Landgericht Dortmund Beschluss, 22. Juli 2015 - 20 O 115/05 AktE
Gericht
Tenor
1. Der Antrag des Antragsstellers zu 8) wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die von der Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären der I AG gemäß §§ 327 a, 327 b, 327 f Aktiengesetz zu gewährende Barabfindung wird auf 23,58 € je Stückaktie festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden der Antragsgegnerin auferlegt, die auch die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen hat.
4. Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf bis zu 6.500.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Durch Beschluss der Hauptversammlung der I AG vom 15.10.2004 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre (rund 4,94 %) auf die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens, den Hauptaktionär S AG, übertragen.
4Im Rahmen dieses sogenannten Squeeze out wurde als Grundlage für die Bemessung der Barabfindung der Minderheitsaktionäre ein Unternehmenswert nach IDW S1 2000 in Höhe von 562,2 Millionen Euro ermittelt. Davon entfielen 359,9 Millionen Euro auf das Segment Energie, 172,8 Millionen Euro auf das Segment Immobilien und schließlich 29,5 Millionen Euro auf nicht betriebsnotwendiges Vermögen.
5Basierend auf dem von der Gesellschaft in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L ermittelten Unternehmenswert auf Basis des IDW S1 2000 folgten heraus bei insgesamt 31.900.000,00 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft und dem angenommenen Gesamtunternehmenswert von 562,2 Millionen Euro ein Wert von 17,62 Euro je Aktie. Daneben wurde der von der Bafin ermittelte Börsenkurs zum 08.06.2004 in Höhe von 18,73 € angegeben. Das Angebot laut Übertragungsbericht lautete schließlich auf 19,50 € je Aktie. Ein im Fortgang des hiesigen Spruchverfahrens vorgeschlagener Prozessvergleich in Höhe von 21,50 € je Aktie konnte nicht geschlossen werden.
6Die Antragsteller halten die angebotene Abfindung für zu gering bemessen. Dabei wurden insbesondere Bedenken bezüglich der richtigen Übernahme der Unternehmensplanung sowie über die zutreffende Entwicklung von Prognosen bezüglich der künftigen Erträge für die einzelnen Geschäftsfelder geltend gemacht. Ferner wurde die Bereinigung der Vergangenheitsergebnisse für die Geschäftsfelder „Energie“ und „Immobilien“ angezweifelt. Auch wurde die Annahme eines zu hohen Kapitalisierungszinssatzes gerügt. Weiter wurden Rügen bezüglich der korrekten Abgrenzung von betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen vorgebracht. Darüber hinaus wurde die Verwendung von Planzahlen auf Basis des IFRS sowie die ordnungsgemäße Heranziehung des Halbjahresberichts 2004 in Frage gestellt und die nicht ordnungsgemäße Berücksichtigung des Börsenkurses moniert.
7Zudem wurden der Kapitalisierungszinssatz und seine einzelnen Parameter als unzutreffend moniert.
8Bezüglich der Einzelheiten der vorgebrachten Bewertungsrügen wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre Bezug genommen.
9Die Antragsgegnerin verteidigt die angebotene Abfindung, wobei sie neben den in der Sache vorgebrachten Argumenten, bezüglich derer auf das schriftliche Vorbringen der Antragsgegnerin verwiesen wird, insbesondere die Rechtsauffassung vertreten hat, dass vorliegend anstelle des IDW 1 2000 der IDW 1 2005 Anwendung finden müsse.
10Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen E, der zu diesem Gutachten auch mündlich im Termin vom 19.11.2014 angehört worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die nach der mündlichen Verhandlung noch durch den Sachverständigen erstellten schriftlichen Ergänzungen Bezug genommen.
11II.
121.
13Der Antrag des Antragstellers zu 8) ist unzulässig. Weder hat er innerhalb der Antragsfrist hinreichend konkrete Einwendungen gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert vorgetragen noch hat er glaubhaft gemacht, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert war, den Übertragungsbericht zu erhalten oder einzusehen. Ferner hat er auch binnen der im Termin vom 21.05.2008 (Bl. 1302 GA) gesetzen Frist seine Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG nicht durch Urkunde i.S.v. § 3 S. 3 SpruchG dargelegt.
14Die Anträge der übrigen Antragsteller sind zulässig. Alle Antragsteller haben ihre Antragsberechtigung hinreichend dargetan und nachgewiesen; die Antragsteller zu 17), 18), 30) und 32) haben dies binnen der oben bezeichneten Frist nachgeholt.
152.
16Die Anträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; insoweit war die den Antragstellern gemäß §§ 327 a, 327 b AktG zu zahlende Abfindung zu erhöhen.
17Die Barabfindung im Sinne von § 327 b AktG muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Die Abfindung muss dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschaffen, was seine Beteiligung an den arbeitenden Unternehmen wert ist. Die Entschädigung muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (BVerfG ZIP 2007, 1261; BGH ZIP 2005, 2107; OLG Stuttgart 20 W 14/08, zitiert nach Juris).
18a)
19Zur Wertermittlung der I AG wurde sowohl durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L als auch durch den gerichtlichen Sachverständigen die Ertragswertmethode angewendet, die in Rechtsprechung und Schrifttum als geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (statt aller BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 305 Rn. 19) und die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771).
20Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des Unternehmens der Antragsgegnerin zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen sowie um Sonderwerte zu ergänzen (statt aller OLG Stuttgart 20 W 14/08 TZ 122 zitiert nach Juris).
21aa)
22Nicht zu beanstanden ist, dass sowohl L als auch der gerichtliche Sachverständige bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S1 berücksichtigt haben. Diese bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts (statt aller OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 261] und OLG Stuttgart 20 W 14/08 TZ 123).
23Zwar handelt es sich bei dem IDW um eine Privatinstitution ohne Rechtssetzungsbefugnisse, weshalb die Empfehlungen keine rechtswirksame Qualität haben. Die Verlautbarungen des IDW werden, trotz der dagegen auch im hiesigen Verfahren vorgebrachten Kritik, jedenfalls von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer im Grundsatz anerkannt und werden bei der Unternehmensbewertung in der Praxis ganz überwiegend beachtet (vgl. statt aller OLG Stuttgart vom 05.06.2013 - 20 W 6/10, AG 2013, 724, Rdn. 144 m.w.N., zitiert nach Juris).
24bb)
25Bei der Bewertung ist dabei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin von der am Bewertungsstichtag, dem 15.10.2004, geltenden IDW S1 2000 auszugehen.
26Die IDW S1 2000 hat die bis zum Jahre 2000 geltende HFA 2/1983 Stellungnahme abgelöst (vgl. IDW S1 2000, TZ3). Der Unternehmenswert konnte nun anhand des Standard-CAPM ermittelt werden (IDW S1 2000, TZ98, 136). Der IDW S1 2000 änderte ferner die Bewertungsregeln im Hinblick auf das ab 2001 geltende Halbeinkünfteverfahren (IDW S1 2000 TZ51; vgl. dazu auch OLG Frankfurt vom 28.03.2014 - 21 W 15/11, Seite 31). Der IDW 2000 hat damit an der seit Jahrzehnten geltenden Berechnungsweise, wonach die Alternativanlage anhand einer risikolosen Anlage berechnet wurde, festgehalten und die unterschiedlichen steuerlichen Folgen der verschiedenen Anlageformen (risikolose Anlage im Vergleich zur Aktienanlage) berücksichtigt und für die Bewertung des Unternehmenswertes auch akzeptiert. Damit wurden die Empfehlungen des IDW S1 2005 entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aber gerade nicht eingeführt, um erstmals das Halbeinkünfteverfahren zu berücksichtigen. Mit dem neuen Standard und dem TAX-CAPM wurde vielmehr erstmals für die Alternativanlagen aus Gründen der Risikoäquivalenz nicht mehr auf risikolose Papiere wie lange laufende Staatsanleihen, sondern auf risikobehaftete Unternehmensanlagen abgestellt und dabei insbesondere bei der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes die steuerlichen Folgen der geänderten Alternativanlage berücksichtigt (vgl. IDW S1 2005, TZ43 f., 93; zum Ganzen OLG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 28.08.2014, 26 W 9/12). Diese neue, an andere Annahmen anknüpfende Methode des IDW S1 2005 hatte zur Folge, dass sich u.a. wegen der nunmehr verringerten Steuerbelastung der Alternativanlage in Aktien und damit verbundenen höheren Renditen nach Steuern geringere Abfindungsbeträge ergaben, weshalb die Minderheitsaktionäre daher seit der Änderung des IDW S1 2005 und auch der danach folgenden Änderungen mit einer erheblich geringeren Barabfindung auf Basis eines verringerten Unternehmenswertes entschädigt werden.
27In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nun umstritten, ob auf den jeweils neuesten, zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Standard abzustellen ist, was im Fall hier dazu führen würde, dass ggf. der IDW S1 2005 auch rückwirkend ab dem Jahr 2001 anzuwenden wäre.
28Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf, wie sie im oben bereits zitierten Vorlagebeschluss zum Ausdruck kommt, an, wonach auf den am Bewertungsstichtag geltenden Standard abzustellen ist, was insbesondere aus Gründen der Prozessökonomie, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit für geboten erscheint. Aus diesen Gründen kommt eine Anwendung des neueren Bewertungsstandards, der allein aufgrund seiner veränderten Berechnungsmethode zu deutlich geringeren Unternehmenswerten im vorliegenden Fall führen würde, wie sich der Alternativberechnung des Sachverständigen E entnehmen lässt, nicht in Betracht. Die Berechnung des Unternehmenswertes anhand des IDW S 1 2000 widerspricht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht den am Stichtag geltenden Steuersystem. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des oben bereits genannten Vorlagebeschlusses (vgl. dazu im Einzelnen OLG Düsseldorf, 26 W 9/12 zitiert nach Juris) Bezug genommen werden.
29b)
30Vor diesem Hintergrund ist der Sachverständige, dessen Ausführungen und Begründungen sich die Kammer anschließt und sie sich ausdrücklich zu eigen macht, zu folgenden Ergebnissen gelangt:
31Der Sachverständige hält die durch die L gefundenen Ergebnisse im Wesentlichen für plausibel und gelangt unter Korrektur in einzelnen Punkten für das Geschäftsfeld Energie zu einem Ertragswert von 514,1 Millionen Euro (vgl. die Ertragswertberechnung bezüglich des Segments Energie Seite 88 des Gutachtens) und für den Bereich Immobilien zu einem Ertragswert von 206 Millionen Euro) (vgl. die diesbezügliche Ertragswertberechnung Seite 89 des Gutachtens).
32Im Hinblick auf die Frage nach stillen Reserven im Grundstücksbereich kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass angesichts der Risiken im Immobilienbereich (ehemalige Bergbautätigkeit!) der Retrograd ermittelte Liquidationswert unterhalb des im Bewertungsverfahren eingesetzten Liquidationswerts und somit auch unter dem angesetzten Ertragswert liegt; stille Reserven, die bei der ursprünglichen Bewertung nicht berücksichtigt worden wären, seien im Immobilienbestand nicht vorhanden (vgl. Seite 90 Gutachten). Bezüglich der – zutreffenden – Anwendung der § 20 EStG und § 27 KStG durch den Sachverständigen wird auf dessen Ausführungen (Bl. 2039 GA – S. 5 Protokoll vom 19.11.14) Bezug genommen, welche sich die Kammer zu eigen macht.
33Das nicht betriebsnotwendige Vermögen setzt der Sachverständige mit 32.200.000,00 € an (Seite 48/49).
34Er kommt damit zu einem Unternehmenswert zum Stichtag vom 752.224.000,00 €, wonach sich angesichts einer Zahl von 31.900.000 Stückaktien zum Stichtag ein Unternehmenswert je Aktie von 23,58 € ergebe (vgl. Seite 93 Gutachten).
35c)
36Der Sachverständige hat dazu schlüssig und gut nachvollziehbar ausgeführt, dass und warum die durch die L unternommene Unternehmensbewertung plausibel und sachgerecht ist und dem seinerzeit aktuellen Kenntnisstand entsprach (so als Fazit Seite 34 Gutachten), wobei jeweils zu berücksichtigen war, dass die geplanten Erlöse insgesamt bereits ambitioniert zu bezeichnen waren (so u.a. Seite 30 Gutachten), was auch so durch die Unternehmensführung kommuniziert worden ist (vgl. dazu Ausführungen des Sachverständigen Bl. 2057).
37Die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge sind im Spruchverfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (vgl. statt aller OLG Stuttgart AG 2010, 510 m.w.N.; zum Ganzen auch Hachmeister u.a., WPg 2013, 763 m.w.N.).
38Insoweit ist vor dem Hintergrund der Ausführungen des Sachverständigen einerseits die Plausibilität der Planung (vgl. OLG Düsseldorf 26 W 2/06); andererseits ist damit auch die Ambitioniertheit der Planung hinzunehmen, solange – wie hier - nichts dafür ersichtlich ist, dass sie realitätsfern wäre.
39Soweit der Sachverständige im Hinblick auf die ermittelten Verkehrswerte der Liegenschaften Veränderungen gegenüber den Einschätzungen der L vorgenommen hat (vgl. dazu Seite 45 Gutachten Rdn. 148 f.), ist dies gerechtfertigt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass zunächst die Verkehrswerte für die Grundstücke möglichst konkret ermittelt worden seien, sodann aber angesichts der speziellen Lage der Grundstücke, insbesondere vor dem Hintergrund der Problematik strukturschwacher Regionen, aufgrund der sich so ergebenden Restrisiken, Abschläge vorgenommen werden müssten.
40Auch hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass und warum die Bewertung der L durch doppelte Berücksichtigung von zeitlichen Veräußerungsabschlägen der Wert der Forst- und Landwirtschaftsflächen zu gering berechnet worden war (Einzelheiten S. 45 Gutachten).
41d)
42Soweit die vorgenommene Unternehmensbewertung auf Rechnungslegungs- und Planungszahlen zurückgeht, die nach dem International Financial Reporting Standard (IFRS) erstellt wurden, hat der Sachverständige im Einklang mit der Anfechtungsklagen zu Strukturmaßnahme als Ganzes betreffenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.08.2006 - 15 W 110/05) detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass es durch die Anwendung des IFRS bei der Bewertung der I AG zu wesentlichen Wertabweichungen im Vergleich zu den Bilanzierungsmethoden nach deutschem Handelsrecht gekommen ist.
433.
44Der Sachverständige hat in Abweichung zu den durch die L angenommenen Kapitalisierungszinssätzen für die Sparten Energie und Immobilien für die Phase I und die Phase II die aus den Tabellen Seite 86 und 87 des Gutachtens ersichtlichen, von den Annahmen der L abweichenden Kapitalisierungszinssätze festgestellt. Er hat dies unter Anwendung sogenannter Spotrates getan, was entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weder der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf noch den Empfehlungen des FAUB des IDW widerspricht.
45a)
46Dass sich die Spotrates nach der sogenannten Svensson-Methode (Zinsstrukturkurve) in einen barwertäquivalenten einheitlichen Basiszinssatz überführen lassen, hat das OLG Düsseldorf bereits selbst so judiziert (vgl. OLG Düsseldorf, 26 W 8/10 TZ 41, zitiert nach Juris). Der Sachverständige hat nun keinen einheitlichen Basiszinssatz ermittelt, sondern für den Detailplanungszeitraum Spotrates und einen einheitlichen Basiszinssatz dann für die ewige Rente. Der Sachverständige hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass in Abweichung vom Normalfall im Detailplanungszeitraum nicht von einem moderaten Wachstum auszugehen war (vgl. im Gutachten Seite 62 Rdn. 195). Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung im Übrigen auch im Einzelnen dargelegt, dass und warum sein Vorgehen auch nach den für Wirtschaftsprüfer gültigen Regelwerken berechtigt ist, zumal die Arbeit mit Spotrates eine genauere Methode zur Feststellung von Werten darstelle.
47b)
48Soweit gerügt wurde, dass keine Abrundung auf den Viertelprozentpunkt durchgeführt worden sei, hat der Sachverständige nachvollziehbar erklärt, dass solche Rundungen allein bei Erstbewertungen vorgenommen werden, um dort die Unsicherheiten auch zeitlicher Art herauszurechnen, was bei der hier anhand von Spotrates ermittelten Werte nicht erforderlich sei. In der Praxis der Unternehmensbewertungen fänden sich im Übrigen beide Ansätze nebeneinander (vgl. Protokoll vom 19.11.2014, Seite 13 - Bl. 2047 der Gerichtsakte). Dieses Vorgehen war aufgrund der gegebenen Begründung nicht zu beanstanden und ist in der Rechtsprechung so auch anerkannt (vgl. OLG Frankfurt a.M., vom 17.06.2010, 5 W 39/09, Rn 34-37; zum ganzen auch Hachmeister u.a. WPg 2013, 768).
49c)
50Diese Korrektur des Basiszinssatzes führte nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer Erhöhung des Ertragswerts je Aktie nach IDW S1 2000 Ceteris-Paribus um 1,21 €.
514.
52Die Marktrisikoprämie ermittelte der Sachverständige in Abweichung zur durch L ermittelten Prämie auf 4,0 %. Gleichzeitig wurde der Wachstumsabschlag mit einem Wert von 0,5 % angenommen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass diese Werte ihre Grundlage insbesondere in der ambitionierten Planung des Unternehmens fänden.
53a)
54Der Sachverständige hat im Hinblick auf diese Ermittlung des Wachstumsabschlages ausgeführt, dass in die Planung ab dem Jahr 2004 eine nicht unerhebliche Umsatzsteigung eingeflossen sei, weshalb eben die Planung als ambitioniert zu bezeichnen sei. Auch der Wert des EBIT sei zu berücksichtigen, der sich von 2001 (22,8) bis 2008 (79,6) erheblich steigere, was sich im Übrigen auch in Kostensenkungen niederschlage, weshalb hier erhebliche Gewinne geplant worden seien, weshalb es sachgerecht gewesen sei, schon in den „Zähler“ Wachstum einzustellen. Da auch noch diverse Investitionen zu berücksichtigen gewesen seien, sei ein Wachstumsabschlag von 0,5 % berechtigt. Insoweit sei auch eine Abweichung der in diversen obergerichtlichen Entscheidungen in Spruchverfahren der Jahre 2000 bis 2010 vorgenommenen mittleren Wachstumsabschlags in Höhe von 1,2 % (vgl. dazu Hachmeister u.a., WPG 2013, 773) vorzunehmen gewesen, da hier aufgrund der Besonderheiten der Planung der Einzelfall im Vordergrund zu stehen habe.
55aa)
56Diese schlüssig und nachvollziehbar erläuterte Einschätzung ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Abweichung vom mittleren Wachstumsabschlag war zu berücksichtigen, dass zum einen auch im Rahmen der oben zitierten Erhebung festgestellt wurde, dass für Bewertungsstichtage nach dem Jahr 1997 kaum noch Wachstumsabschläge über 1,0% angenommen wurden (Hachmeister a.a.O.). Zudem verbietet sich jede pauschale Festsetzung; vielmehr sind die Verhältnisse des Bewertungsobjekts im Einzelfall entscheidend (vgl. OLG Stuttgart vom 14.09.2011, 20 W 6/08 Rn 169-171), was hier in Form der ambitionierten Planung des Unternehmens seine Berücksichtigung gefunden hat.
57bb)
58Soweit einige Antragsteller vortragen, die Annahme eines Wachstumsabschlags von 0,5 bedeute bei einer erwarteten höheren Inflationsrate, dass die Gesellschaft und ihre finanziellen Überschüsse in der Zukunft real schrumpfen müssten, ist dies so nicht zutreffend (vgl. zum ganzen auch LG Frankfurt, 3-05 O 34/13 TZ 73 ff.).
59Tatsächlich bedeutet ein Wachstumsabschlag von 0,5, dass der entziehbare Jahresüberschuss um jährlich 1,0 steigt. Damit dies geschehen kann, müssen bei einem unterstellten inflationsbedingten Anstieg der Ausgaben von z.B. 2 % die Einnahmen um so viel mehr steigen, dass der inflationsbedingte Anstieg der Ausgaben nicht nur ausgeglichen, sondern sogar ein 0,5 % höherer Jahresüberschuss erwirtschaftet wird. Ein Wachstumsabschlag von 0,5 bedeutet also, dass der Anstieg der Ausgaben vollständig über höhere Einnahmen ausgeglichen werden kann und zusätzlich die Einnahmen um so viel mehr erhöht werden können, dass ein Mehrgewinn, nämlich in Höhe von 0,5 % verbleibt (vgl. OLG Stuttgart v. 17.10.2011,20 W 7/11, Rn. 445; OLG Stuttgart v. 15.10.2013 - 20 W 3/13, Rn. 149; OLG Stuttgart v. 5.6.2013 - 20 W 6/10, Rn. 231; OLG Stuttgart v. 3.4.2012 - 20 W 6/09, Rn. 193; OLG Stuttgart, v. 3.4.2012 - 20 W 7/09, Rn. 145; LG Frankfurt a.a.O.).
60Zudem ist auch beim Wachstumsabschlag der Gesellschaft ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2010, 5 W 51/09), dies gilt gerade auch bezüglich der Rügen mancher Antragsteller bezüglich der Plausibilität angesichts „gesetzlich definierter Wachstumspotentiale“, die angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen (Bl. 2042 = S. 8 Protokoll vom 19.11.14) aber nicht druchgreifen.
61Zwar scheinen, worauf diverse Antragssteller hinweisen (Bl. 2089 GA) neuere Studien ein umgekehrtes Verhältnis, d. h. ein durchschnittliches Gewinnwachstum oberhalb der Inflationsrate, zu belegen (vgl. etwa Creutzmann, Bewertungspraktiker 2011, 24, 26; Knoll/Lobe/Thomas, Bewertungspraktiker, 2009, 12). Gleichwohl zwingt dies zu keiner geänderten Sichtweise. Denn die neueren Studien sind teilweise aufgrund des kurzen Erhebungszeitraumes wenig aussagekräftig (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 20 W 14/08 - ). Zudem sind die Ergebnisse in Anbetracht der vorhandenen, anderweitigen Studien jedenfalls nicht derart zwingend, dass sie Wachstumsabschläge unterhalb der Inflationsrate mit ca. 50 % unplausibel machten. Darüber hinaus treffen die Studien ohnehin nur eine Aussage zu dem Durchschnitt aller Unternehmen. Sie sind daher höchstens ein Anhalt für das konkret zu bewertende Unternehmen (so auch LG Frankfurt a.a.O.). Schließlich wird bei der Wachstumsrate stets eine Gesellschaft unterstellt, der jedenfalls von außen kein weiteres Kapital zugeführt wird. Dies kommt aber in der Realität kaum vor. Entsprechend sind die empirisch beobachtbaren Wachstumsraten nur bedingt vergleichbar mit den im Rahmen der Unternehmensbewertung angesetzten Raten, soweit es sich um keine Gesamtwachstumsrate handelt (vgl. dazu Tschöpel/Wiese/Willershausen, WPg 2010, 349 ff. und 405 ff., 411; zum ganzen auch LG Frankfurt a.a.O.).
62b)
63Insbesondere auch vor dem Hintergrund der ambitionierten Planung hat der Sachverständige sodann in Abweichung von der Einschätzung der L bezüglich der Marktrisikoprämie eine Bandbreite zwischen 4 und 4,5 % herausgearbeitet und insoweit die Marktrisikoprämie mit näherer, gut nachvollziehbarer Begründung vor Steuern auf 4,0 % angesetzt (vgl. Gutachten Rdn. 218 bis 220; ferner Bl. 2064 GA – S. 14 des Protokolls vom 19.11.14). Das Ergebnis wurde sodann nachvollziehbar durch weitere alternative Methoden bzw. Studien erhärtet (vgl. Gutachten Rdn. 222 bis 225 und auch weitere ergänzende Stellungnahmen vom 8. Januar 2015, Bl. 2080 ff. der Gerichtsakte).
64Zu berücksichtigen war für die Kammer insoweit, dass eine einheitliche Festsetzung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften empirisch nicht möglich ist (vgl. dazu OLG Stuttgart vom 04.05.2011, 20 W 11/08 zweiter Leitsatz) und es somit keine mit Eindeutigkeit festzustellende Marktrisikoprämie gibt (so KG Berlin, vom 19.05.2011, 2 W 154/08).
65Da der Sachverständige schlüssig ausgeführt hat, dass und warum vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung zu findenden Bandbreite festgestellter Marktrisikoprämien vor Steuern (vgl. Werte bei Hachmeister u.a. WPg 2013, 769) die Ansiedlung des Wertes im konkreten Fall eher am unteren Rande stattzufinden habe, unterliegt die von ihm angegebene Marktrisikoprämie keinen durchgreifenden Bedenken.
66c)
67Aus dieser Herabsetzung der Marktrisikoprämie von 5,0 (L) auf 4,0 vor persönlichen Steuern) resultiert Ceteris-Paribus eine Erhöhung des Ertragswerts inkl. nicht betriebsnotwendigen Vermögens je Aktie nach IDW S1 2000 um 2,15 €.
68d)
69Den bereits durch die L für den Bereich Energie angenommenen unverschuldeten Betafaktor von 0,45 sowie den ebenfalls durch L bereits für den Bereich Immobilien angenommenen unverschuldeten Betafaktor von 0,2 % hält der Sachverständige ebenfalls mit nachvollziehbarer Begründung (vgl. im Einzelnen Gutachten S. 75 ff.) für sachgerecht.
70e)
71Unter Anwendung all dieser Faktoren ergibt sich somit zur Überzeugung der Kammer ein Wert von 23,58 Euro pro Aktie; auf die Berechnungen S. 88 und S. 89 des Gutachtens wird Bezug genommen.
725.
73Soweit durch die Antragsteller gerügt wurde, dass Unterlagen nicht herausgegeben worden seien, was aufgrund des § 7 VII 2 SpruchG dazu führe, dass die Antragsgegnerin mit allen Einwendungen abgeschnitten sei, liegt dies neben der Sache.
74Der Sachverständige hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass und welche Unterlagen nicht vorlagen. Er hat aber erläutert, dass die ihm vorliegenden Unterlagen ein insgesamt stimmiges Bild ergaben.
75Auch war zu berücksichtigen, dass vorliegend keine Pflicht zur Vorlage von Protokollen der Aufsichtsratssitzungen bzw. Vorstandssitzungen bestand. Regelmäßig besteht insoweit kein Auskunftsrecht der Antragsteller (vgl. OLG Frankfurt 21 W 33/11 Rdn. 42 zitiert nach Juris m.w.N.); lediglich im Einzelfall kann der Vertraulichkeitsschutz hinter ein überwiegendes Aufklärungsinteresse zurücktreten, sofern der Antragsteller ein solches Interesse aufzeigt (vgl. BGH II ZB 5/12 Rdn. 76, zitiert nach Juris). Ein solches Interesse haben die Antragsteller aber über das generell bestehende Aufklärungsinteresse hinaus gerade nicht vorgetragen.
766.
77Soweit die Antragsgegnerin die Rechtsauffassung vertreten hat, der Börsenkurs müsse hier zum Zwecke der Plausibilitätskontrolle herangezogen werden, liegt dies aus Sicht der Kammer neben der Sache. Sowohl durch das Bundesverfassungsgericht als auch den BGH ist anerkannt, dass eine Plausibilisierung durch den Börsenkurs dann vorzunehmen ist, wenn der Börsenkurs höher als der Kurs nach dem Ertragswertverfahren ist (vgl. BGH NJW 2010, 2657 Rdn. 10 „Stollwerk“ sowie zum Ganzen auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rdn. 1210, 1212 und 1217 jeweils m.w.N.). Ermäßigung aufgrund eines niedrigeren Börsenkurses nimmt die Rechtsprechung ohne weiteres nicht vor (vgl. OLG Düsseldorf 26 W 2/06 vom 06.04.2011, Rdn. 98 bis 100 zitiert nach Juris). Anlass, von dieser Übung abzuweichen, besteht vorliegend nicht.
787.
79Im Übrigen ist der Rechtsauffassung der Antragsteller, es seien weitere Plausibilitätskontrollen der Planungsrechnung vorzunehmen, nicht zu folgen. Prüfungsmaßstab der Unternehmensplanung ist die Vertretbarkeit. Bei der Prognose handelt es sich in erster Linie um ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese ist dann vertretbar, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen beruht und in sich widerspruchsfrei ist (vgl. OLG Stuttgart 20 W 7/11; ferner OLG Düsseldorf, 26 W 2/06 und zum Ganzen auch Hachmeister u.a., WPG 2013, 763). Dies ist hier durch den Sachverständigen geschehen; insbesondere ist auch durch ihn die Ambitioniertheit der Unternehmensplanung jeweils berücksichtigt worden.
808.
81Eine Entscheidung über die Verzinsung hatte nicht zu ergehen. Der im Spruchverfahren ergehende Beschluss ist kein Vollstreckungstitel. Über die Verzinsung als Teil des konkreten Zahlungsanspruchs hat daher im Streitfall erst das nach § 16 SpruchG für die Leistungsklage zuständige Gericht zu entscheiden (OLG Düsseldorf, AG 2009, 907, 912).
829.
83Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG. Da der Abfindungsbetrag entsprechend dem Antrag der Antragsteller höher festgesetzt worden ist, entsprach es nicht der Billigkeit, diese den Antragstellern aufzuerlegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG).
84Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller beruht auf § 15 Abs. 4 SpruchG. Unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens entspricht es wiederum der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
85Die Antragsgegnerin hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
86Die Bestimmung des Geschäftswerts folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG; der Berechnung zugrunde lagen die Anzahl der Aktien (4,94 % von 31.900.000) und der Wert der hier vorgenommenen Erhöhung der Abfindung (23,58 Euro – 19,50 Euro = 4,08 Euro).
87Die Entscheidung über den für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten erforderlichen Geschäftswert für jeden Antragsteller ist einer gesonderten Beschlussfassung vorzubehalten. Insoweit müssen auch diejenigen Antragsteller, die die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien bisher nicht angegeben haben, diese Angaben nachholen und den Aktienbesitz nachweisen.
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Annotations
Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär; - 2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär; - 3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; - 4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber; - 5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
- 1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; - 2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten; - 3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; - 3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; - 4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; - 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; - 6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn - a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und - b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
- 7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; - 8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; - 9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden; - 10.
- a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; - b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
- 11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; - 2.
der Gewinn aus der Veräußerung - a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; - b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
- 3.
der Gewinn - a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; - b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; - 5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; - 6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; - 7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; - 8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.
(1)1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.2Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben.3Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 und der Mehrabführungen im Sinne des Absatzes 6 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr).4Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt unberührt.5Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.
(2)1Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt.2Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.3Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen; der gesondert festgestellte Bestand gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.4Kapitalgesellschaften haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben.5Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.
(3)1Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Anteilseigners, - 2.
die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde, - 3.
den Zahlungstag.
(4)1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.2Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen die Leistung erbringt.
(5)1Ist für eine Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.2Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt.3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3 nicht zulässig.4In anderen Fällen ist die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen; § 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht.5Die Steuerbescheinigungen können berichtigt werden.6Die Feststellung im Sinne des Absatzes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem die entsprechende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen.
(6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 mindern das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft vor anderen Leistungen.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.
(8)1Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.2Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu ermitteln.3Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt.4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.5Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist.6Bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.7Im Antrag sind die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen.8In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Behörde aufzunehmen.9Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nennkapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes führen.
Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung, zusätzlich zu gewährenden Aktien oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war.
(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.