Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 02. Apr. 2015 - 4 O 328/13

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2015:0402.4O328.13.0A
bei uns veröffentlicht am02.04.2015

Tenor

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 30. April 2014, Az: 4 O 328/13, wird aufrechterhalten.

Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Beitritt zur D-KG in Anspruch.

2

Die Kläger wurden im Jahr 1993 von dem für die Beklagte tätigen Finanzberater T., bei dem es sich um den Sohn der Kläger handelt, aufgesucht. Der Ablauf und Inhalt des Gespräches bzw. der Gespräche ist zwischen den Parteien streitig.

3

Im Ergebnis dieser Gespräche unterzeichneten die Kläger zu 1.) und 2.) unter dem 07. September 1993 eine Beitrittserklärung zu dem Beteiligungsangebot des D-KG über eine Beteiligungssumme von 70.000,00 DM zuzüglich Abwicklungsgebühr/Agio.

4

Zur Finanzierung des Anlagebetrages schlossen die Kläger unter dem 04. November 1993 einen Kreditvertrag bei der D-AG ab.

5

Den Klägern wurden die Emissionsprospekte der Beteiligungsgesellschaft ausgehändigt. Nach der Prognoserechnung des Emissionsprospektes waren jährliche Ausschüttungen von 7 % prognostiziert. Die Ausschüttungen betrugen von 1994 bis 1998 7 %. Im Jahr 1999 betrug die jährliche Ausschüttung nur noch 5,25 %; im Jahr 2000 gab es keine Ausschüttung; im Jahr 2001 2,3 % und zwischen den Jahren 2002 bis 2008 bewegte sich die Ausschüttungsquote zwischen 0,77 und 0,10 %. I

6

In einem Anlegerundschreiben vom 10. Mai 2000 (Anlage V 1, Anlagenordner) wurde den Klägern der Ausfall eines wichtigen Mieters und dass dies gravierende Folgen für den Fond haben könnte, mitgeteilt.

7

Die Kläger haben mit Schlichtungsantrag vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a, Anlagenordner) ein Schlichtungsverfahren vor der Gütestelle Rechtsanwalt D. in L. eingeleitet, wobei wegen der Einzelheiten des Schlichtungsantrages auf die Anlage K 1a verwiesen wird. Der Schlichtungsantrag ist der Beklagten unter dem 08. November 2012 bekannt gegeben worden, worauf diese nicht der Schlichtung beigetreten ist.

8

Unter dem 10. Juni 2013 haben die Kläger Klage eingereicht, die der Beklagten unter dem 15. Juli 2013 zugestellt worden ist.

9

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte aus der Verletzung des Beratungsvertrages wegen unzureichender Beratung seitens des Mitarbeiters T. hafte. Hierzu behaupten sie, dass der Berater T. ihnen den DLF-Fonds als besonders geeignete Kapitalanlage dargestellt habe, wonach sie kurzfristig die Steuerbelastung senken könnten und durch die Ausschüttungen des Fonds zusätzlich finanziellen Spielraum erhalten würden. Der Berater habe ihnen zunächst eine Beteiligung an dem Vorgängerfonds, dem DLF 92/12 vorgestellt. Am 15. Mai 1993 sei daher das Beteiligungsangebot zunächst aus den Unterlagen des DLF 92/12 ausgefüllt und von der Klägerpartei unterzeichnet worden. Aufgrund der Unterzeichnung des Fonds DLF 92/12 sei dann aber eine Beteiligung am strukturell identischen Fond zustande gekommen. Hierzu haben die Kläger das Beteiligungsangebot am 07. September 1993 auf den Unterlagen des ausgefertigt und unterzeichnet. Der Berater habe anhand des Emissionsprospektes ihnen erklärt, dass die DLF in der Vergangenheit 7 % Gewinne erwirtschaftet haben. Über die entgegen der Prospektdarstellung wesentlich schlechteren Ertragsaussichten habe der Berater hingegen sie nicht informiert. Sie hätten auf die Angaben aus der Beratung vertraut und auf die in Aussicht gestellten Ergebnisse und sodann die streitgegenständliche Beteiligung über 70.000,00 DM unterzeichnet.

10

Die Kläger sind der Auffassung, dass die von ihnen verfolgten Schadensersatzansprüche nicht verjährt seien, da die Verjährung durch das eingeleitete Schlichtungsverfahren gehemmt worden sei. Die Schlichtungsanträge - so behaupten die Kläger weiter - seien zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 02. Januar 2012 bei der Gütestelle des Rechtsanwaltes D. eingereicht worden.

11

Die formellen Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens seien erfüllt und die Zustellung des Güteantrages sei noch demnächst erfolgt; etwaige Verzögerungen bei der Bekanntmachung des Güteantrags wegen Überlastung der Gütestelle könne grundsätzlich nicht den Antragstellern angelastet werden. Die Zustellung sei auch - so meinen die Kläger weiter - demnächst erfolgt. Insbesondere habe für die Klägerpartei keine Nachfrageobliegenheit bestanden. Auch seien die Schlichtungsanträge ständig abgearbeitet worden, so dass es keine Verzögerung gegeben habe, die durch Nachfrage hätte beseitigt werden können. Der Güteantrag sei auch hinreichend bestimmt gewesen. Schließlich liege auch keine kenntnisabhängige Verjährung vor, so meinen die Kläger. Aus der Reduzierung der Ausschüttungen könne nicht auf die anfänglich vorliegende Unvertretbarkeit der Prognose geschlossen werden.

12

Der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. April 2014 keinen Antrag gestellt, worauf auf Antrag der Beklagten unter dem 30. April 2014 ein Versäumnisurteil erging, wonach die Klage abgewiesen wurde. Dieses Versäumnisurteil ist den Klägervertretern unter dem 07. Mai 2014 zugestellt worden (Blatt 241 Bd. II d.A.). Die Kläger haben hiergegen Einspruch mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 eingelegt, der bei Gericht am 19. Mai 2014 eingegangen ist (Blatt 243 Bd. II d.A.).

13

Die Kläger beantragen,

14

1. das Versäumnisurteil vom 30. April 2014 aufzuheben;

15

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertrags-Nr.: ... an der W-KG ihre Ursachen haben.

16

Die Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 30. April 2014 aufrechtzuerhalten.

18

Sie erhebt zunächst die Einrede der Verjährung und ist hierzu der Ansicht, dass bereits die kenntnisunabhängige Verjährung mit Ablauf des 02. Januar 2012, und damit weit vor Klageerhebung am 13. Juni 2013 - eingetreten sei. Diese sei nicht durch den Güteantrag vom 29. Dezember 2011 gehemmt worden. Insoweit bestreite sie zunächst, dass der Güteantrag vor dem 03. Januar 2012 bei der Schlichtungsstelle eingegangen sei. Auch habe der Güteantrag die Schadensersatzansprüche nicht hinreichend genau bezeichnet, da in der Klage neue Pflichtverletzungen genannt worden seien. In jedem Fall sei die Bekanntgabe des Güteantrages nicht mehr „demnächst“ i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz BGB erfolgt, da die hier erfolgte Zustellung am 08.11.2012 die gesetzliche Zweiwochenfrist um ein Vielfaches übersteige. Dass die Bekanntgabe des Güteantrages nicht demnächst erfolgt sei, sei auch auf eigenes Verschulden der Klägerpartei zurückzuführen. Denn diverse andere von den Klägervertretern bei derselben Gütestelle eingereichten Güteanträge, die die anderen Anlagen IMF und DCM betroffen hätten, seien ihr bereits im April 2012 bekannt gegeben worden, so dass die Kläger zumindest ab April/Mai 2012 eine Nachfrage bzw. Mahnobliegenheit hinsichtlich des noch nicht bekanntgegebenen - hier streitgegenständlichen - Antrages gehabt hätten. Angesicht der Masse der vom Klägervertreter eingereichten Güteanträge hätte dieser eine größere Schlichtungsstelle auswählen müssen. Zudem sei das Güteverfahren auch nicht ernsthaft betrieben worden, sondern nur deswegen, um die verjährungshemmende Wirkung zu erschleichen.

19

Ungeachtet dessen, so meint die Beklagte weiter, sei auch die kenntnisabhängige Verjährung eingetreten. Da es bereits ab dem 1999 Abweichungen zu den prognostizierten Ausschüttungen von 7 % gegeben habe und im Jahr 2000 die Ausschüttung ganz ausgeblieben sei, hätten die Kläger spätestens ab dem Jahr 2000 positive Kenntnis von den geringeren Ausschüttungen gehabt. Auch die Anlegerschreiben vom 24. Juli 1998, 08. Mai 2000 und 20. Februar 2001 sowie diverse Geschäftsberichte ab dem Jahr 2000 hätten über die konkrete Gefahr eines Wertverlustes ihrer Beteiligungen informiert, so dass die Kläger hierüber Kenntnis gehabt haben.

20

Schließlich liege auch kein Beratungsverschulden vor, insbesondere sei nicht von einem Prospektfehler auszugehen.

21

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. März 2015 hat der Klägervertreter angeregt, eine Entscheidung nach § 8 KapMuG (Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz) zu treffen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist unbegründet.

24

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg.

25

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, wobei auf den vorliegenden Streitfall das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Schuldrecht nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB Anwendung findet.

26

Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche der Kläger wegen der Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten sind vorliegend verjährt.

27

Es kann daher dahinstehen, ob der für die Beklagte handelnde Finanzvertreter T. die Kläger schuldhaft falsch beraten hat, indem er, wie von diesen behauptet, u.a. nur unzureichend über die Risiken der abgeschlossenen Beteiligung aufgeklärt habe. Denn die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sind jedenfalls verjährt.

I.

28

Bei Klageerhebung am 13. Juni 2013 war bereits die absolute (kenntnisunabhängige) Verjährung gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB zum 02. Januar 2012 eingetreten.

29

Ursprünglich betrug die Verjährungsfrist nach § 852 BGB a.F. i.V.m. § 195 BGB a.F. 30 Jahre und begann mit der Beitrittserklärung der Kläger am 07. September 1993 zu laufen. Nach Inkrafttreten der Neuregelung des Verjährungsrechts begann die nunmehr geltende 10-jährige Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 EGBGB i.V.m. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ab dem 01. Januar 2002 zu laufen und endete, da es sich beim 31. Dezember 2011 um einen Samstag handelte, gemäß § 193 BGB analog mit Ablauf des 02. Januar 2012.

30

Die Verjährung ist nicht durch die Einreichung des Güteantrags vom 29. Dezember 2011 bei der Gütestelle Rechtsanwalt D. in L. (Anlage K 1a, Anlagenordner) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden.

31

Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung durch die Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer, durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten und anerkannten Gütestelle eingereicht ist, gehemmt, wobei die Hemmungswirkung nur dann auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrages zurückwirkt, wenn die Bekanntgabe "demnächst" nach Einreichung des Antrages veranlasst wird.

32

Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall.

33

Eine Zustellung bzw. Bekanntgabe "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO nach Einreichung eines Antrages bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, sofern die Partei alles ihr zumutbare für eine einstweilige Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen, während der Partei Verzögerungen, die sie bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können, zuzurechnen sind (vgl. BGH NJW 1995, 2230; NJW 2010, 222; Zöller/Gregor, Rdn. 10 zu § 167 ZPO). Dabei sind von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen regelmäßig unschädlich; zeitweilige auch Zeitspannen bis zu einem Monat (vgl. BGH, BGHZ 150, 221).

34

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht von einer "demnächst" erfolgten Bekanntgabe des Güteantrages auszugehen.

35

Selbst wenn der Güteantrag nach der Behauptung der Kläger zwischen dem 31. Dezember 2011 und dem 02. Januar 2012 bei der Gütestelle D. eingegangen ist - was streitig ist - veranlasste der Schlichter Rechtsanwalt D. die Bekanntgabe des Antrags nach dem unstreitigen Parteivortrag erst am 08. November 2012 - und damit 11 Monate nach Eingang des Antrags -, was keinesfalls mehr die zeitliche Grenze einer "demnächst" erfolgten Zustellung bzw. Bekanntgabe i.S.d. § 167 ZPO erfüllt.

36

Ungeachtet dieser zeitlichen Betrachtungsweise haben die Kläger aber auch nicht alles ihnen Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung bzw. Bekanntgabe des Güteantrages getan. So haben die Klägervertreter nach Einreichung ihres Güteantrages vom 29. Dezember 2011 bei dem Schlichter D. sich nicht nach dem Stand des Verfahrens erkundigt oder nachgefragt, weshalb sich die Bekanntgabe ihres Antrags trotz drohender Verjährung so weit verzögert. Die Kläger haben hierzu nicht vorgetragen. Soweit sie lediglich pauschal behaupten, der Schlichter habe die Schlichtungsanträge fortlaufend abgearbeitet, steht dem entgegen, dass nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten in deren Schriftsatz vom 28. März 2014 (Blatt 99 ff. Bd. II d. A.), diverse andere Güteanträge der Klägervertreter dem Beklagtenvertretern bereits Anfang April 2012 bekannt gegeben worden sind. Insoweit hätten sie bezüglich des streitgegenständlichen, noch nicht bekanntgegebenen Güteantrages bei drohender Verjährung eine Nachfrage- bzw. Mahnobliegenheit ab diesem Zeitpunkt gehabt. Dennoch haben die Kläger keine Mitwirkungshandlung unternommen, um auf eine baldige Bekanntgabe ihres Güteantrages hinzuwirken. Dies hätten sie jedoch bei einer Verzögerung von über 11 Monaten tun müssen, um eine schnelle Bekanntgabe ihres Güteantrages zu erreichen.

37

Es entlastet die Kläger auch nicht, dass nach ihrem Vortrag der Rechtsanwalt D. durch die Vielzahl der Ende 2011 eingegangenen Anträge völlig überlastet gewesen sei. Denn diese Überlastung war für die Kläger bzw. deren Prozessbevollmächtigten, deren Wissen sich die Kläger zurechnen lassen müssen, vorhersehbar. Letzteren war bewusst, dass angesichts der Vielzahl der allein von ihnen eingereichten Güteanträge mit einer Bekanntmachung "demnächst" nicht zu rechnen war, so dass sie daher auf anderem Wege - nämlich durch Erhebung einer Klage - hätten versuchen müssen, die Hemmung der Verjährung noch vor dem 31 Dezember 2011 herbeizuführen.

38

Die Bekanntgabe des Güteantrags erfolgte demnach erst Anfang November 2012 - und damit nach eingetretener Verjährung.

39

Ungeachtet dessen war der Güteantrag hier als solcher auch nicht geeignet, die Hemmung der Verjährung herbeizuführen. Denn dies setzt voraus, dass die Pflichtverletzung hinsichtlich der Ansprüche, wegen deren die Verjährung gehemmt werden soll, hinreichend genau bezeichnet werden (vgl. Palandt/Enderer, Rdn. 19 zu § 204 BGB; BGH, Az.: 5 ZR 25/07, Urteil vom 09. November 2007; OLG München, Az.: 19 W 984/11, Beschluss vom 20. Juli 2011; OLG Bamberg, Az.: 3 O 205/13, sämtlichst zitiert nach juris).

40

Hinreichend genau bezeichnet ist der Anspruch nur dann, wenn der Güteantrag vom Sinn und Zweck des § 204 BGB die geforderte Warnfunktion erfüllt und einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundtut (Münch Kommentar/Grothe, Rdn. 36 zu § 204 BGB). Dies ist jedoch dann nicht mehr gegeben, wenn es an einer Darstellung der Streitsache oder des konkreten Begehrens fehlt oder wenn ohne konkreten Antrag oder sonstiger Bezifferung eines behaupteten Anspruchs nur begehrt wird, das Rechtsgeschäft rückabzuwickeln und keine konkreten Behauptungen zur irgendwelchen Pflichtverletzungen aufgestellt werden (vgl. OLG München, WM 2008, 733). Genauso verhält es sich hier.

41

Dem Güteantrag der Kläger ist lediglich zu entnehmen, dass es sich um Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung beim Erwerb einer Beteiligung an der F.-KG handelt. Ohne auf die konkrete, von den Klägern erworbene Kapitalanlage und das zugrundeliegende Beratungsgespräch einzugehen, sind in der Antragsschrift nur verschiedene angebliche Prospektfehler kurz angerissen, indem Textbausteine, die auch in dem anderen, dem Gericht zur Entscheidung vorliegenden Verfahren 4 O 330/13 verwendet worden sind, aneinandergereiht worden. Lediglich die Anteilsnummer der Kläger und deren Beteiligungssumme sind konkret bezeichnet. Dem Güteantrag ist jedoch nicht zu entnehmen, wann die Kläger die Anlage gezeichnet haben und in welcher Höhe sie überhaupt einen Anspruch zu haben meinen. Ebenso fehlt es an Angaben dazu, wann die pauschal behauptete Beratung stattgefunden und wer die Kläger beraten haben soll. Ein konkreter Antrag ist auch nicht gestellt worden.

42

Ein solcher pauschaler Güteantrag vermag die ihm obliegende Warnfunktion jedoch nicht erfüllen, denn die Beklagte kann aufgrund dieses Antrages nicht mit zumutbarem Aufwand prüfen, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe gegen sie gerichtete Ansprüche bestehen könnten. Sie ist - entgegen der Ansicht der Kläger - auch nicht gehalten, von sich aus anhand der genannten Anteilsnummer zu überprüfen, ob und wann hier eine Beratung stattgefunden habe.

43

Schließlich können sich die Kläger auf eine verjährungshemmende Wirkung des Güteantrages auch deswegen nicht berufen, weil sie vorliegend rechtsmissbräuchlich ist (§ 242 BGB).

44

Denn die Anrufung der Gütestelle ist hier gerade nicht zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung, sondern ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erreichen. Das Schlichtungsverfahren vor dem Rechtsanwalt D. in L. war von vornherein nicht geeignet, den Klägern auf der Grundlage einer vergleichsweisen Einigung einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Angesichts der Vielzahl der Güteanträge von 9.000 Stück, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten Ende 2011 bei dem Rechtsanwalt D. eingereicht worden sind, war es ausgeschlossen, dass in absehbarer Zeit über den Antrag der Kläger verhandelt werden würde. Mangels von den Klägern dargelegter Anhaltspunkte war es erst recht nicht zu erwarten, dass die Beklagte zu einer außergerichtlichen Beilegung der Streitigkeit bereit sein würde. Mangels ernsthaften Schlichtungsbemühens der Kläger ist die Anrufung der Gütestelle ausschließlich zu dem Zweck, eine Hemmung der Verjährung zu erreichen, rechtsmissbräuchlich gewesen.

45

Insoweit war der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 nicht geeignet, die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen.

II.

46

Die klägerischen Ansprüche sind vorliegend aber auch nach der regelmäßigen (kenntnisabhängigen) Verjährung spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2009 verjährt gewesen (Art. 229 § 6 EGBGB i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB).

47

Denn die Kläger hatten vorliegend spätestens im Jahr 2006 positive Kenntnis davon gehabt, dass sich ihre Renditeziele aufgrund unzureichender Ausschüttungen nicht realisiert hatten und auch in Zukunft nicht zu verwirklichen waren. Die Beklagte hat mit ihrem Schriftsatz vom 04. Februar 2014 (Blatt 1 ff. Bd. II d.A.) eine Reihe von Urkunden vorgelegt, die kenntnisbegründende Umstände i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB enthalten. Aufgrund dieser Unterlagen waren den Klägern die Insolvenz der Hauptmieterin, der erhebliche Rückgang der Ausschüttungen und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesen beiden Umständen bekannt. Angesichts dessen hatten sie auch Kenntnis davon, dass die ihnen erteilte Beratung falsch war. So heißt es in dem Rundschreiben vom 10. Mai 2000 (Anlage V1, AB) u. a. wie folgt:

48

"… Der Ausfall eines wichtigen Mieters Jahre nach Abschluss des Mietvertrages kann bei Immobilieninvestitionen konzeptionell nicht verhindert werden. Die Folgen können bei geschlossenen Immobilienfonds gravierend sein. Selbst von Großbanken konzipierte Beteiligungsgesellschaften stellen nach dem Ausfall maßgeblicher Mieter Ausschüttungszahlungen ein. Wenn darüber hinaus fällige Zins- und Tilgungszahlungen gegenüber finanzierenden Banken nicht mehr bedient werden können, drohen Zwangsverwertungsmaßnahmen, die bis hin zum vollständigen Vermögensverfall führen können."

49

Entsprechendes gilt für die Schreiben der K vom 21. Februar 2001 (Anlage V2, Anlagenordner), das einen Hinweis auf das mögliche Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung enthielt sowie für das Schreiben der K vom 30. November 2001, dem der Geschäftsbericht der Fondsgesellschaft für das Jahr 2000 beigefügt gewesen war (Anlage V4, Anlagenordner). Darin räumt die K ein, den Gesellschaftern des DLF 93/13 für das Jahr 2000 keine Ausschüttungen leisten zu können. Wie der Aufstellung auf Seite 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 04. Februar 2014 (Blatt 5 Bd. II d.A.) zu entnehmen ist, wurden 2001 lediglich Ausschüttungen in Höhe von 2,3 % vorgenommen. Zwischen 2002 und 2004 bewegte sich die Ausschüttungsquote zwischen 0,77 und 0,10 %.

50

Spätestens mit Zugang des Geschäftsberichts für das Jahr 2004 Anfang des Jahres 2006 (Anlage V8, Anlagenordner) war den Klägern daher bewusst, dass sich ihre prognostizierten Renditeerwartungen von 7 % aufgrund der Angaben im Emissionsprospekt nicht erfüllt hatten und nicht mehr erfüllt werden. Mithin war ihnen spätestens im Januar 2006 ebenfalls bewusst, dass die Beklagte ihnen eine Kapitalanlage empfohlen hatte, die die prognostizierten Gewinne auf Dauer nicht abwerfen werde. Damit hatten sie umfassende Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Zumindest lag jedoch eine grob fahrlässige Nichtkenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor, da angesichts der vorgenannten zahlreichen Unterlagen ein hinreichender Anlass für die Kläger bestanden hätte, sich weitere Informationen zu beschaffen, anwaltlichen Rat einzuholen und jedenfalls - eine den Eintritt der Verjährung hindernde - Feststellungsklage gegen die Beklagte zu erheben. Darüber hinaus hätte es ihnen oblegen, die in dem Emissionsprospekt dargestellten Risiken zur Kenntnis zu nehmen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20. Oktober 2009, Az.: 2 O 35/09; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. November 2010, Az.: 14 U 229/09, zitiert nach juris).

51

Die Klage war daher abzuweisen; das angefochtene Versäumnisurteil mithin aufrechtzuerhalten.

III.

52

Entgegen der Ansicht der Kläger kam vorliegend auch keine Aussetzung nach § 8 KapMuG in Betracht, da die Klage aus den vorgenannten Erwägungen abweisungsreif ist, so dass es auf die Feststellungsziele nicht ankommt.

53

Wie bereits im Beschluss vom 30. April 2014 (Blatt 233 Bd. II d.A.) umfassend dargetan, war die Entscheidung des Rechtsstreits aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängig, so dass der Musterverfahrensantrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG n.F. als unzulässig verworfen worden ist. Ein solcher Rechtsstreit kann jedoch auch nicht durch Aussetzung nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG n. F. musterverfahrensfähig werden, da auch die vorgenannte Vorschrift verlangt, dass die Entscheidung des betroffenen Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 02.12.2014, Az.: XI ZB 17/13, ZIP 2015 245). Wie unter Ziffer 1. und 2. dargetan, ist der hiesige Anspruch der Kläger verjährt, so dass die Entscheidung des Rechtsstreits unzweifelhaft nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abhängt. In einem solche Fall ist eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG n. F. unzulässig (vgl. BGH, a.a.O.). Soweit der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 10. März 2015 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 04. März 2015, Az.: 5 U 208/14, vorlegt, wonach eine Aussetzung nach § 8 KapMuG erfolgt ist, mag dort ein anderer Sachverhalt, bei dem die Ansprüche nicht verjährt sind, vorgelegen haben.

54

Dem Klägervertreter war schließlich auch kein weiterer Schriftsatznachlass zu erteilen, da es im Schriftsatz der Beklagten vom 03. März 2015 lediglich um Rechtsausführungen zu § 8 Abs. 1 KapMuG geht. Die Rechtsauffassung der Klägerseite zu der vorgenannten Vorschrift hat der Klägervertreter bereits mit Schriftsatz vom 10. März 2015 dargetan sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. März 2015 umfassend mündlich erörtert. Einer weiteren Schriftsatzfrist bedurfte es daher nicht.

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend


Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerk

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG 2012 | § 8 Aussetzung


(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfa

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(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit 1. die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,2. die angegebenen B

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2014 - XI ZB 17/13

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I Z B 1 7 / 1 3 vom 2. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 8 Abs. 1 Satz 1 ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 Ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit ab

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(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Das Prozessgericht verwirft den Musterverfahrensantrag durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig, soweit

1.
die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt,
2.
die angegebenen Beweismittel zum Beweis der geltend gemachten Feststellungsziele ungeeignet sind,
3.
nicht dargelegt ist, dass eine Bedeutung für andere Rechtsstreitigkeiten gegeben ist, oder
4.
der Musterverfahrensantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist.

(2) Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält nur die folgenden Angaben:

1.
die vollständige Bezeichnung der Beklagten und ihrer gesetzlichen Vertreter,
2.
die Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen,
3.
die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4.
das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5.
die Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags,
6.
eine knappe Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhalts und
7.
den Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht und den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.

(3) Das Prozessgericht soll zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen.

(4) Das Prozessgericht kann davon absehen, Musterverfahrensanträge im Klageregister öffentlich bekannt zu machen, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bereits vorliegen.

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I Z B 1 7 / 1 3
vom
2. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abweisungsreif, ist eine
Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG unzulässig.
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 - OLG München
LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Ellenberger
als Vorsitzenden, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen
Dr. Derstadt und Dr. Dauber
am 2. Dezember 2014

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2013 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 3. Juli 2013 aufgehoben , soweit der Rechtsstreit im Streitverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) gemäß § 8 KapMuG ausgesetzt worden ist. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) auf Ersatz des Schadens in Anspruch , der ihm infolge einer Beteiligung an der H. GmbH & Co. Beteiligungs KG entstanden ist. Die Beklagte zu 1) hat die Kapitalanlage sowohl vertrieben als auch die Finanzierung der Anleger übernommen. Zur Be- gründung seiner Klage hat der Kläger eine Unrichtigkeit des Beteiligungsprospektes behauptet und geltend gemacht, die Beklagte zu 1) hafte ihm aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen des Vertriebs der Anlage und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Beteiligung.
2
Bereits zeitlich zuvor hatte der Kläger eine Schadensersatzklage beim Landgericht Lübeck erhoben. Dort hat er die Beklagte zu 1) ebenfalls wegen seiner Beteiligung an der H. GmbH & Co. Beteiligungs KG in Anspruch genommen und eine fehlerhafte Anlageberatung wegen Verwendung eines unrichtigen Prospektes behauptet. Die Beschwerdeführerin hat deshalb im vorliegenden Verfahren den Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit erhoben.
3
Mit Beschluss vom 3. Juli 2013 hat das Landgericht München I das Verfahren gemäß § 8 KapMuG ausgesetzt. Hiergegen hatte sich die Beklagte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde gewandt und ausgeführt, eine Aussetzung nach § 8 KapMuG sei unzulässig, da der Rechtsstreit aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit abweisungsreif sei.
4
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1) mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und zur teilweisen Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts. Dem Verfahren ist im Streitverhältnis des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) Fortgang zu geben.
6
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Die Klage im Lübecker Verfahren stütze sich auf Beratungspflichtverletzungen , während die Klage im hiesigen Verfahren Ansprüche wegen behaupteter Prospektfehler zum Gegenstand habe. Hierbei handele es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Eine anderweitige Rechtshängigkeit sei daher nicht gegeben. Nach der herrschenden prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess werde mit der Klage nicht ein bestimmter materiell -rechtlicher Anspruch geltend gemacht, vielmehr sei Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser werde bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiere, und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleite.
8
Die beim Landgericht Lübeck erhobene Klage des Klägers stütze sich auf Pflichtverletzungen im Rahmen eines Beratungsgespräches am 16. Dezember 1998 zwischen dem Kläger und einem namentlich benannten Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) in der Filiale A. . Demgegenüber werde im vorliegenden Verfahren die Beteiligung des Klägers dargestellt, ohne dass auf den konkreten Inhalt einer Beratung eingegangen oder der betreffende Berater oder Ort der Beratung auch nur erwähnt werde. Damit erweise sich die Annahme des Landgerichts als zutreffend, dass die beiden Verfahren unterschiedliche Lebenssachverhalte beträfen. Wenn schon einzelne Pflichtverletzungen verfahrensrechtlich selbständig zu behan- deln seien (so zur Verjährung BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 13), so müsse dies auch bei der Betrachtung des jeweils einer Klage zugrundeliegenden Lebenssachverhalts gelten.
9
2. Die Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Die Streitgegenstände der beiden Verfahren sind identisch. Die Klage im hiesigen Verfahren ist daher wegen anderweitiger Rechtshängigkeit abweisungsreif. Eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der seit dem 1. November 2012 geltenden Fassung (nachfolgend: nF) ist daher ausgeschlossen.
10
a) Allerdings ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG nF der Anwendungsbereich des KapMuG auf Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen unterlassener Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, erweitert worden. Daher können nunmehr auch Klagen wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne und Verschuldens bei Vertragsverhandlung bzw. Beratungspflichtverletzungen - wie hier - Gegenstand eines Musterverfahrens sein, wenn sie auf die Verwendung eines fehlerhaften Prospektes gestützt werden.
11
b) Ist die Entscheidung des Rechtsstreits aber nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängig, muss ein Musterverfahrensantrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF als unzulässig verworfen werden. Ein Rechtsstreit, in dem der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen werden müsste, kann nicht durch Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF musterverfahrensfähig werden, denn sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF als auch § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF verlangen wortgleich, dass die Entscheidung des betroffenen Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23). So liegt der Fall hier.
12
aa) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG in der bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) war ein Musterverfahrensantrag unzulässig, wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif war. Entscheidungsreife i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG aF bestand dann, wenn - vom Rechtsstandpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus - der Tatsachenstoff des Klageverfahrens hinreichend geklärt war und die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von einer Rechtsfrage abhing, die als Feststellungsziel genannt war (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 19).
13
bb) Daran hat sich durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF grundsätzlich nichts geändert. Jedenfalls dann, wenn ein Rechtsstreit ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist, hängt seine Entscheidung unzweifelhaft nicht vom Ausgang des Musterverfahrens ab. In einem solchen Fall ist auch eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF unzulässig, denn sowohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nF als auch § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nF verlangen wortgleich, dass die Entscheidung des betroffenen Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt.
14
(1) Soweit die Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG nF abweichend von der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13) die Abhängigkeit grundsätzlich abstrakt beurteilen und dem Prozessgericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumen will (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 20), so bestehen dagegen im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24; Wolf/Lange, NJW 2012, 3751, 3753). Diesen Bedenken und der Frage einer möglichen revisionsrechtlichen Überprüfung des angesprochenen Beurteilungsspielraums muss hier nicht generell nachgegangen werden, da jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art eine Aussetzung auch nach dem Willen des Gesetzgebers klar ausscheidet. So nimmt die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausdrücklich Bezug auf den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 = NJW 2009, 2539) und begründet die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 252 ZPO gegen eine Aussetzungsentscheidung mit den tragenden Erwägungen der Senatsrechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 21). Wenn das Gericht nach dem Willen des Entwurfsverfassers sogar eine begonnene Beweisaufnahme zu Ende führen soll, um die Entscheidungsreife des Rechtsstreits erst herbeizuführen , so ist erst Recht bei unzweifelhaft gegebener Entscheidungsreife die Aussetzung unzulässig. So liegt der Fall hier.
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(2) Ist zwischen den Parteien bereits eine Klage über denselben Streitgegenstand anhängig, so ist eine erneute Klage unzulässig (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und ohne weitere Sachprüfung abzuweisen.
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(a) Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 mwN). Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell- rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2013 aaO).
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(b) Nach diesen Maßstäben liegt den beiden Klagen ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde.
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In beiden Verfahren sind der vorgetragene Lebenssachverhalt sowie auch die Klageanträge identisch. In beiden Verfahren trägt der Kläger vor, dass er von der Beschwerdeführerin beraten wurde, genau angegebene Unrichtigkeiten im Prospekt vorhanden waren, er über diese in dem Gespräch nicht aufgeklärt worden sei, er sich auf der Grundlage des Beratungsgesprächs und der Angaben im Prospekt zur Zeichnung der Beteiligung entschlossen habe, jedoch bei ordnungsgemäßer Aufklärung hiervon Abstand genommen hätte.
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Insbesondere hat der Kläger im Lübecker Verfahren seine Klage nicht nur auf eine angebliche fehlerhafte Beratung, sondern auch auf eine Unrichtigkeit des Prospektes gestützt. So trägt er mit der Klageschrift ausführlich zu angeblichen Prospektfehlern vor und macht geltend, dass er von der Beschwerdeführerin hierüber nicht aufgeklärt worden sei. Der Streitgegenstand ist damit in beiden Verfahren identisch.
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c) Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten desBeschwerdeund des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens die nach § 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2010 - XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 mwN).
Ellenberger Maihold Matthias
Derstadt Dauber

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.07.2013 - 22 O 23900/12 -
OLG München, Entscheidung vom 16.09.2013 - 17 W 1708/13 -

(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.

(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.

(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,

1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und
2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).

(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.