Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 23. Okt. 2012 - 1 T 280/12

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2012:1023.1T280.12.0A
bei uns veröffentlicht am23.10.2012

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.09.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau - Insolvenzgericht - vom 06.09.2012 - 2 IN 298/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 698,92 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 09.08.2012 beantragte (der Antragteller) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners wegen Abgaberückständen in Höhe von 698,92 € zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 68,00 € und Vollstreckungskosten in Höhe von 62,62 €, insgesamt 829,54 €. Der Antragsteller führte in seinem Antrag im Wesentlichen aus:

2

Die Umsatzsteuerrückstände seien in vollem Umfang unanfechtbar festgesetzt. Der Versuch der Pfändung eines Kontos des Antragsgegners bei der A-Bank vom 29.06.2011 sei erfolglos verlaufen; die Geschäftsverbindung zwischen der Bank und dem Antragsgegner habe nicht mehr bestanden. Der Versuch der Pfändung eines Kontos bei der B.-Bank vom 03.02.2012 sei erfolglos verlaufen; das Konto sei als Pfändungsschutzkonto eingerichtet. Im Übrigen lägen „dort vorrangige Pfändungen vor“. Seit 14.03.2011 hätten „keinerlei Zahlungen realisiert werden“ können, „so dass Zahlungsunfähigkeit vorliegt“. Der Vollziehungsbeamte sei „mehrfach tätig“ gewesen. Im Zeitraum 14.07. bis 06.10.2011 seien „wiederholt Termine durch den Vollstreckungsschuldner nicht eingehalten und auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert“ worden. Im Zeitraum vom 10.01. bis 02.02.2012 sei der Antragsgegner nicht angetroffen worden und habe auf Zahlungsaufforderungen des Vollziehungsbeamten nicht reagiert. Dem Vollziehungsbeamten sei am 03.05.2012 die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume verweigert worden, da der Steuerpflichtige den Zutritt nicht gestattet habe.

3

Das Insolvenzgericht wies den Antragsteller mit Schreiben vom 14.08.2012 darauf hin, dass ein Eröffnungsgrund nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht sei. Die für die Behebung der Beanstandung gesetzte Zwei-Wochen-Frist lief fruchtlos ab.

4

Mit Beschluss vom 06.09.2012, der dem Antragsteller am 11.09.2012 zugestellt worden ist, hat das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller habe das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Tatsache, dass der Schuldner bei Vollstreckungsversuchen nicht angetroffen wird oder die Durchsuchung seiner Räumlichkeiten verweigert, genüge, ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, nicht zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes. Dem Antragsteller hätten weitere Möglichkeiten zur Durchführung der Vollstreckung offen gestanden, die dieser nicht genutzt habe.

5

Hiergegen richtet sich die am 24.09.2012 beim Insolvenzgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er meint, „die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners anhand der durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen nachgewiesen“ zu haben. Ergänzend führt er an, dass sich bei dem erfolglosen Versuch, in ein Konto des Antragsgegners bei der B.-Bank zu pfänden, herausgestellt habe, dass dort vorrangige Pfändungen für drei andere Gläubiger bestünden. Der Vollziehungsbeamte sei „mehrfach tätig“ geworden, ihm sei aber der Zutritt zu den Wohn- und Geschäftsräumen verweigert worden. „Dem äußeren Anschein nach“ wäre eine Durchsuchung auf der Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nicht erfolgversprechend gewesen. Zu berücksichtigen sei im Übrigen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach - so der Antragsteller - Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht sei, wenn der Schuldner „mit fälligen Steuern von mehr als sechs Monaten“ im Rückstand sei. Auch verweist die Beschwerde auf eine Entscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 21.10.2011 - 3 T 425/11 - , aus der zu entnehmen sei, dass an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes bei antragstellenden öffentlich-rechtlichen Hoheitsträgern keine überzogenen, vom Gesetz nicht veranlasste, formale Anforderungen zu stellen seien. Dem Landgericht Chemnitz folgend sei bei einer Behörde, zu deren ständigen Geschäftsaufgaben es gehört, mit eigenen Vollstreckungsorganen Steuerforderungen auch zwangsweise beizutreiben, aus der Erklärung, dass Maßnahmen zur Beitreibung erfolglos blieben, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schließen, dass mindestens ein Versuch der Zwangsvollstreckung stattfand, und dass ein Zugriff auf liquide Mittel wie Kassenbestand oder Bankguthaben nicht möglich war.

6

Unter dem 25.09.2012 hat das Insolvenzgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Beschwerdegericht zum weiteren Befinden vorgelegt.

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 34 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs. 1 S. 1 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Antragsteller hat das Rechtsmittel beim Insolvenzgericht form- und fristgerecht eingelegt (§§ 4, 6 Abs. 1 S. 2 InsO, 569 Abs. 1, 2 ZPO).

8

In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Der Antragsteller hat einen Eröffnungsgrund nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, wie das Amtsgericht richtig angenommen hat. Zudem fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung der zugrundeliegenden Forderung.

9

1. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 InsO ist der Eröffnungsantrag des Gläubigers zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Diese Anforderungen gelten grundsätzlich auch für Anträge öffentlich-rechtlicher Gläubiger und damit gleichermaßen (u. a.) auch für Finanzämter (HambKomm/Wehr, 4. Aufl., § 14 InsO, Rn. 37; Uhlenbruck/Uhlenbruck, 13. Aufl., § 14 InsO, Rnrn. 71 ff.). Eine Bevorzugung der öffentlichen Hand gegenüber privaten Gläubigern sieht die InsO - namentlich, soweit es die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes betrifft - nicht vor (AG Potsdam, DZWiR 2001, 262, 1. LS.; Mönning in: Nerlich/Römermann, 23. Aufl., § 14 InsO, Rn. 46; MünchKomm/Schmahl, 2. Aufl., § 14 InsO, Rn. 85).

10

a) Hier fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung der Forderung des Antragstellers. Zwar listet der Antrag tabellarisch Steuerart/Schuldgrund, Zeitraum, Fälligkeit, Schuldbetrag und Säumniszuschläge auf. Auch wird mitgeteilt, dass die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen aus den §§ 251, 254 ff. AO gegeben seien und die Abgabenrückstände in vollem Umfang unanfechtbar festgesetzt seien. Hingegen fehlt es an der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 13.06.2006 - IX ZB 220/05, juris-Rn. 3; Beschluss v. 08.12.2005 - IX ZB 38/05, juris-Rn. 4) zur Glaubhaftmachung erforderlichen Vorlage der zugrundeliegenden Steuerbescheide. Nach der Rechtsprechung des BGH sind diese - daneben ggfs. auch die Steueranmeldungen des Steuerschuldners - unaufgefordert vorzulegen, um die zugrundeliegende Forderung darzutun und glaubhaft zu machen.

11

b) Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht in ausreichendem Maße Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht, die wesentliche Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen.

12

aa) Der vom Antragsteller behauptete Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 InsO) ist glaubhaft gemacht (§§ 4 InsO, 294 ZPO), wenn das Gericht der Überzeugung ist, dass die Behauptung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft (BGH, ZInsO 2003, 941). Das Insolvenzgericht muss also zu der Überzeugung gelangen, dass im Sinne der Rechtsprechung des BGH (ZInsO 2005, 807) überwiegend wahrscheinlich ist, dass von den fälligen Gesamtverbindlichkeiten innerhalb der nächsten drei Wochen 10 % oder mehr nicht gezahlt werden können (vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO: „Wenn ernicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.“). Die bloße Nichterfüllung einer Forderung, selbst über einen erheblichen Zeitraum hinweg, lässt demnach für sich allein noch nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit zu (HK-Kirchhof, 6. Aufl., § 14 InsO, Rn. 19). Für die Voraussetzungen des Vermutungstatbestandes des § 14 Abs. 2 S. 2 InsO sind Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, aus denen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Zahlungseinstellung (in Abgrenzung zur bloßen Zahlungsstockung) folgt.

13

bb) Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für bestimmte, von ihm als existenznotwendig angesehene Betriebskosten angenommen hat, ihr Ausbleiben über einen längeren Zeitraum reiche für sich genommen bereits aus, um glaubhaft von einer Zahlungseinstellung und - in der Folge - von Zahlungsunfähigkeit ausgehen zu können (BGH, ZInsO 2006, 827; ZInsO 2003, 757, WM 1955, 1468). Dieser Rechtsprechung liegt allerdings ein Gedanke zugrunde, der sich nicht ohne Weiteres auf Steuerschulden übertragen lässt. Der BGH geht - nachvollziehbar - davon aus, dass Lohnzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge zu den wesentlichen, existenznotwendigen Betriebsausgaben zählen, deren Nichtzahlung nicht nur eine Zahlungsstockung, sondern bei Nichtzahlung über mehrere Monate hinweg eine Zahlungsunfähigkeit indiziere. Das sei, für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, auch vor dem Hintergrund dessen anzunehmen, dass diese Forderungen in der Regel - wegen der drohenden Strafbarkeit gemäß § 266a StGB - bis zuletzt bedient würden. Die strafbewehrte Sanktion lasse das Vorliegen einer bloßen Zahlungsstockung als unwahrscheinlich erscheinen. Deshalb reiche das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinweg bereits für sich genommen als starkes Indiz aus, um den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Diese Überlegungen lassen sich auf Umsatzsteuerrückstände gegenüber dem Finanzamt nicht übertragen. Vor diesem Hintergrund hilft der Verweis der Beschwerde auf den Beschluss des BGH vom 13.06.2006 - XI ZB 238/05 - (ZInsO 2006, 827) nicht weiter; die Entscheidung bezieht sich nicht, wie die Beschwerde meint, auf „fällige Steuern von mehr als 6 Monaten“, sondern auf fällige Sozialversicherungsbeiträge, mit denen der Antragsgegner im dort zugrundeliegenden Fall mehr als sechs Monate im Rückstand war.

14

cc) Soweit es die von der Beschwerde angeführten Kontopfändungsversuche anbetrifft, gilt Folgendes:

15

(1.) Dass dem Erfolg der Pfändung eines (nicht näher bezeichneten und damit unsubstantiiert vorgetragenen) Kontos bei der A.-Bank der Umstand entgegenstand, dass die Geschäftsbeziehung bereits beendet war, indiziert keine Zahlungseinstellung respektive Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners. Zu den Gründen dafür, dass der Antragsgegner nicht mehr in einer Geschäftsverbindung zur A.-Bank stand, wird vom Antragsteller nichts vorgebracht. Es sind durchaus Gründe denkbar, die in keinerlei Zusammenhang zu einer Zahlungseinstellung des Antragsgegners stehen. Zu Recht hat das Insolvenzgericht davon abgesehen, die unzureichenden Angaben des Antragstellers zum Anlass für intuitive Spekulationen zu nehmen.

16

(2.) Die Angabe des Antragstellers, die Pfändung eines (auch hier nicht näher bezeichneten) Kontos bei der B.-Bank vom 03.02.2012 sei erfolglos verlaufen, weil dieses Konto als Pfändungsschutzkonto eingerichtet worden sei und zudem vorrangige Pfändungen für drei andere Gläubiger bestünden, wird nicht durch die Vorlage entsprechender aussagekräftiger Dokumente dargetan und glaubhaft gemacht. Von diesem Defizit unabhängig ist nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 13.06.2006 - IX ZB 220/05, zitiert nach juris) der Hinweis auf eine erfolglose Pfändung eines Kontos für die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit unzureichend, und zwar - wie der BGH im dort zugrundeliegenden Fall ausdrücklich gemeint hat - auch dann, wenn mit dem Pfändungsversuch ein erfolgloses Tätigwerden des Vollziehungsbeamten einhergegangen war. Hier gibt es der Sache nach nur eine erfolglose Pfändung, die (allerdings auch insoweit ohne Vorlage aussagekräftiger Unterlagen, s. o.) behauptet wird. Die mangels Kontofortbestehens nicht durchführbare Pfändung des Kontos bei der A.-Bank vom 29.06.2011 ist - wie ausgeführt - in der Frage des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes nicht aussagekräftig.

17

dd) Den Grundanforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt im Übrigen die Angabe des Antragstellers, wonach der Vollziehungsbeamte „mehrfach tätig“ geworden sei, evidentermaßen nicht. Soweit angegeben ist, im Zeitraum vom 14.07. bis 06.10.2011 seien „wiederholt Termine durch den Vollstreckungsschuldner nicht eingehalten und auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert“ worden, fehlt es an einer Vereinzelung der „wiederholt(en) Termine“. Weder wird vorgebracht, für welche Tage „Termine“ vereinbart bzw. angekündigt worden waren, noch werden hierzu aussagekräftige Unterlagen (bzw. Abdrucke hiervon), namentlich auch von den hinterlassenen Zahlungsaufforderungen, vorgelegt.

18

Der Antragsteller gibt des Weiteren an, der Antragsgegner sei „im Zeitraum vom 10.01.2012 bis 02.02.2012 (…) nicht angetroffen“ worden; „auf die Zahlungsaufforderungen des Vollziehungsbeamten [habe] er nicht reagiert“. Zur hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung hätte es des Vortrags bedurft, an welchen Tagen der Vollziehungsbeamte (zu unterschiedlichen Tageszeiten?) den Versuch unternommen hat, den Vollstreckungsschuldner zu erreichen. Auch hierzu fehlt es an der Vorlage aussagekräftiger Dokumente (Abdrucke der Zahlungsaufforderungen).

19

ee) Zuletzt setzen sich die Mängel in den Angaben im Eröffnungsantrag auch fort, soweit von Finanzamtseite mitgeteilt wird, dem Vollziehungsbeamten sei am 03.05.2012 die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume verweigert worden; der Steuerpflichtige - diesmal angetroffen - habe den Zutritt nicht gestattet. Hieraus ist weder isoliert noch in der Gesamtschau mit den unzureichend dargelegten und glaubhaft gemachten vorangegangenen Umständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass der Antragsgegner nicht in der Lage ist, von den fälligen Gesamtverbindlichkeiten innerhalb der nächsten drei Wochen 10 % oder mehr zu zahlen. Zutreffend verweist das Insolvenzgericht darauf, ein geeignetes Mittel zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit sei in diesem Zusammenhang die Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung, die sich auf Wohn- und Geschäftsräume beziehen muss, die gegebenenfalls mit richterlicher Erlaubnis zu durchsuchen sind (vgl. nur: Mönning in: Nerlich/Römermann, 23. Aufl., § 14 InsO, Rnrn. 32 ff., 39 m. w. N.). Soweit die Beschwerde dem entgegenhält, „dem äußeren Anschein nach“ sei eine Durchsuchung mit richterlicher Erlaubnis „nicht erfolgversprechend“ gewesen - sie hätte nur „weitere hohe Kosten für den Schuldner“ verursacht - gilt dreierlei:

20

Das Argument eines vermeintlichen Schuldnerschutzes vor hohen Kosten überzeugt angesichts des massiven Eingriffs in die Rechtsstellung des Schuldners, die mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbunden ist, nicht. Im Übrigen sieht der Antragsteller auch hier davon ab, seine Angaben zu substantiieren; wie der „äußere Anschein“ beschaffen gewesen sein soll, wird nicht vorgetragen. Dokumente des Vollziehungsbeamten werden nicht vorgelegt. Zuletzt ist das Vorbringen in sich widersprüchlich. Einerseits soll dem Vollziehungsbeamten der Zutritt zu den Wohn- und Geschäftsräumen verweigert worden sein, andererseits will er erkannt haben, dass „dem äußeren Anschein nach“ eine Durchsuchung ohnehin nicht erfolgversprechend wäre. Hier wie auch in anderen Teilen des Antrags folgt der Antragsteller offenbar einem intuitiven Rechtsgefühl, das dahin zu gehen scheint, dass nach den Erfahrungen des Finanzamtes der Antragsgegner zahlungsunfähig ist. Das kann durchaus so sein, doch reicht die Intuition, mag sie sich auch auf einen subjektiv typischen Sachverhalt (Steuerschulden, keine Zahlung, keine Reaktion etc.) stützen, nicht aus, um über hier gegebene Defizite im Antragstellervorbringen hinweggehen zu können.

21

ff) Weil zuletzt auch kein Fall vorliegt, in dem es um die Nichtzahlung einer einzigen, für die Verhältnisse des Schuldners allerdings sehr erheblichen Schuld geht, die Höhe der Verbindlichkeit also hier für sich genommen keine außergewöhnliche Aussagekraft besitzt, teilt das Beschwerdegericht die Bewertung des Amtsgerichtes, wonach das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (und überdies bereits der Forderung) nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht ist.

22

2. Nicht gefolgt werden kann hingegen dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 03.01.2011 - 3 T 754/10 (ZInsO 2011, 684). Aus den zutreffenden Erwägungen der Entscheidungsanmerkung von Jacobi (ZInsO 2011, 1094 ff.) widerspricht dieser Beschluss in seinen tatsächlichen und rechtlichen Bewertungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes. Es ist nicht zu rechtfertigen, aus der Mitteilung eines Finanzamtes, wonach - im dortigen Fall - „Maßnahmen zur Beitreibung der Steuer (…) erfolglos“ blieben, die Schlussfolgerung zu ziehen, „dass mindestens ein Versuch der Zwangsvollstreckung stattfand, und dass ein Zugriff auf liquide Mittel wie Kassenbestand oder Bankguthaben nicht möglich war“. Am Rande bemerkt sei, dass der Antrag im dortigen Fall in Bezug auf die Darlegung der Steuerforderung wie auch der Vollstreckungsversuche deutlich mehr Substanz aufwies als hier der Fall (u. a. waren dort Abdrucke der Aktenausfertigung der zugrundeliegenden Steuerbescheide sowie Ablichtungen der Vollstreckungsaufforderungen vorgelegt worden).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

24

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 58 Abs. 3 S. 2, Abs. 2 GKG.

25

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Es geht vorliegend um die tatrichterliche Würdigung der hinreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung der Forderung und des Eröffnungsgrundes anhand von Einzelfallumständen.


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(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(3) Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 220/05
vom
13. Juni 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 13. Juni 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 8. August 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 7.818,01 €.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO statthaft; sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
2
Insbesondere ist kein Fall der Einheitlichkeitssicherung gegeben. Der Senat hat in einer Reihe von Entscheidungen Maßstäbe zu den Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit und ihrer Abgrenzung zur Zahlungsstockung sowie zur Zahlungseinstellung entwickelt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, WM 2005, 1468, 1469 ff, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 163, 134; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402), von de- nen das Landgericht nicht abgewichen ist. Im Streitfall ist nach dem Vortrag des Gläubigers von den Vermögensverhältnissen des Schuldners nur bekannt, dass die Pfändung bei einem Kreditinstitut erfolglos geblieben ist, der Schuldner im Zeitraum zwischen dem 1. April 2005 und dem 20. Juni 2005 (Datum des Insolvenzantrags ) nur Teilzahlungen in Höhe von 356 € erbracht hat und der Vollziehungsbeamte des Gläubigers den Schuldner in seiner Wohnung nicht angetroffen hat. Unter diesen Umständen hält sich die Würdigung der Vorinstanzen, der Gläubiger habe den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) nicht glaubhaft gemacht (§ 14 Abs. 1 InsO), im zulässigen Rahmen einer tatrichterlichen Würdigung in einem Einzelfall. Für den behaupteten Gehörsverstoß besteht keinerlei Anhalt.
3
Ergänzend sei bemerkt: Der Gläubiger hat auch seine Forderung in Höhe von 7.818,01 € nicht glaubhaft gemacht, weil er dem Insolvenzgericht weder Steueranmeldungen des Schuldners noch Steuerbescheide vorgelegt hat. Die Angaben in dem Eröffnungsantrag zum Schuldgrund reichen nach der Rechtsprechung des Senats zur Glaubhaftmachung einer Forderung der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, WM 2006, 332).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 20.07.2005 - 361 IN 172/05 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.08.2005 - 3 T 566/05 (370) -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 38/05
vom
8. Dezember 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderungen
eines Sozialversicherungsträgers zu stellen sind, gelten auch für Steuerforderungen
des einen Insolvenzeröffnungsantrag stellenden Finanzamts (im Anschluss an BGH
NZI 2004, 587 f).
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05 - LG Darmstadt
AG Darmstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 8. Dezember 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. Januar 2005 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Der Gläubiger hat am 4. November 2004 wegen offener Steuerschulden beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und eine Postsperre verhängt. In Abänderung dieses Beschlusses hat es am 11. November 2004 ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet. Die gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden der Schuldnerin hatten Erfolg; nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der antragstellende Gläubiger seine Forderungen nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 99 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
3
1. Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Mit Recht wendet sich der Rechtsmittelführer allerdings gegen die Auffassung des Landgerichts, öffentlich-rechtliche Gläubiger seien gegenüber privaten Gläubigern hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung zu stellenden Anforderungen nicht "privilegiert". Wie der Senat in seinem Beschluss vom 5. Februar 2004 (IX ZB 29/03, NZI 2004, 587 f) bereits für einen antragstellenden Sozialversicherungsträger entschieden hat, sind öffentlich-rechtliche Hoheitsträger bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). An die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen sind daher keine nach dem Zweck des Gesetzes nicht veranlassten formalen Anforderungen zu stellen. Diese Rechtsprechung erfasst auch den hier vorliegenden Fall, dass ein Finanzamt den Insolvenzantrag stellt. Denn auch insoweit handelt ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger.
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Zwar hat das Beschwerdegericht diese Frage im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft beurteilt. Gleichwohl liegt der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund nicht vor. Wie der Senat weiter entschieden hat (aaO S. 588), müssen Sozialversicherungsträger zur Glaubhaftmachung Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise der Arbeitgeber vorlegen. Übertragen auf den hier vorliegenden Fall eines Eröffnungsantrags der Finanzverwaltung bedeutet dies, dass das Landgericht im Ergebnis mit Recht für die Glaubhaftmachung die Vorlage der Steueranmeldungen der Schuldnerin im Sinne der § 150 Abs. 1 Satz 2, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 254 Abs. 1 Satz 4 AO und der Steuerbescheide nach § 254 Abs. 1 Satz 2, § 118 AO verlangt hat. Davon hat der antragstellende Gläubiger trotz Hinweises des Beschwerdegerichts abgesehen. Das Landgericht hat daher im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Senatsentscheidung vom 5. Februar 2004 (aaO) eine Glaubhaftmachung nach § 14 Abs. 1 InsO verneint.
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2. Dahinstehen kann, ob das Landgericht von der zitierten Senatsentscheidung insoweit abgewichen ist, als es dem antragstellenden Gläubiger den vollen Beweis des Bestehens seiner Forderung auferlegt hat, wenn der Schuldner deren tatsächlichen Bestand bestreitet. Darauf kommt es nach dem vorstehend Gesagten nicht an.
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3. Vergeblich verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass hier - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 5. Februar 2004 zugrunde liegenden Fall - eine Pfändung fruchtlos versucht worden ist. Denn dies betrifft nur die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes; auf deren Fehlen hat das Landgericht die angefochtene Entscheidung indes nicht gestützt.
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4. Das Landgericht ist auch nicht insoweit von der Entscheidung vom 5. Februar 1994 abgewichen, als der Senat dort die Glaubhaftmachung eines Teilbetrages für ausreichend erachtet hat. Denn die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass der Gläubiger hinsichtlich eines Teils der von ihm geltend gemachten Steuerrückstände die vom Landgericht zu Recht erforderten Belege vorgelegt hat.
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Ohne 5. Erfolg meint die Rechtsbeschwerde, die Rechtssache werfe rechtsgrundsätzliche Fragen auf.
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a) Das gilt zunächst für die Frage, ob eine Bestätigung des Finanzamts die Vorlage von Steuervoranmeldungen und Steuerbescheiden als Mittel der Glaubhaftmachung ersetzen kann. Aus den Ausführungen der Rechtsbeschwerde ergibt sich jedoch nicht, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung durch Hoheitsträger auch nach dem Senatsbeschluss vom 5. Februar 2004 in einer eine erneute Sachentscheidung des Senats erfordernden Weise umstritten sind.
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b) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt auch nicht aus der Frage, ob die Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich ist, wenn der Schuldner die dargelegte Insolvenzforderung nicht substantiiert bestreitet. Die Rechtsbeschwerde genügt auch insoweit nicht dem sich aus § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Darlegungserfordernis. Jedenfalls ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 14 Abs. 1 und 2 InsO), dass der Schuldner zu dem Insolvenzantrag erst dann zu hören ist, wenn der Gläubiger unter anderem seine Forderung glaubhaft gemacht hat. Zuvor kann ihm daher keineswegs ein substantiiertes Bestreiten abverlangt werden.

III.


11
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen.
12
1. Die Schuldnerin hat, wie sie selbst nicht verkannt hat, eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben und auch keine entsprechenden Belege vorgelegt. Dies verstößt gegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zwar mag das Gebot des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuschränken sein, wenn es dazu führen würde, der hilfsbedürftigen Partei von vornherein jede Aussicht auf sachliche Prüfung ihres Prozesskostenhilfegesuchs abzuschneiden (so Zöller /Philippi, ZPO 25. Aufl. § 117 Rn. 14). Um eine solche Prüfung geht es hier jedoch nicht, denn es liegt ein Fall notwendiger Prozesskostenhilfe gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor. Außerdem hat die Schuldnerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist. Auch wenn ihr "sämtliche Unterlagen" vorenthalten werden, spricht nichts dafür, dass der vorläufige Insolvenzverwalter oder die Staatsanwaltschaft nicht wenigstens bereit wären, der Schuldnerin die Anfertigung der für den Prozesskostenhilfeantrag benötigten Fotokopien zu ermöglichen oder ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zudem haben sich im Insolvenzeröffnungsverfahren erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Vermögensgegenstände oder - gerade aus jüngerer Zeit - Buchhaltungsunterlagen beiseite geschafft worden sind. Insoweit ergibt der pauschale Hinweis auf die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen der Schuldnerin noch nicht einmal, dass diese nicht doch zur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und zur Vorlage entsprechender Belege in der Lage ist. Nicht ausgeschlossen werden kann auch, dass die zur Vertretung der Schuldnerin berechtigten Organwalter auch ohne entsprechende Unterlagen aufgrund ihres Wissensstandes in der Lage sind, dem Dar- legungsgebot des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO wenigstens teilweise zu genügen. Der Vortrag der Schuldnerin rechtfertigt es jedenfalls nicht, von dem Darlegungserfordernis des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzusehen.
13
Das angerufene Gericht ist nicht verpflichtet, eine in wesentlichen Punkten unvollständige Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse von sich aus durch Befragung des Antragstellers oder durch andere Ermittlungen zu vervollständigen (BFH/NV 1991, 836; BFH JurBüro 1993, 548).
14
2. Die Schuldnerin hat auch nicht die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dargelegt.
15
a) Danach erhält eine juristische Person oder eine parteifähige Vereinigung Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht aufgebracht werden können (vgl. Zöller/Philippi, aaO § 116 Rn. 13; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 116 Rn. 13 ff). Hierzu hat die Schuldnerin Näheres nicht vorgetragen.
16
b) Die Schuldnerin hat auch nicht - wie erforderlich (vgl. BFH BB 1982, 1536) - in der Antragsbegründung dargelegt, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das allgemeine Interesse fordert die Verfahrensführung durch die arme Partei nur dann, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 27. Juli 2004 - X ZR 150/03, MittPatAnw 2005, 165). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach dem von der Schuldnerin in ihrer Antragsschrift unterbreiteten Sachverhalt nichts ersichtlich.

IV.


17
Mit der vorliegenden Entscheidung des Senats hat sich der - ersichtlich nicht an den Bundesgerichtshof gerichtete - Antrag der Schuldnerin, dem Insolvenzverwalter (gemeint offensichtlich: dem vorläufigen Insolvenzverwalter) aufzugeben , ihr einen Betrag von 10.000 € für die Rechtsverfolgung (gemeint offensichtlich : Rechtsverteidigung) in dieser Rechtsbeschwerdesache zur Verfügung zu stellen, erledigt.

V.


18
Mit Blick auf die Anweisung des Amtsgerichts in Ziffer 4 des Tenors der angegriffenen Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine Bindung des Untergerichts entfällt, wenn der Gläubiger die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen vor Erlass einer den Antrag zurückweisenden Entscheidung vorlegen sollte (vgl. BGHZ 51, 131, 136 f; Musielak/Ball, aaO § 572 Rn. 18).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 04.11.2004 - 9 IN 1134/04 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 04.01.2005 - 23 T 245/04 -

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 220/05
vom
13. Juni 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 13. Juni 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 8. August 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 7.818,01 €.

Gründe:


1
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO statthaft; sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
2
Insbesondere ist kein Fall der Einheitlichkeitssicherung gegeben. Der Senat hat in einer Reihe von Entscheidungen Maßstäbe zu den Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit und ihrer Abgrenzung zur Zahlungsstockung sowie zur Zahlungseinstellung entwickelt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, WM 2005, 1468, 1469 ff, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 163, 134; BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402), von de- nen das Landgericht nicht abgewichen ist. Im Streitfall ist nach dem Vortrag des Gläubigers von den Vermögensverhältnissen des Schuldners nur bekannt, dass die Pfändung bei einem Kreditinstitut erfolglos geblieben ist, der Schuldner im Zeitraum zwischen dem 1. April 2005 und dem 20. Juni 2005 (Datum des Insolvenzantrags ) nur Teilzahlungen in Höhe von 356 € erbracht hat und der Vollziehungsbeamte des Gläubigers den Schuldner in seiner Wohnung nicht angetroffen hat. Unter diesen Umständen hält sich die Würdigung der Vorinstanzen, der Gläubiger habe den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) nicht glaubhaft gemacht (§ 14 Abs. 1 InsO), im zulässigen Rahmen einer tatrichterlichen Würdigung in einem Einzelfall. Für den behaupteten Gehörsverstoß besteht keinerlei Anhalt.
3
Ergänzend sei bemerkt: Der Gläubiger hat auch seine Forderung in Höhe von 7.818,01 € nicht glaubhaft gemacht, weil er dem Insolvenzgericht weder Steueranmeldungen des Schuldners noch Steuerbescheide vorgelegt hat. Die Angaben in dem Eröffnungsantrag zum Schuldgrund reichen nach der Rechtsprechung des Senats zur Glaubhaftmachung einer Forderung der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, WM 2006, 332).
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 20.07.2005 - 361 IN 172/05 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 08.08.2005 - 3 T 566/05 (370) -

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.