Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 12. Feb. 2010 - 1 S 116/08

ECLI:ECLI:DE:LGDESSA:2010:0212.1S116.08.0A
bei uns veröffentlicht am12.02.2010

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 18. Juni 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wernigerode teilweise abgeändert.

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft , vom 09. Juli 2007 zu den Tagesordnungspunkten 4, 10, 11, 13, 16 und 17 werden für ungültig erklärt.

Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, tragen die Kläger 14 % und die Beklagten 86 %. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten zu 86 %. Im Übrigen trägt der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1

Die Parteien sind jeweils Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentumsanlage in . Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren Mehrfamilienhäusern, wobei diese nicht in der ursprünglich in der Teilungserklärung vorgesehenen Anzahl errichtet worden sind, sondern bislang nur zwei Mehrfamilienhäuser (sog. Haus B und Haus C) errichtet worden sind, deren Baukörper seitlich versetzt aneinanderstoßen.

2

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.07.2007; zum näheren Beschlussinhalt, den jeweils unterschiedlich Anwesenden und den dortigen Feststellung zu den Mehrheitsverhältnissen bei den Abstimmungen nach Miteigentumsanteilen wird auf die zur Akte gereichte Protokollabschrift (Bd. I Bl. 131a – 136 d.A.) sowie gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

3

Die maßgeblichen Passagen der Teilungserklärung (dort Ziffer IV.: Gemeinschaftsordnung) lauten:

4

"5. Instandsetzungspflichten

5

7) Hinsichtlich der Instandhaltung und Instandsetzung der jeweiligen Gebäude gilt Folgendes:

6

a) die jeweiligen Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nrn. 15-26 bezeichneten Sondereigentumseinheiten kommen für die Instandhaltung des Hauses Block "B" einschließlich des Gemeinschaftseigentums, das zu diesem Baukörper gehört, wie z.B. die Treppenhäuser … (Anm.: es folgen weitere Beispiele).. gemeinschaftlich auf, und zwar… (Anm: es folgt: Aufteilung nach Anteilen)

7

b) – c) … (gleichlautende Regelungen für die weiteren Häuser)

8

Die Häuser werden somit getrennt unterhalten."

9

"11. Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums

10

1) Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (,) soweit sie die Eigentümergemeinschaft zu tragen hat (,) und die Kosten der Bewirtschaftung des Objekts sind von den Sondereigentümern im Verhältnis der Größe ihrer Miteigentumsanteile zu tragen, soweit IV Ziff. 5 Abs. 7 Buchst. a-b-c-d dem nicht entgegenstehen. Die Kosten für die Stellplätze tragen die jeweils berechtigten Sondereigentümer allein.

11

2) Die Regelung gem. Ziffer 11 Abs. 1 gilt entsprechend für die Verteilung der Kosten, die mit einer ordnungsgemäß beschlossenen Veränderung oder Erneuerung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden sind, sofern die zuständige Eigentümerversammlung nicht ein anderes Kostenverteilungsverhältnis beschlossen hat.

12

Jeder Sondereigentümer ist insbesondere verpflichtet, nach dem in Ziffer 11 Abs. 1 bestimmten Verteilungsverhältnis Beiträge zur Deckung der Bewirtschaftungskosten für das Gemeinschaftseigentum zu leisten."

13

"12. Eigentümerversammlung

14

1) Angelegenheiten, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach dem Inhalt dieser Teilungserklärung die Sondereigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Sondereigentümer geordnet. Das Stimmrecht in der Eigentümerversammlung richtet sich nach den Anteilen am gemeinschaftlichen Eigentum. Bezüglich aller Angelegenheiten, welche die getrennte Unterhaltung der einzelnen Häuser gem. Ziffer 7 betreffen, steht das Stimmrecht jeweils nur den Sondereigentümern zu, deren Sondereigentum in dem jeweils betroffenen Haus gelegen ist. Das Stimmrecht entspricht dem jeweiligen Anteil an den Kosten der Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung. …"

15

Das Amtsgericht hat die Frist zur Begründung der Anfechtungsklage durch Verfügung vom 24.09.2007 auf Antrag des Streithelfers der Kläger, ihres damaligen Prozessbevollmächtigten, bis zum 09.10.2007 verlängert.

16

Im Schriftsatz vom 02.10.2007 haben die Kläger die Unwirksamkeit der Beschlussfassung darauf gestützt, dass nach den Regelungen der Teilungserklärung über die Baumaßnahmen nach Wohnblöcken getrennt und nicht einheitlich hätte abgestimmt werden dürfen, zumal es sich bei beiden Blöcken um separate Abrechnungseinheiten handelt. Da es sich bei den zu TOP 10 beschlossenen Maßnahmen um Baumaßnahmen handele, sei zudem im Hinblick auf § 25 Abs. 2 WEG eine doppelt qualifizierte Mehrheit von ¾ aller Wohnungseigentümer und der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Eigentümer erforderlich gewesen.

17

Im weiteren Schriftsatz vom 09.10.2007 haben die Kläger zu TOP 4 ausgeführt, es habe vor der Beschlussfassung an einer ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung gefehlt. Zum einen sei nicht deutlich, auf welcher Grundlage Frau die Rechnungsprüfung durchgeführt habe. Zum anderen sei diese auf der Versammlung auch nicht anwesend gewesen. Allein der Umstand, dass der Geschäftsführer der Verwalterin für sie mitgeteilt habe, es hätten keine Beanstandungen vorgelegen, genüge nicht. Die Abrechnungen seien auch inhaltlich zu beanstanden: Soweit dort Kosten in Höhe von 224,50 € als Tagungspauschale und für Getränke für die Durchführung der Eigentümerversammlung 2006 enthalten seien, sei dies weder von dem Verwaltervertrag noch von einer Beschlussfassung der Gemeinschaft gedeckt. Zudem seien Sanierungskosten in Höhe von 27.735,03 € in die Abrechnung aufgenommen worden, die lediglich das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers betreffen. Auch sei hierin ein Aufwandshonorar für die Verwalterin von 45 €/h enthalten, für welches es ebenfalls an einer Rechtsgrundlage fehle.

18

Die zu TOP 10 und 11 beschlossenen Arbeiten seien als Baumaßnahmen zu qualifizieren. Aus den Gründen des Schriftsatzes vom 02.10.2007 fehle es an der Beschlusskompetenz der Gesamt-Gemeinschaft. Die Beschlüsse hätten nur mit Zustimmung aller gefasst werden dürfen. Gleiches gelte für die Beschlüsse zu TOP 12, 13, 16 und 17. In TOP 16 fehle es zudem daran, dass die Kosten nicht entsprechend der Teilungserklärung auf die jeweiligen Abrechnungseinheiten (Wohnblöcke) verteilt worden seien.

19

In späteren Schriftsätzen haben die Kläger zu den die Anfechtbarkeit der Beschlüsse maßgebenden Umstände weiter vorgetragen und zudem die Auffassung vertreten, die Beschlüsse seien auch nichtig.

20

Die Beklagten halten die Beschlüsse für wirksam. Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, Mehrheitsentscheidungen seien jeweils nach § 21 Abs. 3 und Abs. 5 Nr. 2 WEG ausreichend gewesen. Hinsichtlich der durchgeführten Baumaßnahmen sind sie der Auffassung, dass es sich um Maßnahmen einer erstmaligen ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung handele, da die Gebäude bislang nicht ordnungsgemäß hergestellt worden seien. Einer nach Untergemeinschaften getrennten Abstimmung stehe entgegen, dass die Baumaßnahmen sich nicht nach Gebäuden trennen ließen. Die Häuser B und C bildeten einen einheitlichen Baukörper. Bei dem Angriff gegen TOP 4 sei unberücksichtigt geblieben, dass die von den Klägern für unberechtigt gehaltenen Ausgaben tatsächlich vom Gemeinschaftskonto geflossen und daher in die Abrechnung einzubeziehen seien.

21

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Begründungsfrist aus § 46 WEG nicht gewahrt sei. Die angegriffenen Beschlüsse seien auch nicht nichtig im Sinn von § 23 Abs. 4 WEG. Dazu hat es - soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung -: zu den einzelnen Beschlüssen ausgeführt:

22

Es könne offen bleiben, ob die Beschlüsse betreffend die Baumaßnahmen zu TOP 9 bis 13 dem Prinzip der Allstimmigkeit gem. § 22 Abs. 1 WEG unterfallen, denn ein Verstoß hiergegen führe ebenfalls nicht zu deren Nichtigkeit. Den Wohnungseigentümern sei ausdrücklich eine Mehrheitsentscheidung eröffnet, wenn es sich um eine "ordnungsgemäße" Maßnahme handele. Damit sei die Eigentümerversammlung jedoch nicht von vornherein für die Beschlussfassung unzuständig, so dass bestandskräftige Mehrheitsbeschlüsse gültig seien. Ob nach den Maßgaben in Ziffer 12 S. 3 der Teilungserklärung eine getrennte Abstimmung erforderlich gewesen sei, könne offen bleiben. Auch dann sei die Beschlussfassung allenfalls anfechtbar, nicht aber nichtig, weil die Eigentümer damit lediglich zu dem gesetzlichen Grundsatz der gemeinsamen Verwaltung des gemeinsamen Eigentums zurückgekehrt seien. Eine Nichtigkeit sei auch nicht im Hinblick auf die in § 22 Abs. 2 WEG geforderte ¾-Mehrheit begründet. Die Unabdingbarkeit gem. § 22 Abs. 2 S. 2 WEG betreffe lediglich die Einschränkung bzw. den Ausschluss einer entsprechenden Beschlusskompetenz. Demgegenüber könne die Teilungserklärung eine Erweiterung der Beschlusskompetenz durch Verzicht auf eine qualifizierte Mehrheit vorsehen. Auch hinsichtlich der Beschlüsse zu TOP 16 und 17 seien Nichtigkeitsgründe nicht erkennbar.

23

Mit ihrer Berufung halten die Kläger an dem erstinstanzlichen Vorbringen zur Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse fest.

24

Die vormalige 6. Zivilkammer des hiesigen Landgerichts hatte die Berufung der Kläger durch ein am 20.11.2008 verkündetes Urteil zurückgewiesen und dies darauf gestützt, dass das Vorbringen der Kläger zu Anfechtungsgründen nicht berücksichtigungsfähig sei, da die Begründungsfrist einer Verlängerung nicht zugänglich sei, und Nichtigkeitsgründe aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht vorlägen. Auf die zugelassenen Revisionen der Kläger und des Streithelfers hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil durch Urteil vom 02.10.2009 (Geschäftsnummer V ZR 235/08) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das hiesige Landgericht zurückverwiesen. Die Verlängerung der Frist zur Begründung der Anfechtungsklage sei zwar unwirksam. Die Kläger hätte auf deren Wirksamkeit jedoch vertrauen dürfen.

25

Nach Zurückverweisung erklären die Kläger in prozessualer Hinsicht, dass die Berufung vorrangig auf die Anfechtbarkeit der Beschlüsse und nur hilfsweise auf deren Nichtigkeit gestützt werden solle. Zur Nichtigkeit der Beschlüsse vertreten sie zudem die Auffassung, nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2000 (NJW 2000, 3500) liege ein Unwirksamkeitsgrund im Sinn von § 23 Abs. 4 S. 2 WEG vor. Der übergeordneten "Gesamt-WEG" komme nach der Teilungserklärung keine Beschlusskompetenz zu. Diese hätte daher nur durch Vereinbarung herbeigeführt werden können, die aber nicht getroffen worden sei, so dass definitiv das falsche Gremium entschieden habe. Eine Nichtigkeit ergebe sich auch aus der fehlenden Bestimmtheit der unter TOP 9-13, 16 und 17 gefassten Beschlüsse. Es wäre erforderlich gewesen, die Baumaßnahmen jeweils auf die Häuser B und C aufzuteilen, um die Vorschusspflicht entsprechend aufteilen zu können und die in TOP 17 geschaffene Ermächtigung der Verwaltung zu weiteren Aufträgen zuordnen zu können.

26

Sie beantragen,

27

das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode aufzuheben und die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 09.07.2007 zu den TOP 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 16 und 17 für nichtig zu erklären, hilfsweise deren Ungültigkeit festzustellen.

28

Die Beklagten beantragen,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens.

31

Hinsichtlich der bis dahin ebenfalls streitigen Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 (Wirtschaftsplan 2007) haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf dessen zeitliche Überholung durch Erstellung der Jahresabrechnung 2007 übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

32

Die Berufung ist zulässig und teilweise erfolgreich.

33

Auch angesichts der Entscheidungsgründe des Revisionsurteils ist bei der Prüfung der Anfechtungsgründe nicht das gesamte tatsächliche Vorbringen der Kläger zugrunde zu legen, sondern im Hinblick auf die Begründungsfrist aus § 46 Abs. 1 S. 2 WEG und die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2009 für den vorliegenden Einzelfall zu entnehmenden Besonderheiten zur Berücksichtigungsfähigkeit des innerhalb der Frist bis zum 09.10.2007 erfolgten Vorbringens unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ist die Begründungsfrist im Grundsatz nur hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens in den beiden erstinstanzlichen Schriftsätzen der Kläger vom 02.10.2007 und 09.10.2007 gewahrt. Da ein Nachschieben von Anfechtungsgründen nicht statthaft ist, kann das spätere Vorbringen der Kläger nur insoweit berücksichtigt werden, als der wesentliche tatsächliche Kern der später in Bezug genommenen Anfechtungsgründe bereits mit jenen beiden Schriftsätzen vorgetragen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2009, V ZR 74/08, hier zitiert nach juris).

34

Unter dieser Prämisse beruht die Entscheidung zur Wirksamkeit bzw. Anfechtbarkeit der Beschlüsse im Einzelnen auf folgenden Erwägungen:

35

1. Beschluss zu TOP 5 (Genehmigung der Jahresabrechnung 2006)

36

Der Beschluss ist anfechtbar und daher für ungültig zu erklären.

37

Auf eventuelle Fehler bei der Rechnungsprüfung sowie auf Unwirksamkeitsgründe, die sich aus der Einstellung der Sanierungskosten für die Wohnung der Eheleute …-… ergeben sollen, kommt es dabei im Ergebnis nicht an, denn der Beschluss ist jedenfalls deshalb für unwirksam zu erklären, weil die Verwalterin nicht nur in die Gesamtabrechnung, sondern auch in die Einzelabrechnungen Ausgaben für Verwaltungstätigkeit eingestellt hat, zu denen sie im Verhältnis zur Gemeinschaft nicht berechtigt war.

38

Die Kammer ist zwar mit den Beklagten der Auffassung, dass die Gesamtabrechnung der Gemeinschaft im Grundsatz als reine Einnahme- und Ausgaberechnung aufzustellen ist. Es kommt insoweit lediglich darauf an, dass die tatsächlichen Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse auf dem Gemeinschaftskonto erfasst werden, nicht jedoch darauf, ob der Verwalter berechtigt war, die entsprechenden Ausgaben zum Nachteil des Gemeinschaftskontos zu tätigen. Allerdings dürfen Ausgaben, die nur einzelne Sondereigentümer betreffen, in den Einzelabrechnungen auch nur auf diese umgelegt werden. Zudem ist ein Beschluss, durch den dem Verwalter, der solche Ausgaben getätigt hat, gleichwohl Entlastung gewährt wird, anfechtbar (vgl. Urt. des Kammergerichts vom 30.03.1992, 24 W 6339/91, hier zitiert nach juris; veröffentlicht u.a.: NJW-RR 1992, 845).

39

Soweit die Kläger rügen, dass es für die in die Gesamt- und Einzelabrechnungen übernommene Bewirtungskosten bei einer Eigentümerversammlung und das im Zusammenhang mit der Neuvermietung der Wohnung der Eheleute von der Verwalterin selbst der Gemeinschaft in Rechnung gestellte Aufwandshonorar im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und der Verwalterin an einer Rechtsgrundlage fehlt, sind die Beklagten dem nicht entgegengetreten. Auch die Kammer vermag insoweit eine rechtliche Grundlage für diese Buchungen nicht zu sehen.

40

Während bei unberechtigten Buchungen, die nicht das Gemeinschaftseigentum betreffen, sondern nur das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, der vom Kammergericht in der vorzitierten Entscheidung aufgezeigte Lösungsweg dahin möglich ist, dass derartige Kosten zwar in der Gesamtabrechnung berücksichtigt werden, dann aber nur in der Einzelabrechnung desjenigen Wohnungseigentümers eingestellt werden dürfen, dessen Sondereigentum betroffen ist, erscheint diese Lösung der Kammer bei unberechtigten Einbuchungen der Verwalterin zu eigenen Gunsten nicht möglich, da es insoweit an einer Einzelabrechnung fehlt, durch deren Korrektur die Gesamtabrechnung "gerettet" werden könnte. Das zwar rechnerisch richtige, aber wirtschaftlich ersichtlich unzutreffende Ergebnis einer solchen Buchung wäre in einem solchen Fall nur durch einen Regress gegenüber der Verwalterin wieder auszugleichen. Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Verwalterin der Gemeinschaft durch zutreffende Information über den Umstand, dass die Einbuchung dieser Posten zu Unrecht erfolgt ist, zugleich eine Beschlussfassung über eine die fehlerhafte Berücksichtigung wieder ausgleichende Regressforderung ihr gegenüber ermöglicht hätte, denn eine solche Information ist unstreitig nicht erfolgt. Die anfechtenden Wohnungseigentümer müssten sich, wenn der Auffassung der Beklagten zu folgen wäre, bei Bestehen einer Nachforderung von der Verwalterin sehenden Auges aus einer solchermaßen beschlossenen Einzelabrechnung auf Zahlung an die Gemeinschaft in Anspruch nehmen lassen und damit in Vorleistung treten, obwohl – objektiv - feststeht, dass der Fehlbetrag von der Verwalterin auf das Gemeinschaftskonto zu erstatten ist. Das hätte nicht nur zur Folge, dass sie bei einem Ausfall der Regressforderung gegenüber der Verwalterin das damit einhergehende Risiko zu tragen hätten, sondern würde zudem dazu führen, dass bei einem zwischenzeitlich erfolgten Eigentümerwechsel auch bei erfolgreicher Durchsetzung der Regressforderung und deren Einbuchung als Einnahme in einer Folgeabrechnung letztlich nur der Neueigentümer von der Fehlbuchung "profitieren" würde, ohne dass es für diese Vermögensverschiebung einen rechtfertigenden Grund gäbe.

41

2. TOP 9 (Erneuerung der Antennenanlage)

42

a) Anfechtungsgründe sind in den beiden relevanten Schriftsätzen der Kläger vom 02.10.2007 und 09.10.2007 nicht genannt. Mit ihrem ausschließlich in späteren Schriftsätzen enthaltenen Vorbringen sind sie daher ausgeschlossen.

43

b) Nichtigkeitsgründe liegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht vor. Hinsichtlich dieses Beschlusses führt auch der Verweis der Kläger auf den angeblichen Verstoß gegen die Kompetenzordnung und das dazu benannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2000 (V ZB 58/99, BGHZ 145, 158 ff.) zu keiner anderen Beurteilung. Ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung liegt nicht schon allein aufgrund des Umstandes vor, dass eine nach Untergemeinschaften der jeweiligen Häuser getrennte Abstimmung nicht erfolgt ist. Bei der beschlossenen Maßnahme handelt sich nicht um eine Instandsetzungsmaßnahme, da eine neue Antennenanlage angebracht werden sollte, sondern entweder um eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 oder um eine modernisierende Instandsetzung im Sinn von § 22 Abs. 2 WEG; die genaue Qualifikation kann dahingestellt bleiben, da sich die Beschlusskompetenz der Untergemeinschaften der einzelnen Häuser nach Ziffer IV. 12 1) S. 3 der Gemeinschaftsordnung nur auf Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen bezieht. Auch soweit die Kläger sich darauf stützen wollen, dass die Kosten für die Maßnahme auf die beiden Häuser verteilt werden müssten, handelt es sich um einen Umstand, der allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschluss hätte führen können, wobei aber eine Verteilung der Kosten der Maßnahme dem angefochtenen Beschluss ohnehin noch nicht zu entnehmen ist.

44

3. TOP 10 (vertikale Bauwerksabdichtung, Wiederherstellung der Außenanlage und Herrichten eines Teils der Parkplätze), TOP 11 (Fassadensanierung), TOP 13 (Beauftragung eines Architekten), TOP 16 (Sonderumlage) und TOP 17 (Ermächtigung der Verwaltung zum Abschluss weiterer Verträge)

45

Ob die zu TOP 10 und TOP 11 beschlossenen Baumaßnahmen unterschiedlicher Art (Fassadensanierung, Balkonerneuerung, Vertikalabdichtung beider Häuser und Erd- bzw. Parkplatzarbeiten) um Maßnahmen – auch ggf. der erstmaligen ordnungsgemäßen - Instandsetzung der Gebäude handelt, wie die Beklagten meinen, oder um bauliche Veränderungen im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG, vermag die Kammer in Ermangelung eines hinreichend konkreten Sachvortrags zu Anlass und Umfang der Arbeiten nicht abschließend zu beurteilen. Es bedarf jedoch insoweit auch keiner weiteren Sachaufklärung, da die Beschlüsse in beiden Fällen, wenn auch aus unterschiedlichen Gründen, anfechtbar sind.

46

Handelte es sich, dem Standpunkt der Beklagten folgend, um Instandsetzungsmaßnahmen, so liegt ein die Anfechtbarkeit begründender Verstoß gegen die Kompetenzverteilung in der Gemeinschaftsordnung vor. Die Gemeinschaftsordnung sieht in Ziffer IV. 12 1) S. 3 für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die die einzelnen Häuser gem. IV. 5 7) betreffen, eine Beschlusskompetenz nur für die Untergemeinschaft der Sondereigentümer des jeweiligen Hauses vor. Unstreitig hat jedoch eine gemeinsame Abstimmung stattgefunden. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten demgegenüber darauf, dass die Baumaßnahmen aus technischen Gründen nur einheitlich hätten ausgeführt werden können und deshalb auch eine einheitliche Beschlussfassung geboten gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Kammer schon in tatsächlicher Hinsicht unverständlich ist, weshalb die beschlossenen Arbeiten nicht auch abschnittsweise hätten ausgeführt werden kommen, wäre auch dann, wenn dieses Vorbringen in technischer Hinsicht zutreffend wäre, eine verfahrensrechtliche Absicherung einer einheitlichen Beschlussfassung durch gemeinschaftliche Abstimmung nicht erforderlich. Die Gemeinschaftsordnung sieht auch keine Sonderkompetenz der Gesamtgemeinschaft bei Sachzusammenhang vor. Lägen die von den Beklagten behaupteten zwingenden sachlichen Gründe für eine einheitliche Ausführung vor, wäre eine entsprechende Beschlussfassung hinreichend dadurch sichergestellt, dass divergierende Beschlüsse dann jeweils schon unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung anfechtbar sein dürften.

47

Handelte es sich hingegen – dem Standpunkt der Kläger folgend - nach Art und Umfang der beschlossenen Baumaßnahmen um bauliche Veränderungen, hätte die Beschlussfassung gem. § 22 Abs. 1 WEG nicht im Wege der Mehrheitsentscheidung erfolgen können und wäre deshalb aus diesem Grund anfechtbar.

48

Tatsächliche Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Baumaßnahmen als Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 BGB oder als Anpassung an den Stand der Technik (§ 22 Abs. 2 WEG) anzusehen sein könnten, sind hingegen nicht vorgetragen. Die Beklagten berufen sich vielmehr zur Wirksamkeit der Beschlüsse gerade darauf, dass schon die erstmalige Herstellung des Gebäudes durch die Bauträgergesellschaft nicht ordnungsgemäß erfolgt war und die beschlossenen Baumaßnahmen der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes dienen sollen.

49

Die für die Beschlussfassung über die Baumaßnahmen selbst angeführten Anfechtungsgründe schlagen auch auf die weiteren Beschlüsse über die Beauftragung der Architekten, die Sonderumlage und die weitere Ausgabenermächtigung zugunsten der Verwalterin für unvorhergesehene Fälle durch.

50

4. TOP 12 (Erneuerung der Klingelanlage)

51

a) Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Da anstelle der alten Klingelanlage eine neue Klingelanlage eingebaut werden sollte, liegt ein Fall von § 22 Abs. 1 WEG vor. Handelt es sich aber nicht um eine Instandhaltungsmaßnahme, greift auch die Kompetenzzuweisung aus IV. 12. 1) S. 3 der Teilungserklärung nicht, sondern es war richtig, dass keine getrennte Abstimmung erfolgt ist. Nach § 22 Abs. 1 WEG ist die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich, deren Rechte über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Dass diejenigen Eigentümer, die nicht zugestimmt haben, durch den Einbau der Klingelanlage über das in § 14 Nr. 1 WEG beschriebene Maß hinaus beeinträchtigt würden, ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

52

b) Nichtigkeitsgründe liegen aus den vorstehend zu TOP 9 genannten Gründen nicht vor.

III.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a, 92, 97 Abs. 1 ,101 Abs. 1 ZPO.

54

Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 5 (Wirtschaftsplan 2007) übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die hierauf entfallenden Kosten zu entscheiden. Diese haben die Kläger zu tragen, da in dem allein berücksichtigungsfähigen Tatsachenvorbringen bis zum 09.10.2007 kein Vortrag zu Anfechtungsgründen erfolgt ist und Nichtigkeitsgründe ebenfalls nicht ersichtlich sind.

55

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.


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(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
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2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL
V ZR 235/08
Verkündet am:
2. Oktober 2009
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
WEG §§ 23 Abs. 4; 46 Abs. 1 Satz 2

a) Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2
WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine nach der höchstrichterlichen
Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.

b) Sind die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, ist lediglich zu
prüfen, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des angegriffenen
Beschlusses berührt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen
(§ 23 Abs. 4 WEG) braucht dann nicht unterschieden zu
werden.
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08 - LG Dessau-Roßlau
AG Wernigerode
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger und ihres Streithelfers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. November 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 9. August 2007 ist bei dem Amtsgericht der "Antrag" der Kläger eingegangen , die in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 2007 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Die unter dem 29. August 2007 angeforderte Verfahrensgebühr haben die Kläger am 6. September 2007 entrichtet. Am 10. September 2007 (Montag) haben sie beantragt, die Frist zur Anfechtungsbegründung bis zum 9. Oktober 2007 zu verlängern. Diesem Antrag hat das Amtsgericht am 20. September 2007 stattgegeben. Mit am 2. und 9. Oktober 2007 eingegangenen Schriftsätzen haben die Kläger die Klage im Einzelnen begründet und beantragt, die zu TOP 4, 5, 9 bis 13, 16 und 17 ergangenen Beschlüsse "für nichtig zu erklären" bzw. deren "Ungültigkeit festzustellen". Für den Fall, dass die Klagebegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG versäumt worden sein sollte, haben sie vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Im ersten Rechtszug hatten sich die Kläger zunächst von Rechtsanwalt B. vertreten lassen, der dem Rechtsstreit nach Beendigung des Mandats als ihr Streithelfer beigetreten ist.
2
Das Amtsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchten die Kläger und ihr Streithelfer weiterhin die angefochtenen Beschlüsse zu Fall bringen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Die beanstandeten Beschlüsse seien allenfalls anfechtbar, so dass es auf die Einhaltung der zweimonatigen Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ankomme. Die erst im Oktober 2007 eingegangenen Schriftsätze hätten diese Frist jedoch nicht mehr wahren können. Die Frist sei nicht verlängerbar. Für eine entsprechende Anwendung des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei kein Raum. Dass das Amtsgericht die Frist unzulässigerweise verlängert habe und die Klage innerhalb der verlängerten Frist begründet worden sei, rechtfertige keine andere Bewertung, weil die Kläger nicht auf die Verlängerbarkeit der Frist hätten vertrauen dürfen. Daran scheitere auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.

4
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
1. Das Rechtsmittel ist insgesamt zulässig. Der Senat hat bereits entschieden , dass auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe keine unterschiedlichen Streitgegenstände betreffen, weil Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage materiell dasselbe Ziel verfolgen (BGHZ 156, 279, 294; ebenso etwa Dötsch, ZMR 2008, 433, 434 f.; Jennißen/ Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 13, 15 u.157; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 43 Rdn. 100 u. § 46 Rdn. 72; vgl. auch BGHZ 134, 364, 366; 152, 1, 3 ff.). Schon deshalb vermag die Argumentation der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Zulassung der Revision wirksam auf die Anfechtungsklage beschränkt, nicht zu überzeugen. Sie ist darauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr zurückgekommen.
6
2. Die Revision ist auch begründet.
7
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die zweimonatige Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, so dass eine darauf gestützte Abweisung der Klage als unbegründet ausscheidet. Die dem Begründungserfordernis genügenden Schriftsätze vom 2. und 9. Oktober 2007 sind rechtzeitig eingegangen.
8
aa) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , wonach das Gesetz eine Verlängerung der Fristen des § 46 Abs. 1 WEG nicht vorsieht.
9
(1) Offen bleiben kann, ob dieses Ergebnis, wie das Berufungsgericht meint, auf § 224 Abs. 2 ZPO gestützt werden kann, wonach gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert (oder abgekürzt) werden können. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG als eine die Beschlussanfechtung materiellrechtlich ausschließende Regelung zu qualifizieren ist (Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 515 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 179, 230 ff. vorgesehen). Es begegnet jedoch ernstlichen Zweifeln, ob § 224 ZPO überhaupt auf Ausschlussfristen des materiellen Rechts anwendbar ist (ablehnend Dötsch, ZMR 2008, 433, 437; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 224 Rdn. 1; a.A. wohl Jennißen /Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 104). Die Frage braucht aber letztlich nicht entschieden zu werden. Verlängerungen der Begründungsfrist stellen jedenfalls privatrechtsgestaltende Eingriffe zu Lasten der anderen (gegnerischen) Wohnungseigentümer dar und bedürfen als solche einer Ermächtigungsgrundlage. Eine solche ist nicht ersichtlich.
10
(2) Das Gesetz ordnet lediglich eine entsprechende Geltung der Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an (§ 46 Abs. 1 Satz 3 WEG). Die Möglichkeit einer Verlängerung der Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht es nicht vor. Eine Heranziehung der für Rechtsmittelbegründungsfristen geltenden Vorschriften der §§ 520 Abs. 2 Satz 1, 551 Abs. 2 Satz 5, 575 Abs. 2 Satz 3 ZPO im Wege der (Rechts-)Analogie scheidet mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke aus (gegen eine Verlängerungsmöglichkeit auch LG Hamburg ZMR 2008, 414, 415; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1770; Jennißen/Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 104; Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 55; Bergerhoff, NZM 2007, 425, 427; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 46 WEG Rdn. 5; a.A. Sauren, NZM 2007, 857, 858; Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zur WEG-Reform, NZM 2006, 767, 772; BeckOK/Scheel, WEG, § 46 Rdn. 23; vgl. auch Abramenko in Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., § 46 Rdn. 8; Elzer in Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 2007, § 13 Rdn. 155).
11
(a) Bereits die materiellrechtliche Rechtsnatur der Begründungsfrist spricht eher gegen eine analoge Anwendung von Regelungen, die im Kontext zivilprozessualer Begründungserfordernisse stehen (vgl. auch Jennißen/ Suilmann, aaO).
12
(b) Davon abgesehen ist zu bedenken, dass sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 46 Abs. 1 WEG an der aktienrechtlichen Anfechtungsklage orientiert hat (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Für diese Klage verlangt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich eine Begründung innerhalb einer bestimmten Frist. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass der Kläger zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses (vgl. dazu nur Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 246 Rdn. 20 m.w.N.) innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 246 AktG zumindest den wesentlichen tatsächlichen Kern der Gründe vortragen muss, auf die er die Anfechtung stützt (vgl. nur BGHZ 120, 141, 156 f.; BGH, Urt. v. 14. März 2005, II ZR 153/03, WM 2005, 802, 804; jeweils m.w.N.); ein Nachschieben von neuen Gründen nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005, II ZR 253/03, NJW-RR 2006, 472 m.w.N.; ebenso nunmehr für die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 517; Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, ZfIR 2009, 518, 519, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Für die Ausschlussfrist des § 246 AktG sieht das Gesetz keine Verlängerungsmöglichkeit vor; eine analoge Heranziehung der für die Verlängerung von Rechtsmittelbegründungsfristen geltenden Vorschriften wird nicht befürwortet (vgl. MünchKomm-AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 246 Rdn. 33 u. 35; Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, § 246 Rdn. 9; jeweils m.w.N.).
13
Dieses Normkonzept hat der Gesetzgeber für die Anfechtungsklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz bewusst übernommen. Den Materialien ist klar zu entnehmen, dass die "rigiden Wirkungen der Ausschlussfrist" nur in begrün- deten Ausnahmefällen durch die entsprechende Anwendung der Regeln über die Wiedereinsetzung abgefedert werden sollten (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Dass die Frist zur Begründung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch die Einfügung des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auf zwei Monate verlängert wurde, ändert daran nichts. Mit dieser Maßnahme sollte lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Niederschrift über die Eigentümerversammlung den Wohnungseigentümern nicht selten erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist zur Verfügung steht und damit die Zeit zur Begründung knapp werden kann (BT-Drs., aaO, S. 73). Schon deshalb kann von einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht die Rede sein.
14
(c) Das gilt umso mehr, wenn man die Funktion in den Blick nimmt, die der materiellrechtlichen Begründungsfrist zukommt. Die Regelung sichert den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschlüsse und gewährleistet damit über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ihr Zweck besteht darin, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber hergestellt wird, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 517; Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, ZfIR 2009, 518, 519). Vor diesem Hintergrund wäre es wenig überzeugend, den Eintritt der Bestandskraft in richterliches Ermessen zu stellen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt demgegenüber nur in begründeten Ausnahmekonstellationen zum Tragen (BT-Drs., aaO, S. 38). Frei von Ermessenserwägungen ist sie allein an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft.
15
(d) Entgegen der Auffassung der Revision gebieten verfassungsrechtliche Überlegungen nicht die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungs- lücke. Die der zweimonatigen Begründungsfrist zugrunde liegende Erwartung, dass innerhalb dieses Zeitraumes jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle die Anfechtung unter Berücksichtigung der Niederschrift über die Versammlung der Wohnungseigentümer begründet werden kann, hält sich innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden Einschätzungsspielraums. Einen bestimmten Weg zur Bereinigung von Härtefällen gibt die Verfassung nicht vor. Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber hierfür den Weg über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewählt hat (§ 46 Abs. 1 Satz 3 WEG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO) und er auf diese Weise die widerstreitenden Belange der Wohnungseigentümer austariert hat.
16
bb) Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die verfügte Fristverlängerung entfalte keine Rechtswirkungen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirksam ist, auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit rechtsfehlerhaft ergangener gerichtlicher Entscheidungen und auf Vertrauensschutzgesichtspunkte abzustellen. Danach darf jedenfalls eine Prozesspartei, der auf ihren rechtzeitig vor Fristablauf gestellten Antrag eine Fristverlängerung gewährt worden ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 18. November 2003, VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460 m.w.N.). Das gilt bei unklarer Rechtslage selbst dann, wenn die Fristverlängerung von einem funktionell unzuständigen Gericht gewährt (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004, KVZ 3/04, NJW-RR 2005, 769) wurde, und im Übrigen auch dann, wenn der Verlängerungsantrag erst kurz vor Fristablauf gestellt wurde. Die auf einen rechtzeitigen Antrag hin bewilligte Fristverlängerung kommt der Partei nur dann nicht zu Gute, wenn die Verlängerung schlechthin und offensichtlich ausgeschlossen war (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 48/06, NJW-RR 2008, 146). Hiervon abzurücken, sieht der Senat – entgegen der Argumentation der Beklagten in der mündlichen Revisionsver- handlung – keine Veranlassung. Ob diese Kriterien auch Geltung bei der Beantwortung der anders gelagerten Frage beanspruchen können, unter welchen Voraussetzungen die Bindungswirkung einer von dem Berufungsgericht zu Unrecht ausgesprochene Revisionszulassung zu verneinen ist, braucht hier nicht erörtert zu werden.
17
Dass die gewährte Fristverlängerung schlechthin und offensichtlich ausgeschlossen war, lässt sich – anders als für Fristverlängerungen, die nach der nunmehr herbeigeführten höchstrichterlichen Klärung ausgesprochen werden – nicht sagen. Die Verlängerung hat das Amtsgericht am 20. September 2007 und damit vor der Senatsentscheidung zur materiellrechtlichen Einordnung der Begründungsfrist (Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 515 f.) bewilligt. Vor dem Hintergrund des Standorts der Regelung des § 46 WEG im verfahrensrechtlichen Teil des Wohnungseigentumsgesetzes war die Qualifizierung als prozessuale Frist und die auf dieser Grundlage befürwortete analoge Anwendung etwa von § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO durchaus vertretbar.
18
b) Auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes kann die Klage auch nicht aus anderen Gründen als unbegründet abgewiesen werden. Die Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist gewahrt. Zwar ist die innerhalb der Monatsfrist eingegangene Klage erst nach Fristablauf zugestellt worden. Dies ist jedoch nach § 167 ZPO unschädlich, weil die Klage "demnächst" (vgl. dazu Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 517 m.w.N.) zugestellt worden ist. Die Kläger haben den angeforderten Kostenvorschuss zeitnah nach Erhalt der Kostenrechnung eingezahlt. Die erheblich später veranlasste Zustellung lag allein in der Sphäre des Gerichts begründet und beruhte nicht auf von den Klägern zu vertretenden Verzögerungen.
19
c) Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – die für eine Endentscheidung durch den Senat erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat (§ 563 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 ZPO). Anfechtungsgründe hat es wegen der von ihm angenommenen Versäumung der Begründungsfrist nicht geprüft. Ob die Argumentation der Revision geeignet ist, das auf der Grundlage des Klagevorbringens verneinte Vorliegen von Nichtigkeitsgründen auszuräumen, braucht in dem weiteren Verfahren nicht geklärt zu werden. Der Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen kommt rechtserhebliche Bedeutung nur zu, wenn zumindest eine der Fristen des § 46 Abs. 1 WEG versäumt worden ist. Die Klage kann dann nur noch Erfolg haben, wenn der Beschluss nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 517). Sind die Fristen dagegen – wie hier – gewahrt , braucht lediglich geprüft zu werden, ob ein Rechtsverstoß vorliegt, der den Bestand des angefochtenen Beschlusses berührt. Ob der Rechtsfehler als Nichtigkeits- oder als Anfechtungsgrund zu qualifizieren ist, spielt in solchen Fällen keine Rolle (ebenso Dötsch, ZMR 2008, 433, 435 f.; Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 156 u. 159; vgl. auch BayOblG WuM 1992, 642; a.A. Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 77).
20
aa) Wie bereits (oben II.1.) dargelegt, betreffen auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe keine unterschiedlichen Streitgegenstände. Da der Streitgegenstand maßgeblich durch den Antrag mitbestimmt wird, führt dies dazu, dass sowohl mit einem auf Feststellung der Nichtigkeit als auch mit einem auf Ungültigkeitserklärung gerichteten Antrag jeweils das umfassende Rechtschutzziel zum Ausdruck gebracht wird, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen (Senat, BGHZ 156, 279, 294; Dötsch, aaO, 435; vgl. auch BGHZ 134, 364, 366; 152, 1, 5 f.). Es kann daher auch ohne Antragsumstellung die Nichtigkeit des Beschlusses ausgesprochen werden, obwohl der Antrag seinem Wortlaut nach (nur) darauf gerichtet war, den Beschluss für ungültig zu erklären (Senat, aaO, m.w.N.).
21
Wegen der Identität des Streitgegenstandes sind auch die Auswirkungen der Rechtskraft dieselben, gleichgültig, ob die Ungültigkeit des in Rede stehenden Beschlusses festgestellt oder durch Urteil ausgesprochen wird (vgl. auch § 48 Abs. 4 WEG). Mit dem Eintritt der Rechtskraft steht in beiden Fällen fest, ob der Beschluss Rechtswirkungen entfaltet oder nicht. Abgesehen von den Fällen der Fristversäumung nach § 46 Abs. 1 WEG besteht dann aber auch keine Notwendigkeit, die mitunter nicht einfach zu beantwortende Frage nach der Einordnung als Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund (vgl. dazu etwa Merle in Bärmann, aaO, § 23 Rdn. 143 m.w.N.) zu klären. Ebensowenig muss das Gericht Beweis über einen Nichtigkeitsgrund erheben, wenn bereits feststeht, dass ein anderer Rechtsverstoß unter dem Blickwinkel der Anfechtung durchgreift (Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 159; Dötsch, ZMR 2008, 433, 435 f.). Die Klärung auch des Nichtigkeitsgrundes kann der Kläger in derartigen Fällen allenfalls bei Vorliegen eines besonderen rechtlichen Interesses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO erzwingen; für die Anwendung des § 256 Abs. 2 ZPO ist in solchen Konstellationen kein Raum (vgl. Senat, Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 222/03, NJW 2004, 3330, 3332 m.w.N.).
22
bb) Der gegen die hier zugrunde gelegte Auffassung erhobene Einwand, die Frage der rechtlichen Qualifizierung müsse geklärt werden, weil ein bereits kraft Gesetzes nichtiger Beschluss nicht mit rechtsgestaltender Wirkung für unwirksam erklärt werden könne (Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 77), rechtfertigt keine andere Beurteilung (wie hier Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 158 f.; vgl. auch BayOblG WuM 1992, 642; Dötsch, aaO), sondern verweist lediglich auf das Erfordernis einer sachgerechten – das Ergebnis der Entscheidungsgründe spiegelnden – Tenorierung. Bedenkt man, dass der Tenor ohnehin im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist (vgl. etwa Senat, Urt. v. 30. März 2007, V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 m.w.N.), erscheint es unbedenklich , wenn das Gericht – so es die Frage offen lässt, ob ein Anfechtungs- oder ein Nichtigkeitsgrund durchgreift – den Beschluss für ungültig erklärt. Ein sol- cher Tenor bringt nicht nur das Entscheidende zum Ausdruck, dass nämlich der bezeichnete Beschluss keine Rechtswirkungen entfaltet, sondern er deckt auch die Konstellation der Nichtigkeit mit ab, weil er keine Festlegung dazu enthält, ob der Ausspruch des Gerichts konstitutiv oder deklaratorisch wirkt. Soweit der Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 (BGHZ 156, 279, 293 f.) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht weiter festgehalten.
23
Davon abgesehen zeigt etwa die Lehre von den Doppelwirkungen im Recht, dass es aus teleologischen Gründen durchaus möglich ist, ein bereits nichtiges Rechtsgeschäft anzufechten (vgl. dazu etwa Staudinger/Roth, BGB [2003], § 142 Rdn. 27 ff. m.w.N.). Dem entspricht es, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überwiegend die Aufhebung eines nichtigen Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen wird (vgl. dazu etwa OVG Koblenz NVwZ 1987, 899; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 42 Rdn. 3), obwohl § 43 Abs. 1 VwGO für die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ausdrücklich die Feststellungsklage bereitstellt (Bender, VwGO, 4. Aufl., § 42 Rdn. 12). Auch dort steht der prozessökonomische Zweck im Vordergrund , den Gerichten die Prüfung zu ersparen, ob ein fehlerhafter Verwaltungsakt "nur" rechtswidrig oder gar nichtig ist. All dies erhellt, dass es aus- schlaggebend nicht auf eine begrifflich-formale Einordnung ankommt, sondern auf eine normative Sichtweise, die sachangemessene Problemlösungen ermöglicht (ähnlich Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 158).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth

Vorinstanzen:
AG Wernigerode, Entscheidung vom 18.06.2008 - 9 C 571/07 WEG -
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 20.11.2008 - 6 S 116/08 -

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 74/08 Verkündet am:
16. Januar 2009
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
WEG §§ 46 Abs. 1 u. 2; 48 Abs. 4

a) Bleibt einer Anfechtungsklage (§ 46 Abs. 1 WEG) der Erfolg versagt, darf
nicht offen gelassen werden, ob die Klage als unzulässig oder als unbegründet
abgewiesen wird.

b) Bei den Fristen zur Erhebung und Begründung der Klage nach § 46 Abs. 1
Satz 2 WEG handelt es sich nicht um besondere Sachurteilsvoraussetzungen
der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage, sondern um Ausschlussfristen
des materiellen Rechts.

c) Zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses ist der Kläger
gehalten, innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2
WEG die Gründe vorzutragen, auf die er die Anfechtung stützt; ein Nachschieben
von neuen Gründen ist ausgeschlossen. Dabei muss sich der Lebenssachverhalt
, aus dem sich Anfechtungsgründe ergeben sollen, zumindest
in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen
Schriftsätzen selbst ergeben; dass er sich nur aus Anlagen ergibt, genügt
nicht.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08 - LG Hamburg
AG Hamburg-Altona
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 12. März 2008 und das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 31. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 19. Juni 2007 wurden jeweils mit Stimmenmehrheit mehrere Beschlüsse gefasst. Am 13. Juli 2007 ist bei dem Amtsgericht der auf "Ungültigkeitserklärung (Anfechtung)" der Beschlüsse zu TOP 2, 5, 7, 8 und 10 gerichtete "Antrag" der Klägerin eingegangen, der der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft Ende August 2007 zugestellt worden ist. In dem Schriftsatz (im Folgenden Klageschrift) wird zunächst Bezug genommen auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung, auf das Versammlungsprotokoll, auf die Teilnehmerliste, auf ein "TOP 2 betreffendes" Schreiben vom 5. März 2001 und auf ein "an die Verwaltung" gerichtetes Schreiben vom 12. Juni 2007; diese Schriftstücke hat die Klägerin jeweils in Kopie als Anlage beigefügt. Schließlich heißt es in der Klageschrift, weitere Begründungen würden nach einer Recherche folgen.
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Ende Juli 2007 ist die Klägerin zur Zahlung des Prozesskostenvorschusses aufgefordert worden verbunden mit dem Hinweis, die Klage müsse innerhalb von zwei Monaten, "also bis zum 19. August 2007", begründet werden. Am 14. August 2007 hat die Klägerin den Prozesskostenvorschuss eingezahlt und eine Verlängerung der Begründungsfrist mit der Begründung beantragt, es werde noch recherchiert. Diesen Antrag hat das Amtsgericht am 24. August 2007 mit der Erwägung zurückgewiesen, das Gesetz sehe eine Verlängerung der Begründungsfrist nicht vor. Mit Schriftsatz vom 27. August 2007 hat die Klägerin geltend gemacht, bereits die Klageschrift enthalte eine Begründung. Mit weiterem - am 31. August 2007 eingegangenen - Schriftsatz vom selben Tage hat sie ihre Anträge zu den Tagesordnungspunkten 8 und 10 zurückgenommen, die Klage im Übrigen begründet und mit Blick auf die Begründungsfrist vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
3
Das Amtsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Ungültigkeitserklärung der noch angefochtenen Beschlüsse erreichen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

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Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, das Amtsgericht habe die Klage zu Recht wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG abgewiesen, wobei dahin stehen könne, ob als unzulässig oder unbegründet. In der Klageschrift selbst sei noch keine Begründung im Sinne der genannten Vorschrift zu sehen, weil die Klägerin hierzu hätte darlegen müssen, warum die angegriffenen Beschlüsse nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen hätten. Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung sei erst nach Ablauf der nicht verlängerbaren Begründungsfrist eingegangen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG i.V.m. § 233 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor.

II.

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Die Revision führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
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1. Das Berufungsurteil unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil die Frage, ob die Versäumung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG zur Abweisung der Anfechtungsklage als unzulässig oder als unbegründet führt, nicht offen gelassen werden darf. Erwächst das die Klage abweisende Urteil in Rechtskraft, können zwar in dem einen wie in dem anderen Fall Anfechtungsgründe gegen den angefochtenen Beschluss nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (§§ 23 Abs. 4 Satz 2; 46 Abs. 1 Satz 2 WEG). Jedoch ordnet § 48 Abs. 4 WEG in Nachzeichnung der zu § 45 Abs. 2 WEG a.F. ergangenen Rechtsprechung (dazu Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 48 Rdn. 45 m.w.N.) an, dass nach (rechtskräftiger) Abweisung der Anfechtungsklage als unbegründet auch nicht mehr geltend gemacht werden kann, der Beschluss sei nichtig; bei Abweisung der Klage als unzulässig bleibt den Wohnungseigentümern und dem Verwalter dagegen die Berufung auf Nichtigkeitsgründe erhalten.
7
2. Eine Abweisung der Klage als unzulässig scheidet aus. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bildet die Einhaltung der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WEG keine besondere Sachurteilsvoraussetzung der wohnungseigentumsrechtlichen Anfechtungsklage. Vielmehr formt das Gesetz mit dem Erfordernis einer befristeten Begründung den Ausschluss des Anfechtungsrechts materiellrechtlich aus, so dass die Versäumung der Frist - vorbehaltlich des Durchgreifens vorgetragener Nichtigkeitsgründe (dazu BT-Drs. 16/887 S. 38) - zur Abweisung der Klage als unbegründet führt.
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a) Das frühere Recht kannte lediglich die einmonatige Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG a.F., bei der es sich nicht um eine besondere Verfahrensvoraussetzung , sondern um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handelte (vgl. nur Senat, BGHZ 139, 305 306 m.w.N.). Den Gesetzesmaterialien zu der am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen WEG-Novelle ist unzweideutig zu entnehmen, dass sich an dieser Rechtslage trotz der Überführung der Regelung nunmehr in den verfahrensrechtlichen Teil des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WEG) nichts ändern sollte (BT-Drs. 16/887 S. 37 f.; vgl. auch Bamberger/Roth/Scheel, BGB, 2. Aufl., § 46 WEG Rdn. 9; Elzer in Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 2007, § 13 Rdn. 131; Palandt /Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 46 WEG Rdn. 5; Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 42; Niedenführ, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 32; Scheel in Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 2007, S. 491). Folgerichtig hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Wiedereinsetzung nicht über die Bezeichnung als prozessuale Notfrist sichergestellt, was bei Annahme einer verfahrensrechtlichen Frist unter der jetzigen Geltung der Zivilprozessord- nung der Gesetzestechnik entsprochen hätte (§ 233 Abs. 1 i.V.m. § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Vielmehr hat er dem materiellrechtlichen Charakter der Frist dadurch Rechnung getragen, dass er über § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG lediglich eine entsprechende Anwendung der §§ 233 bis 238 ZPO angeordnet hat (Erman /Grziwotz, BGB, 12. Aufl., § 46 WEG Rdn. 6). Dann aber widerspräche eine verfahrensrechtliche Qualifizierung der Anfechtungsfrist als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur dem Willen des Gesetzgebers. Sie stünde darüber hinaus auch in Widerspruch zur Systematik des Gesetzes.
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b) Für die neu eingeführte Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WEG gilt nichts anderes. Auch sie ist - anders als dies für Rechtsmittelbegründungen ausdrücklich angeordnet ist (§§ 522 Abs. 1 Satz 1, 552 Abs. 1 Satz 1, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern Element einer die Anfechtung materiellrechtlich ausschließenden Regelung (Bergerhoff, NZM 2007, 425, 427; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1770; Wenzel, aaO, Rdn. 52; zumindest im Ergebnis ebenso Erman/Grziwotz, aaO; Palandt/ Bassenge, aaO; vgl. auch Abramenko in Riecke/Schmid, WEG, 2. Aufl., § 46 Rdn. 8; Jennißen/Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 102 und 105; a.A. Bamberger /Roth/Scheel, aaO, Rdn. 12; Elzer, aaO, Rdn. 154; Scheel, aaO, S. 493). In Übereinstimmung damit ordnet das Gesetz auch insoweit nur eine entsprechende Anwendung der §§ 233 ff. ZPO an (§ 46 Abs. 1 Satz 3 WEG).
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Untermauert wird diese materielle Einordnung durch den engen sachlichen Zusammenhang, der zwischen der einmonatigen Anfechtungs- und der zweimonatigen Begründungsfrist besteht. Bei der Ausgestaltung des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG hat sich der Gesetzgeber an der aktienrechtlichen Anfechtungsklage orientiert (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Für diese Klage verlangt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich eine Begründung innerhalb einer bestimmten Frist. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs, dass der Kläger zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses (vgl. dazu nur Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 246 Rdn. 20 m.w.N.) innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 246 AktG zumindest den wesentlichen tatsächlichen Kern der Gründe vortragen muss, auf die er die Anfechtung stützt (vgl. nur BGHZ 120, 141, 156 f.; BGH, Urt. v. 14. März 2005, II ZR 153/03, WM 2005, 802, 804; jeweils m.w.N.; ebenso nunmehr für § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG etwa Bergerhoff, aaO, 428; Wenzel, aaO, Rdn. 55); ein Nachschieben von neuen Gründen nach Ablauf der Frist ist ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005, II ZR 253/03, NJW-RR 2006, 472 m.w.N.; Bergerhoff, aaO). Da Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht mehr der von dem Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfallen , sondern nunmehr nach der Zivilprozessordnung mit der damit einhergehenden Geltung des Beibringungsgrundsatzes zu führen sind, hätte allein die Beibehaltung der einmonatigen Anfechtungsfrist zu einer erheblichen Verschärfung der Begründungslast geführt (vgl. auch BT-Drs. aaO), zumal die Niederschrift über die Eigentümerversammlung den Wohnungseigentümern nicht selten erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist zur Verfügung steht und damit die zur Begründung verbleibende Zeit knapp werden kann. Vor diesem Hintergrund hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die - im Regierungsentwurf zunächst nicht vorgesehene - zweimonatige Begründungsfrist neu in das Gesetz aufzunehmen (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 73); die Wirkungen der Anfechtungsfrist sollten abgemildert werden (vgl. auch Wenzel, aaO, § 46 Rdn. 51). Dann aber liegt es auf der Hand, dass die Begründungsfrist im Zusammenspiel mit der materiellrechtlich ausgestalteten Anfechtungsfrist gesehen werden muss. Damit verbietet sich eine Deutung als Sachurteilsvoraussetzung.
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3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die zweimonatige Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 gewahrt, so dass eine darauf gestützte Abweisung der Klage als unbegründet ausscheidet. Der dem Begründungserfordernis genügende Schriftsatz vom 31. August 2007 ist fristgemäß eingegangen. Zwar knüpft § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG den Fristbeginn an den Zeitpunkt der - hier auf den 19. Juni 2007 datierenden - Beschlussfassung. Jedoch lässt das Berufungsgericht übergangsrechtliche Besonderheiten außer Acht, die dazu führen, dass die Begründungsfrist für Anfechtungsklagen, die sich - wie die hier erhobene - gegen vor Inkrafttreten der WEG-Novelle am 1. Juli 2007 gefasste Beschlüsse richten, erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen begann.
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Da eine dem § 62 Abs. 1 WEG vergleichbare Übergangsregelung für die Anwendung materiellrechtlicher Vorschriften fehlt, ist das neue Recht im Grundsatz auch auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden (Bergerhoff, NZM 2007, 553; Merle in Bärmann, aaO, § 62 WEG Rdn. 73 f. Rdn. 2; vgl. auch Senat, Beschl. v. 27. September 2007, V ZB 83/07, NJW 2007, 3492; OLG München ZMR 2008, 567, 568). Doch gilt dies nicht ausnahmslos. So ist etwa anerkannt, dass die neuen Regelungen nicht rückwirkend bei der Beurteilung von Beschlüssen angewandt werden dürfen, die vor dem 1. Juli 2007 gefasst wurden. Vielmehr ist die Gültigkeit solcher Beschlüsse auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu beurteilen (Bergerhoff, NZM 2007, 553 f.; Niedenführ, NJW 2008, 1768, 1769; Merle, aaO; Schmid, ZMR 2008, 181, 182). Zudem sind Einschränkungen geboten, wenn die Rechtsanwendung an einen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Sachverhalt anknüpft und die übergangslose Anwendung des neuen Rechts hierauf von Verfassungs wegen keinen Bestand haben könnte. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits für den Lauf der Klagefrist nach § 1 Abs. 5 BeschFG in der Fassung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) entschieden und zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für den Beginn des Fristlaufs auf das Inkrafttreten des Gesetzes abgestellt (Urt. v. 20. Januar 1999, DB 1999, 233, vollständig veröffentlicht in Juris). Für die hier in Rede stehende Begründungsfrist gilt nichts anderes.
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Die unmodifizierte Anwendung der zweimonatigen Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG führte in Übergangsfällen der vorliegenden Art zumindest zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen (Art. 3 Abs. 1 GG). Wollte man auch in solchen Konstellationen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abstellen, bedeutete dies, dass etwa die Frist der Klägerin bei Inkrafttreten der Norm 1 Monat und 19 Tage betragen hätte, während einem Anfechtungskläger bei Beschlussfassungen am 2. und 29. Juni 2007 am Tage des Inkrafttretens der WEG-Novelle im ersten Fall 1 Monat und 1 Tag und im zweiten 1 Monat und 29 Tage zur Verfügung gestanden hätte. Ein sachlich einleuchtender Grund für derartige Ungleichbehandlungen ist nicht ersichtlich (ebenso BAG aaO zu § 1 Abs. 5 BeschFG). Er kann insbesondere nicht in der Erwägung gefunden werden, Anfechtungskläger hätten auch in solchen Übergangsfällen - vom Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassung aus betrachtet - zwei Monate Zeit zur Begründung gehabt. Denn eine solche Argumentation übersähe, dass das Gesetz vor dem Inkrafttreten der WEG-Novelle keine Begründungsfrist kannte und demgemäß kein Wohnungseigentümer vor diesem Zeitpunkt gehalten war, eine Begründungsfrist in Rechnung zu stellen. Besonders deutlich tritt dies zutage, wenn man bedenkt, dass der Klägerin bei Antragstellung etwa am 30. Juni 2007 mit Blick auf die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WEG von vornherein kein Rechtsverlust gedroht hätte. Das Verfahren wäre dann nach dem Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit zu führen gewesen. Es liegt indessen auf der Hand, dass die genannte Frist - schon wegen ihrer Bezeichnung als Frist zur Begründung der Klage und vor allem nach ihrem Sinn und Zweck (dazu oben 2.b) - nur in Verfahren nach der Zivilprozessordnung zum Tragen kommen sollte.
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4. Auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes kann die Klage auch nicht aus anderen Gründen als unbegründet abgewiesen werden.
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Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Klägerin habe schon die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WEG versäumt, ist richtig, dass die einmonatige Anfechtungsfrist durch die Erhebung der Klage, also durch deren Zustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO) gewahrt wird. Die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift genügt nur dann, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Auf diese Frage kommt es vorliegend an, weil die Klage erst Ende August 2007 und damit nicht innerhalb eines Monats nach Fassung der angefochtenen Beschlüsse zugestellt worden ist.
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Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen , ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (BGH, Urt. v. 25. November 1985, II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; vgl. auch BGH, Urt. v. 20. April 2000, VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282 m.w.N.). Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Insbesondere ist unklar, wann genau die Klägerin die Aufforderung zur alsbaldigen Zahlung erhalten hat. Da die Klägerin für die Wahrung der Klagefrist die Darlegungslast trägt und dieser Gesichtspunkt in dem Rechtsstreit bislang keine Rolle gespielt hat, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und zu ergänzendem Sachvortrag zu geben (§ 139 ZPO).
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5. Schließlich ist der Rechtsstreit auch nicht im Sinne der Klägerin zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zwar verweist die Revision mit Recht darauf, dass die materiellrechtlichen Ausschlussfristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG für Nichtigkeitsgründe nicht gelten. Jedoch stellt der Einwand der Klägerin , das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19. Juni 2007 sei entgegen § 14 Abs. 8 der Teilungserklärung nicht von zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern unterzeichnet worden, keinen Nichtigkeitsgrund dar. Der Senat hat bereits für eine mit § 14 Abs. 8 der hiesigen Teilungserklärung wörtlich übereinstimmende Regelung entschieden, dass Verstöße hiergegen lediglich einen die Anfechtung eröffnenden Gültigkeitseinwand begründen (Beschl. v. 9. Oktober 1997, V ZB 3/97, NJW 1998, 755, 756; vgl. auch Senat, BGHZ 136, 187, 192). Daran wird festgehalten. Der Umstand der neu eingeführten Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung.
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6. Scheidet nach allem eine den Rechtstreit abschließende Entscheidung durch den Senat aus, erscheint es mit Blick auf die nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebotene Zurückverweisung sachdienlich, die Sache auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das bislang nur über die Zulässigkeit der Klage befunden hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
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7. Sollte die erneute Verhandlung eine Wahrung der Klagefrist ergeben, hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen die angefochtenen Beschlüsse durchzudringen vermag. Dabei weist der Senat im Hinblick auf den von der Klägerin im Revisionsverfahren geltend gemachten Einwand, die Protokollunterzeichnung entspreche nicht den Vorgaben der Teilungserklärung, auf folgendes hin: Da ein Nachschieben von Anfechtungsgründen ausgeschlossen ist, braucht sich das Amtsgericht mit diesem Punkt in der Sache nur zu befassen, sofern die Klägerin ihre Klage innerhalb der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch auf diesen Grund zumindest in seinem wesentlichen tatsächlichen Kern gestützt hat (dazu oben 2.b). Die Revision verweist jedenfalls auf kein schriftsätzliches Vorbringen, aus dem sich dies ergeben könnte. Der Umstand, dass der Klage sowohl die Teilungserklärung als auch das - in der Tat neben dem Verwalter nur von einer Wohnungseigentümerin unterschriebene - Protokoll als Anlagen beigefügt worden sind, erfüllt nicht die Anforderungen, die das Gesetz an die erforderliche Begründung stellt.
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Die Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten (vgl. auch Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 101 i.V.m. Rdn. 70; zur Anfechtungsfrist vgl. auch OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, 397). Sie führt dazu, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Vor diesem Hintergrund ist es - zumal unter der nunmehrigen Geltung der den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsmaxime - unerlässlich, dass sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergibt; wegen der Einzelheiten mag auf Anlagen verwiesen werden. Dass dem Gericht bei der Durchsicht der Anlagen rechtserhebliche Umstände auffallen, ersetzt nicht den erforderlichen Sachvortrag (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Daraus folgt zwar in dem Sonderfall des § 46 Abs. 2 WEG eine Hinweispflicht. Aber selbst dann bleibt es Sache der klagenden Partei, ob sie ihrer Klage diese Umstände zugrunde legen möchte oder nicht (BT-Drs. aaO; allgemeine Auffassung, vgl. nur Palandt/ Bassenge, aaO, § 46 WEG Rdn. 7; Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 WEG Rdn. 73 f.). Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 31.10.2007 - 303B C 103/07 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2008 - 318 S 65/07 -

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Im Fall des § 555b Nummer 4a ist die Erhöhung nur zulässig, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über den errichteten Anschluss frei wählen kann und der Vermieter kein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 des Telekommunikationsgesetzes als Betriebskosten umlegt oder umgelegt hat.

(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.

(3a) Bei Erhöhungen der jährlichen Miete nach Absatz 1 darf sich die monatliche Miete innerhalb von sechs Jahren, von Erhöhungen nach § 558 oder § 560 abgesehen, nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, so darf sie sich abweichend von Satz 1 nicht um mehr als 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.

(4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn

1.
die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder
2.
die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.

(5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.

(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,

1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und
2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.

(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,

1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und
2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.

(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.