Landgericht Bonn Urteil, 01. Apr. 2015 - 9 O 388/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.547, 00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.
Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagte jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Der Kläger ist Diplomingenieur und durch die U GmbH (Personenzertifizierungsstelle PersCert U) in C geprüfter Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden. Jedenfalls ab dem 01.11.2012 war der Kläger für die Firma C2 – Sachverständigengesellschaft mbH sowie für die mit dieser in Bürogemeinschaft stehenden Sachverständigenakademie B GmbH (B) tätig, wobei der vereinbarte monatliche Arbeitslohn 3.500, 00 € brutto betrug.
4Die Beklagte war eine zunächst durch die H B2 (H B2) e.V. akkreditierte Zertifizierungsstelle mit der Kompetenz u. a. zur Prüfung und Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 für Bau-Sachverständige für Schäden an Gebäuden. Diese zeitlich befristete Akkreditierung lief zum 21.02.2013 aus.
5Mit Inkrafttreten des Akkreditierungsstellengesetzes zum 06.08.2009 sowie der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz zum 30.12.2009 wurde die E GmbH (E) als zuständige Stelle für die Akkreditierung eingerichtet. Diese überwachte ab dem 01.01.2010 die Akkreditierungen der Beklagten. Bereits im Jahr 2012 stellte die Beklagte bei der nunmehr zuständigen E einen Antrag auf Erteilung einer erneuten Akkreditierung u.a. auch für die Prüfung von Bau-Sachverständigen für Schäden an Gebäuden gem. DIN EN ISO/IEC 17024. Im August 2013 und 2014 erhielt die Beklagte die Akkreditierung durch die E für diverse andere Sachverständigenlehrprogramme. Eine erneute Akkreditierung für die Prüfung von Bau-Sachverständigen für Schäden an Gebäuden gem. DIN EN ISO/IEC 1702 erfolgte nach dem 21.01.2013 bis heute nicht mehr.
6Am 20.04./10.05.2012 schlossen die Parteien einen Vertrag, der die Prüfung und Zertifizierung des Klägers durch die Beklagte nach DIN EN ISO/IEC 17024 als Sachverständigen für Schäden an Gebäuden zum Gegenstand hatte. Am 05.07.2012 durchlief der Kläger erstmals ohne Erfolg die Zertifizierungsprüfung. Am 06.06.2013 absolvierte der Kläger die mündliche Zertifizierungsprüfung dann erfolgreich. Die dafür gestellte Rechnung i.H.v. 1.190, 00 € Nr. SV-Bau 84/2013 sowie die Rechnung für die Nachüberprüfung von Gutachten Nr. SV-Bau 85/2013 i.H.v. 357, 00 € beglich der Kläger Mitte des Jahres 2013 in Unkenntnis dessen, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über eine Akkreditierung für die Prüfung von Bau-Sachverständigen für Schäden an Gebäuden gem. DIN EN ISO/IEC 1702 verfügte.
7Mit Schreiben vom 26.08.2014 unterrichtete die Beklagte den Kläger davon, dass die, zuletzt am 07.07.2014, eingereichten Gutachten nach zweiter Nachprüfung nicht den Anforderungen genügten. Zugleich forderte sie den Kläger auf, bis zum 27.10.2014 neue Gutachten einzureichen, was dieser jedoch unterließ. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.10.2014 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 13.547, 00 € auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 10.10.2014 ab.
8Der Kläger ist der Ansicht, ohne gültige Akkreditierung durch die E sei die Beklagte ab dem 21.02.2013 nicht mehr zur rechtswirksamen Prüfung und Zertifizierung gem. DIN EN ISO/IEC 17024 berechtigt und ihr die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung damit unmöglich gewesen. Über das Auslaufen der Akkreditierung zum 21.02.2013 habe die Beklagte den Kläger bei Vertragsschluss, jedenfalls aber zum Zeitpunkt des Auslaufens der Akkreditierung informieren müssen. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die Beklagte dadurch, dass sie dies in Kenntnis der fehlenden Akkreditierung und damit schuldhaft nicht getan habe, eine vertragliche Nebenpflicht verletzt habe. Er behauptet ferner, Kenntnis von dem Ablaufen der Akkreditierung erst im September 2014 nach Aufklärung durch seinen Prozessbevollmächtigten erlangt zu haben. Der Kläger behauptet schließlich, hätte er Kenntnis bereits im Jahr 2013 erlangt, hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung beim J (J) e.V. L als Vorbereitung auf die Prüfung für öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger für Gebäudeschäden durch die IHK B beginnen können. Er behauptet, durch diese Verzögerung um ein Jahr sei ihm ein höherer Arbeitslohn von monatlich 1.000 € brutto entgangen. Diese ihm von seinem Arbeitgeber in Aussicht gestellte höhere Verdienstmöglichkeit sei Anlass für den Erwerbsversuch der Zertifizierung gewesen. Überdies seien nicht seine bisherigen Prüfungsleistungen, sondern deren Korrekturen durch die Beklagte unzureichend gewesen.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilten, an ihn 13.547, 00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes seit dem 29.10.2014 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Auffassung, eine Prüfung und Zertifizierung des Klägers gemäß der DIN EN ISO/IEC 17024 habe auch ohne eine Akkreditierung durch die E vorgenommen werden können, da die Begrifflichkeiten „Sachverständiger“ und „zertifiziert“ nicht geschützt seien. Eine Zertifizierung gem. DIN EN ISO/IEC 17024 könne vielmehr durch jeden erfolgen, solange inhaltlich die Vorgaben der Norm eingehalten würden. Die Beklagte behauptet, eine Zertifizierung des Klägers habe ohnehin deshalb nicht erfolgen können, weil der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Leistungsnachweise erfolgreich beizubringen. Sie behauptet ferner, der Kläger habe bereits vor September 2014 Kenntnis von der Befristung der Akkreditierung der Beklagten gehabt, jedenfalls aber haben können. Dem Kläger als Akademieleiter im Bereich der Personenzertifizierung müsse bekannt gewesen sein, dass Akkreditierungen stets nur zeitlich befristet erteilt würden. Überdies behauptet die Beklagte, die Befristung zum 21.02.2013 sei auf ihrer Homepage ausdrücklich angegeben worden. Insoweit habe sich der Kläger ohne weiteres selbst informieren können.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 I, 611 BGB zu, jedoch nur in Höhe von 1.547, 00 €.
17I.
18Bei dem zwischen den Parteien über die Prüfung und ggfs. Zertifizierung von Bausachverständigen geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag i.S.v § 611 BGB. Aus der Auslegung des Vertrages folgt, insbesondere aus § 1 des Vertrages, der von einer Zertifizierung „nach bestandener Prüfung“ und dem „Erfüllen weiterer Voraussetzungen“ spricht, dass allein die Durchführung der Prüfungstätigkeit, nicht hingegen die tatsächliche Verleihung des Zertifikats geschuldet war (vgl. Busche, MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 631 Rn. 16 f.). Der Eintritt dieses Erfolgs ist nicht unmittelbar von der Tätigkeit der Beklagten, sondern von dem Ergebnis der Prüfungsleistungen des Klägers abhängig und stellt demnach keinen von der Beklagten herbeizuführenden Erfolg i.S.d. § 631 BGB dar.
19Gegenstand des Vertrages war u.a. die Verleihung der Zertifizierung als Bausachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 als Sachverständigen für Schäden an Gebäuden durch die Beklagte als eine offiziell nach dieser Norm akkreditierten Stelle im Falle des Bestehens der Prüfungen durch den Kläger. Dies folgt ohne weiteres aus der unmittelbaren Vertragsauslegung des Vertrages gemäß §§ 133, 157 BGB. Dessen § 1 umschreibt den Vertragsgegenstand als Zertifizierung zum Bau-Sachverständigen nach DIN EN ISO/IEC 17024. Hinzu tritt der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 20.04./10.05.2012 die Beklagte die besagte Akkreditierung unstreitig noch besaß (BGH, Urteil vom 19.1.2000 - VIII ZR 275/98 (Frankfurt a.M.), NJW-RR 2000, 1002, 1003). Insofern kann auch dahinstehen, ob die Motivation des Klägers zur Erlangung der Zertifizierung allein darauf beruhte, hierdurch einen höheren Verdienst durch seine Arbeitgeberin erhalten zu können. Der Kläger hat substantiiert und insoweit durch die Beklagte nicht bestritten sein Bestreben um einen, im Unterschied zum Zertifikat der U GmbH (Personenzertifizierungsstelle PersCert), anerkannten Qualifikationsnachweis vorgetragen. Jedenfalls aber anhand der beiden Parteien objektiv bekannten oder erkennbaren Umstände, so insbesondere dem Leistungsangebot der Beklagten zu einem Zeitpunkt, als diese die staatliche Akkreditierung zur Zertifizierung gemäß DIN ISO/IEC 17024 noch besaß, lässt sich ein Vertragsschluss entsprechenden Inhalts feststellen (vgl. Wendtland, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2015, 34. Edition, § 157 Rn. 14).
20II.
21Aufgrund des vorstehenden Inhalts des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages oblag der Beklagten die nebenvertragliche Verpflichtung, den Kläger ausdrücklich darauf hinzuweisen, sobald ihre staatlich anerkannte Akkreditierung entfiel. Denn hierbei handelte es sich um einen Umstand, welcher allein der Beklagten bekannt war und von dem sie zudem wusste oder doch hätte wissen müssen, dass die Entscheidung des Klägers zum Vertragsschluss von dessen Kenntnis beeinflusst worden ist, vor allem, weil durch diesen Umstand der Vertragszweck, der Zertifizierung gem. DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, vereitelt werden würde (vgl. BGH, Urteil vom 8.11.2007 - IX ZR 5/06 (OLG Koblenz), NJW 2008, 1307 Tz. 13; BGH, Urteil vom 13.6.2007 - VIII ZR 236/06 (OLG Rostock), NJW 2007, 3057 Tz. 35). Der Bestand der Akkreditierung der Beklagten stellte einen solchen, für die Entscheidung des Klägers zum Abschluss des Zertifizierungsvertrags erheblichen Umstand dar. Denn mit dem Auslaufen der Akkreditierung der Beklagten ging sie ihrer – jedenfalls formalen – Befugnis zur Prüfung und Zertifizierung von Bau-Sachverständigen für Schäden an Gebäuden gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 verlustig.
22Im Bereich der Personenzertifizierung – so nach DIN EN ISO/IEC 17024 – ist seit dem 01.01.2010 auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i.V.m. dem Gesetz über eine Akkreditierungsstelle vom 19.7.2009 (Akkreditierungsstellengesetz) die E GmbH – E – als einheitliche nationale Akkreditierungsstelle tätig. Die Akkreditierung erfolgt gemäß § 1 I AkkStelleG einheitlich öffentlich-rechtlich durch die dazu gemäß der Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz beliehene E. Mit der Akkreditierung wird die Kompetenz einer Konformitätsbewertungsstelle (Zertifizierungsstelle), die Zertifizierung z.B. von Personen gem. DIN EN ISO/IEC 17024 ordnungsgemäß durchzuführen, formal anerkannt. Die Akkreditierung stellt die offizielle Bestätigung durch die nationale Akkreditierungsstelle dar, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und ggf. zusätzliche Anforderungen erfüllt (S. 6, Ziff. 1 a), BT-Drs. 16/12983). Die Zertifizierung durch die Konformitätsbewertungsstelle erfolgt hingegen rein privatrechtlich. Der Begriff der „Zertifizierung“ ist selbst nicht geschützt und erlangt nur durch Konkretisierung Schutzwirkung. Die fachlichen Anforderungen an die zu zertifizierenden Sachverständigen – vorliegend QM-Handbuch der IQ-Zert – erstellt und verabschiedet jede Konformitätsbewertungsstelle in eigener Verantwortung. Der fachliche Wert einer Zertifizierung ist daher stark von den jeweiligen normativen Anforderungen der Konformitätsbewertungsstelle abhängig (Rickert, BeckOK GewO, Stand: 01.07.2014, Edition: 28, § 36 Rn 3-6). Die Zertifizierung nach der DIN EN ISO/IEC 17024 bezeugt somit, dass eine Person von einer Konformitätsbewertungsstelle, die den Anforderungen dieser Norm genügt, zertifiziert wurde und die von dieser Institution genau bezeichnete fachliche Qualität und Kompetenz besitzt. Vor dem Hintergrund der geschichtlichen Entwicklung des Akkreditierungswesens in der Europäischen Union und Deutschland sowie dem damit verfolgten Zweck der Sicherung der Kompetenz und Qualität der Konformitätsbewertungsstellen in Bezug auf die Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten und die Schaffung einer nationalen, europäischen und internationalen Infrastruktur für Sicherheit, Qualität und freien Warenverkehr (vgl. S. 6 Ziff. 1 b), S. 8 Ziff. 3, BT-Drs. 16/12983) geht das Gericht davon aus, dass eine Zertifizierung gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine Konformitätsbewertungsstelle nur vorgenommen werden darf, wenn sie die dafür erforderliche staatliche Akkreditierung besitzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend ein Zertifikat als Bau-Sachverständiger für Schäden an Gebäuden gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 von einer anerkannten Zertifizierungsstelle erteilt werden soll. Denn nur wenn die fachlichen Fähigkeiten und Kompetenz der die das Zertifikat verleihenden Konformitätsbewertungsstelle seinerseits von unabhängiger Stelle belegt werden, kann das mit dem Gesetz verfolgte Ziel der Installation eines einheitlichen, objektiven Prüfungssystems zur Sicherung und Gewährleistung von homogenen Qualifikationsanforderungen an Sachverständige erreicht werden. Dafür, dass dies die Beklagte im Ergebnis auch selber so sieht, spricht auch der Umstand, dass die Beklagte um eine Verlängerung bzw. Neuerteilung ihrer Akkreditierung bemüht war und bzw. weiterhin ist. Dieses Bestreben ist aber nur verständlich, sofern der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle ein – sei es auch nur wirtschaftlicher – Mehrwert beizumessen ist.
23Der gleichwohl gegenteilig geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten folgt die Kammer insoweit nicht.
24III.
25Dieser Nebenpflicht zur Information des Klägers, dass zwischenzeitlich die ursprünglich vorhandene Akkreditierung der Beklagten entfallen ist, ist die Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen. Insoweit behauptet die Beklagte selbst nicht, den Kläger ausdrücklich auf diese veränderte Sachlage hingewiesen zu haben.
26Soweit die Beklagte vorbringt, dem Kläger sei das Auslaufen ihrer Akkreditierung aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises auf ihrer Homepage bekannt gewesen, lässt dieser Vortrag das erforderliche Maß an Substantiierung vermissen. Die Beklagte hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, in welcher Art und Weise sie auf ihrer Homepage auf diesen Umstand hingewiesen haben will noch ist dargelegt, ab welchem Zeitpunkt der vermeintliche Hinweis ersichtlich gewesen sein soll. Auch war es nicht Aufgabe des Klägers, sich selbst über den Fortbestand der staatlichen Akkreditierung seines Vertragspartners zu informieren. Vielmehr oblag der Beklagten insoweit eine Aufklärungsobliegenheit, die sie vorliegend verletzt hat.
27IV.
28Somit haftet die Beklagte dem Grunde nach auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge der unterbliebenen Aufklärung entstanden ist. Er ist gem. § 249 I BGB grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten der Beklagten gestanden hätte. Ersatzfähig sind demgemäß die unstreitig von dem Kläger gezahlten weiteren Kosten i.H.v. 1.547, 00 € für die erst nach Ablaufen der Akkreditierung durch die Beklagte erbrachten Prüfungsleistungen.
29V.
30Nicht ersatzfähig ist hingegen der vom Kläger begehrte Mehrverdienstausfall in Höhe von 12.000 €. Diesbezüglich fehlt es bereits an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten, dem Verhalten des Klägers bei ordnungsgemäßer Aufklärung, d.h. die Absolvierung eines anderen Zertifizierungslehrgangs und dem eingetreten Schaden in Form des Mehrverdienstausfalls. Dessen Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen. Ihm kommt zwar die Erleichterung des § 252 S. 2 BGB zugute, wonach als entgangen auch der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten oder Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. Doch bei der Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis gebietet § 252 BGB eine Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bzw. nach den besonderen Umständen insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und zur bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. 6. 2000 - VI ZR 172/99 (Düsseldorf), NJW 2000, 3287, 3288; OLG Köln, Urt. v. 9.8.2013 – 19 U 137/09, SVR 2014, 383).
31Nach dem insoweit substantiierten Vorbringen der Beklagten war jedoch auf Grundlage der bisherigen, wiederholt unzureichenden Prüfungsergebnissen des Klägers vielmehr mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass dieser die Zertifizierung bei ihr – und auch bei einem vergleichbaren anderem Institut, welches inhaltlich nach DIN EN ISO/IEC 17024 die Prüfungen durchführte – aufgrund seiner mangelhaften Leistungen ohnehin nicht erlangt hätte (vgl. Oetker, MüKo BGB, 6. Auflage 2012, § 249 Rn. 213).
32Soweit der Kläger hierzu vorträgt, dass seine als unzureichend bewerteten Leistungen auf einer nicht den Mindestanforderungen gerecht werdenden Korrektur seitens der Beklagten beruhten, ist dieser Vortrag zu pauschal und unsubstantiiert. Insoweit wird nicht konkret vorgetragen, warum die Korrektur seiner Prüfungsleistungen seitens der Beklagten Mindestanforderungen nicht gerecht werden soll, was in diesem Bereich unter Mindestanforderungen zu verstehen ist, welcher Prüfungsmaßstab anzulegen ist und welches Prüfungsermessen die Beklagte falsch ausgeübt haben soll. In dieser Form ist der pauschale Vortrag mangels Substantiierung daher unbeachtlich und vom Vortrag der Beklagten auszugehen, wonach die Prüfungsleistungen mangels aufgezeigter Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers unzureichend waren nach den insoweit strengen Vorgaben der DIN EN ISO/IEC 17024.
33Auch kann das unstreitige Unterlassen der Beibringung weiterer, von der Beklagten angeforderter Leistungsnachweise seitens des Klägers nicht mit der ab dem 22.02.2013 bestehenden mangelnden Zertifizierungskompetenz der Beklagten begründet werden. Denn nach eigenem Vortrag des Klägers erlangte er erst mit Aufklärung durch seinen Prozessbevollmächtigten im September 2014 Kenntnis von diesem Umstand, sodass die unterlassene Mitwirkung nicht kausal auf dieser zu beruhen vermag.
34VI.
35Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aus §§ 291 S. 1, 288 I BGB begründet. Zinsen erhält der Kläger jedoch nur auf den zugesprochenen Betrag von 1.547, 00 €.
36VII.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 92 I S. 1 Alt. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.
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(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Mit Vertrag vom 14. September 2003 verkaufte die Klägerin den Beklagten auf einer Verbrauchermesse einen Bausatz zur Selbstmontage einer Solarheizungsanlage ; der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung der Gewährung von Solarförderungsmitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geschlossen. Die Solaranlage sollte auf einem Flachdach des Hauses der Beklagten in einem Ort an der Wismarer Bucht angebracht werden. Bei dem Verkaufsgespräch erklärten Mitarbeiter der Klägerin, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, die Klägerin stelle umfangreiche Montage- und VerIegeanleitungen zur Verfügung.
- 2
- Die den Beklagten später übergebene Montageanleitung enthält einleitend folgenden Hinweis: "Die in dieser Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten setzen Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus. Führen sie diese Montageschritte nur dann selber aus, wenn Sie über diese Fachkenntnisse verfügen."
- 3
- Zur Montage der Sonnenkollektoren auf einem Flachdach mithilfe sogenannter Flachdachständer heißt es in der Montageanweisung: "Die Montage des Flachdachständers muss von einer Fachfirma ausgeführt werden. […] 3.3 Zusätzliche Befestigung Bei höheren Windgeschwindigkeiten (bis zu 200 km/h z. B. in Küstennähe oder auf hohen Dächern) können Kräfte am KoIlektor von bis zu 2 kN auftreten, die eine zusätzliche Befestigung der Flachdachständer notwendig machen. Wir empfehlen eine der folgenden Varianten durchzuführen.
a) Flachdachständer mit Drahtseilen befestigen Jeden Flachdachständer bauseits mit mind. zwei Drahtseilen unten am Ständer und an geeigneter Stelle des Daches ausreichend befestigen (Abb. 14).
b) Flachdachständer auf Aufstellfläche befestigen Alternativ zu a) ist eine Befestigung der Flachdachständer direkt auf dem Dach möglich. Bauseits ist vom Dachdecker eine entsprechende Klemmvorrichtung vorzusehen, die eine ausreichende Festigkeit der Konstruktion und Dichtheit des Daches garantiert. Verwenden Sie hierzu mind. zwei M8-Schrauben."
- 4
- Die Beklagten beantragten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle keine Solarförderungsmittel und erklärten gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Sie begründeten dies damit, dass sie entgegen den Angaben der Klägerin als Laien nicht in der Lage seien, die Solaranlage an ihrem Haus zu montieren.
- 5
- Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises von 10.942 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Auslieferung der Solarheizungsanlage sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch.
- 6
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 8
- Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Der Kaufvertrag sei zwar nicht deshalb unwirksam, weil die aufschiebende Bedingung der Gewährung von Fördermitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht eingetreten sei. Die aufschiebende Bedingung gelte gemäß § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, weil die Beklagten den Förderantrag nicht gestellt und den Bedingungseintritt damit in treuwidriger Weise verhindert hätten. Sie hätten den Antrag stellen müssen, nachdem ihnen das Schreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai 2004 im November 2004 zur Kenntnis gebracht worden sei. Denn sie hätten nunmehr aus ihrer Sicht mit der Bewilligung von Fördergeldern rechnen können.
- 10
- Der Kaufvertrag sei jedoch infolge der Anfechtungserklärung der Beklagten gemäß § 123, § 142 BGB nichtig. In der Erklärung der Mitarbeiter der Klägerin , die Solaranlage könne von Laien montiert werden, sei eine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB zu sehen.
- 11
- Es liege nicht nur eine werbende Anpreisung von Waren vor, sondern eine Tatsachenbehauptung. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die Beklagten darüber getäuscht, dass die Montage der Solaranlage durch Laien erfolgen könne. Aus der eigenen Montageanleitung der Klägerin gehe hervor, dass dies nicht zutreffe. Die Beklagten hätten sich nach diesen Anweisungen richten müssen und die Arbeiten nicht selbst ausführen dürfen, widrigenfalls sie Gewährleistungsansprüche gegenüber der Klägerin aufs Spiel gesetzt hätten.
- 12
- Ob ein Laie die Selbstmontage vornehmen könne oder nicht, sei eine Rechtsfrage, die der Senat auch ohne Anhörung eines Sachverständigen oder Vernehmung von Zeugen beurteilen könne. Die Beklagten hätten die Erklärung, dass die Solaranlage auch von Laien montiert werden könne, dahin verstehen dürfen, dass nur solche Arbeiten erforderlich sein würden, die nach der Verkehrsanschauung einem Laien zugetraut würden. Von einem durchschnittlichen Laien könne nach diesem Maßstab nicht erwartet werden, die nach Ziffer 3.3 der Montageanleitung wegen höherer Windgeschwindigkeiten in Küstennähe notwendigen Arbeiten zur zusätzlichen Befestigung des Flachdachständers durchzuführen. Es sei daher unerheblich, ob - wie von der Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt - zahlreichen Käufern die Montage gelungen sei.
- 13
- Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB seien auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Arglist erfordere keine Absicht, sondern nur Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genüge. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die eigene Monta- geanleitung der Klägerin kennen müssen und nicht entgegenstehende Hinweise erteilen dürfen.
- 14
- Es sei unerheblich, dass jedermann wisse, dass die Vornahme der hier anstehenden Arbeiten gewisse handwerkliche Fähigkeiten voraussetze und der Einbau einer Heizungsanlage ein gewisses Geschick bei der Metallverarbeitung erfordere. Auch ein Leichtgläubiger könne getäuscht werden. Darüber hinaus habe die Klägerin den Beklagten Hinweise erteilt, die den Montageanweisungen widersprochen hätten.
II.
- 15
- Diese Beurteilung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
- 16
- 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann allerdings nicht angenommen werden, dass der Kaufvertrag über die Solarheizungsanlage jedenfalls deshalb nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, weil die Beklagten ihn nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten haben.
- 17
- a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Erklärung, die Solaranlage könne von Laien montiert werden , um eine Tatsachenbehauptung und nicht nur um eine werbende Anpreisung von Waren handelt. Die Behauptung ist - anders als werbende Anpreisungen ohne sachlichen Gehalt - der Beurteilung als wahr oder falsch zugänglich; sie kann damit Mittel einer Täuschung sein. Soweit das Berufungsgericht die Frage, ob ein Laie die Selbstmontage vornehmen könne, in anderem Zusammenhang - fälschlich - als eine Rechtsfrage bezeichnet hat, liegt darin entgegen der Ansicht der Revision kein Widerspruch, der für sich genommen eine Aufhebung des Berufungsurteils erfordern würde.
- 18
- b) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Beurteilung des Berufungsgerichts , die Mitarbeiter der Klägerin hätten die Beklagten darüber getäuscht, dass die Montage der Solaranlage durch Laien erfolgen könne.
- 19
- aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Erklärung , die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, dahin verstehen dürfen, dass nur solche Arbeiten erforderlich sein würden, die nach der Verkehrsanschauung einem Laien zugetraut werden, ist indessen von Rechts wegen nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen. Soweit das Berufungsgericht danach den durchschnittlichen Laien als Maßstab herangezogen hat, begegnet dies gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat kann die Auslegung der individualrechtlichen Erklärung, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, die ausweislich der von den Parteien vorgelegten - unveröffentlichten - Urteile (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 19 U 67/05 und OLG Nürnberg NJW-RR 2001, 1558) im Handel mit Solaranlagen häufig verwendet wird, im Interesse einer einheitlichen Handhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 307, 309; BGHZ 122, 256, 260, m.w.N.).
- 20
- Unter einem Laien ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Person zu verstehen, die - im Gegensatz zu einem Fachmann - auf einem bestimmten Gebiet keine abgeschlossene Ausbildung hat (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Dieses Begriffsverständnis schließt es jedoch nicht aus, dass auch ein Laie über gewisse Fachkenntnisse verfügt. Der Umfang des Begriffs "Laie" reicht vom "blutigen" Laien, ohne jegliche Fachkenntnisse, bis zum "gebildeten" Laien, dessen Fachkenntnisse denen eines Fachmanns gleichstehen können (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache , 2. Aufl.). Mit dem "durchschnittlichen" Laien ist demnach eine Person bezeichnet , die handwerklich nicht völlig unbegabt ist, deren Fertigkeiten aber auch nicht denen eines Fachmannes entsprechen. Da es, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, allgemein bekannt ist, dass die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage gewisse handwerkliche Fähigkeiten voraussetzt, durften die Beklagten die Erklärung der Mitarbeiter der Klägerin, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, dahin verstehen, dass hierzu zwar gewisse handwerkliche Fähigkeiten, nicht aber die Fähigkeiten eines Fachmannes erforderlich seien.
- 21
- bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht angenommen werden, dass die so zu verstehende Behauptung der Mitarbeiter der Klägerin falsch ist.
- 22
- (1) Auf die den Beklagten übergebene Montageanleitung kann, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, die Beurteilung, dass Laien nicht dazu in der Lage sind, die Solaranlage selbst zu montieren, nicht gestützt werden.
- 23
- Nach der Montageanleitung, die entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht von der Klägerin, sondern von der Herstellerin der Solaranlage stammt, setzen die in der Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/ Wasserinstallationshandwerk voraus und sollen die Montageschritte nur dann selber ausgeführt werden, wenn der Ausführende über diese Fachkenntnisse verfügt. Wäre dieser Hinweis richtig, wäre die Erklärung, die Solaranlage könne von Laien montiert werden, allerdings falsch. Denn ein durchschnittlicher Laie verfügt jedenfalls nicht über die Fachkenntnisse eines Gas- oder Wasserinstallateurs mit abgeschlossener Berufsausbildung.
- 24
- Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass der Hinweis in der Montageanleitung tatsächlich zutreffend ist. Entsprechender Feststellungen hätte es jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, bedurft, weil die Klägerin die Richtigkeit dieses Hinweises mit der von ihr unter Beweis gestellten Behauptung bestritten hat, dass zahlreichen Käufern die Montage gelungen sei und Tausende von Laien die von ihr verkauften Solaranlagen problemlos mangelfrei installiert hätten. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Behauptung der Klägerin, die Montageanweisung sei in diesem Punkt unzutreffend, im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin als richtig zu unterstellen.
- 25
- (2) Die Auffassung des Berufungsgerichts, von einem durchschnittlichen Laien könne nicht erwartet werden, die nach Ziffer 3.3 der Montageanleitung wegen höherer Windgeschwindigkeiten in Küstennähe notwendigen Arbeiten zur zusätzlichen Befestigung des Flachdachständers durchzuführen, entbehrt gleichfalls einer tragfähigen Grundlage.
- 26
- Das Berufungsgericht hat gemeint, nur ein Dachdecker oder Zimmerer sei dazu in der Lage, den für die Montage der Sonnenkollektoren erforderlichen Flachdachständer - wie unter Ziffer 3.3 Buchstabe a) der Montageanleitung beschrieben - mit Drahtseilen auf dem Dach zu befestigen. Denn hierzu müssten gegebenenfalls an zahlreichen Stellen Löcher in das Dach gebohrt werden, durch die Wasser und Feuchtigkeit eindringen könne, wenn sie nicht handwerksgerecht abgedichtet würden. Der durchschnittliche Laie sei zur Vornahme von solch komplizierten Dachdeckerarbeiten nicht in der Lage. Da der Flachdachständer erhebliches Gewicht habe, sei die Statik des Daches daraufhin zu überprüfen, ob die Dachkonstruktion ausreichenden Halt biete. Jedenfalls dies erfordere Kenntnisse des Dachdecker- oder Zimmererhandwerks.
- 27
- Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass es sich bei dem Bohren von Löchern in ein Flachdach um eine komplizierte Dachdeckerarbeit handelt, zu der ein durchschnittlicher Laie nicht in der Lage ist. Derartige Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, denn es ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht ersichtlich, weshalb ein handwerklich nicht völlig unbegabter Laie nicht dazu im Stande sein sollte, mittels eines Bohrers Löcher in ein Flachdach zu bohren, in diese Löcher Dübel zu stecken und in diese Dübel Befestigungsschrauben zu drehen. Desgleichen ist nicht ohne weiteres erkennbar, weshalb bei einer solchen Verfahrensweise die Gefahr bestehen sollte, dass Wasser oder Feuchtigkeit eindringt. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, weshalb der Flachdachständer ein Gewicht hat, das eine Überprüfung der Statik der Dachkonstruktion erfordern würde. Selbst wenn ein Fachmann die Statik des Daches wegen des Gewichts des Flachdachständers überprüfen müsste, würde dies im Übrigen nicht bedeuten, dass ein Laie den Flachdachständer nicht auf dem Dach anbringen kann. Die Behauptung, ein Laie sei zur Montage der Solaranlage in der Lage, besagt nicht, dass keinerlei Vorarbeiten oder Zuarbeiten durch Fachleute erforderlich sind.
- 28
- c) Die Revision rügt schließlich mit Recht, dass das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Seite einer arglistigen Täuschung getroffen hat.
- 29
- Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB keine Absicht, sondern Vorsatz erfordert, und dass insoweit bedingter Vorsatz genügt (BGH, Urteil vom 21. Juni 1974 - V ZR 15/73, WM 1974, 866, unter I). Auch der bedingte Vorsatz setzt allerdings voraus, dass der Erklärende die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung kennt oder zumindest für möglich hält (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, WM 2001, 1420, unter II 2 a). Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Mitarbeiter der Klägerin hätten deren eigene Montageanleitung kennen müssen und nicht entgegenstehende Hinweise erteilen dürfen, kann daher, wie die Revision zu Recht rügt, allenfalls ein fahrlässiges Verhalten , nicht aber einen bedingten Vorsatz der Mitarbeiter der Klägerin belegen.
- 30
- 2. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die insoweit erhobenen Gegenrügen der Revisionserwiderung haben Erfolg.
- 31
- Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Eintritt der aufschiebenden Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrages - die Gewährung von Fördermitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - nicht dadurch treuwidrig verhindert, dass sie keinen Förderantrag gestellt haben. Die aufschiebende Bedingung gilt demnach nicht nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten. Da auch ein künftiger Bedingungseintritt ausgeschlossen erscheint, ist der nach § 158 Abs. 1 BGB bestehende Schwebezustand beendet und der aufschiebend bedingte Kaufvertrag endgültig wirkungslos (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - VIII ZR 192/73, WM 1974, 1154, unter I). Die Klägerin hat daher keinen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Solarheizungsanlage. Die Beklagten befinden sich demzufolge auch nicht nach § 293 BGB in Annahmeverzug.
- 32
- Eine Bedingung gilt nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, wenn deren Eintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird. Ob die Beeinflussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbeson- dere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (BGH, Urteil vom 16. September 2005, V ZR 244/04, WM 2005, 2287, unter II 1 m.w.N.). Anders als das Berufungsgerichts meint, kann es danach nicht als treuwidrig angesehen werden , dass die Beklagten im November 2004, nachdem ihnen das Schreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai 2004 zur Kenntnis gebracht worden war, wonach sie aus ihrer Sicht mit der Bewilligung von Fördergeldern rechnen konnten, keinen Fördermittelantrag gestellt haben.
- 33
- Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung des Verhaltens der Beklagten nicht berücksichtigt, dass diesen mittlerweile auch die ihnen erst nach Abschluss des Kaufvertrages ausgehändigte Montageanleitung der Herstellerin vorlag, aus der hervorging, dass die Montage der Solaranlage Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraussetze und nur von Käufern mit solchen Fachkenntnissen selbst ausgeführt werden dürfe. Den Beklagten war demnach im November 2004 bekannt, dass die Mitarbeiter der Klägerin es unterlassen hatten, sie vor Abschluss des Kaufvertrages auf diesen Hinweis der Herstellerin aufmerksam zu machen, und dass deren Erklärung, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, mit dem Hinweis, die Montage der Solaranlage setze Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus, unvereinbar war.
- 34
- Unter diesen Umständen kann es nicht als treuwidrig angesehen werden, dass die Beklagten keinen Fördermittelantrag gestellt und damit den Bedingungseintritt und das Wirksamwerden des Kaufvertrages verhindert haben. Denn die Beklagten hätten - die Wirksamkeit des Kaufvertrages unterstellt - wegen dieses als fahrlässige Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zu wertenden Verhaltens der Mitarbeiter der Klägerin gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 278, § 276, § 249 Abs. 1 BGB auch die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen können (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118, unter II 4, m.w.N.).
- 35
- a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht selbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (Senatsurteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, aaO, unter II 3 b, m.w.N.). Vom Verkäufer kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eine Mitteilung über solche Umstände erwartet werden, die nur ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 185/00, WM 2002, 1839, unter III 2 b, m.w.N.).
- 36
- Der Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarheizungsanlage muss nach diesen Grundsätzen zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt, denn dies versteht sich, wie die Revision zu Recht geltend macht und was das Berufungsgericht auch nicht verkennt, von selbst und ist daher nicht nur dem Verkäufer, sondern auch dem verständigen Käufer bekannt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2006 - 10 U 49/06; OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 19 U 67/05; OLG Hamm, Urteil vom 4. Juni 2004 - 19 U 160/03; LG Frankenthal, Urteil vom 22. Februar 2002 - 4 O 407/05; aA OLG Nürnberg aaO).
- 37
- Ein Käufer, dem ein solcher Bausatz auf einer Verbrauchermesse zum Kauf angeboten wird, kann aber nicht damit rechnen, dass die Montageanleitung der Herstellerin Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk fordert und verlangt, dass die Montage nur dann selbst durchgeführt wird, wenn der Montierende über derartige Fachkenntnisse verfügt. Dass dieser Umstand für einen Käufer, der die Solaranlage zur Selbstmontage erwirbt, von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss ist, liegt auf der Hand. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb darüber unterrichten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Hinweis in der Montageanweisung, wie die Revision geltend macht, tatsächlich unzutreffend und rechtlich unverbindlich ist. Selbst wenn der Verkäufer der Auffassung ist, die Montageanweisung der Herstellerin sei in diesem Punkt falsch, muss er den Käufer auf diesen Hinweis der Herstellerin aufmerksam machen. Er mag dem Käufer zugleich mitteilen, dass dieser Hinweis seiner Ansicht nach unzutreffend ist. Er darf ihm diese für die Kaufentscheidung wesentliche Information jedoch nicht vorenthalten.
- 38
- b) Da den das Verkaufsgespräch mit den Beklagten führenden Mitarbeitern der Klägerin die Montageanleitung der Herstellerin bekannt sein musste, haben sie eine der Klägerin entsprechend § 278 BGB zurechenbare fahrlässige Aufklärungspflichtverletzung begangen, indem sie den Beklagten nicht nur den Hinweis der Herstellerin auf die für die Montage der Solaranlage erforderlichen Fachkenntnisse eines Gas-/Wasserinstallationshandwerk mit abgeschlossener Berufsausbildung verschwiegen, sondern - entgegen diesem Hinweis - sogar erklärt haben, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden.
- 39
- c) Das Verschweigen des Hinweises und die Erteilung einer dem Hinweis widersprechenden Auskunft waren auch ursächlich für den Kaufentschluss der Beklagten. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, muss darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Kaufvertrag so wie geschehen abgeschlossen hätte (Senatsurteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, aaO, unter II 3 d, m.w.N.). Anhaltspunkte für ein solches - hypothetisches - Verhalten der Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Koch Dr. Hessel
LG Schwerin, Entscheidung vom 13.10.2005 - 4 O 382/04 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 31.07.2006 - 3 U 160/05 -
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Teilverzichts- und Teilurteil des Landgerichts Köln vom 27.08.2009 (-22 O 647/08-) sowie das Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 16.12.2010 (-22 O 647/08-) werden die beiden Urteile teilweise abgeändert und einheitlich insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag für erlittenen Verdienstausfall in Höhe von Euro 11.544,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von Euro 16.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2009 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 22.04.1982 auf der S-Straße in H entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Ersatz für die durch die außergerichtliche Rechtsverfolgung entstandenen Kosten in Höhe von Euro 1.641,96 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 90% und die Beklagte zu 10%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 89% und die Beklagte zu 11%.
8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
9. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2- I
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz angeblicher Verdienstausfallschäden sowie Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls im Jahr 1982 sowie die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz künftiger daraus resultierender materieller und immaterieller Schäden.
4Der am 00.00.1960 geborene Kläger, damals Student der Forstwirtschaft im vierten Semester, befuhr am 22.04.1982 auf dem Weg zum zentralen Hörsaalgebäude der Universität H mit seinem Motorrad die S-Straße in H. Dort kollidierte er mit einem nach links abbiegenden und bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug. Die 100%ige Eintrittspflicht der Beklagten für die Verkehrsunfallfolgen ist unstreitig.
5Nach dem Unfallereignis wurde der unter starken Schmerzen leidende Kläger in die Universitätsklinik H eingeliefert. Die chirurgische Abteilung diagnostizierte eine offene gesplitterte Fraktur des linken Oberschenkels, eine Verrenkung des linken Sprunggelenks (Sprunggelenkluxation) nebst handflächengroßen Verletzungen (Décollement) an der Außenseite des linken Fußes, verbunden mit einem Abriss von Teilen der Sprunggelenkskapsel und der Außenbänder, tiefe Schürfwunden unter anderem an der Ferse des linken Fußes, eine starke Schwellung des linken Knies, eine Kahnbeinfraktur im Bereich der rechten Hand, eine Prellung des Brustkorbs und des Bauchs sowie eine Schnittwunde über dem linken Auge. Während seines nachfolgenden stationären Aufenthalts in der Universitätsklinik H unterzog sich der Kläger zwei mehrstündigen Operationen an dem linken Fuß, dem linken Oberschenkel und der rechten Hüfte. Sein rechter Arm war während der folgenden drei Monate eingegipst und sein – zuvor mit Platten stabilisiertes - linkes Bein geschient in einer Streckvorrichtung gelagert.
6Im Anschluss an den bis zum 29.05.1982 andauernden stationären Aufenthalt in der Universitätsklinik H begab sich der Kläger in die ambulante Behandlung des St.-K-Krankenhauses F. Dort absolvierte der - bis zum 07.08.1982 auf einen Rollstuhl angewiesene - Kläger bis zum 06.07.1982 mehrmals wöchentlich Bewegungstherapien, um die Gehfähigkeit des gebrochenen Beins wieder herzustellen. An die sodann vom 13. bis zum 23.07.1982 absolvierten ambulanten Behandlungen schlossen sich eine zehntägige stationäre Behandlung mit – nach der Entfernung des Handgipses beginnenden – physikalischen Therapien und Gehschulungen mit Hilfe von zwei Unterarmgehstützen sowie in der Zeit bis Ende September 1982 drei weitere Behandlungen in der dortigen Ambulanz an.
7Im Oktober 1982 kehrte der noch immer auf die Zuhilfenahme von Gehstützen angewiesene und nur zur Teilbelastung des linken Beins fähige Kläger, der sich zwischenzeitlich für das Sommersemester 1982 hatte beurlauben lassen, zur Fortsetzung seines Studiums nach H zurück. Dort führte er die ambulante Behandlung an der Universitätsklinik H in Gestalt mehrmals wöchentlich stattfindender Elektrotherapien und Krankengymnastik bis Ende Juli 1983 fort (vgl. im Einzelnen die Behandlungsterminübersicht Anlage K11, Bl. 46 ff. GA). Seitdem konnte sich der Kläger jedenfalls auf kürzeren Strecken ohne Gehhilfe fortbewegen.
8Während eines stationären Aufenthalts in der Universitätsklinik H vom 01. bis zum 07.02.1984 wurden die Metallplatten im linken Oberschenkel des Klägers entfernt (siehe Arztbrief der H2-Universität H, Anlage K33, Bl. 196 GA). Im Anschluss daran war der Kläger bis zum 05.03.1984 erneut auf den Einsatz von Gehstützen angewiesen. Bei Untersuchungen in der Universitätsklinik H Anfang März 1984 und Anfang Juni 1985 klagte der Kläger über Schmerzen im linken Fuß nach der Zurücklegung längerer Wegstrecken insbesondere auf unebenem Gelände, weswegen er bei Exkursionen im Rahmen seines forstwirtschaftlichen Studiums einen Sitzstock benutze.
9Die klinisch-neurophysiologische Abteilung der Universitätsklink H bescheinigte dem Kläger in einem neurologisch-neurophysiologischen Gutachten vom 04.06. 1985 (Anlage K7, Bl. 31 ff. GA) eine irreversible mäßiggradige, funktionell kaum ins Gewicht fallende Restlähmung der Kleinzehenhebung als irreversibles Defektsyndrom mit einer dadurch bedingten zehnprozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Überdies wurde eine verminderte Belastbarkeit des linken Beins mit gegebenenfalls vermehrt auftretenden Schmerzen für möglich gehalten. Die allgemeinchirurgische Gutachtenstelle der Universität H ging in ihrem fachchirurgischen Gutachten vom 03.07.1985 (Anlage K8, Bl. 37 ff. GA) von einer Minderung der Erwerbstätigkeit um weitere 10% im Hinblick auf eine wahrscheinlich verbleibende leichte Einschränkung im Bereich des unteren Sprunggelenks sowie eine Knieinstabilität in Folge einer Läsion des hinteren Kreuzbands aus.
10Bei einer Untersuchung in der allgemeinchirurgischen Abteilung der Universitätsklinik H im Januar 1987 klagte der Kläger über Schmerzen im linken außenseitigen Oberschenkel insbesondere nach längerem Sitzen, wenn auch ohne Gangbehinderung. Bei der daraufhin durchgeführten Röntgenuntersuchung fanden sich keine Anhaltspunkte für die Beschwerden, so dass der behandelnde Arzt einen Zusammenhang mit den unfallbedingten Verletzungen weder eindeutig belegen noch ausschließen konnte. Allerdings hielt er die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit des Klägers dadurch nicht für eingeschränkt (siehe ausgefüllten Fragebogen der Beklagten, Anlage K9, Bl. 43 f. GA).
11Der Kläger bezog vom Gemeinde- und Unfallversicherungsverband (GUV) I (einer Ausführungsbehörde der gesetzlichen Unfallversicherung für das Land Niedersachsen) ab April 1982 eine Verletztenrente (Anlage 1, Bl. 96 GA). Nach Streitigkeiten über die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers schloss letzterer mit dem GUV vor dem Sozialgericht Köln am 23.08.1989 einen Vergleich, wonach die Zahlung von Verletztenrente bis zum 30.06.1986 auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zuletzt 20% erfolgte (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.08.1989, Anlage K27, Bl. 136 f. GA).
12Bereits im Juni 1984 hatte der Kläger sein Vordiplom mit der Gesamtnote 2,5 (= gut) abgelegt (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2009, Bl. 180 GA). Am 28.03.1988 beendete er sein Studium nach 15 Semestern erfolgreich mit der Diplomprüfung, bei der er eine Gesamtnote von 2,7 (= befriedigend) erzielte (Anlage K16, Bl. 55 GA).
13Ende September 1988 beantragte der Kläger beim Hessischen Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (im Folgenden als „Hessisches Landwirtschaftsministerium“ bezeichnet) die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Forstdiensts. Eine solche Zulassung setzte seinerzeit den Nachweis der körperlichen Tauglichkeit etwa in Gestalt des Fehlens die Gehleistung beeinträchtigender Fußveränderungen (so das Merkblatt des Hessischen Landwirtschaftsministeriums aus April 1984, Anlage K26, Bl. 134 f. GA) bzw. der Forstdiensttauglichkeit unter anderem in Form der vollen Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaßen und Gelenke (so das entsprechende Merkblatt aus Oktober 1989, Anlage K18, Bl. 57 ff. GA) voraus. Die erfolgreiche Absolvierung des 24monatigen Forstreferendariats, das mit der (bei Bestehen zum Führen der Bezeichnung „Forstassessor“ berechtigenden) Großen Forstlichen Staatsprüfung endete, war Voraussetzung für eine - mit der Eingangsbesoldung A 13 beginnende - Laufbahn im höheren Forstdienst eines Landes oder des Bundes. Nach Merkblättern des Hessisches Landwirtschaftsministerium aus April 1984 und Oktober 1989 konnte allerdings auf absehbare Zeit im Jahr 1984 nur etwa 1/3 der ausgebildeten Forstassessoren sowie im Jahr 1989 höchstens 1/5 eines Referendar-Jahrgangs in den Landesdienst eingestellt werden.
14Mit Schreiben des Sachbearbeiters C des Hessisches Landwirtschaftsministerium vom 17.11.1988 (Anlage K19, Bl. 60 GA) wurde dem Kläger die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Januar 1989 in Aussicht gestellt und dieser aufgefordert, ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen. Der Kläger wandte sich daraufhin telefonisch an den Sachbearbeiter und teilte diesem mit, dass er sich derzeit auf Grund seiner eingeschränkten Gehfähigkeit zur Absolvierung des Referendariats körperlich nicht in der Lage sehe. In Absprache mit dem Sachbearbeiter zog der Kläger sodann seine Bewerbung um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zurück. Eine amtsärztliche oder anderweitige medizinische Untersuchung zog er nicht zu Rate. Mit Schreiben vom 30.11.1988 (Bl. 401 GA, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15.04.2010) sandte das Hessisches Landwirtschaftsministerium dem Kläger seine Bewerbungsunterlagen zurück und erklärte, dass eine abermalige Bewerbung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst zum 01.01.1990 bis zum 31.10.1989 erfolgen müsse. In diesem Falle würden die drei Wartesemester angerechnet.
15Bereits vor seinem Telefonat mit dem Sachbearbeiter des Hessischen Landwirtschaftsministeriums hatte sich der Kläger erfolgreich um die Teilnahme an einem Lehrgang zur Weiterbildung zur Fachkraft für Umweltschutz beworben. Dort nahm der Kläger nach einem sechswöchigen Praktikum beim Stadtplanungsamt der Stadt Bonn vom 11.01.1989 bis zum 20.12.1989 an einem nicht vergüteten Weiterbildungslehrgang zur Fachkraft für Umweltschutz bei der Gesellschaft für Weiterbildung und Umweltschutz (GWU) mbH teil, in dessen Rahmen er für das bearbeitete Abschlussprojekt die Note „gut“ erhielt (Anlage K20, Bl. 61 ff. GA).
16Ab dem 17.04.1990 war der Kläger zunächst im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sowie von Dezember 1991 bis Oktober 1994 auf Grund eines befristeten Arbeitsvertrags als Vertretung einer in Erziehungsurlaub befindlichen Angestellten bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises D gegen eine Vergütung der Besoldungsgruppe BAT IVa beschäftigt. Für diese Tätigkeit erhielt er ein Abschlusszeugnis (Anlage K24, Bl. 70 f. GA).
17Nach anschließender etwa zehneinhalbmonatiger Arbeitslosigkeit war er vom 18.09. 1995 bis Ende Januar 1996 zunächst als Krankheitsvertretung und sodann als Aushilfe bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt D tätig. Daran schloss sich erneut eine siebenmonatige Phase der Arbeitslosigkeit an.
18Nach einem Auswahlverfahren – die Einzelheiten sind streitig – trat der Kläger im September 1996 eine Stelle als Sachbearbeiter bei der Oberen Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Kassel zunächst auf Besoldungsgruppe BAT IVb, ab Mai 1997 auf der Besoldungsgruppe BAT IVa an, die zunächst bis Ende März 2000 befristet wurde. Anschließend wurde er unbefristet übernommen und ist dort auch heute noch tätig, seit dem Jahr 2007 gegen Besoldung der Besoldungsgruppe BAT III im gehobenen Dienst.
19Mit Schreiben vom 14.07.1989 (Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 97 ff. GA) hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte, die ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt hatte, zum Ausgleich eines Verdienstausfallschadens des Klägers in Höhe von DM 91.577,46 aufgefordert. Zur Begründung führten sie aus, dass der Kläger ohne seine verletzungsbedingte Studienverlängerung bereits zwei Jahre früher ins Berufsleben dergestalt eingetreten wäre, dass er nach Beendigung der Referendarzeit in den öffentlichen Dienst übernommen worden wäre und eine Eingangsbesoldung von A 13 erhalten hätte (was streitig ist). In diesem Zusammenhang wiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers weiter darauf hin, dass dieser die ihm angebotene Referendarstelle nicht habe antreten können, da sich für ihn die Möglichkeit einer interessanten Fortbildung im Bereich des Umweltschutzes, verbunden mit besseren Berufsaussichten, ergeben habe.
20Nachdem die letzte Untersuchung der Bein- bzw. Fußverletzungen des Klägers 1987 stattgefunden hatte, suchte der Kläger schmerzbedingt im September 2003 die Radiologische Gemeinschaftspraxis H auf, in der sodann eine „Dünnschicht-CT“ des linken oberen und unteren Sprunggelenkes durchgeführt wurde. Die Beurteilung ergab u.a. „arthrotische Umbauvorgänge des oberen Sprunggelenks“ (Arztbrief vom 16.09.2003, Anlage K25, Bl. 132 f. GA).
21Die Beklagte bezahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von Euro 18.000,00 zum Ersatz des Verdienstausfallschadens. Im Anschluss an eine entsprechende Ankündigung im Dezember 2005 zahlte die Beklagte dann ein Schmerzensgeld in Höhe von Euro 26.000,00 an den Kläger.
22Der Kläger hat behauptet, in Folge der zahlreichen therapeutischen Anwendungen und Krankenhausaufenthalte, aber auch wegen anhaltender Schmerzen insbesondere in dem nicht voll belastbaren linken Fußgelenk und dadurch eingeschränkter Gehfähigkeit habe er auch ab Oktober 1982 zahlreiche Vorlesungen und Übungen sowie im Wald stattfindende Praktika und Exkursionen versäumt. In Folge dessen habe sich der Abschluss seines Studiums um etwa anderthalb Jahre verzögert.
23Darüber hinaus habe er auf Grund seiner stark eingeschränkten Gehfähigkeit die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem (unstreitig) zu absolvierenden zweijährigen Vorbereitungsdienst für die ursprünglich angestrebte Laufbahn im höheren (staatlichen) Forstdienst nicht erfüllt.
24Hätte er sein Studium planmäßig im Sommer 1986 abschließen können, so wäre er voraussichtlich Anfang Januar 1987 in den Referendardienst eingetreten und hätte während der folgenden zwei Jahre eine monatliche Nettovergütung von umgerechnet Euro 681,00 (die Vergütungshöhe ist unstreitig) erhalten. Im Anschluss daran wäre er nach Ablegung der Großen Forstlichen Staatsprüfung im Januar 1989 mit aller Wahrscheinlichkeit nach überdurchschnittlich gutem Ergebnis, jedenfalls aber – wie zahlreiche andere Forstassessoren – zu einem späteren Zeitpunkt als Forstassessor in den höheren Beamtendienst des Landes Hessen, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes übernommen worden. Demnach hätte er in der dafür vorgesehenen Eingangsbesoldungsgruppe A 13 ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.676,00 sowie später unter Berücksichtigung seines (unstreitigen) Familienstandes (verheiratet, zwei Kinder) ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Euro 3.460,00 statt des während der Beschäftigungsphasen tatsächlich erhaltenen Durchschnittslohns von Euro 2.197,00 netto erzielt. Zumindest aber hätte er eine Anstellung mit entsprechend hoher Vergütung in der Privatwirtschaft erhalten.
25Für einen solchen Verlauf seines beruflichen Werdegangs sprächen, so hat der Kläger gemeint, seine überdurchschnittlichen persönlichen und intellektuellen Fähigkeiten, die sich in der Überlegenheit gegenüber einer Vielzahl von anderen Kandidaten bei seinen Bewerbungen beim Landkreis D und beim Regierungspräsidium Kassel gezeigt habe. Seine überdurchschnittliche Qualifikation zeige sich zudem in den nach dem Studium erhaltenen Zeugnissen sowie im Inhalt seiner Tätigkeiten insbesondere beim Regierungspräsidium Kassel, die sich, so hat der Kläger behauptet, mit Ausnahme der mangelnden Wahrnehmung von Leitungsfunktionen inhaltlich kaum von den Aufgabenbereichen zahlreicher dort beschäftigter Forstbeamter des höheren Dienstes unterscheide. Dabei sei er für die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen auch auf Grund des positiven Einflusses seines Elternhauses, insbesondere auf Grund der von seinem Vater als Vorstand eines überregionalen Wasser- und Abwasserverbands jahrelang wahrgenommenen Führungsverantwortung, prädestiniert gewesen.
26Demgemäß schulde ihm die Beklagte, so hat der Kläger gemeint, Schadensersatz in Höhe von jeweils Euro 681,00 monatlich wegen der ansonsten von Januar 1987 bis Dezember 1989 erzielten Referendarbezüge, der ohne den verzögerten Berufseinstieg schon von Januar 1990 bis zum 17.04.1991 erzielten Eingangsbesoldung nach A 13 in Höhe von Euro 1.676,00 monatlich, der späteren Durchschnittsbesoldung von Euro 3.460,00 monatlich für die insgesamt 17 ½ Monate der Arbeitslosigkeit (worauf bezogenes Arbeitslosengeld von insgesamt Euro 19.912,47 anzurechnen sei) sowie in Höhe der monatlichen Gehaltsdifferenz in Höhe von Euro 1.263,00 für die Zeiten der Beschäftigung (davon 195 Monate bis Dezember 2007 beziffert, von Januar 2008 bis August 2025 sodann als monatliche Rente).
27Daneben hat der Kläger den Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von Euro 3.928,43 auf der Basis einer 1,3fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von (anfangs verlangten) Euro 367.514,00 zuzüglich 20,00 EUR Auslagenpauschale und 19% Umsatzsteuer verlangt.
28Zudem hat der Kläger insbesondere wegen der erlittenen Unfallverletzungen, der nachfolgenden Vielzahl stationärer und ambulanter Behandlungen, der Abstandnahme von seinem angeblichen ursprünglichen Berufsziel, der vermeintlichen Aufgabe zahlreicher bis dahin praktizierter sportlicher Aktivitäten sowie der seit dem Unfallereignis angeblich ununterbrochen anhaltenden Einschränkung der Gehfähigkeit und der vermeintlich zunehmenden Schmerzen im linken Fußgelenk bei Zurücklegen längerer Wegstrecken sowie von vermeintlichen Schmerzen im linken Hüftgelenk nach längerem Sitzen ein Schmerzensgeld von jedenfalls Euro 40.000,00 und in Folge dessen eine weitere immaterielle Entschädigung von mindestens Euro 14.000,00 für angemessen erachtet. In diesem Zusammenhang hat der Kläger behauptet, er leide auf Grund der unfallbedingten Verletzung des Sprunggelenks und der dortigen Bänder sowie der damit einhergehenden Schädigung des Gelenkknorpels unter zunehmenden Arthrosebeschwerden, die wegen der schlechten Verheilung der unfallbedingten Wunde nicht – etwa in Gestalt der Versteifung des Sprunggelenks – therapierbar seien.
29Der Kläger hat zunächst unter anderem beantragt, die Beklagte zum Ersatz bis zum Jahr 2007 entgangener Verdienste in Höhe von Euro 367.514,00 zu verurteilen. Diesen Antrag hat der Kläger mit Einwilligung der Beklagten in Höhe von Euro 42.269,47 zurückgenommen und auf die Weiterverfolgung seines Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe verzichtet.
30Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 311.244,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, jedoch mindestens in Höhe von Euro 14.000,00, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Ersatz für die durch die außergerichtliche Rechtsverfolgung entstandenen Kosten in Höhe von Euro 3.928,43 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.01.2008 eine monatliche Rente in Höhe von Euro 1.263,00 jeweils zum Ersten jedes Monats bis zum 31.08.2025 (65. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen, 5. festzustellen, dass die Beklagte die auf die Schadensersatzzahlungen anfallenden Steuern einschließlich der bestehenden und zukünftigen steuerlichen Nachteile zu ersetzen hat, 6. festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihm dadurch entsteht, dass er unfallbedingt geringere Rentenzahlungen erhalten wird (Rentenminderung), 7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall auf der S-Straße in H entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
31Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
32Sie hat behauptet, beim Kläger habe ab Oktober 1982 nur noch eine geringfügige Minderung der Erwerbsfähigkeit von allenfalls 10% vorgelegen. Im Hinblick darauf hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger bei der Fortsetzung seines Studiums Einschränkungen unterworfen gewesen sei. Erst recht hätten die unfallbedingten Verletzungen mangels anhaltender Gehbehinderung und fortdauernder Schmerzen weder den Kläger an der (wegen des großen Bewerberandrangs ohnehin mit Wartezeiten verbundenen) Aufnahme des Forstreferendariats ge- noch die Übernahme in den höheren Staatsdienst verhindert.
33Tatsächlich habe der Kläger die ihm angebotene Referendarstelle nicht aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt, sondern weil er sich im Bereich des Umweltschutzes zu Recht bessere berufliche Perspektiven erhofft habe. Die Aussichten, in den höheren Staatsdienst eines Bundeslands übernommen zu werden, seien bereits damals - erst recht für den Kläger auf Grund seines allenfalls mittelmäßigen Diplomabschlusses - denkbar schlecht gewesen. Eine spätere Übernahme des Klägers in den höheren Dienst hat die Beklagte deshalb mit Nichtwissen bestritten.
34Darüber hinaus hat die Beklagte die immateriellen Schäden des Klägers mit dem gezahlten Betrag von Euro 26.000,00 für angemessen entschädigt angesehen.
35Mit Teilverzichts- und Teilurteil vom 27.08.2009 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger den Ersatz von Verdienstausfallschäden verlangt (Klageanträge zu 1. sowie 3. bis 6.).
36Zur Begründung hat es ausgeführt, im Rahmen der anzustellenden Zukunftsprognose könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Ausbildung ohne den Unfall nach der Durchführung des Referendariats mit dem Assessorexamen abgeschlossen hätte. Der Kläger habe schlüssig dargelegt, dass er auf Grund der verbliebenen Einschränkung den Vorbereitungsdienst nicht angetreten habe. Von einer Abstandnahme aus davon unabhängigen autonomen Motiven könne angesichts der vorangegangenen Arztberichte und des danach anhaltenden jedenfalls subjektiven Schmerzempfindens des Klägers, dessen erfolgter Bewerbung um die Zulassung zum Referendariat sowie der mangelnden Gleichwertigkeit des stattdessen absolvierten einjährigen Lehrgangs nicht ausgegangen werden. Ein deshalb in Betracht kommender Anspruch auf Ersatz der entgangenen Referendarvergütung in Höhe von 16.344,00 EUR sei indessen durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten von 18.000,00 EUR erloschen.
37Soweit der Kläger Ansprüche verfolge, die auf der angenommenen Besoldung als Beamter im höheren Forstdienst ab Januar 1989 beruhten, könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Kläger im Anschluss an das Referendariat die höhere Forstlaufbahn eingeschlagen hätte. Hierfür habe im Jahr 1989 eine Chance von allenfalls 20% bestanden, die sich in der Folgezeit nicht wesentlich verbessert habe. Dass der Kläger eine Einstellungswahrscheinlichkeit erhöhende überdurchschnittliche Leistungen erzielt habe, lasse sich an Hand seines – die erfolgreiche Ablegung der forstlichen Abschlussprüfung gerade nicht voraussetzenden – beruflichen Werdegangs und den auf einer niedrigeren Einstiegsqualifikation basierenden Arbeitszeugnissen nicht ersehen. Dagegen spreche im Übrigen entscheidend sein mittelmäßiges Diplomzeugnis. Soweit der Kläger weiter behauptet habe, er sei zu einem späteren Zeitpunkt in den Forstdienst eingestellt worden oder hätte gegen ein entsprechendes Einkommen in der Privatwirtschaft gearbeitet, fehle es an dem zur Schadensschätzung erforderlichen konkreten Tatsachenvortrag.
38In der Folgezeit hat das Landgericht durch Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. D2 Beweis darüber erhoben, welche bleibenden körperlichen Schäden der Kläger auf Grund des Unfalls vom 22.04.1982 davongetragen hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 30.11.2009 (Bl. 261 ff. GA) und vom 27.03.2010 (Bl. 860 ff. GA) Bezug genommen.
39Mit Schlussurteil vom 16.12.2010 hat das Landgericht dem Kläger auf den Klageantrag zu 2. ein weiteres Schmerzensgeld von Euro 16.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009 zugesprochen und entsprechend dem Klageantrag zu 7. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche unfallbedingten künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger 93% und der Beklagten 7% auferlegt.
40Im Hinblick auf die vom Kläger erlittenen immateriellen Schäden hat das Landgericht ein Schmerzensgeld von insgesamt Euro 42.000,00 für angemessen sowie ausreichend und deshalb abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten Euro 26.000,00 einen Betrag von Euro 16.000,00 als noch offen erachtet. Dabei hat es darauf abgestellt, dass der Unfall zu erheblichen Verletzungen des Klägers geführt und sich auf dessen weiteres Leben gravierend ausgewirkt habe, und weiter das Regulierungsverhalten der Beklagten einbezogen. Weiter zu berücksichtigen sei insbesondere, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. D2 das Unfallereignis beim Kläger zu einem Dauerschaden im Bereich des linken Fußes in Gestalt einer diskreten peronaealen Schädigung mit sensiblen Ausfallerscheinungen ohne signifikante motorische Defizite sowie einer linksseitigen initialen posttraumatischen oberen Sprunggelenks- und Talonaviculargelenksarthrose sowie zu einer Narbenbildung im Bereich des linken Außenknöchels nach Décollement-Verletzung geführt habe. Insoweit falle bei der Bemessung des Schmerzensgelds besonders ins Gewicht, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen mit einer Progredienz der unfallbedingten Verschleißerscheinungen im Bereich des linken oberen und unteren Sprunggelenks zu rechnen sei, die künftig mit weiteren Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit mit den entsprechenden Folgen etwa auf seine Freizeitgestaltung verbunden seien und die Lebensqualität des Klägers in erheblichem Maße einschränkten.
41Da der Kläger schriftsätzlich klargestellt habe, dass der Feststellungsantrag die in Zukunft zu erwartenden immateriellen Schäden erfassen solle, sei jener Antrag im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen, dass der Kläger einen unfallbedingten Dauerschaden mit einer zu erwartenden Progredienz der unfallbedingten Verschleißerscheinungen im Bereich des linken Sprunggelenks erlitten habe, gerechtfertigt.
42Der Kläger hat gegen das ihm am 01.09.2009 zugestellte Teilverzichts- und Teilurteil mit am 29.09.2009 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel innerhalb der bis zum 30.11.2009 verlängerten Frist begründet. Ebenso hat er gegen das ihm am 20.12.2010 zugestellte Schlussurteil am 30.12. 2010 Berufung eingelegt und diese begründet.
43Mit seinem Rechtsmittel gegen das Teilverzichts- und Teilurteil verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge auf Zahlung vergangener Verdienstausfälle bis Ende des Jahres 2007 und einer monatlichen Rente ab dem Jahr 2008 sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weiter. Im Hinblick auf die ihm angeblich rechtsfehlerhaft abgesprochenen Ansprüche wendet sich der Kläger weiter gegen die zu seinem Nachteil getroffene Kostenentscheidung des Landgerichts im ebenfalls angefochtenen Schlussurteil.
44Der Kläger behauptet, dass er das Forstreferendariat allein wegen seiner erheblichen körperlichen Beeinträchtigung auf Grund des dauerhaften Unfallschadens am Sprunggelenk sowie der damit einher gehenden Einschränkung der Gehleistung und Schmerzen bei körperlicher Beanspruchung nicht angetreten habe. Insoweit habe der zuständige Sachbearbeiter des Hessischen Landwirtschaftsministeriums nach der telefonischen Schilderung des attestierten körperlichen Zustands den Antritt des Forstreferendariats abgelehnt. Zudem sei ihm bereits nach der ersten Operation wegen des Teilabrisses der Gelenkkapsel eine schmerzhafte, je nach Beanspruchung des Fußgelenks fortschreitende Arthrose sowie die Notwendigkeit einer Versteifung des Fußgelenks prognostiziert worden und er habe deshalb von einer Forstbeamtenlaufbahn im öffentlichen Dienst Abstand genommen.
45Das Landgericht sei bei der Prognoseentscheidung über seine (des Klägers) hypothetische anschließende berufliche Entwicklung allein an Hand der Heranziehung der Merkblätter des Hessischen Landwirtschaftsministeriums – wo er sich im Hinblick auf das Verlangen der Beklagten nur pro forma beworben habe – zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Übernahme in den höheren Forstdienst nur bei überdurchschnittlichen Leistungen in Betracht gekommen sei. So hätten ausweislich der von ihm vorgelegten Studie im Jahr 1989 in Baden-Württemberg 40% der Forstassessoren eine Dauerbeschäftigung und weitere 9% eine befristete Anstellung im öffentlichen Dienst sowie insgesamt 85% der Forstassessoren eine Beschäftigung gefunden. Darüber hinaus habe das Landgericht seine Chancen zur Einstellung in den höheren Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, wo er nach wie vor seinen Erstwohnsitz gehabt habe und deshalb dort auch das Referendariat hätte absolvieren können, nicht ausreichend berücksichtigt.
46Im Übrigen habe das Landgericht für die Prognose seines voraussichtlichen Referendariatsabschlusses rechtsfehlerhaft allein auf seine Diplomnote abgestellt. Dabei habe es schon nicht berücksichtigt, dass sein weiteres Studium – so behauptet der Kläger – in Anbetracht der zu einem erheblichen Teil bei Waldwanderungen und mehrstündigen Exkursionen vermittelten Lehrinhalte durch seine anhaltende körperliche Behinderung und die ständigen Schmerzen beeinträchtigt worden sei. Dass das Abschlusszeugnis andernfalls weit überdurchschnittlich ausgefallen wäre, zeige sich auch an dem – vom Landgericht unberücksichtigt gelassenen - Vordiplomzeugnis.
47Überdies habe es das Landgericht versäumt, zur Beurteilung des voraussichtlichen Prüfungsabschlusses nach Absolvierung des Referendariats als praktischem Teil der Forstausbildung den beruflichen Werdegang und die dabei erhaltenen Arbeitszeugnisse einzubeziehen. Diese belegten seine überdurchschnittlich guten Fähigkeiten, das theoretische Wissen in der Praxis umzusetzen und die praktische Arbeit im Bereich des Forstwesens zu bewältigen. Gerade derartige Befähigungen spielten im praxisorientierten Forstreferendariat eine besondere Rolle. Dass es sich bei den beurteilten Arbeitstätigkeiten um nicht für Forstassessoren ausgeschriebene Stellen gehandelt habe, sei allein auf seine unfallbedingt fehlende Qualifikation zurückzuführen und könne deshalb nicht zu seinen Lasten gehen.
48Im Übrigen habe er – was das Landgericht außer acht gelassen habe - dargelegt, dass er um die Stellen mit Forstassessoren sowie anderen Akademikern konkurriert und mit diesen später Hand in Hand gearbeitet habe. Zudem habe er sich, so behauptet der Kläger, Anfang bis Mitte der 90er Jahre auch bei weiteren Stellenbewerbungen gegen eine Vielzahl von – teils über akademische Ausbildungen verfügende – Mitbewerber durchgesetzt, wobei er die Stellen dann auf Grund besserer Angebote abgelehnt habe.
49Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht außer acht gelassen, dass – so behauptet der Kläger – die berufliche Führungsverantwortung seines Vaters positiven Einfluss auf ihn ausgeübt habe.
50Bei zutreffender Würdigung der Gesamtumstände seien deshalb keine Zweifel daran angebracht, dass er - der Kläger - in den höheren Forstdienst übernommen worden wäre. Jedenfalls aber hätten diesbezüglich verbleibende Zweifel keine vollständige Versagung eines Verdienstausfallschadens, sondern allenfalls Abschläge rechtfertigen können.
51Das Landgericht habe sich weiter zu Unrecht außer Stande gesehen, im Hinblick auf einen späteren Eintritt in den höheren Forstdienst oder eine vergleichbar vergütete Anstellung in der typischer Weise bessere Verdienstmöglichkeiten als der öffentliche Dienst bietenden Privatwirtschaft eine Schätzung vorzunehmen. Zu ersterem habe er durch den Verweis auf diverse „Quereinsteiger“, so unter anderem das Beispiel eines Kollegen, auf eine Anstellung von 85% der Forstassessoren in Baden-Württemberg laut vorgelegter Studie sowie durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens eine hinreichende Schätzungsgrundlage geliefert. Jedenfalls aber hätte ihm auf einen entsprechenden Hinweis des Landgerichts die Möglichkeit zu ergänzendem Sachvortrag eröffnet werden müssen. Genauere Angaben – etwa zum Zeitpunkt einer späteren Einstellung – seien ihm indessen nicht möglich.
52Zumindest aber sei ihm – was er nunmehr hilfsweise geltend mache – als Mindestschaden ein Verdienstausfall von insgesamt Euro 90.853,80 zu ersetzen, den er wegen des unfallbedingt um anderthalb Jahre verlängerten Studiums und des statt des Referendariats absolvierten einjährigen Qualifikationslehrgangs sowie des damit einher gehenden 30 Monate späteren Eintritts ins Berufsleben und des entsprechend späteren Bezugs seines jetzigen BAT III-Gehalts (in Höhe von Euro 3.028,46 netto) erlitten habe.
53Zudem sei – so die Auffassung des Klägers – die Kostenformel im Schlussurteil des Landgerichts fehlerhaft.
54Mit Berufungsbegründungsschriftsatz vom 29.12.2009 (Bl. 295 ff. GA) hat der Kläger zunächst u.a. den Antrag angekündigt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall entstünden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Diesen Antrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.01.2010 (Bl.320 GA) vor erster mündlicher Berufungsverhandlung zurückgenommen.
55Der Kläger beantragt jetzt,
56- 57
I unter Abänderung des am 27.08.2009 verkündeten Teilverzichts- und Teilurteils des Landgerichts Köln – 22 O 647/08 -
- 59
1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn
a) Euro 311.244,53 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
61b) Ersatz für die durch die außergerichtliche Rechtsverfolgung entstandenen Kosten in Höhe von Euro 3.928,43;
62c) ab dem 01.01.2008 eine monatliche Rente in Höhe von Euro 1.263,00 jeweils zum Ersten eines jeden Monats bis zum 31.08.2025 (65. Lebensjahr des Klägers)
63zu zahlen;
64- 65
2 hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 90.853,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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II unter teilweiser Abänderung des am 16.12.2010 verkündeten Schlussurteils des Landgerichts Köln (-22 O 647/08-)
die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
69Die Beklagte beantragt,
70die Berufungen des Klägers zurückzuweisen.
71Sie ist der Auffassung, dass sich das Landgericht zu Recht außerstande gesehen habe, festzustellen, dass der Kläger ohne das Unfallereignis in den höheren Staatsdienst übernommen worden wäre.
72Dabei habe es allerdings zu Unrecht unterstellt, dass der Kläger das Referendariat unfallbedingt nicht angetreten habe. Aus dem anwaltlichen Schreiben vom 14.07.1989 ergebe sich nämlich unmissverständlich, dass der Kläger die Referendariatsstelle ausschließlich deshalb abgelehnt habe, weil er in dem Bereich Umweltschutz bessere berufliche Möglichkeiten gesehen habe, als diejenigen Möglichkeiten, die sich ihm hinsichtlich einer Übernahme in den höheren Staatsdienst geboten hätten. Im Übrigen werde nach wie vor bestritten, dass der Kläger auf Grund seiner Gehbehinderung zum Antritt des Referendariats subjektiv und objektiv nicht in der Lage gewesen sei.
73Jedenfalls aber sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die anschließende Übernahme des Klägers in den höheren Forstdienst nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Insoweit könne die spätere berufliche Laufbahn des Klägers nicht berücksichtigt werden, zumal diese auf Grund der andersartigen Anforderungen sowie der im Übrigen wenig aussagekräftigen Zeugnisse keinen Rückschluss darauf zulasse, dass der Kläger auch die Voraussetzungen für die höher besoldete Laufbahn im öffentlichen Dienst erfüllt hätte. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen belegten gerade nicht, dass ein Großteil der Forstassessoren in den höheren Forstdienst übernommen worden seien oder annähernd gleich dotierte Stellen gefunden hätten. Dass das Diplom des Klägers wegen unfallbedingter Studienbeeinträchtigungen schlechter ausgefallen sei und dieser weitere – im Übrigen noch geringerwertige – Stellen ausgeschlagen habe, bestreitet die Beklagte ebenso mit Nichtwissen wie die berufliche Vita seiner Familie.
74Soweit der Kläger als Mindestschaden ein Nettogehalt von Euro 3.028,46 monatlich geltend mache, fehle jegliche Darlegung, dass und warum dieser ohne das Unfallereignis ein solches BAT III-Gehalt vermeintlich früher bezogen hätte. So sei schon nicht erkennbar, dass der Unfall zu Studienverzögerungen geführt habe. Bei seiner Berechnung über 30 Monate lasse der Kläger zudem außer acht, dass er ohne den (nicht unfallbedingt absolvierten) einjährigen Qualifikationslehrgang seine jetzige Stelle gar nicht erst bekommen hätte. Im Übrigen seien Verzögerungen beim Erhalt der fiktiven Referendarstelle allein darauf zurückzuführen, dass dem Kläger andere Bewerber vorgezogen worden seien.
75Im Hinblick darauf sei die weitere – als Angriff allein gegen die Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO schon unzulässige – Berufung des Klägers gegen das angefochtene Schlussurteil jedenfalls unbegründet.
76Die Beklagte selbst hat gegen das ihr am 22.12.2010 zugestellte Schlussurteil des Landgerichts mit einem am 21.01.2011 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel innerhalb der bis zum 22.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der erstinstanzlichen Klageanträge zu 2. und 7.
77Sie ist der Auffassung, dass die vom Kläger erlittenen Unfallfolgen auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen und unter Einbeziehung absehbarer Gesundheitsverschlechterungen mit dem gezahlten Betrag von Euro 26.000,00 ausreichend abgegolten seien. Der Sachverständige habe eine lediglich beginnende Arthrose festgestellt, die – so behauptet die Beklagte – bislang keine Beschwerden des Klägers auslöse. Im Hinblick auf die erst später aufgetretenen arthrotischen Veränderungen und die fehlenden Beschwerden des Klägers könne ihr kein verzögertes Regulierungsverhalten angelastet werden.
78Die Feststellung, dass sie, die Beklagte, zum Ersatz sämtlicher künftiger unfallbedingter materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sei, sei in der tenorierten Form zu weit gefasst, weil sie auch die vom Kläger daneben geltend gemachten Ansprüche im Hinblick auf eine monatliche Rente und die Erstattung des angeblich erlittenen Steuerschadens sowie bereits vorhersehbare – vom zugesprochenen Schmerzensgeld abgedeckte – immaterielle Schäden umfasse. Zudem sei der Feststellungsantrag unbegründet, da weitere Schäden des Klägers weder materieller noch immaterieller Art zu befürchten seien.
79Die Beklagte beantragt,
80das am 16.12.2010 verkündete Schlussurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln (-22 O 647/08-) aufzuheben und die Klageanträge zu 2. und 7. abzuweisen.
81Der Kläger beantragt,
82die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
83Er meint, das vom Landgericht weiter zugesprochene Schmerzensgeld sei gerade noch ausreichend, so dass die Berufung der Beklagten insofern erkennbar unbegründet sei. Bei der Bemessung habe berücksichtigt werden müssen, dass er in jungem Alter zahlreiche und schwerwiegende Verletzungen mit – so behauptet der Kläger – langzeitigen Folgen erlitten habe und sich belastenden Operationen sowie stationären und ambulanten Behandlungen hätte unterziehen müssen. Auch die Arthrose sei in die Bemessungshöhe einzubeziehen. Diese habe sich bereits unmittelbar nach dem Unfall abgezeichnet und Beschwerden ausgelöst. Auch sei er in seiner Freizeitgestaltung stark eingeschränkt. Zu berücksichtigen sei auch das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten.
84Zukünftig zu erwartende Beeinträchtigungen habe das Landgericht zutreffend nicht in die Bemessung des zugesprochenen Schmerzensgelds einbezogen, da er, der Kläger, diese von seinem Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz künftiger immaterieller Schäden erfasst wissen wolle.
85Sein Feststellungsantrag umfasse auch die mit den weiteren erstinstanzlichen Klageanträgen zu 1., 2. und 4. geltend gemachten Schäden, soweit diese künftig aufträten und nicht vorhersehbar gewesen seien. Im Hinblick auf die erlittenen und vom Sachverständigen festgestellten, sich weiter verschlimmernden Langzeitschäden habe das Landgericht den Feststellungsantrag zu Recht für begründet erachtet.
86Der Senat hat mit Beschluss vom 10.01.2011 (Bl. 539 GA) die Berufungsverfahren 19 U 137/09 und 19 U 167/10 unter Führung des gegenständlichen Verfahrens zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Darüber hinaus hat der Senat mit Beschlüssen vom 21.05.2010 (Bl. 451 f. GA), 30.08.2010 (Bl. 481 GA) sowie 08.07.2011 (Bl. 997 ff. GA) Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen S2, L sowie S3 angeordnet. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2011 (Bl. 997 ff. GA) verwiesen. Mit Beschluss vom 29.07.2011 (Bl. 1031 ff. GA) hat der Senat zudem Sachverständigenbeweis zu den Verletzungen des Klägers erhoben. Auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. D2 (Bl. 1047 ff. GA) wird Bezug genommen. Mit weiterem Beschluss vom 12.03.2012 (Bl. 1177 ff. GA) hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens durch den Sachverständigen Dr. D2 sowie durch schriftliche Vernehmung des Zeugen Dr. M. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Angaben des Dr. M (Bl. 1202 f. GA) sowie das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. D2 vom 02.01.2013 (Bl. 1215 ff. GA) verwiesen. Zudem ist der Sachverständige Dr. D2 im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.06.2013 (Bl. 1330 ff. GA) informatorisch zu seinen Begutachtungen angehört worden.
87Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Schriftsätze und Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2010 (Bl. 375 ff. GA) verwiesen.
88II.
89Die Berufungen des Klägers gegen das Teilverzichts- und Teilurteil des Landgerichts (hierzu im Folgenden unter A. und C.) sowie das Schlussurteil des Landgerichts Köln sind – wie aus dem Tenor ersichtlich – teilweise begründet, wohingegen die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts (hierzu unter B.) erfolglos bleibt.
90Im Einzelnen:
91A. Berufung des Klägers gegen das Teilverzichts- und Teilurteil
921. Soweit der Kläger mit der Berufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verdienstausfallschäden erstrebt, hat die Berufung im tenorierten Umfang Erfolg.
93a. Zunächst steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249, 252 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. bzw. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von Euro 16.344,00 wegen des unfallbedingt nicht angetretenen Referendariats zu.
94(1) Der Kläger ist für die Geltendmachung von Verdienstausfallersatzansprüchen aktivlegitimiert. Die materielle Berechtigung des Klägers, Ansprüche auf Verdienstausfall gegen die Beklagte geltend zu machen, hätte lediglich dann entfallen können, wenn der GUV als Sozialversicherungsträger dem Kläger eine Verletztenrente zahlen würde. Denn derartige Leistungen können wegen Kongruenz mit dem Erwerbsschaden den Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschäden vermindern (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 02.12.2008, -VI ZR 312/07-, zitiert nach juris). Auf Grund des mit dem Kläger am 23.08.1989 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs haben die Zahlungen des GUV indessen mit Ablauf des Monats Juni 1986 geendet (Anlage K27, Bl. 136 f. GA). Stellt sich aber heraus, dass – aus welchem Grund auch immer – eine zeitlich und sachlich kongruente Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht besteht, so fallen die – im Zeitpunkt des Unfalls nur auflösend bedingt auf den Versicherungsträger übergegangenen – Schadensersatzansprüche des Geschädigten gemäß § 158 Abs. 2 BGB wieder an diesen zurück (vgl. BGH, a.a.O.). Somit ist der Kläger aufgrund des Vergleichsabschluss wieder Inhaber von Ansprüchen auf Ersatz der mit der Klage ab Januar 1987 geltend gemachten Verdienstausfallschäden geworden.
95(2) Soweit das Landgericht auf Seite 13 des Teilverzichts- und Teilurteils lediglich dazu tendiert hat („…kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz hinsichtlich des Verdienstausfalls für sein nicht angetretenes Referendariat in Betracht…“), einen Verdienstausfallschaden in Höhe von Euro 16.344,00 wegen des nicht angetretenen Referendariats anzunehmen, einen solchen dann aber aufgrund der Zahlung durch die Beklagte in Höhe von Euro 18.000,00 als erloschen angesehen hat, bedarf es auf die Berufung des Klägers, mit dem Ziel, ihm einen Gesamtverdienstausfallschaden von über Euro 311.000,00 zuzusprechen, einer Entscheidung, ob der Verdienstausfallschaden in Höhe von Euro 16.344,00 besteht oder nicht. Eine unzulässige reformatio in peius (§ 528 ZPO) droht deshalb nicht, weil das Landgericht den Anspruch nicht als bestehend festgestellt hat, so dass eine entsprechende Feststellung schon für sich gesehen nicht zu einer unzulässigen Verschlechterung der Position des Klägers führen würde. Zudem hat das Landgericht die Klage zum Verdienstausfallschaden aber auch komplett abgewiesen, so dass auch aus diesem Grund eine nicht zulässige Verböserung nicht droht, weil es für die Feststellung einer solchen auf die in der Entscheidung enthaltene Beschwer (also den Tenor), nicht aber auf die dazu führenden Gründe ankommt (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 528 Rn. 24, 29).
96(3) Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats das Referendariat deshalb nicht angetreten, weil er unfallbedingt die körperlichen Voraussetzungen für die Ableistung des Referendariats nicht aufgewiesen hat.
97Für die Ableistung des Referendariats bedurfte es zum damaligen Zeitpunkt, wie der Kläger durch Vorlage des Merkblatts zur Berufsberatung Stand Oktober 1989 (Anlage K18) belegt hat, der Forstdiensttauglichkeit, zu der es in Ziffer 1.2 u.a. hieß:
98„[…] u.a. werden vorausgesetzt:
99Volle Sehleistung, […] volle Gebrauchsfähigkeit der Gliedmaßen und Gelenke […]“
100In einem derartigen Zustand befand sich der Kläger allerdings Ende 1989/Anfang 1990 zur Überzeugung des Senats nicht. So hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2009 angegeben, in dieser Zeit Probleme insbesondere beim Gehen gehabt zu haben. Er habe sich nicht in der Lage gefühlt, insbesondere die dreimonatige Forsteinrichtungsausbildung, die im Wald zu absolvieren ist, durchzuführen. Das habe er auch dem Sachbearbeiter beim Hessisches Landwirtschaftsministerium, Herrn C, erläutert. Gemeinsam sei man dann zu dem Ergebnis gekommen, erst einmal den ihm, dem Kläger, anderweitig angebotenen Lehrgang als Fachkraft für Umweltschutz abzuleisten und anschließend gegebenenfalls – soweit die Gehbeschwerden sich verringert hätten – die Referendarstelle anzutreten.
101Gestützt wird diese – streitige – Behauptung durch das neurologisch-neurophysiologische Gutachten der Universität H vom 04.06.1985 (Anlage K7, Bl. 31 ff. GA), in dem eine anhaltende verminderte Belastbarkeit des linken Beins mit gegebenenfalls vermehrt auftretenden Schmerzen in der Zukunft für möglich gehalten worden ist. Zudem hat der Sachverständige Dr. D2 in seinem durch den Senat eingeholten Gutachten vom 03.10.2011 (Bl. 1048 ff. GA) ausdrücklich angegeben, dass aufgrund der traumatischen Luxation des oberen Sprunggelenks mit entsprechender Weichteilschädigung unter Betrachtung des Gesamtverlaufs festzustellen sei, dass schon im Zeitraum 1986-1990 eine „deutliche Gehfähigkeitsbeeinträchtigung vorgelegen“ habe.
102Für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht auch die Aussage des Vaters des Klägers, des Zeugen S2, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 08.07.2011 (Bl. 997 ff. GA) angegeben hat, dass sich der Kläger seinerzeit nicht in der Lage gesehen habe, den Vorbereitungsdienst zu absolvieren. Weiter hat er angegeben, dass insbesondere wegen der Anforderungen an die Gehfähigkeit es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, den Dienst anzutreten und der Kläger durchweg seit dem Unfall bis heute in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt (gewesen) sei. Der Kläger – so der Zeuge weiter – habe in den Jahren 1988-1990 schon bei kürzeren Spaziergängen über Schmerzen geklagt und sei deshalb teilweise zu Hause geblieben und gar nicht erst mitgegangen.
103Der Zeuge S2 hat glaubhafte Angaben gemacht. Der Senat verkennt nicht, dass er als Vater des Klägers aufgrund seiner familiären Verbundenheit anfällig dafür gewesen sein kann, eine für den Sohn günstige Aussage zu machen. Hiergegen spricht aber insbesondere, dass er an anderer Stelle nicht bereitwillig die – streitigen – Angaben des Klägers bestätigt hat. So hat er z.B. die Behauptung des Klägers, in H Volkstanz ausgeübt zu haben, nicht bestätigt, sondern erklärt, hierzu könne er nichts sagen; das wisse er nicht. Gleiches gilt für angeblich ambitioniertes Laufverhalten des Klägers vor dem Unfall, welches der Zeuge ebenfalls nicht bestätigt hat.
104Insofern spricht alles dafür, dass der Kläger 1988/1989 körperlich nicht in der Lage gewesen ist, den Vorbereitungsdienst zu absolvieren.
105Die Einwendungen der Beklagten gegen diese Annahme greifen nicht durch. Richtig ist, dass der Kläger im Rahmen einer allgemeinchirurgischen Untersuchung im Jahr 1987 offenbar angegeben hat, er verspüre zwar besonders nach längerem Sitzen Schmerzen im linken Oberschenkel, aber keine Gangbehinderung. Dabei kann es sich aber auch um eine Momentaufnahme gehandelt haben; jedenfalls besagt eine Angabe im Rahmen einer Untersuchung im Jahr 1987 nichts über den Zustand ein bzw. zwei Jahre später.
106Auch aus dem vorprozessualen Anwaltsschreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 14.07.1989 (Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 97 ff. GA) ergibt sich im Ergebnis nichts Anderes. Zwar spricht die dort gewählte Formulierung („…Da unser Mandant aufgrund seines Studienabschlusses über die erforderlichen Voraussetzungen verfügte und sich für ihn die Möglichkeit einer interessanten Fortbildung im Bereich des Umweltschutzes verbunden mit besseren Berufsaussichten ergab, hat er hiervon Gebrauch gemacht, so dass er die Referendarstelle nicht antreten konnte…“) dafür, dass er die ihm angebotene Referendarstelle deshalb nicht angetreten hat, weil er den Weiterbildungslehrgang im Bereich des Umweltschutzes für seine berufliche Zukunft als erfolgversprechender ansah. In eben jenem Schreiben ist allerdings weiter auf die Unfallverletzungen des Klägers und darauf verwiesen worden, dass dieser nach Beendigung der Referendarzeit und Übernahme in den öffentlichen Dienst die Eingangsbesoldung A 13 erhalten hätte. Die Systematik des Schreibens lässt deshalb darauf schließen, dass ein Zusammenhang zwischen den unfallbedingten Verletzungen und der beruflichen Umorientierung des Klägers hergestellt werden sollte. Hinzu kommt, dass – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – ein anderweitiger plausibler Grund, das Referendariat nicht zu absolvieren, nicht ersichtlich war. Selbst wenn die anschließende Übernahme in den höheren Forstdienst fraglich gewesen sein sollte, so erhielt das Referendariat dem Kläger dafür zumindest eine wenn auch ggf. geringe Chance. Unter diesen Umständen sprechen die Ausführungen des damaligen Rechtsbeistands des Klägers eher dafür, dass der Kläger in Anbetracht des unfallbedingt nicht angetretenen Referendariats seine beruflichen Perspektiven anderweitig hat verbessern wollen. Zu bedenken ist auch, dass der Kläger für die Ableistung des Referendariats eine Vergütung erhalten hätte, während der Umweltschutzlehrgang unbezahlt bleiben sollte, so dass auch insofern nahe liegt, dass der Kläger nicht freiwillig für eine unbezahlte Tätigkeit auf eine bezahlte Tätigkeit verzichtet hat.
107Auch die Tatsache, dass der Kläger sich nicht einer amtsärztlichen Eignungsuntersuchung unterzogen hat, sondern sich aus eigener Einschätzung und eigenem Empfinden zur Ableistung des Referendariats ab Januar 1989 körperlich außer Stande gesehen hat, lässt – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht darauf schließen, dass die körperliche Beeinträchtigung nicht der Hintergrund für den Nichtantritt des Vorbereitungsdienstes gewesen wäre. Denn wenn es dem Kläger – wie sein Vater im Rahmen seiner Aussage glaubhaft versichert hat – zu dieser Zeit kaum möglich war, Wegstrecken von einigen hundert Metern zu Fuß zu absolvieren, bedurfte es aus seiner Sicht keines Amtsarztes, um ihm dies und die daraus folgende Untauglichkeit zur Ableistung des praktischen Teils des Vorbereitungsdienstes zu attestieren.
108Dem Kläger steht danach der geltend gemachte Verdienstausfallschaden in Höhe von Euro 16.344,00 zu, der sich aus den monatlichen Bezügen in Höhe von Euro 681,00 für den Zeitraum von 24 Monaten errechnet.
109b. Hingegen stehen dem Kläger keine Ansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249, 252 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. bzw. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Verdienstausfall in Höhe von Euro 286.922,53 unter dem Gesichtspunkt der ausgebliebenen Übernahme in den höheren Forstdienst zu.
110Soweit der Kläger insofern die Differenz zwischen seinem als Beamter des höheren Forstdienstes erzielbaren und seinem in der Vergangenheit tatsächlich erhaltenen Durchschnittsnettoeinkommen verlangt, fehlt es an der Kausalität zwischen Unfall und Nichteintritt in den höheren Forstdienst. Auch dann, wenn – wie das vorliegend der Fall ist – davon auszugehen ist, dass der Kläger ohne die unfallbedingten Verletzungen den Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst durchlaufen hätte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger anschließend in den höheren Forstdienst übernommen worden wäre.
111Für die Frage, wie die berufliche Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis verlaufen wäre, bedarf es gemäß § 252 BGB einer Prognose entsprechend dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere auf der Grundlage dessen, was zur Ausbildung und bisherigen beruflichen Situation des Betroffenen festgestellt werden kann (BGH, Urt. v. 06.06.2000, -VI ZR 172/99-, zitiert nach juris). Dabei muss der Geschädigte zwar soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen für diese Prognose dartun. Die insoweit zu stellenden Anforderungen dürfen indes gerade dann nicht überspannt werden, wenn sich der Geschädigte noch in der Ausbildung befindet, weil er dann regelmäßig nur wenige Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, wie sich seine berufliche Entwicklung voraussichtlich gestaltet hätte (BGH, a.a.O.). In solchen Fällen darf der Tatrichter den Geschädigten deshalb im Rahmen der Schadensermittlung gemäß den §§ 252 BGB, 287 ZPO nicht vorschnell auf die Unsicherheit möglicher Prognosen verweisen und insbesondere nicht daraus herleiten, dass kein Erwerbsschaden eingetreten ist. Vielmehr liegt es dann, wenn sich weder für einen Erfolg noch für einen Misserfolg hinreichende Anhaltspunkte ergeben, nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Verdienstausfallschaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen (BGH a.a.O; Pardey in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 4 Rn. 134). Es genügt danach für die Annahme, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis den behaupteten Berufsweg eingeschlagen hätte, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 252 Rn. 36).
112Auch unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist nicht mit einer die Verurteilung der Beklagten erforderlichen Gewissheit anzunehmen, dass der Kläger eine Beamtenlaufbahn im höheren Forstdienst durchlaufen hätte.
113(1) Das Landgericht hat insofern zu Recht angenommen, dass im Zeitraum 1989 generell von durchwachsenen Chancen zur Übernahme eines Forstassessors in den höheren Forstdienst auszugehen war. So enthielt das Merkblatt des Hessisches Landwirtschaftsministerium aus Oktober 1989 – also aus dem Jahr, in dem der Kläger nach eigenem Vorbringen ansonsten in den höheren Forstdienst übernommen worden wäre – den Hinweis, dass auf absehbare Zeit allenfalls 1/5 eines Referendariatslehrgangs in den Landesdienst eingestellt würden. Dass die Chancen zur Übernahme in den höheren Forstdienst deutlich aussichtsreicher gewesen wären, hat der Kläger über seine pauschale Behauptung hinaus nicht näher aufgezeigt. Jedenfalls nicht entscheidend spricht der von ihm selbst als Anlage (Bl. 172 f. GA) zum Schriftsatz vom 25.06.2009 übermittelte Artikel des Referenten für Forstpersonal und Forstorganisation im Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Herrn L2, in der Allgemeinen Forstzeitschrift aus dem Jahr 1990, dafür, dass die Chancen zur Übernahme in der höheren Forstdienst tatsächlich deutlich aussichtsreicher gewesen wären. Denn nach dessen Einschätzung habe nicht nur in Baden-Württemberg, sondern auch in anderen Bundesländern in Anbetracht der allgemein restriktiven Haushaltspolitik eine Situation vorgelegen, die es lediglich rund 1/3 der jungen Forstleute ermöglicht hätten, mit einer Dauerbeschäftigung in diesem Bereich rechnen zu können. Soweit der Kläger erstinstanzlich auf zwei weitere Studien zum beruflichen Werdegang der Forststudenten verwiesen hat, hat er diese nicht vorgelegt, so dass sich insofern nichts Anderes ergibt.
114(2) Waren danach schon die Chancen an sich, eine Beamtenlaufbahn im höheren Forstdienst zu durchlaufen, gering, ergibt sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dies dem Kläger gleichwohl gelungen wäre, auch nicht aus den von ihm im Rahmen seiner Ausbildung erbrachten Leistungen. Denn hierfür wäre jedenfalls Voraussetzung gewesen, dass der Kläger deutlich überdurchschnittliche Prüfungsleistungen erbracht hat, die einen Rückschluss darauf zuließen, dass der Kläger trotz der generell schlechten Einstellungsvoraussetzungen gleichwohl in den höheren Forstdienst aufgenommen worden wäre. Hiervon kann allerdings nicht ausgegangen werden.
115Denn es ist zunächst unstreitig, dass sich die Einstellung in den höheren Dienst nach den Ergebnissen der Großen Staatlichen Forstprüfung sowie unter anderem nach den während des Forstreferendariats erstellten Befähigungsberichten gerichtet hat. Dabei lag nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten der Schwerpunkt auf den Prüfungsergebnissen.
116Die durch den Kläger erzielten Prüfungsergebnisse waren allerdings nicht deutlich überdurchschnittlich. So hat der Kläger im Vordiplom zwar einen Notendurchschnitt von 2,5 und damit als Gesamtnote noch ein „gut“ erhalten (Anlage 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2009, Bl. 180 GA); allerdings hat er in einigen Fächern auch durchschnittliche bis unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt, so eine 3,7 in Botanik, eine 4,0 in Bodenkunde und Waldernährung, jeweils eine 3,0 in Wildbiologie und den Wirtschaftswissenschaftlichen Grundlagen sowie eine 3,0 in Chemie. Zudem hat er lediglich in einem einzigen Fach eine 1,0 (Genetik) erzielt, so dass das Zeugnis jedenfalls nicht geeignet ist, deutlich überdurchschnittliche Leistungen zu belegen bzw. für die Zukunft nahezulegen.
117Noch weniger lassen sich künftig deutlich überdurchschnittliche Leistungen unter Zuhilfenahme des Diplomprüfungszeugnisses (Anlage K16, Bl. 55 GA) prognostizieren. Denn der Kläger hat die Diplomprüfung nur mit der Note 2,7 bestanden, was einer Gesamtnote von „befriedigend“ entspricht. Dabei hat er in 9 von 17 Fächern durchschnittliche (= 4 x befriedigend) oder unterdurchschnittliche (= 5 x ausreichend) Zensuren erhalten und nur in 8 Fächern überdurchschnittliche Leistungen erbracht (6 x gut und 2 x sehr gut).
118Soweit der Kläger mit der Berufung nunmehr behauptet, die Prüfungsergebnisse hätten sich durch seine unfallbedingte Gehbehinderung und die dadurch verminderte Fähigkeit zur Wissensaufnahme sowie die anhaltenden Schmerzen verschlechtert, ist er mit diesem neuen Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da er Entsprechendes auch erstinstanzlich hätte vortragen können und es sich um eine neue Erkenntnis nicht hat handeln können. Entgegen der Ansicht des Klägers war das Landgericht auch nicht gehalten zu erfragen, ob die dargelegten körperlichen Beeinträchtigungen dazu geführt haben, dass dieser sich schlechter auf die Vordiplom- und Diplomprüfung vorbereiten konnte oder bei der Waldprüfung schlechter abgeschnitten hat, da es Sache des Klägers gewesen ist, die tatsächlichen Anhaltspunkte für seinen voraussichtlichen beruflichen Werdegang ohne das Unfallereignis aufzuzeigen. Hierzu zählten erkennbar auch die Prüfungsergebnisse, zumal der Kläger schon in der Klageschrift selbst maßgeblich auf sein Diplomzeugnis rekurriert und dieses als Anlage vorgelegt hat.
119(3) Auch die im Rahmen seines beruflichen Werdegangs attestierten Leistungen lassen keinen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass der Kläger die Große Staatliche Forstprüfung mit einem Ergebnis abgelegt oder im Forstreferendariat Befähigungsnachweise erzielt hätte, die ihn über den Durchschnitt der anderen Referendare seines Jahrgangs herausgehoben hätte.
120Soweit sich der Kläger insofern auf seine im Berufsleben erhaltenen Arbeitszeugnisse (Anlage K20, Bl. 64 GA, Anlage K21, Bl. 65 GA, Anlage K24, Bl. 70 f. GA) stützt, sind diese nicht ausreichend aussagekräftig, um indiziell für sich oder im Zusammenwirken mit anderen Indizien den Schluss herbeizuführen, dass ohne Unfallereignis die Laufbahn im höheren Forstdienst durchlaufen worden wäre.
121Zunächst hat der Kläger nicht lückenlos seine Beschäftigungen mit Arbeitszeugnissen belegt, da ein Zeugnis über die Beschäftigung bei der Stadt D von September 1995 bis Januar 1996 fehlt. Die lückenhafte Dokumentation der geleisteten Arbeiten schwächt freilich den Beweiswert der vorgelegten Zeugnisse insofern, als nur eine lückenlose Dokumentation den Schluss nahelegt, dass sämtliche Arbeitgeber mit den Leistungen des Klägers sehr zufrieden gewesen sind.
122Zudem ist der Aussagegehalt der vorgelegten Zeugnisse deshalb eingeschränkt, weil diese sich lediglich zum Kläger verhalten, ohne einen Bezug zur Leistung seiner Arbeitskollegen (und damit der potentiellen Konkurrenten um eine Stelle) herzustellen. Im Übrigen bringen sie zwar zum Ausdruck, dass der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben regelmäßig zur vollen Zufriedenheit seines jeweiligen Arbeitgebers erledigt hat. Dass er dabei eine Eignung und Befähigung gezeigt hat, die ihn für ein höherwertiges Amt als die ihm übertragene, allenfalls dem gehobenen Dienst zuzuordnende Stelle qualifizieren würden, lässt sich den Zeugnissen indessen nicht entnehmen. Auch soweit das Regierungspräsidium Kassel in seiner „Bescheinigung zur Feststellung eines Vermögensschadens“ (Anlage 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2009, Bl. 190 GA) angeführt hat, der Kläger habe herausragende Leistungen erbracht, bezieht sich diese Einschätzung auf die Aufgabenerledigung des Klägers innerhalb des gehobenen Dienstes. Dass der Kläger auch Mitbewerbern um eine Stelle im höheren Forstdienst überlegen gewesen wäre, lässt sich daraus nicht ableiten.
123Zudem betreffen die Arbeitszeugnisse, anders als der inhaltlich breiter gestreute Vorbereitungsdienst, mit dem Umweltschutz einen speziellen Teilsektor, auf dem sich der Kläger zuvor ein Jahr lang zur Fachkraft für Umweltschutz weitergebildet hatte. Auf Grund dieser Spezialkenntnisse hat sich der Kläger offenbar auch beim Regierungspräsidium Kassel besonders bewährt. Sofern dieser sich deshalb darauf beruft, die von ihm ausgeübten Tätigkeiten unterschieden sich inhaltlich nicht nennenswert von den ansonsten von Beamten des höheren Forstdienstes (welchen Einstellungsjahrs, ist nicht ersichtlich) ausgeübten Tätigkeiten, kann daraus nicht geschlussfolgert werden, dass er auch bei der Einstellung im Anschluss an das Referendariat erfolgreich mit Mitbewerbern um eine Stelle im höheren Dienst konkurriert hätte.
124Insgesamt mögen die vorgelegten Arbeitszeugnisse deshalb darauf hindeuten, dass sich der Kläger im beruflichen Alltag bei den von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten im Laufe der Jahre – jedenfalls überwiegend – in besonderem Maße bewährt hat. Dass diese praktischen Fähigkeiten auf ein Leistungsniveau des Klägers auch im Jahr 1989 schließen lassen, das ihn während des Vorbereitungsdienstes vom Durchschnitt der anderen Referendare abgehoben und ihn zu einem überdurchschnittlichen Ergebnis bei der Großen Staatlichen Forstprüfung verholfen hätte, kann jedoch nicht angenommen werden. Zumindest aber kommt ihnen im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung kein größeres Gewicht als dem Diplomzeugnis des Klägers zu. Dann aber ist von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne der §§ 287 ZPO, 252 BGB, dass der Kläger im Jahr 1989 in den höheren Forstdienst übernommen worden wäre, gerade nicht auszugehen.
125(4) Aber auch aus dem beruflichen Werdegang des Klägers lässt sich nicht für sich und auch nicht in Kombination mit anderen Indizien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass er im Fall der Ableistung des Forstreferendariats jedenfalls im Laufe seines weiteren Berufslebens in den höheren Dienst übernommen worden wäre.
126Nach der Bescheinigung des Regierungspräsidiums Kassel vom 23.06.2009 sind dem Kläger zwar jedenfalls ab dem Jahr 1997 herausragende Leistungen attestiert worden (Anlage 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2009, Bl. 190 GA). Ob zu diesem Zeitpunkt eine Verbeamtung des damals 36jährigen Klägers überhaupt noch möglich gewesen wäre, ist allerdings schon sehr fraglich. Jedenfalls aber besteht mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine etwaige Bewerbung des Klägers um eine Stelle im höheren Forstdienst erfolgreich gewesen wäre.
127Der Kläger hat weder aufgezeigt, in welchem Jahr wie viele Stellen des höheren Dienstes ausgeschrieben worden sind, noch, wie viele Mitbewerber sich mit welchen Qualifikationen und Arbeitszeugnissen auf eine solche Stelle beworben haben. Ohne diesbezügliche Angaben kann aber keine auch nur einigermaßen zuverlässige Prognose über die Erfolgsaussichten einer Bewerbung des Klägers angestellt werden. Dass der Bekannte eines Kollegen des Klägers einen Laufbahnwechsel vollzogen hat (vgl. Schreiben vom 17.01.2008, Anlage 8 zum Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2009, Bl. 191 f. GA), belegt nur eine solche generelle Möglichkeit, ohne weitergehende Schlüsse auf die Umsetzbarkeit auch für den Kläger zuzulassen. Ebenso wenig ersetzt der Verweis auf den späteren Eintritt „zahlreicher“ zunächst befristet oder freiberuflich tätiger Forstassessoren in den höheren Dienst die Darlegung der für die Erfolgsprognose einer Bewerbung des Klägers erforderlichen konkreten Anknüpfungstatsachen. Dies gilt umso mehr, als sich dem Beitrag des Herrn L2 in der Allgemeinen Forstzeitschrift aus dem Jahr 1990 sowie der Besprechung von Frau H3 (Anlage 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2009, Bl. 174 GA) entnehmen lässt, dass der Ersatzbedarf für Beamte und Angestellte des höheren Forstdienstes eher zurückgegangen ist und auch die Ende der 1980er Jahre noch bestehenden Sonderprogramme der Landesregierungen, die den Abschluss von befristeten Zwei-Jahres-Verträgen (mit welcher Vergütung, bleibt unklar) ermöglicht haben, nicht weiter ausgebaut worden sind.
128Der Notwendigkeit, konkrete Anknüpfungstatsachen für die Wahrscheinlichkeit eines späteren Eintritts in den höheren Forstdienst aufzuzeigen, kann sich der Kläger nicht dadurch entziehen, dass er zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat. In einem solchen Fall können an die Mitteilung der Anknüpfungstatsachen zwar geringere Anforderungen gestellt werden (Zöller/Greger a.a.O. § 287 Rn. 5). Eine Beweiserhebung ist aber auch in diesem Fall unzulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BGH, Urt. v. 18.01.1995, -XII ZR 30/93-, zitiert nach juris). Selbst wenn ein Sachverständiger aber den späteren Eintritt bereits im Berufsleben stehender Forstassessoren in den höheren Dienst ermitteln würde, könnte auf Grund dessen eine Wahrscheinlichkeitsprognose im Hinblick auf eine Bewerbung des Klägers mangels Kenntnis der jeweiligen konkreten Bewerbungssituation nicht angestellt werden.
129Entsprechendes gilt, soweit der Kläger pauschal behauptet, er habe bei Absolvierung des Forstreferendariats früher oder später eine Anstellung in der Privatwirtschaft mit einer der Besoldung nach A 13 vergleichbaren Vergütung gefunden. Auch hierfür bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Vielmehr verweist der Beitrag des Herrn L2 in der Allgemeinen Forstzeitschrift 8/1990 darauf, dass zahlreiche Dauerbeschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes nur unter Hinnahme von Verdienstmöglichkeiten teils wesentlich unter dem Anfangsgehalt im höheren Dienst gefunden werden konnten. Selbst wenn ein Sachverständiger im Übrigen Arbeitsstellen in der freien Wirtschaft mit einem der Besoldung A 13 entsprechenden Lohn ermitteln würde, könnte daraus mangels Kenntnis der Anzahl und Qualifikation etwaiger Mitbewerber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Anstellung des Klägers geschlossen werden.
130(5) Soweit der Kläger weiter anführt, dass aus dem Umstand, dass seine Familie Führungspersönlichkeiten mit beachtlichem beruflichen Werdegang hervorgebracht habe, geschlossen werden könne, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne das Unfallereignis die Karriere als Beamter im höheren Forstdienst durchlaufen hätte, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Denn im Rahmen der hier erforderlichen Prognoseentscheidung sind Beruf, die Vor- und Weiterbildung der Eltern und deren Qualifikation in der Berufstätigkeit sowie der Werdegang der Geschwister als Indizien lediglich dann heranzuziehen (vgl. Küppersbusch a.a.O. Rn. 173), wenn es sich um den zu prognostizierenden Lebensweg eines geschädigten Kindes oder Jugendlichen handelt, der Werdergang also schon mangels Berufsausbildungsbeginn noch völlig unklar ist. Denn in diesen Fällen sind andere Anknüpfungspunkte für eine Prognose noch nicht vorhanden, so dass auf derartige Indizien, die nur ganz geringe Aussagekraft haben, zurückgegriffen werden muss.
131Ereignet sich aber – wie dies vorliegend der Fall ist – die Verletzung zu einem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte seine Ausbildung weitgehend gefördert hat oder vor ihrem Abschluss steht, so liegen angesichts der Erkennbarkeit seines Ausbildungs- und Berufsziels sowie seiner bisherigen Leistungen regelmäßig in der Person des Geschädigten selbst konkrete Anhaltspunkte für die Schätzung des Fortkommensschadens vor, wie ausgeführt worden ist. Ein Zurückgreifen auf die Leistungen der Eltern oder anderer Familienmitglieder verbietet sich dann schon deswegen, weil sie an sich deutlich weniger aussagekräftig sind, als eigene Leistungen.
132(6) Nach alledem kann insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden, dass der Kläger bei Ableistung des Forstreferendariats eine Dienst- oder Arbeitsstelle mit einem Nettoeinkommen von Euro 3.460,00 gefunden hätte. Zudem kommt aber auch kein Verdienstausfallschaden in Höhe eines geringeren Betrages in Betracht.
133Denn angesichts der Arbeitsmarktsituation für Forstassessoren ist nicht ersichtlich, dass die Ablegung der Großen Forstlichen Staatsprüfung auch außerhalb des höheren Forstdienstes überhaupt mit einer greifbaren Chance auf einen Mehrverdienst oder eine Beschäftigung ohne vorübergehende Arbeitslosigkeit gegenüber einem Diplomforstwirt, der das Referendariat nicht abgeleistet hatte, verbunden gewesen wäre. Soweit die Rechtsprechung davon ausgeht, dass im Hinblick auf die Unsicherheit der beruflichen Entwicklung verbleibenden Risiken mit einem gewissen Abschlag Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 06.06.2000, -VI ZR 172/99-, zitiert nach juris), bezieht sich dies allein auf Unwägbarkeiten bei der Höhe der ohne das Unfallereignis voraussichtlich zu erzielenden und deshalb den Umfang der durch den Unfall entgangenen Einkünfte. Bestehen dagegen keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen dafür, dass dem Geschädigten unfallbedingt überhaupt ein Mehreinkommen entgangen ist, so kann mangels Vorliegens der Grundvoraussetzungen einer Schadensschätzung nach den §§ 287 ZPO, 252 BGB auch kein Teilbetrag als entgangener Verdienst zugesprochen werden.
134c. Hingegen steht dem Kläger ein Verdienstausfallschaden gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, §§ 823 Abs. 1 BGB, 249, 252 BGB, §§ 3 Nr. 1 PflVG a.F. bzw. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG wegen unfallbedingt verzögerten Eintritts in das Berufsleben in Höhe von Euro 13.200,00 zu. Unter Berücksichtigung der dem Kläger zugutekommenden Beweiserleichterungen gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO (vgl. hierzu KG Berlin, Urt. v. 20.10.2005, -12 U 31/03-, zitiert nach juris) ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne die beim Unfall erlittenen erheblichen Verletzungen ein halbes Jahr früher als tatsächlich geschehen die Tätigkeit bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises D gegen eine Vergütung der Besoldungsgruppe BAT IVa angetreten hätte.
135(1) Es ist anerkannt (BGH, Urt. v. 09.11.2010, -VI ZR 300/08-; KG Berlin, a.a.O.; beide zitiert nach juris), dass bei Unfällen vor Eintritt in das Berufsleben gemäß § 287 ZPO zu schätzen ist, wie der berufliche Weg des Geschädigten voraussichtlich verlaufen wäre, wobei die Anforderungen an die Schätzgrundlagen nicht überspannt werden dürfen. Hierzu gehört auch die Beantwortung der Frage, ob der Geschädigte früher ins Erwerbsleben eintreten wäre, wenn der Unfall nicht stattgefunden hätte.
136Unter Beachtung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne das Unfallereignis ein halbes Jahr früher seine Erwerbstätigkeit begonnen hätte.
137Diese Annahme ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
138Während des Sommersemesters 1982 ist der Kläger aufgrund des Unfalls mehrere Wochen lang stationär behandelt worden. Überdies waren sein linkes Bein sowie seine rechte Hand eingegipst und der Kläger konnte sich zu dieser Zeit nur im Rollstuhl fortbewegen. Im Wintersemester 1982/83 sowie im Sommersemester 1983 hat er sich zwar überwiegend nur noch in ambulanter Behandlung befunden und sein Studium an der Universität H fortgesetzt. Bis Juli 1983 konnte er sich aber nur mit Hilfe von Gehstützen fortbewegen. Dass er in Folge dessen jedenfalls die praktischen Seminare und Übungen, die teilweise mit mehrstündigen Aufenthalten und Wanderungen im Wald verbunden waren, nicht in dem vorgesehenen Ausmaß absolvieren konnte, liegt auf der Hand.
139Zudem hat sich der Kläger bis Sommer 1983 mehrmals in der Woche in krankengymnastische und elektrotherapeutische Behandlung begeben. Derartige Termine hatten nahe liegender Weise zur Folge, dass der Kläger an Vorlesungen und praktischen Übungen nur eingeschränkt teilnehmen konnte. Dementsprechend betrug die Minderung der Erwerbsfähigkeit während dieser Zeit (wie auch noch bis März 1984) wegen der eingeschränkten Gehfähigkeit des Klägers 40%.
140Soweit der Kläger im Februar 1984 abermals eine Woche in stationärer Behandlung und einen weiteren Monat auf Gehstützen angewiesen war, ist demgegenüber nicht ersichtlich, dass das Studium durch diese – wohl in den Semesterferien liegenden – Einschränkungen beeinträchtigt worden ist.
141Unter diesen Umständen ist es angebracht, die unfallbedingte Verzögerung des Studiums auf ein Jahr (da der Kläger Veranstaltungen während des Wintersemesters 1982/83 und des Sommersemesters 1983 jeweils nur teilweise nicht wahrnehmen konnte) zu schätzen.
142Allerdings ergibt sich hieraus nicht ein entsprechend langer Zeitraum des verspäteten Eintritts in das Berufsleben. Denn insoweit ist der Soll-Verlauf, wie er ohne den Unfall eingetreten wäre, und der Ist-Verlauf nach dem Unfall zu vergleichen und sind dabei auch Einkommensreduzierungen oder –verzögerungen zu berücksichtigen, die ohne den Unfall eingetreten wären (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 26.11.1997, -13 U 92/96-, zitiert nach juris).
143Danach gilt:
144Hätte der Kläger seine Ausbildung wie geplant fortgesetzt, hätte er die Diplomprüfung nach 12 (bzw. 13) statt nach 15 Semestern – mithin frühestens im Sommer 1986 (bzw. im Winter 1986/87) – abgelegt. Da die Einstellungen in den Referendardienst zum 01.01. und 01.07. eines Jahres erfolgten und wegen der großen Anzahl von Bewerbern – ähnlich wie im Jahr 1988 geschehen – nicht mit einer Einstellung zum nächsten, sondern erst zum übernächsten Termin zu rechnen war, hätte der Kläger (wegen des wohl verpassten Einstellungstermins zum 01.07.1986 bzw. zum 01.01.1987) eine Referendarstelle voraussichtlich nicht vor dem 01.07.1987 (bzw. dem 01.01.1988) erhalten. Das zweijährige Forstreferendariat wäre demnach erst Mitte 1989 (bzw. Ende 1989) beendet gewesen.
145Stattdessen hat der Kläger im Anschluss an seine im März 1988 abgelegte Diplomprüfung einen nicht vergüteten Weiterbildungslehrgang zur Fachkraft für Umweltschutz absolviert und stand dem Arbeitsmarkt deshalb erst Ende des Jahres 1989 zur Verfügung. Sein Zutritt zum Berufsleben hat sich daher (wegen der Verkürzung der weiteren Ausbildung im Anschluss an das Studium) um ein halbes Jahr und eben nicht um ein ganzes Jahr verzögert.
146Sofern der Kläger nunmehr in der Berufung mit Schriftsatz vom 15.04.2010 und mit weiterem Schriftsatz vom 06.08.2013 anführt, das Studium habe sich nicht nur um 18 Monate im Grundstudium, sondern darüber hinaus um ein weiteres halbes bzw. ganzes Jahre wegen unfallbedingter Nichtteilnahme an Veranstaltungen im Hauptstudium verzögert, kann er mit dieser neuen Behauptung schon aus prozessualen Gründen nicht mehr gehört werden (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO). In erster Instanz hat er diese angeblich weitere Verzögerung nicht etwa nur „nicht ausdrücklich geltend gemacht“, wie er jetzt behauptet, sondern sich – wie im Übrigen auch noch in der Berufungsbegründung (Bl. 304 GA) – ausdrücklich auf eine Verzögerung der Studienzeit (nur) um anderthalb Jahre berufen. Eine entsprechendes Vorbringen ist demgemäß (mit der Beweiskraft des § 314 ZPO) auch im Tatbestand des angefochtenen Teilverzichts- und Teilurteils festgehalten.
147Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass die Nichtteilnahme an den Grundveranstaltungskursen „Dendrometrie“ und „Forsteinrichtung“ (die zur Verlängerung des Studiums um ein weiteres Jahr geführt haben soll) auf den Unfall zurückzuführen ist. Zu den maßgeblichen Veranstaltungszeiten hat der Kläger an einer fiebrigen Mandelentzündung und einer Virusinfektion gelitten. Dass diese Erkrankungen mit der vorangegangenen Entfernung der Metallplatten im linken Oberschenkel in Zusammenhang standen, ist nicht erkennbar.
148(2) Der in dieser Zeit von sechs Monaten entgangene Verdienst bemisst sich – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht auf sein seit Frühjahr 2007 bezogenes BAT III-Gehalt. Die Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Verlauf hat pro rata temporis zu erfolgen, d.h. Soll- und Ist-Verlauf müssen jeweils exakt für die einzelnen Zeiträume gegenüber gestellt werden (Küppersbusch a.a.O. Rn. 170). Dann aber kann für das erste halbe Jahr der Berufstätigkeit allenfalls auf das Einstiegsgehalt des Klägers in seiner ersten „festen“ Arbeitsstelle beim Landkreis D in der Vergütungsgruppe BAT IV a, das er nach der von Mitte April 1990 bis November 1991 durchlaufenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bezogen hat, abgestellt werden. Dieses Gehalt hat der Kläger unter Einbeziehung seines jetzigen Familienstandes (verheiratet, zwei Kinder) und auf der Basis der Gehaltstabelle aus dem Jahr 2004 mit durchschnittlich 2.197,00 EUR netto angegeben, ohne dass diese Angabe (substantiiert) bestritten worden wäre. Insgesamt sind dem Kläger daher Einnahmen von geschätzt Euro 13.200,00 (6 x Euro 2.200,00) entgangen, die er gegenüber der Beklagten geltend machen kann.
149Dass der Verdienst des Klägers in Folge seines verzögerten Berufseintritts auch in der Folgezeit gegenüber dem ansonsten zu erzielenden Gehalt verringert geblieben ist (er also etwa beim Regierungspräsidium Kassel andernfalls schon im November 1996 statt im Mai 1997 von der Vergütungsgruppe BAT IV b auf BAT IV a und im Herbst 2006 statt im Frühjahr 2007 weiter auf die Vergütungsgruppe BAT III hochgestuft worden wäre), kann nicht angenommen werden. Dagegen spricht bereits, dass der Kläger zwischen den angetretenen Arbeitsstellen jeweils mehr als sechs Monate arbeitslos gewesen ist. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass ihn der um ein halbes Jahr verzögerte Berufszutritt beim Antritt der Stellen zeitlich zurückgeworfen hat. Im Übrigen haben die nachfolgenden Arbeitsstellen jeweils einen besonderen Zuschnitt dergestalt aufgewiesen, dass der Kläger bei der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt D erst als Krankheitsvertretung und dann als Aushilfe sowie bei der Oberen Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Kassel zunächst auf Grund eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt war, so dass nicht angenommen werden kann, dass der Kläger bei früherem Berufseinstieg auch früher eine höhere Besoldungsstufe erreicht hätte.
1502. Weiter steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe des tenorierten Betrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.
151Es ist anerkannt (BGH, Urt. v. 10.01.2006, -VI ZR 43/05-, zitiert nach juris), dass sich bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG eine Ersatzpflicht von im Zusammenhang mit der Verfolgung dieser Ansprüche entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten regelmäßig unmittelbar aus § 280 Abs. 1 BGB ergibt. Da der Kläger ebensolche Ansprüche verfolgt, steht ihm auch der entsprechende Ersatz für die außergerichtlich aufgewandten Rechtsanwaltskosten zu. Für diese ist eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von Euro 47.544,00 (Euro 11.544,00 Verdienstausfall, Euro 16.000,00 Schmerzensgeld und Euro 20.000,00 Wert des Feststellungsantrages) zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer anzusetzen, also ein Betrag in Höhe von Euro 1.641,96.
1523. Hingegen besteht der vom Kläger weiter geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von Euro 1.263,00 für die Zeit von Januar 2008 bis zu seinem 65. Lebensjahr aus den §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F. bzw. 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG nicht. Die insoweit verlangte Differenz zwischen dem als Beamter des höheren Forstdienstes erzielbaren und dem nach der Vergütungsgruppe BAT IVa tatsächlich erzielten Durchschnittsnettoeinkommen steht dem Kläger nicht zu, da von dessen Beschäftigung im höheren Dienst oder einer vergleichbar dotierten Stelle in der Privatwirtschaft nach den vorstehenden Erörterungen selbst bei Ableistung des Forstreferendariats auch in späteren Jahren keine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.
153Ebenso wenig kann dem Kläger eine geringere Monatsrente zugesprochen werden. Dafür, dass ihm die Ablegung des Assessorexamens im weiteren Berufsleben messbare finanzielle Vorteile gebracht hätte, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.
1544. Auch der Hilfsantrag, mit dem der Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von Euro 90.853,80 als Mindestschaden geltend macht, ist nicht begründet. Denn inwiefern dem Kläger ein Verdienstausfallschaden entstanden ist, ist im Rahmen der Prüfung unter A.1. geprüft worden. Ein darüber hinausgehender „Mindestschaden“ ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht erkennbar. Soweit der Kläger zur Begründung darauf abstellt, dass er wegen des Unfalls mit einer dreißigmonatigen Verspätung ins Berufsleben eingestiegen sei, ist ebenso auf die obigen Ausführungen zu verweisen, als auch hinsichtlich der Auffassung, dass ihm für diesen Zeitraum ein monatliches Gehalt aus der Vergütungsgruppe BAT III entgangen sei.
155B. Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil
156Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
1571. Soweit das Landgericht dem Kläger ein über das durch die Beklagte bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von Euro 26.000,00 in Höhe von weiteren Euro 16.000,00 zugestanden hat, ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Die hiergegen durch die Beklagte vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
158Bei der Bemessung des Schmerzensgelds sind alle für eine billige Entschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu den bei der Abwägung zu beachtenden Faktoren zählen insbesondere die Art, Schwere und Dauer der erlittenen Verletzungen sowie Schmerzen und Leiden, die Dauer der stationären und ambulanten Behandlungen, die Belastung durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen sowie Art, Ausmaß und Dauer der Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des Geschädigten (OLG Nürnberg, Urt. v. 22.12.2006, -5 U 1921/06-, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Auflage, § 253 Rn. 16). Dabei hat das Gericht bei der Ausübung seines ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens weiter zu beachten, dass vergleichbare Verletzungen und Beeinträchtigungen annähernd gleiche Entschädigungen zur Folge haben (OLG Oldenburg, Urt. v. 02.08.2006, -5 U 16/06-, zitiert nach juris).
159Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung gebietet, ist die künftige Entwicklung des Schadensbilds in die Bemessung des Schmerzensgelds mit einzubeziehen (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2001, -VI ZR 325/99-, zitiert nach juris). Deshalb sind neben den bereits eingetretenen auch alle erkennbaren sowie alle nicht völlig fernliegenden, objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen bei der Bemessung des Schmerzensgelds zu berücksichtigen (BGH, a.a.O.). Nicht erfasst sind deshalb generell nur Verletzungsfolgen, an die auch ein mit der Beurteilung des Ausmaßes und der voraussichtlichen weiteren Entwicklung eines unfallursächlichen Körperschadens des Verletzten beauftragter Sachverständiger nicht denken musste, die aber entgegen aller Wahrscheinlichkeit später doch eingetreten sind (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1980, -VI ZR 72/79-, zitiert nach juris).
160Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist die durch das Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeldhöhe nicht zu beanstanden.
161a. Der Kläger hat auf Grund des Unfalls diverse Verletzungen unter anderem in Gestalt einer Oberschenkel- und einer Handfraktur sowie einer Luxation des linken Sprunggelenks erlitten, die mehrere Operationen an Hüfte, Oberschenkel und Fuß im Rahmen eines mehr als einmonatigen Klinikaufenthalts erforderlich gemacht haben. Auch in der Folgezeit war der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit zunächst noch stark dadurch eingeschränkt, dass sein rechter Arm etwa drei Monate lang eingegipst war und er sich auf Grund der Schienung des linken Beins in einer Streckvorrichtung über drei Monate lang nur in einem Rollstuhl sowie auch danach noch Monate lang unter Zuhilfenahme von Gehstützen fortbewegen konnte. Darüber hinaus musste sich der Kläger über ein Jahr lang mehrmals wöchentlich ambulanten Behandlungen und Therapien unterziehen.
162b. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht zudem angenommen, dass beim Kläger auch eine zu berücksichtigende Dauerschädigung eingetreten sei. Denn der Sachverständige Dr. D2 hat ausgeführt, dass bei dem Kläger unfallbedingte Veränderungen im Bereich des linken Fußes festzustellen seien und zwar eine diskrete peronaeale Schädigung mit sensiblen Ausfallerscheinungen. Die zudem durch den Sachverständigen festgestellte Décollementverletzung des Klägers am linken Außenknöchel hat zu einer dauerhaften Schädigung in Gestalt einer dortigen Narbe geführt. Darüber hinaus ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme erwiesen, dass eine Dauerschädigung des Klägers in Gestalt einer unfallbedingten beginnenden Arthrose vorliegt. Der Sachverständige Dr. D2 hat festgestellt, dass das linke Rückfußgelenk des Klägers beginnende posttraumatische degenerative arthrotische Veränderungen aufweist, die auf den Unfall zurückzuführen seien (Bl. 278, 861 GA). Hierzu hat der Sachverständige erläutert, dass das linke, zuvor keine Deformität aufweisende Sprunggelenk des Klägers anlässlich des Unfalls mechanisch geschädigt worden ist, was zu einem frühzeitigen Gelenkverschleiß geführt hat (Bl. 862 f. GA).
163Zu berücksichtigen ist daher, dass die Bein- bzw. Fußverletzungen zu erheblichen dauerhaften Einschränkungen des Klägers geführt haben. So hat der Vater des Klägers im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass der Kläger seit dem Unfall dauerhaft Gehprobleme habe, also keine längeren Wegstrecken zurücklegen könne. Damit fallen für den Kläger sämtliche sportlichen Aktivitäten, die mit Laufen einhergehen, von vorne herein weg, was eine ganz erhebliche Einschränkung darstellt. Das gilt vor allem auch deshalb, weil nach den Angaben des Zeugen S2 davon auszugehen ist, dass der Kläger durchaus sportlich gewesen ist und z.B. Volleyball gespielt hat. Zudem bedarf es aber auch keiner weiteren Erklärungen dazu, dass die signifikante Einschränkung der Gehfähigkeit ganz erhebliche Einwirkungen auch auf tägliche Verrichtungen sowie familiäre Unternehmungen hat.
164c. Zudem ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Kläger erst 22 Jahre alt und damit jung war, als es zu dem Unfallereignis gekommen ist. Gerade bei einem jungen sportlichen Menschen ist eine dauerhafte erhebliche Bewegungseinschränkung aber besonders problematisch und führt zwangsläufig zu einer deutlich verschlechterten Lebensqualität, was bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen ist und zu einer signifikanten Erhöhung des immateriellen Schadensersatzanspruchs führen kann und vorliegend auch führt.
165Auch diese Dauerschädigung, die progredient verläuft, ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.
166Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2011 ausdrücklich erklärt, dass auch die zukünftig zu erwartende Entwicklung seiner Verletzungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sein solle, was grundsätzlich möglich ist (vgl. Saarländisches OLG, Urt. v. 10.12.1998, -3 U 244/98-, zitiert nach juris), ihm allerdings die Möglichkeit verwehrt, künftig weiteres Schmerzensgeld zu verlangen.
167d. Bei der Schmerzensgeldbemessung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger den von ihm angestrebten Beruf, Beamtenlaufbahn im höheren Forstdienst, nicht hat verfolgen können. Zwar hätte er diesen Beruf – wie bereits dargelegt worden ist – auch ohne den Unfall möglicherweise nicht ergreifen können; durch das Unfallereignis ist ihm aber die Chance hierauf verwehrt worden und er hat sich insofern notgedrungen einer anderen Tätigkeit zuwenden müssen.
168e. Des Weiteren hat das Landgericht auch zu Recht das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten als das Schmerzensgeld erhöhenden Umstand gewertet. Eine ungebührliche Verzögerung der Regulierung rechtfertigt eine Erhöhung des ermittelten Schmerzensgelds (OLG Nürnberg, Urt. v. 22.12.2006, -5 U 1921/06-, zitiert nach juris), wobei „ungebührliche Verzögerung“ nur dann anzunehmen sein kann, wenn die unterbliebene Regulierung nicht auf – zulässiges – Verteidigungsvorbringen gestützt werden kann.
169Letzteres ist vorliegend allerdings nicht der Fall, so dass ein erheblicher Schmerzensgeldaufschlag gerechtfertigt ist. Denn streitig war lediglich, ob und in welchem Umfang der Kläger in Folge des Unfalls körperlich und damit auch in seiner Lebensplanung dauerhaft beeinträchtigt war. Fest stand aber, dass der Kläger bei dem Unfall erheblich verletzt worden war. Auf Grund der diversen der Beklagten vorliegenden ärztlichen Berichte, Atteste und Gutachten waren die vom Kläger erlittenen Verletzungen und die durchgeführten stationären und ambulanten Behandlungen auch dokumentiert. Diese daher nicht von der Hand zu weisenden Verletzungen machten schon für sich genommen die Zahlung eines nicht unerheblichen Schmerzensgelds erkennbar erforderlich. Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um gerechtfertigtes Verteidigungsverhalten, wenn die Beklagte, die immerhin im Jahr 1986 ein Anerkenntnis zur Zahlung eines Schmerzensgeldes abgegeben hatte, erstmals 2005 und damit über 23 Jahre nach dem Unfallereignis und über 19 Jahre nach eben diesem Grundanerkenntnis eine Zahlung vorgenommen hat.
170Vor diesem Hintergrund ist das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt Euro 42.000,00 gerechtfertigt. Auf die weiteren angeblichen Verletzungen, die der Kläger erlitten haben will (Schnapphüfte, passive Flexibilität des linken Fußgelenks, Knieverletzung bzw. Gonarthrose im linken Knie sowie Meniskus- und Knorpelschaden), kommt es danach nicht an, wobei für diese – wie vom Sachverständigen Dr. D2 festgestellt – überwiegend die Unfallursächlichkeit ausscheidet bzw. nicht erkennbar ist.
1712. Sofern das Landgericht entsprechend dem Klageantrag zu 7. festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle unfallbedingten künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, ist die Berufung der Beklagten ebenfalls unbegründet.
172a. Soweit die Beklagte die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags wegen doppelter Rechtshängigkeit gerügt hat, vermag sie damit nicht durchzudringen. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2011 klargestellt, dass der im Berufungsverfahren weiter verfolgte Feststellungsantrag (erstinstanzlich zu 7.) nicht den ebenfalls zweitinstanzlich (als Antrag zu I.1.c)) weiter geltend gemachten Antrag zu 4. erfasse.
173Eine doppelte Rechtshängigkeit im Hinblick auf die erstinstanzlich geltend gemachten Anträge zu 5. und 6. auf Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz künftig auf Schadensersatzzahlungen anfallender Steuern sowie unfallbedingt geringerer Rentenzahlungen verpflichtet ist, besteht gleichermaßen nicht. Dem steht entgegen, dass das Landgericht diese Anträge im Teilverzichts- und Teilurteil vom 27.08.2009 insoweit rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen hat, die mit den Anträgen zu 5. und 6. erfassten speziellen Vermögenseinbußen seien vom umfassenden Feststellungsantrag zu 7. umfasst.
174Eine doppelte Rechtshängigkeit bzw. ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht auch nicht im Hinblick auf die in den Feststellungsantrag einbezogenen künftigen immateriellen Schäden. Insoweit ist zwar die unfallbedingte Arthrose des Klägers in den bezifferten Schmerzensgeldantrag eingeflossen und kann daher nicht mehr Gegenstand des Feststellungsantrags sein. Aber auch von einem umfassend zugesprochenen Schmerzensgeld unter Einbeziehung künftig zu erwartender Beeinträchtigungen werden solche Verletzungsfolgen nicht abgegolten, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar, das heißt mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2001, -VI ZR 325/99-, zitiert nach juris). Dass der Feststellungsantrag – wie das vorliegend der Fall ist – keine Beschränkung auf derartige Folgen enthält, hat der Bundesgerichtshof in einem Fall mit vergleichbaren Leistungs- und Feststellungsanträgen nicht beanstandet (Urt. v. 20.03.2001, -VI ZR 325/99-, zitiert nach juris). Für die Zulässigkeit spricht im Übrigen, dass sich jedenfalls aus den Entscheidungsgründen des entsprechenden Urteils ergibt, dass die vorhersehbare künftige Entwicklung des Schadensbilds grundsätzlich von einem bezifferten Schmerzensgeld abgegolten ist.
175b. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Besteht die Möglichkeit, dass in Zukunft noch Spätfolgen der Unfallverletzungen auftreten, so reicht dies für das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse grundsätzlich aus. Eine solche Möglichkeit ist schon dann anzunehmen, wenn der Eintritt von Spätschäden nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Urt. v. 20.03.2001, -VI ZR 325/99-, zitiert nach juris), was vorliegend erkennbar der Fall ist. Die Möglichkeit künftiger materieller Vermögenseinbußen besteht schon im Hinblick auf die nach den Feststellungen des Sachverständigen voranschreitende unfallbedingte Arthrose im linken Sprunggelenk des Klägers, die nicht vollumfänglich von der Krankenkasse abgegoltene ärztliche Behandlungen, Medikationen und Hilfsmittel befürchten lässt. Aber auch künftige anderweitige Beeinträchtigungen des Klägers etwa im Hinblick auf die vom Kläger außerdem erlittene Oberschenkelfraktur und die Operationen an dem linken Oberschenkel und der rechten Hüfte – etwa in Gestalt mit zunehmendem Alter auftretender Schmerzen – erscheinen nicht ausgeschlossen.
176c. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Denn für den Eintritt künftiger Schäden genügt eine gewisse dahingehende Wahrscheinlichkeit, so dass das Begehren nur dann unbegründet ist, wenn prognostisch feststeht, dass keine Spätfolgen eintreten werden (BGH, Urt. v. 12.11.1991, -VI ZR 7/91-, zitiert nach juris).
177Eine solche Feststellung kann hier aber nicht getroffen werden. Es steht nicht fest, dass keine künftigen materiellen Schäden aus dem Unfall mehr drohen. Vielmehr spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass noch Behandlungskosten, Medikamente und Hilfsmittel wegen der Progredienz der unfallbedingten Arthrose des Klägers im linken Sprunggelenk benötigt werden. Ebenso erscheint wahrscheinlich, dass der Kläger auf Grund seines unfallbedingt verspäteten Eintritts ins Berufsleben und des deshalb geringeren Zeitumfangs der Einzahlung von Beiträgen in die Rentenversicherung geringere Altersbezüge als ohne den seine Berufsausbildung verzögernden Unfall erhalten wird.
178Gleiches gilt auch im Hinblick auf künftige immaterielle Schäden. Angesichts der Schwere und Komplexität der Verletzungen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit gerechnet werden, dass die erlittenen Frakturen mit weiter zunehmendem Alter des Klägers bislang noch nicht aufgetretene Beschwerden, die ein weiteres Schmerzensgeld angezeigt erscheinen lassen, auslösen können.
179C. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil
180Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil ist, auch wenn sich diese nur gegen die zu Lasten des Klägers getroffene Kostenentscheidung richtet, zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet.
1811. Hat ein Gericht von der Möglichkeit der Erlasses eines Teilurteils Gebrauch gemacht und erst im Schlussurteil über die Kosten entschieden, so kann die im Schlussurteil enthaltene Kostenentscheidung für sich allein angefochten werden, wenn – wie vorliegend – auch gegen das Teilurteil ein Rechtsmittel anhängig ist (BGH, Urt. v. 09.11.1977, -VIII ZB 36/77-, zitiert nach juris). Denn in diesem Fall ist das Rechtsmittel gegen das Schlussurteil nur als Ergänzung des gegen das Teilurteil eingelegten Rechtsmittels anzusehen, so dass beide Rechtsmittel nunmehr eine Einheit bilden und deshalb keine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung im Sinne des § 99 Abs. 1 ZPO gegeben ist (BGH, a.a.O.).
1822. Das Rechtsmittel des Klägers bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg.
183Mit der landgerichtlichen Entscheidung vom 27.08.2009 ist ein auf den Klageantrag zu 1. entfallender Teilbetrag von Euro 56.269,47 im Wege des Teilverzichtsurteils abgewiesen worden. Zudem sind die Klageanträge zu 5. und 6., auf die Streitwerte von jeweils 5.000,00 EUR entfallen, im Wege des Teilurteils abgewiesen worden. Insoweit ist, da der Kläger dagegen keine Berufung eingelegt hat, das Teilverzichts- und Teilurteil rechtskräftig geworden.
184Darüber hinaus ist der ursprüngliche Antrag zu 1. und jetzige Antrag zu I.1.a) nur in Höhe eines Betrags von Euro 11.544,00 (Euro 16.344,00 zuzüglich Euro 13.200,00 abzüglich vorprozessual gezahlter Euro 18.000,00) gerechtfertigt, so dass der Kläger in Höhe eines Teilbetrags von Euro 299.700,53 der streitig weiter verfolgten Euro 311.244,53 unterliegt. Der frühere Klageantrag zu 4. und jetzige Antrag zu I.1.c) ist unbegründet (s.o.) und hinsichtlich des Streitwertes abweichend vom Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 27.08.2009 und im Einklang mit dem ursprünglichen Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 05.01.2009 nicht mit Euro 36.375,00, sondern gemäß § 42 Abs. 2 GKG mit Euro 75.780,00 zu bewerten. Der Schmerzensgeldanspruch (Streitwert Euro 16.000,00) sowie der Feststellungsantrag (Streitwert Euro 20.000,00) waren zusprechen, so dass der Kläger insofern obsiegt.
185Der Streitwert belief sich daher bis zum 03.08.2009 auf Euro 489.294,00 und anschließend auf Euro 433.024,53.
186Die Kostenentscheidung war daher – wie tenoriert – geringfügig abzuändern.
187D. Die Zinsentscheidungen ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1, 1. Halbsatz BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
188- III
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren maßgeblich Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
190Streitwert: Euro 423.024,53 (Euro 311.244,53 Verdienstausfall, Euro 75.780,00 Rente, Euro 20.000,00 Feststellungsantrag, Euro 16.000,00 Schmerzensgeld)
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.