Landgericht Bonn Urteil, 03. Apr. 2014 - 8 S 264/13

Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 09.10.2013 – 124 C 159/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.
4II.
5Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 959,76 € verurteilt.
6Der Zahlungsanspruch folgt aus den §§ 675 Abs. 1, 670 BGB bzw. §§ 675 f Abs. 2 S. 1, 675 c Abs. 1, 670 BGB. Die Klägerin darf den Beklagten für die im Streit stehenden Forderungen, die aus der Nutzung einer Firmenkreditkarte („B Card“) resultieren, persönlich in Anspruch nehmen.
71.
8Vertragspartner der Klägerin ist neben der Firma auch der Beklagte selbst.
9Unstreitig ist der Beklagte Inhaber der auf ihn ausgestellten Firmenkreditkarte, mit der die Umsätze, für die die Klägerin nunmehr Aufwendungsersatz beansprucht, getätigt wurden. Die Rechnungsstellung erfolgte gegenüber dem Unternehmen, der X GmbH, über deren Vermögen mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dementsprechend sieht der vom Beklagten unterzeichnete Kartenantrag „Zentrale Rechnungsstellung“ für die B Card (vgl. Bl. ## d.A.) in der Rubrik „Persönliche Angaben des Mitarbeiters“ auch nicht die Angabe der Bankverbindung des Beklagten vor. Vertragspartner der Klägerin ist aber gleichwohl nicht nur das Unternehmen, sondern auch der Beklagte selbst geworden. Das Antragsformular ist nämlich sowohl von dem damaligen Geschäftsführer der X GmbH als auch von dem Beklagten selbst unterzeichnet worden. Dass es sich nicht nur um einen Antrag des Arbeitgebers handelt (mit der Folge, dass dieser alleiniger Vertragspartner würde), ergibt sich im Übrigen auch aus dem für den Mitarbeiter vorgesehenen Unterschriftenfeld, in dem dieser als „Antragsteller“ bezeichnet wird, während das mit der Klägerin bereits über die Rahmenvereinbarung verbundene Unternehmen mit der Unterschrift seines vertretungsberechtigten Geschäftsführers bzw. Prokuristen die Firmenzugehörigkeit des Antragstellers bestätigt und sich damit einverstanden erklärt, dass diesem eine B Card ausgestellt wird.
10Mit Unterzeichnung des Antragsformulars und anschließender Übersendung der Firmenkreditkarte ist somit eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen. Der Beklagte als Karteninhaber hat gegen die Klägerin Anspruch auf Überlassung einer Karte sowie auf Zahlung der getätigten Geschäfte. Dass sein Arbeitgeber, die X GmbH, die Gebühren und monatlichen Abrechnungen begleicht, ändert den Charakter als synallagmatischer Vertrag mit Rechten und Pflichten nicht.
112.
12Der Beklagte haftet für die mit der auf ihn ausgestellten Firmenkreditkarte getätigten Umsätze neben seinem Arbeitgeber. Diese Haftung ergibt sich aus der in dem Antragsformular enthaltenen Klausel, wonach das Unternehmen und das B Card-Mitglied „für alle Belastungen aufgrund der Benutzung der B Card in Zusammenhang mit Dienstreisen“ gesamtschuldnerisch haften. Dass die im Streit stehenden Belastungen aufgrund einer Benutzung im Zusammenhang mit Dienstreisen entstanden sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte hat substantiiert vorgetragen, durch welche Kundenbesuche die geltend gemachten Aufwendungen verursacht wurden; dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
13Die Regelung über eine gesamtschuldnerische Haftung, die eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB darstellt, ist wirksamer Bestandteil des zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages geworden.
14a)
15Allgemeine Geschäftsbedingungen werden gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss die andere Partei ausdrücklich darauf hinweist und ihm die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Da die betreffende Klausel in dem Antragsformular selbst enthalten ist, bedurfte es – im Gegensatz zu dem in dem Formular ebenfalls enthaltenen Hinweis auf Geltung der „umseitigen Mitgliedschaftsbedingungen“ - keines darüber hinausgehenden expliziten Hinweises der Klägerin.
16b)
17Eine wirksame Einbeziehung scheitert auch nicht an § 305 c Abs. 1 BGB. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der betreffenden Regelung um eine überraschende Klausel handeln würde, mit der der Beklagte vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. So liegt es hier aber nicht.
18Ob eine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB vorliegt, beurteilt sich nach den Gesamtumständen. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel kann sich u.a. aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrags, einer erheblichen Abweichung vom dispositiven Recht oder von den üblichen Vertragsbedingungen, aber auch aus der Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags ergeben; hinzukommen muss, dass zwischen den Erwartungen des Kunden und dem Klauselinhalt eine Diskrepanz besteht, d.h. der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen, wobei ein durch subjektive Umstände überlagerter genereller Maßstab anzulegen ist (Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 305 c Rn. 3, 4). § 305 c Abs. 1 BGB ist daher unanwendbar, wenn eine ohne weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, dass eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist (Grüneberg, a.a.O.).
19In der Rechtsprechung wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer, der – wie hier der Beklagte - selbst einen Antrag unterschrieben hat und die Annehmlichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in Anspruch nimmt, auch mit einer Inanspruchnahme für die durch die Nutzung der Kreditkarte begründeten Forderungen rechnen müsse (vgl. OLG Frankfurt, U. v. 26.03.1987, NJW-RR 1989, 1523 f.; OLG München, U. v. 28.04.1988, NJW-RR 1989, 1076). Anders die Entscheidung des Landgerichts Bremen (U. v. 24.11.1988, NJW-RR 1989, 1522 f., juris), das in einer die gesamtschuldnerische Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelnden Bestimmung eine überraschende Klausel sah, da der Arbeitnehmer nach den Gesamtumständen, insbesondere wegen der Aufmachung des Mitgliedsantrags und der Formulierung der Vertragsbedingungen, nicht damit habe rechnen müssen, bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für Zahlungen mit der Firmenkreditkarte in Anspruch genommen zu werden. Der Unterschied zu den zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und München bestand nach Ansicht des Landgerichts Bremen darin, dass der Arbeitnehmer dort einen eigenen Antrag ausgefüllt und deshalb mit einer Inanspruchnahme habe rechnen müssen, während das Antragsformular in dem vom Landgericht Bremen zu entscheidenden Fall nicht habe erkennen lassen, dass neben dem eigentlichen Antragsteller auch der Karteninhaber auf Kontoausgleich in Anspruch genommen werden solle (in diesem Sinne auch LG Essen, U. v. 17.04.2008, Az. 6 O 241/07, zitiert nach juris; vgl. hierzu Burkard/Lambrecht, Haftung von Arbeitnehmern bei Firmenkreditkarten, NZI 2011, 96 ff., 97 f., die der Entscheidung des Landgerichts Bremen grundsätzlich zustimmen, generell aber auf die Umstände des Einzelfalls abstellen wollen).
20Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
21Der Beklagte hat das Antragsformular selbst als „Antragsteller“ unterzeichnet, so dass die Haftungsregelung schon deshalb keine überraschende Klausel darstellt. Dass der Antrag darüber hinaus auch die Unterschrift des damaligen Geschäftsführers seines Arbeitsgebers trägt, führt zu keiner anderen Beurteilung, da damit – wie sich aus dem Vertragstext ergibt – lediglich bestätigt wird, dass der Beklagte bei dem Unternehmen angestellt ist und dieses mit der Ausgabe einer B Card an den Arbeitnehmer einverstanden ist. Zwar findet sich direkt oberhalb der Unterschrift des Beklagten nur die Verpflichtung, unverzüglich nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die B Card an die Klägerin zurückzugeben; außerdem wird auf die Geltung der umseitig abgedruckten Mitgliedschaftsbedingungen hingewiesen. Die Regelung über die gesamtschuldnerische Haftung steht indes gleich zu Beginn des Formulartextes unterhalb der Überschrift „Kartenantrag Zentrale Rechnungsstellung“. Ungeachtet dessen ist die Haftungsklausel drucktechnisch aber so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den Arbeitnehmer zu erwarten ist, denn immerhin befindet sich die Regelung gleichsam im „Vorspann“ des im Folgenden in Ziff. 1 („Angaben zum Unternehmen“) und in Ziff. 2 („Persönliche Angaben des Mitarbeiters“) unterteilten Antragsformular, so dass nach den oben dargestellten Maßstäben keine überraschende Klausel i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB vorliegt. Dass sich der immerhin als „Antragsteller“ fungierende Beklagte auch wegen der Überschrift „Kartenantrag Zentrale Rechnungsstellung“ zunächst nicht als Rechnungsempfänger verstehen musste, vermag nichts daran zu ändern, dass an zentraler Position, nämlich schon im „Vorspann“ des Antrags, mit deutlichen Worten darauf hingewiesen wird, dass das Unternehmen und das B Card Mitglied für alle Belastungen aufgrund der Benutzung der B Card in Zusammenhang mit Dienstreisen als Gesamtschuldner haften.
22Es kommt daher nicht darauf an, ob die Regelung über eine gesamtschuldnerische Haftung darüber hinaus – wie die Klägerin mit der Berufungserwiderung vorgetragen hat – auch in den rückseitigen „Mitgliedschaftsbedingungen“, auf deren Geltung in dem Antragsformular hingewiesen wird, abgedruckt ist.
23c)
24Die Klausel ist auch nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.
25Die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB sind nicht einschlägig; insbesondere ist § 309 Nr. 11 a) BGB nicht anwendbar, da der Beklagte die vertraglichen Beziehungen zur Klägerin nicht als Vertreter seines Arbeitgebers eingegangen ist. In Betracht kommt daher allein eine Unwirksamkeit gemäß § 307 BGB. Dies setzt voraus, dass die Haftungsregelung eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben darstellt (§ 307 Abs. 1 BGB); eine solche unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
26Beides ist hier nicht der Fall.
27Dass der Beklagte für die Forderungen, die aus der Verwendung der Kreditkarte durch ihn selbst herrühren, einzustehen hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung dar, sondern ist nur konsequent, zumal er – wie bereits dargelegt – als Karteninhaber fungiert und mit der Klägerin ein Vertragsverhältnis eingegangen ist (vgl. hierzu Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., (7) Bankgeschäfte Rn. F/51; Omlor, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 675 c Rn. 172).
28Auch vor dem Hintergrund, dass sich die Haftung des Zusatzkarteninhabers auf Verbindlichkeiten erstreckt, die dem vom Arbeitgeber veranlassten dienstlichen Bereich entstammen, liegt in der gesamtschuldnerischen Haftung des Arbeitnehmers keine unangemessene Benachteiligung. Zwar beschränkt sich der Schutz des Arbeitnehmers in diesen Fällen allein auf das Innenverhältnis zum Arbeitgeber, aus dem ein Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch resultieren kann, während das Kreditkartenunternehmen den Zusatzkarteninhaber im Außenverhältnis uneingeschränkt in Anspruch nehmen darf. Ohne Firmenkreditkarte müsste der Arbeitnehmer die Geschäftsaufwendungen indes regelmäßig vorstrecken und sie später mit dem Arbeitgeber abrechnen. Auch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers wäre der Arbeitnehmer nicht wesentlich schlechter gestellt: Vorgestreckte Reisekosten oder andere Spesen sind insolvenzgeldfähig; daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen mit einer Firmenkreditkarte beglichen hat und hierfür – nach Ausfall seines Arbeitgebers - von dem kartenausgebenden Unternehmen aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung in Anspruch genommen wird (vgl. Lunk/Hinrichs, Die Firmenkreditkarte, DB 2007, 2144 ff., 2150 zu § 183 Abs. 1 SGB III a.F. und unter Bezugnahme auf BSG, U. v. 18.09.1991, ZIP 1992, 347 ff. zu § 141 b AFG a.F.; beide Regelungen - § 183 Abs. 1 SGB III a.F. sowie § 141 b AFG a.F. – entsprechen der Regelung des seit 01.04.2012 geltenden § 165 SGB III). Die Kammer verkennt nicht, dass der Arbeitnehmer, der seine Reisekosten und Spesen über eine Firmenkreditkarte bezahlt, möglicherweise erst dann von der wirtschaftlichen Schieflage seines Arbeitgebers erfährt, wenn er von dem Kreditkartenunternehmen in Anspruch genommen wird, während derjenige Arbeitnehmer, der nicht über eine Firmenkreditkarte verfügt und das von ihm verauslagte Geld unmittelbar von seinem Arbeitgeber zurückfordert, früher erkennt, dass dieser finanzielle Probleme hat, namentlich weil er auf seine – in der Regel zeitnah eingereichten – Reisekostenabrechnungen eben keine Erstattungen (mehr) erhält. Dieser Umstand rechtfertigt es indes nicht, in der Regelung über die gesamtschuldnerische Haftung eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers zu sehen (so aber Burkard/Lambrecht, Haftung von Arbeitnehmern bei Firmenkreditkarten, NZI 2011, 96 ff., 98). Dass sich das Kreditkartenunternehmen mit dieser Regelung eine Sicherheit verschafft, die zu nicht mehr zu überblickenden Konsequenzen für den Arbeitnehmer führt, kann nicht festgestellt werden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das Kreditkartenunternehmen dem Arbeitnehmer gegenüber durchaus verpflichtet ist, das sich für diesen aus der Mithaftungsklausel ergebende Risiko so gering wie möglich zu halten, indem er mit der Arbeitgeberfirma pünktlich abrechnet und die Karte zurückruft, mindestens aber den Karteninhaber warnt, wenn die Firma ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommt (vgl. BAG, U. v. 30.04.1975, DB 1975, 2090 ff., juris). Etwaige Verstöße hiergegen wird der auf Zahlung in Anspruch genommene Arbeitnehmer den vom Kreditkartenunternehmen geltend gemachten Forderungen auf Aufwendungsersatz gegebenenfalls entgegenhalten können.
29Im vorliegenden Fall sind derartige Verstöße weder vorgetragen noch sonst erkennbar, zumal die Belastungen, derentwegen die Klägerin den Beklagten auf Aufwendungsersatz in Anspruch nimmt, aus einem relativ überschaubaren Zeitraum (17.10. – 19.11.2012) stammen. Der rechtliche Einwand des Beklagten, wonach die Beantragung des Insolvenzgeldes faktisch nur unter enormem Zeitdruck möglich wäre, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zutreffend ist zwar, dass der Antrag auf Insolvenzgeld regelmäßig innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Eintritt des Insolvenzereignisses bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit einzureichen ist. Dieser Zeitraum dürfte aber ausreichend sein, um etwaige Ansprüche geltend zu machen, da der Arbeitnehmer in der Regel davon ausgehen kann, dass das Kreditkartenunternehmen jedenfalls wegen der von ihm in der Zeit kurz vor Eintritt des Insolvenzereignisses veranlassten Geschäftsaufwendungen an ihn herantreten wird. Abgesehen davon besteht die Möglichkeit, den Antrag auf Insolvenzgeld bei unverschuldeter Fristversäumnis binnen einer Frist von wiederum zwei Monaten ab Beseitigung des Antragshindernisses nachzureichen.
30d)
31Auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht ersichtlich. Die Anforderungen an die Transparenz einer Regelung dürfen nicht überspannt werden; die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht in der Regel nur im Rahmen des Möglichen. Keineswegs zwingt das Transparenzgebot den Verwender, jede Allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen (Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 307 Rn. 22). Die Formulierung, dass Arbeitnehmer und Unternehmer „gesamtschuldnerisch“ haften, ist daher nicht zu beanstanden, zumal der verwendete Begriff auch für einen juristischen Laien ohne weiteres verständlich ist.
32e)
33Da die Regelung über eine gesamtschuldnerische Haftung somit wirksamer Bestandteil des zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages geworden ist, kommt es nicht darauf an, ob der Auffassung des Amtsgerichts, wonach sich der Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen soll berufen können, zu folgen ist.
343.
35Der Kreditkartenvertrag ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
36Schon das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 30.04.1975 (DB 1975, 2090 ff., juris) entschieden, dass eine Mithaftungsklausel bei Firmenkreditkarten nicht sittenwidrig ist. Soweit das Landgericht Landau in seiner Entscheidung vom 19.02.2004 (Az. 4 O 295/03, zitiert nach juris) von einer Sittenwidrigkeit des Firmenkreditkartenvertrages ausgegangen ist, lässt sich dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, denn dort ging es um eine Klausel, die die gesamtschuldnerische Haftung für alle durch die Firmenkreditkarte verursachten Rechnungsbeträge vorsah, also auch für solche, die der Arbeitnehmer nicht selbst verursacht hatte.
37Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Firmenkreditvertrages auch nicht aus einem Vergleich mit der Situation bei Angehörigenbürgschaften: Es ist schon zweifelhaft, ob sich das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit der emotionalen Verbundenheit zwischen Familienangehörigen überhaupt vergleichen lässt. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, lägen die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht vor. Eine finanzielle Überforderung des Arbeitnehmers ist selbst im Falle der Insolvenz seines Arbeitgebers nicht gegeben, da geschäftlich veranlasste Reisekosten und Spesen – wie bereits dargelegt – insolvenzgeldfähig sind und der Arbeitnehmer zudem etwaige Verstöße gegen die Verpflichtung des Kreditkartenunternehmens, das sich für ihn aus der Mithaftungsklausel ergebende Risiko so gering wie möglich zu halten, einer Inanspruchnahme entgegenhalten könnte (vgl. BAG, a.a.O.). Schließlich fehlt es auch deshalb an einer Sittenwidrigkeit, weil die Nutzung einer Firmenkreditkarte auch für den Arbeitnehmer selbst in der Regel vorteilhaft ist, da er seine Reisekosten bzw. Spesen nicht mehr vorstrecken und später mit dem Arbeitgeber abrechnen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aushändigung einer Firmenkreditkarte mit der Beschränkung erfolgt, diese nur für Geschäftsausgaben zu nutzen (a.A. Burkard/Lambrecht, Haftung von Arbeitnehmern bei Firmenkreditkarten, NZI 2011, 96 ff., 98 f.).
38Da der Beklagte somit schon vertraglich haftet, kann dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus auch deliktische Zahlungsansprüche bestehen.
39III.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
41IV.
42Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
43V.
44Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 959,76 €.

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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Agentur für Arbeit kann die Durchführung einer Maßnahme nach § 176 Absatz 2 prüfen und deren Erfolg beobachten. Sie kann insbesondere
- 1.
von dem Träger der Maßnahme sowie den Teilnehmenden Auskunft über den Verlauf der Maßnahme und den Eingliederungserfolg verlangen und - 2.
die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zulassung des Trägers und der Maßnahme prüfen, indem sie Einsicht in alle die Maßnahme betreffenden Unterlagen des Trägers nimmt.
(2) Die Agentur für Arbeit ist berechtigt, zum Zweck nach Absatz 1 Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Trägers während der Geschäfts- oder Unterrichtszeit zu betreten. Wird die Maßnahme bei einem Dritten durchgeführt, ist die Agentur für Arbeit berechtigt, die Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume des Dritten während dieser Zeit zu betreten. Stellt die Agentur für Arbeit bei der Prüfung der Maßnahme hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll sie die zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hiervon unterrichten.
(3) Die Agentur für Arbeit kann vom Träger die Beseitigung festgestellter Mängel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Die Agentur für Arbeit kann die Geltung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins oder des Bildungsgutscheins für einen Träger ausschließen und die Entscheidung über die Förderung aufheben, wenn
- 1.
der Träger dem Verlangen nach Satz 1 nicht nachkommt, - 2.
die Agentur für Arbeit schwerwiegende und kurzfristig nicht zu behebende Mängel festgestellt hat, - 3.
die in Absatz 1 genannten Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt werden oder - 4.
die Prüfungen oder das Betreten der Grundstücke, Geschäfts- und Unterrichtsräume durch die Agentur für Arbeit nicht geduldet werden.
(4) Die Agentur für Arbeit teilt der fachkundigen Stelle und der Akkreditierungsstelle die nach den Absätzen 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse mit.
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt
- 1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, - 2.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(2) Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den Versorgungsträger abgeführt hat.
(3) Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen, besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
(4) Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.