Landgericht Bonn Beschluss, 12. März 2014 - 6 T 50/14


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014 (204 C 66/14) wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert für die sofortige Beschwerde wird auf 5.880,00 € festgesetzt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.02.2014 (204 C 66/14) wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Streitwertbeschwerde ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
21.
3Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
4Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe der Mietwohnung zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.
5Die Antragstellerin hat den Verfügungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Gemäß § 940a ZPO darf eine Räumung von Wohnraum lediglich angeordnet werden, wenn verbotene Eigenmacht oder eine Gefahr für Leib und Leben vorliegt. Die Antragstellerin hat jedoch trotz Hinweises des Amtsgerichts nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner den vorgelegten Drohbrief verfasst hat. Die bloße Mutmaßung der Antragstellerin, dass lediglich der Antragsgegner in Betracht komme, reicht hierfür nicht aus.
6Soweit die Antragstellerin eine von dem Antragsgegner ausgefüllte Einzugsermächtigung vorgelegt hat und sich darauf berufen hat, dass einzelne Buchstaben sich ähnelten, so dass von einer Identität des Verfassers der Drohung und der Einzugsermächtigung ausgegangen werden müsse, greift auch dies nicht durch. In beiden Schriftstücken sind lediglich zwei Buchstaben in Großbuchstaben geschrieben worden, so dass diese direkt miteinander verglichen werden können. Da die Schreibweise dieser Buchstaben nicht derart auffällig ist, dass es sich auch für den Laien erschließt, dass die beiden Schriftstücke nur von einer Person geschrieben worden sein können, hätte zur Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO ein Schriftgutachten eines Sachverständigen vorgelegt werden müssen, um die Identität der Verfasser ausreichend nachzuweisen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
7Auch die Behauptung, dass der Antragsgegner einen Elektrozählerkasten beschädigt haben soll, ist zum einen nicht glaubhaft gemacht und lässt im Übrigen auch nicht in ausreichendem Maße den Schluss darauf zu, dass der Antragsgegner dann auch den Drohbrief verfasst haben muss.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
92.
10Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts ist ebenfalls unbegründet.
11Das Amtsgericht hat als Verfahrenswert zwölf Monatsmieten angesetzt (auch wenn in dem Beschluss fehlerhaft erläuternd festgehalten ist, dass es sich bei dem Betrag um sechs Monatsmieten handeln soll). Trotz des Umstandes, dass es sich vorliegend um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist es gerechtfertigt, den für das Hauptsacheverfahren einer Räumungsklage vorgesehenen Streitwert von zwölf Monatsmieten (§ 41 GKG) anzusetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass das Begehren der Antragstellerin auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und nicht auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet ist.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
133.
14Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Annotations
(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden.
(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung (§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsverfügung anzuhören.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.