Amtsgericht Bonn Beschluss, 10. Feb. 2014 - 204 C 66/14
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 5.880,00 EUR festgesetzt (6 Monatsmieten).
1
Gründe:
2Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, sofort die Wohnung/das Haus L-Straße ## in ##### C zu verlassen und seine Wohnung im zweiten OG links mit sämtlichen Schlüsseln sofort herauszugeben.
3Hierzu wird vorgetragen, dass der Antragsgegner am 20.12.2013 über das Maklerbüro H Immobilienborn die oben genannte Mietwohnung angemietet habe. Der Antragsgegner habe nur die halbe Kaution i.H.v. 600 EUR gezahlt, weitere Mietzahlungen seien nicht erfolgt. Nach einer Mahnung der Klägerin habe sich der Antragsgegner telefonisch "bissig" gemeldet. Am 4.2.2014 habe die Antragstellerin eine Drohung zur Körperverletzung auf einem früheren Urteil des Amtsgerichts Bonn vorgefunden. Eine Strafanzeige sei gestellt worden.
4Zur Glaubhaftmachung legt die Antragstellerin eine Kopie des Drohbriefes vor. Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
5Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) der Antragstellerin ist zwar schlüssig vorgetragen, aber nicht glaubhaft gemacht, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO.
6Im Regelfall scheitert eine auf Räumung gestützte einstweilige Verfügung daran, dass sie eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde. Ausnahmsweise ist eine solche einstweilige Verfügung jedoch gemäß § 940 a ZPO zulässig, wenn verbotene Eigenmacht oder eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben gegeben ist.
7Trotz Hinweises des Gerichtes vom 5.2.2014 konnte die Antragstellerin nicht glaubhaft machen, dass der Drohbrief zwingend von dem Antragsgegner stammt. Weder trägt das Schreiben eine Unterschrift noch wurde der Antragsgegner dabei gesehen, wie er diesen Brief an die Antragstellerin richtete. Es ist nicht auszuschließen, dass der Brief von einer anderen Person, möglicherweise auch dem Prozessgegner des anderen Rechtsstreits stammt.
8Vor diesem Hintergrund kann eine auf Räumung gestützte einstweilige Verfügung nicht ergehen.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
11Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
12Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
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Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.