Landgericht Bonn Beschluss, 19. Jan. 2015 - 6 T 360/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 28.10.2014 (99 IK 144/13) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zu folgender Frage zugelassen:
Ist auch derjenige befugt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO zu stellen, der eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat, die nicht tituliert ist und die in voller Höhe von dem Treuhänder/Insolvenzverwalter bestritten worden ist.
Der Beschwerdewert wird auf bis 1.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Auf Eigenantrag des Schuldners vom 28.05.2013 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 26.06.2013 (99 IK 144/13) das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt E zum Treuhänder gemäß § 313 InsO ernannt. Mit dem Eigenantrag wurde ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO abgegeben. In dem als Anlage zu dem Eröffnungsantrag eingereichten Gläubigerverzeichnis wurde die Beschwerdeführerin nicht als Gläubiger aufgeführt.
4Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24.10.2013 meldete die Beschwerdeführerin eine Forderung in Höhe von 1.145,07 € zur Insolvenztabelle an. Der Treuhänder hat die Forderung der Beschwerdeführerin in voller Höhe bestritten.
5Mit Beschluss vom 28.07.2014 hat das Amtsgericht der Schlussverteilung zugestimmt und die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten wurde bis zum 02.10.2014 Gelegenheit gegeben, unter anderem zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen bzw. die Versagung zu beantragen.
6Mit am 02.10.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 01.10.2014 beantragte die Beschwerdeführerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Dies stützte sie darauf, dass der Schuldner die Forderung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Eigenantrags nicht aufgeführt hatte.
7Mit Zwischenverfügung vom 10.10.2014 wies das Amtsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass diese ihre Antragsberechtigung nachweisen müsse. Die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle reiche hierfür allein nicht aus. Da die Forderung durch den Treuhänder bestritten worden sei, müsse die Beschwerdeführerin nachweisen, dass sie Insolvenzgläubigerin sei, also einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner habe. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2014 Stellung. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, dass es für ihre Antragsberechtigung ausreiche, dass sie eine Forderung zur Tabelle angemeldet habe. Es wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 27.10.2014, Bl. ###f. d.A..
8Mit Beschluss vom 28.10.2014 wies das Amtsgericht den Versagungsantrag der Beschwerdeführerin zurück mit der Begründung, dass die Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin nicht feststehe, da nicht feststehe, dass die Beschwerdeführerin Insolvenzgläubigerin sei (Bl. ### R d.A.). Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 10.11.2014 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit am 21.11.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. ###f. d.A.).
9II.
10Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
11Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin ist nicht antragsbefugt, einen Versagungsantrag zu stellen. Gemäß § 290 Abs. 1 InsO ist nur ein Insolvenzgläubiger antragsbefugt, der seine Forderung zur Tabelle angemeldet hat. Die Beschwerdeführerin hat ihre Forderung zwar zur Tabelle angemeldet. Sie hat allerdings nicht nachgewiesen, dass sie Insolvenzgläubigerin ist. Gemäß § 38 InsO ist derjenige Insolvenzgläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Dass der Beschwerdeführerin der angemeldete Anspruch gegen den Schuldner zusteht, hat sie nicht ausreichend nachgewiesen. Der Treuhänder hat die Forderung in voller Höhe bestritten. Das Bestreiten durch den Treuhänder hat zur Folge, dass die Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden kann, § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO. Es war daher Sache der Beschwerdeführerin, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben, § 179 InsO. Hierauf wurde sie seitens des Amtsgerichts auch hingewiesen, Bl. ## d.A..
12Der von der Beschwerdeführerin behauptete Anspruch ist nicht tituliert. Ob es vorliegend für das Bestehen einer Antragsbefugnis ausreichen würde, wenn die Beschwerdeführerin die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 189 InsO nachgewiesen hätte, wie dies zum Teil vertreten wird (Waltenberger in Heidelberger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2014, § 290 a.F. Rn. 48), kann dahinstehen, da die Beschwerdeführerin bislang nicht vorgetragen hat, dass sie Feststellungsklage erhoben habe.
13Es erscheint der Kammer auch mit dem Regelungskonzept der Insolvenzordnung, insbesondere § 189 InsO, unvereinbar, die Prüfung der Frage, ob eine Insolvenzforderung tatsächlich besteht oder nicht, in das Restschuldbefreiungsverfahren zu verlagern. Die Kammer schließt sich insoweit der von Ahrens vertretenen Auffassung an, dass demjenigen, der eine nicht titulierte und bestrittene Forderung geltend gemacht, nur eine beschränkte Rechtsstellung im Insolvenzverfahren zukommt, die das einschneidende Versagungsrecht nicht legitimieren kann (Ahrens in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2015, § 290 Rn. 189; so im Ergebnis auch LG Flensburg, Beschluss vom 31.10.2013, 5 T 89/13, BeckRS 2013, 20294).
14Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2007, IX ZB 120/05 (BeckRS 2007, 05553) steht der Entscheidung der Kammer nicht entgegen. Dort ist lediglich entschieden worden, dass auch derjenige Insolvenzgläubiger, der durch den konkreten Versagungsgrund nicht selbst betroffen ist, antragsbefugt ist. Vorliegend ist jedoch bereits nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin überhaupt Insolvenzgläubigerin ist.
15Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2009, IX ZB 257/08 (BeckRS 2009, 29331) führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Bundesgerichtshof hat die im vorliegenden Fall zu entscheidende Rechtsfrage gerade offen gelassen. Auf sie kam es nicht an, weil die Forderung –anders als hier- zur Tabelle festgestellt gewesen ist, so dass kein Zweifel an der Gläubigerstellung des Antragsstellers bestand.
16Ferner steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 11.10.2012, IX ZB 230/09 (NJW-RR 2013, 106) der Entscheidung der Kammer nicht entgegen. Auch in diesem Fall hatte der Insolvenzverwalter die Forderung für den Fall des Ausfalls zur Tabelle festgestellt. Die Berechtigung des Gläubigers zur abgesonderten Befriedigung, also etwa das Bestehen eines Pfandrechts an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand, musste mithin nicht mehr im Restschuldbefreiungsverfahren geprüft werden, sondern lediglich die Tatsache, ob der Ausfall ausreichend nachgewiesen worden ist. Wenn der Bundesgerichtshof insoweit entschieden hat, dass ausnahmsweise einmal die Glaubhaftmachung des Ausfalls ausreichen kann, wenn bei noch nicht abschlussreifem Insolvenzverfahren der volle Nachweis des Ausfalls noch nicht geführt werden kann, so sagt dies noch nichts darüber aus, welche Anforderungen im Fall einer bestrittenen Forderung an den Nachweis des Bestehens der angemeldeten Insolvenzforderung zu stellen sind. Zum einen handelt es sich bei dem Nachweis des Ausfalls um den Nachweis einer einfachen Tatsache, nämlich dass jedenfalls ein Teil der Forderung des Gläubigers bei Realisierung der Sicherheit unbefriedigt bleibt, während vorliegend das Bestehen der vom Treuhänder bestrittenen Forderung im Restschuldbefreiungsverfahren geprüft werden müsste. Zum anderen ist vorliegend auch -anders als in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall- das Insolvenzverfahren abschlussreif.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
18III.
19Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zu der im Tenor aufgeführten Frage zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer angemeldeten, aber von dem Treuhänder/Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung eine Antragsbefugnis auf Versagung der Restschuldbefreiung besteht, ist eine Frage, die sich nicht nur im Einzelfall, sondern bei einer unbestimmten Vielzahl von Verfahren stellen kann und über die -soweit der Kammer ersichtlich- bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden ist.
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Tenor
wird der Versagungsantrag vom 01.10.2014 zurückgewiesen. Der Versagungsantragsteller trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.
Gegenstandswert (§ 28 Abs. 3 RVG): 300,00 EUR.
1
Gründe:
2Der Versagungsantrag ist unzulässig.
3Die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 InsO, nämlich die Antragsberechtigung, steht nicht fest.
4Mit Zwischenverfügung vom 10.10.2014 hat das Gericht den Versagungsantragsteller auf den Mangel im Einzelnen hingewiesen und eine Frist zur Ergänzung gesetzt. Zwar hat der Versagungsantragsteller Stellung genommen. Es handelt sich dabei jedoch nur um Rechtsausführungen, die auf die in der Zwischenverfügung angeführten Bedenken nicht eingehen.
5Denn unabhängig davon, dass und wann der Antragsteller seine Forderung angemeldet hat, und ob diese an der Schlussverteilung teilnimmt oder nicht, ist als Vorfrage und grundsätzliche Voraussetzung zu klären, ob der Antragsteller Insolvenzgläubiger ist.
6Wird die Forderung zur Tabelle festgestellt, so steht die Gläubigerstellung fest - unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung. Wird die Forderung - wie vorliegend - vom Verwalter oder Treuhänder bestritten, steht die Gläubigerstellung dagegen nicht fest und damit auch nicht die Antragsberechtigung.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
8Rechtsmittelbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 290 Abs. 3 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
10Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
11Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
12Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
- 1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.
(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.
(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.
(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.
(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.
(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
- 1
- Mit Beschluss vom 15. April 2003 wurde über das Vermögen des Schuldners, eines selbständig tätigen Architekten, das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestimmt. Im Prüfungstermin am 19. Januar 2006 wurden hinsichtlich der weiteren Beteiligten zu 1, einer S. (im Folgenden: Gläubigerin), Forderungen aus Kreditver- bindlichkeiten in die Insolvenztabelle aufgenommen und mit dem Vermerk versehen , dass sie vom Verwalter für den Ausfall in voller Höhe festgestellt, vom Schuldner allerdings bestritten sind. Das Insolvenzgericht beraumte für den 16. April 2009 eine Gläubigerversammlung "zur Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Ankündigung der Restschuldbefreiung sowie auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungserklärung" an. Zugleich wurde darauf hingewiesen, eine gesonderte Anhörung nach § 300 InsO erfolge nicht mehr. In diesem Termin beantragte die Gläubigerin, dem Schuldner gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen.
- 2
- Das Insolvenzgericht hat den Versagungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, weiter.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 4, 6 Abs. 1, § 7 aF, § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, Art. 103 f Satz 1 EGInsO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 4
- 1. Der angegriffene Beschluss unterliegt der Aufhebung. Er weist, obwohl die zuständige Einzelrichterin am selben Tag mit gesondertem Beschluss die Sache der Kammer übertragen hatte, lediglich die Unterschrift dieser Richterin auf; im Beschlussrubrum wird dagegen die Kammer in voller Besetzung aufgeführt. Da es sich mithin lediglich um einen Beschlussentwurf der Berichterstatte- rin handelt, fehlt es an einer richterlichen Entscheidung der zuständigen Kammer (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - IX ZR 249/96, BGHZ 137, 49, 51 ff). Dem Nichtbeschluss kommt keine rechtliche Wirksamkeit zu, er ist unbeachtlich und zur Klarstellung ersatzlos aufzuheben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997, aaO; vom 4. Februar 1999 - IX ZR 7/98, NJW 1999, 1192).
- 5
- 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 6
- a) Der Beschlussentwurf, der in ZInsO 2009, 2163 veröffentlicht ist, hat gemeint, weil die Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin beantragt werden müsse, sei möglicherweise die Anberaumung eines vorgezogenen Anhörungstermins zur Stellung von Versagungsanträgen verfahrensfehlerhaft. Jedenfalls sei die Gläubigerin nicht berechtigt, einen Versagungsantrag zu stellen. Als absonderungsberechtigte Gläubigerin sei sie nur antragsberechtigt, wenn sie ihren Ausfall nachgewiesen hätte. Unbeachtlich sei, weshalb sie ihren Ausfall nicht nachweisen oder beziffern könne.
- 7
- b) Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
- 8
- aa) Die Annahme, die Anberaumung eines vorgezogenen Anhörungstermins zur Stellung von Versagungsanträgen erscheine als verfahrensfehlerhaft , ist unzutreffend. Der Senat hat inzwischen wiederholt ausgesprochen, dass gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann zu entscheiden ist, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14, 20, 28; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 6 f; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 268/10 Rn. 6, nv). Da zu diesem Zeitpunkt noch kein Schlusstermin abgehalten werden kann, muss die Anhörung der Insolvenzgläubiger , des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht. Dies kann in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 28; vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7). Die Gläubiger können zwar hierbei nicht die Versagungsgründe des § 296 InsO geltend machen, weil der Schuldner die Obliegenheiten des § 295 InsO nur in der Wohlverhaltensphase zu beachten hat. Sie können sich aber auf die Versagungsgründe des § 290 InsO berufen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 23 f). Diesen Anforderungen entspricht die vom Insolvenzgericht anberaumte und durchgeführte Gläubigerversammlung vom 16. April 2009.
- 9
- bb) Zu Unrecht wurde davon ausgegangen, die Gläubigerin sei nicht befugt , einen Versagungsantrag zu stellen.
- 10
- (1) Versagungsanträge können nur diejenigen Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZVI 2007, 327 f; vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08, ZVI 2010, 30 Rn. 3; vom 10. August 2010 - IX ZB 127/10, NZI 2010, 865 Rn. 4). Erst die Teilnahme am Insolvenzverfahren begründet die Antragsberechtigung (vgl. Pape in Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kap. 41 Rn. 21). Für einen absonderungsberechtigten Gläubiger gilt grundsätzlich nichts anderes. Ein Absonderungsberechtigter, der seine persönliche Forderung nicht zumindest in Höhe des Ausfalls anmeldet, nimmt allerdings am Insolvenzverfahren nicht teil (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, ZVI 2005, 322, 324; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 52 Rn. 16). Die Gläubigerin hat dagegen ihre Forderung angemeldet; der Insol- venzverwalter hat die Forderung für den Fall des Ausfalls zur Tabelle festgestellt.
- 11
- (2) Ob der absonderungsberechtigte Gläubiger zusätzlich den Ausfall nachzuweisen hat, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (befürwortend: FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 80; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 290 Rn. 37; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 290 Rn. 2; ablehnend: Nerlich/ Römermann, InsO, 2010, § 290 Rn. 7; Schmerbach in Haarmeyer/Wutzke/ Förster, InsO, 2. Aufl., § 290 Rn. 42; Schmidt, Privatinsolvenz, 3. Aufl., § 5 Rn. 67 jew. unter Bezugnahme auf AG Hamburg, ZInsO 2008, 983, 984). Für die hier vorliegende Fallgestaltung, bei der über die Versagung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits zu entscheiden ist, obwohl das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO; vom 12. Mai 2011, aaO; vom 16. Februar 2012, aaO), kann jedenfalls auf den vollen Nachweis im Sinne einer Bezifferung nicht abgestellt werden.
- 12
- (a) Der nach § 190 Abs. 1 InsO zu führende Nachweis des Ausfalls im Rahmen der Schlussverteilung, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem das Insolvenzverfahren abschlussreif ist, setzt die Verwertung des Haftungsgegenstandes (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 190 Rn. 7) oder zumindest den Nachweis, dass ein erfolgloser Verwertungsversuch unternommen wurde (MünchKommInsO /Ganter, aaO Rn. 35; Uhlenbruck/Brinkmann, aaO, § 52 Rn. 18), voraus. Regelmäßig wird die Verwertung bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen (vgl. HK-InsO/Lohmann, aaO § 52 Rn. 5) und damit eine genaue Bezifferung des Ausfalls möglich sein.
- 13
- (b) Handelt es sich dagegen um der Schlussverteilung vorausgehende Verfahrensabschnitte, findet im Hinblick auf die vielfach noch ausstehende Durchführung der Verwertung dieser Maßstab keine Anwendung. Geht es um Abschlagsverteilungen (§ 190 Abs. 2 InsO) oder um das Stimmrecht im Planverfahren (§ 237 Abs. 1 Satz 1 InsO), so genügt die Glaubhaftmachung (HKInsO /Lohmann, aaO Rn. 6). Erst recht gilt dies, wenn der absonderungsberechtigte Gläubiger einen Insolvenzantrag stellt und diesen mit einem möglichen Ausfall begründet. Nur dann, wenn der Ausfall nicht glaubhaft gemacht wird, fehlt dem Antrag das Rechtsschutzinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281 Rn. 12; HK-InsO/Lohmann, aaO).
- 14
- (c) Für die vorliegende Fallgestaltung ist ebenfalls kennzeichnend, dass das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist und mithin ein Schlusstermin (§ 197 InsO) nicht anberaumt werden kann. Auch hier ist es dem absonderungsberechtigten Insolvenzgläubiger regelmäßig nicht möglich, den vollen Nachweis des Ausfalls zu führen. Es genügt daher auch hier, den Ausfall glaubhaft zu machen.
- 15
- Im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt ist das Zwangsversteigerungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Gläubigerin hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass das bislang abgegebene Meistgebot deutlich unter der Summe der für sie in der Tabelle festgestellten Forderungen liegen wird. Diesem Vortrag muss nachgegangen werden.
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- (3) Auch ist es nicht erheblich, dass der Schuldner die zur Tabelle festgestellten Forderungen bestritten hat. Für die Beurteilung der Berechtigung eines Gläubigers, einen Versagungsantrag zu stellen, ist dies ohne Belang.
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- Der Widerspruch eines Schuldners gegen eine vom Insolvenzgläubiger zur Tabelle angemeldeten Forderung berührt die Stellung des Insolvenzgläubigers im Insolvenzverfahren nicht. Dies folgt aus § 178 Abs. 1 InsO (vgl. FKInsO /Ahrens, aaO Rn. 81). Restschuldbefreiungsverfahren und Insolvenzverfahren sind eng miteinander verbunden, insbesondere, wenn die Versagung der Restschuldbefreiung bereits während des Insolvenzverfahrens nach Ablauf der Abtretungsfrist oder im Schlusstermin nach § 290 InsO erfolgen sollte. Da der Gesetzgeber die Entscheidung, ob dem Schuldner die Wohltat der Restschuldbefreiung gewährt werden soll, davon abhängig gemacht hat, dass die Insolvenzgläubiger keine begründeten Versagungsanträge stellen, muss entscheidend auf die Gemeinschaft der Insolvenzgläubiger abgestellt werden, wozu auch der absonderungsberechtigte Gläubiger gehört. Der nachinsolvenzlichen Wirkung des Schuldnerwiderspruchs, etwa nach § 201 InsO, kann hierbei keine Bedeutung zukommen, insbesondere keine den Versagungsantrag hindernde Wirkung (so aber FK-InsO/Ahrens, aaO).
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2009 - 67e IN 346/02 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.2009 - 326 T 45/09 -
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.