Landgericht Bonn Beschluss, 07. Nov. 2014 - 6 T 308/14

Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 05.09.2014 - Aktenzeichen 10-4390436-02-N - aufgehoben.
Das Verfahren wird zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Eine Gerichtsgebühr wird für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen hinsichtlich folgender Fragen:
1.
Ist auf Antrag des Rechtsnachfolgers die Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO mit Offenkundigkeitsvermerk zu erteilen, wenn die Rechtsnachfolge aus dem im Internet abrufbaren Handelsregister ersichtlich ist?
2.
Ist insoweit in der Rechtsnachfolgeklausel ein konkreter Zusatz zu vermerken, woraus sich die Offenkundigkeit nach Auffassung des Gerichts ergibt und wo bzw. wie diese Information abrufbar ist, so dass dem Schuldner die Nachprüfbarkeit ermöglicht bzw. erleichtert wird?
3.
Reicht ein Vermerk gemäß § 122k Abs. 4 UmwG im Handelsregisterauszug der übertragenden Gesellschaft im Rahmen von § 727 ZPO für den Nachweis der Rechtsnachfolge gemäß § 20 Abs. 1 UmwG aus?
1
Gründe:
2I.
3Auf Antrag der Q GmbH (im Folgenden Rechtsvorgängerin genannt) erließ das Amtsgericht Euskirchen am 09.04.2010 einen dem Schuldner am 14.04.2010 zugestellten Vollstreckungsbescheid. Im Handelsregister des Amtsgerichts L unter HRB-Nummer ##### wurde am 13.02.2012 folgendes eingetragen:
4„Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsplans vom 03.02.2012 (UR-Nr. ##/####, Notar O, G) mit der T a.s. mit Sitz in Q2, Uische Republik (Handelsregister des Bezirks Q3 Abteilung B, Einlage ####) verschmolzen. Die Voraussetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht liegen vor. Die Verschmelzung wird erst unter den Voraussetzungen des für die übernehmende Gesellschaft geltenden Rechts wirksam.“
5Am 04.07.2012 wurde im Handelsregister des Amtsgerichts L unter HRB-Nummer ##### Folgendes eingetragen:
6„Die Verschmelzung ist mit der Eintragung in das Register der übernehmenden T a.s. am 31.03.2012 wirksam geworden; von Amts wegen eingetragen gemäß §§ 122k Abs. 4, 122a Abs. 2, 19 Abs. 2 UmwG.“
7Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schriftsatz vom 06.06.2014 den Vollstreckungsbescheid vom 20.04.2010 dahingehend umzuschreiben, dass nunmehr die T a.s. als Gläubigerin ausgewiesen wird.
8Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 05.09.2014 ab. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 11.09.2014.
9Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Rechtsnachfolge durch Verschmelzung gemäß § 20 Abs. 1 UmwG durch die Eintragung im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft eintrete und deshalb ein Nachweis der entsprechenden Eintragung im Handelsregister von Q2 durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich sei, der fehle, weil keine deutsche Übersetzung des vorgelegten Handelsregisterauszugs aus dem Uischen Handelsregister vorliege, zudem keine öffentliche Beglaubigung vorliege und außerdem das Dokument nicht mit einer Apostille versehen sei.
10Die Beschwerdeführerin argumentiert mit der Eintragung vom 04.07.2012 unter Hinweis auf § 122k Abs. 4 UmwG.
11Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen beglaubigten Handelsregisterauszug der Q GmbH (Amtsgericht L, HRB #####) zur Akte.
12II.
13Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
14Der Antrag bzw. die Beschwerde ist zunächst dahingehend auszulegen, dass die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel hinsichtlich des Vollstreckungsbescheids vom 09.04.2010 und nicht hinsichtlich eines Vollstreckungsbescheids vom 20.04.2010 beantragt wird, da der vorgelegte Vollstreckungsbescheid vom 09.04.2010 und nicht vom 20.04.2010 datiert.
15Die Kammer vermag dem Amtsgericht nicht darin zu folgen, dass die Beschwerdeführerin einen öffentlich beglaubigten, mit einer Apostille versehenen, ins Deutsche übersetzten Handelsregisterauszug des Handelsregisters Q2 (Uische Republik) betreffend der übernehmenden T a.s. hätte vorlegen müssen, um die Voraussetzungen der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO zu erfüllen. Im Ausgangspunkt geht das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass für die Wirksamkeit der Rechtsnachfolge bei einer Verschmelzung die Regelung des § 20 Abs. 1 UmwG maßgeblich ist, so dass sich aus dem Handelsregister ergeben müsste, dass die Verschmelzungim Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft eingetragen wurde. Dem Amtsgericht vermag aber nicht darin gefolgt zu werden, dass sich diese Eintragung nicht bereits aus dem deutschen Handelsregister ergäbe. Es ist zwar richtig, dass gemäß § 20 Abs. 1 UmwG grundsätzlich der Handelsregisterauszug hinsichtlich der übernehmenden Gesellschaft maßgeblich ist, also hier ggf. der Handelsregisterauszug der T a.s. in Q2. Von diesem Grundsatz macht § 122k Abs. 4 UmwG allerdings eine (beweisrechtliche) Ausnahme für die Fälle der grenzüberschreitenden Verschmelzung (§ 122a UmwG). § 122k UmwG enthält dezidierte Vorschriften zum Verfahrensablauf zwischen den Handelsregistern am Ort der übernehmenden und der übertragenden Gesellschaft bei grenzüberschreitender Verschmelzung, wie eine solche hier vorliegt. Entsprechend dieser Vorgaben hat das Amtsgericht L zunächst am 13.02.2012 das Vorliegen der Vorrausetzungen der Verschmelzung nach deutschem Recht gemäß § 122k Abs. 2 S. 1 u. 2 UmwG bejaht und dies im Handelsregister eingetragen (vgl. auch § 19 UmwG). Sodann ist offenkundig das weitere Prozedere nach § 122k Abs. 3 UmwG eingehalten worden, und eine Mitteilung des Registers in Q2 über das Wirksamwerden der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung im dortigen Register ist beim Amtsgericht L eingegangen, woraufhin das Amtsgericht L die Wirksamkeit der Verschmelzung durch Eintragung in das Register der übernehmenden T a.s. am 31.03.2012 in das Handelsregister hinsichtlich der übertragenden Q GmbH eingetragen hat unter ausdrücklichem Hinweis auf § 122k Abs. 4 UmwG. In einem solchen Fall reicht als Nachweis der Rechtsnachfolge zugunsten der übernehmenden Gesellschaft im Rahmen von § 727 ZPO die Eintragung der Wirksamkeit der Verschmelzung gemäß § 122k Abs. 4 UmwG im deutschen Handelsregister hinsichtlich der übertragenden Gesellschaft aus. Die Regelungen in § 122a ff. UmwG haben gerade den Zweck, die grenzüberschreitende Verschmelzung praktikabel zu gestalten. Diesem Zweck wird § 122k Abs. 4 UmwG nur gerecht, wenn die Vorschrift dahingehend verstanden wird, dass die Eintragung des Vermerks gemäß § 122k Abs. 4 UmwG im Handelsregister die Eintragung der Verschmelzung im Register der übernehmenden Gesellschaft beweist. Es bedarf also nicht eines öffentlich beglaubigten, ins Deutsche übersetzten, mit einer Apostille versehenen Auszugs des Registers in Q2. Der Handelsregisterauszug hinsichtlich der übertragenden Gesellschaft hat hier aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 122k Abs. 4 UmwG ausnahmsweise hinreichende Aussage- und Beweiskraft auch dahingehend, dass die Verschmelzung zugleich im Register der übernehmenden Gesellschaft eingetragen worden ist und dass damit die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1 UmwG erfüllt sind.
16Es bedurfte dabei auch keiner Vorlage eines öffentlich beglaubigten Handelsregisterauszugs hinsichtlich der Q GmbH (die erst im Beschwerdeverfahren erfolgte, auch wenn dies nur für § 97 Abs. 2 ZPO relevant wäre),weil die Rechtsnachfolge aus dem allgemein zugänglichen deutschen Handelsregister offenkundig ist.
17Die Kammer hält nicht an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass Informationen aus amtlichen Veröffentlichungen im Internet wie im Bundesanzeiger oder im Handelsregister nicht als Grundlage dafür dienen können, dass die betreffenden Tatsachen als offenkundig i.S.v. §§ 727, 291 ZPO anzusehen wären (vgl. Kammerbeschlüsse vom 25.05.2007, 6 T 159/07; Beschluss 30.08.2006, 6 T 109/06; Beschluss vom 17.07.2006, 6 T 106/06; Beschluss vom 09.11.2009, 6 T 63/09; Beschluss vom 27.05.2009, 6 T 134/09). Die bisherige Rechtsprechung der Kammer kann durchaus als (noch) herrschende Auffassung in der Rechtsprechung bezeichnet werden (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 638; LG Coburg, Beschluss vom 28.04.2009, 41 T 28/09; vgl. Ulrici in BeckOK ZPO, § 726, Rn. 16.1). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage bisher unbeantwortet gelassen (vgl. BGHZ 195, 292, Rn. 7 nach „juris.de“; tendenziell wohl eher verneinend BGH, ZIP 2005, 1474). Die Kammer ist der Auffassung, dass der Gegenauffassung von Wolfsteiner (in MüKO-ZPO, 4. Auflage, 2012, § 727, Rn. 56, § 726, Rn. 57; weitergehend sogar LG Konstanz, ZinsO 2012, 328 im Hinblick auf das im Vergleich zum Handelsregister schlechter zugängliche Grundbuch, siehe hierzu unten) zuzustimmen ist und dass damit die bisherige Kammerrechtsprechung (und die dieser folgenden Entscheidung des Amtsgerichts) der Korrektur bedarf. Auch eine im öffentlich zugänglichen Internet amtlich veröffentlichte Tatsache ist offenkundig (Wolfsteiner in MüKO-ZPO, 4. Auflage, 2012, § 726, Rn. 57), wobei entscheidend die freie Zugänglichkeit der Tatsache ist. Für das hier in Rede stehende Handelsregister ist ebenso wie für den Bundesanzeiger die freie Zugänglichkeit zu bejahen, während andererseits z.B. hinsichtlich des Grundbuchs die freie Zugänglichkeit (weiterhin) zu verneinen sein dürfte (a.A. LG Konstanz aaO).
18Nach allgemeiner Meinung ist die für das Klauselverfahren geforderte Offenkundigkeit mit der des § 291 ZPO nicht völlig identisch, gleichwohl gelten im Kern dieselben Grundsätze (vgl. Wolfsteiner in MüKo-ZPO, 4. Auflage, 2012, § 726, Rn. 57; Ulrici in BeckOK ZPO, § 726, Rn. 16.1). Zu beachten ist dabei allerdings, dass im Rahmen von § 727 ZPO maßgeblich bzw. ergänzend der Schutz des Schuldners zu beachten ist, so dass entscheidend für die Frage der Offenkundigkeit ist, ob die Tatsache dem Schuldner öffentlich zugänglich ist (Wolfsteiner in MüKo-ZPO, 4. Auflage, 2012, § 726, Rn. 57; vgl. hierzu Kammerbeschluss vom 09.11.2009, 6 T 63/09), damit dieser unschwer selber erkennen und ggf. auch überprüfen kann, dass bzw. ob die in Rede stehende Rechtsnachfolge (offenkundig) vorliegt. Dabei reicht nach allgemeiner Meinung im Rahmen von § 291 ZPO für Bejahung der Offenkundigkeit der Tatsache aus, dass Allgemeinkundigkeitoder Gerichtskundigkeit zu bejahen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Auflage, § 291, Rn. 4 f.; Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 291, Rn. 1 f.; Ulrici in BeckOK ZPO, § 291, Rn. 3 ff.; Wolfsteiner in MüKo-ZPO, 4. Auflage, 2012, § 291, Rn. 5 ff.). Sofern nach dem Wortlaut von § 727 ZPO ebenso wie nach dem Wortlaut von § 291 ZPO maßgeblich ist, ob die Tatsache „bei dem Gericht“ offenkundig ist, entspricht es allgemeiner Meinung, dass damit nicht die Gerichtskundigkeit der Tatsache alleine entscheidend ist, sondern dasserst recht eine allgemeinkundige Tatsache „bei dem Gericht“ offenkundig ist. Eine Tatsache ist allgemeinkundig, wenn sie generell oder in einem bestimmten Bereich einer beliebig großen Zahl von Personen bekannt ist oder zumindest wahrnehmbar ist. Es kommt also nicht darauf an, dass die Tatsache jedermann gegenwärtig ist. Es genügt, dass man sich aus einer allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quelle ohne besondere Fachkenntnis über die Tatsache sicher unterrichten kann. Das gilt auch für das Gericht. Die besondere Behandlung solcher allgemeinkundigen Tatsachen liegt also darin, dass es nicht auf eine individuelle Wahrnehmung und die Unsicherheiten ankommt, die im Rahmen menschlicher Beobachtung und Wiedergabe entstehen können. Typische Informationsquellen für allgemeinkundige Tatsachen sind insbesondere jedermann zugängliche wissenschaftliche Nachschlagewerke, Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen, Fahrpläne, Kalender usw. (Wolfsteiner in MüKo-ZPO, 4. Auflage, 2012, § 291, Rn. 5 ff.; vgl. Ulrici in BeckOK ZPO, § 291, Rn. 3 ff; Zöller-Greger, ZPO, 29. Auflage, § 291, Rn. 1). Die Kammer ist der Auffassung, dass nach diesen Voraussetzungen das öffentlich im Internet zugängliche Handelsregister in der heutigen Zeit als Informationsquelle den vorgenannten Informationsquellen gleichzustellen ist. Das Internet ist quasi „die Tageszeitung der heutigen Zeit“. Der wohl bereits überwiegende Teil der Bevölkerung informiert sich jedenfalls auch aus den Quellen des Internets. Deshalb sind angesichts des Wandels der Zeit amtliche, im Internet verfügbare und leicht zugängliche Informationsquellen wie der Bundesanzeiger, das Bundesgesetzblatt und auch das Handelsregister als taugliche Informationsquellen für die Bejahung von Offenkundigkeit im Rahmen von §§ 727, 291 ZPO anzuerkennen. Ulrici weist dabei durchaus zutreffend darauf hin, dass die notwendige Allgemeinzugänglichkeit der betreffenden Informationsquelle voraussetzt, dass die Zugänglichkeit vergleichbar liquide dem Zugriff auf Zeitschriften, Rundfunk, Fernsehen, Fahrpläne, Kalender usw. sein muss (Ulrici in BeckOK ZPO, § 291, Rn. 3 ff). Die Einsicht in das Handelsregister und auch den Bundesanzeiger ist aber (wohl entgegen der Auffassung von Ulrici) vergleichbar liquide. Anders als die Einsicht in das Grundbuch im Hinblick auf § 12 Abs. 1 GBO erfordert die Einsicht in den Bundesanzeiger und in das Handelsregister nicht die Darlegung eines berechtigten Interesses, sondern jedermann kann frei ohne Hindernisse auf die dort gespeicherten Daten im Internet zugreifen (wobei das LG Konstanz, aaO, sogar das Grundbuch als allgemein zugängliche Quelle auch im Rahmen von § 727 ZPO einstuft, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat). Die Bedienung dieser Webseiten (inklusive Registrierung bei „handelsregister.de“ zwecks Bezahlung) ist auch ohne Weiteres möglich und zumutbar. Der Abruf eines Handelsregisterauszugs verursacht dabei zwar gewisse Kosten. Dies steht der Bejahung hinreichender Zugänglichkeit aber nicht entgegen. Auch der Erwerb einer Tageszeitung verursacht Kosten, so dass allein das Entstehen von (geringen bzw. zumutbaren) Kosten nicht gegen die hinreichende Allgemeinzugänglichkeit spricht. Der Abruf eines Handelsregisterauszugs unter „www.handelsregister.de“ kostet gerichtsbekannt 4,50 €. Selbst für die inzwischen eher geringe Anzahl an Bürgern, die keinen eigenen Computer/Smartphone bzw. Internetzugang haben, fallen allenfalls geringe Zusatzkosten durch Nutzung eines Internetcafes o.Ä. an, um sich zu informieren. Grundsätzlich ist jedem Bürger und damit auch jedem Schuldner somit ohne Weiteres möglich und zumutbar, sich über das Handelsregisterportal im Internet bezüglich einer möglichen Rechtsnachfolge (seines Gläubigers) zu informieren, wenn es ihn interessiert. Folglich ist der Abruf eines Handelsregisterauszugs sowohl im Hinblick auf die Kosten als auch im Hinblick auf die sonstige Zugänglichkeit dieser Informationsquelle für die Bevölkerung (also auch für den Schuldner) dem Erwerb einer Tageszeitung in etwa gleichzustellen und ist damit als allgemein zugängliche Quelle anzuerkennen. Tatsachen, die sich aus dem Handelsregister ergeben - wie die Rechtsnachfolge einer Gesellschaft - sind damit als allgemeinkundig und somit als offenkundig i.S.v. § 727 ZPO anzusehen.
19Die Gegenauffassung stellt dagegen in der Mehrzahl lediglich darauf ab, dass die Gerichtskundigkeit zu verneinen sei (OLG Naumburg aaO; vgl. LG Coburg aaO unter Zitierung von Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Auflage, § 291, Rn. 5; so wohl auch Kammerbeschluss vom 25.05.2007, 6 T 159/07), ohne dass eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage der (richtigerweise zu bejahenden) Allgemeinkundigkeit erfolgt. Nur im Hinblick auf die Frage der Gerichtskundigkeit ist erheblich, ob die Tatsachen nur aus beizuziehenden Akten festzustellen sind, nicht aber im Hinblick auf die Allgemeinkundigkeit. Soweit Allgemeinkundigkeit zu bejahen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Tatsache auch (anderweitig) gerichtskundig ist (s.o.).
20Soweit die Kammer sich im Beschluss vom 06.11.2009 (6 T 63/09) bereits differenziert auch mit der Frage der Allgemeinkundigkeit beschäftigt hat und gemeint hat, dass zum Einen die amtlichen Informationsquellen im Internet wie der Bundesanzeiger der Mehrheit der Bevölkerung nicht bekannt seien und zum Anderen das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund besonderer Schutzbedürftigkeit von Gläubiger und Schuldner hohe Anforderungen an die Voraussetzungen stelle, unter denen ein Gläubiger eine Vollstreckungsmaßnahme ergreifen könne, meint die Kammer inzwischen, dass diese Aspekte im Ergebnis nicht entscheidend gegen die Anerkennung dieser Informationsquellen im Rahmen von §§ 727, 291 ZPO sprechen.
21Dem Problem, dass bestimmte Informationsquellen der Mehrheit der Bevölkerung gar nicht bekannt sind, vermag ohne Weiteres dadurch begegnet werden, dass in die Offenkundigkeitsklausel entsprechend § 727 Abs. 2 ZPO eine konkrete Erläuterung aufgenommen wird, aufgrund welcher allgemein zugänglichen Quelle die Offenkundigkeit bejaht wurde (hier also konkret die Nennung des örtlichen Handelsregisters beim Amtsgericht L, der Internetadresse www.handelsregister.de sowie der HRB-Nummer ##### der Rechtsvorgängerin; es mag klarstellend auch der Hinweis aufgenommen werden, dass der Haken bei „auch gelöschte Firmen finden“ gesetzt werden muss, damit die Suche hinsichtlich der Rechtsvorgängerin Erfolg haben wird; ebenso mag ein Hinweis aufgenommen werden, dass durch diesen Handelsregisterauszug die Rechtsnachfolge gemäß § 122k Abs. 4 UmwG i.V.m. § 20 Abs. 1 UmwG belegt wird). Damit weiß der betreffende Schuldner spätestens durch die Erläuterung in der zugestellten Klausel, durch welche allgemein zugängliche und für ihn dann auch konkret einfach erreichbare Quelle er sich selber vergewissern kann über die Rechtsnachfolge. Dem vollstreckungsrechtlichen Schutzbedürfnis des Schuldners ist damit genügt. Diese zusätzlichen Informationen sind bei verständiger Auslegung von § 727 Abs. 2 ZPO allerdings auch erforderlich, um dem Schutzbedürfnis des Schuldners zu genügen.
22Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass der Rechtsnachfolger durch die Ablehnung der Offenkundigkeit nicht geschützt würde. Der Rechtsvorgänger ist ebenfalls nicht schutzbedürftig, da er für den Fall der Unrichtigkeit des Handelsregisters dieses berichtigen lassen könnte.
23Auf den Punkt gebracht: Der allenfalls allein schutzbedürftige Schuldner wäre auch nicht „schlauer“ oder sonst besser geschützt, wenn ihm alternativ zur eigenständigen Einsehung des Handelsregisters eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Handelsregisterauszugs zugestellt werden würde nach § 750 Abs. 2 ZPO. Letzteres stellt im Kern lediglich wirtschaftlich sinnlose Kostenproduktion auf Gläubigerseite dar. Dem Schuldner ist auch zumutbar, dass alternativ (im Vergleich geringere) Kosten bei ihm entstehen, wenn er die vom Gericht bereits vorgenommene Überprüfung des Handelsregisters selbst noch einmal vornehmen will. Nach dem Rechtsgedanken des § 788 ZPO erscheint im Übrigen auch angemessen, dass etwaige Kosten auf Schuldnerseite und nicht auf Gläubigerseite entstehen. Sofern der Schuldner „dem Gericht glaubt“, dass sich die Rechtsnachfolge aus dem Handelsregister ergibt, kann er die Kosten zudem vermeiden, indem er die Einsicht unterlässt. Dies dürfte realistisch betrachtet in der Praxis auch der Normalfall sein bzw. werden, sobald das Handelsregister als allgemein zugängliche Quelle anerkannt wird.
24Klarstellend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass auch die Informationen in grundsätzlich tauglichen Informationsquellen wie dem Bundesanzeiger und dem Handelsregister ungeachtet der obigen Grundsätze vom Gericht ergänzend darauf zu überprüfen sind, ob sich aus diesen überhaupt die Rechtsnachfolge im Hinblick auf die in Rede stehende Forderung ohne Zweifel ergibt. Insoweit ist auf den Kammerbeschluss vom 30.08.2006, 6 T 109/06, hinzuweisen, an dessen Ausführungen die Kammer festhält. Wenn die Rechtsnachfolge für einen Außenstehenden durch Einsichtnahme in das betreffende Register gar nicht wahrnehmbar ist, ist die Rechtsnachfolge nicht allgemeinkundig. Im dortigen Fall war die Abtretung von nicht im Einzelnen näher bezeichneten Forderungen im Bundesanzeiger veröffentlicht worden, ohne dass der Bekanntmachung hinreichend konkret zu entnehmen war, dass hierzu auch die in Rede stehende Forderung gehörte. Die Allgemeinkundigkeit der Rechtsnachfolge hinsichtlich der in Rede stehenden Forderung wurde daher zu Recht verneint. Schon leichte Zweifel reichen insoweit aus, da Offenkundigkeit mindestens die im Rahmen von § 286 ZPO erforderliche Sicherheit von der Richtigkeit der Tatsache voraussetzt – zum Schutz des Schuldners.
25Hier ergibt sich nach den obigen Ausführungen aus dem Handelsregisterauszug hinsichtlich der Q GmbH (Amtsgericht L, HRB #####) aus der Eintragung vom 04.07.2012 ohne Zweifel die Verschmelzung der Q GmbH mit der T a.s. gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 122k Abs. 4 UmwG. Aufgrund des Inhalts des (deutschen) Handelsregisters ist die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin damit offenkundig i.S.v. § 727 ZPO.
26Da die Rechtsnachfolgeklausel vom Amtsgericht zu erteilen ist, war die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben, und die Sache war zur weiteren Veranlassung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
27Für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Festsetzung des Gegenstandswerts war damit entbehrlich.
28Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO, da die aufgezeigten Rechtsfragen aufgrund ihrer erheblichen Praxisrelevanz und der genannten Gegenauffassungen in Rechtsprechung und Literatur sowohl grundsätzliche Bedeutung haben als auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Zu § 122k Abs. 4 UmwG existiert zwar keine der Auffassung der Kammer widersprechende Auffassung in Rechtsprechung oder Literatur, aber die Frage hat ungeachtet dessen grundsätzliche Bedeutung aufgrund der praktischen Relevanz und erscheint daher klärungsbedürftig.
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
31Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde.
32Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
331. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
342. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
35a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
36b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
37Die Beteiligten müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen vor dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

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Annotations
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(1) Die Verschmelzung darf in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger eingetragen worden ist. Die Eintragung im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen.
(2) Das Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger den Tag der Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger von Amts wegen den Tag der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zu vermerken und die bei ihm aufbewahrten Dokumente dem Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zur Aufbewahrung zu übermitteln.
(3) Das Gericht des Sitzes jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Verschmelzung von Amts wegen nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
- 1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können; - 2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.
(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
- 1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. - 2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. - 3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter. - 4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.