Landgericht Bonn Urteil, 09. Okt. 2014 - 6 S 39/14
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 22.01.2014 - 33 C 95/13 – abgeändert und folgendermaßen insgesamt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.155,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2012 zu zahlen sowie an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 272,87 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits der 1. und 2. Instanz tragen die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen hinsichtlich folgender Frage:
Ist ein Rohrbruch an einem Regenfallrohr, welches innerhalb der Bodenplatte des versicherten Gebäudes verlegt ist und mit den inneren Abwasserrohren des Hauses verbunden ist, als Bruchschaden an Rohren der Wasserversorgung innerhalb versicherter Gebäude i.S.v. § 7 Nr. 1 a) VGB 88 einzustufen, auch wenn der Rohrbruch an einer Stelle innerhalb der Bodenplatte erfolgt, an welcher bestimmungsgemäß nach lediglich Regenwasser durch das Rohr fließt?
1
Gründe
2I.
3Die Kläger sind Eigentümer des Hauses O-Straße ##B in ##### F. Sie unterhalten bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer $ ########/# einen Gebäudeversicherungsvertrag unter Einschluss einer Leitungswasserversicherung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 88 zu Grunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Akte befindlichen Kopie des Versicherungsscheins vom 12.10.2000, Bl. # der Akte, Anl. ZHS1 verwiesen sowie auf die ebenfalls in Kopie beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Anl. ZHS2, Bl. # ff. der Akte.
4Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Wasserschaden, der sich im Januar 2012 in dem versicherten Objekt der Kläger O-Straße ##B in F ereignete. Es kam zur Feuchtigkeitsbildung im Keller. Im Rahmen der von Klägerseite beauftragten Untersuchungen der Feuchtigkeitsbildung durch eine beauftragte Firma ergab sich, dass ein Rohrbruch an einem Regenabwasserrohr, das in das Mauerwerk hinein geht, entstanden ist. Bei der beschädigten Leitung handelte es sich um ein zunächst außen am Gebäude senkrecht verlaufendes Regenwasserrohr, welches sodann gefolgt von einem Materialwechsel unterhalb der Erdoberfläche (Standrohr) und sodann unter Beschreibung eines 45 Gradbogens zum Gebäude hin verläuft. Zwischen den Parteien ist insoweit streitig, ob das Regenwasserrohr in der Bodenplatte des Gebäudes oder unterhalb der Bodenplatte des Gebäudes verläuft.
5Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass sich weder aus § 6 VGB 88, noch aus § 7 VGB 88 eine Eintrittspflicht der Beklagten ergebe.
6Nachdem die Klägerin erstinstanzlich noch die Schadenshöhe bestritten hatte, hat die Beklagte zweitinstanzlich unstreitig gestellt, dass für die Behebung des genannten Rohrbruchschadens erforderliche und angemessene Kosten i.H.v. 2.155,69 € im Hinblick auf die mit Rechnung vom 21.06.2012 abgerechnete Tätigkeit der E GmbH entstanden sind, welche die Klägerin beauftragt und bezahlt hat.
7Die Klägerin behauptet, dass der Rohrbruch innerhalb des Gebäudes entstanden sei.
8Die Klägerin beantragt entsprechend ihrer erstinstanzlichen Anträge,
9das am 23.01.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen (33 C 95/13) dahingehend abzuändern, dass
101. die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger einen Betrag i.H.v. 2.155,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2012 zu zahlen;
112. die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger einen Betrag i.H.v. 272,87 € wegen der außergerichtlichen Kosten zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Rohrbruchschaden nicht versichert sei, jedenfalls weil an der Rohrbruchstelle nur Regenwasser durch das Rohr geflossen sei (was unstreitig ist).
15Im Übrigen wird Bezug genommen auf das amtsgerichtliche Urteil, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2013 vor dem Amtsgericht, auf das hiesige Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2014 sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze.
16II.
17Die zulässige Berufung ist begründet.
18Soweit das Amtsgericht von „den Klägern“ spricht, hat eine Eigentümergemeinschaft die vorliegende Klage erhoben, also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die lediglich von ihren beiden Gesellschaftern vertreten wird, die damit also nicht Kläger sind.
19Die Kammer vermag nicht der Auffassung des Amtsgerichts zu folgen, dass kein Fall von § 7 VGB 88 vorliege. Der Begründung des Amtsgerichts, dass § 7 Abs. 1 VGB 88 nicht einschlägig sei im Hinblick auf das Fehlen einer Bruchstelle an einem Rohr der Wasserversorgung, kann nicht beigepflichtet werden. Der Argumentation des Amtsgerichts, dass von einem Rohr der Wasserversorgung erst ausgegangen werden könne, soweit eine entsprechende Zuführung von Abwasser in das Rohr tatsächlich erfolge, vermag die Kammer nicht zuzustimmen. Soweit dies der vom Amtsgericht zitierten Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 14.10.1999, 3 U 215/98 = VersR 2000, 723) und der (kurzen) Kommentierung von Kollhosser (in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 6 VGB 88) entsprechen sollte, ist auch diesen Auffassungen nicht zuzustimmen.
20Zu beachten ist dabei durchaus, dass sich die genannte Kommentierung und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt gar nicht auf einen Rohrschaden gemäß § 7 Nr. 1 a) VGB 88 bezieht, sondern auf einen Leitungswasserschaden im Sinne von § 6 VGB 88. Die im Urteil enthaltenen Ausführungen dürften allerdings durchaus so zu verstehen sein, dass der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt der Auffassung ist, dass ein versicherter Rohrbruchschaden an einem Rohr der Abwasserversorgung (auch) im Sinne von § 7 Nr. 1 a) VGB 88 nur vorliegen könne, wenn der Rohrbruch an einer Stelle des Rohrs stattgefunden hat, an der bereits Hausabwasser eingeleitet wird und bis dahin nicht nur bestimmungsgemäß Regenwasser durch das Rohr fließt. Es kann offen bleiben, ob sich aus der weiteren Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 13.02.2003 (3 U 152/02) eine andere Auffassung ergeben sollte, wobei die Beklagte durchaus zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Schwerpunkt der Entscheidung in diesem Fall eher darauf lag, dass Wasser nach Rückstau ausgetreten war.
21Die Kammer ist jedenfalls der Auffassung, dass – auch unter Berücksichtigung von § 305c Abs. 2 BGB und des Transparenzgebots – das allein taugliche Abgrenzungskriterium für die Bejahung eines Versicherungsfalls gemäß § 7 VGB 88 in den Fällen eines Rohrbruchschadens im Zusammenhang mit einem Regenfallrohr darin liegt, ob das Regenfallrohr Teil des Abwasserrohrsystems ist (also mit Abwasserleitungen verbunden ist)und ob die Bruchstelle innerhalb des Gebäudes liegt, ungeachtet dessen, ob bereits Hausabwasser in das Rohr eingeleitet worden sein sollte oder nicht. Zunächst spricht hierfür der Wortlaut von § 7 Nr. 1 VGB 88, wonach „innerhalb versicherter Gebäude“ Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung versichert sind, wobei nach dem allgemeinen Sprachverständnis unter „Rohre der Wasserversorgung“ auch Abwasserrohre fallen und auch Regenwasser in der Regel Abwasser ist (jedenfalls wenn es zur reinen Ableitung ins Haus geleitet wird). Ebenso spricht hierfür die Systematik von § 7 VGB 88, wonach in § 7 Nr. 1 u. 2 VGB 88 versicherte Fälle innerhalb versicherter Gebäude und nach § 7 Nr. 3 VGB 88 versicherte Fälleaußerhalb versicherter Gebäude geregelt sind, so dass dieser Aspekt „innerhalb/außerhalb des Gebäudes“ ein maßgebliches Abgrenzungskriterium für das Vorliegen eines Versicherungsfalls ist. Nach dem maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und unter Berücksichtigung dessen, dass Zweifel bei der Auslegung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten der Beklagten als Verwender gehen, darf der Versicherungsnehmer diese Formulierungen im Zweifel so verstehen, dass alle Rohre, die in Verbindung mit den Abwasserrohren stehen und damit nach laienhafter Sicht das Abwasserrohrsystem bilden und innerhalb des Hauses verlaufen, für den Fall des Rohrbruchs versichert sind. Die feinsinnige Unterscheidung, ob an der Bruchstelle bereits „häuslich generiertes“ Abwasser eingeleitet worden sein sollte, kann aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers angesichts dieser Formulierung der Klausel nicht maßgeblich sein, zumal nach dem allgemeinen Sprachverständnis auch Regenwasser in der Regel Abwasser ist und nicht nur das „häuslich generierte“ Abwasser.
22Mit anderen Worten: Der Versicherungsnehmer darf nach Lektüre des § 7 VGB 88 davon ausgehen, dass für alle Rohrbrüche innerhalb des Hauses, die mit der Abwasserleitung im Zusammenhang stehen, Versicherungsschutz besteht. Das Regenrohr ist nach Eintritt in die Gebäudehülle der Anfang der Gesamtabwasserleitung innerhalb des Hauses bzw. jedenfalls ein Bestandteil des zusammenhängenden Gesamtabwasserrohrsystems. Dass eine innerhalb des Hauses liegende Rohrleitung, die Teil des Abwassersystems ist, nicht unter den Begriff „Rohr der Wasserversorgung“ fallen sollte, nur weil bis zur Bruchstelle (innerhalb des Hauses) lediglich Regenwasser durch das Rohr fließt und ggf. erst (kurz) danach auch häuslich generiertes Abwasser, ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht hinreichend verständlich. Dies geht zu Lasten der Beklagten (§ 305c Abs. 2 BGB) mit der Rechtsfolge, dass ein Versicherungsfall zu bejahen ist, wenn ein Rohrbruch an einem ins Haus führenden Regenfallrohr, welches mit den Hausabwasserrohren verbunden ist, innerhalb des versicherten Gebäudes vorliegt, was hier der Fall ist.
23Es ist übrigens anzumerken, dass der „Zeuge der Beklagten“, der Architekt G, der den Schadensfall nach Aktenlage für die Beklagte bewertete, in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Kammer bekundete, dass es maßgeblich darum gehe, ob der Schaden innerhalb oder außerhalb des Gebäudes liege (Bl. ###R d.A.), so dass zweifelhaft sein dürfte, ob die allgemeine Regulierungspraxis der Versicherungen überhaupt der in diesem Prozess vertretenen Rechtsauffassung der Beklagten entspricht. Inzident stützt jedenfalls diese Ansicht eines Architekten die Annahme, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel so verstehen darf wie dargestellt.
24Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO fest, dass der Rohrbruchschaden innerhalb des versicherten Gebäudes, nämlich innerhalb der Bodenplatte des versicherten Hauses der Klägerin eingetreten ist. Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen E in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2013 vor dem Amtsgericht Euskirchen (Bl. ### ff. d.A.), während die weiteren Zeugenaussagen hierzu unergiebig waren. Der Zeuge E bekundete auf explizite Nachfrage des Gerichts, wo genau das Rohr verlaufen sei, das schadhaft war. Wenn er jetzt so gefragt werde, dann habe er halt die Bodenplatte aufgestemmt und das Rohr sei seiner Einschätzung nach noch innerhalb der Betonmasse verlaufen, d.h. nicht im Erdreich, sondern das Rohr sei auch nicht besonders tief verlegt gewesen. Das seien vielleicht ca. 10 cm gewesen. Er habe mit der Kamera das Rohr abgefahren und habe dann auch die schadhafte Stelle gefunden und habe das dann auf der Bodenplatte markiert und habe von oben aus dann die Bodenplatte geöffnet, d.h. den Beton. Er sei dann schon relativ bald auf das Rohr gestoßen. Er habe dann das Rohr aufgeschnitten, und es sei so gewesen, dass das gesamte Rohr noch von Beton umgeben gewesen sei, d.h. es habe innerhalb der Betonmasse gelegen. Dies habe er, wenn er danach gefragt werde, deutlich vor Augen. Die Kammer sieht keine Veranlassung an diesen nachvollziehbaren, in sich stimmigen Ausführungen des Zeugen E zu zweifeln, die ihrer objektiven Schilderung nach dafür sprechen, dass der Zeuge dies wie geschildert tatsächlich so erlebt hat. Insbesondere die Äußerung, dass er noch vor Augen habe, dass das Rohr innerhalb der Betonmasse gelegen habe und dass das gesamte Rohr von Beton umgeben gewesen sei, zeugt vom Wahrheitsgehalt der Bekundungen des Zeugen. Diese Bekundungen zeigen, dass der Zeuge dies tatsächlich so, wie geschildert, erlebt hat. Die Kammer hat keinen Anlass gehabt, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen E zu zweifeln und hat deswegen auch keinen Anlass gesehen, den Zeugen selber nochmals zu vernehmen. Allein das Auftragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma E vermag keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu begründen.
25Soweit die Beklagte meint, dass sich objektive Zweifel an der Aussage des Zeugen E ergäben, weil dieser zunächst am Anfang seiner Vernehmung bekundet hatte, dass das Regenfallrohr bzw. der Rohrbruch unter der Bodenplatte, ca. 10 cm darunter, lokalisiert worden sei, steht dies nicht im Widerspruch zu den vorstehenden Bekundungen des Zeugen. Damit hat der Zeuge erkennbar gemeint, dass 10 cm unterhalb des oberen Randes der Bodenplatte das Regenfallrohr bzw. die Bruchstelle lokalisiert worden sei. Die Bodenplatte hat jedoch nicht nur eine Dicke von 10 cm, so dass die von der Beklagten angeführten Bekundungen des Zeugen nicht im Widerspruch zu seinen späteren Bekundungen stehen, sondern vielmehr 1:1 im Einklang miteinander stehen. Die Schätzung des Zeugen, dass das Rohr 10 cm unterhalb des Kellerbodens/dem Rande der Bodenplatte verlief, äußerte er sowohl am Anfang seiner Vernehmung als auch am Ende seiner Vernehmung (S. 2 u. 7 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2013, Bl. ###R, Bl. ###R d.A.).
26Eine weitere Sachaufklärung durch Sachverständigengutachten ist nicht veranlasst, schon weil dieser neue Beweisantritt im Schriftsatz vom 20.06.2014 gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist, weil bereits erstinstanzlich streitig war und von den Parteien für potentiell erheblich gehalten wurde, wo die Bruchstelle war (abgesehen davon, dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin keine substanzzerstörenden Eingriffe dulden würde, die indes erforderlich wären bei Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob das Regenfallrohr bzw. die Bruchstelle innerhalb oder unterhalb der Bodenplatte liegt bzw. lag, so dass eine sinnvolle weitere Beweiserhebung auch unmöglich wäre). Im Übrigen ist es – wie der Kammer aus Bauprozessen bekannt und in der Berufungsverhandlung erörtert – gängige Baupraxis, die horizontale Hausentwässerungsleitung, soweit sie nicht (oft satzungsmäßig geboten) unter der Kellerdecke durch das Haus geführt wird, in die Bodenplatte eingebunden wird, weil sie auch nur auf diese Weise über einen Revisionsschacht kontrollierbar bleibt.
27Rechtlich ist ein in der Bodenplatte verlaufendes Rohr als „innerhalb des versicherten Gebäudes“ i.S.v. § 7 VGB 88 anzusehen, weil die Bodenplatte nach der allgemeinen Verkehrsanschauung Teil des Gebäudes ist und damit auch die innerhalb der Bodenplatte verlegten Rohre innerhalb des Gebäudes liegen.
28Folglich liegt ein Versicherungsfall gemäß § 7 Nr. 1 a) VGB 88 vor.
29Eine abweichende Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gerechtfertigt, weil „im Rahmen der Rohrbruchversicherung die Voraussetzungen enger als in der Leitungswassersversicherung wären“ oder weil eine uferlose Ausdehnung des Versicherungsschutzes drohe. Das Abgrenzungskriterium, welches die Kammer für maßgeblich hält, ist klar definiert – innerhalb/außerhalb des Gebäudes. Warum sich hieraus eine uferlose Ausdehnung des Versicherungsschutzes oder eine mangelnde Praktikabilität ergeben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr führt die Auffassung der Beklagten zu einer unnachvollziehbaren Beschränkung des Versicherungsschutzes, die nicht im Einklang mit § 305c Abs. 2 BGB und dem Transparenzgebot steht. Warum im Rahmen der Rohrbruchversicherung die Voraussetzungen enger sein sollten als in der Leitungswasserversicherung ist ebenfalls nicht nachvollziehbar – die eigene Argumentation der Beklagten im Hinblick auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 13.02.2003 (3 U 152/02) weist eher in die andere Richtung. Aus dem Wortlaut der §§ 6, 7 VGB 88 ergibt sich dies jedenfalls nicht - § 6 VGB 88 enthält übrigens auch nicht die Tatbestandsvoraussetzung „innerhalb versicherter Gebäude“, wenngleich diese Voraussetzung für Leitungswasserschäden auch selbstverständlich sein mag. Soweit damit argumentiert wird, dass es für (äußere) Regenfallrohre Zusatzversicherungspakete gebe, die einen solchen Schaden abdecken könnten, mag das so sein. Es ist aber nicht vorgetragen worden, dass solche Zusatzversicherungspakete mit der Klägerin bei Vertragsschluss besprochen worden wären und dass die Klägerin dadurch erkannt hat, dass ein Rohrbruchschaden am Regenfallrohr innerhalb des Hauses nicht von der allgemeinen Rohrbruchversicherung umfasst sein werde.
30Die geschuldete Versicherungsleistung beträgt gemäß §§ 13 ff. VGB 88 2.155,69 €. Dies entspricht den erforderlichen und angemessenen Kosten der Beseitigung des Schadens am beschädigten Rohr (vgl. § 15 VGB 88) entsprechend der Rechnung der Firma E vom 21.06.2012 (Anlage ZHS 5, Bl. ## ff. d.A.). Soweit die Beklagte erstinstanzlich noch die Entschädigungsberechnung bestritten hatte (S. 5 der Klageerwiderung, Bl. ## d.A.), wurde dieses Bestreiten auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2014 fallen gelassen.
31Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 BGB im Hinblick auf die befristete Mahnung aus dem Schreiben vom 16.04.2012 (Anlage ZHS 3, Bl. ## d.A.).
32Der Klageantrag zu 2) ist begründet gemäß §§ 280, 249 ff. BGB, da die Klägerin sich verzugsunabhängig anwaltlicher Hilfe bedienen durfte, nachdem die Beklagte regulierungsunwillig war (vgl. Ausführungen im Schreiben vom 16.04.2012). Das Verschulden der Beklagten wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist zutreffend. Warum diesem Anspruch § 85 Abs. 2VVG entgegenstehen sollte, wie die Beklagte meint, ist nicht nachvollziehbar. § 85 VVG betrifft Schadensermittlungskosten und nicht sonstige Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Der vorgerichtlich zur Anspruchsdurchsetzung beauftragte Rechtsanwalt nach erfolgter Regulierungsablehnung der Versicherung ist kein Beistand i.S.v. § 85 Abs. 2 VVG.
33Soweit ins Blaue hinein die Vorlage einer „prüffähigen Rechnung“ bestritten wird, ist dies unbeachtlich. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger von seinen Prozessbevollmächtigten eine Rechnung erhalten hat entsprechend der in der Klageschrift genannten Eckdaten (S. 5 der Klageschrift, Bl. # d.A.). Es gehört auch nicht zur Schlüssigkeit des Vortrags, ob der Auftrag bedingt oder unbedingt war. Soweit die vorgerichtlichen Kosten geltend gemacht werden, wird selbstverständlich ein allenfalls bedingter Klageauftrag oder sogar ein damals komplett fehlender Klageauftrag vorgetragen. Ob diese Vorgehensweise objektiv angemessen war (§§ 249, 254 BGB) ist eine andere Frage, die hier aber zu bejahen ist, da die Kläger durchaus Erfolgsaussichten sehen durften, dass die Beklagte auf die Einwände des Prozessbevollmächtigten noch einlenken würde, womit dann eine Klage hätte vermieden werden können.
34Soweit die Beklagte die Begleichung der Rechnung bestreiten wollen sollte, ist dies unerheblich, weil der im Falle der Nichtbegleichung bestehende Freistellungsanspruch sich durch die ernsthafte und endgültige Verweigerung mit dem Klageabweisungsantrag gemäß §§ 249, 251 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. BGH NJW 2004, 1868).
35Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.
36Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Angesichts der Vielzahl der Versicherungsverträge, für die noch die VGB 88 gelten dürften, liegt eine erhebliche praktische Relevanz der aufgezeigten Rechtsfrage vor, inwieweit Regenfallrohre, die im Inneren des Hauses verlaufen und mit den sonstigen Abwasserrohren verbunden sind, unter den Versicherungsschutz gemäß § 7 VGB 88 fallen. Diese Rechtsfrage erscheint auch ungeklärt, bzw. jedenfalls weicht die Kammer von der Auffassung des OLG Frankfurt im Urteil vom 14.10.1999 (3 U 215/98) ab.
37Berufungswert: 2.155,69 €.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bonn Urteil, 09. Okt. 2014 - 6 S 39/14
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger sind Eigentümer des Hauses O.straße 10 b in 00000 F. Sie unterhalten bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer G 34160383/8 einen Gebäudeversicherungsvertrag unter Einschluss einer Leitungswasserversicherung. Dem Vertrag liegen die allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 88 zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Akte befindliche Kopie des Versicherungsscheins vom 12.10.2000, Bl. 7 d.A., Anlage ZHS 1 verwiesen sowie auf die ebenfalls in Kopie beigefügten allgemeinen Versicherungsbedingungen, Anlage ZHS 2, Bl. 8 ff. d.A.
3Unter § 6 der allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) ist vereinbart, dass unter Leitungswasser, Wasser zu verstehen ist, dass aus
4a) Zu- oder Abteilungsrohren der Wasserversorgung,
5b) mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung,
6c) Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
7d) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen
8bestimmungswidrig ausgetreten ist.
9Unter § 7 ist vereinbart:
101. Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren
11a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen);
12b) der Warmwasser- oder Dampfheizung;
13c) von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.
142. Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an
15a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen;
16b) Heizkörpern, Heizkessel, Boiler oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen;
17c) Sprinkler- oder Berieselunsanlagen.
183. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohr der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
19Gegenstand des Rechtsstreites ist ein Wasserschaden, der sich im Januar 2012 in dem versicherten Objekt der Kläger O.-straße 10 b in F. ereignete. Es kam zu Feuchtigkeitsbildungen im Keller. Im Rahmen der von Klägerseite beauftragten Untersuchungen der Feuchtigkeitsbildungen durch eine beauftragte Firma ergab sich, dass ein Rohrbruch an einem Regenabwasserrohr, das in das Mauerwerk hineingeht, entstanden ist. Bei der beschädigten Leitung handelt es sich um ein zunächst außen am Gebäude senkrecht verlaufendes Regenwasserrohr, welches sodann gefolgt von einem Materialwechsel unterhalb der Erdoberfläche verläuft und sodann unter Beschreibung eines 45 Grad Bogens zum Gebäude hin verläuft.
20Die Kläger behaupten, dass der Rohrbruch innerhalb des Gebäudes entstanden sei und ihnen durch die Beauftragung der mit der Untersuchung der Schadensursache und Schadensbehebung beauftragten Firma Kosten in Höhe von 2.155,69 € entstanden seien.
21Die Kläger sind zudem der Ansicht, dass ein Versicherungsfall vorliege, soweit unter die vereinbarten Versicherungsbedingungen als Leitungswasser auch Wasser zu fassen sei, dass wie vorliegend in einem der Entwässerung dienenden Regenfallrohr nebst Einlauf geführt werde. Insoweit werde in den Versicherungsbedingungen keine Einschränkung dahin gehend getroffen, dass es sich um mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung oder Schläuche der Wasserversorgung handeln müsse. Danach falle unter die Bestimmung jegliche mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene Einrichtung. Dies gelte auch für das Regenfallrohr, soweit dieses im weiteren Verlauf mit den sonstigen Abwasserleitungen verbunden wird.
22Die Kläger sind im Weiteren der Ansicht, dass jedenfalls die Klausel Ziffer 7959 Anwendung fände. Insoweit sei ihnen nicht bekannt, dass diese Klausel aus dem Versicherungsvertrag keine Anwendung finden soll. So finde sich in dem Versicherungsschein selber schon kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass etwa die Klausel 7959 keine Anwendung finde. Soweit indes von Beklagtenseite angeführt werde, dass diese Klausel nur dann Anwendung finde, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sei, sei dies für die Kläger jedenfalls nicht erkennbar. Vielmehr seien der Versicherungsvertrag und dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auszulegen. Danach sei für sie, die Kläger jedenfalls nicht erkennbar gewesen, dass diese Klausel über die erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft hätte. Sie seien vielmehr davon ausgegangen, dass auch insoweit Versicherungsschutz bestehe.
23Insoweit sei ein Versicherungsfall jedenfalls insoweit gegeben, als dass sich der Bruch im Rohr im Bereich des Kellerbodens ereignet habe. Jedenfalls sei mithin ein Schaden an einer im Gebäude liegenden Leitung eingetreten, die bestimmungsgemäß versichert ist, das sie der Wasserversorgung diene. So ergebe sich aus dem Versicherungsschein die Einbeziehung von Rohrbrüchen.
24Es habe sich der Rohrbruch gerade in einem im Haus gelegenen Rohr, und zwar hinter der 90 Gradbiegung des Rohrs ereignet, dort, wo das Rohr in den Boden geht und mit anderen Abwasserrohren verbunden sei. Das Rohr münde mithin in die Grundleitung, die sich im Kellerboden befindet und diene damit auch der Wasserversorgung.
25Demgegenüber sei die in § 7 der Versicherungsbedingungen VGB 88 enthaltene Regelung intransparent, da sich daraus nicht nachvollziehbar ergebe, welche konkreten Rohrbrüche versichert seien und welche nicht.
26Die Kläger beantragen,
27die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.155,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2012 zu zahlen
28sowie
29an sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 272,87 € zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Rohrbruchschaden von den Versicherungsbedingungen nicht umfasst sei.
33Davon abgesehen lasse sich aus der vorgelegten Rechnung vom 21.06.2012 schon nicht entnehmen, dass die abgerechneten Arbeiten auch der Beseitigung von Nässeschaden, also der Behebung eines Leitungswasserschadens diente. Ein Erstattungsanspruch der Kläger bestehe schon nicht, soweit schon kein Zuleitungsrohr der Wasserversorgung schadhaft gewesen sei. Darüber hinaus sei auch kein Rohr der Warmwasser- oder Dampfheizung betroffen. Insgesamt liege kein Bruchschaden an einem versicherten Rohr vor, so dass die Beklagte für den Schadensfall nicht eintrittspflichtig sei. Der vorliegende Rohrbruchschaden sei mithin weder von § 7 noch § 6 VGB 88 erfasst.
34Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. E., I.-K. E. und G. G.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 19.12.2013 Bezug genommen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Protokoll zu den mündlichen Verhandlungen vom 31.07. und vom 19.12.2013 Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
37Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 2.155,69 € aus Versicherungsvertrag. Es liegt kein Versicherungsfall vor, der eine Eintrittspflicht der Beklagte zu begründen vermag. Eine Eintrittspflicht der Beklagten ergibt sich weder aus § 6 noch § 7 der VGB 88, die jeweils Vertragsgegenstand geworden sind.
38Zum Einen liegt kein Leitungswasserschaden gem. § 6 VGB 88 vor, soweit kein Leitungswasser aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist. Bei dem schadhaften Rohr handelt es sich nicht um ein solches Zu- oder Abteilungsrohr der Wasserversorgung.
39Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es sich bei dem schadhaften Rohr -jedenfalls in dem Bereich, an dem der Rohrschaden aufgetreten ist- noch um ein Regenwasserableitungsrohr handelt und damit nicht um Rohr, das der Wasserversorgung dient.
40So bekunden auch die klägerseits benannten Zeugen S. und I.-K. E., dass es sich bei dem schadhaften Rohr um ein solches gehandelt habe, welches (zunächst) Regenwasser führt, das von der Terrasse und dem Terrassenbereich aufgenommen wird und über ein senkrecht verlaufendes Rohr, welches sodann eine 45 Gradbiegung beschreibt und zum Haus hin verläuft, abgeleitet wird und im Weiteren an einer Stelle etwa 50 – 70 cm von der (Innen-)Wand entfernt sich der Rohrbruch ereignete. Zudem bekunden die klägerseits benannten Zeugen übereinstimmend, dass bis zu der Bruchstelle kein sonstiges Wasser, insbesondere kein Abwasser eingeleitet wird, sondern die Schmutzwasserzuleitung aus dem Haus erst im weiteren Verlauf erfolgt.
41Mithin führte das schadhafte Rohr im Bereich der Bruchstelle kein der Wasserversorgung dienendes Leitungswasser, sondern lediglich davon zu unterscheidendes Regenwasser.
42Das Wasser, das aus einem undichten Regenfallrohr austritt, bevor dieses in ein Abwasserrohr einmündet, ist mithin kein Leitungswasser, weil das Regenfallrohr nicht der Wasserversorgung dient (Kollhosser in Pröllss/Martin VVG, 27. Auflage, § 6 VGB 88, Rdnr. 1; OLG Frankfurt, NVersZ 2000 723 ff.). Danach dienen Regenfallrohre, jedenfalls bis zu der Stelle, wo sie nicht auch häusliches Abwasser aufnehmen (noch nicht) der Wasserversorgung (OLG Frankfurt a.a.O. m.w.N.).
43Im Weiteren liegt auch kein Fall von § 7 VGB 88 vor. Zum Einen ist § 7 Abs. 1 nicht einschlägig, soweit bei dem schadhaften Rohr keine Bruchstelle an einem Rohr der Wasserversorgung vorliegt.
44Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei dem schadhaften Rohr im Bereich der Bruchstelle noch nicht um ein solches der Wasserversorgung dienendes Ableitungsrohr, soweit es zunächst bis zur Bruchstelle lediglich Regenwasser abführte.
45Von einem Rohr der Wasserversorgung kann auch insoweit erst ausgegangen werden, soweit eine entsprechende Zuführung von Abwasser tatsächlich erfolgt. Die einen Versicherungsfall begründende Schnittstelle, wonach aus dem bloßen Regenableitungsrohr ein Abteilungsrohr der Wasserversorgung wird, liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzweifelhaft erst hinter der schadhaften Bruchstelle.
46Im Weiteren ist auch augenscheinlich kein Fall von § 7 Abs. 2 gegeben. Gleiches gilt für die unter § 7 Abs. 3 aufgeführten weiteren Fälle, soweit davon Rohre außerhalb versicherter Gebäude erfasst sind, die ebenfalls Zuleitungsrohre der Wasserversorgung darstellen oder aber Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude. Beides ist unabhängig von der Frage, ob die Bruchstelle sich innerhalb oder außerhalb des Gebäudes befindet, nicht gegeben, soweit es sich bei dem vorliegenden schadhaften Regenabwasserrohr nicht um ein solches Rohr der Wasserversorgung handelt.
47Soweit mithin der Wasserschaden aufgrund eines Rohrbruchs an einer sonstigen Abwasserleitung, die nicht der Wasserversorgung selbst dient, entstanden ist, sind die vertraglich vereinbarten VGB 88 nicht einschlägig.
48Darüber hinaus ergibt sich auch kein Anspruch der Kläger aus einer erweiterten Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes nach Ziffer 7959.
49Die Kläger haben schon nicht hinreichend vorgetragen, dass ein entsprechender erweiterter Versicherungsschutz unter Aufnahme der Zusatzbedingungen 7959 zwischen den Parteien vereinbart worden wäre. Eine solche Vereinbarung ergibt sich schon nicht aus dem Versicherungsschein, wonach lediglich eine Zusatzversicherung zur Klauselnr. 7162 (unbenannte Flugkörper) vereinbart worden ist, nicht indes die wohl einschlägigen erweiterte Versicherung von Abteilungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes (7959).
50Im Weiteren verfängt auch die Argumentation der Kläger nicht, wonach es für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass gerade Rohrbruchschäden an nicht zur Wasserversorgung dienenden Rohren von dem Versicherungsschutz nicht umfasst sind. Der konkrete Umfang der Versicherungsbedingungen ergibt sich zum Einen unzweifelhaft aus dem Versicherungsschein, wonach die allgemeinen Versicherungsbedingungen VGB 88 und die Zusatzklausel 7162 aufgezählt sind und zudem den Klägern die entsprechenden Versicherungsbedingungen und Klauseln auch zur Einsichtnahme vorgelegt worden sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die entsprechenden Anlagen von Klägerseite selbst eingereicht worden sind.
51Darüber hinaus vermag das Gericht auch der Argumentation der Kläger nicht zu folgen, wonach die Bestimmungen unter § 6 und § 7 VGB 88 nicht hinreichend konkret und transparent seien, soweit dort ausdrücklich Leitungswasser als Wasser definiert ist, das aus Zu- und Ableitungsrohren derWasserversorgung austritt. Gleiches gilt für die Bestimmung unter § 7, wonach wiederrum Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung umfasst sind. Insoweit dürfte der Begriff der Wasserversorgung eindeutig und auch in der Laiensphäre unmissverständlich sein. Demgegenüber stellt ein Rohr, das lediglich Regenwasser ableitet, keine Leitung der Wasserversorgung dar, soweit insoweit weder Frischwasser zugeleitet, noch verbrauchtes Schmutzwasser abgeführt wird. Danach ist auch dem allgemeinen Sprachgebrauch eine bloße Regenwasserableitung von einer solchen Leitung, die der Wasserversorgung dient, zu trennen.
52Danach ist die in den VGB 88 vorgesehene Einschränkung, wonach lediglich Rohrsysteme, die der Wasserversorgung dienen, vom Versicherungsschutz umfasst sind, im Ergebnis nicht zu beanstanden und wurde wirksam zwischen den Parteien vereinbart.
53Soweit kein Anspruch auf Zahlung des Schadensbetrages von 2.155,69 € besteht, besteht im Weiteren für die Kläger auch kein Anspruch auf eine entsprechende Verzinsung der Hauptforderung sowie auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten für die Anfertigung eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens.
54Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
55Weder der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 15.01.2014 noch der Schriftsatz der Klägerseite geben Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
56Streitwert: 2.155,69 €
57Rechtsbehelfsbelehrung:
58Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
59a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
60b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
61Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
62Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
63Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
64Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
65(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.