Landgericht Bonn Urteil, 08. Mai 2015 - 3 O 368/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand
2Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung einer für die vorzeitige Ablöse zweier Darlehensverträge geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 6.000,00 EUR in Anspruch.
3Unter dem 16.10.2008 unterbreitete die Beklagte den Klägern ein Vertragsangebot auf Abschluss zweier Darlehensverträge, wobei die mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Formulare bereits von der Beklagten unterzeichnet worden waren. Unter dem 22.10.2008 nahmen die Kläger die Vertragsangebote durch Unterzeichnung der Vertragsunterlagen an. Sowohl der Darlehensvertrag mit der Nr. ########## über einen Nennbetrag in Höhe von 32.000,00 EUR, einem effektivem Jahreszinssatz von 5,33 % und Zinsfestschreibung bis zum 01.02.2012, welcher kein Sondertilgungsrecht vorsah, als auch der Darlehensvertrag mit der Nr. ########## über einen Betrag in Höhe von 57.000,00 EUR, einem anfänglichen Zinssatz von 5,17 %, Zinsfestschreibung bis zum 01.01.2014 sowie eingeräumten Sondertilgungsrechten bis max. 5 % des ursprünglichen Darlehensbetrages beinhaltete eine Widerrufsbelehrung, welche von den Klägern ebenfalls unter dem 22.10.2008 unterschrieben wurde. In dieser heißt es u.a. wie folgt:
4„Widerrufsrecht:
5Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1“ ohne Angaben von Gründen in Textform […] widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt einen Tag nachdem Ihnen
6 ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
7 die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
8zur Verfügung gestellt wurden. […]“
91 Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wurde bzw. werden kann.
10Für die weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Darlehensverträge Bezug genommen (Anl. K1, Bl. ## ff. d. A.). Die Rückzahlung und Verzinsung begann am 30.01.2009.
11Im Mai 2009 traten die Kläger an die Beklagte heran und baten darum, beide Darlehen vollständig vorzeitig zu tilgen. Daraufhin errechnete die Beklagte zunächst eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.487,78 EUR. Diese setzte sich zusammen aus einer Entschädigung für den Darlehensvertrag mit der Endnummer -### in Höhe von 5.451,90 EUR nebst Bearbeitungskosten in Höhe von 125,00 EUR sowie für den Darlehensvertrag mit der Endnummer -### in Höhe von 3.035,88 EUR nebst Bearbeitungsgebühr von weiteren 125,00 EUR. Da die Kläger hiermit nicht einverstanden waren, verhandelten die Parteien in der Folge über die geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung. Im Rahmen dieser Verhandlungen kam es auf Antrag der Kläger mit Schreiben vom 18.06.2009 zu einer vergleichsweisen Regelung dahingehend, dass die Kläger gegen eine Zahlung von insgesamt 6.000,00 EUR (3.819,27 EUR und 2.180,73 EUR) Vorfälligkeitsentgelt aus der Zinsbindung entlassen werden und die Beklagte der Ablösung der Darlehen zustimmt. Unter dem 22.09.2009 wurde das anteilige Vorfälligkeitsentgelt an die Beklagte entrichtet.
12Mit Anwaltsschreiben vom 01.08.2014 widerriefen die Kläger die Darlehensverträge und forderten die Beklagte dazu auf, die entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung bis zum 23.08.2014 zurückzuzahlen. Die Beklagte verweigerte dies.
13Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, da sie nicht den Vorgaben der §§ 355, 357, 346, 286 BGB entsprächen. Daher sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen. So sei nicht nur die Länge der Widerrufsfrist nicht hinreichend eindeutig dargestellt, die Belehrung erwecke darüber hinaus für einen durchschnittlichen Darlehensnehmer auch den Eindruck, die Frist beginne unabhängig von der Abgabe einer eigenen Vertragserklärung zu laufen. Darüber hinaus werde über die Widerrufsfolgen einseitig zu Gunsten der Beklagten informiert. Der Zusatz betreffend die finanzierten Geschäfte sei irreführend, da ein solches Geschäft vorliegend gerade nicht vorliege. Da die Widerrufsbelehrungen nicht der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung entsprächen, greife deren Schutzwirkung nicht ein. Der Anspruch der Kläger sei auch nicht verwirkt, da das Zeitmoment nach der Rechtsprechung des BGH auch bei Ablauf von zehn Jahren seit fehlerhafter Belehrung nicht einschlägig sei. Darüber hinaus fehle es an einem Umstandsmoment, da die Beklagte das Entstehen eines durch die Rückabwicklung der Verträge entstehenden unzumutbaren Nachteils nicht behauptet habe und ein solcher Nachteil letztlich auch nicht ersichtlich sei. Letztlich hätte sie ihren Fehler ohne Weiteres durch eine entsprechende Nachbelehrung korrigieren können. Die Kläger hätten auch nicht auf ihr Widerrufsrecht und die damit verbundenen Rechtsfolgen verzichtet, in dem sie mit den Beklagten eine Einigung im Hinblick auf die Ablösung der Darlehen getroffen hätten. So sei die Frage nach der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht Gegenstand der Erörterung gewesen; die Kläger hätten diesbezüglich auch keinen Erklärungswillen gehabt. Die Aufhebungsvereinbarung führe nicht zu einer Aufhebung des Widerrufsrechts, sondern lediglich dazu, dass die Beklagte die vertragliche Zinszahlung früher erhalten habe. Denn es handele sich bei der getroffenen Vereinbarung nicht um eine Vertragsaufhebung sondern lediglich um eine Veränderung der zuvor vereinbarten Konditionen des Darlehensvertrages.
14Die Kläger beantragen,
15die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2014 zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18An einem Rückzahlungsanspruch fehle es bereits aufgrund der Tatsache, dass die Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.000,00 EUR nicht auf der Grundlage der Darlehen erfolgt sei, sondern auf der Grundlage der getroffenen Aufhebungsvereinbarung. Eine Willenserklärung, die zum Abschluss eines Darlehensvertrages geführt habe, könne indes nicht mehr widerrufen werden, wenn der Darlehensvertrag zuvor einvernehmlich aufgehoben worden sei. Unabhängig von der Frage der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrungen sei der Anspruch der Kläger jedenfalls durch Zeitablauf verwirkt, da zwischen der vorzeitigen Tilgung der Darlehen im Jahr 2009 und der Ausübung des Widerrufsrechts fünf Jahre vergangen seien. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei treuwidrig, da die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass durch die vergleichsweise Regelung eine endgültige Einigung getroffen worden sei und sich der Geschäftsvorfall fünf Jahren nach Ablöse der Darlehen gänzlich erledigt habe.
19Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. ## d. A.) verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
22Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 6.000,00 EUR, da sie ein ihnen zustehendes Recht zum Widerruf der Darlehensverträge verwirkt haben.
231. Den Klägern steht im Hinblick auf die Darlehensverträge grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: BGB a.F.) zu. Die Widerrufsfrist war bis zur Erklärung mit Schreiben vom 01.08.2014 nicht abgelaufen. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
24Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 79/14, juris). Gemessen an diesem Maßstab waren die verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.
25Nach § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. begann die Widerrufsfrist bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Für ein Verbraucherdarlehen sah § 492 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. die Schriftform vor.
26Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. trägt dabei dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 04.07.2002, Az. I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351 zu § 7 VerbrKrG).
27Diesen Anforderungen genügen die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht. Sie verstoßen vielmehr gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F., weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen können, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08). Durch die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Zurverfügungstellung eines Exemplars „dieser“ Widerrufsbelehrung und einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351), insofern möglicherweise der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Vertragsangebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Vertragspartners um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die den Klägern zur Verfügung gestellt wurde. Dementsprechend mussten die Kläger nach der ihnen mitgeteilten Widerrufsbelehrung damit rechnen, dass sie die Darlehensverträge nur innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Unterlagen der Bank vom widerrufen konnte (so auch BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08 Rn. 16).
28Da die Widerrufserklärung den zutreffenden Beginn der Widerrufsfrist nicht erkennen lässt, hat sie die Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt.
29Ob die Belehrungen entsprechend der klägerseitigen Auffassung darüber hinaus fehlerhaft sind, etwa aufgrund bestehender Zweifel betreffend die Zeitspanne, während der das Widerrufsrechts ausgeübt werden kann, überflüssiger oder irreführender Zusätze bzw. unzureichender Ausführungen zu den Rechtsfolgen des Widerrufes, kann insofern dahinstehen.
30Die Widerrufsbelehrungen waren auch nicht etwa wegen Übereinstimmung mit dem Muster in der Anlage 2 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) wirksam. Zwar sah § 14 Abs. 1 der BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung vom 05.08.2002 vor, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs genüge, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wurde. Die inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung (Fassung vom 04.03.2008), die die Beklagte vorgenommen hat, führt indes zwingend dazu, dass die Beklagte sich nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 422; BGH NJW 2014, 2022).
312. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist vorliegend auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betrag von 6.000,00 EUR auf der Grundlage einer zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsvereinbarung gezahlt wurde, durch welche die Darlehensverträge im Jahr 2009 erfüllt wurden.
32Bei Auslegung der Schreiben der Parteien vom 18.06.2009 (Anl. B3 und B4) anhand der §§ 133, 157 BGB ist eine ausdrückliche Aufhebungsvereinbarung dahingehend, dass der gesamte Darlehensvertrag und die darin enthaltenen Vereinbarungen aufgehoben werden und sämtliche wechselseitigen Ansprüche erloschen sind, nicht getroffen worden. Die Parteien haben insofern lediglich eine Modifizierung der den Darlehensverträgen ursprünglich zugrunde liegenden Bedingungen dahingehend vorgenommen, dass sie sich auf eine vorzeitige Ablöse der Darlehen und Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung von 8.487,78 EUR auf 6.000,00 EUR verständigten (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.10.2012, Az. 4 U 194/11, Rn. 34, juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 26.10.2010, Az. XI ZR 367/07, Rn. 28). Unter Berücksichtigung der unstreitigen Vereinbarung sind die Darlehnsverträge mit ihrem konkreten Leistungsumfang weder durch einen neuen Vertrag gänzlich zum Wegfall gekommen noch vollständig durch eine neue Vereinbarung ersetzt worden, so dass für einen Widerruf auch unter Zugrundelegung der klägerseitig zitierten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18.01.2012, Az. 6 W 221/11, Rn. 15, juris) Raum bleibt.
333. Die Kläger haben ihr Recht zur Ausübung des Widerrufs jedoch verwirkt.
34Dem steht nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Denn der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Az. 13 U 30/11, juris).
35Die Annahme von Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02, Rn. 23, juris; BGH WM 2004, 1518, 1520; OLG Köln, a.a.O. jeweils m. w. N.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16.03.1979, Az. V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird hingegen wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (vgl. OLG Köln, a.a.O. unter Verweis auf BGHZ 21, 83).
36Nachdem die fehlerhafte Belehrung aus dem Jahr 2008 stammt und die Kläger die Darlehen im September 2009 vorzeitig abgelöst haben, erfolgte der Widerruf der Darlehensverträge mit Anwaltsschreiben vom 01.08.2014 knapp sechs Jahr nach Erteilung der Belehrung und knapp fünf Jahre nach vollständiger Ablöse der Darlehensverträge. Zu diesem Zeitpunkt musste die Beklagte ungeachtet des Umstandes, dass sie eine Nachbelehrung vor bzw. nach Vertragserfüllung nicht ausgesprochen hat, nicht mehr mit einem Widerruf rechnen.
37Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil den Klägern die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus resultierende - grundsätzliche - Fortbestehen des Widerrufsrechts bis zur vollständigen Erfüllung ihrer Vertragspflichten im Jahre 2009 nach eigenen Angaben nicht bekannt war (vgl. auch BGH NJW 2007, 2183, wonach Verwirkung selbst dann eintreten kann, wenn ein Berechtigter keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat). Nach der Rechtsprechung des BGH lässt das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, zwar keinen Schluss des anderen Vertragsteils darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20.05.2003, Az. XI ZR 248/02, Rn. 14, juris, NJW 2003, 2529, 2530). Allerdings lässt auch eine – wie im vorliegenden Fall – fehlerhafte Widerrufsbelehrung den durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht zwangsläufig im Unklaren. Anders als etwa bei einer Belehrung, die das Widerrufsrecht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft – und erst recht bei einer gänzlich fehlenden Belehrung –, kann sich der Verbraucher nämlich in diesem Fall über die bloß befristete Befugnis zum Widerruf seiner Vertragserklärungen nicht im Irrtum befinden (OLG Köln, a.a.O.).
38Gemessen daran waren die streitgegenständlichen Belehrungen nicht geeignet, die Kläger von einem Widerruf abzuhalten, da es bei lebensnaher Auslegung aus der maßgeblichen Sicht eines vernünftigen durchschnittlichen Verbrauchers für die Frage, ob an dem Geschäft festgehalten werden soll, unerheblich war, ob die Widerrufsfrist bereits mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung und des Angebots der Beklagten am 16.10.2008 oder erst mit Abgabe der eigenen Vertragserklärung am 22.10.2008 zu laufen begann. Auch die Belehrung im Übrigen, insbesondere der Verweis auf die Pflicht zur Rückgewähr der beiderseits empfangenen Leistungen im Falle des Widerrufs, führte aus Sicht der Kammer nicht zu einer sachlichen Verfälschung der Belehrung und gab den Klägern keinerlei Grund zur Annahme, nach Ablauf der genannten Frist stehe ihnen noch ein Widerrufsrecht zu.
39Diese Rechtsauffassung steht nach Ansicht der Kammer nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 12.12.2005 (Az. II ZR 327/04, juris). Denn anders als in dem hier streitgegenständlichen Fall waren in dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt nicht nur die Darlehen noch nicht zurückgeführt. Die Belehrung enthielt darüber hinaus auch den fehlerhaften Zusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn die Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt würden. Dieser wäre für die nachvollziehbare Annahme des Verbrauchers, ein Widerrufsrecht bestehe nicht, jedenfalls kausal gewesen.
40Die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten war auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte den Klägern nach Bekanntwerden der am 10.03.2009 verkündeten Entscheidung des BGH (Az. XI ZR 33/08) keine nachträgliche Belehrung erteilte, um die Monatsfrist des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. in Gang zu setzen. Unabhängig von der Frage, ob von einer Bank, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen Massengeschäft ist, in jedem Einzelfall verlangt werden kann, auch die bereits vor vielen Jahren erteilten Widerrufsbelehrungen anhand der jeweils aktuellen BGH-Rechtsprechung auf die Notwendigkeit einer vorsorglichen Nachbelehrung hin zu überprüfen (dies verneinend OLG Köln, a.a.O.), ist eine solche Überprüfungsnotwendigkeit jedenfalls dann zu verneinen, wenn es sich – wie im vorliegenden Fall – um eine bloße Ungenauigkeit und damit eine rein formale Fehlerhaftigkeit der Belehrung handelt und der Darlehensvertrag bereits seit knapp fünf Jahren vollständig abgewickelt wurde (OLG Köln a.a.O.). Gerade die erfolgte Einigung über die Höhe der für die vorzeitige Ablösung zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung durfte die Beklagte darauf vertrauen lassen, dass eine Nachbelehrung nicht mehr erforderlich sei. Insoweit würde es die Beklagte nach Ablauf eines Zeitraums, der der normalen Verjährungsfrist entspricht, unzumutbar belasten, wenn ihr dieses Unterlassen vorgehalten würde und sie daraus finanzielle Nachteile hinnehmen müsste.
41Dem steht auch die Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, WM 2014, 1030 ff. – nicht entgegen, die eine Verwirkung im Falle der nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a. F. ablehnt. Diese beruht zum einen auf den Besonderheiten der Vorgaben des EuGH zur Auslegung der versicherungsrechtlichen Richtlinien und befasste sich zum anderen nicht mit einem Sachverhalt, in dem die Parteien schon eine vorzeitige Ablösung vereinbart hatten.
42Soweit die Kläger auf Art. 14 Abs. 1 lit. b. der Verbraucherkreditrichtlinie hinweisen, mag dahinstehen, ob dieser einer Verwirkung in der vorliegenden Fallkonstellation zwingend entgegen stehen würde (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von Treu und Glauben BVerfG NJW 2015, 1294 ff. Rn. 343 ff.), da Immobilienkredite vom Geltungsbereich der Richtline gemäß Art. 2 Abs. 2 ausgenommen sind.
434. Mangels bestehenden Hauptanspruchs können die Kläger unter Verzugsgesichtspunkten auch keine Zinsen beanspruchen.
44II. Die Nebenentscheidungen fußen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
45Streitwert: 6.000,00 EUR
46Rechtsbehelfsbelehrung:
47Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
48a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
49b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
50Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
51Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
52Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
53Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Annotations
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.