Oberlandesgericht Köln Beschluss, 18. Sept. 2015 - 13 U 85/15
Gericht
Tenor
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8.5.2015 (3 O 368/14) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1
Gründe:
2Die Berufung der Kläger ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
3Der mit der Klage verlangte Anspruch auf Rückzahlung besteht nicht. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil die Kläger infolge Verwirkung nicht mehr berechtigt waren, ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge im Jahre 2008 gerichteten Vertragserklärungen zu widerrufen. Der Senat hat in diesem Sinne bei einem vergleichbaren Sachverhalt (Zeitspanne zwischen vollständiger Erfüllung der Vertragspflichten und Widerruf etwa fünf Jahre) bereits früher entschieden (Urteil vom 25.1.2012, 13 U 30/11). Daran hält er auch unter Berücksichtigung der von den Klägern erhobenen Einwendungen fest. Danach gilt für die vorliegende Streitsache:
41.
5Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (Palandt, Kommentar zum BGB, 74. Auflage 2015, § 242 BGB Rdn. 87 ff). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt, a.a.O., Rdn. 93). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH WM 1979, 644). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (BGHZ 21, 83).
62.
7Nach diesen Vorgaben sieht der Senat das Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger, nachdem ihnen die Widerrufsbelehrung im Oktober 2008 vorlag, knapp 6 Jahre haben verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben, als erfüllt an. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht darauf an, ob sie von dem trotz Fristablaufs fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten (Senat, Urteil vom 25.1.2012; 13 U 30/11; Palandt a.a.O. Rdn. 94). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn es – wie hier – nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine formal missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsfrist geht (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 25.10.2000 – 9 U 59/00, Juris, Rz. 30).
83.
9Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Senat – mit dem Landgericht – der Auffassung, dass auch das sog. Umstandsmoment erfüllt ist. Die Beklagte musste nach der bereits im Jahre 2009 erfolgten, vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta im August 2014 nicht mehr mit einem Widerruf der vertraglichen Erklärungen rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen.
10Dem steht nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB (jetzt: § 355 Abs. 4 S. 3 BGB) dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Dies bedeutet lediglich, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist (§ 355 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 BGB) unterliegt, nicht aber, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte.
11Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil den Klägern die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus folgende - grundsätzliche - Fortbestehen seiner Widerrufsrechts bis zur vollständigen Erfüllung seiner Vertragspflichten im Jahre 2005 nicht bekannt war und jedenfalls bis zur Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 10.3.2009 (XI ZR 33/08) auch nicht bekannt sein konnte. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2003, 2529, 2530) lässt das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, zwar keinen Schluss (des anderen Vertragsteils) darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. In der vorgenannten Entscheidung war dem Verbraucher, der seinen Widerruf auf § 1 HWiG gestützt hatte, allerdings keine Widerrufsbelehrung nach dem HWiG erteilt worden.
12Im Streitfall liegen die Dinge dagegen grundlegend anders, denn die Kläger haben eine Widerrufsbelehrung erhalten. Diese war zwar nicht ordnungsgemäß, konnte einen durchschnittlichen Verbraucher aber über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts als solches nicht im Unklaren lassen. Anders als etwa bei einer Belehrung, die das Widerrufsrecht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft - erst recht bei einer gänzlich fehlenden Belehrung –, konnten sich die Kläger hier über die befristete Befugnis zum Widerruf ihrer Vertragserklärungen nicht im Irrtum befinden. Die erteilte Belehrung war jedenfalls nicht geeignet, sie von einem Widerruf abzuhalten, denn bei vernünftiger Betrachtungsweise eines durchschnittlichen Verbrauchers musste die Frage, ob die Widerrufsfrist bereits mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung und des Angebots der Beklagten oder erst dann beginnt, wenn sie auch im Besitz einer eigenen Vertragserklärung sind, für die Entscheidung der Kläger, letztlich am Geschäft festzuhalten, ohne Belang sein. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der der BGH-Entscheidung vom 12.12.2005 (II ZR 327/04, juris-Tz. 25) zugrunde lag (während er der Fallgestaltung der Entscheidung des Senats vom 25.1.2012 hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Umstände entspricht). Dort hat der BGH eine Verwirkung verneint, weil die Belehrung die – fehlerhafte und deshalb unwirksame – Einschränkung enthielt, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt wird. Anders als die Kläger im vorliegenden Fall hatten die Beklagten im dortigen Verfahren daher gerade aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Belehrung keinen Anlass zu der Annahme, nach Ablauf der genannten Frist stehe ihnen noch ein Widerrufsrecht zu. Darüber hinaus waren die Darlehen in dem der Entscheidung des BGH vom 12.12.2005 zugrunde liegenden Fall – anders als hier – noch nicht vollständig zurückgezahlt. Da der formale, eine bloße Ungenauigkeit in der Darstellung des Fristbeginns darstellende Fehler der Widerrufsbelehrung nicht zu einer sachlichen Verfälschung der Belehrung über das Widerrufsrecht geführt und deshalb keinen Einfluss auf die Entscheidung der Kläger gehabt hat, an dem Geschäft festzuhalten, verstößt der knapp 6 Jahre nach Vertragsabschluss und fast 5 Jahre nach vollständiger Vertragsabwicklung erklärte Widerruf der Kläger gegen Treu und Glauben. Den gegen diese – differenzierende – Betrachtung der Konsequenzen einer unrichtigen Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Frage der Verwirkung vorgebrachten Bedenken der Kläger (Ziffer 3 der Berufungsbegründung) vermag sich der Senat auch nach erneuter Überprüfung nicht anzuschließen. Im Rahmen der Beurteilung einer möglichen Treuwidrigkeit eines Verhaltens kommt es nicht allein auf die Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Belehrung an, sondern auch auf die sich daraus ergebenden Vorstellungen des Darlehensnehmers, die je nach der Art des Fehlers durchaus unterschiedlich sein können.
134.
14Der Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten lässt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht entgegen halten, dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, den Darlehensnehmern nachträglich eine Belehrung zu erteilen. Aus Sicht des Senats – der auch insoweit an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhält - stellt es jedenfalls in der vorliegenden Situation eine überzogene Anforderung dar, von der Beklagten, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen Massengeschäft ist, in jedem Einzelfall zu verlangen, vor vielen Jahren erteilte Widerrufsbelehrungen auch in bereits seit Jahren wechselseitig erfüllten Darlehensverträgen anhand der aktuellen BGH-Rechtsprechung auf die Notwendigkeit einer vorsorglichen Nachbelehrung zu überprüfen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich – wie hier – um eine bloße Ungenauigkeit und damit eine rein formale Fehlerhaftigkeit der Belehrung sowie einen bereits vollständig abgewickelten Darlehensvertrag handelt.
155.
16Einer Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO steht auch das von den Klägern angesprochene Urteil des OLG Hamm nicht entgegen, weil der dortige Sachverhalt mit der der Beurteilung durch den Senat unterliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar ist und auf den konkret getroffenen Feststellungen tatsächlicher Art beruht (worauf umgekehrt auch das OLG Hamm – in Bezug auf die Entscheidung des Senats vom 25.1.2012 und weitere Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des KG – verwiesen hat).
176.
18Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses vorzutragen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.