Landgericht Bonn Urteil, 16. Nov. 2016 - 3 O 196/16
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger „Bearbeitungsgebühren“ in Höhe von 1.520,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent vom 01.08.2010 bis zum 03.03.2016 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 04.03.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger begehren nach erklärtem Widerruf mehrerer Darlehensverträge aus dem Jahr 2010 im Wesentlichen die Feststellung, dass sich die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben sowie die Erstattung einbehaltener Bearbeitungsgebühren sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
3Unter dem 15.06./01.07.2010 schlossen die Parteien unter der Hauptdarlehensnummer ########## im Antragsverfahren einen Wohnungsbaudarlehensvertrag in Höhe von insgesamt 179.000,00 EUR. Der Darlehensbetrag wurde in zwei Bereiche aufgeteilt. Er erfasst zum einen ein Wohnungsbaudarlehen über 112.000,00 EUR, ein endfälliges Darlehen mit Effektivzins von 4,34 % p.a. sowie Festzinsperiode bis zum 30.06.2015, bei dem die Tilgung gegen Abschluss eines über 15 Jahre und einen Monat laufenden Bausparvertrages mit einem jährlichen Bausparbeitrag i.H.v. 1.344,00 EUR ausgesetzt wurde („Darlehensart 1)“). Zum anderen entfällt der Teilbetrag von 67.000.00 EUR auf ein Wohnungsbaudarlehen mit variablem Sollzins mit einer Vertragslaufzeit von 23 Jahren und einem Monat („Darlehensart 1)“). Gemäß Ziff. 2.3. wurde ein Bearbeitungsentgelt von 1.340,00 EUR vereinbart, welches bei Auszahlung des Darlehensbetrages seitens der Beklagten einbehalten wurde. Das mit „Darlehensantrag“ überschriebene Vertragsformular unterzeichneten die Kläger und übersendeten es der Beklagte, ohne eine ihre Unterschrift enthaltende Abschrift einzubehalten. Die Beklagte nahm das Vertragsangebot mit Schreiben vom 01.07.2010 an, für dessen Inhalt auf die Anlage K1 Bezug genommen wird.
4In Ziff. 7.2. der Vertragsbedingungen heißt es wie folgt:
5„Der Darlehensnehmer ermächtigt die E Bank, aus bilanziellen Gründen das/die vorgenannte(n) Darlehen aufzuteilen“
6Für die auf Seite 9/21 des Vertrages befindliche Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Hinter den Widerrufsinformationen befand sich, durch einen Seitenumbruch abgegrenzt, folgender, mit einem Kasten umrandeter Hinweis
7„Verbindlichkeit dieses Antrages/ Bindungsfrist
8Durch Unterzeichnung dieser Erklärung gibt der Darlehensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages ab.
9Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Dir Frist beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertragsangebotes durch den Darlehensnehmer.“
10Das Darlehen wurde über eine Buchgrundschuld in Höhe von 179.000,00 EUR sowie durch Abtretung des Bausparvertrages über 112.000,00 EUR besichert.
11Zeitgleich schlossen die Parteien einen E Bank Privatdarlehens-Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 9.000,00 EUR (Unterkontonummer - ###) mit einem effektiven Jahreszins von 8,48 % bei insgesamt 240 Raten. Es wurde ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 180,00 EUR vereinbart, welches bei Auszahlung des Darlehensbetrages ebenfalls einbehalten wurde.
12Für die auf Seite 10/11 des Vertrages befindlichen Widerrufsinformationen wird auf die Anlage K2 verwiesen.
13In der den Klägern ebenfalls ausgehändigten Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite (Anlage K2) befindet sich auf Seite 7/9 unter dem Punkt „Ausübung des Widerrufsrechts“ eine inhaltlich abweichende Information zur Ausübung des Widerrufsrechts, der folgende Zusätze nachfolgen:
14„Zum Widerruf und seinen Rechtsfolgen beachten Sie bittet die konkreten Angaben, die in ihrem Kreditvertrag enthalten sind […]
15Üben Sie ihr Widerrufsrecht nicht aus, bleibt der Kreditvertrag wirksam. In diesem Fall sind sie verpflichtet, der Bank nach Auszahlung des Kredits […] zu zahlen.“
16Mit Schreiben vom 18.02.2016 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Kläger auf die Fehlerhaftigkeit der Belehrungen hin und forderten die Beklagte dazu auf, bis zum 03.04.2016 das Bestehen eines Widerrufsrechts anzuerkennen und die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 4.153,58 EUR zu zahlen. Mit Schreiben vom 25.02.2016 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Daraufhin erklärten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 18.04.2016 den Widerruf und forderten die Beklagte dazu auf, diesen bis zum 25.04.2016 anzuerkennen und die Anwaltskosten von nunmehr 2.697,02 EUR zu zahlen, was die Beklagte unter dem 25.04.2016 erneut ablehnte.
17Die Kläger behaupten, die Darlehensverträge seien im Wege des Fernabsatzgeschäftes unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Sie machen ein Zurückbehaltungsrecht betreffend die Rückzahlung der Darlehensvaluten unter Verweis auf den seitens der Beklagten nicht akzeptierten Widerruf und den beklagtenseitig vermeintlich geschuldeten Nutzungsersatz auf die geleisteten Zins- und Tilgungsraten geltend.
18Die Kläger sind der Ansicht, die Widerrufsfrist habe aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Belehrungen nie zu laufen begonnen. Durch die Verwendung lediglich einer Widerrufsbelehrung für die beiden Wohnungsbaudarlehen über 112.000,00 EUR sowie 67.000,00 EUR habe die Beklagte den Klägern den fehlerhaften Eindruck vermittelt, dass diese entweder nur ihre Vertragserklärungen für beide Darlehen widerrufen könnten oder keine von beiden. Die Belehrungen seien fehlerhaft, da die Beklagte im Klammerzusatz lediglich drei Beispiele der Pflichtangaben aufführe. Damit setze sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrer selbst formulierten Prämisse, dass der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten müsse. Abgesehen davon handele es sich bei der Angabe der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde bei Immobiliardarlehensverträgen nicht um eine zwingende Pflichtangabe, § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 492 Abs. 2 BGB, § 503 BGB, Art. 247 § 9 EGBGB, so dass die Belehrung nicht nur unvollständig, sondern auch falsch sei. Der Klammerzusatz entspreche darüber hinaus nicht der im amtlichen Muster enthaltenen Formulierung. Abgesehen davon habe die Beklagte in den Widerrufsinformationen oder zumindest innerhalb des Vertragshauptteils nicht angegeben, wer die Aufsichtsbehörde sei, weshalb der Verbraucher davon ausgehen müsse, dass diese Angabe erst in Zukunft erfolge. Es entstehe eine Unsicherheit beim durchschnittlichen Verbraucher, wie mit den unrichtigen Angaben umzugehen ist; dieses Risiko habe die Beklagte zu tragen, die die Unsicherheit aufgrund der fehlenden Differenzierung zwischen Immobiliardarlehensverträgen und anderen Darlehensverträgen selbst geschaffen habe. Auf den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen. Da die Verträge im Fernabsatz geschlossen worden seien, hätte es darüber hinaus einer besonderen Belehrung bedurft, welche die Beklagte fehlerhaft nicht erteilt habe. Letztlich konterkariere der Hinwies zur Bindungsfrist die Widerrufsfrist.
19Für die Verbraucher sei es überdies verwirrend, dass die Beklagte im Rahmen des Privatdarlehensvertrages für eine einzige Finanzierung, sich inhaltlich voneinander unterscheidende Belehrungen verwandt habe. Eine Verwirkung scheide bereits vor dem Hintergrund des laufenden Geschäftsverhältnisses aus; ferner fehle es an einem Umstandsmoment, wobei auch nicht ersichtlich sei, dass sich die Beklagte darauf einrichten durfte oder tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass das Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werde. Sofern nach Ansicht des Gerichtes lediglich ein Darlehen der drei Darlehensverhältnisse wirksam widerrufen worden sein sollte, so wäre es den Klägern aufgrund der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zumutbar, die anderen Verträge fortzusetzen. Eine Geschäftsgebühr i.H.v. 1,5 sei angemessen, da die Fallkonstellationen im Verbraucherdarlehensrecht sehr diffizil seien und einzelfallbezogen überprüft werden müssten.
20Die Kläger beantragen,
211. festzustellen, dass sich die drei mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge mit der Hauptdarlehensnummer ########## durch den von ihnen über ihre Prozessbevollmächtigten am 18.04.2016 vorab per Fax erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben und sich die Beklagte seit dem 04.03.2016 in Annahmeverzug befindet.
222. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger „Bearbeitungsgebühren“ in Höhe von 1.520,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.08.2010 zu zahlen.
233. die Beklagte zu verurteilen, sie von ihrer Verpflichtung gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.697,02 EUR freizustellen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kläger einen Betrag i.H.v. 2.697,02 EUR an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt haben. Sie erhebt die Einrede der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.
27Sie ist der Ansicht, es seien lediglich zwei Darlehensverträge abgeschlossen worden, da der Wohnungsbaudarlehensvertrag, der in zwei unterschiedliche Darlehenstypen unterteilt sei, ein einheitliches Darlehensverhältnis mit einer gemeinsamen dinglichen Sicherung ausgestalte. Zwischen dem Wohnungsbaudarlehen und dem Privatdarlehen, welches mangels dinglicher Absicherung nicht als Immobiliendarlehen einzustufen sei, handele es sich auch nicht um ein einheitliches Rechtsgeschäft, da die Verträge weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Einheit bildeten. Einer vollständigen Information über sämtliche Pflichtangaben bedürfe es in den Widerrufsinformationen nicht. Das Anforderungsprofil an die Ordnungsmäßigkeit einer Belehrung sei vor dem Hintergrund zu senken, dass im streitgegenständlichen Zeitraum kein Musterwiderrufsbelehrungs-Formular zur Verfügung gestanden habe. Dass die Aufsichtsbehörde überobligatorisch genannt sei, sei für die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrungen unbeachtlich, da sich dies nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers auswirke, wenn sich – wie vorliegend – die in Bezug genommene Information jedenfalls im Europäischen Standardisierten Merkblatt befindet. Für das Privatdarlehen zähle die Nennung der Aufsichtsbehörde im Übrigen zu den zwingenden Pflichtangaben, wovon auch nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB keine Ausnahme gemacht werde. Der mögliche Widerruf eines der Darlehensverträge führe schließlich nicht dazu, dass der andere Vertrag automatisch ebenfalls widerruflich sei. Dem Darlehensnehmer könne allenfalls ein Sonderkündigungsrecht zustehen, welches an die Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung geknüpft wäre.
28Entscheidungsgründe
29I. Die zulässige Klage hat in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe Erfolg.
301. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung der bei Auszahlung der Darlehensvaluten einbehaltenen Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.520,00 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
31a. Ein Anspruch auf Rückzahlung der vereinnahmten Bearbeitungsgebühren besteht unabhängig von der Frage nach der Wirksamkeit des Widerrufs. Die Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Vereinbarung über die Erhebung des Bearbeitungsentgelts gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam war. Bei den Bestimmungen über die Erhebung des Bearbeitungsentgelts handelt es sich um vorformulierte Klauseln im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, die von der Bank einseitig vorgegeben und nicht zur Disposition gestellt wurden. Ausreichend ist insofern, dass das Bearbeitungsentgelt zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf" des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird. Eine solche Bestimmung unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13, Rn. 40 ff. juris).
32b. Der Anspruch ist ab dem spätesten Zeitpunkt des unstreitigen Vertragsschlusses in Höhe von 4 Prozent zu verzinsen, §§ 818 Abs. 1, 246 BGB (LG Bonn, Urteil vom 16.04.2013, Az. 8 S 293/12, Rn. 54, juris), mithin ab dem 01.08.2010 und bis zum 03.03.2016, nachdem die Beklagte den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 01.08.2010 nicht bestritten hat. Darüber hinaus schuldet die Beklagte, die das Bearbeitungsentgelt innerhalb der ihr bis zum 03.03.2016 gesetzten Frist nicht zurück zahlte, ab dem 04.03.2016 unter Verzugsgesichtspunkten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins, §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs.1 BGB, § 17 Abs. 1 BGB analog.
332. Der zulässige Feststellungsantrag zu 1) ist unbegründet.
34a. Zulässigkeitsbedenken bestehen aufgrund der laufenden Vertragsverhältnisse nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Umwandlung der Verträge in ein Rückgewährschuldverhältnis, um die Rückabwicklung erzwingen zu können. Die Leistungsklage ist bereits deshalb nicht vorrangig, da die Kläger nach Aufrechnung der Ansprüche keinen Zahlungsanspruch haben, den sie gerichtlich geltend machen könnten. Außerdem ist die exakte Bezifferung aufgrund der monatlichen Änderung der Berechnungsgrundlage noch nicht abschließend möglich. Die Kläger können auch nicht darauf verwiesen werden, die monatlichen Ratenzahlungen einzustellen und auf diese Weise die Abrechnung zu erzwingen. Ihnen steht es vielmehr frei, die Rechtslage vorher klären zu lassen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 22.12.2014, Az. 24 U 169/13, Rn. 23).
35Der Antrag ist zudem auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses und nicht nur auf Klärung einer bloßen Vorfrage gerichtet. Anders als in den Konstellationen, in denen die Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs in Rede steht, geht es vorliegend um die Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis durch den erklärten Widerruf. Die Beendigung eines Vertrages kann typischerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden (KG Berlin, a.a.O.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256, Rn. 4 m.w.N.; OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015, Az. 8 U 1760/14, Rn. 22, juris).
36b. Die Kläger konnten ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen am 18.04.2016 nicht mehr wirksam widerrufen. Dabei ist es unbeachtlich, dass sich in der das Wohnungsbaudarlehen betreffenden Darlehensurkunde lediglich eine Widerrufsbelehrung befindet und der Vertrag somit lediglich einheitlich widerrufen werden kann. Zwei an sich selbständige Vereinbarungen stellen ein einheitliches Rechtsgeschäft dar, wenn nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden die Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander "stehen und fallen" sollen, somit kraft ihrer rechtlichen und nicht nur wirtschaftlichen Verbindung Teile eines Gesamtgeschäfts bilden sollen (BGH, Urteil vom 30.04.1976, Az. V ZR 143/74, Rn. 12, juris). Bei Zusammenfassung der Teile in einer Urkunde wird die Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts vermutet (BGH, a.a.O., Rn. 15, juris).
37Gemessen daran wurden vorliegend zwischen den Parteien zwei und nicht etwa drei Darlehensverträge geschlossen. Bei dem Wohnungsbaudarlehensvertrag, welcher in zwei Teile unterteilt ist – ein endfälliges Darlehen über 112.000,00 EUR und ein Annuitätendarlehen mit variablem Sollzinssatz über 67.000,00 EUR – sind entgegen der Ansicht der Kläger nicht etwa zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse in einer Urkunde zusammengefasst worden. Es wurde den Klägern vielmehr ein einheitliches Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, wobei für unterschiedliche Teilbeträge unterschiedliche Konditionen vereinbart wurden. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des Vertrages („Darlehensantrag“; „Darlehen von insgesamt 179.000,00 EUR“, „Darlehensart“), der Einheitlichkeit der Urkunde und der auf den Gesamtvertrag bezogenen einmaligen Willenserklärung der Kläger sowie aus Ziffer 7.2., wonach die Darlehen auch aus bilanziellen Gründen aufgeteilt werden dürfen, sondern auch aus den Umständen des Zustandekommens des Vertrages. Insbesondere der Umstand, dass zeitgleich der Privatdarlehensvertrag abgeschlossen wurde, führte den Darlehensnehmern nämlich eindrücklich vor Augen, dass die Möglichkeit besteht, unterschiedliche Verträge in unterschiedlichen Vertragsurkunden abzuschließen und manifestiert den übereinstimmenden Willen, dass lediglich zwei Verträge zustande kommen sollten, §§ 133, 157 BGB. Hierfür spricht auch der Umstand, dass es sich bei dem Wohnungsbaudarlehen um den Komplex der Immobilienfinanzierung handelt, während der Privatdarlehensvertrag hierzu keinen erkennbaren Bezug aufweist. Andernfalls hätte es den Klägern, die den Vertragsantrag ihrerseits als erstes abgegeben haben, oblegen, auf dem Abschluss gesonderter Verträge zu bestehen. Für ein einheitliches Vertragsverhältnis spricht letztlich auch das klägereigene Verständnis, wonach die Verträge lediglich einheitlich gewollt gewesen seien und die Fortsetzung eines Vertrages ohne den jeweils anderen als unzumutbar betrachtet wird. Von der Möglichkeit, das Wohnungsbaudarlehen im Hinblick auf die unterschiedlichen Teile, unabhängig voneinander widerrufen zu können, sind die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag danach weder ausgegangen, noch hatten sie hieran ein Interesse.
38c. Die Belehrung hinsichtlich des Wohnungsbaudarlehens ist nicht zu beanstanden.
39Zwar kann sich die Beklagte nicht auf den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung berufen, da es in der Zeit vom 11.06.2010 bis zum 29.07.2010 mangels Verweises in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (Fassung vom 29.07.2009) an einem solchen Muster fehlte. Da das Muster erst ab dem 30.07.2016 Geltung beanspruchte, kommt der Beklagten der Schutz der Musterwiderrufsbelehrung nicht zugute, womit unerheblich ist, dass in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Belehrung im Klammerzusatz – anders als in der vorliegenden Belehrung – Angaben „zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“ gefordert werden.
40Die Widerrufsinformationen informierten die Kläger jedoch ungeachtet dessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufsrecht, §§ 355 Abs. 3, 495 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. i.V.m. Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F.. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. An die Stelle der Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 3, 360 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung treten gemäß § 495 Abs. 2 Ziff. 1 BGB a.F. die Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB a.F. müssen im Vertrag Angaben u.a. zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.
41Die Widerrufsbelehrung ist ausgehend von diesem Maßstab nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben keinen Bedenken, da dies der gesetzgeberischen Konzeption entspricht. So beinhaltet auch die ab dem 30.07.2010 geltende Musterinformation, welcher Gesetzesrang zukommt, lediglich eine fragmentarische Wiedergabe eines Teils der Voraussetzungen (so auch OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2016, Az. 13 U 253/15; Urteil vom 06.07.2016, Az. 13 U 103/14; a.A. OLG München, Urteil vom 21.05.2015, Az. 17 U 334/15). Abgesehen davon, dass es das Gesetz dem Darlehensgeber weder verbietet, dem Verbraucher die vollständigen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB mithilfe der zu übergebenden Vertragsunterlagen zur Kenntnis zu bringen, noch vorschreibt, dass diese Angaben vollständig im Rahmen der Informationen zum Widerrufsrecht aufgeführt sein müssen, hat die Beklagte in den Widerrufsinformationen den beispielhaften und mithin nicht abschließenden Charakter der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. durch die Formulierung („z.B.“) hinreichend deutlich gemacht. Dadurch ist es dem Verbraucher möglich, durch ein ergänzendes Studium des Vertragstextes Klarheit zu gewinnen (OLG Köln, a.a.O.) oder aber Erkundigungen ggü. Fachkundigen anzustellen.
42Unerheblich ist es überdies, dass es der Angabe der Aufsichtsbehörde bei Immobiliardarlehensverträgen wie dem vorliegenden gemäß § 503 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht verpflichtend bedarf, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Sofern sie dennoch beispielhaft als fristauslösende Pflichtangabe unter den als „z.B.“ erforderlichen Pflichtangaben im Klammerzusatz genannt ist, macht dies die konkrete Widerrufsbelehrung nämlich weder missverständlich noch undeutlich, da die Widerrufsinformationen den Beginn der Widerrufsfrist lediglich an weitere – von der Beklagten zu erfüllende – Angaben knüpft und sich dies allenfalls zu Gunsten des Darlehensnehmers auswirkt (OLG Köln, a.a.O.). Dass die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Darlehensvertrag unstreitig nicht enthalten ist, ist unerheblich, da die Kläger die beklagtenseitige Behauptung nicht bestritten haben, wonach sich die Angabe zur Aufsichtsbehörde jedenfalls in der Europäischen Standardinformation befindet und auch den Erhalt dieser Information bis zuletzt nicht bestritten haben.
43Der Einwand, es entstehe beim durchschnittlichen Verbraucher durch die fehlerhafte Klassifizierung der Angabe als Pflichtangabe nach § 492 Abs. 2 BGB eine Unsicherheit, wie mit den unrichtigen Angaben umzugehen ist, verfängt nicht. Denn selbst wenn sich der Verbraucher über § 492 BGB a.F. die Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB zu Gemüte führen und bemerken würde, dass es sich bei der Angabe der Aufsichtsbehörde nicht um eine bei Immobiliardarlehensverträgen verpflichtende Angabe handeln würde, würde ihn dies in keiner Weise an der Ausübung seines Widerrufsrechts hindern, wenn die von der Bank zusätzlich aufgenommene Voraussetzung jedenfalls – wie hier – erfüllt ist.
44Auch die – aufgrund des unentschuldigten Fehlens der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung nicht näher aufklärbare – Behauptung, die Verträge seien im Fernabsatz zustande gekommen, verhilft den Klägern selbst bei unterstellter Richtigkeit nicht zum Erfolg. Andere Anforderungen an die Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung würde dies nämlich nicht nach sich ziehen. Gemäß § 312 d Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 3 S. 1 BGB zwar nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB a. F.; bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss. Allerdings ergibt sich aus § 312d Abs. 5 S. 1 BGB a. F., dass das Widerrufsrecht bei solchen Fernabsatzverträgen nicht besteht, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. So liegt es hier indes aufgrund des bestehenden Verbraucherdarlehensverhältnisses nach § 495 BGB a.F.. Welche Information darüber hinaus vorliegend fehlen soll, ist weder ersichtlich, noch lässt sich dies dem Vortrag der Kläger entnehmen.
45Der Fristbeginn für den Widerruf ist für die Darlehensnehmer schließlich auch nicht etwa dadurch unklar, dass die Bindungsfrist an den ihrerseits abgegebenen Vertragsantrag auf einen Monat begrenzt ist. Die Bindungsfrist an das Angebot steht nämlich unmissverständlich nicht in Zusammenhang mit der Widerrufsfrist, was bereits durch die optische Gestaltung des Vertragsformulars in Form der Hervorhebung von Widerrufsinformationen und Bindungsfrist in unterschiedlichen umrandeten Kästen sowie den vorhandenen Seitenumbruch für den Durchschnittsverbraucher deutlich wird. Die Frage, wie lange ein Verbraucher maximal an sein Angebot gebunden ist, ist auch für einen juristischen Laien evident von der Frage zu unterscheiden, ob er diese Vertragserklärung widerruft. Dies gilt insbesondere in Konstellationen wie der vorliegenden, in der der Antrag zunächst von dem Verbraucher unterzeichnet und dann an die Bank übersandt wird und der Verbraucher daher ein Interesse daran hat, dass sein Angebot innerhalb eines für ihn vorhersehbaren und überschaubaren Zeitraums bearbeitet wird. Dementsprechend sind AGB-Bestimmungen, in denen sich eine Bank für die Annahme eines Darlehensantrags eine Frist von einem Monat vorbehält, zulässig, da sachbedingt eine gewisse Überlegungs- und Bearbeitungszeit, insbesondere zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Antragstellers, erforderlich ist (BGH NJW 1988, 2106; Roloff in: Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 308 BGB, Rn. 5). Die – gerade auch zum Schutz des Darlehnsnehmers – zwingend erforderliche Einräumung einer solchen Frist führt nicht dazu, dass an die Widerrufsbelehrung abgesehen von den bestehenden gesetzlichen Vorgaben des § 355 BGB a.F. andere Anforderungen zu stellen sind.
46Dass im Fall des rechtzeitigen Widerrufs das Vertragsangebot mit der Maßgabe entfällt, dass die Bindungsfrist leer läuft, war damit hinreichend erkennbar.
47Sofern die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung überwies hervorhob, dass die Kläger keine ihre Unterschrift aufweisende Vertragsausfertigung enthalten haben, so ist auch dieses – unbestrittene – Vorbringen unbeachtlich. Für einen wirksamen Vertragsschluss bedarf es keiner Unterzeichnung des Vertrages auf derselben Urkunde, da die Regelung des § 126 Abs. 2 S. 1 BGB durch die speziellere Regelung in § 492 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. für Verbraucherdarlehensverträge modifiziert wird (vgl. LG Bonn, Urteil vom 10.03.2016, Az. 17 O 312/15). Danach ist der Schriftform genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden, womit eine Unterzeichnung auf getrennten Urkunden zulässig ist. Wesentlich ist allein, dass die vom Darlehensnehmer unterzeichnete Urkunde den vorgeschriebenen Inhalt gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. aufweist und die Erklärung jedes Partners formgemäß dem anderen zugeht (Weidenkaff, in: Palandt BGB, 74. Aufl. 2014, § 492 Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall, da das Vertragsangebot alle erforderlichen Vertragsbestimmungen enthielt und die klägerseits zur Akte gereichte Annahmeerklärung der Beklagten vom 01.07.2010 den Klägern unstreitig zugegangen ist. Den Klägern lag das Vertragsdokument im Zeitpunkt ihrer Unterschrift zudem unstreitig vor. Das Risiko, dass sie sich hiervon keine Ausfertigung einbehalten oder eine Kopie anfertigen, liegt allein in ihrer Sphäre und kann nicht der Beklagten angelastet werden.
48d. Auch die das Privatdarlehen betreffende Belehrung ist ordnungsgemäß, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmungen mit der das Wohnungsbaudarlehen betreffenden Widerrufsinformationen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen wird. Im Unterschied dazu ist die Benennung der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Nr. 3 EGBGB – die in der Europäischen Standardinformation für Verbraucher auf Seite 6/9 erfolgt – anders als bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen nicht entbehrlich (vgl. Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB), womit die im Klammerzusatz enthaltene Angabe zudem rechtlich zutreffend ist.
49Nichts Anderes folgt aus der gegenüber der im Vertragsformular in gestalterischer und formulierungstechnischer Hinsicht deutlich abweichenden Widerrufsbelehrung auf Seite 7/9 der Europäischen Standardinformation. Während nach der im Vertragsformular enthaltenen Belehrung die 14-Tagesfrist nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten sind, beginnen soll, soll nach dem Merkblatt die Widerrufsfrist einen Tag beginnen, nachdem die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB vorliegen, jedoch nicht vor Vertragsschluss. Damit sind die Abweichungen grundsätzlich geeignet, aus Sicht des Verbrauchers Zweifel am Beginn der Frist auszulösen. Diese etwaigen Zweifel werden jedoch durch den in der Europäischen Standardinformation enthaltenen Zusatz, wonach zum „Widerruf und seinen Rechtsfolgen […] die konkreten Angaben, die in ihrem Kreditvertrag enthalten sind“ zu beachten sind, in unmissverständlicher Weise ausgeräumt. Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist anhand des Verweises auf den Kreditvertrag nämlich ohne Weiteres erkennbar, dass es im konkreten Vertragsverhältnis auf die im Kreditvertrag enthaltene Belehrung maßgeblich ankommen soll und die im Merkblatt enthaltenen Angaben eher allgemeinerer und nicht verbindlicher Natur sein sollen.
50Damit bedarf auch die Frage keiner Erörterung, ob eine von der Widerrufsbelehrung im Vertragsformular abweichende Belehrung in der Europäischen Standardinformation unabhängig davon zu einer Irreführung des Verbrauchers über den Fristbeginn des Widerrufsrechts führen kann, dass diese Information nicht ausdrücklich in Bezug genommen wird, also ggf. bereits nicht der Eindruck entsteht, die Information sei Bestandteil des abschließend durchnummerierten und unterzeichneten Kreditvertrages nebst Belehrung.
51e. Ob der Ausübung des Widerrufsrechts insbesondere hinsichtlich des Privatdarlehens darüber hinaus die Annahme von Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB entgegenstehen könnte, dass sich in der Europäischen Standardinformation unter dem Punkt „Ausübung des Widerrufsrecht“ der Zusatz „Üben Sie ihr Widerrufsrecht nicht aus, bleibt der Kreditvertrag wirksam. In diesem Fall sind sie verpflichtet, der Bank nach Auszahlung des Kredits […] zu zahlen.“ findet, und die Kläger in Kenntnis der im Falle der Nichtausübung bestehenden Pflichten dennoch die Auszahlungsvoraussetzungen geschaffen und auf die Ausübung des Widerrufs 6 Jahre lang verzichtet haben (vgl. zu der Möglichkeit der rechtsmissbräuchlichen Ausübung eines Widerrufsrechts BGH, Urteil vom 25.11.2009, Az. VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 20; BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15, Rn. 43, juris m.w.N.), bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung. Gleiches gilt mangels Entscheidungserheblichkeit für die Frage der Verwirkung.
523. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind seitens der Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geschuldet. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB aufgrund des Einhalts des Bearbeitungsentgelts besteht nicht, da es an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten fehlt. Da die Prozessbevollmächtigten überdies bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rückforderung der Entgelte mit Schriftsatz vom 18.02.2016 eingeschaltet waren, scheidet ein auf Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB gestützter Anspruch aus, da die verzugsbegründende Erstmahnung nicht erstattungsfähig ist.
53II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 analog, 100 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Die gesamten Prozesskosten waren den Klägern aufzuerlegen, nachdem das Unterliegen der Beklagten verhältnismäßig geringfügig war und keine höhere Kosten veranlasst hat.
54Streitwert: 57.755,61 EUR
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(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.7.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (15 O 549/13) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.931,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 15.11.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um die Erstattung einer vom Kläger an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf des zugrundeliegenden Darlehensvertrages.
4Der Kläger schloss zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie mit der Beklagten einen maschinenschriftlich auf den 29.7.2010 datierten Darlehensvertrag über 191.931,11 €. (Anlage K 1, Bl. 15 ff.GA). Ein Sollzinssatz von 3,7 % wurde bis zum 30.10.2020 festgeschrieben. Ziffer 14 der schriftlichen Vertragsurkunde enthält Informationen zum Widerrufsrecht des Klägers.
5Im Jahr 2013 verkaufte der Kläger die Immobilie. Daraufhin schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung, in der die Beklagte neben der Restschuld eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe der Klageforderung berechnete. Nach deren – nach dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Vorbehalt stehenden - Zahlung widerrief der Kläger mit Schreiben vom 4.11.2013 (Anlage K 4, Bl. 28 GA) seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.
6Der Kläger hat die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen verlangt. Er hat geltend gemacht, die Frist für den Widerruf des Darlehensvertrags habe nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung den formalen Anforderungen an eine deutliche Gestaltung innerhalb des Vertragstextes nicht entspreche. Sie sei im Text nicht hervorgehoben, sondern gehe im Zusammenhang mit weiteren Vertragsklauseln unter. Zudem liege auch in der Verwendung der Ankreuzoptionen ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot. Schließlich sei auch die Information über den Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft, weil die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden seien.
7Die Beklagte ist dem Begehren der Kläger entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren neuen, die Verbraucherkreditrichtlinie umsetzenden Recht für Verbraucherdarlehensverträge keine formellen Anforderungen mehr an die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation bestünden. Insbesondere sei § 360 BGB mit seiner Pflicht zur deutlichen Gestaltung auf Verbraucherdarlehensverträge nicht anwendbar. Auch werde eine optische Hervorhebung der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag vom Gesetzgeber nicht verlangt. Art 247 § 6 Abs. 1 EGBGB stelle im Gegensatz zu § 360 Abs. 1 BGB nur Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, nicht aber an deren äußere Gestaltung. Im Übrigen habe der Kläger den Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen können, nachdem dieser zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits einvernehmlich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei. Die geschlossene Aufhebungsvereinbarung stelle einen Rechtsgrund für die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dar.
8Das Landgericht hat die am 16.1.2014 zugestellte Klage mit Urteil vom 31.7.2014, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs am 4.11.2013 bereits abgelaufen gewesen sei. Zwar stehe dem Widerruf nicht schon der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung entgegen, weil es sich dabei lediglich um eine Vertragsänderung handele. Die Widerrufsbelehrung selbst sei aber nicht zu beanstanden. Selbst wenn man mit der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.4.2014 (WM 2014, 995) davon ausgehe, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der am 29.7.2010 geltenden Fassung eine hervorgehobene Gestaltung der Widerrufsbelehrung voraussetze, genüge die dem Kläger erteilte Belehrung diesen Vorgaben, weil sie – wenn auch zusammen mit anderen rechtlich gebotenen Belehrungen – mit einer stärker gedruckten Einrahmung versehen und in größerer Schrift abgedruckt worden sei. Auch die Verwendung von Ankreuzoptionen widerspreche dem Gebot einer für den Verbraucher verständlichen Belehrung nicht.
9Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel und begehrt weiterhin die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Widerrufsbelehrung entspreche- so macht er unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung geltend - nicht den gesetzlichen Anforderungen und habe deshalb den Fristlauf nicht auslösen können. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei bereits aufgrund der äußeren Gestaltung ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot festzustellen, weil die Widerrufsbelehrung – als Bestandteil eines umfangreichen Vertragswerks – mit identischer Schriftart und nur marginal erhöhtem Schriftgrad ungenügend hervorgehoben und im Übrigen in gleicher äußerer Gestaltung mit anderen vertraglichen Regelungen verbunden sei. Entgegen der rechtlichen Ansicht der Kammer verstoße auch die “Ankreuzoptionslösung“ gegen das Deutlichkeitsgebot. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthalte sowohl hinsichtlich des Widerrufsrechts selbst als auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen eine Vielzahl von auf den konkreten Fall nicht anwendbaren und den Verbraucher schon deshalb verwirrenden Regelungen. Auch die Information über den Beginn der Widerrufsfrist verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot, weil der Darlehensnehmer insoweit auf den Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB verwiesen werde, ohne dass diese vollständig dargestellt würden. Der Verbraucher sei daher gezwungen, sich durch zusätzliche Gesetzeslektüre über den Beginn der Widerrufsfrist zu unterrichten. Diese Gesetzeslektüre führe ihn aber nicht nur zu § 492 Abs. 2 BGB, sondern infolge der weiteren Verweisung auf Art. 247 §§ 6-13 EGBGB, aus denen der Verbraucher sich sodann die notwendigen Pflichtangaben heraussuchen und dabei beachten müsse, dass allein Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB wiederum auf Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1-14 und Abs. 4 verweise. Weiterhin müsse der Verbraucher erkennen und richtig subsumieren, ob es sich bei dem Darlehensvertrag um einen Immobiliardarlehensvertrag gemäß § 503 BGB handele, bei dem die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht werde und die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblichen Bedingungen erfolge, die sich wiederum nur durch Lektüre von Kommentierungen zum BGB und der Bundesbankstatistik erschließen ließen. Das alles überfordere den durchschnittlichen Verbraucher bei weitem. Im vorliegenden Fall seien darüber hinaus die von der Beklagten in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation exemplarisch genannten Pflichtangaben fehlerhaft, weil die Angabe der „für die P zuständigen Aufsichtsbehörde“ im konkreten Fall keine Pflichtangabe sei.
10Der Kläger beantragt,
11unter Abänderung des am 31.7.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln (15 O 549/13) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.931,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 15.11.2013 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Sie verteidigt das Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts unter Vertiefung und Wiederholung ihres Vortrags. Es habe dabei zu verbleiben, dass eine besondere äußere Gestaltung der zu übermittelnden Widerrufsinformation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht geschuldet gewesen sei. Der Versuch des Klägers, das gesetzlich nicht vorgeschriebene Deutlichkeitsgebot in die Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB hineinzuinterpretieren, sei methodisch unzulässig. Was den Inhalt der Widerrufsinformation zum Beginn der Widerrufsfrist angehe, sei es keineswegs erforderlich, die gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Belehrung vollständig anzuführen. Es genüge, wenn dem Verbraucher sein Widerrufsrecht in den wesentlichen Grundzügen vor Augen gehalten werde. Demzufolge müsse er lediglich wissen, dass es gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben gebe und sein Widerrufsrecht erst beginne, wenn diese Angaben in seinem Vertragsformular enthalten seien. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – am 29.7.2010 – sei die Gesetzeslage ohnehin so gewesen, dass lediglich die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB an die Stelle der Widerrufserklärung treten mussten. Darüber hinaus stehe dem Widerruf auch der zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvertrag entgegen. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei schließlich auch rechtsmißbräuchlich, da sie mit der Situation im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nichts mehr zu tun habe und auch nicht der Verwirklichung eines Übereilungsschutzes diene. In Fällen wie dem vorliegenden würde das Widerrufsrecht vielmehr dazu missbraucht, das Risiko von Finanzmarktschwankungen auf den Darlehensgeber abzuwälzen. Dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stehe auch nicht das bei Abschluss des Darlehensvertrages geltende deutsche Verbraucherschutzrecht entgegen.
15Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen L zu der Frage, ob dem Kläger das europäische standardisierte Merkblatt im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag übergeben worden ist, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.5.2016 (Protokoll GA 441 f) Beweis erhoben und zu dieser Beweisfrage den Kläger persönlich angehört.
16Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
17II.
18Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Unrecht angenommen, dass die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß war. Der am 4.11.2013 erklärte Widerruf ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die vom Kläger aufgrund der vereinbarten vorzeitigen Darlehensablösung zum 01.10.2013 gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zu behalten. Sie ist vielmehr nach §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 S. 1 BGB i.V. mit § 139 BGB zur Rückzahlung verpflichtet. Im Einzelnen gilt das Folgende:
191.
20Der Senat hält an seiner ursprünglichen Auffassung (Hinweisbeschluss vom 8.12.2014) zu der Frage, ob die Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom September 2013 für sich genommen einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der vom Kläger gezahlten Entschädigung darstellt, nicht fest. Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1997 (XI ZR 267/96, juris-Tz. 18) ist zu entnehmen, dass eine Aufhebungsvereinbarung der streitgegenständlichen Art nicht auf eine Vertragsauflösung, sondern nur auf die Modifizierung des Vertragsinhalts gerichtet ist. Eine bloße Vertragsänderung lässt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2010 (XI ZR 367/07, juris-Tz. 28) - aber den ursprünglichen Vertrag und damit auch das sich daraus ergebende Widerrufsrecht unberührt. Selbst wenn es sich bei der Vereinbarung der Vorfälligkeitsentschädigung um einen gegenüber der Aufhebungsvereinbarung selbständigen Verpflichtungsgrund handelte, würde der wirksame Widerruf des Darlehensvertrages (in Gestalt der nur vertragsändernden Aufhebungsvereinbarung) und seine dadurch bedingte Umgestaltung in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis analog § 139 BGB auch die Vereinbarung über die Vorfälligkeitsentschädigung erfassen, weil Letztere und der – geänderte - Darlehensvertrag nach dem Parteiwillen ersichtlich miteinander stehen und fallen sollten.
212.
22Da der Kläger den Darlehensvertrag ungeachtet seiner maschinenschriftlichen Datierung nicht am 29.07.2010, sondern – wie sich aus der an ihn gerichteten E-Mail des Zeugen L vom 02.08.2010 (Anlage BK 8, GA 373) ergibt – frühestens am 02.08.2010 unterzeichnet haben kann, ist auf die Vertragsbeziehung der Parteien das am 11.06.2010 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates), geändert mit Wirkung vom 30.07.2010 durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts anzuwenden. Danach hat der Darlehensgeber keine gesonderte Widerrufsbelehrung gem. § 360 BGB mehr zu erteilen, sondern die Informationen zum Widerrufsrecht sind gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB a.F. grundsätzlich in den Darlehensvertrag aufzunehmen (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/11643, S. 83). Die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt an die Stelle der ansonsten nach § 355 Abs. 2 BGB erforderlichen Belehrung. Eine weitere, separate Belehrung über das Widerrufsrecht hat nicht zu erfolgen (Schürnbrand in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2012, Art. 247 EGBGB, Rdn. 22). Ist die Angabe inhaltlich vollständig, ersetzt sie die Belehrung nach § 355 Abs. 2 BGB (vergl. § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB; BT-Drucksache 16/11643). Dementsprechend ist die Vorgehensweise der Beklagten, die die Informationen zum Widerrufsrecht in den Darlehensvertrag unter Ziffer 14 eingestellt hat, insoweit nicht zu beanstanden.
233.
24Was den Inhalt der Belehrung angeht, hat der Darlehensgeber gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, der auch auf Immobiliardarlehensverträge wie den vorliegenden Anwendung findet, zum Widerrufsrecht Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs und zur Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und vergüten zu müssen, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag auszuweisen ist, zu machen. Dass diese Angaben in inhaltlich vollständiger Form Eingang in den Darlehensvertrag gefunden haben, ist zwischen den Parteien nicht streitig, so dass es lediglich um die Frage gehen kann, ob die Belehrung den Deutlichkeitsanforderungen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Rechtslage entsprochen hat. Wie der Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2015 im Einzelnen erläutert hat, teilt er die vom Kläger geltend gemachten Bedenken gegen die im Streitfall erteilte Widerrufsinformation nicht, soweit es um die äußere Gestaltung der maßgeblichen Information im Sinne einer ausreichenden Hervorhebung gegenüber dem sonstigen Vertragstext und zum anderen die Verwendung der „Ankreuzoption“ geht.
25Dabei kann offen bleiben, ob für die Widerrufsinformation vom Gesetzgeber über das Gebot der Klarheit und Verständlichkeit hinaus auch eine „hervorgehobene und deutliche“ Form der Informationen verlangt wird (vgl. dazu BT-Drucksache 17/1394, S. 21), weil die im konkreten Fall maßgebliche Widerrufsinformation auch den weitergehenden Anforderungen gerecht wird. Nach Auffassung des Senats reicht es im vorliegenden Fall aus, dass sich die das Widerrufsrecht betreffenden Informationen innerhalb eines durch Rahmung hervorgehobenen Teiles des Vertrages befinden, auch wenn sich innerhalb dieser Rahmung noch weitere, nicht auf das Widerrufsrecht bezogene Informationen und Hinweise – nämlich zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses sowie zur Einverständniserklärung in die Datenübermittlung – befinden, weil für den durchschnittlichen Verbraucher infolge der gesonderten Bezifferung und Überschrift (“14. Widerrufsinformation“) ohne weiteres erkennbar ist, welcher Teil der umrahmten Darstellung die Widerrufsbelehrung betrifft und welcher nicht (gegen weitergehende Anforderungen in diesem Zusammenhang auch BGH WM 2016, 706; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.4.2014, 2 U 98/13, juris-Tz. 72). Auch die Verwendung der „Ankreuzoption“ ist unbedenklich, weil bei der gebotenen, dem durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres zumutbaren aufmerksamen Lektüre keine Zweifel daran bestehen können, welche der aufgeführten Informationen (nämlich die angekreuzten) für den Vertrag von Bedeutung sind und welche nicht. Der Umstand, dass es sich teilweise nicht nur um in eine Reihenfolge gebrachte und anzukreuzende Informationen handelt, sondern gegebenenfalls innerhalb der einzelnen Alternativen je nach Fallgestaltung „Unterpunkte“ anzukreuzen waren, ändert daran unter dem Gesichtspunkt der Übersichtlichkeit nichts.
26Was die vom Kläger unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG München (Urteil vom 21.5.2015 – (17 U 334/15 - GA 252 ff.; ferner LG Hamburg in den vom Kläger mit Schriftsatz vom 2.12.2015 vorgelegten Entscheidungen) beanstandete Unklarheit hinsichtlich der Information über den Beginn der Widerrufsfrist angeht, vermag der Senat der Erwägung, dass infolge der lediglich beispielhaften Aufzählung der notwendigen Pflichtangaben im Rahmen der Widerrufsinformation für den Verbraucher nicht ausreichend erkennbar sei, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers beginne und damit die 14 tägige Widerrufsfrist ablaufe, nicht zu folgen. Für den Beginn des Fristlaufs ist allein entscheidend, dass die nach dem Gesetz (§§ 355, 492 Abs. 2, 495 BGB, Art. 247 EGBGB) erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag vollständig enthalten sind. Wenn das – wie unstreitig hier – der Fall ist, beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich zu laufen. Es ist zwar richtig, dass der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen bzw. darüber zu informieren ist. Dies ist aber im vorliegenden Fall mit der Vertragsbestandteil gewordenen Ziffer 14 des Darlehensvertrages (“Widerrufsinformation“) geschehen.
27Entgegen der Auffassung des Klägers erfordert die Widerrufsinformation für sich genommen aber keine vollständige Information über sämtliche Pflichtangaben, die im Vertrag enthalten sein müssen. Dass das nicht die Konzeption des Gesetzgebers ist, ergibt sich schon daraus, dass nach dem ab dem 30.07.2010 und damit auch hier geltenden Recht das – anders als das Muster nach dem früheren § 14 der BGB-InfoV - im Gesetzesrang stehende Muster für die Widerrufsinformation keineswegs eine vollständige Übernahme der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB vorsieht, sondern ausdrücklich eine nur beispielhafte Aufzählung. Dass infolgedessen der Darlehensnehmer nicht allein durch die Lektüre der Widerrufsinformation, sondern erst durch ergänzendes Studium des Vertragstextes Klarheit über die Frage gewinnen kann, ob die für den Beginn des Fristablaufs erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag in vollständiger Weise enthalten sind, ist Konsequenz der gesetzlichen Konzeption und führt nicht zu einer nicht ausreichenden und damit unwirksamen Widerrufsinformation. Aus diesem Grund führt auch der Umstand allein, dass in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation andere Pflichtangaben im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB beispielhaft genannt worden sind als in der Muster-Widerrufsinformation nicht zu einer Unrichtigkeit bzw. Unklarheit der Belehrung.
284.
29Ungeachtet dessen hat die hier von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation den Beginn der Widerrufsfrist nicht ausgelöst:
30a.
31Die streitgegenständliche Widerrufsinformation hat insoweit (unter der Überschrift „Widerrufsrecht“) den folgenden Wortlaut: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die P zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
32Da es sich bei dem hier in Rede stehenden Darlehensvertrag um einen Immobiliardarlehensvertrag i.S. von § 503 Abs. 1 BGB handelt, ist die – an sich durch Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vorgeschriebene - Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht erforderlich. Dass sie dennoch beispielhaft als fristauslösende Pflichtangabe genannt ist, macht die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation zwar weder missverständlich noch unklar. Knüpft nämlich die vom Darlehensgeber verwendete Widerrufsinformation den Beginn der Widerrufsfrist über die gesetzlich bestimmten Angaben hinaus an weitere Angaben, deren es rechtlich nicht bedarf, wirkt sich das letztlich nicht zum Nachteil des Darlehensnehmers, sondern allenfalls zu seinen Gunsten aus. In Konsequenz dessen beginnt die Widerrufsfrist für den Darlehensnehmer, der den ihm vom Darlehensgeber erteilten Widerrufsinformationen vertrauen darf, erst mit Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen, im Streitfall also erst mit der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese ist im Darlehensvertrag – worauf der Senat mit Beschluss vom 27.01.2016 hingewiesen hat – jedoch unstreitig nicht enthalten.
33b.
34Dass dem Kläger – was nach Auffassung des Senats ausreichend wäre – das von der Beklagten vorgelegte, die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde enthaltende (GA 344 ff., 351) und auf den 29.07.2010 datierte Europäische Standardisierte Merkblatt (Anl. 6 zu Art. 247 § 2 EGBGB) vor oder auch nach Abgabe seiner Vertragserklärung übermittelt und zugegangen ist, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats feststellen:
35Der dazu im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25.05.2016 vernommene Zeuge L hat bekundet, dass er eine Erinnerung an den konkreten Vorgang nicht habe, er also nicht sagen könne, ob dem Kläger das Europäische Standardisierte Merkblatt übermittelt worden sei und auf welchem Wege das geschehen sein könnte. Er hat zwar erklärt, dass es zum routinemäßigen Ablauf gehöre, dem Darlehensnehmer dieses Merkblatt auszuhändigen, konnte sich aber trotz des Vorhaltes der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen an den konkreten Fall nicht erinnern. Er hat dazu angegeben, dass das Merkblatt in der Regel dem Darlehensnehmer vorab übersandt werde, diese Übersendung aber regelmäßig nicht durch ihn selbst erfolge, sondern durch eine von der Bank beauftragte Service-Gesellschaft in P2, über deren Verfahrensweise im konkreten Fall er allerdings mangels jeglicher Erinnerung nichts sagen könne. Auf Vorhalt hat er ferner erklärt, dass es im vorliegenden Fall doch so gewesen sein könne, dass er selbst es gewesen sei, der das Merkblatt an den Darlehensnehmer verschickt habe. Ob das – gleich auf welchem Wege verschickte – Schreiben den Kläger erreicht habe, könne er nicht angeben.
36Vor diesem Hintergrund kann der von der Beklagten zu führende (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB i.d.F. des VerbrKrRL-UG, BGBl. I 2009, S. 2355 ff.) Beweis einer Unterrichtung des Klägers über die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde nicht als geführt angesehen werden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Richtigkeit dessen, was der Kläger im Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, durchaus Zweifeln begegnet. Diese ergeben sich in erster Linie daraus, dass der Kläger einerseits eingangs seiner Befragung erklärt hat, in seinen die Kreditangelegenheit betreffenden Unterlagen herrsche ohne jede Einschränkung Ordnung und er könne sicher sagen, dass alle Schreiben, die ihn erreicht hätten, dort auch abgeheftet seien. Aus dem Umstand, dass er das Europäische Standardisierte Merkblatt zu dem streitgegenständlich Vertrag dort nicht vorgefunden habe, könne er schließen, es nicht erhalten zu haben. Andererseits hat der Kläger aber – befragt zu anderen Schreiben – mehrfach einräumen müssen, dass das – ordnungsgemäßes Abheften - nicht ausnahmslos der Fall war. Die dafür jeweils gegebenen Erklärungen waren nicht sehr überzeugend. Wenig überzeugend erscheint zudem die vom Kläger im Zusammenhang mit seinem Schreiben vom 18.08.2010 (GA 375) abgegebene Erklärung dazu, dass die nach seiner Behauptung unterbliebene Übersendung des Europäischen Standardisierten Merkblatts dort nicht angesprochen ist. Auch auf die E-Mail des Zeugen L vom 02.08.2010 (GA 373), in der ausdrücklich davon die Rede war, dass das Merkblatt dem Kläger „bereits vorliegen“ müsse, hat der Kläger nach seiner Antwort (wiederum GA 373) lediglich mit der Bemerkung „Danke für die Info“ und dem Vorschlag, den Zeugen noch am gleichen Tage zur Unterschriftsleistung aufzusuchen, reagiert, während für den Fall, dass er – wie jetzt behauptet – das Europäische Standardisierte Merkblatt zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten hatte, ein Hinweis darauf zu erwarten gewesen wäre.
37Trotz dieser erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers im Termin kann der Senat mit Blick auf die fehlende Erinnerung des Zeugen L - schon - an die Übersendung dieses Teils der Vertragsunterlagen nicht die für die Annahme des Zugangs erforderliche sichere Überzeugung (§ 286 ZPO) gewinnen. Aus diesem Grunde vermag er im Ergebnis nicht festzustellen, dass der Kläger die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder zu einem späteren Zeitpunkt – mehr als 14 Tage vor Absendung der Widerrufserklärung vom 04.11.2013 – erhalten hat und der Widerruf deshalb verspätet war.
385.
39Auf die Frage, ob sich eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation auch durch die von den Angaben im Vertrag (S. 6 = GA 20: „19,73 €“) abweichende Angabe des für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag zu leistenden Zinsbetrages im Rahmen des Europäischen Standardisierten Merkblatts (dessen S. 9 = GA 352: „0,00 €“) ergibt, kommt es daher nicht mehr an.
406.
41Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
427.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO:
448.
45Ein Grund, die Revision zuzulassen besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), weil es sich ersichtlich um eine von den Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidung handelt.
46Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.931,26 €.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.