Landgericht Bochum Beschluss, 23. Okt. 2014 - I-7 T 121/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Gläubigerin vollstreckt aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 12.11.2010 (7 M 2668/10). Mit Schriftsatz vom 07.11.2013 hat sie beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zu bestimmen (§ 802 c ZPO) und dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen. Desweiteren hat sie ausdrücklich beantragt, die Zustellung nicht persönlich sondern postalisch durchzuführen. In dem Antrag vom 07.11.2013 hat sich die Gläubigerin mit einer Ratentilgung im Rahmen des § 802 b ZPO zunächst mit einer Laufzeit bis zu 12 Monaten einverstanden erklärt.
4Mit Schreiben vom 14.11.2013 hat der weitere Beteiligte zu 2) den Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft mit anschließender eidesstattlicher Versicherung gem. § 802 c ZPO auf den 09.12.2013 geladen. Dieses Schreiben hat der weitere Beteiligte selbst dem Schuldner durch Einlegung in einen zu dessen Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Der Schuldner erschien in dem Termin am 09.12.2013 nicht. Daraufhin erließ der weitere Beteiligte zu 2) eine Eintragungsanordnung gem. § 882 c ZPO vom 09.12.2013. Auch diese Eintragungsanordnung stellte der weitere Beteiligte zu 2) dem Schuldner persönlich durch Einlegung in den Briefkasten zu.
5Mit Kostenrechnung vom 09.12.2013 hat der weitere Beteiligte zu 2) u.a. eine Gebühr nach KV-Nr. 100 zum GvKostG in Höhe von 10 Euro, die darauf entfallende Auslagenpauschale nach KV-Nr. 716 in Höhe von 20 % dieser Gebühr sowie das Wegegeld nach KV-Nr. 711 in Höhe von 3,25 Euro angesetzt. Diese Kosten sind Bestandteil der vom weiteren Beteiligten zu 2) aufgestellten abschließenden Kostenrechnung vom 19.03.2014. Mit Schriftsatz vom 20.12.2013 erhob die Gläubigerin gegen die Kostenrechnung vom 09.12.2013 Erinnerung, soweit dort die Gebühr für die persönliche Zustellung nebst Auslagenpauschale und Wegegeld angesetzt waren. Die weiteren Beteiligten sind dieser Erinnerung entgegengetreten. Mit Schreiben vom 13.01.2014, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 17 GA Bezug genommen wird, hat der weitere Beteiligte zu 2) begründet, weshalb er vorliegend die persönliche Zustellung gewählt hat. Er hat u.a. ausgeführt, er habe erwarten können, dass bei persönlicher Zustellung der Ladung ein persönlicher Kontakt zu dem ihm noch nicht bekannten Schuldner hätte hergestellt werden können. Die Gläubigerin hat dazu u. a. ausgeführt, diese Ausführungen ergäben, dass der weitere Beteiligte zu 2) keine individuelle Prüfung vornehme und generell persönlich zustelle.
6Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Gerichtsvollzieher habe sein Ermessen bei der Wahl der Zustellungsart ordnungsgemäß ausgeübt. Die persönliche Zustellung der Ladung sei dazu dienlich gewesen, eine zügige und gütliche Erledigung des Verfahrens herbeizuführen. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung die Beschwerde zugelassen.
7Die Gläubigerin hat dagegen mit Schriftsatz vom 10.03.2014 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, persönliche Zustellungen seien nur in absoluten Ausnahmefällen notwendig. Auf Wünsche des Gläubigers hinsichtlich der Ausführung der Zwangsvollstreckung habe der Gerichtsvollzieher Rücksicht zu nehmen, insbesondere da der Gläubiger Herr des Zwangsvollstreckungsverfahrens sei. Es sei nicht akzeptabel, dass der Gerichtsvollzieher sich vorliegend ohne einzelfallbezogene Prüfung und mit generellen Erwägungen gegen den Verzicht der Gläubigerin auf persönliche Zustellungen gewandt habe.
8Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Der weitere Beteiligte zu 1) ist der Beschwerde entgegengetreten. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, die persönliche Zustellung ermögliche es dem Gerichtsvollzieher, sich ein Bild über den ihm unbekannten Schuldner und die örtlichen Gegebenheiten zu machen. Die persönliche Zustellung fördere deshalb die zügige und gütliche Erledigung des Verfahrens. Die Beteiligten haben im Verfahren I. und II. Instanz ihre Ansichten ausführlich begründet und dazu Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur zur Akte gereicht.
9II.
10Die Beschwerde der Gläubigerin ist gem. § 5 Abs. 2 GvKostG i. V. m. § 66 GKG zulässig, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung zugelassen hat. Die Gläubigerin ist durch den angefochtenen Kostenansatz und die Zurückweisung ihrer dagegen gerichteten Erinnerung beschwert. Verfahrensgegenstand ist der Kostenansatz vom 09.12.2013, der der Gläubigerin am 10.12.2013 übersandt und am 19.03.2014 im Rahmen der abschließenden Kostenrechnung bestätigt wurde. Angesetzt wurden damit die Kosten der persönlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft am 09.12.2013, nämlich die Zustellungsgebühr nebst Auslagenpauschale und das Wegegeld. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin vom 20.12.2013.
11Die Beschwerde der Gläubigerin ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Ansatz von Kosten für die persönliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu Recht zurückgewiesen.
12Mit ihrer Erinnerung hat die Gläubigerin geltend gemacht, der weitere Beteiligte zu 2) hätte entgegen ihrer im Vollstreckungsauftrag erteilten Weisung keine persönliche Zustellung der Terminsladung vornehmen und Kosten dafür nicht erheben dürfen. Die Erinnerung kann sich auch gegen die Frage der Zahlungspflicht, also gegen die Notwendigkeit von Vollstreckungskosten, richten (Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage, § 5 GvKostG, Rn. 22). Mit der Erinnerung gem. § 5 Abs. 2 GvKostG kann deshalb auch der Gläubiger geltend machen, angesetzte Vollstreckungskosten seien nicht notwendig gewesen. Der Einwand der Gläubigerin greift jedoch nicht durch. Die persönliche Zustellung der Ladung durch den weiteren Beteiligten zu 2) ist vorliegend im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Kosten dafür sind nach den in der Kostenrechnung aufgeführten Ziffern des Kostenverzeichnisses zum GvKostG sachlich und rechnerisch richtig angesetzt.
13Nach § 802 f Abs. 4 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zuzustellen. Hierbei handelt es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb gem. §§ 191 ff. ZPO (Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 34. Auflage, § 802 f, Rn. 8; Prütting/Gehrlein-Meller-Hannich, 5. Auflage, § 802 f, Rn. 9). Der Gerichtsvollzieher kann eine Zustellung im Parteibetrieb persönlich ausführen (§ 193 ZPO), kann aber auch die Post nach § 194 ZPO mit der Zustellung beauftragen. Die Wahl zwischen beiden Zustellungsarten trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. u.a. Zöller-Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 192, Rn. 3; § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA NRW). Die Grenzen dieses Ermessens sind in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
14Eine in der Rechtsprechung verbreitet vertretene Auffassung geht davon aus, dass die persönliche Zustellung nur gewählt werden darf, wenn sie aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles zur Durchführung der Zwangsvollstreckung unabdingbar ist, zumal dann, wenn der Gläubiger postalische Zustellung beantragt hat. Dabei sollen Kriterien, die auf eine Vielzahl oder gar sämtliche Zustellungen zutreffen, für eine ordnungsgemäße Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Einzelfall nicht ausreichen (vgl. für die Ladung zum Termin gem. § 802 f ZPO: AG Eschwege, Beschluss vom 27.01.2014, 3 M 3231/13; AG Balingen, Beschluss vom 17.03.2014, 3 M 174/14; AG Hannover, Beschluss vom 04.04.2014, 765 M 157472/14; AG Lichtenberg, Beschluss vom 10.04.2014, 35 KM 8002/14; vgl. auch AG Mannheim, Beschluss vom 21.02.2014, 7 M 3/14; Musielak-Wittschier, ZPO, 11. Auflage, § 194, Rn. 2; zur alten Rechtslage für die Ladung gem. § 900 Abs. 1 ZPO a.F.: LG Cottbus, Beschluss vom 11.05.2010, 7 T 6/10, zitiert nach Juris und LG Dresden, Beschluss vom 10.07.2007, 3 T 501/07, zitiert nach Juris). Die Wahl der persönlichen Zustellung entspricht nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung damit nur in Ausnahmefällen pflichtgemäßem Ermessen. Die postalische Zustellung würde der praktische Regelfall bleiben (Münchener Kommentar-Häublein, ZPO, 4. Auflage, § 194, Rn. 1).
15Nach anderer Ansicht darf der Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Erwägungen wählen (zur neuen Rechtslage: AG Neunkirchen, Beschluss vom 31.01.2014, 18 M 34/14; zur alten Rechtslage: AG Bonn DGVZ 2006, 124 f.; Bungardt in AZJ NRW Monschau GV 2013/14; Schultze/Tenner, Zustellungsrecht, 2012, 15.3.1, Ziff. 6). Aus dieser Ansicht folgt, dass der Gerichtsvollzieher in seiner Ermessensausübung freier ist, so dass die persönliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft häufiger pflichtgemäßem Ermessen entspricht.
16Die Kammer fasst die Grenzen der Ermessensausübung für die Wahl der Zustellungsart bezüglich der Terminsladung weiter als die erstgenannte Auffassung. Der Gerichtsvollzieher ist an Weisungen des Gläubigers, die ohne Vorliegen rechtfertigender Gründe geteilt werden, hinsichtlich der Zustellungsart nicht gebunden (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 192, Rn. 3; Prütting/Gehrlein-Kessen, a.a.O., § 192, Rn. 1). Der Gerichtsvollzieher kann seine Ermessensausübung auch mit Erwägungen begründen, die für eine Mehrzahl von Fällen gelten. Im Interesse einer zügigen und effektiven Erledigung der Vollstreckungsaufträge dürfen die Anforderungen an die Darlegung der maßgebenden Gründe nicht überspannt werden. Nach diesen Grundsätzen entspricht das Verfahren des weiteren Beteiligten zu 2) im vorliegenden Fall pflichtgemäßem Ermessen, und zwar auch im Hinblick auf die Bestimmungen der GVGA NRW.
17Nach § 31 Abs. 2 GVGA NJW hat der Gerichtsvollzieher Weisungen des Gläubigers insoweit zu berücksichtigen, als sie mit den Gesetzen und der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen. Nach § 58 Abs. 1 Satz 3 GVGA NRW ist der Gerichtsvollzieher darauf bedacht, dass nur die unbedingt notwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen. Nach § 58 Abs. 2 GVGA NRW nimmt der Gerichtsvollzieher auf Wünsche des Gläubigers oder des Schuldners hinsichtlich der Ausführung der Zwangsvollstreckung Rücksicht, soweit es ohne überflüssige Kosten und Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Vollstreckung geschehen kann. Nach § 15 Abs. 2 GVGA NRW hat der Gerichtsvollzieher schließlich zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post unbeschadet der folgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl (§ 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA NRW). Nach Satz 2 dieser Regelung in § 15 GVGA NRW hat der Gerichtsvollzieher u.a. insbesondere dann persönlich zuzustellen, sofern die Sache eilbedürftig ist oder besondere Umstände es erfordern.
18Dabei geht die Kammer davon aus, dass § 15 GVGA NRW die maßgebliche spezielle Regelung für die Wahl der Zustellungsart darstellt. Zu beachten ist, dass sich aus der dortigen Formulierung („insbesondere“) ergibt, dass die in der Bestimmung enthaltenen Gründe nicht abschließend sind, so dass auch weitere Erwägungen mit einbezogen werden können. Dies verkennt die Gegenansicht teilweise (vgl. AG Mannheim und LG Dresden, a.a.O.). Auszugehen ist also davon, dass die Regelung in § 15 GVGA NRW nicht abschließend ist. Auch in Anbetracht der Regelungen in §§ 31 und 58 GVGA NRW führen Weisungen des Gläubigers hinsichtlich der Zustellungsart deshalb keineswegs in jedem Fall zu einer Ermessensreduzierung auf null. Dies ergibt sich bereits aus § 31 Abs. 2 GVGA NRW. Danach kann eine Weisung das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtsvollziehers nicht außer Kraft setzen. Dies würde mit der gesetzlichen Systematik in §§ 192 ff. ZPO und mit § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA NRW in Widerspruch stehen. Weisungen des Gläubigers zur Zustellungsart sind insbesondere auch kein Anwendungsfall der Dispositionsmaxime des Zivilprozessrechts. Diese betrifft Beginn und Ende, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs (Zöller-Stöber, a.a.O., vor § 704, Rn. 19). Die Wahl der Zustellungsart fällt nicht unter diese Aspekte, sondern ist ein Zwischenschritt bei der Durchführung einer laufenden Zwangsvollstreckung. Eine entsprechende Weisungsgebundenheit des Gerichtsvollziehers stünde auch nicht im Einklang mit dem Wesen und der Ausgestaltung seines Amtes. Der Gerichtsvollzieher ist nicht weisungsunterworfener Auftragnehmer des Gläubigers, sondern hat – in den von Gesetz und Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen – eigenverantwortlich und selbständig zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Erledigung eines Vollstreckungsauftrages geboten sind. Im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Erledigung der Vollstreckungsaufträge ist ihm durch Einräumung des pflichtgemäßen Ermessens die notwendige Flexibilität gegeben (vgl. Prütting/Gehrlein-Neff, a.a.O., § 154 GVG, Rn. 7, 8). Entsprechend wird die Wahl der Zustellungsart weder im Gesetz noch in der GVGA von einer entsprechenden Weisung des Gläubigers abhängig gemacht. § 58 GVGA NRW enthält dabei nur eine allgemeine Regelung zu Weisungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Die spezielle Regelung in § 15 GVGA NRW verdeutlicht jedoch, dass die Weisung des Gläubigers nur ein Aspekt unter mehreren ist.
19Im Hinblick darauf, dass die Weisungen des Gläubigers in der GVGA hervorgehoben sind, erlangen sie betreffend die Zustellungsart möglicherweise eine andere Bedeutung, wenn sie im Zwangsvollstreckungsauftrag näher begründet werden. Eine derartige Begründung enthält der Zwangsvollstreckungsauftrag vom 07.11.2013 jedoch nicht. Die Ausführungen des weiteren Beteiligten zu 2) in seinem Schreiben vom 13.01.2014 lassen erkennen, dass er sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Bereits in seinen Schreiben vom 19.12.2013 und 27.12.2013 hat er betont, dass ihm die Wahl der Zustellungsart obliegt. Er hat also Ermessen ausgeübt. Er hat sein Ermessen auch keineswegs – was bedenklich wäre – mit einer Verringerung seines eigenen Geschäftsaufwandes begründet. Der Umstand, dass ihm der Schuldner bisher nicht bekannt war und deshalb die Möglichkeit eines persönlichen Erstkontakts von besonderer Bedeutung erschien, reicht als tragfähige Begründung vorliegend aus. Die Kammer verkennt dabei zwar nicht, dass diese Begründung in einer Vielzahl, wenn nicht gar der Mehrzahl der Fälle zutreffen wird. Der genannte Aspekt ist insbesondere nach der neuen Rechtslage auch in einer Mehrzahl von Fällen von besonderer Bedeutung, also kein besonderer herausragender Aspekt des vorliegenden Falles. Dass er dennoch ausschlaggebend für die Ermessensausübung sein kann, liegt in der Natur der Sache. Die Zwangsvollstreckung ist nämlich insgesamt gesehen ein formalisiertes Massenverfahren, in dem gleichgelagerte Situationen immer wieder vorkommen können. Der mögliche Erstkontakt zum Schuldner im Rahmen der Zustellung erlangt vor dem Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung besondere Bedeutung. Zentraler Bestandteil dieser Neuregelung ist nämlich, dass die Pflicht zur Erteilung der Vermögensauskunft die Durchführung von Beitreibungsmaßnahmen gar nicht mehr voraussetzt, ganz im Gegensatz zur früheren Rechtslage gem. § 807 ZPO a.F.. Früher hätten schon diese Beitreibungsmaßnahmen einen Einblick in die Situation des Schuldners ermöglicht. Bei einem Antrag nach §§ 802 a Abs. 2, 802 c ZPO – wie hier – sind derartige Beitreibungsmaßnahmen aber nicht mehr Voraussetzung. Die persönliche Zustellung der Ladung gibt dem Gerichtsvollzieher bei einem ihm bisher unbekannten Schuldner eine erste und wichtige Möglichkeit, in die konkrete Situation Einblick zu nehmen. Die von der Gegenansicht immer wieder betonten besonderen Umstände des Einzelfalles, also rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten etwa aufgrund örtlicher Gegebenheiten, kann der Gerichtsvollzieher nach der neuen Rechtslage naturgemäß in der vorliegenden Konstellation zügig und effektiv durch die am Beginn der Zwangsvollstreckung stehende persönliche Zustellung der Ladung erkennen. Im Übrigen hätten so die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung – in Gestalt der von der Gläubigerin eingeräumten Ratentilgung innerhalb von 12 Monaten – geklärt werden können. Deshalb ist die Ermessensausübung des weiteren Beteiligten zu 2) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Er hat die persönliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft gem. § 802 f. ZPO zu Recht gewählt und die Kosten dafür sachlich und rechnerisch richtig angesetzt.
20Das Amtsgericht hat daher die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen, mit der Folge, dass auch die Beschwerde der Gläubigerin zurückzuweisen war.
21Kostenentscheidung und Wertfestsetzung sind nicht veranlasst (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG).
22Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG ist die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die hier zur Entscheidung stehende Frage nach den Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens bei der Wahl der Zustellungsart im Rahmen der §§ 192 ff. ZPO wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt und ergibt sich in einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsverfahren.
23Rechtsmittelbelehrung:
24Gegen diesen Beschluss findet die weitere Beschwerde statt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm. Die weitere Beschwerde ist an keine Frist gebunden. Die weitere Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Bochum einzulegen. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bochum Beschluss, 23. Okt. 2014 - I-7 T 121/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument
- 1.
in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder - 2.
als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg.
(2) Der Gerichtsvollzieher beurkundet im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck des zuzustellenden elektronischen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular vornimmt. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
(3) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.
(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.
(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.
(1) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift folgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen; eine Verlängerung des in § 899 Absatz 2 bezeichneten Zeitraums erfolgt dadurch nicht. Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht eine von Satz 1 erster Halbsatz abweichende Anordnung treffen, wenn sonst unter Würdigung des Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumutbare Härte entstünde.
(2) Guthaben, aus dem bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht an den Gläubiger geleistet oder das bis zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegt werden darf, ist in dem auf die Gutschrift folgenden Kalendermonat Guthaben im Sinne des § 899 Absatz 1 Satz 1.
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder - 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.