Landgericht Bochum Urteil, 20. Mai 2015 - 13 O 147/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für die Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt,
es zu unterlassen,
ohne Zustimmung der Klägerin Briefkästen mit der Bezeichnung "Q" anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, sofern diese Briefkästen nicht von der Klägerin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union oder in einem Staat des EWR erstmals in den Verkehr gebracht wurden.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum seit dem 08.08.2012 schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der angebotenen und in den Verkehr gebrachten Briefkästen mit der Bezeichnung "Q", über die bezogenen Stückzahlen, über die Angebots- und Verkaufspreise, Umsätze und Gewinne, über sämtliche gewerblichen Abnehmer mit Namen und Anschrift den jeweiligen Lieferpreisen und abgesetzten Stückzahlen, über den Zeitraum in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin seit dem 08.08.2012 durch den Vertrieb der Briefkästen mit der Bezeichnung "Q" durch die Beklagte entstanden ist und entstehen wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin ist eine Warenhandelsgesellschaft. Die Beklagte vertreibt Briefkästen. Beide Parteien liefern Briefkästen an die Baumarktkette C.
3Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr T, ist Inhaber der am 05.05.2012 beim Deutschen Patent und Markenamt angemeldeten und am 08.08.2012 für die Warenklassen 6, 19 und 20 eingetragenen Wortmarke „Q“ (Register-Nummer #).
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2014 (FN 7, Blatt 29 ff. der Akten), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.07.2014 auf, mitzuteilen, welche Berechtigung die Beklagte dafür habe, dass sie bei der Baumarktkette C1 sogenannte „C2“ anbiete. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage FN 8, Blatt 33 ff. der Akten) teilte die Beklagte mit, dass sie zur Benutzung der Bezeichnung C2 11 (22 bzw. 44) berechtigt sei und die Anmeldung der Marke „Q“ durch den Geschäftsführer der Klägerin mit einer Behinderungsabsicht und damit bösgläubig erfolgt sei.
5Am 10.10.2014 stellte die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt den Antrag auf vollständige Löschung der für den Geschäftsführer der Klägerin eingetragenen Wortmarke „Q“. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf Anlage B2 (Blatt 123 ff. der Akten) verwiesen.
6Die Klägerin trägt vor:
7Sie vertreibe Newcomer-Produkte an alle großen Discounter wie # an große Baumärkte wie # und sonstige Abnehmer wie # und andere sowie Verbraucher. Sie vertreibe unter anderem exklusiv für sie hergestellte Briefkästen, und zwar neben den seit Jahren bekannten und von der Klägerin entwickelten Edelstahl-Solarbriefkästen mehrere Modellreihen hochwertiger Designbriefkästen und verwende für alle ihre Briefkastenmodelle die Bezeichnung „Q“. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dieser die ausschließliche Lizenz für die Wortmarke „Q“ eingeräumt und die Klägerin zur Durchsetzung der Rechte aus dieser Marke ermächtigt, unter anderem schriftlich mit Schreiben vom 20.06.2014 (Anlage FN 3, Blatt 25 der Akten). Die Klägerin habe Ende 2013 erstmals festgestellt, dass in den Baumärkten der Kette C1 Briefkästen der Beklagten verkauft würden, die ebenfalls das Zeichen „Q“ verwendeten. Die Briefkästen der Beklagten würden als „C2“-Briefkästen bezeichnet und mit einem Einleger verkauft, der das streitgegenständliche Zeichen „Q“ trage sowie einer weiteren Verwendung im Adressfenster. Die von der Beklagten vertriebenen Briefkästen seien von sehr einfacher Machart und erkennbar niedrigerer Qualität als die von der Klägerin vertriebenen „Q-Briefkästen“. Die Beklagte verstoße durch die unbefugte Verwendung des Kennzeichens „Q“ gegen § 14 Abs. 2 MarkenG. Der Geschäftsführer der Klägerin habe bei Anmeldung der Marke keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beklagte seit 2007 Briefkästen an die Baumarktkette C1 unter dem Begriff „Q“ veräußere. Das Unternehmen der Klägerin beschäftige nur 4 bis 6 Mitarbeiter. Am Wohnsitz des Markeninhabers und Geschäftssitz der Klägerin befinde sich keine Bauhausfiliale. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin privat einen C1-Baumarkt aufgesucht haben sollte, habe er jedenfalls nicht in der Abteilung für Briefkästen Nachschau gehalten. Der Geschäftsführer der Klägerin habe bereits im Jahre 2005 der Baumarktkette I-Briefkästen unter dem Begriff „Q“ angeboten. Er habe 1997 von dem Unternehmen # in Stapelfeld, das Inhaberin von etwa 80 unterschiedlichen „#-Marken“ wie zum Beispiel #, # sei, das Produkt # erworben und vertrieben. Der Geschäftsführer der Klägerin sei von der einprägsamen Endung „#“ überzeugt gewesen, so dass er sich 2005 den Namen „Q“ für Briefkästen überlegt habe. Im Mai 2012 habe er neben der Wortmarke „Q“ gleichzeitig die Wortmarken „#“, „#“, „#“ und „#“ angemeldet. Die Verkaufstätigkeit der Beklagten mit „Q-Briefkästen“ sei vernachlässigbar. Die identischen Briefkästen, die die Beklagte an Bauhaus unter „Q“ liefere, vertreibe sie unter einem gänzlich anderen Namen in anderen Baumärkten. Die Beklagte habe bewusst auf möglichen Markenschutz verzichtet, weil sie das Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erst im Laufe des Rechtsstreits eingeleitet habe. Motiv des Anmeldens der Wortmarke durch den Geschäftsführer der Klägerin könne bereits deshalb niemals eine Verdrängungsabsicht sein, weil beide Parteien Briefkästen an die Baumarktkette C1 verkauften. Es bestehe Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen „C2“ + Zahlen und „Q“. Bei dem Zeichenzusatz der Beklagten handele es sich lediglich um eine Unternehmensbezeichnung, die für das konkrete Produkt eher nachrangig wahrgenommen werde.
8Die Klägerin hat, nachdem sie die Anträge zu 2) und 3) zunächst ohne zeitliche Befristung gestellt hat, hat die Anträge mit Schriftsatz vom 09.12.2014 auf den Zeitraum ab dem 08.08.2012 begrenzt und beantragt nunmehr,
9- 10
1. Die Beklagte wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt,
es zu u n t e r l a s s e n,
12ohne Zustimmung der Klägerin Briefkästen mit er Bezeichnung „Q“ anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, sofern diese Briefkästen nicht von der Klägerin oder mit deren Zustimmung in der Europäischen Union oder in einem Staat des EWR erstmals in den Verkehr gebracht wurden.
13- 14
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum seit dem 08.08.2012 schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der angebotenen und in den Verkehr gebrachten Briefkästen mit der Bezeichnung „Q“, über die bezogenen Stückzahlen, über die Angebots- und Verkaufspreise, Umsätze und Gewinne, über sämtliche gewerblichen Abnehmer mit Namen und Anschrift, den jeweiligen Lieferpreisen und abgesetzten Stückzahlen, über den Zeitraum in dem die Verletzungshandlungen begangen worden sind sowie über Art und Umfang der betriebenen Werbung.
3 Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin seit dem 08.08.2012 durch den Vertrieb der Briefkästen mit der Bezeichnung „Q“ durch die Beklagte entstanden ist und entstehen wird.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen,
18hilfsweise: den Rechtsstreit auszusetzen, bis über den Löschungsantrag gegen die Klagemarke # „Q“ rechtskräftig entschieden worden ist.
19Die Beklagte trägt vor: Es handele sich um einen ungewöhnlich dreisten Fall der böswilligen Markenanmeldung, unter anderem in Verdrängungsabsicht. Die Beklagte beliefere bereits seit dem Jahr 2007 die Bauhauskette mit Briefkästen unter der Bezeichnung „Q“. Hiervon habe die Klägerin selbstverständlich Kenntnis gehabt, als die Marke im Mai 2012 angemeldet wurde. Die Markenanmeldung sei allein mit dem Zweck erfolgt, die Beklagte bei ihrem Abnehmer, der C1-Baumarktkette als Lieferant für Q-Briefkästen zu ersetzen. Die Klägerin vertreibe bisher keine Briefkästen unter der Bezeichnung „Q“. Die Beklagte habe bereits in den Jahren 2002 bis 2007 Briefkästen an ein österreichisches Unternehmen unter der Bezeichnung „Q“ vertrieben. Auch in Deutschland seien in dem Zeitraum zwischen 2001 und 2014 ca. 19.000 Stück „Q“-Briefkästen veräußert worden. Seit dem Jahr 2007 beliefere die Beklagte die Baumarktkette C1 kontinuierlich mit Briefkästen mit dem Zeichenbestandteil „Q“ und zwar seit dem Jahr 2008 ca. 45.000 Stück jährlich. Die Beklagte verfüge mit ihren Briefkästen einschließlich dem Produkt „Q“ über einen Marktanteil im Baumarktsektor von 50 bis 70 Prozent in Deutschland. Der Anteil der Briefkästen mit der Bezeichnung „Q“ im Sortiment der Baumarkkette C1 betrage über 50 Prozent. Die mit dem Markenbestandteil „Q“ gekennzeichneten Briefkästen würden von C1 seit 2007 kontinuierlich in ihrem zweimal jährlich erscheinenden Katalog beworben. Es sei davon auszugehen, dass der Geschäftsführer der Klägerin oder einer der Außendienstmitarbeiter der Klägerin lange vor dem 05. Mai 2012 Kenntnis von den Briefkästen der Beklagten „Q“ gehabt habe. C1 habe die Briefkästen unter der Bezeichnung „Q“ auch regelmäßig im Internet unter # beworben. Die Anmeldung der Klagemarke sei böswillig und somit rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Anmeldung der Marke „Q“ sei allein mit dem Ziel erfolgt, die Beklagte in ihrem Vertriebsbeziehungen zur Baumarktkette C1 zu behindern, um so eigene Vertriebsrechte erzwingen zu können. Hauptgruppe der böswilligen Markenanmeldung sei die Vorbenutzung im Inland. Es sei nicht Voraussetzung, dass der Markenanmelder Kenntnis von der Vorbenutzung habe. Ein Kennenmüssen sei ausreichend. Dies sei im vorliegenden Fall der Fall. Die Klägerin habe Kenntnis gehabt. Jedenfalls habe sie die Benutzung des Bestandteils „Q“ durch die Beklagte kennen müssen. Es fehle an einer Verwechslungsgefahr. Die Beklagte verwende die Bezeichnung „C2“ sowie andere Ziffern. Diese Bezeichnung sei nicht verwechslungsfähig mit der Klagemarke „Q“. Der Beklagten stehe ein Vorbenutzungsrecht zu, das die geltend gemachten Ansprüche ausschließe. Die Aktivlegitimation der Klägerin und die Befreiung des Geschäftsführers gemäß § 181 BGB werde bestritten. Hilfsweise sei der Rechtsstreit auszusetzen, bis über den Löschungsantrag entschieden sei. Die Klagemarke sei löschungsreif, dass sie entgegen § 8 Abs. 2 MarkenG eingetragen worden sei. Es fehle der Bezeichnung „Q“ an einer Unterscheidungskraft. Darüber hinaus sei die Marke „Q“ auch deshalb zu löschen, weil sie bösgläubig angemeldet worden sei.
20Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22Die Klage ist in vollem Umfang begründet, nachdem die Klägerin die Auskunftsansprüche und den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für die Zeit ab Eintragung der Marke begrenzt hat.
23Die Klägerin kann von der Beklagten nach §§ 4, 14 MarkenG Unterlassung des Vertriebs von Briefkästen unter der Bezeichnung „Q“ verlangen.
24Die Klägerin ist für die Geltendmachung der Klageansprüche aktivlegitimiert. Der Markeninhaber, der Geschäftsführer der Klägerin, hat im Termin vom 20.05.2015 erklärt, dass er der Klägerin das Recht zur Nutzung der Marke und zur Geltendmachung aller damit verbundenen Ansprüche eingeräumt habe. Dies ergibt sich auch aus der mit der Klageschrift vorgelegten Lizenzvereinbarung vom 20.06.2014 (Anlage FN 3, Blatt 25 der Akten). Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin von den Beschränkungen des § 981 BGB befreit sei, ist das Gegenteil gerichtsbekannt, wie die Einsichtnahme der Kammer in das elektronische Handelsregister ergeben hat.
25Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist die Klagemarke „Q“ mit den von der Beklagten verwendeten Kennzeichnungen „C2“, C2“, „C2“ verwechslungsfähig. Der Firmenbezeichnung „C3“ kommt in der zusammengesetzten Kennzeichnung kein besonderer Kennzeichenwert zu. Die Ziffernfolge #, # bzw. # wird ebenfalls nicht als unterscheidungskräftiges Kennzeichen wahrgenommen. Vielmehr ist in der zusammengesetzten Verwendung der Begriff „Q“ prägend.
26Denn die Beklagte vertreibt nur die Briefkästen, die sie an die Baumarktkette C1 veräußert, unter der Bezeichnung „C2“ – nicht jedoch alle übrigen Briefkästen.
27Soweit die Beklagte im Termin vom 20.05.2015 behauptet hat, dass sie nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland „Q-Briefkästen“ mit einer Stückzahl von ca. 19.000 im Zeitraum zwischen 2001 und 2014 verkauft habe, reicht dieser Vortrag ebenfalls nicht für den Erwerb eines Vorbenutzungsrechts aus, so dass die Richtigkeit des diesbezüglichen Vortrags nicht aufgeklärt werden muss.
28Nach Auffassung der Kammer kann die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Marke bösgläubig angemeldet habe. Die Behauptung der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin habe bei Anmeldung der Marke gewusst, dass die Beklagte an die Baumarktkette Bauhaus „Q“ Briefkästen veräußere, ist eine Pauschalbehauptung ins Blaue hinein. Auch der Argumentation der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin habe dies jedenfalls wissen müssen, vermag das Gericht nicht zu folgen. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie nur über insgesamt 4 bis 6 Mitarbeiter verfügt und größere Posten einzelner Waren an Discounter und große Abnehmer vertreibt. Angesichts der geringen Mitarbeiterzahl kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer eine intensive Vor-Ort-Recherche durchführt. Auch der Umstand, dass die Firma C1 in ihren Katalogen Waren mit der Bezeichnung „Q“ anbietet, lässt nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen durch den Geschäftsführer der Klägerin schließen.
29Es besteht kein Grund zur Aussetzung des Rechtsstreits, weil nach Auffassung der Kammer nicht davon auszugehen ist, dass die Löschung der Klagemarke mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgen wird. Die Voraussetzungen einer Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung sind – wie oben ausgeführt – nicht gegeben. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung fehlt es der Bezeichnung „Q“ nach Meinung des Gerichts auch nicht an einer Unterscheidungskraft.
30Der Auskunftsanspruch ist aus § 19 MarkenG und der Feststellungsantrag aus § 14 Abs. 6 MarkenG begründet.
31Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.
32Soweit die Klägerin den Auskunfts- und Feststellungsantrag im Laufe des Rechtsstreits zeitlich eingegrenzt hat, fällt diese kostenmäßig nicht ins Gewicht.
33Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
moreResultsText
Annotations
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,
- 1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, - 2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, - 3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, - 4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, - 5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen, - 6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, - 7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, - 8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, - 9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind, - 12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen, - 13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder - 14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.
(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.
Der Markenschutz entsteht
- 1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register, - 2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder - 3.
durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, beiReichsbehörden undReichsanstalten an denReichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus desBundesstaats,bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.
(2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.