Gericht

Landgericht Bayreuth

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.473,90 € (i. W.: zwölftausendvierhundertdreiundsiebzig 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.721,97 € vom 28.03.2012 bis 05.04.2012 und aus 11.289,85 € ab 06.04.2012 zu bezahlen. Der Betrag von 1.184,05 € ist ab 14.04.2012 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz zu verzinsen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen

- die Klägerin zu 1/10 - die Beklagten zu 9/10.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Folgen eine Verkehrsunfalls.

Am 16.03.2012, 14:55 Uhr, befuhr die Klägerin mit ihrem PKW Renault Megan, 1,6 ltr, 83 kw, EZ Juni 2005 li(em) Dynamiqe Cabriolet, amtliches Kennzeichen …, die BAB A 73 aus Richtung Bayreuth kommend in Richtung Bamberg. Am sogenannnten „T. Berg“ fuhr sie mit einer Geschwindigkeit von ca. 112 km/h auf der linken Fahrspur. Auf der rechten Fahrspur fuhr mit erheblich geringerer Geschwindigkeit die Beklagte zu 1 mit dem PKW Suzuki, … Halterin dieses Fahrzeugs ist die Beklagte zu 2, die Beklagte zu 3 ist die Haftpflichtversicherin. Als sich die Klägerin dem Fahrzeug der Beklagten näherte, wechselte die Beklagte zu 1 von der rechten auf die linke Fahrspur, um den vor ihr fahrenden LKW mit Anhänger … und … zu überholen. Da die Klägerin ihr Fahrzeug nicht rechtzeigtig bremsen konnte, kolliedierte sie mit ihrer rechten Frontseite mit dem linken Heck des Beklagtenfahrzeuges. Dieses stieß anschließend auf den auf der rechten Fahrspur fahrenden LKW.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte in vollem Umfang den ihr entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Denn die Beklagte zu 1 habe ihre Sorgfaltspflicht als Fahrerin eklatant verletzt, als sie plötzlich, ohne zu blinken und ohne sich nach hinten zu vergewissern, auf der Autobahn von der rechten auf die linke Fahrspur wechselte.

Mit Schreiben vom 30. März 2012 forderte die Klägerin die Beklagten zu Zahlung von 8.721,97 € bis 27. März 2012 (K17), mit Schreiben vom 3. April 2012 zur Zahlung von 13.131,28 € (K18) auf. Da die Beklagten dem nicht nachkamen, verlangt die Klägerin den ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schaden gemäß Aufstellung in den Schriftsätzen vom 11. Juli 1202 (Bl. 131 d.A.) und 10. April 2012 (Bl. 12 bis 16 d. A.). Sie stellt folgenden Antrag (Bl. 349, 350 d. A.):

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 13.800,16 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinsatz aus 8.721,97 € seit 28.03.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.914,17 € seit 06.04.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 19,60 € seit Rechtshängigkeit der Klage vom 10.04.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 679,55 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 24.04.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.144,87 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 11.07.2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch in Höhe von 2.500,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.500 € seit 06.04.2012 und weitere 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1000 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 24.6.14 zu bezahlen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin als Entschädigung für den im Zeitraum vom 16.03.2012 bis 17.04.2012 eingetretenen Haushaltsführungsschaden einen Betrag in Höhe von 1.345,29 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 945,14 € seit 06.04.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 110,57 € seit Rechtshängigkeit der Klage vom 10.04.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 239,58 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 24.04.2012 zu bezahlen.

4. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin Fahrkosten für Arztbesuche in Höhe von 420,00 € nebst 5 Prozenktpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage vom 10.04.2012 zu bezahlen.

5. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.096,04 € nbest 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage vom 10.04.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt die Klageabweisung.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin (Bl. 59 d. A.). Im Übrigen habe die Klägerin die Folgen des Verkehrsunfalles alleine zu tragen, da sie mit überhöhter Geschwindigkeit auf das Fahrzeug der Beklagten zu 2 aufgefahren sei (Bl. 69 d. A.).

Das Gericht hat die Parteien am 25.07.2012 angehört (Bl. 134 ff. d. A.). Aufgrund des Beweisbeschlusses vom gleichen Tag hat der Sachverständige F. am 04.02.2013, 19.03.2013 und 29.05.2013 schriftliche Gutachten erstellt. Im Termin vom 26.03.2014 wurden die Zeugen L. Z., A. Z. und T. S. vernommen (Bl. 269 - 274 d. A.), im Termin vom 22. 10. 2014 die Zeugin S. B.. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, die bis zum 22. 10. 2014 eingegangenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere soweit auf sie Bezug genommen wurde, wird ergänzend Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn sie ist Eigentümerin des PKW Renault Megan, amliches Kennzeichen …

2. Die Beklagten haften als Fahrerin, Halterin und Versicherin des PKW Suzuki, …, gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 StVG, 115 VVG, 5 Abs. 4, 7 Abs. 5 StVO der Klägerin in vollem Umfang.

a) Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen F. geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin die BAB A 73 im Bereich der Unfallstelle auf linken Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h fuhr, als sie sich dem Beklagtenfahrzeug näherte. Dieses fuhr auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 62 km/h, bevor die Beklagte zu 1 von der von der rechten auf die linke Fahrspur wechselte, um den vor ihr fahrenden LKW-Zug zu überholen. Die Kollision erfolgte, als die Beklagte zu 1 noch hinter dem Anhänger war, also unmittelbar nach dem Fahrspurwechsel und nicht - wie die Beklagte zu 1 vorgetragen hat - auf Höhe des LKW-Anhängers.

b) Die Kammer geht weiter davon aus, dass die Beklagte zu 1 den Spurwechsel nicht durch Blinken angezeigt hat. Diese Frage ist zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin streitig (Bl. 135 d. A.) Die Zeugen L. und A. Z., die hinter dem Klägerfahrzeug fuhren, konnten zu dieser Frage keine verlässlichen Angaben machen (Bl. 270 - 272 d. A.). Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 StVO war die Beklagte zu 1 verpflichtet, den Fahrstreifenwechsel rechtzeitig anzuzeigen. Da die Kollision unmittelbar nach dem Fahrspurwechsel der Beklagten zu 1 erfolgte, spricht der erste Anschein dafür, dass sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat, also nicht rechtzeitig geblinkt hat und nicht gewissenhaft eine Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs ausgeschlossen hat (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 7 StVO, Rdnr. 14 m. w. N.). Das Gegenteil, nämlich dass sie rechtzeitig geblinkt hat, hat die Beklagte zu 1 nicht bewiesen.

c) Hieran anknüpfend war der Verkehrsunfall für die Klägerin unvermeidbar. Denn sie konnte erst eine Sekunde vor dem Anstoß, nämlich als die Beklagte damit begann ihr Fahrzeug nach links zu ziehen, erkennen, dass die Beklagte zu 1 den vor ihr fahrenden LKW überholen will. Ausgehend von einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden und einer Bremsanschwellzeit von 0,2 Sekunden, erfolgte der Anstoß ungebremst, d. h. die Annäherungsgeschwindigkeit entspricht der Kollisionsgeschwindigkeit. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen F. (insbesondere Gutachten vom 04.02.2013, Seite 16), dem das Gericht folgt.

d) Soweit die Zeugen L. und A. Z. den Unfallhergang anders schilderten, indem sie angaben, die Klägerin habe auf den ausscherenden PKW nicht reagiert, obwohl sei hierzu die Möglichkeit gehabt hätte, folgt das Gericht diesen Angaben nicht. Denn diese Schilderung stehen im Widerspruch zu den Erkenntnissen des Sachverständigen. Die entscheidende Frage, ob die Beklagte zu 1 vor dem Ausscheren geblinkt hat, konnten die Zeugen nicht verlässlich beantworten. Aufgrund des eindeutigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen F. ist die Kammer der Ansicht, dass die Angaben der Zeugen L. und A. Z. auf einer Fehleinschätzung des Unfallgeschehens beruhen. Richtig an deren Aussage ist, dass die Klägerin ihr Fahrzeug vor der Kollision nicht abbremste. Wie der Sachverständige dargelegt hat, war ihr dies wegen des Verhaltens der Beklagten zu 1 nicht möglich.

e) Die Beklagten haben den Schaden der Klägerin in vollem Umfang zu ersetzen. Denn die Beklagte zu 1 hat sowohl gegen § 5 Abs. 4 StVO, als auch gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Sie musste damit rechnen, dass auf der Überholspur der Autobahn andere Verkehrsteilnehmer mit höherer Geschwindigkeit fahren und dass daher ihr Wechsel auf die Überholspur gefährlich ist. Die Bekl. 1) fuhr mit einer Geschwindigkeit von nur 62 km/h. Sie hätte daher rechtzeitig blinken und durch eine sorgfältige Sicherung nach hinten eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausschließen müssen. Für die Klägerin stellt sich der Unfall als ein unabwendbares Ereignis dar (§ 17 Absatz 3 Satz 1 StVG). Ihr Vorrecht gemäß § 18 Absatz 3 StVO wurde verletzt. Die Klägerin selbst fuhr mit 112 km/h nur mäßiger Geschwindigkeit (Grünberg, Haftungsquoten, 13. Auflage Rz. 147 mwN).

3. Der Klägerin ist ein Schaden gemäß § 249 BGB in Höhe von 12.473,90 € entstanden.

a) Für das Fahrzeug der Klägerin ist unstreitig ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 7.020,73 € festzusetzen. Dies wurde von der Klägerin (unter Berücksichtigung eines Restwertes von 150,00 €) vorgetragen. Die Beklagten haben diesen Vortrag nicht bestritten (Bl. 76 und 70 d. A., K6).

b) Unstreitig sind der Klägerin Gutachterkosten in Höhe von 774,15 € netto entstanden (Bl. 26, 70 d. A.).

c) Die Beklagten haben der Klägerin für die Zeit, in der ihr kein Fahrzeug in Folge des Verkehrsunfalls zur Verfügung stand, einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 806,82 € netto zu bezahlen. Das Fahrzeug der Klägerin hatte nach dem Verkehrsunfall einen Totalschaden. Um ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu besorgen, geht das Gericht von 17 Kalendertagen aus (vgl. Gutachten Sachverständiger B. vom 20.03.2012, Seite 12, K6 und Palandt, BGB 73. Auflage, § 249 Rdnr. 37). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig (Bl, 207 und 228 d.A.). Der PKW der Klägerin ist gemäß Einordnung der Schwacke-Liste in die Fahrzeugklasse 06 einzuordnen (Schwacke-Liste I/2012, Seite 388). Gemäß dem „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2013“ des Frauenhofer Instituts sind für das PC-Zahlgebiet 95 für 7 Tage 268,94 €, für 3 Wochen somit 806,82 € netto anzusetzen. Ein weiterer Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 1.900,00 € netto (K14, Bl. 9, 10 d. A.) besteht nicht. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie von den Beklagten Vorschüsse verlangt hat, um den Erwerb eines Neufahrzeuges finanzieren zu können. Im Schreiben vom 28. März 2012 (K28) hat sie vielmehr auf die zur Finanzierung eines Ersatzfahrzeuges anfallenden Zinsen hingewiesen.

d) Der Klägerin sind weiter die entstandenen Abschleppkosten in Höhe von 320,00 € netto, sowie die An- und Abmeldekosten in Höhe von 80,00 € netto (§ 287 ZPO) zu ersetzen.

e) Die Beklagten haben der Klägerin zudem den beschädigten Einkaufskorb (10,00 €), die durch den Unfall beschädigte E.-Hose (20,00 €), die abhanden gekommene Garagenbedienung (39,00 €), das im Unfallfahrzeug verbliebene Benzin im Wert von 41,32 € (Summe 110,32 €) zu ersetzen. Denn es handelt sich insofern um Schäden infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls. Die Klägerin hat plausibel dargetan, dass ihr die genannten Schäden entstanden sind. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass diese Angaben richtig sind (§ 286 ZPO). Die Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen wird gemäß § 287 ZPO bestimmt.

f) Die Beklagten haben zudem die im Schriftsatz vom 11.07.2012, Seite 3 (Bl. 131 d. A.) dargestellte Medikamentenzuzahlung in Höhe von 5,00 €, die Gebühr für das Klinikum K. und die Praxis Dr. B. in Höhe von 20,00 € und den Eigenanteil für Physiotherapie in Höhe von 19,60 €, die Attestkosten in Höhe von 17,49 € (insgesamt 62,09 €) zu bezahlen (§§ 286, 287 ZPO).

g) Die Beklagten haben der Klägerin nicht den behaupteten entgangenen Nebenverdienst in Höhe von 180,00 € zu ersetzen, weil sie - gemäß ihrem Vortrag - unfallbedingt nicht in der Lage war, zwölf Aerobicstunden abzuhalten (Bl. 11 d. A.). Die Beklagten haben diesen Vortrag der Klägerin ausdrücklich bestritten (Bl. 75 d. A.). Die Klägerin ist insofern beweisfällig geblieben. Aus der schriftlichen Bestätigung ihres behandelnden Arztes Dr. B. vom 16.03.2012 (K 21) ergibt sich lediglich, dass sie dazu nicht in der Lage gewesen wäre.

h) Für den erlittenen immateriellen Schaden haben die Beklagten der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € zu bezahlen. Die Klägerin hat unwidersprochen und plausibel dargetan, dass sie durch den Verkehrsunfall verletzt wurde (Platzwunden, Kopf- und Rückenschmerzen) und dass sie ca. 5 Wochen arbeitsunfähig war (Bl. 136 d. A.). Sie musste sich ärztlich behandeln lassen. Die Zeugin S. B. hat glaubhaft bekundet, dass die Klägerin längere Zeit bettlägrig war und oft weinte. Unter Berücksichtung der Verletzung der Klägerin einerseits, anderseits, dass ihr kein Dauerschaden entstanden ist, ist für den erlittenen immateriellen Schaden ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € angemessen.

i) Die Beklagten haben der Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 573,74 € zu ersetzen (§§ 843, 249 BGB, 287 ZPO). Die Klägerin lebte im Frühjahr 2012 mit ihrer 16 Jahre alten Tochter, der Zeugen S. B., in einem ca. 130 m² Einfamilienhaus mit Garten in T.. Ihre Tochter besuchte das S.-Gymnasium in H.. Die Klägerin erledigte den Haushalt für sich und ihre Tochter. Sie ist bei der S. H. ganztätig beschäftigt.

Nach dem Unfall war die Klägerin nur eingeschränkt in der Lage den Haushalt zu erledigen. Arbeiten wie Fensterputzen waren nicht möglich, schwere Sachen konnte sie nicht tragen. Zum Einkaufen mussten ihr Freundinnen oder ihre Tochter helfen. Fenster konnte die Klägerin z. B. nicht putzen. Staubsaugen war möglich, wenn ihr jemand den Staubsauger in eine obere Etage trug. Schwere Gegenstände, wie z. B. Getränkekästen, konnte sie nicht tragen.

Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin für den beantragten Zeitraum vom 16.03.2012 bis 17.04.2012 (Bl. 26 d. A.) im Durchschnitt zu 50% in der Haushaltsführung beschränkt war. Hierbei wird berücksichtigt, dass die Beeinträchtigung unmittelbar nach dem Unfall über 50% lag, dass sie aber zum Ende des Veranlagungszeitraumes hin unter diesen Wert sank. Gemäß Schulz-Borck/Pardey, Der Haushaltsführungsschaden mit Berechnungstabellen, 7. Auflage, Tabelle 12.1, Seite 82, sind für eine erwärbstätige, alleinerziehende Mutter mit einem Kind zwischen 6 bis 18 Jahren, 28,7 Stunden Haushaltstätigkeit anzusetzen. Da der von der Klägerin betreute Haushalt als durchschnittlich einzustufen ist, ist die Haushaltstätigkeit in die Entgeltgruppe 5 TVöD einzuordnen (Schulz-Borck a. a. O, Seite 38). Aus der Tabelle 1.1 (2), Gruppe 5 (vgl. Herrmann/Schulz-Borck, Der Haushaltsführungsschaden, Entgelttabellen TVöD-Bund zur Bewertung von Personeschäden in der Haushaltsführung, August 2011, Seite 13) ergibt sich für 27 Stunden ein Entgelt von 1.147,67 € netto pro Monat. Der Nettobetrag ist anzusetzen, weil die Klägerin keine Ersatzkraft eingestellt hat (Schulz-Borck, a. a. O., Seite 36, Ziffer 2.3.3). Da die Klägerin zu 50% der Hausarbeiten im Durchschnitt selbst erledigen konnte, sind 573,84 € angemessen (§ 287 ZPO).

Das Gericht verkennt nicht, dass sich unfallbedingte Verletzungen bei der Haushaltsführung unterschiedlich stark auswirken können, so dass zu ihrer Bewertung grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig ist. Hiervon wird aber abgesehen, weil die Kosten eines solchen Gutachtens (ca. 3.000,00 €) in keinem Verhältnis zur Höhe des zugesprochenen Schadens stehen (hierzu Düsseldorf MDR 2004, 1235).

j) Die Beklagten haben der Klägerin Fahrtkosten in Höhe von 42,00 € zu bezahlen. Denn sie war unfallbedingt sechs Mal in der Praxis ihres Arztes Dr. B.. Dies ergibt sich aus dessen Bestätigung vom 02.04.2012 (K 19). Die Höhe der entstandenen Fahrtkosten wird gemäß § 287 ZPO bestimmt.

k) Die Beklagten haben der Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.184,05 € zu bezahlen (§ 249 BGB). Hierbei geht das Gericht von dem vorläufig angegebenen Streitwert in Höhe von 13.247,50 € und einer sich hieraus ergebenden Geschäftsgebühr von 975,00 € aus (1,5 Gebühr gemäß Nr. 2300 VV). Zudem ist eine Auslagenpauschale von 20,00 € und die Mehrwertsteuer in Höhe von 189,05 € zu berücksichtigen.

l) Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagten wurden zum 27.03. und 02.04.2012 gemahnt. Die Klage wurde am 17.04.2012 zugestellt.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 843 Geldrente oder Kapitalabfindung


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(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein m

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(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für

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Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 04. Aug. 2015 - 5 U 272/14

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 26.11.2014, Az.: 31 O 256/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst: II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.