Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 04. Aug. 2015 - 5 U 272/14
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Bayreuth
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.739,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.721,97 € vom 28.03.2012 bis 05.04.2012, aus 11.555,26 € seit 06.04.2012 sowie aus weiteren 1.184,05 € seit 14.04.2012 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 3/4.
Von den Kosten des Rechtsstreits des Berufungsverfahrens und des Teilvergleichs tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
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Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.473,90 € (i. W.: zwölftausendvierhundertdreiundsiebzig 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.721,97 € vom 28.03.2012 bis 05.04.2012 und aus 11.289,85 € ab 06.04.2012 zu bezahlen. Der Betrag von 1.184,05 € ist ab 14.04.2012 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz zu verzinsen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen
- die Klägerin zu 1/10 - die Beklagten zu 9/10.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 13.800,16 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinsatz aus 8.721,97 € seit 28.03.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.914,17 € seit 06.04.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 19,60 € seit Rechtshängigkeit der Klage vom 10.04.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 679,55 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 24.04.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.144,87 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 11.07.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch in Höhe von 2.500,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.500 € seit 06.04.2012 und weitere 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1000 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 24.6.14 zu bezahlen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin als Entschädigung für den im Zeitraum vom 16.03.2012 bis 17.04.2012 eingetretenen Haushaltsführungsschaden einen Betrag in Höhe von 1.345,29 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 945,14 € seit 06.04.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 110,57 € seit Rechtshängigkeit der Klage vom 10.04.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 239,58 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 24.04.2012 zu bezahlen.
4. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin Fahrkosten für Arztbesuche in Höhe von 420,00 € nebst 5 Prozenktpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage vom 10.04.2012 zu bezahlen.
5. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.096,04 € nbest 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage vom 10.04.2012 zu bezahlen.
Gründe
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 12.473,90 € (i. W.: zwölftausendvierhundertdreiundsiebzig 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.721,97 € vom 28.03.2012 bis 05.04.2012 und aus 11.289,85 € ab 06.04.2012 zu bezahlen. Der Betrag von 1.184,05 € ist ab 14.04.2012 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz zu verzinsen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen
- die Klägerin zu 1/10 - die Beklagten zu 9/10.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 13.800,16 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinsatz aus 8.721,97 € seit 28.03.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.914,17 € seit 06.04.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 19,60 € seit Rechtshängigkeit der Klage vom 10.04.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 679,55 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 24.04.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.144,87 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 11.07.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch in Höhe von 2.500,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.500 € seit 06.04.2012 und weitere 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1000 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 24.6.14 zu bezahlen.
3. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin als Entschädigung für den im Zeitraum vom 16.03.2012 bis 17.04.2012 eingetretenen Haushaltsführungsschaden einen Betrag in Höhe von 1.345,29 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 945,14 € seit 06.04.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 110,57 € seit Rechtshängigkeit der Klage vom 10.04.2012 sowie weiteren 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 239,58 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 24.04.2012 zu bezahlen.
4. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin Fahrkosten für Arztbesuche in Höhe von 420,00 € nebst 5 Prozenktpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage vom 10.04.2012 zu bezahlen.
5. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.096,04 € nbest 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage vom 10.04.2012 zu bezahlen.
Gründe
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.