Landgericht Bayreuth Endurteil, 23. Okt. 2017 - 23 O 227/17

bei uns veröffentlicht am23.10.2017

Gericht

Landgericht Bayreuth

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Passat 2,0 l TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer …) durch die Beklagte resultieren.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € freizustellen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte deliktische Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Kfz-Kaufvertrags im Zusammenhang mit dem sogenannten „VW-Abgasskandal“ geltend.

Der Kläger erwarb im Jahr 2012 von der Firma C. GmbH & Co. KG das im Tenor bezeichnete Fahrzeug als Gebrauchtwagen (Erstzulassung 09.12.2008, Kilometerstand 149.990) zu einem Kaufpreis in Höhe von 11.500,00 €.

In dem Pkw ist eine Software verbaut, welche die Stickoxidwerte (NOx) der Abgase des Dieselmotors EA 189 EU 5 auf dem Prüfstand zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte optimiert. Unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr ist diese Software nicht in Betrieb. Nach Bekanntwerden dieser Tatsache nimmt der Kläger nunmehr mit der Klage die Beklagte auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Der Kläger trägt vor, den Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten sei bekannt gewesen, dass entgegen gesetzlicher Vorschriften das auf dem Prüfstand erhöhte Verbrennen von Abgasen beim Betrieb der betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abgeschaltet sei. Diese unzulässige Maßnahme führe zum Verlust der Typengenehmigung und der Zulassung des Fahrzeugs sowie zur Minderung seines Wertes. Hinsichtlich des insoweit vorliegenden Mangels sei auch durch eine Nachbesserung keine ausreichende Abhilfe zu erwarten, da insbesondere ein Minderwert verbleibe und mit einer Beeinträchtigung der Leistung des Motors und seiner Haltbarkeit zu rechnen sei. Er ist der Auffassung, es liege eine vorsätzlich sittenwidrige und betrügerische Täuschung durch die Beklagte vor.

Der Kläger stellt folgende Klageanträge:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Passat 2,0 l TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: …) durch die Beklagtenpartei resultieren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist vorliegend für die erhobene Feststellungsklage auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Zwar ist ein Feststellungsinteresse im vorbezeichneten Sinne regelmäßig nicht gegeben, wenn grundsätzlich die Möglichkeit der Erhebung einer entsprechenden Leistungsklage besteht (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a). Insoweit kommen aber je nach den Umständen des Einzelfalls auch Ausnahmen in Betracht (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 256 Rn. 8 und 9), wozu im Rahmen des Schadensersatzrechts auch ein dem Geschädigten im Rahmen des § 249 BGB zustehendes Wahlrecht führen kann (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 256 Rn. 18). Das ist auch vorliegend der Fall, da nach den Gesamtumständen ein rechtlich schützenswertes Interesse des Klägers daran besteht, sich dieses Wahlrecht derzeit noch offen zu halten. Es wird Schadensersatz aus Delikt geltend gemacht, der nach § 249 Abs. 1 BGB auf die Herstellung des wirtschaftlichen Zustandes gerichtet ist, der ohne das schädigende Ereignis (Abschluss eines Kaufvertrags) bestehen würde. Dieser kann zwar durch die Erstattung des geleisteten Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzung gegen Herausgabe des Fahrzeugs herbeigeführt werden. Der Geschädigte muss aber nicht diesen Weg der Schadensregulierung wählen. Er kann auch das betroffene Fahrzeug behalten und Ausgleich der entstandenen Nachteile durch Zahlung eines entsprechenden Schadensersatzbetrags begehren (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 76. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn. 17 sowie Palandt-Sprau, a.a.O., Einführung vor § 823 Rn. 24). Insoweit besteht derzeit auch ein schützenswertes Interesse des Klägers, sich diese Entscheidung noch offen zu halten vor dem Hintergrund der unklaren Sachlage hinsichtlich der Auswirkungen der von der Beklagten angebotenen Nachrüstung und deren Folgen für die Werthaltigkeit der betroffenen Fahrzeuge angesichts der hierzu vorgetragenen unterschiedlichen Auffassungen von Fachleuten.

Die Klage ist auch überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1, 25 Abs. 1 2. Alt. StGB zu.

Der Verkauf des Fahrzeugs durch die hinsichtlich der vorbezeichneten Abgasproblematik unwissenden C. GmbH & Co. KG an den Kläger stellt einen von der Beklagten als mittelbare Täterin gegenüber dem Kläger begangenen Betrug dar.

Der streitgegenständliche Pkw wies bereits bei Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe an den Kläger einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf. Eine Sache ist danach frei von Mängeln, wenn eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sie sich aber für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Das ist vorliegend nicht der Fall. Ein durchschnittlicher Käufer kann davon ausgehen, dass ein Pkw zumindest den für eine Typengenehmigung erforderlichen Test unter den gesetzlich festgelegten Laborbedingungen ohne Zuhilfenahme einer speziell hierfür konzipierten Software erfolgreich absolviert (vgl. Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2016, Az.: 2 O 72/16, Rn. 21 bis 25 nach juris m.w.N.). Insoweit ist auch ein schwerwiegender Mangel gegeben, da der Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben und Grenzwerten bei Fahrzeugemissionen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine erhebliche Bedeutung zukommt.

Die Beklagte war nach § 13 StGB als Herstellerin des Motors verpflichtet, über dessen Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben potenzielle Käufer des Fahrzeugs zu unterrichten. Das ist nicht geschehen. Hierdurch wurde bei dem Kläger ein Irrtum (über die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der hieraus resultierenden Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs) erregt. Er hat durch den Erwerb des Fahrzeugs über sein Vermögen verfügt und aufgrund des dem Fahrzeug anhaftenden Mangels einen Schaden erlitten. Die auf dem Verhalten der Beklagten beruhende Täuschung des Klägers und der hierauf beruhende Irrtum war für die Vermögensverfügung des Klägers und den ihm hierdurch entstandenen Schaden auch ursächlich. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird ein redlicher Käufer eines Fahrzeugs, das die gesetzlichen Normen und Vorgaben nicht einhält und dadurch mangelbehaftet ist, nicht erwerben bzw. lediglich zu einem am bloßen Materialwert orientierten Kaufpreis. Im Umfang des bei dem Kläger eingetretenen Schadens ist unmittelbar und stoffgleich die C. GmbH & Co. KG (fremdnützig als Dritte) bereichert worden. Sie hat für das an den Kläger veräußerte Fahrzeug mehr als den bloßen Materialwert erhalten (vgl. auch Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.04.2017, Az.: 9 O 6119/16).

Die Beklagte hat vorsätzlich und mit der Absicht, auch etwaige Zwischenhändler zu bereichern, gehandelt, um ihren eigenen Fahrzeugabsatz zu fördern. Die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte unter serienmäßiger Verwendung einer dafür konzipierten Software für den vorgesehenen Rollenprüfstand zur Herbeiführung unterschiedlicher Einstellungen für Prüfstand und normalen Straßenverkehr stellt eine systematisch für eine Vielzahl von Fällen angelegte verdeckte Vorgehensweise dar, die von vornherein auf eine Täuschung der Kunden bzw. Käufer der betroffenen Fahrzeuge gerichtet ist (im Ergebnis ebenso LG München I, Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.04.2016, Az.: 23 O 23033/15, Ziffer I. 1. sowie Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2016, Az.: 2 O 72/16, Rn. 37 und 38).

In diesem Zusammenhang hat die Beklagte als juristische Person nach § 31 BGB für Vorstand, Mitglieder des Vorstands und verfassungsmäßig berufene Vertreter einzustehen. Bei Gesamtvertretung genügt insoweit das Verschulden eines Vertreters. Zudem ist § 31 BGB auf andere Organe, wie die Mitgliederversammlung oder den Aufsichtsrat, entsprechend anzuwenden (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, a.a.O., § 31 Nr. 3 und 5). Bereits nach den vorliegend unstreitigen Begleitumständen ist davon auszugehen, dass eine Einstandspflicht der Beklagten nach den vorbezeichneten Grundsätzen gegeben ist. Die Beeinflussung einer Motorsoftware einer ganzen Motorenreihe speziell für den Prüfstand stellt eine wesentliche unternehmerische Weichenstellung mit erheblicher Reichweite für den Produktionsablauf dar, deren Umsetzung einen erheblichen Eingriff in den Produktionsablauf darstellt und die Implementierung entsprechender interner Strukturen, insbesondere für die Entwicklung und Eingliederung der Software in den Produktionsablauf, erfordert. Diese Umsetzung erscheint ohne ausdrückliche Anordnung bzw. Kenntnis und Billigung von Entscheidungsträgern in der betrieblichen Organisationsstruktur der Beklagten aus der oberen Betriebshierarchie, für deren Verhalten diese nach § 31 BGB einzustehen hat, ausgeschlossen. Daher ist es insoweit auch nicht ausreichend, wenn beklagtenseits lediglich die klägerseits vorgetragene Kenntnis und Mitwirkung einzelner Personen aus dem Vorstandsbereich der Beklagten bestritten wird. Der Beklagten müssen aufgrund des Zeitablaufs einerseits und der intern nachvollziehbaren grundlegenden organisatorischen Eingriffe in den Produktionsablauf in diesem Zusammenhang andererseits detaillierte Kenntnisse zum konkreten Geschehensablauf vorliegen, so dass es ihr möglich und zumutbar ist, diesen vollumfänglich darzulegen. Das hat sie aber nicht getan. Damit liegt insoweit kein ausreichendes Bestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO vor, so dass im Ergebnis vom Vorliegen der subjektiven Betrugsmerkmale bei zur Vertretung der Beklagten berufenen Organen nach § 31 BGB auszugehen ist (vgl. auch Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.04.2017, Az.: 9 O 6119/16, Ziffer I. 7.).

Damit ist die Beklagte dem Kläger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet und hat nach § 249 Abs. 1 BGB den wirtschaftlichen Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis (durch den Betrug bedingter Abschluss des Kaufvertrags) bestehen würde.

Dieser deliktische Schadensersatzanspruch umfasst auch die zugesprochene Freistellung hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, a.a.O., § 249 Rn. 56 und 57). Allerdings ist insoweit - entgegen dem klägerischen Ansatz von 11.500,00 € - lediglich von einem Streitwert in Höhe von 6.400,00 € auszugehen. Für den von dem Feststellungsantrag betroffenen Schadensersatzanspruch kann bei der Streitwertermittlung zwar zunächst vom Kaufpreis in Höhe von 11.500,00 € ausgegangen werden, da - wie bereits vorstehend dargelegt - entsprechend der Ausübung des Wahlrechts des Klägers im Rahmen des § 249 ZPO auch eine Schadensregulierung in Betracht kommt, die wirtschaftlich auf die Zurückerlangung des gezahlten Kaufpreises hinausläuft. Dieser käme dabei aber nicht als Maximalzahlbetrag in Betracht, da die gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen wären (Abgeltung der seit Erwerb des Fahrzeugs gefahrenen Kilometer). Deshalb ist bei realistischer Einschätzung in diesem Zusammenhang eher von einem Maximalbetrag in Höhe von 8.000,00 € auszugehen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass vorliegend ein Feststellungs- und kein Leistungsantrag betroffen ist, was einen Abschlag in Höhe von 20% rechtfertigt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, a.a.O., § 3 Rn. 16, Stichwort „Feststellungsklagen“). Damit ist im Ergebnis vorliegend von einem Streitwert in Höhe von 6.400,00 € auszugehen. Hinsichtlich der Gebührenfestlegung nach § 14 Abs. 1 RVG trifft es zwar zu, dass eine Rechtsmaterie betroffen ist, die in verschiedenen entscheidungserheblichen Punkten höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und dementsprechend umfangreichen schriftsätzlichen Vortrag veranlasst hat. Dem steht aber gegenüber, dass es sich bei Verfahren der vorliegenden Art zwischenzeitlich um ein Massenphänomen handelt, das auch durch die Verwendung bereits entwickelter und fortlaufend gepflegter Textbausteine gekennzeichnet ist, so dass sich Umfang und Schwierigkeit bezogen auf das einzelne Verfahren entsprechend relativieren und der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr im vorliegendem Fall gerechtfertigt erscheint, der hier zuzüglich 20,00 € Kommunikationspauschale und 19% Umsatzsteuer zu einem schadensersatzpflichtigen Betrag in Höhe von 650,34 € führt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO…

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.276,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2016 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi A6 Avant 2.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nummer: XXX, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 28.01.2016 mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 19.01.2016, Az. 23 O 23033/15, wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 17.930,54 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streite über die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal.

Die Beklagte ist ein Vertragshändler für Fahrzeuge der Marke S. Sie ist jedenfalls über Beteiligungen mit der V. AG verbunden.

Mit Kaufvertrag vom 20.05.2014 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen S. 1.6 TDI 66 kw. In dem Fahrzeug ist ein von der V. AG hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Dem Kläger kam es dabei darauf an, dass der Schadstoffausstoß niedrig sei, der CO2-Ausstoß den Angaben entspreche, der Verbrauch des Fahrzeuges niedrig und die Leistung (PS) hoch war. Daraufhin war dem Kläger von einem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor besonders empfohlen worden, da dieser seit Jahren von V. erprobt sei. Das Fahrzeug sei besonders sparsam im Verbrauch bei niedrigem Schadstoffausstoß. Das Fahrzeug wurde auch in Prospekten entsprechend beworben. Das Fahrzeug bzw. der darin verbaute Motor vom Typ EA 189 ist von dem sog. Abgasskandal betroffen. Dabei werden die Stickoxidwerte (NOx) durch eine Software im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert (Herstellerschreiben vom 15.02.2016, Anlage K 6 zum Klägerschriftsatz vom 18.03.2016). Die konkreten Auswirkungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug sind streitig. Das Fahrzeug ist technisch sicher und fahrbereit, eine Mangelbeseitigung ist nicht erfolgt.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 29.10.2015 (Anlage K 3) ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.11.2015 zur Mangelbeseitigung auffordern. Andernfalls trete er von dem Kaufvertrag zurück. Mit Schreiben vom 02.11.2015 (Anlage K 4) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass an der Lösung des Problems gearbeitet werde. Fahrzeuge mit Dieselmotoren des Typs EA 189 sollten ein technisches Update erhalten. Die V. AG habe dem Kraftfahrt Bundesamt am 07.10.2015 einen Maßnahmenplan vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2016 (dort Bl. 31 d. A.) hat der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte müsse sich im Rahmen der Anfechtung die Kenntnis der V. AG zurechnen lassen, weil sie eine 100%-ige Konzerntochter sei.

Der Kläger ist der Auffassung, dass jedenfalls ein Sachmangel vorliege, weil der Schadstoffausstoß höher sei als von Verkäufer und Hersteller bezeichnet. Zudem sei davon auszugehen, dass die Schadstoffklasse Euro 5 nicht eingehalten werde. Jedenfalls sei die Abweichung des Schadstoffausstoßes erheblich. Eine Beseitigung sei nicht möglich, jedenfalls nicht ohne eine Erhöhung von Verbrauch und Schadstoffausstoß. Bei ebenfalls von dem sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen vom Typ V. sei zwar zwischenzeitlich eine Mangelbeseitigung erfolgt, Tests hätten jedoch einen Verbrauchsanstieg um 0,5 Liter je 100 km und mehr ergeben.

Weiter ist der Kläger der Auffassung, die Beklagte habe ihm neben dem Kaufpreis abzüglich Gebrauchsvorteil die Kosten für die Anbringung einer Anhängerkupplung, Zulassungskosten, Kraftfahrzeugsteuer, Haftpflichtversicherungsbeiträge und die Kosten einer Garantieverlängerung zu ersetzen. Wegen der Einzelheiten zur Anspruchshöhe wird auf den Vortrag in der Klageschrift (dort Bl. 3/4 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.930,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2015, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw S. , zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,26 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2015 zu zahlen.

Der Kläger beantragt nunmehr:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 19.01.2016, Az. 23 O 23033/15, zugestellt am 25.01.2016, wird aufrechterhalten.

Die Beklagte beantragt:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I im Rechtsstreit 23 O 23033/15 vom 19.01.2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, dass die anpreisenden Angaben zum Verbrauch, dem geringen Schadstoffausstoß etc. seinerseits nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden seien. Sie habe keine Erkenntnisse über die Verwendung einer speziellen Software im Testzyklus gehabt. Das Verhalten der V. AG sei ihr auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen, zumal sie nicht direkt in die V. AG eingegliedert sei. Gesellschafterin der Beklagten sei die M. GmbH & Co. OHG. An dieser sei wiederum die M. GmbH beteiligt, deren Gesellschafterin die V. GmbH sei, an der die V. AG direkte Anteile halte.

Zudem liege auch kein Mangel vor. Das Fahrzeug sei fahrbereit und verkehrssicher. Eine tatsächliche Einschränkung habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Das Fahrzeug sei auch nicht von der CO2-Thematik betroffen. Jedenfalls sei der Mangel unerheblich und berechtige daher nicht zum Rücktritt. Schließlich sei sie weiterhin zur Nachbesserung berechtigt.

Weiter ist die Beklagte der Auffassung, unter Berücksichtigung der Umstände, insbesondere ihre Abhängigkeit bei der Mangelbeseitigung von der V. AG und der Vielzahl an betroffenen Fahrzeugen, sei die Frist hierfür besonders lang zu bemessen. Nach derzeitigem Stand sei vorgesehen, dass die technische Maßnahme für den hier streitgegenständlichen Motor in der Kalenderwoche 39 starte. Vorgesehen sei das Aufspielen eines Updates, die Einsetzung eines Strömungsgitters. Die Kosten dafür würden voraussichtlich deutlich weniger als 100,00 € betragen. Die V. AG verfolge dabei das Ziel, durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht zu verändern.

Nach Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren vom 19.01.2016, der Beklagten zugestellt am 25.01.2016, hat diese mit Schriftsatz vom 02.02.2016 (Bl. 15/19 d. A.) Einspruch eingelegt. Das Gericht hat am 14.04.2016 über den Einspruch mündlich verhandelt.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Versäumnisurteil vom 19.01.2016 (Bl. 9/11 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 (Bl. 48/52 d. A.).

Gründe

Das Versäumnisurteil vom 19.01.2016 war aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat zwar form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.02.2016 Einspruch eingelegt. Die Klage ist indes zulässig und begründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zusteht, §§ 812 Abs. 1, 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB, nebst Anspruch auf Ersatz der weiteren Schäden nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 282 BGB. Darauf, dass der Kläger auch einen nachrangigen Anspruch wegen wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag hat, kommt es daher bereits nicht mehr an.

I.

1. Der Kläger hat den Kaufvertrag mit Schriftsatz vom 02.03.2016 wirksam angefochten wegen arglistiger Täuschung der Beklagten.

Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass ihre Angaben zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig waren. Jedenfalls für die Stickoxidwerte (NOx) steht aufgrund des Herstellerschreibens vom 15.02.2016 (Anlage K 6) fest, dass sie durch eine Software im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden. Auch die Beklagte hat lediglich in Abrede gestellt, dass Abweichungen bei den CO2-Werten bestehen würden. Ob die Angaben hierzu ebenso unrichtig waren, kann insofern dahingestellt bleiben, weil jedenfalls der Ausstoß von Stickoxidwerten unrichtig angegeben wurde.

Arglist erfordert dabei wenigstens bedingten Vorsatz, jedoch keine Absicht oder Schädigungsvorsatz. Der Beklagten ist dabei nach der freien Überzeugung des Gerichts das Wissen der V. AG zuzurechnen. Soweit die Beklagte vorträgt, die V. AG sei nur indirekt an ihr über mehrere zwischengeschaltete Gesellschaften beteiligt, steht dies im Widerspruch zu ihrer Unternehmensbeschreibung im Internet, von der Klagepartei vorgelegt als Anlage K 6 (2) zum Schriftsatz vom 15.04.2016. Danach gehört die Beklagte zur österreichischen P. als Mitglied des V.-konzern. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil die Beklagte jedenfalls über eine durchgehende Beteiligungskette zum V.-konzern gehört, über die das Wissen zuzurechnen ist.

Jedenfalls muss sich die Beklagte aber aus Gründen des Rechtsscheins als 100%-ige Konzerntochter behandeln und das Wissen der V. AG zurechnen lasse. Die Beklagte hat durch ihr Auftreten besonderes Vertrauen als Konzerntochter in Anspruch genommen. Dabei kann dahinstehen, ob hierfür der Auftritt als S. Vertragshändler mit prominenter Verwendung des V. Logos im Auftritt ihrer Geschäftsräume ausreicht (vgl. Foto Anlage K 6 (2). Jedenfalls aber wirbt die Beklagte in ihrem Internetauftritt unter der Überschrift „Gemeinsame Wurzeln“ wie folgt:

„Seit 1. März 2011 ist die P. eine 100%-Tochter der V. AG und somit Teil des erfolgreichsten europäischen Automobilherstellers.“

Damit hat die Beklagte bewusst nach außen werbend besonderes Vertrauen als 100%-ige V.-tochter in Anspruch genommen. Daran muss sie sich nun auch festhalten, soweit die V. AG bewusst unrichtige Angaben zu Schadstoffemissionen des streitgegenständlichen Motors gemacht hat, die unstreitig Gegenstand der Anpreisungen des Verkaufsmitarbeiters der Beklagten waren. Diese waren auch unstreitig mitursächlich für die Kaufentscheidung des Klägers. Dies gilt umso mehr, als der Verkäufer der Beklagten unbestritten als seit Jahren von V. erprobt beworben hat. Nach dem objektiven Empfängerhorizont lag damit keine bloße Bezugnahme auf Herstellerangaben vor, deren Richtigkeit sich der Kenntnis der Beklagten entzog, sondern die Beklagte machte die Herstellerangaben als 100%-ige V. Tochter und damit Mitglied des „Unternehmens V.“ bzw. des „V.-konzerns“.

2. Der Anfechtung steht auch nicht das Ausmaß des Mangels entgegen. Unabhängig davon, dass der Mangel nicht unerheblich ist, kommt es für die Anfechtung nur auf die Täuschung und deren Ursächlichkeit bei der Willensbildung an. Im Übrigen wäre es treuwidrig von der Beklagten, zunächst die Schadstoffemissionen des Fahrzeuges als besonderes Verkaufsargument heranzuziehen, und dann der Anfechtung entgegenzuhalten, dass die ihr zurechenbare gezielte Manipulation der gemessenen Schadstoffwerte unerheblich wäre.

3. Als Folge der Anfechtung hat der Kläger zunächst Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Abzug des von ihm gezogenen Gebrauchsvorteil. Letzteren schätzt das Gericht angesichts der erfolgten Laufleistung von 27.359 km bei einer nach Schätzung des Gerichts aufgrund der allgemein bekannten grundsätzlichen Langlebigkeit von Dieselmotoren zu erwartenden Laufleistung von 300.000 km auf 1.594,89 €.

4. Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz der weitergehenden Schäden einschließlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 282 BGB aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die von dem Kläger geltend gemachten weiteren Schadenspositionen ihm nicht entstanden wären, wenn er den Vertrag in Kenntnis der wahren Umstände nicht abgeschlossen hätte. Soweit der Kläger Kraftfahrzeugsteuer und Haftpflichtversicherungsbeiträge geltend macht, sind auch diese zu ersetzen, nachdem der Gebrauchsvorteil bereits im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung berücksichtigt wurde.

II.

Im Übrigen hätte der Kläger auch einen nachrangigen Anspruch auf Ersatz in gleicher Höhe, weil er wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, §§ 434 Abs. 1 Satz 1, 437, 440, 323 BGB.

1. Unstreitig waren die Angaben zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig, weil jedenfalls der Stickoxidausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeuges höher ist als bei Vertragsschluss als Beschaffenheit vereinbart war.

2. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine erfolgreiche Nachbesserung überhaupt möglich ist. Insbesondere trägt die Beklagte nicht vor, dass die von den Parteien hier getroffene Beschaffenheitsvereinbarung von ihr im Rahmen einer Nachbesserung erreicht werden kann. Sie macht lediglich geltend, dass die V. AG das Ziel verfolge, durch die Umsetzung der geplanten Maßnahmen die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht zu verändern. Ob dies gelingen wird, ist damit auch nach dem Beklagtenvortrag offen. Eine bloße Absichts- oder Zielerklärung reicht hierfür nicht aus.

3. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil jedenfalls eine angemessene Frist zur Nachbesserung ungenutzt verstrichen ist, § 323 Abs. 1 BGB.

In Anbetracht der Umstände dürfte zwar die ursprünglich von dem Kläger mit Schreiben vom 29.10.2015 gesetzte Frist von rund zwei Wochen zu knapp bemessen gewesen sein. Dies führt aber nur zur Ingangsetzung einer angemessenen Frist.

Im Rahmen von § 308 BGB ist eine Nachbesserungsfrist von mehr als 6 Wochen oder mehr als 2 Monaten als Verstoß gegen die grundsätzliche gesetzgeberische Wertung unzulässig (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 308 Rdnr. 13). Diese Frist hat die Beklagte ungenutzt verstreichen lassen.

Jedenfalls ist aber eine Frist von über einem halben Jahr nach der freien Überzeugung des Gerichts auf keinen Fall mehr angemessen. Selbst mit Schriftsatz vom 04.05.2016 (dort Bl. 75 d. A.) hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass der Beginn der technischen Maßnahmen an dem streitgegenständlichen Motortyp für die 39. Kalenderwoche vorgesehen sei. Mit einer Mangelbeseitigung wäre damit frühestens am 26.09.2016 zu rechnen, ohne dass die Beklagte - die gleichzeitig die hohe Anzahl der betroffenen Fahrzeuge betont - einen konkreten Termin für das streitgegenständliche Fahrzeug benennt.

Eine Nachbesserungsfrist von mehr als sechs Monaten oder hier fast einem Jahr (bei Durchführung gleich zu Beginn der Maßnahme in der 39. Kalenderwoche) ist aber mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung zur Kaufgewährleistung im allgemeinen und dem Verbraucherkauf im besonderen auch unter Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Umstände nicht mehr vereinbar. Das Kaufrecht ist - gerade für Verbraucher - auf eine zeitnahe Regulierung von Gewährleistungsrechten ausgerichtet. Dies gilt auch für das Nachbesserungsrecht des Verkäufers. Der Gesetzgeber verfolgt damit sowohl die Gewährung effektiver Gewährleistungsrechte als auch die zeitnahe Herbeiführung von Rechtsfrieden. Dies zeigt sich insbesondere an der verkürzten Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Ablieferung der Sache. Ohne den Verjährungsverzicht der Beklagten wären daher vorliegend Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag vom 28.05.2014 mit Auslieferung im August 2014 im Zeitpunkt des mitgeteilten frühest möglichen Nachbesserungstermins im September 2016 bereits verjährt.

4. Die Pflichtverletzung ist unter Würdigung aller Umstände auch nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB.

Die Erheblichkeitsprüfung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind vor allem der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners, wobei bei Arglist eine unerhebliche Pflichtverletzung in der Regel zu verneinen ist. Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziert die Erheblichkeit (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 323 Rdnr. 32). Nach diesen Grundsätzen, die sich das Gericht vollumfänglich zu eigen macht, liegt im streitgegenständlichen Fall kein unerheblicher Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor.

Danach ist der Aufwand der Mangelbeseitigung nicht allein maßgeblich. Nach der freien Überzeugung des Gerichts ist aber bereits der Aufwand vorliegend auch bei Unterstellung des Beklagtenvortrages als richtig nicht unerheblich. Zwar trägt die Beklagte vor, die Durchführung der Mangelbeseitigung werde nur ca. 1 Stunde dauern und weniger als 100,00 € kosten. Bei der Frage des Aufwandes kann aber die eigentliche Durchführung nicht isoliert betrachtet werden. Für die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung ist vorliegend aber nach dem Beklagtenvortrag ein Vorlauf von fast einem Jahr erforderlich. Erst dann soll der Mangel innerhalb einer knappen Stunde behoben werden können. Es handelt sich daher offensichtlich nicht um eine einfache technische Maßnahme, die kurzfristig und ohne weitere Vorbereitungen hätte vorgenommen werden können.

Hinzu kommt, dass die Mangelbeseitigung hier nicht im Belieben der Beklagten stand. Vielmehr musste der Hersteller nach dem Beklagtenvortrag hierfür zunächst die Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes einholen. Eine Mangelbeseitigungsmaßnahme, die der vorherigen behördlichen Prüfung und Genehmigung bedarf, ist aber ebenfalls nicht als unerheblich anzusehen.

Zudem haben die Parteien vorliegend eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Schadstoßausstoß gemäß Herstellerangaben getroffen, der von der Beklagten ausdrücklich zugesichert wurde. Wie bereits ausgeführt, indiziert ein solcher Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung bereits für sich genommen die Erheblichkeit des Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Die Beschaffenheitsvereinbarung hat nach der gesetzgeberischen Wertung gerade besonderes Gewicht. Zudem steht es dem Verkäufer frei, ob und in welchem Umfang er bestimmte Eigenschaften zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung macht und damit eine besondere Einstandspflicht übernimmt. Insofern besteht auch ein gewisser Widerspruch, wenn die Beklagte einerseits den geringen Schadstoffausstoß des streitgegenständlichen Fahrzeuges besonders hervorhebt und anpreist, andererseits aber Abweichungen davon als unbeachtlich bezeichnet.

Hinzu kommt, dass hinsichtlich des Mangels eine der Beklagten zuzurechnende arglistige Täuschung vorliegt. Auf die vorstehenden Ausführungen unter I. wird insofern vollumfänglich Bezug genommen. Auch dies führt bereits für sich genommen dazu, dass der Mangel nicht als unerheblich zu werten ist.

Schließlich kann die Beklagte auch nicht sicher sagen, ob die geplanten technischen Maßnahmen tatsächlich erfolgreich und ohne Nebenwirkungen sein werden. Sie verweist lediglich auf das entsprechende Ziel der V. AG. Nach dann rund einem Jahr Wartezeit nach Fristsetzung muss sich der Käufer aber nicht auf eine bloße Absichtserklärung verlassen. Hinzu kommt, dass jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 noch keine Genehmigung des Kraftfahrtbundesamtes für die geplante Mangelbeseitigung vorlag.

Schließlich ist derzeit noch nicht absehbar, ob und in welchem Umfang sich aufgrund des Mangels bzw. des sog. Abgasskandals ein merkantiler Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeuges realisieren wird. Der sog. Abgasskandal ist Gegenstand breiter öffentlicher Wahrnehmung und Diskussion, einschließlich der Nachbesserungsversuche von Herstellerseite. Dies zeigt nicht zuletzt der vom Kläger vorgelegte Pressetest zu einem möglichen Mehrverbrauch bei Fahrzeugen vom Typ V. nach Nachbesserung. Bereits das Bestehen eines naheliegenden Risikos eines bleibenden merkantilen Minderwerts führt aber dazu, dass der Mangel nicht als unerheblich angesehen werden kann.

Danach ist der streitgegenständliche Mangel bereits aus mehreren Gründen für sich genommen nicht unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Jedenfalls ist er bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehenden Gründe nicht unerheblich.

Ob die Mangelbeseitigung zu einem Mehrverbrauch von 0,5 Litern auf 100 km führen würde, bei einer Restlaufleistung auch nach dem Beklagtenvortrag von über 200.000 km also auch wenigstens 1.000,00 €, kam es daher bereits nicht mehr an.

III.

Nachdem es sich um eine Einzelfallentscheidung über das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, deren Zurechnung an die Beklagte, das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, der Lauf der streitgegenständlichen Frist zur Nachbesserung sowie der Erheblichkeit des streitgegenständlichen Mangels unter Berücksichtigung aller hier maßgeblichen Umstände handelt, kam es auf die von der Beklagten in Bezug genommenen anderweitigen erstinstanzlichen Entscheidungen in Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal nicht an.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4, 5 ZPO, 39, 48 GKG und entspricht der Höhe der Klageforderung in der Hauptsache.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.276,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2016 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi A6 Avant 2.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nummer: XXX, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 28.01.2016 mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.