Landgericht Bamberg Endurteil, 19. Apr. 2017 - 12 O 505/16

bei uns veröffentlicht am19.04.2017

Gericht

Landgericht Bamberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 33.430,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages im Zusammenhang mit dem sogenannten „...-Abgasskandal“.

Mit Vertrag vom 08.08.2015 (Anlage K 1) kaufte die Klägerin bei der Beklagten das Fahrzeug Marke VW Modell Tiguan 2.0 TDI DSG 4Motion Sport and Style als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 30.100 km zum Preis von 33.430,00 € brutto.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2016 (Anlage K 2) focht die Klägerin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und forderte die Beklagtenpartei auf, die Anfechtung bis zum 09.08.2016 anzuerkennen und der Klägerin einen Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung für die bislang gefahrenen Kilometer zu benennen. Zugleich wurde die Beklagtenpartei aufgefordert, die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs und der eingebauten Manipulationssoftware bis zum 09.08.2016 anzuerkennen. Außerdem forderte die Klägerin die Beklagte vorbehaltlich einer einvernehmlichen Rückabwicklung des Kaufvertrages auf, den Mangel auf Kosten der Beklagten bis zum 09.08.2016 zu beheben. Des Weiteren wurde die Beklagtenpartei aufgefordert, bis zum 09.08.2016 eine Erklärung zum Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2017 abzugeben.

Mit Schreiben vom 08.08.2016 (Anlage K 3) wies die Beklagte den Vorwurf einer arglistigen Täuschung zurück und rügte die gesetzte Nachbesserungsfrist unter Hinweis auf die Abstimmung im Kraftfahrtbundesamt als unangemessen kurz. Die Beklagtenpartei wies darauf hin, dass das Kalenderjahr 2016 als Zeitspanne zur Nachbesserung vorgesehen sei und erklärte, sie werde bis zum 31.12.2016 auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche der Klagepartei verzichten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.08.2016 (ebenfalls Anlage K 2) erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagtenpartei unter Fristsetzung zum 06.09.2016 dazu auf, den bezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung des gegenständlichen Pkw zu tätigen.

Zu dem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2016 teilte der ...-Konzern der Klägerin mittels formlosem Brief mit, dass für ihr Fahrzeugmodell ein Softwareupdate zur Verfügung stehe und forderte diese auf, sich mit dem Beklagten Autohaus in Verbindung zu setzen. Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2017 (Anlage B 4) erneut auf, sich mit einem Volkswagenvertragspartner in Verbindung zu setzen, um einen Termin zum Aufspielen des Softwareupdates zu vereinbaren. Zugleich wurde auf einen hierfür nötigen Zeitaufwand von etwa 30 Minuten bis 1 Stunde verwiesen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.03.2017 kam es nicht zu einem Aufspielen des Softwareupdates auf das streitgegenständliche Fahrzeug.

Die Klägerin trägt zum Erwerb des Fahrzeugs vor, sie hätte dieses nicht gekauft, wenn sie davon gewusst hätte, dass es werkseitig manipuliert gewesen sei. Ihr sei es auf den Kauf eines umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeuges angekommen. Insbesondere der Umweltaspekt sei ein wichtiges Kaufargument gewesen. Über den Co2-Ausstoß habe die Beklagte in den verwendeten Informationen und Broschüren deutlich informiert, zudem habe die Beklagte auch vom Hersteller die nötigen Informationen erhalten.

Die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und den Co2-Werten seien falsch. Für die Klägerin sei die Einhaltung der Euro5-Norm besonders wichtig, da sich danach die zu zahlende Steuer beziffere. Das gegenständliche Fahrzeug sei eingeordnet in die Schadstoffklasse Euro5 verkauft worden. Nach den Feststellungen des Kraftfahrtbundesamts (im Folgenden auch „KBA“ genannt) sei jedoch die verwendete Software eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die Beklagte müsse sich ein Handeln des ...-Konzerns zurechnen lassen. Die Beklagte sei zwar freier Händlerin, aber an die Vorgaben des Herstellers in einer Art Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Nachbesserung werde direkt von ... angeboten. Die Beklagte führe diese nur als „Befehlsempfängerin“ aus. Eigene Maßnahmen seien den Händlern untersagt worden. Diesen seien auch unbekannt, welche Maßnahme ergriffen würde und hätten kein eigenes Wahlrecht.

Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit einem Sachmangel behaftet, da von der Typenbezeichnung in den außerhalb des Kaufvertrages niedergelegten Dokumenten eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sei. Hierzu würden auch Prospekte und Werbematerialien zählen. Hierin sei die Einhaltung der Schadstoffnorm Euro5 dargelegt gewesen. Mangels Einhaltung der Schadstoffnorm, fehle es an der Zulassungseignung mit der Folge eines Sachmangels im Sinne von § 434 BGB.

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sei als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen. Bei Nichteilnahme an der angekündigten Rückrufaktion sei angedroht worden, dass die Zulassung entfallen könne. Außerdem sei nach den vertraglichen Voraussetzungen die Verwendung des Fahrzeug für den uneingeschränkten Betrieb im Straßenverkehr nicht gewährleistet.

Unter anderem sei in der Schweiz eine Zulassung des Fahrzeugs als Handelsgut nicht mehr uneingeschränkt gegeben.

Die Klägerin könne als Käuferin jedoch erwarten, dass die Kaufsache dem jeweiligen Stand der Technik entspreche. Es sei auch unerheblich, ob dies der Klägerin als Käuferin bewusst gewesen sei oder nicht.

Das Fahrzeug müsse auch in der Lage sein die Abgasnormen bei realem Fahrbetrieb einzuhalten, was weder vor noch nach dem Softwareupdate möglich sei.

Außerdem liege ein Sachmangel wegen Fehlen einer der üblichen Beschaffenheiten des Fahrzeuges vor. Für die Klägerin sei zu erwarten gewesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug frei von rechtswidrigen Einbauten ist. Der Einbau einer Manipulationsoftware sei in negativer Hinsicht unüblich. Bei Nichteinhaltung erlösche die Typengenehmigung bereits von Gesetzes wegen. Derzeit liege lediglich ein Dulden durch das KBA vor. Die Betriebserlaubnis sei jedoch bereits erloschen.

Ferner liege ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 3 BGB vor, da das Fahrzeug nicht die Eigenschaften habe, die nach den öffentlichen Äußerungen zu erwarten sei. Hierbei wird insbesondere auf die werbenden Äußerungen, dass die Euro5-Norm eingehalten werde, abgestellt.

Die Beklagte habe diese Aussagen als Verkäuferin gekannt bzw. sei dieser fahrlässige Unkenntnis hierüber vorzuwerfen. Entgegenstehende Aussagen seien bei Vertragsschluss auch nicht berichtigt worden. Die Schadstoffklasse sei für die Klägerin entscheidend bei der Kaufentscheidung gewesen. Zudem läge aufgrund der Mitteilung des ...-Konzerns hinsichtlich der Manipulationsoftware bereits ein begründeter Mangelverdacht vor . Dies genüge bereits für die Annahme eines Mangels.

Die Klägerin bestreitet die Ausführungen der Beklagtenpartei zur Motorkonfiguration. Nach Artikel 3 Nr. 10 EG-Verordnung Nr. 715 aus 2007 liege eine Abschalteinrichtung vor. Die Klägerin bestreitet weiterhin die Darlegung der Beklagtenpartei zur technischen Überarbeitung und zum nötigen Aufwand des Softwareupdates. Die vollumfängliche Darlegungslast liege bei der Beklagten, so dass aus Sicht der Klagepartei ein einfaches Bestreiten genüge. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, keine Kenntnis von der Motorkonfiguration gehabt zu haben. Wegen § 38 BImschG hätte dieser eine eigene Untersuchungsverpflichtung oblegen.

Der Klägerin stehe ein Rücktrittsrecht zu. Eine Fristsetzung sei unter Abwägung der jeweiligen Interessen gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 entbehrlich, die Nachbesserung unzumutbar gemäß § 440 S. 1 BGB.

Für die Klägerin bestehe die begründete Befürchtung, die Kaufsache werde auch nach dem Softwareupdate weiter mangelhaft sein. Wegen des betrügerischen Verhaltens des ...-Konzerns sei ein sofortiger Rücktritt gerechtfertigt. Bei einer arglistigen Täuschung sei ohnehin keine Fristsetzung nötig. Möglicherweise werde die Klägerin bei dem Softwareupdate durch den ...-Konzern erneut getäuscht. Für die Klägerin sei ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar. Sie habe kein Vertrauen mehr in die ... AG und es sei unbekannt, ob es durch die Nachbesserung zu Folgeschäden komme. Zudem sei bei falscher Prospektangaben ein sofortiger Rücktritt möglich.

... habe zu den Dauerfolgen nach dem Softwareupdate keine Angaben machen können. Selbst wenn die klägerseits gesetzte Frist zu knapp bemessen anzusehen wäre, käme eine angemessene Frist zum Tragen, die mittlerweile ebenfalls abgelaufen sei.

Zum Zeitpunkt der Klagezustellung habe der Beklagten bereits eine Frist von 4 Monaten zur Verfügung gestanden, die verstrichen sei. Im BGB und in der Rechtsprechung seien längere Fristen als 2 Monate unüblich. Obwohl ... seit 2014 Bescheid gewusst habe und der Skandal 2015 aufgekommen sei, sei die Nachbesserung erst für 2016 angekündigt worden. Auch unter Berücksichtigung der Wertungen des AGB-Rechts, sei eine Nachbesserungszeit von mehr als 2 Monaten unangemessen, da hier ein Verstoß gegen § 308 BGB vorläge.

Darüber hinaus sei eine Nachbesserung gemäß § 326 Abs. 5 BGB unmöglich, da ein merkantiler Minderwert verbleibe, der nicht beseitigt werden könne. Fahrzeuge, die mit der Manipulationsoftware ausgestattet gewesen seien, seien schwerer verkäuflich. Der Vortrag der Beklagtenpartei zu Angaben von ^| und …H wird klägerseits bestritten. Es sei vielmehr so, dass ... Aktionen mit Wechselprämien von bis zu 3.000,00 € und einer Garantieverlängerung auf 5 Jahre anbiete, um für Wertstabilität zu sorgen. Auch bei einer Nachbesserung verbleibe eine geringere Wertschätzung in Kundenkreises. Es lägen verschiedene Pressemeldungen vor, wonach eine spürbare Verschlechterung der Leasingrückläufer von betroffenen ...-Fahrzeugen vorlägen. Aufgrund diverser Rabattaktionen von ... verzögere sich ein Durchschlagen des Minderwerts auf Gebrauchtwagenpreise. Zudem sei die Dauerhaltbarkeit betroffener Fahrzeuge nach Softwareupdate bis heute nicht geklärt.

Das Rücktrittsrecht sei nicht gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Hierbei sei eine umfangreiche Interessensabwägung vorzunehmen und nicht lediglich der Aufwand der Mangelbeseitigung heranzuziehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts das Softwareupdate noch gar nicht zur Verfügung gestanden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht der reine Kostenaufwand zum Einbau des Softwareupdates heranzuziehen, sondern auch die hierfür nötigen Entwicklungskosten, die mit einem Vorlauf vom einem Jahr als komplexe technische Maßnahme einzuordnen seien und je nach Softwarevariante 6 - 8 Millionen Euro an veranschlagen würden. Für jedes Fahrzeug würden somit umgelegt rund 3.000,00 € bis 4.000,00 € Kosten entstehen.

Im Rahmen der Interessensabwägung sei zu berücksichtigen, dass ein wesentlicher Qualitäts aspekt betroffen sei, der merkantile Minderwert über 1% liege, die Beseitigungskosten über 5% lägen, Unerheblichkeit bei Arglist zu verneinen sei, die Erheblichkeit bei einem Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung bereits indiziert sei, eine Rückrufandrohung durch das KBA vorliege und ein massiver Zeitaufwand von Monaten vorläge.

Zudem sei eine Nachbesserung durch Softwareupdate nicht folgenlos möglich. Unter Bezugnahme auf verschiedene Experten, Zeitungsberichte und Studien, trägt die Klägerin vor, dass die Deaktivierung der Manipulationsoftware zu einem Mehrverbrauch von 10%, einer Leistungsreduzierung, einer geringeren Beschleunigung und zu einem häufigeren Austausch von Verschleißteilen führe.

Andere Kunden hätten auch von Sicherheitsrisiken berichtet. Bislang sei durch ... keine Garantie abgegeben worden, dass durch die Nachbesserung keine Nachteile entstünden.

Die negativen Folgen würden auch durch ein Gutachten des Speziallisten …| von einer amerkanischen Universität bestätigt, der zu dem Ergebnis komme, dass wahrscheinlich ein hoher Kraftstoffverbrauch vorliege. Das Schreiben des Kraftfahrtbundesamt (Anlage B 3) stehe dem nicht entgegen, zumal seitens des Kraftfahrtbundesamtes keine Feststellung zu dem konkreten Fahrzeug vorlägen. Außerdem wird die Echtheit der Urkunde bestritten.

Dem Kraftfahrtbundesamt sei lediglich ein Fahrzeug aus dem Clustertyp, in den auch das streitgegenständliche Fahrzeug einzuordnen sei, vorgeführt worden, es hätte sich auch um ein anderes Fahrzeug handeln können.

Zum Nutzungsersatz erklärt die Klägerin, dass dieser ggf. nachträglich berücksichtigt werden könne. Bei Nutzung eines Fahrzeuges ohne Typengenehmigung scheide dieser aus bzw. sei mit einem erheblichen Abschlag von 50% zu berücksichtigen. Die Beklagtenseite müsste zudem die Berechnung des Nutzungsersatzes vortragen. Zudem sei bereits bei Übergabe des Fahrzeugs ein Minderwert vorgelegen.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei 33.430,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw VW Modell Tiguan 2.0 TDI DSG 4Motion, FIN: ...

  • 2.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Rücknahme des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befindet.

  • 3.Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von dem durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin auf der Suche nach einem umweltfreundlichen Fahrzeug gewesen sei. Bei den Vertragsverhandlungen habe diese jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht, ein Fahrzeug mit einem bestimmten Schadstoffausstoß oder einer bestimmten Abgasnorm erwerben zu wollen.

Auch aus den Ausführungen der Klagepartei zu den Broschüren und Prospekten ergebe sich der Umweltaspekt nicht als maßgebliches Verkaufsargument.

Die Beklagtenpartei rügt die hinreichende Substantiierung des klägerischen Vortrages unter Verweis darauf, dass die in Bezug genommenen Werbeunterlagen nicht vorgelegt worden seien. Es liege keine Verletzung einer Beschaffenheitsvereinbarung vor. Die Beklagte bestreitet, dass die Umweltaspekte, die klägerseits vorgetragen wurden, kaufentscheidende Motive gewesen seien. Allein aus der Tatsache, dass ein Käufer seine Kaufentscheidung auf bestimmte Aspekte stütze, folge noch keine Beschaffenheitsvereinbarung. Zudem sei eine einseitige Vorstellung des Käufers nicht ausreichend.

Die Beklagte sei nicht mit dem ...-Konzern gleich zu setzen und sei eine unabhängige freie Händlerin. Sie verfüge nicht einmal über einen Vertragshändlervertrag mit ... Die Beklagte sei auch auf einem unterschiedlichen Markt tätig und handle vorrangig mit Gebrauchtwagen. Sie befindet sich weder in einer Schicksalsgemeinschaft mit ... noch sei sie Befehlsempfängerin.

Die Beklagte habe keine Kenntnis von der Motorkonfiguration des gegenständlichen Fahrzeugs gehabt. Sie selbst habe erst 2015 hiervon Kenntnis erhalten durch die mediale Darstellung. Zuvor habe keine Veranlassung zur Prüfung der Software bestanden. Eine eigene Manipulation oder ein eigener Betrug sei der Beklagten jedenfalls nicht vorzuwerfen.

Die Emissionsgrenzwerte seien vom Gesetzgeber bewusst nach Laborbedingungen festgelegt. Es sei keine Abschalteinrichtung eingebaut, sondern vielmehr werde eine Rückführung von Abgas in den Motor vorgenommen.

Die technische Überarbeitung stelle einen aufwendigen Prozess dar, da es 1.200 verschiedene Motorvarianten gebe. Dieser Prozess sei von der Beklagten nur in begrenztem Umfang beeinflussbar. Das zur Verfügungstehen der Softwareupdates sei durch das Kraftfahrtbundesamt am 16.12.2015 bestätigt worden (Anlage B 2). Es sei ein Zeitaufwand von 24 Minuten für das Softwareupdate und von 15 Minuten für den Einbau des Strömungsgleichrichters anzusetzen.

Ziel des Updates sei, dass nur noch ein Betriebsmodus vorliege und der Verbrennungsprozess durch Anpassung der Einspritztechnik optimiert werde.

Es liege kein Sachmangel vor, da das Fahrzeug technisch sicher, sei und im Straßenverkehr uneingeschränkt gebrauchstauglich. Der Bestand und die Wirksamkeit der Genehmigung sei nicht beeinträchtigt. Die Typengenehmigung sei nicht von Gesetzes wegen erloschen.

Der Klägerin würden keine finanziellen Nachteile drohen. Es liege eine wirksame Typengenehmigung vor, wonach sich die Steuerlast richte. Mit dem Fahrzeug sei jede Umweltzone befahrbar. Der Hinweis der Klägerin auf eine Zulassungseinschränkung in der Schweiz gehe fehl, da nicht ersichtlich sei, dass diese das Fahrzeug dorthin verkaufen wolle. Zudem sei das Zulassungsverbot in der Schweiz zwischenzeitlich gelockert worden.

Es liege kein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB vor, da ein über die übliche Verwendung hinausgehender Zweck nicht vereinbart worden sei.

Das Fahrzeug sei für die gewöhnliche Verwendung uneingeschränkt geeignet. Aus der technischen Überarbeitung sei kein Rückschluss zu ziehen. Zudem wäre eine verweigerte Teilnahme der Klägerin an dem Softwareupdate der Beklagten nicht zurechenbar, da es auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs ankomme.

Das Fahrzeug sei wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht mangelhaft, da dieses im normalen Fahrbetrieb nicht tätig sei.

Die Nichteinhaltung zulässiger Stickoxidwerte führe nicht zu einem Mangel, da es hierauf nicht ankomme, mangels gesetzlicher Vorgabe. Der normale Straßenfahrbetrieb sei nicht Maßstab für die Klassifizierung der Schadstoffklasse. Es liege auch kein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 3 BGB vor, da es bereits am klägerischen Sachvortrag fehle, welchen konkreten Prospektangaben die Klägerin vertraut habe. Es liege weder ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 noch gegen § 38 BImschG vor.

Die Beklagte weist das Vorliegen eines Mangels allein wegen eines Mangelverdachts zurück.

Die Fristsetzung zur Nachbesserung von 2 Wochen sei zu kurz, worauf die Beklagte sogleich hingewiesen habe. Technische Maßnahmen seien nur nach einer Vielzahl von Instruktionen des Herstellers möglich. Zudem habe die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bis Ende 2016 verzichtet.

Ein arglistiges Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Sie habe selbst keine Kenntnis von den behaupteten Mängeln gehabt. Dies sei für die Fristsetzung zu berücksichtigen.

Zudem gäbe es einen unauflösbaren Wertungswiderspruch zum Zeitplan des Kraftfahrtbundesamts, wenn man eine kürzere Nacherfüllungsfrist annähme.

Eine endgültige und gut organisierte Mängelbeseitigung entspreche letztlich auch dem Interesse der Klägerin selbst.

Als Folge der zu kurzen Fristsetzung fehle es an einer Fristsetzung in Gänze. Es werde nicht automatisch eine angemessene Frist in Gang gesetzt. Eine Fristsetzung sei auch nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Es fehle an einer Darlegung, dass das Interesse des Beklagten an der Nachbesserung so gering sei, dass eine Fristsetzung entbehrlich sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug auch bei einer lang andauernden Nacherfüllungszeit auch mit einem bestehenden Mangel uneingeschränkt nutzbar sei. Eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung der Beklagtenseite läge nicht vor. Sie habe stets auf Bemühungen von ... und die Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt verwiesen.

Die Voraussetzungen von § 326 Abs. 5 S. 1 BGB seien nicht gegeben. ... habe sich mit dem Kraftfahrtbundesamt auf einen Zeitplan verständigt. Selbst wenn danach noch ein Mangel vorläge, wäre dieser behebbar. Gewährleistungsrechte stünden der Klagepartei ggf. erst nach der Erfolglosigkeit der Nacherfüllung zu.

Es liege kein merkantiler Minderwert vor. Die Behauptung eines 10%-tigen merkantilen Minderwerts durch die Klagepartei sei „ins Blaue hinein“ erfolgt. Eine diesbezügliche Beweiserhebung würde eine Ausforschung darstellen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Überarbeitung zu nachteiligen Auswirkungen führe. Zudem sei kein sinkender Verkehrswert zu erwarten. Geringfügige Schwankungen am Gebrauchtwagen seien normal. Laut ^| und …H seien ...-Diesel-Fahrzeuge im Preis auch wertstabil geblieben. Insgesamt hätten Dieselfahrzeuge ihren Marktanteil sogar weiter ausgebaut. Die Beklagte bestreitet, das Werbemaßnahmen Wertverluste ausgleichen würden. Zudem seien die Grundsätze der Rechtsprechung zum merkantilen Minderwert vorliegend nicht übertragbar, da diese nur bei einer unwesentlichen Beschädigung der Sache in Betracht kämen. Hier liege schon keine Beschädigung vor, zudem seien die Kosten der technischen Maßnahme unter 100,00 € anzusetzen und lägen somit bei 0,3% bezogen auf den Kaufpreis.

Die Beklagte bestreitet, dass die Nachbesserung nicht folgenlos möglich sei. Aus dem Softwareupdate würden keine negativen Folgen resultieren. Der diesbezügliche Vortrag der Klagepartei sei unsubstantiiert. Verweise auf Presseberichte seien untauglich. Das Kraftfahrtbundesamt habe mittlerweile bestätigt, dass keine nachteiligen Auswirkungen vorlägen. Es lägen bereits für den Tiguan 2.0 TDI entsprechende Freigabebescheinigungen vor (Anlage B 3). Die Maßnahmen des Softwareupdates seien also geeignet die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen. Auch Automobilclubs in Deutschland, Österreich und der Schweiz würden das Update empfehlen. Nach Mitteilung des beeinträchtige die Umrüstung die Leistung und den Verbrauch nicht.

Die Beklagte bestreitet, dass Rußpartikelfilter und Motor eine verkürzte Lebensdauer hätten. Entsprechende Dauertests würden auch durchgeführt.

Ein Rücktrittsrecht der Klagepartei sei bereits gem. § 353 Abs. 5. S. 2 BGB ausgeschlossen, da der Mangelbeseitigungsaufwand von 100,00 € weniger als 5% des Kaufpreises betrage.

Auch nach § 323 Abs. 6 Alt. 1 BGB stehe der Klägerin kein Rücktrittsrecht zu, da keine überwiegende Verantwortlichkeit der Beklagten gegeben sei. Diese habe die Entgegennahme der Nacherfüllung nicht verweigert. Vielmehr habe die Klägerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

Die Fristsetzung sei auch nicht wegen § 440 BGB entbehrlich. Die Nacherfüllung sei nicht verweigert worden. Ein Zuwarten bis zur Umsetzung der technischen Maßnahme sei für die Klägerin zumutbar.

Vorsorglich rügt die Beklagte, dass die Klägerin sich einen Nutzungsersatz für die seit Übergabe des Fahrzeugs gefahrenen Kilometer anrechnen lassen müsse. Diesbezüglich wäre klägerseits der Tachostand mitzuteilen.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 281 BGB oder § 283 BGB scheitere bereits an einer Pflichtverletzung der Klagepartei, zudem könne ein etwaiges Verschulden des...-Konzerns nicht der Beklagten zugerechnet werden. Greifbare Anhaltspunkte für eine Untersuchungspflicht bestünden nicht.

Es liege kein Annahmeverzug vor, mangels Wirksamkeit des Rücktritts.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst aller Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 08.03.2017 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bamberg ist gegeben.

Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich Antrag Ziffer 2 ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO gegeben ist, da die Klage insgesamt unbegründet ist.

B.

Die Klage ist in der Sache unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 33.430,- € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw.

I.

Der Klägerin steht kein Anspruch gemäß §§ 346 Abs. 1, 348 BGB i.V.m. 437 Nr. 2, 323 BGB zu, da sie nicht wirksam von dem zwischen den Parteien am 08.08.2015 geschlossenen Kaufvertrag bezüglich des VW Tiguan zurückgetreten ist.

1. An an dem streitgegenständlichen Pkw lag zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zwar ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, da dieser eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art unüblich ist und der Käufer nach der Art der Sache nicht erwarten kann.

a) Zwar eignet sich das Fahrzeug trotz der unstreitig vorhandenen manipulierten Abgassoftware für die gewöhnliche Verwendung. Durch den Einbau einer Umschalteinrichtigung, die dafür sorgt, dass das Fahrzeug im Prüfstandbetrieb andere Emissionswerte vortäuscht, als es im normalen Straßenverkehr einhalten kann, weist das Fahrzeug allerdings eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art unüblich ist. Der Durchschnittskäufer erwartet nicht, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoss reduziert wird (LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, Az. 011 O 341/15).

b) Die Mangelhaftigkeit resultiert somit nicht daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Nennwerte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (LG Münster a.a.O.).

c) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob, wie die Beklagte vorträgt, durch die Umschalteinrichtung eine Manipulation der Abgasrückführung stattfindet oder, wie die Klägerseite vorträgt, die Abschaltung des Emissionskontrollsystems erfolgt. Welche technischen Maßnahmen der Fahrzeughersteller gewählt hat, um in unzulässiger Weise bessere Emissionswerte vorzutäuschen, ist ohne Belang. Ebenso ist unerheblich, ob man diese Software als „Schummelsoftware“ oder „Abschalteinrichtung“ bezeichnet (vgl. LG Bochum, Urteil vom 15.03.2016, Az. I-2 O 425/15).

d) Es kann somit dahinstehen, ob zwischen den Parteien eine konkludente oder ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung zur Einhaltung der Euro5-Norm getroffen wurde, obgleich das Gericht der Auffassung ist, dass sich hierfür allein aufgrund des wenig substantiierten Sachvortrags der Klagepartei keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte ergeben, denn einseitige Vorstellungen des Käufers sind hierfür nicht ausreichend (vgl. Faust, in: BeckOK BGB, Stand: 39. Edition, § 434, Rdnr. 40).

2. Allerdings liegt kein erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist gemäß § 323 Abs. 1 BGB vor.

a) Die Fristsetzung der Klägerin zur Behebung des Mangels „Abschalteinrichtung“ mit Schreiben vom 26.07.2016 (Anl. K2) zum 09.08.2016 war nach Auffassung des Gerichts nicht angemessen im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB. Das auf 26.07.2016 datierte Schreiben ist unter Berücksichtigung des üblichen Postlaufs ein bis drei Tage nach Absendung eingegangen, so dass der Beklagtenpartei maximal 11 bis 13 Tage zur Behebung des klägerseits gerügten Mangels zur Verfügung standen.

1) Zwar richtet sich die Angemessenheit der Frist zur Mangelbehebung nach der Intention des Gesetzgebers (BT-Drucks. 10/6040) vorrangig nach den Interessen des Käufers. Dieser kann - gerade bei Alltagsgeschäften - eine kurzfristige Reparatur oder einen sofortigen Austausch der mangelhaften Sache verlangen (vgl. Ring, NJW 2016, 3121).

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Verkäufer dem Käufer die Zeit zugestehen muss, die dieser für die geforderte Art der Nacherfüllung bei objektiver Betrachtung benötigt, weshalb letztendlich die Frage der Angemessenheit der Frist nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden kann (LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, Az. 8 O 208/15 m.w.N.). Anders ausgedrückt bestimmt sich die Angemessenheit der Frist nach dem Umständen des konkreten Vertrags, wobei die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind.

Einerseits hat der Gläubiger ein Interesse an alsbaldiger Klage darüber, ob der Schuldner die Leistung erbringen wird; andererseits soll dem Schuldner die letzte Möglichkeit gegeben werden, die Leistung tatsächlich noch zu erbringen. Die Frist muss daher so lang bemessen sein, dass der Schuldner in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden. Sie braucht jedoch nicht so lang zu sein, dass der Schuldner die Möglichkeit hat erst jetzt mit den Leistungsvorbereitungen zu beginnen (vgl. LG Frankenthal a.a.O. m.w.N.).

2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und mangels konkreter Parteivereinbarung, richtet sich die Bewertung der Angemessenheit somit nach objektiven Maßstäben.

Insoweit ist zunächst die Dimension der Softwareproblematik bei diversen Dieselmotoren der ...-Fahrzeugflotte zu berücksichtigen. Bei der von der Klägerin gerügten Mangelhaftigkeit handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Vielmehr sind allein in Deutschland bekanntermaßen Millionen von Fahrzeugen betroffen. Insofern war und ist dem ...-Konzern, den Vertragshändlern und im Ergebnis der Beklagten zuzugestehen, zunächst eine Problemlösung zu entwickeln und eine Strategie zur Umsetzung der selben zu entwerfen, insbesondere auch unter Einbeziehung der beteiligten Behörden. Ferner kann bei der Angemessenheit der Frist nicht vernachlässigt werden, dass die Fahrtauglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach derzeitigen Sach- und Streitstand in keiner Weise eingeschränkt ist. Die Klägerin ist für die volle Nutzbarkeit des Pkw nicht auf die umgehende Durchführung des Softwareupdates angewiesen. Letztlich ist es für sie daher unerheblich, wann das Update aufgespielt wird (vgl. LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, Az. 011 O 341/15). Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, auf die zügige Behebung des Softewareproblems angewiesen zu sein.

Ferner ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der ...-Konzern eine Lösungsstrategie für diesen Abgasskandal entwickelt hat und dabei in enger Absprache mit dem Kraftfahrbundesamt tätig geworden ist, welches den Zeitplan des ...-Konzern gebilligt hat und die Einstufung der betroffenen Fahrzeuge in die jeweiligen Abgasnormen bislang nicht widerrufen oder aufgehoben hat.

3) Im Ergebnis ist die vorliegend gesetzte Frist von 11 bis 13 Tagen zum 09.08.2016 unter Berücksichtigung der oben geschilderten Gesamtumstände unangemessen kurz.

4) Dies hat jedoch zur Folge, dass die Fristsetzung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schlechthin unwirksam ist, sondern vielmehr eine angemessene Frist in Kraft setzt. Das Gericht ist vorliegend der Ansicht, dass eine Frist von mindestens 9 Monaten noch angemessen ist.

Das Landgericht Paderborn (Urteil vom 19.09.2016, Az. 2 O 55/16) erachtet im Hinblick auf den Zeitplan des KBA sogar Nacherfüllungsfristen von bis zu einem Jahr als noch angemessen an.

5) Angesichts dessen war die angemessene Frist weder zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage am 14.12.2016, noch zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 12.01.2017 noch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 08.03.2017 erfolglos abgelaufen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der ...-Konzern der Klägerin bereits zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2016 unstreitig mitgeteilt hat, dass für ihr Fahrzeug ein Softwareupdate zur Verfügung steht und sie sich mit ihrem Vertragspartner in Verbindung setzen solle.

Das Nachbesserungsangebot wurde seitens der Beklagten mittels Schreiben vom 30.01.2017 und somit in nach wie vor laufender angemessener Frist erneuert, von der Klägerin jedoch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen.

6) Die klägerseits vorgebrachten Argumente, der Beklagten sei keinesfalls eine länger als zwei Monate andauernde Frist einzuräumen, greifen vorliegend angesichts der Dimensionen der Gesamtdimensionen des ...-Abgasskandals nicht durch.

Auch geht der Verweis der Klagepartei auf Rechtsprechung zu Höchstfristen im Rahmen der Nachbesserung in allgemeinen Geschäftsbedingungen fehl. Zwar mag eine zweimonatige Höchstfrist, die bereits formularmäßig vereinbart ist, in aller Regel in Kaufverträgen den Käufer unangemessen benachteiligen. Vorliegend liegt der Fall jedoch anders. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, es auch im Interesse der Klägerin sein muss, dass für die zugrundeliegende Abgasmanipulationsproblematik nicht „auf die Schnelle“ eine möglicherweise unbefriedigende Lösung herbeigeführt wird, sondern in enger Absprache zwischen dem ...-Konzern und dem Kraftfahrtbundesamt eine endgültige und gut organisierte Mängelbeseitigung vorgenommen wird.

7) Auch aus verjährungsrechtlichen Gründen kann vorliegend nichts anderes gelten. Unzweifelhaft hat die Beklagte bis Ende des Jahres 2016 auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet. Bereits vor Ablauf dieses Einredeverzichts, war der Klägerin durch den ...-Konzern direkt die Nachbesserung angeboten worden. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte mit Schreiben vom 30.01.2017 deutlich gemacht hat auch zu weiteren Nachbesserungen bereit zu sein und sich auch Ende Januar 2017 nicht auf die Einrede der Verjährung zu berufen, entstehen der Klägerin durch diese - zugegebenermaßen ungewöhnlich lange - Frist keinerlei gravierende Nachteile.

8) Vielmehr hat die Klägerin binnen laufender angemessener Frist gegen die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verstoßen (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, Rdnr. 15) in dem sie trotz Nachbesserungsangebot des ...-Konzerns und der Beklagten hierauf nicht eingegangen ist.

9) Somit liegt auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kein erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist vor.

3. Die Fristsetzung war auch nicht entbehrlich.

a) Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagtenpartei gemäß § 353 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nicht gegeben.

An dieses Vorliegen sind strenge Anforderungen zu stellen, die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 76., 2017, § 323 Rdnr. 18 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat die Beklagte stets deutlich gemacht, nachbesserungsbereit zu sein, allerdings bereits mit dem ersten Einlassungsschreiben vom 08.08.2016 (Anl. K3) und auch im weiteren außergerichtlichen Schriftverkehr (Schreiben vom 06.09.2016) deutlich gemacht, hierfür mehr Zeit zu benötigen. Ihre Nachbesserungsbereitschaft wurde mit Schreiben vom 30.01.2017 nochmals erneuert.

b) Es liegt auch kein Ausschluss der Fristsetzung gemäß § 326 Abs. 5 BGB vor. Die Nachefüllung ist nach Auffassung des Gerichts nicht unmöglich.

1) Das Gericht tritt der Ansicht der Klagepartei, dass die Nachbesserung nicht folgenlos möglich sei, nicht bei. Die Klagepartei beruft sich hierbei auf eine Vielzahl von Studien, Zeitungsartikeln sowie eine Untersuchung einer amerikanischen Universität zu einem ebenfalls von dem ...-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug des ...-Konzerns, dem ... Amarok. Selbst wenn nachteilige Auswirkungen bei anderen Fahrzeugtypen aus der Flotte des ...-Konzerns aufgetreten wären, rechtfertigt dies noch keinen zwingenden Rückschluss auf Auswirkungen beim Fahrzeugtyp Tiguan TDI 2.0, wie ihn die Klägerin gekauft hat.

Soweit auf ein Gutachten (K70), welches in der Bild-Zeitung thematisiert wurde Bezug genommen wird (dieses betraf offenbar einen VW Tiguan), erfolgte dieser Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Eine Schriftsatzfrist hatte die Klagepartei nicht beantragt.

2) Demgegenüber hat die Beklagte mit Anl. B3 substantiiert dargelegt, dass das Kraftfahrtbundesamt für den sog. Clustertyp 7 d (von dem nach der der Anlage beigefügten Tabelle auch der streitgegenständliche Motortyp Tiguan, den die Klägerin kaufte, erfasst ist) bestätigte, dass die von ... für die betroffenen Fahrzeuge vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen.

Unter C ist dort als Ergebnis aufgeführt, dass die Grenzwerte und die anderen Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffemission und Dauerhaltbarkeit von emissionsminderenden Einrichtungen eingehalten wird. Unter D ist aufgeführt, dass die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und Co2-Emissionen in Prüfungen durch einen technischen Dienst bestätigt wurden. Die bisherige Motorleistung das maximale Drehmoment blieben unverändert, ebenso die bisherigen Geräuschemissionswerte.

Sofern die Klagepartei die Richtigkeit der Urkunde B3 gemäß § 417 ZPO rügt, sieht das Gericht keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass es sich hierbei um eine Fälschung handelt. Auch der Einwand der Klagepartei, bei dem Test des KBA sei möglichweise nicht ein Tiguan sondern ein vollständig anderes Fahrzeug getestet worden, greift nicht durch. Denn das Kraftfahrtbundesamt hat die Einhaltung sämtlicher Werte nach Softewareupdate ausdrücklich für den Motorklastertyp 7 bestätigt, unter welchen auch der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeug zu fassen ist. Im Übrigen beruft sich die Klagepartei gegenbeweislich selbst auf Studien, die andere Fahrzeugtypen betreffen.

3) Im Ergebnis liegen keine ausreichenden Anknüpfungspunkte vor, dass die Nachbesserung von vorne herein nicht erfolgreich sein kann oder sogar unmöglich ist. Eine Beweisaufnahme war insofern nicht veranlasst.

Selbst wenn man der Klagepartei hinsichtlich der Zweifel bezüglich der Richtigkeit der Feststellungen des Kraftfahrtbundesamts in der Anl. B3 folgen würde, ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten beabsichtigte Nacherfüllung jedenfalls nicht von vorneherein untauglich erscheint, den Mangel zu beheben oder anderweitige negative Auswirkungen auf das Fahrzeug zu haben.

In diesem Zusammenhang ist auch der bei Kaufverträgen geltende Vorrang der Nacherfüllung zu berücksichtigen. Hierauf hat sich die Klägerin einzulassen. Im Ergebnis ist es allein Sache des Verkäufers, mit welchen Mitteln und auf welchem Wege er die geschuldete Nacherfüllung leistet, ohne dass er im Detail gehalten wäre, seine beabsichtigte Nacherfüllungsmethode im Vorfeld bereits einer Tauglichkeitsprüfung durch den Käufer unterziehen zu lassen.Bei nicht erfolgreichem Verlauf der Nachbesserung, stünden der Klagepartei ohnehin weitere Gewährleistungsansprüche zu. Der Klägerin ist es somit nicht unzumutbar, die angemessene Frist, wie oben geschildert, abzuwarten (vgl. hierzu auch LG Paderborn, Urteil vom 19.09.2016, Az. 2 O 55/16).

c) Die Fristsetzung ist auch nicht gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB bzw. § 440 BGB entbehrlich.

Dies wäre in der Regel nur der Fall, wenn der Verkäufer einen Mangel der gekauften Sache arglistig verschwiegen hat (vgl. BGH, NJW 2007, 835, BGH NJW 2008, 1371). Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine arglistige Täuschung von den maßgeblich Verantwortlichen im ...-Konzern vorgelegen hat, liegen zunächst keinerlei greifbaren Anhaltspunkte vor, dass Mitarbeiter der Beklagtenpartei bereits vor Bekanntwerden des ...-Abgasskandals in den Medien Kenntnis von durchgeführten Manipulationen bei der Abgassoftware durchgeführt hätten. Hierzu fehlt es auch bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag der Klagepartei. Die Beklagte selbst hat vorgetragen erst über die Medienberichterstattung von der Manipulationssoftware erfahren zu haben. Ein etwaiges zeitliches früheres Wissen der maßgeblichen Verantwortlichen des ...-Konzerns muss sich die Beklagte jedoch nicht zurechnen lassen, da die ... AG nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten gemäß § 278 BGB ist. Diese war in keinster Weise am Zustandekommen des streitgegenständlichen Kaufvertrags beteiligt und konnte hierauf auch keinen Einfluss nehmen. Die Beklagte handelte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und ist eine rechtlich unabhängige juristische Person ohne gesellschaftsrechtliche oder personelle Verpflichtungen mit dem ...-Konzern (vgl. hierzu LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2016, Az. 21 O 10/16, Rdnr. 29).

Die Beklagte ist nach eigenen unwidersprochenen Angaben nicht einmal Vertragshändlerin des ...-Konzerns.

Sofern die Klägerin hier das zusprechende Urteil des Landgerichts München vom 14.04.2016 (Az. 23 O 23033/15) in Bezug nimmt, ist zu berücksichtigen, dass dort eine Sonderkonstellation gegeben war, wonach die dortige Vertragshändlerin aufgrund einer durchgehenden Beteiligungskette der zwischengeschalteten Gesellschafter direkt zum ...-Konzern gehöre und als 100%-ige Konzerntochter anzusehen sei. Dies ist vorliegend unzweifelhaft nicht der Fall.

d) Eine Fristsetzung war auch nicht gemäß § 440 BGB entbehrlich, da für eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung aus klägerischer Sicht keine besonderen Umstände dargetan sind.

1) Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bereits auf der Hand liegt, dass eine umfassende Rückrufaktion und auch die Entwicklung einer Software, die noch vom Kraftfahrtbundesamt zu genehmigen ist, nicht innerhalb weniger Wochen realisierbar ist. Auch aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangen seitens der Beklagten noch kein konkreter Termin zur Nacherfüllung genannt werden konnte, führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Fristsetzung insgesamt.

2) Eine Unzumutbarkeit resultiert auch nicht daraus, dass nach Auffassung der Klagepartei die Gefahr des Verbleibs eines merkantilen Minderwerts an dem streitgegenständlichen Fahrzeug gegeben ist.

Die Behauptung des Entstehen eines merkantilen Minderwerts rechtfertigt die Unzumutbarkeit einer Fristsetzung nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte einen Verjährungsverzicht bis Ende des Jahres 2016 erklärt hat. Zudem ist für einen verbleibenden Minderwert trotz einer möglichen erfolgreichen Nachbesserung kein plausibler Grund ersichtlich und vorgetragen. Unterstellt, das Aufspielen des Softwareupdates würde zu einer erfolgreichen Nachbesserung führen, bliebe nach Ansicht des Gerichts kein merkantiler Minderwert.

In diesem Zusammenhang ist bereits fraglich, ob diese von der Rechtsprechung entwickelte Schadensposition in der vorliegenden Konstellation überhaupt zum Tragen kommt. Von einem merkantilen Minderwert ist die Rede, wenn bei technisch gesehen erfolgreicher Nachbesserung der objektiv unbegründete Verdacht verborgene Mängel verbleibt. Die bisherige Rechtsprechung hat einen merkantilen Minderwert in erster Linie bei gravierenden Bauschäden wie Schimmelbelastung und Feuchtigkeitseindringen im Dachstuhl und Keller oder bei Verkehrsunfällen, die nicht lediglich im Bagatellbereich liegen.

Anders als in diesen genannten Fallgruppen, ist hier - zumindest nach dem Nachbesserungsplan des ...-Konzerns in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt, offenbar eine Schadensbehebung durch ein einfaches Softwareupdate und ggf. Einbau eines Strömungsgleichrichters möglich und keine aufwendige Schadenssanierung, wie dies beispielsweise bei einem verschimmelten Dachstuhl oder einem umfangreich verunfallten Fahrzeug der Fall wäre. Denn bei letzten Schadensbehebungen besteht stets die wenn auch noch so geringe Möglichkeit, dass Kleinigkeiten übersehen würden, die letztlich den technisch unbegründeten Verdacht verborgener Mängel rechtfertigen.

Abgesehen davon sind auch die klägerseits vorgelegten Berichte und Studien nicht geeignet, den Nachweis eines merkantilen Minderwerts nach erfolgreicher Nachbesserung zu rechtfertigen.

Soweit die Klagepartei Zeitungsberichte, Studien und Mitteilungen zum Preisverfall von betroffenen ...-Gebrauchtwägen vorlegte, hat die Beklagte im Gegenzug ihrerseits gegenteilige Erhebungen von und …H vorgelegt. Substantiierter Sachvortrag, Statistiken und Zahlenwerke der Klagepartei fehlen jedoch vorliegend. Die Beweiserhebung, beispielsweise durch Einholung eines Marktforschungsgutachtens, liefe somit auf einen im Rahmen der Zivilprozessordnung unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

Auch aus der Tatsache, dass seitens ... oder Audi Rabattaktionen oder Garantieverlängerungen angeboten werden, resultiert allein noch kein befürchteter merkantiler Minderwert bei betroffenen Dieselfahrzeugen der ...-Fahrzeugflotte. Derartige Rabattaktionen werden auch von anderen Anbietern gelegentlich zu Werbezwecken angeboten. Es wäre zu kurz gegriffen hieraus bereits einen merkantilen Minderwert zu konstruieren. Das Gericht tritt dem jedenfalls nicht bei.

3) Auf einen Vertrauensverlust wegen arglistiger Täuschung durch den ...-Konzern kann sich die Klagepartei nicht berufen. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Täuschung seitens der maßgeblich Verantwortlichen im ...-Konzern überhaupt vorlag, ist eine Zurechnung an die Beklagtenpartei - wie oben dargestellt - jedenfalls nicht vorzunehmen. Anders als in den vom LG Krefeld (Az. 2 O 72/16 und 2 O 83/16) zu entscheidenden Fällen, war die Beklagte vorliegend auch keine Vertragshändlerin von ...

Zudem erfolgte der gesamte Prozess der Entwicklung des Software-Updates sowie der Zeitplan der Nachrüstung der betroffenen Fahrzeugflotte unter ständiger Kontrolle und Aufsicht des Kraftfahrtbundesamts, mithin einer staatlichen Behörde, die letztlich auch die Freigabe des Software-Updates erkärte. Etwaiges Misstrauen der Klägerin in die Tätigkeit der Beklagten im Rahmen einer Nachbesserung wird hierdurch vollumfänglich kompensiert.

Bei Annahme der Unzumutbarkeit der Fristsetzung würden im Ergebnis der Vorrang der Nacherfüllung und die Wertung des § 440 S. 2 BGB umgangen.

4. Auf die Frage einer etwaigen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB wonach ein Rücktritt ausgeschlossen wäre, kam es daher nicht streitentscheidend an.

Gleiches gilt für die Frage, ob ein Rücktrittsrecht gem. § 323 Abs. 6 BGB wegen überwiegender Verantwortlichkeit der Klagepartei ausgeschlossen ist.

II.

Der Klägerin steht auch kein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 BGB infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegen die Beklagte zu.

Wie oben bereits dargetan, ist für eine eigene Täuschungshandlung der Mitarbeiter der Beklagtenpartei nichts ersichtlich, eine Wissenszurechnung etwaiger Kenntnis der Verantwortlichen des ...-Konzerns hat vorliegend nicht stattzufinden.

III.

Der Klägerin steht auch kein (großer) Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3., 281, 434, 437, 440 BGB zu. Hierzu gilt im Ergebnis das oben Gesagte entsprechend. Eine angemessene Fristsetzung liegt seitens der Klagepartei nicht vor. Die dadurch in Kraft getretene angemessene Frist ist noch nicht abgelaufen und diese war auch nicht entbehrlich. Darüber hinaus liegt keine zurechenbare Pflichtverletzung der Beklagtenpartei vor.

IV.

Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG zu. Unterstellt, es lägen in den maßgeblichen Prospekten unwahre Angaben vor, fehlt es bereits an einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten oder an einer Zurechnung eines etwaigen vorsätzlichen Handeln des Herstellers der Beklagten (vgl. hierzu LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2016, Az. 21 O 10/16).

V.

Mangels Begründetheit des Hauptanspruchs steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Zinsen zu. Ferner besteht kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges sowie der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Dem Antrag des Beklagtenvertreters in der letzten mündlichen Verhandlung auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zu dem Schriftsatz der Klagepartei vom 27.02.2017 war nicht nachzukommen, da streitentscheidend weniger das neue Tatsachenvorbringen der Klagepartei, sondern rechtliche Erwägungen waren. Rechtsvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung konnte Berücksichtigung finden.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


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(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

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(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 16 Strafbare Werbung


(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit F

Zivilprozessordnung - ZPO | § 417 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung


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(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ihre durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben werden, dass vermeidbare Emissionen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, das Abgassystem einschließlich der dazugehörigen Software an dem Fahrzeug VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2,0 l TDI, FIN WVGZZZ5NZEW045254, so nachzubessern, dass es den gesetzlichen Abgasvorgaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (September 2013) und den technischen Daten gemäß dem Datenblatt vom 14.10.2013 (Anlage K 2 = Anlage 1 zum Urteil) entspricht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte T., in Höhe von 93,42 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 120 % vorläufig vollstreckbar.


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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.


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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 23.490,-- € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages im Zusammenhang mit dem sog. „VW-Abgasskandal“.

2

Bei der Beklagten, die in Bad D. eine Niederlassung betreibt, handelt es sich um eine Vertragshändlerin u.a. der Audi AG. Der Kläger, ein Arzt, erwarb dort durch Kaufvertrag vom 21.12.2012 einen PKW des Typs Audi A3 2,0 TDI zum Preis von 23.490,-- €. Das am 23.04.2012 erstzugelassene Fahrzeug hatte damals eine Laufleistung von 26.500 km und ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgerüstet. Die Auslieferung des Fahrzeuges erfolgte am 09.01.2013. Der Kläger legte mit dem Fahrzeug bis zum 08.02.2016 rund 90.000 km zurück.

3

Nachdem die US-Umweltbehörde im September 2015 den sog. „VW-Abgasskandal“ publik gemacht und der Kläger festgestellt hatte, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen war, wandte er sich durch Anwaltsschreiben vom 13.10.2015 an die Beklagte und machte im Hinblick auf „das nunmehr bekannt gewordene Problem der Abgaswerte“ Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend und bat hierzu um Stellungnahme. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. In einem weiteren Anwaltsschreiben vom 16.11.2015, dessen Zugang die Beklagte in Abrede stellt, ließ der Kläger die Beklagte auffordern, den Kaufvertrag im Wege der Nacherfüllung bis spätestens 27.11.2015 vollständig und mangelfrei zu erfüllen. Mit Anwaltsschreiben vom 28.12.2015 ließ er sodann die Wandelung des mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages erklären und diese auffordern, den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe des Kfz zurück zu erstatten (GA 27).

4

Mit seiner am 30.12.2015 eingegangenen Klage fordert der Kläger die vollständige Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Kaufpreises.

5

Hierzu trägt er vor:

6

Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelhaft, denn es sei - insoweit unstreitig - vom „VW-Abgasskandal" betroffen und erfülle damit nicht die Normen, die ihm, dem Kläger, seinerzeit zugesichert worden seien. Das Fahrzeug verfüge über eine Software, die erkenne, wenn es sich im Testbetrieb befinde und verschiebe dann das Motorenkennfeld zum Zwecke der Reduzierung der gemessenen Stickoxide. Da diese Software bereits beim Verkauf des Fahrzeugs installiert gewesen sei, verstoße es gegen die geltenden Normen zur Belastung der Umwelt mit derartigen Abgasen und befinde sich damit nicht in einem Zustand wie konkludent zugesichert (Beweis: Sachverständigengutachten).

7

Die den Mangel begründende Software sei vom VW-Konzern zu Manipulationszwecken bewusst eingesetzt worden und den Kunden, also auch ihm, dem Kläger, gegenüber arglistig verschwiegen worden. Da die Beklagte auf ihrer Homepage damit werbe, eine Audi-Zweigniederlassung zu sein und sie auch sonst eng mit diesem Hersteller verknüpft sei, müsse sie sich dessen arglistiges Verhalten zurechnen lassen. Da die Beklagte somit rechtlich gesehen selbst den Mangel arglistig verschwiegen habe, könne sie sich nicht auf das Recht des Verkäufers zur Nachbesserung berufen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beklagte seinen, des Klägers, Aufforderungen zur Nacherfüllung vor Erklärung der Wandelung nicht nachgekommen sei.

8

Die Arglist der Beklagten führte auch dazu, dass er, der Kläger, sich keinen Abzug für die von ihm gezogenen Nutzungen gefallen lassen müsse, sodass er den vollen Kaufpreis zurückverlangen könne.

9

Der Kläger beantragt,

10

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.490,-- € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A3 Sportback 2,0 TDI DPF, Fahrzeug-Identnummer: ...;

11

2. festzustellen, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befindet.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte trägt vor:

15

Das streitgegenständliche Fahrzeug weise schon keinen Mangel auf, jedenfalls habe der Kläger einen solchen nicht substantiiert und damit einlassungsfähig vorgetragen. Der Kläger trage weder vor, dass und wodurch „Normen“ zugesichert worden seien, noch, inwieweit das Fahrzeug hinter diesen Normen zurückbleibe. Jedenfalls sei das Fahrzeug technisch sicher und in seiner Fahreigenschaft in keiner Weise eingeschränkt. Es besitze die erforderliche EG-Typengenehmigung, die auch unverändert wirksam und nicht etwa aufgehoben worden sei und könne deshalb vom Kläger uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden.

16

Hieran ändere auch nichts die Tatsache, dass bei dem fraglichen Fahrzeug nach den Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes ein Software-Update erforderlich sei. Dies beruhe auf einer freiwilligen Maßnahme des VW-Konzerns, woraus nicht das Eingeständnis eines Mangels geschlossen werden könne. Vielmehr werde der VW-Konzern bzw. die Audi AG mit dem beabsichtigten Software-Update ihrer unternehmenspolitischen Verantwortung gerecht.

17

Gehe man von einem Mangel aus, so sei dieser jedenfalls geringfügig. Das SoftwareUpdate sei mit einem Aufwand von voraussichtlich deutlich unter 100,-- € pro Fahrzeug zu installieren, womit sich die Kosten der Mangelbeseitigung auf weniger als 0,5 % des Kaufpreises beliefen, was nach der Rechtsprechung des BGH einem wirksamen Rücktritt in jedem Fall entgegenstehe.

18

Jedenfalls habe der Kläger ihr, der Beklagten, auch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Im Schreiben vom 13.10.2015 sei keine Frist gesetzt worden, das Schreiben vom 16.11.2015 sei ihr nicht zugegangen. Unabhängig hiervon sei die dort gesetzte Frist viel zu knapp bemessen, da sie, die Beklagte, abwarten müsse, bis das erforderliche Software-Update vom VW-Konzern zur Verfügung gestellt werde, um dann in einem mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan installiert werden zu können. Es sei dem Kläger zumutbar, diesen Zeit- und Maßnahmenplan abzuwarten, denn er könne sein Fahrzeug bis dahin ohne Einschränkungen nutzen.

19

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage unbegründet. Der Kläger ist nicht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB wirksam von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten und hat deshalb auch nicht gem. § 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises.

21

1. Dabei kann zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig vom sog. VW-Abgasskandal betroffen ist, also mit einer Software ausgestattet ist, die den Schadstoffausstoß im Testbetrieb manipuliert und es die geltenden Abgasgrenzen deshalb nur scheinbar einhält, als Fahrzeugmangel anzusehen ist. Dies folgt im Grunde genommen schon daraus, dass das Fahrzeug auch nach dem Vorbringen der Beklagten im Laufe des Jahres 2016 einem Software-Update unterzogen werden muss, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrtbundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren. Wenn es dem Kläger m.a.W. nicht freisteht, dem Rückruf seines Fahrzeugs im Laufe des Jahres 2016 Folge zu leisten und dessen Zulassung zum Straßenverkehr damit zu erhalten, dann kann aus dem derzeitigen Fehlen des beim Rückruf aufzuspielenden Software-Updates auch auf die Mangelhaftigkeit des klägerischen Fahrzeugs geschlossen werden. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in den von der Beklagten zitierten Urteilen des Landgerichts Münster vom 14. März 2016 (- 11 O 341/15, 011 O 3011 O 341/15 -, Rn. 18, juris) und des Landgerichts Bochum vom 16. März 2016 (- 2 O 425/15, I-2 O 4252 O 425/15 -, Rn. 17, juris) Bezug genommen.

22

2. Ein wirksamer Rücktritt des Klägers wegen dieses Mangels scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger der Beklagten vor Erklärung seiner „Wandelung“, die als Rücktritt auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB), keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat bzw. eine solche weder bei Klageerhebung noch zum gem. § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen gewesen wäre. Gem. §§ 437 Nr. 3, 323 Abs. 1 BGB setzt der Rücktritt des Käufers wegen eines behebbaren Mangels voraus, dass der Mangel nicht nur erheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB), sondern dass der Käufer dem Verkäufer vor dem Rücktritt erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

23

a) Eine derartige Fristsetzung war entgegen der Auffassung des Klägers nicht entbehrlich, weil die Beklagte den streitgegenständlichen Mangel arglistig verschwiegen habe. Zwar ist richtig, dass der Bundesgerichtshof insbesondere in Fällen, in denen der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes getäuscht hat, regelmäßig ein berechtigtes Interesse des Käufers annimmt, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen, und deshalb dem Verkäufer gem. § 440, § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB eine Fortsetzung der Vertragsbeziehungen durch Nachbesserung zugunsten eines sofortigen Schadensersatz- oder Rücktrittsrechts des Käufers versagt (BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 182/08 -, Rn. 19, juris). Ein arglistiges Verhalten kann der Beklagten indes nicht vorgehalten werden.

24

Der Kläger teilt schon nicht mit, wer aus dem VW-Konzern für die Entwicklung und den Einsatz der fraglichen Software verantwortlich war und wer hiervon Kenntnis hatte. Damit können bereits die Voraussetzungen für eine etwaige Haftung des VW-Konzerns nach § 31 BGB nicht festgestellt werden.

25

Abgesehen hiervon müsste sich die Beklagte aber auch ein etwaiges arglistiges Verhalten des VW-Konzerns nicht zurechnen lassen. Bei der Beklagten handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Vertragshändlerin, die als solche Produkte aus dem VW-Konzern vertreibt, was aber nichts daran ändert, dass die Beklagte eine rechtlich selbstständige Verkäuferin dieser Produkte, die sie nicht selbst hergestellt, ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Homepage der Beklagten (http://www.audi-m....de/) verweist, wo davon die Rede ist, dass „es hier zu unseren Audi Zweigniederlassungen geht", belegt dies nicht eine „enge Verflechtung" der Beklagten zum VW-Konzern, die eine Repräsentantenhaftung nach § 31 BGB begründen würde. Der fragliche Passus auf der Homepage der Beklagten stellt lediglich diejenigen Niederlassungen der Beklagten vor, in denen der Kunde Audi-Fahrzeuge erwerben kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte rechtlich selbstständiger Vertragshändler der Audi AG ist. Der Kläger muss sich darauf verweisen lassen, dass ein Vertragshändler kein Handelsvertreter, sondern ein sonstiger Absatzmittler ist, für den der Geschäftsherr schon nicht nach § 31 BGB haftet (vgl. MüKoBGB/Arnold BGB § 31 Rn. 22). Noch weniger haftet umgekehrt der Vertragshändler für ein etwaiges Verschulden des Herstellers, dessen Produkte er vertreibt. Auch findet im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller keine Wissenszurechnung in entsprechender Anwendung von § 166 BGB statt (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 03. Februar 2010 - 3 O 222/09 -, Rn. 25, juris).

26

Vielmehr gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer ist; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urteil vom 02. April 2014 - VIII ZR 46/13 -, BGHZ 200, 337-350, Rn. 31 m.w.N.). Deshalb haftet der Verkäufer auch nicht dafür, dass sein Lieferant ein mit Mängeln behaftetes Produkt in den Verkehr bringt und dies arglistig verschweigt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn dies dem Verkäufer (hier also der Beklagten) bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt oder für diesen zumindest erkennbar war, wofür jedoch im Streitfall nichts ersichtlich ist.

27

b) Der Kläger hat der Beklagten vor seine „Wandelungserklärung" keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass das Schreiben des Klägervertreters vom 13.10.2015 keine Fristsetzung enthält. Zwar bedarf es insoweit nicht der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins. Für eine Fristsetzung im Sinne der vorgenannten Vorschriften genügt es vielmehr, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Dem Schuldner soll mit der Fristsetzung vor Augen geführt werden, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken kann, sondern dass ihm hierfür eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Dieser Zweck wird durch eine Aufforderung, sofort, unverzüglich oder umgehend zu leisten, hinreichend erfüllt (BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 176/14 -, Rn. 11, juris). Indes hat der Kläger die Beklagte im Schreiben vom 13.10.2015 gerade nicht zu einer bestimmten Leistung aufgefordert, sondern lediglich allgemein „Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht“ und um Stellungnahme hierzu gebeten. Dies genügt auch bei großzügiger Auslegung nicht den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung, was wohl auch der Klägervertreter selbst so gesehen hat, da er dann im Schreiben vom 16.11.2015 eine derartige Fristsetzung ausdrücklich erklärt hat (GA 28). Den Zugang dieser Aufforderung hat die Beklagte indes in Abrede gestellt. Da der Kläger die Beweislast für den Zugang der Fristsetzung trägt (BeckOK BGB/H. Schmidt BGB § 323 Rn. 12-12b, beck-online) und er keinen Beweis für den Zugang anbietet, ist zu seinen Lasten davon auszugehen, dass die Fristsetzung vom 16.11.2015 der Beklagten nicht zugegangen ist, so dass es vor der als Rücktrittserklärung auszulegenden „Wandelung“ vom 28.12.2015 an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung fehlt.

28

c) Eine solche war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Beklagte innerhalb angemessener Frist den streitgegenständlichen Mangel ohnehin nicht hätte beheben können, weil ihr nach ihrem eigenen Vorbringen das hierzu erforderliche Software-Update erst im Laufe des Jahres 2016 von der Herstellerfirma bzw. dem VW-Konzern zur Verfügung gestellt werden wird, nachdem es vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben sein wird.

29

aa) Allerdings ergibt sich aus der Wertung des § 440 BGB und dem Grundsatz, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen, die auf eine reine Förmelei hinauslaufen würden, zur Vorbereitung eines Gestaltungsrechts nicht verlangt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2014 - VII ZR 58/13 -, Rn. 29, juris) sowie letztendlich auch aus § 275 BGB, dass vom Käufer eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht verlangt werden kann, wenn von vornherein feststeht, dass der Verkäufer den Mangel innerhalb der gesetzten - angemessenen - Frist nicht wird beseitigen können. Dies wäre hier etwa der Fall, wenn man dem Kläger entgegenhalten würde, er habe der Beklagten vor der Erklärung seines Rücktritts am 28.12.2015 noch eine Frist zur Nacherfüllung von jedenfalls 4 oder 6 Wochen setzen müssen, denn die Beklagte hätte ohnehin keine Möglichkeit gehabt, innerhalb einer solchen Frist das SoftwareUpdate aufzuspielen, da ihr dieses nicht zur Verfügung stand und sie als Händlerin auch nicht befugt gewesen wäre, einseitig, also ohne die erforderliche Zulassung durch das Kraftfahrtbundesamt, Eingriffe in die Motorsteuerung des fraglichen Fahrzeugs zu nehmen.

30

bb) Aus dem gleichen Grund, nämlich dem der faktischen Unmöglichkeit einer kurzfristigen Mangelbeseitigung, verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, der Kläger könne deshalb nicht vom Vertrag zurücktreten, weil die Nacherfüllung im Sinne der Installation des Software-Updates für sie, die Beklagte, nur mit Kosten von maximal 100,-- €, also weniger als einem Prozent des Kaufpreises, verbunden sein werde, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13 -, BGHZ 201, 290-310, Rn. 19; vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 -, Rn. 19, juris) in jedem Fall von einem nur unerheblichen Mangel auszugehen sei, bei dem ein Rücktritt nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen sei. Die Beklagte übersieht dabei, dass für die Beurteilung der Frage, ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung unerheblich ist und deswegen das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließt, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen ist und es dem erklärten Rücktritt deshalb nicht die Wirksamkeit nimmt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand behebbare Mangel mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand korrigiert werden kann (BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09 -, Rn. 9, juris). Für den Streitfall bedeutet das, dass man dann, wenn man dem Kläger das Recht zubilligen wollte, von der Beklagten am 28.12.2015 eine Mangelbeseitigung innerhalb einer Frist von 4 oder 6 Wochen zu verlangen, nicht von einem nur unerheblichen Mangel ausgegangen werden könnte, weil die Beklagte innerhalb dieser Frist gerade nicht Möglichkeit gehabt hätte, den Mangel mit einem geringfügigen Kostenaufwand zu beheben. Vielmehr war es der Beklagten innerhalb einer solchen Frist unmöglich, den Mangel zu beheben, da ihr das hierzu erforderliche Software-Update nicht zur Verfügung stand und sie auch nicht Möglichkeit gehabt hätte, ein solches zu entwickeln und dessen Zulassung zum Straßenverkehr zu erreichen. Dies hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2016 auch bestätigt (GA 77).

31

d) Indes wäre eine Frist zur Mangelbeseitigung von 4 oder 6 Wochen nicht angemessen i.S. v. § 323 Abs. 1 BGB; vielmehr wäre eine angemessene Frist noch immer nicht abgelaufen.

32

aa) Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich zwar vorrangig nach dem Interesse des Käufers, der gerade bei den Alltagsgeschäften die kurzfristige Reparatur oder den sofortigen Austausch der mangelhaften Sache beanspruchen kann (vgl. BT-Drucks. 10/6040, S. 234). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Verkäufer dem Käufer die Zeit zugestehen muss, die dieser für die geforderte Art der Nacherfüllung bei objektiver Betrachtung benötigt, weshalb letztendlich die Frage der Angemessenheit der Frist nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden kann (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rn. 902f). Anders ausgedrückt bestimmt sich die Angemessenheit der Frist nach den Umständen des konkreten Vertrags, wobei die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Einerseits hat der Gläubiger ein Interesse an alsbaldiger Klarheit darüber, ob der Schuldner die Leistung erbringen wird; andererseits soll dem Schuldner die letzte Möglichkeit gegeben werden, die Leistung tatsächlich noch zu erbringen. Die Frist muss daher so lang bemessen sein, dass der Schuldner in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden. Sie braucht jedoch nicht so lang zu sein, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, erst jetzt mit der Leistungsvorbereitung, z.B. der Beschaffung von Gattungssachen, zu beginnen (vgl. Alpmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 323 BGB, Rn. 24).

33

bb) Nach diesen Grundsätzen kann, bezogen auf den Zeitpunkt 28.04.2016 (§ 128 Abs. 2 S. 2 ZPO), nicht davon ausgegangen werden, dass eine vom Kläger der Beklagten zuzugestehende Frist zur Nacherfüllung bereits abgelaufen wäre.

34

Aus der von der Beklagten vorgelegten Pressemitteilung der Volkswagen AG vom 25.11.2015 (GA 93), die auch dem Kläger bei Erklärung seines Rücktritts zugänglich war, ergibt sich, dass für die Umrüstung der betroffenen Fahrzeuge in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt und in Abstimmung mit diesem ein ServiceKonzept erarbeitet werden soll, dessen Umsetzung sich für alle Motorvarianten über das Jahr 2016 erstrecken wird. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die betroffenen Fahrzeuge auch bis zu ihrer Umrüstung weiterhin technisch sicher und fahrbereit sind und deshalb uneingeschränkt im Straßenverkehr genutzt werden können. Letzteres wird auch vom Kläger, der selbst keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Benutzbarkeit seines Fahrzeugs geltend macht, nicht in Zweifel gezogen.

35

Bei dieser Sachlage war es dem Kläger aus Sicht des Gerichts aber zumutbar, es der Beklagten zu ermöglichen, das „Service-Konzept" des VW-Konzerns auch an seinem Fahrzeug zunächst einmal umzusetzen, anstatt der Beklagten eine so kurze Frist zur Nacherfüllung zu setzen, die ihm, dem Kläger, ermöglichte, sich von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zu lösen, bevor das Software-Update für sein Fahrzeug überhaupt zur Verfügung stand. Es trifft zwar durchaus zu, dass im Hinblick darauf, dass diese Frist nach der zitierten Pressemitteilung ein Jahr betragen kann, dem Kläger als Käufer damit ein ungewöhnlich langes Zuwarten zugemutet wird, das deutlich über demjenigen liegt, das Käufer von Kraftfahrzeugen sonst hinnehmen müssen. Andererseits gilt aber auch, dass - anders als in sonstigen Mängelfällen - der Kläger sein Fahrzeug bis zum Aufspielen des Software-Updates uneingeschränkt nutzen kann. Der Kläger muss sich in diesem Zusammenhang darauf verweisen lassen, dass dann, wenn der „VW-Abgaskanal" nicht aufgedeckt worden wäre, er überhaupt keine Veranlassung gehabt hätte, über eine Nacherfüllung oder über einen mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag auch nur nachzudenken.

36

Ein objektiv erkennbares Interesse, dass das fragliche Software-Update vor Ende des Jahres 2016 aufgespielt wird, macht der Kläger auch nicht geltend. Für den Kläger stellt sich die Situation, jedenfalls was die Nutzung des fraglichen Fahrzeugs anbelangt, derzeit nicht anders dar als in den über 2% Jahren vor Aufdeckung des „VW - Abgaskanals", in denen er - jedenfalls soweit ersichtlich - keinerlei Beanstandungen hinsichtlich des fraglichen Fahrzeugs hatte. Sonstige denkbare Einwände gegen eine „Stillhalten" bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug des Klägers mit dem Software-Update „an der Reihe ist", werden vom Kläger nicht einmal geltend gemacht.

37

So macht der Kläger nicht geltend, er habe sein Fahrzeug unabhängig vom Auftreten des „VW-Abgaskanals" veräußern wollen und sei nunmehr hieran gehindert, weil er nicht mehr den ansonsten zu erwartenden Verkaufserlös erzielen könne. Es kann deshalb dahinstehen, ob dies ein Gesichtspunkt wäre, der dem Kläger die Möglichkeit geben könnte, sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zu lösen.

38

cc) Hinzu kommt, dass es dem Kläger im Ergebnis auch nicht darum geht, im Wege der Nacherfüllung ein Kraftfahrzeug zu erhalten, das den geltenden Normen entspricht, sondern dass er offenbar beabsichtigt, aus dem „VW-Abgaskanal" Profit zu schlagen, was sich insbesondere daraus erschließt, dass der Kläger den vollen Kaufpreis für das Fahrzeug zurück verlangt, obwohl er mit diesem bereits eine Fahrstrecke von 90.000 km beanstandungsfrei zurückgelegt hat. Der Kläger muss sich insoweit darauf verweisen lassen, dass er diese - für ihn äußerst lukrative - „Problemlösung" selbst dann nicht einfordern könnte, wenn er bei Abschluss des Kaufbetrages arglistig getäuscht worden wäre, da er auch dann im Rahmen des Vorteilsausgleichs sich die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müsste (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 06. November 2014 - 8 U 163/13 -, Rn. 99, juris).

39

Für den vorliegenden Fall würden sich diese wie folgt berechnen: Da es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Dieselfahrzeug eines namhaften Herstellers handelt, kann von einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km ausgegangen werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02. Oktober 2015 - 17 U 43/15 -, Rn. 48, juris), sodass sich bei einer Laufleistung von 26.500 km bei Übergabe eine Restlaufleistung von 223.500 km ergibt. Hiervon hat der Kläger mit gefahrenen 90.000 km ca. 40,2 % „verbraucht", so dass er sich einen entsprechenden Abzug vom gezahlten Kaufpreis, hier also von ca. 9.443,-- €, gefallen lassen müsste, weshalb seine Klage in dieser Höhe selbst bei Erfolg seiner Rücktrittsverlangens unbegründet wäre.

40

dd) Letztendlich gilt aber, dass dem Kläger im derzeitigen Zeitpunkt überhaupt kein Rücktrittsrecht zuzugestehen ist, weil er aus den dargelegten Gründen zunächst einmal den Erfolg der noch ausstehenden Nacherfüllung abzuwarten hat.

41

Wie das Landgericht Münster in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 14. März 2016 zutreffend ausgeführt hat, ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Kläger gerügten Mangelhaftigkeit nicht um einen Einzelfall handelt, sondern dass vielmehr allein in Deutschland bekanntermaßen Millionen von Fahrzeugen betroffen sind, weshalb insofern dem VW-Konzern und auch seinen Vertragshändlern zuzugestehen war und ist, zunächst eine Problemlösung zu entwickeln und eine Strategie zur Umsetzung derselben zu entwerfen, insbesondere auch unter Einbeziehung der beteiligten Behörden (LG Münster, Urteil vom 14. März 2016 - 11 O 341/15, 011 O 3011 O 341/15 -, Rn. 20, juris).

42

ee) Ein Zuwarten, ggfls. bis zum Ende des Jahres 2016, ist für den Kläger schließlich auch nicht deshalb unzumutbar, weil er ansonsten die Verjährung seiner Gewährleistungsrechte befürchten müsste. Soweit der Kläger sich insoweit - allerdings zu Unrecht, s. O. - auf eine arglistige Täuschung seitens der Beklagten beruft, ist im Hinblick darauf, dass der „VW-Abgasskandal“ erst im Lauf des Jahres 2015 bekannt wurde, eine Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs nicht vor Ende des Jahres 2018 zu besorgen (§ 438 Abs. 3 BGB i. V. m. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die „gewöhnlichen“, kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte des Klägers, für die gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB eine zweijährige Verjährungsfrist, beginnend mit der Ablieferung der Kaufsache, gilt, waren im Hinblick darauf, dass die Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs am 09.01.2013 erfolgt ist, bei Aufdeckung des „VW-Abgasskandals“ im September 2015 bereits verjährt, sodass auch insoweit ein Rechtsnachteil durch Vollendung der Verjährung nicht zu besorgen war.

43

Auch unter dem Gesichtspunkt der drohenden Verjährung ist es dem Kläger also zuzumuten, noch so lange zuzuwarten, bis sein Fahrzeug nach dem zwischen dem VW-Konzern und dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmten bzw. abzustimmenden Maßnahmenplan „an der Reihe ist“, denn ein besonderes, anerkennenswertes Interesse an einem sofortigen Rücktritt macht der Kläger nicht geltend und versucht dies noch nicht einmal. Zum gem. § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO im Streitfall maßgeblichen Zeitpunkt des 28. April 2016 ist die der Beklagten zuzugestehende Frist zur Nacherfüllung somit noch nicht abgelaufen.

44

3. Ob dann, wenn das erforderliche Software-Update für das Fahrzeug des Klägers zur Verfügung stehen wird, durch dieses eine ordnungsgemäße Nacherfüllung gewährleistet sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt ebenso wie die Frage, ob dann der Geringfügigkeitseinwand der Beklagten durchgreifen wird, dahinstehen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage jedenfalls verfrüht erhoben und deshalb als unbegründet abzuweisen.

45

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 ZPO.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, das Abgassystem einschließlich der dazugehörigen Software an dem Fahrzeug VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2,0 l TDI, FIN WVGZZZ5NZEW045254, so nachzubessern, dass es den gesetzlichen Abgasvorgaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (September 2013) und den technischen Daten gemäß dem Datenblatt vom 14.10.2013 (Anlage K 2 = Anlage 1 zum Urteil) entspricht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte T., in Höhe von 93,42 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 120 % vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

              vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.276,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2016 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi A6 Avant 2.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nummer: XXX, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 28.01.2016 mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.559,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2016 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Audi A1 Sportback 2.0 TDI, amtliches Kennzeichen: XXX, Fahrgestellnummer: XXX, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 24.03.2016 mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu

              vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.