Landgericht Augsburg Endurteil, 31. Jan. 2017 - 081 O 1732/15

published on 31/01/2017 00:00
Landgericht Augsburg Endurteil, 31. Jan. 2017 - 081 O 1732/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die H. (…) unter der dortigen Schadennummer (…) 7.664,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.08.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.598,51 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.888,50 € vom 06.05.2015 bis einschließlich 10.06.2015, aus 11.263,37 € vom 11.06.2015 bis einschließlich 27.08.2015 und aus 3.598,51 € seit 28.08.2015 zu bezahlen

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich am 18.03. in Augsburg beim Abschleppen seines Fahrzeugs durch die Beklagten ereignet hat.

Der Kläger hatte den in seinem Eigentum stehenden Pkw, amtliches Kennzeichen (…) auf dem Parkplatz der Firma (…) in der (…) unberechtigt geparkt. Aufgrund eines Rahmenvertrags zwischen der Firma (…) und der Beklagten zu 1), der das Entfernen von widerrechtlich auf dem Parkplatz der Firma (...) abgestellten Fahrzeugen vorsieht, wurde der Beklagte zu 1) damit beauftragt, das Fahrzeug abzuschleppen.

Der Beklagte zu 1) begab sich mit seinem Mitarbeiter, dem Beklagten zu 2) und einem Abschleppwagen zum Abstellort des Fahrzeugs, das Frontantrieb hat, bei dem kein Gang eingelegt war und die Handbremse angezogen war. Zum Abschleppen wurde der Pkw mit den Vorderrädern in eine sogenannte Abschleppbrille gestellt. Unter den Hinterreifen wurden Radroller angebracht. An den Vorderrädern wurden Zurrgurte angelegt. Danach entfernte sich der Beklagte zu 1).

Der Beklagte zu 2) fuhr mit dem Abschleppfahrzeug samt angehängtem Pkw des Klägers über die G.-Straße und machte über den S-weg und die Nanette-Streicher-Straße eine Wendeschleife um auf der G.-Straße stadtauswärts weiter zu fahren. In der Rechtskurve beim Abbiegen in die G.-Straße verloren die Vorderräder des Pkw die Verbindung zur Abschleppbrille und der Pkw löste sich vom Abschleppfahrzeug. Der Pkw mit den stark nach rechts eingeschlagenen Vorderrädern rollte unkontrolliert nach rechts von der G.-Straße über den Fußweg gegen einen betonierten Zaunsockel.

Der Pkw wurde dadurch beschädigt. In tatsächlicher Hinsicht hat der Kläger folgende Schäden erlitten:

Reparaturkosten gemäß Reparaturrechnung9.370,42 €

Kosten des Schadensgutachtens916,65 €

Kosten des Nachtragsgutachtens176,00 €

merkantile Wertminderung gemäß Gutachten800,00 €

Auslagenpauschale30,00 €

Mietwagenkosten949,03 €

Gesamtbetrag12.242,40 €

Mit Schreiben vom 01.04.2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst auf der Grundlage des ersten Schadensgutachtens einen Gesamtbetrag von 5.888,50 € unter Fristsetzung bis 05.05.2015 gefordert. Mit weiterem Schreiben des Klägervertreters vom 22.05.2015 hat der Kläger vom Beklagten zu 1) unter Fristsetzung bis 10.06.2015 den Gesamtbetrag von 12.242,40 € gefordert. Am 28.08.2015 zahlte die H. (…) als Kaskoversicherer an den Kläger 7.664,86 €.

Der Kläger behauptet, dass sein Pkw am Abschleppfahrzeug nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen sein könne und er behauptet weiter, dass der Beklagte zu 2) viel zu schnell gefahren sei.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 2) wegen schuldhafter Eigentumsverletzung und der Beklagte zu 1) als Geschäftsherr für seinen Verrichtungsgehilfen gesamtschuldnerisch auf vollen Schadensersatz haften. Er vertritt die Auffassung, dass das Verhalten der Beklagten grob fahrlässig gewesen sei und deshalb Haftungsbeschränkungen zugunsten des Abschleppdienstes nicht eingreifen.

Der Kläger hat die jeweils am 30.05.2015 zugestellte Klage zunächst über den Teilbetrag von 5.888,50 € erhoben. Die Klageerweiterung auf den nunmehr geltend gemachten Gesamt wurde dem Beklagtenvertreter am 26.06.2015 zugestellt.

Der Kläger beantragt zuletzt:

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die H. (…) unter der dortigen Schadennummer (…) €7.664,86 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.08.2015, sowie an den Kläger €4.577,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus €5.888,50 vom 06.05.2015 bis einschließlich 10.06.2015, aus €12.242,50 vom 11.06.2015 bis einschließlich 27.08.2015 und aus €4.577,54 seit 28.08.2015 zu zahlen.

II.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 958,19 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu bezahlen

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten, dass nach dem Anbringen der Abschleppbrille das Fahrzeug mit den Zurrgurten ordnungsgemäß gesichert worden sei. Der Beklagte zu 2) sei mit angemessener Geschwindigkeit gefahren. Die Beklagten machen geltend, dass das Schadensereignis eigentlich unmöglich sei.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass ihnen kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Hilfsweise berufen sie sich auf die frachtrechtlichen Haftungsbeschränkungen und sind der Auffassung, dass danach nur Wertersatz in Höhe von 6.450,00 € und die erstmaligen Gutachterkosten zu ersetzen seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M. und Z.. Für das Ergebnis dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.12.2015 verwiesen.

Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 war. Insoweit wird auf das schriftliche Sachverständigengutachtens des Sachverständigen (…) verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Unterlagen nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist gegen beide Beklagte gemäß § 823 Abs.1 BGB begründet. Es greifen die frachtrechtlichen Haftungsbeschränkungen ein. Der Kläger kann dennoch den geltend gemachten Schaden weitgehend aus dem Gesichtspunkt des Wertersatzes verlangen.

A) Klage gegen den Beklagten zu 1)

I.

Deliktischer Anspruch

Dem Kläger stand gegen den Beklagten zu 1) zunächst ein Anspruch aus den §§ 823 Abs.1 BGB, 434 Abs.2 HGB in Höhe von 11.263,37 € zu. In Höhe des Betrages von 7.664,86 €, den die Versicherung bezahlt hat, ist der Anspruch nach Klageerhebung gemäß § 86 Abs.1 VVG auf die Versicherung übergegangen. Der Kläger kann diesen Anspruch entsprechend § 265 Abs.2 ZPO im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft weiterhin geltend machen.

1. Der Beklagte zu 1) haftet dem Grunde nach für die Beschädigung des Eigentums des Klägers. Diese Haftung ergibt sich bereits aus § 823 Abs.1 BGB und nicht nur aus § 831 BGB. Der Beklagte zu 1) war jedenfalls beim Anbringen von Abschleppbrille und Sicherungsgurten anwesend. Das Gutachten hat ergeben, dass die Fahrgeschwindigkeit oder ruckartiges Anfahren allein den Unfall nicht verursacht haben kann. Es ist deshalb aus dem Gutachten darauf zu schließen, dass zusätzlich die Befestigung des Pkw auf der Abschleppbrille nicht ordnungsgemäß gewesen sein kann. Damit hat der Beklagte zu 1), auch wenn er beim eigentlichen Unfall nicht mehr vor Ort war, eine Ursache für den Schaden gesetzt. Dass der Unfall allein wegen nicht ausreichend festgezogenen Sicherungsgurtes bei angemessener Fahrgeschwindigkeit des Abschleppfahrzeugs nicht hätte passieren können, steht dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht entgegen, weil sich der Beklagte zu 1) den im nicht angemessenen Fahrverhalten des Beklagten zu 2) liegenden weiteren Verursachungsbeitrag nach § 830 BGB zurechnen lassen muss.

Der Kläger hat deshalb gegen den Beklagten zu 2) aus § 823 Abs.1 BGB einen Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung.

2. Die gleiche Haftung des Beklagten zu 1) würde sich aus § 831 BGB ergeben. Die Klage war von Anfang an auf diesen Tatbestand gestützt. Den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs.1 Satz 2 BGB dahingehend, dass der Beklagte zu 1) bei der Auswahl des Beklagten zu 2) die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, hat der Beklagte zu 1) nicht angetreten.

3. Der Beklagte zu 1) haftet nicht nach den §§ 249 ff. BGB auf vollen Schadensersatz. Er kann sich auf die frachtrechtlichen Haftungsbeschränkungen berufen und hat nur Wertersatz zu leisten.

a) Bei dem zwischen dem Eigentümer des Parkplatzes und dem Beklagten zu 1) abgeschlossenen Abschleppvertrag handelt es sich um einen Frachtvertrag im Sinn von § 407 HGB (vgl. Koller, Transportrecht, 8.Auflage, § 407 Rnr.19). Jedenfalls für ein Abschleppen in der vorliegenden Form kann daran kein Zweifel bestehen. Der Pkw des Klägers befand sich auf fremden Rädern, nämlich vorn über die Hubbrille auf denen des Abschleppfahrzeugs und hinten auf den Rollern. Im Pkw wirkten weder Lenkkräfte noch Motorkräfte.

b) Die für den Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nach § 434 Abs.1 HGB auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers des Gutes gegen den Frachtführer.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger Empfänger im Sinn dieser Vorschrift ist, weil nach § 434 Abs.2 Satz 1 HGB der Frachtführer grundsätzlich diese Einwendungen auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Beschädigung des Gutes geltend machen kann. Die in § 434 Abs.2 Satz 2 HGB hiervon vorgesehenen Ausnahmen liegen nicht vor. Die Ausnahmetatbestände gemäß § 434 Abs.2 Satz 2 Nr.1 und 3 HGB scheiden von vornherein aus. Es greift aber auch der Ausnahmetatbestand gemäß § 434 Abs.2 Satz 2 Nr.2 HGB nicht ein. Danach kann der Frachtführer die Haftungsbegrenzungen gegenüber Dritten dann nicht geltend machen, wenn der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Vorliegend hat der Kläger zwar der Beförderung nicht zugestimmt. Allerdings durfte der Beklagte zu 1) davon ausgehen, dass der Inhaber der Firma (...) wegen Besitzstörung zur Entfernung des Fahrzeugs befugt ist.

Der Beklagte zu 1) kann sich deshalb nach § 434 Abs.2 Satz 1 HGB auf die Haftungsbeschränkungen des Frachtrechts berufen.

c) Damit kann der Kläger nach § 429 Abs.2 Satz 1 HGB nur Wertersatz in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert im beschädigten Zustand verlangen.

1) Diese Beschränkung auf Wertersatz entfällt nicht nach § 435 HGB. Nach § 435 HGB entfallen die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen, wenn der Schaden auf eine Handlung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Nach § 428 HGB hat der Beklagte zu 1) als Frachtführer Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen. Zu den Leuten des Beklagten zu 1) gehört der Beklagte zu 2).

2) Darlegungs- und beweispflichtig für dieses sogenannte qualifizierte Verschulden ist der Kläger. Er kann diesen Beweis nicht führen.

(1) Es spricht zwar einiges dafür, von grobem Verschulden auszugehen, weil nach dem Sachverständigengutachten der Schaden nur durch das Zusammenwirken zweier Fehler, nämlich nicht ausreichender Sicherung des Fahrzeugs auf der Abschleppbrille und nicht angemessenem ruckartigem Anfahren bei erkennbar stark eingeschlagenen Vorderrädern auf der Hubbrille möglich wurde.

(2) Grobe Fahrlässigkeit reicht aber nach dem Maßstab nach § 435 HGB allein nicht aus. Das qualifizierte Verschulden fordert neben dem objektiven Sachverhalt auch ein subjektives Moment dahingehend dass der Schädiger in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dies entspricht einer bewussten groben Fahrlässigkeit. Auch für dieses subjektive Tatbestandsmerkmal ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Einen unmittelbaren Beweis kann er nicht führen. Es liegen aber auch keinerlei Indizien in diese Richtung vor. Die Umstände, die die Zeugen geschildert haben betreffen lediglich das objektive Geschehen. Dabei ist zusätzlich zu würdigen, dass das Gutachten eine geringere Geschwindigkeit ergeben hat, als es die Zeugen empfunden haben.

Es ist davon auszugehen, dass Spanngurte zumindest angelegt waren. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Aussage des Zeugen M. und ist auch unstreitig. Soweit der Kläger die gesamte Schilderung der Befestigung des Fahrzeugs pauschal bestritten hat, ist dies nicht als insoweit unsubstantiiertes Bestreiten des objektiv dokumentierten Sachverhalts zu verstehen sondern lediglich darauf zu beziehen, dass der Kläger geltend macht, dass die Gurte nicht ausreichend sicher angebracht waren.

Anhaltspunkte für eine besondere Eile liegen nicht vor. Selbst wenn der Vorgang als grob fahrlässig zu würdigen ist, handelt es sich um keinen Sachverhalt, bei dem es sich jedermann aufdrängen müsste, dass etwas passieren wird.

d) Die vom Kläger geltend gemachten Klagepositionen sind weitgehend als Wertersatz zu erstatten.

1) Dem Kläger stehen folgende Beträge zu:

(1) Zu erstatten sind die Reparaturkosten. Nach § 429 Abs.2 Satz 2 HGB wird vermutet, dass die Differenz zwischen dem Gesundwert und dem Restwert (§ 429 Abs.2 Satz 1 HGB) den zur Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten entspricht.

Dass die in der Rechnung vom 30.04.2015 (Anlage K16) abgerechneten Arbeiten zur Schadensbehebung erforderlich waren ist unstreitig.

Zu den aufzuwendenden Kosten gehört auch die Umsatzsteuer. Der Kläger ist erkennbar nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Der Einwand der Beklagten, dass dem Kläger nur Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen den Nettowiederbeschaffungskosten in Höhe von 8.865,55 € und dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert in Höhe von 4.100,00 € als Obergrenze zustehe, überzeugt auch im Übrigen nicht. Dies ergibt sich aus verschiedenen Gesichtspunkten:

Geschädigt worden ist mit dem Kläger ein Letztverbraucher. In einem solchen Fall ist der Wert zu berücksichtigen, zu dem ein Einzelhändler das Gut an Letztverbraucher veräußern würde (Koller, a. a. O., § 429 Rnr.22 1.Abs. am Ende). Der Sachverständige hat dagegen in seinem Gutachten den Händlereinkaufpreis ermittelt. Darüber hinaus sind bei der Ermittlung dieses Restwertes die erst bei der Reparatur zu Tage getretenen weiteren Schäden nicht berücksichtigt worden. Im Nachtragsgutachten ist ein neuer Restwert nicht ermittelt worden.

Die Vermutung von § 429 Abs.2 Satz 2 HGB kann vom Frachtführer widerlegt werden. Der Frachtführer hat aber den Gegenbeweis voll zu führen und nicht nur das Vertrauen des Gerichts in die Richtigkeit der Vermutung zu erschüttern. Dafür muss er nachweisen, dass die Schadensbehebungskosten erheblich niedriger sind oder das beschädigte Fahrzeuge erheblich abweichend von den zuwartenden Reparaturkosten veräußert werden. Dies hat der Beklagte zu 2) nicht getan. Der Entscheidung ist deshalb die Vermutung des § 429 Abs.2 Satz 2 HGB zugrunde zu legen. Es sind die Kosten der Schadensbehebung in Höhe der Reparaturrechnung in Höhe von 9.370,42 € als Wertminderung zu berücksichtigen.

(2) Die Gutachterkosten in Höhe von 916,95 € dienten zur Schadensfeststellung gemäß § 430 HGB. Dies gilt auch für die Kosten des Ergänzungsgutachtens in Höhe von 176,00 €.

(3) Schließlich ist vom Anspruch auch der merkantile Minderwert in Höhe von 800,00 € erfasst. Dieser kommt in der Reparaturrechnung nicht zum Ausdruck, da diese Wertminderung durch die Reparatur gerade nicht beseitigt wird. Der Minderwert ist in dem zwischen den Parteien unstreitigen Schadensgutachten im Ergänzungsgutachten mit 800,00 € festgestellt. Im merkantilen Minderwert drückt sich ein unmittelbarer Substanzschaden aus. Es ist deshalb der Auffassung zu folgen, die den merkantilen Minderwert als im Rahmen des Wertersatzanspruchs erstattungsfähige Position ansieht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.01.1991, Aktenzeichen 5 U 28/90 mit weiteren Hinweisen auch zur Gegenmeinung).

2) Dagegen sind die vom Kläger geforderte Auslagenpauschale und die Mietwagenkosten nicht erstattungsfähig. Es handelt sich um Schäden außerhalb der beschädigten Sache. Der Sinn von § 429 HGB ist, den Ersatzanspruch auf die Wertminderung der Sache selbst beschränken.

II.

Andere Anspruchsgrundlagen

Ob zugunsten des Klägers weitere Anspruchsgrundlagen eingreifen, kann dahinstehen. Zu denken wäre an einen Schadensersatzanspruchs des Klägers als Empfänger nach § 421 Abs.1 Satz2 HGB. Zu denken wäre weiter an Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Ob diese Ansprüche gegeben sind bedarf keiner weiteren Prüfung, weil für sie ebenfalls die frachtrechtlichen Haftungsbeschränkungen eingreifen würden und sich kein betragsmäßig weitergehender Anspruch für den Kläger ergäbe.

III.

Rechtsanwaltskosten

Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Sie sind von dem Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB nicht umfasst, weil die Haftungsbeschränkung nach den §§ 429 ff. HGB greift. Rechtsanwaltskosten sind als Schadensanmeldungskosten nicht erstattungsfähiger Schaden im Sinn von § 432 Satz 2 HGB. Eine Haftung aus §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB wegen Verzugs scheitert, weil der Klägervertreter bereits vor der den Verzug begründenden Mahnung beauftragt war.

IV.

Zinsen

Die Ansprüche sind aufgrund der Klageumstellung seit dem 28.08.2015 rechtshängig und daher gemäß §§ 291, 288 Abs.1 Satz 2 BGB ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen. Zuvor sind an den Kläger aufgrund der Mahnungen von Zinsen aus den Teilbeträgen von 5.888,50 € bzw. ab dem 28.08.2015 zu bezahlen.

B) Klage gegen den Beklagten zu 2)

Der Beklagte zu 2) haftet wie der Beklagte zu 1) gemäß § 823 Abs.1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beklagte zu 2) mindestens mit einfacher Fahrlässigkeit gehandelt haben muss. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte nach dem Gutachten das Fahrzeug sich nicht vom Abschleppfahrzeug lösen und nicht beschädigt werden können. Zur Höhe des Anspruchs gelten die Ausführungen betreffend den Beklagten zu 1) entsprechend. Für die Zinsen ist auf § 424 BGB zu verweisen.

Beide Beklagte haften als Gesamtschuldner (§ 840 BGB)

C) Nebenentscheidungen

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs.2 Nr.1, 100 Abs.3 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

(2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn

1.
sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht,
2.
der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
3.
das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist.
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach § 449 zulässige Vereinbarung über die Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.