Landgericht Arnsberg Urteil, 22. Jan. 2015 - 8 O 133/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird es der Klägerin und Widerbeklagten aufgegeben, es zu unterlassen, die Beklagte direkt oder über ihre Mitarbeiter ohne deren Einwilligung zum Zwecke der Werbung unter Zuhilfenahme von Telefon oder Mobiltelefon anzusprechend.
Die Klägerin und Widerbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin und Widerbeklagte kann die Vollstreckung durch die Beklagte und Widerklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und Widerklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
3Die Klägerin erhebt gegen die Beklagte Zahlungsklage, während diese im Wege der Widerklage Unterlassungsansprüche gegen die Klägerin und Widerbeklagte geltend macht.
4Die Klägerin befasst sich mit Firmenverzeichniseinträgen unter der Domain „F“ und zusätzlichen Dienstleitungen zur – wie sie darlegt – Steigerung der Webpräsenz in Suchmaschinen, wobei sie ihre Leistungen ausschließlich Unternehmen anbietet. Telefongespräche, deren Inhalt Vertragsabschlüsse sind, werden von ihr - nach eigenen Angaben im Einverständnis mit den Kunden - auf Band aufgezeichnet. Am 09. 04.2014 fand ein Telefongespräch zwischen der Beklagten und der Vertriebsmitarbeiterin der Klägerin, Frau C, statt; eine Geschäftsverbindung bestand zuvor zwischen den Parteien nicht. Nachdem die Klägerin in dem Telefonat das Einverständnis der Beklagten eingeholt hatte, dass das Gespräch auf Band aufgezeichnet werde, kam es schließlich zum Abschluss eines mündlich im Rahmen dieses Telefongesprächs abgeschlossenen Vertrages, wobei der Inhalt des vor der Einigung geführten Telefongesprächs zwischen den Parteien streitig ist; wegen der streitigen Darstellung im Einzelnen wird auf das Vorbringen der Beklagten auf Seite 24 des Schriftsatzes vom 13.08.2014 sowie auf dasjenige der Klägerin auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 11.09.2014 Bezug genommen. Der eigentliche Vertragsschluss ist gemäß der wörtlichen Wiedergabe des zwischen Frau C und der Beklagten geführten und aufgezeichneten Gesprächs auf den Seiten 3 und 4 des Klagebegründungsschriftsatzes vom 23.06.2014 (Bl. 12 / 13 d.A.) zwischen den Parteien unstreitig.
5Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nunmehr Bezahlung der von ihr erbrachten Leistungen in Höhe der Klageforderung.
6Die Klägerin beantragt dementsprechend,
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 813,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2014 sowie weitere 5,00 € zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie meint, der geltend gemachte Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil sie mit der Klägerin unstreitig übermitteltem Schreiben vom 28.04.2014, wegen dessen gesamten Inhalts auf Anlage B 14 a zum Beklagtenschriftsatz vom 13.08.2014 verwiesen wird, die Anfechtung des Vertrages sowohl wegen arglistiger Täuschung als auch wegen Inhaltsirrtums und gleichzeitig den Widerruf bzw. die Kündigung des Vertrages erklärt habe. Jedenfalls bestünden Ansprüche auf Rückabwicklung des Vertrages wegen schuldhaften Vorverhaltens der Klägerin, wie die Beklagte meint.
11Mit ihrer Widerklage verlangt die Beklagte Unterlassung weiterer Anrufe durch die Klägerin. Sie beruft sich dabei darauf, solche Anrufe seien mangels Einwilligung durch sie unzulässig.
12Dementsprechend beantragt die Beklagte im Wege der Erhebung einer Widerklage,
13es der Klägerin aufzugeben, es zu unterlassen, sie ohne ihre Einwilligung direkt oder über Mitarbeiter der Klägerin zum Zwecke der Werbung und unter Zuhilfenahme von Telefon oder Mobiltelefon anzusprechen.
14Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt,
15die Widerklage abzuweisen.
16Sie vertritt die Ansicht, aus rechtlicher Sicht bestünden gegen Werbeanrufen jedenfalls gegenüber der Beklagten keine Bedenken.
17Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist unbegründet, während die Widerklage Erfolg hat.
20A. Klage
21Diese unterliegt der Abweisung.
22I.
23Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 675, 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB.
241.
25Zwar ist unter Zugrundelegung dieser Anspruchsgrundlagen zunächst ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe zu Gunsten der Klägerin entstanden. Denn der Inhalt des Telefongesprächs, wie die Klägerin dieses auf den Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes vom 23.06.2014 (Bl. 12 / 13 d. A.) schildert, ist unstreitig geblieben. Danach ist zwischen den Parteien ein Vertrag zustande gekommen, der sich rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Dienstvertrages darstellen dürfte. Die Dienstleistungen, die die Klägerin auf Grund des abgeschlossenen Vertrages zu erbringen hatte, hat sie in der Folgezeit auch unstreitig erbracht. Daraus folgt, dass der geltend gemachte Anspruch entstanden ist, dessen Höhe nicht bestritten worden ist.
262.
27Dieser Anspruch ist jedoch auf Grund der im vorprozessualen Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28.04.2014 enthaltenen Widerrufser- klärung erloschen:
28a)
29In der obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer sich anschließt, ist anerkannt, dass der in § 249 Abs. 1 BGB normierte Grundsatz der Naturalrestitution, der besagt, dass ein Geschädigter so zu stellen ist, wie er ohne die Schädigung stehen würde, dazu führen kann, dass ein Vertrag rückabzuwickeln ist. So liegt der Fall hier, da die Vorschrift des § 249 Abs. 1 BGB Anwendung findet, wie im Folgenden unter b) und c) dargelegt werden wird.
30b)
31Der Rückabwicklungsanspruch folgt zum einen aus den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB. Schon im Vorfeld des von ihr intendierten und schließlich zustande gekommenen Schuldverhältnisses war die Klägerin – wie sich aus § 241 Abs. 2 i. V. m. § 311 Abs. 2 BGB ergibt – verpflichtet, auf die Rechte und Rechtsgüter der Beklagten Rücksicht zu nehmen. Diese Rücksichtnahmepflicht hat sie verletzt, indem sie die Beklagte, ohne – das ergibt sich aus den eigenen Ausführungen der Klägerin auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 11.09.2014 – dass zuvor eine Geschäftsverbindung bestanden hätte, telefonisch zum Zwecke eines Vertragsschlusses kontaktiert hatte. Die seitens der Klägerin gegenüber der Beklagten begangene Rechtsverletzung liegt darin, dass sie entgegen der Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 BGB die Beklagte als „sonstige Marktteilnehmerin“ (siehe dazu § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) ohne deren Einwilligung zum Zwecke des Vertragsschlusses anrief. Sie durfte dabei nicht vom Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung der Beklagten ausgehen; Vorbringen der Klägerin dazu fehlt dementsprechend auch vollständig. Dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse der Beklagten am Anruf durch die Mitarbeiter der Klägerin bestanden hätte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, GRUR 2001, 1181, 1183; 2004, 520, 521; 2008, 189; 2010, 939), ist daher nicht ersichtlich, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Klägerin insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft. Die
32gegenläufigen Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 08.12.2014 begründen kein anderes Ergebnis. Soweit die Klägerin hier auf eine Entscheidung des AG M Bezug nimmt, ergibt sich aus dem beigelegten Urteil nichts für ihre Auffassung; im Übrigen würde eine andere Ansicht des AG M die Kammer aus den dargelegten Gründen nicht überzeugen.
33Daraus folgt, dass die Klägerin die Beklagte unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG angerufen und deshalb ihre aus den §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB fol- genden Pflichten verletzt hat, so dass sie sich gemäß § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat mit der oben dargestellten, sich aus § 249 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsfolge.
34c)
35Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge gleichfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG ergibt. Nach den von der Klä- gerin in den Schriftsätzen vom 08.12.2014 und 07.01.2015 zitierten Ansichten dürfte der Charakter des § 7 UWG als „Schutzgesetz“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu verneinen sein; die Kammer neigt dazu, sich der in Rechtsprechung (vgl. AG Köln, Beschluss vom 25. 06.2012 – 137 C 27/12 -, zitiert nach „juris“) und Literatur (Sack, WRP 2009, 1330 ff.) vertretenen gegenläufigen Ansicht anzuschließen.
36d)
37Mit ihrem Schreiben vom 28.04.2014 hat die Beklagte auch die Rückabwicklung verlangt; das ergibt sich im Wege der Auslegung. Zwar benutzt die Beklagte hier den Ausdruck „Widerruf“ statt „Rückabwicklung“, in der Sache macht der Inhalt des Schriftsatzes jedoch deutlich, welches Begehren die Beklagte mit dem Inhalt dieses Schreibens verfolgt.
383.
39Aus vertraglichen Aspekten ergibt sich der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu Gunsten der Klägerin daher nicht.
40II.
41Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BGB. Voraussetzung für einen Anspruch nach dieser Norm wäre nämlich, dass die
42Beklagte durch die von der Klägerin erbrachten Leistungen bereichert wurde und dass diese Bereicherung weiterhin vorhanden ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Schon aus dem Umstand, dass die Beklagte substantiiert dargelegt hat, unter den 100 ersten H-Einträgen finde sich keine Eintragung zu ihren Gunsten – erwidernder Vortrag der Klägerin erfolgt nicht -, folgt, dass eine solche Bereicherung nicht feststellbar ist; substantiierte Darlegungen der Klägerin hierzu fehlen auch.
43Vor diesem Hintergrund sei nur ergänzend dargelegt, dass selbst dann, wenn man grundsätzlich eine Bereicherung bejahen wollte, die dann zur Bezifferung eines Wertersatzanspruches erforderlichen Darlegungen dazu fehlen, auf welchen Betrag sich eine solche Bereicherung beläuft, so dass auch vor diesem Hintergrund ein Wertersatzanspruch gemäß § 818 Abs. 2 BGB nicht zuerkannt werden kann.
44III.
45Da weitere, das klägerische Begehren stützende Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich sind, unterliegt die Klage der Abweisung als unbegründet.
46B. Widerklage
47Diese hat Erfolg.
48I. Zulässigkeit
49Die Widerklage ist zulässig, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 33 ZPO vor.
50II. Begründetheit
51Die Widerklage ist auch begründet.
52Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2BGB analog. Dieser sog. „quasinegatorische Unterlassungsanspruch“
53erfasst auch den vorliegenden Fall, da anerkanntermaßen unerwünschte Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person eingreifen. Eine Duldungspflicht der Beklagten besteht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin durch (weitere) Werbeanrufe gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG verstößt, wie bereits mehrfach darlegt wurde, nicht.
54C. Nebenentscheidungen
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
56Der Streitwert wird auf 3.813,96 € festgesetzt (Klage: 813,96 €, Widerklage: 3.000,00 €).

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Annotations
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden; - 2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen; - 3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist; - 4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; - 5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können; - 6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen; - 7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt; - 9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält; - 10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben; - 11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- 1.
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung, - 2.
bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder - 3.
bei Werbung mit einer Nachricht, - a)
bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder - b)
bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder - c)
bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- 1.
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, - 2.
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, - 3.
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und - 4.
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.