Landgericht Arnsberg Beschluss, 26. Aug. 2015 - 5 T 156/15

ECLI:ECLI:DE:LGAR:2015:0826.5T156.15.00
bei uns veröffentlicht am26.08.2015

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 02.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 19.08.2014 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.


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Landgericht Arnsberg Beschluss, 26. Aug. 2015 - 5 T 156/15 zitiert 10 §§.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


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(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 22 Grundsatz


(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Ange

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen


(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sind 1. Versorgungsausgleichssachen,2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 16 Dieselbe Angelegenheit


Dieselbe Angelegenheit sind 1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den ge

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(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für

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Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Feb. 2015 - 11 WF 1738/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts vom 23.09.2014 sowie die von diesem bestätigten Beschlüsse des Amtsgerichts Rosenheim vom 13.09. und 09.10.2013 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten

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(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

Tenor

I.

Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts vom 23.09.2014 sowie die von diesem bestätigten Beschlüsse des Amtsgerichts Rosenheim vom 13.09. und 09.10.2013 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Festsetzung der Vergütung der Beschwerdeführerin unter Beachtung der nunmehr vom Senat aufgestellten Grundsätze an das Amtsgericht Rosenheim zurückverwiesen.

II.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde betrifft die Frage der Bestimmung des Begriffes der gebührenrechtlichen „Angelegenheit“ bei Beratungshilfe in Familiensachen.

Das Amtsgericht Rosenheim bewilligte der Antragstellerin einen Berechtigungsschein zur Beratungshilfe für den Bereich „Trennung, Scheidung, Scheidungsfolgesachen, Unterhalt, Ehewohnung, elterliche Sorge, Umgang etc.“.

Die Antragstellerin wandte sich hierauf an Rechtsanwältin ... (im Folgenden: Beschwerdeführerin), die sie beriet und außergerichtlich für sie tätig wurde.

Hierfür reichte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Rosenheim insgesamt drei Rechnungen ein, nämlich für die Angelegenheiten „Unterhalt“, „Kindergeld“ sowie „Hausrat“:

Hinsichtlich des „Unterhaltes“ macht sie eine Geschäftsgebühr gemäß VV-RVG Nr. 2503 in Höhe von € 70,- nebst Kommunikationspauschale und Umsatzsteuer, zusammen € 99,96, geltend, für Beratung bzw. Tätigkeit hinsichtlich des „Kindergeldes“ und des Komplexes „Hausrat“ jeweils zusätzlich eine Einigungsgebühr nach VV-RVG Nr. 2508, damit für diese beiden Bereiche (mit Pauschale und Umsatzsteuer) jeweils einen Betrag von € 255,85 €.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle veranlasste hierauf die Bezahlung der Gebühr lediglich für den „Unterhalt“, wies die Festsetzungsanträge im Übrigen dagegen zurück: Es liege nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, nämlich die Regelung von „Trennungsfolgen“.

Die dagegen erhobene Erinnerung der Beschwerdeführerin mit dem Ziel einer Vergütung auch für ihre Tätigkeit in Bezug auf „Hausrat“ und „Kindergeld“ wies das Amtsgericht Rosenheim durch Beschluss vom 09.10.2013 mit der Begründung zurück, es sei nur ein Berechtigungsschein erteilt worden, nämlich für Scheidung nebst Scheidungsfolgesachen, so dass auch nur eine „Angelegenheit“ vorliege und somit nur einmal abgerechnet werden könne.

Auf die dagegen gerichtete Beschwerde vom 18.10.2013, in der u. a. auf die neuere umfangreiche Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte hingewiesen und ferner vorgetragen wird, die Angelegenheiten „Hausrat“ und „Kindergeld“ seien einvernehmlich geregelt worden, nahm der zuständige Bezirksrevisor Stellung. Er verwies darin insbesondere auf den Senatsbeschluss vom 26.09.2011 - 11 W 1719/11, = AGS 12, 25, aus dem sich ergebe, dass vorliegend nur eine Angelegenheit abgerechnet werden könne. Es könnten nicht sämtliche verschiedenen Trennungsfolgen im Bereich der Beratungshilfe als jeweils eigene Angelegenheit betrachtet und vergütet werden, schon wegen des sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Beratung. Für die Annahme einer Einigungsgebühr im Sinne von VV-RVG Nr. 2508 sei hier kein Raum, vielmehr liege lediglich ein sofortiges Anerkenntnis vor.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.09.2014 bestätigte das Landgericht Traunstein die Auffassung des Amtsgerichts und des Bezirksrevisors und wies die Beschwerde zurück. Die vorliegende Beratung im Bereich „Trennung“ habe insgesamt „nur“ eine Angelegenheit umfasst, nämlich die finanziellen Auswirkungen der Trennung; auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung und die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gleichzeitig ließ das Landgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die weitere Beschwerde zu.

II.

Die vom Landgericht ausdrücklich zugelassene weitere Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig im Sinne von §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG.

Sie führt zur Zurückverweisung an das Amtsgericht, weil weiterer Vortrag bzw. eine entsprechende Glaubhaftmachung, insbesondere zur Entstehung der beanspruchten Einigungsgebühren, erforderlich ist (§§ 44, 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, 104 Abs. 2, 294 ZPO).

Dabei ist davon auszugehen, dass sich der Senat uneingeschränkt der jüngsten Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte zur Frage der Auslegung des Begriffes „Angelegenheit“ im Rahmen von Scheidung/Trennung anschließt:

1. In Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung in Form von Festgebühren nach § 44 RVG i. V. m. VV-RVG Nrn. 2500-2508.

a) Nachdem § 15 Abs. 2 RVG die Vergütung pro Angelegenheit nur einmal zulässt, ist der Begriff der „Angelegenheit“ im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 BerHG zu bestimmen. Das Gesetz enthält insoweit keine Definition (näher hierzu etwa Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., § 16 Rn. 42 ff; Mayer, a. a. O., § 15 Rn. 39, § 44 Rn. 7 und VV Nr. 2500 Rn. 27).

b) Mehrere Oberlandesgerichte haben in jüngster Zeit den Begriff der „Angelegenheit“ für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin bestimmt, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen ausgehen ist; jeder kann für sich eine „Angelegenheit“ darstellen. Es sind dies

die Scheidung als solche,

Angelegenheiten betreffend das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgang),

Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Aufteilung von Ehewohnung und Hausrat sowie

die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung generell (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können (siehe etwa Beschlüsse des OLG Frankfurt vom 12.05.2014 - 20 W 237/13, = NJW-RR 14, 1351; OLG Schleswig v. 25.04.2013 - 9 W 41/13, = FamRZ 14, 241; OLG Stuttgart v. 17.10.2012 - 8 W 379/11, = FamRZ 13, 726; OLG Celle v. 14.07.2011 - 2 W 141/11, = AGS 11, 504 sowie OLG Nürnberg v. 29.03.2011 - 11 WF 1590/10, = FamRZ 11, 1687).

2. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung im Sinne der Schaffung klarer und praktikabler Verhältnisse ohne Einschränkung an:

a) Die Aufteilung erscheint praxisgerecht und für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG) ohne unzumutbaren Aufwand handhabbar. Sie ist auch für die betroffenen Rechtsanwälte transparent und verhindert, dass eine umfangreiche Beratungstätigkeit nur als lediglich eine Angelegenheit abgerechnet werden kann. Der Senat ist insoweit zwar nicht der Auffassung, dass das Grundgesetz eine maßgebliche Vorgabe enthält, wonach die Annahme von nur einer „Angelegenheit“ hier verfassungswidrig ist und damit die Grenze zwischen Verfassungsmäßigkeit und Verfassungswidrigkeit bei einer weiteren Festgebühr von knapp 100,- € liegt; im Interesse der Sache sollten die beratenden Anwälte jedoch nicht mit unzumutbaren Einschränkungen bei der Festsetzung belastet werden (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01, = AGS 02, 273 - dort offen gelassen).

b) Eine „generalisierende“ Betrachtungsweise in diesem Sinne jedenfalls erscheint praktikabel, insbesondere werden sich die Beratungstätigkeiten ohne unverhältnismäßigen Aufwand einem der genannten Komplexe zuordnen lassen.

Die Bestimmung der beratungsrechtlichen Angelegenheit im genannten Sinne mag sich dabei nicht auf gesetzgeberische Vorgaben stützen lassen; andererseits erscheint der von nunmehr zahlreichen Oberlandesgerichten beschrittene Lösungsweg überzeugend und erlaubt von der Höhe her angemessene, aber auch nicht überzogene, Gebühren (so jetzt auch Müller-Rabe, a. a. O., § 16 Rn. 44).

Von der formalen Frage, ob ein oder mehrere Beratungsscheine erteilt wurden, hängt das Vorliegen einer „Angelegenheit“ demgegenüber nicht ab.

Soweit dem bereits genannten Senatsbeschluss vom 26.09.2011 anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten; dies gilt namentlich für die Heranziehbarkeit von § 16 Nr. 4 RVG, der für die vorliegende Fragestellung der Beratungshilfe unbehelflich ist.

3. Nach diesen Kriterien dürften im vorliegenden Fall zwei Angelegenheiten vorliegen und abrechenbar sein, nämlich einmal der Komplex „Ehewohnung und Hausrat“, zum Anderen der Bereich „finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung“; zu letzterem gehört sicher der „Unterhalt“ - höchstwahrscheinlich auch die Tätigkeit in Bezug auf das „Kindergeld“.

Zu diesem allerdings erscheint das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin noch unklar und ergänzungsbedürftig. Soweit es um den finanziellen Aspekt geht, dürfte es von dem Komplex „persönliches Verhältnis zu den Kindern/Personensorge“ zu trennen sein. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Angelegenheit „Kindergeld“ sei lediglich ein „Ausläufer“ der „elterlichen Sorge“, ist ohne weitere Erläuterung jedenfalls fragwürdig (siehe hierzu die weitere Beschwerde vom 14.10.2014, Seite 2 oben bzw. 3 - in dieser Hinsicht besteht noch Klärungsbedarf).

4. Eine Zurückverweisung ist - von der eben behandelten Frage des „Kindergeldes“ abgesehen - insbesondere wegen der zweimal geltend gemachten Einigungsgebühr nach VV-RVG Nr. 2508 erfolgt: Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin, beispielsweise zum genaueren Inhalt des Telefonates (siehe Seite 2 unten der Beschwerdeschrift), ist ungenau; entsprechende Glaubhaftmachung (§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, 104 Abs. 2 ZPO) fehlt. Ein Schreiben des gegnerischen Anwaltes vom 13.09.2012 liegt nicht vor, ebenso wenig etwa eine diesbezügliche Bestätigung seinerseits. Der Beschwerdeführerein erhält Gelegenheit, ihren Vortrag zu diesen Punkt zu präzisieren.

5. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.