Landgericht Arnsberg Beschluss, 26. Aug. 2015 - 5 T 156/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 02.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 19.08.2014 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Am 19.02.2014 wurde der Rechtsuchenden Frau P. O. aus K. von der Rechtspflegerin A. beim Amtsgericht Werl Beratungshilfe gemäß § 6 Abs. 1 BerHG für die Angelegenheit „Trennung und Folgesachen“ durch Erteilung eines Beratungshilfeberechtigungsscheins bewilligt.
4Mit Antrag vom 21.05.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Gebühren und Kostenerstattung für die erfolgte anwaltliche Beratung. Sie machte für die fünf Bereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Besuchsrecht, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und Herausgabe von Unterlagen jeweils eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 85,00 EUR zuzüglich einer Kostenpauschale von 17,00 EUR sowie 19 % Umsatzsteuer von 19,38 EUR, d.h. insgesamt jeweils 121,38 EUR, geltend. Darüber hinaus machte sie für die fünf Bereiche Hausrat, Scheidung, Versorgungsausgleich, Sorgerecht und Anmeldung des Kindes beim Einwohnermeldeamt jeweils eine Beratungsgebühr von 35,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer von 6,65 EUR, d. h. insgesamt jeweils weitere 41,65 EUR geltend. Den zu zahlenden Gesamtbetrag gab die Beschwerdeführerin demnach mit 815,15 EUR an. Abzüglich eines bereits durch die Oberjustizkasse gezahlten Teilbetrages von 327,15 EUR verblieb nach Auffassung der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten noch ein offener Restbetrag von 487,90 EUR.
5Mit Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 06.06.2014 wurde zu Gunsten der Beschwerdeführerin über den bereits gezahlten Betrag von 327,15 EUR hinaus lediglich noch ein weiterer geringer Betrag von 32,73 EUR festgesetzt. Zur Begründung wurde unter Berufung auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Nürnberg (B. v. 29.03.2011, Az.: 11 WF 1590/10) und Schleswig Holstein (B. v. 25.04.2013, Az: 9 W 21/13) ausgeführt, dass im Zusammenhang mit einer Scheidung lediglich bis zu vier verschiedene „Angelegenheiten“ abrechnungsfähig werden können. Diese Auffassung werde auch von der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Arnsberg vertreten.
6Die hiergegen mit Schriftsatz vom 12.06.2014 eingelegte Erinnerung der Beschwerdeführerin wurde vom Amtsgericht Werl mit Beschluss vom 19.08.2014 zurückgewiesen, nachdem die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Arnsberg mit Schreiben vom 06.08.2014 zu der Erinnerung vom 12.06.2014 Stellung genommen und namens der Landeskasse beantragt hatte, diese zurückzuweisen.
7Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 19.08.2014 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.09.2014 Beschwerde eingelegt und vorsorglich beantragt, die weitere Beschwerde zuzulassen.
8Das Amtsgericht Werl hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Arnsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
9Nachdem das Landgericht Arnsberg eine Entscheidung über die Beschwerde zunächst ablehnte, hat das Oberlandesgericht Hamm am 05.05.2015 das Landgericht Arnsberg als das in der Beschwerdeinstanz zuständige Gericht bestimmt.
10Das Landgericht Arnsberg hat den Verfahrensbeteiligten ergänzendes rechtliches Gehör gewährt. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Arnsberg hat daraufhin mit Schreiben vom 03.07.2015 unter Bezugnahme auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 26.02.2015, Az.: 11 WF 1738/14 (= BeckRS 2015, 05916) mitgeteilt, dass sie bei ihrer Auffassung verbleibe.
11II.
12Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 55 Abs. 1, Abs. 4, 56 Abs. 1, Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 33 Abs. 3, Abs. 7 RVG.
13Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
14Im Falle einer anwaltlichen Beratung nach dem BerHG in Familiensachen für den Bereich „Trennung und Scheidung“ können lediglich bis zu vier abrechenbare gebührenrechtliche „Angelegenheiten“ im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegen. Im Einzelnen fallen hierunter jeweils die folgenden Bereiche: Scheidung, persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht), Ehewohnung und Hausrat sowie finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).
15Diese Aufteilung entspricht der jüngsten Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte (OLG München, Beschluss vom 26.02.2015, Az.: 11 WF 1738/14 = BeckRS 2015, 05916; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2014, Az.: 20 W 237/13 = NJW-RR 2014, 1351 m.w.N.). Die Beschwerdekammer schließt sich dieser obergerichtlichen Rechtsprechung an.
16Anwaltliche Beratungstätigkeiten in Familiensachen nach dem BerHG sind diesen vier vorgenannten Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier verschiedene Angelegenheiten vorliegen können. Die Aufteilung ist praxisgerecht und zudem für den zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 55 Abs. 1 Satz 1 RVG) ohne unzumutbaren Aufwand handhabbar. Ungeachtet dessen ist sie auch für den betroffenen Rechtsanwalt transparent und verhindert, dass eine umfangreiche Beratungstätigkeit nur als lediglich eine Angelegenheit abgerechnet werden kann (OLG München, aaO.; vgl. auch OLG Frankfurt, aaO.).
17Hingegen sind die Auffassungen, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az: 11 WF 1369/87) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (OLG Brandenburg, NJOZ 2010, 2419) darstellen, abzulehnen. Die von den Vertretern dieser Ansichten herangezogene gegebenenfalls entsprechende Anwendung von § 16 Nr. 4 RVG überzeugt nicht. Die genannte Vorschrift zeichnet den verfahrensrechtlichen Verbund von Scheidungs- und Folgesachen (§ 137 Abs. 1 FamFG), der im Bereich der außergerichtlichen Beratung nicht vorliegt, in kostenrechtlicher Hinsicht nach. Der dafür vorgesehene Ausgleich nach § 22 Abs. 1 RVG durch Aufaddieren der Werte mehrerer Gegenstände ist zudem im Bereich der Beratungshilfe nicht möglich, weil keine Wert-, sondern Festgebühren vergütet werden (OLG Frankfurt, aaO; vgl. auch OLG Schleswig, NJOZ 2014, 126).
18Allerdings vermag auch die Auffassung (OLG Düsseldorf, NJOZ 2013, 1259), die ohne jede Differenzierung annimmt, dass die einzelnen Trennungsfolgen im Rahmen der Beratungshilfe immer einzelne gebührenrechtliche Angelegenheiten darstellen, nicht zu überzeugen (OLG Frankfurt, aaO.). Im Wesentlichen begründet diese Ansicht ihr Ergebnis damit, dass der bei mehreren Gegenständen für die Zusammenfassung zu einer Angelegenheit zu fordernde innere Zusammenhang nicht ohne Weiteres angenommen werden könne, wenn verschiedene Trennungsfolgen Gegenstand des Beratungshilfeauftrags seien (vgl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2013, 1259).
19Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt, dass eine gebührenrechtliche Angelegenheit dann vorliegt, wenn ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben sind. Die Vertreter dieser Ansicht übersehen aber, dass bei der beratenden Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung zwischen einzelnen Gegenständen typischerweise sehr wohl ein innerer Zusammenhang bestehen kann. So ist es beispielsweise in der Regel nicht sachgerecht, wenn die Tätigkeiten betreffend den Unterhalt mehrerer Kinder jeweils eine Angelegenheit im Hinblick auf jedes einzelne Kind darstellen (OLG Nürnberg, NJW 2011, 3108).
20Da mithin vier verschiedene abrechenbare Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegen, ist der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Werl vom 19.08.2014 nicht zu beanstanden.
21Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.
22Die weitere Beschwerde war nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG zuzulassen, da der Frage, wie viele Angelegenheiten im Falle einer anwaltlichen Beratung nach dem BerHG in Familiensachen für die Bereiche Trennung und Scheidung maximal abrechenbar sind, grundsätzliche Bedeutung zukommt.
23Rechtsbehelfsbelehrung:
24Gegen diesen Beschluss ist die weitere Beschwerde statthaft.
25Die weitere Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, in deutscher Sprache einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
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(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.
(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
Dieselbe Angelegenheit sind
- 1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen; - 2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist; - 3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug; - 3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist; - 4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen; - 5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf; - 6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes; - 7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung); - 8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen; - 9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);- 10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über - a)
die Erinnerung, - b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, - c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
- 11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels; - 12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und - 13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.
(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).
(2) Folgesachen sind
- 1.
Versorgungsausgleichssachen, - 2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und - 4.
Güterrechtssachen,
(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.
(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.
(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.
(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.