Landgericht Arnsberg Beschluss, 23. Dez. 2015 - 4 OH 4/15
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26.01.2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
3I.
4Der Beschwerdeführer hat mit Kaufvertrag vom 01.12.2014 das Grundstück Gemarkung N, Flur 34, Flurstück 530 an die Herren O. C.und Q. H. veräußert. Im § 13 des Vertrages ist geregelt, dass die L. die Kosten für die Beurkundung und den Vollzug des Vertrages trägt.
5Mit Kostennote vom 01.12.2014 hat der Beschwerdegegner die vollen Kosten nach § 19 GNotKG berechnet.
6Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Kostenrechnung sei unrichtig, da sich der Beschwerdeführer auf die Kostenprivilegierung gemäß § 91 GNotKG berufen könne. Dies resultiere daraus, dass er nicht erst „aufgrund der Übernahmeerklärung“ Kostenschuldner sei, sondern bereits gemäß § 30 Abs. 1 GNotKG. Die in der notariellen Urkunde enthaltene Kostenübernahmeerklärung betreffe lediglich das Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer und stelle klar, dass die L. für die Notarkosten eintritt. Es liege an dem Notar, jeden Beteiligten als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen. Nehme der Notar den gebührenrechtlich privilegierten Kostenschuldner in Anspruch, sei diesem eine Gebührenermäßigung zu gewähren. Daran könne auch die vertraglich vereinbarte Kostenregelung nichts ändern.
7Der Beteiligte zu 3) hat mit Schreiben vom 08.06.2015 zu der Kostenrechnung Stellung genommen und hält diese für beanstandungsfrei. Er ist der Auffassung, dass in Folge der Übernahmeerklärung eine vollständige Schuldübernahme erfolgt ist, die sich auch auf die Kostentragungslast gegenüber dem Notar gemäß § 30 Abs. 3 GNotKG auswirke.
8II.
9Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Kostenrechnung des Beschwerdegegners entspricht in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 19 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG. Auch in materieller Hinsicht ist in der Kostenrechnung zu Recht die Versagung der Privilegierung gemäß § 91 Abs.1 Zif. 3 GNotKG erfolgt:
10Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zum Kreis der privilegierten Kostenschuldner gemäß §§ 91 Abs. 1 Ziff. 3 GNotKG zählt, sowie, dass der Beschwerdeführer (auch) gemäß §§ 29 Ziff. 1, 30 Abs. 1 GNotKG Kostenschuldner ist. Der Beschwerdeführer haftet jedoch auch gemäß § 30 Abs. 3 GNotKG für die Kosten des Beurkundungsverfahrens, da er gemäß § 13 des notariellen Kaufvertrages vom 01.12.2014 die Kosten für die Beurkundung und den Vollzug des Vertrages übernommen hat. § 30 Abs. 3 GNotKG bewirkt dabei, dass allein aufgrund der zivilrechtlichen Übernahmevereinbarung – auch ohne weitere ausdrückliche Übernahmeerklärungen gemäß § 29 Nr. 2 GNotKG – eine unmittelbare Kostenschuldnerschaft gegenüber dem beurkundenden Notar begründet wird (Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage, § 30 Randnummer 17). Der Übernehmer haftet danach, weil und soweit er die Kosten übernommen hat; er tritt in Höhe der übernommenen Gebühren als Gesamtschuldner (§§ 30 Abs. 3, 29 Zif. 2, 32 Abs. 1 GNotKG) neben den Kostenschuldner, dessen Schuld er übernommen hat. Dabei richtet sich der Umfang seiner aufgrund der Übernahmeerklärung begründeten (weiteren) Haftung nach dem Umfang der Haftung seines Vertragspartners. Denn die Rechtsfolgen der Übernahmeerklärung kann er nicht dadurch hinfällig machen, dass er sich auf eine ihm ansonsten zustehende Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung beruft (Korintenberg, a.a.O. Randnummer 49). Auch im Kostenrecht bestimmt sich der Umfang der Haftung des Übernehmers nach dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung (Korintenberg, a.a.O.m.v.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Übernehmer im Regelfall den anderen Kostenschuldner von jeglicher Kostenlast befreien will. Beruft er sich auf eine ihm zustehende Gebührenfreiheit oder – ermäßigung, so würde dieser Zweck verfehlt, da der Vertragspartner des privilegierten Kostenschuldners (hier: die Käufer) ansonsten vom Notar als weitere Kostenschuldner zur Zahlung des nicht-privilegierten Kostenanteils herangezogen werden könnten und müssten. Diese scheinbar von dem Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung („es liege an dem Notar, jeden Beteiligten als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen“) lässt sich hingegen nicht mit dem Inhalt der zivilrechtlichen Übernahmevereinbarung in Einklang bringen, da eine Beschränkung der Kostenübernahme auf den privilegierten Kostenanteil in dem notariellen Kaufvertrag gerade nicht enthalten ist.
11Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass er auch unabhängig von der Übernahmeerklärung bereits als Kostenschuldner gehaftet habe (§ 29 Zif 1, § 30 Abs. 1 GNotKG) und ihm insofern eine fortwirkende Kostenprivilegierung zustehe. Denn dass der Kostenschuldner ohne eine zivilrechtliche Kostenübernahmevereinbarung lediglich in privilegierten Umfang gehaftet hätte, befreit ihn nicht von der weitergehenden Haftung, die er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit seinem Vertragspartner (hier: den Käufern) übernommen hat. Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn aufgrund der (zuvor) bestehenden Kostenprivilegierung und der nachfolgenden Kostenübernahmeerklärung eine Privilegierung auch auf Seiten des ansonsten nichtprivilegierten Kostenschuldners entstanden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Erstreckung der Kostenprivilegierung auf sonstige Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, kommt gemäß § 91 Abs. 3 GNotKG nämlich nur in Betracht, soweit der andere Beteiligte von dem Begünstigten aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift Erstattung verlangen kann. Ein solcher Erstattungsanspruch besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht. Insbesondere ergibt sich dieser auch nicht aus § 448 Abs. 2 BGB, da der hier grundsätzlich privilegierte Beschwerdeführer nicht Käufer, sondern Verkäufer des Grundstücks gewesen ist. Die Übernahmeerklärung selbst kann hingegen eine Kostenprivilegierung (auch) des Nicht-Begünstigten nicht begründen, da es sich mit dem System des GNotKG nicht verträgt, dass der Anfall und die Höhe einer Gebühr durch eine Abrede der Parteien über die interne Kostentragung bestimmt oder beeinflusst wird (herrschende Meinung, vgl. Korintenberg, § 91 Randnummer 49 m.v.N.).
12Da nach alledem eine eigene unmittelbare oder auch abgeleitete Kostenprivilegierung der Käufer nicht besteht und der Beschwerdeführer aufgrund der vertraglichen Kostenübernahmeerklärung die Kostentragungslast in voller, nicht – privilegierter Höhe gegenüber den Käufern übernommen hat, haftet der Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs. 3 GNotKG auch gegenüber dem Notar in voller Höhe auf Erstattung der notariellen Kosten.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG in Verbindung mit § 81 FamFG.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
16Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
17Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Arnsberg oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von
- 1.
dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt, - 2.
einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, einem Regionalverband, einem Zweckverband, - 3.
einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat,
Geschäftswert | |
---|---|
von … Euro | um … Prozent |
110 000 | 30 |
260 000 | 40 |
1 000 000 | 50 |
über 1 000 000 | 60 |
Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die Gebühr nicht unterschreiten, die bei einem niedrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erheben ist. Wenn das Geschäft mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Gebühren nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßigung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten.
(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, wenn
- 1.
diese ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, - 2.
die Voraussetzung nach Nummer 1 durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen wird und - 3.
dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten aufgrund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können.
(4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29 Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, kann sich der Begünstigte gegenüber dem Notar nicht auf die Gebührenermäßigung berufen.
(1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist.
(2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärungen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, beschränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten, die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.
(3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat, haftet insoweit auch gegenüber dem Notar.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist.
(2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärungen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, beschränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten, die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.
(3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat, haftet insoweit auch gegenüber dem Notar.
Die Notarkosten schuldet, wer
- 1.
den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat, - 2.
die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder - 3.
für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist.
(2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärungen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, beschränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten, die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.
(3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat, haftet insoweit auch gegenüber dem Notar.
(1) Erhebt ein Notar die in Teil 2 Hauptabschnitt 1 oder 4 oder in den Nummern 23803 und 25202 des Kostenverzeichnisses bestimmten Gebühren von
- 1.
dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaft oder Anstalt, - 2.
einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Gebietskörperschaft oder einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, einem Regionalverband, einem Zweckverband, - 3.
einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat,
Geschäftswert | |
---|---|
von … Euro | um … Prozent |
110 000 | 30 |
260 000 | 40 |
1 000 000 | 50 |
über 1 000 000 | 60 |
Eine ermäßigte Gebühr darf jedoch die Gebühr nicht unterschreiten, die bei einem niedrigeren Geschäftswert nach Satz 1 zu erheben ist. Wenn das Geschäft mit dem Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusammenhängt, ermäßigen sich die Gebühren nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch nur teilweise Weiterveräußerung an einen nichtbegünstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Ändert sich diese Absicht innerhalb von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfällt eine bereits gewährte Ermäßigung. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten.
(2) Die Gebührenermäßigung ist auch einer Körperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu gewähren, wenn
- 1.
diese ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, - 2.
die Voraussetzung nach Nummer 1 durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen wird und - 3.
dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
(3) Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Begünstigten als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Begünstigten aufgrund gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen können.
(4) Soweit die Haftung auf der Vorschrift des § 29 Nummer 3 (Haftung nach bürgerlichem Recht) beruht, kann sich der Begünstigte gegenüber dem Notar nicht auf die Gebührenermäßigung berufen.
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.
(1) Die Kosten des Beurkundungsverfahrens und die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten schuldet ferner jeder, dessen Erklärung beurkundet worden ist.
(2) Werden im Beurkundungsverfahren die Erklärungen mehrerer Beteiligter beurkundet und betreffen die Erklärungen verschiedene Rechtsverhältnisse, beschränkt sich die Haftung des Einzelnen auf die Kosten, die entstanden wären, wenn die übrigen Erklärungen nicht beurkundet worden wären.
(3) Derjenige, der in einer notariellen Urkunde die Kosten dieses Beurkundungsverfahrens, die im Zusammenhang mit dem Beurkundungsverfahren anfallenden Kosten des Vollzugs und der Betreuungstätigkeiten oder sämtliche genannten Kosten übernommen hat, haftet insoweit auch gegenüber dem Notar.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.