Landgericht Arnsberg Urteil, 15. Jan. 2014 - 3 S 90/13

Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 16.08.2013 (Az. 12 C 273/12) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um die Abrechnung der Ausbildungsumlage im Rahmen eines Heimvertrages.
4Die Beklagte betreibt ein Altenpflegeheim in N. Am 27.04.2012 schlossen die Parteien einen Heimvertrag für pflegebedürftige Personen, der in den §§ 10 – 14 Regelungen zum Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und Pflegeleistungen enthält. Gemäß § 14 dieses Vertrages kann die Beklagte von dem Kläger als Bewohner bei Änderung der Berechnungsgrundlagen eine angemessene Erhöhung des Entgeltes verlangen. Das Erhöhungsverlangen ist schriftlich zu begründen und führt frühestens 4 Wochen nach seinem Zugang zur erhöhten Zahlungsschuld. Mit Schreiben vom 28.06.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab Juli 2012 eine monatliche Umlage für die Ausbildungsvergütung in Rechnung gestellt werde, und verwies hierzu auf eine dem Schreiben beigefügte Mitteilung des nordrhein-westfälischen Landesministeriums für Gesundheit. In der Folgezeit berechnete sie für die Position Ausbildungsumlage von Juli 2012 an kalendertäglich 2,18 € und ab Januar 2013 kalendertäglich 2,35 €, wobei der Monatsbetrag für Juli 2012 zwischenzeitlich wieder gutgeschrieben wurde. Bis Juli 2013 zog die Beklagte aufgrund einer bestehenden Einzugsermächtigung Beträge in Höhe von insgesamt 831,74 € ein.
5Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der als Ausbildungsumlage gezahlten Beträge sowie die Feststellung des Nichtbestehens einer entsprechenden Zahlungspflicht ab dem 01.08.2013 und bis zum Zugang einer hinreichend begründeten Entgelterhöhung. Er ist der Ansicht, bei der Umlage handele es sich um ein Entgelt im Sinne von § 14 des Heimvertrages; eine Entgelterhöhung gemäß dieser Vorschrift habe die Beklagte indes nicht ausreichend begründet.
6Der Kläger hat beantragt,
7- die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.040,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 132,98 € seit dem 28.09.2012 und aus 273,41 € seit dem 29.01.2013 und aus einem Betrag in Höhe von 634,50 € ab dem 10.07.2013 zu zahlen,
- festzustellen, dass er der Beklagten für den Zeitraum ab dem 01.08.2013 bis 4 Wochen nach Zugang einer hinreichenden Entgelterhöhung, die den Anforderungen des § 9 Abs. 2 WBVG bzw. des § 14 Abs. 2 des Heimvertrages entspricht, keine Ausbildungsumlage in Höhe von kalendertäglich 2,35 € schuldet.
Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie meint, sie sei zur Erhebung der Ausbildungsumlage und Weiterleitung der Beträge an die zuständigen Behörden verpflichtet; es gehe also um einen reinen Durchlaufposten und nicht um Entgelte im Sinne des Heimvertrages.
11Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
12Das Amtsgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers vollumfänglich und dem Zahlungsantrag im Wesentlichen (bis auf einen Abschlag in der Höhe von 209,15 €) stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 831,74 €, weil die Beklagte in dieser Höhe Gutschriften auf ihrem Bankkonto durch Leistung des Klägers in Form der erteilten Einzugsermächtigung rechtsgrundlos erlangt habe. Ein Rechtsgrund folge weder aus einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien noch aus der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung, da diese nur das Verhältnis zwischen Pflegeeinrichtungen und den zuständigen Behörden regele. Zudem und insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf eine Entgelterhöhung nach § 14 des Heimvertrages (HeimV) berufen. Die Ausbildungsumlage sei ein Entgelt im Sinne von §§ 10, 11 HeimV; auch als Durchlaufposten zur Weiterleitung an die Behörden sei sie mit anderen Entgelten, z.B. für die Entsorgung von Wasser und Abfall, durchaus vergleichbar. Die Entgelterhöhung sei indes unwirksam, weil die Beklagte ihre Begründungspflicht aus § 14 Abs. 2 HeimV nicht erfüllt habe. Die jeweils geschuldete Umlage sei im Schreiben vom 28.06.2012 lediglich mit einem monatlichen Pauschalbetrag angegeben worden, ohne diesen bzw. den zugrunde liegenden Tagessatz näher aufzuschlüsseln und zu erläutern. Auch später sei dies nicht geschehen. Der Kläger könne somit das Erhöhungsverlangen nicht wirksam überprüfen. Der Feststellungsantrag sei ebenfalls begründet, weil die Beklagte auch künftig keinen Anspruch auf Zahlung der Umlage habe, solange sie ihren Begründungspflichten aus § 14 Abs. 2 HeimV nicht nachkomme.
13Hiergegen wendet sich die Beklagte und Berufungsklägerin mit ihrer Berufung, mit der sich das Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung durch die Kammer stellt. Zur Begründung führt die Berufung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens aus, das Amtsgericht habe fehlerhaft einen Rechtsgrund für die Leistungen des Klägers verneint. Ein solcher liege nämlich in der durch das Land NRW beschlossenen und von der Beklagten zu erhebenden Ausbildungsumlage. Ob es an einer Erhöhungsbegründung nach § 14 des Heimvertrages fehle, sei nicht entscheidend, weil es bei der Ausbildungsumlage gerade nicht um Heimgelder gehe.
14Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
15das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 16.08.2013, Az.: 12 C 273/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
16Der Kläger und Berufungsbeklagter beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt aus, das Amtsgericht habe zu Recht weder in der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung noch in § 14 des Heimvertrages einen Rechtsgrund für die Zahlungen gesehen.
19II.
20Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat der Klage im von ihm tenorierten Umfang berechtigterweise stattgegeben.
211)
22Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Beträge zur Ausbildungsumlage gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB.
23a)
24Die Beklagte hat in Höhe von 831,74 € Gutschriften auf ihrem Konto als Schuldanerkenntnis ihrer Bank erlangt. Dies geschah nach wertender Betrachtungsweise auch durch Leistungen des Klägers, denn die Gutschrift erfolgte aufgrund der vom Kläger erteilten und nicht widerrufenden Einzugsermächtigung. Wegen der Einzelheiten zum Vorgang der Zahlung wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts hierzu verwiesen.
25b)
26Die jeweilige Leistung des Klägers erfolgte ohne Rechtsgrund.
27aa)
28Eine Entgelterhöhung ist, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat, konkret zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Stattdessen hat der Kläger diese wiederholt abgelehnt bzw. vom Zugang eines hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens nach § 14 Abs. 2 HeimV abhängig gemacht. Ein konkludentes Einverständnis mit der Entgelterhöhung liegt auch nicht darin, dass er insoweit seine Einzugsermächtigung nicht wiederrufen hat. Schon prinzipiell stellt das bloße Schweigen auf die Einziehung erhöhter Zahlungen regelmäßig keine Zustimmung dar (vgl. m.w.N. BeckOK-BGB-Schüller, § 557 Rn. 5: kein Rechtsbindungswille bei Einziehung einseitig erhöhter Miete). Jedenfalls vorliegend hat der Kläger nicht zugestimmt, weil er zudem nicht vorbehaltlos, sondern nur unter Widerspruch weitergezahlt hat.
29bb)
30Entgegen der Auffassung der Berufung liegt ein Rechtsgrund für die Zahlungen nicht bereits darin, dass das Land NRW die Ausbildungsumlage beschlossen und die Beklagte infolge dessen die Beträge eingezogen und an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe als zuständige Behörde für das landesrechtliche Ausgleichsverfahren (vgl. § 4 Altenpflegegesetz NRW, § 3 Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung NRW) weitergeleitet hat. Ein solches Vorgehen außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen taugte als Rechtsgrund nur, wenn der Kläger einseitig und hoheitlich durch Verwaltungsakt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 812 Rn. 21) zur Zahlung aufgefordert würde. Hier ist aber weder ersichtlich, dass die Beklagte überhaupt hoheitlich gem. § 35 Abs. 1 VwVfG handeln wollte, noch, dass sie hierzu mit Hoheitsrechten beliehen wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen „Informationsschreiben“ des Ministeriums vom 14.05.2012.
31Auch die Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AltPflAusglVO) gibt insofern nichts her. Denn sie regelt von vornherein nur das Verhältnis zwischen den Pflegeeinrichtungen, zu denen auch die Beklagte gehört, und den zuständigen Behörden, so bspw. in § 7 Abs. 1 und § 9 die Ermächtigung des jeweils zuständigen Landschaftsverbandes zur Festsetzung der Ausgleichsbeiträge. Regelungen im Verhältnis der Einrichtungen zu ihren Bewohnern enthält die Verordnung nicht.
32cc)
33Schließlich und vor allem folgt ein Rechtsgrund für die Zahlungen nicht aus einer Entgelterhöhung nach § 14 des Heimvertrages. Die Beklagte ist auch insofern nicht berechtigt, das Entgelt einseitig zu erhöhen. Überdies hat sie mangels hinreichender Begründung derzeit auch keinen Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt.
34Es geht bei der von der Beklagten erhobenen Umlage für die Ausbildungsvergütung um ein Entgelt im Sinne der §§ 10 ff., 14 HeimV. Laut § 82a Abs. 2 SGB XI ist die Ausbildungsvergütung grundsätzlich in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§§ 84 Abs. 1, 89 SGB XI) berücksichtigungsfähig. Die Vorschrift stellt klar, dass die dort geregelte Ausbildungsvergütung den pflegebedingten Aufwendungen zuzuordnen und deshalb in die Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen einzubeziehen ist (Leitherer, in: Kasseler Kommentar zum SGB XI, § 82a Rn. 4). § 10 Abs. 1 des hier in Frage stehenden HeimV verweist zudem hinsichtlich der Entgelte für allgemeine Pflegeleistungen auf die Vergütungsvereinbarungen nach §§ 85, 87 SGB XI. Laut § 10 Abs. 1 Satz 2 HeimV bestehen bei Änderungen dieser Vereinbarungen wechselseitige Ansprüche auf Vertragsanpassung nach Maßgabe des § 14 HeimV.
35Auch die Tatsache, dass die Ausbildungsumlage einen Durchlaufposten darstellt, also nicht der Einrichtung selbst unmittelbar zugutekommt, steht einer Einstufung als vertragliches Entgelt nicht entgegen; denn dies gilt – wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt - auch für andere Entgelte, die z.B. bestimmte Unterkunftsleistungen betreffen. Des Weiteren sprechen Sinn und Zweck der Angemessenheitsgrenze in § 14 Abs. 1 S.1 HeimV und der in § 14 Abs. 2 HeimV statuierten Begründungspflicht für eine Anwendung der Norm auf vorliegenden Fall. Denn die Heimbewohner haben bei einer Erhöhung ihrer Beiträge stets ein berechtigtes Interesse, die Angemessenheit dieser Erhöhung zu überprüfen; sie sind unabhängig vom Grund der Erhöhung in gleichem Maße schutzbedürftig und schutzwürdig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2004 – 21 U 95/03 Rn. 47).
36Gemäß § 14 Abs. 1 HeimV, dessen Wortlaut angelehnt ist an § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG), kann die Pflegeeinrichtung bei veränderter Berechnungsgrundlage eine Erhöhung des Entgeltes verlangen; nach § 14 Abs. 3 HeimV besteht dann einen Anspruch auf Zustimmung. Lehnt der Bewohner die Erhöhung allerdings ab – was der Kläger hier getan hat -, kann die Einrichtung sie nach wie vor nicht einseitig durchsetzen, sondern muss insoweit Klage auf Annahme ihres Angebotes erheben (vgl. LG Berlin, Urteil vom 13.11.2012 – 15 O 181/12 sowie allgemein für den Anspruch auf Mieterhöhung: Palandt-Weidenkaff, BGB, § 558 Rn. 7 ff.). Dies hat die Beklagte nicht getan.
37Dem Rückzahlungsverlangen des Klägers steht auch nicht der dolo facit Einwand aus § 242 BGB entgegen. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn die Beklagte bereits einen Anspruch auf Erhöhung des Entgeltes hätte, also die Zahlung der Beiträge zur Ausbildungsumlage sogleich wieder vom Kläger verlangen könnte. Ein solcher Anspruch besteht aber nicht, weil das Erhöhungsverlangen nach wie vor nicht hinreichend gemäß § 14 Abs. 2 HeimV begründet wurde.
38Nach dieser Vorschrift, welche die Regelung in § 9 Abs. 2 WBVG übernimmt, muss dem Heimbewohner die beabsichtigte Erhöhung schriftlich mitgeteilt und begründet werden. In der Begründung muss das Heim die Positionen, für die sich Kostensteigerungen ergeben, benennen und die bisherigen Entgeltbestandteile den neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner muss zudem die Angaben durch Einsichtnahme in Kalkulationsgrundlagen überprüfen können. Die Voraussetzungen der Entgelterhöhung und die Angemessenheit des neuen Entgeltes müssen somit konkret und nachvollziehbar belegt werden (vgl. zur Parallelregelung im seinerzeit geltenden § 4c HeimG: OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2004 – 21 U 95/03 Rn. 50). Diese Anforderungen erfüllt das Vorgehen der Beklagten bis dato nicht.
39Der Ankündigung und späteren Inrechnungstellung der Ausbildungsumlage durch die Beklagte fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit und Transparenz. Das Schreiben vom 28.06.2012 nennt lediglich einen (obendrein falschen und nicht zwischen den Monaten differenzierenden) Pauschalbetrag von monatlich 65,78 €, ohne auf den eigentlich maßgeblichen Tagessatz zu verweisen. Die anschließenden Rechnungen benennen zwar den Tagessatz, dies aber ohne weitere Erläuterungen; zudem unterbleibt eine gesonderte Mitteilung, dass der Tagessatz sich ab Januar 2013 auf 2,35 € (statt zuvor 2,18 €) erhöht hat.
40Hinzu kommt, dass der Tagessatz selbst in keiner Weise erläutert oder aufgeschlüsselt wird, es dem Bewohner also nicht möglich ist, dessen Richtigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Auch das von der Beklagten weitergeleitete Informationsschreiben des Ministeriums vom 14.05.2012 hilft an dieser Stelle nicht weiter, weil es lediglich allgemein den Hintergrund und Zweck der erhobenen Umlage beschreibt, ohne auf die zuvor genannten Punkte überhaupt einzugehen. Möglicherweise ausreichend, um die erwartbaren und realistischen Anforderungen an die Pflegeeinrichtungen nicht zu überspannen, jedenfalls aber erforderlich wäre es, den Bewohnern die ebenfalls vom Landesministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter herausgegebenen und auf ihrer Homepage abrufbaren „Informationen zum Ausgleichsverfahren in der Altenpflege in Nordrhein-Westfalen“ mitzuteilen. Diese enthalten zumindest konkrete Zahlen für das Ausgleichsverfahren und die Umlagebeträge, die von den Einrichtungen in Rechnung gestellt werden können.
412)
42Das Amtsgericht hat auch dem Feststellungsantrag des Klägers zu Recht stattgegeben. Laut § 14 Abs. 2 S.4 HeimV schuldet der Heimbewohner das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang eines hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Hieran fehlt es bisher.
433)
44Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10 ZPO.

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(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Vorschrift umfasst die Vergütung, die aufgrund von Rechtsvorschriften, Tarifverträgen, entsprechenden allgemeinen Vergütungsregelungen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen an Personen, die nach Bundesrecht in der Altenpflege oder nach Landesrecht in der Altenpflegehilfe ausgebildet werden, während der Dauer ihrer praktischen oder theoretischen Ausbildung zu zahlen ist, sowie die nach § 17 Abs. 1a des Altenpflegegesetzes zu erstattenden Weiterbildungskosten.
(2) Soweit eine nach diesem Gesetz zugelassene Pflegeeinrichtung nach Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege oder nach Landesrecht zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe berechtigt oder verpflichtet ist, ist die Ausbildungsvergütung der Personen, die aufgrund eines entsprechenden Ausbildungsvertrages mit der Einrichtung oder ihrem Träger zum Zwecke der Ausbildung in der Einrichtung tätig sind, während der Dauer des Ausbildungsverhältnisses in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1, § 89) berücksichtigungsfähig. Betreut die Einrichtung auch Personen, die nicht pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind, so ist in der Pflegevergütung nach Satz 1 nur der Anteil an der Gesamtsumme der Ausbildungsvergütungen berücksichtigungsfähig, der bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gesamtsumme auf alle betreuten Personen auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt. Soweit die Ausbildungsvergütung im Pflegesatz eines zugelassenen Pflegeheimes zu berücksichtigen ist, ist der Anteil, der auf die Pflegebedürftigen im Sinne dieses Buches entfällt, gleichmäßig auf alle pflegebedürftigen Heimbewohner zu verteilen. Satz 1 gilt nicht, soweit
- 1.
die Ausbildungsvergütung oder eine entsprechende Vergütung nach anderen Vorschriften aufgebracht wird oder - 2.
die Ausbildungsvergütung durch ein landesrechtliches Umlageverfahren nach Absatz 3 finanziert wird.
(3) Wird die Ausbildungsvergütung ganz oder teilweise durch ein landesrechtliches Umlageverfahren finanziert, so ist die Umlage in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen nur insoweit berücksichtigungsfähig, als sie auf der Grundlage nachfolgender Berechnungsgrundsätze ermittelt wird:
- 1.
Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle zugelassenen ambulanten, teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen und die Altenheime im Land verteilt. Bei der Bemessung und Verteilung der Umlage ist sicherzustellen, daß der Verteilungsmaßstab nicht einseitig zu Lasten der zugelassenen Pflegeeinrichtungen gewichtet ist. Im übrigen gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. - 2.
Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten. - 3.
Aufwendungen für die Vorhaltung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Ausbildungsstätten (§§ 9, 82 Abs. 2 bis 4), für deren laufende Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie für die Verwaltungskosten der nach Landesrecht für das Umlageverfahren zuständigen Stelle bleiben unberücksichtigt.
(4) Die Höhe der Umlage nach Absatz 3 sowie ihre Berechnungsfaktoren sind von der dafür nach Landesrecht zuständigen Stelle den Landesverbänden der Pflegekassen rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen mitzuteilen. Es genügt die Mitteilung an einen Landesverband; dieser leitet die Mitteilung unverzüglich an die übrigen Landesverbände und an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weiter. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den nach Satz 1 Beteiligten über die ordnungsgemäße Bemessung und die Höhe des von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu zahlenden Anteils an der Umlage entscheidet die Schiedsstelle nach § 76 unter Ausschluß des Rechtsweges. Die Entscheidung ist für alle Beteiligten nach Satz 1 sowie für die Parteien der Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Kapitel verbindlich; § 85 Abs. 5 Satz 1 und 2, erster Halbsatz, sowie Abs. 6 gilt entsprechend.
(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden, - 2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie - 3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).
(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.
(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.
(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.
(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.
(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.
(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass
- 1.
die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden, - 2.
in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und - 3.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass
- 1.
die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, - a)
das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr verfügt, oder - b)
das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder - c)
für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist,
- 2.
zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden, - 3.
notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden, - 4.
die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden und - 5.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.
(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:
- 1.
die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden, - 2.
die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet werden, - 3.
die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, - 4.
die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und - 5.
die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. § 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend; § 88 bleibt unberührt.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.