Landgericht Arnsberg Urteil, 06. März 2015 - 2 O 238/14

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus drei Grundschuldurkunden.
3Die Beklagte ließ sich zu den notariellen Grundschuldurkunden vom 5. Mai 1989, URNr. XXX/1989, vom 30. Januar 1995, URNr. XX/1995 und vom 12. Mai 1997, URNr. XXX/97 vollstreckbare Ausfertigungen erteilen und stellte diese dem Kläger zu. Die Grundschulden sind vom Tage ihrer Eintragung an zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils nachträglich am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres fällig. Wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistungen hat sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung in die jeweiligen Pfandobjekte unterworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Grundschuldurkunden wird auf die Anlagen K1-K3 (Bl. 66-81 d.A.) Bezug genommen.
4Die Beklagte betreibt seit dem 31. August 2010 vor dem Amtsgericht Meschede die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger. Dingliche Zinsen macht sie aus den vorgenannten Grundschuldurkunden "zunächst" ab dem 1. Januar 2007 geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrags vom 31. August 2010 wird auf die Anlage KE1 (Bl. 119 f. d.A.) Bezug genommen.
5Das Amtsgericht Meschede hat die Beschränkung auf die ab 2007 entstandenen Zinsen in seinem Beschluss zu dem Aktenzeichen 002 K 037/10 (Anlage KE2, Bl. 121 d.A.) antragsgemäß berücksichtigt.
6Der Kläger forderte die Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 3. Juni 2014 unter Fristsetzung bis zum 10. Juni 2014 auf, die ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen herauszugeben oder einen Austausch vorzunehmen oder letzteren zuzusichern, weil die Titel verjährte Grundschuldzinsen enthielten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die zur Gerichtsake gereichte Ablichtung (Anlage K5, Bl. 83 d.A.) Bezug genommen.
7Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 erklärt die Beklagte nunmehr einen materiellen, unwiderruflichen Anspruchsverzicht hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2007 fällig gewordenen Grundschuldzinsen aus den o.g. vollstreckbaren Ausfertigungen.
8Zur Begründung seines Klageanspruches ist der Kläger der Ansicht, dass der Zwangsvollstreckung durch die Beklagte der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe. Die Beklagte habe verjährte Grundschuldzinsansprüche titulieren lassen. Bezüglich der vor dem 1. Januar 2007 fällig gewordenen Zinsen erhebe er die Einrede der Verjährung. Die Grundschuldzinsen bis zum 31. Dezember 2001 unterlägen der vierjährigen Verjährung nach § 197 BGB a.F., für die Grundschuldzinsen seit dem 1. Januar 2002 gelte die dreijährige Regelverjährung nach §§ 197 Abs. 2, 195 BGB. Ein Neubeginn der Verjährung sei erst durch die Vollstreckungshandlungen der Beklagten im Jahr 2010 eingetreten. Die Zinsen eines Jahres würden zum Beginn des Folgejahres fällig und mit dem Ablauf des dritten darauffolgenden Kalenderjahres verjähren. Ausgehend vom Neubeginn der Verjährung im Jahr 2010 durch die Vollstreckungshandlungen der Beklagten seien die Zinsen bis einschließlich für das Jahr 2005 verjährt. Die Zwangsvollstreckung sei vollständig einzustellen. Die Beklagte müsse sich einen "beschränkten" Titel besorgen. Dass die Beklagte die Zwangsversteigerung nicht wegen nichtverjährter Grundschuldzinsen betreibe, stehe der vorliegend erhobenen Klage nicht entgegen. Einen entsprechenden Verzicht hatte sie bislang nicht erklärt, sondern lediglich ihren Antrag beschränkt. Die Titel seien jedoch auch hinsichtlich der verjährten Zinsen noch vollstreckungsfähig.
9Der Kläger beantragt zuletzt,
10die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Grundschuldurkunden ohne Brief des Notars D vom 5. Mai 1989 URNr. XXX/1989 und vom 30. Januar 1995 URNr. XX/1995 und vom 12. Mai 1997 URNr. XXX/97 hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2007 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte ist der Ansicht, dass die erhobene Vollstreckungsgegenklage bereits unzulässig sei. Für sie fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Sie, die Beklagte, habe in der Zwangsvollstreckung zu keinem Zeitpunkt verjährte Grundschuldzinsen geltend gemacht. Die Zinsen des Jahres 2007 seien zum 2. Januar 2008 fällig geworden. Verjährung hätte diesbezüglich frühestens zum 31. Dezember 2011 eintreten können. Aufgrund des mit Antrag vom 31. August 2010 zwischenzeitlich eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens habe die Verjährung jedoch neu zu laufen begonnen, § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Vor diesem Hintergrund hätte sie sogar noch die Zinsen des Jahres 2006 geltend machen können. Verjährt seien lediglich die vor dem 1. Januar 2007 fällig gewordenen Grundschuldzinsen aus den Jahren bis 2005. Die vorliegende Klage sei lediglich vor dem Hintergrund einer abstrakten, theoretischen Möglichkeit erhoben worden, welche für das insoweit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht ausreiche. Schutzmaßnahmen seien auch noch möglich, wenn tatsächlich wegen verjährter Grundschuldzinsen vollstreckt würde. Solange erweise sich die Vollstreckungsabwehrklage als rechtsmissbräuchlich.
14Die Kammer hatte die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden mit Beschluss vom 10. Juli 2014 (Bl. 87 d.A.) zunächst einstweilen eingestellt, soweit die vor dem 1. Januar 2009 fälligen Zinsforderungen betroffen sind. Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung des Klägers auf vollständige Einstellung der Zwangsvollstreckung hatte die Kammer mit weiterem Beschluss vom 22. Juli 2014 (Bl. 101 d.A.) zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 (Bl. 133 d.A.) hat die Kammer die Zwangsvollstreckung schließlich nach Änderung des Antrags insoweit einstweilen eingestellt, als die vor dem 1. Januar 2007 fällig gewordenen Zinsen betroffen sind.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.
16Entscheidungsgründe
17I.
18Die vom Kläger erhobene statthafte Vollstreckungsabwehrklage erwies sich als unzulässig. Spätestens mit dem im Schriftsatz der Beklagten vom 5. Februar 2015 erklärten materiellen, unwiderruflichen Anspruchsverzicht hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2007 entstandenen Grundschuldzinsen ist das insoweit erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage entfallen.
19Nach §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 767 Abs. 1, 797 Abs. 5 ZPO sind Einwendungen, die den durch eine notarielle Urkunde festgestellten Anspruch selbst betreffen, vom Schuldner im Wege der Klage bei dem Gericht, bei dem er im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, geltend zu machen. Der Gerichtsstand ist ausschließlich, § 802 ZPO.
20Der allgemeine Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) des Klägers liegt in N im Bezirk des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit folgt streitwertgemäß nach §§ 71 Abs. 1, 23 GVG.
21Der Kläger erhebt hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2007 entstandenen Grundschuldzinsen die Einrede der Verjährung (§§ 195, 199 BGB) und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldurkunden für unzulässig zu erklären.
22Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist jedoch, dass für die Vollstreckungsabwehrklage ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist (Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 767 Rn. 8). Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, sobald ein Titel vorliegt, der zur Zwangsvollstreckung geeignet ist. Dies gilt ohne Rücksicht auf den Beginn der Zwangsvollstreckung, sofern eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme bevorsteht (Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage, § 767, Rn. 14). Solange der Gläubiger den Titel in den Händen hat, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch dann nicht, wenn die Beteiligten sich einig sind, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt. Ist die titulierte Forderung teilweise erloschen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis des Weiteren noch nicht, wenn der Gläubiger sich für teilweise befriedigt erklärt und auf die weitere Zwangsvollstreckung verzichtet (BGH NJW 1992, 2148), sondern nur, wenn für den Rest eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH NJW-RR 1989, 124). Ein vom Gläubiger erklärter Verzicht auf die Zwangsvollstreckung ohne Titelherausgabe beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis nach h.M. noch nicht (MünchKomm-ZPO/, 4. Aufl. 2012, § 767, Rn. 43). Erhebt der Schuldner ohne konkrete Vollstreckungsgefahr eine Vollstreckungsgegenklage, ist diese nicht unzulässig – dem Schutz des Gläubigers ist mit der Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO hinreichend Rechnung getragen.
23Eine Ausnahme gilt jedoch bei einem Titel auf wiederkehrende Leistungen, den der Gläubiger noch für künftige Leistungen benötigt. Da hier zum einen nicht erwartet werden darf, dass der Gläubiger den weiterhin benötigten Titel herausgibt, und zum anderen wegen der Vergangenheit aufgrund des Verzichts keine Vollstreckung mehr droht, ist eine Klage nach § 767 ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Dass der Gläubiger den Titel in der Hand behält, begründet nämlich nicht schon für sich allein die Besorgnis, er werde daraus trotz bereits eingetretener (Teil-)Erfüllung noch einmal gegen den Schuldner vollstrecken (BGH NJW 1984, 2826).
24Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt bei sachgerechter Betrachtung danach, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht und/oder der Gläubiger (diesbezüglich) unzweifelhaft keine Vollstreckung mehr beabsichtigt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, § 767, Rn. 39 m.w.N.; Musielak, ZPO, 14. Auflage, § 767, Rn. 18).
25Wird die Zwangsvollstreckung wegen verjährter Zinsen nicht betrieben, fehlt mithin das Rechtsschutzbedürfnis. Die Vollstreckungsabwehrklage ist lediglich vor dem Hintergrund einer abstrakten, theoretischen Möglichkeit erhoben. Schutzmaßnahmen sind dem Schuldner schließlich auch dann noch möglich, wenn tatsächlich eine Vollstreckung wegen verjährter Zinsen erfolgt. Würde man in diesen Fällen ein Rechtsschutzbedürfnis bereits aufgrund der rein theoretischen Möglichkeit der Vollstreckung bejahen, ermöglichte dies geradezu mutwillige Klagen, welche von einer vernünftigen Partei niemals erhoben würden (OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 25. Februar 2013 und 9. Mai 2014, Aktenzeichen 24 W 2/13 m.V.a. BGH IX ZR 230/09).
26Unter Beachtung der vorstehenden Maßstäbe vermochte die Kammer ein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Vollstreckungsabwehrklage nicht zu erkennen. Spätestens mit der Verzichtserklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Februar 2015 ist dies jedoch entfallen.
27Der Kläger wendet nur hinsichtlich eines Teils der Grundschuldzinsen Verjährung ein. Die Parteien stimmen diesbezüglich zutreffend dahin überein, dass Verjährung nur insoweit eingetreten ist, als diese vor dem 1. Januar 2007 entstanden sind. Durch den Antrag der Beklagten auf Zwangsversteigerung vom 31. August 2010 hat die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB neu zu laufen begonnen.
28Die Zinsen der Grundschulden fallen jährlich und damit wiederkehrend an. Die Beklagte hat also ein berechtigtes Interesse daran, den Titel auch zukünftig zu behalten.
29Die Beklagte hat den Zwangsversteigerungsantrag auf die Zinsforderungen seit dem 1. Januar 2007 beschränkt. Eine Zwangsvollstreckung in verjährte Grundschuldzinsen erfolgte somit (zunächst) nicht. Die Beklagte hat auch nicht durch anderweitige Maßnahmen zu erkennen gegeben, dass eine Erweiterung der Zwangsvollstreckung auf verjährte Grundschuldzinsen beabsichtigt ist. Die vorliegende Vollstreckungsabwehrklage ist somit (zunächst) vor dem nur theoretischen Hintergrund einer Erweiterung der Zwangsvollstreckung auch auf verjährte Grundschuldzinsen erhoben worden. Auf die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage nach den vorstehenden Grundsätzen gleichwohl bestehen bleibt, kam es jedoch nicht mehr an.
30Denn um in Bezug auf diese Sorge des Klägers letzte Zweifel auszuräumen, hat die Beklagte schließlich mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 einen materiellen und unwiderruflichen Anspruchsverzicht hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2007 entstandenen Grundschuldzinsen erklärt. Damit hat sie jedenfalls abschließend und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass dem Kläger eine Zwangsvollstreckung wegen verjährter Grundschuldzinsen, die sie auch zuvor schon nicht betrieben hat, definitiv nicht mehr droht. Das Rechtsschutzbedürfnis der Vollstreckungsabwehrklage ist hiermit endgültig entfallen, sodass die Klage abzuweisen war. Ab diesem Zeitpunkt hätte es nahegelegen, den Rechtsstreit in der Hauptsache nunmehr für erledigt zu erklären.
31II.
32Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
33III.
34Der Streitwert wird auf 347.269,45 EUR festgesetzt. Dies entspricht dem Nennbetrag der vor dem 1. Januar 2009 entstanden Zinsforderungen aus den Grundschuldurkunden.
35Rechtsbehelfsbelehrung:
36Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
37a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
38b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
39Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
40Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
41Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
42Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, - 2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, - 3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, - 4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, - 5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und - 6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.
(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig
- 1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden; - 2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen; - 3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden; - 4.
für Verfahren nach - a)
(weggefallen) - b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes, - e)
dem Spruchverfahrensgesetz, - f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
- 5.
in Streitigkeiten - a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.