Landgericht Amberg Endurteil, 14. Sept. 2016 - 23 O 1004/13
Tenor
1. Die Beklagten zu 2., 3. und 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.01.2012 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2., 3. und 4. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den aus der fehlerhaften Behandlung/Befunderhebung in der Zeit vom
3. Die Beklagten zu 2., 3. und 4. werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 7.883,75 € nicht anzurechnende außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11.2013 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger 36% und die Beklagten zu 2., 3. und 4. gesamtschuldnerisch 64% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2., 3. und 4. trägt der Kläger zu jeweils 15%. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 2., 3. und 4. ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagte zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2., 3. und 4. jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2., 3. und 4. jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 470.000,00 € festgesetzt (Klageantrag zu 1.: 220.000 €, Klageantrag zu 2.: 250.000 €).
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld, Feststellung und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einer Behandlung des Klägers im ... im April 2008.
Dem am ... 1971 geborenen Kläger ging es am
Die neurologische Betreuung im ... lag in den Händen des Beklagten zu 3. als Konsiliarius für Neurologie. Der Beklagte zu 3. ist niedergelassener Arzt für Psychiatrie und Neurologie. Er betreut neurologisch die stationären Patienten der Beklagten zu 4. im ... Der Beklagte zu 3. war am 07.04. und 09.04.2008 konsiliarisch in die Behandlung des Klägers eingebunden. Ihm oblag insoweit von Beginn an die neurologische Abklärung des beim Kläger bestehenden neurologischen Krankheitsbildes.
Von den behandelnden Ärzten der Beklagten zu 4. wurde ein CT des Schädels und der Halswirbelsäule des Klägers angefordert, da der Verdacht auf eine Gehirnblutung bestand. In der CT-Anforderung wurde handschriftlich dokumentiert: „Z.n. erstmaligem cerebralen Krampfanfall, mehrere Minuten bewusstlos, retrograde Amnesie, Erbrechen. Z.n. Sturz. Bitte Ausschluss ICB.“ Das ... wird teleradiologisch durch das Klinikum ..., die Beklagte zu 1., betreut. Im Krankenhaus der Beklagten zu 4. ist das CT-Gerät aufgestellt. Sie betreibt dieses zu den werktäglichen Routinezeiten mit eigenen Radiologen (oder beschäftigten Radiologen als Honorarärzte). Nachts und am Wochenende bedient sich die Beklagte zu 4. der Radiologen der Beklagten zu 1., so auch im Falle des Klägers. Deswegen wurde in ... die rechtfertigende Indikation nach RöV erstellt, anschließend die CT-Aufnahmen in ... ausgeführt (19:30 Uhr: CT des Gehirns, 19:40 Uhr: CT der Halswirbelsäule) und diese dann elektronisch zur Beklagten zu 1. nach ... übermittelt. Dort wurden sie sodann von dem Beklagten zu 2. als Oberarzt des Instituts für diagnostische und interventionelle Radiologie des Klinikums ... befundet. Der Beklagte zu 2. stellte einen unauffälligen cerebralen Befund fest, schloss eine intrakranielle Blutung sowie eine frische Ischämie aus und hatte keinen Hinweis auf eine größere Raumforderung. Dieser Befund wurde dem ... sofort per Telefax am 07.04.2008 mitgeteilt. Am 08.04.2008 wurde die Diagnose des Beklagten zu 2. nochmals in einem Arztbrief an die Beklagte zu 4. übermittelt. Im Telefax vom 07.04.2008 und im schriftlichen Befund vom 08.04.2008 des Beklagten zu 2. heißt es übereinstimmend: „Keine intrakranielle Blutung. Kein Anhalt für frische Ischämie.“ Abgerechnet wurde die ärztliche Leistung des Beklagten zu 2. im Innenverhältnis zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 4. pauschal pro Fall. Die radiologische Leistung wurde insgesamt gegenüber der Krankenkasse des Klägers von der Beklagten zu 4. abgerechnet. Der Beklagte zu 2. war nicht mit der Vollmacht ausgestattet, die Beklagte zu 1. vertraglich gegenüber dem Kläger zu verpflichten. Dem Beklagten zu 3. lagen die CT-Aufnahmen zu keinem Zeitpunkt vor; er erhielt lediglich den Befund. Der Beklagte zu 3. rechnete seine Leistung gegenüber der Beklagten zu 4. ab.
Der radiologische Befund ist objektiv falsch. Tatsächlich zeigen die CT-Bilder des Schädels eine Aneurysmablutung beim Kläger.
Der Kläger wurde am
Am
Mit Schreiben vom
Es werden Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 470.000 € geltend gemacht. Der Beklagte zu 3. hielt zunächst eine Geschäftsgebühr in Höhe von 2,5 für nicht gerechtfertigt. Im Termin vom
Beim Kläger sind weitere stationäre Aufenthalte und operative Aufenthalte erforderlich. Es ist mit behandlungsfehlerbedingten Spätschäden und einer weiteren Verschlechterung zu rechnen.
Der Kläger behauptet, er habe am
Er habe lediglich in ein anderes Zimmer verlegt werden wollen, woraufhin ihm der Stationsarzt angeboten habe, er könne das Krankenhaus auch verlassen, wenn er umgehend verschiedene Fachärzte aufsuche, was der Kläger zugesagt habe. Er habe daraufhin eine Liste mit Fachärzten erhalten und die Klinik am 09.04.2008 verlassen. Die Liste habe folgende Fachärzte enthalten: Dres. ..., Kardiologen und Internisten; Dr. ..., Neurologe; Dr. ..., HNO; Dr. ..., Augenarzt. Der Kläger habe sich umgehend um die Termine gekümmert. Die vorgenannten Ärzte habe er am 16.04., 17.04., 22.04. und 05.05.2008 aufgesucht.
Er sei am
Aufgrund seiner Stimmungsschwankungen, der Kopfschmerzen und der Schlafstörungen habe dem Kläger schließlich das Medikament Sertralin verschrieben werden müssen. Der Kläger könne sich damals wie heute erlernte Tätigkeiten nur über 2-3 Tage merken, ohne erneut angeleitet werden zu müssen. Es hätten auch Sprachprobleme bestanden. Die Gedächtnisleistung des Klägers bessere sich nicht.
Die Alltagskompetenz des Klägers sei in erhöhtem Maße eingeschränkt. Aufgrund der festgestellten Störungen der Feinmotorik der beiden Hände könne der Kläger Knöpfe und Reißverschlüsse nicht selbstständig schließen. Er könne auch nicht selbstständig essen, da das Essen für ihn mundgerecht zubereitet werden müsse. Selbst das mundgerecht zubereitete Essen könne der Kläger nicht selbstständig einnehmen. Er könne auch nicht selbstständig auf die Toilette gehen. Er brauche generell eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung, da er Gefährdungen nicht erkenne und Weglauftendenzen zeige.
Er leide auch heute noch unter diesen Beeinträchtigungen. Diese hätten sich nicht gebessert. Er leide außerdem unter starken Kopf- und Ohrgeräuschen. Er wache in der Nacht offenbar von Kopf- und Ohrgeräuschen auf. Es bestehe eine Beeinträchtigung des Geruchs- und insbesondere des Geschmackssinnes.
Der Kläger müsse bis heute von seinen Eltern betreut werden. Er sei zu 100% schwerbehindert.
Der Kläger trägt weiter vor, dass bei Stellung der zutreffenden Diagnose der Gehirnblutung am
Auch bei der Ultraschalluntersuchung der Halsgefäße und einer 24-Stunden-Überwachung bei weiterer stationärer Beobachtung hätte die Subarachnoidalblutung nicht festgestellt werden können, sondern lediglich durch eine weitere spezielle Diagnostik (Liquorpunktion, MRT).
Die bei ihm nun vorliegenden Folgen seien auf das fehlerhafte Vorgehen der Beklagten zurückzuführen.
Der Kläger stützt die Haftung der Beklagten zu 1. für den Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. auf § 278 BGB und § 831 BGB. Teleradiologieverträge seien Verträge mit Schutzwirkung für Dritte, aus denen dem Patienten eigene vertragliche Ansprüche erwachsen würden. Damit stünden dem Kläger eigene vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. zu. Die Beklagte zu 1. hafte auch über § 831 BGB für den Behandlungsfehler des Beklagten zu 2.
Der Kläger meint, dass das Nichterkennen der Gehirnblutung durch den Beklagten zu 2. einen Verstoß gegen den einzuhaltenden radiologischen Standard darstelle. Das Nichterkennen der Gehirnblutung auf den CT-Bildern sei grob fehlerhaft gewesen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass dem Beklagten zu 3. vorzuwerfen sei, dass er keine Veranlassung für eine weitere Abklärung des im Raum stehenden Verdachts einer Gehirnblutung gesehen habe. Es sei die Pflicht des Beklagten zu 3. als Neurologen gewesen, sich die Original-CT-Bilder anzusehen und ebenfalls zu befunden. Damit liege ein Befunderhebungsfehler des Beklagten zu 3. vor. Ferner hätte der Beklagte zu 3. eine Zusatzdiagnostik durchführen müssen, da sich mit einer CT-Untersuchung eine Gehirnblutung nicht sicher ausschließen lasse. Zum sicheren Ausschluss einer Subarachnoidalblutung hätte eine diagnostische Lumbalpunktion durchgeführt werden müssen. Es hätte sich dann Blut im Liquor des Klägers gezeigt. Die Notwendigkeit der diagnostischen Lumbalpunktion ergebe sich auch aus der Leitlinie „Diagnostik und apparative Zusatzuntersuchung bei Kopfschmerzen“. Weiterhin meint der Kläger, der Beklagte zu 3. hätte jedenfalls wenigstens eine Kernspintomographie (MRT) veranlassen müssen. Die Subarachnoidalblutung wäre bei einer solchen MRT-Untersuchung noch besser zu sehen gewesen. Der Kläger wirft dem Beklagten zu 3. damit drei Befunderhebungsfehler vor: fehlende eigene Nachbefundung der CT-Bilder, fehlende diagnostische Lumbalpunktion und fehlende MRT-Untersuchung. Das Unterlassen einer eigenen Nachbefundung sei grob fehlerhaft, da sich der behandelnde Neurologe immer die radiologischen Bilder auch selbst ansehen müsse. Jedenfalls sei das Vorgehen des Beklagten zu 3. in einer Gesamtbetrachtung grob fehlerhaft.
Der Kläger meint, die Haftung der Beklagten zu 4. ergäbe sich einerseits aus dem behandlungsfehlerhaften Verhalten des Beklagten zu 3. und des Beklagten zu 2. und darüber hinaus auch daraus, dass die Ärzte der Beklagten zu 4. ebenfalls fehlerhaft gehandelt hätten und sich die Beklagte zu 4. dieses Handeln vertraglich gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse und auch deliktisch nach § 831 BGB hierfür verantwortlich sei. Die Ärzte der internistischen Abteilung der Beklagten zu 4. hätten fehlerhaft keine weitere Abklärung mittels Liquorpunktion und MRT vorgenommen. Diese hätten auch eine CT-Auswertung der Beklagten zu 1. zusätzlich und speziell zum Ausschluss einer Subarachnoidalblutung anfordern müssen und nicht lediglich allgemein zum Ausschluss einer intrakraniellen Blutung (ICB). Zudem biete die Beklagte zu 4. ihren Patienten eine radiologische Versorgung rund um die Uhr an, so dass sie sich die Pflichtverletzung und das Verschulden des Beklagten zu 2. über § 278 BGB zurechnen lassen müsse und sich insofern nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen könne.
Die Beklagten seien Gesamtschuldner i. S. d. § 821 BGB und § 840 BGB.
Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von 220.000,00 € für angemessen. Die behandlungsfehlerhafte cerebrale Störung führe zu einer psychomotorischen Verlangsamung und insbesondere einer massiven Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung. Die Antriebsfähigkeit sowie die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit seien teilweise massiv herabgesetzt. Der Kläger benötige ständig Hilfe, insbesondere müsse er auch ständig beaufsichtigt werden. Jahrelange Konzentrations- und Merkübungen hätten keinerlei Erfolg gebracht. Er begehrt, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes lediglich das gegenwärtig feststellbare körperliche und psychische Schadensbild mit den derzeit übersehbaren Risiken abzugelten.
Dem Kläger sei in der Vergangenheit aufgrund der streitgegenständlichen Behandlungsfehler und der dadurch verursachten Beschwerden und Beeinträchtigungen bereits ein erheblicher materieller Schaden entstanden. Dieser erstrecke sich auf Heilbehandlungskosten in Form von Zuzahlungen zu Krankenhausaufenthalten und Arzneimitteln sowie Fahrtkosten bzgl. Fahrten zu Behandlern und Rehabilitationsmaßnahmen. Auch bestehe in Folge der Schwerbehinderung ein materieller Schaden in Form von Pflegemehrbedarf und eines behinderungsbedingten Mehraufwandes (Hilfmittel u. a.). Außerdem sei ein Verdienstausfallschaden entstanden. Auch zukünftig würde dem Kläger damit ein Schaden in Form von Heilbehandlungskosten, Pflegemehrbedarf, behindertengerechte Anschaffungen und Verdienstausfall entstehen.
Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 180.000,00 EUR seit 21.01.2012 und von einem darüber hinaus gehenden Betrag seit Rechtshängigkeit der Klage.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger den aus der fehlerhaften Behandlung/Befunderhebung in der Zeit vom
3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 8.585,85 EUR nicht anzurechnende außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Klageschrift wurde den Beklagten zu 1., 2., 3. und 4. jeweils am
Die Beklagten beantragen jeweils,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. rügt die mangelnde Passivlegitimation, da der Kläger hinsichtlich der Befundung der CT-Aufnahmen vom
Der Beklagte zu 2. ist der Auffassung, dass ein Diagnoseirrtum vorliege, vor allem deswegen, weil dem Beklagten zu 2. durch die Beklagte zu 4. nicht mitgeteilt worden sei, dass der Kläger klinisch wohl unter erheblichen Kopfschmerzen gelitten habe, obwohl es sich um das wesentliche Leitsymptom einer Subarachnoidalblutung handle. Es habe sich um einen sehr diskreten Befund gehandelt. Die Blutung sei nur sehr diskret und auch nur bei subtiler Bildbetrachtung erkennbar gewesen. Die Anforderung der Beklagten zu 4. an die radiologische Befundung sei insgesamt allgemein gehalten gewesen und habe keinen Hinweis auf eine Subarachnoidalblutung als mögliche Differenzialdiagnostik enthalten.
Der Beklagte zu 3. behauptet, dass vom Kläger ein intensiverer Kopfschmerz als sonst angegeben worden sei, aber kein Vernichtungskopfschmerz mit Thunderclap-Charakter.
Der Beklagte zu 3, ist der Meinung, dass kein Behandlungsfehler vorliege. Die Behandlung durch ihn habe stets dem fachärztlichen Standard entsprochen. Der Antrag auf Durchführung einer CT sowie die konkrete Frage würden nicht vom Konsiliarius, sondern von der entsprechenden Fachabteilung gestellt, was geschehen sei. In der Anforderung sei explizit der Verdacht auf eine intrakranielle Blutung gestellt worden, was auch eine Subarachnoidalblutung beinhalte, weshalb die Fragestellung korrekt gewesen sei. Ein Meningismus sei nicht vorhanden gewesen. Die Kopfschmerzen des Klägers hätten der Symptomatik einer Migräne geähnelt, seien nur etwas stärker als normal gewesen. Die Kriterien eines Thunderclap-Kopfschmerzes seien beim Kläger nicht erfüllt gewesen. Deswegen sei auch nicht an eine Subarachnoidalblutung zu denken gewesen. Der Beklagte zu 3. hätte nach dem Vertrauensgrundsatz auf den radiologischen Befund vertrauen dürfen. Es sei nicht seine Pflicht gewesen, die CT-Aufnahmen vom 07.04.2008 selbst zu befunden. Es seien auch seinerzeit keine weiteren Befunderhebungen veranlasst gewesen. Dies gelte sowohl für die Liquorpunktion als auch für die Kernspintomographie. Ein bereits seinerzeit durchgeführter Eingriff wäre ebenfalls mit großen Risiken verbunden gewesen. Dem Kläger wären demzufolge längere Krankenhaus- und Rehabehandlungen ohnehin nicht erspart geblieben. Auch bei einem frühzeitigeren Eingriff wäre wohl mit neurologischen und kognitiven Einschränkungen zu rechnen gewesen. Der Kläger müsse sich ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, da er die stationäre Untersuchung/Behandlung abgebrochen und auf die Entlassung aus dem Krankenhaus bestanden habe. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei jedenfalls übersetzt. Der Feststellungsantrag sei in immaterieller Hinsicht unzulässig, da sich der Schmerzensgeldantrag in Ziffer 1 nicht nur auf die bereits eingetretenen immateriellen Folgen beschränke, sondern auch den zukünftigen Schaden umfasse, soweit dieser vorhersehbar sei.
Die Beklagte zu 4. behauptet, dass der Kläger weitere Untersuchungen wie Ultraschall der Halsgefäße und eine 24-Stunden-Überwachung abgelehnt habe.
Die Beklagte zu 4. meint, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, eine weitere Abklärung mittels Liquorpunktion durchzuführen. Es habe kein Meningismus vorgelegen, sondern nur eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit schmerzhafter Natur, die auf den Sturz des Klägers zurückzuführen gewesen sei. Beim Kläger habe kein untypischer Kopfschmerz vorgelegen. Eine LiquorUntersuchung wäre nicht verhältnismäßig gewesen. Die Beklagte zu 4. hätte sich nach dem Vertrauensgrundsatz auf die Befundung der Beklagten zu 1. bzw. des Beklagten zu 2. verlassen dürfen. Ein Diagnosefehler bei der Beklagten zu 4. liege nicht vor. Wegen des Abklingens der Kopfschmerzen am 09.04.2008 hätten die behandelnden Ärzte der Beklagten zu 4. davon ausgehen können, dass weitere diagnostische Maßnahmen nicht erforderlich seien; außerdem wären ihnen solche wegen des Verlassens des Krankenhauses auch nicht möglich gewesen. Wenn der Kläger einer weiteren stationären Beobachtung zugestimmt .hätte, wäre in den weiteren neurologischen Visiten oder auch von den Internisten des Krankenhauses rechtzeitig eine Verschlechterung des neurologischen Bildes erkannt worden. Außerdem hält die Beklagte zu 4. das Schmerzensgeld für übersetzt.
Zum weiteren Parteivortrag wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. ..., Direktor der Abteilung für Neuroradiologie am Institut für klinische Radiologie des ... Auf das schriftliche Gutachten vom 28.01.2015 (Bl. 196 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Der Sachverständige Prof. ... hat weiterhin unter dem 21.05.2015 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme (Bl. 257 ff. d. A.) vorgelegt. Auf diese wird vollumfänglich Bezug genommen.
Weiterhin hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ..., Oberarzt der Neurologischen Klinik und Poliklinik der ... erholt. Auf das schriftliche Gutachten vom 02.02.2015 (Bl. 199 ff. d. A.) wird verwiesen.
Das Gericht hat die Sachverständigen Prof. ... und Prof. ... im Termin vom
Des weiteren wurde der Zeuge ... uneidlich als Zeuge vernommen. Insofern wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Es besteht eine Haftung der Beklagten zu 2., 3. und 4. Es ist ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 150.000,00 € zuzusprechen sowie auf Feststellung zu erkennen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 400.000 € sind auszusprechen.
I.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere besteht beim Kläger das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
Nicht zumutbar ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage, wenn der Kläger seinen Anspruch noch nicht bzw. nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann. Zudem ist es so, dass dann, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt - hier der Schaden - zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befindet, die Feststellungsklage insgesamt zulässig ist, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 256 Rn. 7a).
Auch ist die Teiischmerzensgeldklage zulässig, denn es lässt sich derzeit nicht sagen, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustands noch eintreten können. Es ist dann zulässig, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht (BGH NJW 2004, 1243). Da der Kläger vorliegend bei der Bemessung der Anspruchshöhe nur die Berücksichtigung der Verletzungsfolgen, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind, verlangt, ist auch eine hinreichende Individualisierbarkeit gewährleistet (BGH, NJW 2004, 1243, 1244).
II.
Dem Kläger stehen Ansprüche gegen die Beklagten zu 2., 3. und 4. im Zusammenhang mit der Behandlung vom
1. Haftung des Beklagten zu 2.
Der Beklagte zu 2. haftet nach § 823 Abs. 1 BGB. Ihm ist ein fundamentaler Diagnoseirrtum unterlaufen.
a)
Grundsätzlich können Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden. Ein Diagnoseirrtum kann dem Arzt nur dann als Behandlungsfehler vorgeworfen werden, wenn sich die Diagnose des Arztes als nicht mehr vertretbare bzw. unvertretbare Fehlleistung darstellt oder Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden oder die Fehldiagnose darauf beruht, dass ein Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder vor der Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat bzw. die vom Arzt gestellte Diagnose entweder auf der Unterlassung elementarer Befunderhebungen beruht oder aber die Überprüfung einer ersten Arbeitsdiagnose im weiteren Behandlungsverlauf fehlerhaft versäumt wurde (zum Ganzen: Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., 2014, D1-D6).
Ein fundamentaler Diagnoseirrtum (grober Behandlungsfehler) liegt vor, wenn die Interpretation des Befundes nicht nur unvertretbar, sondern darüber hinaus auch unverständlich bzw. gänzlich unverständlich ist (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., 2014, D17).
b)
Vorliegend ist dem Beklagten zu 2. bei der Befundung der CT-Aufnahmen des Schädels des Klägers vom
Wie der Sachverständige Prof. Dr. ... in seinem schriftlichen Gutachten ausführt, lag beim Kläger am
Die Kammer folgt diesen schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... vollumfänglich und schließt sich diesen nach Prüfung aus eigener Überzeugung an. Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen und Darlegungen haben sich für die Kammer nicht ergeben. Für die Kammer hat sich insbesondere durch die Erläuterungen anhand der Schädel-CT ergeben, dass die SAB eindeutig zu erkennen war.
Festzuhalten ist damit, dass es sich beim Befund des Beklagten zu 2., dass keine intrakranielle Blutung vorliegt, um eine Fehldiagnose des Beklagten zu 2. handelte, welche unvertretbar war.
c)
Die Kammer wertet diesen unvertretbaren Diagnoseirrtum als fundamental.
Wie der Sachverständige Prof. Dr. ... im Termin vom
Die Kammer schließt sich auch diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen in eigener Würdigung an und macht sich diese zu Eigen. Die Kammer hat das vom Sachverständigen Prof. Dr. ... im Termin am 21.10.2015 übergebene Bild in Augenschein genommen. Auch die Kammer erkannte die offensichtliche Asymmetrie, die weißen Stellen und die Erweiterung der Temporalhörner.
Damit liegt ein solch gravierend fehlerhaftes Ergebnis vor, dass dieses als fundamental falsch beurteilt werden muss.
d)
Der Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. war kausal für den eingetretenen Gesundheitsschaden des Klägers.
Der grobe Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. in Form des fundamentalen Diagnoseirrtums führt zur Beweislastumkehr zugunsten des Patienten hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem hierdurch eingetretenen Primärschaden beim Patienten (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., 2014, D17).
Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat in seinem schriftlichen Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gefahr einer Nachblutung weitestgehend ausgeschlossen gewesen wäre, wenn das Aneurysma erkannt und rechtzeitig verschlossen worden wäre. Dann wären dem Kläger erhebliche neuropsychologische Ausfallerscheinungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erspart geblieben. Die Strategie bei entdecktem Aneurysma müsse die möglichst schnelle Ausschaltung desselben sein, da dies die Gefahr einer Re-Blutung deutlich vermindere. Bei nicht behandelten Patienten komme es innerhalb der ersten 6 Monate in 50% zu einer Nachblutung. Die Mortalität sei bei einer Rezidiv-Subarachnoidalblutung mit 70% deutlich höher als bei der primären Blutung. Allerdings beinhalte eine derartige Operation selbst Risiken, u. a. auch die Re-Blutung während der Operation. Dieses Risiko sei im Bereich von wenigen Prozenten anzunehmen und somit erheblicher geringer als das Risiko einer Nachblutung bei nicht behandeltem Aneurysma. Das Risiko einer Aneurysmaoperation sei viel geringer als das Risiko der erneuten Blutung. Es sei anzunehmen, dass der Kläger in dem Zustand geblieben wäre, in dem er am 09.04.2008 entlassen worden sei. Das Risiko einer erneuten Blutung sei nicht ganz ausgeschlossen, aber minimal. Der augenblickliche Zustand des Klägers sei durch sehr schwere kognitive Einschränkungen gekennzeichnet, die ein selbstständiges Leben nicht möglich machen würden. An körperlichen Einschränkungen bestehe eine beidseitige, rechtsbetonte Verminderung der Feinmotorik, die bei feinmotorischen Tätigkeiten gelegentlich, jedoch nicht immer, Hilfe erforderlich mache. Das An- und Auskleiden erfolge alleine, jedoch verlangsamt. Die Bedienung des Reißverschlusses gelinge selbstständig, jedoch ebenfalls deutlich verlangsamt. Ferner bestünden gelegentliche Kopfschmerzen sowie ein weitgehend dauerhaft anhaltender Tinnitus, der nachts die Einnahme von Schlaftabletten notwendig mache. Weiterhin bestehe eine Beeinträchtigung des Geschmacks- und Geruchssinnes. Diese Defizite seien auf die Hirnblutung zurückzuführen. Allerdings wäre die Feinmotorik der rechten Hand bereits vor dem Unfall mäßiggradig durch die Abtrennung des Mittelfingers und teilweise Abtrennung des Zeigefingers beeinträchtigt gewesen.
Die Kammer folgt diesen schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... in Gänze und schließt sich diesen nach Prüfung aus eigener Überzeugung an. Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen und Darlegungen haben sich für die Kammer nicht ergeben.
Damit ist dem Beklagten zu 2. der Nachweis nicht gelungen, dass der Behandlungsfehler nicht ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden des Klägers war.
2. Haftung des Beklagten zu 3.
Beim Beklagten zu 3. handelt es sich um den Konsiliararzt, der seine Leistungen mit der Beklagten zu 4. abgerechnet hat.
Dem Beklagten zu 3. ist ein Befunderhebungsfehler unterlaufen. Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Im Unterschied .dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergreift (BGH NJW 2016, 1447). Er haftet dem Kläger als Konsiliararzt für sein fehlerhaftes ärztliches Handeln aus Delikt nach § 823 Abs. 1 BGB (BGH NJW-RR 2014, 1051, 1053). Ein vertraglicher Anspruch scheitert, weil zwischen dem Kläger als Patient und dem Beklagten zu 3. kein Vertrag geschlossen wurde. Die Beklagte zu 4. betreibt ein umfassend tätiges Krankenhaus. Nur mit dieser kommt ein Behandlungsvertrag zustande. Hinsichtlich einer Vertragsvereinbarung (Arztzusatzvereinbarung) zwischen dem Beklagten zu 3. und dem Kläger ist nichts vorgetragen.
a)
aa)
Zunächst erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. ... den Begriff, Ursache und Folgen einer Subarachnoidalblutung.
Bei einer Subarachnoidalblutung handle es sich um eine Blutung im Bereich der Hirnhäute, die das Hirn umhüllen. Die Ursache der Blutung sei meistens, jedoch nicht immer, ein Aneurysma, eine Aussackung der großen Hirnarterien an der Hirnbasis. Derartige Aussackungen könnten platzen und damit diese Symptome verursachen. Durch den Einstrom des Blutes in die inneren Häute könnten verschiedene Symptome hervorgerufen werden: im geringsten Falle würden Kopfschmerzen auftreten, die häufig sehr heftig seien und häufig, jedoch keinesfalls immer, sehr plötzlich eintreten. Dies werde als Thunderclap-Kopfschmerz bezeichnet. Es gäbe auch Subarachnoidalblutungen, die als Sickerblutung relativ langsam zunehmende Kopfschmerzen verursachen würden. Nach einer Subarachnoidalblutung müsse sofort die Blutungsquelle identifiziert werden, was in der Regel durch eine Kontrastmitteldarstellung der Hirnarterien erfolge. Wenn ein Aneurysma entdeckt werde, werde dieses sofort, innerhalb der ersten 2 Tage, durch eine neurochirurgische Operation ausgeschaltet, damit die Gefahr einer weiteren Blutung gebannt werde. Die Prognose für Patienten mit Subarachnoidalblutung sei grundsätzlich schlecht, da nur 1/3 der Patienten diese Erkrankung ohne bleibende Folgen überstehe, 1/3 mit Behinderungen rechnen müsse und 1/3 der Patienten versterbe. Dieses begründe die Notwendigkeit, bei jeglichem Verdacht auf eine Subarachnoidalblutung eine sofortige vollständige Abklärung anzustreben.
bb)
Ein Fehler liegt nicht deshalb vor, weil der Beklagte zu 3. die CT-Bilder des Schädels des Klägers vom
So führte der Sachverständige Prof. Dr. ... in seinem schriftlichen Gutachten aus, dass es zwar wünschenswert sei, wenn der Arzt die zugänglichen Befunde selbst in Augenschein nehme. Wenn jedoch die Beurteilung eines dafür zuständigen Facharztes vorliege, halte er es für vertretbar, dass er sich auf diese Befunde verlasse.
Es entspricht auch gesicherter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass, wenn Ärzte verschiedener Fachrichtungen an der Behandlung eines Patienten beteiligt sind, zwischen diesen Ärzten der Vertrauensgrundsatz gilt, d. h. jeder beteiligte Arzt kann und darf, wenn keine aussagekräftigen gegenteiligen Umstände zu Tage treten, ohne Kontrollmaßnahmen davon ausgehen, dass der Kollege des anderen Fachgebiets seine Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt erfüllt hat (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., A253.). Solche gegenteiligen Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
cc)
Allerdings sei es, so der Sachverständige Prof. Dr. ..., fehlerhaft gewesen, dass der Beklagte zu 3. keine weitergehenden Befunde zum Ausschluss einer Gehirnblutung beim Kläger veranlasst habe. Es hätte im vorliegenden Fall eine differentialdiagnostische Einordnung des Gesamtbildes erfolgen müssen, im Rahmen derer auch das Vorliegen einer SAB hätte erwogen werden müssen, was dann zu weiteren diagnostischen Konsequenzen (Lumbalpunktion) hätte führen müssen. Der Kläger habe am 07.04.2008 schwere Kopfschmerzen gehabt, danach eine Bewusstlosigkeit, danach Erbrechen. Die Angaben zur Frage, ob derartige Kopfschmerzen beim Kläger bereits häufiger aufgetreten wären, würden sich auf die Aussage im Konsiliarbericht vom Beklagten zu 3. vom 07.04.2008 beschränken: „Früher allenfalls ähnliche, aber nicht so heftige Kopfschmerzen“. Dies rechtfertige keinesfalls die eindeutige Diagnose einer Migräne. Diese wäre allenfalls zu stellen, wenn heftige, anfallsartige Kopfschmerzen, eventuell in Begleitung von Übelkeit und Erbrechen, im Verlauf der letzten Jahre mehrfach aufgetreten wären. Bereits am 07.04.2008 wäre davon auszugehen gewesen, dass dies die stärksten vom Kläger je erlebten Kopfschmerzen gewesen wären. Auffällig sei auch, dass diese Kopfschmerzen in Begleitung einer Bewusstlosigkeit aufgetreten seien. Dies schließe eine Migräne weitestgehend aus, da dies für eine Migräneattacke völlig untypisch sei. Die Interpretation des Beklagten zu 3. habe sich rein auf diese mögliche Migräne oder eine Verstauchung der Halswirbelsäule bezogen und ziehe keine weitere Differentialdiagnose in Betracht. Dies sei fehlerhaft, da die Intensität der Kopfschmerzen unüblich gewesen wäre und eine Ohnmacht ebenfalls für Migränekopfschmerzen als außerordentlich ungewöhnlich angenommen werden müsse. Ferner hätten offensichtlich Nackenschmerzen bestanden, die zumindest als Hinweis auf einen Meningismus (Reizung der Hirnhäute) und damit als Hinweis auf eine SAB hätten gewertet werden müssen. Somit hätte eine differentialdiagnostische Abwägung erfolgen müssen, die jedoch unterblieben sei. Diese Abwägung sei umso wichtiger, als eine SAB hätte ausgeschlossen werden müssen. Da eine SAB therapeutische Konsequenzen erfordere, da anderenfalls sich diese SAB mit schlaganfall-ähnlichen Symptomen wiederholen könne, müsse in derartigen Situationen auch an eine SAB gedacht werden und diese müsse diagnostisch ausgeschlossen werden. Der erste Schritt bestehe in der Durchführung einer Computertomographie des Gehirns. In über 90% der Fälle werde eine SAB entdeckt. Die am 07.04.2008 bei dem Kläger durchgeführte Computertomographie des Gehirns zeige eindeutig eine SAB. Dass dies nicht erkannt worden sei, müsse als grober diagnostischer Fehler bezeichnet werden. Seitens des Beklagten zu 3. habe kein Anlass bestanden, an der diagnostischen Zuverlässigkeit des radiologischen Befundes zu zweifeln. Nach negativer Computertomographie hätte aber weitere Diagnostik erfolgen müssen. Die ausschließliche Festlegung auf die Diagnose einer Migräne sei falsch gewesen, da verschiedene Hinweise dafür existiert hätten, dass die Kopfschmerzen beim Kläger außergewöhnlich gewesen seien. Die Kopfschmerzen, Übelkeit, mehrfaches Erbrechen und Bewusstlosigkeit lasse nicht auf eine Migräne schließen, da der Kläger bisher keine Migräne gehabt habe. Nach den Aufzeichnungen des Beklagten zu 3. sei es ein Kopfschmerz in einer Intensität gewesen, den der Kläger bisher nicht gekannt habe. Er habe von stärkstem Kopfschmerz, den der Kläger je gehabt habe, gesprochen. Richtig sei, dass Migräne angesichts der Wärme- und Lichtphobie und der Einseitigkeit nachvollziehbar sei, aber die SAB müsse differentialdiagnostisch ausgeschlossen werden. Somit hätte weitere Diagnostik in Form einer Lumbalpunktion erfolgen müssen. Werde in der Lumbalpunktion Blut gesehen, müsse von einer SAB ausgegangen werden und eine Darstellung der Hirngefäße (Angiographie) erfolgen. Mündlich erläuterte der Sachverständige, dass bei einer SAB sich auch im Bereich des Rückenmarkkanals dieselbe Flüssigkeit befinde, mit der das Gehirn umspült werde. Die Blutreste wären dann durch eine Lumbalpunktion nachweisbar. Das wäre mit 100%iger Sicherheit der Fall. Bei Vornahme einer Lumbalpunktion hätte man den Patienten dann noch in der Nacht in ein Krankenhaus mit neurochirurgischer Abteilung verlegt. Dort hätte man geschaut, ob und wo ein Aneurysma vorhanden ist. Es könne vorkommen, dass die Blutbeimengung im Liquor durch die Lumbalpunktion selbst hervorgerufen werde. Es gäbe dafür aber einen Test, die sogenannte Drei-Gläser-Probe. Der Neurologe hätte alles tun müssen, um eine SAB auszuschließen. Das wäre nur über eine Lumpalpunktion gegangen. Diese hätte noch am Abend des 07.04.2008 stattfinden müssen. Das Risiko der Lumbalpunktion sei auch weitaus geringer als das Risiko der nicht erkannten SAB. Die häufigsten Komplikationen einer Lumbalpunktion seien Rückenschmerzen und Kopfschmerzen. Es könne auch zu einer Infektion oder einer Verletzung der Nervenstruktur kommen. So sehe auch die damals aktuelle Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (Diener et al., 2003) vor, eine Liquorpunktion durchzuführen. Diese Leitlinie sei auch 2008 gültig gewesen. Auch nach der aktuellen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie (Diener et al., 2012) werde das Unterlassen einer Liquorpunktion bei klinischem Verdacht und unauffälliger Computertomoraphie des Gehirns als Diagnosefehler eingeordnet. Auch ein anerkanntes Lehrbuch (Brandt et al., 1988) halte eine Liquorpunktion bei zweifelhaftem oder negativem CT-Befund für indiziert. Diese Auffassung finde sich auch in einer neueren Ausgabe (Brandt 1993). In der aktuellen Version dieses Lehrbuchs (2012) werde eine CT-Angiographie bei entsprechenden klinischen Verdacht und negativer Computertomopraphie empfohlen.
Diesen in sich schlüssigen, klar verständlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... schließt sich die Kammer nach Prüfung und aus voller Überzeugung an. Der Beklagte zu 3. hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 angegeben, den Kläger nach der Kopfschmerzentwicklung gefragt zu haben. Das Ergebnis der Befragung habe er dann in den Unterlagen vermerkt. Die Aufzeichnungen des Beklagten zu 3. zeigen damit, dass ihm gegenüber der Kläger kommuniziert hat, dass die Kopfschmerzen in der Vergangenheit nicht so heftig waren. Aufgrund der negativen CT und schon unter Zugrundelegung der Aufzeichnungen des Beklagten zu 3. kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass für eine Lumpalpunktion Anlass bestanden hat. Deswegen war eine Vernehmung der Zeugen ... und ... zum Ausmaß der Kopfschmerzen nicht erforderlich.
Damit liegt ein Befunderhebungsfehler vor und nicht lediglich ein Diagnoseirrtum. Denn die Lumpalpunktion war zum Ausschluss einer SAB geboten und wurde unterlassen.
b)
Der Befunderhebungsfehler des Beklagten zu 3. ist nicht als grob zu werten. Der Sachverständige Prof. Dr. ... führte mündlich aus, dass er die Aussage im schriftlichen Gutachten, dass ein grober Fehler des Beklagten zu 3. vorliege, nicht mehr aufrecht erhalte. Es habe mehrere diagnostische Möglichkeiten gegeben. Die Migräne sei eine davon gewesen. Dass dann keine Lumbalpunktion stattgefunden habe, wiege deshalb nicht so schwer. Man könne nicht sagen, dass das Unterlassen der Lumbalpunktion schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar wäre, da unter Berücksichtigung der Licht- und Wärmeempfindlichkeit und Einseitigkeit beim Kläger eben eine mögliche Diagnose die Migräne sei. Durch den Negativbefund des Beklagten zu 2. habe der Beklagte zu 3. auch eine gewisse Sicherheit gehabt.
Diese Ausführungen sind für die Kammer nachvollziehbar. Deshalb stellt der Befunderhebungsfehler des Beklagten zu 3. auch für die Kammer nur einen einfachen Fehler dar.
c)
Der einfache Befunderhebungsfehler war kausal für den eingetretenen Gesundheitsschaden.
Es ist von einer Beweislastumkehr auszugehen, mit der Folge, dass die Kausalität zwischen Behandlungsfehler und Primärschaden zu bejahen ist. Auch ein einfacher Befunderhebungsfehler kann zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich dessen Kausalität für den eingetretenen Gesundheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und dieser Fehler generell geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (BGH NJW 2016, 1447 m. w. N.).
So lag es hier. Der Sachverständige Prof. Dr. ... führte hierzu aus, dass sich bei Durchführung der Lumbalpunktion mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein positives reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt hätte (siehe oben: ll.2.a) cc)). Die Verkennung dieses Befundes würde sich als fundamental und die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen.
Diese Ausführungen sind für die Kammer nachvollziehbar. Sie macht sich deshalb die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... zu Eigen.
Im Übrigen bekundete der Sachverständige Prof. Dr. ..., dass das Risiko der Aneurysmaoperation viel geringer gewesen wäre als das Risiko einer erneuten Blutung. Es sei anzunehmen, dass der Kläger in dem Zustand geblieben wäre, in dem er am 09.04.2008 entlassen worden sei. Bei der Operation wäre die Blutungsquelle verschlossen worden. Das Risiko einer erneuten Blutung sei nicht ganz ausgeschlossen, aber minimal. Auf die Ausführungen-unter II. 1. d. wird insoweit verwiesen.
Damit hat der Beklagte zu 3. den Nachweis nicht erbracht, dass der Befunderhebungsfehler nicht kausal für den eingetretenen Gesundheitsschaden des Klägers war. Es ist nicht davon auszugehen, dass auch bei frühzeitigerem Eingriff mit Einschränkungen - wie vorliegend gegeben - zu rechnen gewesen wäre.
d)
Die Erholung eines neuen Sachverständigengutachtens bzw. die erneute Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. ... nach § 412 ZPO ist nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich, so dass der entsprechende Beweisantrag des Beklagten zu 3. abzulehnen ist. Das vom Sachverständigen Prof. Dr. ... erstattete Gutachten ist weder nicht ausreichend noch mangelhaft. Das Gutachten ist vollständig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Der Beklagte zu 3. trug bereits schriftsätzlich (Schriftsatz vom 10.01.2014, dort Seite 7, Bl. 96 d. A.) vor, dass neueste Untersuchungen ergeben hätten, dass bei einer Durchführung einer CT innerhalb der ersten 6 Stunden in fast 100% der Fälle die CT positiv sei, so dass in diesem Fall das Unterlassen einer Liquoruntersuchung nicht als Behandlungsfehler anzusehen sei. Dies war ausdrücklich auch Thema in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015. Der Sachverständige Prof. Dr. ... führte hierzu aus, dass nach den damals gültigen Leitlinien eine Lumbalpunktion
zu erfolgen hat, wenn die CT unauffällig befundet worden sei. Die 6-Stunden-Frist habe keinen Eingang in die Leitlinien gefunden.
Auch wurden dem Sachverständigen Ausführungen in der Zeitschrift „St.“ vorgehalten. Der Sachverständige Prof. Dr. ... erläuterte hierzu, dass es dort um Thunderclap-Kopfschmerz gegangen sei. Der Kläger habe aber kein Thunderclap-Kopfschmerz gehabt. Die Ausführungen in dem vom Beklagten zu 3. vorgelegten neuen Artikel in der St. 2016 sind daher nicht neu. Dort wird die 6-Stunden-Frist diskutiert. Hierzu hat der Sachverständige Ausführungen gemacht. Im Übrigen sind Gegenstand der im Artikel beschriebenen Analyse lediglich 5 Studien. Des weiteren wird in dem Artikel ausgeführt, dass eine negative CT innerhalb von 6 Stunden als ausreichend betrachtet werden könne, um eine SAB auszuschließen, wenn u. a. folgende Bedingung vorliege: es handle sich um einen neurologisch normalgesunden Patienten, der sich mit Donnerschlagkopfschmerzen vorstellt. Diese Bedingung ist gerade nicht erfüllt, denn der Sachverständige Prof. Dr. ... hat bekundet, dass der Kläger keinen Thunderclapkopfschmerz gehabt habe. In dem Artikel wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Analyse nicht für Patienten gelte, die sich mit atypischen Merkmalen vorstellen (z. B. primäre Nackenschmerzen, Synkope (Ohnmacht) oder Anfallsleiden). Der Kläger war nach dem Sturz bewusstlos. Die Analyse ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Auch zu Risiken einer Lumbalpunktion und zur Abwägung zwischen diesen Risiken und dem Risiko einer nichterkannten SAB hat der Sachverständige Stellung genommen.
Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO nicht vor.
3. Haftung der Beklagten zu 4.
a)
Die Beklagte zu 4. als Krankenhausträger haftet dem Kläger für die Fehler des Beklagten zu 3. (Konsiliararzt) als seinen Erfüllungsgehilfen aus Vertrag (§ 278 BGB) gemäß §§ 611, 278 BGB. Der Beklagte zu 3. wurde hinzugezogen, weil die Beklagte zu 4. keinen Neurologen beschäftigt, es der Beklagten zu 4. also an einem solchen mangelt. Die Beklagte zu 4. war mit eigenem Personal nicht in der Lage, Beschwerden des Klägers neurologisch abzuklären. Deshalb zog sie den Beklagten zu 3. als externen Arzt zur neurologischen Befundung zu. Die Beklagte zu 4. erfüllte mit den Leistungen des Beklagten zu 3. ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger (hier: Behandlung der neurologischen Auffälligkeiten). Die Honorierung des Konsiliararztes erfolgte durch die Beklagte zu 4. (zum Ganzen BGH NJW-RR 2014,1051).
Der Beklagte zu 3. wurde insofern also im Rahmen der Erfüllung einer Verbindlichkeit der Beklagten zu 4. tätig. Die Beklagte zu 4. muss sich daher den Fehler des zugezogenen Beklagten zu 3. nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Des weiteren haftet die Beklagte zu 4. dem Kläger auch für die Fehler des Beklagten zu 2. Denn dieser ist Oberarzt im Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des ..., dessen Träger die Beklagte zu 1. ist. Die Beklagte zu 1. wurde von der Beklagten zu 4. hinzugezogen. Die Beklagte zu 1. wurde somit im Rahmen der mit der Beklagten zu 4. getroffenen Teleradiologievereinbarung tätig. Die Beklagte zu 4. betreibt ein eigenes CT-Gerät und hält Radiologieleistungen rund um die Uhr vor. Lediglich zur Nachtzeit und am Wochenende beschäftigt sie keine eigenen Radiologen und bedient sich vertraglich der Hilfe der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 4. erfüllte mit den Leistungen der Beklagten zu 1. durch die Hilfsperson des Beklagten zu 2. ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger. Die Beklagte zu 1. rechnete mit der Beklagten zu 4. ab.
Die Beklagte zu 1. wurde insofern also im Rahmen der Erfüllung einer Verbindlichkeit der Beklagten zu 4. tätig. Die Beklagte zu 4. muss sich den Fehler des bei der Beklagten zu 1. angestellten Beklagten zu 2. gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Hilfspersonen des Erfüllungsgehilfen sind Erfüllungsgehilfen des Schuldners, sofern dieser mit ihrer Heranziehung einverstanden war (BGH NJW 1983, 448). Die Beklagte zu 4. forderte gerade die Beklagte zu 1. auf, die CT durch einen Radiologen befunden zu lassen, war also mit der Hinzuziehung der Hilfsperson einverstanden.
b)
Eigene Fehler der Beklagten zu 4. stehen nicht im Raum.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... hätte man mit einem Carotisdoppler und 24-Stunden-EKG die SAB nicht feststellen können. Er habe auch keine geplanten Maßnahmen, der Beklagten zu 4. gefunden, wodurch man eine SAB hätte feststellen können. Weitere Maßnahmen der Beklagten zu 4. seien aber auch nicht notwendig gewesen. Es sei ein Facharzt für Neurologie hinzugezogen worden, der eine Migräne attestiert habe. Dies liege in seinem Fachgebiet. Die CT sei als unauffällig befundet worden. Aus Sicht der Internisten habe es damit keine weitere Veranlassung zu weiterführender Diagnostik gegeben. Die Internisten hätten den Neurologen zügig hinzugezogen. Es könne von Internisten nicht verlangt werden zu wissen, dass eine Computertomographie eine SAB nur zu 90% ausschließe. Die Internisten seien ihren Pflichten in vollem Umfange nachgekommen.
Darüber hinaus erläuterte der Sachverständige Prof. Dr. ... im Termin vom
dass von der Fragestellung nach einer ICB auch eine SAB erfasst sei. ICB bedeute intrakranielle Blutung. Die SAB müsse dann nicht extra aufgeführt werden.
Diesen Ausführungen der beiden Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und aus eigener Überzeugung an.
c)
Hinsichtlich der Kausalität wird auf die Ausführungen unter II. 1. d und II. 2. c verwiesen.
4. Keine Haftung der Beklagten zu 1.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1. keine vertraglichen und deliktischen Ansprüche zu.
a)
aa)
Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. wurde kein Vertrag geschlossen. Die Beklagte zu 4. hatte vom Kläger auch keine Vollmacht, im Namen des Klägers mit der Beklagten zu 1. einen Vertrag zu schließen. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Stellvertretung bei Inanspruchnahme eines externen Arztes ist nicht einschlägig. Diesen Fällen war gemeinsam, dass der hinzugezogene weitere Arzt gegenüber dem Patienten einen eigenen Vergütungsanspruch erhält und er dafür gegenüber dem Patienten für seine Leistungserbringung haftet. Vorliegend wurde aber die ärztliche Leistung des Beklagten zu 2. im Innenverhältnis zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 4. abgerechnet, mithin entsprechend der tatsächlichen vertraglichen Verhältnisse. Ein Behandlungsvertrag wurde nur mit der Beklagten zu 4. geschlossen. Die Beklagte zu 1. wurde nur deshalb tätig, weil bei der Beklagten zu 4. zur Nachtzeit und am Wochenende kein Radiologe beschäftigt wird. Diese Konstellation führt aber nicht dazu, dass die Beklagte zu 4. als Stellvertreter des Klägers mit der Beklagten zu 1. einen eigenständigen Behandlungsvertrag abschließt. Die Beklagte zu 4. betreibt ein umfassend tätiges Krankenhaus, so dass auch nur mit dieser ein Behandlungsvertrag zustande kommt.
bb)
Die Teleradiologievereinbarung zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 4. stellt auch keinen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar, so dass dem Kläger hieraus keine eigenen vertraglichen Ansprüche im Falle der Schlechterfüllung des Vertragsverhältnisses erwachsen. Voraussetzung des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist u. a. die Schutzbedürftigkeit des Dritten. Voraussetzung wäre u. a., dass an der Ausdehnung des Vertragsschutzes nach Treu und Glauben ein Bedürfnis bestehen muss, weil der Dritte anderenfalls nicht ausreichend geschützt wäre. Ein zusätzlicher Drittschutz ist ausgeschlossen, wenn der Dritte wegen des Sachverhalts, aus dem er seinen Anspruch herleitet, einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch gegen den Gläubiger oder einen anderen hat (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 328 Rn. 18 m. w. N.). So liegt es hier. Wie oben dargestellt, hat der Kläger gegen die Beklagten zu 2., 3. und 4. vertragliche bzw. deliktische Ansprüche auf Erstattung des materiellen und immateriellen Schadens.
b)
Die Beklagte zu 1. haftet auch nicht wegen des vom Beklagten zu 2. begangenen groben Behandlungsfehlers aus § 831 Abs. 1 BGB.
Zwar wurde der Beklagte zu 2. als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1. tätig. Die Beklagte zu 1. konnte jedoch den Nachweis führen, bei der Auswahl und Überwachung des Beklagten zu 2. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben, so dass eine Haftung nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entfällt.
Bei der Einstellung muss sich der Geschäftsherr von der Eignung des Gehilfen für den ihm zugedachten Tätigkeitskreis im Rahmen des Möglichen überzeugen. Bei der Auswahl muss sehr sorgfältig zu Werke gegangen werden, wenn die dem Gehilfen übertragene Tätigkeit mit gravierenden Risiken für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter verbunden sind. Der Verrichtungsgehilfe muss zur Zeit der Verrichtung hinsichtlich seiner Fähigkeiten charakterlich so zuverlässig gewesen sein, dass er mit der Verrichtung betraut werden durfte (Geigei/Haag, Hattpflichtprozess, 27. Aufl., 17. Kap. Rn. 15).
In der Regel ist ein Arzt sowohl hinsichtlich seiner fachlichen als auch charakterlichen Qualifikation dahingehend auszuwählen und zu überwachen, dass er den Anforderungen an einen selbstständig tätig werdenden Klinikarzt genügt. Dabei muss auch die nötige Bedienung und Überwachung durch den Arzt sichergestellt sein. Bei einem besonders qualifizierten Arzt mit engem Fachgebiet kann sich die Kontrolle auf die Zuverlässigkeit beeinträchtigende Entwicklungen, wie z. B. Krankheiten, außerdienstliche Einflüsse oder Belastungen, beschränken, wenn eine langjährige Erfahrung und Bewährung vorliegt (zum Ganzen BeckOK BGBl Spindler, 39. Auflage, § 831 Rn. 40).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen nach der Aussage des uneidlich vernommenen Zeugen ... an der Eignung des Beklagten zu 2. für seinen Tätigkeitskreis und an dessen fachlichen und charakterlichen Qualifikation keine Zweifel. Eine ausreichende Überwachung und Kontrolle hat im Rahmen der wöchentlichen Besprechungen stattgefunden. Fehlbefunde wurden nicht bekannt. Aus der Teleradiologie ergeben sich für die Tätigkeit des Beklagten zu 2. keine Besonderheiten.
Nach den Bekundungen des Zeugen ... wurde der Beklagte zu 2. Sorgfältig ausgewählt sowie ausreichend überwacht. Er sagte, dass der Beklagte zu 2. vorher im ... in der Radiologie tätig gewesen wäre. Dort sei er vom 01.08.1996 bis 31.10.2001 in der Nuklearmedizin tätig gewesen. Er sei Facharzt für Nuklearmedizin. Im Februar 2002 habe sich der Beklagte zu 2. beim damaligen Chefarzt der Radiologie in ... beworben als Assistenzarzt in der Radiologie ... habe das Klinikum am 31.08.2002 verlassen.
Zum
Zu den charakterlichen Qualifikationen von Dr. ... bei der Einstellung könne er nichts sagen. Er habe mit Dr. ... seit
Zur fachlichen Qualifikation führte er aus, dass man als Assistenzarzt in der Radiologie unter Aufsicht des Facharztes beginne. Sämtliche Befunde würden zunächst vom Facharzt gegengezeichnet. Dr. ... habe sich in diesem Bereich der Auswertung radiologischer Bilder fachlich sehr gut entwickelt. Er habe alle Bereiche sehr gut durchlaufen. Nach der Mindestzeit habe er dann auch den Facharzt erfolgreich absolviert. Als Facharzt habe er dann eigenständig befunden können. Diese Fähigkeit sei bei ihm auch uneingeschränkt gegeben gewesen. Auch als Assistenzarzt habe er schon eigenständig radiologische Bilder ausgewertet, die dann aber zunächst eben noch kontrolliert worden seien. Ab dem Facharzt sei diese automatische Kontrolle weggefallen. Ab dem Facharzt fände keine automatische Überwachung mehr statt. Zur Teleradiologie bekundete er, dass der Teleradiologievertrag seit 01.07.2004 mit dem ... in ... bestehe. Dr. ... habe seit 01.07.2004 auch diese teleradiologischen Bilder angeschaut. Bis 15.09.2005 seien diese Befunde dann noch durch einen Facharzt oder einen Oberarzt gegengezeichnet worden. Ab 15.09.2005 habe es dann auch in diesem Bereich keine automatische Gegenzeichnung durch einen zweiten Arzt mehr gegeben. Es würden in der Regel zahlreiche Bilderdemonstrationen und Bilderbesprechungen stattfinden. Hierbei würden dann auch die Befunde zitiert. Hierdurch sehe man, ob die Befunde stimmen, also zu den Bildern passen würden. So finde im Wesentlichen die Kontrolle statt. In der Regel fänden pro Woche etwa 30 Besprechungen statt. Hierbei nähmen teil die klinischen Zuweiser, Oberärzte und in 2/3 der Fälle der Zeuge selbst. Er habe vier Oberärzte. Diese 30 Besprechungen würden sich auf diese 4 Oberärzte verteilen. Es fänden also pro Oberarzt pro Woche zwischen 5 und 10 solcher Besprechungen statt. In 2/3 der Fälle sei er selbst bei diesen Besprechungen zusätzlich zum Oberarzt dabei. Das sei auch 2008 von der Quantität her so gewesen. Seit 01.07.2009 (hälftige Nuklearmedizin) sei Dr. ... • etwas weniger bei den Besprechungen dabei. In der Teleradiologie sei es so, dass diese Bilder nicht regelmäßig von ihm mit angesehen würden. Es gäbe auch keine regelmäßige Besprechung für teleradiologische Bilder, da von den klinischen Ärzten in ... keiner etwas mit der Teleradiologie zu tun habe. Wie oft es vorkomme, dass er bei einer solchen Besprechung mit den Oberärzten bzgl. teleradiologischer Bilder dabei sei, könne er nicht angeben, auch nicht überschlägig. In der Woche gäbe es etwa 40 CT's auf teleradiologischem Weg. Es sei so, dass er diese in der Regel aber nicht sehe, da sie schon befundet seien von den Fachärzten. Die Tätigkeit der Befundung in der Teleradiologie unterscheide sich nicht von der üblichen Befundung. Es sei inhaltlich die gleiche Aufgabe. Es sei die gleiche Tätigkeit und es werde auch die gleiche Software hierfür verwendet. Bei der Teleradiologie gäbe es einen Befundarbeitsplatz. Diese Tätigkeit unterscheide sich nicht von der normalen Befundung außerhalb der Teleradiologie, es sei der gleiche Arbeitsplatz.
Bei den Besprechungen, in denen der Zeuge die Befundungen der Bilder durch Dr. ..., mitbekommen habe, habe es keine Auffälligkeiten gegeben. Es sei nicht vorgekommen, dass der Befund nicht zu den Bildern gepasst hätte. Fehlbefunde seien ihm nicht bekannt geworden. Es habe auch keine Patientenbeanstandungen oder Anmeldung von Schadensersatzansprüchen bzgl. des Dr. ... - mit Ausnahme des hier vorliegenden Falles - gegeben. Die Überwachung des Dr. ... erfolge im Rahmen der Besprechung.
Irgendwelche Krankheiten, außerdienstliche Einflüsse, Belastungen oder sonstige Auffälligkeiten bei dem Beklagten zu 2. habe er nicht feststellen können. Er sei immer ein sehr guter Mitarbeiter gewesen.
Auch die entsprechenden Gerätschaften habe Dr. ... problemlos bedienen können.
Die Aussage des Zeugen ... war glaubhaft, der Zeuge selbst glaubwürdig. Die Kammer übersieht nicht, dass der Zeuge ... Chefarzt bei der Beklagten zu 1. ist und er deshalb möglicherweise daran interessiert ist, dass diese für den Behandlungsfehler des Beklagten zu 2. nicht haftet. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage hat die Kammer gleichwohl nicht. Der Zeuge war um eine wahrheitsgemäße Aussage sichtlich bemüht, er hat sich zuvor die Personalakte angeschaut und bekundete, wenn er etwas nicht wusste.
5. Gesamtschuldnerische Haftung
Die Beklagten zu 2., 3. und 4. haften dem Kläger als Gesamtschuldner nach §§ 421, 840 Abs. 1 BGB.
6. Kein Mitverschulden des Klägers
Dem Kläger ist kein Mitverschulden anzulasten.
Ein Mitverschulden des Klägers ist anzunehmen, wenn er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schäden zu bewahren. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch wenn die Entlassung aus dem Krankenhaus auf eigenen Wunsch gegen den ärztlichen Rat erfolgte, war es jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... so, dass keine Maßnahmen im Haus der Beklagten zu 4. geplant waren, wodurch man eine Subarachnoidalblutung hätte feststellen können. Insbesondere das 24-Stunden-EKG und eine Ultraschalluntersuchung des Herzens und der Halsschlagadern hätten eine Subarachnoidalblutung nicht gezeigt.
Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Sabarachnoidalblutung um eine Blutung im Bereich der Hirnhäute handelt, auch nachvollziehbar, so dass sich das Gericht auch diesen Ausführungen anschließt.
Im Übrigen hatte sich der Zustand des Klägers verbessert. Eine Verschlechterung trat erst am
III.
Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit
a)
aa)
Die Beklagten zu 2., 3. und 4. sind dem Kläger zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000,00 € verpflichtet, § 253 Abs. 2 BGB. Hiernach kann der Geschädigte bei einer Verletzung des Körpers auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld fordern.
Diese bemisst das Gericht unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebender Umstände nach freier Überzeugung und erachtet insofern einen Schmerzensgeldbetrag für das gegenwärtig feststellbare körperliche und psychische Schadensbild mit den derzeit übersehbaren Risiken in Höhe von 150.000,00 € als angemessen, aber auch ausreichend. Eine Teilschmerzensgeldklage ist - wie bereits ausgeführt - zulässig. Es wird der Betrag des Schmerzensgeldes zugesprochen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht (BGH NJW 2004, 1243). Bei der Bemessung sind, da der Kläger das Schmerzensgeld im Wege der offenen Teilklage geltend macht, nur die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bereits eingetretenen Verletzungen und Verletzungsfolgen zu berücksichtigen. Nicht erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, das heißt mit denen nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war (BGH, NJW 2004, 1243, 1244). Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. BGH, NJW 1998, 2741,2742).
Dabei wurde seitens der Kammer berücksichtigt, dass der Kläger mit dem Schmerzensgeld einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten soll und ihn das Schmerzensgeld in die Lage versetzen soll, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen, sowie Genugtuung verschaffen soll (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., 2016, § 253 Rn. 4). Die Kammer hat insbesondere Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden berücksichtigt. Im Sinne einer Objektivierung der Leiden wurden insbesondere die Art der Verletzung, die Dauer und Art der Behandlung, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und das Ausmaß des Dauerschadens berücksichtigt (Slizyk, IMM-DAT-Kommentierung, 10. Auflage, 2014, Rn. 20).
bb)
Die Kammer hat folgende Umstände in die Abwägung einbezogen:
(1)
Der Kläger hat einen langen Behandlungsweg hinter sich. Er war schwer beeinträchtigt.
Nach den vorliegenden Krankenunterlagen (K9, K10, K14), auf die der Sachverständige Prof. Dr. ... Bezug nimmt, wurde der Kläger am
(2)
Nach wie vor leidet der Kläger an starken kognitiven Beeinträchtigungen.
In seinem Gutachten vom
Eine Besserung sei nach so langer Zeit nicht mehr zu erwarten und der Kläger werde lebenslang auf Hilfe angewiesen sein.
Diesen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... schließt sich die Kammer nach Prüfung und aus eigener Überzeugung an. Insbesondere konnte sich die Kammer durch die informatorische Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 selbst einen Eindruck vom Zustand des Klägers verschaffen. So äußerte er, dass er sich an den 07.04.2008 nicht mehr erinnern könne. Er könne sich vom aktuellen Zeitpunkt aus nur ca. 1/4 Jahr zurückerinnern. Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er aufstehe und mit dem Hund spazieren gehe. Dann richte er mit der Mutter das Mittagessen her, schaue fern, gehe wieder mit dem Hund raus und dann ins Bett. Seine Mutter müsse ihm beim Kochen helfen und ihm die Brotzeit herrichten.
(3)
Insgesamt ist festzustellen, dass die Arztfehler zu einem schweren Gesundheitsschaden beim Kläger geführt haben, der zahlreiche Behandlungen erfordert hat und noch erfordern wird. Es war ein langer Heilungsverlauf gegeben. Der Kläger befand sich ca. 4 1/2 Monate in stationärer und ca. 1 1/4 Jahr in ambulanter Behandlung. Der Kläger ist am 25.03.1971 geboren und stand in der Mitte seines Lebens. Es liegt ein Dauerschaden vor. Er hat ausweislich des unter Anlage K20 vorgelegten Schwerbehindertenausweises einen Grad der Behinderung von 100. Er ist damit mit 37 Jahren erwerbsunfähig geworden. Infolge des Unfalls musste er seinen Beruf aufgeben und sein Berufsleben beenden. Die Berufsaufgabe kann berücksichtigt werden, da im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung auch die psychischen Belastungen auszugleichen sind (Slizyk, Schmerzensgeldtabelle IMMDAT plus, 2d „Berufsaufgabe, berufliche Schwierigkeiten, Berufswunschvereitelung“). Besonders gravierend ist die unfallbedingte Beendigung des Berufslebens, da hiermit häufig eine Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls und ein allgemeines Gefühl der Nutzlosigkeit verbunden ist (Slizyk, Schmerzensgeldtabelle IMMDAT plus, a. a. O.). Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass der Kläger ausweislich seiner informatorischen Anhörung keine Erinnerung mehr an seinen früheren Job hat. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Tagesablauf des Klägers seit der Gesundheitsschädigung immer gleich aussieht. Er steht auf, geht mit dem Hund spazieren, hilft der Mutter beim Kochen und beim Einkaufen, schaut fern und jeden Dienstag erhält er Besuch von einem Mitarbeiter der Diakonie. Damit liegen auch Einschränkungen im Freizeitbereich vor, die ebenfalls zu berücksichtigen sind (Slizyk, Schmerzengeldtabelle IMMDAT plus, 2e „Verlust von Sportmöglichkeiten und Freizeitvereitelung; Einschränkung bei der Ausübung von Hobbys“).
Damit ist der erlittene Dauerschaden auch mit einer konkreten Beschwernis für das Leben des Klägers verbunden.
(4)
Die Erholung eines neurochirurgischen Gutachtens zu den Schadensfolgen ist nicht erforderlich. Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat zu den Schadensfolgen umfassend Stellung genommen und hatte sämtliche Behandlungsunterlagen zur Verfügung. Der Sachverständige Prof. Dr. ... verfügt über die notwendige Sachkunde. Ein Neurochirurg verfügt über keine überlegenen Forschungsmittel oder Erfahrung. Sowohl der Fachbereich der Neurologie als auch der Fachbereich der Neurochirurgie befassen sich mit den Folgen von Verletzungen bzw. Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems.
(5)
Andererseits hat die Kammer berücksichtigt, dass den Beklagten zu 2., 3. und 4. nur fahrlässiges Handeln zur Last fällt.
cc)
Ein Mitverschulden ist dem Kläger - wie bereits ausgeführt - nicht anzulasten.
dd)
Unter Abwägung all dieser Umstände hält das Gericht unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen ausgeworfenen Schmerzensgeldbeträge (BGH, VersR 1970, 281) ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 150.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend (vgl. insoweit auch Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeldtabellen, 12. Aufl., „Gehirnschädigung mit sonstige“ und „Gehirnschädigung mit Wesensveränderung“; OLG Oldenburg, Urteil vom 07.05.2001, Az.: 15 U 6/01 - zitiert unter juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 25.04.1997, Az.: 6 U 4215/96 - zitiert unter juris).
Das OLG Oldenburg sprach in der genannten Entscheidung einem 33-jährigen Kläger, der aufgrund eines Unfalls u. a. eine Kontusionsblutung erlitten hatte und als Folge davon eine psychomotorische Verlangsamung und Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung sowie der Antriebs- und Leistungsfähigkeit mit ständigem Hilfe- und Pflegebedarf, ein Schmerzensgeld von 120.000 € zzgl. 300 € monatlicher Rente zu. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind in etwa vergleichbar mit den hier vorliegenden. In dem Fall vor dem OLG Oldenburg kam aber hinzu, dass der dortige Kläger an einer hochgradigen Gangunsicherheit litt, die dazu geführt hat, dass der dortige Kläger auf den Rollstuhl angewiesen war und er nur kurze Strecken mit einem Rollator zurücklegen konnte. Zudem waren Libido und Potenz unfallbedingt völlig erloschen. Die ist vorliegend nicht gegeben.
Das OLG Nürnberg erkannte in der oben genannten Entscheidung einer zum Unfallzeitpunkt 34jährigen Frau, die durch einen vom Unfallverursacher grob fahrlässig verschuldeten Verkehrsunfall massive Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma mit Subarachnoidal-Blutung, distale Unterarmtrümmerfraktur, multiple Haut- und Weichteilverletzungen mit Schmutz- und Glassplittereinsprengungen, persistierende Stimmbandlähmung) erlitten hat und die zu gravierenden gesundheitlichen und beruflichen (MdE: 90%) Dauerfolgen führten, auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 DM.
Diese beiden Entscheidungen exemplarisch als Vergleichsmaßstab zugrunde gelegt und unter Berücksichtigung der Geldentwertung seit Erlass der Entscheidungen, erachtet die Kammer in einer Gesamtabwägung einen Gesamtbetrag von 150.000 € als angemessen. Die zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg rechtfertigt kein höheres Schmerzensgeld, da dort eben auch eine monatliche Schmerzensgeldrente zugesprochen wurde, die vorliegend nicht Gegenstand ist.
b)
Zinsen aus dem Schmerzensgeld kann der Kläger gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
IV.
Dem Feststellungsantrag war in der beantragten Form stattzugeben.
Der Kläger hat dem Grunde nach wegen der fehlerhaften Behandlung/Befunderhebung in der Zeit vom
V.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 400.000 € (Schmerzensgeld: 150.000 €, Feststellungsantrag: 250.000 €). Neben der 2,5 Geschäftsgebühr in Höhe von gesamt 6605 € (gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG in der bis 31.07.2013 gültigen Fassung) sind 20 € für Post-und Telekommunikationsdienste angefallen. Daraus errechnen sich außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6625 € zzgl. 19% Mehrwertsteuer, mithin gesamt 7883,75 €.
Der Zinsanspruch seit Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291 S. 1 und S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Zinspflicht beginnt wegen § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit (Palandt/Grüneberg, BGB, § 291 Rn. 6).
VI.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1 und S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
VII.
Der Streitwert ist auf 470.000 € festzusetzen (Ziffer 1.: 220.000 €, Ziffer 2.: 250.000 €)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Oberlandesgericht Nürnberg Fürther Str. 110 90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Amberg Regierungsstraße 8-10 92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Amberg Endurteil, 14. Sept. 2016 - 23 O 1004/13
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Referenzen - Gesetze
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegen- standswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2 000 | 500 | 39 |
10 000 | 1 000 | 56 |
25 000 | 3 000 | 52 |
50 000 | 5 000 | 81 |
200 000 | 15 000 | 94 |
500 000 | 30 000 | 132 |
über 500 000 | 50 000 | 165 |
Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.