Landgericht Aachen Beschluss, 14. Sept. 2016 - 6 T 81/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 11.07.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.06.2016, 92 IK 184/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Mit Schreiben vom 19.05.2016 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Als Anlage 2 legte die Schuldnerin eine Bescheinigung ihres Verfahrensbevollmächtigten über die erfolglose Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs vom 19.05.2016 vor. Hierin heißt es u.a.: „Ich bescheinige/Wir bescheinigen auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, dass die Schuldnerin mit meiner/unserer Unterstützung erfolglos versucht hat, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zu erzielen“.
4Auf die entsprechende Aufforderung des Amtsgerichts teilte die Schuldnerin mit, dass die Schuldnerberatung am 06.04.2016 durch Frau T erfolgt sei.
5Mit Beschluss vom 23.06.2016 hat das Amtsgericht den Eröffnungsantrag der Schuldnerin als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die vorgelegte Bescheinigung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entspreche. Denn es sei nötig, dass die Bescheinigung von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgestellt werde. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sei als Rechtsanwalt zwar eine geeignete Person, die Beratung sei jedoch nicht von ihm persönlich durchgeführt worden. Dass es sich bei der Frau T um eine Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten handele, reiche nicht aus.
6Gegen den vorgenannten Beschluss, hat die Schuldnerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 11.07.2016, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass die Beratung nicht höchstpersönlich durch die geeignete Person stattfinden müsse und es ausreiche, dass Frau T gegenüber der bescheinigenden Person weisungsgebunden und eine hinreichende organisatorische Eingebundenheit in den Betrieb der bescheinigenden Person gegeben sei. Frau T verfüge im Übrigen über einen Abschluss als Diplom-Sozialpädagogin und damit über einen Katalogberuf gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO NRW. Schließlich sei die Beratung durch den Verfahrensbevollmächtigten zwischenzeitlich nachgeholt worden.
7Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 27.07.2016 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
8Die Schuldnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
9II.
10Die nach §§ 4, 36 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 4 S. 1 InsO, 793, 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
11Denn das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag der Schuldnerin zu Recht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass die vorgelegte Bescheinigung über die erfolglose Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entspreche.
12Voraussetzung eines zulässigen Eröffnungsantrages ist nach der vorgenannten Norm die Vorlage einer Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.
131.
14Vorliegend wird die vorgelegte Bescheinigung diesen Erfordernissen nicht gerecht, da sie nicht auf Grundlage einer persönlichen Beratung durch eine geeignete Person ausgestellt worden ist. Denn nach den eigenen Ausführungen der Schuldnerin hat eine persönliche Beratung und Prüfung durch den bescheinigenden Rechtsanwalt nicht stattgefunden. Vielmehr erfolgte die Beratung durch eine Mitarbeiterin des Verfahrensbevollmächtigten, die nicht Angehörige eines rechtsberatenden Berufes ist und unstreitig auch nicht über eine Anerkennung nach den Vorschriften des AGInsO NRW verfügt. Dass Frau T über eine Berufsausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 AGInsO NRW verfügt, reicht für die Einordnung als geeignete Person mangels Anerkennung nicht aus, da nur Angehörige rechtsberatender Berufe und Steuerberater als sogenannte geborene geeignete Personen anzusehen sind (vgl. Sternal in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl., § 305 Rn. 60).
15Soweit die Schuldnerin in diesem Zusammenhang einwendet, Frau T sei in die Organisation des bescheinigenden Rechtsanwalts eingebunden und diesem gegenüber weisungsgebunden, führt dies nicht dazu, dass die Beratung der Frau T als persönliche Beratung des bescheinigenden Rechtsanwalts zu bewerten ist.
16Die Möglichkeit der uneingeschränkten Delegation würde dazu führen, dass die bescheinigende, geeignete Person überprüfen und die Gewähr dafür übernehmen würde, dass die tatsächlich beratende Person oder Stelle den gesetzlichen Anforderungen der §§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, 2 AGInsO NRW genügt. Dies zu überprüfen, steht aber nicht in ihrer Kompetenz, sondern gemäß § 3 AG InsO NRW in der ausschließlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf (vgl. AG Köln, Beschluss v. 20.08.2015, 73 IK 373/15, zitiert nach juris).
17Aber auch bei Bestehen einer Weisungsgebundenheit und Eingebundenheit der tatsächlich beratenden Person in den Betrieb des bescheinigenden Rechtsanwalts, kann von einer persönlichen Beratung des Rechtsanwalts als geeignete Person nicht ausgegangen werden. Entscheidend ist nämlich, dass ein Rechtsanwalt allein aufgrund seiner juristischen Befähigung und seinen berufsrechtlichen Vorgaben als sogenannte geborene geeignete Person anzusehen ist, ohne dass es einer besonderen staatlichen Anerkennung bedarf. Aus diesem Grund kann der Rechtsanwalt die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Beratungsleistungen nur ineigener Person erbringen, denn nur in seiner Person sind diese Voraussetzungen der Geeignetheit erfüllt; für die übrigen Stellen, die etwa als juristische Personen oder Personenmehrheiten die Beratungsleistungen naturgemäß nicht in eigener (natürlicher) Person erbringen können, ist ein besonderes staatliches Anerkennungsverfahren vorgesehen (vgl. LG Köln, Beschluss v. 24.11.2015, 13 T 96/15; AG Hamburg, Beschluss v. 07.04.2016, 68c IK 110/16, jeweils zitiert nach juris; Schmerbach, NZI 2016, 171, 173).
182.
19Eine hinreichende Bescheinigung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin ausgeführt hat, nunmehr persönlich ein Beratungsgespräch mit der Schuldnerin geführt zu haben. Denn hieraus lässt sich bereits nicht entnehmen, dass durch den Verfahrensbevollmächtigten eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Schuldnerin stattgefunden hat. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen auch nicht, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Denn nach dem Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschrift hat der Aussteller der Bescheinigung, der – wie vorliegend – selbst nicht an dem Einigungsversuch mitgewirkt hat, nachvollziehbar und nachprüfbar darzulegen, in welcher Weise er sich davon überzeugt hat, dass der Schuldner sich tatsächlich und ernsthaft um eine einvernehmliche außergerichtliche Vereinbarung zur Schuldenbereinigung bemüht hat (vgl. Ott/Vuia in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 305 Rn. 42;.). Der neuerlichen Bescheinigung lässt sich aber gerade nicht entnehmen, dass die bereits erfolgten Bemühungen der außergerichtlichen Einigung überprüft worden sind.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO.
21Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 574 ZPO i.V.m. § 4 InsO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert.
22T |
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(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Tenor
Der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 23.06.2015 wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
1
Gründe:
2I.
3Mit Antrag vom 23.06.2015 (Eingang bei Gericht: 26.06.2015) hat der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens verbunden mit Anträgen auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Hierzu hat er die Formulare nach § 305 Abs. 5 InsO in der aktuellen amtlichen Fassung 7/2014 genutzt.
4In Anlage 2 zum Eröffnungsantrag „Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)“ ist unter I. (Feld 14) „Bezeichnung der geeigneten Person oder Stelle“ Herr Rechtsanwalt K G aus Heidelberg genannt. Unter „IV. Bescheinigung“ heißt es: „Ich bescheinige/Wir bescheinigen auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, dass die Schuldnerin bzw. der Schuldner mit meiner/unserer Unterstützung (Anm.: das entsprechende Auswahlkästchen ist angekreuzt) erfolglos versucht hat, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zu erzielen.“
5Der Stempel der bescheinigenden Person lautet auf: „K G Rechtsanwalt Schuldenberatung (IHK) Q Straße 34, Heidelberg www .
6Der beigefügte außergerichtliche Plan lautet im Briefkopf auf „OTCeV O schuldnerberatung eV Geschäftsstelle Bergisch Gladbach“. Als Sachbearbeiterin ist Frau T X angegeben.
7Mit Verfügung vom 06.07.2015 hat das Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit des außergerichtlichen Einigungsversuchs hingewiesen und diese im Einzelnen dargelegt.
8Hierauf hat der Schuldner selbst nicht reagiert. Allerdings hat der in der Anlage 2 als Bescheiniger aufgetretene Rechtsanwalt G mit Schriftsatz vom 21.07.2015 Stellung genommen. Er hat im Wesentlichen erläutert, dass die Beratung durch den Verein O schuldnerberatung e.V. durchgeführt worden sei. Die Schuldnerberatung des Vereins würde von ihm selbst und aktuell sechs weiteren Schuldnerberatern vorgenommen, die und deren Arbeitsweise ihm persönlich bekannt sei und die er mindestens einmal jährlich schule. Er selbst werde in die Beratungsprozesse der Schuldnerberater regelmäßig eingebunden. Nicht nur, wenn rechtliche Probleme auftreten, sondern natürlich auch, wenn der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert sei. Die Beratung vor Ort habe durch Frau F G in der regionalen Geschäftsstelle des Vereins in Bergisch Gladbach stattgefunden. Kontakt zum Schuldner habe dort seit dem 04.06.2014 bestanden. Mit Schreiben vom 20.04.2014 seien nach einem Vorgespräch mit dem Schuldner alle Gläubiger aufgefordert worden, ihre Forderungsaufstellung abzugeben. Der Schuldner habe sich entschieden, eine Insolvenz möglichst zu vermeiden und habe den Gläubigern deshalb am 21.08.2014 einen ersten außergerichtlichen Plan angeboten, der eine Zahlung von 80 EUR vorgesehen habe. Da dieser Plan keine Zustimmung gefunden habe, sei am 18.10.2014 nach Rücksprache mit dem Schuldner ein zweiter Plan unterbreitet worden, der eine erhöhte Zahlung von 100 EUR vorgesehen habe. Auch dieser Plan habe keine Zustimmung gefunden. Das Ergebnis sei am 04.11.2014 besprochen worden. Wegen massiver familiärer Probleme habe der Schuldner seine Schuldenregulierung zunächst hinten anstellen müssen, um sich um seine Angehörigen zu kümmern. Die nächste persönliche Beratung habe deshalb erst am 30.04.2015 stattgefunden. Da der Schuldner eine noch höhere Zahlung über sechs Jahre nicht habe sicherstellen können, sei der Entschluss getroffen worden, einen Insolvenzantrag zu stellen. Es sei deshalb am 18.05.2015 ein „ZPO-Plan“ unterbreitet worden, der, wie bescheinigt, am 18.06.2015 gescheitert sei.
9II.
10Der Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist unzulässig.
11Der Antragsteller hat vor Einleitung des Insolvenzverfahrens keinen ausreichenden Versuch einer außergerichtlichen Einigung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO unternommen.
12Zu den Voraussetzungen für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß §§ 304 ff. InsO gehört, dass der Insolvenzschuldner erfolglos eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag versucht hat. Hierüber ist nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners auszustellen ist.
13Der Gesetzgeber hat damit den Versuch der außergerichtlichen Einigung auf Planbasis und persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners durch eine geeignete Person oder Stelle zum Zulässigkeitskriterium für das Verbraucherinsolvenzverfahren erhoben (vgl. Sternal, in Uhlenbruck, 14. Auflage 2015, § 305 Rn. 7, 8). Ist eine außergerichtliche Einigung, die diesen Anforderungen gerecht wird, nicht erfolgt, hat das Insolvenzgericht den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die Rücknahmefiktion gem. § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO greift hingegen nicht, wenn - wie hier – überhaupt eine Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgelegt wird, mag diese auch inhaltlich fehlerhaft oder falsch sein (ebenso:AG Potsdam, Beschl. v. 19. 2. 2015 - 35 IK 1239/14, ZInsO 2015, 599).
14Die auf dem Formular vorgegebene Standardformulierung führt nicht dazu, dass ein Insolvenzgericht gezwungen wäre, die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO als vorliegend anzusehen. Da es sich bei dem außergerichtlichen Einigungsversuch um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt, ist das Insolvenzgericht berechtigt, die Richtigkeit dieser Angabe auch dann zu überprüfen, wenn die bescheinigende Person ein Rechtsanwalt ist. Insbesondere dann, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass die durch § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgestellten Anforderungen an den außergerichtlichen Einigungsversuch tatsächlich nicht erfüllt sind, hat das Insolvenzgericht von Amts wegen aufzuklären, ob evtl. eine inhaltlich falsche Bescheinigung eingereicht worden ist (AG Potsdam, Beschl. v. 19. 2. 2015 - 35 IK 1239/14, ZInsO 2015, 599).
15Anlass für eine solche Prüfung von Amts wegen besteht insbesondere dann, wenn zwischen der bescheinigenden Person und dem Wohnsitz des Insolvenzschuldners eine ungewöhnlich große räumliche Distanz besteht, da i.d.R. nicht vermutet werden kann, dass sich eine überschuldete Person für die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO an eine geeignete Stelle oder Person wendet, welche von dem Insolvenzschuldner nur schwerlich aufgesucht werden kann (AG Potsdam, Beschl. v. 19. 2. 2015 - 35 IK 1239/14, ZInsO 2015, 599). Anlass für eine Überprüfung besteht auch, wenn sich die Person des Bescheinigers von der im außergerichtlichen Plan genannten Person oder Stelle unterscheidet. Im vorliegenden Fall ist sogar beides der Fall. Die Kanzlei des bescheinigenden Anwalts liegt rund 260 km vom Wohnort des Schuldners entfernt und auf dem Briefkopf des außergerichtlichen Plans ist ein Verein in Bergisch Gladbach genannt, während die Bescheinigung von einem Rechtsanwalt in eigenem Namen ausgestellt worden ist.
16Die vom Verein O schuldnerberatung e.V. durchgeführte außergerichtliche Beratung genügt nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Eine persönliche Beratung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegt dann nicht vor, wenn die Beratung nicht durch die die Bescheinigung erstellende Person oder Stelle durchgeführt worden ist (AG Potsdam, Beschl. v. 19. 2. 2015 - 35 IK 1239/14, ZInsO 2015, 599, 600).
17Der Verein O schuldnerberatung e.V. verfügt nicht über eine behördliche Zulassung als geeignete Stelle. Es ist nicht ausreichend, wenn die Beratung durch eine nicht als geeignet anerkannte Stelle durchgeführt wird und sodann von einer anerkannten Person oder Stelle die Durchführung der Beratung bescheinigt wird (i.E. ebenso: AG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2015 - 513 IK 233/14, BeckRS 2015, 088 = ZIV 2015, 171). Denn dies würde das vom Gesetz zwingend vorgeschriebene Anerkennungsverfahren und die damit einhergehende behördliche Prüfung der Eignung umgehen und aushebeln. Der Landesgesetzgeber hat mit dem AGInsO Regelungen für die Anerkennung einer geeigneten Stelle geschaffen und daneben lediglich die Anerkennung einer geeigneten Person den Insolvenzgerichten für den Einzelfall überlassen (VG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2012 − 20 K 1012/12, NZI 2012, 901, 902; Sternal, in Uhlenbruck, 15. Auflage 2015, § 305 Rn. 54). Über die Anerkennung als geeignete Stelle, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet landesweit einheitlich die Bezirksregierung Düsseldorf in einem Anerkennungsverfahren nach § 3 AGInsO-NRW. Hieraus folgt, dass es einer zugelassenen Person oder Stelle gerade nicht obliegt, an Stelle der Bezirksregierung Düsseldorf die Eignung der konkret tätigen Beratungsstelle zu prüfen und die Ordnungsgemäßheit der außergerichtlichen Einigung zu bescheinigen.
18Die Anerkennungsvoraussetzungen sind näher in § 2 AGInsO-NRW geregelt. Die Vorschrift lautet:
19„Eine Stelle ist als geeignet anzuerkennen, wenn
201. die Betreiberin oder der Betreiber und die Leiterin oder der Leiter zuverlässig sind,
212. sie die ordnungsgemäße Beratung und Unterstützung von verschuldeten Personen im außergerichtlichen Einigungsversuch und im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren nach den Vorschriften des 9. Teils der Insolvenzordnung gewährleistet,
223. sie auf Dauer angelegt ist und
234. in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist. Ausreichende praktische Erfahrung liegt in der Regel bei zweijähriger Tätigkeit vor. Die Leiterin oder der Leiter oder eine sonstige in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Dipl. Sozialarbeiterin/Dipl. Sozialarbeiter oder Dipl. Sozialpädagogin/Dipl. Sozialpädagoge oder als Bankkauffrau/Bankkaufmann oder als Betriebswirtin/Betriebswirt oder Ökonomin/Ökonom oder als Ökothrophologin/Ökothrophologe oder im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen.
24(2) Eine Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn neben der Schuldnerberatung Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden.“
25Neben den durch Bescheid anerkannten Stellen kommen als geeignete Personen insbesondere Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Notare als geborene geeignete Personen zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung in Betracht, weil durch das Berufs- und Standesrecht eine verantwortungsbewusste Tätigkeit gesichert ist (Sternal, in Uhlenbruck, 15. Auflage 2015, § 305 Rn. 60). Weitere Personen (nicht Stellen) kann in Nordrhein-Westfalen das Insolvenzgericht aufgrund der nur eingeschränkten Inanspruchnahme der Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber im Einzelfall als geeignet anerkennen (Sternal, in Uhlenbruck, 15. Auflage 2015, § 305 Rn. 54).
26Nach der Stellungnahme des bescheinigenden Rechtsanwaltes hat nicht er die Beratung persönlich durchgeführt, sondern eine Mitarbeiterin des Vereins O schuldnerberatung e.V. Der Verein selbst hat eine Anerkennung nicht. Die Beratung durch den nicht zugelassenen Verein wird nicht dadurch zu einer anzuerkennenden Beratung, weil der Rechtsanwalt die Durchführung der Beratung bescheinigt. Denn dies würde in letzter Konsequenz darauf hinauslaufen, dass der Bescheiniger überprüfen und die Gewähr dafür übernehmen würde, dass die beratende Stelle den gesetzlichen Anforderungen als geeignete Stelle i.S.d. § 304 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 2 AGInsO-NRW genügt. Dies zu überprüfen, steht aber nicht in seiner Kompetenz, sondern in der ausschließlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf. Dies gilt nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass bei der Zulassungsentscheidung auch Kriterien eine Rolle spielen, die über die reine Expertise zur Beratung hinausgehen (vgl. § 2 Abs. 2 AGInsO-NRW; Sternal, in Uhlenbruck, 14. Auflage 2015 § 305 Rn. 68 ff.).
27Dabei ist unerheblich, ob der Rechtsanwalt selbst Mitglied des Vereins ist und möglicherweise selbst für ihn beratend tätig wird. Denn er ist gerade nicht dazu berufen, anstelle der Bezirksregierung Düsseldorf über die mögliche Eignung des Vereins zu befinden.
28Da der Verein nicht weisungsgebunden gegenüber dem bescheinigenden Rechtsanwalt ist, konnte die vom Verein durchgeführte Beratung auch nicht als eigene Beratung des bescheinigenden Anwalts ausgelegt und verstanden werden. Denn unbeschadet der Frage, ob überhaupt die Durchführung der eigentlichen Beratung durch Dritte möglich ist oder ob die Beratung höchstpersönlich erfolgen muss (in diesem Sinne: AG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2015 - 513 IK 233/14, BeckRS 2015, 088 = ZIV 2015, 171; AG Potsdam, Beschl. v. 19.02. 2015 - 35 IK 1239/14, ZInsO 2015, 599 f.), ist jedenfalls Voraussetzung, dass die bescheinigende Person dem konkret tätigen Schuldnerberater gegenüber weisungsbefugt ist.
29Dass grundsätzlich eine Beratung nicht höchstpersönlich erfolgen muss, legt das Regelungskonzept des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbindung mit § 2 AGInsO-NRW nahe. Insbesondere können für juristische Personen, etwa für Schuldnerberatungsstellen, zwangsläufig nur ihre Mitarbeiter beraten. Aber auch bei Beratung durch verschiedene Mitarbeiter muss sichergestellt werden, dass die Anforderungen des § 2 AGInsO-NRW erfüllt sind. Dies setzt voraus, dass die tatsächlich beratende Person organisatorisch derart eingebunden ist, dass sie den Weisungen der Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung (bzw. des Rechtsanwalts, Steuerberaters, Notars, Wirtschaftsprüfers) im Zweifelsfall Folge zu leisten hat. Sichergestellt wird dies insbesondere über die nach § 2 Nr. 2 AGInsO-NRW erforderliche Prüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers oder Leiters der geeigneten Stelle, über die auch die Zuverlässigkeit der weiteren Mitarbeiter gewährleistet ist (vgl. Sternal, in Uhlenbruck, 14. Auflage 2015 § 305 Rn. 70 f.).
30Nur bei einer organisatorischen und weisungsgebundenen Einbindung der beratenden Person ist gewährleistet, dass die gesetzgeberischen Ziele der vorgerichtlichen Beratung auch erreicht werden. Es ist nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers eine gründliche Prüfung und Beratung des Schuldners erforderlich, um den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stützen und gerichtsfeste Unterlagen zu erstellen. Schließlich ist eine umfassende und qualifizierte Beratung durch eine geeignete Person oder Stelle am besten geeignet, den unerwünschten Drehtüreffekt zu vermeiden“ (BT-Drucks. 17/11268, Seite 34; AG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2015 - 513 IK 233/14, BeckRS 2015, 088 = ZIV 2015, 171). Es ist nach Auffassung des Gerichts deshalb etwa zulässig, wenn die eigentliche Beratung von einem weisungsgebundenen Mitarbeiter des bescheinigenden Rechtsanwaltes unterstützt und im Wesentlichen durchgeführt wird, solange der Anwalt die Arbeit seiner Mitarbeiter überwacht und die abschließende Verantwortung bei ihm verbleibt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, fehlt es insbesondere an der Weisungsgebundenheit, ist die Beratung durch die dritte Person nicht zulässig.
31Die Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Verein wird gerade nicht als Gehilfe oder Mitarbeiter des Rechtsanwalts tätig, sondern tritt selbständig und unter eigenen Namen auf. Es ist anders als etwa bei dem Leiter einer geeigneten Stelle gerade nicht organisatorisch gewährleistet, dass die Zuverlässigkeit des bescheinigenden Anwalts auf den Verein vermittelt wird. Es ist insoweit am Verein, sich um eine Anerkennung als geeignete Stelle zu bemühen, wenn er außergerichtliche Schuldenberatung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anbieten will.
32Rechtsmittelbelehrung:
33Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
34Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
35Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
36Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 01.09.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 20.08.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2Die nach §§ 4, 36 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 4 S. 1 InsO, 793, 567 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
3Der Eröffnungsantrag des Schuldners vom 23.06.2015 ist unzulässig, weil eine Bescheinigung über einen außergerichtlichen Einigungsversuch, die den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO entspricht, nicht vorgelegt wurde.
4Voraussetzung eines zulässigen Eröffnungsantrages ist eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
5Die Bescheinigung vom 19.06.2015 ist von einem Rechtsanwalt ausgestellt, der aufgrund seiner berufsrechtlichen Stellung ohne weiteres als geeignete Person im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen ist.
6Dem Beschwerdeführer ist weiterhin zuzugeben, dass es nicht erforderlich ist, dass der bescheinigende Rechtsanwalt die außergerichtlichen Verhandlungen über eine Einigung mit den Gläubigern selbst geführt oder bei der Planerstellung mitgewirkt hat (OLG Schleswig, Beschluss vom 01.02.2000 – 1 W 51/99).
7Unabdingbar ist indes nach dem Wortlaut des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass die Bescheinigungauf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung erteilt wird. Diesem Erfordernis wird die hier vorgelegte Bescheinigung nicht gerecht.
8Hinter der Vorschrift des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht der gesetzgeberische Wille, die Insolvenzgerichte zu entlasten, indem die Überprüfungspflicht auf die formelle Richtigkeit der Bescheinigung beschränkt wird, eine inhaltliche Prüfung des Gegenstandes der Bescheinigung (Gab es ernsthafte Einigungsbemühungen? Sind diese gescheitert?) aber ausgeschlossen ist. Die bezweckte Entlastung des Insolvenzgerichtes von dieser Prüfung ist aber nur gerechtfertigt, wenn kumulativ einerseits die Bescheinigung von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt wird und andererseits – zur Vermeidung eines Drehtüreffektes - der Bescheinigung eine Analyse der Finanz- und Vermögenssituation vorausgeht, die nach dem gesetzgeberischen Willen durch den Bescheinigenden persönlich zu erbringen ist.
9Zu Recht ist daher das Amtsgericht mit seiner Auflagenverfügung den offenkundigen Zweifel an der Persönlichkeit der Beratung und Prüfung nachgegangen, nachdem eine solche Beratungsleistung aufgrund der räumlichen Distanz und der offenbaren Mitwirkung eines nicht anerkannten Schuldnerberatungsvereines äußerst unwahrscheinlich war. Eine inhaltliche Prüfung zum Gegenstand der Bescheinigung (Scheitern eines Einigungsversuches) ist damit nicht verbunden.
10Eine persönliche Beratung und Prüfung durch den bescheinigenden Rechtsanwalt hat nicht stattgefunden. Sie wurde vielmehr von Frau G2 in Bergisch-Gladbach vom Verein T e.V. durchgeführt, wobei letzterer unstreitig keine Anerkennung als geeignete Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 InsO besitzt.
11Soweit der bescheinigende Rechtsanwalt und Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners in diesem Zusammenhang einwendet, er sei in die Beratungsprozesse der Schuldnerberater “regelmäßig eingebunden“, ist eine solche Einbindung – wie auch immer sie ausgesehen haben mag - einer persönlichen Beratung durch den Rechtsanwalt nicht gleichgestellt. Allein der Umstand, dass der bescheinigende Rechtsanwalt die Schuldnerberater mindesten einmal jährlich schule, machten deren Beratung nicht zu einer persönlichen Beratung des Rechtsanwaltes, der es ansonsten auf diesem Wege in der Hand hätte am Anerkennungsverfahren nach AGInsO vorbei einem Verein rein faktisch die Leistungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu ermöglichen. Entscheidend ist letztlich, dass ein Rechtsanwalt allein aufgrund seiner juristischen Befähigung und seinen berufsrechtlichen Vorgaben als sog. geborene geeignete Person anzusehen ist, ohne dass es einer besonderen staatlichen Anerkennung bedarf. Aus diesem Grund aber kann der Rechtsanwalt die von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geforderten Beratungsleistungen (analog der Rechtsberatung) aber nur in eigener Person erbringen, denn nur in seiner Person sind diese (vom Gesetzgeber unterstellten) Voraussetzungen der Geeignetheit erfüllt. Für die übrigen Stellen, die etwa als juristische Personen oder Personenmehrheiten die Beratungsleistungen naturgemäß nicht in eigener (natürlicher) Person erbringen können, ist ein besonderes staatliches Anerkennungsverfahren vorgesehen. Das Vorgenannte bringt deshalb mit sich, dass – und hiermit argumentiert der Beschwerdeführer in der Sache – eine Delegation der Beratungspflicht von geborenen geeigneten Personen auf nicht anerkannte Stellen ausgeschlossen ist.
12Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
14Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 574 Abs. 2 und 3 S. 1 ZPO weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.