Landgericht Aachen Urteil, 21. Juni 2016 - 10 O 311/15
Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 16.10.2015 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass festgestellt wird, dass sich das Vertragsverhältnis durch den Widerruf der Kläger zu dem Darlehensvertrag mit der Nr. #####/#### über 140.000,00 Euro vom 14.12.2006 in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat und der Beklagten gegen die Kläger über das Rückgewährschuldverhältnis hinaus keine Recht mehr vermittelt.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten einschließlich ihrer außergerichtlichen Kosten trägt die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 16.10.2015 darf nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Erklärung des Widerrufs der Willenserklärung auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages.
3Am 14.12.2006 unterzeichneten die Kläger in der Filiale der Beklagten in Würselen den Darlehensvertrag mit der Nummer ## #### ### über einen Nettodarlehensbetrag von 140.000,00 Euro mit einer monatlichen Annuität von 735,00 Euro bei einem anfänglichem effektiven Jahreszins von 4,53 %, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Darlehensvertrag mit der Beklagten oder mit der Streithelferin der Beklagten zustande gekommen ist. Der schriftliche Darlehensvertrag befindet sich auf dem Papier der Beklagten. Unter der Unterschrift „Baufinanzierung“ heißt es auszugsweise:
4„Zwischen dem/den Antragsteller(n) und der D AG, I und/oder ihren Kooperationspartnern wird / werden ein Darlehensvertrag/-verträge zu den nachstehenden Bedingungen geschlossen. „
5Im Folgenden werden jeweils verschiedene Banken und Versicherer aufgeführt, vor deren Namen jeweils ein durch Ankreuzen auszufüllendes Kästchen vorgesehen ist. Vorliegend ist das Kästchen vor Hypothekenbank in F AG, F, (EH) angekreuzt. Weiter ist als Darlehensart „EH-T“ angegeben, das unter dem Namen der Streithelferin mit „Annuitätendarlehen (EH-T)“ erläutert wird. Auf Seite 4 des Darlehensvertrages heißt es unter der Überschrift „Bedingungen“:
6„[…]
7Darlehensverträge mit der EUROHYP, der F Hyp, der Gen, der Vofü, der AML oder der DWL kommen durch Unterzeichnung der D im Namen und für Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zustande. […]“
8Vor der Vertragsunterzeichnung hatten die Kläger eine Baufinanzierungsanalyse erstellten lassen, in der es auf Seite 2 unter dem Punkt 4.2 Finanzierungsvorschlag für Fremdmittel bei Darlehensgeber heißt „Hypothekenbank F AG“ (vgl. Anlage B 2, Bl. 91ff. dA.). Im Folgenden wurde die Darlehensvaluta an die Kläger ausgezahlt.
9Im Zuge des Vertragsabschlusses wurden die Kläger durch eine separate Widerrufsbelehrung über ihr bestehendes Widerrufsrecht belehrt. Die Widerrufsbelehrung lautet auszugsweise wie folgt:
10„Widerrufsbelehrung
11[…]
12Widerrufrecht
13Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
14Form des Widerrufs
15Der Widerruf muß in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen.
16Der Widerruf muß keine Begründung enthalten
17Fristlauf
18Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
19- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
21Adressat des Widerrufs
22Der Widerruf ist zu senden an die
23D AG Würselen, L-Straße, 52146 Würselen
24[…]
25Die D ist auch Adressat der Widerrufsbelehrung, soweit es um den Widerruf der an die Kooperationspartner gerichteten Willenserklärungen geht.
26Widerruf bei bereits erhaltener Leistung
27Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muß ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationspartner die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.
28Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. […]“
29Wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrung im Übrigen sowie der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 5ff. d.A.) ergänzend Bezug genommen.
30Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.05.2015 (vgl. Anlage K 3, Bl. 17f. d.A.) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Den Widerruf wies die Beklagte durch Schreiben vom 22.05.2015 zurück.
31Mit Schriftsatz vom 22.12.2015 (Bl. 242 d.A.) haben die Kläger der I AG den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist mit Schriftsatz vom 28.01.2016 (vgl. Bl. 327 d.A.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Im Mai 2016 wurden alle wesentlichen Vermögenswerte der Rechtsnachfolgerin der Streithelferin inklusive der privaten Baufinanzierungsdarlehen auf die Beklagte übertragen.
32Die Kläger meinen, die Beklagte sei ihr Darlehensgeber. Sie behaupten, sämtliche Korrespondenz sei stets mit der Beklagten geführt worden. Die Vertragsunterlagen seien mit „D“ unterschrieben und wiesen deren Firmenstempel auf. Auch die Widerrufsbelehrung enthalte keinen Hinweis auf eine anderweitige, insbesondere keine seinerzeit bestehende Vertragsbeziehung zur Hypothekenbank F oder I AG. Die Finanzierungsanalyse sei ebenfalls klar und deutlich mit einem großen Abdruck des Firmenlogos und des Namens der Beklagten ausgestattet. Jedenfalls sei die Beklagte nach der vollständigen Abwicklung der Rechtsnachfolgerin der Streithelferin nunmehr passivlegitimiert.
33Weiter sind die Kläger der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen und insbesondere nicht dem Deutlichkeitsgebot, da über den Beginn der Widerrufsfrist nicht hinreichend klar belehrt werde und der Verbraucher insoweit nicht erkennen könne, ob ihm zum Fristbeginn noch weitere als die ihm bereits vorliegenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssten. Von der Musterbelehrung unterscheide sich die verwendete Belehrung u.a. durch die gesamte graphische Gestaltung und die Ersetzung der „Sie-“Form durch die „Ich-“Form.
34Mit der am 26.09.2015 zugestellten Klage haben die Kläger ursprünglich angekündigt zu beantragen,
351) festzustellen, dass ihr Widerruf zu dem Darlehensvertrag mit der Nr. 613 6009682 über 140.000,00 Euro vom 14.12.2006 wirksam erklärt worden ist;
362) die Beklagte zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Gebühren anwaltlicher Tätigkeit in Höhe von 2.611,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2015 (Rechtshängigkeit) durch Zahlung an die Klägervertreter freizustellen.
37Die Klage wurde der Beklagten unter Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens am 26.09.2015 zugestellt. Eine Verteidigungsanzeige ist bis zum 19.10.2015 nicht eingegangen. Die Kammer hat die Beklagte daher am 16.10.2015 durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren antragsgemäß verurteilt. Gegen dieses Versäumnisurteil, welches der Beklagten am 21.10.2015 zugestellt worden ist, hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsätzen vom 28.10.2015 und 03.11.2015, eingegangen jeweils am gleichen Tag, Einspruch eingelegt und diesen begründet.
38Die Kläger beantragen nunmehr sinngemäß nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 22.12.2015,
39das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 16.10.2015 unter Verwerfung des Einspruches der Beklagten aufrecht zu halten, jedoch mit der Maßgabe, dass hinsichtlich des Klageantrags zu 1) festgestellt wird, dass sich das Vertragsverhältnis durch ihren Widerruf zu dem Darlehensvertrag mit der Nr. #####/#### über 140.000,00 Euro vom 14.12.2006 in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat und der Beklagten gegen sie über das Rückgewährschuldverhältnis hinaus keine Recht mehr vermittelt.
40Die Beklagte beantragt,
41das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 16.10.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
42Die Streithelferin der Beklagten beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Soweit die Beklagte ursprünglich bestritten hat, Vertragspartnerin der Kläger geworden zu sein, hält sie dieses Bestreiten nach Abwicklung der Rechtsnachfolgerin der Streithelferin und Übertragung der privaten Baufinanzierungsdarlehen auf sie nicht mehr aufrecht.
45Die Beklagte ist der Ansicht, die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche den im Dezember 2006 maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben. Sie sei zudem deutlich gestaltet, da sie auf einem separaten Blatt abgedruckt sei und durch Überschriften inhaltlich und optisch gegliedert werde. Die gewählte Formulierung zum Fristbeginn entspreche den gesetzlichen Anforderungen und mache hinreichend deutlich, dass die Kläger ihr eigenes Darlehensangebot für einen Fristbeginn erhalten müssten. Des Weiteren sei eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht vorgeschrieben gewesen. Da die Kläger erstmalig am 30.01.2007 zur Zahlung einer Annuitätenrate verpflichtet gewesen seien, mithin mehr als 1 Monat nach Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist, sei unschädlich, das unter der Überschrift „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ nur auf die Verpflichtungen des Darlehensnehmers hingewiesen werde. Zwar entspreche die Widerrufsbelehrung nicht der Musterwiderrufsbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV, dies sei jedoch unschädlich, weil eine Abweichung nicht per se eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung zur Folge habe.
46Jedenfalls stelle die Geltendmachung des Widerrufsrechts eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Kläger seien nach Sinn und Zweck des Widerrufsrechts nicht schutzbedürftig, da der Widerruf lediglich zum Zwecke der Einsparung der Vorfälligkeitsentschädigung erklärt worden sei. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht aufgrund des erheblichen Zeitablaufs verwirkt.
47Die Streitverkündete hat sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen und ergänzend behauptet, sie sei Rechtsnachfolgerin der Hypothekenbank in F AG. Diese sei zum 01.01.2008 mit der damaligen Eurohypo AH verschmolzen, die wieder im August 2012 auf sie umfirmiert habe.
48Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
49I.
50Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, sodass das Versäumnisurteil vom 116.10.2015 im Wesentlichen aufrechtzuerhalten war.
511. Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16.10.2015 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch vom 03.11.2015 ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgemäß im Sinne der §§ 338ff. ZPO eingelegt worden.
522. Die Klage ist mit dem modifizierten Klageantrag zu 1) zulässig, § 264 Nr. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse der Kläger im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO folgt daraus, dass die Parteien um die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrungen und die Frage, ob die Kläger ihre Willenserklärungen auf Abschluss des Darlehensvertrages noch wirksam widerrufen konnten, streiten. Da die Beklagte die Kläger aus dem Darlehensvertrag weiterhin in Anspruch nehmen könnte, wenn der Vertrag nicht wirksam widerrufen worden wäre, haben die Kläger ein berechtigtes Interesse an einer verbindlichen Klärung dieser Frage. Darüber hinaus wären im Falle eines wirksamen Widerrufs primär die Kläger gegenüber der Beklagten zu Zahlungen verpflichtet, so dass eine Leistungsklage auch keinen besseren Rechtsschutz böte und daher nicht vorrangig ist.
533. Soweit die Beklagte ursprünglich ihre Passivlegitimation bestritten hat, hat sie dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2016 nicht mehr aufrechterhalten und eingeräumt, dass die Beklagte die wesentlichen Vermögenswerte der Streithelferin einschließlich des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses übernommen hat.
54Dementsprechend wirkt es sich nicht mehr entscheidungserheblich aus, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag ursprünglich mit der Rechtsvorgängerin der Streithelferin der Beklagten geschlossen worden war. Denn die am 14.12.2007 im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages von einem Mitarbeiter der Beklagten abgegebene Willenserklärung wirkte für und gegen die Hypothekenbank in F AG, § 164 Abs. 1 BGB. Aus den gesamten Vertragsunterlagen war eindeutig erkennbar, dass die Beklagte sich nicht selbst verpflichtet wollte, sondern die Rechtsvorgängerin der Streithelferin. So wird unmittelbar durch den Einleitungssatz der Vertragsurkunde mit entsprechender Ankreuzoption deutlich, dass Darlehensgeber die Hypothekenbank F ist. Weiterhin ist als Darlehensart „EH-T“ angegeben, das unter dem Namen der Hypothekenbank F mit „Annuitätendarlehen (EH-T)“ erläutert wird. Auch befindet sich in den abschließenden Bedingungen oberhalb der Unterschriftenleiste die ausdrückliche Erklärung, dass Darlehensverträge mit der F Hyp durch die Unterzeichnung der Beklagten im Namen und für Rechnung der jeweiligen Darlehensgeber zustande kommen. Korrespondierend hierzu wird auf Seite 2 in der vor dem Vertragsschluss den Klägern überreichten Baufinanzierungsanalyse (vgl. Bl. 91 Rück d.A.) unter 4.2 Finanzierungsvorschlag für Fremdmittel als Darlehensgeber die „Hypothekenbank F AG“ genannt. Für die Annahme einer im eigenen Namen mit Wirkung für die Beklagte abgegebenen Willenserklärung bestand daher kein Raum.
554. Die Kläger konnten ihre Willenserklärungen zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages durch anwaltliches Schreiben vom 08.05.2015 noch wirksam widerrufen. Denn die ihnen seitens der Beklagten namens und in Vollmacht für deren Rechtsvorgängerin erteilte Widerrufsbelehrung hat die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt, weil sie fehlerhaft war.
56Unschädlich ist insoweit, dass die Widerrufserklärung an die Beklagte gerichtet war, da diese ausweislich der ausdrücklichen Erklärung in der Widerrufsbelehrung als Empfangsvertreterin für ihre Kooperationspartner wie die Rechtsvorgängerin der Streithelferin fungierte und damit schon vor der Übertragung der Vermögenswerte richtige Adressatin der Widerrufserklärung war.
57a) Auf den am 14.12.2006 geschlossenen Darlehensvertrag finden gemäß Art. 229 §§ 22 Abs. 1, 9 EGBGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 Nr. 1 OLGVertrÄndG die §§ 495, 355, 357 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung Anwendung.
58b) Im Hinblick auf die Rechtsfolgen des Widerrufs genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen an das in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. geregelte Deutlichkeitsgebot.
59Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, juris Rn 14 m.w.N.).
60aa) Entgegen der Ansicht der Kläger entspricht die Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist den gesetzlichen Anforderungen. Denn vorliegend hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten entsprechend des maßgeblichen Gesetzeswortlautes darüber belehrt, dass die Widerrufsfrist nach Erhalt der Belehrung, nicht jedoch vor Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags der Kläger, einer Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags, zu laufen beginnt. Die verwendete Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden.“ berücksichtigt, dass die Frist nicht beginnt, bevor der Verbraucher im Besitz seiner eigenen Vertragsurkunde ist. Insoweit wird hier eindeutig über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts belehrt. Der Verbraucher wird gerade nicht darüber im Unklaren gelassen, welche zusätzlichen Umstände zum Beginn des Fristlaufs eintreten müssen.
61Anders als die Kläger meinen, ergibt sich eine abweichende Bewertung auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572, 3573). Denn die dortige Belehrung ist mit der streitgegenständlichen Belehrung nicht vergleichbar und spricht nur allgemein und unspezifisch von „eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags“, ohne eben ausdrücklich klar zu stellen, dass es um die Vertragserklärung des Verbrauchers geht.
62bb) Weiterhin ist die Anpassung der Belehrung an die Regelung des § 187 BGB durch die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem […]“ nicht zu beanstanden. Denn insoweit wird die Widerrufsfrist zugunsten des Verbrauchers um einen Tag verlängert.
63cc) Indes ist die Belehrung zu den Widerrufsfolgen fehlerhaft.
64Zwar sah § 355 Abs. 2 BGB a.F. keine Pflicht vor, den Verbraucher über die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 357 BGB a.F. zu informieren, sodass die verwendete Belehrung über das gesetzlich vorgesehene Maß hinausgeht. Jedoch muss sich ein Verwender, der sich für einen gesetzlich nicht vorgesehen Zusatz entscheidet, auch zutreffend belehren. Hier liegt vor diesem Hintergrund ein irreführender und damit fehlerhafter Zusatz vor. Denn die Formulierung zu den Widerrufsfolgen behandelt ausschließlich die Pflichten des Darlehensnehmers im Falle des Widerrufs. Das Rückabwicklungsverhältnis wird nicht vollständig dargestellt. Der Verbraucher wird darüber im Unklaren gelassen, dass er nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte hat und auch die beklagte Bank die empfangenen Leistungen binnen 30 Tagen zurückgewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen leisten muss.
65Aufgrund der Formulierung, die insbesondere nicht hinreichend deutlich macht, dass die wechselseitigen Leistungen zurückzugewähren sind, kann bei dem Darlehensnehmer der fälschliche Eindruck entstehen, dass lediglich er die Rückgabe der erhaltenen Leistungen schulde, er aber seinerseits die erbrachten Leistungen nicht zurückerhält. Dieses naheliegende fehlerhafte Verständnis ist ohne Weiteres geeignet, einen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abzuhalten.
66Soweit teilweise in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2015, 31 U 126/14, juris Rn 34; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, 3 W 34/14, juris Rn 16) vertreten wird, die Belehrung über die Rechtsfolgen sei deshalb zutreffend, weil nach erfolgter Saldierung ein Anspruch zugunsten der Bank verbleibe, überzeugt dies nicht. Es kommt gerade nicht darauf an, ob der vorgenannte weitergehende Passus in der konkreten Vertragssituation an Bedeutung gewinnt, weil sich bei der vorzunehmenden Saldierung nur ein Saldo zugunsten der beklagten Bank ergeben kann. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des BGH eine abstrakte Überprüfung der Klauseln unabhängig vom Einzelfall vorzunehmen. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Belehrung in höchstem Maße als irreführend, weil einem Verbraucher gerade nicht klar vor Augen geführt wird, dass eine Saldierung mit Gegenansprüchen stattfindet.
67c) Die Beklagte genießt auch keinen Vertrauensschutz aufgrund der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse maßgeblichen Fassung vom 02.12.2004.
68Ein Unternehmer kann sich nämlich nur dann auf den Vertrauensschutz aus der BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet, das der Musterbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der äußeren Gestaltung vollständig entspricht; entscheidend ist dabei, ob der Unternehmer die Belehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht oder nicht. Greift er nämlich selbst in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, juris Rn 37).
69Unzweifelhaft entspricht die verwendete Widerrufsbelehrung hier nicht den Vorgaben der BGB-InfoV. Dies behauptet die Beklagte im Übrigen auch selbst nicht einmal. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Text erheblich inhaltlich verändert und insbesondere den so in der Musterbelehrung nicht vorgesehenen Passus zum „Widerruf bei bereits erhaltener Leistung“ eingefügt. Zudem hat sie die Erklärung insgesamt abweichend von der Anlage 2 graphisch gestaltet.
70d) Weiterhin ist die Ausübung des Widerrufsrechts vorliegend weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt, § 242 BGB.
71Denn die Kläger haben hier insbesondere kein Vertrauensmoment geschaffen, etwa durch vollständige Rückführung des Darlehens, aus dem eine Verwirkung abgeleitet werden könnte. Durch die Verwendung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung hat die Streithelferin der Beklagten vielmehr selbst die Möglichkeit geschaffen, noch mehrere Jahre nach Vertragsschluss und Erhalt der Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht auszuüben. Dass die Kläger nunmehr von ihrem gesetzlichen Recht Gebrauch machen, ist nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich. Zudem ist die Beklagte nicht schutzwürdig. Denn erst durch die Verwendung der fehlerhaften Belehrung hat ihre Rechtsvorgängerin den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand herbeigeführt. Wer aber selbst für die Unsicherheit sorgt, kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, juris Rn 39, 40).
725. Hingegen steht den Klägern kein Anspruch auf Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.611,93 Euro zu.
73Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 488 Abs. 1, 257, 398 BGB. Denn die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung stellt jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Die Streithelferin der Beklagten hat nicht fahrlässig gehandelt. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages konnte sie nicht erkennen, dass ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Insoweit gilt, dass die Berechtigung eines Widerruf und der daraus resultierenden Forderungen sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Indes kann von der Beklagten bzw. ihrer Streithelferin nicht erwartet werden, dass sie das Ergebnis eines solchen Rechtstreits im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreits voraussieht. Solange der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist, scheidet ein Vertreten müssen aus (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2009, V ZR 133/08, juris Rn 20 m.w.N.).
74Auch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadens nach §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1, 257 BGB keine anderweitige Bewertung. Die Mandatierung der jetzigen klägerischen Prozessbevollmächtigten stellt keinen Verzugsschaden dar. Denn zum Zeitpunkt der Madantierung befand sich die Streithelferin der Beklagten nicht im Verzug mit der Rückabwicklung des Darlehens. Vielmehr wurde erst durch anwaltliches Schreiben vom 08.05.2015 der Widerruf erklärt.
75Ein Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 280 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil die Kläger keinen Zahlungsanspruch, sondern lediglich ein Freistellungsanspruch und mithin keine Geldschuld geltend machen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2010, 5 U 60/10, NJW-RR 2011, 239, 243).
76II.
77Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1, 709 ZPO.
78III.
79Der Streitwert wird auf bis 80.000,00 Euro festgesetzt. Dies entspricht den durch die Kläger bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016, XI ZR 366/15, juris Rn 12).
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Annotations
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.