Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 18. Mai 2011 - 6 TaBV 11/11

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2011:0518.6TABV11.11.0A
bei uns veröffentlicht am18.05.2011

Tenor

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“, Vergebene Arbeitsmittel und Berechtigungen an Beschäftigte, welche sie von den Arbeitnehmern ausgefüllt zurückerhalten hat, an die jeweiligen Arbeitnehmer – mit Ausnahme der leitenden Angestellten – zurückzugeben und dort zu belassen, bis die Zustimmung des Beteiligten zu 1) zu der Verwendung dieser „Laufzettel“ vorliegt oder durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.

2. Der Beteiligten zu 2) wird untersagt, in Umsetzung der Richtlinie „Ausgabe, Verwaltung und Rücknahme von Arbeitsmitteln und Berechtigungen“ den „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ gegenüber ihren Arbeitnehmern, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, zu verwenden, bevor nicht die Zustimmung des Beteiligten zu 1) vorliegt bzw. durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung eines Laufzettels „Arbeitsmittel und Berechtigungen“.

2

Die Arbeitgeberin ist Teil des Konzerns der D. AG. Zum Unternehmen der Arbeitgeberin wiederum gehören verschiedene Niederlassungen, u. a. die Niederlassung N., für die der antragstellende Betriebsrat gewählt ist.

3

Auf Grundlage der Konzernrichtlinie „Personelle Sicherheit“ hat die D. AG eine Richtlinie „Ausgabe, Verwaltung und Rücknahme von Arbeitsmitteln und Berechtigungen“ vom 10.10.2009 herausgegeben (im Folgenden: Richtlinie; Anlage A 4 = Bl. 17 - 26 d. A.). Die Richtlinie gilt „für alle vollkonsolidierten Gesellschaften der D. AG mit Sitz in De.“ (1.2 der Richtlinie). Unter dem mit „Vorgehensweise bei Ausgabe, Verwaltung und Rücknahme von Arbeitsmitteln und Berechtigungen“ überschriebenen Punkt 2 heißt es auszugsweise:

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„2.1 Bei Beschäftigungsbeginn

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6

Für jeden Beschäftigten wird ein „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ angelegt. Die Genehmigung der Arbeitsmittel, Zutrittsberechtigungen und Vollmachten wird auf dem „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ durch Unterschrift des KostV dokumentiert. Die Ausgabe der vom KostV genehmigten Arbeitsmittel und Berechtigungen wird, insofern dies möglich ist, durch die ausgegebene Stelle auf dem „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ dokumentiert. Nach Erhalt aller genehmigten Arbeitsmittel und Berechtigungen wird von dem Beschäftigten der Laufzettel gegengezeichnet. Der KostV erhält den Laufzettel zurück und bestätigt mit der Gegenzeichnung die Vollständigkeit des Laufzettels.

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Der „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ mit der detaillierten Auflistung der ausgegebenen Arbeitsmittel und der erteilten Berechtigungen verbleibt im Original bei dem für den Beschäftigten zuständigen KostV. Der KostV hat sicherzustellen, dass der Laufzettel in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt wird. Der Beschäftigte erhält eine Kopie für seine eigenen Unterlagen.

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2.2 Während der Beschäftigung

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Die, durch einen Wechsel der Stelle oder, durch sonstige Erfordernisse ausgelösten Veränderungen hinsichtlich der vergebenen Arbeitsmittel und erteilten Berechtigungen, sind auf dem „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ nachhaltig zu dokumentieren. …

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2.2.1 Ersterfassung für alle Beschäftigte

11

Die innerhalb der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse vergebenen Arbeitsmittel und Berechtigungen sind zu erfassen. Für die erstmalige Erfassung wird eine Sonderaktion gestartet. Aus Praktikabilitätsgründen wird hier das Ausgabedatum nicht als Pflichtfeld betrachtet.

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Der „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ wird vom jeweiligen KostV an die Beschäftigten übergeben. Die Beschäftigten (interne und externe Beschäftigte ebenso wie Auftragnehmer) dokumentieren ihre vorhandenen Arbeitsmittel und Berechtigungen auf dem Laufzettel und unterschreiben diesen. Der vom Beschäftigten ausgefüllte Laufzettel wird vom KostV nach Vollständigkeitsprüfung gegengezeichnet.

13

Der Laufzettel verbleibt im Original bei dem für den Beschäftigten zuständigen KostV. Der KostV hat sicherzustellen, dass der Laufzettel in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt wird. Der Beschäftigte erhält eine Kopie für seine eigenen Unterlagen.

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2.2.2 Aktualisierung der Arbeitsmittel und Berechtigungen (ohne Stellenwechsel)

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Der KostV veranlasst und genehmigt die Ausgabe oder Rücknahme von Arbeitsmittel und/oder Berechtigungen. Der Beschäftigte wird vom KostV über die Änderungen informiert und erhält den originalen „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“. Der Beschäftigte geht mit dem Laufzettel zur ausgebenden Stelle und lässt sich dort – wenn möglich – die Ausgabe bestätigen. Der „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ wird in der dann gültigen Form sowohl vom Beschäftigten als auch vom KostV unterzeichnet.

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Der Laufzettel verbleibt im Original bei dem für den Beschäftigten zuständigen KostV. Der KostV hat sicherzustellen, dass der Laufzettel in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt wird. Der Beschäftigte erhält eine Kopie für seine eigenen Unterlagen.

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2.2.3 Wechsel der Beschäftigung innerhalb einer Legaleinheit

18

Der KostV trifft anhand des ihm vorliegenden Laufzettels die Entscheidung, welche Arbeitsmittel und Berechtigungen bei dem Beschäftigten verbleiben, welche zurückgegeben werden sollen und ob Berechtigungen, z. B. System- und Zutrittsberechtigungen, vorläufig gesperrt werden müssen. Der KostV veranlasst die Ausbuchungen und ggf. die Rücknahme der Arbeitsmittel/Berechtigungen. Der Beschäftigte erhält den originalen Laufzettel, und lässt sich – sofern dieses möglich ist – die veranlassten Änderungen von der Arbeitsmittel und Berechtigungen ausgebenden Stelle dokumentieren. Ist dieses bei Zutritts- und Schließmitteln nicht möglich, so erhält der Beschäftigte ein Rückgabeprotokoll. Die Rücknahme wird entsprechend dem Beendigungsprozess durchgeführt. Anschließend wird der Laufzettel an den abgebenden KostV zurückgegeben. Der abgebende KostV übergibt den Laufzettel an HRM.

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Der Laufzettel wird über HRM dem neuen KostV übergeben. Der aufnehmende KostV genehmigt die vorhandenen Arbeitsmittel/Berechtigungen und übernimmt die Kosten auf seine Kostenstelle. Weiterhin erteilt er die Freigabe für zusätzlich erforderliche Arbeitsmittel und Berechtigungen. Diese werden auf einem neuen „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ festgehalten. Die übernommenen Arbeitsmittel und Berechtigungen des alten Laufzettels werden dort ebenfalls festgehalten. Die Ausgabe/Erteilung wird entsprechend dem Prozess Beschäftigungsbeginn durchgeführt.

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Der Laufzettel verbleibt im Original bei dem für den Beschäftigten zuständigen KostV. Der KostV hat sicherzustellen, dass der Laufzettel in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt wird. Der Beschäftigte erhält eine Kopie für seine eigenen Unterlagen.

21

Der in der Richtlinie mehrfach erwähnte Laufzettel findet sich als PDF-Datei unter Punkt 3 „Mitgeltende Dokumente“ (Anlage A 6 = Bl. 27 - 36 d. A.). Auf dem Deckblatt des Laufzettels heißt es:

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„Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“

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Vergebene Arbeitsmittel und Berechtigungen an Beschäftigte

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Der nachstehende „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ wird für jeden Beschäftigten (intern und extern) vom Kostenstellenverantwortlichen (KostV) angelegt.

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Bei Auftragnehmern (externen Beschäftigten) ist der Laufzettel vom Auftraggeber zu führen und aufzubewahren.

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Sie dient der Übersicht sowie der kontrollierten Rücknahme von Arbeitsmitteln und Berechtigungen, z. B. bei Wechsel oder Ausscheiden eines Beschäftigten.

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Mit der Übernahme übernimmt der Beschäftigte die Pflicht zum ordnungsgemäßen Umgang mit der überlassenen Berechtigung.

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Wichtige Hinweise zur Befüllung der Liste:

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Der „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ ist jeweils spätestens sechs Wochen nach Eintritt auf die Stelle oder Wechsel von Beschäftigten beim KostV ausgefüllt und unterzeichnet abzugeben. Nach Ausscheiden eines Beschäftigten und vollständiger Rückgabe aller Arbeitsmittel und Berechtigungen ist der Laufzettel zum Verbleib in der Personalakte an HRM zu übergeben.

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Die Ausgabe bzw. die Rückgabe der Arbeitsmittel und Berechtigungen ist mit Datum, Unterschrift des jeweiligen KostV bzw. Auftraggebers und des intern/extern Beschäftigten zu dokumentieren.

31

Die Lfd. Nr. 6 „Zugangs- und Zugriffsberechtigungen“ kann bei Bedarf durch ein weiteres Blatt ergänzt werden. Als Vorlage hierzu verwenden Sie bitte das Arbeitsblatt „Vorlage-Lfd. Nr. 6“.

32

Das Original des Laufzettels verbleibt beim KostV unter Verschluss als Nachweis der vergebenen Arbeitsmittel und Berechtigungen. Der Beschäftigte erhält eine Kopie des Laufzettels und muss die Kopie bei Bedarf dem Auditor zur Einsicht vorlegen.“

33

Wegen des weiteren Inhalts des Laufzettels wird auf die Anlage A 6 verwiesen.

34

Die Konzernmutter, die D. AG, übersandte mit E-Mail vom 29.10.2009 (Bl. 93 d. A.) einen solchen Laufzettel an den Konzernbetriebsrat. Mit an die Führungskräfte gerichtetem Schreiben vom 17.11.2009 teilte die Konzernmutter weiter mit, dass konzernweit die entsprechenden Laufzettel anzuwenden seien. Die Arbeitgeberin nutzte die Laufzettel im Betrieb der Niederlassung N. für die Ersterfassung gemäß Punkt 2.2.1 der Richtlinie.

35

Die Konzernmutter teilte mit einem an die Führungskräfte gerichteten Schreiben vom 08.03.2010 (Bl. 37 - 39 d. A.) mit, dass die Ersterfassung zwischenzeitlich abgeschlossen sei. Aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts werde die Richtlinie bis auf weiteres jedoch ausgesetzt.

36

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Einführung der Laufzettel sei nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Sie berührten das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer. Das reine Arbeitsverhalten sei dagegen nicht betroffen. Der durch die nicht mitbestimmte Verwendung der Laufzettel geschaffene betriebsverfassungswidrige Zustand müsse beseitigt werden.

37

Die Arbeitgeberin hat gemeint, die Anweisung, die Laufzettel zu verwenden, sei eine das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betreffende Anordnung. Mit Hilfe der Laufzettel würden lediglich die Arbeitsmittel und Berechtigungen dokumentiert, die den Arbeitnehmern für die Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden. Im Übrigen stünde das Mitbestimmungsrecht allenfalls dem Konzernbetriebsrat zu.

38

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und ihrer im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf die Gründe I des Beschlusses des Arbeitsgerichts verwiesen.

39

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen und das im Wesentlichen damit begründet, dem Betriebsrat stehe im Zusammenhang mit den Laufzetteln kein Mitbestimmungsrecht zu. Es handele sich bei dem von der Arbeitgeberin geforderten Verhalten nicht um ein solches, das das betriebliche Zusammenleben oder das kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten betreffe. Wenn die Arbeitgeberin die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stelle, könne sie die Ausstellung entsprechender Quittungen verlangen. Die Arbeitnehmer erfüllten also eine Verpflichtung aus § 368 BGB bzw. aus dem Arbeitsvertrag.

40

Gegen den ihm am 21.01.2011 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat am 16.02.2011 Beschwerde eingelegt und diese am 14.03.2011 begründet.

41

Der Betriebsrat bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und meint, es gehe hier wie in dem vom Bundesarbeitsgericht am 28.05.2002 – 1 ABR 32/01 – entschiedenen Fall darum, dass sich die Arbeitnehmer in bestimmter, jeweils gleicher, standardisierter Weise verhalten sollen. Die Arbeitgeberin verlange nicht nur die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, sondern erwarte ein darüber hinausgehendes standardisiertes Verhalten für die Feststellung der ausgegebenen Betriebsmittel.

42

Der Betriebsrat beantragt:

43

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn Kammer Meldorf vom 04.11.2010 – Az. 51 BV 27 c/10 – wird abgeändert.

44

1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“, Vergebene Arbeitsmittel und Berechtigungen an Beschäftigte, welche sie von den Arbeitnehmern ausgefüllt zurückerhalten hat, an die jeweiligen Arbeitnehmer – mit Ausnahme der leitenden Angestellten – zurückzugeben und dort zu belassen, bis die Zustimmung des Beteiligten zu 1) zu der Verwendung dieser „Laufzettel“ vorliegt oder durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist;

45

2. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, dem Beteiligten zu 1) die von den Arbeitnehmern des Betriebes Niederlassung H. zurückerhaltenen, ausgefüllten „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“, Vergebene Arbeitsmittel und Berechtigungen an Beschäftigte auszuhändigen und bei diesen zu belassen, bis der Beteiligte zu 1) die Zustimmung zu der Verwendung der Laufzettel erteilt hat bzw. diese Zustimmung durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist;

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3. für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1) und 2) die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, die ihr von den Arbeitnehmern der Niederlassung H. ausgefüllt zurückgegebenen „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“, Vergebene Arbeitsmittel und Berechtigungen an die Beschäftigten zu vernichten;

47

4. der Beteiligten zu 2) zu untersagen, in Umsetzung der Richtlinie „Ausgabe, Verwaltung und Rücknahme von Arbeitsmitteln und Berechtigungen“ den „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ gegenüber ihren Arbeitnehmern, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, zu verwenden, bevor nicht die Zustimmung des Beteiligten zu 1) vorliegt bzw. durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist;

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5. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, die Ausgabe bzw. die Rückgabe der Arbeitsmittel und Berechtigungen durch Ausfüllen des „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ und Gegenzeichnung dieser Laufzettel durch die Beschäftigten dokumentieren bzw. begleiten zu lassen, bevor nicht die Zustimmung des Beteiligten zu 1) vorliegt bzw. durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist;

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6. weiterhin hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, die ausgefüllten und gegengezeichneten „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ von den Arbeitnehmern wieder zurückzunehmen bzw. entgegenzunehmen, bevor der Beteiligten zu 1) nicht die Verwendung der „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ zugestimmt hat bzw. die Zustimmung durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.

50

Die Arbeitgeberin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

52

Auch sie bezieht sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

53

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, der dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.2002 – 1 ABR 32/01 – zugrunde liegende Sachverhalt unterscheide sich von dem vorliegenden grundlegend. Seinerzeit sei es um eine nebenvertragliche Pflicht gegangen, nämlich die Pflicht der Redakteure, ihren Aktienbesitz mitzuteilen. Hingegen gehe es im Streitfall um die Erfassung von Arbeitsmitteln und Berechtigungen, die arbeitsplatz- und aufgabenbezogen für den Dienstgebrauch zur Verfügung gestellt werden. Der Arbeitnehmer müsse allein niederschreiben, welche Arbeitsmittel ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit überlassen worden sind. Die Arbeitgeberin meint, der streitgegenständliche Sachverhalt sei nicht anders zu bewerten als der dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10.03.2009 – 1 ABR 87/07 – zugrunde liegende. Der Laufzettel diene zur wertneutralen Bestandsaufnahme, der einem Beschäftigten für die Ausübung seiner Tätigkeit zugewiesenen Arbeitsmittel und Berechtigungen, ohne dass in irgendeiner Form weitergehende Aussagen getätigt würden. Es gehe also auch hier um die Abgabe bestimmter standardisierter Erklärungen, sodass das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer nicht berührt sei. Schließlich weist die Arbeitgeberin darauf hin, dass die Erfassung von Arbeitsmitteln und Berechtigungen mittels des Laufzettels am 28.02.2010 abgeschlossen worden sei. Eine Erfassung und Dokumentation von Arbeitsmitteln und Berechtigungen könne nunmehr auch in anderer Form ohne Verwendung des streitgegenständlichen Laufzettels erfolgen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die im zweiten Rechtszug zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

55

1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

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a) Mit den Anträgen, insbesondere mit dem Antrag zu 1), werden keine individuellen Rechte der Arbeitnehmer geltend gemacht. Der Betriebsrat sieht in der von der Arbeitgeberin vorgegebene Verwendung des Laufzettels zur Erfassung der Arbeitsmittel und Berechtigungen eine beteiligungspflichtige Maßnahme. Die Beseitigung der durch solches betriebsverfassungswidriges Verhalten eingetretenen Folgen und dessen künftige Unterlassung macht er aus eigenem Recht geltend.

57

Der Betriebsrat will verhindern, dass die Arbeitnehmer für ihre Angaben zu Arbeitsmitteln und Berechtigungen ein bestimmtes, von der Arbeitgeberin vorgegebenes Formular verwenden müssen, über das er nicht mitbestimmt hat.

58

b) Der Inhalt des Unterlassungsantrags (Antrag zu 4)) ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO). Die Fallgestaltungen, auf die sich das Begehren des Betriebsrats richtet, sind für die Beteiligten klar. Dem Betriebsrat geht es darum, der Arbeitgeberin die weitere Nutzung des Laufzettels „Arbeitsmittel und Berechtigungen“ zu untersagen, und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder nicht.

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2. Die Anträge des Betriebsrats sind begründet. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Einführung und Verwendung der Laufzettel „Arbeitsmittel und Berechtigungen“ mitzubestimmen. Die Arbeitgeberin hat bereits veranlasst, dass die Arbeitnehmer den formularmäßig vorgegebenen „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ verwenden. Damit hat sie das mitbestimmungswidrige Verhalten vollzogen. Deshalb steht dem Betriebsrat ein Beseitigungsanspruch zu. Daneben kann er verlangen, dass die Arbeitgeberin die weitere Verwendung des Laufzettels unterlässt.

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a) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

61

aa) Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten. Es beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Solche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Dies soll gewährleisten, dass die Beschäftigten gleichberechtigt an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens teilhaben können (BAG 28.05.2002 – 1 ABR 32/01 – BAGE 101, 216; 27.09.2005 – 1 ABR 32/04 – BAGE 116, 36; 10.06.2009 – 1 ABR 87/07 – BAGE 129, 364). Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG schränkt die auf die betriebliche Ordnung bezogene Gestaltungsbefugnis des Arbeitgebers ein.

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Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer uneingeschränkt folgt, hat der Betriebsrat entgegen dem überschießenden Wortlaut nur mitzubestimmen bei Maßnahmen, die das „Ordnungsverhalten“ der Arbeitnehmer betreffen. Dieses ist berührt, wenn die Maßnahme auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährleistung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebs zielt (BAG 11.06.2002 – 1 ABR 46/01 – BAGE 101, 285). Mitbestimmungsfrei sind dagegen Maßnahmen, die das „Arbeitsverhalten“ der Beschäftigten regeln. Darum handelt es sich, wenn der Arbeitgeber kraft seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind deshalb Anordnungen, bei denen lediglich die Arbeitspflicht konkretisiert wird (BAG 28.05.2002 – 1 ABR 32/01 – BAGE 101, 216; 27.09.2005 – 1 ABR 32/04 – BAGE 116, 36; 10.03.2009 – 1 ABR 87/07 – BAGE 129, 364).

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Selbst wenn der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfüllt ist, weil die fragliche Maßnahme das Ordnungsverhalten steuern soll, scheidet ein Mitbestimmungsrecht wegen § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG aus, falls die betreffende Angelegenheit gesetzlich oder – mit normativer Wirkung zumindest für den Arbeitgeber – tariflich geregelt ist. Gesetz im Sinne der Bestimmung ist jedes formelle oder materielle Gesetz, soweit es sich um eine zwingende Regelung handelt (BAG 28.05.2002 – 1 ABR 37/01 – BAGE 101, 203).

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bb) Nach diesen Grundsätzen liegt in der von der Arbeitgeberin vorgegebenen Verwendung des Laufzettels eine Regelung der betrieblichen Ordnung. Hierüber hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Die Anweisung, standardisierte Laufzettel zur Erfassung empfangener Arbeitsmittel und Berechtigungen zu verwenden, regelt nicht das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhalten betrifft Maßnahmen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird (BAG 21.01.2004 – 1 ABR 7/03 – AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 40; Fitting, 25. Aufl., § 87 Rn. 65). Das sind Regeln und Weisungen, die von den Arbeitnehmern bei der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung zu beachten sind (BAG 08.06.1999 – 1 ABR 67/98 – AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 31 Ordnung des Betriebes). Vorgegeben wird im vorliegenden Fall nicht, welche Arbeit auf welche Art und Weise auszuführen ist. Der Empfang der Arbeitsmittel und die Erteilung von Berechtigungen befähigt den Empfänger erst, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Konsequenterweise werden in der Literatur auch Regelungen über die Behandlung des Werkzeugs und der Ordnung des Arbeitsplatzes dem Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zugeordnet (Richardi, 12. Aufl., § 87 Rn. 187).

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Indem die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer angewiesen hat, die von ihnen empfangenen Arbeitsmittel und Berechtigungen auf dem „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen“ zu erfassen, hat sie eine betriebliche Verhaltensregel geschaffen. Sie lässt den Arbeitnehmern keine Wahl, wie sie den Empfang von Arbeitsmitteln oder die Erteilung von Berechtigungen quittieren. Vielmehr verlangt sie hierfür die Verwendung eines von ihr gestalteten mehrseitigen Formulars. Dadurch kann sie die Angaben der Arbeitnehmer standardisiert nach eigenen Vorgaben erheben und verarbeiten. Die Beschwerdekammer erkennt nicht, warum der Empfang der Arbeitsmittel und die Erteilung von Berechtigungen gerade auf die von der Arbeitgeberin vorgesehene Art und Weise erfolgen müssen. Aus § 368 BGB lässt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls nicht ableiten. Nach dieser Bestimmung hat der Gläubiger gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Selbst wenn die Arbeitgeberin bei Ausgabe von Arbeitsmitteln einen Anspruch auf eine Quittung des Arbeitnehmers haben sollte, reicht zur Erfüllung dieser Pflicht das schriftliche Bekenntnis, dass die Leistung empfangen worden ist. Ein Anspruch auf eine Zusammenfassung sämtlicher Quittungen in einem Laufzettel besteht dagegen nicht. Zweifelhaft ist auch, ob der Arbeitnehmer überhaupt eine Quittung erteilen muss, wenn ihm Unterschrifts-/Zeichnungsberechtigungen, Postvollmachten, Handlungsvollmachten oder Prokura erteilt werden. Auch diese Punkte sind im Laufzettel aufgeführt.

66

b) Im Ergebnis besteht der mitbestimmungspflichtige Sachverhalt darin, dass die Arbeitgeberin kraft ihres Direktionsrechts ein standardisiertes Vorgehen der Arbeitnehmer erreichen will, das weder durch arbeitsvertragliche Nebenpflichten noch durch gesetzliche Vorschriften (§ 368 BGB) zwingend vorgegeben wird. Der Arbeitgeberin kommt es ganz wesentlich auf die Form der Erklärung an. Sie will, dass alle Arbeitnehmer den gleichen, von ihr vorgegebenen Laufzettel benutzen.

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c) Weil die Arbeitgeberin die Laufzettel bereits eingesetzt hat, kann der Betriebsrat verlangen, dass die ausgefüllten Laufzettel an die jeweiligen Arbeitnehmer herausgegeben werden. Dadurch werden die Folgen des mitbestimmungswidrigen Verhaltens beseitigt. Ein Beseitigungsanspruch besteht, wenn der Arbeitgeber das mitbestimmungswidrige Verhalten vollzogen hat (BAG 16.06.1998 – 1 ABR 68/97 – AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz; HWK/Clemenz, 4. Aufl., § 87 BetrVG Rn. 56 f.).

68

Der Betriebsrat kann auch verlangen, dass die Arbeitgeberin den Laufzettel nicht mehr verwendet, bis der Betriebsrat mitbestimmt hat. Der Betriebsrat hat Anspruch auf Unterlassung mitbestimmungswidrigen Verhaltens (BAG 03.05.1994 – 1 ABR 24/93 –; 28.05.2002 – 1 ABR 32/01 – a. a. O.). Die Vertreter der Arbeitgeberin haben im Anhörungstermin eingeräumt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass trotz der abgeschlossenen Ersterfassung der streitgegenständliche Laufzettel immer noch zum Einsatz kommt.

69

3. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin steht nicht dem Konzernbetriebsrat, sondern dem örtlichen Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei Einführung und Verwendung der Laufzettel zu. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ergibt sich weder originär aus § 58 Abs. 1 BetrVG noch abgeleitet aus einer Beauftragung nach § 58 Abs. 2 BetrVG.

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a) Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 BetrVG liegen nicht vor.

71

aa) Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betriebsrat zuständig. Er hat die Interessen der Belegschaft des einzelnen Betriebs gegenüber dem Unternehmer zu vertreten. Diese Aufgabe weisen § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat und § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb oder zumindest das Unternehmen beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene bzw. der Ebene des Unternehmens gewahrt werden können (BAG 19.06.2007 – 1 AZR 454/06 –).

72

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz BetrVG ist der Konzernbetriebsrat für die Behandlung von Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können. Diese originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats (BAG 24.01.2006 – 3 AZR 483/04 – AP BetrVG § 1 Ablösung Nr. 50; 19.06.2007 – 1 AZR 454/06 –). Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats kann sich danach aus objektiv zwingenden Gründen oder aus der „subjektiven Unmöglichkeit“ einer Regelung auf Betriebs- oder Unternehmensebene ergeben.

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bb) Im vorliegenden Fall war eine unternehmensübergreifende oder konzerneinheitliche Regelung weder aus objektiven Gründen zwingend erforderlich noch nach der Theorie der subjektiven Unmöglichkeit geboten.

74

Eine konzerneinheitliche Regelung war nicht zwingend erforderlich. Ein objektiv zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche oder unternehmensübergreifende Regelung kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Allein der Wunsch des Konzerns nach einer konzerneinheitlichen oder unternehmensübergreifenden Regelung, sein Kosten- oder Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte genügen nicht, um die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zu begründen. Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Konzerns, seiner Unternehmen und Betriebe (BAG 19.06.2007 – 1 AZR 454/06 –).

75

Danach begründet allein der Wunsch der Arbeitgeberin oder der Konzernmutter, der D. AG, konzernweit den gleichen Laufzettel zu verwenden, weder technisch noch rechtlich ein zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche Regelung. Auch ohne einen solchen standardisierten Laufzettel kann erfasst werden, welche Arbeitsmittel und Berechtigungen die Arbeitnehmer erhalten haben. Die Arbeitgeberin trägt selbst vor, dass die Richtlinie gegenwärtig ausgesetzt ist und die Erfassung der Arbeitsmittel und Berechtigungen fast ausnahmslos ohne den streitgegenständlichen Laufzettel erfolgt. Das zeigt, dass die Erfassung keineswegs von einem einheitlichen Laufzettel abhängt. Eine rechtliche Notwendigkeit für eine konzerneinheitliche Regelung folgt entgegen der von der Arbeitgeberin im Anhörungstermin geäußerten Auffassung nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es kann offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Bedingungen und nach welchen Maßgaben der Gleichbehandlungsgrundsatz eine betriebsübergreifende, unternehmenseinheitliche Regelung verlangt. Jedenfalls gebietet es der Grundsatz nicht, über Unternehmensgrenzen hinweg einen einheitlichen Laufzettel zu verwenden. Mehrere rechtlich selbständige Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, ihre Arbeitnehmer ebenso zu behandeln wie die anderen Arbeitgeber. Dies gilt, wie der Erste Senat in seiner Entscheidung vom 19.06.2007 (1 AZR 454/06) klargestellt hat, auch für einen Konzernverbund. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt stets nur für ein und denselben Rechtsträger und Vertragspartner.

76

Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus der von der Rechtsprechung entwickelten Theorie der „subjektiven Unmöglichkeit“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist mit dem Begriff des „Nichtregelnkönnens“ im Sinne von § 58 Abs. 1 BetrVG nicht nur die objektive, sondern auch die subjektive Unmöglichkeit gemeint (BAG 10.10.2006 – 1 ABR 59/05 – AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 24). Eine solche wird dann angenommen, wenn eine auf die einzelnen Betriebe oder Unternehmen beschränkte Regelung deshalb nicht möglich ist, weil der Arbeitgeber den der Mitbestimmung unterfallenden Regelungsgegenstand mitbestimmungsfrei so vorgegeben hat, dass eine Regelung nur betriebs- oder unternehmensübergreifend erfolgen kann. Die Rechtsprechung wurde im Wesentlichen für freiwillige Leistungen des Arbeitgebers entwickelt, bei denen dieser mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob die Leistung überhaupt gewährt wird und wo lediglich deren Verteilung der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfällt. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber, ohne der Zustimmung des Betriebsrats zu bedürfen, frei darüber befinden, ob überhaupt, in welcher Höhe und an welchen Empfängerkreis er die zusätzliche Leistung zu erbringen bereit ist. Damit hat er es zugleich in der Hand, die Ebene vorzugeben, auf der die Mitbestimmung bei der Verteilung der Leistung zu erfolgen hat.

77

Um einen solchen Fall der „subjektiven Unmöglichkeit“ handelt es sich jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber, wie im vorliegenden Fall, alle Arbeitnehmer anweisen will, den gleichen, standardisierten Laufzettel „Arbeitsmittel und Berechtigungen“ zu benutzen. Der Arbeitgeber kann nicht mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob ein solcher Laufzettel Verwendung findet und welche Angaben von den Arbeitnehmern durch ihn abgefragt werden. Bereits die Entscheidung, Laufzettel einzusetzen, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats, bei der Ausgestaltung des Laufzettels hat der Betriebsrat ebenfalls mitzubestimmen. Die Arbeitgeberin kann ihren Verhandlungspartner nicht „subjektiv“ durch einseitige, mitbestimmungsfreie Vorgaben festlegen. Insofern unterscheidet sich der Fall maßgeblich von dem Fall der mitbestimmungsfreien Vorgabe eines zu verteilenden Leistungsvolumens.

78

b) Der Konzernbetriebsrat ist zu keiner Zeit nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BetrVG beauftragt worden.

III.

79

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 2 Abs. 2 GKG.

80

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen worden. Die Beteiligten haben im Anhörungstermin deutlich gemacht, dass sich die hier in Rede stehenden Fragen in den weiteren Betrieben des Unternehmens und des Konzerns stellen. Zudem hat das LAG Baden-Württemberg (10.08.2010 – 8 TaBV 2/10 –) – wenn auch in einem Verfahren gemäß § 98 ArbGG – die Frage verneint, ob dem Betriebsrat bei der Einführung des streitgegenständlichen Laufzettels ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zusteht.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 18. Mai 2011 - 6 TaBV 11/11

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 18. Mai 2011 - 6 TaBV 11/11 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen


(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 50 Zuständigkeit


(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 1 Errichtung von Betriebsräten


(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. (2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrere

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 98 Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung


(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag 1. jeder natürlichen oder juristischen Person oder2. einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherk

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 58 Zuständigkeit


(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zust

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 368 Quittung


Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Fo

Referenzen

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag

1.
jeder natürlichen oder juristischen Person oder
2.
einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern,
die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung geltend macht, durch die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat.

(3) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend. In dem Verfahren ist die Behörde, die den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt hat oder die Rechtsverordnung erlassen hat, Beteiligte.

(4) Der rechtskräftige Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung wirkt für und gegen jedermann. Rechtskräftige Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Bundes in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden oder elektronisch zu übermitteln. Soweit eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung rechtskräftig als wirksam oder unwirksam festgestellt wird, ist die Entscheidungsformel durch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(5) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung darauf beruht, dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(6) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung oder eine Rechtsverordnung wirksam ist und hat das Gericht ernsthafte Zweifel nichtverfassungsrechtlicher Art an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder der Rechtsverordnung, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 auszusetzen. Setzt ein Gericht für Arbeitssachen nach Satz 1 einen Rechtsstreit über den Leistungsanspruch einer gemeinsamen Einrichtung aus, hat das Gericht auf deren Antrag den Beklagten zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Die Anordnung unterbleibt, wenn das Gericht die Allgemeinverbindlicherklärung oder die Rechtsverordnung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand für offensichtlich unwirksam hält oder der Beklagte glaubhaft macht, dass die vorläufige Leistungspflicht ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Auf die Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht finden die Vorschriften über die Aussetzung entsprechend Anwendung; die Entscheidung ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung. Auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens können die Parteien die Änderung oder Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Leistungspflicht wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ergeht nach Aufnahme des Verfahrens eine Entscheidung, gilt § 717 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlussverfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 5 antragsberechtigt.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.