Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 14. Jan. 2016 - 5 TaBV 45/15

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2016:0114.5TABV45.15.0A
bei uns veröffentlicht am14.01.2016

Tenor

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 24.06.2015 - Az. 1 BV 51/14 - wird abgeändert und der Antragsgegnerin wird aufgegeben, an den Antragsteller 8.129,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2012 zu zahlen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Vergütungsanspruch des Antragstellers als Beisitzer zweier Einigungsstellen, die bei der Antragsgegnerin (künftig Arbeitgeberin) gebildet waren.

2

Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Unternehmen mit zahlreichen bundesweiten Betriebsstätten. Der Betriebsrat der Arbeitgeberin besteht aus 31 Mitgliedern. Bei der Arbeitgeberin waren im Jahr 2011 zwei Einigungsstellen gebildet worden. Eine betraf den Regelungsgegenstand „Überstunden“ und eine weitere den Regelungsgegenstand „Arbeitszeit im Verkauf“ bzw. „Personaleinsatzplanung“.

3

Vorsitzende dieser beiden Einigungsstellen war jeweils die Direktorin des Arbeitsgerichts Neumünster Frau R.-S.. Der Antragsteller nahm an Sitzungen der Einigungsstelle "Überstunden“ am 29.08. und 23.09.2011 sowie an einer Sitzung der Einigungsstelle „Personaleinsatzplanung“ am 27.09.2011 teil. Dessen Fahrtkosten für diese drei Sitzungen betrugen für den Beteiligten zu 1. 974,61 € und die Übernachtungskosten 491,00 €. Als Honorar brachte der Antragsteller 7/10 des von der Vorsitzenden der Einigungsstelle angesetzten Honorars in Ansatz.

4

In dem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Flensburg - 1 BV 42/11 - schlossen die Betriebsparteien am 26.09.2011 eine „Mediationsvereinbarung für eine Außergerichtliche Mediation“ mit u. a. folgendem Inhalt:

5

„…

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5. Es verbleibt bei dem Einigungsstellentermin vom 27.09.2011, an dem neben den Herren L. und R. auf Betriebsratsseite zwei Betriebsratsmitglieder teilnehmen werden. In diesem Termin wird diese Mediationsvereinbarung vorgelegt.

7

Die weitere Fortsetzung der laufenden Einigungsstellenverfahren soll im Mediationsverfahren thematisiert werden. Sie soll nur im Einvernehmen erfolgen.

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9

10. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Kosten der Telekanzlei L. und Kollegen wie folgt von der Arbeitgeberin getragen werden:

10

11

c) Für die laufenden Einigungsstellenverfahren: Das Honorar beträgt für angefallene und noch anfallende Tätigkeiten 85 % des Honorars der Vorsitzenden.“

12

Am 18.05.2011 fand eine ordentliche Sitzung des Betriebsrates statt, zu der geschäftsordnungsgemäß zu 12:00 Uhr eingeladen worden war. Die Tagesordnung war den Geladenen gemäß der Geschäftsordnung des Betriebsrates zehn Tage vorher mitgeteilt worden. Diese Sitzung fand tatsächlich erst in der Zeit von 14:36 Uhr bis 17:16 Uhr im unmittelbaren Anschluss an eine zuvor von 10:00 Uhr bis 14:35 Uhr stattgefundenen außerordentlichen Betriebsratssitzung statt. Die ordentliche Betriebsratssitzung wurde von der damaligen Betriebsratsvorsitzenden B. geleitet.

13

Die außerordentliche Betriebsratssitzung leitete der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende H.. Der Betriebsrat hatte zu dieser außerordentlichen Betriebsratssitzung frühestens einen Tag und ohne Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Die Tagesordnung zur außerordentlichen Sitzung wurde zu Beginn der außerordentlichen Sitzung mittels Beamer den Teilnehmern bekanntgegeben.

14

In dem Protokoll zur außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 18.05.2011 sind u. a. folgende Tagesordnungspunkte aufgelistet (Bl. 74 ff. d. A.):

15

„…

16

Top 22 Beschluss des Betriebsrats zur Anrufung der Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Arbeitszeit im Verkauf“; Festlegung des Vorsitzenden und der Beisitzer der Einigungsstelle; Bestellung von RA L. von der Telekanzlei L. & Partner/RA K., Herr R., Frau B., Herr M. als Beisitzer/Verfahrensbevollmächtigten

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Top 38 Beschluss des Betriebsrats zur Anrufung der Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Überstunden“; Festlegung des Vorsitzenden und der Beisitzer der Einigungsstelle; Bestellung von RA L. von der Telekanzlei L. & Partner/RA K., Herr R., Frau B., Herr M. als Beisitzer/Verfahrensbevollmächtigten.“

18

Ausweislich des Protokolls wurde die Sitzung bei 19 anwesenden Betriebsratsmitgliedern um 10:00 Uhr eröffnet. Zu Top 22 traf der Betriebsrat folgenden Beschluss (Bl. 86 d. A.):

19

„… Der Betriebsrat beschließt zur Herbeiführung einer Einigungsstelle bezüglich einer Nachfolgevereinbarung der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Verkauf“ wird gemäß § 76 BetrVG die Einigungsstelle angerufen.

20

21

3. Zur Wahrung der Mitarbeiterrechte und Durchsetzung der Ansprüche des Betriebsrats zum Thema Nachfolgevereinbarung der Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit im Verkauf“ wird Herr Rechtsanwalt S. H. L. und Frau RA C. K. … benannt. … Desgleichen werden Frau B., Herr M. und Herr R. (ver.di) als Beisitzer festgelegt.

22

23

5. Die Zahl der Beisitzer für die Einigungsstelle wird auf 5 festgelegt.

24

Als Beisitzer des Betriebsrats werden nachfolgende Personen benannt:

25

1. D. B., 2. S. H. L., 3. R. R., 4. C. K., 5. T. M.

26

Bei niedrigerer Beisitzeranzahl gilt die jeweilig oben genannte Reihenfolge.“

27

Ausweislich des Protokolls waren an der Beschlussfassung zu TOP 22 18 Betriebsratsmitglieder anwesend und gaben bei 2 Enthaltungen 16 Ja-Stimmen und keine Nein-Stimme ab.

28

Zu Top 38 traf der Betriebsrat folgenden Beschluss (Bl. 95 f. d. A.):

29

„… Der Betriebsrat beschließt zur Herbeiführung einer Einigungsstelle bezüglich einer Nachfolgevereinbarung der Betriebsvereinbarung „Überstunden“ wird gemäß § 76 BetrVG die Einigungsstelle angerufen.

30

31

3. Zur Wahrung der Mitarbeiterrechte und Durchsetzung der Ansprüche des Betriebsrats zum Thema Nachfolgevereinbarung der Betriebsvereinbarung „Überstunden“ wird Herr Rechtsanwalt S. H. L. und Frau RA C. K. … benannt. … Desgleichen werden Frau B., Herr M. und Herr R. (ver.di) als Beisitzer festgelegt.

32

33

5. Die Zahl der Beisitzer für die Einigungsstelle wird auf 5 festgelegt.

34

Als Beisitzer des Betriebsrats werden nachfolgende Personen benannt:

35

1. D. B., 2. S. H. L., 3. R. R., 4. C. K., 5. T. M.

36

Bei niedrigerer Beisitzeranzahl gilt die jeweilig oben genannte Reihenfolge.

37

…“

38

Ausweislich des Protokolls waren an der Beschlussfassung zu TOP 38 19 Betriebsratsmitglieder anwesend und gaben bei 3 Enthaltungen 16 Ja-Stimmen und keine Nein-Stimme ab.

39

Das Protokoll enthält nach den Erörterungen zu TOP 43 und der vermerkten Mittagspause von 13:06 Uhr bis 13:35 Uhr folgenden Text:

40

„Keine Einwände der Tagesordnung und Uhr keine Einwände gegen die außerordentliche Sitzung, einstimmig angenommen (26 BR - Mitglieder)“

41

Die Vorsitzende der Einigungsstelle „Personaleinsatzplanung“ stellte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 09.01.2012 für die Sitzung vom 27.09.2011 ihr Honorar auf der Basis eines Stundenhonorars von 250,00 € in Höhe von insgesamt 3.562,50 € in Rechnung (Bl. 11, 12 d. A.). Mit weiteren Schreiben vom 09.01.2012 forderte sie von der Arbeitgeberin für die Sitzungen der Einigungsstelle „Überstunden“ am 29.08. und 23.09.2011 ein Gesamthonorar von 4.437,50 € (Bl. 12 d. A.). Mit Schreiben vom 01.10.2012 beanspruchte der Antragsteller gegenüber der Arbeitgeberin für die Teilnahme an den strittigen drei Sitzungen der Einigungsstelle 7/10 des Honorars der Vorsitzenden zzgl. 19 % MwSt. in Höhe von insgesamt 6.664,00 € (Bl. 13, 14 d. A.), Fahrtkosten zzgl. MwSt. in Höhe von insgesamt 974,61 € (Bl. 15 d. A.) sowie Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 491,00 € (Bl. 16 d. A.).

42

Die Arbeitgeberin beglich die Rechnungen des Antragstellers nicht.

43

Am 22.12.2014 hat der Antragsteller vor dem Arbeitsgericht das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und die Honoraransprüche, Fahrt- und Übernachtungskosten weiterverfolgt.

44

Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beteiligten im Wesentlichen darüber gestritten, ob die auf der außerordentlichen Sitzung vom 18.05.2011 getroffenen Beschlüsse zur Bestellung des Antragstellers zum Beisitzer der einzuberufenden Einigungsstellen „Personaleinsatzplanung“ und „Überstunden“ mangels ordnungsgemäßer Ladung (nicht rechtzeitig und ohne Beifügung der Tagesordnung) nichtig waren.

45

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz und deren erstinstanzlichen Anträge wird auf Ziff. I der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

46

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 24.06.2015 den Zahlungsantrag zurückgewiesen. Ein Honoraranspruch des Antragstellers bestehe nicht, weil kein wirksamer Betriebsratsbeschluss für dessen Bestellung vorliege. Der Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses stehe die nicht rechtzeitige Ladung zur außerordentlichen Sitzung entgegen. Bei den TOP 22 und 38 handele es sich nicht um so eilbedürftige Tagesordnungspunkte, dass eine Ladungsfrist von nur einem Tag als rechtzeitig angesehen werden könnte. Zudem sei die Ladung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt. Infolgedessen seien die notwendigen Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nicht erfüllt. Diese Mängel seien auch nicht geheilt worden. Zwar könnten die beschlussfähig erschienenen Betriebsratsmitglieder die Tagesordnung nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 - ad hoc erweitern, indessen sei für diese Heilungsmöglichkeit erforderlich, dass sich die Betriebsratsmitglieder dieses Heilungsaktes bewusst seien. Ein solches Bewusstsein könne nur dadurch geschaffen werden, dass über die Ergänzung der Tagesordnung ein gesonderter Beschluss gefasst werde. Von einer inzidenten Zustimmung zur Erweiterung der Tagesordnung könne durch die Beschlussfassung zu TOP 22 und 38 nicht ausgegangen werden, da diese Beschlüsse nicht einstimmig gefasst worden seien. Der nach der Mittagspause gefasste Beschluss, dass keine Einwände gegen die Tagesordnung erhoben würden, habe den Mangel der Ladung nicht heilen können. Er sei erst nach den jeweiligen Bestellungsbeschlüssen getroffen worden. Zudem sei nicht ersichtlich, dass dieser Billigung der Tagesordnung nicht entnommen werden könne, ob auch die zuvor abgehandelten Tagesordnungspunkte nachträglich ergänzt werden sollen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Mediationsvereinbarung vom 26.09.2011, da dort kein Vergütungsanspruch geregelt worden sei und ersichtlich auch keine etwaigen Mängel in der Beschlussfassung des Betriebsrates geheilt werden sollten. Es sei auch nicht ersichtlich, in welcher Rolle der Antragsteller in der Einigungsstelle agieren sollte.

47

Gegen diesen ihm am 03.07.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 04.08.2015 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschwerde eingelegt und diese am 10.09.2015 begründet.

48

Der Antragsteller trägt vor,

49

dass es entgegen dem Tatbestand des angefochtenen Beschlusses nicht unstreitig sei, dass die Betriebsratsmitglieder ohne Mitteilung der Tagesordnung geladen worden seien. Diesen strittigen Punkt hätte das Arbeitsgericht von Amts wegen aufklären müssen. Zudem habe die Arbeitgeberin selbst vorgetragen, dass die Tagesordnung zur außerordentlichen Sitzung am 18.05.2011 direkt vor der Sitzung per Beamer bekannt gegeben worden sei. Die Betriebsratsmitglieder hätten mithin vor Beginn der Sitzung Kenntnis von der Tagesordnung gehabt. Zudem sei eine Manipulationsmöglichkeit bereits deshalb nicht denkbar, weil an der außerordentlichen und nachfolgenden ordentlichen Betriebsratssitzung vom 18.05.2011 unstreitig dieselben Betriebsratsmitglieder teilgenommen hätten. Dies ergebe sich aus den Teilnehmerlisten. Seite 24 des Protokolls der außerordentlichen Sitzung vom 18.05.2011 lasse sich zudem entnehmen, dass die (gesamte) Tagesordnung einstimmig von allen 26 anwesenden Betriebsratsmitgliedern angenommen worden sei. Nach dem Wortlaut dieses Beschlusses scheide schon eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Tagesordnungspunkten aus. Es mache keinen Unterschied, ob die Zustimmung zur Ergänzung der Tagesordnung vor, während oder nach der Sitzung erfolge. Denn in allen Fällen habe es jedes einzelne Betriebsratsmitglied selbst in der Hand, dadurch, dass es sich diesbezüglich seiner Stimme enthalte oder gegen die Tagesordnung stimme, eine entsprechende Beschlussfassung des Gremiums zu verhindern. Grund für die „späte“ Billigung der Tagesordnung sei gewesen, dass nach der Mittagspause alle 26 geladenen eingetroffen und die zwischenzeitlich während der Sitzung abwesenden Betriebsratsmitglieder wieder anwesend gewesen seien. Die Arbeitgeberin habe zum damaligen Zeitpunkt nicht in Frage gestellt, dass er, der Antragsteller, an den strittigen Sitzungen der Einigungsstelle auch als Beisitzer teilgenommen habe. Das nunmehrige Verhalten der Arbeitgeberin sei nicht nachvollziehbar und treuwidrig.

50

Der Antragsteller beantragt,

51

den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 24.06.2015, Az. 1 BV 51/14, abzuändern und der Arbeitgeberin aufzugeben, an ihn 8.129,61 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2012 zu zahlen.

52

Die Arbeitgeberin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

54

Die Arbeitgeberin verteidigt

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den angefochtenen Beschluss. Der Antragsteller selbst behaupte nicht einmal, dass die Betriebsratsmitglieder zur außerordentlichen Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung geladen worden seien. Zudem bestreitet sie, dass die aus mehreren Seiten bestehende Tagesordnung vor der Sitzung in Gänze per Beamer bekannt gemacht worden sei. Ferner bestreitet die Arbeitgeberin, dass alle Betriebsratsmitglieder zur außerordentlichen Sitzung überhaupt geladen worden seien. Sie bestreitet auch, dass der Betriebsrat nach der Mittagspause zur Genehmigung der Tagesordnung überhaupt einen Beschluss getroffen habe. Der Inhalt dieses vermeintlichen Beschlusses sei unklar.

56

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf den Inhalt der in der Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze sowie der Sitzungsniederschrift vom 14.01.2016 verwiesen.

II.

57

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere ist sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 89 Abs. 1, Abs. 2; 89 Abs. 2; 66 Abs. 1; 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 518; 519 ZPO.

58

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie ist begründet.

59

Der Antragsteller hat gegenüber der Arbeitgeberin Anspruch auf Zahlung der Vergütung und Auslagen in der beantragten und zuerkannten Höhe gemäß § 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

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Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin steht dem Vergütungsanspruch nicht eine fehlerhafte Bestellung des Antragstellers zum Beisitzer der beiden strittigen Einigungsstellen entgegen (1.). Ungeachtet dessen ist es der Arbeitgeberin vorliegend aber auch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, die Ordnungsgemäßheit des Bestellungsbeschlusses des Betriebsrates erstmals im vorliegenden Beschlussverfahren zu bestreiten (2.). Der Honorar- und Auslagenerstattungsanspruch ist auch der Höhe nach begründet (3.).

61

1. Der Vergütungsanspruch des Antragstellers folgt aus § 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

62

a) § 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG begründet einen unmittelbaren gesetzlichen ‚Anspruch des Vorsitzenden und der betriebsfremden Beisitzer auf Vergütung ihrer Tätigkeit in der Einigungsstelle, ohne dass dies besonders vereinbart werden müsste. Der Anspruch entsteht mit der Bestellung des Vorsitzenden oder des betriebsfremden Beisitzers durch den Betriebsrat, ohne dass es einer entsprechenden Mitteilung an den Arbeitgeber oder gar dessen Genehmigung bedürfte (BAG, Beschl. v. 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 -, Rn. 12, juris; BAG, Beschl. v. 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 -, Rn. 23, juris; Fitting, BetrVG, 27. Aufl., Rn. 14 zu § 76a; ErfK/Kania, 16. Aufl., Rn. 4 zu § 76a BetrVG). Voraussetzung für die Entstehung des Vergütungsanspruchs ist die rechtswirksame Bestellung, was bei einem vom Betriebsrat bestellten Beisitzer einen wirksamen Betriebsratsbeschluss voraussetzt (BAG, Beschl. v. 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 -, Rn. 14, juris). Dem Vergütungsanspruch des Antragstellers steht auch nicht entgegen, dass auf Seiten des Betriebsrats bereits ein Rechtsanwalt zum außerbetrieblichen Beisitzer der Einigungsstelle bestellt wurde. Der Betriebsrat kann mehrere honorarberechtigte Beisitzer benennen. Auch einem vom Betriebsrat als Beisitzer bestellten hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionär steht der gesetzliche Vergütungsanspruch zu (BAG, Beschl. v. 24.04.1996 - 7 ABR 40/95 -, Rn. 19, juris).

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b) Diese Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Bestellungsbeschlusses des Betriebsrats zur Begründung des strittigen Vergütungsanspruchs liegen hier vor.

64

aa) Der Antragsteller wurde unstreitig in der außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 18.05.2011 durch entsprechende Beschlüsse zu TOP 22 und 38 zum Beisitzer der Einigungsstellen „Arbeitszeit im Verkauf“ und „Überstunden“ bestellt. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Protokoll zur außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 18.05.2011. Dem Protokoll kommt insoweit nach § 34 BetrVG ein hoher Beweiswert in Bezug auf die hierin protokollierten Beschlussfassungen des Betriebsrats zu (BAG, Beschl. v. 30.09.2014 - 1 ABR 32/13 -, Rn. 41, juris). Der Betriebsrat war auch beschlussfähig i. S. v. § 33 Abs. 2 BetrVG. Gegen die Beschlussfassungen als solches erhebt die Arbeitgeberin auch keine Einwände mehr.

65

bb) Der Wirksamkeit der Bestellungsbeschlüsse des Betriebsrats stehen auch keine formellen, nicht geheilten Verfahrensfehler in Zusammenhang mit der Ladung zur außerordentlichen Betriebsratssitzung am 18.05.2011 entgegen.

66

(1) Neben der allgemeinen Beschlussfähigkeit nach § 33 Abs. 2 BetrVG sowie der mehrheitlichen Beschlussfassung gemäß § 33 Abs. 1 BetrVG ist eine weitere wesentliche Voraussetzung eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses die ordnungsgemäße Ladung der Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG (BAG, Beschl. v. 22.01.2014 - 7 AS 6/13 -, Rn. 2, m. w. Rspr.-Nachw., juris). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nur Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses als wesentlich anzusehen sind, zu dessen Unwirksamkeit führen. Nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung bewirkt die Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses, sondern nur ein solcher, der so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann. Ob die Verletzung der durch die Verfahrensvorschrift geschützten Interessen stärker zu gewichten ist als das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses, ist anhand des Regelungszwecks der Norm zu bestimmen (BAG, Beschl. v. 30.09.2014 - 1 ABR 32/13 -, Rn. 50, juris; BAG, Beschl. v. 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 [B] - Rn. 23 f.).

67

Für die Heilung eines Verfahrensmangels i. S. d. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG reicht es nach dem Zweck dieser Ladungsvorschrift aus, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig (§ 33 Abs. 2 BetrVG) Erschienenen auf dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen. Das Erfordernis der Einstimmigkeit schützt das einzelne Betriebsratsmitglied davor, über betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten befinden zu müssen, mit denen es sich aus seiner Sicht noch nicht angemessen befasst und noch keine abschließende Meinung gebildet hat. Um diesen Schutz zu erreichen, wird von ihm lediglich verlangt, der Ergänzung oder der Erstellung einer bisher nicht vorhandenen Tagesordnung ohne Begründung die Zustimmung zu verweigern. Bereits dadurch wird der Betriebsrat an einer abschließenden Willensbildung in der betreffenden Angelegenheit gehindert. Dagegen genügt es nicht, wenn die anwesenden Betriebsratsmitglieder mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit für die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesordnung stimmen. Dadurch wird die eigenständige Willensbildung des einzelnen Betriebsratsmitglieds nicht hinreichend geschützt. Vielmehr wäre es auf die Unterstützung anderer Mitglieder des Betriebsrats angewiesen. Dem soll die Verfahrensvorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG aber gerade entgegenwirken. Der einstimmige Beschluss kann von dem nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähigen Betriebsrat gefasst werden. Das vollständige Erscheinen aller Mitglieder des Betriebsrats ist nicht erforderlich. Der Normzweck des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG verlangt keine Einschränkung der allgemeinen Regelung über die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats, wenn dieser über die Ergänzung oder Aufstellung einer Tagesordnung in der laufenden Betriebsratssitzung zu entscheiden hat. Diesem wird vielmehr durch das Einstimmigkeitserfordernis hinreichend Rechnung getragen (BAG, Beschl. v. 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 [B] -, Rn. 35 f., juris; BAG, Beschl. v. 22.01.2014 - 7 AS 6/13 -, Rn. 8, juris).

68

(2) Hieran gemessen sind etwaige Mängel bei der Ladung zur außerordentlichen Sitzung vom 18.05.2011 durch einstimmigen Beschluss des Betriebsrats aller auf der außerordentlichen Sitzung anwesenden Betriebsratsmitglieder geheilt worden. Dies gilt sowohl in Bezug auf die kurzfristig anberaumte außerordentliche Sitzung als auch in Bezug auf die etwaig bei der Ladung nicht übermittelte Tagesordnung.

69

(a) Alle an der außerordentlichen Sitzung überhaupt anwesenden Betriebsratsmitglieder haben sowohl der kurzfristigen Ladung als auch der erst in der Betriebsratssitzung mitgeteilten Tagesordnung einstimmig zugestimmt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Vermerk auf Seite 26 des Protokolls. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Vermerk weder die Überschrift „Beschluss“ noch im Text das Verb „beschließt“ enthält. Aus dem Wortlaut „Keine Einwände der Tagesordnung und Uhr keine Einwände gegen die außerordentliche Sitzung, einstimmig angenommen (26 BR - Mitglieder)“ kann nur geschlussfolgert werden, dass die anwesenden 26 Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen, der in der außerordentlichen Betriebsratssitzung vorgelegten Tagesordnung zuzustimmen. Die Formulierung „Tagesordnung … einstimmig angenommen“ enthält nach ihrem Sinngehalt einen zustimmenden Beschluss der anwesenden Betriebsräte.

70

Dieser Genehmigung der Tagesordnung steht auch nicht entgegen, dass über die hier streitgegenständlichen TOP 22 und 38 bereits vor der Mittagspause die entsprechenden Bestellungsbeschlüsse gefasst wurden. Erst nach der Mittagspause um 13:36 Uhr waren unstreitig erstmals alle 26 erschienenen Betriebsräte anwesend, sodass erst zu diesem Zeitpunkt über die Genehmigung der Tagesordnung abgestimmt werden konnte. Diejenigen Betriebsräte, die bei den Beschlussfassungen nicht zugegen waren oder sich der Stimme enthielten, hätten an dieser Stelle Einwände gegen die Tagesordnung wegen fehlender vorheriger Übersendung erheben können, sodass die TOP 22 und 38 erst auf einer nächsten Betriebsratssitzung verhandelt und entsprechende Beschlüsse hätten gefasst werden können.

71

(b) Eine Heilung der mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhaften Ladung zu einer Betriebsratssitzung durch einstimmigen Beschluss aller anwesenden und i. S. v. § 33 Abs. 2 BetrVG beschlussfähigen Betriebsratsmitglieder kommt nur dann in Betracht, wenn die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats rechtzeitig zur Betriebsratssitzung geladen wurden (BAG, Beschl. v. 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 [B] -, Rn. 35).

72

§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG enthält keine Einlassungs- oder Ladungsfrist. Diese können aber in der Geschäftsordnung des Betriebsrats vorgeschrieben werden. Die Geschäftsordnung des hiesigen Betriebsrats enthält hierzu unter § 5 Ziff. 1 für die Ladung zu regelmäßigen Betriebsratssitzungen eine Frist von 10 Tagen vor der Sitzung. § 5 Ziff. 2 Geschäftsordnung besagt indessen, dass die Einladung zur außerordentlichen Betriebsratssitzung kurzfristig - auch telefonisch - zulässig ist. Vor diesem Hintergrund ist die Ladung, die frühestens einen Tag vor der außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 18.05.2011 erfolgte, noch rechtzeitig i. S. v. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG erfolgt. Bei der Bewertung der Rechtzeitigkeit spielt vorliegend auch eine Rolle, dass die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats bereits unstreitig unter Wahrung der 10-tägigen Ladungsfrist des § 5 Nr. 1 der Geschäftsordnung zu der ordentlichen Betriebsratssitzung, die am gleichen Tag und am gleichen Ort stattfand, ordnungsgemäß geladen waren. Sie hatten sich mithin bereits auf zu treffende Vertretungsregelungen und ihre Anreise zur Betriebsratssitzung am 18.05.2011 eingestellt. Lediglich die Uhrzeit des Beginns der außerordentlichen Sitzung (10:00 Uhr) war gegenüber dem Beginn der ordentlichen Sitzung (12:00 Uhr) um zwei Stunden vorverlegt worden. In Anbetracht dieses Umstandes ist die sehr kurzfristige Ladung zur hier strittigen außerordentlichen Betriebsratssitzung am 18.05.2011 als noch rechtzeitig anzusehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass alle Betriebsratsmitglieder bzw. die Ersatzmitglieder, die an der ordentlichen Sitzung teilnahmen auch an der außerordentlichen Betriebsratssitzung teilnahmen. Die 26 teilnehmenden Betriebsratsmitglieder stimmten ausdrücklich der kurzfristigen Ladung zur außerordentlichen Betriebsratssitzung zu. In Anbetracht der Größe des Betriebsrats nahmen auch nur ca. 16 % der Betriebsratsmitglieder nicht an den beiden Betriebsratssitzungen am 18.05.2011 teil. Dieser vergleichsweise geringe Anteil der abwesenden Betriebsräte spricht nicht per se dafür, dass nicht alle Betriebsratsmitglieder und deren Ersatzmitglieder zu der außerordentlichen Betriebsratssitzung am 18.05.2011 geladen wurden, wie die Arbeitgeberin pauschal und unsubstantiiert behauptet hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich maßgeblich von demjenigen Sachverhalt, der der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 03.03.2008 - 14 TaBV 83/07 - zugrunde lag, wonach eine Ladungsfrist von zwei Werktagen nicht mehr als rechtzeitig angesehen wurde.

73

2. Ungeachtet dessen könnte sich die Arbeitgeberin aber vorliegend auch nicht mehr auf einen Verfahrensfehler bei der Bestellung des Antragstellers zum Beisitzer der beiden Einigungsstellen berufen.

74

a) Das Bestreiten der Arbeitgeberin in Bezug auf eine nicht ordnungsgemäße Ladung zur außerordentlichen Sitzung am 18.05.2011 und damit zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung in Bezug auf die Beisitzerbestellung des Antragstellers ist nach dem in allen Prozessordnungen geltenden Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Die Arbeitgeberin verhält sich widersprüchlich, wenn sie die Teilnahme des Antragstellers an den fraglichen, nicht öffentlichen Einigungsstellensitzungen nicht unverzüglich rügt, in einer Mediationsvereinbarung vom 26.09.2011 die Teilnahme des Antragstellers an der noch stattfindenden Einigungsstellensitzung vom 26.09.2011 auf Seiten des Betriebsrats ausdrücklich bestätigt, die zeitnah vom Antragsteller erstellten Honorarrechnungen nicht zurückweist, im Beschlussverfahren zunächst ankündigt, nach Vorlage des Bestellungsbeschlusses die Rechnungsbeträge begleichen zu wollen und dann doch im Nachhinein die fehlerhafte Ladung zur außerordentlichen Betriebsratssitzung am 18.05.2011 und damit die Mangelhaftigkeit des Bestellungsbeschlusses nach ca. vier Jahren erstmals mit Schriftsatz vom 29.04.2015 rügt.

75

aa) Denn unstreitig hat der Antragsteller an den hier strittigen Sitzungen der beiden Einigungsstellen am 29.08. und 23.09.2011 (Überstunden) und am 27.09.2011 (Personaleinsatzplanung) teilgenommen. Da die Sitzungen der Einigungsstellen grundsätzlich nicht öffentlich sind, kommt die Teilnahme des Antragstellers an diesen drei Sitzungen der Einigungsstellen nur als Beisitzer auf Seiten des Betriebsrats in Betracht (vgl. ErfK/Kania, 16. Aufl., Rn. 18 zu § 76 BetrVG; Fitting, BetrVG, 26. Aufl., Rn. 49 zu § 76). Die Arbeitgeberin hat insbesondere auch nicht behauptet, dass das Gremium der Einigungsstelle jeweils einstimmig die Teilnahme des Antragstellers an den strittigen Einigungsstellensitzungen als Mitglied einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (ver.di) ausnahmsweise genehmigt habe. Sie hat auch nicht vorgetragen, welche namentlich benannten Beisitzer auf Seiten des Betriebsrats überhaupt zu der Einigungsstelle zählten. Dies ist der Arbeitgeberin aber aus eigener Kenntnis bekannt. Der Antragsteller hat mithin an den Einigungsstellensitzungen aus Sicht der Kammer eindeutig als vom Betriebsrat ernannter Beisitzer teilgenommen.

76

bb) Die Arbeitgeberin hat gegen die Teilnahme des Antragstellers an den strittigen drei Einigungsstellensitzungen auch vor diesem Beschlussverfahren keine irgendwie gearteten Einwände erhoben, insbesondere nicht dessen ordnungsgemäße Bestellung durch den Betriebsrat gerügt. Hierzu hätte sie spätestens Anlass gehabt, nachdem der Antragsteller ihr seine Vergütungen und Auslagen mit Schreiben vom 01.10.2012 in Rechnung gestellt hatte und sie die entsprechenden Rechnungen der Vorsitzenden vom 09.01.2012 (mutmaßlich) zwischenzeitlich beglichen hatte. Hinzukommt, dass die Arbeitgeberin in der Mediationsvereinbarung vom 26.09.2011 ausdrücklich bestätigt hat, dass neben den Herren L. und R. auf Betriebsratsseite noch zwei weitere Betriebsratsmitglieder teilnehmen werden. Damit steht zweifelsohne fest, dass der Antragsteller an der Sitzung der Einigungsstelle „Personaleinsatzplanung“ am 27.09.2011 auch mit Wissen und Wollen der Arbeitgeberin als Beisitzer auf Seiten des Betriebsrats und nicht nur als nicht stimmberechtigter Zuhörer oder Sachverständiger teilgenommen hat. Dies folgt eindeutig aus der Formulierung „auf Seiten des Betriebsrats“. Angesichts dessen ist es nunmehr rechtsmissbräuchlich, dass sich die Arbeitgeberin gleichwohl in dem vorliegenden Verfahren auf einen mangelhaften Bestellungsbeschluss des Betriebsrats beruft. Dies gilt auch für die Teilnahme des Antragstellers an den beiden Sitzungen der Einigungsstelle „Überstunden“ vom 29.08. und 23.09.2011. Denn aufgrund der Mediationsvereinbarung war seitens der Betriebsparteien völlig außer Streit, dass der Antragsteller Beisitzer der Einigungsstelle „Personaleinsatzplanung“ ist. Die Einigungsstelle „Überstunden“ hatte jedoch sehr zeitnah vor der Mediationsvereinbarung vom 29.09.2011 am 29.08. und am 23.09.2011 getagt. In Anbetracht dessen hätte es sehr nahe gelegen, wenn die Arbeitgeberin gegen die Teilnahme des Antragstellers an diesen beiden Sitzungen der Einigungsstelle „Überstunden“ sogleich Einwände erhoben hätte. Dies hat sie aber unstreitig nicht getan. Das Verhalten der Arbeitgeberin kann nur so gedeutet werden, dass von vornherein außer Streit stand, dass der Betriebsrat für beide Einigungsstellen als „seine“ Beisitzer zumindest Rechtsanwalt L. und den Antragsteller bestellt hatte. Einwände hiergegen hat die Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt erhoben. Auch noch im vorliegenden Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin im Güteverfahren vom 23.03.2015 zu Protokoll gegeben, dass sie die streitgegenständlichen Rechnungen des Antragstellers begleichen werde, wenn eine Beschlussfassung vorgelegt werde. Diese Erklärung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die Arbeitgeberin zunächst mit der Antragserwiderung vom 29.01.2015 als Anlage AG 1 (Bl. 42 ff. d. A.) ein undatiertes und auch nicht unterschriebenes Protokoll einer Betriebsratssitzung zur Akte gereicht hatte mit der Behauptung, es handele sich um das Protokoll der außerordentlichen Sitzung vom 18.05.2011, welches unstreitig keine Bestellungsbeschlüsse enthalte. Nachdem der Antragsteller sodann das zutreffende Protokoll der außerordentlichen Sitzung vom 18.05.2011 mit den hier strittigen Beschlussfassungen zu TOP 22 und 38 im Termin vom 23.03.2011 zur Einsicht vorgelegt hatte, hat die Arbeitgeberin vorgenannte Erklärung abgegeben. Nach Einreichen des Protokolls zur außerordentlichen Sitzung vom 18.05.2011 hat die Arbeitgeberin sich dann erstmals auf die nicht ordnungsgemäße Ladung zu der außerordentlichen Betriebsratssitzung vom 18.05.2011 berufen, obgleich sie die auf dieser Sitzung ebenfalls zu TOP 3a bis 19a beschlossenen Entsendungen von Betriebsräten zu diversen Schulungen ohne Beanstandungen akzeptiert und die Kosten übernommen hat. Dies hat der Antragsteller unbestritten in der Beschwerdeverhandlung behauptet. Vor diesem Hintergrund muss es als widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn sich die Arbeitgeberin nur selektiv und nach Jahren zur Abwendung der Vergütungsansprüche des Antragstellers auf die fehlerhafte Ladung zur außerordentlichen Betriebsratssitzung beruft, um allein die Rechtswidrigkeit der Bestellungsbeschlüsse zu TOP 22 und 38 zu begründen.

77

3. Die Vergütungsansprüche des Antragstellers sind auch der Höhe nach begründet. Hiergegen hat die Arbeitgeberin auch keine Einwände erhoben.

78

a) Der Honoraranspruch des vom Betriebsrat bestellten außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle folgt aus § 76 a Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG. Danach sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen, § 76 a Abs. 4 Satz 3 BetrVG. Gemäß § 76 a Abs. 4 Satz 4 BetrVG ist die Vergütung des Beisitzers niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen (§ 76 a Abs. 4 Satz 5 BetrVG).17b) Die Honorarhöhe eines vom Betriebsrat bestellten Beisitzers muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen. Sie muss sich in einer vernünftigen und angemessenen Relation zu dem Honorar des Vorsitzenden halten. Grundsätzlich entspricht dabei ein Honorar von 7/10 des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber zugesagten oder gezahlten Honorars billigem Ermessen. Ein gegenüber dem Vorsitzendenhonorar um 3/10 geringeres Beisitzerhonorar trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vorsitzende einer Einigungsstelle im Verhältnis zu den Beisitzern weitergehende Aufgaben wahrzunehmen hat. Ihm obliegen insbesondere die Verhandlungsführung, die Abfassung der Sitzungsprotokolle sowie die Begründung eines von der Einigungsstelle gefällten Spruchs. Das Verhältnis von 7/10 entspricht grundsätzlich billigem Ermessen, denn es kommt darin eine sachgerechte tätigkeitsbezogene Bemessung der Vergütung zum Ausdruck. Die Anknüpfung des Beisitzerhonorars an das Honorar des Vorsitzenden kann allerdings billigem Ermessen widersprechen, wenn der Vorsitzende seinerseits ein unangemessen niedriges Honorar enthält (BAG, Beschl. v. 20.02.1991 - 7 ABR 6/90 -, Rn. 21, juris) oder besonders zu berücksichtigende individuelle Umstände vorliegen (BAG, Beschl. v. 12.02.1992 - 7 ABR 20/91 -, Rn. 22, juris; Fitting, 26. Auflage, Rn. 25 a zu § 76 a BetrVG Rn. 25 a f. m. w. N.). Durch die Einführung des § 76a BetrVG wollte der Gesetzgeber vor allem überhöhte Vergütungen ausschließen, die in Anlehnung an die BRAGO berechnet wurden und die in keinem Verhältnis zum Arbeits- und Zeitaufwand standen. Die Pauschalierung von Kosten bei der Honorarberechnung entspricht einem praktischen Bedürfnis und trägt dazu bei, die Kosten von Einigungsstellen überschaubar zu halten (BAG, Beschl. v. 14.02.1996 - 7 ABR 24/95 -, Rn. 21, juris). Auch wenn ein Gewerkschaftsfunktionär als Einigungsstellenbeisitzer im Zusammenhang mit der Einigungsstelle Beratungs- und Vorbereitungstätigkeiten entfaltet, gehören diese Tätigkeiten zu seiner Tätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer und werden von der dafür zustehenden Vergütung mit umfasst. Eine vom Regelfall abweichende Bemessung des Beisitzerhonorars rechtfertigt sich nicht schon daraus, dass der Beisitzer in seinem Hauptberuf Gewerkschaftsfunktionär ist und aus dieser Tätigkeit laufende Vergütungsansprüche hat (vgl. BAG, Beschl. v. 20.02.1991 - 7 ABR 78/89 -, Rn. 23, juris). Als Beisitzer in der Einigungsstelle wird der Gewerkschaftsfunktionär, anders als etwa bei seinem Auftreten als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle, nicht in seiner Eigenschaft als Gewerkschaftsfunktionär tätig, sondern nebenberuflich als besondere sachkundige Vertrauensperson des Betriebsrats (BAG, Beschl. v. 20.02.1991 - 7 ABR 6/90 -, Rn. 23, juris; lag Köln, Beschl. v. 29.10.2014 - 11 TaBV 30/14 -, Rn. 17, juris).

79

b) Hieran gemessen hat der Antragsteller auch der Höhe nach gegenüber der Arbeitgeberin Anspruch auf Begleichung seiner Rechnungen vom 01.10.2012.

80

aa) Die beiden Honorarrechnungen vom 09.10.2012 sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die hierin ausgewiesenen Honoraransprüche entsprechen exakt 7/10 der Honorarrechnungen der Vorsitzenden der Einigungsstellen. Sie entsprechen somit billigem Ermessen. Hiergegen spricht auch nicht, dass die Vorsitzende in ihre Honorarabrechnungen nicht nur den Zeitaufwand für die Teilnahme an den drei Sitzungen der beiden Einigungsstellen, sondern zugleich jeweils zwei Stunden Vorbereitungszeiten berücksichtigt hat. Gemessen am Regelungsgegenstand der Einigungsstellen „Überstunden“ und „Personaleinsatzplanung“ und der jeweiligen Dauer der Sitzungen von 5,25 bis hin zu 12,25 Stunden erscheinen die in Ansatz gebrachten Vorbereitungszeiten der Vorsitzenden angemessen. Auch ein externer Beisitzer einer Einigungsstelle hat das Recht, wenn nicht gar die Pflicht, sich auf die Einigungsstellensitzungen durch Sichtung der vorhandenen Unterlagen (Vorgänger-Betriebsvereinbarungen), Gespräche mit den Betriebsräten, Literaturstudium und Rechtssprechungsrecherchen angemessen vorzubereiten. Mit dem Abstandsgebot der 70 %-Regelung sind regelmäßig auch die Unterschiede im Zeitaufwand, resultierend insbesondere aus Vor- und Nacharbeiten, zwischen Vorsitzendem und Beisitzer ausreichend berücksichtigt (lag Hamm, Beschl. v. 10.02.2012 - 10 TaBV 61/11 -, Rn. 101, juris; lag Köln, Beschl. v. 29.10.2014 - 11 TaBV 30/14 -, Rn. 18, juris; Berg in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, BetrVG, 14. Aufl., Rn. 37 zu § 76a). Der Antragsteller, der die Tätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer nebenberuflich ausübt, ist mehrwertsteuerpflichtig. Er hat mithin auch Anspruch auf Erstattung der auf die Vergütung zu zahlende Mehrwertsteuer (Fitting, BetrVG, 26. Aufl., Rn. 29 zu § 76a).

81

bb) Die Arbeitgeberin hat zudem die für die Teilnahme an den besagten drei Sitzungen der Einigungsstellen vom Antragsteller getätigten Auslagen (pauschalierte Fahrtkosten und nachgewiesene Hotelkosten) zu erstatten. Neben der Vergütung umfasst der gesetzliche Anspruch gemäß § 76a Abs. 3 und 4 BetrVG auch den Anspruch auf Ersatz etwaiger Aufwendungen oder Auslagen, die den Mitgliedern der Einigungsstelle durch ihre Tätigkeit entstehen (Fitting, BetrVG, 26. Aufl., Rn. 14 zu § 76a).

82

(1) Die Arbeitgeberin hat gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Fahrtkosten von insgesamt 819,00 € zzgl. 19 % MwSt. keine Einwände erhoben. Solche sind auch ansonsten in Anbetracht des in Ansatz gebrachten Pauschalsatzes von 0,30 € pro zurückgelegtem Kilometer nicht ersichtlich, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Auch die der Rechnung zugrundeliegenden Kilometerzahlen für die Hin- und Rückfahrten von Berlin zum Sitzungsort Flensburg (jeweils 910 km) sind von der Arbeitgeberin nicht bestritten worden und gelten damit als zugestanden. Die Kilometerpauschalen sind im Gegensatz zu nachgewiesenen Fahrtkosten (Benzinquittungen, Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) umsatzsteuerpflichtig.

83

(2) Die Arbeitgeberin ist zudem verpflichtet, die vom Antragsteller verauslagten und ihr in Rechnung gestellten Hotelkosten für jeweils zwei Übernachtungen infolge der Teilnahme des Antragstellers an den drei Sitzungen der Einigungsstelle zu erstatten. Diese belaufen sich auf insgesamt unstreitig 491,00 €. Die Zimmerpreise lagen jeweils zwischen 62,00 € und 100,00 € und sind damit nicht unangemessen hoch. Der Antragsteller hat die Kosten zudem belegt durch Beifügung der Rechnungen bzw. Quittungen.

84

4. Nach alledem war dem Antrag des Antragstellers unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.

85

Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde lag nicht vor, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.


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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 14. Jan. 2016 - 5 TaBV 45/15 zitiert 13 §§.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 76 Einigungsstelle


(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet wer

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 33 Beschlüsse des Betriebsrats


(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung t

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 29 Einberufung der Sitzungen


(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte ei

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 34 Sitzungsniederschrift


(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitgli

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 76a Kosten der Einigungsstelle


(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber. (2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von M

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Tenor Der Siebte Senat hält an seiner Rechtsauffassung, ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt könne auch bei einstimmiger Beschlussfas

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(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.

(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.

(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.

(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.

(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.

(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.

(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.

(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.

(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2012 - 21 TaBV 3/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Arbeitgeberin zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren zu Umgruppierungen von zuletzt noch 72 Arbeitnehmern.

2

Die Arbeitgeberin betreibt einen Paketzustelldienst. Antragsteller ist der für ihren Betrieb in D gebildete Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer finden kraft Tarifgebundenheit oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Beschäftigten des baden-württembergischen Speditionsgewerbes Anwendung.

3

Durch den Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für Baden-Württemberg (ohne Tarifbezirk Südbaden) vom 15. Januar 2009 (TV Löhne BW) wurden die in dessen Anhang 1 ausgebrachten Lohngruppen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 neu gefasst. Nach einem am 11. Mai 2011 vom Arbeitsgericht Stuttgart im Verfahren - 17 BV 256/09 - durch Beschluss festgestellten Vergleich ist die Arbeitgeberin zur Ein- bzw. Umgruppierung der bei ihr am 22. März 2011 beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet, soweit nicht bereits eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt worden ist.

4

Mit mehreren, dem Betriebsrat am 6. Juni 2011 zugegangenen Schreiben vom 31. Mai 2011 ersuchte die Arbeitgeberin diesen um die Zustimmung zu den beabsichtigten Umgruppierungen der vom gerichtlichen Vergleich erfassten Arbeitnehmer. Mit E-Mail vom 9. Juni 2011 stimmte die Arbeitgeberin einer vom Betriebsrat erbetenen Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 20. Juni 2011 zu. Am 10. Juni 2011 lud der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratsmitglieder zu einer am 14. Juni 2011 anberaumten Betriebsratssitzung ein. In dem Schreiben waren der Tagesordnungspunkt „Personelle Einzelmaßnahmen“ und die von der Arbeitgeberin beantragten Umgruppierungen aufgeführt.

5

Nach der vom Betriebsratsvorsitzenden und zwei weiteren Betriebsratsmitgliedern unterzeichneten Sitzungsniederschrift vom 14. Juni 2011 beschloss der Betriebsrat, seine Zustimmung zur Umgruppierung der in den Schreiben vom 31. Mai 2011 genannten Arbeitnehmer zu verweigern. Während der Betriebsratssitzung waren teilweise Ersatzmitglieder anwesend, die nicht zu den nachfolgenden Beschlussfassungen herangezogen wurden.

6

Am 17. Juni 2011 teilte der Betriebsrat mit, dass er beschlossen habe, den beantragten Umgruppierungen nicht zuzustimmen. In den der Arbeitgeberin am gleichen Tag zugegangen und vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneten Schreiben war jeweils die aus Sicht des Betriebsrats zutreffende Vergütungsgruppe für die Einstufung der Arbeitnehmer angegeben. Zustimmungsersetzungsverfahren für die in ihren Anträgen vom 31. Mai 2011 aufgeführten Arbeitnehmer leitete die Arbeitgeberin in der Folgezeit nicht ein.

7

Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, hinsichtlich der im Tenor des angefochtenen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2012 - 21 TaBV 3/12 - namentlich aufgeführten 72 Arbeitnehmer zu der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 BetrVG einzuleiten.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, nicht zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet zu sein. Die den Zustimmungsverweigerungen zugrunde liegenden Betriebsratsbeschlüsse seien nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weshalb die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eingetreten sei. Der Betriebsrat habe über die Gründe für die Zustimmungsverweigerungen keinen Beschluss gefasst.

9

Die Vorinstanzen haben den in der Rechtsbeschwerde noch verfahrensgegenständlichen Anträgen des Betriebsrats entsprochen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihre Abweisungsanträge weiter.

10

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den auf Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren iSd. § 99 Abs. 4 BetrVG gerichteten Anträgen des Betriebsrats zu Recht entsprochen.

11

I. Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig.

12

1. Die Anträge sind dahingehend auszulegen, dass die Arbeitgeberin zur Einleitung und Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG für die Umgruppierungen der im Antrag aufgeführten Arbeitnehmer in die von der Arbeitgeberin vorgesehenen Lohngruppen des Anhangs zum TV Löhne BW verpflichtet werden soll.

13

2. Als Leistungsantrag bedarf das Begehren des Betriebsrats keiner Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 15). Es folgt bereits aus der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs (vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 27, BAGE 131, 367).

14

II. Die Anträge des Betriebsrats sind begründet. Die Arbeitgeberin ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet, Zustimmungsersetzungsverfahren für die Umgruppierungen der im Tenor des Landesarbeitsgerichts namentlich benannten Arbeitnehmer durchzuführen. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den Anträgen der Arbeitgeberin wirksam verweigert.

15

1. Nach § 101 BetrVG kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne seine Zustimmung durchführt, beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben(BAG 14. August 2013 - 7 ABR 56/11 - Rn. 17). Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern ua. vor jeder Ein- und Umgruppierung unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einholen. Personelle Einzelmaßnahmen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG können daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder deren rechtskräftiger Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG vorgenommen werden.

16

a) Bei Ein- und Umgruppierungen ist eine „Aufhebung“ im wörtlichen Sinne nicht möglich. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht um konstitutive Akte des Arbeitgebers, sondern jeweils um einen mit der Kundgabe einer Rechtsansicht verbunden Akt der Rechtsanwendung. Bei Ein- und Umgruppierungen geht der Anspruch des Betriebsrats aus § 101 Satz 1 BetrVG daher dahin, dem Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder - falls ein solches bereits abgeschlossen ist - die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufzugeben(vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 15 f.).

17

b) Der hier vom Betriebsrat allein verfolgte Anspruch auf Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt bei Ein- und Umgruppierungen die wirksame Einleitung eines entsprechenden Zustimmungsverfahrens(§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) gegenüber dem Betriebsrat in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung voraus. Dazu bedarf es eines auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme gerichteten Antrags des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat. Dessen Zustimmungsverweigerung muss seinerseits frist- und formgerecht erklärt worden sein, da die Zustimmung andernfalls nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt (BAG 14. August 2013 - 7 ABR 56/11 - Rn. 19).

18

2. Die Arbeitgeberin hat die Zustimmungsverfahren für die Umgruppierungen der in ihren Schreiben vom 31. Mai 2011 genannten Arbeitnehmer nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wirksam eingeleitet.

19

a) Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterliegen daher Umgruppierungen der Zustimmung des bei ihr gebildeten Betriebsrats.

20

b) Die von der Arbeitgeberin beabsichtigen Maßnahmen stellen eine Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar.

21

aa) Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Über eine solche muss der Arbeitgeber nicht nur beim Wechsel der einem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben, sondern auch dann befinden, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und infolge dieser Änderung eine „Neueingruppierung“ des Arbeitnehmers erforderlich wird (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 19).

22

bb) Bei der in der Anlage zum TV Löhne BW enthaltenen Vergütungsordnung handelt es sich um das von der Arbeitgeberin angewandte betriebliche Entgeltsystem. Aufgrund der Neufassung der Lohngruppen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 musste die Arbeitgeberin eine Entscheidung über die Zuordnung der Tätigkeiten der in ihren Anträgen genannten Arbeitnehmer zu den geänderten Lohngruppen treffen und die Zustimmung des Betriebsrats hierzu einholen. Diese Verpflichtung war zudem Gegenstand des zwischen den Beteiligten im Verfahren - 17 BV 256/09 - geschlossenen Vergleichs.

23

c) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über die beabsichtigten Umgruppierungen ordnungsgemäß unterrichtet.

24

aa) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist(BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 33).

25

bb) Bei Umgruppierungen ist die Mitteilung der bisherigen und vorgesehenen Vergütungsgruppe erforderlich sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. Dazu bedarf es regelmäßig der Angabe der auszuübenden Tätigkeit, da die Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe aufgrund der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben erfolgt. Sind diese dem Betriebsrat zum Zeitpunkt der Unterrichtung bereits bekannt, ist eine erneute Unterrichtung des Arbeitgebers hierüber entbehrlich.

26

cc) Nach diesen Grundsätzen hat die Arbeitgeberin die verfahrensgegenständlichen Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet.

27

Die Zustimmungsersuchen vom 31. Mai 2011 enthielten die Namen und die Personalnummern der betroffenen Arbeitnehmer sowie die Angabe ihrer bisherigen und der beabsichtigten Eingruppierung in die Vergütungsordnung des TV Löhne BW. Daneben war die Tätigkeit der Arbeitnehmer jeweils internen Funktionsbezeichnungen zugeordnet. Dass der Betriebsrat die jeweils auszuübenden Tätigkeiten hieraus nicht erkennen konnte und ihm diese auch nicht bekannt waren, hat er zuletzt nicht mehr geltend gemacht. Für seine ausreichende Kenntnis bei Einleitung des Zustimmungsverfahrens spricht auch der Inhalt der Zustimmungsverweigerungsschreiben. In diesen setzt sich der Betriebsrat mit der Aufgabenbeschreibung der betroffenen Arbeitnehmer detailliert auseinander.

28

3. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu den beantragten Umgruppierungen wirksam verweigert.

29

a) Die Erklärungen über die Zustimmungsverweigerungen sind der Arbeitgeberin rechtzeitig zugegangen.

30

Deren Zustimmungsanträge datieren vom 31. Mai 2011. Der Betriebsrat hat gegenüber den beabsichtigten Maßnahmen jeweils mit den von seinem Vorsitzenden unterzeichneten Erklärungen vom 17. Juni 2011 seine Zustimmung verweigert. Diese Schreiben sind der Arbeitgeberin am gleichen Tag und damit innerhalb der einvernehmlich bis zum 20. Juni 2011 verlängerten Äußerungsfrist zugegangen. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

31

b) Die Zustimmungsverweigerungen sind unter Angabe von Gründen iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt.

32

aa) Der Betriebsrat genügt seiner gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit einer schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich. Konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für eine auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden. Soweit sich der Betriebsrat auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG stützen will, muss er diese nicht ausdrücklich benennen. Es reicht, wenn er darauf mit hinreichender Deutlichkeit Bezug nimmt. Der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die der Arbeitgeber nach Ansicht des Betriebsrats bei der personellen Einzelmaßnahme verstoßen soll, muss zumindest angedeutet werden (BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 37).

33

bb) Diesen Anforderungen genügen die vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneten Schriftstücke. In ihnen wird angegeben, der Betriebsrat verweigere den beabsichtigten Umgruppierungen die Zustimmung. Zur Begründung wird die vom Betriebsrat jeweils als zutreffend angesehene Tarifgruppe benannt. Dies lässt einen hinreichenden Bezug zu dem Zustimmungsverweigerungsgrund aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erkennen. Der Betriebsrat beanstandet in den von seinem Vorsitzenden verfassten Schreiben eine aus seiner Sicht unzutreffende Anwendung der tariflichen Vorschriften.

34

c) Der Betriebsrat hat die für die Zustimmungsverweigerungen nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderlichen Beschlüsse gefasst. Dies folgt aus der vorgelegten Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vom 14. Juni 2011.

35

aa) Die Erklärung einer Zustimmungsverweigerung iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch den Betriebsratsvorsitzenden bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines darauf gerichteten Beschlusses des Betriebsrats. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Zustimmungsverweigerung dem Betriebsrat obliegt. Hierfür spricht auch die Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes. Der Betriebsrat handelt als Kollegialorgan, der seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss bildet (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Beschluss über eine Zustimmungsverweigerung ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Eine ordnungsgemäße Sitzung setzt nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG voraus, dass die Betriebsratsmitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung einer Tagesordnung zur Betriebsratssitzung geladen worden sind(BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 [B] - Rn. 20).

36

bb) Der Betriebsrat hat in einem gerichtlichen Verfahren, durch das der Arbeitgeber zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 Abs. 4 BetrVG) angehalten werden soll, im Bestreitensfall die Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerung gegenüber der beabsichtigen personellen Einzelmaßnahme darzulegen. Diesen Anforderungen genügt der Betriebsrat zunächst, wenn er vorträgt, dass in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung von den anwesenden Betriebsratsmitgliedern ein Beschluss über die Zustimmungsverweigerung zu dem Antrag des Arbeitgebers gefasst worden ist.

37

cc) Den Vortrag des Betriebsrats über die Beschlussfassung kann der Arbeitgeber nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestreiten. Die Einladung zu der Betriebsratssitzung und deren Ablauf sind regelmäßig nicht Gegenstände seiner eigenen Wahrnehmung. Legt allerdings der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums dar, ist ein sich daran anschließendes pauschales Bestreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen unbeachtlich. Dieser muss dann konkret angeben, welche der zuvor vorgetragenen Tatsachen er bestreiten will (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 19; 9. Dezember 2003 - 1 ABR 44/02 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 109, 61).

38

dd) Ein danach zulässiges Bestreiten des Arbeitgebers führt nach § 83 Abs. 1 ArbGG zur Verpflichtung des Arbeitsgerichts, die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats aufzuklären(BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 11, BAGE 128, 92; 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 3 der Gründe). Die Beweisbedürftigkeit der zwischen den Betriebsparteien umstrittenen Beschlussfassung entfällt nicht bereits, wenn der Betriebsrat eine Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vorlegt, aus der die Beschlussfassung ersichtlich ist. Deren Aufnahme in das Protokoll begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO dafür, dass der dort wiedergegebene Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder gefasst worden ist. Eine solche Beweisregel enthält § 34 BetrVG nicht. Eine dahingehende gesetzliche Vermutung würde zudem zu unsachgemäßen Ergebnissen führen. Würde bereits aufgrund der Sitzungsniederschrift das Vorliegen einer dort wiedergegebenen Beschlussfassung des Betriebsrats vermutet, obläge es dem Arbeitgeber, den vollen Beweis für das Nichtvorliegen der vermuteten Tatsache als Hauptbeweis zu führen. Dazu müsste er deren Gegenteil behaupten und beweisen. Die Erschütterung der Beweiskraft der Sitzungsniederschrift wäre dazu allein nicht ausreichend. Dies würde die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers überfordern. Dieser hat regelmäßig keine Kenntnis vom Ablauf der Betriebsratssitzungen. Deshalb kann er allenfalls Umstände, die ernsthafte und begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Sitzungsniederschrift begründen können, vortragen.

39

ee) Allerdings ist das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass einer Sitzungsniederschrift ein besonderer Beweiswert zukommen kann. Eine Aufklärung über den Verlauf der Betriebsratssitzung und die Beschlussfassung ist regelmäßig entbehrlich, wenn der Betriebsrat ein den Anforderungen des § 34 BetrVG genügendes Protokoll der Betriebsratssitzung vorlegt, aus dem die vom Arbeitgeber bestrittene Beschlussfassung ersichtlich ist. Hierfür spricht die einer Sitzungsniederschrift zukommende Beweisfunktion.

40

(1) Zwar handelt es sich bei der Niederschrift nach § 34 BetrVG lediglich um eine Privaturkunde. Nach der gesetzlichen Beweisregel des § 416 ZPO begründet die vom Aussteller unterschriebene Privaturkunde vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller herrühren. Damit kommt der Sitzungsniederschrift nur ein formeller Beweiswert in Bezug auf die von ihren Unterzeichnern abgegebenen Erklärungen über eine am Sitzungstag erfolgte Beschlussfassung des Betriebsrats mit dem in der Niederschrift wiedergegebenen Wortlaut zu. Anders als eine öffentliche Urkunde (§§ 417, 418 ZPO) begründet sie keinen Beweis über den Verlauf der Betriebsratssitzung und den Inhalt der dort gefassten Beschlüsse (Fitting 27. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 5; Raab in GK-BetrVG 10. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 13; aA Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 20).

41

(2) Dennoch kommt der Sitzungsniederschrift aufgrund ihrer durch § 34 Abs. 1 BetrVG besonders ausgestalteten Form ein hoher Beweiswert zu, der bei der nach § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen Würdigung über die Beschlussfassung des Betriebsrats zu berücksichtigen ist.

42

(a) Eine ordnungsgemäße Niederschrift ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Nachweis für die Tatsache einer Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Zwar hängt deren Wirksamkeit regelmäßig nicht von der Aufnahme des Betriebsratsbeschlusses in das Sitzungsprotokoll ab, da die Niederschrift nicht Teil der Beschlussfassung selbst ist (BAG 8. Februar 1977 - 1 ABR 82/74 - zu III 1 der Gründe). Die Anfertigung einer Niederschrift ist für die Wirksamkeit eines in der Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses nur erforderlich, wenn dieser aufgrund gesetzlicher Vorgaben (zB § 27 Abs. 2 Satz 3, §§ 36, 50 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) der Schriftform bedarf (Fitting 27. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 27).

43

(b) Der Sitzungsniederschrift ist aber durch § 34 BetrVG eine besondere Dokumentationsfunktion zugewiesen. Da dem Protokoll für die weit überwiegende Anzahl der Betriebsratsbeschlüsse keine konstitutive Bedeutung zukommt, können die im Gesetz enthaltenen Vorgaben über den Mindestinhalt einer Sitzungsniederschrift nur dahin verstanden werden, dass sie einen für Betriebsrat und Dritte gleichermaßen bedeutsamen Nachweis über die gefassten Betriebsratsbeschlüsse bewirken soll. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss die Niederschrift den Beschlussinhalt sowie das Stimmenverhältnis enthalten, daneben sind ihr eine von den Sitzungsteilnehmern unterzeichnete Anwesenheitsliste sowie schriftliche Einwendungen gegen den Inhalt der Niederschrift beizufügen(§ 34 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Diese Angaben ermöglichen eine Beurteilung über das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Dies gilt auch für etwaige Ladungsmängel. Die vermeintlich übergangenen Betriebsratsmitglieder können insoweit schriftliche Einwendungen erheben. Durch die Dokumentation der gesetzlich normierten Angaben wird ein in der Folgezeit möglicherweise entstehender Streit um das Vorliegen und den Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses weitgehend vermieden. Ebenso wird etwaigen Beweisschwierigkeiten entgegen gewirkt, die durch den Zeitablauf und die wechselnde personelle Zusammensetzung des Betriebsrats entstehen können. Eine Sitzungsniederschrift ist daher solange aufzubewahren, wie ihr Inhalt von rechtlicher Bedeutung ist (Wedde in DKKW 14. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 12).

44

(c) Der Dokumentationsfunktion einer Sitzungsniederschrift und dem damit verbundenen Beweiswert steht nicht entgegen, dass die Niederschrift vom Betriebsrat selbst erstellt wird. Der gebotene Schutz gegen mögliche Unrichtigkeiten und Irrtümer bei der Protokollierung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers dadurch gewahrt, dass diese nicht nur von dem Betriebsratsvorsitzenden, sondern zusätzlich von einem weiteren Betriebsratsmitglied unterzeichnet werden muss (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), sie von sämtlichen Mitgliedern eingesehen werden kann (§ 34 Abs. 3 BetrVG) und Einwendungen gegen ihren Inhalt erhoben werden können, die der Niederschrift beizufügen und damit schriftlich dokumentiert sind (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).

45

ff) Wird aus der Sitzungsniederschrift die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats ersichtlich, bedarf es daher im Regelfall keiner weitergehenden tatsächlichen Darlegungen oder einer darauf gerichteten Durchführung einer Beweisaufnahme. Vielmehr obliegt es dann dem Arbeitgeber, den Beweiswert der Niederschrift zu erschüttern oder unter Beweisantritt einen für die Führung des Gegenbeweises über das (Nicht-)Vorliegen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses geeigneten Vortrag zu halten. Erst einem solchen Vortrag muss das Arbeitsgericht nachgehen (BAG 25. März 1992 - 7 ABR 65/90 - zu B III 6 der Gründe, BAGE 70, 85).

46

gg) Danach ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen der erforderlichen Betriebsratsbeschlüsse über die Zustimmungsverweigerungen ausgegangen. Die Arbeitgeberin hat keinen Vortrag gehalten, der das Beschwerdegericht veranlassen musste, die Beschlussfassungen in der Betriebsratssitzung vom 14. Juni 2011 weiter aufzuklären.

47

(1) Der Betriebsratsvorsitzende hat mit Schreiben vom 10. Juni 2011 die elf Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung am 14. Juni 2011 eingeladen. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigten Umgruppierungen waren in dieser als Tagesordnungspunkt aufgeführt. Der in der Sitzung am 14. Juni 2011 beschlussfähige Betriebsrat hat nach der vom Betriebsratsvorsitzenden und zwei weiteren Betriebsratsmitgliedern unterzeichneten Sitzungsniederschrift mit Stimmenmehrheit entschieden, den verfahrensgegenständlichen Umgruppierungen seine Zustimmung zu verweigern.

48

(2) Der formellen Beweiskraft des Sitzungsprotokolls vom 14. Juni 2011 steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat in den Vorinstanzen nicht das Original der Niederschrift vorgelegt hat. Zwar kann der Urkundsbeweis grundsätzlich nur durch Vorlage des Originals angetreten werden (§ 420 ZPO). Dessen Vorlage dient aber nur der hinreichend sicheren Feststellung von Echtheit und äußerer Fehlerfreiheit der Urkunde (BGH 8. März 2006 - IV ZR 145/05 - zu III 1 der Gründe). Diese hat die Arbeitgeberin in den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt. Sie auch nicht gerügt, dass der Betriebsrat lediglich eine Kopie der Sitzungsniederschrift vorgelegt hat. Der Senat konnte daher von der Übereinstimmung der Ablichtung mit der Originalurkunde und deren Existenz ausgehen.

49

(3) Die zeitweise Anwesenheit von nicht zur Beschlussfassung herangezogenen Ersatzmitgliedern in der Betriebsratssitzung führt nicht zur Unwirksamkeit der während dieses Zeitraums gefassten Betriebsratsbeschlüsse. Den hierin liegenden Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen (§ 30 Satz 4 BetrVG) hat keines der Betriebsratsmitglieder beanstandet.

50

(a) Nur Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses als wesentlich anzusehen sind, führen zu dessen Unwirksamkeit. Nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung bewirkt die Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses, sondern nur ein solcher, der so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann. Ob die Verletzung der durch die Verfahrensvorschrift geschützten Interessen stärker zu gewichten ist als das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses, ist anhand des Regelungszwecks der Norm zu bestimmen (BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 [B] - Rn. 23 f.).

51

(b) Die Beachtung des in § 30 Satz 4 BetrVG normierten Gebots der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen ist grundsätzlich als wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses anzusehen. Die Vorschrift soll die sachgemäße Behandlung der Tagesordnungspunkte in einer Betriebsratssitzung sicherstellen. Eine solche setzt die Möglichkeit einer unbefangenen Aussprache unter den Betriebsratsmitgliedern und einer Beschlussfassung frei von Einflüssen Dritter voraus. Durch das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen wird nicht nur die Amtsführung des Betriebsrats, sondern auch die der einzelnen Betriebsratsmitglieder geschützt. Allerdings können diese selbst darüber befinden, ob sie durch die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person bei der Wahrnehmung ihres Mandats beeinträchtigt werden. Ein wesentlicher, zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses führender Verstoß gegen § 30 Satz 4 BetrVG liegt daher allenfalls vor, wenn zumindest ein Betriebsratsmitglied vor der Behandlung eines Tagesordnungspunkts die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person ausdrücklich beanstandet hat und diese anwesend bleibt.

52

(c) Danach stellt die zeitweise Anwesenheit von nicht teilnahmeberechtigten Ersatzmitgliedern in der Betriebsratssitzung am 14. Juni 2011 keinen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften dar. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass eines der Betriebsratsmitglieder die Anwesenheit der nicht teilnahmeberechtigten Ersatzmitglieder ausdrücklich beanstandet hat. Dies hat auch die Arbeitgeberin nicht behauptet.

53

d) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin musste der Betriebsrat in seiner Sitzung am 14. Juni 2011 keine Beschlüsse über die nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mitzuteilenden Zustimmungsverweigerungsgründe fassen. Die Abfassung der entsprechenden Schreiben oblag allein dem Betriebsratsvorsitzenden.

54

aa) Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Betriebsratsvorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende handelt bei den für den Betriebsrat abzugebenden Erklärungen als dessen gesetzlicher Vertreter (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 16, BAGE 124, 188). Dies gibt schon der Gesetzeswortlaut vor, wonach die Vertretungsmacht des Vorsitzenden „im Rahmen“ der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse besteht. Durch § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG werden die Erklärungen des Vorsitzenden daher nicht auf die bloße Verlautbarung der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse beschränkt. Zu den Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden gehört auch die Abfassung und Unterzeichnung von Schriftstücken, mit denen dem Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG mitgeteilt wird. Nur die Willensbildung über die Zustimmung zur beantragten personellen Einzelmaßnahme bedarf einer Entscheidung des Betriebsrats als Kollegialorgan. Die Übermittlung des gefassten Beschlusses und die Mitteilung der Zustimmungsverweigerungsgründe obliegen dann dem Vorsitzenden, der diese auf der Grundlage der vorangegangenen Willensbildung des Betriebsrats eigenständig formuliert (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 110, 252; 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 2 a, b der Gründe, BAGE 105, 311; Linsenmaier Festschrift Wissmann S. 378, 382 f.). Die Wirksamkeit einer vom Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilten Zustimmungsverweigerung ist nicht davon abhängig, dass dieser die Motivation des Betriebsrats bei dessen Beschlussfassung in seiner Mitteilung zutreffend wiedergibt. Etwaige Fehler oder Ungenauigkeiten sind aus Gründen der Rechtssicherheit unbeachtlich. Der Betriebsrat ist an die von seinem Vorsitzenden übermittelten Zustimmungsverweigerungsgründe gebunden; allein durch diese wird das gerichtliche Prüfprogramm bestimmt (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 34).

55

bb) Danach konnte der Betriebsratsvorsitzende der Arbeitgeberin die Gründe für die in der Betriebsratssitzung am 14. Juni 2011 beschlossene Zustimmungsverweigerung zu den beabsichtigten Umgruppierungen ohne gesonderte Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerungsgründe mitteilen. Weder bedurfte es einer darauf gerichteten Beschlussfassung des Betriebsrats noch konnte diese den Vorsitzenden bei der Abfassung des Schreibens vom 17. Juni 2011 binden.

56

e) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin musste das Landesarbeitsgericht auch den weiteren Verlauf der Betriebsratssitzung nicht aufklären. Ihre Rüge, dass angesichts der großen Anzahl der Zustimmungsverweigerungen nur eine geringe Zeit für die Beratung der vom Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilten Zustimmungsverweigerungsgründe zur Verfügung stand, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des protokollierten Verlaufs der Sitzung am 14. Juni 2011. Nach der Sitzungsniederschrift hat das Betriebsratsgremium weder eine gesonderte Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerungsgründe noch eine auf den Einzelfall bezogene Beratung über den Inhalt der vom Vorsitzenden abzufassenden Mitteilungsschreiben durchgeführt. Der Betriebsrat musste die Zustimmungsverweigerungsgründe vor seiner Beschlussfassung auch nicht gesondert erörtern, weil eine vorherige Beratung im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen ist und im Ermessen der Betriebsratsmitglieder steht. Dass eine Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerungen während der Betriebsratssitzung nicht stattfinden konnte, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Arbeitgeberin behauptet. Nach dem tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses hat sich diese gegenüber dem vom Betriebsrat gehaltenen Vortrag insoweit auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    Platow    

                 

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

Tenor

Der Siebte Senat hält an seiner Rechtsauffassung, ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt könne auch bei einstimmiger Beschlussfassung wirksam nur gefasst werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, nicht fest.

Gründe

1

I. Der Erste Senat möchte die Auffassung vertreten, dass die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung nicht zur Unwirksamkeit eines in dieser Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses führt, wenn sämtliche Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig geladen sind, der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen; nicht erforderlich sei, dass in dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind.

2

Damit würde der Erste Senat von der Rechtsprechung des Siebten Senats (28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 b der Gründe; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 19; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 12, BAGE 124, 188; vgl. auch schon BAG 28. April 1988 - 6 AZR 405/86 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 58, 221) abweichen. Nach dieser setzt die Änderung oder Ergänzung einer festgesetzten Tagesordnung auf einer Betriebsratssitzung voraus, dass der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen; andernfalls könne ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt nicht wirksam gefasst werden (BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 19 mwN).

3

Der Erste Senat hat daher gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Siebte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.

4

II. Der Siebte Senat hält an seiner Rechtsauffassung, ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt könne auch bei einstimmiger Beschlussfassung wirksam nur gefasst werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, nicht fest.

5

1. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Voraussetzungen einer wirksamen Beschlussfassung des Betriebsrats nicht abschließend. Es bestimmt in § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG lediglich, dass die Beschlüsse des Betriebsrats, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Ferner regelt § 33 Abs. 2 Halbs. 1 BetrVG, dass der Betriebsrat nur beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

6

2. Die Anfrage des Ersten Senats verlangt keine abschließende Beantwortung der Frage, welche Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses unverzichtbar sind und welche Verfahrensverstöße zur Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses führen. Allerdings spricht vieles für die Beurteilung des Ersten Senats, nach der nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer Betriebsratssitzung die Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses zur Folge hat, sondern nur ein solcher, der so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 38).

7

3. Der Siebte Senat teilt auch die Auffassung des Ersten Senats, wonach die Beachtung des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG und die dort ausdrücklich angeordnete Ladung der Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung als wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses anzusehen ist(BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 40 ff.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Siebten Senats (BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 a der Gründe; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 17; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 12, BAGE 124, 188).

8

4. Im Übrigen schließt sich der Siebte Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung der Ansicht des Ersten Senats an, wonach es für die Heilung eines Verfahrensmangels iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nach dem Zweck dieser Ladungsvorschrift ausreicht, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig(§ 33 Abs. 2 BetrVG) Erschienenen in dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 49). Auch an der Begründung für seine bisherige Auffassung, wonach eine Heilung nur bei Anwesenheit aller Betriebsratsmitglieder möglich sei, hält der Siebte Senat nach erneuter Prüfung nicht fest.

9

a) Das vom Senat bislang angeführte Argument, ein verhindertes Betriebsratsmitglied müsse anhand der zuvor erfolgten Mitteilung der Tagesordnung Gelegenheit haben, seine Betriebsratskollegen außerhalb der Sitzung über seine Auffassung zu unterrichten und sie hiervon zu überzeugen (vgl. BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 20), trägt, wie der Erste Senat zutreffend ausführt, nicht (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 46). Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds rückt das Ersatzmitglied gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG mit allen Rechten und Pflichten in dessen Stellung ein. Schützenswerte Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung des Gremiums stehen dem zeitweilig verhinderten Betriebsratsmitglied nicht zu.

10

b) Der Siebte Senat schließt sich dem Ersten Senat auch in der Beurteilung an, die Mitteilung der Tagesordnung diene nicht dazu, dem einzelnen Betriebsratsmitglied die Auflösung einer etwaigen Terminskollision zu ermöglichen (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 47). Zwar hat ein Betriebsratsmitglied im Falle einer Pflichtenkollision eigenverantwortlich zu beurteilen, welche Pflicht von ihm vorrangig wahrzunehmen ist. Es darf diese Beurteilung aber nicht davon abhängig machen, ob es die Betriebsratssitzung unter Berücksichtigung der Tagesordnung für wichtig oder unwichtig hält. Jedenfalls verdient ein Betriebsratsmitglied, das eine bestimmte Tagesordnung für unwichtig erachtet, keinen Schutz davor, dass die anwesenden Betriebsratsmitglieder einen weiteren Tagesordnungspunkt einstimmig auf die Tagesordnung setzen. Im Übrigen würde das Argument, ein Betriebsratsmitglied müsse unter Würdigung der Tagesordnung entscheiden können, ob es sich für verhindert erklärt, konsequenterweise dazu führen, dass eine Ergänzung der Tagesordnung nur bei vollständiger Anwesenheit aller originär gewählten Betriebsratsmitglieder möglich und bei Heranziehung von Ersatzmitgliedern, also bei Fehlen auch nur eines originär gewählten Betriebsratsmitglieds ausgeschlossen wäre. Damit wäre insbesondere in größeren Betriebsräten, bei denen häufig ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder zeitweilig verhindert sind, eine Ergänzung der Tagesordnung weitgehend unmöglich. Hierdurch würde aber die praktische Betriebsratsarbeit erheblich erschwert. Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, in denen dem Betriebsrat nach seiner Unterrichtung nur ein Zeitraum von einer Woche zur Verfügung steht, nach dessen ungenutztem Ablauf die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt (vgl. § 99 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, § 102 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG).

11

5. Schließlich weist der Erste Senat auch zutreffend darauf hin, dass das weiterhin geltende Erfordernis der Einstimmigkeit der Beschlussfassung das einzelne Betriebsratsmitglied davor schützt, über betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten befinden zu müssen, mit denen es sich aus seiner Sicht noch nicht angemessen befasst und über die es sich noch keine abschließende Meinung gebildet hat (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 50).

12

6. Von einer weiteren Begründung sieht der Siebte Senat im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Ersten Senats ab.

        

    Linsenmaier   

        

    Schmidt   

        

    Zwanziger  

       

        

        

    R. Gmoser   

        

    Donath    

                 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2012 - 21 TaBV 3/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Arbeitgeberin zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren zu Umgruppierungen von zuletzt noch 72 Arbeitnehmern.

2

Die Arbeitgeberin betreibt einen Paketzustelldienst. Antragsteller ist der für ihren Betrieb in D gebildete Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer finden kraft Tarifgebundenheit oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Beschäftigten des baden-württembergischen Speditionsgewerbes Anwendung.

3

Durch den Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für Baden-Württemberg (ohne Tarifbezirk Südbaden) vom 15. Januar 2009 (TV Löhne BW) wurden die in dessen Anhang 1 ausgebrachten Lohngruppen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 neu gefasst. Nach einem am 11. Mai 2011 vom Arbeitsgericht Stuttgart im Verfahren - 17 BV 256/09 - durch Beschluss festgestellten Vergleich ist die Arbeitgeberin zur Ein- bzw. Umgruppierung der bei ihr am 22. März 2011 beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet, soweit nicht bereits eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt worden ist.

4

Mit mehreren, dem Betriebsrat am 6. Juni 2011 zugegangenen Schreiben vom 31. Mai 2011 ersuchte die Arbeitgeberin diesen um die Zustimmung zu den beabsichtigten Umgruppierungen der vom gerichtlichen Vergleich erfassten Arbeitnehmer. Mit E-Mail vom 9. Juni 2011 stimmte die Arbeitgeberin einer vom Betriebsrat erbetenen Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 20. Juni 2011 zu. Am 10. Juni 2011 lud der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratsmitglieder zu einer am 14. Juni 2011 anberaumten Betriebsratssitzung ein. In dem Schreiben waren der Tagesordnungspunkt „Personelle Einzelmaßnahmen“ und die von der Arbeitgeberin beantragten Umgruppierungen aufgeführt.

5

Nach der vom Betriebsratsvorsitzenden und zwei weiteren Betriebsratsmitgliedern unterzeichneten Sitzungsniederschrift vom 14. Juni 2011 beschloss der Betriebsrat, seine Zustimmung zur Umgruppierung der in den Schreiben vom 31. Mai 2011 genannten Arbeitnehmer zu verweigern. Während der Betriebsratssitzung waren teilweise Ersatzmitglieder anwesend, die nicht zu den nachfolgenden Beschlussfassungen herangezogen wurden.

6

Am 17. Juni 2011 teilte der Betriebsrat mit, dass er beschlossen habe, den beantragten Umgruppierungen nicht zuzustimmen. In den der Arbeitgeberin am gleichen Tag zugegangen und vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneten Schreiben war jeweils die aus Sicht des Betriebsrats zutreffende Vergütungsgruppe für die Einstufung der Arbeitnehmer angegeben. Zustimmungsersetzungsverfahren für die in ihren Anträgen vom 31. Mai 2011 aufgeführten Arbeitnehmer leitete die Arbeitgeberin in der Folgezeit nicht ein.

7

Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, hinsichtlich der im Tenor des angefochtenen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. Dezember 2012 - 21 TaBV 3/12 - namentlich aufgeführten 72 Arbeitnehmer zu der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 BetrVG einzuleiten.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, nicht zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet zu sein. Die den Zustimmungsverweigerungen zugrunde liegenden Betriebsratsbeschlüsse seien nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weshalb die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eingetreten sei. Der Betriebsrat habe über die Gründe für die Zustimmungsverweigerungen keinen Beschluss gefasst.

9

Die Vorinstanzen haben den in der Rechtsbeschwerde noch verfahrensgegenständlichen Anträgen des Betriebsrats entsprochen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihre Abweisungsanträge weiter.

10

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den auf Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren iSd. § 99 Abs. 4 BetrVG gerichteten Anträgen des Betriebsrats zu Recht entsprochen.

11

I. Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig.

12

1. Die Anträge sind dahingehend auszulegen, dass die Arbeitgeberin zur Einleitung und Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG für die Umgruppierungen der im Antrag aufgeführten Arbeitnehmer in die von der Arbeitgeberin vorgesehenen Lohngruppen des Anhangs zum TV Löhne BW verpflichtet werden soll.

13

2. Als Leistungsantrag bedarf das Begehren des Betriebsrats keiner Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 15). Es folgt bereits aus der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs (vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 27, BAGE 131, 367).

14

II. Die Anträge des Betriebsrats sind begründet. Die Arbeitgeberin ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet, Zustimmungsersetzungsverfahren für die Umgruppierungen der im Tenor des Landesarbeitsgerichts namentlich benannten Arbeitnehmer durchzuführen. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den Anträgen der Arbeitgeberin wirksam verweigert.

15

1. Nach § 101 BetrVG kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne seine Zustimmung durchführt, beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben(BAG 14. August 2013 - 7 ABR 56/11 - Rn. 17). Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern ua. vor jeder Ein- und Umgruppierung unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einholen. Personelle Einzelmaßnahmen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG können daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder deren rechtskräftiger Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG vorgenommen werden.

16

a) Bei Ein- und Umgruppierungen ist eine „Aufhebung“ im wörtlichen Sinne nicht möglich. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht um konstitutive Akte des Arbeitgebers, sondern jeweils um einen mit der Kundgabe einer Rechtsansicht verbunden Akt der Rechtsanwendung. Bei Ein- und Umgruppierungen geht der Anspruch des Betriebsrats aus § 101 Satz 1 BetrVG daher dahin, dem Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder - falls ein solches bereits abgeschlossen ist - die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufzugeben(vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 15 f.).

17

b) Der hier vom Betriebsrat allein verfolgte Anspruch auf Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt bei Ein- und Umgruppierungen die wirksame Einleitung eines entsprechenden Zustimmungsverfahrens(§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) gegenüber dem Betriebsrat in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung voraus. Dazu bedarf es eines auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme gerichteten Antrags des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat. Dessen Zustimmungsverweigerung muss seinerseits frist- und formgerecht erklärt worden sein, da die Zustimmung andernfalls nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt (BAG 14. August 2013 - 7 ABR 56/11 - Rn. 19).

18

2. Die Arbeitgeberin hat die Zustimmungsverfahren für die Umgruppierungen der in ihren Schreiben vom 31. Mai 2011 genannten Arbeitnehmer nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wirksam eingeleitet.

19

a) Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterliegen daher Umgruppierungen der Zustimmung des bei ihr gebildeten Betriebsrats.

20

b) Die von der Arbeitgeberin beabsichtigen Maßnahmen stellen eine Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar.

21

aa) Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Über eine solche muss der Arbeitgeber nicht nur beim Wechsel der einem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben, sondern auch dann befinden, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und infolge dieser Änderung eine „Neueingruppierung“ des Arbeitnehmers erforderlich wird (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 19).

22

bb) Bei der in der Anlage zum TV Löhne BW enthaltenen Vergütungsordnung handelt es sich um das von der Arbeitgeberin angewandte betriebliche Entgeltsystem. Aufgrund der Neufassung der Lohngruppen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 musste die Arbeitgeberin eine Entscheidung über die Zuordnung der Tätigkeiten der in ihren Anträgen genannten Arbeitnehmer zu den geänderten Lohngruppen treffen und die Zustimmung des Betriebsrats hierzu einholen. Diese Verpflichtung war zudem Gegenstand des zwischen den Beteiligten im Verfahren - 17 BV 256/09 - geschlossenen Vergleichs.

23

c) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über die beabsichtigten Umgruppierungen ordnungsgemäß unterrichtet.

24

aa) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist(BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 33).

25

bb) Bei Umgruppierungen ist die Mitteilung der bisherigen und vorgesehenen Vergütungsgruppe erforderlich sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. Dazu bedarf es regelmäßig der Angabe der auszuübenden Tätigkeit, da die Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe aufgrund der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben erfolgt. Sind diese dem Betriebsrat zum Zeitpunkt der Unterrichtung bereits bekannt, ist eine erneute Unterrichtung des Arbeitgebers hierüber entbehrlich.

26

cc) Nach diesen Grundsätzen hat die Arbeitgeberin die verfahrensgegenständlichen Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet.

27

Die Zustimmungsersuchen vom 31. Mai 2011 enthielten die Namen und die Personalnummern der betroffenen Arbeitnehmer sowie die Angabe ihrer bisherigen und der beabsichtigten Eingruppierung in die Vergütungsordnung des TV Löhne BW. Daneben war die Tätigkeit der Arbeitnehmer jeweils internen Funktionsbezeichnungen zugeordnet. Dass der Betriebsrat die jeweils auszuübenden Tätigkeiten hieraus nicht erkennen konnte und ihm diese auch nicht bekannt waren, hat er zuletzt nicht mehr geltend gemacht. Für seine ausreichende Kenntnis bei Einleitung des Zustimmungsverfahrens spricht auch der Inhalt der Zustimmungsverweigerungsschreiben. In diesen setzt sich der Betriebsrat mit der Aufgabenbeschreibung der betroffenen Arbeitnehmer detailliert auseinander.

28

3. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu den beantragten Umgruppierungen wirksam verweigert.

29

a) Die Erklärungen über die Zustimmungsverweigerungen sind der Arbeitgeberin rechtzeitig zugegangen.

30

Deren Zustimmungsanträge datieren vom 31. Mai 2011. Der Betriebsrat hat gegenüber den beabsichtigten Maßnahmen jeweils mit den von seinem Vorsitzenden unterzeichneten Erklärungen vom 17. Juni 2011 seine Zustimmung verweigert. Diese Schreiben sind der Arbeitgeberin am gleichen Tag und damit innerhalb der einvernehmlich bis zum 20. Juni 2011 verlängerten Äußerungsfrist zugegangen. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

31

b) Die Zustimmungsverweigerungen sind unter Angabe von Gründen iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt.

32

aa) Der Betriebsrat genügt seiner gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit einer schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich. Konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für eine auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden. Soweit sich der Betriebsrat auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG stützen will, muss er diese nicht ausdrücklich benennen. Es reicht, wenn er darauf mit hinreichender Deutlichkeit Bezug nimmt. Der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die der Arbeitgeber nach Ansicht des Betriebsrats bei der personellen Einzelmaßnahme verstoßen soll, muss zumindest angedeutet werden (BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 37).

33

bb) Diesen Anforderungen genügen die vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichneten Schriftstücke. In ihnen wird angegeben, der Betriebsrat verweigere den beabsichtigten Umgruppierungen die Zustimmung. Zur Begründung wird die vom Betriebsrat jeweils als zutreffend angesehene Tarifgruppe benannt. Dies lässt einen hinreichenden Bezug zu dem Zustimmungsverweigerungsgrund aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erkennen. Der Betriebsrat beanstandet in den von seinem Vorsitzenden verfassten Schreiben eine aus seiner Sicht unzutreffende Anwendung der tariflichen Vorschriften.

34

c) Der Betriebsrat hat die für die Zustimmungsverweigerungen nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderlichen Beschlüsse gefasst. Dies folgt aus der vorgelegten Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vom 14. Juni 2011.

35

aa) Die Erklärung einer Zustimmungsverweigerung iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch den Betriebsratsvorsitzenden bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines darauf gerichteten Beschlusses des Betriebsrats. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Zustimmungsverweigerung dem Betriebsrat obliegt. Hierfür spricht auch die Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes. Der Betriebsrat handelt als Kollegialorgan, der seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss bildet (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Beschluss über eine Zustimmungsverweigerung ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Eine ordnungsgemäße Sitzung setzt nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG voraus, dass die Betriebsratsmitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung einer Tagesordnung zur Betriebsratssitzung geladen worden sind(BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 [B] - Rn. 20).

36

bb) Der Betriebsrat hat in einem gerichtlichen Verfahren, durch das der Arbeitgeber zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 Abs. 4 BetrVG) angehalten werden soll, im Bestreitensfall die Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerung gegenüber der beabsichtigen personellen Einzelmaßnahme darzulegen. Diesen Anforderungen genügt der Betriebsrat zunächst, wenn er vorträgt, dass in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung von den anwesenden Betriebsratsmitgliedern ein Beschluss über die Zustimmungsverweigerung zu dem Antrag des Arbeitgebers gefasst worden ist.

37

cc) Den Vortrag des Betriebsrats über die Beschlussfassung kann der Arbeitgeber nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestreiten. Die Einladung zu der Betriebsratssitzung und deren Ablauf sind regelmäßig nicht Gegenstände seiner eigenen Wahrnehmung. Legt allerdings der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums dar, ist ein sich daran anschließendes pauschales Bestreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen unbeachtlich. Dieser muss dann konkret angeben, welche der zuvor vorgetragenen Tatsachen er bestreiten will (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 19; 9. Dezember 2003 - 1 ABR 44/02 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 109, 61).

38

dd) Ein danach zulässiges Bestreiten des Arbeitgebers führt nach § 83 Abs. 1 ArbGG zur Verpflichtung des Arbeitsgerichts, die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats aufzuklären(BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 11, BAGE 128, 92; 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 3 der Gründe). Die Beweisbedürftigkeit der zwischen den Betriebsparteien umstrittenen Beschlussfassung entfällt nicht bereits, wenn der Betriebsrat eine Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vorlegt, aus der die Beschlussfassung ersichtlich ist. Deren Aufnahme in das Protokoll begründet jedoch keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO dafür, dass der dort wiedergegebene Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder gefasst worden ist. Eine solche Beweisregel enthält § 34 BetrVG nicht. Eine dahingehende gesetzliche Vermutung würde zudem zu unsachgemäßen Ergebnissen führen. Würde bereits aufgrund der Sitzungsniederschrift das Vorliegen einer dort wiedergegebenen Beschlussfassung des Betriebsrats vermutet, obläge es dem Arbeitgeber, den vollen Beweis für das Nichtvorliegen der vermuteten Tatsache als Hauptbeweis zu führen. Dazu müsste er deren Gegenteil behaupten und beweisen. Die Erschütterung der Beweiskraft der Sitzungsniederschrift wäre dazu allein nicht ausreichend. Dies würde die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers überfordern. Dieser hat regelmäßig keine Kenntnis vom Ablauf der Betriebsratssitzungen. Deshalb kann er allenfalls Umstände, die ernsthafte und begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Sitzungsniederschrift begründen können, vortragen.

39

ee) Allerdings ist das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass einer Sitzungsniederschrift ein besonderer Beweiswert zukommen kann. Eine Aufklärung über den Verlauf der Betriebsratssitzung und die Beschlussfassung ist regelmäßig entbehrlich, wenn der Betriebsrat ein den Anforderungen des § 34 BetrVG genügendes Protokoll der Betriebsratssitzung vorlegt, aus dem die vom Arbeitgeber bestrittene Beschlussfassung ersichtlich ist. Hierfür spricht die einer Sitzungsniederschrift zukommende Beweisfunktion.

40

(1) Zwar handelt es sich bei der Niederschrift nach § 34 BetrVG lediglich um eine Privaturkunde. Nach der gesetzlichen Beweisregel des § 416 ZPO begründet die vom Aussteller unterschriebene Privaturkunde vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller herrühren. Damit kommt der Sitzungsniederschrift nur ein formeller Beweiswert in Bezug auf die von ihren Unterzeichnern abgegebenen Erklärungen über eine am Sitzungstag erfolgte Beschlussfassung des Betriebsrats mit dem in der Niederschrift wiedergegebenen Wortlaut zu. Anders als eine öffentliche Urkunde (§§ 417, 418 ZPO) begründet sie keinen Beweis über den Verlauf der Betriebsratssitzung und den Inhalt der dort gefassten Beschlüsse (Fitting 27. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 5; Raab in GK-BetrVG 10. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 13; aA Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 20).

41

(2) Dennoch kommt der Sitzungsniederschrift aufgrund ihrer durch § 34 Abs. 1 BetrVG besonders ausgestalteten Form ein hoher Beweiswert zu, der bei der nach § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen Würdigung über die Beschlussfassung des Betriebsrats zu berücksichtigen ist.

42

(a) Eine ordnungsgemäße Niederschrift ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Nachweis für die Tatsache einer Beschlussfassung durch den Betriebsrat. Zwar hängt deren Wirksamkeit regelmäßig nicht von der Aufnahme des Betriebsratsbeschlusses in das Sitzungsprotokoll ab, da die Niederschrift nicht Teil der Beschlussfassung selbst ist (BAG 8. Februar 1977 - 1 ABR 82/74 - zu III 1 der Gründe). Die Anfertigung einer Niederschrift ist für die Wirksamkeit eines in der Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses nur erforderlich, wenn dieser aufgrund gesetzlicher Vorgaben (zB § 27 Abs. 2 Satz 3, §§ 36, 50 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) der Schriftform bedarf (Fitting 27. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 27).

43

(b) Der Sitzungsniederschrift ist aber durch § 34 BetrVG eine besondere Dokumentationsfunktion zugewiesen. Da dem Protokoll für die weit überwiegende Anzahl der Betriebsratsbeschlüsse keine konstitutive Bedeutung zukommt, können die im Gesetz enthaltenen Vorgaben über den Mindestinhalt einer Sitzungsniederschrift nur dahin verstanden werden, dass sie einen für Betriebsrat und Dritte gleichermaßen bedeutsamen Nachweis über die gefassten Betriebsratsbeschlüsse bewirken soll. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss die Niederschrift den Beschlussinhalt sowie das Stimmenverhältnis enthalten, daneben sind ihr eine von den Sitzungsteilnehmern unterzeichnete Anwesenheitsliste sowie schriftliche Einwendungen gegen den Inhalt der Niederschrift beizufügen(§ 34 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Diese Angaben ermöglichen eine Beurteilung über das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Dies gilt auch für etwaige Ladungsmängel. Die vermeintlich übergangenen Betriebsratsmitglieder können insoweit schriftliche Einwendungen erheben. Durch die Dokumentation der gesetzlich normierten Angaben wird ein in der Folgezeit möglicherweise entstehender Streit um das Vorliegen und den Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses weitgehend vermieden. Ebenso wird etwaigen Beweisschwierigkeiten entgegen gewirkt, die durch den Zeitablauf und die wechselnde personelle Zusammensetzung des Betriebsrats entstehen können. Eine Sitzungsniederschrift ist daher solange aufzubewahren, wie ihr Inhalt von rechtlicher Bedeutung ist (Wedde in DKKW 14. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 12).

44

(c) Der Dokumentationsfunktion einer Sitzungsniederschrift und dem damit verbundenen Beweiswert steht nicht entgegen, dass die Niederschrift vom Betriebsrat selbst erstellt wird. Der gebotene Schutz gegen mögliche Unrichtigkeiten und Irrtümer bei der Protokollierung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers dadurch gewahrt, dass diese nicht nur von dem Betriebsratsvorsitzenden, sondern zusätzlich von einem weiteren Betriebsratsmitglied unterzeichnet werden muss (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), sie von sämtlichen Mitgliedern eingesehen werden kann (§ 34 Abs. 3 BetrVG) und Einwendungen gegen ihren Inhalt erhoben werden können, die der Niederschrift beizufügen und damit schriftlich dokumentiert sind (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).

45

ff) Wird aus der Sitzungsniederschrift die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats ersichtlich, bedarf es daher im Regelfall keiner weitergehenden tatsächlichen Darlegungen oder einer darauf gerichteten Durchführung einer Beweisaufnahme. Vielmehr obliegt es dann dem Arbeitgeber, den Beweiswert der Niederschrift zu erschüttern oder unter Beweisantritt einen für die Führung des Gegenbeweises über das (Nicht-)Vorliegen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses geeigneten Vortrag zu halten. Erst einem solchen Vortrag muss das Arbeitsgericht nachgehen (BAG 25. März 1992 - 7 ABR 65/90 - zu B III 6 der Gründe, BAGE 70, 85).

46

gg) Danach ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen der erforderlichen Betriebsratsbeschlüsse über die Zustimmungsverweigerungen ausgegangen. Die Arbeitgeberin hat keinen Vortrag gehalten, der das Beschwerdegericht veranlassen musste, die Beschlussfassungen in der Betriebsratssitzung vom 14. Juni 2011 weiter aufzuklären.

47

(1) Der Betriebsratsvorsitzende hat mit Schreiben vom 10. Juni 2011 die elf Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung am 14. Juni 2011 eingeladen. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigten Umgruppierungen waren in dieser als Tagesordnungspunkt aufgeführt. Der in der Sitzung am 14. Juni 2011 beschlussfähige Betriebsrat hat nach der vom Betriebsratsvorsitzenden und zwei weiteren Betriebsratsmitgliedern unterzeichneten Sitzungsniederschrift mit Stimmenmehrheit entschieden, den verfahrensgegenständlichen Umgruppierungen seine Zustimmung zu verweigern.

48

(2) Der formellen Beweiskraft des Sitzungsprotokolls vom 14. Juni 2011 steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat in den Vorinstanzen nicht das Original der Niederschrift vorgelegt hat. Zwar kann der Urkundsbeweis grundsätzlich nur durch Vorlage des Originals angetreten werden (§ 420 ZPO). Dessen Vorlage dient aber nur der hinreichend sicheren Feststellung von Echtheit und äußerer Fehlerfreiheit der Urkunde (BGH 8. März 2006 - IV ZR 145/05 - zu III 1 der Gründe). Diese hat die Arbeitgeberin in den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt. Sie auch nicht gerügt, dass der Betriebsrat lediglich eine Kopie der Sitzungsniederschrift vorgelegt hat. Der Senat konnte daher von der Übereinstimmung der Ablichtung mit der Originalurkunde und deren Existenz ausgehen.

49

(3) Die zeitweise Anwesenheit von nicht zur Beschlussfassung herangezogenen Ersatzmitgliedern in der Betriebsratssitzung führt nicht zur Unwirksamkeit der während dieses Zeitraums gefassten Betriebsratsbeschlüsse. Den hierin liegenden Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen (§ 30 Satz 4 BetrVG) hat keines der Betriebsratsmitglieder beanstandet.

50

(a) Nur Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses als wesentlich anzusehen sind, führen zu dessen Unwirksamkeit. Nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung bewirkt die Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses, sondern nur ein solcher, der so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann. Ob die Verletzung der durch die Verfahrensvorschrift geschützten Interessen stärker zu gewichten ist als das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses, ist anhand des Regelungszwecks der Norm zu bestimmen (BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 [B] - Rn. 23 f.).

51

(b) Die Beachtung des in § 30 Satz 4 BetrVG normierten Gebots der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen ist grundsätzlich als wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses anzusehen. Die Vorschrift soll die sachgemäße Behandlung der Tagesordnungspunkte in einer Betriebsratssitzung sicherstellen. Eine solche setzt die Möglichkeit einer unbefangenen Aussprache unter den Betriebsratsmitgliedern und einer Beschlussfassung frei von Einflüssen Dritter voraus. Durch das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen wird nicht nur die Amtsführung des Betriebsrats, sondern auch die der einzelnen Betriebsratsmitglieder geschützt. Allerdings können diese selbst darüber befinden, ob sie durch die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person bei der Wahrnehmung ihres Mandats beeinträchtigt werden. Ein wesentlicher, zur Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses führender Verstoß gegen § 30 Satz 4 BetrVG liegt daher allenfalls vor, wenn zumindest ein Betriebsratsmitglied vor der Behandlung eines Tagesordnungspunkts die Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person ausdrücklich beanstandet hat und diese anwesend bleibt.

52

(c) Danach stellt die zeitweise Anwesenheit von nicht teilnahmeberechtigten Ersatzmitgliedern in der Betriebsratssitzung am 14. Juni 2011 keinen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften dar. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass eines der Betriebsratsmitglieder die Anwesenheit der nicht teilnahmeberechtigten Ersatzmitglieder ausdrücklich beanstandet hat. Dies hat auch die Arbeitgeberin nicht behauptet.

53

d) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin musste der Betriebsrat in seiner Sitzung am 14. Juni 2011 keine Beschlüsse über die nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mitzuteilenden Zustimmungsverweigerungsgründe fassen. Die Abfassung der entsprechenden Schreiben oblag allein dem Betriebsratsvorsitzenden.

54

aa) Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Betriebsratsvorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende handelt bei den für den Betriebsrat abzugebenden Erklärungen als dessen gesetzlicher Vertreter (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 16, BAGE 124, 188). Dies gibt schon der Gesetzeswortlaut vor, wonach die Vertretungsmacht des Vorsitzenden „im Rahmen“ der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse besteht. Durch § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG werden die Erklärungen des Vorsitzenden daher nicht auf die bloße Verlautbarung der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse beschränkt. Zu den Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden gehört auch die Abfassung und Unterzeichnung von Schriftstücken, mit denen dem Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG mitgeteilt wird. Nur die Willensbildung über die Zustimmung zur beantragten personellen Einzelmaßnahme bedarf einer Entscheidung des Betriebsrats als Kollegialorgan. Die Übermittlung des gefassten Beschlusses und die Mitteilung der Zustimmungsverweigerungsgründe obliegen dann dem Vorsitzenden, der diese auf der Grundlage der vorangegangenen Willensbildung des Betriebsrats eigenständig formuliert (vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 110, 252; 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 2 a, b der Gründe, BAGE 105, 311; Linsenmaier Festschrift Wissmann S. 378, 382 f.). Die Wirksamkeit einer vom Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilten Zustimmungsverweigerung ist nicht davon abhängig, dass dieser die Motivation des Betriebsrats bei dessen Beschlussfassung in seiner Mitteilung zutreffend wiedergibt. Etwaige Fehler oder Ungenauigkeiten sind aus Gründen der Rechtssicherheit unbeachtlich. Der Betriebsrat ist an die von seinem Vorsitzenden übermittelten Zustimmungsverweigerungsgründe gebunden; allein durch diese wird das gerichtliche Prüfprogramm bestimmt (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 34).

55

bb) Danach konnte der Betriebsratsvorsitzende der Arbeitgeberin die Gründe für die in der Betriebsratssitzung am 14. Juni 2011 beschlossene Zustimmungsverweigerung zu den beabsichtigten Umgruppierungen ohne gesonderte Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerungsgründe mitteilen. Weder bedurfte es einer darauf gerichteten Beschlussfassung des Betriebsrats noch konnte diese den Vorsitzenden bei der Abfassung des Schreibens vom 17. Juni 2011 binden.

56

e) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin musste das Landesarbeitsgericht auch den weiteren Verlauf der Betriebsratssitzung nicht aufklären. Ihre Rüge, dass angesichts der großen Anzahl der Zustimmungsverweigerungen nur eine geringe Zeit für die Beratung der vom Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilten Zustimmungsverweigerungsgründe zur Verfügung stand, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des protokollierten Verlaufs der Sitzung am 14. Juni 2011. Nach der Sitzungsniederschrift hat das Betriebsratsgremium weder eine gesonderte Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerungsgründe noch eine auf den Einzelfall bezogene Beratung über den Inhalt der vom Vorsitzenden abzufassenden Mitteilungsschreiben durchgeführt. Der Betriebsrat musste die Zustimmungsverweigerungsgründe vor seiner Beschlussfassung auch nicht gesondert erörtern, weil eine vorherige Beratung im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen ist und im Ermessen der Betriebsratsmitglieder steht. Dass eine Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerungen während der Betriebsratssitzung nicht stattfinden konnte, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Arbeitgeberin behauptet. Nach dem tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses hat sich diese gegenüber dem vom Betriebsrat gehaltenen Vortrag insoweit auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    Platow    

                 

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

Tenor

Der Siebte Senat hält an seiner Rechtsauffassung, ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt könne auch bei einstimmiger Beschlussfassung wirksam nur gefasst werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, nicht fest.

Gründe

1

I. Der Erste Senat möchte die Auffassung vertreten, dass die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung nicht zur Unwirksamkeit eines in dieser Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses führt, wenn sämtliche Mitglieder des Betriebsrats rechtzeitig geladen sind, der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen; nicht erforderlich sei, dass in dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind.

2

Damit würde der Erste Senat von der Rechtsprechung des Siebten Senats (28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 b der Gründe; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 19; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 12, BAGE 124, 188; vgl. auch schon BAG 28. April 1988 - 6 AZR 405/86 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 58, 221) abweichen. Nach dieser setzt die Änderung oder Ergänzung einer festgesetzten Tagesordnung auf einer Betriebsratssitzung voraus, dass der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen; andernfalls könne ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt nicht wirksam gefasst werden (BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 19 mwN).

3

Der Erste Senat hat daher gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Siebte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.

4

II. Der Siebte Senat hält an seiner Rechtsauffassung, ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt könne auch bei einstimmiger Beschlussfassung wirksam nur gefasst werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, nicht fest.

5

1. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Voraussetzungen einer wirksamen Beschlussfassung des Betriebsrats nicht abschließend. Es bestimmt in § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG lediglich, dass die Beschlüsse des Betriebsrats, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Ferner regelt § 33 Abs. 2 Halbs. 1 BetrVG, dass der Betriebsrat nur beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

6

2. Die Anfrage des Ersten Senats verlangt keine abschließende Beantwortung der Frage, welche Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses unverzichtbar sind und welche Verfahrensverstöße zur Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses führen. Allerdings spricht vieles für die Beurteilung des Ersten Senats, nach der nicht jeder Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer Betriebsratssitzung die Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses zur Folge hat, sondern nur ein solcher, der so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden kann (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 38).

7

3. Der Siebte Senat teilt auch die Auffassung des Ersten Senats, wonach die Beachtung des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG und die dort ausdrücklich angeordnete Ladung der Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung als wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses anzusehen ist(BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 40 ff.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Siebten Senats (BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 a der Gründe; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 17; 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 12, BAGE 124, 188).

8

4. Im Übrigen schließt sich der Siebte Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung der Ansicht des Ersten Senats an, wonach es für die Heilung eines Verfahrensmangels iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nach dem Zweck dieser Ladungsvorschrift ausreicht, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig(§ 33 Abs. 2 BetrVG) Erschienenen in dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der Tagesordnung einstimmig beschließen (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 49). Auch an der Begründung für seine bisherige Auffassung, wonach eine Heilung nur bei Anwesenheit aller Betriebsratsmitglieder möglich sei, hält der Siebte Senat nach erneuter Prüfung nicht fest.

9

a) Das vom Senat bislang angeführte Argument, ein verhindertes Betriebsratsmitglied müsse anhand der zuvor erfolgten Mitteilung der Tagesordnung Gelegenheit haben, seine Betriebsratskollegen außerhalb der Sitzung über seine Auffassung zu unterrichten und sie hiervon zu überzeugen (vgl. BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 20), trägt, wie der Erste Senat zutreffend ausführt, nicht (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 46). Im Falle der zeitweiligen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds rückt das Ersatzmitglied gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG mit allen Rechten und Pflichten in dessen Stellung ein. Schützenswerte Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung des Gremiums stehen dem zeitweilig verhinderten Betriebsratsmitglied nicht zu.

10

b) Der Siebte Senat schließt sich dem Ersten Senat auch in der Beurteilung an, die Mitteilung der Tagesordnung diene nicht dazu, dem einzelnen Betriebsratsmitglied die Auflösung einer etwaigen Terminskollision zu ermöglichen (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 47). Zwar hat ein Betriebsratsmitglied im Falle einer Pflichtenkollision eigenverantwortlich zu beurteilen, welche Pflicht von ihm vorrangig wahrzunehmen ist. Es darf diese Beurteilung aber nicht davon abhängig machen, ob es die Betriebsratssitzung unter Berücksichtigung der Tagesordnung für wichtig oder unwichtig hält. Jedenfalls verdient ein Betriebsratsmitglied, das eine bestimmte Tagesordnung für unwichtig erachtet, keinen Schutz davor, dass die anwesenden Betriebsratsmitglieder einen weiteren Tagesordnungspunkt einstimmig auf die Tagesordnung setzen. Im Übrigen würde das Argument, ein Betriebsratsmitglied müsse unter Würdigung der Tagesordnung entscheiden können, ob es sich für verhindert erklärt, konsequenterweise dazu führen, dass eine Ergänzung der Tagesordnung nur bei vollständiger Anwesenheit aller originär gewählten Betriebsratsmitglieder möglich und bei Heranziehung von Ersatzmitgliedern, also bei Fehlen auch nur eines originär gewählten Betriebsratsmitglieds ausgeschlossen wäre. Damit wäre insbesondere in größeren Betriebsräten, bei denen häufig ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder zeitweilig verhindert sind, eine Ergänzung der Tagesordnung weitgehend unmöglich. Hierdurch würde aber die praktische Betriebsratsarbeit erheblich erschwert. Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, in denen dem Betriebsrat nach seiner Unterrichtung nur ein Zeitraum von einer Woche zur Verfügung steht, nach dessen ungenutztem Ablauf die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt (vgl. § 99 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, § 102 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG).

11

5. Schließlich weist der Erste Senat auch zutreffend darauf hin, dass das weiterhin geltende Erfordernis der Einstimmigkeit der Beschlussfassung das einzelne Betriebsratsmitglied davor schützt, über betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten befinden zu müssen, mit denen es sich aus seiner Sicht noch nicht angemessen befasst und über die es sich noch keine abschließende Meinung gebildet hat (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 50).

12

6. Von einer weiteren Begründung sieht der Siebte Senat im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Ersten Senats ab.

        

    Linsenmaier   

        

    Schmidt   

        

    Zwanziger  

       

        

        

    R. Gmoser   

        

    Donath    

                 

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.

(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.

(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.

(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2014 – 15 BV 289/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, an die Beteiligten zu 1. auf die Rechnung vom 01.07.2013, Rechnungsnummer 819/13, einen Betrag in Höhe von 7.481,25 € nebst Umsatzsteuer in Höhe von 1.421,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.

(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.

(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.

(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.