Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 29. Okt. 2014 - 11 TaBV 30/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2014 – 15 BV 289/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, an die Beteiligten zu 1. auf die Rechnung vom 01.07.2013, Rechnungsnummer 819/13, einen Betrag in Höhe von 7.481,25 € nebst Umsatzsteuer in Höhe von 1.421,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Höhe von Honoraransprüchen für die Tätigkeit einer Rechtsanwältin als außerbetriebliche, vom Betriebsrat bestellte Beisitzerin einer Einigungsstelle.
4Nach Abschluss einer Einigungsstelle über die Regelung der Gewährung und Ausgestaltung von Freizeitausgleichstagen, stellte der Vorsitzende der Einigungsstelle der Arbeitgeberin, der Beteiligten zu 2), eine Rechnung für seine Tätigkeit auf der Grundlage des vereinbarten Honorars von 250,00 € die Stunde über 42,75 Stunden, mithin insgesamt 10.687,50,00 €. Dabei legte er neben der Sitzungszeit weitere 13 Stunden für die Einarbeitung in das Thema (insbesondere in das Zahlenwerk), Durcharbeiten der Vorschläge, Erstellung der Protokolle, der Hinweise, des eigenen Vorschlags und des Beschlusses zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 39 d. A. verwiesen.
5Die Beisitzerin des Betriebsrats, als Rechtsanwältin Gesellschafterin der Beteiligten zu 1), macht mit dem vorliegenden Verfahren einen Vergütungsanspruch für ihre Einigungsstellentätigkeit in Höhe von 7/10 des Stundenhonorars des Vorsitzenden, mithin 175,00 €, allerdings multipliziert mit 87,25 Arbeitsstunden nebst Auslagenpauschale, Mehrwertsteuer und Zinsen geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 05.07.2013, Rechnungsnummer 819/13, Bezug genommen (Bl. 14 ff. d. A.). Die Beteiligte zu 1) forderte die Beteiligte zu 2) nach vorheriger Zurückweisung der Rechnung mit Schreiben vom 23.07.2013 zum Ausgleich ihrer Kostennote bis zum 30.07.2013 auf.
6Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10.02.2014 unter Zurückweisung im Übrigen die Beteiligte zu 2) verpflichtet, an die Beteiligte zu 1) 7480,90 € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beteiligte zu 1) könne aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenstellung zwischen dem Vorsitzendem und den Beisitzern nur 7/10 bezogen auf die Gesamtvergütung des Vorsitzenden beanspruchen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Beteiligten erster Instanz wird auf I. der Gründe, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts auf II. der Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
7Gegen den ihr am 09.04.2014 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 09.05.2014 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 08.07.2014 begründet.
8Die Beteiligte zu 1) meint, aufgrund der unterschiedlichen Vorbereitung zur Bearbeitung der Materie und des damit verbunden unterschiedlichen Zeitaufwands sei es nicht vertretbar, sich starr an der Gesamtvergütung des Vorsitzenden zu orientieren. Der Aufwand der Beisitzerin des Betriebsrates sei dem eingereichten Tätigkeitsnachweis (Bl. 110 f. d. A.) zu entnehmen. Aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber dem Betriebsrat sei es nicht möglich, detailliert den Inhalt der E-Mail-Korrespondenz, der Telefonate und der Besprechungen darzulegen. Die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Stunden könne aber in das Zeugnis der vom Betriebsrat bestellten Rechtsanwältin gestellt werden.
9Die Beteiligte zu 1) beantragt
101. auf die Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2014 , Az.15 BV 289/13, abzuändern, soweit es den Antrag aus Antragsschrift vom 28.08.2013 zurückgewiesen hat;
112. die Antragsgegenerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin auf die Rechnung vom 01.07.2013, Rechnungsnummer 819/13, noch einen weiteren Betrag in Höhe von 10.712,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2013 zu zahlen.
12Die Beteiligte zu 2) beantragt,
13die Beschwerde zurückzuweisen und den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10. Februar 2014, Az.15 BV 289/13 - unverändert aufrechtzuerhalten.
14Die Beteiligte zu 2) verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsauführungen. Zudem werde der Stundenansatz der Beteiligten zu 1) in Zweifel gezogen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Vorsitzende außerhalb der Sitzungszeiten 13 Stunden mit Vor- und Nacharbeiten befasst gewesen sei, die Rechtsanwältin des Betriebsrats aber nahezu 60 Stunden für solche Arbeiten aufgewandt haben will.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten vom 08.07.2014, 12.08.2014 und 21.10.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 29.10.2014 Bezug genommen.
16II.
171. Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden,§§ 89, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 f. ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG,
182. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Die Beteiligte zu 1) hat gegen die Beteiligte zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 7.481,25 € nebst Umsatzsteuer in Höhe von 1.421,44 €. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
19a) Der Honoraranspruch des vom Betriebsrat bestellten außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle folgt aus § 76 a Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG. Danach sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen, § 76 a Abs. 4 Satz 3 BetrVG. Gemäß § 76 a Abs. 4 Satz 4 BetrVG ist die Vergütung des Beisitzers niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen (§ 76 a Abs. 4 Satz 5 BetrVG).
20b) Die Honorarhöhe eines vom Betriebsrat bestellten Beisitzer muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen. Sie muss sich in einer vernünftigen und angemessenen Relation zu dem Honorar des Vorsitzenden halten. Grundsätzlich entspricht dabei ein Honorar von 7/10 des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber zugesagten oder gezahlten Honorars billigem Ermessen. Ein gegenüber dem Vorsitzendenhonorar um 3/10 geringeres Beisitzerhonorar trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vorsitzende einer Einigungsstelle im Verhältnis zu den Beisitzern weitergehende Aufgaben wahrzunehmen hat. Ihm obliegen insbesondere die Verhandlungsführung, die Abfassung der Sitzungsprotokolle sowie die Begründung eines von der Einigungsstelle gefällten Spruchs. Das Verhältnis von 7/10 entspricht grundsätzlich billigem Ermessen, denn es kommt darin eine sachgerechte tätigkeitsbezogene Bemessung der Vergütung zum Ausdruck. Die Anknüpfung des Beisitzerhonorars an das Honorar des Vorsitzenden kann allerdings billigem Ermessen widersprechen, wenn der Vorsitzende seinerseits ein unangemessen niedriges Honorar enthält (BAG, Beschl. v. 20.02.1991 – 7 ABR 6/90 –m. w. N.) oder besonders zu berücksichtigende individuelle Umstände vorliegen (BAG, Beschl. v. 12.02.1992 – 7 ABR 20/91 -; Fitting, 26. Auflage, § 76 a BetrVG Rdn. 25a f. m. w. N.). Durch die Einführung des § 76 a BetrVG wollte der Gesetzgeber vor allem überhöhte Vergütungen ausschließen, die in Anlehnung an die BRAGO berechnet wurden und die in keinem Verhältnis zum Arbeits- und Zeitaufwand standen. Die Pauschalierung von Kosten bei der Honorarberechnung entspricht einem praktischen Bedürfnis und trägt dazu bei, die Kosten von Einigungsstellen überschaubar zu halten (BAG, Beschl. v. 14.02.1996 – 7 ABR 24/95 – m. w. N.). Auch wenn ein Rechtsanwalt als Einigungsstellenbeisitzer im Zusammenhang mit der Einigungsstelle Beratungs- und Vorbereitungstätigkeiten entfaltet, gehören diese Tätigkeiten zu seiner Tätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer und werden von der dafür zustehenden Vergütung mit umfasst. Eine vom Regelfall abweichende Bemessung des Beisitzerhonorars rechtfertigt sich nicht schon daraus, dass der Beisitzer in seinem Hauptberuf Rechtsanwalt ist und als solcher höhere Stundenvergütungen erhält sowie einen beträchtlichen laufenden Büroaufwand hat (BAG, Beschl. v. 20.02.1991 - 7 ABR 78/89 -). Als Beisitzer in der Einigungsstelle wird der Rechtsanwalt, anders als etwa bei seinem Auftreten als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle, nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig, sondern nebenberuflich als besonderes sachkundige Vertrauensperson des Betriebsrats (BAG, Beschl. v. 20.02.1991 - 7 ABR 6/90 - m. w. N.).
21c) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist zunächst nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht angenommen hat, 7/10 des Honorars des Vorsitzenden seien einem billigem Ermessen entsprechende Vergütung der vom Betriebsrat bestellten Rechtsanwältin für deren Tätigkeit in der Einigungsstelle. Mit dem Abstandsgebot der 70 %-Regelung sind regelmäßig auch die Unterschiede im Zeitaufwand, resultierend insbesondere aus Vor- und Nacharbeiten, zwischen Vorsitzendem und Beisitzer ausreichend berücksichtigt (LAG Hamm, Beschl. v. 10.02.2012 - 10 TaBV 61/11 - ; Berg in Däubler/Kittner/Klebe/Wedde, 14. Auflage, § 76a BetrVG Rdn. 37 jew.m. w. N.). Dies rechtfertigt ausgehend von einer Vergütung des Vorsitzenden von 10.687,50 € vorliegend einen Honoraranspruch der Beisitzerin in Höhe von 7.481,25 €. Als umsatzsteuerpflichtiges Mitglied der Einigungsstelle kann die Beisitzerin des Betriebsrats auch die Erstattung der auf das Honorar entfallenden Umsatzsteuer verlangen, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf (vgl. z. B.: Fitting, 26. Auflage, § 76 a BetrVG Rdn. 29; GK-Kreutz/Jakobs, 10. Auflage, § 76 a BetrVG Rdn. 37; Worzalla in Hess/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose/Huke, 9. Auflage, § 76 a BetrVG Rdn. 40 jew. m. w. N.), so dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, an die Beteiligte zu 1) 1.421,44 € an Umsatzsteuer auf das Honorar zu zahlen. Die ebenfalls in Rechnung gestellte Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € gemäß Nr. 7002 VV RVG kann die Beteiligte zu 1) schon deshalb nicht mit Erfolg beanspruchen, weil es sich bei der Tätigkeit als Besitzerin in der Einigungsstelle nicht um eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 RVG handelt, sondern um eine nebenberufliche Tätigkeit als sachkundige Vertrauensperson des Betriebsrats. Eine konkrete Darlegung entstandener Auslagen ist im Streitfall nicht erfolgt.
22d) Soweit die Beteiligte zu 1) einen weitergehenden Honoraranspruch verfolgt, ist ihre Beschwerde unbegründet.
23Die Beteiligte zu 1) hat weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der vom Vorsitzenden in Rechnung gestellte eigene Zeitaufwand unzutreffend war. Auch die Höhe der Stundenvergütung von 250,00 € lässt nicht erkennen, dass das Honorar nicht den Grundsätzen des § 76 a Abs. 4 Satz 3 bis 5 BetrVG entsprochen hat. Die Beteiligte zu 1) wendet sich auch nicht gegen den vom Vorsitzenden in Rechnung gestellten Stundensatz.
24Soweit die Beteiligte zu 1) allerdings die Vergütung einer wesentlich höheren Stundenzahl als der Vorsitzende verlangt, lässt ihr Vorbringen die notwendige Substanz vermissen. Die Beteiligte zu 1) setzt hinsichtlich der Vor- und Nacharbeiten eine gegenüber dem Vorsitzenden mehr als vierfach höhere Stundenzahl an. Sie hat jedoch keine individuellen Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, überhaupt von einem höheren Zeitaufwand als dem des Vorsitzenden auszugehen. Zum einen erschließt sich das nicht aus dem Gegenstand der zu regelnden Sachmaterie, der Gewährung und Ausgestaltung von Freizeitausgleichstagen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die geregelte Sachmaterie einen für die Besitzerin des Betriebsrats aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse oder rechtlicher Schwierigkeit im Vergleich zum Vorsitzenden außergewöhnlich hohen Zeitaufwand aufgrund von Vor- und Nacharbeiten erforderte. Zum anderen ist weder ihrem Tätigkeitsnachweis noch ihrem Vorbringen im Beschlussverfahren zu entnehmen, wieso die in Ansatz gebrachten Zeiten aufgrund Anlass und Dauer überhaupt erforderlich waren. Der Tätigkeitsnachweis enthält lediglich eine pauschale Auflistung von Zeiten, so u. a. zur E-Mail-Korrespondenz, zur Vorbereitung und Nachbereitung der Verhandlungsrunden, zur Ausarbeitung und Überarbeitung von Regelungsentwürfen. Eine nachvollziehbare Erläuterung für den Zeitaufwand fehlt. Es bleibt vollkommen im Unklaren, welche Tätigkeiten aus welchen Gründen erforderlich waren. Die Beteiligte zu 1) legt auch keinen außergewöhnlich hohen Prüfungs-, Informations- und Beratungsbedarf aufgrund der konkreten, individuellen Umstände der durchgeführten Einigungsstelle dar, so dass es auch im vorliegenden Fall billigem Ermessen entspricht, das Abstandsgebot zu wahren und ihr Honorar für die Einigungsstelle auf 70 % der Vergütung des Vorsitzenden zu begrenzen.
253. Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 92 Abs.2, 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.
26R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
27Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
28Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.
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Annotations
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.
(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.
(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.
(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.