Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 19. Feb. 2015 - 5 Ta 25/15

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2015:0219.5TA25.15.0A
bei uns veröffentlicht am19.02.2015

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ratenzahlungsanordnung des Prozesskostenhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Kiel vom 19.09.2014 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die mit der Prozesskostenhilfebewilligung zugleich getroffene Ratenzahlungsanordnung.

2

Im Hauptsacheverfahren stritten die Parteien im Wesentlichen um Vergütungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Rechtsstreit wurde durch Prozessvergleich vom 29.08.2014 erledigt.

3

Mit der Klagschrift hatte der Kläger zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen und zugleich eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einem Kontoauszug, einer Gehaltsbescheinigung seiner Ehefrau und einer Gehaltsabrechnung seiner Ausbildungsvergütung zum PKH-Heft gereicht. Mit Beschluss vom 29.08.2014 hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, seine aktuelle Einkommenssituation darzulegen und glaubhaft zu machen. Mit Schriftsatz vom 03.09.2014 hat der Kläger eine Bescheinigung des Krankengeldbezugs sowie weitere, unsortierte Unterlagen zum PKH-Heft und mit Schriftsatz vom 16.09.2014 eine neue PKH-Erklärung eingereicht. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 22.05.2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung von 253,00 € angeordnet.

4

Hiergegen hat der Kläger am 23.10.2014 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das Arbeitsgericht eine Ratenzahlung angeordnet hat. Unter Berücksichtigung der am 16.09.2014 abgegebenen PKH-Erklärung sei nicht von einer monatlichen Ratenzahlung auszugehen. Mit Schriftsatz vom 12.12.2014 hat der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde unkommentiert ein Anlagenkonvolut zum PKH-Heft gereicht. Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 12.01.2015 darauf hingewiesen, dass die bloße Einreichung von Unterlagen zur Begründung der Beschwerde nicht ausreichend sei. Die ihm vom Arbeitsgericht gesetzte Frist zur weitergehenden Begründung seiner Beschwerde hat der Kläger ungenutzt verstreichen lassen.

5

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 02.02.2015 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

6

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie an sich statthaft und fristgerecht eingelegt worden, § 127 Abs. 2 ZPO.

7

In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde indessen keinen Erfolg.

8

Die mit dem angefochtenen Beschluss angeordneten monatlichen Raten in Höhe von 253,00 € folgen aus dem dem Beschluss beigefügten Berechnungsbogen (Bl. 42 d. PKH-Heftes). Die in diesem Berechnungsbogen eingefügten Beträge (Krankengeld als laufendes Einkommen: 1.770,00 €, Freibeträge für sich und das Kind J.: 452,00 € und 341,00 €, Unterkunftskosten: 469,75 €) hat der Kläger mit der Beschwerde nicht konkret gerügt. Unter Berücksichtigung dieser Beträge ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen i. S. v. § 115 Abs. 2 ZPO in Höhe von 507,25 €, sodass sich eine monatliche Rate von 253,00 € errechnet. Dieser in sich schlüssigen und korrekten Berechnung ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.

9

Das Arbeitsgericht hat in dem Nichtabhilfebeschluss völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass ein bloßer Verweis auf ein Anlagenkonvolut ohne irgendeine Strukturierung und ohne Differenzierung zwischen Gründen, die bereits bei Abfassung des angefochtenen Beschlusses vorlagen und solchen, die erst im Nachhinein entstanden sind, die sofortige Beschwerde nicht zu begründen vermag. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO muss sich die bedürftige Partei der Formulare für die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ bedienen. Maßgeblich für den Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung sind die dort eingetragenen und belegten Beträge. Der Antragsteller hat mithin die im PKH-Vordruck eingetragenen Einkommen und Belastungen durch Beifügung entsprechender Belegen glaubhaft zu machen. Die einzelnen Belege sind den Eintragungen im Formular durch entsprechende Belegnummern zuzuordnen.

10

Schon nach dem allgemein gültigen zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz genügt es nicht, ohne schriftsätzliche Erläuterungen und entsprechenden Tatsachenvortrag zur Begründung eines Anspruchs oder eines Rechtsmittels auf als Anlagen beigefügte Schriftstücke zu verweisen. Es ist nicht Aufgabe des (Beschwerde-)Gerichts, entscheidungserheblichen Sachverhalt aus den eingereichten Unterlagen herauszusuchen (BVerfG, Beschl. v. 04.09.2000 – 1 BvR 142/96 -, juris; BGH, Beschl. v. 12.12.2013 – IX ZR 299/12 -, juris). Dieser Grundsatz gilt auch im Prozesskostenhilfeverfahren.

11

Das Arbeitsgericht hat den Kläger wiederholt darauf hingewiesen, dass der Verweis auf ein Anlagenkonvolut keine schlüssige Beschwerdebegründung ersetzt. Es kann von einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei jedenfalls dann, wenn es sich wie vorliegend um eine Vielzahl von Belegen handelt (Anlagenkonvolut), erwartet werden, dass sie dem Gericht zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Belege sortiert und unter Verwendung von im Antragsformular eingetragener Belegnummern vorlegt. Denn es ist nicht Aufgabe des die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe prüfenden Gerichts, sich durch eine unsortierte Vielzahl von Belegen durchzuarbeiten und zu versuchen, die dort belegten Beträge den Eintragungen in dem PKH-Formular zuzuordnen und auf ihre Relevanz für das PKH-Bewilligungsverfahren in Abgrenzung zu den Voraussetzungen eines etwaigen Abänderungsverfahren gemäß § 120a Abs. 1 ZPO hin zu überprüfen (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 11.06.2013 – 13 WF 499/13 –, Rn. 11, juris).

12

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

13

Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde lag nicht vor.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120a Änderung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2014 - IX ZR 299/12

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 299/12 vom 30. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 11. Juni 2013 - 13 WF 499/13

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Neuwied vom 21.03.2013 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 299/12
vom
30. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 30. Januar 2014

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, und dabei auch zur Kenntnis genommen , dass der Kläger die bislang fehlende geordnete Zusammenstellung der streitgegenständlichen Forderungen nebst Bezugnahme auf die jeweiligen Unterlagen nachgeholt hat. Er hat die Beanstandungen jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 20. Dezember 2013 eine den Kern der Angriffe betreffende Begründung (§ 544 Abs. 4 ZPO) beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in ent- sprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dessen Inhalt der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschluss vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895).
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 16.11.2011 - 12 O 450/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2012 - 12 U 241/11 -

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Neuwied vom 21.03.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, da das Familiengericht die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt hat.

2

Unter Zugrundelegung des sich aus einer Zusammenschau der eingereichten Verdienstbescheinigungen für November und Dezember 2012 ergebenden Jahreserwerbseinkommens einschließlich der darin ausgewiesenen steuer- bzw. sozialabgabenfreien Bezüge beläuft sich bei einer Fortschreibung dieses Einkommens auf das Jahr 2013 unter Berücksichtigung der erfolgten Steuerklassenänderung das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen des Antragstellers aktuell auf mindestens rund 2.800 €.

3

Hiervon können zugunsten des Antragstellers als ausreichend nachgewiesene monatliche Zahlungen allenfalls diejenigen an die ...[A]bank mit 120,00 €, die ...[B] Versicherung mit 48,49 € (581,85 € p.a.) und die ...[C] Bank mit 159,00 € abgezogen werden. Selbst hierbei ist nicht einmal berücksichtigt, dass die vorgelegten Kontoauszüge diesbezüglich auch Rücklastschriften mangels Kontodeckung zeigen.

4

Das Monatseinkommen des Antragstellers beläuft sich demnach zunächst auf rund 2.472 €.

5

Die übrigen geltend gemachten Verbindlichkeiten zählen entweder zu den aus den nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 ZPO zu belassenden Freibeträgen zu erbringenden Kosten der allgemeinen Lebensführung oder deren tatsächliche Bedienung ist - wie das Familiengericht zutreffend ausführt - nicht ausreichend dargetan und belegt.

6

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 ZPO entspricht. Die Partei muss sich folglich über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des zu diesem Zweck eingeführten Vordrucks vollständig und in einer Weise erklären, die die gerichtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen ermöglicht.

7

Dabei dürfen zwar die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit nicht überspannt werden, weil dadurch der Zweck der Verfahrenskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, verfehlt würde. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn etwaige vereinzelte Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, z.B. anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen bzw. ausgeräumt werden können oder wenn sich die Bedürftigkeit und deren Umfang aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt (vgl. BGH FamRZ 2008, 871).

8

So liegen die Dinge hier indes nicht.

9

Das Familiengericht hatte den Antragsteller wiederholt aufgefordert, die Bedienung seiner geltend gemachten monatlichen Belastungen zu belegen sowie darauf hingewiesen, dass hierfür weder allein die Vorlage von Darlehensverträgen noch eine pauschale Bezugnahme auf eine Vielzahl von Anlagen genügt. Dem ist der Antragsteller weiterhin nicht nachgekommen.

10

Gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 4 ZPO hat sich der um Verfahrenskostenhilfe Nachsuchende der hierfür eingeführten Formulare zu bedienen. In diesen befindet sich u.a. neben den einzelnen Feldern für Einnahmen und Belastungen eine Spalte, in der die entsprechende Belegnummer einzutragen ist. Derartige Eintragungen enthalten weder der ursprüngliche Antrag auf Verfahrenskostenhilfe vom 09./14.01.2013 noch das ergänzte Antragsformular ohne Datum. Die – hier überdies explizit vom Familiengericht geforderte – Beifügung der „entsprechenden Belege" ist dem Antragsteller wiederum in § 117 Abs. 2 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH NJW-RR 2000, 879 und FamRZ 2004, 99).

11

Dabei kann von einer um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Person jedenfalls dann, wenn es sich wie vorliegend um eine Vielzahl von Belegen handelt, erwartet werden, dass sie dem Gericht die Belege sortiert und unter Verwendung von im Antragsformular eingetragener Belegnummern vorlegt. Denn es ist nicht Aufgabe des die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe prüfenden Gerichts, sich durch ein unsortierte Vielzahl von Belegen durchzuarbeiten und zu versuchen, die dort z.B. - wie vorliegend - auf Kontoauszügen ersichtlichen, aber für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nicht relevanten Buchungen von den relevanten zu trennen und sodann herauszufinden, welche der Letztgenannten welchem Eintrag in dem Antragsformular zuzuordnen sein könnte.

12

Von dem vorgenannten Monatseinkommen in Höhe von 2.472 € sind somit lediglich noch gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 ZPO folgende nachgewiesene Abzüge vorzunehmen:

13

- persönlicher Freibetrag (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO):

442 €

- Erwerbsfreibetrag (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO):

201 €

- Unterhaltszahlung an ...[D]
   (aus dem Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin nachgewiesen):     

300 €

        

943 €

14

Bei dem danach verbleibenden Einkommen von 1.529 € sind die Kosten der Verfahrensführungen geringer als dem Antragsteller gemäß §§ 76 Abs. 1, 115 Abs. 2 ZPO aufzuerlegende vier monatliche Raten, so dass Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen war, §§ 76 Abs. 1, 115 Abs. 4 ZPO.

15

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO sowie Nr. 1912 KV FamGKG entbehrlich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)