Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 27. März 2017 - 5 Sa 2/17

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2017:0327.5SA2.17.0A
bei uns veröffentlicht am27.03.2017

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.11.2016, Az. 3 Ca 670 b/16, wird unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

2

Mit Urteil vom 16.11.2016 hat das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage ganz überwiegend stattgegeben mit folgendem Tenor

3

„Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 30.05.2016, der Klägerin zugegangen am 30.05.2016, nicht zum 30.06.2016 aufgelöst ist, sondern über den 30.06.2016 hinaus ungekündigt fortbesteht.

4

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin entsprechend ihrem Arbeitsvertrag vom 18.08.2014 als pharmazeutisch-technische Assistentin (PTA) bei einem monatlichen Bruttogehalt von 1.252,00 € und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu 1) weiter zu beschäftigen.

5

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.252,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2016 abzüglich am 25.08.2016 gezahlter 853,27 € netto zu zahlen.

6

Die Beklagte wird verurteilt, das Zeugnis vom 30.06.2016 dahin zu ergänzen, dass

7

a) der letzte Satz des dritten Absatzes lautet:

8

„Sie erfüllte ihre sämtlichen Aufgaben zu meiner vollen Zufriedenheit.“

9

b) Absatz 4 lautet:

10

‚Frau F. verfügt über gute Fachkenntnisse und eine umfangreiche Berufserfahrung, die sie bei der Beratung der Kunden sicher einsetzte und durch interne Schulungen stets erweiterte‘.

11

c) Absatz 5 lautet wie folgt:

12

‚Frau F. war sehr gewissenhaft und fleißig und arbeitete immer mit großer Sorgfalt und Genauigkeit‘.

13

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

14

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 17 %, der Beklagten zu 83 % auferlegt.

15

Der Streitwert beträgt 7.983,63 €.“

16

Gegen dieses ihr am 12.12.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.01.2016 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt. Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 09.02.2017 die Frist zur Berufungsbegründung antragsgemäß bis zum 02.03.2017 verlängert. Mit Telefax vom 02.03.2017, bei Gericht eingegangen um 20:03 Uhr, hat der Beklagtenvertreter beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung nochmals bis zum 03.03.2017, 18:00 Uhr, zu verlängern, da die Beklagte heute nicht an der erforderlichen Besprechung habe teilnehmen können. Die Mutter der Beklagten sei an diesem Tag notoperiert worden. Die Beklagte sei in der Patientenverfügung ihrer Mutter als Betreuerin eingetragen, sodass die den ganzen Tag im Krankenhaus habe sein müssen, um allen medizinischen Eingriffen zustimmen zu können.

17

Am 03.03.2017 ist die Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht per Telefax eingegangen. Mit Verfügung vom 06.03.2017 hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung zu verwerfen, da die Berufungsbegründung nicht innerhalb der bereits bis zum 02.03.2017 verlängerten Frist zur Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen sei.

18

Mit Telefax vom 07.03.2017 hat die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich auf die schriftsätzliche eidesstattliche Versicherung des Beklagtenvertreters berufen; wegen des Inhalts der eidesstaatlichen Versicherung wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 07.03.2017 (Bl. 268 d. A.).

19

Die Beklagte beantragt,

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1. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

21

2. das Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben die Klage insgesamt, soweit dem Kündigungsschutzantrag sowie dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben worden ist, abzuweisen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

24

Die Klägerin trägt vor,
der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet und die Berufung damit unzulässig.

II.

25

Die Berufung ist bereits unzulässig.

26

1. Die Berufung ist zwar an sich statthaft und auch fristgerecht eingelegt worden, §§ 64 Abs. 2 c), 66 Abs. 1 Satz 1 Hbs. 1 ArbGG, indessen ist sie nicht innerhalb der bereits mit Verfügung vom 09.02.2017 bis zum 02.03.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Hbs. 2 ArbGG begründet worden und damit unzulässig.

27

Die Berufungsbegründung ist beim Landesarbeitsgericht erst am 03.03.2017 per Telefax um 14:41 Uhr und damit verspätet eingegangen. Dem zweiten Fristverlängerungsantrag der Beklagten vom 02.03.2017 konnte nicht stattgegeben werden. Ungeachtet dessen, dass dieser Fristverlängerungsantrag der Beklagten erst am letzten Tag der bereits verlängerten Berufungsbegründungsfrist um 20:03 Uhr und damit außerhalb jeglicher üblichen Geschäftszeiten beim Berufungsgericht eingegangen ist und folglich nicht mehr innerhalb der am selben Tag auslaufenden Berufungsbegründungsfrist hätte beschieden werden können, hätte der Antrag bereits aus Rechtsgründen zurückgewiesen werden müssen. Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz kann die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist - anders als nach der Zivilprozessordnung, § 520 Abs. 2 ZPO - nureinmal auf Antrag verlängert werden, § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG. Eine nochmalige Verlängerung ist damit gesetzlich ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Berufungsführer mit dem ersten Verlängerungsantrag die üblicherweise auf höchstens einen Monat beschränkte Fristverlängerung nicht vollständig ausgeschöpft hat (Germelmann, ArbGG, 8. Auf., § 66 Rn. 38).

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2. Der Beklagten war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

29

Der Wiedereinsetzungsantrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 233 ZPO an sich statthaft und auch fristgerecht gemäß § 234 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG eingelegt worden.

30

Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber nicht begründet.

31

a) Nach § 233 ZPO ist einer Partei bei Versäumung einer Notfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Notfrist, d. h. vorliegend die Frist zur Begründung der Berufung, zu wahren. Nach ihrem eigenen Vorbringen war die Beklagte im Sinne des § 233 ZPO nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten, denn sie muss sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

32

b) Hieran gemessen hat die Beklagte weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass es ihrem Prozessbevollmächtigten nicht möglich gewesen ist, die Berufungsbegründung fristwahrend zu fertigen und bei Gericht einzureichen.

33

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es bereits auf einem Organisationsverschulden des Beklagtenvertreters beruht, das möglicherweise erforderliche Mandatsgespräch zur Fertigung der Berufungsbegründung erst auf den letzten Tag der bereits verlängerten Berufungsbegründungsfrist zu legen. Denn die Beklagte hat nicht einmal im Ansatz vorgetragen, weshalb ein Mandatsgespräch vor der Fertigung der Berufungsbegründung überhaupt erforderlich war. Solches ergibt sich auch nicht aus der - verspätet eingereichten - Berufungsbegründung. Die Beklagte hat hierin im Wesentlichen lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und im Übrigen ihre Rechtsauffassung dargetan. Es ist nicht erkennbar, welche weiteren Informationen der Prozessbevollmächtigte zur Fertigung der Berufungsbegründung von der Beklagten noch benötigte und ggfs. nicht telefonisch hätte erfragen können.

34

Zudem hat die Beklagte mit ihrem ersten Fristverlängerungsantrag vom 08.02.2017 vorgetragen, dass eine Besprechung mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufgrund dessen Erkrankung erst für die dritte Februarwoche (13.02. - 19.02.2017) habe anvisiert werden können. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag trägt die Beklagte indessen weder vor, dass diese zuvor anvisierte Mandatsbesprechung tatsächlich nicht stattgefunden, noch warum sie nicht stattgefunden hat.

35

Ungeachtet dessen hat die Beklagte aber auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr schlechterdings nicht möglich gewesen sei, noch am 02.03.2017 eine Besprechung mit ihrem Prozessbevollmächtigten abzuhalten, und sei es auch nur telefonisch. Die Beklagte hat weder eine ärztliche Bescheinigung noch eine eigene eidesstattliche Versicherung abgegeben, sondern beruft sich insoweit nur auf die eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten. Dieser kann aber nur an Eidesstatt versichern, was die Beklagte ihm selbst - wann? - mitgeteilt hat. Dies ist zur Glaubhaftmachung der nur in ihrer eigenen Sphäre liegenden Umstände, die eine Anwaltsbesprechung am 02.03.2017 unmöglich machten, nicht geeignet.

36

Dementsprechend war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.

37

Nach alledem war die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG als unzulässig zu verwerfen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

39

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, §§ 77 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 77 Revisionsbeschwerde


Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.