Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 21. Sept. 2017 - 2 Sa 26 b/17

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2017:0921.2SA26B17.00
21.09.2017

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 01.12.2016, Az.: ö. D. 5 Ca 1223 a/16, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristungsvereinbarung.

2

Die am ….1969 geborene Klägerin ist seit dem 01.02.2012 bei dem beklagten Land als Lehrkraft zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.687,28 EUR beschäftigt. Die Klägerin hat in B. A. an einer Musik- und Kunsthochschule studiert. Jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages mit dem beklagten Land verfügte die Klägerin noch nicht über eine Lehramtsbefähigung nach § 3 Abs. 2 LehrBGSH. Ob dies mittlerweile der Fall ist, ist zwischen den Parteien streitig.

3

Die Beschäftigungshistorie der Klägerin bei dem beklagten Land stellt sich wie folgt dar:

4

Nr.     

Beschäftigungszeit und Beschäftigungsdauer

Beschäftigungsort

1.    

01.02.2012 – 31.07.2012
6 Monate

Kreis H., Gemeinschaftsschule S.

2.    

01.08.2012 – 31.01.2013
6 Monate

Kreis H., Grund- und Gemeinschaftsschule S.

 Unterbrechung im Umfang von 6 Monaten

3.    

01.08.2013 – 31-07.2014
1 Jahr

Kreis S., A.-F.-Schule, Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe

 Unterbrechung im Umfang von 1 Monat

4.    

01.09.2014 – 30.11.2014
3 Monate

Kreis S., Grundschule S.

5.    

01.12.2014 – 31.03.2015
4 Monate

Kreis S., Grundschule S.

6.    

01.04.2015 – 08.07.2015
3 Monate und 8 Tage

L., W.-B.-Schule

7.    

9.07.2015 – 31.07.2015
22 Tage

L., W.-B.-Schule

8.    

01.08.2015 – 31.07. 2016
1 Jahr

L., W.-B.-Schule

5

Die einzelnen Beschäftigungszeiten beruhten auf jeweils schriftlichen Arbeitsverträgen (Anlage B1 - B8, Bl.18 - 33 d.A.). In § 1 des letzten Arbeitsvertrages vom 09.06.2015 heißt es:

6

„Frau …, geb. am …, wird ab dem 01.08.2015 als Beschäftigte/r auf befristete Zeit für die Aufgaben einer Lehrkraft an der W.-B.-Schule Teilzeit beschäftigt mit einer regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl von 13,5 Stunden eingestellt.

7

Die Einstellung erfolgt aufgrund der befristeten Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung einer oder mehrerer Lehrkräfte. Der Arbeitsvertrag ist befristet bis zum 31.07.2016.

8

[…]“

9

Die Klägerin hat an der W.-B.-Schule das Fach Kunst und für einen kurzen Zeitraum das Fach Musik unterrichtet sowie die Spanisch-AG geleitet. Die W.-B.-Schule ist eine Grund-und Gemeinschaftsschule in der H. L. und liegt im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes der H. L.. Dieses ist insgesamt für 24 Grundschulen und 11 Gemeinschaftsschulen ohne Oberstufe zuständig.

10

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses unwirksam sei. Der Sachgrund der Vertretung liege weder in Form der unmittelbaren noch der mittelbaren Vertretung vor. Er sei auch nicht in Form des vom Bundesarbeitsgericht für den Schulbereich entwickelten Konstrukts der Gesamtvertretung gegeben. Die Rechtsprechung zur Gesamtvertretung im Schulbereich könne im Übrigen nach der Kodifizierung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben nicht aufrecht erhalten werden, da sie auf ein Kausalitätserfordernis zwischen Vertreter und Vertretenem verzichte.

11

Die Klägerin hat beantragt,

12

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 09.06.2015 vereinbarten Befristung am 31.07.2016 beendet worden ist;

13

2. die Beklagte im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrkraft weiter zu beschäftigen.

14

Das beklagte Land hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass der letzte Arbeitsvertrag wirksam aufgrund des Sachgrundes der Vertretung befristet gewesen sei. Der Vertretungsbedarf lasse sich der vom Schulamt L. geführten Auflistung für den Sachgrund der Gesamtvertretung für das Schuljahr 2015/2016 entnehmen, die das beklagte Land als Anlage B9 (Bl.34 f. d. A.) bzw. als Anlage BB 2 in ungeschwärzter Fassung (Bl.132 f. d. A.) zu den Akten gereicht hat. Das Schulamt L. habe den Vertretungsbedarf für den gesamten Schulamtsbezirk L. ermittelt und diesem Bedarf die notwendigen Vertretungslehrkräfte gegenübergestellt. Der Umfang der jeweilig besetzten Planstelle sei identisch mit dem Stundenumfang der vertretenen Kraft und sei in der Anlage B9 beziffert. Die Existenz dieser Liste mache bereits deutlich, dass der Unterrichtsbedarf durch die insgesamt noch vorhandenen Lehrkräfte nicht habe abgedeckt werden können. Dass für die vor ihrer Beurlaubung im Jahr 2008 an der G.-K.-Schule tätige Frau W. im Schuljahr 2015/2016 an der G.-K.-Schule kein Vertretungsbedarf bestanden habe, weil die organisatorische Umverteilung des Lehrpersonals - die in der Rückschau im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar sei - vor mehreren Jahren stattgefunden habe, sei vor diesem Grund unerheblich. Die durch Beurlaubungen frei gewordenen Stellen stünden als Pool für die befristeten Einstellungen von Lehrkräften zur Verfügung. Da beurlaubte Lehrkräfte keinen Anspruch auf Rückkehr an ihre letzte Schule hätten, müsse die Vertretungslehrkraft nicht zwingend an der letzten Stelle der beurlaubten Lehrkraft beschäftigt werden.

17

Das Arbeitsgericht Kiel hat der Klage mit Urteil vom 01.12.2016 stattgegeben. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht im Wesentlichen aus, dass das beklagte Land nicht dargelegt habe, dass die Klägerin Frau W. unmittelbar oder mittelbar vertrete. Die erforderliche Kausalität sei weder in Form einer Vertretungskette noch durch das Aufzeigen einer Neuverteilung der Aufgaben von Frau W. sowie eines Kausalbezugs der der Klägerin zugewiesenen Tätigkeit zu der geänderten Aufgabenverteilung dargelegt. Auch über das Konstrukt der gedanklichen Zuordnung sei ein Kausalzusammenhang zwischen der Beurlaubung von Frau W. und der befristeten Einstellung der Klägerin nicht festzustellen. Das beklagte Land habe keine Angaben zu einer gedanklichen Zuordnung der Aufgaben gemacht. Zudem könne sich das beklagte Land nicht darauf berufen, dass die Voraussetzungen eines Gesamtvertretungsbedarfs vorliegen würden. Die vom beklagten Land vorgelegte Liste sei insoweit unzureichend. Aus ihr sei nicht zu erkennen, wie der Vertretungsbedarf für das Lehrpersonal rechnerisch ermittelt worden sei. Der Weiterbeschäftigungsanspruch stehe der Klägerin zu, da das beklagte Land keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung erhoben habe.

18

Gegen das ihm am 27.12.2016 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 26.01.2017 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 27.03.2017 am 24.03.2017 begründet.

19

Das beklagte Land meint, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Sachgrund der Gesamtvertretung anzunehmen sei. Dieser sei gegeben, wenn sich für ein Schuljahr innerhalb einer durch Organisationsentscheidung festgelegten Verwaltungseinheit aufgrund der zu erwartenden Schülerzahl der unterrichtsorganisatorischen Vorgaben ein Unterrichtsbedarf ergibt, der mit den planmäßigen Lehrkräften nur deshalb nicht abgedeckt werden kann, weil ein Teil dieser Lehrkräfte in diesem Zeitraum aufgrund einer feststehenden Abwesenheit für die Unterrichtsversorgung vorübergehend nicht zur Verfügung stehe. Die Organisationsentscheidung für die Organisation des Lehrereinsatzes sei in Form des als Anlage BB1 vorgelegten - unstreitigen - Delegationserlasses vom 25.02.2008 („allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Gemeinschafts- und Regionalschulen“, Bl.102 f. d. A.) erfolgt. Demnach hätten die Schulämter - unstreitig - die Möglichkeit, beim Ausfall von Lehrkräften durch Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder „Sabbatjahr“ für die Dauer des Ausfalls befristete Verträge mit Vertretungslehrkräften abzuschließen. Gleiches gelte - unstreitig - bei Beurlaubungen oder Arbeitszeitreduzierungen von Lehrkräften. Außerdem verfügten die Schulämter über eine uneingeschränkte Versetzungs- und Umsetzungsbefugnis zum Ausgleich und zur Abdeckung von Personalbedarfslagen. Es sei auch der Vertretungsbedarf ermittelt worden. Grundsätzlich erfolge das Planstellenzuweisungsverfahren für die Schulen des beklagten Landes wie folgt: Im März würden die sogenannten PZV-Erlasse für das jeweils im August beginnende Schuljahr veröffentlicht. Für schulamtsgebundene Schulen existiere - unstreitig - ein eigener PZV-Erlass. Darin sei geregelt, wie viele Stellen jedes einzelne Schulamt für seinen Aufsichtsbereich und für welchen Zweck im betreffenden Schuljahr erhält. Zugrunde liege die im Haushaltsgesetz geregelte Gesamtplanstellenzahl für das gesamte Land. Diese Planstellen würden vom Ministerium für Schule und Berufsbildung anhand der statistischen Schülerzahlen zum einen auf die nicht schulamtsgebundenen Schulen und zum anderen auf die Schulämter verteilt. Die Schulämter wiesen den einzelnen Schulen auf der Grundlage der zu erwartenden Schülerzahl, Klassenstärken und Sondermaßnahmen eine feste Stellenzahl für das folgende Schuljahr zu, die sich in der Regel nicht ändere und für das folgende Schuljahr gelte. Im Anschluss werde der tatsächliche Arbeitskräftebedarf durch einen Abgleich der zugewiesenen Planstellen mit der Anzahl der besetzten Planstellen laut Stellenplänen festgestellt. Ausweislich der vom beklagten Land in der Berufungsverhandlung vorgelegten Planstellenzuweisung für das Schuljahr 2015/2016 vom 13.03.2015 seien dem Schulamt L. 658,50 Planstellen zugewiesen worden (Bl.148 - 245 d. A.). Der Abgleich zur Feststellung des tatsächlichen Arbeitsbedarfs habe für das Schuljahr 2015/2016 für den Zuständigkeitsbereich des Schulamtes L. 658,50 zugewiesene und 645,62 besetzte Planstellen ergeben. Es habe somit ein Arbeitskräftebedarf im Umfang von 12,88 Planstellen bestanden. In der Anzahl der besetzten Planstellen seien 22,985 Planstellen von Lehrkräften enthalten gewesen, die sich das gesamte Schuljahr 2015/2016 im Sabbatjahr bzw. in Elternzeit befunden hätten und im folgenden Schuljahr zurückgekehrt seien. Daher habe ein tatsächlicher Arbeitskräftebedarf im Umfang von insgesamt 35,865 Planstellen bestanden. Zusätzlich seien 13 Lehrkräfte beurlaubt gewesen. Das Schulamt habe vom Ministerium die Genehmigung erhalten, unbefristete Einstellungen im Umfang von 32 Planstellen vorzunehmen. Die weiteren freien Planstellen seien nur befristet für die Dauer des Schuljahres besetzt worden. Die Entscheidung, welche Lehrkraft einen unbefristeten und welche Lehrkraft einen befristeten Arbeitsvertrag angeboten bekommt, sei danach getroffen worden, ob zum einen eine Lehramtsbefähigung vorhanden war und ob zum anderen ein Mangelfach unterrichtet werden kann. Die Versetzung von Lehrkräften sei über den arbeitsvertraglich grundsätzlich in Bezug genommenen § 4 TV-L möglich. Die Auswahl der Vertretungslehrkräfte für die befristet besetzten Stellen sei im Mai und Juni 2015 erfolgt. Am 27.05.2015 habe das Schulamt die befristete Einstellung der Klägerin für die W.-B.-Schule entschieden.

20

Das beklagte Land beantragt,

21

das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 01.12.2016 - ö.D. 5 Ca 1223 a/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der neue Sachvortrag des beklagten Landes in der Berufung sei verspätet. Im Übrigen sei der neue Vortrag weiterhin unzureichend. Es werde nicht deutlich, wie die jeweiligen Planstellen zustande gekommen seien. Es sei auch nicht zu erkennen, welche Lehrkräfte sich im Schuljahr 2015/2016 in Elternzeit oder im Sabbatjahr befanden, welche Planstellen sie besetzen und welche Schulfächer sie innehaben. Es sei nicht dargelegt, dass die Schulämter im Rahmen des Direktionsrechts den Lehrkräften auch fachfremden Unterricht zuweisen können. Ihre Beschäftigungshistorie zeige im Übrigen, dass die Auswahl der Vertretungslehrkräfte für das folgende Schuljahr nicht nur im Mai/Juni erfolge. Das beklagte Land habe - was auch aus den unbefristeten Einstellungen im Umfang von 32 Planstellen hervorgehe - mit Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages einen Dauerbedarf gedeckt.

25

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2c; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht Kiel der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auch das vertiefende Vorbringen des beklagten Landes in der Berufung rechtfertigt die Befristungsvereinbarung vom 09.06.2015 nicht.

I.

27

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht infolge der Befristungsabrede vom 09.06.2015 mit Ablauf des 31.07.2016 beendet worden. Das Arbeitsverhältnis gilt gemäß § 16 S.1 1.HS BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Befristungsvereinbarung ist rechtsunwirksam, weil es an dem für eine wirksame Befristung erforderlichen sachlichen Grund fehlt. Insbesondere ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung im Sinne des § 14 Abs. 1 S.2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs.1 BEEG gerechtfertigt.

28

1. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrunds ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs nach Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Der Sachgrund der Vertretung setzt zudem einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft voraus. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist. Es ist deshalb aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Der Arbeitgeber hat das Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsvereinbarung darzulegen und zu beweisen (zuletzt BAG, Urteil vom 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 -, Rn.18 ff., juris, m.w.N.; Schaub, 17.Aufl., § 38, Rn. 74; Erfurter Kommentar, 17.Aufl., § 17 TzBfG Rn.13 f.). Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung. Der Kausalzusammenhang besteht nicht nur, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt (unmittelbare Vertretung). Der Kausalzusammenhang kann auch gegeben sein, wenn der Vertreter nicht unmittelbar die Aufgaben des vertretenen Mitarbeiters übernimmt. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang nicht nur, wenn eine mittelbare Vertretung erfolgt, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen. Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (zu den vorstehend genannten Grundsätzen zuletzt BAG, Urteil vom 12. April 2017, a.a.O., m.w.N.).

29

2. Vorliegend ist weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Vertretung im Sinne der vorstehenden Grundsätze gegeben. Die Klägerin vertritt die nach dem Vorbringen des beklagten Landes zu vertretende Lehrkraft Frau W. nicht unmittelbar, da sie nicht die zuletzt der Frau W. übertragenen Aufgaben an der G.-K.-Schule übernommen hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin Frau W. mittelbar vertritt. Das beklagte Land räumt selbst ein, dass eine Kausalität in Form einer Vertretungskette bzw. in Form der Umverteilung der Aufgaben von Frau W. von ihm aufgrund der seit 2008 andauernden Beurlaubung von Frau W. nicht mehr nachvollzogen werden kann. Eine Kausalität zwischen der Beurlaubung von Frau W. und der befristeten Einstellung der Klägerin kann auch nicht über eine nach außen erkennbare gedankliche Zuordnung bei gleichzeitiger rechtlicher und tatsächlicher Möglichkeit, Frau W. mit den der Klägerin zugewiesenen Aufgaben zu beschäftigen, hergeleitet werden. Das beklagte Land hat eine gedankliche Zuordnung jedenfalls nicht nach außen erkennbar gemacht. Insbesondere ist im Arbeitsvertrag kein Hinweis auf die Einstellung zur Vertretung von Frau W. enthalten. Die vom beklagten Land als Anlage B 9 bzw. BB 2 eingereichte Liste ist nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach außen kundgetan worden. Entsprechendes hat das beklagte Land nicht vorgetragen. Es hat sich auch nicht auf eine gedankliche Zuordnung berufen.

30

3. Das beklagte Land kann die Befristungsvereinbarung auch nicht mit einem Gesamtvertretungsbedarf im Sinne der vom Bundesarbeitsgericht vor Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entwickelten Rechtsprechung rechtfertigen.

31

a) Dieser Rechtsprechung nach ist der Sachgrund der Vertretung dann gegeben, wenn innerhalb einer durch Organisationsentscheidung festgelegten Verwaltungseinheit der Vertretungsbedarf für das Lehrpersonal eines Schulbereichs bezogen auf ein Schuljahr rechnerisch ermittelt und durch befristet eingestellte Vertretungskräfte abgedeckt wird, die - von Ausnahmen abgesehen - nicht an den Schulen der zu vertretenden Lehrkräfte eingesetzt werden oder deren Fächerkombinationen unterrichten. Eine darauf gestützte Befristung sei wirksam, wenn sich für ein Schuljahr aufgrund der zu erwartenden Schülerzahlen und der unterrichtsorganisatorischen Vorgaben ein Unterrichtsbedarf ergibt, der mit den planmäßigen Lehrkräften nur deshalb nicht abgedeckt werden kann, weil ein Teil dieser Lehrkräfte in diesem Zeitraum aufgrund einer feststehenden Beurlaubung für die Unterrichtsversorgung vorübergehend nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall bestehe für die befristet eingestellten Vertretungskräfte bereits bei Vertragsschluss nur ein vorübergehender, durch die zu erwartende Rückkehr der planmäßigen Lehrkräfte begrenzter Beschäftigungsbedarf. Das schließe eine objektive Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes der Vertretungskräfte aus, wenn sich ihre Zahl im Rahmen des tatsächlichen Vertretungsbedarfs halte. Der Sachgrund der Gesamtvertretung im Schulbereich setze zudem eine umfassende Versetzungs- und Umsetzungsbefugnis des Arbeitgebers hinsichtlich der verbeamteten und angestellten planmäßigen Lehrkräfte sowie der befristet angestellten Vertretungskräfte voraus (BAG, Urteil vom 09. Juni 1999 - 7 AZR 35/98 –, Rn. 21 f., juris). Bei der Berechnung des Gesamtvertretungsbedarfs könnten nur die vorübergehend abwesenden Lehrkräfte einbezogen werden, bei denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einer Rückkehr nicht vor Ablauf des Schuljahres zu rechnen sei (BAG, Urteil vom 09. Juni 1999, a.a.O., Rn. 35). Sofern der Arbeitgeber den Vertretungsbedarf neben befristet eingestellten Lehrkräften teilweise auch durch unbefristet eingestellte Lehrkräfte abdeckt, bedürfe es zur Rechtfertigung der Befristung einer am Sachgrund der Befristung orientierten Konzeption, um ausschließen zu können, dass der Befristungsgrund nicht nur vorgeschoben und die Befristung damit sachwidrig sei. In diesem Fall dürften außerdem die Anlässe, die der Dauervertretung zugrunde liegen, bei der Ermittlung des weiteren Gesamtvertretungsbedarfs nicht berücksichtigt werden, weil es insoweit an einem Vertretungsbedarf fehle (BAG, Urteil vom 09. Juni 1999, a.a.O., Rn. 38; APS, 5.Aufl., § 14 TzBfG, Rn. 7).

32

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Befristungsvereinbarung durch einen Gesamtvertretungsbedarf sachlich gerechtfertigt ist. Dabei kann zugunsten des beklagten Landes unterstellt werden, dass die Berechnung der dem Schulamt für das Schuljahr 2015/2016 zugewiesenen Planstellen unter Berücksichtigung der Schülerzahlen sowie der organisatorischen Vorgaben zutreffend erfolgt ist.

33

aa) Dem Vortrag des beklagten Landes kann nicht entnommen werden, dass das beklagte Land mit den Abschlüssen befristeter Arbeitsverträge den vom Schulamt der H. L. ermittelten Gesamtvertretungsbedarf nicht überschritten hat. Die pauschale Behauptung, alle weiteren freien Planstellen, die nicht unbefristet besetzt worden seien, seien nur befristet für die Dauer des Schuljahres besetzt worden, beinhaltet bereits nicht den Erklärungswert, der Umfang des bezüglich des ermittelten Gesamtvertretungsbedarfs durch befristete Einstellungen gewonnenen Planstellenvolumens übersteige nicht die Summe der vorhandenen freien Planstellen. Das beklagte Land hat die Summe des durch befristete Einstellungen erreichten Planstellenvolumens vielmehr offen gelassen.

34

Selbst wenn aber zugunsten des beklagten Landes unterstellt würde, dass mit diesem Vorbringen und im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die im Haushaltsgesetz festgelegte Planstellenzahl konkludent die Behauptung aufgestellt worden sein sollte, es seien nicht mehr Lehrkräfte befristet eingestellt worden als nach der Berechnung des Gesamtvertretungsbedarfs Planstellen vorhanden gewesen seien, ist das Vorbringen des beklagten Landes hierzu nicht ausreichend im Sinne des § 138 Abs.1 ZPO dargelegt. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung der darlegungspflichtigen Partei das einfache Bestreiten der gegnerischen Partei. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Eine darüber hinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13 -, Rn. 7, juris; Zöller, ZPO, 31.Aufl., § 138 Rn.7b ff.). Vom beklagten Land wäre danach, auch ohne dass die Klägerin das Überschreiten des aufgrund des Gesamtvertretungsbedarfs ermittelten Planstellenvolumens durch die befristeten Einstellungen von Lehrkräften substantiiert bestritten hat, gemäß § 138 Abs.1 ZPO konkret darzulegen gewesen, welche Lehrkräfte das beklagte Land mit welchen Zeit- bzw. Planstellenanteilen im Hinblick auf den Gesamtvertretungsbedarf ebenfalls befristet für das Jahr 2015/2016 eingestellt hat. Die Klägerin konnte sich nach § 138 Abs.2 ZPO auf einfaches Bestreiten beschränken. Zum einen war der Vortrag des beklagten Landes - zu seinen Gunsten als schlüssiger Sachvortrag unterstellt - auf eine pauschale Behauptung reduziert. Zum anderen war es der Klägerin aufgrund der großen Anzahl von Planstellen und beschäftigten Lehrkräfte im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes L., die zudem auch nicht alle eine Planstelle zu 100% besetzen, und deren Verteilung auf 25 Schulen auch schlicht unmöglich ist, dem pauschalen Vortrag konkret entgegenzutreten. Die Klägerin hat die Behauptung des beklagten Landes danach ausreichend i.S.d. § 138 Abs.2 ZPO bestritten, indem sie behauptet hat, dass mit ihrer befristeten Einstellung ein Dauerbedarf gedeckt worden sei. Es oblag nunmehr dem beklagten Land, seinen Vortrag hinsichtlich des Planstellenumfangs der zur Deckung des Gesamtvertretungsbedarfs erfolgten Einstellungen nach § 138 Abs.1 ZPO zu substantiieren.

35

bb) Darüber hinaus kann im Hinblick auf die unbefristeten Einstellungen im Umfang von 32 Planstellen nicht festgestellt werden, ob die mit der Klägerin abgeschlossene Befristungsvereinbarung auf einem Gesamtvertretungsbedarf beruht. Das beklagte Land hätte nach den vorstehend genannten Grundsätzen hierfür darlegen müssen, welche vorübergehend freien Planstellen es noch in die Berechnung des für die befristeten Einstellungen herangezogenen Gesamtvertretungsbedarfs eingestellt hat und welche vorübergehend freien Planstellen es den unbefristeten Einstellungen zugeordnet hat. Es ist aus dem Vortrag des beklagten Landes nicht zu erkennen, dass es diese Zuordnung vorgenommen hat.

36

c) Da das beklagte Land bereits die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Voraussetzungen für einen Gesamtvertretungsbedarf nicht dargestellt hat, kann dahingestellt bleiben, ob die bereits vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelte Rechtsprechung zum Gesamtvertretungsbedarf mit dem Unionsrecht vereinbar ist (ablehnend insoweit Backhaus in APS, 5.Aufl., § 14 TzBfG Rn. 342-344; Preis/Loth, ZTR 2013 S.232 ff. d.A.; jeweils m.w.N.).

II.

37

Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch dem Klageantrag zu 2 stattgegeben. Die Voraussetzungen des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs sind vorliegend erfüllt, da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristungsvereinbarung nicht beendet worden ist. Nach der zutreffenden, rechtsfortbildenden Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichtes (27. Februar 1985 - GS 1/84 -) kann der gekündigte Arbeitnehmer die arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung auch über den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus verlangen, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Dies folgt als Ausfluss aus dem grundgesetzlich verbürgten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wonach in einem Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer nicht nur gehalten ist, seine Vergütung entgegenzunehmen, sondern auch grundsätzlich verlangen kann, seinen Beruf vertragsgemäß ausüben zu können. Diese Grundsätze sind auf den Fall der unwirksamen Befristungsvereinbarung übertragbar (BAG, Urteil vom 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 -, Rn. 59, juris). Überwiegende, schutzwerte Interessen wurden vom beklagten Land nicht geltend gemacht und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

III.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

39

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.


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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2015 - 6 Sa 723/14 - aufgehoben.

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.

(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.

(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein.

(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Absatz 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.

(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absatzes 4 nicht anzuwenden.

(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.

(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2015 - 6 Sa 723/14 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2013 bzw. am 28. Dezember 2013 geendet hat.

2

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 2. Februar 2009 bis zum 28. Dezember 2013 auf der Basis von insgesamt neun befristeten Arbeitsverträgen als Briefzusteller im Rahmen einer 38,5-Stunden-Woche in Vollzeit beschäftigt. Er wurde im Bereich des Zustellstützpunkts mit Leitungsfunktionen (ZSPL) D eingesetzt. In diesem Zustellstützpunkt ist die Beamtin K im einfachen Dienst im Rahmen einer 38,5-Stunden-Woche tätig. Auf Antrag von Frau K gewährte die Beklagte dieser nach § 91 Bundesbeamtengesetz (BBG) mit Schreiben vom 28. September 2012 für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 51,95 % der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, also auf 20 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 verlängerte die Beklagte die Arbeitszeitreduzierung bis zum 30. September 2014. Im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung wurde Frau K nicht wie zuvor in der Briefzustellung, sondern in der Postfachverteilung im ZSPL D eingesetzt.

3

Im vorletzten für den Zeitraum vom 13. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 befristeten Arbeitsvertrag des Klägers vom 9. Januar 2013 ist als Grund für die Befristung angegeben „Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit des Mitarbeiters K“. Unter dem 18. September 2013 unterzeichnete die Beklagte einen weiteren für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 28. Dezember 2013 befristeten und auf die „Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit des Mitarbeiters K“ gestützten Arbeitsvertrag. Der Kläger unterschrieb diesen Vertrag am 30. September 2013 und verband dies mit dem handschriftlichen Zusatz:

        

„Einverstanden unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung der Wirksamkeit der Befristung vom 09.01.13.“

4

Der Kläger wurde auch nach dem 30. September 2013 beschäftigt.

5

Mit seiner am 13. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 26. September 2013 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2013 gewandt. Mit der am 16. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 21. Januar 2014 zugestellten Klageerweiterung hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 28. Dezember 2013 geltend gemacht.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristungen seien nicht wegen der Vertretung von Frau K nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Die vorübergehende Arbeitsverhinderung von Frau K im Umfang von 18,5 Stunden wöchentlich rechtfertige nicht seine befristete Beschäftigung in Vollzeit. Es sei auch nicht absehbar gewesen, dass Frau K nach dem Ende der befristet bewilligten Teilzeitbeschäftigung wieder in Vollzeit auf ihren Arbeitsplatz in der Briefzustellung zurückkehren würde. Ein beamtenrechtlicher Anspruch auf Rückkehr in den Zustelldienst habe nicht bestanden. Ihrem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung werde sowohl die Tätigkeit in der Postfachverteilung als auch diejenige im Zustelldienst gerecht. Auch eine mögliche Rückkehr von Frau K auf einen Vollzeitarbeitsplatz in der Briefzustellung rechtfertige die Befristungen nicht, da dann eine Stelle im Umfang von 20 Stunden in der Postfachverteilung zu besetzen sei. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen „Kettenbefristung“ vor.

7

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder aufgrund der am 9. Januar 2013 vereinbarten Befristung zum 30. September 2013, noch aufgrund der am 18./30. September 2013 vereinbarten Befristung zum 28. Dezember 2013 beendet worden ist,

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Briefzusteller weiterzubeschäftigen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Befristungen seien durch den Sachgrund der Vertretung wegen der vorübergehenden Abwesenheit der Beamtin K im Zustelldienst gerechtfertigt. Solange Frau K ihrer vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung in der Postfachverteilung nachgehe, bestehe ein Vertretungsbedarf für sie auf einem Vollzeitarbeitsplatz im Bereich der Briefzustellung im ZSPL D. Bei Abschluss der befristeten Verträge mit dem Kläger habe mit der Rückkehr von Frau K auf ihren Arbeitsplatz in der Briefzustellung gerechnet werden müssen. Sofern Frau K keinen neuen Teilzeitantrag stelle, werde sie nach Ende ihrer Teilzeittätigkeit automatisch wieder in Vollzeit an ihrem alten Arbeitsplatz in der Briefzustellung eingesetzt. In der Postfachverteilung seinen keine Vollzeitarbeitsplätze vorhanden.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vereinbarten Befristungen am 30. September 2013 bzw. am 28. Dezember 2013 geendet hat.

11

I. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen seine Annahme, die im Vertrag vom 9. Januar 2013 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2013 sei wirksam, nicht.

12

1. Die im (vorletzten) Arbeitsvertrag der Parteien vom 9. Januar 2013 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2013 unterliegt der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien im September 2013 einen weiteren für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 28. Dezember 2013 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben.

13

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Die Parteien können allerdings in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davorliegenden Vertrag eröffnet. Dazu reicht ein vom Arbeitnehmer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt muss vielmehr - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein. Ob ein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde, ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Auslegung der bei Abschluss des Folgevertrags abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 18, BAGE 154, 375; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 12, BAGE 142, 308; 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 51, BAGE 139, 109).

14

b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Parteien hätten dem Kläger im letzten im September 2013 geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung überprüfen zu lassen, weil die Beklagte den vom Kläger bei Unterzeichnung des Folgevertrags erklärten Vorbehalt akzeptiert hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der letzten Befristungsvereinbarung erklärt, sein Einverständnis zu dieser erfolge unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung der Wirksamkeit der vorherigen Befristung vom 9. Januar 2013. Die Beklagte hat die mit diesem Vorbehalt verbundene Annahmeerklärung des Klägers, die nach § 150 Abs. 2 BGB als mit einem neuen Antrag verbundene Ablehnung gilt, jedenfalls durch widerspruchslose Entgegennahme der Arbeitsleistung in der Folgezeit konkludent angenommen. Die Beklagte ist dem auch nicht entgegengetreten.

15

2. Die Befristung zum 30. September 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit mit der am 13. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 26. September 2013 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG(vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 49/15 - Rn. 23).

16

3. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Befristung zum 30. September 2013 sei durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt.

17

a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird.

18

aa) Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 15; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 13, BAGE 144, 193). § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG spricht zwar nur von der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Die Vorschrift ermöglicht nach ihrem Zweck aber auch die befristete Beschäftigung zur Vertretung eines zeitweilig an der Dienstleistung verhinderten Beamten (BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 13; vgl. hierzu BT-Drs. 14/4374 S. 19).

19

bb) Teil des Sachgrunds ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs nach Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Entsteht der Vertretungsbedarf für den Arbeitgeber „fremdbestimmt“, weil der Ausfall der Stammkraft - zB durch Krankheit, Urlaub oder Freistellung - nicht in erster Linie auf seiner Entscheidung beruht, kann der Arbeitgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig damit rechnen, dass der Vertretene seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird. Die Stammkraft hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, nach Wegfall des Verhinderungsgrunds die vertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Arbeitgeber muss daher davon ausgehen, dass der Vertretene diesen Anspruch nach Beendigung der Krankheit, Beurlaubung oder Freistellung geltend machen wird. Hier sind besondere Ausführungen dazu, dass mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist, regelmäßig nicht veranlasst. Nur wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass der zu vertretende Arbeitnehmer überhaupt wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 16; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12 mwN).

20

cc) Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft voraus. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist. Es ist deshalb aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 17; 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 21; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 16; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 17; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu III der Gründe, BAGE 110, 38). Der Kausalzusammenhang besteht nicht nur, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt (unmittelbare Vertretung). Der Kausalzusammenhang kann auch gegeben sein, wenn der Vertreter nicht unmittelbar die Aufgaben des vertretenen Mitarbeiters übernimmt. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN). Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang nicht nur, wenn eine mittelbare Vertretung erfolgt, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen. Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 21; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 mwN).

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dd) Auch durch die vorübergehende Abordnung der Stammkraft kann ein Vertretungsbedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG entstehen. Der Sachgrund der Vertretung kommt bei einem anderweitigen Einsatz eines Stammarbeitnehmers im Unternehmen allerdings nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber die damit verbundene Umorganisation unmittelbar oder mittelbar mit einer befristeten Neueinstellung verknüpft, der befristet beschäftigte Arbeitnehmer also unmittelbar für die anderweitig eingesetzte Stammkraft beschäftigt wird oder sich die Verbindung zu diesem anderweitigen Einsatz durch eine Vertretungskette vermittelt. Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers lediglich wegen der „gedanklichen Zuordnung“ dem vorübergehend im Unternehmen anderweitig eingesetzten Beschäftigten zugeordnet werden kann (BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 16; 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 20 ff., BAGE 144, 202; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 26).

22

b) Nach diesen Grundsätzen kann mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht angenommen werden, die Befristung zum 30. September 2013 sei durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt.

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aa) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger zur Vertretung der ursprünglich im ZSPL D als Briefzustellerin im Rahmen einer 38,5-Stunden-Woche tätigen Beamtin K eingestellt worden ist. Der Vertretungsbedarf auf deren Vollzeitstelle ergab sich zum einen dadurch, dass Frau K zeitlich begrenzt bis zum 30. September 2013 eine Ermäßigung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden bewilligt worden war und der dadurch bei ihr weggefallene Arbeitszeitanteil von 18,5 Wochenstunden zu ersetzen war. In Bezug auf den verbleibenden Arbeitszeitanteil von 20 Stunden war ein Vertretungsbedarf dadurch entstanden, dass die Beklagte die Stammkraft K mit diesem Anteil nicht in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich im Zustelldienst, sondern in der Postfachverteilung einsetzte. Diese Abordnung der Stammkraft K löste einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf für 20 Wochenstunden auf deren ursprünglichen Arbeitsplatz in der Briefzustellung aus. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Frau K und der Einstellung des Klägers ist gegeben. Der Kläger hat im Bereich der Briefzustellung die von der ausgefallenen Stammkraft K bislang ausgeübten Tätigkeiten im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung mit 38,5 Stunden wöchentlich erledigt und diese daher unmittelbar vertreten.

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bb) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger mit der Rückkehr der Stammkraft K auf eine Vollzeitstelle in der Briefzustellung nach Ablauf der dieser vorübergehend bewilligten Teilzeitbeschäftigung rechnen durfte.

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(1) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung am 9. Januar 2013 damit rechnen konnte, dass Frau K ihre Vollzeittätigkeit nach dem 30. September 2013 wieder aufnehmen würde. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war Frau K die Teilzeitbeschäftigung mit Schreiben vom 28. September 2012 befristet bis zum 30. September 2013 nach § 91 BBG bewilligt worden. Es ist nicht erkennbar, dass Frau K bereits vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger zum Ausdruck gebracht hatte, ihre Teilzeitbeschäftigung dauerhaft fortsetzen zu wollen. Der berechtigten Erwartung, dass der Vertretungsbedarf jedenfalls bis zum 30. September 2013 bestehen würde, steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte im Schreiben vom 28. September 2012 die Möglichkeit offengehalten hatte, die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen. Eine solche nachträgliche Beschränkung der Dauer der Teilzeitbeschäftigung durch die zuständige Dienstbehörde setzt nach § 91 Abs. 3 BBG voraus, dass zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Es ist weder ersichtlich noch von den Parteien behauptet worden, dass im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung das Auftreten solcher zwingenden dienstlichen Belange absehbar war.

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(2) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch verkannt, dass die zu erwartende Beendigung der Teilzeitbeschäftigung von Frau K noch nicht die Prognose rechtfertigte, der durch die Beschäftigung des Klägers aufgefangene Beschäftigungsbedarf auf einer Vollzeitstelle in der Briefzustellung werde wegfallen, weil die Stammkraft K auf den vom Kläger eingenommenen Arbeitsplatz in der Briefzustellung zurückkehren werde. Die Prognose darüber, ob Frau K mit Beendigung ihrer Teilzeittätigkeit wieder vollzeitbeschäftigt in der Briefzustellung und nicht auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt würde, hing nicht nur von Umständen in der Sphäre von Frau K, sondern auch von Umständen und Entscheidungen in der Sphäre der Beklagten ab. Deshalb genügte allein die Erwartung, Frau K werde ihren Anspruch auf Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit geltend machen, nicht. Vielmehr erforderte die anzustellende Prognose auch die Darlegung der Planungen und Entscheidungen der Beklagten über den beabsichtigten Einsatz von Frau K bei Wiederaufnahme ihrer Vollzeittätigkeit.

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(a) Nach den vom Senat für die „Abordnungsvertretung“ entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 23; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 20 ff., BAGE 144, 193) kann der Arbeitgeber bei der Abordnung einer Stammkraft in der Regel nicht schon dann mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen, wenn diese einen Anspruch auf Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit hat. Dieser vom Senat für die Fälle der vollständigen Abwesenheit der Stammkraft - etwa aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Freistellung - entwickelte Grundsatz (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, BAGE 136, 168) lässt sich nicht uneingeschränkt auf die Fälle der Abordnung übertragen. Anders als bei dem für den Arbeitgeber „fremdbestimmten“ Ausfall der Stammkraft hängt hier die voraussichtliche Rückkehr der Stammkraft regelmäßig nicht nur von Umständen in deren Sphäre, sondern ganz maßgeblich auch von Umständen und Entscheidungen ab, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Die Rückkehr des abgeordneten Arbeitnehmers auf seinen Stammarbeitsplatz ist häufig durch den Arbeitgeber plan- und steuerbar. Dieser strukturelle Unterschied zu den Fällen der für den Arbeitgeber „fremdbestimmten“ Abwesenheit der Stammkraft ist bei der vom Arbeitgeber anzustellenden Rückkehrprognose zu berücksichtigen. Diese kann sich daher nicht darauf beschränken, die Stammkraft werde, sofern sie nichts Gegenteiliges erklärt hat, auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Vielmehr muss der Arbeitgeber bei der Prognose über die voraussichtliche Rückkehr der abgeordneten Stammkraft sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigen. Dazu gehören nicht nur etwaige Erklärungen der abgeordneten Stammkraft über ihre Rückkehrabsichten, sondern insbesondere auch die Planungs- und Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers. Je nach Lage des Einzelfalls kann der Zweck der Abordnung es nahelegen, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz des anderweitig eingesetzten Arbeitnehmers frei hält. Er kann aber auch gegen eine solche Annahme sprechen. Von Bedeutung können zudem ihre Dauer sowie etwaige wiederholte Verlängerungen der Abordnung sein. Zu berücksichtigen ist ggf. auch, ob die Abordnung dem Wunsch des Beschäftigten entsprach oder gegen seinen Willen erfolgte. Ebenfalls ist zu würdigen, ob die Rückkehr der Stammkraft auf ihren Arbeitsplatz nach Ablauf der Abordnung automatisch erfolgt oder ob es hierzu einer weiteren Entscheidung bedarf. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob eine solche Entscheidung allein vom Willen der Stammkraft, vom Willen des Arbeitgebers oder von einem beiderseitigen Einvernehmen abhängt. Derartige Umstände muss der Arbeitgeber bei seiner Rückkehrprognose berücksichtigen und im Streitfall im Prozess darlegen. Sache des Tatsachengerichts ist die Würdigung, ob der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags berechtigterweise mit der Rückkehr der abgeordneten Stammkraft rechnen durfte (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 23; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 22, aaO).

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(b) Diese Grundsätze gelten auch für den Streitfall. Zwar beruhte der Vertretungsbedarf auf dem Vollzeitarbeitsplatz der Beamtin K im Bereich der Briefzustellung nicht ausschließlich auf einer Abordnungsentscheidung der Beklagten. Vielmehr war die den Vertretungsbedarf auslösende Abwesenheit der Stammkraft durch die vorübergehende Arbeitszeitreduzierung und (lediglich) zusätzlich durch die mit dieser Arbeitszeitreduzierung verknüpfte Abordnung der Stammkraft in einen anderen Arbeitsbereich bedingt. Gleichwohl hängt auch hier - anders als in Fällen der vollständigen Abwesenheit der Stammkraft (etwa aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Freistellung) - die Rückkehr der Stammkraft in Vollzeit auf den bisherigen Arbeitsplatz nicht nur „fremdbestimmt“ von der Entscheidung der vertretenen Stammkraft, sondern maßgeblich auch davon ab, wie die Beklagte diese nach Rückkehr zur Vollzeit im Rahmen ihres dienstrechtlichen Weisungsrechts einzusetzen gedachte und damit von Umständen in der Sphäre der Beklagten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann die Beklagte Frau K sowohl Tätigkeiten in der Briefzustellung als auch in der Postfachverteilung zuweisen. Es war daher nicht ohne weiteres zwingend, dass Frau K nach Beendigung ihrer Teilzeittätigkeit in Vollzeit in die Briefzustellung zurückkehrte. Genauso war denkbar, dass sie anschließend in Vollzeit in der Postfachverteilung eingesetzt würde. Die Beklagte kann sich daher nicht auf die Angabe beschränken, es sei davon auszugehen gewesen, dass die Stammkraft K, sofern sie nichts Gegenteiliges erklärte, automatisch auf ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren werde. Vielmehr sind nach den dargestellten Grundsätzen von der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten die der entsprechenden Prognose zugrunde liegenden Umstände, insbesondere ihre eigenen Planungen und Organisationsentscheidungen, vorzubringen.

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(c) Das Landesarbeitsgericht hat nach diesen Grundsätzen keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte bei Abschluss des zum 30. September 2013 befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger berechtigterweise mit der Rückkehr der abgeordneten Stammkraft auf einen Vollzeitarbeitsplatz im Bereich der Briefzustellung rechnen durfte. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich ausgeführt, die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, eine Aufteilung der Briefzustellung dergestalt, dass die Stammkraft K sich die Briefzustellung mit einem Arbeitnehmer teilt, sei nicht „machbar“, weil die damit verbundenen Arbeitszeiten die Sicherstellung der ihrem Teilzeitbegehren zugrunde liegenden Kinderbetreuung nicht ermöglichen. Diese Angabe lässt aber nicht erkennen, dass Frau K nach den Planungen und Organisationsentscheidungen der Beklagten nach Beendigung ihrer Teilzeitbeschäftigung ihre Tätigkeit in Vollzeit auf einem Arbeitsplatz in der Briefzustellung aufnehmen würde.

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4. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen, ob die Beklagte bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger berechtigterweise mit der Rückkehr der Stammkraft K auf ihre Vollzeitstelle in der Briefzustellung rechnen konnte. Das Landesarbeitsgericht wird der Beklagten Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Sachvortrags geben, ggf. die erforderlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen zu treffen und auf dieser Grundlage eine entsprechende Würdigung vorzunehmen haben. Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Beklagte zur Begründung ihrer Rückkehrprognose vorgetragen hat, Frau K falle „automatisch“ in die Vollzeitbeschäftigung im Bereich der Briefzustellung zurück, weil es in der Postfachverteilung keine Vollzeitarbeitsplätze gebe. Dieser Umstand kann maßgeblich für die Berechtigung der Rückkehrprognose der Beklagten sprechen. Allerdings hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, in der Postfachverteilung seien keine Vollzeitarbeitsplätze vorhanden, bestritten. Selbst wenn es Vollzeitarbeitsplätze in der Postfachverteilung geben sollte, wäre die Beklagte nicht ohne weiteres verpflichtet, die Beamtin K dort dauerhaft in Vollzeit einzusetzen, insbesondere dann, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger nicht absehbar war, dass dort ein freier Vollzeitarbeitsplatz verfügbar sein würde. Sollte die Beklagte bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger berechtigterweise geplant haben, die Beamtin K bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wieder ausschließlich in der Briefzustellung einzusetzen, könnte dies die Rückkehrprognose als gerechtfertigt erscheinen lassen.

31

5. Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht erübrigt sich nicht deshalb, weil der Befristungskontrollklage aus anderen Gründen stattzugeben wäre (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das ist nicht der Fall. Die Befristung ist nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

32

a) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24). Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40). Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33).

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Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308). Von besonderer Bedeutung sind - neben anderen Umständen - die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen (BAG 9. September 2015 - 7 AZR 148/14 - Rn. 46, BAGE 152, 273).

34

Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen hat der Senat an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind(vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 31; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 46, BAGE 150, 366). Davon ist auszugehen, wenn nicht mindestens das Vierfache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werte oder das Dreifache beider Werte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26).

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b) Danach besteht in Bezug auf die Befristung zum 30. September 2013, die in der siebten Vertragsverlängerung vereinbart wurde und mit der die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses auf vier Jahre und ca. acht Monate festgelegt wurde, kein Anlass zur Missbrauchskontrolle.

36

II. Die Zurückverweisung umfasst auch den die Befristung zum 28. Dezember 2013 betreffenden Befristungskontrollantrag. Der Senat kann auch über diesen nicht entscheiden. Sollte sich die Befristung zum 30. September 2013 als unwirksam erweisen, bestünde nach § 16 TzBfG zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Befristung zum 28. Dezember 2013 sollte zwischen den Parteien nur für den Fall vereinbart werden, dass nicht aufgrund der Unwirksamkeit der Befristung zum 30. September 2013 bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Der gegen die Befristung zum 28. Dezember 2013 gerichtete Befristungskontrollantrag liefe dann ins Leere. Sollte sich die Befristung zum 30. September 2013 als wirksam erweisen, wäre die Wirksamkeit der mit Vertrag vom 18./30. September 2013 vereinbarten Befristungsabrede vom Landesarbeitsgericht unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut zu prüfen.

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III. Die Zurückverweisung betrifft auch den Weiterbeschäftigungsantrag.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    Waskow    

        

        

        

    Der ehrenamtliche Richter Krollmann ist an der Unterschriftsleistung verhindert.
Gräfl     

        

    R. Schiller     

                 

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

7
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Bestreiten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2013 nicht unerheblich. Insoweit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Beklagten als der nicht beweispflichtigen Partei überspannt. Die Erklärungslast des Gegners ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404; Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 138 Rn. 8a). In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiierten muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen , wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (vgl. BGH, Urteile vom 1. April 1993 - VII ZR 22/92, DtZ 1993, 278 unter II. 2. b) cc) und vom 30. September 1993 - VII ZR 178/91, NJW 1993, 3196 unter III. 1. jeweils mwN; vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404). Eine darüber hinausgehende Substantiierungslast trifft die nicht beweisbelastete Partei nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ergänzende Angaben zuzumuten sind (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, WM 1990, 1844 unter III. 2.; vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 293/95, WM 1996, 2253 unter II. 2. b) jeweils mwN). Behauptet der Kläger - wie im Streitfall - den Abschluss eines bestimmten Vertrags , braucht der Beklagte nicht im Ergebnis darzulegen, weshalb er davon ausgeht, dass kein Vertrag zustande kam. Er kann vielmehr den Vertragsabschluss bestreiten, mit der Folge, dass der Kläger nunmehr die konkreten Umstände darzulegen hat, die seines Erachtens zu einem Vertrag führten. Zu diesen muss der Beklagte sich dann ebenso konkret äußern.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.