Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 07. März 2018 - 1 Ta 16/18

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2018:0307.1TA16.18.00
bei uns veröffentlicht am07.03.2018

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 18.09.2017 – 6 Ca 778/17 – in der Form des Abhilfebeschlusses vom 06.02.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Beteiligen streiten über den Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger.

2

Der Kläger hat im April 2017 Zahlungsklage über einen Betrag von € 5.935,13 brutto zzgl. Zinsen wegen offener Vergütungsansprüche für die Monate Februar bis April 2017 erhoben. Vom Jobcenter O... erhielt er für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld II in Höhe von € (51,88 + 1.152,-- + 1.419,-- =) 2.622,88. Mit „Rückübertragungs- und Abtretungsvereinbarung nach § 33 Abs. 4 SGB II“ vom 02.06.2017 übertrug das Jobcenter die nach § 115 SGB X übergegangenen Ansprüche des Klägers gegen seine Arbeitgeberin auf den Kläger zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung zurück. Der Kläger hat sich zur Weiterleitung von der Arbeitgeberin gezahlter Beträge an das Jobcenter verpflichtet.

3

Mit Vergleich vom 20.11.2017 hat die Insolvenzverwalterin der beklagten Arbeitgeberin Lohnansprüche für Februar bis April 2017 in Höhe von € 5.871,-- zur Insolvenztabelle anerkannt.

4

Für seine Klage hat der Kläger bereits in der Klagschrift Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.09.2017 zurückgewiesen. Der am 16.10.2017 vom Kläger eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Arbeitsgericht teilweise abgeholfen und mit Beschluss vom 06.02.2018 ratenlose Prozesskostenhilfe nach einem Betrag von € 3.248,12 (€ 5.871,-- abzgl. € 2.622,88) bewilligt. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt, der bei Klageantrag in Höhe von € 2.622,88 Berechtigte sei das Jobcenter gewesen. Dieses sei nicht bedürftig. Ergänzend hat das Arbeitsgericht auf die Rechtsprechung des BGH zur Prozesskostenhilfebewilligung bei gewillkürter Prozessstandschaft hingewiesen.

5

Soweit es nicht abgeholfen hat, hat das Arbeitsgericht die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen.

7

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist, soweit ihr nicht bereits das Arbeitsgericht abgeholfen hat, nicht begründet.

8

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch die Frage, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe auch für die Gebühren nach einem um € 2.622,88 höheren Gegenstandswert zu bewilligen ist. In dieser Höhe hat das Jobcenter die ursprünglich auf es übergegangenen Ansprüche an den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung und Einziehung zurückübertragen.

9

Hingegen hat sich der Kläger nicht dagegen gewehrt, dass das Arbeitsgericht seine ursprüngliche Klagforderung in Höhe von € 5.935,13 auf € 5.871,--, dem von der Insolvenzverwalterin anerkannten Betrag, reduziert hat. Erfolgsaussichten in Höhe der Differenzforderung in diesem Bereich sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat zum Beleg der Höhe seiner Forderung über einen Betrag von € 5.871,-- hinaus konkret nichts vorgetragen.

10

2. Im Hinblick auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für einen um € 2.622,88 höheren Wert ist die sofortige Beschwerde unbegründet. Der Kläger ist in Höhe der Kosten, die auf diesen Betrag entfallen, nicht bedürftig. Die Rechtsanwaltskosten, die auf diesen Teil des Streitgegenstands entfallen, können von ihm gegenüber dem Jobcenter geltend gemacht werden. Dieses ist verpflichtet, dem Kläger die Rechtsanwaltskosten in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung vom Arbeitsgericht dem Prozessbevollmächtigten erstatteten Kosten zu erstatten.

11

Dies folgt unmittelbar aus § 33 Abs. 4 SGB II. Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II können die Leistungsträger auf sie übergegangene Ansprüche zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. So ist das Jobcenter als Leistungsträger im Sinne des SGB II tatsächlich vorgegangen und hat mit dem Kläger am 02.06.2017 einen entsprechenden Vertrag geschlossen.

12

Nach § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II sind Kosten, mit denen der Leistungsempfänger dadurch – die Rückübertragung – selbst belastet wird, zu übernehmen.

13

Diese Vorschrift findet auch (und gerade) Anwendung auf den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, der mit der Durchsetzung rückübertragener Forderungen von Leistungsempfängern - wie hier dem Kläger – beauftragt worden ist (LSG NRW, Beschluss vom 01.12.2009 – L 19B 239/09 AS – Juris, Rn. 18; wobei dort die unbeschränkt durch das Amtsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe und damit § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO der Erfolgsaussicht der Erstattungsklage des Klägers entgegenstand).

14

Die im Übrigen streitig diskutierte Frage, ob § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II auch einen Vorschussanspruch des Leistungsberechtigten im Hinblick auf die gerichtlichen Kosten und die Kosten des Rechtsanwalts gegenüber dem Sozialleistungsträger begründet (regelmäßig ja: BGH vom 02.04.2008 – XII ZB 266/03 – Juris; OLG Köln vom 20.08.08 – II - 4 WF 94/08 – Juris; a.A.: OLG Schleswig vom 15.11.2007 – 15 WF 304/07 – Juris) stellt sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht, weil hier gemäß § 11 GKG keine Kostenvorschüsse von den Parteien erhoben werden.

15

Damit kann der Kläger vom Jobcenter die Erstattung der Gerichtskosten, soweit er für sie in Anspruch genommen worden ist, verlangen. Er kann darüber hinaus die Übernahme seiner Rechtsanwaltskosten verlangen, soweit diese den Prozessbevollmächtigten nicht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens durch das Arbeitsgericht bereits erstattet worden sind.

16

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.


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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe


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(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwen

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 15. Nov. 2007 - 15 WF 304/07

bei uns veröffentlicht am 15.11.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 05. September 2007 geändert. Den Klägern wird auch für den Klagantrag gemäß dem Schriftsatz vom 14. Juni 2007, soweit dieser die Unterha

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(1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.

(2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 05. September 2007 geändert.

Den Klägern wird auch für den Klagantrag gemäß dem Schriftsatz vom 14. Juni 2007, soweit dieser die Unterhaltsrückstände bis zur Rechtshängigkeit betrifft, ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. bewilligt.

Gründe

1

Die Kläger beantragen Prozesskostenhilfe für rückständigen Unterhalt ab Januar 2006 und künftigen Unterhalt. Die Kläger haben Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II in Anspruch genommen, so dass die Unterhaltsansprüche insoweit auf das Land und auf das Dienstleistungszentrum Neumünster übergegangen sind. Die Sozialleistungsträger haben die Unterhaltsansprüche zum Zweck gerichtlicher Geltendmachung zurück übertragen.

2

Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe für den rückständigen Unterhalt u. a. mit der Begründung abgelehnt, die §§ 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II und 7 Abs. 4 Satz 3 UVG gewährten einen Prozesskostenvorschussanspruch, der einsetzbares Vermögen darstelle. Die Kläger seien - bezogen auf vergangene Unterhaltszeiträume - nicht im Sinne des Prozesskostenhilferechts bedürftig.

3

Die Kläger machen mit der Beschwerde u. a. geltend, der Beklagte hätte im Verfahren 41 F 356/05 Amtsgericht Neumünster darüber Auskunft geben müssen, dass er erhebliche Spesenzahlungen erhalte. Eine Nachberechnung seines Nettoeinkommens habe erst erfolgen können, nachdem gegen den Beklagten im Rahmen der Zwangsvollstreckung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt worden sei. Erst danach hätten die Spesenabrechnungen vorgelegen. Durch die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die Unterhaltsrückstände würde der Kindesvater erneut „davonkommen“, weil die Kassen der anderen Behörden leer seien. Es müsse auch das Gebot der Prozessökonomie gelten. Es könne nicht sein, dass der laufende Unterhalt erst geltend gemacht werde und in einem zweiten Prozess durch das Dienstleistungszentrum oder die Unterhaltsvorschusskasse, dann wahrscheinlich in einem dritten Prozess, der rückständige Unterhalt geltend gemacht werden müsse.

4

Die Beschwerde der Kläger ist begründet.

5

Die rückständigen Unterhaltsansprüche sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht nur vom Land Schleswig-Holstein, das den Klägern Unterhaltsvorschuss gewährt hat, sondern auch vom Dienstleistungszentrum N., das den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt hat, an die Kläger zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung zurück übertragen worden. In dem Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist die Mutter der Kläger, handelnd als gesetzliche Vertreterin der Kläger, aufgeführt. Nach § 1 überträgt das Dienstleistungszentrum die auf das Dienstleistungszentrum übergegangenen Unterhaltsansprüche den Unterhaltsberechtigten zurück. Die weitere Formulierung „sowie die auf das Dienstleistungszentrum übergegangenen Unterhaltsansprüche ihres(er) / seines(er) Kindes(er)“ bezieht sich auf den Fall der Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. In diesem Sinne ist auch § 10 zu verstehen.

6

Ob für eine Unterhaltsklage Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, soweit diese auf rückübertragenen Ansprüchen beruht, ist streitig.

7

Die §§ 7 Abs. 4 Satz 3 UVG und 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II bestimmen, dass Kosten, mit denen der Leistungsempfänger infolge der Rückübertragung und Abtretung des Unterhaltsanspruchs zur gerichtlichen Geltendmachung belastet wird, zu übernehmen sind. Hieraus wird von der einen Meinung gefolgert, dass dem Abtretungsempfänger ein Vorschussanspruch gegen den Sozialleistungsträger zustehe. Der Hilfeempfänger erhalte für zurück übertragene Ansprüche keine Prozesskostenhilfe, weil er insoweit Auslagenvorschuss vom Sozialleistungsträger als seinem Auftraggeber verlangen könne (so z. B. KG FamRZ 2003, 99; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 1761; Zöller - Philippi, Kommentar zur ZPO, 26. Auflage, Rn. 10 zu § 114).

8

Dagegen wird ausgeführt, dass die Vorschriften ihrem Wortlaut nach lediglich bloße Kostenübernahme - und Freistellungsansprüche darstellten, die erst eingriffen, wenn zu Lasten des Hilfeempfängers am Ende des Prozesses eine Kostenbelastung verbleibe, was die Bedürftigkeit nicht ausschließe und daher für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe unschädlich sei (so z. B. OLG Köln FamRZ 2003, 100; OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2002 - 3 WF 192/02 - zitiert nach Juris; Kalthoener-Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rn. 38 und 471).

9

Der Senat folgt der letzteren Auffassung. Bei der Schaffung der Möglichkeit zur Rückübertragung der Ansprüche ist es Absicht des Gesetzgebers gewesen, eine einheitliche Prozessführung auch hinsichtlich solcher Unterhaltsansprüche zu ermöglichen, die bereits im Wege der Legalzession übergegangen sind. Das Gebot der Prozessökonomie erfordert, dass die gemeinsame Geltendmachung in einem Verfahren auch durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das gesamte Verfahren ermöglicht wird. Es wäre inkonsequent, auf der einen Seite die Rückabtretung der Ansprüche zuzulassen, auf der anderen Seite die für die Durchsetzung der Ansprüche vorgesehene staatliche Hilfe zu verweigern und eine Unterhaltsklage in zwei Verfahren aufzuspalten (Nickel, FamRB 2004, 12).

10

Der Senat ist somit der Auffassung, dass Prozesskostenhilfe auch für den rückständigen Unterhalt zu bewilligen ist.


In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden; dies gilt für die Zwangsvollstreckung in Arbeitssachen auch dann, wenn das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Satz 1 gilt nicht in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 9 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)