Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Mai 2016 - 7 Sa 202/14

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2016:0510.7SA202.14.00
published on 10/05/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Mai 2016 - 7 Sa 202/14
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Tenor

1. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 05.02.2014 – 5 Ca 1127/13 – wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.269,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 17.05.2013 aus 1.051,84 € und ab 30.05.2013 aus weiteren 217,19 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Theaterbetriebszulage (im Folgenden: TBZ) für den Zeitraum von November 2011 bis April 2013.

2

Der am …… geborene Kläger befindet sich seit dem 1.5.2013 in Altersrente. Unter dem 7.4.1998 schloss der Kläger mit dem Theater der ……. (im Folgenden: Theater) zunächst einen befristeten Dienstvertrag "im Sinne des Bühnentechniker-Tarifvertrages (BTT)" für die Zeit vom 15.4.1998 bis zum 31.7.2000 (Bl. 14 ff. der Akte). In § 1 dieses Dienstvertrages wurde vereinbart, dass der Kläger "als Mitglied des Theaters ….. in der Technik für die Kunstgattung/Kunstgattungen*) als Assistent des Technischen Direktors" eingestellt wird. Das Dienstverhältnis wurde für die Spielzeiten 1997/98,1998/99,1999/2000 begründet (§ 2 des Dienstvertrages). In § 4 des Dienstvertrages wurde ein festes monatliches Gehalt vereinbart. Der Dienstvertrag enthält darüber hinaus – auszugsweise – folgende weitere Regelungen:

"§ 5

3

Neben dem festen monatlichen Gehalt erhält das Mitglied eine Theaterbetriebszulage in Höhe von monatlich *290,00 DM …………, 8 % v.H. des nach § 6 Abs. 1 BTT zulässigen Höchstbetrages.

4

§ 6*)

5

1. Leitung der Betriebs- und Haustechnik

6

2. Hochbauunterhaltung und Planung (schrittweise Einarbeitung durch Herrn Hanke)

7

Es wird vereinbart, daß sich …. im Vertragszeitraum zum Bühnen- und Beleuchtungsmeister qualifiziert.

8

Die mögliche Verlängerung des Vertrages wird davon abhängig gemacht.

9

Änderungen der Wohnanschrift sind dem Arbeitgeber umgehend zu melden.

10

*) Hier können aufgenommen werden Einzelheiten über Art und Umfang der Dienstleistungen bzw. zu § 10 Unterabs. 1 Buchst. b BTT sowie etwaige sonstige – dem Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) und den nach § 4 BTT anzuwendenden Vorschriften des Normalvertrages Solo nicht widersprechende – Vereinbarungen.

11

……….

§ 8

12

Im übrigen bestimmt sich das Dienstverhältnis nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT) vom 25. Mai 1961 und den nach § 4 BTT anzuwendenden Vorschriften des Normalvertrages Solo in den jeweils geltenden Fassungen und den den BTT ändernden und ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen sowie den nach den sonstigen zwischen dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger für die nach dem Bühnentechniker-Tarifvertrag Beschäftigten vereinbarten Tarifverträge.

13

Außerdem gilt für das Theater der ……. die ab 01.01.1971 tarifvertraglich vereinbarte Hausordnung (Betriebsordnung).

14

……..

§ 11

15

Über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes entscheiden unter Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit die nach Maßgabe der zwischen dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband deutscher Theater und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Bühnenschiedsgerichte.

§ 12

16

Ergänzungen und Änderungen dieses Dienstvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

17

…………………"

18

Ohne dass der Kläger eine Ausbildung zum Bühnen- und Beleuchtungsmeister absolviert hatte, schlossen die Parteien unter dem 3.8.1999/5.8.1999 einen Änderungsvertrag (Bl. 12 der Akte), der – auszugsweise – folgende Bestimmungen enthielt:

19

"Änderungsvertrag
mit BAT-O-Angestellten

20

Zwischen

21

…….

22

und

23

………

24

wird ……………

25

[X] zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 15.4.1998

26

folgender Änderungsvertrag geschlossen:

27

§ 1 [X] § 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 01.08.1999 wie folgt geändert:

28

Herr ………… wird

29

[X] als vollbeschäftigter Angestellter

30

[X] auf unbestimmte Zeit

31

weiterbeschäftigt.

32

[X] § 4 des Vertrages wird mit Wirkung vom 01.08.1999 wie folgt geändert:

33

An die Stelle der Vergütungsgruppe Festgeh tritt die Vergütungsgruppe Vb

........"

34

Die Beklagte erstellte für den Arbeitsplatz des Klägers mit der Funktionsbezeichnung 'Betriebstechniker Opernhaus' eine Stellenbeschreibung (Bl. 10 der Akte), die – auszugsweise – folgenden Wortlaut hat:

35

"5. Aufgabenbereich/Verantwortung/Verzeichnis der am Arbeitsplatz auszuführenden Tätigkeiten

36

5.1 Organisation- und Funktionsverantwortlichkeit für die allgemeine Betriebsfähigkeit des Theatergebäudes, seiner Ausrüstungen und haustechnischen Anlagen

37

5.2 Organisation, Planung und Durchführung der Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten im Opernhaus

38

5.3 Organisation, Planung und Durchführung betriebsinterner Festlegungen im Bereich Hausmanagement (z. B. Schneeräummanagement Theater ……….. etc.)

39

5.4 Mitarbeiter bei der Vorbereitung und Durchführung von Rekonstruktionsmaßnahmen auf der Grundlage der VOB und Lieferleistungen gem. VOL, unter Berücksichtigung der theaterspezifischen Erfordernisse und verantwortlich für die korrekte Abwicklung der diesbezüglichen Ausschreibungsmodalitäten in Abstimmung mit dem Abteilungsleiter

40

5.5 Anlegen von Aufträgen und Abrechnung nach Abarbeitung

41

5.6 Selbständige Einleitung von Klärungswegen bei Betriebsstörungen und erforderlichen Sofortreparaturen

42

5.7 Verantwortlich für die Einleitung und Bearbeitung von behördlichen Genehmigungsverfahren zur Durchführung von Sonderveranstaltungen im Theater und außerhalb des Theatergebäudes.

43

5.8 Ansprechpartner und verantwortlicher Mitarbeiter im Zusammenwirken mit Fremdbetrieben und dienstleistende Institutionen

44

6. Weisungsbefugnis:

45
Gegenüber den Mitarbeitern der Abteilungen bei Erkennung von Gefährdungen beim Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz
46
unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber verwaltungsfremden Kräften: Fremdfirmen bei Arbeiten im Theater
47

7. Der Arbeitsplatzinhaber ist unmittelbar unterstellt (Fach- und Dienstaufsicht):

48

Disziplinarvorgesetzter: Verwaltungsdirektor

49

Direkter Vorgesetzter: Leiter Hausmanagement

50

…………

51

10. Geltungsbereich:

52

Für die Spielstätten des Theaters …………….

53

4. Anforderungen an den Stelleninhaber

54

4.1 technischer oder elektrotechnischer Berufsabschluss

55

4.2 Vorbildliche Verhaltensnormen

56

4.3 Hohe Belastbarkeit und Eigeninitiative

57

4.4 Selbständiges Arbeiten

58

4.5 Durchführen, Delegieren und Überwachen von Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufen

59

4.6 Sehr gute Fähigkeit zur Personalführung

60

4.7 Künstlerisches und technisches Einfühlungsvermögen

61

………………"

62

Mit Schreiben vom 7.12.2010 (Bl. 52 der Akte) unterrichtete die Beklagte den Kläger über den Wegfall der Theaterbetriebszulage. Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine volle Theaterbetriebszulage gemäß "Tarifvertrag für Beschäftigte an Theatern und Bühnen" müsse dem Kläger mitgeteilt werden, dass diese bei ihm nicht vorlägen und die Zahlung einer vollen Theaterbetriebszulage mithin ab 1.1.2011 entfalle. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine halbe TBZ im Sinne von § 2 (1) c) des "Tarifvertrages für Beschäftigte an Theatern und Bühnen" werde ihm eine halbe TBZ gezahlt.

63

Am 20.1.2011 schlossen die Parteien daraufhin eine Zusatzvereinbarung über die Pauschalierung von Zeitzuschlägen i.S.v. § 4 (8) "TV nach § 55 Nr. 4 Abs. 5 TVöD/BT-V für Beschäftigte an Theatern und Bühnen" für Beschäftigte nach dem TVöD (Bl. 9 der Akte), und zwar mit folgendem Regelungsinhalt:

64

"Der Beschäftigte erhält ab 01. Januar 2011 monatlich 78,60 Euro pauschal zur Abgeltung der Zeitzuschläge i.S. v. § 4 (8) "TV nach § 55 Nr. 4 Abs. 5 TVöD/BT-V für Beschäftigte an Theatern und Bühnen".

65

Die monatliche Pauschale nimmt an der Dynamisierung teil."

66

Mit Schreiben vom 7.10.2011 (Bl. 8 der Akte) kündigte der Kläger diese Zusatzvereinbarung mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ab welchem Datum die vertraglich vereinbarte Theaterbetriebszulage laut Dienstvertrag vom 7.4.1998 wieder gezahlt werde. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 11.10.2011 (Bl. 7 der Akte) und bestätigte das Wirksamwerden der Kündigung der Zusatzvereinbarung ab 1.11.2011. Gleichzeitig wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger die Theaterbetriebszulage durchweg erhalten habe. Sollte er allerdings nicht regelmäßig Sonntagsarbeiten und üblicherweise keine unregelmäßige Arbeitszeit haben, entfalle auch die halbe TBZ gänzlich. Diesbezüglich werde der Leiter Hausmanagement der Theaterleitung entsprechende Dienstpläne vorlegen.

67

In der Folgezeit (ab 1.11.2011) zahlte die Beklagte dem Kläger bis zu Beginn seiner Altersrente (1.5.2013) in jedem Monat 50 % der Theaterbetriebszulage, und zwar von November 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 79,00 €, ab März 2012 bis Dezember 2012 in Höhe von 81,76 € und ab Januar 2013 bis April 2013 in Höhe von monatlich 82,90 €.

68

Mit seiner am 29.4.2013 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klage vom 25.4.2013 begehrte der Kläger zunächst die jeweils zweite Hälfte der Theaterbetriebszulage für die Monate November 2011 bis November 2012 in Höhe einer Gesamtforderung von 1.051,84 € nebst Zinsen. Die Klage wurde der Beklagten am 17.5.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22.5.2013 (Bl. 25 der Akte) erweiterte der Kläger seine Klage um die hälftige Theaterbetriebszulage für die Monate Dezember 2012 bis April 2013 in Höhe von insgesamt 408,80 € nebst Zinsen. Die Klageerweiterung wurde der Beklagten am 30.5.2013 zugestellt. Diesbezüglich nahm die Klägerseite mit Schriftsatz vom 3.6.2013 (Bl. 28 der Akte), der Beklagten zugestellt am 10.6.2013, eine Korrektur vor und forderte nunmehr für den Zeitraum Dezember 2012 bis April 2013 insgesamt 413,40 € nebst Zinsen.

69

Mit Schriftsatz vom 27.6.2013 (Bl. 38 der Akte) kündigte der Kläger einen Hilfsantrag an, mit dem er unter Bezugnahme auf die Regelung in § 5 des Dienstvertrages vom 7.4.1998 über eine Theaterbetriebszulage mindestens die Zahlung von insgesamt noch 1.269,03 € nebst Zinsen für den Zeitraum November 2011 bis April 2013 von der Beklagten forderte. Dieser Schriftsatz wurde der Beklagten am 9.7.2013 zugestellt.

70

Die Beklagte rügt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für das vorliegende Klageverfahren.

71

Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 5.2.2014 – 5 Ca 1127/13 die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hält die vor dem Arbeitsgericht erhobene Klage für unzulässig, da die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für das vorliegende Klageverfahren nicht gegeben sei. Die Parteien hätten in § 11 des Dienstvertrages vom 7.4.1998 wirksam die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ausgeschlossen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird ergänzend Bezug genommen auf den Tatbestand, die Anträge und die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 5.2.2014 – 5 Ca 1127/13.

72

Gegen diese dem Kläger am 30.4.2014 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 21.5.2014 Berufung eingelegt, die er nach Fristverlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.7.2014 am 22.7.2014 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingehend begründet hat.

73

Der Kläger ergänzt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg sei falsch. Die Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) lägen nicht vor. Der Kläger sei nur nach dem ursprünglichen Arbeitsvertrag als Assistent des technischen Direktors eingestellt gewesen. Dieser Arbeitsvertrag vom 7.4.1998 sei jedoch geändert worden durch den Vertrag vom 5.8.1999, der ausdrücklich unter der Überschrift "Änderungsvertrag mit BAT-O-Angestellten" abgeschlossen worden sei. Nach dem Willen der Vertragsparteien habe sich das Arbeitsverhältnis fortan nach dem BAT-O richten sollen. Dementsprechend seien wesentliche Punkte des Arbeitsverhältnisses verändert worden, insbesondere sei die Vergütung auf eine tarifliche Vergütung nach dem BAT umgestellt worden. Auch hinsichtlich der vereinbarten Tätigkeit sei eine Änderung vorgenommen worden, da der Kläger nunmehr als vollbeschäftigter Angestellter bezeichnet wurde. Damit habe der Kläger mit Abschluss des Änderungsvertrages dem Weisungsrecht der Beklagten auch insoweit unterlegen, als ihm nunmehr jede zumutbare Tätigkeit nach den Vorschriften des BAT-O, die mindestens in die Vergütungsgruppe Vb einzuordnen war, zugewiesen werden konnte. Durch Abschluss des Änderungsvertrages vom 5.8.2099 habe das Arbeitsverhältnis nicht mehr den Regelungen nach dem BTT bzw. dem NV Bühne, sondern dem BAT-O unterstanden. Das Bühnenschiedsgericht wäre daher nur dann zuständig, wenn die Arbeitsvertragsparteien vertraglich ausdrücklich die Zuständigkeit des Bühnenschiedsgerichtes weiterhin vereinbart hätten. Jedenfalls sei der Kläger ab 5.8.1999 nicht mehr vom Geltungsbereich eines Tarifvertrages über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit erfasst worden, da der Kläger nicht (mehr) als Bühnenmitglied beschäftigt gewesen sei. Dies ergebe sich eindeutig aus der dem Arbeitsplatz des Klägers zu Grunde liegenden Stellenbeschreibung, die eher Tätigkeiten eines Hausmeisters aufliste, keinesfalls jedoch Tätigkeiten eines Bühnenkünstlers ausweise.

74

Der Kläger und Berufungskläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

75
1. an den Kläger 1.051,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
76
2. an den Kläger 413,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
77
3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. an den Kläger 1.269,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
78

Die Beklagte beantragt,

79

die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 5.2.2014 – 5 Ca 1127/13 kostenpflichtig zurückzuweisen.

80

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Es könne dahinstehen, ob der Kläger tarifgebunden sei. Die Vereinbarung über den Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 101 Abs. 2 S. 3 HS 1 Arbeitsgerichtsgesetz erstrecke sich auf die Parteien dieses Rechtsstreits, da sich deren Verhältnisse aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln und die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Der Tarifvertrag sei aufgrund dynamischer Bezugnahmeklausel in § 8 des Dienstvertrages vom 7.4.1998 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Der Kläger unterfalle dem Geltungsbereich des Normalvertrags Bühne schon deshalb, weil die Parteien die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages im Arbeitsvertrag vereinbart hätten. Diese Vereinbarung sei durch den Änderungsvertrag vom 3.8.1999 nicht aufgehoben worden. Dieser verändere ausdrücklich nur die ursprünglichen Regelungen in §§ 1 und 4 des Dienstvertrages aus dem Jahre 1998. Für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages sei maßgeblich, dass dieser überwiegend Künstler betreffe. Eine künstlerische Tätigkeit des einzelnen Mitglieds sei nicht erforderlich.

81

Im Übrigen stehe dem Kläger die geltend gemachte volle Theaterbetriebszulage nicht zu, da er die tatbestandlichen Voraussetzungen für deren Zahlung nicht erfülle. Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Theaterbetriebszulage sei der landesbezirkliche Tarifvertrag nach § 55 Nr. 4 TVöD/BT-V für Beschäftigte an Theatern und Bühnen vom 30.11.2006. Gemäß § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. c des Tarifvertrages für Beschäftigte an Theatern und Bühnen seien dem Kläger seit 1.11.2011 50 % der Theaterbetriebszulage gezahlt worden. Ein Anspruch auf die Zahlung der vollen Theaterbetriebszulage bestehe nicht, da der Kläger aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit weder ständig noch regelmäßig im Proben- und Vorstellungsdienst eingesetzt war. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch nach § 5 des Dienstvertrages vom 7.4.1998 stehe dem Kläger nicht zu.

82

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes, insbesondere das Vorbringen der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

83

Die Berufung des Klägers ist zulässig, und zum Teil begründet.

84

1. Die Berufung ist zulässig.

85

Die Berufung des Klägers ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG. Nach § 8 Abs. 2 ArbGG findet gegen Urteile der Arbeitsgerichte die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 ArbGG statt.

86

Gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG kann die Berufung allerdings nur in den dort genannten Fällen eingelegt werden. Da der Kläger mit seiner Berufung einen 600 € übersteigenden Beschwerdegegenstandswert geltend macht, ist seine Berufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft.

87

Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung einen Monat und die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt, § 66 Abs. 1 S. 5 ArbGG.

88

Der Kläger hat gegen das ihm am 30.4.2014 zugestellte Urteil erster Instanz am 21.5.2014 Berufung eingelegt, die er nach Fristverlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.7.2014 am 22.7.2015 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingehend begründet hat.

89

Damit ist die Berufung des Klägers gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG zulässig.

90

2. Die Berufung ist auch zum Teil begründet.

91

Dem Kläger steht für seine Klage der Weg zur staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit offen, seine Klage ist nicht unzulässig (2.1). Darüber hinaus steht dem Kläger eine weitere Theaterbetriebszulage im Umfang seines als "Hilfsantrag" bezeichneten Minimalbegehrens auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 7.4.1998 gegenüber der Beklagten zu (2.2). Im Übrigen ist die Klage unbegründet, so dass die Berufung zurückzuweisen war.

92

2.1 Die Klage ist zulässig.

93

Die Parteien des Rechtsstreits haben die Anrufung der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht wirksam ausgeschlossen und damit die ausschließliche Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit für das vorliegende Streitverhältnis nicht wirksam vereinbart. Dem Kläger ist daher der Zugang zur Arbeitsgerichtsbarkeit nicht gemäß § 101 Abs. 2 ArbGG verwehrt. Zwar werden die für einen solchen Ausschluss der Arbeitsgerichte vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen an den entsprechenden Tarifvertrag durch den Normalvertrag Bühne (im Folgenden: NV Bühne) erfüllt. Allerdings entsprechen die im konkreten Arbeitsverhältnis der Parteien geltenden Bedingungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorrang der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit.

94

Das Arbeitsgericht hat die zu den Gerichten für Arbeitssachen erhobene Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, sie hätte gemäß § 101 Abs. 2 S. 3 ArbGG aufgrund der im Dienstvertrag vom 7.4.1998 getroffenen Schiedsgerichtsvereinbarung zu einem Bühnenschiedsgericht erhoben werden müssen. Mit § 53 NV Bühne hätten die Tarifvertragsparteien gemäß § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG eine zulässige Schiedsgerichtsabrede getroffen, die bei entsprechender Tarifgebundenheit für alle vom Geltungsbereich des Tarifvertrages erfassten Berufsgruppen gelte. Diese Tarifklausel sei von den Parteien gemäß § 101 Abs. 2 S. 3 Arbeitsgerichtsgesetz wirksam auf das Arbeitsverhältnis erstreckt worden.

95

§ 101 Abs. 2 ArbGG lautet:

96

Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

97

Da die Beklagte im Prozess die prozesshindernde Einrede des § 102 Abs. 1 ArbGG erhoben hat, waren die Zulässigkeit der Klage und hier insbesondere die Zulässigkeit der Anrufung der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit zu prüfen. Diese ist indes entgegen der Ansicht der Beklagten für das vorliegende Streitverhältnis gegeben.

98

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Diese ausschließliche Zuständigkeit besteht nach § 4 ArbGG jedoch ausnahmsweise u.a. dann nicht, wenn der Zugang zum Arbeitsgericht unter den in § 101 Abs. 2 ArbGG genannten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Das ist nach der genannten Vorschrift dann der Fall, wenn in einem Tarifvertrag, an den die Parteien des Arbeitsverhältnisses normativ gebunden sind, der Weg zum Schiedsgericht vorgeschrieben ist, und der personelle Anwendungsbereich des Tarifvertrages überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende und Artisten umfasst. Die Tarifgebundenheit kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien die Schiedsabrede aus dem Tarifvertrag, der dann in anderer Weise das Arbeitsverhältnis der Parteien regelt, ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.1.2009 – 4 AZR 987/07, Rn. 13; zitiert nach juris).

99

Das Bundesarbeitsgericht hat in der genannten Entscheidung (Urteil vom 28.1.2009 – 4 AZR 987/07, Rn. 14; zitiert nach juris) bereits entschieden, dass der NV Bühne – an den Anforderungen des § 101 Abs. 2 ArbGG gemessen – wirksam die Pflicht zur Inanspruchnahme der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen regelt, die seinem Anwendungsbereich unterfallen. Der NV Bühne enthalte nämlich in § 53 eine die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Zuweisung aller bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 2 ArbGG an das von den Tarifvertragsparteien nach Maßgabe der Bühnenschiedsgerichtsordnung gebildete Bühnenschiedsgericht. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

100

"§ 53 Bühnenschiedsgerichtsbarkeit

101

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrages nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Schiedsgerichte zuständig."

102

Eine ähnliche Bestimmung enthielt bereits § 21 Normalvertrag Solo (NV Solo) vom 1.5.1924, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien in seiner zum 12.7.1993 geänderten Fassung noch galt und durch den NV Bühne zum 1.1.2003 abgelöst worden ist. Dieser lautete:

103

"Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen dem Unternehmer und dem Bühnenmitglied sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrages nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnung eingesetzten Schiedsgerichte zuständig."

104

Auf dessen Grundlage war zwischen dem Deutschen Bühnenverein (DBV) und der Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger (GDBA) ein Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit, die Bühnenschiedsgerichtsordnung (im Folgenden: BSchGO) geschlossen worden. Diese ist mit Tarifvertrag vom 1.2.1992 auf die neuen Bundesländer übertragen worden. § 1 BSchGO vom 1.10.1948 in der Fassung vom 15.1.2006 lautet auszugsweise:

105

§ 1 Geltungsbereich

106

1. Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen Theaterveranstalten und Bühnenmitgliedern entscheiden unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ständige Schiedsgerichte.

107

2. Bühnenmitglieder im Sinne dieses Tarifvertrages sind die auf Normalvertrag Bühne beschäftigten Mitglieder.

108

Damit sind die gesetzlichen Anforderungen des § 101 Abs. 2 ArbGG erfüllt (BAG, Urteil vom 28.1.2009 – 4 AZR 987/07, aaO).

109

Der persönliche Geltungsbereich des NV Bühne umfasst überwiegend Bühnenkünstler im Sinne von § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner genannten Entscheidung offengelassen, ob der in § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG genannte Begriff der Bühnenkünstler einen eigenständigen Anwendungsbereich hat, der von dem Geltungsbereich des NV Bühne zumindest grundsätzlich zu unterscheiden sei oder, ob er lediglich die von den Bühnenschiedsgerichtstarifverträgen erfassten Arbeitsverhältnisse ohne eigene Definition aufgreift. Jedenfalls für die in § 1 Abs. 1 NV Bühne genannten Berufsgruppenbezeichnungen stehe fest, dass die ihnen zuzuordnenden Personen als Bühnenkünstler im Sinne von § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG anzusehen sind (BAG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 AZR 987/07, Rn. 20; zitiert nach juris).

110

Der Beklagten ist danach insoweit zuzugeben, dass eine zulässige Schiedsgerichtsvereinbarung vorliegt, wenn der Kläger unter den Anwendungsbereich des § 1 NV Bühne fällt. Dies ist indes nicht der Fall.

111

§ 1 NV Bühne lautet:

112

"§ 1 Geltungsbereich

113

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im Folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden.

114

(2) Solomitglieder sind einzelne Darsteller einschließlich Kabarettisten und Puppentheaterspielern, Dirigenten, Kapellmeister, Studienleiter, Repetitoren, Orchestergeschäftsführer, Direktoren des künstlerischen Betriebs (insbesondere Operndirektor, Schauspieldirektor, Ballettdirektor, Leiter des Kinder- und Jugendtheaters), Spielleiter (Regisseure), Chordirektoren, Choreografen, Tanz-/Ballett-meister sowie Trainingsleiter, Dramaturgen, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros, Disponenten, Ausstattungsleiter, Bühnenbildner, Kostümbildner und Lightdesigner, Inspizienten, Theaterpädagogen, Schauspielmusiker, Referenten und Assistenten von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs, Souffleure, Theaterfotografen und Grafiker, Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung.

115

(3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technischer Leiter, Vorstände der Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens, Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter des Kostümwesens, Leiter der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner, Referenten und Assistenten der Technischen Direktoren und technischen Leiter, Tonmeister.

116

Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler, Beleuchtungsmeister und Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure), Maskenbildner, Requisitenmeister und Requisiteure, Gewandmeister, Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker und Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im Sinne des Tarifvertrages, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.

117

(4) Opernchormitglieder sind auch Chormitglieder, die Operetten und Musicals singen."

118

Damit bestimme der Tarifvertrag – so das BAG (Urteil vom 29.1.2009 - 4 AZR 987/07, Rn. 22; zitiert nach juris) – die vom Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse mit dem Begriff der "Mitglieder". Die in § 1 Abs. 2 und 4 NV Bühne genannten Berufs- bzw. Funktionsbezeichnungen erfüllten die Anforderungen des Begriffs der Bühnenkünstler im Sinne von § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG, weil sie in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitwirken müssen.

119

Zu den Mitgliedern im Sinne des NV Bühne gehört danach auch die Gruppe der Bühnentechniker (§ 1 Abs. 3 NV Bühne).

120

Nach seinem ursprünglichen Dienstvertrag aus dem Jahr 1998, wonach der Kläger "als Assistent des Technischen Direktors" eingestellt worden war, war der Kläger damit unter den Begriff "Mitglied" des NV Bühne einzuordnen. Eine nähere Begründung seiner künstlerischen Tätigkeit war nach dem Tarifvertrag nicht notwendig. Allein die Funktionsbezeichnung als Assistent des Technischen Direktors war ausreichend, um seine Mitgliedschaft im Sinne des NV Bühne zu begründen. Einer Vereinbarung über die überwiegend künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 2 NV Bühne bedurfte es im Arbeitsvertrag nicht, um die nach § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG notwendige Einordnung als Bühnenkünstler vornehmen zu können.

121

Allerdings haben die Arbeitsvertragsparteien in ihrem Änderungsvertrag vom 5.8.1999 die Funktionsbezeichnung des Klägers als "Assistent des Technischen Direktors" nicht aufrechterhalten. Da sie auch in keiner anderen Weise vereinbart haben, dass der Kläger weiterhin überwiegend künstlerisch tätig ist (§ 1 Abs. 3 S. 2 NV Bühne), kann der Kläger seit Abschluss des Änderungsvertrages vom 5.8.1999 nicht mehr allein aufgrund der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien als Bühnenkünstler im Sinne des § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG in Verbindung mit der Definition des Mitglieds in § 1 NV Bühne bezeichnet werden.

122

Es ist danach zu klären gewesen, ob der Kläger gemessen an seiner Stellenbeschreibung und der von ihm ausgeübten Tätigkeit weiterhin als Mitglied im Sinne von § 1 NV Bühne bezeichnet werden kann. Da eine ausdrückliche Vereinbarung über eine überwiegende künstlerische Betätigung des Klägers im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 2 NV Bühne zwischen den Parteien weder schriftlich noch mündlich vereinbart wurde, müsste der Kläger aufgrund seiner konkret von ihm auszuübenden Tätigkeit, um unter § 1 Abs. 3 NV Bühne zu fallen, unter eines der dort genannten Regelbeispiele zu subsumieren sein.

123

Zwar ist in § 6 des Dienstvertrages vom 7.4.1998 die Tätigkeit des Klägers mit der "Leitung der Betriebs- und Haustechnik" sowie "Hochbauunterhaltung und Planung" beschrieben worden. Eine ähnliche Tätigkeit ist der Stellenbeschreibung zu entnehmen. Auch hiernach (5.1) traf den Kläger die Organisations- und Funktionsverantwortlichkeit für die allgemeine Betriebsfähigkeit des Theatergebäudes, seiner Ausrüstungen und haustechnischen Anlagen.

124

Aus dieser Übereinstimmung schließt die Beklagte, dass der Kläger während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses weiterhin als Assistent des Technischen Direktors oder als Assistent eines technischen Leiters im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 NV Bühne tätig war. Hierfür scheint zu sprechen, dass der Änderungsvertrag vom 3.8.1999/5.8.1999 eine Veränderung der Regelung unter § 6 des ursprünglichen befristeten Dienstvertrages aus dem Jahr 1998 nicht vornimmt. Die Tätigkeit des Klägers als Leitung der Betriebs- und Haustechnik wurde nach dem Willen der dortigen Parteien als der in § 1 genannten Funktion des Assistenten des Technischen Direktors nicht widersprechende Tätigkeit gewertet. Dies ist dem *)-Zusatz unter § 6 des Dienstvertrages vom 7.4.1998 zu entnehmen, da hiernach nur solche Vereinbarungen über Art und Umfang der Dienstleistungen aufgenommen werden konnten, die dem Normalvertrag Solo nicht widersprachen.

125

Gleichwohl ist die Kammer der Auffassung, dass die durch den Kläger ausgeübte Tätigkeit weder die Tätigkeit eines technischen Leiters im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 NV Bühne noch die Tätigkeit eines Assistenten des Technischen Direktors oder eines technischen Leiters im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 NV Bühne entsprach. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.5.2016 unbestritten vorgetragen, dass ihm mit Abschluss des unbefristeten Vertrages durch den Technischen Direktor des Theaters die Betriebstechnik und auch die Wartung der Bühnentechnik sowie später die Haustechnik übertragen worden sei. Dies ergebe sich auch aus der bereits vorgelegten Stellenbeschreibung. Ein Jahr später sei ihm der frühere Posten des Direktors für Rekonstruktion, nunmehr unter der Bezeichnung Leiter Betriebstechnik übertragen worden.

126

Nach der Stellenbeschreibung, die auch von der Beklagten nicht angegriffen wird, lautete die Funktionsbezeichnung des Klägers jedoch nunmehr Betriebstechniker Opernhaus. Damit war der Kläger aber nicht mehr als Assistent des Technischen Direktors tätig. Ein Assistent ist nach Wahrig, Deutsches Wörterbuch ein Helfer, Mitarbeiter; hergeleitet von lat. assistens "sich dazustellend, dabeistehend". Nicht nur nach der Stellenbeschreibung, sondern bereits nach dem ursprünglichen Dienstvertrag aus dem Jahr 1998 war der Kläger demgegenüber zumindest auch mit verantwortlicher Übernahme bestimmter Aufgaben hinsichtlich der Betriebstechnik betraut. Ohne Veränderung des Vertrags vom 7.4.1998 war der Kläger gleichwohl wegen der dortigen Funktionsbezeichnung des Klägers als Assistent des Technischen Direktors als Mitglied im Sinne des NV Bühne zu behandeln. Nach Abschluss des Änderungsvertrags, insbesondere im Zusammenhang mit der sodann erstellten Stellenbeschreibung und Änderung der Funktionsbezeichnung des Klägers kann dies nicht mehr gelten.

127

Allerdings ist der Kläger auch nicht als technischer Leiter im Sinne von § 1 Abs. 3 NV Bühne zu bezeichnen. Nach der Stellenbeschreibung unterstand der Kläger dem Leiter Hausmanagement. Damit nahm er nicht selber Leitungsfunktionen war. Dies ist auch von keiner der Parteien vorgetragen worden. Auch die Beklagte hat sich lediglich darauf berufen, dass der Arbeitsvertrag in § 1 hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers nicht verändert worden sei. Hiergegen spricht jedoch die von der Beklagten selbst erstellte Stellenbeschreibung sowie der gesamte Vortrag des Klägers über die von ihm ausgeübte Tätigkeit, die letztlich vom Beklagten nicht bestritten worden ist.

128

Damit war die Kammer gehindert, festzustellen, dass der Kläger als Mitglied im Sinne des NV Bühne zu bezeichnen war. Die im Änderungsvertrag vom 3.8.1999/5.8.1999 geänderte Bezeichnung des Klägers als vollbeschäftigter Angestellter ist als solche weder unter § 1 Abs. 3 S. 1 noch unter § 1 Abs. 3 S. 2 NV Bühne zu subsumieren. Die Arbeitsvertragsparteien haben danach die im Tarifvertrag zugelassene einzelvertraglich nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit jederzeit bestehende Gestaltungsmöglichkeit der Präzisierung und Eingrenzung der geschuldeten Tätigkeit nicht aufgegriffen. Zwar war der Inhalt des Arbeitsverhältnisses durch den ursprünglichen Dienstvertrag aus dem Jahr 1998 festgelegt, dies schloss aber eine nachträgliche Änderung der vereinbarten Tätigkeit nicht aus.

129

Dass der Kläger kein Bühnenkünstler im Sinne von § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG war, ist zwischen den Parteien ohnehin unstreitig. Da sie aber keine in § 1 NV Bühne und damit dem Geltungsbereich des NV Bühne unterstehende Tätigkeit des Klägers vereinbart haben, führt die in § 11 des Dienstvertrages vom 7.4.1998 enthaltene Schiedsgerichtsklausel nicht (mehr) zu einem wirksamen Ausschluss der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit.

130

Die Klage ist damit vor den staatlichen Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit zulässig.

131

2.2 Die Klage ist auch zum Teil begründet.

132

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer weiteren Theaterbetriebszulage für die Zeit von November 2011 bis April 2013 auf der Grundlage des § 5 des Dienstvertrages vom 7.4.1998 in Höhe der monatlichen Differenz zwischen der ihm gewährten halben TBZ und der ursprünglich in Höhe von 290,00 DM vereinbarten TBZ. Die Kammer hat dem Kläger irrtümlich auf dieser Basis insgesamt 1.269,03 € zugesprochen. Tatsächlich hat der Kläger nur einen Anspruch in Höhe von 1.203,62 €. Hierzu ist beabsichtigt einen Berichtigungsbeschluss zu fassen, der sodann mit dem Urteil verbunden werden wird.

133

Die Parteien haben § 5 des Dienstvertrages vom 7.4.1998 durch den Änderungsvertrag vom 3.8.1999/5.8.1999 nicht geändert. Danach stand dem Kläger eine Theaterbetriebszulage ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen in Höhe von monatlich 290,00 DM zu. Dieser Betrag entspricht unter Zugrundelegung des amtlichen Umrechnungskurses (1 € = 1,95583 DM) einem monatlichen Betrag in Höhe von 148,27 €. Da dem Kläger durch die Beklagte in den Monaten November 2011 bis Februar 2012 lediglich 79,00 € monatlich Theaterbetriebszulage gezahlt wurde, steht dem Kläger für diese Monate eine monatliche Differenz in Höhe von 69,27 € zu. In den Monaten März 2012 bis Dezember 2012 beträgt die monatliche Differenz 66,51 € (= 148,27 € - 81,76 €). In den Monaten Januar 2013 bis April 2013 betrug die monatliche Differenz 69,37 € (= 148,27 € - 82,90 €).

134

Entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm nicht die 100-prozentige Theaterbetriebszulage nach dem Tarifvertrag nach § 55 Nr. 4 Abs. 5 TVöD/BT-V für Beschäftigte an Theatern und Bühnen vom 30.11.2006 in der jeweils geltenden Fassung zu. Zwar sind die Parteien tarifgebunden. Die Beklagte gehört dem Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.V. an. Der Kläger ist Mitglied von ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft. Gemäß § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) sind von einem Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur zulässig, wenn sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zu Gunsten des Arbeitnehmers enthalten.

135

Die Regelung in § 5 des Dienstvertrages vom 7.4.1998 enthält eine günstigere Regelung für den Kläger als der Tarifvertrag vorsieht. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags nach § 55 Nr. 4 Abs. 5 TVöD/BT-V für Beschäftigte an Theatern und Bühnen am 30.11.2006 betrug die Theaterbetriebszulage nach § 4 dieses Tarifvertrages nur 139,12 €. Der im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarte Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Theaterbetriebszulage in Höhe von 290,00 DM (= 148,27 €) war für den Kläger günstiger. Diese Vereinbarung wurde daher durch den Tarifvertrag vom 30.11.2006 nicht ersetzt.

136

Zwar betrug die Theaterbetriebszulage nach § 4 des Tarifvertrags nach § 55 Nr. 4 Abs. 5 TVöD/BT-V für Beschäftigte an Theatern und Bühnen zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 30.4.2013 bereits 165,80 €, gleichwohl ist die arbeitsvertragliche Regelung über den bedingungslosen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Theaterbetriebszulage in Höhe von 290,00 DM (= 148,27 €) nach wie vor als günstiger im Sinne von § 4 Abs. 3 TVG anzusehen. Nach § 4 Abs. 2 Tarifvertrag nach § 55 Nr. 4 Abs. 5 TVöD/BT-V für Beschäftigte an Theatern und Bühnen stand dem Kläger als Haustechniker im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. c dieses Tarifvertrages nur eine Theaterbetriebszulage in Höhe von 50 vH zu und dies auch nur, wenn er regelmäßig Sonn- und Feiertagsarbeit leistete und üblicherweise eine unregelmäßige tägliche Arbeitszeit hatte. Die Beklagte beruft sich insoweit zu Recht darauf, dass die Erfüllung dieser Voraussetzungen regelmäßig zu überprüfen war, so dass dem Kläger nach der tarifvertraglichen Regelung sogar der vollständige Verlust des Anspruchs auf Zahlung einer Theaterbetriebszulage drohte. Zwar hätte dem Kläger bei einem regelmäßigen Einsatz zum Proben- und Vorstellungsdienst auch eine 100-prozentige Theaterbetriebszulage nach diesem Tarifvertrag (§ 2 Abs. 1 lit. b) zustehen können, da er Beschäftigter in der Gebäudeleit- und Haustechnik war, aber auch diese Voraussetzung war im Gegensatz zu dem bedingungslosen Anspruch auf Zahlung einer Theaterbetriebszulage nach dem Dienstvertrag aus dem Jahr 1998 ungünstiger für den Kläger, da sie jeweils eine Erfüllung von Voraussetzungen erforderte.

137

Die Zinsforderung war auf der Grundlage von §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 BGB (BGB) zuzusprechen, und zwar differenziert nach der jeweiligen Rechtshängigkeit (Zustellung) der Klage vom 25.4.2013 auf die darin geltend gemachte Forderung in Höhe von 1.051,84 € am 17.5.2013 bzw. der Klageerweiterung vom 22.5.2013 am 30.5.2013.

138

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

139

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last, die das Rechtsmittel eingelegt hat. Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Berufung gelten gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten entsprechend. Da der Hilfsantrag des Klägers tatsächlich nur eine Hilfsbegründung für den von ihm geltend gemachten Anspruch enthielt, müsse dieser keine Streitwerterhöhung aus, da nicht über einen Hilfsantrag entschieden worden ist, sondern die Klage zum Teil mit anderer Begründung Erfolg hatte. Die Kostenquotelung errechnet sich daher auf der Grundlage der Klageforderung in Höhe von 1.465,24 €.

140

3. Die Revision war zuzulassen.

141

Gemäß § 72 Abs. 1 ArbGG findet die Revision gegen ein Endurteil des Landesarbeitsgerichts an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassen worden ist. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen vor. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision zuzulassen, wenn

142

1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,

143

2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder

144

3. ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

145

Die Kammer hält die Voraussetzung des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für gegeben.

146

Die Revision war daher zuzulassen.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

(1) Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrages einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft.

(2) Der Beklagte kann sich nicht auf den Schiedsvertrag berufen,

1.
wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
2.
wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
3.
wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist;
4.
wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.

(4) Kann sich der Beklagte nach Absatz 2 nicht auf den Schiedsvertrag berufen, so ist eine schiedsrichterliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen.

In den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ausgeschlossen werden.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

(2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende oder Artisten umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

(3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.