Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Juni 2017 - 5 Sa 75/16

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2017:0621.5SA75.16.00
bei uns veröffentlicht am21.06.2017

Tenor

I.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20.01.2016, Az.: 2 Ca 1431/15, wird abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Antrag des Klägers vom 06.12.2014 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell ab dem 01.08.2015 bis zum 31.07.2021 zuzustimmen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

2

Der am … geborene Kläger ist seit dem 01. 01. 1991 als ausgebildeter Theorielehrer für die Fächer Elektrotechnik sowie Wirtschaft und Verwaltung beschäftigt. Er ist als Berufsschullehrer an den Berufsbildenden Schulen S… tätig und unterrichtet in der dualen Ausbildung der Teilzeitberufsschule im Bereich Elektronik/Fahrzeugtechnik. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt … €.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalt vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen:

4

„Präambel

5

Ausgehend von der Tarifeinigung In den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 ist im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis möglich.

6

§1
Geltungsbereich

7

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TV-L) fallen.

8

§2
Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

9

(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

10

a) das 55. Lebensjahr vollendet und

11

b) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

12

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

13

(2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

14

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeltarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

15

(4) Das Arbeitsteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

16

§3
Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

17

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

18

Als bisherige

19

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

20

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Beschäftigte anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe der § 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

21

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

22

(3) Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmte Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

23

…“.

24

Der Kläger stellte bereits am 16. 09. 2013 einen Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell. Mit Schreiben vom 27. 10. 2014 lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers ab. Wegen des Inhalts des Schreibens des beklagten Landes vom 27. 10. 2014 wird auf Blatt 9 – 12 d. A. Bezug genommen.

25

Am 06. 12. 2014 stellte der Kläger einen neuen Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell mit Beginn der Arbeitsphase am 01. 08. 2015 und Beginn der Freistellungsphase am 01. 08. 2018 (Bl. 15, 16 d. A.). Mit Schreiben vom 19. 03. 2015 wies das beklagte Land den Antrag ab (wegen des Inhalts des Ablehnungsschreibens wird auf Bl. 17 – 20 d. A. Bezug genommen).

26

Mit seiner am 28. 05. 2015 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingereichten Klage begehrte der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, wie im Schreiben vom 06. 12. 2014 beantragt.

27

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dringende dienstliche Gründe stünden seinem Antrag nicht entgegen. Die Ermessensentscheidung des beklagten Landes sei fehlerhaft erfolgt. Seine persönlichen Gründe (Erschöpfungszustände mit mehrfachen Arbeitsunfähigkeitszeiten seit 2013; Kehlkopfprobleme sowie insbesondere die Versorgung der im Haushalt lebenden pflegebedürftigen Mutter) habe das beklagte Land nicht angemessen berücksichtigt.

28

Auf die Überlastquote könne sich das beklagte Land nicht berufen. Er habe jedenfalls einen Anspruch auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Schon aufgrund des erheblichen Überschreitens der Überlastquote sei ersichtlich, dass das beklagte Land jedenfalls bis einschließlich dem Jahr 2014 Altersteilzeitverträge auch mit Berufsschullehrern abgeschlossen hatte, obwohl die Überlastquote überschritten war.

29

Der Kläger hat beantragt:

30

Das beklagte Land wird verurteilt, dem Antrag des Klägers vom 06.12.2014 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell ab dem 01.08.2015 bis zum 31.07.2021 zuzustimmen.

31

Das beklagte Land hat beantragt:

32

Die Klage wird abgewiesen.

33

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Unterrichtsversorgung, auch an den Berufsschulen, müsse gewährleistet werden. Dies stünde der Gewährung der Altersteilzeit des Klägers entgegen. Zudem hat sich das beklagte Land auf eine erhebliche Überschreitung der Überlastquote berufen. Auf den Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger nicht berufen. Das beklagte Land habe sich 2015 entschlossen, keine Altersteilzeitverträge mit den unter 60 jährigen Berufsschullehrern abzuschließen.

34

Mit Urteil vom 20. 01. 2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitere bereits daran, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Abschluss des Altersteilzeitvertrages verlangt hat, die Überlastquote überschritten war.

35

Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte Land habe einen Stichtag festgelegt, ab dem kein Altersteilzeitvertrag mit den unter 60 jährigen Berufsschullehrern abgeschlossen wird. Die Stichtagsregelung habe das beklagte Land auch hinreichend kommuniziert. Mindestens mit der Ablehnung des ersten Antrages des Klägers vom 27. 10. 2014 habe sich das beklagte Land auf einen Stichtag berufen.

36

Gegen das dem Kläger am 04. 02. 2016 zugestellte Urteil wendet sich seine am 02. 03. 2016 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangene und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03. 05. 2016 – am 04. 05. 2016 begründete Berufung des Klägers.

37

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, er sei wie ein über 60 Jähriger zu behandeln. Das beklagte Land habe ihm mitgeteilt, er soll den Antrag 3 Monate vor Schulbeginn stellen, in dem er das 60. Lebensjahr vollende.

38

Der Anspruch ergebe sich jedenfalls aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es seien auch nach 2014 Altersteilzeitverträge mit Berufsschullehrern, sowohl mit Lehrern unter 60 als auch mit Lehrern über 60 Jahren abgeschlossen worden. Auf eine Stichtagsregelung könne sich das beklagte Land nicht berufen.

39

Im Übrigen beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. 12. 2016 – 9 AZR 606/15.

40

Der Kläger beantragt:

41

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20. 01. 2016, Az. 2 Ca 1431/15, wird abgeändert und das beklagte Land wird verurteilt, dem Antrag des Klägers vom 06. 12. 2014 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell ab dem 01. 08. 2015 bis zum 31. 07. 2021 zuzustimmen.

42

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

43

Das beklagte Land beantragt:

44

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

45

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil und ist weiterhin der Ansicht, aufgrund des Haushaltsführungserlasses vom 19. 01. 2015 seien ab März 2015 die Anträge der Berufsschullehrer auf Abschluss von Altersteilzeitverträgen durchgehend abgelehnt worden. Das beklagte Land hätte sich auch bereits seit dem Erlass des Kultusministeriums vom 06. 08. 2013 festgelegt, dass Altersteilzeit grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden könne.

46

Das beklagte Land habe auch das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Gewährleistung einer Unterrichtsversorgung sei vorrangig zu berücksichtigen.

47

Wegen den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in der Berufung nebst Anlagen, verwiesen.

Entscheidungsgründe

48

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

I.

49

Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG) form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO).

II.

50

Die Berufung des Klägers ist auch begründet.

1.

51

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag des Klägers ist so auszulegen, dass das beklagte Land verurteilt werden soll, sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages anzunehmen. Ab welchem Zeitpunkt die Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Es kommt auch die Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gerichtet ist (zuletzt BAG, 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15, juris).

52

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis des Klägers im Blockmodell soll in der Zeit vom 01. August 2015 bis zum 31. Juli 2021 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll demnach vom 01. August 2015 bis zum 31. Juli 2018 und die Freistellungsphase vom 01. August 2018 bis zum 31. Juli 2021 dauern. Dies folgt aus dem schriftlichen Antrag des Klägers vom 06. 12. 2014.

2.

53

Die Klage ist auch begründet.

54

Der Kläger hat nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i.V.m. § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land mit ihm den von ihm angebotenen Altersteilzeitvertrag abschließt.

2.1

55

Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus dem TV ATZ LSA.

56

Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitert daran, dass beim Landesschulamt Sachsen-Anhalt die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 AltTZG bestimmte Überlastquote dauerhaft überschritten war.

57

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über 5 von 100 der Arbeitnehmer seines Betriebes Altersteilzeitarbeitsverträge schließt. Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag schließt. Die Überschreitung der Überlastquote ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (zuletzt BAG, 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15 –, juris, Rn. 20 – 22).

2.2

58

Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i.V.m. § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA. Das beklagte Land hat gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es mit mehreren Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge abgeschlossen hat, obwohl die Überlastquote überschritten war, dies aber gegenüber dem Kläger verweigert hat.

a)

59

Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung. Er hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag seines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG, 15. November 2011 – 9 AZR 387/10, juris). Bereits aus der erheblichen Überschreitung der Überlastquote ist davon auszugehen, dass das beklagte Land auch noch im Jahr 2014 mit Lehrern und auch mit Berufsschullehrern Altersteilzeitverträge abgeschlossen hat. Dem ist das beklagte Land auch nicht substantiiert entgegengetreten. Auch in der mündlichen Verhandlung am 21.6.2017 konnte auf Frage des Gerichts keine konkrete Aussage vom beklagten Land erfolgen, ab welchen Zeitpunkt keine Altersteilzeitverträge mit Lehrern und Berufsschullehrern mehr abgeschlossen wurden.

b)

60

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzung so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG, 15. November 2011 – 9 AZR 387/10, juris). Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten oder benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15, Rn. 27; Schaub/Link, Arb-HdB, 16. Auflage § 112 Rn. 16).

c)

61

Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es vereinbar, wenn der Arbeitgeber einen Stichtag benennt, ab dem er eine freiwillige Leistung einstellt. Stichtagsregelungen sind als "Typisierung in der Zeit" ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zulässig (BAG 15. April 2008 – 9 AZR 111/07). Das gilt für die tariflich in die Anspruchsvoraussetzungen einbezogene Überforderungsquote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. AltTZG in besonderem Maße. Diese Regelung schützt die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Sie überlässt es ihm auch, ob er einen Stichtag bestimmt. Bestimmt der Arbeitgeber für Altersteilzeitanträge einen Stichtag in der Zukunft, obwohl er die Überlastquote schon überschritten hat, muss er bei der Gewährung dieser freiwilligen übertariflichen Leistung den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Um den berechtigten Arbeitnehmern die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie Altersteilzeitanträge stellen wollen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihnen der Stichtag bekannt wird. Sonst kann es zu einer zufälligen faktischen "Überholung" von Arbeitnehmern mit älteren Rechten kommen. Eine solche zufällige Auswahl wäre sachlich nicht gerechtfertigt, sondern willkürlich (BAG 15. April 2008 – 9 AZR 111/07, juris, Rn. 53, 54

d)

62

Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Das beklagte Land schloss trotz überschrittener Überlastquote freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge, soweit eine tarifliche Grundlage hierfür bestand.

63

Das beklagte Land hatte, jedenfalls im Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung am 19. 03. 2015 auch keine Stichtagsregelung getroffen, die den Anspruch des Klägers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz entgegenstehen könnte. Vom beklagten Land wird nicht dargelegt, in welcher Form der Direktor des Schulverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt eine Regelung getroffen hat, wonach ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Altersteilzeitverträge mehr abgeschlossen werden sollten. Eine bloße faktische Nichtgewährung von Altersteilzeit stellt keine Stichtagsregelung dar. Es ist vielmehr notwendig, dass der Arbeitgeber die Entscheidung trifft, zu welchem Zeitpunkt er generell keine Altersteilzeitverträge bei Überschreitung der Überlastquote mehr abschließt.

64

Auch der Haushaltsführungserlass 2015 enthält eine solche Entscheidung nicht. Abschnitt 2 Ziff. 11 definiert lediglich (mit verwaltungsinterner Bindung) für den Bereich der Lehrkräfte den Ablehnungsgrund des § 2 Abs. 3 TV ATZ LSA dahingehend, dass dieser grundsätzlich bei einer Entscheidung über den ATZ-Antrag als einschlägig anzunehmen sei. Der Erlass schränkt nur die Anzahl der zukünftig im Bereich der Schulverwaltung zu schließenden ATZ-Verträge ein, indem er den Abschluss derselben zur Ausnahme macht.

65

Das beklagte Land hat auch nicht dargelegt, dass von dem Direktor des Landesschulamtes Sachsen-Anhalt eine etwaige Entscheidung, nunmehr keine Altersteilzeitverträge mehr abzuschließen, kommuniziert wurde. Es muss den Arbeitnehmern des "Betriebes" hinreichend deutlich gemacht werden, dass nunmehr generell keine Altersteilzeitverträge mehr bewilligt werden, wenn die Überlastquote überschritten ist.

e)

66

Damit bestimmt sich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines ATZ-Vertrages nach § 2 TV ATZ LSA.

67

Die Ablehnung des beklagten Landes widersprach billigem Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA i. V. m. § 315 BGB.

68

Eine Entscheidung nach § 315 BGB setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden.

69

Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber mit den Beschäftigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und – wie der Kläger – die zusätzlich dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung "kann" bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet (zuletzt BAG, 13. 12. 2016 – 9 AZR 606/15 – juris, Rz. 33).

70

Das beklagte Land hat bei der Ausübung des Ermessens keine Interessenabwägung vorgenommen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Ablehnungsschreiben vom 19. März 2015, wo lediglich am Ende eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Klägers behauptet wird, ohne jedoch auf die individuellen Belange des Klägers auch nur ansatzweise einzugehen. Mit dem Wunsch nach Altersteilzeit und Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt der Kläger eine bestimmte Lebensplanung zum Ausdruck. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug gehalten, hiergegen Sachgründe vorzubringen. Genügt er seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht oder kann er die entgegenstehenden Gründe nicht beweisen, überwiegen die Belange des Arbeitnehmers (BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15).

71

Dem Wunsch des Klägers auf Altersteilzeit hat das beklagte Land keine berechtigten Interessen entgegengehalten. Soweit sich das beklagte Land darauf beruft, die Stelle des Klägers sei nicht entbehrlich, könne aber während der Freistellungsphase und nach Ausscheiden des Klägers wegen haushaltsrechtlicher Vorgaben nicht wieder besetzt werden, kann diese Erwägung nicht berücksichtigt werden. Der vom beklagten Land angegebene Grund ist ermessensfehlerhaft. Er widerspricht den Vorgaben des AltTZG sowie des TV ATZ LSA. Gemäß § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit "die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen". Sie dient damit gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitssuchenden. Dies entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien des TV ATZ LSA. Denn nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA erfolgt die Vereinbarung der Altersteilzeit auf der Grundlage des AltTZG (BAG 13. Dezember 2016 – 9 AZR 606/15, juris, Rz).

72

Das beklagte Land hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass eine Wiederbesetzung der Stelle des Klägers durch Einstellung nicht zu erwarten ist. Die reine Behauptung des beklagten Landes, in Sachsen-Anhalt gebe es nicht genügend Bewerber mit den erforderlichen Qualifikationen, reicht hierzu nicht aus, zumal die Anzahl der Bewerber sicher auch von der Qualität der Angebote abhängt. So werden viele Stellen zunächst nur befristet angeboten.

73

Nur die Annahme des Angebots des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages mit einer Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell entspricht im Streitfall der Billigkeit.

III.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

IV.

75

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht gegeben.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 8 Gang des Verfahrens


(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. (3) Gegen di

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Dez. 2016 - 9 AZR 606/15

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Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. August 2015 - 6 Sa 193/14 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Nov. 2011 - 9 AZR 387/10

bei uns veröffentlicht am 15.11.2011

Tenor Die Revisionen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. April 2010 - 3 Sa 156/09 - werden zurückgewiesen.

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(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. August 2015 - 6 Sa 193/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25. Februar 2014 - 3 Ca 456/13 - wird zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

2

Der am 11. Dezember 1958 geborene Kläger ist seit dem 1. November 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er ist als Dezernent für das Sachgebiet „F“ im Dezernat … am Standort I der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) tätig. Die LLG ist durch den Zusammenschluss mehrerer, an unterschiedlichen Standorten gelegener Landeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt entstanden. Am Standort I ist der Kläger der einzige Beschäftigte, der dem Dezernat … zugeordnet ist. Die weiteren Mitarbeiter dieses Dezernats üben ihre Tätigkeit am Hauptsitz der LLG in B aus.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.

        

...     

        

§ 2     

        

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet und

                 

b)    

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

                 

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

        

(2)     

Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

        

(3)     

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

        

(4)     

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.“

4

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit in der Fassung vom 30. Juni 2000 (TV ATZ), der zuvor zwischen den Parteien Anwendung fand, ist hinsichtlich seiner Anspruchsvoraussetzungen für Altersteilzeit im Wesentlichen wortgleich.

5

Das beklagte Land schloss im Bereich der LLG bis zum Jahr 2007 auf der Grundlage des TV ATZ mit mehreren Arbeitnehmern und im Jahr 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge, so zB mit:

        

-       

Herrn D: Abschluss im Oktober 2005 vor Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Frau R: Abschluss am 28. November 2006 vor Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Herrn H: Abschluss am 26. Oktober 2007 nach Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Herrn Dr. S: Abschluss am 30. Mai 2012 nach Vollendung des 60. Lebensjahrs.

6

Das beklagte Land vereinbarte diese Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, obwohl es hierzu wegen der Überschreitung der Überlastquote nach § 2 Abs. 1 TV ATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG nicht verpflichtet war. In einem „Schnellbrief“ des beklagten Landes vom 2. August 2012 zum TV ATZ LSA heißt es ua.:

        

„Ein sachlicher Grund liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz des Antragstellers während der Freistellungsphase nach Prüfung von Aufgabenverzicht oder anderen Maßnahmen der Aufgabenkritik nicht entbehrlich ist oder dieser nicht durch Bedienstete der Titelgruppe 96 wahrgenommen werden kann. Entsprechendes gilt für die freiwerdenden Arbeitszeitanteile im Teilzeitmodell. Die Annahme, dass der betroffene Arbeitsplatz bereits während der Freistellungsphase im Blockmodell oder die freiwerdenden Arbeitszeitanteile im Teilzeitmodell unentbehrlich sein werden, ist im Einzelnen zu begründen. Ist eine Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeitanteile mit Überhangpersonal erforderlich, ist die Personalvermittlungsstelle zu beteiligen.“

7

In Kap. 2 „Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (§ 2 TV ATZ LSA)“ unter Ziff. 2.3 „Anspruch auf Altersteilzeitarbeit“ heißt es in Ziff. 2.3.2 „Haushaltsrechtliche Vorgaben“ der vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Durchführungshinweise vom 4. Dezember 2012 ua.:

        

„Die Genehmigung von Altersteilzeit ist nur zulässig, wenn das Personalausgabevolumen in Höhe der Personalausgaben des Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn nach Ablauf der Freistellungsphase die Stelle des Tarifbeschäftigten nicht wiederbesetzt wird und ersatzlos wegfällt. Die Verwendung von Mitteln für Aushilfskräfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der wegfallenden Stelle ist nicht zulässig.“

8

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024. Zu diesem Zeitpunkt war ebenfalls die Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG überschritten. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 19. März 2013 ab. Es begründete die Ablehnung mit dem Hinweis, dies entspreche billigem Ermessen. Der vom Kläger wahrgenommene Arbeitsplatz sei nicht entbehrlich. Deshalb sei die personelle Absicherung seines Arbeitsplatzes dienstlich erforderlich.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, seinen Antrag anzunehmen. Das beklagte Land könne sich nicht erfolgreich auf die Überlastquote berufen, da es in den Jahren 2002 bis 2007 und erneut im Jahr 2012 mit Herrn Dr. S im Geschäftsbereich der LLG Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen habe. Die Geltung eines anderen Tarifvertrags sei kein zulässiges Differenzierungsmerkmal. Seine Vergleichbarkeit mit Herrn Dr. S scheitere nicht an der Tatsache, dass dieser bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags das 60. Lebensjahr vollendet habe. Gleiches gelte für die unterschiedlichen Aufgabengebiete und die unterschiedlichen Laufzeiten der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Im Hinblick auf den auch die LLG betreffenden Stellenabbau in der Landesverwaltung sei davon auszugehen, dass sein Arbeitsplatz entbehrlich sei.

10

Der Kläger hat beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, mit ihm eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2024 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2019 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2024 dauern soll.

11

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein tariflicher Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu. Einem solchen stehe § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG entgegen. Der Anspruch folge auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger befinde sich nicht in einer vergleichbaren Situation mit den von ihm benannten Beschäftigten der LLG, da die in den Jahren 2002 bis 2007 geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge nicht auf Basis des seit 1. April 2012 geltenden TV ATZ LSA, sondern auf Basis des TV ATZ geschlossen worden seien. Da Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem TV ATZ vor dem 1. Januar 2010 hätten beginnen müssen, habe zwischen diesem Zeitpunkt und dem 31. März 2012 keine Rechtsgrundlage für den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen existiert. Mit Abschluss des TV ATZ LSA sei eine maßgebliche zeitliche Zäsur eingetreten, die es berechtigte, seine Praxis zu ändern. Mit dem einzigen Arbeitnehmer, dessen Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags unter Anwendung des TV ATZ LSA angenommen worden sei, Herrn Dr. S, sei der Kläger nicht vergleichbar, da jener - anders als der Kläger - bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Eine Vergleichbarkeit scheitere auch an der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeitsplätze und der abweichenden Laufzeit. Die Arbeitsleistung des Klägers als einziger Beschäftigter des Dezernats … in I sei nicht entbehrlich.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des beklagten Landes zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet.

14

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

15

I. Der Antrag ist so zu verstehen, dass das beklagte Land verurteilt werden soll, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 15; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15 mwN).

16

II. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2019 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2024 dauern. Das folgt aus dem schriftlichen Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 17. Oktober 2012. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll sich inhaltlich nach den Regelungen des TV ATZ LSA richten.

17

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch darauf, dass das beklagte Land mit ihm den angebotenen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt.

18

I. Der Anspruch folgt nicht aus dem TV ATZ LSA.

19

1. Die Bestimmungen des TV ATZ LSA finden zwar kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger erfüllt auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA.

20

2. Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitert aber daran, dass in der LLG die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG bestimmte Überlastquote dauerhaft überschritten war.

21

a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über fünf vH der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 20; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 25).

22

b) Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Die tarifliche Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA, die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG)” vorsieht, bezieht das öffentlich-rechtliche System der an bestimmte Erfordernisse gebundenen Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der öffentlichen Hand nach §§ 3, 4 AltTZG in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein(zum TV ATZ vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 35, BAGE 126, 264). Durch den Verweis auf das AltTZG stellt § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA den Anspruch auf eine billigem Ermessen entsprechende Entscheidung unter den tariflichen Vorbehalt, dass die Überlastquote in dem Betrieb nicht überschritten ist. Die Überschreitung der Überlastquote ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 30). Die gesetzliche Quotierung dient auch dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 21; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 26; 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - Rn. 24).

23

c) Der Kläger beantragte unter dem 17. Oktober 2012 Altersteilzeit, die am 1. Januar 2014 beginnen sollte. Zu beiden Zeitpunkten war die Quote von fünf vH der Beschäftigten der LLG überschritten.

24

d) Das beklagte Land hat das Recht, sich auf die Überlastquote zu berufen, nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass es bis zum Jahr 2007 und im Jahr 2012 mit Beschäftigten Altersteilzeitarbeitsverträge schloss. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Altersteilzeitarbeitsverträge die Überlastquote überschritten war. Der Arbeitgeber bleibt nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ LSA iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG in seiner Entscheidung über die Annahme weiterer Altersteilzeitangebote frei, auch wenn bereits die Quote von fünf vH überschritten ist. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen (vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 24; 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 43, BAGE 126, 264). Solche besonderen Tatsachen sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

25

II. Der Anspruch des Klägers folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte Land hat gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es bis zum Jahr 2007 mit mehreren Arbeitnehmern und im Jahr 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen, dies aber gegenüber dem Kläger verweigert hat.

26

1. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 26; vgl. auch BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 54, BAGE 126, 264). Das Landesarbeitsgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt ( § 559 Abs. 2 ZPO ), dass die Überlastquote bereits bei Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge mit den vom Kläger genannten Arbeitnehmern überschritten war.

27

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 27; 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 23, BAGE 134, 223). Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 266).

28

3. Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Das beklagte Land schloss trotz überschrittener Überlastquote freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge, soweit eine tarifliche Grundlage hierfür bestand.

29

a) Das beklagte Land vereinbarte mit den Arbeitnehmern D, R und H Altersteilzeit zu einem Zeitpunkt, zu dem noch mit dem TV ATZ ein grundsätzlicher tariflicher Anspruch bestand. Es verzichtete dabei darauf, sich auf die Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG zu berufen. Zum Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags verlangte, bestand mit dem TV ATZ LSA eine vergleichbare tarifliche Regelung. Das beklagte Land schloss mit dem Arbeitnehmer Dr. S wiederum trotz überschrittener Überlastquote einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Gegenüber dem Kläger beruft es sich dennoch auf die Erreichung der Überlastquote.

30

b) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stellt die zeitliche Unterbrechung zwischen der Geltung des TV ATZ und des TV ATZ LSA keine Zäsur dar, die es ausschließt, eine Fortsetzung der Gewährung freiwilliger Leistungen anzunehmen. Das beklagte Land hat im Hinblick auf die Überlastquote nicht durch Gruppenbildung zwischen Arbeitnehmern, für die noch der TV ATZ Anwendung fand, und Arbeitnehmern, die unter den Anwendungsbereich des TV ATZ LSA fielen, unterschieden. Dem steht schon die Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer Dr. S unter Geltung des TV ATZ LSA trotz überschrittener Überlastquote entgegen. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, dass das beklagte Land bei der Ermittlung der Überlastquote nicht nur die nach dem Inkrafttreten des TV ATZ LSA geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge berücksichtigt, sondern auch die unter der Geltung des TV ATZ geschlossenen und somit selbst insoweit nicht von der von ihm behaupteten Zäsur ausgeht.

31

c) Es hat auch nicht unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und Arbeitnehmern, bei denen dies nicht der Fall war. Wie sich aus dem Ablehnungsschreiben des beklagten Landes vom 19. März 2013 ergibt, verweigerte es gegenüber dem Kläger den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags nicht, weil er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Es berief sich vielmehr darauf, der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht entbehrlich und könne nicht eingespart werden. Dies entspricht den vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt am 4. Dezember 2012 erlassenen Durchführungshinweisen sowie dem Inhalt des „Schnellbriefs“ vom 2. August 2012 an die Personalreferate der Landesbehörden, mit dem eine einheitliche Praxis der Behörden gewährleistet werden sollte. Danach soll ein sachlicher Grund für die Ablehnung der Altersteilzeit ua. gegeben sein, wenn der Arbeitsplatz des Antragstellers nicht entbehrlich ist. Die Genehmigung der Altersteilzeit soll nur zulässig sein, wenn die Stelle des Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Damit wird deutlich, dass das beklagte Land die Vereinbarung von Altersteilzeit ausschließlich als Instrument des Personalabbaus nutzte.

32

4. Die Ablehnung des beklagten Landes widersprach billigem Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA iVm. § 315 BGB.

33

a) Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und - wie der Kläger - die zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet(vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04  - zu B II 2 b der Gründe; 3. Dezember 2002 -  9 AZR 457/01  - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55 ; 26. Juni 2001 -  9 AZR 244/00  - zu II 2 der Gründe, BAGE 98, 114 ; 12. Dezember 2000 -  9 AZR 706/99  - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 96, 363 ).

34

b) Die Überprüfung der angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist in erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte, die dazu die Umstände des Einzelfalls abzuwägen und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Es spricht deshalb viel dafür, dass die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers durch das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht nur einer eingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt, nämlich dahin, ob der Rechtsbegriff „billiges Ermessen“ verkannt, der äußere Ermessensrahmen überschritten, innere Ermessensfehler begangen, unsachliche Erwägungen zugrunde gelegt oder wesentlicher Tatsachenstoff außer Acht gelassen worden ist ( BAG 30. Oktober 2001 - 9 AZR 426/00  - zu II 4 b aa der Gründe, BAGE 99, 274 ; für eine uneingeschränkte Überprüfung: BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03  - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80 ; 3. Dezember 2002 -  9 AZR 457/01  - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55 ).

35

c) Das Revisionsgericht kann dennoch eine eigenständige Ermessensüberprüfung vornehmen, wenn der Tatsachenstoff abschließend festgestellt worden ist. Das ist hier der Fall, da sich die Ermessensgründe des beklagten Landes aus seinem Ablehnungsschreiben, den erlassenen Durchführungshinweisen und seinem „Schnellbrief“ zum TV ATZ LSA ergeben. Danach muss die Stelle des Antragstellers dauerhaft eingespart werden können.

36

d) Nur die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit einer Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell entspricht im Streitfall der Billigkeit. Der vom beklagten Land angegebene Grund ist ermessensfehlerhaft. Er widerspricht den Vorgaben des AltTZG sowie des TV ATZ LSA. Gemäß § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit „die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen“. Sie dient damit gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitssuchenden. Dies entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien des TV ATZ LSA. Denn nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA erfolgt die Vereinbarung der Altersteilzeit auf der Grundlage des AltTZG. Da das beklagte Land damit im Rahmen der Ermessensausübung keine eigenen, der Altersteilzeit widersprechenden berechtigten Belange geltend macht, überwiegen die Interessen des Klägers an der Altersteilzeit im Blockmodell. Mit dem Wunsch nach Altersteilzeit und Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt der Arbeitnehmer eine bestimmte Lebensplanung zum Ausdruck. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug gehalten, hiergegen Sachgründe vorzubringen. Genügt er seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht oder kann er die entgegenstehenden Gründe nicht beweisen, überwiegen die Belange des Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 28). Dem Wunsch des Klägers auf Altersteilzeit hat das beklagte Land keine berechtigten Interessen entgegengehalten.

37

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Merte     

        

    Spiekermann    

                 

Tenor

Die Revisionen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 15. April 2010 - 3 Sa 156/09 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1. hat zu 1/4 und der Kläger zu 2. zu 3/4 die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1. (Klägerin) und der Kläger zu 2. (Kläger) verlangen von der Beklagten, mit ihnen einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen.

2

Die Beklagte beschäftigt die am 8. Mai 1953 geborene Klägerin seit dem 10. Juni 1981 als Reinigungskraft mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 25 Wochenstunden. Zwischen dem am 13. Juni 1953 geborenen Kläger und der Beklagten besteht seit dem 1. Juni 1978 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist als Kfz-Meister tätig. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin und den Kläger in ihren Entsorgungsbetrieben.

3

Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme findet auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) Anwendung. Dieser sieht ua. folgende Regelungen vor:

        

„§ 2   

        

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet haben,

                 

b)    

eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und

                 

c)    

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

                 

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; ...

        

(2)     

Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. ...“

4

Die Beklagte vereinbarte in den Jahren 2002 bis 2008 mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, obwohl in diesem Zeitraum bereits zwischen 7 % und nahezu 21 % der betriebsangehörigen Beschäftigten in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis standen.

5

Nachdem die finanziellen Rückstellungen zum Zwecke der Absicherung potenzieller künftiger Altersteilzeitansprüche der Mitarbeiter vollständig aufgezehrt waren, informierte die Beklagte am 8. Februar 2008 die Belegschaft, so auch die Klägerin und den Kläger, über Folgendes:

        

„Wegen Überforderung des Arbeitgebers kein Anspruch auf Altersteilzeit

        

1.    

Hiermit wird mitgeteilt, dass aufgrund § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TV Altersteilzeitgesetz(TV ATZ) der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages mit den Entsorgungsbetrieben B entfällt, sobald und solange 5 % der Arbeitnehmer des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages überschritten würde. Für die Berechnung der Quote zählen alle Arbeitnehmer des Betriebes einschließlich solcher, die nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages unterfallen.

        

Bei den Entsorgungsbetrieben B wurde die 5 %-Quote überschritten, so dass zurzeit Altersteilzeitanträge gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ abgelehnt werden müssen.

        

...“   

        
6

In der Folgezeit schloss die Beklagte noch mit drei Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge. So vereinbarte sie am 12. Februar 2008 mit dem am 26. Juli 1949 geborenen Arbeitnehmer M aufgrund seines Antrags vom 22. Januar 2008, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen. Am 22. Februar 2008 schloss sie mit dem am 5. Oktober 1952 geborenen Arbeitnehmer R A ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Dieser hatte am 22. Januar 2008 einen Altersteilzeitantrag gestellt. Schließlich nahm sie am 17. März 2008 das am 5. Februar 2008 unterbreitete Angebot der Arbeitnehmerin G an, das Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umzuwandeln. Diese ist am 17. April 1953 geboren.

7

Am 7. April 2008 bot die Klägerin der Beklagten an, mit ihr einen Altersteilzeitarbeitsvertrag für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2018 zu schließen. Mit Schreiben vom 14. April 2008 erklärte die Beklagte, sie könne dem Wunsch der Klägerin nicht entsprechen, da sich mehr als fünf vH der beschäftigten Arbeitnehmer in Altersteilzeit befänden.

8

Am 16. April 2008 unterbreitete der Kläger der Beklagten das Angebot, das Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2018 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen. Auch dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die Überlastquote ab.

9

Die Klägerin und der Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ zum Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge verpflichtet. Die Beklagte habe das Recht, sich auf das Überschreiten der Überlastquote zu berufen, infolge ihrer langjährigen Entscheidungspraxis verwirkt. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unterliege die Beklagte einem Kontrahierungszwang. Dies gelte umso mehr, als sie auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vertraut hätten. Entscheidende Bedeutung komme den Geburtsjahrgängen der Arbeitnehmer zu, die willens seien, Altersteilzeitarbeitsverträge zu schließen.

10

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihrem Antrag vom 7. April 2008 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell ab dem 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2018 zuzustimmen.

11

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, seinem Antrag vom 16. April 2008 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell ab dem 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2018 zuzustimmen.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die tariflichen Voraussetzungen, unter denen die Bestimmungen des TV ATZ Arbeitnehmern einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags gewährten, lägen im Streitfall nicht vor. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schränke nicht die von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG vermittelte Freiheit des Arbeitgebers, den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen zu verweigern, ein. Im Hinblick auf das Überschreiten der Überlastquote sei die Einführung des von ihr gewählten Stichtags am 8. Februar 2008 rechtlich unbedenklich.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerin und der Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässigen Revisionen der Klägerin und des Klägers sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Klägerin und des Klägers gegen die klageabweisenden Urteile des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

15

A. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte mit ihr den begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass es für das Klagebegehren an einer Rechtsgrundlage fehlt.

16

I. Der Anspruch folgt nicht aus dem TV ATZ.

17

1. Die Bestimmungen des TV ATZ finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin Anwendung.

18

2. Die Klägerin vollendete am 8. Mai 2008 das 55. Lebensjahr. Ihr Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags kann sich deshalb nicht aus § 2 Abs. 2 TV ATZ, sondern nur aus § 2 Abs. 1 TV ATZ ergeben. Danach kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließen, soweit die übrigen Anforderungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllt sind. Hierzu muss der Arbeitnehmer eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.

19

3. Ein tariflicher Anspruch der Klägerin scheitert daran, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags verlangte, in den Entsorgungsbetrieben der Beklagten die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG bestimmte Überlastquote überschritten war.

20

a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über fünf vH der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt.

21

b) Ist diese Überlastquote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Die tarifliche Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 TV ATZ, die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes” vorsieht, bezieht das öffentlich-rechtliche System der an bestimmte Erfordernisse gebundenen Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der öffentlichen Hand nach § 3 und § 4 AltTZG in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein(BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 35, BAGE 126, 264). Durch den Verweis auf das AltTZG stellt § 2 Abs. 1 TV ATZ den Anspruch auf eine billigem Ermessen entsprechende Entscheidung unter den tariflichen Vorbehalt, dass die Überlastquote in dem Betrieb nicht überschritten ist. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern über die gesetzliche Quote hinaus ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 30). Die gesetzliche Quotierung dient auch dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (BAG 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - Rn. 24, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 41 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 29).

22

c) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2008 (BAG - 9 AZR 511/07 - Rn. 24, aaO) angenommen hat, das Überschreiten der Überlastquote sei lediglich ein Aspekt, den der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm auszuübenden Ermessen berücksichtigen könne, wird hieran nicht festgehalten. Mäße man dem Überschreiten des in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG genannten Werts lediglich eine solche Bedeutung zu, hätte dies einen von den Tarifvertragsparteien nicht gewollten Wertungswiderspruch zur Folge. Denn einem Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 TV ATZ erfüllt, wächst kein tariflicher Anspruch zu, wenn in dem Betrieb mehr als fünf vH der Beschäftigten in Altersteilzeit beschäftigt werden(so zuletzt BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 30). Der Arbeitnehmer, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, stände damit schlechter als ein Arbeitnehmer, der lediglich das 55. Lebensjahr vollendet hat. Dieser hätte trotz der Überschreitung der Überlastquote Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Arbeitgeber hätte hierbei die wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - Rn. 29, AP AVR Diakonisches Werk § 1 Nr. 14). Dies wären neben dem Überschreiten der Überlastquote auch Umstände aus der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 49, AP ATG § 3 Nr. 22 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 33). Sollte hiernach das Interesse des Arbeitnehmers am Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags das gegenläufige Interesse des Arbeitgebers überwiegen, fiele die Entscheidung des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers aus (vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 620/07 - Rn. 26, BAGE 127, 214). Eine solche Privilegierung der rentenfernen gegenüber den rentennahen Jahrgängen haben die Tarifvertragsparteien nicht gewollt.

23

d) Die Überschreitung der Überlastquote hat das Landesarbeitsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin beantragte unter dem 7. April 2008 Altersteilzeit, die am 1. Juni 2008 beginnen sollte. Zu beiden Zeitpunkten war die Quote von fünf vH der Beschäftigten in den Entsorgungsbetrieben, in denen die Klägerin beschäftigt wird, überschritten.

24

e) Die Beklagte hat das Recht, sich auf die Überlastquote zu berufen, nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass sie im Zeitraum von 2002 bis 2008 trotz Überschreitung der Quote weiterhin mit Mitarbeitern Altersteilzeitarbeitsverträge schloss. Der Arbeitgeber bleibt nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG in seiner Entscheidung über die Annahme weiterer Altersteilzeitangebote frei, auch wenn er bereits die Quote von fünf vH überschritten hat. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen (vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 43, BAGE 126, 264). Solche besonderen Tatsachen sind nicht vorgetragen; sie sind im Übrigen nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Beklagte im Zeitraum vor dem Stichtag am 8. Februar 2008 Altersteilzeitarbeitsverhältnisse begründete, reicht hierfür nicht aus. Denn der bloße Umstand, dass die Beklagte unter massiver Nutzung der Altersteilzeit Personal abbaute, begründet auf Seiten der Klägerin keinen rechtlichen Vertrauenstatbestand auf die Fortführung dieser Praxis ohne Rücksicht auf die Entwicklung der Altersteilzeitquote und der damit einhergehenden finanziellen Belastungen.

25

II. Der Anspruch folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte hat nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie mit drei Arbeitnehmern nach dem 8. Februar 2008 noch Altersteilzeitarbeitsverträge schloss, dies aber gegenüber der Klägerin verweigert.

26

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des in Art. 3 Abs. 1 GG statuierten Gleichheitssatzes. Gewährt der Arbeitgeber Arbeitnehmern freiwillige Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, ist der Arbeitgeber ungeachtet des Vorrangs der Vertragsfreiheit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 - Rn. 11, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 209 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 20). Schließt der Arbeitgeber - wie im Streitfall - mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist(vgl. BAG 13. Juli 2010 - 9 AZR 287/09 - Rn. 40 f., AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 47 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 34), erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 54, BAGE 126, 264).

27

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regelung gleichzubehandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 23, AP ATG § 3 Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 2).

28

3. Die Beklagte erbrachte gegenüber ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen. Sie vereinbarte Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl sie hierzu wegen der Überschreitung der Überlastquote nach § 2 Abs. 1 TV ATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG nicht verpflichtet war.

29

4. Soweit die Beklagte ihre tatsächliche Praxis änderte und den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen verweigerte, wenn der Antrag des Arbeitnehmers nach dem Aushang am 8. Februar 2008 bei ihr einging, ist dies sachlich gerechtfertigt.

30

a) Die Beklagte behandelte Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vor dem 8. Februar 2008 einreichten, anders als Arbeitnehmer, die das Angebot zu einem späteren Zeitpunkt einreichten. Während die Beklagte die Anträge der ersten Gruppe von Arbeitnehmern unter den weiteren Voraussetzungen des TV ATZ annahm, lehnte sie Anträge der zweiten Gruppe - so auch den Antrag der Klägerin - unter Hinweis auf die Überlastquote ab.

31

b) Diese Gruppenbildung ist nicht willkürlich. Ihr liegen sachliche Erwägungen zugrunde, die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

32

aa) Mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es vereinbar, wenn der Arbeitgeber einen Stichtag benennt, ab dem er eine freiwillige Leistung einstellt. Stichtagsregelungen sind als „Typisierung in der Zeit” ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zulässig. Denn der Anspruch auf Gleichbehandlung ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich begrenzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst. Bei der Festlegung des Stichtags besteht ein weiter Ermessensspielraum. Die zeitliche Differenzierung ist zulässig, wenn sie auf die infrage stehende Leistung und ihre Besonderheiten abgestimmt ist. Entscheidend sind die hinter der Stichtagsregelung stehenden Gründe. Auch Kostenbelastungen können eine Stichtagsregelung rechtfertigen (vgl. BAG 15. September 2009 - 9 AZR 685/08 - Rn. 30, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 186). Diese Grundsätze gelten insbesondere in den Fällen, in denen ein Arbeitgeber im Hinblick auf das Überschreiten der Überlastquote einen Stichtag festlegt, ab dem er den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen ablehnt (vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 53, BAGE 126, 264 ).

33

bb) Die von der Beklagten im Streitfall vorgenommene Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt. Die Beklagte hat mit dem 8. Februar 2008 einen Stichtag bestimmt und diesen gegenüber der Belegschaft - so auch gegenüber der Klägerin - bekannt gemacht. Anträge auf Altersteilzeit, die nach diesem Tag bei ihr eingingen, lehnte sie ab.

34

(1) Maßgeblich war für die Beklage, wie ihre Entscheidungspraxis belegt, der Tag der Antragstellung. Die Wahl des Zeitpunkts, ab dem die Beklagte die Stichtagsregelung ohne Ausnahme anwandte, ist nicht zu beanstanden. Zu diesem Zeitpunkt waren, wie das Landesarbeitsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt hat, die Rücklagen, die die Beklagte in den Entsorgungsbetrieben zum Zweck der Absicherung der aus der Altersteilzeit erwachsenden finanziellen Belastungen gebildet hatte, aufgebraucht. Dieser Grund, der die Beklagte veranlasste, die bisherige Praxis zu ändern, steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der von ihr erbrachten Leistung, freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge abzuschließen.

35

(2) Der Umstand, dass die Beklagte nach dem 8. Februar 2008 die Anträge der Arbeitnehmer M und A sowie der Arbeitnehmerin G annahm, rechtfertigt es nicht, abweichend zu entscheiden. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Revision davon ausgeht, die Beklagte habe durch den Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge die verlautbarte Stichtagsregelung missachtet.

36

Die Beklagte teilte der Belegschaft der Entsorgungsbetriebe unter dem 8. Februar 2008 mit, dass „zurzeit Altersteilzeitanträge gem. § 2 Abs. 3 TV ATZ abgelehnt werden müssen.“ Der Wortlaut der Regelung legt nahe, dass nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt, zu dem über den Antrag entschieden wird, maßgeblich ist. Hieraus erwachsen der Klägerin allerdings keine Rechte. Der Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge mit den drei Arbeitnehmern dokumentiert den Willen der Beklagten, Arbeitnehmer, die bereits vor dem benannten Stichtag einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt hatten, günstiger als verlautbart zu behandeln. Die Klägerin, die ihren Antrag erst am 7. April 2008 anbrachte, gehört nicht zu diesem Personenkreis. Diese weitere Stichtagsregelung ist sachlich gerechtfertigt. Sie knüpft an das zum Zeitpunkt der Antragstellung berechtigte Vertrauen der Arbeitnehmer an, die Beklagte bewillige trotz Überschreitens der Überlastquote den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen. Dieses Vertrauen war mit dem Aushang vom 8. Februar 2008 beseitigt und bestand deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihren Antrag anbrachte, nicht mehr.

37

B. Dem Kläger gegenüber ist die Beklagte aus denselben Erwägungen nicht verpflichtet, einen Altersteilzeitarbeitsvertrag zu schließen. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass auch hier eine Anspruchsgrundlage fehlt.

38

I. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ, der kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, liegen nicht vor. Zwar erfüllt der am 13. Juni 1953 geborene Kläger, der seit 1978 bei der Beklagten beschäftigt ist, die in der Tarifbestimmung genannten persönlichen Anforderungen; der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen am 16. April 2008 gestellten Antrag scheitert jedoch daran, dass in den Entsorgungsbetrieben, in denen der Kläger beschäftigt ist, die Überlastquote überschritten ist. Die Beklagte hat das Recht, sich auf diesen anspruchshindernden Umstand zu berufen, nicht verwirkt. Insoweit gelten die Ausführungen unter A I entsprechend.

39

II. Der Kläger vermag sein Klagebegehren auch nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu stützen. Soweit die Beklagte am 8. Februar 2008 eine Stichtagsregelung einführte und diese gegenüber der Belegschaft verlautbarte, ist die unterschiedliche Behandlung, die Arbeitnehmer im Hinblick auf die Gewährung von Altersteilzeit erfuhren, sachlich gerechtfertigt (siehe im Einzelnen die Ausführungen unter A II).

40

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

    Suckow    

        

        

        

    Jungermann    

        

    Leitner    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. August 2015 - 6 Sa 193/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25. Februar 2014 - 3 Ca 456/13 - wird zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

2

Der am 11. Dezember 1958 geborene Kläger ist seit dem 1. November 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er ist als Dezernent für das Sachgebiet „F“ im Dezernat … am Standort I der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) tätig. Die LLG ist durch den Zusammenschluss mehrerer, an unterschiedlichen Standorten gelegener Landeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt entstanden. Am Standort I ist der Kläger der einzige Beschäftigte, der dem Dezernat … zugeordnet ist. Die weiteren Mitarbeiter dieses Dezernats üben ihre Tätigkeit am Hauptsitz der LLG in B aus.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.

        

...     

        

§ 2     

        

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet und

                 

b)    

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

                 

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

        

(2)     

Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

        

(3)     

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

        

(4)     

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.“

4

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit in der Fassung vom 30. Juni 2000 (TV ATZ), der zuvor zwischen den Parteien Anwendung fand, ist hinsichtlich seiner Anspruchsvoraussetzungen für Altersteilzeit im Wesentlichen wortgleich.

5

Das beklagte Land schloss im Bereich der LLG bis zum Jahr 2007 auf der Grundlage des TV ATZ mit mehreren Arbeitnehmern und im Jahr 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge, so zB mit:

        

-       

Herrn D: Abschluss im Oktober 2005 vor Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Frau R: Abschluss am 28. November 2006 vor Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Herrn H: Abschluss am 26. Oktober 2007 nach Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Herrn Dr. S: Abschluss am 30. Mai 2012 nach Vollendung des 60. Lebensjahrs.

6

Das beklagte Land vereinbarte diese Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, obwohl es hierzu wegen der Überschreitung der Überlastquote nach § 2 Abs. 1 TV ATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG nicht verpflichtet war. In einem „Schnellbrief“ des beklagten Landes vom 2. August 2012 zum TV ATZ LSA heißt es ua.:

        

„Ein sachlicher Grund liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz des Antragstellers während der Freistellungsphase nach Prüfung von Aufgabenverzicht oder anderen Maßnahmen der Aufgabenkritik nicht entbehrlich ist oder dieser nicht durch Bedienstete der Titelgruppe 96 wahrgenommen werden kann. Entsprechendes gilt für die freiwerdenden Arbeitszeitanteile im Teilzeitmodell. Die Annahme, dass der betroffene Arbeitsplatz bereits während der Freistellungsphase im Blockmodell oder die freiwerdenden Arbeitszeitanteile im Teilzeitmodell unentbehrlich sein werden, ist im Einzelnen zu begründen. Ist eine Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeitanteile mit Überhangpersonal erforderlich, ist die Personalvermittlungsstelle zu beteiligen.“

7

In Kap. 2 „Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (§ 2 TV ATZ LSA)“ unter Ziff. 2.3 „Anspruch auf Altersteilzeitarbeit“ heißt es in Ziff. 2.3.2 „Haushaltsrechtliche Vorgaben“ der vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Durchführungshinweise vom 4. Dezember 2012 ua.:

        

„Die Genehmigung von Altersteilzeit ist nur zulässig, wenn das Personalausgabevolumen in Höhe der Personalausgaben des Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn nach Ablauf der Freistellungsphase die Stelle des Tarifbeschäftigten nicht wiederbesetzt wird und ersatzlos wegfällt. Die Verwendung von Mitteln für Aushilfskräfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der wegfallenden Stelle ist nicht zulässig.“

8

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024. Zu diesem Zeitpunkt war ebenfalls die Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG überschritten. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 19. März 2013 ab. Es begründete die Ablehnung mit dem Hinweis, dies entspreche billigem Ermessen. Der vom Kläger wahrgenommene Arbeitsplatz sei nicht entbehrlich. Deshalb sei die personelle Absicherung seines Arbeitsplatzes dienstlich erforderlich.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, seinen Antrag anzunehmen. Das beklagte Land könne sich nicht erfolgreich auf die Überlastquote berufen, da es in den Jahren 2002 bis 2007 und erneut im Jahr 2012 mit Herrn Dr. S im Geschäftsbereich der LLG Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen habe. Die Geltung eines anderen Tarifvertrags sei kein zulässiges Differenzierungsmerkmal. Seine Vergleichbarkeit mit Herrn Dr. S scheitere nicht an der Tatsache, dass dieser bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags das 60. Lebensjahr vollendet habe. Gleiches gelte für die unterschiedlichen Aufgabengebiete und die unterschiedlichen Laufzeiten der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Im Hinblick auf den auch die LLG betreffenden Stellenabbau in der Landesverwaltung sei davon auszugehen, dass sein Arbeitsplatz entbehrlich sei.

10

Der Kläger hat beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, mit ihm eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2024 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2019 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2024 dauern soll.

11

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein tariflicher Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu. Einem solchen stehe § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG entgegen. Der Anspruch folge auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger befinde sich nicht in einer vergleichbaren Situation mit den von ihm benannten Beschäftigten der LLG, da die in den Jahren 2002 bis 2007 geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge nicht auf Basis des seit 1. April 2012 geltenden TV ATZ LSA, sondern auf Basis des TV ATZ geschlossen worden seien. Da Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem TV ATZ vor dem 1. Januar 2010 hätten beginnen müssen, habe zwischen diesem Zeitpunkt und dem 31. März 2012 keine Rechtsgrundlage für den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen existiert. Mit Abschluss des TV ATZ LSA sei eine maßgebliche zeitliche Zäsur eingetreten, die es berechtigte, seine Praxis zu ändern. Mit dem einzigen Arbeitnehmer, dessen Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags unter Anwendung des TV ATZ LSA angenommen worden sei, Herrn Dr. S, sei der Kläger nicht vergleichbar, da jener - anders als der Kläger - bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Eine Vergleichbarkeit scheitere auch an der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeitsplätze und der abweichenden Laufzeit. Die Arbeitsleistung des Klägers als einziger Beschäftigter des Dezernats … in I sei nicht entbehrlich.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des beklagten Landes zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet.

14

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

15

I. Der Antrag ist so zu verstehen, dass das beklagte Land verurteilt werden soll, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 15; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15 mwN).

16

II. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2019 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2024 dauern. Das folgt aus dem schriftlichen Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 17. Oktober 2012. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll sich inhaltlich nach den Regelungen des TV ATZ LSA richten.

17

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch darauf, dass das beklagte Land mit ihm den angebotenen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt.

18

I. Der Anspruch folgt nicht aus dem TV ATZ LSA.

19

1. Die Bestimmungen des TV ATZ LSA finden zwar kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger erfüllt auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA.

20

2. Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitert aber daran, dass in der LLG die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG bestimmte Überlastquote dauerhaft überschritten war.

21

a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über fünf vH der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 20; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 25).

22

b) Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Die tarifliche Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA, die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG)” vorsieht, bezieht das öffentlich-rechtliche System der an bestimmte Erfordernisse gebundenen Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der öffentlichen Hand nach §§ 3, 4 AltTZG in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein(zum TV ATZ vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 35, BAGE 126, 264). Durch den Verweis auf das AltTZG stellt § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA den Anspruch auf eine billigem Ermessen entsprechende Entscheidung unter den tariflichen Vorbehalt, dass die Überlastquote in dem Betrieb nicht überschritten ist. Die Überschreitung der Überlastquote ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 30). Die gesetzliche Quotierung dient auch dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 21; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 26; 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - Rn. 24).

23

c) Der Kläger beantragte unter dem 17. Oktober 2012 Altersteilzeit, die am 1. Januar 2014 beginnen sollte. Zu beiden Zeitpunkten war die Quote von fünf vH der Beschäftigten der LLG überschritten.

24

d) Das beklagte Land hat das Recht, sich auf die Überlastquote zu berufen, nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass es bis zum Jahr 2007 und im Jahr 2012 mit Beschäftigten Altersteilzeitarbeitsverträge schloss. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Altersteilzeitarbeitsverträge die Überlastquote überschritten war. Der Arbeitgeber bleibt nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ LSA iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG in seiner Entscheidung über die Annahme weiterer Altersteilzeitangebote frei, auch wenn bereits die Quote von fünf vH überschritten ist. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen (vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 24; 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 43, BAGE 126, 264). Solche besonderen Tatsachen sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

25

II. Der Anspruch des Klägers folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte Land hat gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es bis zum Jahr 2007 mit mehreren Arbeitnehmern und im Jahr 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen, dies aber gegenüber dem Kläger verweigert hat.

26

1. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 26; vgl. auch BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 54, BAGE 126, 264). Das Landesarbeitsgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt ( § 559 Abs. 2 ZPO ), dass die Überlastquote bereits bei Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge mit den vom Kläger genannten Arbeitnehmern überschritten war.

27

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 27; 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 23, BAGE 134, 223). Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 266).

28

3. Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Das beklagte Land schloss trotz überschrittener Überlastquote freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge, soweit eine tarifliche Grundlage hierfür bestand.

29

a) Das beklagte Land vereinbarte mit den Arbeitnehmern D, R und H Altersteilzeit zu einem Zeitpunkt, zu dem noch mit dem TV ATZ ein grundsätzlicher tariflicher Anspruch bestand. Es verzichtete dabei darauf, sich auf die Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG zu berufen. Zum Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags verlangte, bestand mit dem TV ATZ LSA eine vergleichbare tarifliche Regelung. Das beklagte Land schloss mit dem Arbeitnehmer Dr. S wiederum trotz überschrittener Überlastquote einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Gegenüber dem Kläger beruft es sich dennoch auf die Erreichung der Überlastquote.

30

b) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stellt die zeitliche Unterbrechung zwischen der Geltung des TV ATZ und des TV ATZ LSA keine Zäsur dar, die es ausschließt, eine Fortsetzung der Gewährung freiwilliger Leistungen anzunehmen. Das beklagte Land hat im Hinblick auf die Überlastquote nicht durch Gruppenbildung zwischen Arbeitnehmern, für die noch der TV ATZ Anwendung fand, und Arbeitnehmern, die unter den Anwendungsbereich des TV ATZ LSA fielen, unterschieden. Dem steht schon die Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer Dr. S unter Geltung des TV ATZ LSA trotz überschrittener Überlastquote entgegen. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, dass das beklagte Land bei der Ermittlung der Überlastquote nicht nur die nach dem Inkrafttreten des TV ATZ LSA geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge berücksichtigt, sondern auch die unter der Geltung des TV ATZ geschlossenen und somit selbst insoweit nicht von der von ihm behaupteten Zäsur ausgeht.

31

c) Es hat auch nicht unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und Arbeitnehmern, bei denen dies nicht der Fall war. Wie sich aus dem Ablehnungsschreiben des beklagten Landes vom 19. März 2013 ergibt, verweigerte es gegenüber dem Kläger den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags nicht, weil er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Es berief sich vielmehr darauf, der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht entbehrlich und könne nicht eingespart werden. Dies entspricht den vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt am 4. Dezember 2012 erlassenen Durchführungshinweisen sowie dem Inhalt des „Schnellbriefs“ vom 2. August 2012 an die Personalreferate der Landesbehörden, mit dem eine einheitliche Praxis der Behörden gewährleistet werden sollte. Danach soll ein sachlicher Grund für die Ablehnung der Altersteilzeit ua. gegeben sein, wenn der Arbeitsplatz des Antragstellers nicht entbehrlich ist. Die Genehmigung der Altersteilzeit soll nur zulässig sein, wenn die Stelle des Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Damit wird deutlich, dass das beklagte Land die Vereinbarung von Altersteilzeit ausschließlich als Instrument des Personalabbaus nutzte.

32

4. Die Ablehnung des beklagten Landes widersprach billigem Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA iVm. § 315 BGB.

33

a) Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und - wie der Kläger - die zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet(vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04  - zu B II 2 b der Gründe; 3. Dezember 2002 -  9 AZR 457/01  - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55 ; 26. Juni 2001 -  9 AZR 244/00  - zu II 2 der Gründe, BAGE 98, 114 ; 12. Dezember 2000 -  9 AZR 706/99  - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 96, 363 ).

34

b) Die Überprüfung der angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist in erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte, die dazu die Umstände des Einzelfalls abzuwägen und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Es spricht deshalb viel dafür, dass die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers durch das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht nur einer eingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt, nämlich dahin, ob der Rechtsbegriff „billiges Ermessen“ verkannt, der äußere Ermessensrahmen überschritten, innere Ermessensfehler begangen, unsachliche Erwägungen zugrunde gelegt oder wesentlicher Tatsachenstoff außer Acht gelassen worden ist ( BAG 30. Oktober 2001 - 9 AZR 426/00  - zu II 4 b aa der Gründe, BAGE 99, 274 ; für eine uneingeschränkte Überprüfung: BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03  - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80 ; 3. Dezember 2002 -  9 AZR 457/01  - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55 ).

35

c) Das Revisionsgericht kann dennoch eine eigenständige Ermessensüberprüfung vornehmen, wenn der Tatsachenstoff abschließend festgestellt worden ist. Das ist hier der Fall, da sich die Ermessensgründe des beklagten Landes aus seinem Ablehnungsschreiben, den erlassenen Durchführungshinweisen und seinem „Schnellbrief“ zum TV ATZ LSA ergeben. Danach muss die Stelle des Antragstellers dauerhaft eingespart werden können.

36

d) Nur die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit einer Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell entspricht im Streitfall der Billigkeit. Der vom beklagten Land angegebene Grund ist ermessensfehlerhaft. Er widerspricht den Vorgaben des AltTZG sowie des TV ATZ LSA. Gemäß § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit „die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen“. Sie dient damit gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitssuchenden. Dies entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien des TV ATZ LSA. Denn nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA erfolgt die Vereinbarung der Altersteilzeit auf der Grundlage des AltTZG. Da das beklagte Land damit im Rahmen der Ermessensausübung keine eigenen, der Altersteilzeit widersprechenden berechtigten Belange geltend macht, überwiegen die Interessen des Klägers an der Altersteilzeit im Blockmodell. Mit dem Wunsch nach Altersteilzeit und Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt der Arbeitnehmer eine bestimmte Lebensplanung zum Ausdruck. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug gehalten, hiergegen Sachgründe vorzubringen. Genügt er seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht oder kann er die entgegenstehenden Gründe nicht beweisen, überwiegen die Belange des Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 28). Dem Wunsch des Klägers auf Altersteilzeit hat das beklagte Land keine berechtigten Interessen entgegengehalten.

37

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Merte     

        

    Spiekermann    

                 

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 18. August 2015 - 6 Sa 193/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25. Februar 2014 - 3 Ca 456/13 - wird zurückgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

2

Der am 11. Dezember 1958 geborene Kläger ist seit dem 1. November 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er ist als Dezernent für das Sachgebiet „F“ im Dezernat … am Standort I der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) tätig. Die LLG ist durch den Zusammenschluss mehrerer, an unterschiedlichen Standorten gelegener Landeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt entstanden. Am Standort I ist der Kläger der einzige Beschäftigte, der dem Dezernat … zugeordnet ist. Die weiteren Mitarbeiter dieses Dezernats üben ihre Tätigkeit am Hauptsitz der LLG in B aus.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.

        

...     

        

§ 2     

        

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet und

                 

b)    

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

                 

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

        

(2)     

Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

        

(3)     

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

        

(4)     

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.“

4

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit in der Fassung vom 30. Juni 2000 (TV ATZ), der zuvor zwischen den Parteien Anwendung fand, ist hinsichtlich seiner Anspruchsvoraussetzungen für Altersteilzeit im Wesentlichen wortgleich.

5

Das beklagte Land schloss im Bereich der LLG bis zum Jahr 2007 auf der Grundlage des TV ATZ mit mehreren Arbeitnehmern und im Jahr 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge, so zB mit:

        

-       

Herrn D: Abschluss im Oktober 2005 vor Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Frau R: Abschluss am 28. November 2006 vor Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Herrn H: Abschluss am 26. Oktober 2007 nach Vollendung des 60. Lebensjahrs;

        

-       

Herrn Dr. S: Abschluss am 30. Mai 2012 nach Vollendung des 60. Lebensjahrs.

6

Das beklagte Land vereinbarte diese Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, obwohl es hierzu wegen der Überschreitung der Überlastquote nach § 2 Abs. 1 TV ATZ iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG nicht verpflichtet war. In einem „Schnellbrief“ des beklagten Landes vom 2. August 2012 zum TV ATZ LSA heißt es ua.:

        

„Ein sachlicher Grund liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz des Antragstellers während der Freistellungsphase nach Prüfung von Aufgabenverzicht oder anderen Maßnahmen der Aufgabenkritik nicht entbehrlich ist oder dieser nicht durch Bedienstete der Titelgruppe 96 wahrgenommen werden kann. Entsprechendes gilt für die freiwerdenden Arbeitszeitanteile im Teilzeitmodell. Die Annahme, dass der betroffene Arbeitsplatz bereits während der Freistellungsphase im Blockmodell oder die freiwerdenden Arbeitszeitanteile im Teilzeitmodell unentbehrlich sein werden, ist im Einzelnen zu begründen. Ist eine Nachbesetzung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitszeitanteile mit Überhangpersonal erforderlich, ist die Personalvermittlungsstelle zu beteiligen.“

7

In Kap. 2 „Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit (§ 2 TV ATZ LSA)“ unter Ziff. 2.3 „Anspruch auf Altersteilzeitarbeit“ heißt es in Ziff. 2.3.2 „Haushaltsrechtliche Vorgaben“ der vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt erlassenen Durchführungshinweise vom 4. Dezember 2012 ua.:

        

„Die Genehmigung von Altersteilzeit ist nur zulässig, wenn das Personalausgabevolumen in Höhe der Personalausgaben des Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn nach Ablauf der Freistellungsphase die Stelle des Tarifbeschäftigten nicht wiederbesetzt wird und ersatzlos wegfällt. Die Verwendung von Mitteln für Aushilfskräfte zur Wahrnehmung der Aufgaben der wegfallenden Stelle ist nicht zulässig.“

8

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 beantragte der Kläger die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024. Zu diesem Zeitpunkt war ebenfalls die Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG überschritten. Das beklagte Land lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 19. März 2013 ab. Es begründete die Ablehnung mit dem Hinweis, dies entspreche billigem Ermessen. Der vom Kläger wahrgenommene Arbeitsplatz sei nicht entbehrlich. Deshalb sei die personelle Absicherung seines Arbeitsplatzes dienstlich erforderlich.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, seinen Antrag anzunehmen. Das beklagte Land könne sich nicht erfolgreich auf die Überlastquote berufen, da es in den Jahren 2002 bis 2007 und erneut im Jahr 2012 mit Herrn Dr. S im Geschäftsbereich der LLG Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen habe. Die Geltung eines anderen Tarifvertrags sei kein zulässiges Differenzierungsmerkmal. Seine Vergleichbarkeit mit Herrn Dr. S scheitere nicht an der Tatsache, dass dieser bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags das 60. Lebensjahr vollendet habe. Gleiches gelte für die unterschiedlichen Aufgabengebiete und die unterschiedlichen Laufzeiten der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Im Hinblick auf den auch die LLG betreffenden Stellenabbau in der Landesverwaltung sei davon auszugehen, dass sein Arbeitsplatz entbehrlich sei.

10

Der Kläger hat beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, mit ihm eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2024 zu vereinbaren, wobei die Arbeitsphase vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2019 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2024 dauern soll.

11

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein tariflicher Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu. Einem solchen stehe § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG entgegen. Der Anspruch folge auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger befinde sich nicht in einer vergleichbaren Situation mit den von ihm benannten Beschäftigten der LLG, da die in den Jahren 2002 bis 2007 geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge nicht auf Basis des seit 1. April 2012 geltenden TV ATZ LSA, sondern auf Basis des TV ATZ geschlossen worden seien. Da Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem TV ATZ vor dem 1. Januar 2010 hätten beginnen müssen, habe zwischen diesem Zeitpunkt und dem 31. März 2012 keine Rechtsgrundlage für den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen existiert. Mit Abschluss des TV ATZ LSA sei eine maßgebliche zeitliche Zäsur eingetreten, die es berechtigte, seine Praxis zu ändern. Mit dem einzigen Arbeitnehmer, dessen Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags unter Anwendung des TV ATZ LSA angenommen worden sei, Herrn Dr. S, sei der Kläger nicht vergleichbar, da jener - anders als der Kläger - bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Eine Vergleichbarkeit scheitere auch an der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeitsplätze und der abweichenden Laufzeit. Die Arbeitsleistung des Klägers als einziger Beschäftigter des Dezernats … in I sei nicht entbehrlich.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des beklagten Landes zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist begründet.

14

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

15

I. Der Antrag ist so zu verstehen, dass das beklagte Land verurteilt werden soll, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 15; 15. September 2009 - 9 AZR 643/08 - Rn. 15 mwN).

16

II. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2019 und die Freistellungsphase vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2024 dauern. Das folgt aus dem schriftlichen Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 17. Oktober 2012. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll sich inhaltlich nach den Regelungen des TV ATZ LSA richten.

17

B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch darauf, dass das beklagte Land mit ihm den angebotenen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt.

18

I. Der Anspruch folgt nicht aus dem TV ATZ LSA.

19

1. Die Bestimmungen des TV ATZ LSA finden zwar kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger erfüllt auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA.

20

2. Ein tariflicher Anspruch des Klägers scheitert aber daran, dass in der LLG die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG bestimmte Überlastquote dauerhaft überschritten war.

21

a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über fünf vH der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge schließt (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 20; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 25).

22

b) Ist diese Überlastquote überschritten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA gegen den Arbeitgeber, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt. Die tarifliche Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA, die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG)” vorsieht, bezieht das öffentlich-rechtliche System der an bestimmte Erfordernisse gebundenen Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der öffentlichen Hand nach §§ 3, 4 AltTZG in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein(zum TV ATZ vgl. BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 35, BAGE 126, 264). Durch den Verweis auf das AltTZG stellt § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA den Anspruch auf eine billigem Ermessen entsprechende Entscheidung unter den tariflichen Vorbehalt, dass die Überlastquote in dem Betrieb nicht überschritten ist. Die Überschreitung der Überlastquote ist ein negatives Tatbestandsmerkmal, das bereits die Entstehung des Anspruchs hindert (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 30). Die gesetzliche Quotierung dient auch dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 21; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 26; 14. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - Rn. 24).

23

c) Der Kläger beantragte unter dem 17. Oktober 2012 Altersteilzeit, die am 1. Januar 2014 beginnen sollte. Zu beiden Zeitpunkten war die Quote von fünf vH der Beschäftigten der LLG überschritten.

24

d) Das beklagte Land hat das Recht, sich auf die Überlastquote zu berufen, nicht dadurch verwirkt (§ 242 BGB), dass es bis zum Jahr 2007 und im Jahr 2012 mit Beschäftigten Altersteilzeitarbeitsverträge schloss. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Altersteilzeitarbeitsverträge die Überlastquote überschritten war. Der Arbeitgeber bleibt nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ LSA iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG in seiner Entscheidung über die Annahme weiterer Altersteilzeitangebote frei, auch wenn bereits die Quote von fünf vH überschritten ist. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, der Arbeitgeber werde sich dauerhaft nicht auf die Überlastquote berufen (vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 24; 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 43, BAGE 126, 264). Solche besonderen Tatsachen sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.

25

II. Der Anspruch des Klägers folgt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte Land hat gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es bis zum Jahr 2007 mit mehreren Arbeitnehmern und im Jahr 2012 mit einem Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen, dies aber gegenüber dem Kläger verweigert hat.

26

1. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG geregelten Überlastquote hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 26; vgl. auch BAG 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 54, BAGE 126, 264). Das Landesarbeitsgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt ( § 559 Abs. 2 ZPO ), dass die Überlastquote bereits bei Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge mit den vom Kläger genannten Arbeitnehmern überschritten war.

27

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 27; 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 23, BAGE 134, 223). Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (BAG 19. März 2003 - 10 AZR 365/02 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 105, 266).

28

3. Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Das beklagte Land schloss trotz überschrittener Überlastquote freiwillig Altersteilzeitarbeitsverträge, soweit eine tarifliche Grundlage hierfür bestand.

29

a) Das beklagte Land vereinbarte mit den Arbeitnehmern D, R und H Altersteilzeit zu einem Zeitpunkt, zu dem noch mit dem TV ATZ ein grundsätzlicher tariflicher Anspruch bestand. Es verzichtete dabei darauf, sich auf die Überlastquote nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG zu berufen. Zum Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags verlangte, bestand mit dem TV ATZ LSA eine vergleichbare tarifliche Regelung. Das beklagte Land schloss mit dem Arbeitnehmer Dr. S wiederum trotz überschrittener Überlastquote einen Altersteilzeitarbeitsvertrag. Gegenüber dem Kläger beruft es sich dennoch auf die Erreichung der Überlastquote.

30

b) Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stellt die zeitliche Unterbrechung zwischen der Geltung des TV ATZ und des TV ATZ LSA keine Zäsur dar, die es ausschließt, eine Fortsetzung der Gewährung freiwilliger Leistungen anzunehmen. Das beklagte Land hat im Hinblick auf die Überlastquote nicht durch Gruppenbildung zwischen Arbeitnehmern, für die noch der TV ATZ Anwendung fand, und Arbeitnehmern, die unter den Anwendungsbereich des TV ATZ LSA fielen, unterschieden. Dem steht schon die Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer Dr. S unter Geltung des TV ATZ LSA trotz überschrittener Überlastquote entgegen. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, dass das beklagte Land bei der Ermittlung der Überlastquote nicht nur die nach dem Inkrafttreten des TV ATZ LSA geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge berücksichtigt, sondern auch die unter der Geltung des TV ATZ geschlossenen und somit selbst insoweit nicht von der von ihm behaupteten Zäsur ausgeht.

31

c) Es hat auch nicht unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und Arbeitnehmern, bei denen dies nicht der Fall war. Wie sich aus dem Ablehnungsschreiben des beklagten Landes vom 19. März 2013 ergibt, verweigerte es gegenüber dem Kläger den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags nicht, weil er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Es berief sich vielmehr darauf, der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht entbehrlich und könne nicht eingespart werden. Dies entspricht den vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt am 4. Dezember 2012 erlassenen Durchführungshinweisen sowie dem Inhalt des „Schnellbriefs“ vom 2. August 2012 an die Personalreferate der Landesbehörden, mit dem eine einheitliche Praxis der Behörden gewährleistet werden sollte. Danach soll ein sachlicher Grund für die Ablehnung der Altersteilzeit ua. gegeben sein, wenn der Arbeitsplatz des Antragstellers nicht entbehrlich ist. Die Genehmigung der Altersteilzeit soll nur zulässig sein, wenn die Stelle des Tarifbeschäftigten nach Ablauf der Freistellungsphase dauerhaft eingespart wird. Damit wird deutlich, dass das beklagte Land die Vereinbarung von Altersteilzeit ausschließlich als Instrument des Personalabbaus nutzte.

32

4. Die Ablehnung des beklagten Landes widersprach billigem Ermessen gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA iVm. § 315 BGB.

33

a) Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA kann der Arbeitgeber mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und - wie der Kläger - die zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet(vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04  - zu B II 2 b der Gründe; 3. Dezember 2002 -  9 AZR 457/01  - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55 ; 26. Juni 2001 -  9 AZR 244/00  - zu II 2 der Gründe, BAGE 98, 114 ; 12. Dezember 2000 -  9 AZR 706/99  - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 96, 363 ).

34

b) Die Überprüfung der angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist in erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte, die dazu die Umstände des Einzelfalls abzuwägen und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Es spricht deshalb viel dafür, dass die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers durch das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht nur einer eingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt, nämlich dahin, ob der Rechtsbegriff „billiges Ermessen“ verkannt, der äußere Ermessensrahmen überschritten, innere Ermessensfehler begangen, unsachliche Erwägungen zugrunde gelegt oder wesentlicher Tatsachenstoff außer Acht gelassen worden ist ( BAG 30. Oktober 2001 - 9 AZR 426/00  - zu II 4 b aa der Gründe, BAGE 99, 274 ; für eine uneingeschränkte Überprüfung: BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03  - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80 ; 3. Dezember 2002 -  9 AZR 457/01  - zu A II 2 a cc (2) und A II 2 a dd (1) der Gründe, BAGE 104, 55 ).

35

c) Das Revisionsgericht kann dennoch eine eigenständige Ermessensüberprüfung vornehmen, wenn der Tatsachenstoff abschließend festgestellt worden ist. Das ist hier der Fall, da sich die Ermessensgründe des beklagten Landes aus seinem Ablehnungsschreiben, den erlassenen Durchführungshinweisen und seinem „Schnellbrief“ zum TV ATZ LSA ergeben. Danach muss die Stelle des Antragstellers dauerhaft eingespart werden können.

36

d) Nur die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit einer Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell entspricht im Streitfall der Billigkeit. Der vom beklagten Land angegebene Grund ist ermessensfehlerhaft. Er widerspricht den Vorgaben des AltTZG sowie des TV ATZ LSA. Gemäß § 1 Abs. 2 AltTZG soll die Altersteilzeit „die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen“. Sie dient damit gerade nicht der Einsparung von Arbeitsplätzen, sondern deren Besetzung mit Arbeitssuchenden. Dies entspricht auch dem Willen der Tarifvertragsparteien des TV ATZ LSA. Denn nach § 2 Abs. 1 TV ATZ LSA erfolgt die Vereinbarung der Altersteilzeit auf der Grundlage des AltTZG. Da das beklagte Land damit im Rahmen der Ermessensausübung keine eigenen, der Altersteilzeit widersprechenden berechtigten Belange geltend macht, überwiegen die Interessen des Klägers an der Altersteilzeit im Blockmodell. Mit dem Wunsch nach Altersteilzeit und Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell bringt der Arbeitnehmer eine bestimmte Lebensplanung zum Ausdruck. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug gehalten, hiergegen Sachgründe vorzubringen. Genügt er seiner diesbezüglichen Darlegungslast nicht oder kann er die entgegenstehenden Gründe nicht beweisen, überwiegen die Belange des Arbeitnehmers (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 28). Dem Wunsch des Klägers auf Altersteilzeit hat das beklagte Land keine berechtigten Interessen entgegengehalten.

37

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Merte     

        

    Spiekermann    

                 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.