Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Juni 2013 - 4 Sa 169/12
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 06. Dezember 2011 - 4 Ca 1370/11 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für deren Tätigkeit im Zeitraum von September 2009 bis Januar 2011 weiteres Arbeitsentgelt zu zahlen. Im Rahmen des zugrunde liegenden Teil-Urteils vom 06.12.2011 und dieser Entscheidung ist streitgegenständlich das zusätzliche Arbeitsentgelt für die Monate September 2009 bis einschließlich Oktober 2010.
- 2
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 09.09.2009 bis 18.02.2011 als Produktionshelferin/Hilfskraft beschäftigt.
- 3
Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung. Sie setzte die Klägerin überwiegend bei ihrem Kunden R, für kurze Zeiträume auch bei anderen Kunden ein.
- 4
Die Parteien vereinbarten mit ihrem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 08.09.2009 die Anwendung der zwischen dem Arbeitgeberverband M... (M...) und der Tarifgemeinschaft C... (C...) abgeschlossenen Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis. In einer Zusatzvereinbarung vom selben Tag, deren Text ebenso wie derjenige des Arbeitsvertrages von der Beklagten gestellt worden ist, wird auf die damals noch nicht rechtskräftig entschiedene Streitigkeit um die Tariffähigkeit des C... verwiesen und auf die Möglichkeit hingewiesen, dass bei deren Tarifunfähigkeit höhere Ansprüche der Klägerin auf Arbeitsentgelt als bisher angenommen, nämlich in Höhe der bei den jeweiligen Entleihern geltenden Arbeitsbedingungen bestehen können. Nach dem Hinwies auf diese Möglichkeit wird in der Zusatzvereinbarung für den Fall der Tarifunfähigkeit der C... die Geltung der Tarifverträge vereinbart, die zwischen dem Bundesverband Z... (Z...) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des G... (G...) abgeschlossen worden sind.
- 5
Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien wird das Arbeitsentgelt monatlich gezahlt und jeweils mit dem 21. des Folgemonats fällig. § 9 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
- 6
„1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder seiner Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
- 7
2. Der Fristablauf beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den, den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
...
- 8
5. Abs. 1 bis 3 gelten nicht, soweit die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge eine für den Mitarbeiter günstigere Regelung über den Ausschluss oder den Verfall von Ansprüchen enthalten.“
- 9
Die Klägerin machte erstmals mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.03.2011, das der Beklagten am 22.03.2011 zuging, unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - zur Tarifunfähigkeit des C... die Differenz zwischen dem bisher von der Beklagten an die Klägerin gezahlten Arbeitsentgelt und den Beträgen, die sich aus einem Stundenlohn von 9,00 Euro brutto ergeben hätten, geltend.
- 10
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die Seiten 2 bis 4 des vorgenannten Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 06. Dezember 2011 (Bl. 168 - 170 d. A.) Bezug genommen.
- 11
Der Tenor dieses Teil-Urteils vom 06.12.2011 lautet:
- 12
„1. In Höhe von 4.684,15 € brutto wird die Klage abgewiesen.
- 13
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
- 14
3. Der Streitwert wird auf 4.684,15 € festgesetzt.“
- 15
Wegen der Gründe des vorgenannten Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 06. Dezember 2012 wird auf dessen Seiten 5 - 6 (Bl. 171 - 172 d. A.) verwiesen.
- 16
Dieses Urteil wurde der Klägerin vollständig abgefasst am 21. Mai 2012 zugestellt. Deren Berufungsschrift ist am 04. Mai 2012 und deren Berufungsbegründung am 06. Juli 2012 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.
- 17
Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 06. Juli 2012 nebst Anlagen (Bl. 196 - 202 d. A.) Bezug genommen. Bezüglich der zweitinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die Seite 2 des Protokolls über die Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2013 (Bl. 229 d. A.) verwiesen.
- 18
Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 13. August 2012 (Bl. 212 - 218 d. A.) Bezug genommen.
- 19
Im vorgenannten Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2013 heißt es außerdem auf den Seiten 2 und 3 u. a.:
- 20
„Daneben gibt es keine tarifvertraglichen Regelungen zwischen Z... und einer G...-Gewerkschaft mit längeren Verfallklauseln.
- 21
laut vorgelesen und genehmigt
- 22
Rechtsanwalt T nimmt Bezug auf sein Fax-Schreiben vom 08.03.2011 (Bl. 67 R. d. A.).
- 23
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
- 24
Beide Seiten erhalten Gelegenheit zu Ausführungen.
- 25
Die Prozessbevollmächtigten erklären übereinstimmend:
- 26
Es ist nicht beabsichtigt, im heutigen Termin noch weitere Erklärungen abzugeben.
- 27
laut vorgelesen und genehmigt“
Entscheidungsgründe
I.
- 28
Die vorliegende Berufung der Klägerin ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. den §§ 517, 519 ZPO).
II.
- 29
Die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 06. Dezember 2011 - 4 Ca 1370/11 - ist jedoch unbegründet und war demgemäß kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Revision war zuzulassen. Dabei folgt die Berufungskammer den zutreffenden Gründen der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz in vollem Umfang und macht sich diese Gründe auch zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Einzelnen:
1.
- 30
Das vorgenannte Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 06. Dezember 2011 ist ausweislich Blatt 167 der Akte erst am 14. Mai 2012 und damit erst nach über fünf Monaten seit der Verkündung am 06. Dezember 2011 zur Geschäftsstelle der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Halle gelangt. Die Berufungsschrift der Klägerin ist am 04. Mai 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Dort heißt es am Ende, dass eine Übersendung des Urteils noch nicht erfolgen kann, da eine Ausfertigung des am 06. Dezember 2011 verkündeten Urteils bislang noch nicht zugestellt worden ist. Sodann ist die Zustellung des vorgenannten Teil-Urteils vom 06. Dezember 2011 an die Beklagte am 16. Mai 2012 und an die Klägerin am 21. Mai 2012 erfolgt. Danach hat die Klägerin ihre Berufung unter dem 06. Juli 2012 begründet, ohne das Verstreichen der 5-Monatsfrist zu rügen. Die Beklagte hat dies im Rahmen ihrer Berufungserwiderung vom 13. August 2012 ebenfalls nicht beanstandet.
2.
- 31
In den Gründen des vorgenannten Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 06. Dezember 2012 heißt es auf den Seiten 5 und 6 (Bl. 171 - 172 d. A.) u. a.:
- 32
„Insoweit steht der eingeklagten Forderung bereits die unter § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 08.09.2009 vereinbarte Ausschlussfrist entgegen.
- 33
Diese Ausschlussfrist ist wirksam zwischen den Parteien vereinbart. Sie benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen (BAG, Urt. v. 12.03.2008 - 10 AZR 152/07 -, NZA 2008, 699 ff).
- 34
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Ausschlussfrist bereits mit der Fälligkeit der jeweiligen Entgeltforderung im Sinne des § 271 Abs. 2 BGB, also dem 21. des jeweiligen Folgemonats, oder vielleicht erst mit der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14.12.2010 in Lauf gesetzt worden ist, denn die schriftliche Geltendmachung für die Klägerin ist der Beklagten erst am 22.03.2011 zugegangen. Damit konnten allenfalls Ansprüche der Klägerin auf Arbeitsentgelt ab dem Monat November 2010 noch vor dem Verfall bewahrt werden, denn für Ansprüche aus dem Monat Oktober 2010 und weiter zurückliegenden Monaten ergibt sich der Ablauf der dreimonatigen ersten Stufe der Ausschlussfrist ausgehend von der Fälligkeit am 21.12.2010 mit dem 21.03.2011 und ausgehend von der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts am 14.12.2010 mit dem 14.03.2011.
- 35
Die Ausschlussfrist hat jedenfalls nicht erst nach dem 14.12.2010 zu laufen begonnen, etwa wie von der Klägerin vertreten mit der Veröffentlichung der Gründe zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010. Maßgebend ist nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags zunächst die Fälligkeit. Wohl mit Rücksicht auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Parteien darüber hinaus vereinbart, dass die Ausschlussfrist nicht zu laufen beginnt, solange der Berechtigte die den Anspruch begründende Umstände noch nicht kennt, ohne dass dies auf grober Fahrlässigkeit beruht. Zu den den Anspruch begründenden Umständen gehört jedenfalls nicht die Begründung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010. Es ist schon umstritten, ob ein Anspruch aus dem Grundsatz des equal pay nach § 10 Abs. 4 AÜG im Falle eines Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG (Aussetzung bis zur rechtskräftigen Feststellung der Tariffähigkeit) erst mit dieser Feststellung entsteht oder nicht bereits vorher existiert. Eine Abhängigkeit des Anspruchs von der Begründung einer solchen Entscheidung aber lässt sich nicht herleiten. Auch die Klägerin hat nicht angeben können, von welchem Merkmal der Entscheidungsgründe denn der Lauf der Ausschlussfrist ausgelöst werden sollte.
- 36
Die Ansicht der Klägerin führt weg von den die Forderung begründenden Tatsachen und deren Kenntnis hin zu einem nicht feststellbaren subjektiven Gefühl ausreichender Wahrscheinlichkeit oder Sicherheit, einen entsprechenden Rechtsstreit gegen seinen (früheren) Arbeitgeber zu gewinnen. Allein dazu werden die Entscheidungsgründe benötigt. Neue Tatsachen können nach § 93 Abs. 1 ArbGG im Wege der Rechtsbeschwerde ohnehin nicht festgestellt werden, weil in der Dritten Instanz nicht mehr Tatsachen, sondern nur noch Rechtsfragen geprüft werden.“
3.
- 37
Die Berufungskammer ist ebenfalls der Auffassung, dass der hier streitgegenständlichen Forderung bereits die unter § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 08. September 2009 wirksam vereinbarte vertragliche Ausschlussfrist entgegensteht.
a)
- 38
Die Entscheidung des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - ist umfassend, auch z. B. in der „Tagesschau“, bekanntgegeben worden.
b)
- 39
Demgemäß begann vorliegend der Lauf der arbeitsvertraglich vereinbarten Verfallfrist spätestens am 14. Dezember 2010.
c)
- 40
Die Vereinbarung einer arbeitsvertraglichen Verfallfrist - wie der vorliegenden - ist nicht zu beanstanden. Sie sieht hier einen Verfall vor, wenn die Ansprüche nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Im Übrigen sieht diese Ausschlussklausel vor, dass der Fristablauf beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Das ist vorliegend spätestens der 14. Dezember 2010 (vgl. zur Wirksamkeit einer Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung von drei Monaten z. B. BAG vom 10. März 2008 - 10 AZR 152/07 - = AP BGB § 310 Nr. 5 = NZA 2008 699). Vor dem 14. Dezember 2010 war der Klägerin in Anwendung des Rechtsgedankens des § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Geltendmachung mangels positiver Kenntnis des Anspruchs nicht zumutbar (vgl. dazu nur: LAG Berlin-Brandenburg vom 20. September 2011 - 7 Sa 1318/11 - = DB 2012, 119 und Bundesverfassungsgericht vom 01. Dezember 2010 - 1 BVR 1682/07 - = NZA 2011, 354).
d)
- 41
Spätestens beginnend ab der Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 hätte die Klägerin ihre Ansprüche innerhalb von drei Monaten geltend machen müssen. Dies ist hier nicht ordnungsgemäß erfolgt. Der Klägervertreter hat in der Berufungsverhandlung auf sein Fax-Schreiben vom 08.03.2011 (Bl. 67 Rückseite der Akte) Bezug genommen. Dort heißt es jedoch nur:
- 42
„Im Übrigen behalten wir uns die Geltendmachung weiterer Ansprüche unserer Mandantin vor. Die Seitens der Firma A GmbH mit der C... geschlossenen Tarifverträge sind auf Grund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam. Die unserer Mandantin etwa noch zustehenden Ansprüche werden bereits jetzt dem Grunde nach geltend gemacht und in einem gesonderten Schreiben beziffert werden.“
- 43
Dies entspricht jedoch nach Auffassung der Berufungskammer nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße schriftliche Geltendmachung zu stellen sind. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, welche konkreten Ansprüche die Klägerin verlangt. Der Zeitraum der Geltendmachung und die Höhe der begehrten Ansprüche sind auch nicht erkennbar.
4.
- 44
Längere Verfallklauseln sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2013 erklärt, dass es keine tarifvertraglichen Regelungen zwischen Z... und einer G...-Gewerkschaft mit längeren Verfallklauseln gibt.
- 45
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
III.
IV.
- 47
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
(1) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet.
(2) Für Verfahren nach § 2a Absatz 1 Nummer 4 ist das Landesarbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vereinigung, über deren Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zu entscheiden ist, ihren Sitz hat.
(2a) Für das Verfahren sind § 80 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, §§ 81, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, §§ 83a, 84 Satz 1 und 2, § 91 Absatz 2 und §§ 92 bis 96 entsprechend anzuwenden. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(3) Der rechtskräftige Beschluss über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung wirkt für und gegen jedermann. Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4.
(4) In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung.
(5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig oder ob die Tarifzuständigkeit der Vereinigung gegeben ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 auszusetzen. Im Falle des Satzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 antragsberechtigt.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.