Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Feb. 2013 - 2 TaBV 36/12

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2013:0219.2TABV36.12.0A
bei uns veröffentlicht am19.02.2013

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) und Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten sich über die Mitbestimmung in diversen Umgruppierungsangelegenheiten. Insgesamt sind 96 Umgruppierungsfälle zwischen den Beteiligten streitig. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um 11 solcher Angelegenheiten, die miteinander verbunden wurden.

2

Der Beschwerdeführer und Antragsteller - der Betriebsrat der Beteiligten zu 2. - besteht aus 5 Betriebsratsmitgliedern. Der Betriebsrat hat in insgesamt 96 Einzelverfahren vor dem Arbeitsgericht Magdeburg Beschlussverfahren bezüglich der Mitbestimmung hinsichtlich der Umgruppierung von Beschäftigten des Beteiligten zu 2. eingeleitet.

3

In dem Betrieb der Beteiligten zu 2. galten zunächst ab dem 01.12.2005 die zwischen der Geschäftsführung der C... GmbH und der Tarifgemeinschaft T... abgeschlossenen Mantel- und Entgelttarifverträge. Diese Tarifverträge wurden ab dem 01.07.2012 von dem Mantel- und Entgelttarifvertrag, die zwischen der Beteiligten zu 2. (...) und der G... abgeschlossen wurden, abgelöst bzw. ersetzt (MTV-...; ETV-...).

4

Im Laufe des Jahres 2009 wurde der 1. Änderungstarifvertrag zwischen der Beteiligten zu 2. und der Tarifgemeinschaft T... vom 12.04.2009 (Bl. 45 ff. d. A.) abgeschlossen. Dieser 1. ÄnderungsTV sah mehrere Änderungen des MTV und des ETV, insbesondere eine Änderung des Tabellenentgeltes innerhalb der verschiedenen Stufen einer Entgeltgruppe (gestaffelt nach Eintritt in die Entgeltgruppe und nach 2 bzw. 5 Betriebszugehörigkeitsjahren) vor.

5

Am 21.04.2011 schlossen die Beteiligten zu 2. und die E... einen 2. Änderungstarifvertrag, Bl. 57 f. d. A..

6

Der ebenfalls auf den 21. 04. 2011 datierte AngleichungsTV sieht in § 2 i. V. m. der dazu ergangenen Anlage (Bl. 59 ff. d. A.) in Ziffer 3 der Anlage folgendes vor:

7

„...

8

3. § 4 ETV (Entgeltgruppenverzeichnis) wird zum 01. November 2011 durch das als gesonderte Anlage zum 2. ÄTV... beigefügte Entgeltgruppenverzeichnis ersetzt.

9

Protokollnotiz

10

Im Zuge der Einführung des neuen Entgeltsystems in der Systematik des BranchenTV SPNV wurde die zwischen den Parteien abgestimmte und als Anlage beigefügte neue Eingruppierung-/stufung aller zum 01. April 2011 bei der ... tariflich Beschäftigten vorgenommen. Diese Eingruppierungs-/Stufungsliste ist Bestandteil dieser Tarifeinigung vom 21. April 2011.“

11

Der wesentliche Unterschied zwischen den Eingruppierungsregelungen nach dem ETV-... und dem neuen AngleichungsTV-... ist, dass die Entgelttabelle nicht mehr nur zwei (Steigerungs-)Stufen für die jede Entgeltgruppe (nämlich Steigerungen nach 2 und 5 Jahren der Betriebszugehörigkeit) vorsehen, sondern künftig eine Einstiegsstufe 1 und 6 Stufen, die in Abhängigkeit von der Anzahl der Jahre der Branchenzugehörigkeit gestaffelt sind. Die neue Branchenzugehörigkeit ist in Nrn. 4 - 6 der Anlage zum AngleichungsTV (Bl. 59 ff. d. A.) geregelt. Die Branchenzugehörigkeit umfasst nach Nr. 4 dieser Anlage auch Zeiten, die der Arbeitnehmer mit einer einschlägigen Beschäftigung im Arbeitsverhältnis sowie bei dem unmittelbar vorhergehenden, an den Branchentarifvertrag SPNV gebundenen Arbeitgeber zurückgelegt hat.

12

Zunächst wurde die in Ziffer 3 der Anlage zu § 2 AngleichungsTV erwähnte Anlage nicht vollständig erstellt.

13

Am 26.05.2011 vereinbarten die Beteiligte zu 2. und die E... eine Verhandlungsniederschrift zur tariflichen Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. in das neue Tarifsystem unter Berücksichtigung von Betriebs- und Branchenzugehörigkeiten mit Wirkung zum 01.11.2011, Bl. 111 ff. d. A. in 2 TaBV 16/12. Das Ergebnisprotokoll enthält die Zuordnung von 58 T..., 30 K... und 10 Mitarbeitern der Verwaltung zu einer bestimmten Entgeltgruppe und einer bestimmten Stufe, die als Anlage zum Ergebnisprotokoll beigefügt ist. In diesem Protokoll ist der Mitarbeiter O... nicht aufgeführt. Hierzu hat die Beteiligte zu 2. erklärt (Bl. 295 d. A.):

14

„Es ist richtig, dass der Arbeitnehmer O... in der Anlage zum Tarifvertrag zur Systemänderung vom 21.04.2011 nicht enthalten ist. Herr O... hatte zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag, der im Mai 2011 entfristet wurde. Am 09.05.2011 wurde der Betriebsrat über die unbefristete Einstellung und Eingruppierung informiert. Am gleichen Tag stimmte der Betriebsrat der Einstellung zu und strich das Wort Eingruppierung durch. Eine Begründung für die Streichung erfolgte nicht.“

15

Das Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 ist mit der Überschrift:

16

„Verhandlungsniederschrift zur tariflichen Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ... GmbH in das neue Tarifsystem (Systematik des BranchenTV) unter Berücksichtigung von Betriebs- und Branchenzugehörigkeiten nach § 8 des BranchenTV SPNV vom 14.02.11, mit Wirkung vom 01. November 2011.“

17

überschrieben.

18

Im Laufe des Juli und August 2011 unterschrieben die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. V..., R..., D..., H..., N..., F..., S..., O..., L... und B... folgende Anwendungserklärung (vgl. Bl. 298, 299 und 301 - 308 d. A.):

19

„Anwendungserklärung

20

Hiermit erkläre ich, ..., ausdrücklich, dass der Tarifabschluss/die vorbehaltlich getroffene Tarifvereinbarung zwischen der ... und der ... vom 21.04.2011 für die Beschäftigten der ... GmbH, ungeachtet einer ggf. bereits bestehenden rechtlichen Bindung, auf mein Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten Anwendung finden soll.

21

Ferner bin ich damit einverstanden, dass die hieraus zu erbringenden Leistungen auf einen ggf. anderweitigen und für mein Arbeitsverhältnis rechtlich bindenden Tarifabschluss für den entsprechenden Zeitraum angerechnet werden.

22

H..., den ...

23

gez.

24

...“

25

Der Mitarbeiter F... unterzeichnete die Anwendungserklärung nicht, sondern notierte (Bl. 300 d.A.):

26

„Ich werde durch meine Gewerkschaft, die ..., vertreten. Für mich sind deren Abschlüsse bindend.“

27

Die Anlage zum Ergebnisprotokoll vom 26.05.2011 wurde auch dem Tarifvertrag zur Systemänderung vom 21.04.2011 (vgl. Bl. 172 ff. d. A.) beigefügt. § 2 des Tarifvertrages zur Systemänderung - abgeschlossen zwischen der Beteiligten zu 2. und der EVG - hat folgenden Wortlaut:

28

§ 2
Systemänderung

29

Mit Wirkung zum 01. November wird das Tarifsystem des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der ... durch Einführung eines neuen Entgeltgruppenverzeichnisses und neuer Entgelttabelle mit sieben Entgeltgruppen und sechs Entgeltstufen gemäß 2. ÄTV-... umgestellt.

30

Hierzu ist eine entsprechenden Neueingruppierung und Einstufung aller zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bei der ... beschäftigten Arbeitnehmer vorzunehmen.

31

Diese Neueingruppierung und -stufung wird durch die Tarifvertragsparteien vollzogen und in der zu diesem Tarifvertrag beigefügten Anlage festgehalten. Etwaige durch die Neueingruppierung und -stufung sich ergebenden Ausgleichszulagen sind gesondert auszuweisen.

32

§ 3
Schlussbestimmungen

33

Dieser Änderungstarifvertrag tritt rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft.

34

B..., 21. April 2011

35

...“

36

Der Tarifvertrag zur Systemänderung datiert zwar auf den 21.04.2011, wurde jedoch tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen. Unterzeichnet wurde dieser Tarifvertrag durch den Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. am 09.08.2011. Gegengezeichnet wurde er durch die E....

37

Der Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, ihm stünde bezüglich der Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer ein Mitbeurteilungsrecht i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG zu, hilfsweise ein Informationsrecht nach § 80 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG über die von der Beteiligten zu 2. zu berücksichtigenden Branchenzugehörigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer. Denn eine Umgruppierung finde nicht nur statt, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen werde, die dem Tätigkeitsmerkmal einer anderen Vergütungsgruppe entspreche, sondern auch wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsordnung ändere. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Die neue Eingruppierungsregelung ab dem 01.11.2011 weise nicht mehr nur zwei (Steigerungs-)Entgeltstufen auf, sondern insgesamt 6.

38

Diese Umgruppierung setze nicht nur Tarifrecht um. Vielmehr müsse die Beteiligte zu 2. nunmehr neben den Betriebszugehörigkeitszeiten auch Vordienstzeiten in derselben Branche und ggf. schädliche Zeiten der Unterbrechung berücksichtigen. Bei der für jeden Arbeitnehmer zu erfolgenden neuen Eingruppierung handle es sich um einen Akt der Rechtsanwendung. Hierbei habe der Betriebsrat eine Kontrolle auszuüben.

39

Es sei zu bestreiten, dass die Anlage zum AngleichungsTV verhandelt, tarifiert und unterzeichnet sowie einer einheitlichen Urkunde beigefügt worden sei.

40

Das Gleiche gelte für die Eingruppierungsliste vom 26.05.2011. Diese Liste sei nicht Bestandteil einer tariflichen Regelung geworden.

41

Im Übrigen sei es unzulässig, in Tarifverträgen Einzelfallregelungen für Arbeitnehmer zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien hätten grundsätzlich nur die Aufgabe, für ihre Mitglieder allgemeine Arbeitsbedingungen zu regeln. Dass in der Eingruppierungsliste vom 26.05.2011 Einzeleingruppierungsentscheidungen getroffen wurden, sei mit dem Sinn und Zweck eines Tarifvertrages nicht vereinbar. Daher entfalte die Eingruppierungsliste keinerlei Bindungswirkung.

42

Darüber hinaus sei bei der Vereinbarung der Umgruppierungsliste vom 26. 05. 2011 auf offensichtlich geschützte personenbezogene Daten der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. zurückgegriffen worden, die Bestandteil der Personalakten seien. Die entsprechende Zustimmung der jeweiligen Arbeitnehmer sei zu bestreiten. Da diese nicht vorliege, sei die entsprechende Verwertung der Daten hinsichtlich der Branchenzugehörigkeitszeiten und der damit verbundenen Umgruppierung unwirksam. Sei jedoch die Umgruppierungsliste unwirksam, weil sie aufgrund von Daten erstellt worden sei, die entgegen den Regelungen des Datenschutzes erhoben worden seien, könne diese Liste auch nicht wirksam Bestandteil einer tariflichen Einigung geworden sein.

43

Da die Anwendungserklärungen zeitlich weit nach den auf den 21. 04. 2011 datierten tariflichen Regelungen der Beteiligten zu 2. mit der E... unterzeichnet seien, habe der Betriebsrat jdfs. für diejenigen Beschäftigten, die nicht Mitglied der E... seien ein Mitbeurteilungsrecht, weil für sie die tariflichen Regelungen am 21. 04. 2011 normativ nicht galten.

44

Hilfsweise sei ein Auskunftsanspruch des Betriebsrates gemäß § 80 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG gegeben. Der Anspruch ergebe sich auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG.

45

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt:

46

1. Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1 zur Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen/der Arbeitnehmer

- K. F.

- S. H.

- I. N.

- E. B.

- H. F.

- F. L.

- D. L.

- I. R.

- J. V.

- M. D.

47

und C. S.

48

gemäß dem 2. Änderungstarifvertrag (...) vom 21.04.2011 und dem gleichzeitig abgeschlossenen Angleichungstarifvertrag einzuholen und im Falle der Verweigerung der Zustimmung durch den Beteiligten zu 1. das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.

49

Hilfsweise:

50

Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. Auskunft zu erteilen, welche Zeiten der Branchenzugehörigkeit bei vorangegangenen Arbeitgebern gemäß § 6 Abs. 2 MTV (gültig ab 01.11.2011) sie bei der Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen, der Arbeitnehmer

51

- K F.

- S. H.

- I. N.

- E. B.

- H. F.

- F. L.

- D. O.

- I. R.

- J. V.

- M. D.

52

und C. S.

53

berücksichtigt hat und ob und in welchem Ausmaß es zu einer Kürzung der zu berücksichtigenden Vordienstzeiten gekommen ist.

54

Die Beteiligte zu 2. hat erstinstanzlich beantragt,

55

die Anträge zurückzuweisen.

56

Die Beteiligte zu 2. ist der Auffassung, dem Betriebsrat stehe ein Beteiligungsrecht für die konkrete Umgruppierung der benannten Arbeitnehmer in den vorliegenden Fällen nicht zu.

57

Mit der E... hätte sie sich auf eine konkrete - tarifliche - Umgruppierung sämtlicher Arbeitnehmer abschließend verständigt und diese vorgenommen. Die Urheber der neuen Vergütungsordnung hätten damit die betreffenden Stellen und Beschäftigten mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in ein abstraktes Vergütungsschema eingereiht. Damit sei ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrates nicht mehr gegeben.

58

Entgegen der Auffassung des Betriebsrates sei die Tarifregelung wirksam abgeschlossen worden. Hinsichtlich der erwähnten Anlagen komme es nicht darauf an, dass diese jeweils paraphiert worden seien. Vielmehr genüge eine eindeutige Bezugnahme in der Tarifregelung auf die angefügten Anlagen. Dies sei der Fall.

59

Ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Berücksichtigung der Branchenzugehörigkeitszeiten der betroffenen Arbeitnehmer liege nicht vor. Weder das Bundesdatenschutzgesetz und das Arbeitsgerichtsgesetz noch die ZPO kenne das vom Betriebsrat behauptete Verwertungsverbot. Im Übrigen seien die Vorschriften des Datenschutzes im Verhältnis zum Betriebsrat nicht relevant.

60

Ein Beteiligungsrecht des Betriebsrates sei im Übrigen auch nicht gegeben, weil die Einleitung einer Vielzahl von Beschlussverfahren eine arbeitskampfgleiche Maßnahme darstelle.

61

Der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch sei nicht gegeben. Die Beteiligte zu 2. halte sich an die in der Anlage zum AngleichungsTV vereinbarte tarifliche Umgruppierungsentscheidung. Bei dem Hilfsantrag wolle der Betriebsrat letztendlich die Bewertung der Tarifvertragsparteien kontrollieren. Dies stehe ihm nicht zu.

62

Das Arbeitsgericht Magdeburg hat den Haupt- und Hilfsantrag des Betriebsrates ausweislich des Beschlusses vom 03.05.2012 (vgl. Bl. 192 ff. d. A.) zurückgewiesen.

63

Zwar reiche das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Wo es der Anwendung abstrakter Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Tätigkeitsaufgabe zur korrekten Einreihung des Arbeitnehmers nicht bedürfe, bestehe kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit auch kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Dies sei z.B. der Fall, wenn schon die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht hätten.

64

Bedenken hinsichtlich der Reichweite der vorgelegten Anwendungserklärungen der betroffenen Arbeitnehmer bzgl. der Erlangung des Ergebnisprotokolls vom 26.05.2011 bestünden nicht. Da alle Arbeitnehmer die Anwendungserklärungen unterzeichnet hätten, komme es hinsichtlich der Anwendbarkeit der tariflichen Regelungen nicht mehr darauf an, ob sie Mitglied der E..., G... oder nicht gewerkschaftlich gebunden seien. Der Hilfsantrag sei ebenfalls nicht begründet. Das Überwachungsrecht nach § 80 BetrVG erfordere keinen Auskunftsanspruch.

65

Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 1. am 31.05.2012 zugegangen. Die Beschwerdeschrift ging am 20.06.2012 (Bl. 224 d. A.) bei dem Landesarbeitsgericht ein.

66

Die Beschwerdebegründung ging ebenfalls am 20.06.2012 (vgl. 224 d. A.) ein.

67

Der Beteiligte zu 1. meint:

68

Der Anwendungsbereich des § 99 Abs. 1 BetrVG sei vorliegend eröffnet.

69

Der Vorrang des Tarifvertrages gelte nicht, da § 99 Abs. 1 BetrVG gerade im Gegensatz zu § 77 Abs. 3 BetrVG keinen Vorrang des Tarifrechtes regele.

70

Darüber hinaus könnten Fälle auftreten, wonach die Zuordnung der Mitarbeiter nach dem Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 nicht richtig sei. Dies müsse von dem Betriebsrat mit beurteilt werden. Das Gleiche gelte, wenn möglicherweise unterschiedliche Vergütungsordnungen zur Anwendung gelangen könnten, was vorliegend der Fall sein könnte, zumal zuvor eine andere Vergütungsordnung gegolten habe.

71

Darüber hinaus sei es nicht zulässig, in Tarifverträgen Einzelfallregelungen für Mitarbeiter zu treffen.

72

Hiermit korrespondiere, dass die Gewerkschaft in der Regel nicht dieselben Personenkenntnisse besitze, wie der vor Ort agierende Betriebsrat. Dieser sei daher sehr viel sachnäher, die jeweilige Zuordnung zu überprüfen.

73

Darüber hinaus könne es zu Widersprüchen bzgl. der abstrakten Wertungsmaßstäbe und der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe kommen. Dementsprechend sei das Ergebnisprotokoll lediglich eine Interpretationshilfe, so dass wiederum das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates eröffnet sei.

74

Da es bereits auch in der Vergangenheit Fehleinschätzungen hinsichtlich der korrekten Zuordnung gegeben habe, müsse der Betriebsrat zwingend die jeweilige Eingruppierung mitbeurteilen, zumal es auch fraglich sei, ob genügend aussagekräftiges Material für die Prüfung der Branchenzugehörigkeit gegeben sei.

75

Der Beteiligte zu 1. beantragt,

76

den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.05.2012, Az: 9 BV 80/11 HBS, abzuändern und den Schlussanträgen des Beschwerdeführers aus der I. Instanz stattzugeben.

77

Die Beteiligte zu 2. beantragt,

78

die Anträge zurückzuweisen.

79

Die Beteiligte zu 2. verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss u. a. ausweislich ihres Schriftsatzes vom 24.07.2012.

80

Die Beschwerde sei bereits unzulässig; dies treffe insbesondere auch auf den Hilfsantrag zu.

81

Einer Richtigkeitskontrolle bedürfe es nicht mehr, da alle Mitarbeiter Anwendungserklärungen unterzeichnet hätten. Eine Rechtsanwendungskontrolle entfalle darüber hinaus, weil in den tariflichen Regelungen vom 21. 04. 2011 bereits abschließend Einstufungen der Mitarbeiter vorgenommen worden seien. Vielmehr versuche der Beteiligte zu 1., der von der Gewerkschaft G... dominiert werde, den Arbeitskampf in der E... auf betrieblicher Ebene fortzusetzen.

82

Das von ihm ins Feld geführte Sachkundeargument hinsichtlich der örtlich näheren Beurteilungsmöglichkeiten der jeweiligen Aufgaben und Einstufungen sei nicht überzeugend.

83

Das Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 sei nicht nur eine Interpretationshilfe.

84

Der Hinweis auf mögliche Fehler bei der Umgruppierung sei nicht einlassungsfähig.

85

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Erklärungen zu den Protokollen verwiesen.

II.

1.

86

Die statthafte (§ 87 Abs. 1 ArbGG) Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 89 Abs. 1, 66 Abs. 1 ArbGG. Sie ist entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2.) insoweit nicht unzulässig, da sie sich hinreichend mit dem angefochtenen Beschluss auseinandersetzt.

87

Da sich die Beschwerdeschrift nicht mit dem Hilfsantrag auseinandersetzt, ist sie insoweit nicht zulässig.

2.

88

Die Beschwerde ist nicht begründet.

89

Der Beteiligte zu 1. hat keinen Anspruch auf Einholung der Zustimmung zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer nach § 2 ÄTV-... und nach dem gleichzeitig abgeschlossenen Angleichungstarifvertrag vom 21.04.2011 durch die Beteiligte zu 2.

90

Ein Mitbeurteilungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG durch den Beteiligten zu 1. besteht vorliegend nicht. Bzgl. der Mitarbeiter F... und O... gelten zusätzlich die untenstehenden Ausführungen zu 2. g.) und k.).

91

a.) Das vom Betriebsrat eingeleitete Beschlussverfahren ist zulässig.

92

Besteht Streit über die Frage, ob dem Betriebsrat überhaupt ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zusteht, kann dies im Beschlussverfahren festgestellt werden, vgl. Richardi, BetrVG, 11. Aufl., München 2008, § 99 BetrVG Rz. 304. An der Zulässigkeit des Beschlussverfahrens bestehen daher keine Bedenken.

93

b.) Nach § 99 Abs. 1 BetrVG gilt: In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der getroffenen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

94

Nach dieser Maßgabe ist von Folgendem auszugehen:

95

aa.) Das Quorum zur Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 BetrVG von mindestens 20 Arbeitnehmern ist vorliegend erfüllt.

96

bb.) Eingruppierung ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung (BAG 12. Januar 2011 -7 ABR 15/09 - RdNr. 23).

97

Eine Umgruppierung i. S. d. § 99 BetrVG ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung, BAG, Entscheidung vom 11. November 2008 - 1 ABR 68/07. Die der Mitbeurteilung des Betriebsrates unterfallende Rechtsanwendung des Arbeitgebers setzt keinen Gestaltungs- oder Ermessensspielraum voraus.

98

Die Umgruppierung kann auf der Feststellung beruhen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, nach der er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen, BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01. Sie hat z.B. zu erfolgen, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Merkmalen einer anderen Vergütungsgruppe unterfällt, oder wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsgruppe ändert.

99

Danach ist die Zuordnung der betroffenen Mitarbeiter anlässlich einer neuen Vergütungsordnung mit neuen Entgeltstufen und des Wechsels von Betriebs- zu Branchenzugehörigkeitszeiten eine Umgruppierung i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG.

100

cc.) Eine Vergütungsordnung i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kollektives und - jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht Für eine Vergütungsordnung ist regelmäßig charakteristisch, dass sie die einzelnen, von den Arbeitnehmern geschuldeten Tätigkeiten in verschiedene Kategorien einteilt und dabei eine Bewertung vornimmt, die sich in der Höhe des Arbeitsentgeltes äußert. Nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts kann es für die Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung vorliegt, nicht darauf ankommen, wie die einzelnen Stufen oder Kategorien des Vergütungsschemas bezeichnet sind. Nicht nur die Zuordnung zu ausdrücklich so bezeichneten Entgelt-, Vergütungs-, Lohn- oder Gehaltsgruppen kann eine Ein- oder Umgruppierung i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG darstellen, sondern auch die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer die Voraussetzung für eine bestimmte Leistung erfüllt, die nach dem Entgeltschema zu einer höheren Einreihung führt.

101

Eine solche neue Vergütungsordnung liegt mit den Anlagen zum AngleichungsTV (dort Nr. 4 - 6) und 2. ÄTV-VVSA (Bl. 67), die Entgeltgruppen und Stufen vorsehen, vor.

102

c.) Allerdings reicht das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates bei Ein- und Umgruppierungen nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht, also bewertet haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende Mitbeurteilung durch den Betriebsrat, vgl. BAG, Beschluss vom 06.04.2011 - 7 ABR 136/09 - Rz. 21 sowie vom 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rz. 24 m. w. N. und vom 12.01.2011 - 7 ABR 34/09 - Rz. 18 und auch vom 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - Rz. 26. Wo es der Anwendung abstrakter Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Aufgaben im Rahmen einer korrekten Eingruppierung des Arbeitnehmers nicht bedarf, besteht auch kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Wenn bereits die Urheber der Vergütungsordnung eine abschließende Einreihung in das Vergütungsschema vorgenommen haben, ist dies für die Betriebsparteien und die Arbeitnehmer selbst dann maßgeblich, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde. Ebenso wie mit der Angabe von konkreten Tätigkeitsbeispielen für abstrakte Tätigkeitsmerkmale in Tarifverträgen (vgl. dazu BAG, 08. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - und vom 18. November 2004 - 8 AZR 540/03) legen die Urheber der Vergütungsordnung auf diese Weise eigenständig und mit bindender Wirkung für die Betroffenen fest, dass die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der betreffenden Entgeltgruppe durch den Inhaber der Stelle erfüllt sind.

103

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. konnten wirksam Einzelfallregelungen in den streitgegenständlichen Tarifverträgen vom 21. 04. 2011 i. V. m. dem Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 festgelegt werden. Auf die Frage der Personenkenntnis der Tarifvertragsparteien kommt es nicht an.

104

So liegt der Fall hier.

105

Nach der Anlage zum AngleichungsTV-... - dort Ziffer 3. - gelten die Eingruppierungs-/Einstufungslisten als Bestandteil der Tarifeinigung vom 21.04.2011. Dass diese am 26. 05. 2011 abschließend verhandelte Eingruppierungsliste am 21.04.2011 noch nicht unterzeichnet worden war, sondern vielmehr erst am 26.05.2011 in Form eines Ergebnisprotokolls erstellt wurde, ist irrrelevant. Mit Ziffer 3. der Anlage zum AngleichungsTV ist klargestellt, dass zusätzlich zu der tariflichen Einigung noch eine konkrete Einigung über die Eingruppierung/Umgruppierung der vorhandenen Beschäftigten in das neue Vergütungssystem vorgenommen werden musste. In der Ziffer. 3 der Anlage zum AngleichungsTV ist damit die weitere - notwendige - Einigung hinsichtlich der Umgruppierung der beschäftigten Arbeitnehmer bereits in Bezug genommen worden. In Bezug genommen worden ist daher auch das spätere Ergebnisprotokoll vom 26.05.2011, weil dieses die noch ausstehende Einigung über die konkrete Zuordnung der Mitarbeiter enthält.

106

d.) Darüber hinaus ist das Ergebnisprotokoll, das im weiteren Text auch als Verhandlungsniederschrift zur tariflichen Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ... GmbH bezeichnet wird, seinerseits ein Tarifvertrag i. S. v. § 1 Abs. 1 TVG. Durch diesen Tarifvertrag werden die einzelnen Arbeitnehmer bestimmten Entgeltgruppen und -stufen zugeordnet. Damit wird ihr Arbeitsverhältnis geordnet i. S. v. § 1 Abs. 1 TVG. Die Schriftform gemäß § 1 Abs. 2 TVG ist gewahrt, da sowohl die Arbeitgeberin als auch die als Gewerkschaft unterzeichnet haben. Diese sind Tarifvertragsparteien i. S. d. § 2 Abs. 1 TVG.

107

Dass die einzelnen Seiten des Ergebnisprotokolls nicht paraphiert sind, ist irrelevant. Die Kammer hat keinerlei Bedenken, dass die dem Ergebnisprotokoll beigefügten drei Seiten der unterzeichneten Einigung vom 26. 05. 2011 zuzuordnen sind, denn auf Seite 1 des Ergebnisprotokolls wird auf eine Anlage über die Zuordnung von 58 T..., 30 K... und 10 Mitarbeitern der Verwaltung hingewiesen. Genau diese Anzahl der Beschäftigten werden in den drei Zuordnungslisten erfasst.

108

e.) Die Verwertung von bestimmten Daten - vorliegend die Dauer der Branchenzugehörigkeit der einzelnen Mitarbeiter - steht dem, auch wenn diese ohne Zustimmung der jeweiligen Arbeitnehmer der E... bekannt gegeben worden sein sollten, nicht entgegen, weil dies im Rahmen der Aufgabenerfüllung und im Interesse der Beschäftigten notwendig war. Außerdem kann der Betriebsrat keinerlei Miturteilungsrecht aus einem möglichen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ableiten. Außerdem haben die Arbeitnehmer die Bekanntgabe ihrer Vordienstzeiten spätestens mit der Unterzeichnung der Anwendungserklärungen genehmigt.

109

f.) Selbst wenn es sich bei dem Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 nicht um eine eigene tarifvertragliche Regelung handeln sollte, führt dies - entgegen der Auffassung des Betriebsrates - nicht zu einem anderen Ergebnis.

110

Denn diese Liste ist jdfs. auch Bestandteil des AngleichungsTV vom 21. 04. 2011.

111

Zwar ist die Anlage zum AngleichungsTV, die in Ziffer 3. auf eine Eingruppierungsliste Bezug nimmt, ihrerseits nicht von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden. Obgleich diese Anlage eine Einstufungsliste zum Bestandteil der Tarifeinigung vom 21.04.2011 macht, führt die fehlende Unterzeichnung der Anlage zum AngleichungsTV insoweit nicht dazu, dass nunmehr das seinerzeit noch nicht vorliegende Ergebnisprotokoll über die konkrete Zuordnung der Mitarbeiter nicht zur Anwendung gelangt. Denn selbst wenn eine Anlage nicht körperlich mit der Haupturkunde verbunden und auch nicht eigens unterzeichnet worden ist, nimmt sie dennoch an der Schriftform des § 126 BGB teil. Für deren Wahrung reicht es aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht (BAG, Beschluss vom 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - unter Hinweis auf BGH 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt, vgl. BAG, Beschluss vom 03.05.2006, aaO, Rz 30.

112

Das ist hier der Fall.

113

§ 2 des AngleichungsTV nimmt auf eine Anlage Bezug, mit der der MTV bzw. der ETV geändert werden. Genau diese Änderungen finden sich in der streitgegenständlichen Anlage wieder.

114

Die Kammer hat daher keinerlei Bedenken, dass es sich bei der Anlage zum AngleichungsTV um eine solche handelt, die von den Unterschriften des AngleichungsTV gedeckt ist. Da diese wirksam vereinbarte Anlage wiederum auf eine Eingruppierungsliste Bezug nimmt, ist die Kette geschlossen.

115

g.) Die Kammer auch keine Zweifel, dass die Anwendungserklärungen der betroffenen Mitarbeiter unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit das Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 erfassen. Dies gilt auch für den Mitarbeiter F....

116

Die Mitarbeiter haben in ihren Anwendungserklärungen vom Juli und August 2011 auf die tarifliche Einigung vom 21.04.2011 und damit auch auf den AngleichungsTV, in dessen Anlage auf eine Eingruppierungsliste Bezug genommen wird, die später erstellt wurde, Bezug genommen. Dass in den Anwendungserklärungen nicht ausdrücklich auch auf eine Einstufungsliste vom 26.05.2011 Bezug genommen wird, ist nicht beachtlich. Denn diese ist durch Ziffer 3. der Anlage zum AngleichungsTV vom 21. 04. 2011 in Bezug genommen worden. Diese Reihung der Bezugnahme ist nicht zu beanstanden, zumal es unüblich ist, dass Bezugnahmen auch auf Anlagen zu Tarifverträgen verweisen, wenn auf den Tarifvertrag verwiesen wird, zu dem die Anlage gehört.

117

Dies gilt auch für den Mitarbeiter F..., der in seiner Erklärung ausdrücklich - abweichend vom vorgegebenen Text - die Abschlüsse der EvG für bindend erklärte, wobei die Kammer keinerlei Zweifel hat, dass diese handschriftliche Erklärung vom Mitarbeiter F... stammt, weil sie auf dem für ihn vorgesehenen Vordruck (Bl. 300 d. A.) erfolgt ist.

118

h.) Darüber hinaus ist die konkrete Einigung der Urheber der Vergütungsordnung hinsichtlich der Umgruppierung der Arbeitnehmer in bestimmte Entgeltgruppen Bestandteil des Tarifvertrages zur Systemänderung vom 21.04.2011. Hierauf beziehen sich die Anwendungserklärungen ebenfalls, da diese auf die Tarifeinigung vom 21.04.2011 Bezug nehmen. Der Systemänderungstarifvertrag trägt ebenfalls dieses Datum; er wird also von den Anwendungserklärungen umfasst, da seine Regelungen thematisch gerade die neue Zuordnungsstruktur, die auch Gegenstand der Anwendungserklärungen ist, ausfüllen.

119

i.) Durch die tariflichen Einigungen vom 21. 04. 2011 in Verbindung mit der Eingruppierungsliste vom 26.05.2011 haben die Urheber der Vergütungsordnung eine abschließende Regelung hinsichtlich der Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer getroffen. Sie haben dabei bestimmte Zeiten der Branchenzugehörigkeit, auf die nach der tariflichen Einigung abgestellt wird, zugrunde gelegt und diese - im Ergebnis - einer Entgeltgruppe und einer bestimmten Stufe zugeordnet. In ihre Einigung sind daher die zugrunde zu legende Branchenzugehörigkeit sowie die Entgeltgruppe und deren Stufe abschließend eingeflossen. Einer weiteren Überprüfung durch den Betriebsrat der Beteiligten zu 2. bedarf es nicht mehr. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass in § 99 Abs. 1 BetrVG im Gegensatz zu § 87 Abs. 1 BetrVG der Vorbehalt einer vertraglichen Regelung fehlt.

120

j.) Weitere Gründe für ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG sind nicht ersichtlich; die Kammer hat dabei auch die weitergehende Argumentation des Beteiligten zu 1. in Betracht gezogen.

121

k.) Für den Mitarbeiter O... gilt Vorstehendes zwar nicht, weil er in dem Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 nicht erwähnt ist. Allerdings gilt die Zustimmung des Betriebsrates insoweit zur beabsichtigten Eingruppierung anlässlich dessen Entfristungsverfahrens als erteilt, weil er diese ohne Angabe von Gründen verweigerte und damit eine rechtserhebliche Verweigerung i. S. v. § 99 Abs. 2, 3 BetrVG nicht anzunehmen ist. Einer weiteren Mitbeurteilung bedarf es nach § 99 Abs. 2 BetrVG daher nicht.

4.

122

Ein Anspruch des Betriebsrates ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

5.

123

Der Hilfsantrag ist jedenfalls - im Falle seiner Zulässigkeit - nicht begründet.

124

Angesichts der umfassenden tariflichen Regelung besteht für diesen Auskunftsanspruch kein Bedürfnis. Aus § 242 BGB lässt sich dies angesichts der spezielleren Vorschriften des BetrVG, die keinen Anspruch des Betriebsrates gewähren, nicht herleiten.

III.

125

Einer Kostenentscheidung bedarf es im Beschlussverfahren nicht.

IV.

126

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Angesichts der Entscheidungen des BAG vom 12.01.2011 - 7 ABR 34/09 - sowie vom 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - und vom 06.04.2011 - 7 ABR 136/09 in denen die auch hier aufgeworfene Rechtsfrage inwieweit eine erneute Beurteilung des Arbeitsplatzes und damit eine korrespondierende Mitbeurteilung des Betriebsrates bei bereits durch die Urheber der Vergütungsordnung selbst getroffenen Entscheidung notwendig ist, entschieden wurde, ist keine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen. Die Zulassungsvoraussetzungen von §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Feb. 2013 - 2 TaBV 36/12

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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Feb. 2013 - 2 TaBV 16/12

bei uns veröffentlicht am 19.02.2013

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 09.01.2012 - 2 BV 76/11 HBS - abgeändert. Die Anträge des Beteiligten zu 1.) werden zurückgewiesen. 2. Di

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 06. Apr. 2011 - 7 ABR 136/09

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2009 - 12 TaBV 845/09 - wird zurückgewiesen.

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bei uns veröffentlicht am 12.01.2011

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2009 - 5 TaBV 2/08 - aufgehoben.

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 09.01.2012 - 2 BV 76/11 HBS - abgeändert.

Die Anträge des Beteiligten zu 1.) werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten sich über die Mitbestimmung in diversen Umgruppierungsangelegenheiten. Insgesamt sind 96 Umgruppierungsfälle zwischen den Beteiligten streitig. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich um 12 solcher Angelegenheiten, die miteinander verbunden wurden.

2

Der Beschwerdeführer und Antragsteller - der Betriebsrat der Beteiligten zu 2. - besteht aus 5 Betriebsratsmitgliedern. Der Betriebsrat hat in insgesamt 96 Einzelverfahren vor dem Arbeitsgericht Magdeburg Beschlussverfahren bezüglich der Mitbestimmung hinsichtlich der Umgruppierung von Beschäftigten des Beteiligten zu 2. eingeleitet.

3

In dem Betrieb der Beteiligten zu 2. galten zunächst ab dem 01.12.2005 die zwischen der Geschäftsführung der C... GmbH und der T... abgeschlossenen Mantel- und Entgelttarifverträge. Diese Tarifverträge wurden ab dem 01.07.2012 von dem Mantel- und Entgelttarifvertrag, die zwischen der Beteiligten zu 2. (...) und der (...) abgeschlossen wurden, abgelöst bzw. ersetzt (MTV-...; ETV-...).

4

Im Laufe des Jahres 2009 wurde der 1. Änderungstarifvertrag zwischen der Beteiligten zu 2. und der Tarifgemeinschaft T... vom 12.04.2009 (Bl. 45 ff. d. A.) abgeschlossen. Dieser 1. ÄnderungsTV sah mehrere Änderungen des MTV und des ETV, insbesondere eine Änderung des Tabellenentgeltes innerhalb der verschiedenen Stufen einer Entgeltgruppe (gestaffelt nach Eintritt in die Entgeltgruppe und nach 2 bzw. 5 Betriebszugehörigkeitsjahren) vor.

5

Am 21.04.2011 schlossen die Beteiligten zu 2. und die E... einen 2. Änderungstarifvertrag, Bl. 57 f. d. A..

6

Der ebenfalls auf den 21. 04. 2011 datierte AngleichungsTV sieht in § 2 i. V. m. der dazu ergangenen Anlage (Bl. 59 ff. d. A.) in Ziffer 3 der Anlage folgendes vor:

7

„...

8

3. § 4 ETV (Entgeltgruppenverzeichnis) wird zum 01. November 2011 durch das als gesonderte Anlage zum 2. ÄTV VVSA beigefügte Entgeltgruppenverzeichnis ersetzt.

9

Protokollnotiz

10

Im Zuge der Einführung des neuen Entgeltsystems in der Systematik des BranchenTV SPNV wurde die zwischen den Parteien abgestimmte und als Anlage beigefügte neue Eingruppierung-/stufung aller zum 01. April 2011 bei der ... tariflich Beschäftigten vorgenommen. Diese Eingruppierungs-/Stufungsliste ist Bestandteil dieser Tarifeinigung vom 21. April 2011.“

11

Der wesentliche Unterschied zwischen den Eingruppierungsregelungen nach dem ETV-... und dem neuen AngleichungsTV-... ist, dass die Entgelttabelle nicht mehr nur zwei (Steigerungs-)Stufen für die jede Entgeltgruppe (nämlich Steigerungen nach 2 und 5 Jahren der Betriebszugehörigkeit) vorsehen, sondern künftig eine Einstiegsstufe 1 und 6 Stufen, die in Abhängigkeit von der Anzahl der Jahre der Branchenzugehörigkeit gestaffelt sind. Die neue Branchenzugehörigkeit ist in Nrn. 4 - 6 der Anlage zum AngleichungsTV (Bl. 59 ff. d. A.) geregelt. Die Branchenzugehörigkeit umfasst nach Nr. 4 dieser Anlage auch Zeiten, die der Arbeitnehmer mit einer einschlägigen Beschäftigung im Arbeitsverhältnis sowie bei dem unmittelbar vorhergehenden, an den Branchentarifvertrag SPNV gebundenen Arbeitgeber zurückgelegt hat.

12

Zunächst wurde die in Ziffer 3 der Anlage zu § 2 AngleichungsTV erwähnte Anlage nicht vollständig erstellt.

13

Am 26.05.2011 vereinbarten die Beteiligte zu 2. und die E... eine Verhandlungsniederschrift zur tariflichen Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. in das neue Tarifsystem unter Berücksichtigung von Betriebs- und Branchenzugehörigkeiten mit Wirkung zum 01.11.2011, Bl. 111 ff. d. A. Das Ergebnisprotokoll enthält die Zuordnung von 58 T..., 30 K... und 10 Mitarbeitern der Verwaltung zu einer bestimmten Entgeltgruppe und einer bestimmten Stufe, die als Anlage zum Ergebnisprotokoll beigefügt ist.

14

Das Ergebnisprotokoll ist mit der Überschrift:

15

„Verhandlungsniederschrift zur tariflichen Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ... GmbH („...“) in das neue Tarifsystem (Systematik des BranchenTV) unter Berücksichtigung von Betriebs- und Branchenzugehörigkeiten nach § 8 des BranchenTV SPNV vom 14.02.11, mit Wirkung vom 01. November 2011.“

16

überschrieben.

17

Im Laufe des Juli und August 2011 unterschrieben die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2. B..., H..., W..., W..., S..., P..., M..., H..., B..., K..., H... sowie G... folgende Anwendungserklärung (vgl. Bl. 179 - 190 d. A.):

18

„Anwendungserklärung

19

Hiermit erkläre ich, ..., ausdrücklich, dass der Tarifabschluss/die vorbehaltlich getroffene Tarifvereinbarung zwischen der ... und der ... vom 21.04.2011 für die Beschäftigten der V... GmbH, ungeachtet einer ggf. bereits bestehenden rechtlichen Bindung, auf mein Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten Anwendung finden soll.

20

Ferner bin ich damit einverstanden, dass die hieraus zu erbringenden Leistungen auf einen ggf. anderweitigen und für mein Arbeitsverhältnis rechtlich bindenden Tarifabschluss für den entsprechenden Zeitraum angerechnet werden.

21

H..., den ...

22

gez.

23

...“

24

Die Anlage zum Ergebnisprotokoll vom 26.05.2011 wurde auch dem Tarifvertrag zur Systemänderung vom 21.04.2011 (vgl. 332 ff. d. A.) beigefügt. § 2 des Tarifvertrages zur Systemänderung - abgeschlossen zwischen der Beteiligten zu 2. und der EVG - hat folgenden Wortlaut:

25

§ 2
Systemänderung

26

Mit Wirkung zum 01. November wird das Tarifsystem des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der ... durch Einführung eines neuen Entgeltgruppenverzeichnisses und neuer Entgelttabelle mit 7 Entgeltgruppen und 6 Entgeltstufen gemäß 2. ÄTV-... umgestellt.

27

Hierzu ist eine entsprechenden Neueingruppierung und Einstufung aller zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bei der ... beschäftigten Arbeitnehmer vorzunehmen.

28

Diese Neueingruppierung und -stufung wird durch die Tarifvertragsparteien vollzogen und in der zu diesem Tarifvertrag beigefügten Anlage festgehalten. Etwaige durch die Neueingruppierung und -stufung sich ergebenden Ausgleichszulagen sind gesondert auszuweisen.

29

§ 3
Schlussbestimmungen

30

Dieser Änderungstarifvertrag tritt rückwirkend zum 01. Januar 2011 in Kraft.

31

B..., 21. April 2011

32

...“

33

Der Tarifvertrag zur Systemänderung datiert zwar auf den 21.04.2011, wurde jedoch tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen. Unterzeichnet wurde dieser Tarifvertrag durch den Geschäftsführer der Beteiligten zu 2. am 09.08.2011. Gegengezeichnet wurde er durch die E..

34

Der Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, ihm stünde bezüglich der Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer ein Mitbeurteilungsrecht i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG zu, hilfsweise ein Informationsrecht nach § 80 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG über die von der Beteiligten zu 2. zu berücksichtigenden Branchenzugehörigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer. Denn eine Umgruppierung finde nicht nur statt, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen werde, die dem Tätigkeitsmerkmal einer anderen Vergütungsgruppe entspreche, sondern auch wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsordnung ändere. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Die neue Eingruppierungsregelung ab dem 01.11.2011 weise nicht mehr nur zwei (Steigerungs-)Entgeltstufen auf, sondern insgesamt 6.

35

Diese Umgruppierung setze nicht nur Tarifrecht um. Vielmehr müsse die Beteiligte zu 2. nunmehr neben den Betriebszugehörigkeitszeiten auch Vordienstzeiten in derselben Branche und ggf. schädliche Zeiten der Unterbrechung berücksichtigen. Bei der für jeden Arbeitnehmer zu erfolgenden neuen Eingruppierung handle es sich um einen Akt der Rechtsanwendung. Hierbei habe der Betriebsrat eine Kontrolle auszuüben.

36

Es sei zu bestreiten, dass die Anlage zum AngleichungsTV verhandelt, tarifiert und unterzeichnet sowie einer einheitlichen Urkunde beigefügt worden sei.

37

Das Gleiche gelte für die Eingruppierungsliste vom 26.05.2011. Diese Liste sei nicht Bestandteil einer tariflichen Regelung geworden.

38

Im Übrigen sei es unzulässig, in Tarifverträgen Einzelfallregelungen für Arbeitnehmer zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien hätten grundsätzlich nur die Aufgabe, für ihre Mitglieder allgemeine Arbeitsbedingungen zu regeln. Dass in der Eingruppierungsliste vom 26.05.2011 Einzeleingruppierungsentscheidungen getroffen wurden, sei mit dem Sinn und Zweck eines Tarifvertrages nicht vereinbar. Daher entfalte die Eingruppierungsliste keinerlei Bindungswirkung.

39

Darüber hinaus sei bei der Vereinbarung der Umgruppierungsliste vom 26. 05. 2011 auf offensichtlich geschützte personenbezogene Daten der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. zurückgegriffen worden, die Bestandteil der Personalakten seien. Die entsprechende Zustimmung der jeweiligen Arbeitnehmer sei zu bestreiten. Da diese nicht vorliege, sei die entsprechende Verwertung der Daten hinsichtlich der Branchenzugehörigkeitszeiten und der damit verbundenen Umgruppierung unwirksam. Sei jedoch die Umgruppierungsliste unwirksam, weil sie aufgrund von Daten erstellt worden sei, die entgegen den Regelungen des Datenschutzes erhoben worden seien, könne diese Liste auch nicht wirksam Bestandteil einer tariflichen Einigung geworden sein.

40

Hilfsweise sei ein Auskunftsanspruch des Betriebsrates gemäß § 80 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG gegeben. Der Anspruch ergebe sich auch aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG.

41

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt:

42

Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die Zustimmung des Beteiligten zu 1. zur Eingruppierung der Arbeitnehmer

- A. B.

- R. G.

- S. H.

- E. K.

- M. B.

- D. H.

- H. M.

- U. P.

- M. S.

- D. W.

- S. W.

- S. H.

43

gemäß dem 2. Änderungstarifvertrag (...) vom 21.04.2011 und dem gleichzeitig abgeschlossenen Angleichungstarifvertrag einzuholen und im Falle der Verweigerung der Zustimmung durch den Beteiligten zu 1. das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.

44

Hilfsweise:

45

Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. Auskunft zu erteilen, welche Zeiten der Branchenzugehörigkeit bei vorangegangenen Arbeitgebern gemäß § 6 Abs. 2 MTV (gültig ab 01.11.2011) sie bei der Umgruppierung der Arbeitnehmer

- A. B.

- R. G.

- S. H.

- E. K.

- M. B.

- D. H.

- H. M.

- U. P.

- M. S.

- S. W.

- S. W.

- S. H.

46

berücksichtigt hat und ob und in welchem Ausmaß es zu einer Kürzung der zu berücksichtigenden Vordienstzeiten gekommen ist.

47

Die Beteiligte zu 2. hat erstinstanzlich beantragt:

48

Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

49

Die Beteiligte zu 2. ist der Auffassung, dem Betriebsrat stehe ein Beteiligungsrecht für die konkrete Umgruppierung der benannten Arbeitnehmer in den vorliegenden Fällen nicht zu.

50

Mit der E... hätte sie sich auf eine konkrete - tarifliche - Umgruppierung sämtlicher Arbeitnehmer abschließend verständigt und diese vorgenommen. Die Urheber der neuen Vergütungsordnung hätten damit die betreffenden Stellen und Beschäftigten mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in ein abstraktes Vergütungsschema eingereiht. Damit sei ein Mitwirkungsrecht des Betriebsrates nicht mehr gegeben.

51

Entgegen der Auffassung des Betriebsrates sei die Tarifregelung wirksam abgeschlossen worden. Hinsichtlich der erwähnten Anlagen komme es nicht darauf an, dass diese jeweils paraphiert worden seien. Vielmehr genüge eine eindeutige Bezugnahme in der Tarifregelung auf die angefügten Anlagen. Dies sei der Fall.

52

Ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Berücksichtigung der Branchenzugehörigkeitszeiten der betroffenen Arbeitnehmer liege nicht vor. Weder das Bundesdatenschutzgesetz und das Arbeitsgerichtsgesetz noch die ZPO kenne das vom Betriebsrat behauptete Verwertungsverbot. Im Übrigen seien die Vorschriften des Datenschutzes im Verhältnis zum Betriebsrat nicht relevant.

53

Ein Beteiligungsrecht des Betriebsrates sei im Übrigen auch nicht gegeben, weil die Einleitung einer Vielzahl von Beschlussverfahren eine arbeitskampfgleiche Maßnahme darstelle.

54

Der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch sei nicht gegeben. Die Beteiligte zu 2. halte sich an die in der Anlage zum AngleichungsTV vereinbarte tarifliche Umgruppierungsentscheidung. Mit dem Hilfsantrag wolle der Betriebsrat letztendlich die Bewertung der Tarifvertragsparteien kontrollieren. Dies stehe ihm nicht zu.

55

Das Arbeitsgericht Magdeburg hat dem (Haupt-)Antrag des Betriebsrates ausweislich des Beschlusses vom 09.01.2012 (vgl. Bl. 208 ff. d. A.) stattgegeben.

56

Zwar reiche das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Wo es der Anwendung abstrakter Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Tätigkeitsaufgabe zur korrekten Einreihung des Arbeitnehmers nicht bedürfe, bestehe kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit auch kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Dies sei z.B. der Fall, wenn schon die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht hätten. Eigentlich sei daher ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates nicht gegeben.

57

Da allerdings die vorgelegten Anwendungserklärungen der betroffenen Arbeitnehmer nicht ausdrücklich auf das Ergebnisprotokoll vom 26.05.2011 Bezug nähmen, sondern lediglich auf einen Tarifabschluss/eine Tarifeinigung zwischen der ... und der ... vom 21.04.2011, sei eine Verbindung des konkreten Umgruppierungsprozesses zu den tariflichen Inhalten nicht herstellbar. Dem Beteiligten stehe daher ein Mitbeurteilungsrecht zu.

58

Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 2. am 10.02.2012 zugegangen. Die Beschwerdeschrift ging am 05.03.2012 (Bl. 241 d. A.) bei dem Landesarbeitsgericht ein.

59

Mit am 10.04.2012 eingegangenen Schriftsatz (vgl. Bl. 304 d. A.) beantragte die Beteiligte zu 2. die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 17.04.2012, was ausweislich des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 10.04.2012 (vgl. Bl. 305 d. A.) antragsgemäß gewährt wurde.

60

Die Beschwerdebegründung ging am 17.04.2012 (vgl. 308 d. A.) ein.

61

Die Beteiligte zu 2. meint:

62

Die Anwendungserklärungen der jeweiligen Arbeitnehmer hätten - unabhängig von der Wirkung einer bestehenden Tarifbindung - die Aufgabe, den neuen Entgelttarifvertrag zumindest individualrechtlich zur Anwendung zu bringen. Sie bezögen sich selbstverständlich auf die Tarifeinigungen vom 21. 04. 2011.

63

Die von sämtlichen Mitarbeitern der Beteiligten zu 2. Unterzeichneten Anwendungserklärungen umfassten entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch die am 26.05.2011 vereinbarte Eingruppierungsliste. Das Arbeitsgericht übersehe, dass den Tarifvertragsparteien als auch den bei der Beteiligten zu 2. beschäftigten Mitarbeitern bei Unterzeichnung der Anwendungserklärungen sowohl die Tarifeinigung vom 21.04.2011 wie auch die konkreten Umgruppierungen vom 26.05.2011 bekannt gewesen seien. Insbesondere sei den Mitarbeitern bewusst gewesen, dass die mit der ... gefundene Tarifeinigung erhebliche Verbesserungen gerade im Entgeltbereich mit sich brächten. Aus diesem Grund hätten die Mitarbeiter die Anwendungserklärung im Juli/August 2011 unterzeichnet. Dass die Eingruppierungsliste vom 26.05.2011 nicht ausdrücklich in den Anwendungserklärungen zur Sprache gekommen sei, sei irrrelevant. Es sei in der Tarifpraxis unüblich, die Anlagen, die Bestandteil eines Tarifvertrages seien, noch einmal einzeln in einer Anwendungserklärung aufzuführen.

64

Darüber hinaus hätten die Beteiligten den Tarifvertrag zur Systemänderung abgeschlossen. Dieser sei bereits am 21.04.2011 mündlich verhandelt worden. Die Unterzeichnung sei erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Diese aber bereits am 21.04.2011 erfolgte materielle Einigung sei anlässlich der nachträglichen Unterzeichnung unverändert von den Tarifvertragsparteien bestätigt worden. Dieser Tarifvertrag sei rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Diesem Tarifvertrag habe die in § 2 erwähnte Anlage körperlich beigefügt („getackert“) beigelegen. In dieser Anlage seien die Namen der Triebfahrzeugführer, der Kundenbetreuer und der Verwaltungsmitarbeiter der Beteiligten zu 2. nach Vor- und Nachname sowie der jeweiligen Entgeltgruppe und -stufe zugeordnet aufgeführt gewesen.

65

Der Hilfsantrag sei ebenfalls nicht begründet.

66

Es sei anzumerken, dass die Beteiligte zu 2. dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 1. die Eingruppierungsliste am 29.07.2011 übergeben habe. Sie sei daher ihren Pflichten aus dem BetrVG nachgekommen.

67

Die Beteiligte zu 2. beantragt:

68

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 09.01.2012, Az: 2 BV 76/11 HBS, wird abgeändert.

69

2. Die Anträge werden zurückgewiesen.

70

Der Beteiligte zu 1. beantragt:

71

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 09.01.2012, Az: 2 BV 76/11 HBS, wird zurückgewiesen.

72

Der Beteiligte zu 1. verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss u. a. ausweislich seines Schriftsatzes vom 20.06.2012.

73

§ 99 Abs. 1 BetrVG enthalte im Gegensatz zu § 87 Abs. 1 BetrVG keinen Vorbehalt der tariflichen Regelung. Die Beteiligung des Betriebsrates solle stets die Umsetzung der tariflichen Vorgaben auf betrieblicher Ebene sicherstellen. Ein solches Bedürfnis bestehe auch dann, wenn der Tarifvertrag detaillierte Vorgaben enthalte.

74

Selbst wenn man unterstelle, dass die von der Beteiligten zu 2. vertretene Rechtsauffassung richtig und der Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien im konkreten Fall stark eingeschränkt sei, bleibe immer noch im Rahmen des Beteiligungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu prüfen, ob die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer auch tatsächlich entsprechend dem Ergebnisprotokoll vom 26.05.2011 erfolgt sei.

75

Darüber hinaus ergebe sich das Mitbeurteilungsrecht bei der Zuordnung eines Arbeitnehmers innerhalb einer Vergütungsordnung auch aus der Prüfungsobliegenheit der Anwendungsmöglichkeit verschiedener Vergütungsordnungen, was vorliegend wegen des Wechsels zur neuen Vergütungsordnung zum Tragen komme.

76

Im Übrigen bestünden Zweifel, ob Gewerkschaften in der Lage seien, besonders sachkundige und vor Ort agierende Betriebsräte bei der Frage der Umgruppierung ersetzen könnten.

77

Darüber hinaus könnten bei der Einschätzung, welche Entgeltgruppe welches Tarifvertrages Anwendung finde, Beurteilungsspielräume entstehen. Da die Unterzeichner des Ergebnisprotokolls vom 26.05.2011 dieses nicht als Tarifvertrag, sondern ihrerseits als Ergebnisprotokoll bezeichneten, sei es möglich, dass die Tarifvertragsparteien die Einzelzuweisung nur als Interpretationshilfe verstanden haben wollten. Dann läge jedoch keine konkrete Zuordnung von einzelnen Arbeitnehmern zu bestimmten Entgeltgruppen vor, sodass das Beurteilungsrecht des Betriebsrates weiterhin eröffnet sei.

78

In der Vergangenheit seien bei der Beteiligten zu 2. im Übrigen Fälle aufgetreten, in denen sich die korrekte Zuweisung durch das Ergebnisprotokoll nicht in Übereinstimmung mit den abstrakten Vorgaben aus den einschlägigen Tarifverträgen in Einklang bringen ließ. Auch dies zeige, dass die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens nach § 99 BetrVG geboten sei.

79

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Erklärungen zu den Protokollen verwiesen.

II.

1.

80

Die statthafte (§ 87 Abs. 1 ArbGG) Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 89 Abs. 1, 66 Abs. 1 ArbGG.

2.

81

Die Beschwerde ist begründet.

82

Der Beteiligte zu 1. hat keinen Anspruch auf Einholung der Zustimmung zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer nach § 2 ÄTV-... und nach dem gleichzeitig abgeschlossenen Angleichungstarifvertrages vom 21.04.2011 durch die Beteiligte zu 2.

83

Ein Mitbeurteilungsrecht gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG durch den Beteiligten zu 1. besteht vorliegend nicht.

84

Das vom Betriebsrat eingeleitete Beschlussverfahren ist zulässig.

85

Besteht Streit über die Frage, ob dem Betriebsrat überhaupt ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zusteht, kann dies im Beschlussverfahren festgestellt werden, vgl. Richardi, BetrVG, 11. Aufl., München 2008, § 99 BetrVG Rz. 304. An der Zulässigkeit des Beschlussverfahrens bestehen daher keine Bedenken.

86

a.) Nach § 99 Abs. 1 BetrVG gilt: In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der getroffenen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

87

Nach dieser Maßgabe ist von Folgendem auszugehen:

88

aa.) Das Quorum zur Anwendbarkeit von § 99 Abs. 1 BetrVG von mindestens 20 Arbeitnehmern ist vorliegend erfüllt.

89

bb.) Eingruppierung ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - RdNr. 23).

90

Eine Umgruppierung i. S. d. § 99 BetrVG ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung, BAG 11. November 2008 - 1 ABR 68/07. Die der Mitbeurteilung des Betriebsrates unterfallende Rechtsanwendung des Arbeitgebers setzt keinen Gestaltungs- oder Ermessensspielraum voraus.

91

Die Umgruppierung kann auf der Feststellung beruhen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, nach der er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen, BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01. Sie hat z.B. zu erfolgen, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Merkmalen einer anderen Vergütungsgruppe unterfällt, oder wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsgruppe ändert.

92

Danach ist die Zuordnung der betroffenen Mitarbeiter anlässlich einer neuen Vergütungsordnung mit neuen Entgeltstufen und des Wechsels von Betriebs- zu Branchenzugehörigkeitszeiten eine Umgruppierung i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG.

93

cc.) Eine Vergütungsordnung i. S. v. § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kollektives und - jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Für eine Vergütungsordnung ist regelmäßig charakteristisch, dass sie die einzelnen, von den Arbeitnehmern geschuldeten Tätigkeiten in verschiedene Kategorien einteilt und dabei eine Bewertung vornimmt, die sich in der Höhe des Arbeitsentgeltes äußert. Nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts kann es für die Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung vorliegt, nicht darauf ankommen, wie die einzelnen Stufen oder Kategorien des Vergütungsschemas bezeichnet sind. Nicht nur die Zuordnung zu ausdrücklich so bezeichneten Entgelt-, Vergütungs-, Lohn- oder Gehaltsgruppen kann eine Ein- oder Umgruppierung i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG darstellen, sondern auch die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer die Voraussetzung für eine bestimmte Leistung erfüllt, die nach dem Entgeltschema zu einer höheren Einreihung führt.

94

b.) Allerdings reicht das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrates bei Ein- und Umgruppierungen nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema einreihen, also bewertet haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende Mitbeurteilung durch den Betriebsrat, vgl. BAG, Beschluss vom 06.04.2011 - 7 ABR 136/09 - Rz. 21 sowie vom 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rz. 24 m. w. N. und vom 12.01.2011 - 7 ABR 34/09 - Rz. 18 und auch vom 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - Rz. 26. Wo es der Anwendung abstrakter Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Aufgaben im Rahmen einer korrekten Eingruppierung des Arbeitnehmers nicht bedarf, besteht auch kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Wenn bereits die Urheber der Vergütungsordnung eine abschließende Einreihung in das Vergütungsschema vorgenommen haben, ist dies für die Betriebsparteien und die Arbeitnehmer selbst dann maßgeblich, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde. Ebenso wie mit der Angabe von konkreten Tätigkeitsbeispielen für abstrakte Tätigkeitsmerkmale in Tarifverträgen (vgl. dazu BAG, 08. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - und vom 18. November 2004 - 8 AZR 540/03) legen die Urheber der Vergütungsordnung auf diese Weise eigenständig und mit bindender Wirkung für die Betroffenen fest, dass die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der betreffenden Entgeltgruppe durch den Inhaber der Stelle erfüllt sind.

95

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. konnten daher wirksam Einzelfallregelungen in den streitgegenständlichen Tarifverträgen vom 21. 04. 2011 i.V.m. dem Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 festgelegt werden. Auf die Frage der Personenkenntnis der Tarifvertragsparteien kommt es nicht an.

96

So liegt der Fall hier.

97

Nach der Anlage zum AngleichungsTV-... - dort Ziffer 3. - gelten die Eingruppierungs-/Einstufungslisten als Bestandteil der Tarifeinigung vom 21.04.2011. Dass diese am 26. 05. 2011 abschließend verhandelte Eingruppierungsliste am 21.04.2011 noch nicht unterzeichnet worden war, sondern vielmehr erst am 26.05.2011 in Form eines Ergebnisprotokolls erstellt wurde, ist irrrelevant. Mit Ziffer 3. der Anlage zum AngleichungsTV ist klargestellt, dass zusätzlich zu der tariflichen Einigung noch eine konkrete Einigung über die Eingruppierung/Umgruppierung der vorhandenen Beschäftigten in das neue Vergütungssystem vorgenommen werden musste. In der Ziffer. 3 der Anlage zum AngleichungsTV ist damit die weitere - notwendige - Einigung hinsichtlich der Umgruppierung der beschäftigten Arbeitnehmer bereits in Bezug genommen worden. In Bezug genommen worden ist daher auch das spätere Ergebnisprotokoll vom 26.05.2011, weil dieses die noch ausstehende Einigung über die konkrete Zuordnung der Mitarbeiter enthält.

98

c.) Darüber hinaus ist das Ergebnisprotokoll, das im weiteren Text auch als Verhandlungsniederschrift zur tariflichen Zuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ... GmbH bezeichnet wird, seinerseits ein Tarifvertrag i. S. v. § 1 Abs. 1 TVG. Durch diesen Tarifvertrag werden die einzelnen Arbeitnehmer bestimmten Entgeltgruppen und -stufen zugeordnet. Damit wird ihr Arbeitsverhältnis geordnet i. S. v. § 1 Abs. 1 TVG. Die Schriftform gemäß § 1 Abs. 2 TVG ist gewahrt, da sowohl die Arbeitgeberin als auch die E... als Gewerkschaft unterzeichnet haben. Diese sind Tarifvertragsparteien i. S. d. § 2 Abs. 1 TVG.

99

Dass die einzelnen Seiten des Ergebnisprotokolls nicht paraphiert sind, ist irrelevant. Die Kammer hat keinerlei Bedenken, dass die dem Ergebnisprotokoll beigefügten drei Seiten der unterzeichneten Einigung vom 26. 05. 2011 zuzuordnen sind, denn auf Seite 1 des Ergebnisprotokolls wird auf eine Anlage über die Zuordnung von 58 T..., 30 K... und 10 Mitarbeitern der Verwaltung hingewiesen. Genau diese Anzahl der Beschäftigten werden in den drei Zuordnungslisten erfasst.

100

d.) Die Verwertung von bestimmten Daten - vorliegend die Dauer der Branchenzugehörigkeit der einzelnen Mitarbeiter - steht dem, auch wenn diese ohne Zustimmung der jeweiligen Arbeitnehmer der E... bekannt gegeben worden sein sollten, nicht entgegen, weil dies im Rahmen der Aufgabenerfüllung und im Interesse der Beschäftigten notwendig war. Außerdem kann der Betriebsrat keinerlei Miturteilungsrecht aus einem möglichen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ableiten.

101

e.) Selbst wenn es sich bei dem Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 nicht um eine eigene tarifvertragliche Regelung handeln sollte, führt dies - entgegen der Auffassung des Betriebsrates - führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

102

Denn diese Liste ist jdfs. auch Bestandteil des AngleichungsTV vom 21. 04. 2011.

103

Zwar ist die Anlage zum AngleichungsTV, die in Ziffer 3. auf eine Eingruppierungsliste Bezug nimmt, ihrerseits nicht von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden. Obgleich diese Anlage eine Einstufungsliste zum Bestandteil der Tarifeinigung vom 21.04.2011 macht, führt die fehlende Unterzeichnung der Anlage zum AngleichungsTV insoweit nicht dazu, das nunmehr das seinerzeit noch nicht vorliegende Ergebnisprotokoll über die konkrete Zuordnung der Mitarbeiter nicht zur Anwendung gelangt. Denn selbst wenn eine Anlage nicht körperlich mit der Haupturkunde verbunden und auch nicht eigens unterzeichnet worden ist, nimmt sie dennoch an der Schriftform des § 126 BGB teil. Für deren Wahrung reicht es aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht (BAG, Beschluss vom 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - unter Hinweis auf BGH 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt, vgl. BAG, Beschluss vom 03.05.2006, aaO, Rz. 30.

104

Das ist hier der Fall.

105

§ 2 des AngleichungsTV nimmt auf eine Anlage Bezug, mit der der MTV bzw. der ETV geändert werden. Genau diese Änderungen finden sich in der streitgegenständlichen Anlage wieder.

106

Die Kammer hat daher keinerlei Bedenken, dass es sich bei der Anlage zum AngleichungsTV um eine solche handelt, die von den Unterschriften des AngleichungsTV gedeckt ist.

107

f.) Die Kammer auch keine Zweifel, dass die Anwendungserklärungen der betroffenen Mitarbeiter unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit das Ergebnisprotokoll vom 26. 05. 2011 erfassen.

108

Die Mitarbeiter haben in ihren Anwendungserklärungen vom Juli und August 2011 auf die tarifliche Einigung vom 21.04.2011 und damit auch auf den AngleichungsTV, in dessen Anlage auf eine Eingruppierungsliste Bezug genommen wird, die später erstellt wurde, Bezug genommen, Dass in den Anwendungserklärungen nicht ausdrücklich auch auf eine Einstufungsliste vom 26.05.2011 Bezug genommen wird, ist nicht beachtlich. Denn diese ist durch Ziffer 3. der Anlage zum AngleichungsTV vom 21. 04. 2011 in Bezug genommen worden. Diese Reihung der Bezugnahme ist nicht zu beanstanden, zumal es unüblich ist, dass Bezugnahmen auch auf Anlagen zu Tarifverträgen verweisen, wenn auf den Tarifvertrag verwiesen wird, zu dem die Anlage gehört.

109

g) Darüber hinaus ist die konkrete Einigung der Urheber der Vergütungsordnung hinsichtlich der Umgruppierung der Arbeitnehmer in bestimmte Entgeltgruppen Bestandteil des Tarifvertrages zur Systemänderung vom 21.04.2011. Hierauf beziehen sich die Anwendungserklärungen ebenfalls, da diese auf die Tarifeinigung vom 21.04.2011 Bezug nehmen. Der Systemänderungstarifvertrag trägt ebenfalls dieses Datum; er wird also von den Anwendungserklärungen umfasst, da seine Regelungen thematisch gerade die neue Zuordnungsstruktur, die auch Gegenstand der Anwendungserklärungen ist, ausfüllen.

110

h.) Durch die tariflichen Einigungen vom 21. 04. 2011 in Verbindung mit der Eingruppierungsliste vom 26.05.2011 haben die Urheber der Vergütungsordnung eine abschließende Regelung hinsichtlich der Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer getroffen. Sie haben dabei bestimmte Zeiten der Branchenzugehörigkeit, auf die nach der tariflichen Einigung abgestellt wird, zugrunde gefegt und diese - im Ergebnis - einer Entgeltgruppe und einer bestimmten Stufe zugeordnet. In ihre Einigung sind daher die zugrunde zu legende Branchenzugehörigkeit sowie die Entgeltgruppe und deren Stufe abschließend eingeflossen. Einer weiteren Überprüfung durch den Betriebsrat der Beteiligten zu 2. bedarf es nicht mehr. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass in § 99 Abs. 1 BetrVG im Gegensatz zu § 87 Abs. 1 BetrVG der Vorbehalt einer vertraglichen Regelung fehlt.

111

i.) Weitere Gründe für ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG sind nicht ersichtlich; die Kammer hat dabei auch die weitergehende Argumentation des Beteiligten zu 1. in Betracht gezogen.

4.

112

Ein Anspruch des Betriebsrates ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

5.

113

Der Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet.

114

Angesichts der umfassenden tariflichen Regelung besteht für diesen Auskunftsanspruch kein Bedürfnis. Aus § 242 BGB lässt sich dies angesichts der spezielleren Vorschriften des BetrVG, die keinen Anspruch des Betriebsrates gewähren, nicht herleiten.

III.

115

Einer Kostenentscheidung bedarf es im Beschlussverfahren nicht.

IV.

116

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Angesichts der Entscheidungen des BAG vom 12.01.2011 - 7 ABR 34/09 - sowie vom 03.05.2006 - 1 ABR 2/05 - und vom 06.04.2011 - 7 ABR 136/09 -, in denen die auch hier aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit eine erneute Beurteilung des Arbeitsplatzes und damit eine korrespondierende Mitbeurteilung des Betriebsrates bei bereits durch die Urheber der Vergütungsordnung selbst getroffenen Entscheidung notwendig ist, entschieden wurde, ist keine grundsätzliche Bedeutung anzunehmen. Die Zulassungsvoraussetzungen von §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.


(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Dezember 2008 - 3 TaBV 69/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Betriebsrats an der Umgruppierung von 41 Arbeitnehmern in ein neu eingeführtes tarifliches Vergütungssystem.

2

Die antragstellende Arbeitgeberin ist Teil eines international tätigen Kurierdienstes. Sie beschäftigt idR mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2. ist der in ihrer deutschen Niederlassung für den Standort M gewählte Betriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin schloss mit der Gewerkschaft ÖTV und später der Gewerkschaft ver.di seit Längerem Vergütungstarifverträge, zuletzt den Vergütungstarifvertrag vom 31. März 2004, gültig ab 1. November 2003 (VTV 2003). In § 3 VTV 2003 waren wie schon in den Vorgängerregelungen abstrakte Tätigkeitsbeschreibungen für die einzelnen Vergütungsgruppen und Regelbeispiele für diese enthalten. § 4 VTV 2003 sah für jede Vergütungsgruppe des § 3 eine variable Vergütung zwischen einer Minimal- und einer Maximalvergütung sowie einen sog. Midpoint der Vergütung vor. Nach § 8 VTV 2003 waren regelmäßig Leistungsbeurteilungen der Arbeitnehmer durchzuführen, die der konkreten Vergütungshöhe nach Maßgabe einer Gesamtbetriebsvereinbarung zugrunde liegen sollten. Anzuwenden war die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7. Juni 1995.

4

Im Jahr 2005 verhandelte die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di über den Abschluss eines neuen Vergütungstarifvertrags. Die Arbeitgeberin legte im Rahmen der Tarifverhandlungen eine Liste mit der Überschrift „Vergleich der aktuellen Stellenbezeichnung/‚Midpoint’ vs. neue Stellenbezeichnung/‚Midpoint’“ (Vergleichsliste) vor. In ihr waren die bisherige und die vorgesehene neue Stellenbezeichnung, die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, die aktuelle und die neue Vergütungsgruppe sowie der alte und der neue Midpoint ausgewiesen.

5

Die Tarifvertragsparteien einigten sich im September 2005 auf einen neuen Vergütungstarifvertrag, der am 20. Juli 2006 unterzeichnet wurde und rückwirkend zum 1. Oktober 2005 in Kraft trat (VTV 2005). Durch den VTV 2005 sollte die Eingruppierung der deutschen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin an die Eingruppierung (das sog. Grading) der übrigen Arbeitnehmer des Unternehmens in Europa, dem Nahen Osten, dem indischen Subkontinent und Afrika angeglichen werden. Diese Maßnahme wurde in Deutschland als die Einführung der EMEA-Grading-Struktur bezeichnet. Der VTV 2005 wurde durch den Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Federal Express Europe, Inc. (Deutsche Niederlassung) vom 28. Februar 2008 abgelöst, der rückwirkend zum 1. Oktober 2007 in Kraft trat (VTV 2007).

6

Während die früheren Vergütungstarifverträge sieben Tarifgruppen und zwei Tarifgruppen für den Bereich Verkauf enthielten, sehen der VTV 2005 und der VTV 2007 elf Tarifgruppen sowie die Tarifgruppen S0 und S1 für den Verkaufsbereich vor. § 3 VTV 2005 und § 3 VTV 2007 weisen abstrakte Tätigkeitsmerkmale für die neuen 13 Vergütungsgruppen aus. Im Anschluss daran wurden in § 3 VTV 2005 nach dem Satz „Folgende Tätigkeiten werden in diese Vergütungsgruppen eingruppiert“ die sich aus der Vergleichsliste ergebenden neuen Stellenbezeichnungen jeweils einer Vergütungsgruppe des ersten Teils des § 3 VTV 2005 zugeordnet. Diese Zuordnung findet sich im VTV 2007 nicht mehr in § 3 selbst, sondern in einer Anlage 2, auf die § 3 aE VTV 2007 verweist.

7

In §§ 4 und 8 VTV 2005 sowie §§ 4 und 8 VTV 2007 wurden die Regelungen zur Leistungsbeurteilung und zur leistungsabhängigen Vergütung teilweise modifiziert aus den Vorgängertarifverträgen übernommen. Nach § 4 VTV 2005 und § 4 VTV 2007 liegt die Minimalvergütung nun bei 85 % und die Maximalvergütung bei 115 % des Midpoints der jeweiligen Vergütungsgruppe.

8

In § 2 VTV 2005 und § 2 VTV 2007 ist unter der Überschrift „Eingruppierungsgrundsätze“ geregelt:

        

„1.     

Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend.

        

2.    

Für die Eingruppierung in eine der nachgenannten Vergütungsgruppen ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Hierbei wird ein Bewertungszeitraum von mindestens 4 Wochen zugrunde gelegt. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer kann nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen.“

9

Die Arbeitgeberin nahm nach Abschluss des VTV 2005 Umgruppierungen der am Standort M beschäftigten Arbeitnehmer in den VTV 2005 vor. Den Betriebsrat beteiligte sie zunächst nicht. Sie informierte ihn erst mit sog. Inter-Office Memoranden vom 6. September 2007 über die nach dem VTV 2005 maßgeblichen Eingruppierungen und bat um Zustimmung zu den Änderungen. Dabei fasste sie unter Angabe des Namens, der Personalnummer und des „Jobtitels“ jeweils solche Arbeitnehmer in einem Memorandum zusammen, die von einer bisherigen Tarifgruppe in dieselbe neue Tarifgruppe überführt werden sollten. Die Arbeitgeberin erläuterte die unveränderten Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer nicht weiter. Als Anlage fügte sie die Vergleichsliste bei. In den Memoranden vom 6. September 2007 heißt es auszugsweise gleichlautend:

        

„Im Vergütungstarifvertrag selbst ist festgelegt, welche Tätigkeit in welche Tarifgruppe einzuordnen ist. …

        

Bei der Umsetzung des neuen Vergütungstarifvertrages haben wir diese Liste und die im Vergütungstarifvertrag für jede Tätigkeit vorgesehene Eingruppierung zugrunde gelegt. Daraus ergeben sich folgende Änderungen der Jobtitel und der Eingruppierung der nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter.“

10

           

Der Betriebsrat verweigerte mit einzelnen, auf die betroffenen Arbeitnehmer bezogenen - gleichlautenden - Schreiben vom 13. September 2007 seine Zustimmung zu den sog. Eingruppierungen und führte in Auszügen aus:

        

„Die Anhörung erfolgt fast zwei Jahre nach erfolgter Eingruppierung, obwohl die Anhörungen spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Tarifvertragsverhandlungen im Juli 2006 erfolgen hätten können. Dies verstößt gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 (… ‚vor jeder Eingruppierung’) BetrVG.

        
        

Der Betriebsrat widerspricht der Eingruppierung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1, da die Eingruppierung mehrfach gegen gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen verstößt:

        
        

Die Eingruppierung verstößt gegen § 2 des Tarifvertrages vom 20. Juli 2006. In § 2 des Tarifvertrages heißt es:

        
        

‚1. Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend’. Sie teilen in Ihrer Anhörung lediglich Berufsbezeichnungen/Jobtitel mit. Dies verstößt gegen Ihre Informationsverpflichtungen aus § 99 BetrVG iVm. § 2 des Tarifvertrages. Der BR M kann auf Grundlage der ‚Massenanhörung’ in keiner Weise überprüfen, welche Tätigkeiten die betreffenden Mitarbeiter tatsächlich ausüben. Dem Betriebsrat ist eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen Mitarbeiter überwiegend Tätigkeiten ausüben, die nichts mit ihrem Jobtitel zu tun haben. Sie müssen dem Betriebsrat schon mitteilen, welche Tätigkeiten im Einzelfall konkret ausgeübt werden, damit dieser von seinem Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG Gebrauch machen kann. Aufgrund der Tatsache, dass Sie den Betriebsrat am 07. Sept. 2007 mit einer Vielzahl von Anhörungen zu Eingruppierungen beteiligt haben, kann eine individualisierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Eingruppierungen im Hinblick auf die tatsächlich erbrachten Tätigkeiten nicht erfolgen. Es wäre Ihre Aufgabe, die konkreten Tätigkeiten im Rahmen der Anhörungen mitzuteilen.

        
        

Nach allen oben genannten Gründen hat der Betriebsrat M auf seiner Sitzung vom 13.09.2007 den Beschluss gefasst, der Eingruppierung zu widersprechen.“

        
11

Die Arbeitgeberin hat in dem von ihr am 28. November 2007 eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer gelte als erteilt. Sie habe den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört. Seine Zustimmungsverweigerung werde den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Begründung iSv. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu stellen seien, nicht gerecht. Die in den Zustimmungsanträgen erteilten Informationen genügten, weil sich die konkrete Eingruppierung unmittelbar aus § 3 VTV 2005 und § 3 VTV 2007 ergebe. Der Betriebsrat habe die Änderungen zudem der Vergleichsliste entnehmen können. Sie habe ihm die konkreten Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer nicht mitteilen müssen, weil die Tätigkeiten gleichgeblieben und dem Betriebsrat bekannt gewesen seien. Jedenfalls seien die Arbeitnehmer zutreffend umgruppiert und die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen.

12

Die Arbeitgeberin hat zuletzt, soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung, beantragt

        

I.    

festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der nachfolgend aufgeführten Arbeitnehmer als erteilt gilt:

        

        

1.    

Ax    

        

                          

Jobtitel vor EMEA-Grading: Despatcher

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Despatcher Adv.

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 7

                 

2.    

Ba    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

3.    

Be    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Account Executive

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5a

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Account Executive

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG S1

                 

4.    

Bo    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

5.    

Br    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Service Agent

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Station Service Agent

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

6.    

, Sa   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 2

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Data Entry Operator Adv.

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 3

                 

7.    

Ca    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

8.    

Em    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Service Agent

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Station Service Agent

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

9.    

Er    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

10.     

Ex    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

11.     

Gö    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

12.     

Gr    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

13.     

He    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

14.     

, Si   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 2

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Data Entry Operator Adv.

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 3

                 

15.     

Hi    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

16.     

Hö    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 2

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Data Entry Operator Adv.

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 3

                 

17.     

Jo    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Ramp Agent with W&B

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 4

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Ramp Agent

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 5

                 

18.     

Jü    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Service Agent

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Station Service Agent

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

19.     

Ke    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

20.     

Kn    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

21.     

Kr    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

22.     

La    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

23.     

, Mi   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

24.     

Ma    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

25.     

Me    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Account Executive

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5a

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Account Executive

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG S1

                 

26.     

Os    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

27.     

Pe    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Account Executive

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5a

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Account Executive

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG S1

                 

28.     

Po    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Ramp Agent with W&B

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 4

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Ramp Agent

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 5

                 

29.     

Pö    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

30.     

Re    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

31.     

Ri    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

32.     

, St   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier/Service Agent

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier/Station Service Agent

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

33.     

, Fr   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

34.     

, Ge   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Service Agent

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Station Service Agent

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

35.     

, Ro   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Account Executive

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5a

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Account Executive

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG S1

                 

36.     

Se    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

37.     

, An   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

38.     

, To   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

39.     

Za    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

40.     

, Al   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Despatcher/Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Despatcher Adv./Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 7

                 

41.     

Ze    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4;

        

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu I.,

        

II.     

die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der unter dem Antrag zu I. aufgeführten Arbeitnehmer zu ersetzen.

13

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat gemeint, den Anträgen könne schon aufgrund der Regelung in § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2005 und der identischen Bestimmung des VTV 2007 nicht stattgegeben werden, wonach die Eingruppierung nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen könne. Durch die tarifliche Regelung sei sein gesetzliches Mitbestimmungsrecht in einer Weise erweitert worden, die den Eintritt der Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG und die gerichtliche Ersetzung der von ihm verweigerten Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ausschließe. Die Arbeitgeberin habe ihn im Übrigen nicht ausreichend iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigten personellen Maßnahmen unterrichtet. Es fehle die Angabe der jeweils ausgeübten Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer, auf die nach § 2 VTV 2005 und § 2 VTV 2007 abzustellen sei. Im Unternehmen der Arbeitgeberin habe der Jobtitel öfter nichts oder wenig mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu tun. Die Information der Arbeitgeberin sei auch deshalb unvollständig, weil sie nicht mitgeteilt habe, wo der jeweilige Arbeitnehmer innerhalb der Bandbreite von 85 % bis 115 % des Midpoints der jeweiligen Tarifgruppe eingruppiert sei. Zumindest sei die Zustimmungsverweigerung ordnungsgemäß. Die Umgruppierungen verstießen gegen § 2 VTV 2005 und § 2 VTV 2007.

14

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag auf Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass an die Stelle des VTV 2005 der VTV 2007 tritt.

15

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Hauptantrag der Arbeitgeberin zulässig und begründet ist. Der Hilfsantrag fällt damit nicht zur Entscheidung des Senats an.

16

I. Der Hauptantrag ist zulässig.

17

1. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn auch auslegungsbedürftig. Wie die Arbeitgeberin in der Anhörung vor dem Senat klargestellt hat, möchte sie zuletzt festgestellt wissen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der 41 im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer in den aktuell geltenden VTV 2007 als erteilt gilt. Mit diesem Verständnis ist der Antrag ausreichend konkret. Über ihn kann mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden.

18

2. Der Senat kann offenlassen, ob der Hauptantrag schon in den Tatsacheninstanzen nach gebotener Auslegung darauf gerichtet war festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppen des jeweils aktuellen VTV als erteilt gilt. Selbst wenn die Arbeitgeberin den Antrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz geändert haben sollte, indem sie den VTV 2007 anstelle des VTV 2005 einbezog, wäre diese Antragsänderung zulässig.

19

a) Sie widerspricht der Vorschrift des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 559 Abs. 1 ZPO nicht. Danach ist eine Antragsänderung in der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung oder Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch im Hinblick auf die Anträge der Parteien und Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht. Ausnahmen sind insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen möglich, etwa wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten des Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 17 mwN).

20

b) Die Voraussetzungen für eine zulässige Antragsänderung sind erfüllt. Der VTV 2007 vom 28. Februar 2008, der rückwirkend zum 1. Oktober 2007 in Kraft trat, galt schon in der Beschwerdeinstanz. Davon gingen auch die Beteiligten aus. Die etwaige Antragsänderung ist deswegen sachdienlich. Die Verfahrensrechte des Betriebsrats werden nicht verkürzt. Das rechtliche Prüfprogramm ändert sich nicht wesentlich. § 3 VTV 2007 weicht nicht inhaltlich, sondern nur redaktionell von § 3 VTV 2005 ab. Beide Bestimmungen enthalten abstrakte Tätigkeitsmerkmale für 13 identische Vergütungsgruppen. Die Tarifnormen unterscheiden sich lediglich darin, dass die Stellenbezeichnungen den Vergütungsgruppen nicht mehr in § 3 VTV 2007 selbst zugeordnet werden. Die Zuordnung ergibt sich inhaltlich deckungsgleich zu § 3 VTV 2005 aus der Anlage 2, auf die § 3 aE VTV 2007 verweist. Damit wird der Arbeitgeberin mit der Feststellung, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der 41 Arbeitnehmer in den VTV 2007 gelte als erteilt, nichts anderes zugesprochen als mit der auf den VTV 2005 bezogenen Feststellung. Die Ersetzung des VTV 2005 durch den VTV 2007 macht es nicht etwa erforderlich, ein neues Zustimmungsverfahren einzuleiten. Die Tarifänderung allein verlangt keine Neueingruppierung in eine unverändert gebliebene Vergütungsgruppe (vgl. BAG 18. Januar 1994 - 1 ABR 42/93 - zu B II 2 b cc der Gründe mwN, BAGE 75, 253).

21

3. Der Arbeitgeberin kommt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Bei der Zuordnung der betroffenen 41, bisher in die Vergütungsgruppen des VTV 2003 eingruppierten Arbeitnehmer in die geänderten Vergütungsgruppen zunächst des VTV 2005 und mittlerweile des VTV 2007 handelt es sich um mitbestimmungspflichtige Umgruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht um bloße abstrakte Arbeitsplatzbewertungen. Die Arbeitgeberin benötigt zu den Umgruppierungen daher die Zustimmung des Betriebsrats.

22

a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat ua. vor jeder Eingruppierung und Umgruppierung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Das „Mitbestimmungsrecht“ besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung nicht in einem Mitgestaltungs-, sondern in einem Mitbeurteilungsrecht. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vornehmen will(vgl. für die st. Rspr. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 28 mwN).

23

b) Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung, Umgruppierung die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung kann in der Feststellung bestehen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, in die er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen (vgl. BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 112, 238). Anlass für eine Änderung der bisherigen Einreihung kann auch - wie hier - die Änderung des bislang geltenden Vergütungsschemas bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers sein (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 15, BAGE 118, 141).

24

c) Ein- oder Umgruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind stets personenbezogene Einzelmaßnahmen. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung betrifft einzelne Arbeitnehmer. Davon zu unterscheiden sind personenunabhängige Bewertungen von Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten. Sie können maßgebliche Vorgaben für die Eingruppierung des Arbeitnehmers enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig wird oder die bewertete Tätigkeit ausübt. Die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist jedoch keine personelle Einzelmaßnahme iSv. § 99 BetrVG. Sie ist unabhängig vom Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand der Beurteilung ist nicht - wie bei der Eingruppierung - der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitsplatz (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 30 mwN).

25

d) Im Streitfall haben die Tarifvertragsparteien des VTV 2007 alle Stellen der 41 Arbeitnehmer, die Gegenstand des Antrags sind, verbindlich konkreten Tarifgruppen des § 3 VTV 2007 zugeordnet. Das ergibt sich aus § 3 aE iVm. Anlage 2 VTV 2007. Dort haben die Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Regelung der abstrakten Merkmale der jeweiligen Vergütungsgruppe geregelt, dass die in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten „gemäß Anlagen 2 bzw. 3 eingruppiert“ werden. § 3 VTV 2007 legt die Bewertung und Einordnung der von ihm erfassten Stellen damit verbindlich fest.

26

e) Die vom Betriebsrat mitzubeurteilende Rechtsanwendung der Arbeitgeberin ist danach eingeschränkt. Sie entfällt aber nicht vollständig. Die Vergütungsgruppenzuordnung in § 3 iVm. Anlage 2 VTV 2007 ist nicht auf Einzelfälle zugeschnitten. Die Regelung ordnet lediglich bestimmte Stellen für potenzielle Stelleninhaber bestimmten Entgeltgruppen des VTV 2007 zu.

27

aa) Die Arbeitgeberin hat zu beurteilen, ob der einzelne Arbeitnehmer die konkrete in Anlage 2 des VTV 2007 genannte Stelle tatsächlich innehat und die dort zu leistenden Tätigkeiten der Stellenbezeichnung entsprechen. Bei dieser Beurteilung ist der Betriebsrat zu beteiligen. Ihm bleiben für eine mögliche Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG zwar nur wenige in Betracht kommende Gründe. Sein Mitbeurteilungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wird aber als solches nicht ausgeschlossen(vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 25).

28

bb) Die notwendige Rechtsanwendung im Einzelfall wird auch durch die Regelung in § 2 Nr. 1 VTV 2007 verdeutlicht. Danach sind für die Eingruppierung allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgeblich. Das bedeutet nicht, dass die in Anlage 2 zu § 3 VTV 2007 geregelte Zuordnung von Stellenbezeichnungen zu bestimmten Tarifgruppen gegenstandslos ist, weil es nur auf die Subsumtion der auszuführenden Tätigkeit unter die abstrakten Tarifmerkmale in § 3 VTV 2007 ankäme. § 2 Nr. 1 VTV 2007 behält trotz der Zuordnung der Stellenbezeichnungen zu Tarifgruppen einen sinnvollen Anwendungsbereich. Zu prüfen bleibt, ob die den abstrakten Stellenbezeichnungen zugrunde liegenden Tätigkeitsmerkmale von den umzugruppierenden Arbeitnehmern tatsächlich auszufüllen sind.

29

II. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmer gilt nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass eine Eingruppierung nach § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2005 und VTV 2007 „nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ erfolgen kann. Die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wurde durch die sog. Inter-Office Memoranden vom 6. September 2007 in Lauf gesetzt. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat darin ausreichend iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigten Umgruppierungen unterrichtet. Der Betriebsrat hat der Arbeitgeberin die Verweigerung seiner Zustimmung zu den Umgruppierungen nicht binnen einer Woche nach Unterrichtung unter hinreichender Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt.

30

1. Der Begründetheit des Hauptantrags steht abweichend von der Auffassung des Betriebsrats nicht bereits § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2007 entgegen. Nach der Tarifbestimmung, die wortgleich in § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2005 enthalten war, kann die Eingruppierung der Arbeitnehmer nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen. Die Regelung erweitert das gesetzliche Beteiligungsverfahren bei Ein- oder Umgruppierungen nicht im Sinne eines Konsensualverfahrens der Betriebsparteien. Sie verweist lediglich auf das Mitbeurteilungsverfahren des § 99 BetrVG. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.

31

a) Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist nicht eindeutig. Mit der in § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2007 gebrauchten Formulierung, die Eingruppierung könne „nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ erfolgen, wird lediglich ausgedrückt, dass die Eingruppierung - und gegebenenfalls auch die Umgruppierung - die Zustimmung des Betriebsrats verlangt. Die Regelung behandelt die Folgen einer vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung dagegen nicht.

32

b) Aus Zusammenhang, Sinn und Zweck der Tarifbestimmung sowie dem Grundsatz möglichst gesetzeskonformer Auslegung folgt, dass die gesetzliche Konzeption des § 99 Abs. 1 bis 4 BetrVG durch § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2005 und VTV 2007 nicht insgesamt oder teilweise verdrängt oder ersetzt werden soll. Es handelt sich lediglich um eine deklaratorische Verweisung auf die gesetzliche Mitbestimmung. Der Tarifvertrag enthält keinerlei Regelungen über das Verfahren, in dem das „Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ herbeigeführt werden soll. Er regelt weder die Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats noch mögliche Gründe für dessen Zustimmungsverweigerung. Der Tarifvertrag sieht keine Rechtsfolge für ein Schweigen des Betriebsrats vor. Er regelt vor allem nicht, wie im Fall einer Zustimmungsverweigerung zu verfahren ist. Insbesondere dieser fehlende Konfliktlösungsmechanismus zeigt, dass die gesetzliche Konzeption des § 99 Abs. 1 bis 4 BetrVG durch den einfachen Hinweis auf das „Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ nicht geändert werden soll.

33

2. Die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wurde in Lauf gesetzt.

34

a) Von den Gerichten darf nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nur festgestellt werden, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Umgruppierung als erteilt gilt, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt haben. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Um diesem Erfordernis zu genügen, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu informieren. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 25 mwN). In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 und 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Bei Umgruppierungen gehört daher zu einer vollständigen Unterrichtung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist(vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 26 f. mwN). Die konkrete Informationspflicht des Arbeitgebers richtet sich nach der Ausgestaltung der Vergütungsordnung. Bei einer tariflichen Vergütungsordnung sind die Angaben mitteilungsbedürftig, auf die die Tarifvertragsparteien abgestellt haben. Durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig informiert zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 28 mwN).

35

b) Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, genügte die Arbeitgeberin den Mitteilungspflichten, die sich damals noch aus § 3 VTV 2005 ergaben und sich in § 3 iVm. Anlage 2 VTV 2007 deckungsgleich fortsetzten. Mitteilungsbedürftig waren neben dem Tarifvertrag die bisherige und die neue Vergütungsgruppe, die Person des betroffenen Arbeitnehmers und dessen Tätigkeit.

36

aa) Die Arbeitgeberin begründete die Notwendigkeit der Umgruppierungen in den Inter-Office Memoranden vom 6. September 2007 mit der Einführung des neuen Vergütungssystems. Die betroffenen Arbeitnehmer waren in den Zustimmungsanträgen namentlich unter Angabe ihrer Personalnummer genannt und demnach individualisierbar. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat die bisherige Vergütungsgruppe der Arbeitnehmer mit und gab an, welcher Vergütungsgruppe sie nach dem VTV 2005 zugeordnet werden sollten. Darüber hinaus informierte sie den Betriebsrat durch die Angabe der Stellenbezeichnungen oder auch Jobtitel im Ausgangspunkt darüber, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmer ausübten.

37

bb) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats war die Arbeitgeberin - selbst nach dessen Aufforderung mit Schreiben vom 13. September 2007 - nicht verpflichtet, ausdrücklich mitzuteilen, welche Tätigkeiten die betroffenen Arbeitnehmer im Einzelfall konkret versahen. Dem Betriebsrat war es auch ohne diese Angaben möglich, die Richtigkeit der beabsichtigten Umgruppierungen mitzubeurteilen. Die Tätigkeiten ergaben sich bereits schlüssig aus den Inter-Office Memoranden vom 6. September 2007. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich die Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer mit der Einführung des neuen Vergütungssystems nicht änderten. Der Betriebsrat konnte den Zustimmungsanträgen der Arbeitgeberin deswegen entnehmen, dass die Arbeitnehmer aus Sicht der Arbeitgeberin die Tätigkeiten versahen, die den Stellenbezeichnungen - den Jobtiteln - entsprachen. Der Betriebsrat macht nicht geltend, er wisse nicht, welchen Inhalt die Jobtitel hätten.

38

cc) Soweit der Betriebsrat beanstandet, ihm sei eine Vielzahl von Arbeitnehmern bekannt, die überwiegend Tätigkeiten ausübten, die nichts mit ihrem Jobtitel zu tun hätten, löste diese Rüge keine weitere Unterrichtungspflicht aus. Ohne Bezug auf konkrete einzelne Arbeitnehmer konnte die Arbeitgeberin ihre Information gegenüber dem Betriebsrat nicht vertiefen.

39

dd) Die Arbeitgeberin war nicht gehalten, den Betriebsrat über die konkrete Zuordnung der betroffenen Arbeitnehmer zu den sog. Midpoints nach § 4 VTV 2005/VTV 2007 zu unterrichten. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der Umgruppierung. In §§ 4 und 8 VTV 2005/VTV 2007 ist nur der Rahmen für die leistungsabhängige Vergütung und die Durchführung von Leistungsbeurteilungen geregelt. Die nähere Ausgestaltung dieser Vergütungsart ist nach § 4 VTV 2005/VTV 2007 durch Gesamtbetriebsvereinbarung zu regeln. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7. Juni 1995, die diese Öffnungsklauseln füllt, sieht in § 2 Abs. 1 Satz 1 eine jährliche Leistungsbeurteilung vor, die ihrerseits Grundlage für die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu dem für sie geltenden Midpoint ist. Die Zuordnung ist deshalb keine Frage der Ein- oder Umgruppierung in die Tarifgruppen des § 3 VTV 2005/VTV 2007, sondern Inhalt der jährlichen Leistungsbeurteilung. Sie unterliegt nicht dem Beteiligungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

40

3. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Anträgen vom 6. September 2007 gilt nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Die Schreiben des Betriebsrats vom 13. September 2007 geben nicht in ausreichender Weise Zustimmungsverweigerungsgründe iSv. § 99 Abs. 2 BetrVG an.

41

a) Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur aus den im Gesetz abschließend genannten Gründen verweigern. Er genügt der gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass er mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht. Eine Begründung, die sich in der Benennung einer der Nummern des § 99 Abs. 2 BetrVG oder in der Wiederholung von deren Wortlaut erschöpft, ist unbeachtlich. Gleiches gilt für eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt. Die Begründung des Betriebsrats braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden(vgl. für die st. Rspr. BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 35/08 - Rn. 12, AP AÜG § 3 Nr. 4 = EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 12).

42

b) Diesen Erfordernissen werden die Schreiben des Betriebsrats vom 13. September 2007 nicht gerecht. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

43

aa) Die Rüge des Betriebsrats, wonach die fast zwei Jahre nach den durchgeführten Umgruppierungen erfolgten Zustimmungsanträge gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstießen, ist keine ordnungsgemäße Angabe des Zustimmungsverweigerungsgrundes eines Gesetzesverstoßes iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 BetrVG. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnet zwar an, dass der Betriebsrat „vor“ jeder Umgruppierung zu unterrichten ist. Der Gesetzesverstoß betrifft jedoch nur das Verfahren der Beteiligung, nicht die Umgruppierung als solche. Der Zustimmungsverweigerungsgrund eines Gesetzesverstoßes iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 BetrVG setzt voraus, dass die personelle Maßnahme selbst gesetzwidrig ist. Die Verletzung der Unterrichtungspflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch den Arbeitgeber ist kein Gesetzesverstoß in diesem Sinn(vgl. schon BAG 10. August 1993 - 1 ABR 22/93 - zu B I 1 und B II 2 a der Gründe, NZA 1994, 187). Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, die Zustimmung allein wegen mangelnder Unterrichtung zu verweigern. Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung läuft die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG allerdings(noch) nicht (vgl. BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 23 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

44

bb) Soweit der Betriebsrat in seinen Stellungnahmen vom 13. September 2007 ausführt, die Umgruppierungen verletzten § 2 VTV 2005, weil die Arbeitgeberin in den Unterrichtungen lediglich Stellenbezeichnungen oder auch Jobtitel mitgeteilt habe, beruft er sich nicht auf den Zustimmungsverweigerungsgrund eines Tarifverstoßes iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 Var. 4 BetrVG. Er rügt vielmehr eine Verletzung der Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die aus den bereits genannten Gründen zu verneinen ist. Der Betriebsrat macht der Sache nach geltend, er könne aufgrund der fehlenden Informationen der Arbeitgeberin nicht beurteilen, ob die Umgruppierungen wirksam seien. Er stützt sich dagegen nicht darauf, dass die Umgruppierungen selbst tarifwidrig seien.

45

cc) Entsprechendes gilt für den Einwand des Betriebsrats, ihm sei eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen Mitarbeiter überwiegend Tätigkeiten ausübten, die nichts mit ihrem Jobtitel zu tun hätten. Diese abstrakte, nicht auf einzelne Arbeitnehmer bezogene Rüge löste schon keine weitere Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin aus. Mit ihr war keine Angabe eines Zustimmungsverweigerungsgrundes verbunden.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    Busch    

        

    Franz-Josef Rose    

                 

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2009 - 12 TaBV 845/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei vergütungsrelevanten Umstufungen von Arbeitnehmern innerhalb derselben Entgeltgruppe entsprechend dem bei der Arbeitgeberin geltenden Haustarifvertrag nach § 99 BetrVG mitzubestimmen hat.

2

Die Arbeitgeberin ist eine von der Bundesrepublik Deutschland gegründete Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie beschäftigt ca. 250 Mitarbeiter. Antragsteller ist der bei ihr errichtete Betriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin wendet auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer unabhängig von deren Tarifgebundenheit einen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Haustarifvertrag an. Dieser am 1. Oktober 2006 in Kraft getretene Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest (TV-SW) bestimmt ua.:

        

„§ 2 Geltung des Tarifrechts der Bundesrepublik Deutschland            

        

(1) 1Für alle in den Geltungsbereich des § 1 fallenden Arbeitnehmer gelten der TVöD-Bund vom 13. September 2005 sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge, die zwischen dem Arbeitgeber Bundesrepublik Deutschland und ver.di abgeschlossen wurden, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas Abweichendes vereinbart ist. 2Insbesondere gilt auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund).

        

...     

        

§ 5 Eingruppierung der Arbeitnehmer            

        

(1) 1Neu eingestellte Arbeitnehmer sind bis zur Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung entsprechend der Regelung in § 17 TVÜ-Bund eingruppiert. … 3Die Eingruppierung erfolgt grundsätzlich gemäß Anlage 4 zum TVÜ-Bund. …

        

...     

        

(3) Sobald die Tarifparteien die neue Entgeltordnung zum TVöD-Bund verabschiedet haben, gilt diese auch für die Stiftung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf.

        

§ 6 Einstufung der Arbeitnehmer            

        

(1) 1Die Einstufung wird grundsätzlich gemäß § 16 TVöD-Bund vorgenommen. 2Darüber hinausgehend erfolgt sie in Stufe 2 bzw. in Stufe 3, wenn eine entsprechend lange, hauptberuflich erworbene, einschlägige und gleichwertige Berufserfahrung nachgewiesen wird. 3Noch längere Berufserfahrung kann im Einzelfall auch für eine Einstufung in Stufe 4 angerechnet werden. 4Einschlägige und gleichwertige Berufserfahrung, die über die für das Erreichen einer Stufe notwendige Dauer hinausgeht, führt in den Stufen 2 und 3 zu einer entsprechenden Verkürzung der Dauer der Stufenlaufzeit. 5Bei einer Entscheidung über die Höherstufung in eine noch höhere Stufe wird sie frühestens nach einem Jahr bei entsprechender Leistung nach § 17 Absatz 2 TVöD-Bund berücksichtigt.

        

(2) Für die Beurteilung anzuerkennender Berufserfahrung werden ansonsten die Regelungen des TVöD-Bund und die von den zuständigen Bundesministerien dazu ergangenen Hinweise in der jeweils aktuellen Fassung herangezogen, wobei auch auf die Beschränkung auf das unmittelbar vorangegangene Arbeitsverhältnis verzichtet wird.

        

...“   

4

Die Regelungen des TVöD vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 8. Dezember 2010) lauten auszugsweise:

        

„§ 15 

        

Tabellenentgelt

        

(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

        

...     

        

§ 16 (Bund)

        

Stufen der Entgelttabelle

        

(1) 1Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt.

        

(2) 1Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet. 2Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt; in diesem Fall erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund.

        

...     

        

(3) 1Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Ansonsten wird der/die Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

        

...     

        

(4) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

        

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

        

-       

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

        

-       

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

        

-       

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

        

-       

Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.

        

2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt.

        

(5) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.

        

§ 17   

        

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

        

(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

        

(2) 1Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. 3Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. 4Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. 5Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle angehören. 6Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.

        

...     

        

(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 … stehen gleich:

        

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

        

b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

        

c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

        

d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

        

e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

        

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

        

2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

        

…“    

5

Anlässlich der - vom Betriebsrat angeregten - Höherstufungen von zwei Mitarbeiterinnen nach deren einjähriger Beschäftigung kam es zwischen den Betriebsparteien zu Meinungsverschiedenheiten insbesondere über das Verständnis von § 6 Abs. 1 Satz 5 TV-SW.

6

Der Betriebsrat hat in dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, sein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG erstrecke sich auf jede Veränderung der Einstufung innerhalb einer Entgeltgruppe. Auch die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltstufe einer Entgeltgruppe sei eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung.

7

Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, seine Zustimmung vor Umgruppierungen, die zwar keine Veränderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrags beinhalten, einzuholen;

        

hilfsweise

        
        

2.    

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihn vor Umgruppierungen, die zwar keine Veränderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrags - und zwar soweit die Einbeziehung der vorherigen Berufserfahrung von Bedeutung ist - beinhalten, gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen;

        

3.    

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihn vor Umgruppierungen, die zwar keine Veränderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrags - und zwar unter Verkürzung der Regelstufenlaufzeit - beinhalten, gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen;

        

4.    

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihn vor Umgruppierungen, die zwar keine Veränderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrags - und zwar unter Verlängerung der Regelstufenlaufzeit - beinhalten, gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, nur bei der erstmaligen Einstufung der Arbeitnehmer innerhalb einer Entgeltgruppe bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Allenfalls hierbei treffe der Arbeitgeber eine der Mitbeurteilung unterliegende Eingruppierungsentscheidung; spätere Höherstufungen innerhalb der Entgeltgruppe erfolgten automatisch. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen sprächen dafür, dass Höherstufungen keine der Mitbestimmung unterliegenden Umgruppierungen darstellten. Der Tarifvertrag eröffne insoweit keinen Rechtsanwendungsspielraum. Daher sei insbesondere das Aufsteigen in die nächste Entgeltstufe nach Ablauf der regulären Stufenlaufzeit entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-SW iVm. § 16 Abs. 4 Satz 1 (Bund) TVöD nicht mitbestimmungspflichtig. Bei der Bewertung der erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers zur Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-SW iVm. § 17 Abs. 2 TVöD fehle es darüber hinaus an einem für das Mitbestimmungsrecht notwendigen kollektiven Bezug.

9

Das Arbeitsgericht hat den - erstinstanzlich allein anhängigen - Hauptantrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht diesem Antrag entsprochen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Abweisung der Hilfsanträge. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

10

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag zu Recht entsprochen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG beschränkt sich nicht auf die erstmalige Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Entgeltgruppe nebst Entgeltstufe nach §§ 5 und 6 TV-SW, sondern besteht auch bei einem Wechsel der Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe. Die Verfahrensrüge der Arbeitgeberin bleibt ohne Erfolg.

11

I. Der zulässige Hauptantrag des Betriebsrats ist begründet.

12

1. Der Antrag ist zulässig.

13

a) Wie die gebotene Auslegung ergibt, umfasst der Antrag nur die Feststellung eines Beteiligungsrechts des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der ohne eine Änderung der Arbeitsaufgaben erfolgenden Modifikation der Einstufung eines Arbeitnehmers, der bereits einer Entgeltgruppe und einer Stufe nach §§ 5 und 6 TV-SW zugeordnet ist. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Umgruppierungen von Arbeitnehmern aufgrund einer Änderung ihrer Arbeitsaufgaben oder bei ihrer mit einer Änderung der Entgeltgruppe des TV-SW verbundenen (neuen) Zuordnung zu einer Entgeltstufe. Es geht dem Betriebsrat auch nicht um sein Mitbestimmungsrecht bei der erstmaligen Zuordnung der Mitarbeiter zum Vergütungssystem des TV-SW. Bei dieser stellt die Arbeitgeberin ein auf die Entgeltgruppe und die Entgeltstufe bezogenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in Abrede. Sie meint lediglich, es fehle an einer mitbestimmungspflichtigen Umgruppierung, wenn sich die Stufe innerhalb der Entgeltgruppe ändert. Nur für diese Konstellationen reklamiert der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Allerdings bezieht sich der Hauptantrag auf alle tariflichen, eine Änderung der Einstufung regelnden Stufenzuordnungstatbestände.

14

b) Mit diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Anträge, mit denen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats festgestellt werden soll, müssen diejenige Maßnahme des Arbeitgebers, für die das Beteiligungsrecht in Anspruch genommen wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung des Gerichts feststeht, für welche Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird (vgl. zur Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei Maßnahmen des Arbeitgebers oder betrieblichen Vorgängen BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 44/01 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 101, 277). Dies ist vorliegend der Fall. Es ist hinreichend erkennbar, auf welche Vorgänge sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Falle einer stattgebenden Entscheidung bezieht. Dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht ferner nicht entgegen, dass sich der Antrag im Sinne eines Globalantrags auf verschiedene Fallgestaltungen der Änderung der Stufenzuordnung bezieht. Er erfasst alle denkbaren Konstellationen und lässt deshalb nichts unbestimmt. Die Frage, ob das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht in allen vom Antrag erfassten Fallgestaltungen besteht, stellt sich erst bei der Prüfung, ob der Antrag begründet ist (vgl. BAG 7. April 2004 - 7 ABR 35/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 110, 146).

15

c) Der Betriebsrat hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Arbeitgeberin stellt das Mitbestimmungsrecht, dessen sich der Betriebsrat berühmt, in Abrede. Das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (vgl. BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 101, 232). Hiervon kann im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden.

16

2. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat ist bei einer geänderten Einstufung der Arbeitnehmer innerhalb derselben Entgeltgruppe zu beteiligen. Es handelt sich in jedem denkbaren Fall um eine Umgruppierung, bei der der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen hat.

17

a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Eingruppierung ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 23).

18

aa) Eine Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kollektives und - jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem für den Arbeitgeber geltenden oder auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 16 mwN, EBE/BAG 2011, 84). Für eine Vergütungsordnung ist regelmäßig charakteristisch, dass sie die einzelnen, von den Arbeitnehmern geschuldeten Tätigkeiten in verschiedene Kategorien einteilt und dabei eine Bewertung vornimmt, die sich in der Höhe des Arbeitsentgelts äußert. Nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts kann es für die Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung vorliegt, nicht darauf ankommen, wie die einzelnen Stufen oder Kategorien des Vergütungsschemas bezeichnet sind. Nicht nur die Zuordnung zu ausdrücklich so bezeichneten Entgelt-, Vergütungs-, Lohn- oder Gehalts„gruppen“ kann eine Ein- oder Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellen, sondern auch etwa die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine bestimmte Leistung erfüllt, die nach dem Entgeltschema zu einer höheren Einreihung führt oder wegen der höheren Bewertung seiner Tätigkeit zu zahlen ist(vgl. BAG 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - zu B II 1 a der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 137).

19

bb) Eine Eingruppierung iSd. § 99 Abs 1 BetrVG besteht in der - erstmaligen oder erneuten - Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Sie ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung (BAG 11. November 2008 - 1 ABR 68/07 - Rn. 23, BAGE 128, 265). Die der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterfallende Rechtsanwendung des Arbeitgebers setzt keinen Gestaltungs- oder Ermessensspielraum voraus. Sie wird andererseits aber durch einen dem Arbeitgeber von den Urhebern der Vergütungsordnung eingeräumten Beurteilungsspielraum auch nicht ausgeschlossen.

20

cc) Umgruppierung ist jede Änderung der Einreihung in eine Vergütungsordnung. Sie kann auf der Feststellung beruhen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, nach der er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu B III 3 b cc (1) der Gründe mwN, BAGE 104, 187). Sie hat zB zu erfolgen, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Merkmalen einer anderen Vergütungsgruppe unterfällt, oder wenn sich bei gleich bleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsordnung ändert (zu Letzterem: BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 21 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16). Gleiches gilt, wenn sich zwar nicht die für die Einreihung des Arbeitnehmers maßgeblichen abstrakten Kriterien ändern, wohl aber die ihrer Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände. Knüpfen etwa die Vorgaben einer Vergütungsordnung - auch - an persönliche Qualifikationsmerkmale des Arbeitnehmers an, liegt eine Umgruppierung vor, wenn der Arbeitnehmer bei gleich bleibender Tätigkeit erst mit Erfüllung der persönlichen Qualifikationsmerkmale der entsprechenden Gruppe in der Vergütungsordnung zugeordnet ist.

21

dd) Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht, also bewertet, haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende Mitbeurteilung des Betriebsrats (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 24 mwN). Dass sich die Beurteilung des Arbeitgebers und demzufolge die Mitbeurteilung des Betriebsrats wegen konkretisierter Vorgaben in der Vergütungsordnung reduziert, bedeutet aber nicht, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG gänzlich entfällt. Eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist stets Normenvollzug. Dieser erübrigt sich nicht deshalb, weil die Norm mitbestimmungsfreie konkrete Vorgaben enthält. Eine vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entfiele allenfalls dann, wenn die Normgeber selbst - die Zulässigkeit einer solchen Regelung unterstellt - die Zuordnung konkreter Arbeitnehmer zu einer bestimmten Vergütungs- oder Entgeltgruppe vornähmen(BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 18 mwN, EBE/BAG 2011, 84).

22

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Arbeitgeberin verpflichtet, den Betriebsrat bei der Änderung der Stufenzuordnungen innerhalb einer Entgeltgruppe nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen.

23

aa) Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Sie ist nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden und wendet den TV-SW in ihrem Betrieb als kollektive Vergütungsordnung an. Die Eingruppierungs- und Einstufungsregelungen nach §§ 5 und 6 TV-SW verweisen überwiegend auf die entsprechenden Bestimmungen nach dem TVöD(Bund) und dem TVÜ-Bund. Eine solche Bezugnahme in einem Tarifvertrag auf ein anderes Tarifwerk ist grundsätzlich zulässig. Die den Tarifvertragsparteien durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumte Rechtsetzungsbefugnis umfasst die Möglichkeit, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern - wie im vorliegenden Fall - deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht und die Verweisung hinreichend bestimmt ist(vgl. BAG 8. März 1995 - 10 AZR 27/95 - zu II 3 a der Gründe, AP TVG § 1 Verweisungstarifvertrag Nr. 5 = EzA TVG § 1 Nr. 40; 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42).

24

bb) Die Änderung der Einstufung der Arbeitnehmer innerhalb einer Entgeltgruppe ist eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

25

(1) Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Stufenzuordnung des Arbeitnehmers dessen Stellung im betrieblichen Entgeltgefüge maßgeblich beeinflusst. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-SW iVm. § 15 Abs. 1 TVöD bestimmt sich die Höhe des dem Beschäftigten zustehenden Tabellenentgelts nach seiner Entgeltgruppe und der für ihn geltenden Stufe. Beide Faktoren sind für die Einreihung des Arbeitnehmers in die Vergütungsordnung relevant und damit Bestandteile der einheitlichen Ein- oder Umgruppierung (vgl. [zur Stufenzuordnung als Schritt der Rechtsanwendung bei der Überleitung der Beschäftigten nach §§ 6 und 7 TVÜ-VKA in die Entgelttabelle des TVöD] BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 56, BAGE 130, 286). Zwar unterscheiden die Begriffe im Haustarifvertrag zwischen entgeltgruppenbezogener Eingruppierung (§ 5 TV-SW) und stufenbezogener Einstufung (§ 6 TV-SW). Der tarifrechtliche und der mitbestimmungsrechtliche Ein- und Umgruppierungsbegriff sind aber nicht zwingend deckungsgleich (vgl. [zur Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierungen nach § 16 Abs. 2 TV-L entsprechend der personalvertretungsrechtlichen Regelungen in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz] BVerwG 27. August 2008 - 6 P 11.07 und 6 P 3.6 P 3.08 - jeweils Rn. 20, BVerwGE 131, 383 und EzTöD 200 TV-L § 16 Stufenzuordnung Nr. 4). Entscheidend ist vielmehr, dass die Stellung des Beschäftigten im Entgeltschema durch seine Zuordnung einerseits zu einer Entgeltgruppe und andererseits zu einer Stufe definiert ist. Es macht für die nach § 99 Abs. 1 BetrVG vorzunehmende Zuordnung keinen Unterschied, ob die Tarifvertragsparteien zehn Entgeltgruppen oder eine Entgeltgruppe mit zehn Untergruppen festlegen, die jeweils Auswirkungen auf die Vergütungshöhe haben. Genauso wie die Stufenzuordnung des Arbeitnehmers bei seiner erstmaligen Einreihung in das Entgeltschema eine der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegende, normenvollziehende Eingruppierung ist, ist die Änderung der Einstufung eine rechtsanwendende Änderung seiner Einreihung in die Vergütungsordnung und damit eine Umgruppierung.

26

(2) Das Landesarbeitsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass das Mitbestimmungsrecht bei jeder Änderung der Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe besteht.

27

(a) Nach § 2 Abs. 1, § 6 TV-SW iVm. §§ 16 (Bund), 17 TVöD kommen als Fallgestaltungen für eine Änderung der Stufenzuordnungen in der Entgeltgruppe in Betracht:

        

-       

die zeitabhängige Höherstufung nach den gewöhnlichen Stufenlaufzeiten in Abhängigkeit von der Dauer einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe (§ 16 Abs. 4 Satz 1 (Bund) [mit den hierzu im Anhang zu § 16 Bund geregelten Abweichungen], § 17 Abs. 3 TVöD) bzw. bei der Entgeltgruppe 1 nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe (§ 16 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 (Bund) TVöD),

        

-       

die von der Dauer einschlägiger und gleichwertiger Berufserfahrung abhängige Verkürzung der Stufenlaufzeit (§ 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 TV-SW) und

        

-       

die leistungsabhängige Verkürzung oder Verlängerung der gewöhnlichen Stufenlaufzeiten (§ 17 Abs. 2 TVöD).

28

(b) Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG greift bei sämtlichen Fallgestaltungen.

29

(aa) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat der Betriebsrat bei der „automatischen“ Höherstufung kraft Ablaufs der regulären Stufenlaufzeit (§ 6 TV-SW iVm. § 16 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 (Bund), § 17 Abs. 3 TVöD) nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein Recht zur Mitbeurteilung der Rechtslage. Mit ihrem Argument, ein Einreihungs„vorgang“ finde nicht statt, weil sich die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer anderen Stufe in der Entgeltgruppe nicht durch einen „Akt“, sondern unmittelbar nach Zeitablauf aus dem Tarifvertrag ergebe, verkennt die Arbeitgeberin, dass die ein- oder umgruppierungsrelevante Einreihung immer nur strikte Rechtsanwendung ist. Der Arbeitnehmer „ist“ einer Stufe zugeordnet und in diesem Sinne eingereiht; er „wird“ es nicht. Die Arbeitgeberin äußert auch bei einer Höherstufung innerhalb der Entgeltgruppe ihre Ansicht der „richtigen“ Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer - nunmehr anderen - Stufe. Fehleinschätzungen werden hier selten sein. Ebenso selten wird daher eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Betracht kommen. Gleichwohl bedarf die Beurteilung, ob Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe zurückgelegt sind, einer gedanklichen Subsumtion im Sinne eines Lebenssachverhalts unter eine abstrakte Norm. Darin liegt die der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegende Rechtsanwendung des Arbeitgebers.

30

(bb) Auch bei einer Höherstufung aufgrund der Stufenlaufzeitverkürzung wegen besonderer Berufserfahrung iSv. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 TV-SW hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Anders als die Arbeitgeberin meint, kommt es weder auf das Bestehen eines Beurteilungs- oder Wertungsspielraums noch auf das inhaltlich zutreffende Verständnis der Tarifbestimmungen an. Die Arbeitgeberin wendet Recht an, indem sie beurteilt, ob der Arbeitnehmer - sei es nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TV-SW, sei es nach § 6 Abs. 1 Satz 5 TV-SW - ab in einem bestimmten Zeitpunkt einer höheren Stufe in der Entgeltgruppe zugeordnet ist. Diese Rechtsanwendung als Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter die Einstufungsvorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 TV-SW hat der Betriebsrat iSe. Richtigkeitskontrolle mitzubeurteilen.

31

(cc) Schließlich unterliegt auch die Stufenänderung aufgrund der Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 TV-SW iVm. § 17 Abs. 2 TVöD der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG.

32

(aaa) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin sprechen die Regelungen über die paritätisch besetzte betriebliche Kommission nach § 17 Abs. 2 Satz 4 bis Satz 6 TVöD nicht von vornherein gegen die Annahme des Mitbestimmungstatbestands. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält Mindestbestimmungen über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Die Tarifvertragsparteien können diese nicht wirksam ausschließen, sofern nicht das Betriebsverfassungsgesetz selbst eine solche Möglichkeit - etwa nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG - vorsieht. Eine tarifliche Regelung, welche die Mitbestimmung des Betriebsrats ausschlösse, wäre daher - jedenfalls dann, wenn die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag die Einreihung der einzelnen Arbeitnehmer nicht selbst konkret vornähmen - unwirksam (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 28 mwN, EBE/BAG 2011, 84). Im Sinne einer geltungserhaltenden Interpretation sind die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 4 bis Satz 6 TVöD deshalb ausschließlich dahingehend zu verstehen, dass sie ein neben der gesetzlichen Mitbestimmung bestehendes Beschwerdeverfahren bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit regeln.

33

(bbb) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 TVöD kann der öffentliche Arbeitgeber bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung des Beschäftigten die erforderliche Zeit für das Erreichen bestimmter Stufen verkürzen und bei erheblich unterdurchschnittlicher Leistung verlängern. Der Arbeitgeber trifft insoweit eine gestaltende Ermessensentscheidung. Soweit er sein Ermessen ausübt, indem er die Zeit für das Erreichen bestimmter Stufen verkürzt oder verlängert, unterliegt seine Entscheidung nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Eine mitzubeurteilende Rechtsanwendung findet jedoch zum einen insoweit statt, als der Arbeitgeber bei § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-SW iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 TVöD zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für seine gestaltende Befugnis überhaupt vorliegen. Zum anderen ist auch die aufgrund der Laufzeitverlängerung oder -verkürzung vorgenommene Stufenzuordnung Rechtsanwendung. Die Tarifvertragsparteien des TVöD, auf den der TV-SW verweist, haben den ausfüllungsbedürftigen Gestaltungsspielraum davon abhängig gemacht, dass der Beschäftigte erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegende Leistungen aufweist, und andererseits auf das Erreichen der Stufen 4 bis 6 beschränkt. Bei beiden Tatbestandsmerkmalen wertet die Arbeitgeberin iSe. Rechtsanwendung, bevor sie ggf. die auf die Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit gerichtete gestaltende Entscheidung trifft. Der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterfällt danach die Beurteilung des Arbeitgebers, ob der Arbeitnehmer erheblich über- oder unterdurchschnittliche Leistungen iSv. § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 TVöD erbracht hat. Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er eine über- oder unterdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers zum Anlass einer Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit nimmt, ist dagegen nicht mitbestimmungspflichtig nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Insoweit handelt es sich nicht um Rechtsanwendung, sondern um Rechtsgestaltung. Für die Mitbeurteilung der über- oder unterdurchschnittlichen Leistung des Arbeitnehmers fehlt es entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht an einem kollektiven Bezug. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen betrifft stets einzelne Arbeitnehmer (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 30, NZA 2011, 531). Der kollektive Bezug liegt bei diesem Mitbestimmungsrecht in der Subsumtion der konkreten Umstände unter die generellen Merkmale einer Vergütungsordnung. Er entfällt daher nicht, wenn maßgebliches Eingruppierungskriterium die individuelle Leistung ist.

34

(c) Die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG - auch - bei dem Erreichen der nächsten Stufe nach Ende der regulären Stufenlaufzeit(§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 TV-SW iVm. § 16 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 (Bund), § 17 Abs. 3 TVöD) sowie bei der Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeiten (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 TV-SW iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 TVöD) kollidiert nicht mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das bei den vergleichbaren Stufenzuordnungsregelungen nach dem TV-L eine Mitbestimmung des Personalrats bei Ein-, Rück- und Höhergruppierungen nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg - PersVG BW - verneint hat (BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 37 und 40 bis 44, EzTöD 200 TV-L § 16 Stufenzuordnung Nr. 5 [vgl. aber auch BVerwG 27. August 2008 - 6 P 11.07 - Rn. 32 aE und 33, BVerwGE 131, 383]). Die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage betrifft das Verständnis von § 99 BetrVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat dagegen Rechtsfragen zur Mitbestimmung des Personalrats bei Ein-, Höher- und Umgruppierungen nach dem PersVG BW beantwortet. Die personalvertretungsrechtliche und die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung sind nicht gleichzusetzen (vgl. ausf. BAG 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 74, 10). Das ergibt sich bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des § 99 BetrVG und der § 76 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c iVm. § 69 Abs. 1 PersVG BW aF. Eine Divergenz, die die Anrufung des Gemeinsamen Senats nach §§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes(RsprEinhG) erforderlich machte, liegt nicht vor.

35

II. Die von der Arbeitgeberin erhobene Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht begründet. Die Arbeitgeberin verkennt den Bedeutungsgehalt der Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung unter II.B.2.1.1. der Gründe, indem sie annimmt, das Landesarbeitsgericht sei allein wegen der - nicht in das Verfahren eingeführten - Tatsache der Finanzierung der Stiftung Warentest und deren Prüfung durch die Stifterin und den Bundesrechnungshof zur Annahme des Mitbestimmungsrechts im tenorierten Umfang gekommen. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegerichts zielen auf die Rechtsetzungsbefugnis der (Haus-)Tarifvertragsparteien und damit auf die rechtliche Beurteilung, ob der im Betrieb der Arbeitgeberin angewandte - auf den TVöD (Bund) verweisendende - TV-SW überhaupt eine wirksame Vergütungsordnung darstellt. Hierzu hat die Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Für den durch Ablauf der Amtszeit
an der Unterschrift gehinderten
ehrenamtlichen Richter Güner.
Linsenmaier    

        

    M. Zwisler    

                 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 4. Dezember 2008 - 3 TaBV 69/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Betriebsrats an der Umgruppierung von 41 Arbeitnehmern in ein neu eingeführtes tarifliches Vergütungssystem.

2

Die antragstellende Arbeitgeberin ist Teil eines international tätigen Kurierdienstes. Sie beschäftigt idR mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 2. ist der in ihrer deutschen Niederlassung für den Standort M gewählte Betriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin schloss mit der Gewerkschaft ÖTV und später der Gewerkschaft ver.di seit Längerem Vergütungstarifverträge, zuletzt den Vergütungstarifvertrag vom 31. März 2004, gültig ab 1. November 2003 (VTV 2003). In § 3 VTV 2003 waren wie schon in den Vorgängerregelungen abstrakte Tätigkeitsbeschreibungen für die einzelnen Vergütungsgruppen und Regelbeispiele für diese enthalten. § 4 VTV 2003 sah für jede Vergütungsgruppe des § 3 eine variable Vergütung zwischen einer Minimal- und einer Maximalvergütung sowie einen sog. Midpoint der Vergütung vor. Nach § 8 VTV 2003 waren regelmäßig Leistungsbeurteilungen der Arbeitnehmer durchzuführen, die der konkreten Vergütungshöhe nach Maßgabe einer Gesamtbetriebsvereinbarung zugrunde liegen sollten. Anzuwenden war die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7. Juni 1995.

4

Im Jahr 2005 verhandelte die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di über den Abschluss eines neuen Vergütungstarifvertrags. Die Arbeitgeberin legte im Rahmen der Tarifverhandlungen eine Liste mit der Überschrift „Vergleich der aktuellen Stellenbezeichnung/‚Midpoint’ vs. neue Stellenbezeichnung/‚Midpoint’“ (Vergleichsliste) vor. In ihr waren die bisherige und die vorgesehene neue Stellenbezeichnung, die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, die aktuelle und die neue Vergütungsgruppe sowie der alte und der neue Midpoint ausgewiesen.

5

Die Tarifvertragsparteien einigten sich im September 2005 auf einen neuen Vergütungstarifvertrag, der am 20. Juli 2006 unterzeichnet wurde und rückwirkend zum 1. Oktober 2005 in Kraft trat (VTV 2005). Durch den VTV 2005 sollte die Eingruppierung der deutschen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin an die Eingruppierung (das sog. Grading) der übrigen Arbeitnehmer des Unternehmens in Europa, dem Nahen Osten, dem indischen Subkontinent und Afrika angeglichen werden. Diese Maßnahme wurde in Deutschland als die Einführung der EMEA-Grading-Struktur bezeichnet. Der VTV 2005 wurde durch den Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der Federal Express Europe, Inc. (Deutsche Niederlassung) vom 28. Februar 2008 abgelöst, der rückwirkend zum 1. Oktober 2007 in Kraft trat (VTV 2007).

6

Während die früheren Vergütungstarifverträge sieben Tarifgruppen und zwei Tarifgruppen für den Bereich Verkauf enthielten, sehen der VTV 2005 und der VTV 2007 elf Tarifgruppen sowie die Tarifgruppen S0 und S1 für den Verkaufsbereich vor. § 3 VTV 2005 und § 3 VTV 2007 weisen abstrakte Tätigkeitsmerkmale für die neuen 13 Vergütungsgruppen aus. Im Anschluss daran wurden in § 3 VTV 2005 nach dem Satz „Folgende Tätigkeiten werden in diese Vergütungsgruppen eingruppiert“ die sich aus der Vergleichsliste ergebenden neuen Stellenbezeichnungen jeweils einer Vergütungsgruppe des ersten Teils des § 3 VTV 2005 zugeordnet. Diese Zuordnung findet sich im VTV 2007 nicht mehr in § 3 selbst, sondern in einer Anlage 2, auf die § 3 aE VTV 2007 verweist.

7

In §§ 4 und 8 VTV 2005 sowie §§ 4 und 8 VTV 2007 wurden die Regelungen zur Leistungsbeurteilung und zur leistungsabhängigen Vergütung teilweise modifiziert aus den Vorgängertarifverträgen übernommen. Nach § 4 VTV 2005 und § 4 VTV 2007 liegt die Minimalvergütung nun bei 85 % und die Maximalvergütung bei 115 % des Midpoints der jeweiligen Vergütungsgruppe.

8

In § 2 VTV 2005 und § 2 VTV 2007 ist unter der Überschrift „Eingruppierungsgrundsätze“ geregelt:

        

„1.     

Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend.

        

2.    

Für die Eingruppierung in eine der nachgenannten Vergütungsgruppen ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Hierbei wird ein Bewertungszeitraum von mindestens 4 Wochen zugrunde gelegt. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer kann nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen.“

9

Die Arbeitgeberin nahm nach Abschluss des VTV 2005 Umgruppierungen der am Standort M beschäftigten Arbeitnehmer in den VTV 2005 vor. Den Betriebsrat beteiligte sie zunächst nicht. Sie informierte ihn erst mit sog. Inter-Office Memoranden vom 6. September 2007 über die nach dem VTV 2005 maßgeblichen Eingruppierungen und bat um Zustimmung zu den Änderungen. Dabei fasste sie unter Angabe des Namens, der Personalnummer und des „Jobtitels“ jeweils solche Arbeitnehmer in einem Memorandum zusammen, die von einer bisherigen Tarifgruppe in dieselbe neue Tarifgruppe überführt werden sollten. Die Arbeitgeberin erläuterte die unveränderten Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer nicht weiter. Als Anlage fügte sie die Vergleichsliste bei. In den Memoranden vom 6. September 2007 heißt es auszugsweise gleichlautend:

        

„Im Vergütungstarifvertrag selbst ist festgelegt, welche Tätigkeit in welche Tarifgruppe einzuordnen ist. …

        

Bei der Umsetzung des neuen Vergütungstarifvertrages haben wir diese Liste und die im Vergütungstarifvertrag für jede Tätigkeit vorgesehene Eingruppierung zugrunde gelegt. Daraus ergeben sich folgende Änderungen der Jobtitel und der Eingruppierung der nachfolgend aufgeführten Mitarbeiter.“

10

           

Der Betriebsrat verweigerte mit einzelnen, auf die betroffenen Arbeitnehmer bezogenen - gleichlautenden - Schreiben vom 13. September 2007 seine Zustimmung zu den sog. Eingruppierungen und führte in Auszügen aus:

        

„Die Anhörung erfolgt fast zwei Jahre nach erfolgter Eingruppierung, obwohl die Anhörungen spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Tarifvertragsverhandlungen im Juli 2006 erfolgen hätten können. Dies verstößt gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 (… ‚vor jeder Eingruppierung’) BetrVG.

        
        

Der Betriebsrat widerspricht der Eingruppierung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1, da die Eingruppierung mehrfach gegen gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen verstößt:

        
        

Die Eingruppierung verstößt gegen § 2 des Tarifvertrages vom 20. Juli 2006. In § 2 des Tarifvertrages heißt es:

        
        

‚1. Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgebend’. Sie teilen in Ihrer Anhörung lediglich Berufsbezeichnungen/Jobtitel mit. Dies verstößt gegen Ihre Informationsverpflichtungen aus § 99 BetrVG iVm. § 2 des Tarifvertrages. Der BR M kann auf Grundlage der ‚Massenanhörung’ in keiner Weise überprüfen, welche Tätigkeiten die betreffenden Mitarbeiter tatsächlich ausüben. Dem Betriebsrat ist eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen Mitarbeiter überwiegend Tätigkeiten ausüben, die nichts mit ihrem Jobtitel zu tun haben. Sie müssen dem Betriebsrat schon mitteilen, welche Tätigkeiten im Einzelfall konkret ausgeübt werden, damit dieser von seinem Mitbeurteilungsrecht nach § 99 BetrVG Gebrauch machen kann. Aufgrund der Tatsache, dass Sie den Betriebsrat am 07. Sept. 2007 mit einer Vielzahl von Anhörungen zu Eingruppierungen beteiligt haben, kann eine individualisierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Eingruppierungen im Hinblick auf die tatsächlich erbrachten Tätigkeiten nicht erfolgen. Es wäre Ihre Aufgabe, die konkreten Tätigkeiten im Rahmen der Anhörungen mitzuteilen.

        
        

Nach allen oben genannten Gründen hat der Betriebsrat M auf seiner Sitzung vom 13.09.2007 den Beschluss gefasst, der Eingruppierung zu widersprechen.“

        
11

Die Arbeitgeberin hat in dem von ihr am 28. November 2007 eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer gelte als erteilt. Sie habe den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört. Seine Zustimmungsverweigerung werde den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Begründung iSv. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu stellen seien, nicht gerecht. Die in den Zustimmungsanträgen erteilten Informationen genügten, weil sich die konkrete Eingruppierung unmittelbar aus § 3 VTV 2005 und § 3 VTV 2007 ergebe. Der Betriebsrat habe die Änderungen zudem der Vergleichsliste entnehmen können. Sie habe ihm die konkreten Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer nicht mitteilen müssen, weil die Tätigkeiten gleichgeblieben und dem Betriebsrat bekannt gewesen seien. Jedenfalls seien die Arbeitnehmer zutreffend umgruppiert und die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen.

12

Die Arbeitgeberin hat zuletzt, soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung, beantragt

        

I.    

festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der nachfolgend aufgeführten Arbeitnehmer als erteilt gilt:

        

        

1.    

Ax    

        

                          

Jobtitel vor EMEA-Grading: Despatcher

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Despatcher Adv.

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 7

                 

2.    

Ba    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

3.    

Be    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Account Executive

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5a

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Account Executive

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG S1

                 

4.    

Bo    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

5.    

Br    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Service Agent

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Station Service Agent

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

6.    

, Sa   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 2

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Data Entry Operator Adv.

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 3

                 

7.    

Ca    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

8.    

Em    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Service Agent

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Station Service Agent

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

9.    

Er    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

10.     

Ex    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

11.     

Gö    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

12.     

Gr    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

13.     

He    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

14.     

, Si   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 2

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Data Entry Operator Adv.

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 3

                 

15.     

Hi    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

16.     

Hö    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Data Entry Operator

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 2

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Data Entry Operator Adv.

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 3

                 

17.     

Jo    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Ramp Agent with W&B

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 4

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Ramp Agent

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 5

                 

18.     

Jü    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Service Agent

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Station Service Agent

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

19.     

Ke    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

20.     

Kn    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

21.     

Kr    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

22.     

La    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

23.     

, Mi   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

24.     

Ma    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

25.     

Me    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Account Executive

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5a

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Account Executive

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG S1

                 

26.     

Os    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

27.     

Pe    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Account Executive

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5a

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Account Executive

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG S1

                 

28.     

Po    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Ramp Agent with W&B

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 4

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Ramp Agent

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 5

                 

29.     

Pö    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

30.     

Re    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

31.     

Ri    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

32.     

, St   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier/Service Agent

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier/Station Service Agent

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

33.     

, Fr   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

34.     

, Ge   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Service Agent

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Station Service Agent

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

35.     

, Ro   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Account Executive

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5a

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Account Executive

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG S1

                 

36.     

Se    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

37.     

, An   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

38.     

, To   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

39.     

Za    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4

                 

40.     

, Al   

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Despatcher/Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 5

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Despatcher Adv./Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 7

                 

41.     

Ze    

                                   

Jobtitel vor EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung vor EMEA-Grading: TG 3

                                   

Jobtitel mit EMEA-Grading: Courier

                                   

Eingruppierung mit EMEA-Grading: TG 4;

        

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu I.,

        

II.     

die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der unter dem Antrag zu I. aufgeführten Arbeitnehmer zu ersetzen.

13

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat gemeint, den Anträgen könne schon aufgrund der Regelung in § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2005 und der identischen Bestimmung des VTV 2007 nicht stattgegeben werden, wonach die Eingruppierung nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen könne. Durch die tarifliche Regelung sei sein gesetzliches Mitbestimmungsrecht in einer Weise erweitert worden, die den Eintritt der Fiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG und die gerichtliche Ersetzung der von ihm verweigerten Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ausschließe. Die Arbeitgeberin habe ihn im Übrigen nicht ausreichend iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigten personellen Maßnahmen unterrichtet. Es fehle die Angabe der jeweils ausgeübten Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer, auf die nach § 2 VTV 2005 und § 2 VTV 2007 abzustellen sei. Im Unternehmen der Arbeitgeberin habe der Jobtitel öfter nichts oder wenig mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu tun. Die Information der Arbeitgeberin sei auch deshalb unvollständig, weil sie nicht mitgeteilt habe, wo der jeweilige Arbeitnehmer innerhalb der Bandbreite von 85 % bis 115 % des Midpoints der jeweiligen Tarifgruppe eingruppiert sei. Zumindest sei die Zustimmungsverweigerung ordnungsgemäß. Die Umgruppierungen verstießen gegen § 2 VTV 2005 und § 2 VTV 2007.

14

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seinen Antrag auf Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass an die Stelle des VTV 2005 der VTV 2007 tritt.

15

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Hauptantrag der Arbeitgeberin zulässig und begründet ist. Der Hilfsantrag fällt damit nicht zur Entscheidung des Senats an.

16

I. Der Hauptantrag ist zulässig.

17

1. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn auch auslegungsbedürftig. Wie die Arbeitgeberin in der Anhörung vor dem Senat klargestellt hat, möchte sie zuletzt festgestellt wissen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der 41 im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer in den aktuell geltenden VTV 2007 als erteilt gilt. Mit diesem Verständnis ist der Antrag ausreichend konkret. Über ihn kann mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden.

18

2. Der Senat kann offenlassen, ob der Hauptantrag schon in den Tatsacheninstanzen nach gebotener Auslegung darauf gerichtet war festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der betroffenen Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppen des jeweils aktuellen VTV als erteilt gilt. Selbst wenn die Arbeitgeberin den Antrag in der Rechtsbeschwerdeinstanz geändert haben sollte, indem sie den VTV 2007 anstelle des VTV 2005 einbezog, wäre diese Antragsänderung zulässig.

19

a) Sie widerspricht der Vorschrift des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 559 Abs. 1 ZPO nicht. Danach ist eine Antragsänderung in der Revisions- oder Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung oder Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur hinsichtlich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch im Hinblick auf die Anträge der Parteien und Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht. Ausnahmen sind insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen möglich, etwa wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten des Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 17 mwN).

20

b) Die Voraussetzungen für eine zulässige Antragsänderung sind erfüllt. Der VTV 2007 vom 28. Februar 2008, der rückwirkend zum 1. Oktober 2007 in Kraft trat, galt schon in der Beschwerdeinstanz. Davon gingen auch die Beteiligten aus. Die etwaige Antragsänderung ist deswegen sachdienlich. Die Verfahrensrechte des Betriebsrats werden nicht verkürzt. Das rechtliche Prüfprogramm ändert sich nicht wesentlich. § 3 VTV 2007 weicht nicht inhaltlich, sondern nur redaktionell von § 3 VTV 2005 ab. Beide Bestimmungen enthalten abstrakte Tätigkeitsmerkmale für 13 identische Vergütungsgruppen. Die Tarifnormen unterscheiden sich lediglich darin, dass die Stellenbezeichnungen den Vergütungsgruppen nicht mehr in § 3 VTV 2007 selbst zugeordnet werden. Die Zuordnung ergibt sich inhaltlich deckungsgleich zu § 3 VTV 2005 aus der Anlage 2, auf die § 3 aE VTV 2007 verweist. Damit wird der Arbeitgeberin mit der Feststellung, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der 41 Arbeitnehmer in den VTV 2007 gelte als erteilt, nichts anderes zugesprochen als mit der auf den VTV 2005 bezogenen Feststellung. Die Ersetzung des VTV 2005 durch den VTV 2007 macht es nicht etwa erforderlich, ein neues Zustimmungsverfahren einzuleiten. Die Tarifänderung allein verlangt keine Neueingruppierung in eine unverändert gebliebene Vergütungsgruppe (vgl. BAG 18. Januar 1994 - 1 ABR 42/93 - zu B II 2 b cc der Gründe mwN, BAGE 75, 253).

21

3. Der Arbeitgeberin kommt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Bei der Zuordnung der betroffenen 41, bisher in die Vergütungsgruppen des VTV 2003 eingruppierten Arbeitnehmer in die geänderten Vergütungsgruppen zunächst des VTV 2005 und mittlerweile des VTV 2007 handelt es sich um mitbestimmungspflichtige Umgruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht um bloße abstrakte Arbeitsplatzbewertungen. Die Arbeitgeberin benötigt zu den Umgruppierungen daher die Zustimmung des Betriebsrats.

22

a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat ua. vor jeder Eingruppierung und Umgruppierung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Das „Mitbestimmungsrecht“ besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung nicht in einem Mitgestaltungs-, sondern in einem Mitbeurteilungsrecht. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vornehmen will(vgl. für die st. Rspr. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 28 mwN).

23

b) Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung, Umgruppierung die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung kann in der Feststellung bestehen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, in die er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen (vgl. BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B II 2 a der Gründe mwN, BAGE 112, 238). Anlass für eine Änderung der bisherigen Einreihung kann auch - wie hier - die Änderung des bislang geltenden Vergütungsschemas bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers sein (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 15, BAGE 118, 141).

24

c) Ein- oder Umgruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind stets personenbezogene Einzelmaßnahmen. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung betrifft einzelne Arbeitnehmer. Davon zu unterscheiden sind personenunabhängige Bewertungen von Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten. Sie können maßgebliche Vorgaben für die Eingruppierung des Arbeitnehmers enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig wird oder die bewertete Tätigkeit ausübt. Die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist jedoch keine personelle Einzelmaßnahme iSv. § 99 BetrVG. Sie ist unabhängig vom Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand der Beurteilung ist nicht - wie bei der Eingruppierung - der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitsplatz (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 30 mwN).

25

d) Im Streitfall haben die Tarifvertragsparteien des VTV 2007 alle Stellen der 41 Arbeitnehmer, die Gegenstand des Antrags sind, verbindlich konkreten Tarifgruppen des § 3 VTV 2007 zugeordnet. Das ergibt sich aus § 3 aE iVm. Anlage 2 VTV 2007. Dort haben die Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Regelung der abstrakten Merkmale der jeweiligen Vergütungsgruppe geregelt, dass die in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten „gemäß Anlagen 2 bzw. 3 eingruppiert“ werden. § 3 VTV 2007 legt die Bewertung und Einordnung der von ihm erfassten Stellen damit verbindlich fest.

26

e) Die vom Betriebsrat mitzubeurteilende Rechtsanwendung der Arbeitgeberin ist danach eingeschränkt. Sie entfällt aber nicht vollständig. Die Vergütungsgruppenzuordnung in § 3 iVm. Anlage 2 VTV 2007 ist nicht auf Einzelfälle zugeschnitten. Die Regelung ordnet lediglich bestimmte Stellen für potenzielle Stelleninhaber bestimmten Entgeltgruppen des VTV 2007 zu.

27

aa) Die Arbeitgeberin hat zu beurteilen, ob der einzelne Arbeitnehmer die konkrete in Anlage 2 des VTV 2007 genannte Stelle tatsächlich innehat und die dort zu leistenden Tätigkeiten der Stellenbezeichnung entsprechen. Bei dieser Beurteilung ist der Betriebsrat zu beteiligen. Ihm bleiben für eine mögliche Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG zwar nur wenige in Betracht kommende Gründe. Sein Mitbeurteilungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wird aber als solches nicht ausgeschlossen(vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 25).

28

bb) Die notwendige Rechtsanwendung im Einzelfall wird auch durch die Regelung in § 2 Nr. 1 VTV 2007 verdeutlicht. Danach sind für die Eingruppierung allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten und nicht etwaige Berufsbezeichnungen maßgeblich. Das bedeutet nicht, dass die in Anlage 2 zu § 3 VTV 2007 geregelte Zuordnung von Stellenbezeichnungen zu bestimmten Tarifgruppen gegenstandslos ist, weil es nur auf die Subsumtion der auszuführenden Tätigkeit unter die abstrakten Tarifmerkmale in § 3 VTV 2007 ankäme. § 2 Nr. 1 VTV 2007 behält trotz der Zuordnung der Stellenbezeichnungen zu Tarifgruppen einen sinnvollen Anwendungsbereich. Zu prüfen bleibt, ob die den abstrakten Stellenbezeichnungen zugrunde liegenden Tätigkeitsmerkmale von den umzugruppierenden Arbeitnehmern tatsächlich auszufüllen sind.

29

II. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin ist begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmer gilt nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass eine Eingruppierung nach § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2005 und VTV 2007 „nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ erfolgen kann. Die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wurde durch die sog. Inter-Office Memoranden vom 6. September 2007 in Lauf gesetzt. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat darin ausreichend iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigten Umgruppierungen unterrichtet. Der Betriebsrat hat der Arbeitgeberin die Verweigerung seiner Zustimmung zu den Umgruppierungen nicht binnen einer Woche nach Unterrichtung unter hinreichender Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt.

30

1. Der Begründetheit des Hauptantrags steht abweichend von der Auffassung des Betriebsrats nicht bereits § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2007 entgegen. Nach der Tarifbestimmung, die wortgleich in § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2005 enthalten war, kann die Eingruppierung der Arbeitnehmer nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat erfolgen. Die Regelung erweitert das gesetzliche Beteiligungsverfahren bei Ein- oder Umgruppierungen nicht im Sinne eines Konsensualverfahrens der Betriebsparteien. Sie verweist lediglich auf das Mitbeurteilungsverfahren des § 99 BetrVG. Das ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift.

31

a) Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist nicht eindeutig. Mit der in § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2007 gebrauchten Formulierung, die Eingruppierung könne „nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ erfolgen, wird lediglich ausgedrückt, dass die Eingruppierung - und gegebenenfalls auch die Umgruppierung - die Zustimmung des Betriebsrats verlangt. Die Regelung behandelt die Folgen einer vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung dagegen nicht.

32

b) Aus Zusammenhang, Sinn und Zweck der Tarifbestimmung sowie dem Grundsatz möglichst gesetzeskonformer Auslegung folgt, dass die gesetzliche Konzeption des § 99 Abs. 1 bis 4 BetrVG durch § 2 Nr. 2 Satz 3 VTV 2005 und VTV 2007 nicht insgesamt oder teilweise verdrängt oder ersetzt werden soll. Es handelt sich lediglich um eine deklaratorische Verweisung auf die gesetzliche Mitbestimmung. Der Tarifvertrag enthält keinerlei Regelungen über das Verfahren, in dem das „Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ herbeigeführt werden soll. Er regelt weder die Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats noch mögliche Gründe für dessen Zustimmungsverweigerung. Der Tarifvertrag sieht keine Rechtsfolge für ein Schweigen des Betriebsrats vor. Er regelt vor allem nicht, wie im Fall einer Zustimmungsverweigerung zu verfahren ist. Insbesondere dieser fehlende Konfliktlösungsmechanismus zeigt, dass die gesetzliche Konzeption des § 99 Abs. 1 bis 4 BetrVG durch den einfachen Hinweis auf das „Einvernehmen mit dem Betriebsrat“ nicht geändert werden soll.

33

2. Die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wurde in Lauf gesetzt.

34

a) Von den Gerichten darf nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nur festgestellt werden, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Umgruppierung als erteilt gilt, wenn die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt haben. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Um diesem Erfordernis zu genügen, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu informieren. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 36/09 - Rn. 25 mwN). In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 und 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Bei Umgruppierungen gehört daher zu einer vollständigen Unterrichtung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist(vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 26 f. mwN). Die konkrete Informationspflicht des Arbeitgebers richtet sich nach der Ausgestaltung der Vergütungsordnung. Bei einer tariflichen Vergütungsordnung sind die Angaben mitteilungsbedürftig, auf die die Tarifvertragsparteien abgestellt haben. Durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig informiert zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 28 mwN).

35

b) Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, genügte die Arbeitgeberin den Mitteilungspflichten, die sich damals noch aus § 3 VTV 2005 ergaben und sich in § 3 iVm. Anlage 2 VTV 2007 deckungsgleich fortsetzten. Mitteilungsbedürftig waren neben dem Tarifvertrag die bisherige und die neue Vergütungsgruppe, die Person des betroffenen Arbeitnehmers und dessen Tätigkeit.

36

aa) Die Arbeitgeberin begründete die Notwendigkeit der Umgruppierungen in den Inter-Office Memoranden vom 6. September 2007 mit der Einführung des neuen Vergütungssystems. Die betroffenen Arbeitnehmer waren in den Zustimmungsanträgen namentlich unter Angabe ihrer Personalnummer genannt und demnach individualisierbar. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat die bisherige Vergütungsgruppe der Arbeitnehmer mit und gab an, welcher Vergütungsgruppe sie nach dem VTV 2005 zugeordnet werden sollten. Darüber hinaus informierte sie den Betriebsrat durch die Angabe der Stellenbezeichnungen oder auch Jobtitel im Ausgangspunkt darüber, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmer ausübten.

37

bb) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats war die Arbeitgeberin - selbst nach dessen Aufforderung mit Schreiben vom 13. September 2007 - nicht verpflichtet, ausdrücklich mitzuteilen, welche Tätigkeiten die betroffenen Arbeitnehmer im Einzelfall konkret versahen. Dem Betriebsrat war es auch ohne diese Angaben möglich, die Richtigkeit der beabsichtigten Umgruppierungen mitzubeurteilen. Die Tätigkeiten ergaben sich bereits schlüssig aus den Inter-Office Memoranden vom 6. September 2007. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich die Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer mit der Einführung des neuen Vergütungssystems nicht änderten. Der Betriebsrat konnte den Zustimmungsanträgen der Arbeitgeberin deswegen entnehmen, dass die Arbeitnehmer aus Sicht der Arbeitgeberin die Tätigkeiten versahen, die den Stellenbezeichnungen - den Jobtiteln - entsprachen. Der Betriebsrat macht nicht geltend, er wisse nicht, welchen Inhalt die Jobtitel hätten.

38

cc) Soweit der Betriebsrat beanstandet, ihm sei eine Vielzahl von Arbeitnehmern bekannt, die überwiegend Tätigkeiten ausübten, die nichts mit ihrem Jobtitel zu tun hätten, löste diese Rüge keine weitere Unterrichtungspflicht aus. Ohne Bezug auf konkrete einzelne Arbeitnehmer konnte die Arbeitgeberin ihre Information gegenüber dem Betriebsrat nicht vertiefen.

39

dd) Die Arbeitgeberin war nicht gehalten, den Betriebsrat über die konkrete Zuordnung der betroffenen Arbeitnehmer zu den sog. Midpoints nach § 4 VTV 2005/VTV 2007 zu unterrichten. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage der Umgruppierung. In §§ 4 und 8 VTV 2005/VTV 2007 ist nur der Rahmen für die leistungsabhängige Vergütung und die Durchführung von Leistungsbeurteilungen geregelt. Die nähere Ausgestaltung dieser Vergütungsart ist nach § 4 VTV 2005/VTV 2007 durch Gesamtbetriebsvereinbarung zu regeln. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 7. Juni 1995, die diese Öffnungsklauseln füllt, sieht in § 2 Abs. 1 Satz 1 eine jährliche Leistungsbeurteilung vor, die ihrerseits Grundlage für die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu dem für sie geltenden Midpoint ist. Die Zuordnung ist deshalb keine Frage der Ein- oder Umgruppierung in die Tarifgruppen des § 3 VTV 2005/VTV 2007, sondern Inhalt der jährlichen Leistungsbeurteilung. Sie unterliegt nicht dem Beteiligungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

40

3. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Anträgen vom 6. September 2007 gilt nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Die Schreiben des Betriebsrats vom 13. September 2007 geben nicht in ausreichender Weise Zustimmungsverweigerungsgründe iSv. § 99 Abs. 2 BetrVG an.

41

a) Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur aus den im Gesetz abschließend genannten Gründen verweigern. Er genügt der gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass er mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht. Eine Begründung, die sich in der Benennung einer der Nummern des § 99 Abs. 2 BetrVG oder in der Wiederholung von deren Wortlaut erschöpft, ist unbeachtlich. Gleiches gilt für eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt. Die Begründung des Betriebsrats braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden(vgl. für die st. Rspr. BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 35/08 - Rn. 12, AP AÜG § 3 Nr. 4 = EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 12).

42

b) Diesen Erfordernissen werden die Schreiben des Betriebsrats vom 13. September 2007 nicht gerecht. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

43

aa) Die Rüge des Betriebsrats, wonach die fast zwei Jahre nach den durchgeführten Umgruppierungen erfolgten Zustimmungsanträge gegen § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstießen, ist keine ordnungsgemäße Angabe des Zustimmungsverweigerungsgrundes eines Gesetzesverstoßes iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 BetrVG. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnet zwar an, dass der Betriebsrat „vor“ jeder Umgruppierung zu unterrichten ist. Der Gesetzesverstoß betrifft jedoch nur das Verfahren der Beteiligung, nicht die Umgruppierung als solche. Der Zustimmungsverweigerungsgrund eines Gesetzesverstoßes iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 BetrVG setzt voraus, dass die personelle Maßnahme selbst gesetzwidrig ist. Die Verletzung der Unterrichtungspflicht des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch den Arbeitgeber ist kein Gesetzesverstoß in diesem Sinn(vgl. schon BAG 10. August 1993 - 1 ABR 22/93 - zu B I 1 und B II 2 a der Gründe, NZA 1994, 187). Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, die Zustimmung allein wegen mangelnder Unterrichtung zu verweigern. Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung läuft die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG allerdings(noch) nicht (vgl. BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 23 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

44

bb) Soweit der Betriebsrat in seinen Stellungnahmen vom 13. September 2007 ausführt, die Umgruppierungen verletzten § 2 VTV 2005, weil die Arbeitgeberin in den Unterrichtungen lediglich Stellenbezeichnungen oder auch Jobtitel mitgeteilt habe, beruft er sich nicht auf den Zustimmungsverweigerungsgrund eines Tarifverstoßes iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 Var. 4 BetrVG. Er rügt vielmehr eine Verletzung der Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, die aus den bereits genannten Gründen zu verneinen ist. Der Betriebsrat macht der Sache nach geltend, er könne aufgrund der fehlenden Informationen der Arbeitgeberin nicht beurteilen, ob die Umgruppierungen wirksam seien. Er stützt sich dagegen nicht darauf, dass die Umgruppierungen selbst tarifwidrig seien.

45

cc) Entsprechendes gilt für den Einwand des Betriebsrats, ihm sei eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen Mitarbeiter überwiegend Tätigkeiten ausübten, die nichts mit ihrem Jobtitel zu tun hätten. Diese abstrakte, nicht auf einzelne Arbeitnehmer bezogene Rüge löste schon keine weitere Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin aus. Mit ihr war keine Angabe eines Zustimmungsverweigerungsgrundes verbunden.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    Busch    

        

    Franz-Josef Rose    

                 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2009 - 5 TaBV 2/08 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20. März 2008 - 9 BV 11/07 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des Entgeltrahmen-Tarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 ein Beteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des Entgeltrahmen-Tarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen hat.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie mit Hauptsitz in O, welches in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Sie ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. - Südwestmetall - und unterfällt den Tarifregelungen der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg im Tarifbezirk Nordwürttemberg/Nordbaden. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

3

Am 16. September 2003 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. - Südwestmetall - und die Industriegewerkschaft Metall den räumlich für das Land Baden-Württemberg einschließlich des Tarifgebiets Nordwürttemberg/Nordbaden geltenden Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) sowie den Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV-ERA). Nach der Protokollnotiz zu § 2.1.2 ETV-ERA wurde die Einführungsphase für den ERA-TV auf die Zeit vom 1. März 2005 bis 29. Februar 2008 festgelegt. Nach Abschluss der Einführungsphase gilt der ERA-TV verbindlich. Bei der Arbeitgeberin fand die Einführung des ERA-TV am 1. Januar 2008 statt.

4

Der ERA-TV lautet auszugsweise:

        

„§ 4   

        

Grundsätze der Grundentgeltermittlung

        

4.1     

Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe.

        

4.2     

Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.

        

§ 5     

        

Einstufung der Arbeitsaufgabe

        

5.1     

Gegenstand der Bewertung

        

5.1.1 

Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe.

        

5.1.2 

Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen.

        

5.2     

Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe

        

5.2.1 

Die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten Stufenwertzahlverfahrens als Methode der Arbeitsbewertung gemäß § 6.

        

5.2.2 

Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar (§ 6.4.1) oder in der Form einer Vergleichsbewertung, bezogen auf die tariflichen Niveaubeispiele (§ 6.4.2) oder bezogen auf die betrieblichen Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3), angewendet werden.

                 

Bestandteil des Systems der Bewertung und Einstufung ist der im Anhang beigefügte Katalog von tariflichen Niveaubeispielen.

        

5.2.3 

Die Tarifvertragsparteien werden den Katalog der Niveaubeispiele, ausgehend von der technischen und organisatorischen Entwicklung, auf die Notwendigkeit der Aufnahme neuer Beispiele hin überprüfen und eventuell Ergänzungen möglichst unverzüglich vereinbaren.

        

§ 6     

        

System der Bewertung und Einstufung

        

6.1     

Stufenwertzahlverfahren

        

…       

        
        

6.1.2 

Die Anforderungsniveaus der Bewertungsmerkmale werden durch Stufen differenziert (Anlage 1).

        

6.1.3 

Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale und Stufen ergibt sich aus den zugeordneten Punkten (in Anlage 1).

        

6.1.4 

Die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe ergibt sich aus der Addition der Punkte aus den einzelnen Bewertungsmerkmalen.

        

6.1.5 

Die Gesamtpunktzahl wird wie folgt 17 Entgeltgruppen zugeordnet:

                 

Entgeltgruppe

Gesamtpunktzahl

                 

1       

6       

                 

…       

…       

                 

17    

64 - 96

        

6.2     

Die tariflichen Niveaubeispiele (Anhang) sind unter Anwendung des Stufenwertzahlverfahrens (§ 6.4.1) gemäß Anlage 1 verbindlich bewertet und eingestuft.

        

6.3     

Belastungen werden außerhalb des Stufenwertzahlverfahrens durch eine Zulage gesondert berücksichtigt (siehe Anlage 2).

        

6.4     

Systemanwendung

                 

Folgende Verfahren sind anwendbar:

        

6.4.1 

Das Stufenwertzahlverfahren nach § 6.1 kann unter Beachtung der Einstufungen der tariflichen Niveaubeispiele zur Bewertung der Arbeitsaufgabe direkt angewendet werden.

                 

Grundlage der Einstufung ist eine Beschreibung der Arbeitsaufgabe.

                 

Auf die Beschreibung kann mit Zustimmung beider Seiten verzichtet werden.

                 

Die Ergebnisse der Bewertung sind mit einer Begründung für jedes Bewertungsmerkmal zu versehen.

        

6.4.2 

Eine Arbeitsaufgabe kann durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet werden.

                 

Die Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in Bezug zu einem tariflichen Niveaubeispiel. Eine abweichende Bewertung ist in Bezug auf die Arbeitsaufgabe schriftlich zu begründen.

        

6.4.3 

Unter Beachtung der tariflichen Niveaubeispiele können durch die Paritätische Kommission (§ 7) einvernehmlich betriebliche Ergänzungsbeispiele erstellt werden. Die Zustimmung einer Seite der Paritätischen Kommission kann nicht ersetzt werden.

                 

…       

                 

Betriebliche Ergänzungsbeispiele können einvernehmlich durch eine Paritätische Kommission auf Unternehmensebene einheitlich festgelegt werden. Die Mitglieder dieser Paritätischen Kommission werden durch den Gesamtbetriebsrat bzw. durch die Unternehmensleitung bestimmt.

        

§ 7     

        

Paritätische Kommission

        

7.1     

In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8).

        

7.1.1 

Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der Beschäftigten muss dem Betriebsrat angehören.

        

7.1.2 

Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebrat bestimmt. Beide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern.

        

7.1.3 

Arbeitgeber und Betriebsrat können einvernehmlich vereinbaren:

                 

-       

eine abweichende Zahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder je Seite,

                 

-       

einen zusätzlichen Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor Bildung der erweiterten Paritätischen Kommission (§ 7.3.3),

                 

-       

einen Losentscheid gemäß § 7.3.5 statt der Anrufung der Schiedsstelle gemäß § 7.3.4, dies kann auch von Fall zu Fall erfolgen,

                 

-       

ein abweichendes Verfahren zur Festlegung und zur Entscheidungsfindung des außerbetrieblichen Vorsitzenden der Schiedsstelle.

        

7.1.4 

Arbeitgeber und Betriebsrat können sich einvernehmlich auf eine Geschäftsordnung für die Regelung von Fristen und anderen Formalien verständigen. Die Paritätische Kommission kann hierzu einen Vorschlag machen.

        

7.1.5 

Jede Seite der Paritätischen Kommission kann nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählte Berater aus dem Unternehmen hinzuziehen.

        

7.1.6 

Die Mitglieder und Stellvertreter der Paritätischen Kommission sind für ihre Aufgaben aus diesem Tarifvertrag ohne Minderung des Entgelts freizustellen. Dasselbe gilt für Schulungen zu diesem Tarifvertrag.

        

7.2     

Aufgaben der Paritätischen Kommission

        

7.2.1 

Der Paritätischen Kommission obliegt die

                 

-       

Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben,

                 

-       

Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben,

        

        

soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist.

        

7.2.2 

Sie ist darüber hinaus berechtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte.

        

7.3     

Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission

        

7.3.1 

Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit.

                 

Jede Seite der Paritätischen Kommission kann unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen.

                 

 Der vorläufigen Einstufung kann jede Seite der Paritätischen Kommission bis zum Ablauf von acht Wochen widersprechen.

                 

 Erfolgt kein Widerspruch gegen die vorläufige Einstufung, gilt diese endgültig.

                 

 Erfolgt kein Widerspruch gegen die Einstufung, sondern gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale und ihrer Begründung, wird dieser dokumentiert und der Einstufungsunterlage beigefügt. In diesem Fall wird die vorläufige Einstufung verbindlich.

                 

 Bei Widerspruch gilt die vorläufige Einstufung bis zur verbindlichen Entscheidung (siehe § 7.3.7 Abs. 2).

                 

 Weicht die verbindliche Entscheidung von der vorläufigen Einstufung ab, so gilt diese neue Einstufung rückwirkend vom Zeitpunkt der Mitteilung an die Paritätische Kommission.

                 

 Führt die verbindliche Entscheidung zu einer niedrigeren als der bisherigen Einstufung, so gilt die neue Einstufung ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.

        

7.3.2 

 Bei einer Überprüfung der Einstufung gemäß § 7.2.2 gilt die bestehende Einstufung bis zum Zeitpunkt einer anders lautenden verbindlichen Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach § 7.3.

        

7.3.3 

 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission).

        

7.3.4 

 Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zustande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet.

                 

 Diese besteht aus den Mitgliedern der erweiterten Paritätischen Kommission und einer/m Vorsitzenden.

                 

 Der Vorsitz wird durch Los aus einem durch die Tarifvertragsparteien festgelegten Personenkreis ermittelt.

                 

 Ein Mitglied der erweiterten Paritätischen Kommission kann nicht den Vorsitz dieser Schiedsstelle übernehmen.

                 

 Der Vorsitzende der Schiedsstelle unternimmt zunächst einen Vermittlungsversuch. Scheitert dieser, so entscheidet die Schiedsstelle sowohl bezüglich der Merkmalstufen als auch der Entgeltgruppe im Rahmen der gestellten Anträge.

                 

 Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

        

7.3.5 

 Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird.

                 

 An dieser Festlegung ist der Arbeitgeber für die Dauer von 2 Jahren gebunden. Davon kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden.

                 

 Vor der Abstimmung in der erweiterten Paritätischen Kommission entscheidet das Los, welcher der Vertreter der Tarifvertragsparteien eine zweite Stimme erhält. Dieser hat die Entscheidung binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

        

7.3.6 

 Das Verfahren der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden.

        

7.3.7 

 Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

                 

 Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.

        

7.3.8 

 Wird die Entscheidung aufgehoben, ist die Arbeitsaufgabe durch die Paritätische Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten.

        

7.3.9 

 Über jeden Einstufungsvorgang ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der Systemanwendung gemäß § 6.4 beinhaltet.

        

…       

        
        

§ 9     

        

Grundentgeltanspruch der Beschäftigten

        

9.1     

Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht.

        

Protokollnotiz zu § 9.1:            

        

Es besteht Einigkeit, dass der Grundentgeltanspruch des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist, wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bewertet worden ist.

        

Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe, nicht mehr stattfindet, gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen.

        

9.2     

Der Arbeitgeber teilt diese Entgeltgruppe dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit.

                 

Dem Betriebsrat ist zusätzlich der zu Grunde gelegte Einstufungsvorgang schriftlich mitzuteilen.

        

9.3     

Der gemäß § 9.1 festgestellte Entgeltanspruch bleibt auch dann unverändert, wenn der Beschäftigte während eines ununterbrochenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten Arbeitsaufgaben ausführt, die in einer niedrigeren oder höheren Entgeltgruppe eingestuft sind.

        

…       

        
        

§ 10   

        

Reklamation

        

10.1   

Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren.

                 

Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll.

        

10.2   

Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

                 

Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen.

                 

Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

        

10.3   

Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3).

                 

In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben.

        

10.4   

Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff. zu verfahren.

        

10.5   

Führt die Überprüfung zu einer höheren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Reklamation.

        

10.6   

Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.

        

10.7   

Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten.

                 

Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.

                 

…“    

5

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass die Arbeitgeberin unter der Geltung des ERA-TV durch die Zuordnung von Mitarbeitern zu bewerteten Arbeitsaufgaben diese Beschäftigten ein- bzw. umgruppiere und er hierbei nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beteiligen sei.

6

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass bei der Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Arbeitgeberin zu den nach §§ 4 bis 7 ERA-TV vom 16. September 2003 bewerteten Arbeitsaufgaben außerhalb von Einstellungen und Versetzungen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG besteht.

7

Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass ihr kein Wertungsspielraum bei der Bestimmung der zutreffenden Entgeltgruppe für eine verbindlich bewertete Arbeitsaufgabe verbleibe. Sie sei im Rahmen der übertragenen Arbeitsaufgabe an die tarifvertraglich festgelegte Bewertung gebunden. Daher sei kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG.

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat das Feststellungsbegehren weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, nach dem ERA-TV finde keine der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterliegende Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmern mehr statt.

10

I. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.

11

1. Wie die gebotene Auslegung des Antrags ergibt und der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats in der mündlichen Anhörung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat, ist der Antrag auf die Feststellung eines Beteiligungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des ERA-TV und nicht - wie zunächst formuliert - zu Arbeitsaufgaben gerichtet. Es geht dem Betriebsrat, wie auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, um sein im Zusammenhang mit der Einführung und der Geltung des ERA-TV von der Arbeitgeberin in Abrede gestelltes Mitbestimmungsrecht bei Ein- und Umgruppierungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Das beanspruchte Mitbestimmungsrecht bezieht sich nicht auf die Direktionsmaßnahmen der „Zuordnungen“ von Arbeitnehmern zu Arbeitsaufgaben.

12

2. Bei diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Anträge, mit denen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats festgestellt werden soll, müssen diejenige Maßnahme des Arbeitgebers, für die das Beteiligungsrecht in Anspruch genommen wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung des Gerichts feststeht, für welche Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird (vgl. zur Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei Maßnahmen des Arbeitgebers oder betrieblichen Vorgängen BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 44/01 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 101, 277). Dies ist vorliegend der Fall. Bei der vom Senat vorgenommenen Auslegung des Antrags ist hinreichend erkennbar, auf welche Vorgänge sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Falle einer stattgebenden Entscheidung bezieht.

13

3. Der Betriebsrat hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Arbeitgeberin stellt das Mitbestimmungsrecht, dessen sich der Betriebsrat berühmt, in Abrede. Das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (vgl. BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 101, 232). Hiervon kann im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden.

14

II. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat ist bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des ERA-TV zu beteiligen. Es handelt sich bei dieser Zuordnung um eine Ein- oder Umgruppierung, bei der der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen hat.

15

1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen.

16

a) Eingruppierung ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien (vgl. etwa BAG 11. November 2008 - 1 ABR 68/07 - Rn. 23, BAGE 128, 265). Eine Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kollektives und - jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht(vgl. BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 613a Nr. 380 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 20). Woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein (BAG 14. April 2010 - 7 ABR 91/08 - Rn. 12 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 44 = EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 5).

17

b) Ein- und Umgruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind stets personenbezogene Einzelmaßnahmen. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung betrifft einzelne Arbeitnehmer. Davon zu unterscheiden sind personenunabhängige Bewertungen von Stellen, Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten. Sie können maßgebliche Vorgaben für die Ein- oder Umgruppierung des Arbeitnehmers enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig wird oder die bewertete Tätigkeit ausübt. Die abstrakte Bewertung einer Stelle, eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist dabei selbst keine der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG unterfallende personelle Einzelmaßnahme(vgl. BAG 12. Dezember 1995 - 1 ABR 31/95 - zu B 4 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 136; 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 30). Sie ist unabhängig vom Stellen- oder Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand des als Mitbeurteilungsrecht ausgestalteten Mitbestimmungsrechts ist nicht die Bewertung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, sondern die sich daraus ergebende Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Vergütungs- oder Entgeltgruppe (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 31).

18

c) Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht, also bewertet, haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende Mitbeurteilung des Betriebsrats (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 26 f., BAGE 118, 141). Dass sich die Beurteilung des Arbeitgebers und demzufolge die Mitbeurteilung des Betriebsrats wegen konkretisierter Vorgaben in der Vergütungsordnung reduziert, bedeutet aber nicht, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG gänzlich entfällt (so auch BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 58, BAGE 130, 286). Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist stets „Normenvollzug“. Dieser erübrigt sich nicht deshalb, weil die Norm mitbestimmungsfreie konkrete Vorgaben enthält. Eine vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entfiele allenfalls dann, wenn die Normgeber selbst - die Zulässigkeit einer solchen Regelung unterstellt - die Zuordnung konkreter Arbeitnehmer zu einer bestimmten Vergütungs- oder Entgeltgruppe vornähmen.

19

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Arbeitgeberin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts verpflichtet, den Betriebsrat bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des ERA-TV nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen.

20

a) Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Sie ist nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden und wendet den ERA-TV in ihrem Betrieb als kollektive Vergütungsordnung an.

21

b) Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer Entgeltgruppe des ERA-TV ist entgegen der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

22

aa) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 ERA-TV zutreffend dahingehend verstanden, dass die Tarifvertragsparteien ein abschließendes tarifliches Konzept für die Bewertung von Arbeitsaufgaben geregelt haben. Nach § 4.1 ERA-TV ist Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ERA-TV die eingestufte Arbeitsaufgabe. Diese wird gemäß § 4.2 Satz 1 ERA-TV durch die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers bestimmt und gemäß § 4.2 Satz 2 ERA-TV ganzheitlich betrachtet. Nach § 5.1.1 ERA-TV sind Gegenstand der Bewertung und Einstufung die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe. Nach § 5.1.2 ERA-TV sind bei der Bewertung alle wertigkeitsprägenden Teilaufgaben zu berücksichtigen. Als System der Arbeitsaufgabenbewertung sieht der ERA-TV das sog. Stufenwertzahlverfahren vor. Dieses basiert auf den fünf angeführten und in der Anlage 1 zum ERA-TV näher definierten Bewertungsmerkmalen, deren Anforderungsniveaus durch Stufeneinteilungen differenziert sind. Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale und Stufen wird durch zugeordnete Punkte vorgenommen. Die Gesamtpunktzahl wird 17 Entgeltgruppen zugeordnet, vgl. § 6 ERA-TV. Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar (§ 6.4.1 ERA-TV) oder in der Form einer Vergleichsbewertung - bezogen auf die in einem Anhang aufgelisteten 122 tariflichen Niveaubeispiele (§ 6.4.2 ERA-TV) - oder bezogen auf von der Paritätischen Kommission, ggf. auf Unternehmensebene erstellte betriebliche Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3 ERA-TV) angewendet werden (§ 5.2.2 ERA-TV). Die Einstufung der Arbeitsaufgabe gemäß einem der drei Systemanwendungen erfolgt zunächst vorläufig durch den Arbeitgeber und sodann - soweit nicht in kleineren Betrieben das vereinfachte Einstufungsverfahren zur Anwendung kommt - durch die Paritätische Kommission in einem näher geregelten Verfahren (hierzu § 7.3 ERA-TV) mit diversen Eskalationsstufen, an deren Ende ggf. ein Losentscheid stehen kann (§ 7.3.5 ERA-TV). Sie unterliegt schon deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG, weil sie als abstrakte Bewertung unabhängig von demjenigen ist, der die Arbeitsaufgabe ausübt. Die Einstufung der Arbeitsaufgabe ist keine personelle Einzelmaßnahme.

23

bb) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch verkannt, dass die Zuordnungen der die Arbeitsaufgaben ausübenden Arbeitnehmer zu einer Entgeltgruppe des ERA-TV mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierungen sind. Die Bewertung der Arbeitsaufgaben nach dem ERA-TV macht die Zuordnung des einzelnen Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe nicht entbehrlich. Insbesondere bleibt zu prüfen, ob die Entgeltgruppe, welcher der einzelne Arbeitnehmer zugeordnet wird, der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat zu kontrollierende Beurteilung ist insoweit keine grundlegend andere als bei einem Entgelttarifvertrag, der bestimmte Stellen bestimmten Entgeltgruppen zuordnet, oder der bei Vergütungsgruppen, die durch abstrakt beschriebene Tätigkeitsmerkmale definiert werden, bestimmte Tätigkeitsbeispiele aufführt.

24

(1) Nach § 9.2 Abs. 1 ERA-TV teilt der Arbeitgeber die nach seiner Auffassung zutreffende Entgeltgruppe dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit. Dies setzt zwingend die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe sowie die damit einhergehende Einschätzung voraus, dass der Arbeitnehmer die einer bestimmten Einstufung entsprechende Arbeitsaufgabe ausführt. Hierin liegt die mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierungs„entscheidung“ des Arbeitgebers.

25

(2) Mit ihrer Argumentation, ein Eingruppierungs„vorgang“ finde deshalb nicht statt, weil sich der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nicht durch einen „Akt“, sondern unmittelbar aus dem Tarifvertrag ergebe, verkennt die Arbeitgeberin, dass die Ein- oder Umgruppierung kein gestaltender „Akt“ oder „Vorgang“ ist, sondern Normenvollzug. Der Arbeitnehmer „ist“ eingruppiert; er „wird“ nicht eingruppiert. Der Arbeitgeber äußert auch unter der Geltung des ERA-TV seine Ansicht der „richtigen“ Entgeltgruppe des Arbeitnehmers. Dies unterliegt der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG.

26

(3) Auch der Hinweis der Arbeitgeberin, nach § 9.1 ERA-TV werde dem Arbeitnehmer rechtsgestaltend eine eingestufte Arbeitsaufgabe übertragen, dem dann sein Grundentgeltanspruch folge, steht einem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nicht entgegen. Zwar setzt der Grundentgeltanspruch nach § 9.1 ERA-TV die Übertragung einer eingestuften Arbeitsaufgabe im Sinne einer rechtsgestaltenden Maßnahme des Arbeitgebers voraus. Einer bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet ist aber nach § 9.1 ERA-TV „der Beschäftigte“. Dieser hat Anspruch auf das Grundentgelt einer bestimmten Entgeltgruppe. Dass sich die Bewertung durch den Arbeitgeber darauf beschränkt zu befinden, welche - nach den tariflichen Regelungen abschließend - bewertete Arbeitsaufgabe der Beschäftigte ausführt, macht eine Rechtsanwendung nicht überflüssig. Diese Bewertung ist vielmehr gerade die der Mitbestimmung unterliegende Rechtsanwendung.

27

(4) Dass auch nach dem ERA-TV noch eine Eingruppierung stattfindet, zeigen die im angefochtenen Beschluss exemplarisch aufgezeigten Fälle. Das Landesarbeitsgericht geht hierbei zwar zutreffend davon aus, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, einem Arbeitnehmer eine bestimmte, bewertete und eingestufte Arbeitsaufgabe zu übertragen, keine Ein- oder Umgruppierung ist. Die Einschätzung, nach welcher Entgeltgruppe des ERA-TV der Arbeitnehmer zu vergüten ist, bedarf aber noch einer gedanklichen Beurteilung im Sinne einer Rechtsanwendung. Die vom Arbeitnehmer ausgeführte Arbeitsaufgabe muss individualisiert werden, um ihre Einstufung und dann die daraus folgende Entgeltgruppe, nach der der Arbeitnehmer vergütet ist, bestimmen zu können. Darin liegt die der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegende Ein- oder Umgruppierung.

28

c) Die Tarifvertragsparteien haben das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- oder Umgruppierungen nicht beseitigt. Ein solcher Regelungswille ist weder Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV noch § 10 ERA-TV zu entnehmen. Anderenfalls wären die genannten Bestimmungen unwirksam. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält Mindestbestimmungen über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Die Tarifvertragsparteien können diese nicht wirksam ausschließen, sofern nicht das Betriebsverfassungsgesetz selbst eine solche Möglichkeit - etwa nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG - vorsieht(BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - zu B II 3 b bb (1) der Gründe, BAGE 108, 132; Fitting 25. Aufl. § 1 Rn. 247 mwN; Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 81 mwN; Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 765 mwN). Eine tarifliche Regelung, welche die Mitbestimmung des Betriebsrats ausschlösse, wäre daher - jedenfalls dann, wenn die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag die Eingruppierung der einzelnen Arbeitnehmer nicht selbst konkret vornähmen - unwirksam. Es ist nicht anzunehmen, dass die Parteien des ERA-TV unzulässige Regelungen schaffen wollten. Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV und § 10 ERA-TV sind vielmehr nach dem Grundsatz der geltungserhaltenden Interpretation auszulegen.

29

aa) Bei der übereinstimmenden Bekundung der Tarifvertragsparteien in Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV, „dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen“, handelt es sich daher lediglich um die Äußerung einer - nicht zutreffenden - Rechtsansicht. Die Protokollnotiz gibt insgesamt eine Auffassung wieder und beinhaltet keinen rechtlichen Gestaltungswillen.

30

bb) Auch das Reklamationsverfahren nach § 10 ERA-TV schließt die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei Ein- und Umgruppierungen nicht aus. Es regelt vielmehr ein neben der gesetzlichen Mitbestimmung bestehendes Procedere im Falle der auf die mitgeteilte Entgeltgruppe bezogenen schriftlichen Reklamation durch den Beschäftigten oder den Betriebsrat. Die erfolgreiche Reklamation der Einstufung der Arbeitsaufgabe kann Auswirkungen auf die richtige Eingruppierung des Arbeitnehmers haben. Sie ersetzt die vom Arbeitgeber vorzunehmende Eingruppierung jedoch nicht.

31

d) Die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG führt schließlich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht zu einem unzulässigen Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG für die Tarifvertragsparteien verbürgte Tarifautonomie. Die Tarifvertragsparteien haben bestimmt, dass und wie die Arbeitsaufgaben abschließend und verbindlich eingestuft und bewertet werden. Hieran sind die Betriebsparteien gebunden. Eine Richtigkeitskontrolle der Einstufung und Bewertung der Arbeitsaufgaben findet im Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG nicht statt. Die rechtsanwendende Beurteilung der Betriebsparteien ist auf die Frage beschränkt, ob die mitgeteilte Entgeltgruppe der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Busch    

        

    Rose    

                 

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.

(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.

(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrags sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Januar 2009 - 5 TaBV 2/08 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20. März 2008 - 9 BV 11/07 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Betriebsrat bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des Entgeltrahmen-Tarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 ein Beteiligungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des Entgeltrahmen-Tarifvertrags für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen hat.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie mit Hauptsitz in O, welches in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Sie ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. - Südwestmetall - und unterfällt den Tarifregelungen der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg im Tarifbezirk Nordwürttemberg/Nordbaden. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

3

Am 16. September 2003 schlossen der Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. - Südwestmetall - und die Industriegewerkschaft Metall den räumlich für das Land Baden-Württemberg einschließlich des Tarifgebiets Nordwürttemberg/Nordbaden geltenden Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) sowie den Einführungstarifvertrag zum ERA-TV (ETV-ERA). Nach der Protokollnotiz zu § 2.1.2 ETV-ERA wurde die Einführungsphase für den ERA-TV auf die Zeit vom 1. März 2005 bis 29. Februar 2008 festgelegt. Nach Abschluss der Einführungsphase gilt der ERA-TV verbindlich. Bei der Arbeitgeberin fand die Einführung des ERA-TV am 1. Januar 2008 statt.

4

Der ERA-TV lautet auszugsweise:

        

„§ 4   

        

Grundsätze der Grundentgeltermittlung

        

4.1     

Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ist die eingestufte Arbeitsaufgabe.

        

4.2     

Die Arbeitsaufgabe wird durch die Arbeitsorganisation bestimmt. Sie wird ganzheitlich betrachtet. Zu ihrer Einstufung werden alle übertragenen Teilaufgaben im Rahmen der folgenden Bestimmungen berücksichtigt.

        

§ 5     

        

Einstufung der Arbeitsaufgabe

        

5.1     

Gegenstand der Bewertung

        

5.1.1 

Gegenstand der Bewertung und Einstufung sind die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe.

        

5.1.2 

Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind alle Teilaufgaben zu berücksichtigen, soweit sie die Arbeitsaufgabe in ihrer Wertigkeit prägen.

        

5.2     

Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe

        

5.2.1 

Die Bewertung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt unter Anwendung des im Folgenden dargestellten Stufenwertzahlverfahrens als Methode der Arbeitsbewertung gemäß § 6.

        

5.2.2 

Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar (§ 6.4.1) oder in der Form einer Vergleichsbewertung, bezogen auf die tariflichen Niveaubeispiele (§ 6.4.2) oder bezogen auf die betrieblichen Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3), angewendet werden.

                 

Bestandteil des Systems der Bewertung und Einstufung ist der im Anhang beigefügte Katalog von tariflichen Niveaubeispielen.

        

5.2.3 

Die Tarifvertragsparteien werden den Katalog der Niveaubeispiele, ausgehend von der technischen und organisatorischen Entwicklung, auf die Notwendigkeit der Aufnahme neuer Beispiele hin überprüfen und eventuell Ergänzungen möglichst unverzüglich vereinbaren.

        

§ 6     

        

System der Bewertung und Einstufung

        

6.1     

Stufenwertzahlverfahren

        

…       

        
        

6.1.2 

Die Anforderungsniveaus der Bewertungsmerkmale werden durch Stufen differenziert (Anlage 1).

        

6.1.3 

Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale und Stufen ergibt sich aus den zugeordneten Punkten (in Anlage 1).

        

6.1.4 

Die Gesamtpunktzahl einer Arbeitsaufgabe ergibt sich aus der Addition der Punkte aus den einzelnen Bewertungsmerkmalen.

        

6.1.5 

Die Gesamtpunktzahl wird wie folgt 17 Entgeltgruppen zugeordnet:

                 

Entgeltgruppe

Gesamtpunktzahl

                 

1       

6       

                 

…       

…       

                 

17    

64 - 96

        

6.2     

Die tariflichen Niveaubeispiele (Anhang) sind unter Anwendung des Stufenwertzahlverfahrens (§ 6.4.1) gemäß Anlage 1 verbindlich bewertet und eingestuft.

        

6.3     

Belastungen werden außerhalb des Stufenwertzahlverfahrens durch eine Zulage gesondert berücksichtigt (siehe Anlage 2).

        

6.4     

Systemanwendung

                 

Folgende Verfahren sind anwendbar:

        

6.4.1 

Das Stufenwertzahlverfahren nach § 6.1 kann unter Beachtung der Einstufungen der tariflichen Niveaubeispiele zur Bewertung der Arbeitsaufgabe direkt angewendet werden.

                 

Grundlage der Einstufung ist eine Beschreibung der Arbeitsaufgabe.

                 

Auf die Beschreibung kann mit Zustimmung beider Seiten verzichtet werden.

                 

Die Ergebnisse der Bewertung sind mit einer Begründung für jedes Bewertungsmerkmal zu versehen.

        

6.4.2 

Eine Arbeitsaufgabe kann durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet werden.

                 

Die Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgt dabei in Bezug zu einem tariflichen Niveaubeispiel. Eine abweichende Bewertung ist in Bezug auf die Arbeitsaufgabe schriftlich zu begründen.

        

6.4.3 

Unter Beachtung der tariflichen Niveaubeispiele können durch die Paritätische Kommission (§ 7) einvernehmlich betriebliche Ergänzungsbeispiele erstellt werden. Die Zustimmung einer Seite der Paritätischen Kommission kann nicht ersetzt werden.

                 

…       

                 

Betriebliche Ergänzungsbeispiele können einvernehmlich durch eine Paritätische Kommission auf Unternehmensebene einheitlich festgelegt werden. Die Mitglieder dieser Paritätischen Kommission werden durch den Gesamtbetriebsrat bzw. durch die Unternehmensleitung bestimmt.

        

§ 7     

        

Paritätische Kommission

        

7.1     

In den Betrieben wird eine paritätisch besetzte Einstufungs- bzw. Reklamationskommission (im Folgenden: Paritätische Kommission) gebildet (siehe auch § 8).

        

7.1.1 

Die Paritätische Kommission besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgebers einerseits sowie der Beschäftigten andererseits. Mindestens ein Vertreter der Beschäftigten muss dem Betriebsrat angehören.

        

7.1.2 

Die Vertreter des Arbeitgebers werden von diesem, die Vertreter der Beschäftigten vom Betriebrat bestimmt. Beide Seiten benennen eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern.

        

7.1.3 

Arbeitgeber und Betriebsrat können einvernehmlich vereinbaren:

                 

-       

eine abweichende Zahl der Mitglieder der Paritätischen Kommission, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder je Seite,

                 

-       

einen zusätzlichen Einigungsversuch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor Bildung der erweiterten Paritätischen Kommission (§ 7.3.3),

                 

-       

einen Losentscheid gemäß § 7.3.5 statt der Anrufung der Schiedsstelle gemäß § 7.3.4, dies kann auch von Fall zu Fall erfolgen,

                 

-       

ein abweichendes Verfahren zur Festlegung und zur Entscheidungsfindung des außerbetrieblichen Vorsitzenden der Schiedsstelle.

        

7.1.4 

Arbeitgeber und Betriebsrat können sich einvernehmlich auf eine Geschäftsordnung für die Regelung von Fristen und anderen Formalien verständigen. Die Paritätische Kommission kann hierzu einen Vorschlag machen.

        

7.1.5 

Jede Seite der Paritätischen Kommission kann nach fachlichen Gesichtspunkten ausgewählte Berater aus dem Unternehmen hinzuziehen.

        

7.1.6 

Die Mitglieder und Stellvertreter der Paritätischen Kommission sind für ihre Aufgaben aus diesem Tarifvertrag ohne Minderung des Entgelts freizustellen. Dasselbe gilt für Schulungen zu diesem Tarifvertrag.

        

7.2     

Aufgaben der Paritätischen Kommission

        

7.2.1 

Der Paritätischen Kommission obliegt die

                 

-       

Einstufung bestehender, aber nicht bewerteter Arbeitsaufgaben,

                 

-       

Einstufung neu entstehender oder veränderter Arbeitsaufgaben,

        

        

soweit dieser Tarifvertrag ihr nicht weitere Aufgaben zuweist.

        

7.2.2 

Sie ist darüber hinaus berechtigt, von Fall zu Fall bestehende Einstufungen zu überprüfen, sofern dargelegt werden kann, dass sich auf Grund veränderter Anforderungen eine Veränderung der Einstufung ergeben könnte.

        

7.3     

Entscheidungsfindung in der Paritätischen Kommission

        

7.3.1 

Der Arbeitgeber übergibt der Paritätischen Kommission zur Vorbereitung der Entscheidung die entsprechenden Unterlagen (§ 6.4) und teilt die vorläufige Einstufung mit.

                 

Jede Seite der Paritätischen Kommission kann unter Angabe von Gründen vom Arbeitgeber die Überprüfung der Beschreibung der Arbeitsaufgabe hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der übertragenen Arbeitsaufgabe und ggf. die Überarbeitung der Beschreibung verlangen.

                 

 Der vorläufigen Einstufung kann jede Seite der Paritätischen Kommission bis zum Ablauf von acht Wochen widersprechen.

                 

 Erfolgt kein Widerspruch gegen die vorläufige Einstufung, gilt diese endgültig.

                 

 Erfolgt kein Widerspruch gegen die Einstufung, sondern gegen die Bewertung einzelner Bewertungsmerkmale und ihrer Begründung, wird dieser dokumentiert und der Einstufungsunterlage beigefügt. In diesem Fall wird die vorläufige Einstufung verbindlich.

                 

 Bei Widerspruch gilt die vorläufige Einstufung bis zur verbindlichen Entscheidung (siehe § 7.3.7 Abs. 2).

                 

 Weicht die verbindliche Entscheidung von der vorläufigen Einstufung ab, so gilt diese neue Einstufung rückwirkend vom Zeitpunkt der Mitteilung an die Paritätische Kommission.

                 

 Führt die verbindliche Entscheidung zu einer niedrigeren als der bisherigen Einstufung, so gilt die neue Einstufung ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.

        

7.3.2 

 Bei einer Überprüfung der Einstufung gemäß § 7.2.2 gilt die bestehende Einstufung bis zum Zeitpunkt einer anders lautenden verbindlichen Entscheidung im Rahmen des Verfahrens nach § 7.3.

        

7.3.3 

 Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, so wird auf Antrag einer Seite je ein sachkundiger stimmberechtigter Vertreter der Tarifvertragsparteien hinzugezogen (erweiterte Paritätische Kommission).

        

7.3.4 

 Kommt nach eingehender Beratung in dieser erweiterten Paritätischen Kommission eine einheitliche oder mehrheitliche Meinung nicht zustande, wird auf Antrag einer Seite eine Schiedsstelle gebildet.

                 

 Diese besteht aus den Mitgliedern der erweiterten Paritätischen Kommission und einer/m Vorsitzenden.

                 

 Der Vorsitz wird durch Los aus einem durch die Tarifvertragsparteien festgelegten Personenkreis ermittelt.

                 

 Ein Mitglied der erweiterten Paritätischen Kommission kann nicht den Vorsitz dieser Schiedsstelle übernehmen.

                 

 Der Vorsitzende der Schiedsstelle unternimmt zunächst einen Vermittlungsversuch. Scheitert dieser, so entscheidet die Schiedsstelle sowohl bezüglich der Merkmalstufen als auch der Entgeltgruppe im Rahmen der gestellten Anträge.

                 

 Die Entscheidung ist durch den Vorsitzenden binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

        

7.3.5 

 Der Arbeitgeber kann festlegen, dass die Entscheidung anstatt durch die Schiedsstelle durch Losentscheid in der erweiterten Paritätischen Kommission herbeigeführt wird.

                 

 An dieser Festlegung ist der Arbeitgeber für die Dauer von 2 Jahren gebunden. Davon kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates abgewichen werden.

                 

 Vor der Abstimmung in der erweiterten Paritätischen Kommission entscheidet das Los, welcher der Vertreter der Tarifvertragsparteien eine zweite Stimme erhält. Dieser hat die Entscheidung binnen einer Frist von drei Wochen schriftlich zu begründen.

        

7.3.6 

 Das Verfahren der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden.

        

7.3.7 

 Mit der Entscheidung der Paritätischen Kommission nach § 7.3.1, der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.3, der Schiedsstelle nach § 7.3.4 oder der erweiterten Paritätischen Kommission nach § 7.3.5 ist das Einstufungsverfahren abgeschlossen.

                 

 Die Entscheidung ist damit verbindlich, sofern nicht - binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung bzw. dem Vorliegen der Begründung - Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung unverbindlich ist, weil ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze in §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.

        

7.3.8 

 Wird die Entscheidung aufgehoben, ist die Arbeitsaufgabe durch die Paritätische Kommission unter Beachtung der gerichtlichen Begründung erneut zu bewerten.

        

7.3.9 

 Über jeden Einstufungsvorgang ist ein geeigneter Nachweis zu führen, der die Ergebnisse und Unterlagen der Systemanwendung gemäß § 6.4 beinhaltet.

        

…       

        
        

§ 9     

        

Grundentgeltanspruch der Beschäftigten

        

9.1     

Der Beschäftigte hat Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht.

        

Protokollnotiz zu § 9.1:            

        

Es besteht Einigkeit, dass der Grundentgeltanspruch des Beschäftigten ausschließlich davon bestimmt ist, wie die Arbeitsaufgabe im betrieblichen Verfahren nach den Bestimmungen des Tarifvertrages bewertet worden ist.

        

Da ein besonderer Eingruppierungsvorgang, also die Zuordnung des Beschäftigten zu einer bestimmten Entgeltgruppe, nicht mehr stattfindet, gehen die Tarifvertragsparteien ebenso übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen.

        

9.2     

Der Arbeitgeber teilt diese Entgeltgruppe dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit.

                 

Dem Betriebsrat ist zusätzlich der zu Grunde gelegte Einstufungsvorgang schriftlich mitzuteilen.

        

9.3     

Der gemäß § 9.1 festgestellte Entgeltanspruch bleibt auch dann unverändert, wenn der Beschäftigte während eines ununterbrochenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten Arbeitsaufgaben ausführt, die in einer niedrigeren oder höheren Entgeltgruppe eingestuft sind.

        

…       

        
        

§ 10   

        

Reklamation

        

10.1   

Beschäftigte oder Betriebsrat können die mitgeteilte Entgeltgruppe (siehe § 9.2) schriftlich beim Arbeitgeber reklamieren.

                 

Bei der Reklamation ist schriftlich oder mündlich darzulegen, dass - und aus welchen Gründen - die Entgeltgruppe nicht zutreffend sein soll.

        

10.2   

Nach der Reklamation ist die Entgeltgruppe und ggf. die Einstufung der Arbeitsaufgabe durch den Arbeitgeber zu überprüfen.

                 

Dies soll in der Regel innerhalb von 2 Monaten erfolgen.

                 

Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Beschäftigten und dem Betriebsrat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

        

10.3   

Wird über das Ergebnis der Überprüfung kein Einverständnis erzielt, erfolgt eine weitere Überprüfung der Einstufung in der Paritätischen Kommission (§ 7.1 bzw. § 8.3).

                 

In diesem Fall hat der Arbeitgeber, soweit nicht vorhanden, eine Aufgabenbeschreibung anzufertigen, in der die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe dargestellt ist. Die entsprechenden Unterlagen gemäß § 6.4 sind der Paritätischen Kommission zu übergeben.

        

10.4   

Kommt es in der Paritätischen Kommission zu keiner Einigung, ist entsprechend § 7.3.3 ff. zu verfahren.

        

10.5   

Führt die Überprüfung zu einer höheren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Reklamation.

        

10.6   

Führt die Überprüfung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Entscheidung.

        

10.7   

Der Beschäftigte kann im Hinblick auf das Ergebnis der Überprüfung den Rechtsweg beschreiten.

                 

Er kann jedoch nur geltend machen, dass ein Verfahrensfehler vorliegt oder die Bewertung unter grober Verkennung der Grundsätze der §§ 4 - 6 vorgenommen worden ist.

                 

…“    

5

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass die Arbeitgeberin unter der Geltung des ERA-TV durch die Zuordnung von Mitarbeitern zu bewerteten Arbeitsaufgaben diese Beschäftigten ein- bzw. umgruppiere und er hierbei nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beteiligen sei.

6

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass bei der Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Arbeitgeberin zu den nach §§ 4 bis 7 ERA-TV vom 16. September 2003 bewerteten Arbeitsaufgaben außerhalb von Einstellungen und Versetzungen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG besteht.

7

Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, dass ihr kein Wertungsspielraum bei der Bestimmung der zutreffenden Entgeltgruppe für eine verbindlich bewertete Arbeitsaufgabe verbleibe. Sie sei im Rahmen der übertragenen Arbeitsaufgabe an die tarifvertraglich festgelegte Bewertung gebunden. Daher sei kein Raum für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG.

8

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat das Feststellungsbegehren weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, nach dem ERA-TV finde keine der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterliegende Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmern mehr statt.

10

I. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.

11

1. Wie die gebotene Auslegung des Antrags ergibt und der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats in der mündlichen Anhörung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat, ist der Antrag auf die Feststellung eines Beteiligungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des ERA-TV und nicht - wie zunächst formuliert - zu Arbeitsaufgaben gerichtet. Es geht dem Betriebsrat, wie auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, um sein im Zusammenhang mit der Einführung und der Geltung des ERA-TV von der Arbeitgeberin in Abrede gestelltes Mitbestimmungsrecht bei Ein- und Umgruppierungen nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Das beanspruchte Mitbestimmungsrecht bezieht sich nicht auf die Direktionsmaßnahmen der „Zuordnungen“ von Arbeitnehmern zu Arbeitsaufgaben.

12

2. Bei diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Anträge, mit denen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats festgestellt werden soll, müssen diejenige Maßnahme des Arbeitgebers, für die das Beteiligungsrecht in Anspruch genommen wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung des Gerichts feststeht, für welche Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird (vgl. zur Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei Maßnahmen des Arbeitgebers oder betrieblichen Vorgängen BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 44/01 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 101, 277). Dies ist vorliegend der Fall. Bei der vom Senat vorgenommenen Auslegung des Antrags ist hinreichend erkennbar, auf welche Vorgänge sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Falle einer stattgebenden Entscheidung bezieht.

13

3. Der Betriebsrat hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Arbeitgeberin stellt das Mitbestimmungsrecht, dessen sich der Betriebsrat berühmt, in Abrede. Das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (vgl. BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 101, 232). Hiervon kann im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden.

14

II. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat ist bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des ERA-TV zu beteiligen. Es handelt sich bei dieser Zuordnung um eine Ein- oder Umgruppierung, bei der der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen hat.

15

1. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen.

16

a) Eingruppierung ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien (vgl. etwa BAG 11. November 2008 - 1 ABR 68/07 - Rn. 23, BAGE 128, 265). Eine Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kollektives und - jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht(vgl. BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 613a Nr. 380 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 20). Woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein (BAG 14. April 2010 - 7 ABR 91/08 - Rn. 12 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 44 = EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 5).

17

b) Ein- und Umgruppierungen iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind stets personenbezogene Einzelmaßnahmen. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Zuordnung zu einer bestimmten Gruppe einer Vergütungsordnung betrifft einzelne Arbeitnehmer. Davon zu unterscheiden sind personenunabhängige Bewertungen von Stellen, Arbeitsplätzen oder Tätigkeiten. Sie können maßgebliche Vorgaben für die Ein- oder Umgruppierung des Arbeitnehmers enthalten, der auf dem bewerteten Arbeitsplatz tätig wird oder die bewertete Tätigkeit ausübt. Die abstrakte Bewertung einer Stelle, eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist dabei selbst keine der Mitbestimmung nach § 99 BetrVG unterfallende personelle Einzelmaßnahme(vgl. BAG 12. Dezember 1995 - 1 ABR 31/95 - zu B 4 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 6 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 136; 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 30). Sie ist unabhängig vom Stellen- oder Arbeitsplatzinhaber oder von demjenigen, der die Tätigkeit ausübt. Gegenstand des als Mitbeurteilungsrecht ausgestalteten Mitbestimmungsrechts ist nicht die Bewertung des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit, sondern die sich daraus ergebende Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Vergütungs- oder Entgeltgruppe (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 31).

18

c) Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht, also bewertet, haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende Mitbeurteilung des Betriebsrats (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 26 f., BAGE 118, 141). Dass sich die Beurteilung des Arbeitgebers und demzufolge die Mitbeurteilung des Betriebsrats wegen konkretisierter Vorgaben in der Vergütungsordnung reduziert, bedeutet aber nicht, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG gänzlich entfällt (so auch BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 58, BAGE 130, 286). Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist stets „Normenvollzug“. Dieser erübrigt sich nicht deshalb, weil die Norm mitbestimmungsfreie konkrete Vorgaben enthält. Eine vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entfiele allenfalls dann, wenn die Normgeber selbst - die Zulässigkeit einer solchen Regelung unterstellt - die Zuordnung konkreter Arbeitnehmer zu einer bestimmten Vergütungs- oder Entgeltgruppe vornähmen.

19

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Arbeitgeberin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts verpflichtet, den Betriebsrat bei der Zuordnung von Arbeitnehmern zu Entgeltgruppen des ERA-TV nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen.

20

a) Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Sie ist nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden und wendet den ERA-TV in ihrem Betrieb als kollektive Vergütungsordnung an.

21

b) Die Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer Entgeltgruppe des ERA-TV ist entgegen der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

22

aa) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht die Bestimmungen der §§ 4 bis 7 ERA-TV zutreffend dahingehend verstanden, dass die Tarifvertragsparteien ein abschließendes tarifliches Konzept für die Bewertung von Arbeitsaufgaben geregelt haben. Nach § 4.1 ERA-TV ist Grundlage für die Ermittlung des Grundentgeltanspruchs des/der Beschäftigten gemäß § 9.1 ERA-TV die eingestufte Arbeitsaufgabe. Diese wird gemäß § 4.2 Satz 1 ERA-TV durch die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers bestimmt und gemäß § 4.2 Satz 2 ERA-TV ganzheitlich betrachtet. Nach § 5.1.1 ERA-TV sind Gegenstand der Bewertung und Einstufung die Anforderungen der entsprechend der betrieblichen Arbeitsorganisation übertragenen Arbeitsaufgabe. Nach § 5.1.2 ERA-TV sind bei der Bewertung alle wertigkeitsprägenden Teilaufgaben zu berücksichtigen. Als System der Arbeitsaufgabenbewertung sieht der ERA-TV das sog. Stufenwertzahlverfahren vor. Dieses basiert auf den fünf angeführten und in der Anlage 1 zum ERA-TV näher definierten Bewertungsmerkmalen, deren Anforderungsniveaus durch Stufeneinteilungen differenziert sind. Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale und Stufen wird durch zugeordnete Punkte vorgenommen. Die Gesamtpunktzahl wird 17 Entgeltgruppen zugeordnet, vgl. § 6 ERA-TV. Das Stufenwertzahlverfahren kann unmittelbar (§ 6.4.1 ERA-TV) oder in der Form einer Vergleichsbewertung - bezogen auf die in einem Anhang aufgelisteten 122 tariflichen Niveaubeispiele (§ 6.4.2 ERA-TV) - oder bezogen auf von der Paritätischen Kommission, ggf. auf Unternehmensebene erstellte betriebliche Ergänzungsbeispiele (§ 6.4.3 ERA-TV) angewendet werden (§ 5.2.2 ERA-TV). Die Einstufung der Arbeitsaufgabe gemäß einem der drei Systemanwendungen erfolgt zunächst vorläufig durch den Arbeitgeber und sodann - soweit nicht in kleineren Betrieben das vereinfachte Einstufungsverfahren zur Anwendung kommt - durch die Paritätische Kommission in einem näher geregelten Verfahren (hierzu § 7.3 ERA-TV) mit diversen Eskalationsstufen, an deren Ende ggf. ein Losentscheid stehen kann (§ 7.3.5 ERA-TV). Sie unterliegt schon deshalb nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG, weil sie als abstrakte Bewertung unabhängig von demjenigen ist, der die Arbeitsaufgabe ausübt. Die Einstufung der Arbeitsaufgabe ist keine personelle Einzelmaßnahme.

23

bb) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch verkannt, dass die Zuordnungen der die Arbeitsaufgaben ausübenden Arbeitnehmer zu einer Entgeltgruppe des ERA-TV mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierungen sind. Die Bewertung der Arbeitsaufgaben nach dem ERA-TV macht die Zuordnung des einzelnen Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe nicht entbehrlich. Insbesondere bleibt zu prüfen, ob die Entgeltgruppe, welcher der einzelne Arbeitnehmer zugeordnet wird, der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt. Die vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat zu kontrollierende Beurteilung ist insoweit keine grundlegend andere als bei einem Entgelttarifvertrag, der bestimmte Stellen bestimmten Entgeltgruppen zuordnet, oder der bei Vergütungsgruppen, die durch abstrakt beschriebene Tätigkeitsmerkmale definiert werden, bestimmte Tätigkeitsbeispiele aufführt.

24

(1) Nach § 9.2 Abs. 1 ERA-TV teilt der Arbeitgeber die nach seiner Auffassung zutreffende Entgeltgruppe dem Beschäftigten und dem Betriebsrat schriftlich mit. Dies setzt zwingend die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe sowie die damit einhergehende Einschätzung voraus, dass der Arbeitnehmer die einer bestimmten Einstufung entsprechende Arbeitsaufgabe ausführt. Hierin liegt die mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierungs„entscheidung“ des Arbeitgebers.

25

(2) Mit ihrer Argumentation, ein Eingruppierungs„vorgang“ finde deshalb nicht statt, weil sich der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers nicht durch einen „Akt“, sondern unmittelbar aus dem Tarifvertrag ergebe, verkennt die Arbeitgeberin, dass die Ein- oder Umgruppierung kein gestaltender „Akt“ oder „Vorgang“ ist, sondern Normenvollzug. Der Arbeitnehmer „ist“ eingruppiert; er „wird“ nicht eingruppiert. Der Arbeitgeber äußert auch unter der Geltung des ERA-TV seine Ansicht der „richtigen“ Entgeltgruppe des Arbeitnehmers. Dies unterliegt der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG.

26

(3) Auch der Hinweis der Arbeitgeberin, nach § 9.1 ERA-TV werde dem Arbeitnehmer rechtsgestaltend eine eingestufte Arbeitsaufgabe übertragen, dem dann sein Grundentgeltanspruch folge, steht einem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nicht entgegen. Zwar setzt der Grundentgeltanspruch nach § 9.1 ERA-TV die Übertragung einer eingestuften Arbeitsaufgabe im Sinne einer rechtsgestaltenden Maßnahme des Arbeitgebers voraus. Einer bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet ist aber nach § 9.1 ERA-TV „der Beschäftigte“. Dieser hat Anspruch auf das Grundentgelt einer bestimmten Entgeltgruppe. Dass sich die Bewertung durch den Arbeitgeber darauf beschränkt zu befinden, welche - nach den tariflichen Regelungen abschließend - bewertete Arbeitsaufgabe der Beschäftigte ausführt, macht eine Rechtsanwendung nicht überflüssig. Diese Bewertung ist vielmehr gerade die der Mitbestimmung unterliegende Rechtsanwendung.

27

(4) Dass auch nach dem ERA-TV noch eine Eingruppierung stattfindet, zeigen die im angefochtenen Beschluss exemplarisch aufgezeigten Fälle. Das Landesarbeitsgericht geht hierbei zwar zutreffend davon aus, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, einem Arbeitnehmer eine bestimmte, bewertete und eingestufte Arbeitsaufgabe zu übertragen, keine Ein- oder Umgruppierung ist. Die Einschätzung, nach welcher Entgeltgruppe des ERA-TV der Arbeitnehmer zu vergüten ist, bedarf aber noch einer gedanklichen Beurteilung im Sinne einer Rechtsanwendung. Die vom Arbeitnehmer ausgeführte Arbeitsaufgabe muss individualisiert werden, um ihre Einstufung und dann die daraus folgende Entgeltgruppe, nach der der Arbeitnehmer vergütet ist, bestimmen zu können. Darin liegt die der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegende Ein- oder Umgruppierung.

28

c) Die Tarifvertragsparteien haben das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein- oder Umgruppierungen nicht beseitigt. Ein solcher Regelungswille ist weder Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV noch § 10 ERA-TV zu entnehmen. Anderenfalls wären die genannten Bestimmungen unwirksam. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält Mindestbestimmungen über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Die Tarifvertragsparteien können diese nicht wirksam ausschließen, sofern nicht das Betriebsverfassungsgesetz selbst eine solche Möglichkeit - etwa nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG - vorsieht(BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - zu B II 3 b bb (1) der Gründe, BAGE 108, 132; Fitting 25. Aufl. § 1 Rn. 247 mwN; Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 81 mwN; Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 765 mwN). Eine tarifliche Regelung, welche die Mitbestimmung des Betriebsrats ausschlösse, wäre daher - jedenfalls dann, wenn die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag die Eingruppierung der einzelnen Arbeitnehmer nicht selbst konkret vornähmen - unwirksam. Es ist nicht anzunehmen, dass die Parteien des ERA-TV unzulässige Regelungen schaffen wollten. Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV und § 10 ERA-TV sind vielmehr nach dem Grundsatz der geltungserhaltenden Interpretation auszulegen.

29

aa) Bei der übereinstimmenden Bekundung der Tarifvertragsparteien in Absatz 2 der Protokollnotiz zu § 9.1 ERA-TV, „dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 99 BetrVG bezüglich einer Eingruppierung/Umgruppierung nicht mehr vorliegen“, handelt es sich daher lediglich um die Äußerung einer - nicht zutreffenden - Rechtsansicht. Die Protokollnotiz gibt insgesamt eine Auffassung wieder und beinhaltet keinen rechtlichen Gestaltungswillen.

30

bb) Auch das Reklamationsverfahren nach § 10 ERA-TV schließt die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei Ein- und Umgruppierungen nicht aus. Es regelt vielmehr ein neben der gesetzlichen Mitbestimmung bestehendes Procedere im Falle der auf die mitgeteilte Entgeltgruppe bezogenen schriftlichen Reklamation durch den Beschäftigten oder den Betriebsrat. Die erfolgreiche Reklamation der Einstufung der Arbeitsaufgabe kann Auswirkungen auf die richtige Eingruppierung des Arbeitnehmers haben. Sie ersetzt die vom Arbeitgeber vorzunehmende Eingruppierung jedoch nicht.

31

d) Die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG führt schließlich entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht zu einem unzulässigen Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG für die Tarifvertragsparteien verbürgte Tarifautonomie. Die Tarifvertragsparteien haben bestimmt, dass und wie die Arbeitsaufgaben abschließend und verbindlich eingestuft und bewertet werden. Hieran sind die Betriebsparteien gebunden. Eine Richtigkeitskontrolle der Einstufung und Bewertung der Arbeitsaufgaben findet im Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG nicht statt. Die rechtsanwendende Beurteilung der Betriebsparteien ist auf die Frage beschränkt, ob die mitgeteilte Entgeltgruppe der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Busch    

        

    Rose    

                 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2009 - 12 TaBV 845/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei vergütungsrelevanten Umstufungen von Arbeitnehmern innerhalb derselben Entgeltgruppe entsprechend dem bei der Arbeitgeberin geltenden Haustarifvertrag nach § 99 BetrVG mitzubestimmen hat.

2

Die Arbeitgeberin ist eine von der Bundesrepublik Deutschland gegründete Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Berlin. Sie beschäftigt ca. 250 Mitarbeiter. Antragsteller ist der bei ihr errichtete Betriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin wendet auf die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer unabhängig von deren Tarifgebundenheit einen mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Haustarifvertrag an. Dieser am 1. Oktober 2006 in Kraft getretene Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest (TV-SW) bestimmt ua.:

        

„§ 2 Geltung des Tarifrechts der Bundesrepublik Deutschland            

        

(1) 1Für alle in den Geltungsbereich des § 1 fallenden Arbeitnehmer gelten der TVöD-Bund vom 13. September 2005 sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge, die zwischen dem Arbeitgeber Bundesrepublik Deutschland und ver.di abgeschlossen wurden, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas Abweichendes vereinbart ist. 2Insbesondere gilt auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund).

        

...     

        

§ 5 Eingruppierung der Arbeitnehmer            

        

(1) 1Neu eingestellte Arbeitnehmer sind bis zur Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung entsprechend der Regelung in § 17 TVÜ-Bund eingruppiert. … 3Die Eingruppierung erfolgt grundsätzlich gemäß Anlage 4 zum TVÜ-Bund. …

        

...     

        

(3) Sobald die Tarifparteien die neue Entgeltordnung zum TVöD-Bund verabschiedet haben, gilt diese auch für die Stiftung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf.

        

§ 6 Einstufung der Arbeitnehmer            

        

(1) 1Die Einstufung wird grundsätzlich gemäß § 16 TVöD-Bund vorgenommen. 2Darüber hinausgehend erfolgt sie in Stufe 2 bzw. in Stufe 3, wenn eine entsprechend lange, hauptberuflich erworbene, einschlägige und gleichwertige Berufserfahrung nachgewiesen wird. 3Noch längere Berufserfahrung kann im Einzelfall auch für eine Einstufung in Stufe 4 angerechnet werden. 4Einschlägige und gleichwertige Berufserfahrung, die über die für das Erreichen einer Stufe notwendige Dauer hinausgeht, führt in den Stufen 2 und 3 zu einer entsprechenden Verkürzung der Dauer der Stufenlaufzeit. 5Bei einer Entscheidung über die Höherstufung in eine noch höhere Stufe wird sie frühestens nach einem Jahr bei entsprechender Leistung nach § 17 Absatz 2 TVöD-Bund berücksichtigt.

        

(2) Für die Beurteilung anzuerkennender Berufserfahrung werden ansonsten die Regelungen des TVöD-Bund und die von den zuständigen Bundesministerien dazu ergangenen Hinweise in der jeweils aktuellen Fassung herangezogen, wobei auch auf die Beschränkung auf das unmittelbar vorangegangene Arbeitsverhältnis verzichtet wird.

        

...“   

4

Die Regelungen des TVöD vom 13. September 2005 (in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 8. Dezember 2010) lauten auszugsweise:

        

„§ 15 

        

Tabellenentgelt

        

(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

        

...     

        

§ 16 (Bund)

        

Stufen der Entgelttabelle

        

(1) 1Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt.

        

(2) 1Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet. 2Etwas anderes gilt nur, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Bund vorliegt; in diesem Fall erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum Bund.

        

...     

        

(3) 1Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Ansonsten wird der/die Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

        

...     

        

(4) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

        

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

        

-       

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

        

-       

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

        

-       

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

        

-       

Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgeltgruppen 2 bis 8.

        

2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 (Bund) geregelt.

        

(5) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.

        

§ 17   

        

Allgemeine Regelungen zu den Stufen

        

(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

        

(2) 1Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. 3Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. 4Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. 5Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat benannt; sie müssen dem Betrieb/der Dienststelle angehören. 6Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.

        

...     

        

(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 1 … stehen gleich:

        

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,

        

b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,

        

c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,

        

d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,

        

e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

        

f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

        

2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

        

…“    

5

Anlässlich der - vom Betriebsrat angeregten - Höherstufungen von zwei Mitarbeiterinnen nach deren einjähriger Beschäftigung kam es zwischen den Betriebsparteien zu Meinungsverschiedenheiten insbesondere über das Verständnis von § 6 Abs. 1 Satz 5 TV-SW.

6

Der Betriebsrat hat in dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, sein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG erstrecke sich auf jede Veränderung der Einstufung innerhalb einer Entgeltgruppe. Auch die Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltstufe einer Entgeltgruppe sei eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung.

7

Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, seine Zustimmung vor Umgruppierungen, die zwar keine Veränderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrags beinhalten, einzuholen;

        

hilfsweise

        
        

2.    

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihn vor Umgruppierungen, die zwar keine Veränderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrags - und zwar soweit die Einbeziehung der vorherigen Berufserfahrung von Bedeutung ist - beinhalten, gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen;

        

3.    

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihn vor Umgruppierungen, die zwar keine Veränderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrags - und zwar unter Verkürzung der Regelstufenlaufzeit - beinhalten, gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen;

        

4.    

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihn vor Umgruppierungen, die zwar keine Veränderung der Entgeltgruppe entsprechend § 5 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der Stiftung Warentest vom 12./19. September 2006, wohl aber eine Veränderung der Entgeltstufe gemäß § 6 des Tarifvertrags - und zwar unter Verlängerung der Regelstufenlaufzeit - beinhalten, gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, nur bei der erstmaligen Einstufung der Arbeitnehmer innerhalb einer Entgeltgruppe bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Allenfalls hierbei treffe der Arbeitgeber eine der Mitbeurteilung unterliegende Eingruppierungsentscheidung; spätere Höherstufungen innerhalb der Entgeltgruppe erfolgten automatisch. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen sprächen dafür, dass Höherstufungen keine der Mitbestimmung unterliegenden Umgruppierungen darstellten. Der Tarifvertrag eröffne insoweit keinen Rechtsanwendungsspielraum. Daher sei insbesondere das Aufsteigen in die nächste Entgeltstufe nach Ablauf der regulären Stufenlaufzeit entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-SW iVm. § 16 Abs. 4 Satz 1 (Bund) TVöD nicht mitbestimmungspflichtig. Bei der Bewertung der erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers zur Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-SW iVm. § 17 Abs. 2 TVöD fehle es darüber hinaus an einem für das Mitbestimmungsrecht notwendigen kollektiven Bezug.

9

Das Arbeitsgericht hat den - erstinstanzlich allein anhängigen - Hauptantrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht diesem Antrag entsprochen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Abweisung der Hilfsanträge. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

10

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag zu Recht entsprochen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG beschränkt sich nicht auf die erstmalige Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Entgeltgruppe nebst Entgeltstufe nach §§ 5 und 6 TV-SW, sondern besteht auch bei einem Wechsel der Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe. Die Verfahrensrüge der Arbeitgeberin bleibt ohne Erfolg.

11

I. Der zulässige Hauptantrag des Betriebsrats ist begründet.

12

1. Der Antrag ist zulässig.

13

a) Wie die gebotene Auslegung ergibt, umfasst der Antrag nur die Feststellung eines Beteiligungsrechts des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der ohne eine Änderung der Arbeitsaufgaben erfolgenden Modifikation der Einstufung eines Arbeitnehmers, der bereits einer Entgeltgruppe und einer Stufe nach §§ 5 und 6 TV-SW zugeordnet ist. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Umgruppierungen von Arbeitnehmern aufgrund einer Änderung ihrer Arbeitsaufgaben oder bei ihrer mit einer Änderung der Entgeltgruppe des TV-SW verbundenen (neuen) Zuordnung zu einer Entgeltstufe. Es geht dem Betriebsrat auch nicht um sein Mitbestimmungsrecht bei der erstmaligen Zuordnung der Mitarbeiter zum Vergütungssystem des TV-SW. Bei dieser stellt die Arbeitgeberin ein auf die Entgeltgruppe und die Entgeltstufe bezogenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in Abrede. Sie meint lediglich, es fehle an einer mitbestimmungspflichtigen Umgruppierung, wenn sich die Stufe innerhalb der Entgeltgruppe ändert. Nur für diese Konstellationen reklamiert der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Allerdings bezieht sich der Hauptantrag auf alle tariflichen, eine Änderung der Einstufung regelnden Stufenzuordnungstatbestände.

14

b) Mit diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Anträge, mit denen ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats festgestellt werden soll, müssen diejenige Maßnahme des Arbeitgebers, für die das Beteiligungsrecht in Anspruch genommen wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung des Gerichts feststeht, für welche Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint wird (vgl. zur Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei Maßnahmen des Arbeitgebers oder betrieblichen Vorgängen BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 44/01 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 101, 277). Dies ist vorliegend der Fall. Es ist hinreichend erkennbar, auf welche Vorgänge sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Falle einer stattgebenden Entscheidung bezieht. Dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO steht ferner nicht entgegen, dass sich der Antrag im Sinne eines Globalantrags auf verschiedene Fallgestaltungen der Änderung der Stufenzuordnung bezieht. Er erfasst alle denkbaren Konstellationen und lässt deshalb nichts unbestimmt. Die Frage, ob das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht in allen vom Antrag erfassten Fallgestaltungen besteht, stellt sich erst bei der Prüfung, ob der Antrag begründet ist (vgl. BAG 7. April 2004 - 7 ABR 35/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 110, 146).

15

c) Der Betriebsrat hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Arbeitgeberin stellt das Mitbestimmungsrecht, dessen sich der Betriebsrat berühmt, in Abrede. Das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (vgl. BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 101, 232). Hiervon kann im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden.

16

2. Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat ist bei einer geänderten Einstufung der Arbeitnehmer innerhalb derselben Entgeltgruppe zu beteiligen. Es handelt sich in jedem denkbaren Fall um eine Umgruppierung, bei der der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen hat.

17

a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Eingruppierung ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 23).

18

aa) Eine Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kollektives und - jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem für den Arbeitgeber geltenden oder auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen sein (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 16 mwN, EBE/BAG 2011, 84). Für eine Vergütungsordnung ist regelmäßig charakteristisch, dass sie die einzelnen, von den Arbeitnehmern geschuldeten Tätigkeiten in verschiedene Kategorien einteilt und dabei eine Bewertung vornimmt, die sich in der Höhe des Arbeitsentgelts äußert. Nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts kann es für die Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung vorliegt, nicht darauf ankommen, wie die einzelnen Stufen oder Kategorien des Vergütungsschemas bezeichnet sind. Nicht nur die Zuordnung zu ausdrücklich so bezeichneten Entgelt-, Vergütungs-, Lohn- oder Gehalts„gruppen“ kann eine Ein- oder Umgruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG darstellen, sondern auch etwa die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine bestimmte Leistung erfüllt, die nach dem Entgeltschema zu einer höheren Einreihung führt oder wegen der höheren Bewertung seiner Tätigkeit zu zahlen ist(vgl. BAG 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - zu B II 1 a der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 137).

19

bb) Eine Eingruppierung iSd. § 99 Abs 1 BetrVG besteht in der - erstmaligen oder erneuten - Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Sie ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung (BAG 11. November 2008 - 1 ABR 68/07 - Rn. 23, BAGE 128, 265). Die der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterfallende Rechtsanwendung des Arbeitgebers setzt keinen Gestaltungs- oder Ermessensspielraum voraus. Sie wird andererseits aber durch einen dem Arbeitgeber von den Urhebern der Vergütungsordnung eingeräumten Beurteilungsspielraum auch nicht ausgeschlossen.

20

cc) Umgruppierung ist jede Änderung der Einreihung in eine Vergütungsordnung. Sie kann auf der Feststellung beruhen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, nach der er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer anderen (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu B III 3 b cc (1) der Gründe mwN, BAGE 104, 187). Sie hat zB zu erfolgen, wenn dem Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit zugewiesen wird, die den Merkmalen einer anderen Vergütungsgruppe unterfällt, oder wenn sich bei gleich bleibender Tätigkeit des Arbeitnehmers die Vergütungsordnung ändert (zu Letzterem: BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 21 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16). Gleiches gilt, wenn sich zwar nicht die für die Einreihung des Arbeitnehmers maßgeblichen abstrakten Kriterien ändern, wohl aber die ihrer Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände. Knüpfen etwa die Vorgaben einer Vergütungsordnung - auch - an persönliche Qualifikationsmerkmale des Arbeitnehmers an, liegt eine Umgruppierung vor, wenn der Arbeitnehmer bei gleich bleibender Tätigkeit erst mit Erfüllung der persönlichen Qualifikationsmerkmale der entsprechenden Gruppe in der Vergütungsordnung zugeordnet ist.

21

dd) Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Soweit die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle, den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit mit bindender Wirkung in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht, also bewertet, haben, ist kein Raum für eine - erneute - Beurteilung des Arbeitsplatzes und eine damit korrespondierende Mitbeurteilung des Betriebsrats (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 15/09 - Rn. 24 mwN). Dass sich die Beurteilung des Arbeitgebers und demzufolge die Mitbeurteilung des Betriebsrats wegen konkretisierter Vorgaben in der Vergütungsordnung reduziert, bedeutet aber nicht, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG gänzlich entfällt. Eine Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist stets Normenvollzug. Dieser erübrigt sich nicht deshalb, weil die Norm mitbestimmungsfreie konkrete Vorgaben enthält. Eine vom Arbeitgeber vorzunehmende und vom Betriebsrat mitzubeurteilende Ein- oder Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entfiele allenfalls dann, wenn die Normgeber selbst - die Zulässigkeit einer solchen Regelung unterstellt - die Zuordnung konkreter Arbeitnehmer zu einer bestimmten Vergütungs- oder Entgeltgruppe vornähmen(BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 18 mwN, EBE/BAG 2011, 84).

22

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Arbeitgeberin verpflichtet, den Betriebsrat bei der Änderung der Stufenzuordnungen innerhalb einer Entgeltgruppe nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen.

23

aa) Die Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Sie ist nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden und wendet den TV-SW in ihrem Betrieb als kollektive Vergütungsordnung an. Die Eingruppierungs- und Einstufungsregelungen nach §§ 5 und 6 TV-SW verweisen überwiegend auf die entsprechenden Bestimmungen nach dem TVöD(Bund) und dem TVÜ-Bund. Eine solche Bezugnahme in einem Tarifvertrag auf ein anderes Tarifwerk ist grundsätzlich zulässig. Die den Tarifvertragsparteien durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumte Rechtsetzungsbefugnis umfasst die Möglichkeit, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern - wie im vorliegenden Fall - deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm in einem engen sachlichen Zusammenhang steht und die Verweisung hinreichend bestimmt ist(vgl. BAG 8. März 1995 - 10 AZR 27/95 - zu II 3 a der Gründe, AP TVG § 1 Verweisungstarifvertrag Nr. 5 = EzA TVG § 1 Nr. 40; 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42).

24

bb) Die Änderung der Einstufung der Arbeitnehmer innerhalb einer Entgeltgruppe ist eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

25

(1) Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Stufenzuordnung des Arbeitnehmers dessen Stellung im betrieblichen Entgeltgefüge maßgeblich beeinflusst. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-SW iVm. § 15 Abs. 1 TVöD bestimmt sich die Höhe des dem Beschäftigten zustehenden Tabellenentgelts nach seiner Entgeltgruppe und der für ihn geltenden Stufe. Beide Faktoren sind für die Einreihung des Arbeitnehmers in die Vergütungsordnung relevant und damit Bestandteile der einheitlichen Ein- oder Umgruppierung (vgl. [zur Stufenzuordnung als Schritt der Rechtsanwendung bei der Überleitung der Beschäftigten nach §§ 6 und 7 TVÜ-VKA in die Entgelttabelle des TVöD] BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 56, BAGE 130, 286). Zwar unterscheiden die Begriffe im Haustarifvertrag zwischen entgeltgruppenbezogener Eingruppierung (§ 5 TV-SW) und stufenbezogener Einstufung (§ 6 TV-SW). Der tarifrechtliche und der mitbestimmungsrechtliche Ein- und Umgruppierungsbegriff sind aber nicht zwingend deckungsgleich (vgl. [zur Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierungen nach § 16 Abs. 2 TV-L entsprechend der personalvertretungsrechtlichen Regelungen in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz] BVerwG 27. August 2008 - 6 P 11.07 und 6 P 3.6 P 3.08 - jeweils Rn. 20, BVerwGE 131, 383 und EzTöD 200 TV-L § 16 Stufenzuordnung Nr. 4). Entscheidend ist vielmehr, dass die Stellung des Beschäftigten im Entgeltschema durch seine Zuordnung einerseits zu einer Entgeltgruppe und andererseits zu einer Stufe definiert ist. Es macht für die nach § 99 Abs. 1 BetrVG vorzunehmende Zuordnung keinen Unterschied, ob die Tarifvertragsparteien zehn Entgeltgruppen oder eine Entgeltgruppe mit zehn Untergruppen festlegen, die jeweils Auswirkungen auf die Vergütungshöhe haben. Genauso wie die Stufenzuordnung des Arbeitnehmers bei seiner erstmaligen Einreihung in das Entgeltschema eine der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegende, normenvollziehende Eingruppierung ist, ist die Änderung der Einstufung eine rechtsanwendende Änderung seiner Einreihung in die Vergütungsordnung und damit eine Umgruppierung.

26

(2) Das Landesarbeitsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass das Mitbestimmungsrecht bei jeder Änderung der Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe besteht.

27

(a) Nach § 2 Abs. 1, § 6 TV-SW iVm. §§ 16 (Bund), 17 TVöD kommen als Fallgestaltungen für eine Änderung der Stufenzuordnungen in der Entgeltgruppe in Betracht:

        

-       

die zeitabhängige Höherstufung nach den gewöhnlichen Stufenlaufzeiten in Abhängigkeit von der Dauer einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe (§ 16 Abs. 4 Satz 1 (Bund) [mit den hierzu im Anhang zu § 16 Bund geregelten Abweichungen], § 17 Abs. 3 TVöD) bzw. bei der Entgeltgruppe 1 nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe (§ 16 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 (Bund) TVöD),

        

-       

die von der Dauer einschlägiger und gleichwertiger Berufserfahrung abhängige Verkürzung der Stufenlaufzeit (§ 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 TV-SW) und

        

-       

die leistungsabhängige Verkürzung oder Verlängerung der gewöhnlichen Stufenlaufzeiten (§ 17 Abs. 2 TVöD).

28

(b) Das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG greift bei sämtlichen Fallgestaltungen.

29

(aa) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat der Betriebsrat bei der „automatischen“ Höherstufung kraft Ablaufs der regulären Stufenlaufzeit (§ 6 TV-SW iVm. § 16 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 (Bund), § 17 Abs. 3 TVöD) nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein Recht zur Mitbeurteilung der Rechtslage. Mit ihrem Argument, ein Einreihungs„vorgang“ finde nicht statt, weil sich die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer anderen Stufe in der Entgeltgruppe nicht durch einen „Akt“, sondern unmittelbar nach Zeitablauf aus dem Tarifvertrag ergebe, verkennt die Arbeitgeberin, dass die ein- oder umgruppierungsrelevante Einreihung immer nur strikte Rechtsanwendung ist. Der Arbeitnehmer „ist“ einer Stufe zugeordnet und in diesem Sinne eingereiht; er „wird“ es nicht. Die Arbeitgeberin äußert auch bei einer Höherstufung innerhalb der Entgeltgruppe ihre Ansicht der „richtigen“ Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer - nunmehr anderen - Stufe. Fehleinschätzungen werden hier selten sein. Ebenso selten wird daher eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Betracht kommen. Gleichwohl bedarf die Beurteilung, ob Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe zurückgelegt sind, einer gedanklichen Subsumtion im Sinne eines Lebenssachverhalts unter eine abstrakte Norm. Darin liegt die der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegende Rechtsanwendung des Arbeitgebers.

30

(bb) Auch bei einer Höherstufung aufgrund der Stufenlaufzeitverkürzung wegen besonderer Berufserfahrung iSv. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 TV-SW hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Anders als die Arbeitgeberin meint, kommt es weder auf das Bestehen eines Beurteilungs- oder Wertungsspielraums noch auf das inhaltlich zutreffende Verständnis der Tarifbestimmungen an. Die Arbeitgeberin wendet Recht an, indem sie beurteilt, ob der Arbeitnehmer - sei es nach § 6 Abs. 1 Satz 4 TV-SW, sei es nach § 6 Abs. 1 Satz 5 TV-SW - ab in einem bestimmten Zeitpunkt einer höheren Stufe in der Entgeltgruppe zugeordnet ist. Diese Rechtsanwendung als Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter die Einstufungsvorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 TV-SW hat der Betriebsrat iSe. Richtigkeitskontrolle mitzubeurteilen.

31

(cc) Schließlich unterliegt auch die Stufenänderung aufgrund der Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 TV-SW iVm. § 17 Abs. 2 TVöD der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG.

32

(aaa) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin sprechen die Regelungen über die paritätisch besetzte betriebliche Kommission nach § 17 Abs. 2 Satz 4 bis Satz 6 TVöD nicht von vornherein gegen die Annahme des Mitbestimmungstatbestands. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält Mindestbestimmungen über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Die Tarifvertragsparteien können diese nicht wirksam ausschließen, sofern nicht das Betriebsverfassungsgesetz selbst eine solche Möglichkeit - etwa nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG - vorsieht. Eine tarifliche Regelung, welche die Mitbestimmung des Betriebsrats ausschlösse, wäre daher - jedenfalls dann, wenn die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag die Einreihung der einzelnen Arbeitnehmer nicht selbst konkret vornähmen - unwirksam (BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 28 mwN, EBE/BAG 2011, 84). Im Sinne einer geltungserhaltenden Interpretation sind die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Satz 4 bis Satz 6 TVöD deshalb ausschließlich dahingehend zu verstehen, dass sie ein neben der gesetzlichen Mitbestimmung bestehendes Beschwerdeverfahren bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit regeln.

33

(bbb) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 TVöD kann der öffentliche Arbeitgeber bei erheblich überdurchschnittlicher Leistung des Beschäftigten die erforderliche Zeit für das Erreichen bestimmter Stufen verkürzen und bei erheblich unterdurchschnittlicher Leistung verlängern. Der Arbeitgeber trifft insoweit eine gestaltende Ermessensentscheidung. Soweit er sein Ermessen ausübt, indem er die Zeit für das Erreichen bestimmter Stufen verkürzt oder verlängert, unterliegt seine Entscheidung nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Eine mitzubeurteilende Rechtsanwendung findet jedoch zum einen insoweit statt, als der Arbeitgeber bei § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-SW iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 TVöD zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für seine gestaltende Befugnis überhaupt vorliegen. Zum anderen ist auch die aufgrund der Laufzeitverlängerung oder -verkürzung vorgenommene Stufenzuordnung Rechtsanwendung. Die Tarifvertragsparteien des TVöD, auf den der TV-SW verweist, haben den ausfüllungsbedürftigen Gestaltungsspielraum davon abhängig gemacht, dass der Beschäftigte erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegende Leistungen aufweist, und andererseits auf das Erreichen der Stufen 4 bis 6 beschränkt. Bei beiden Tatbestandsmerkmalen wertet die Arbeitgeberin iSe. Rechtsanwendung, bevor sie ggf. die auf die Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit gerichtete gestaltende Entscheidung trifft. Der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterfällt danach die Beurteilung des Arbeitgebers, ob der Arbeitnehmer erheblich über- oder unterdurchschnittliche Leistungen iSv. § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 TVöD erbracht hat. Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er eine über- oder unterdurchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers zum Anlass einer Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit nimmt, ist dagegen nicht mitbestimmungspflichtig nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Insoweit handelt es sich nicht um Rechtsanwendung, sondern um Rechtsgestaltung. Für die Mitbeurteilung der über- oder unterdurchschnittlichen Leistung des Arbeitnehmers fehlt es entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht an einem kollektiven Bezug. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen betrifft stets einzelne Arbeitnehmer (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 30, NZA 2011, 531). Der kollektive Bezug liegt bei diesem Mitbestimmungsrecht in der Subsumtion der konkreten Umstände unter die generellen Merkmale einer Vergütungsordnung. Er entfällt daher nicht, wenn maßgebliches Eingruppierungskriterium die individuelle Leistung ist.

34

(c) Die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG - auch - bei dem Erreichen der nächsten Stufe nach Ende der regulären Stufenlaufzeit(§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 TV-SW iVm. § 16 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 (Bund), § 17 Abs. 3 TVöD) sowie bei der Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeiten (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 TV-SW iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 TVöD) kollidiert nicht mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das bei den vergleichbaren Stufenzuordnungsregelungen nach dem TV-L eine Mitbestimmung des Personalrats bei Ein-, Rück- und Höhergruppierungen nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg - PersVG BW - verneint hat (BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 37 und 40 bis 44, EzTöD 200 TV-L § 16 Stufenzuordnung Nr. 5 [vgl. aber auch BVerwG 27. August 2008 - 6 P 11.07 - Rn. 32 aE und 33, BVerwGE 131, 383]). Die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage betrifft das Verständnis von § 99 BetrVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat dagegen Rechtsfragen zur Mitbestimmung des Personalrats bei Ein-, Höher- und Umgruppierungen nach dem PersVG BW beantwortet. Die personalvertretungsrechtliche und die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung sind nicht gleichzusetzen (vgl. ausf. BAG 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 74, 10). Das ergibt sich bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des § 99 BetrVG und der § 76 Abs. 1 Nr. 1, § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. c iVm. § 69 Abs. 1 PersVG BW aF. Eine Divergenz, die die Anrufung des Gemeinsamen Senats nach §§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes(RsprEinhG) erforderlich machte, liegt nicht vor.

35

II. Die von der Arbeitgeberin erhobene Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht begründet. Die Arbeitgeberin verkennt den Bedeutungsgehalt der Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung unter II.B.2.1.1. der Gründe, indem sie annimmt, das Landesarbeitsgericht sei allein wegen der - nicht in das Verfahren eingeführten - Tatsache der Finanzierung der Stiftung Warentest und deren Prüfung durch die Stifterin und den Bundesrechnungshof zur Annahme des Mitbestimmungsrechts im tenorierten Umfang gekommen. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegerichts zielen auf die Rechtsetzungsbefugnis der (Haus-)Tarifvertragsparteien und damit auf die rechtliche Beurteilung, ob der im Betrieb der Arbeitgeberin angewandte - auf den TVöD (Bund) verweisendende - TV-SW überhaupt eine wirksame Vergütungsordnung darstellt. Hierzu hat die Arbeitgeberin zu keinem Zeitpunkt eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Für den durch Ablauf der Amtszeit
an der Unterschrift gehinderten
ehrenamtlichen Richter Güner.
Linsenmaier    

        

    M. Zwisler    

                 

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.