Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Aug. 2009 - 9 Ta 180/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0814.9TA180.09.0A
bei uns veröffentlicht am14.08.2009

I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern –Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 27.4.2009 teilweise abgeändert:

Zur Erzwingung der dem Schuldner nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 25.09.2008, Az. 6 Ca 206/08- obliegenden Verpflichtung, zugunsten des Gläubigers eine Urlaubsbescheinigung auszufüllen, wird gegen den Schuldner ein Zwangsgeld von 200,- EUR, ersatzweise für den Fall der Nicht-Beitreibbarkeit für je 100,- EUR ein Tag Zwangshaft festgesetzt. Im Übrigen wird der Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens tragen der Schuldner zu ¾ und der Gläubiger zu ¼.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners ist - soweit ihr das Arbeitsgericht nicht bereits durch Beschluss vom 29.06.2009 teilweise abgeholfen hat - teilweise begründet.

2

Eine Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft kommt für die im Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens- vom 25.09.2008, Az. 6 Ca 206/08- ausgeurteilte Verpflichtung zur Ausfüllung und Herausgabe u.a. des Sozialversicherungsausweises nicht in Betracht. Soweit der genannte Titel die Verpflichtung zur Herausgabe des Sozialversicherungsausweises enthält, ist zutreffende Vollstreckungsart die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO, für die eine keine Zuständigkeit des Prozessgerichts, sondern eine solche des Gerichtsvollziehers besteht. Soweit der Titel hinsichtlich des Sozialversicherungsausweises eine Ausfüllungsverpflichtung enthält, ist er auf eine rechtlich nicht mögliche Leistung gerichtet. Gem. § 18 h SGB IV wird der Sozialversicherungsausweis vom Träger der Rentenversicherung mit einem bestimmten, gesetzlich normierten Inhalt ausgestellt, ohne dass hierauf noch Eintragungen des Arbeitgebers vorzunehmen sind oder auch nur vorgenommen werden dürfen.

3

Soweit sich die Beschwerde noch gegen die demnach unter Berücksichtigung der teilweisen Abhilfe durch das Arbeitsgericht weiter auch gegen die Festsetzung von Zwangsgeld wegen der Erteilung einer Urlaubsbescheinigung richtet, hat sie nur insoweit Erfolg, als ein Zwangsgeld nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festzusetzen war. Hinsichtlich dieser Verpflichtung ist die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zutreffende Vollstreckungsart. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Da nach dem zuvor Ausgeführten dem Vollstreckungsantrag aber nur hinsichtlich dieser Verpflichtung zu entsprechen war, erscheint eine Festsetzung von Zwangsgeld in Höhe von 200,- EUR und die ersatzweise Festsetzung von Zwangshaft in Höhe von für je 100,- EUR einem Tag Zwangshaft als erforderlich, aber auch als ausreichend, um den Schuldner zur Erfüllung dieser Verpflichtung anzuhalten.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 891, § 92 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 63 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Aug. 2009 - 9 Ta 180/09 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 888 Nicht vertretbare Handlungen


(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

Zivilprozessordnung - ZPO | § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung


Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen


(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden,

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(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.