Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Aug. 2008 - 9 Sa 266/08

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2008:0829.9SA266.08.0A
bei uns veröffentlicht am29.08.2008

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.02.2008, Az.: 2 Ca 1315/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten bestehenden betrieblichen Altersversorgung.

2

Der am … 1942 geborene Kläger war bei der Beklagten zuletzt in der Funktion als Bilanzbuchhalter und Abteilungsleiter im Rechnungs- und Personalwesen in der Zeit vom 01.07.1966 bis zum 30.06.2006 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag der Parteien. Ab dem 11.07.2005 bis zu seinem Ausscheiden war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Ausweislich des Bescheides des Amtes für Soziale Angelegenheiten vom 12.06.2006 (Bl. 10 ff. d. A.) wurde beim Kläger ein Grad der Behinderung von 50 ab dem Kalenderjahr 2005 anerkannt. Mit Antrag vom 05.05.2006 (Bl. 167 ff. d.A.) beantragte der Kläger eine vorgezogene Altersrente. Mit Bescheid vom 06.09.2006 der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde dem Kläger mit Wirkung ab dem 01.07.2006 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zuerkannt.

3

Ab dem 01.07.2006 erhält der Kläger ferner auf der Grundlage der bei der Beklagten bestehenden Versorgungsordnung (zuletzt in der Fassung vom 01.01.2002, Bl. 21 ff. d. A.) eine vorgezogene Altersrente.

4

Die genannte Versorgungsordnung sieht - auszugsweise - Folgendes vor:

5

"1.2.3. Fälligkeit der Leistungen

6

Die Altersrente wird gezahlt vom 1. des Monats an, der der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Nimmt ein Arbeitnehmer die flexible Altersgrenze bzw. das vorgezogene Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch, dann erhält er vom gleichen Zeitpunkt an eine Altersrente aus der betrieblichen Versorgung.

7

Die Altersrente wird bis zum Tode des Arbeitnehmers gezahlt.

8

Die Invalidenrente wird gezahlt während mindestens 50 %iger dauernder Berufsunfähigkeit - im Sinne der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung der Z- und nach Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers bis zum Tode des Arbeitnehmers, längstens bis zum Beginn der Altersrentenzahlung.

9

10

1.2.4 Höhe der Leistungen

11

Die Höhe der Leistungen ist von der anrechenbaren Dienstzeit und den vor Eintritt des Versorgungsfalles zuletzt geltenden anrechenbaren Bezügen des Arbeitnehmers (1.4) abhängig.

12

Die Alters- und Invalidenrente beträgt für jedes erreichbare anrechenbare Dienstjahr

13

0,5 % der anrechenbaren Bezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung

14

zuzüglich

15

1,25 % der anrechenbaren Bezüge über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung.

16

Bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze bzw. des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt eine versicherungsmathematische Kürzung des zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Anspruchs auf Altersrente.

17

18

3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

19

Scheidet ein Arbeitnehmer aus anderen Gründen als Berufsunfähigkeit oder Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze bzw. des vorgezogenen Altersruhegeldes vorzeitig aus den Diensten des Arbeitgebers aus, ohne dass er eine mindestens 5jährige Dienstzeit vollendet hat, dann erlöschen seine Ansprüche.

20

Anrechnungsfähig sind nur solche Dienstjahre, die beim Arbeitgeber ab dem Alter 25 ununterbrochen zurückgelegt wurden.

21

Erfolgt das Ausscheiden nach Vollendung von 5 anrechnungsfähigen Dienstjahren, dann erhält der Arbeitnehmer im Sinne des § 1 b des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine unverfallbare Anwartschaft, wenn er das 30. Lebensjahr bei Ausscheiden bereits vollendet hat. Unverfallbar ist dabei gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG der Teil der ihm bzw. seinen Hinterbliebenen ohne das vorherige Ausscheiden im Versorgungsfall zustehenden Rente, der dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden abgeleisteten Dienstzeit zu der bis zu dem in dieser Versorgungsordnung genannten Altersrentenbeginn möglichen Dienstzeit entspricht. Diese unverfallbaren Renten werden vom Eintritt des Versorgungsfalles an gezahlt, sofern die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

22

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung."

23

Die Beklagte wickelt die Leistungen auf der Grundlage der Versorgungsordnung über die Streitverkündete ab. Diese teilte der Beklagten mit Schreiben vom 11.10.2006 (Bl. 18 ff. d. A.) mit, dass der Rentenanspruch im Verhältnis der erreichten Dienstzeit zu der möglichen Dienstzeit im Verhältnis von 480/495 gekürzt werde und dass sich außerdem eine versicherungsmathematische Kürzung dieser Rente ergebe, nachdem der Rentenbeginn nicht im Alter von 65 Jahren am 01.11.2007, sondern bereits am 01.07.2006 eingetreten sei und errechnete auf dieser Grundlage die Höhe des Rentenanspruchs. Als sogenannter versicherungsmathematischer Abschlag wurde im Rahmen dieser Berechnung für jeden Monat der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Kürzungsfaktor von 0,5 % berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Berechnung zahlt die Beklagte an den Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 865,81 €.

24

Der Kläger hält die Kürzungen der Betriebsrente für ungerechtfertigt und begehrte mit seiner am 11. Juni 2007 beim Arbeitsgericht Koblenz, Az.: 2 Ca 1315/07, eingegangenen Klage zum einen die Nachzahlung der Differenz zwischen tatsächlich gezahlter Rente und dem sich ohne die genannten Kürzungen ergebenden monatlichen Rentenbetrages für den Zeitraum 01.07.2006 bis zum 30.06.2007. Ferner hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche auch zukünftige Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu leisten, ohne einen Abschlag von der Auszahlung vorzunehmen.

25

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts wie des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie der Streitverkündeten wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.02.2008, Az.: 2 Ca 1315/07 (Bl. 102 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt:

26

Die Beklagte sei zur Vornahme beider Kürzungen berechtigt. Die erste Kürzung im Verhältnis 480/495 sei im Hinblick auf § 2 des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG) gerechtfertigt, da der Kläger nicht die mögliche Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe. Eine Kürzung in Form eines versicherungsmathematischen Abschlages sei nach Ziffer 1.2.4 der Versorgungsordnung ebenfalls gerechtfertigt, da der Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und keine Invalidenrente beziehe. Unerheblich sei, ob der Kläger möglicherweise tatsächlich berufsunfähig im Sinne der Versorgungsordnung gewesen sei, da nach Ziffer 1.2.4 der Versorgungsordnung für die versicherungsmathematische Kürzung nur entscheidend sei, ob Invaliden- oder Altersrente bezogen werde. Beide Kürzungen seien auch nicht im Lichte des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) zu beanstanden. Die unterschiedliche Behandlung der Inanspruchnahme einer Altersrente einerseits und einer Invaliditätsrente andererseits stelle sich als objektiv und angemessen i. S. d. § 10 Abs. 1 AGG dar. Auch fehle es an einer Schlechterstellung aufgrund einer Schwerbehinderung.

27

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils Bezug genommen.

28

Gegen dieses ihm am 14.04.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.05.2008, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 10.06.2008 bis einschließlich 16.07.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 15.07.2008, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

29

Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 139 ff. d. A.) im Wesentlichen geltend:

30

Aufgrund der vom Kläger im Einzelnen geschilderten gesundheitlichen Beschwerden sei er ab dem 11.07.2005 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht nur arbeitsunfähig, sondern auch berufsunfähig gewesen. Eine Kürzung nach Ziffer 1.2.4 der Versorgungsordnung sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger beziehe nach Maßgabe der §§ 37, 236 a) Abs. 2 SGB VI eine "Regelaltersrente" für schwerbehinderte Menschen. Außerdem knüpfe die Versorgungsordnung nicht an die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund darüber, welche Rente gewährt werde, an, sondern regele in Ziffer 1.2.3 die Voraussetzungen einer Invalidenrente selbständig.

31

Auch liege ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Der Kläger, der als Schwerbehinderter zugleich erwerbsunfähig sei, werde aufgrund der durch seine Schwerbehinderung begründeten Erwerbsunfähigkeit schlechter gestellt als andere erwerbsunfähige Arbeitnehmer. Auch die weitere Kürzung im Verhältnis 480/495 sei nicht gerechtfertigt.

32

Der Kläger beantragt,

33

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.02.2008, Az.: 2 Ca 1315/07 abzuändern und

34

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 842,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

35

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche auch zukünftige Zahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu leisten, ohne einen Abschlag von der Auszahlung vorzunehmen.

36

Die Beklagte sowie die Streitverkündete beantragen,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Sie verteidigen nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 21.08.2008 (Bl. 188 ff. d. A.) sowie 24.07.2008 (Bl. 180 ff. d. A.), auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird, das angefochtene Urteil als rechtlich zutreffend und machen im Wesentlichen geltend: Der Kläger beziehe ausweislich seines Rentenantrags und des Rentenbescheids eine vorgezogene Altersrente und keine Invalidenrente. Die vorgenommenen Kürzungen entsprächen den Regelungen der Versorgungsordnung. Ein Verstoß gegen das AGG liege nicht vor. Die versicherungsmathematische Kürzung erfolge allein wegen des vorzeitigen Bezugs einer Altersrente.

39

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

40

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.

II.

41

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist keine vom Arbeitsgericht abweichende rechtliche Beurteilung geboten.

42

1. Sowohl das Zahlungs-, als auch das Feststellungsbegehren des Klägers sind in ihrem rechtlichen Erfolg davon abhängig, ob die Beklagte zu beiden vorgenommenen Kürzungen, also zum einen der Kürzung der Rentenansprüche im Verhältnis 480/495 und zum anderen der Kürzung unter dem Gesichtspunkt eines versicherungsmathematischen Abschlags berechtigt war. Eine solche Berechtigung der Beklagten bestand.

43

a) Soweit die Beklagte bei der Berechnung der Rentenleistungen des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung eine Kürzung im Verhältnis 480/495, also im Verhältnis der tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit zur möglichen Dauer der Dienstzeit bei Erreichung der regulären Altersgrenze vorgenommen hat, findet diese Kürzung ihre Grundlage in Ziffer 1.4 in Verbindung mit Ziffer 3 der Versorgungsordnung. Nach Abs. 3 der Ziffer 3 der Versorgungsordnung werden die unverfallbaren Renten vom Eintritt des Versorgungsfalles an gezahlt, sofern die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Satz 2 der Ziffer 3 der Versorgungsordnung kennzeichnet dabei als unverfallbar gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG den Teil der ohne das vorherige Ausscheiden im Versorgungsfall zustehende Rente, der dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden abgeleisteten Dienstzeit zu der bis zu dem in dieser Versorgungsordnung genannten Altersrentenbeginn möglichen Dienstzeit entspricht. Als Zeitpunkt des Altersrentenbeginns definiert dabei Ziffer 1.2.3, Abs. 1 der Versorgungsordnung die Vollendung des 65. Lebensjahrs.

44

In Anwendung dieser Berechnungsmethode ergibt sich, dass sich die abgeleistete Dienstzeit des Klägers in der Zeit vom 01.07.1966 bis 30.06.2006 auf 480 Monate belief, aber die mögliche Dienstzeit des Klägers ab Eintritt 01.07.1966 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zum 31.10.2007 495 Monate betragen hätte, so dass nach Maßgabe der genannten Bestimmungen der Versorgungsordnung die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft im Verhältnis von 480/495 zu berechnen war.

45

Diese in der Versorgungsordnung vorgesehene Berechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung liegt nicht vor. Eine derartige Berechnung ist vielmehr nach §§ 6, 2 Abs. 1 BetrAVG zulässig (vgl. BAG 23.01.2001 -3 AZR 164/00- EZA § 6 BetrAVG Nr. 23).

46

Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot i. S. d. § 7 AGG lässt sich nicht feststellen. Es fehlt bereits an einer Benachteiligung i. S. d. § 3 AGG: Ziffer 3 der Versorgungsordnung sieht unterschiedslos eine zeitratierliche Kürzung für jeden Tatbestand des vorzeitigen Ausscheidens vor, auch im Falle der Inanspruchnahme einer Invalidenrente. Eine Differenzierung trifft Ziffer 3 Abs. 1 der Versorgungsordnung lediglich für die Frage eines Ausscheidens aus den Diensten vor Vollendung einer mindestens fünfjährigen Dienstzeit. Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.

47

2. Auch der von der Beklagten vorgenommene versicherungsmathematische Abschlag ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Versorgungsordnung sieht in Ziffer 1.2.4 eine versicherungsmathematische Kürzung im Falle der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausdrücklich vor, lässt allerdings die Höhe des Abschlags offen.

48

Rechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst, dass damit die Versorgungsordnung neben der bereits angesprochenen zeitratierlichen Kürzung eine weitere Kürzung in Form eines sogenannten versicherungsmathematischen Abschlags vorsieht. Bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme i. S. des § 6 BetrAVG liegt eine zweifache Äquivalenzstörung vor, auf die die Versorgungsordnung angemessen reagieren kann, so dass neben einer zeitratierlichen Kürzung auch ein sogenannter versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen werden kann (BAG 23.01.2001, a. a. O.; BAG 28.05.2002 - 3 AZR 358/01 - AP Nr. 29 zu § 6 BetrAVG), wobei die Kürzung insgesamt verhältnismäßig sein muss. Hierbei ist im Rahmen des versicherungsmathematischen Abschlags ein Kürzungssatz von 0,5 % nicht unangemessen (vgl. BAG 28.05.2002, a. a. O.). Die von der Beklagten vorgenommene versicherungsmathematische Kürzung überschreitet auch nicht die nach § 315 Abs. 3 BGB zu wahrenden Grenzen. Der Kürzungsfaktor von 0,5 % berücksichtigt nicht nur die längere Rentenlaufzeit bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme, sondern auch die entstehenden Zinsverluste und die höhere Lebenswahrscheinlichkeit eines Versorgungsfalles (BAG 23.01.2001, a. a. O.; LAG R.-P. 28.04.2008 - 5 Sa 41/08 -).

49

Die Voraussetzungen nach Ziffer 1.2.4 der Versorgungsordnung, die für die Vornahme einer versicherungsmathematischen Kürzung vorliegen müssen, sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen. Mit der Verwendung des Begriffes des vorgezogenen Altersruhegeldes knüpft die Versorgungsordnung erkennbar an § 6 des BetrAVG an. Der Kläger hat ausweislich seines Antrags eine Altersrente in Anspruch genommen. Ausweislich des Rentenbescheides ist ihm eine solche Altersrente auch bewilligt worden. Es handelt sich hierbei auch um eine vorgezogene Altersrente (Altersruhegeld). § 6 BetrAVG knüpft insoweit an die Regelungen des SGB VI an, wobei auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach §§ 37, 236 a SGB VI um eine vorzeitige Altersleistung im Sinne des Sozialrechts ist (Erfurter Kommentar/Steinmeyer, 8. Aufl., § 6 BetrAVG, RZ 7).

50

3. Ziffer 1.2.4 der Versorgungsordnung verstößt auch nicht dadurch gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG, weil die Versorgungsordnung eine versicherungsmathematische Kürzung nur bei Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze bzw. des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber im Falle der Inanspruchnahme einer Invalidenrente vorsieht.

51

Ein Verstoß gegen das AGG scheidet allerdings nach Maßgabe der von der Berufungskammer geteilten Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 11.12.2007 - 3 AZR 249/06 - EZA § 2 AGG Nr. 1) nicht alleine wegen der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz aus. Vielmehr findet das AGG auch für die betriebliche Altersversorgung insoweit Anwendung, als das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält.

52

Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG scheidet aber deshalb aus, weil es an einer Benachteiligung i. S. d. § 3 AGG fehlt. Eine "weniger günstige Behandlung" i. S. d. § 3 Abs. 1 AGG lässt sich nicht feststellen. Soweit der Kläger seine gegenteilige Ansicht damit begründet, er werde schlechter gestellt, als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer, die berufsunfähig sind, verkennt er, dass Ziffer 1.2.4 der Versorgungsordnung auf eine "Inanspruchnahme" der Rentenleistung abstellt und somit ggf. ein Wahlrecht bestand, ob Invalidenrente oder aber vorgezogene Altersrente in Anspruch genommen wird. Ein derartiges Wahlrecht besteht auch bei einer anderen Person, bei der die Tatbestände der Berufsunfähigkeit mit dem Tatbestand einer vorzeitigen Altersleistung zusammen treffen, ohne dass hierfür eine bestehende Schwerbehinderung maßgebliches Differenzierungskriterium wäre. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass nach Maßgabe von Ziffer 1.2.3 der Versorgungsordnung die Invalidenrente längstens bis zum Beginn der Altersrentenzahlung zu leisten ist.

III.

53

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.