Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Feb. 2012 - 8 Sa 318/11

Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.3.2011, Az.: 7 Ca 699/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin war bei den Beklagten, die einen Friseursalon betreiben, seit dem 01.05.2007 als Friseurin beschäftigt. Die Beklagten beschäftigen in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer.
- 2
Mit Schreiben vom 06.04.2010 kündigten die Beklagten das Arbeitsverhältnis fristlos sowie vorsorglich fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
- 3
Gegen die fristlose Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 15.04.2010 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.
- 4
Die Beklagten haben erstinstanzlich u.a. geltend gemacht, die Klage sei - ungeachtet der Wirksamkeit der mit Schreiben vom 06.04.2010 erklärten außerordentlichen Kündigung - bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin selbst das Arbeitsverhältnis am 23.03.2010 fristlos gekündigt habe.
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Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.03.2010 (Bl. 88 - 92 d.A.).
- 6
Die Klägerin hat beantragt,
- 7
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit den Beklagten nicht durch die fristlose Kündigung vom 06.04.2010 - zugegangen am 07.04.2010 - aufgelöst worden ist, sondern aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 06.04.2010 bis zum 31.05.2010 fortbestanden hat.
- 8
Die Beklagten haben beantragen,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Das Arbeitsgericht hatte Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht die Klägerin und die Beklagte zu 1. nach § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Parteien wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.03.2011 (Bl. 80 ff d.A.) verwiesen.
- 11
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31.03.2011 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 - 12 dieses Urteils (= Bl. 93 - 97 d.A.) verwiesen.
- 12
Gegen das ihr am 10.05.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.06.2011 Berufung eingelegt und diese am 04.07.2011 begründet.
- 13
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das Arbeitsverhältnis nicht durch eine von ihr - der Klägerin - selbst erklärte fristlose Kündigung vom 23.03.2010 aufgelöst worden. Sie gehe nach wie vor nicht davon aus, dass sie eine solche Kündigung gegenüber der Beklagten zu 2. an dem betreffenden Tag erklärt habe. Auch gegenüber der Beklagten zu 1. und der erstinstanzlich vernommenen Zeugin Z habe sie eine solche Erklärung nicht abgegeben. Vielmehr habe sie seinerzeit lediglich erklärt, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung nicht zur Arbeit kommen könne. Allerdings habe sie sich aufgrund ihrer seinerseits bereits vorliegenden psychischen Erkrankung in einer derart angegriffenen Verfassung befunden, dass eine Beeinflussung des Beurteilungs- und Wahrnehmungsvermögens nicht ausgeschlossen werden könne. Die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme sowie die Parteianhörung habe auch - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - keineswegs ergeben, dass sie selbst eine fristlose Kündigung ausgesprochen habe. Eine solche wäre auch in Ermangelung der erforderlichen Schriftform unwirksam. Keineswegs sei es gerechtfertigt, die in § 623 BGB vorgeschriebene Schriftform im Hinblick auf § 242 BGB als entbehrlich zu erachten.
- 14
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 04.07.2011 (Bl. 123 - 126 d.A.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom 25.07.2011 (Bl. 134 d.A.) Bezug genommen.
- 15
Die Klägerin beantragt,
- 16
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.04.2010 - zugegangen am 07.04.2010 - aufgelöst worden ist, sondern aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung vom 06.04.2010 bis zum 31.05.2010 fortbestanden hat.
- 17
Die Beklagten beantragen,
- 18
die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 08.08.2011 (Bl. 146 - 149 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
- 21
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.
II.
- 22
Die gegen die fristlose Kündigung der Beklagten vom 06.04.2010 gerichtete Kündigungsschutzklage ist unbegründet, da zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.
- 23
Die Begründetheit einer im Wege der Kündigungsschutzklage beantragten Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist, setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden hat (BAG v. 26.05.1999 - 5 AZR 664/98 - AP Nr. 10 zu § 35 GmbHG, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Zwischen den Parteien bestand zum Zeitpunkt der streitbefangenen außerordentlichen Kündigung kein Arbeitsverhältnis mehr. Dieses war vielmehr bereits durch eine seitens der Klägerin selbst am 23.03.2010 mündlich erklärte fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Der Klägerin ist es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich im Hinblick auf das Fehlen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) und die Nichteinhaltung der Schriftform (§ 623 BGB) auf die Unwirksamkeit in der eigenen Kündigung zu berufen.
- 24
Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Klägerin am 23.03.2010 telefonisch gegenüber der Beklagten zu 2. das Arbeitsverhältnis fristlos kündigte und dies darüber hinaus mit besonderer Verbindlichkeit und Endgültigkeit mehrfach kundtat. Das Berufungsgericht folgt insoweit der zutreffenden Würdigung der Aussage der Zeugin Z sowie der Erklärungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. im Rahmen ihrer Anhörung durch das Arbeitsgericht auf den Seiten 10 f. des erstinstanzlichen Urteils (= Bl. 95 f. d.A.) und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das erstinstanzlich gewonnene Beweisergebnis wurde durch die vom Berufungsgericht durchgeführte Anhörung der Beklagten zu 2. und die erneute Anhörung der Klägerin in vollem Umfang bestätigt und damit verstärkt. Die Beklagte zu 2. hat bei ihrer Anhörung widerspruchsfrei, detailliert und glaubhaft das zwischen ihr und der Klägerin am 23.03.2010 gegen 9.00 Uhr vormittags geführte Telefongespräch geschildert. Demnach hat die Klägerin ihre bereits zu Beginn des Gesprächs abgegebene Erklärung, sie kündige fristlos, auf den Einwand der bevorstehenden Osterfeiertage hin mit der Bemerkung "das ist mir egal" wiederholt und die Aufforderung, doch wenigstens die Kündigungsfrist einzuhalten, mit den Worten "das ist mir scheißegal" beantwortet. Die Klägerin hat demgegenüber bei ihrer erneuten Anhörung nicht ausdrücklich in Abrede gestellt, im Rahmen des betreffenden Telefongesprächs eine Kündigungserklärung abgegeben zu haben, sondern vielmehr lediglich ausgesagt, sie könne sich nicht daran erinnern, fristlos gekündigt zu haben. Dieses Vorbringen erscheint dem Berufungsgericht indessen unglaubwürdig. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass bezüglich der Abgabe oder Nichtabgabe wichtiger und weitreichender Äußerungen bzw. Erklärungen eine Erinnerungslücke besteht. Das Berufungsgericht ist daher - ebenso wie das Arbeitsgericht - davon überzeugt, dass die Klägerin am 23.03.2010 fristlos kündigte und an der Kündigungserklärung - trotz der seitens der Beklagten zu 2. geäußerten Einwände - ausdrücklich und mit besonderer Verbindlichkeit festhielt.
- 25
Bei dieser Sachlage ist es der Klägerin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Fehlen eines wichtigen Kündigungsgrundes i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB sowie auf die Nichteinhaltung der Schriftform (§ 623 BGB) zu berufen. Insoweit greift nämlich der Grundsatz des sog. "venire contra factum proprium" (widersprüchliches Verhalten), wonach die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer eigenen Willenserklärung dann als rechtsmissbräuchlich angesehen wird, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Ein Arbeitnehmer, der - wie im vorliegenden Fall die Klägerin - eine fristlose Kündigung mehrmals - und zwar entgegen den Vorhaltungen der anderen Seite - ernsthaft und nicht nur einmalig spontan ausgesprochen hat, sich sodann nachträglich jedoch auf die Unwirksamkeit der eigenen Erklärung beruft, verhält sich treuwidrig (vgl. BAG v. 04.12.1997 - 2 AZR 799/96 -). Der Klägerin ist es daher verwehrt, sich zu ihrem Vorteil auf Rechtsvorschriften zu berufen, die sie selbst missachtet hat.
- 26
Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe bereits seinerzeit an einer auch jetzt noch andauernden psychischen Erkrankung gelitten, welche ihre Willensbildungsfähigkeit beeinflusst habe, so steht dieses Vorbringen der Wirksamkeit der Kündigung ebenfalls nicht entgegen. Aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich nämlich nicht ableiten, dass die Klägerin seinerzeit geschäftsunfähig war, was nach § 105 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit ihrer Willenserklärung führen würde. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist derjenige geschäftsunfähig, der sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Dieses Merkmal erfordert den Ausschluss der freien Willensbestimmung, was zu bejahen ist, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflussbarkeit genügen hingegen nicht, ebenso wenig das Unvermögen, die Tragweite der abgegebenen Willenserklärung zu erfassen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 104 Rz. 5 m. N. a. d. Rechtsprechung). Das insoweit unsubstantiierte Vorbringen der Klägerin bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin am 23.03.2010 in einem Zustand befand, der ihre freie Willensbildung ausschloss.
III.
- 27
Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 28
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Geschäftsunfähig ist:
- 1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, - 2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.