Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Dez. 2010 - 8 Sa 252/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1201.8SA252.10.0A
published on 01/12/2010 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Dez. 2010 - 8 Sa 252/10
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.3.2010, Az.: 4 Ca 2949/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag zu zahlen.

2

Der Kläger war vom 24.08.1988 bis zum 31.05.2005 bei der Beklagten als Referent/Teamleiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden zuletzt u.a. auch die Bestimmungen einer bis zum Jahr 2006 geltenden Betriebsvereinbarung "Betriebliches Vorschlagswesen" in ihrer Fassung vom 15.03.1995 Anwendung. Nach Ziffer 1.2. dieser Betriebsvereinbarung werden Verbesserungsvorschläge prämiert, wenn sie zu einem Vorteil für das Unternehmen und/oder seine Mitarbeiter führen und wenn sie verwirklicht worden sind. Gemäß Ziffer 5 der Betriebsvereinbarung entscheidet eine paritätisch besetzte Kommission über den Vorschlag, wobei dem Einreicher nach Ziffer 7 das Recht zusteht, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Kommission die Durchführung einer nochmaligen Begutachtung zu beantragen. Wird ein zunächst abgelehnter Vorschlag innerhalb von fünf Jahren dennoch durchgeführt, so besteht nach Ziffer 8. der Betriebsvereinbarung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gleichwohl ein Anspruch auf Prämierung. Zur Darstellung der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung "Betriebliches Vorschlagswesen" im Einzelnen wird auf die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19.02.2010 (Bl. 111 - 124 d.A.) Bezug genommen.

3

Am 15.10.2002 reichte der Kläger unter dem Kurztitel "Mengenplanungen/Forecasting" folgenden Verbesserungsvorschlag ein:

4

„Mengenplanungen, Forecasting

für insbesondere Keyproducts, Synergieproducts und sogenannte dezentrale Produkte existieren in BU´s

Produktionsplanungen für Ist + fünf Folgemonate;

ableitend davon lassen sich die Rohstoffbedarfsentwicklungen ableiten. Entscheidend hier ist der permanente Zugriff auf diese Informationsquellen aus GR-Sicht (bspw. durch Zugriff auf zentrales Laufwerk).“

5

Die Begutachtung des klägerischen Vorschlags wurde zunächst ausgesetzt. Mit Schreiben vom 02.03.2005 erhielt der Kläger von der Beklagten die Mitteilung, dass sein Verbesserungsvorschlag nicht umgesetzt werde. Diesem Schreiben war eine Stellungnahme des Gutachters beigefügt. Nach deren Inhalt sollte der Vorschlag des Klägers aus folgenden Gründen nicht umgesetzt werden:

6

"1) Die W AG befindet sich derzeit im Projekt PACE, das zu einer Veränderung des V Umfeldes im Logibas sowie zu veränderten Prozessen führen wird. Im Moment benutzt jede Geschäftseinheit am Standort Ludwigshafen eigene Planungstools, die sich z.T. nicht im V Umfeld befinden. Die Planung selbst wird durch ausgewählte Personen in den Betrieben bzw. den Supply Chain Einheiten durchgeführt. Zugriffe im V auf die Planung im APO bzw. auf sonstige Planungstools können und werden dem Rohstoffeinkauf nicht erteilt. Die Gründe hierfür sind die Prozessbeschränkungen im V Umfeld (Zugriff bedeutet dann auch Änderungsmöglichkeit) und techn. Restriktionen auf sonstige Planungstools, teilweise Access Datenbanken.

7

2) Für ausgewählte Key-Produkte arbeitet der Rohstoffeinkauf bereits seit einigen Jahren eng mit den Geschäftseinheiten und deren Produktionsplanung/Supply Chain zusammen und erhält hier auch zeitnahe Informationen über die Planung bzw. den zukünftigen Bedarf. Eine weitere Optimierung ist hier nicht möglich.

8

3) Die Bedarfsvorausschau (Jahresplanung) erhält der Rohstoffeinkauf über die Controlling Einheiten der Geschäftseinheiten schon seit Jahren."

9

Mit seiner am 21.12.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage von der Beklagten die Erteilung einer Auskunft darüber, inwieweit sein am 15.10.2002 eingereichter Verbesserungsvorschlag zu Einsparungen geführt hat und die Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Prämie.

10

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, erst nach seinem Ausscheiden, nämlich im Februar 2008 habe er von einem Produktionsmitarbeiter der Beklagten erfahren, dass ein Vorschlag umgesetzt worden sei und zu einer Steigerung der Effizienz geführt habe. Da sich die Beklagte weigere, die erzielten Einsparungen zu beziffern, die aus seinem Verbesserungsvorschlag resultierten, stehe ihm zunächst ein Auskunftsanspruch zu.

11

Der Kläger hat beantragt:

12

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, inwieweit sein am 15.10.2002 eingereichter Verbesserungsvorschlag zu Einsparungen für die Beklagte geführt hat.

13

Die Beklagte wird verurteilt, die sich aus der Auskunft ergebende Prämie an den Kläger zu zahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte hat u.a. geltend gemacht, der Vorschlag des Klägers sei nicht umgesetzt worden.

17

Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.03.2010 (Bl. 151 - 153 d.A.).

18

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.03.2010 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 8 dieses Urteils (=Bl. 154 - 157 d.A.). verwiesen.

19

Gegen das ihm am 26.04.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.05.2010 Berufung eingelegt und diese am 24.06.2010 begründet.

20

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, bereits im Jahr 2001 habe er ein System zur Kostenoptimierung der Lagerung von Kautschukvorräten entwickelt. Durch einen rollierenden Planungsvorlauf (direkte Informationsweitergabe und Vorplanung) habe Kautschuk schneller von den Subunternehmern bezogen werden können, so dass eine Reduzierung der Lagerkosten habe erreicht werden können. Einen entsprechenden Vorschlag habe er am 15.10.2002 im Rahmen des Betrieblichen Vorschlagswesens bei der Beklagten eingereicht. Von dessen Umsetzung habe er erst in der Woche vom 10. bis 14.02.2008 erfahren. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Umsetzung seines Vorschlags unstreitig erfolgt sei, da die Beklagte selbst geltend mache, dass der Rohstoffeinkauf bereits seit einigen Jahren eng mit der Produktionsplanung / Supply Chain zusammen arbeite und eine weitere Optimierung in diesem Bereich nicht möglich sei. Die Beklagte habe daher seinem Vorschlag einen Namen gegeben und diesen als Supply Chain für Qualitätsmanagement aufgenommen. Die Optimierung dieses Systems (Supply Chain) sei im Zeitraum der Jahre 2001 bis 2005 ausgearbeitet worden. Der Vortrag der Beklagtenseite, sein Vorschlag sei niemals umgesetzt worden, stehe daher in Widerspruch zu der Tatsache, dass sich der Rohstoffeinkauf nach dem System des Supply Chain richte.

21

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbrings des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 24.06.2010 (Bl. 183 - 193 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.11.2010 (Bl. 293 - 302 d.A.) Bezug genommen.

22

Der Kläger beantragt,

23

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen, inwieweit sein am 15.10.2002 eingereichter Verbesserungsvorschlag zur Einsparung für die Beklagte geführt hat,
die Beklagte zu verurteilen, die sich aus der Auskunft ergebende Prämie an ihn zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 03.09.2010 (Bl. 269 - 280 d.A.), auf den Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

27

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung insgesamt abgewiesen.

II.

28

Die zulässige Stufenklage ist insgesamt unbegründet und daher insgesamt abzuweisen.

29

Zwar ist bei einer Stufenklage grundsätzlich zunächst über den Auskunftsanspruch durch Teilurteil und erst danach über den Leistungsantrag durch Schlussurteil zu befinden. Ein die Stufenklage insgesamt abweisendes Endurteil kommt jedoch dann in Betracht, wenn sich bereits bei Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt bzw. dann, wenn sich der auf Zahlung gerichtete Hauptantrag als unbegründet erweist. Dann ist der Rechnungslegungsanspruch als Nebenanspruch gleichfalls als unbegründet abzuweisen (BAG v. 11.03.1987 - 5 AZR 791/85 -; BAG v. 26.02.1969 - 4 AZR 267/68 - AP Nr. 3 zu § 87 c HGB; BGH v. 28.11.2002 - VIII ZR 37/01 - NJW 2002, 1042; BGH v. 08.05.1985 - IV a ZR 138/83 - NJW 1985, 2405).

30

Im Streitfall erweist sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Prämie als unbegründet mit der Folge, dass auch der Auskunftsanspruch der Abweisung unterliegt.

31

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Klarstellungen angezeigt:

32

1. Aus dem ArbNErfG lässt sich der geltend gemachte Prämienanspruch nicht herleiten, da weder eine Erfindung (§§ 2, 9 ArbNErfG) noch ein technischer Verbesserungsvorschlag vorliegt, der eine ähnliche Vorzugsstellung wie ein gewerbliches Schutzrecht gewährt (§§ 3, 20 Abs. 1 ArbNErfG).

33

2. Auch nach Maßgabe der Bestimmungen der Betriebsvereinbarung "Betriebliches Vorschlagswesen" steht dem Kläger kein Anspruch auf eine Prämie für seinen am 15.10.2002 eingereichten Verbesserungsvorschlag zu.

34

Nach Ziffer 1.2 der betreffenden Betriebsvereinbarung werden Verbesserungsvorschläge prämiert, wenn sie zu einem Vorteil für das Unternehmen und/oder seiner Mitarbeiter führen und wenn sie verwirklicht worden sind. Im Streitfall ist der Verbesserungsvorschlag des Klägers nicht verwirklicht, d.h. durchgeführt worden.

35

a) Nach Ziffer 5.3 der BV "Betriebliches Vorschlagswesen" beschließt eine paritätisch besetzte Kommission über die Annahme oder die Ablehnung eines Verbesserungsvorschlages. Unstreitig hat diese Kommission den Vorschlag des Klägers abgelehnt.

36

Das Ergebnis der Mehrheitsentscheidung der hinsichtlich des Betrieblichen Vorschlagswesens geschaffenen paritätischen Kommission ist nur in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB auf grobe Unbilligkeit sowie auf Verstöße gegen die zugrunde liegenden Vorschriften überprüfbar. Die Entscheidung ist inhaltlich grob unbillig, wenn sich die Unrichtigkeit jedermann oder wenigstens dem sachkundigen unbefangenen Beobachter unmittelbar aufdrängt. Die Unbeachtlichkeit kann sich auch aus Verstößen gegen die der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensregeln ergeben, sofern diese das Ergebnis beeinflusst haben können. Verfahrensmäßig grob unbillig und damit nach § 319 BGB unverbindlich ist eine Kommissionsentscheidung, deren Ergebnis selbst ein Fachmann nicht überprüfen kann (BAG v. 20.01.2004 - 9 AZR 393/03 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Vorschlagswesen). Unverzichtbar ist der Grundsatz, dass nachvollziehbar dargestellt werden muss, auf welche Tatsachen die Kommission ihre Mehrheitsentscheidung stützt, wobei allerdings die Anforderungen an die Begründung von Kommissionsentscheidungen nicht überspannt werden dürfen (BAG v. 20.01.2004 a.a.O.).

37

Vorliegend ist bezüglich des Vorschlags des Klägers vom 15.10.2002 ein Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen der BV "Betriebliches Vorschlagswesen" durchgeführt worden. Die im Rahmen dieses Verfahrens ergangene Ablehnungsentscheidung der Kommission ist nicht grob unbillig. Kern des sehr knapp gefassten Verbesserungsvorschlags des Klägers ist die Einrichtung einer permanenten Zugriffsmöglichkeit der Abteilung GR auf die Datenbank der Produktionsplanung, z.B. durch Einrichtung eines zentralen Laufwerks. Der Vorschlag wurde seitens der Kommission mit der Begründung abgelehnt, dass ein dauerhafter Zugriff des Rohstoffeinkaufs auf die Planungstools dem Rohstoffeinkauf auch die Möglichkeit zur Veränderung der Planungstools eröffnen würde, der Rohstoffeinkauf bereits seit einigen Jahren eng mit der Produktionsplanung / Supply Chain zusammenarbeite, weshalb eine weitere Optimierung in diesem Bereich nicht möglich sei und dass der Rohstoffeinkauf über das Controlling der Geschäftseinheiten bereits seit Jahren eine Bedarfsvorschau erhalte. Anhaltspunkte für eine grobe Unbilligkeit der Ablehnungsentscheidung bestehen im Hinblick auf diese nachvollziehbare Begründung, die dem Kläger auch mitgeteilt wurde, nicht. Verstöße gegen die der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensregeln sind ebenfalls nicht ersichtlich.

38

b) Die Beklagte hat den Verbesserungsvorschlag des Klägers auch nicht - entgegen der Entscheidung der Kommission - tatsächlich verwirklicht bzw. durchgeführt. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht dargetan, dass die Beklagte, wie im Verbesserungsvorschlag vom 15.10.2002 angeregt, der Abteilung GR eine permanente Zugriffsmöglichkeit auf die Datenbank der Produktionsplanung ermöglicht bzw. eingerichtet hat. An einem diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers fehlt es gänzlich.

39

Das Vorbringen des Klägers bietet keinerlei Anhaltspunkte, dass die Beklagte tatsächlich einen unmittelbaren Zugriff des Rohstoffeinkaufs auf die Daten anderer Geschäftseinheiten ermöglicht hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit ein permanenter Austausch von Daten zwischen dem Rohstoffeinkauf und anderen Geschäftseinheiten erfolgt. Ein solcher Datenaustausch war nämlich nicht Gegenstand des Verbesserungsvorschlags des Klägers. Dieser zielte vielmehr auf eine dauerhafte Zugriffsmöglichkeit auf die Planungstools anderer Geschäftseinheiten.

40

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, er habe ein System zur Kostenoptimierung der Lagerung von Kautschukvorräten entwickelt und die Beklagte habe dies eingeführt bzw. übernommen, so ist dies hinsichtlich des vorliegend geltend gemachten Prämienanspruchs ohne Belang. Das Klagebegehren bezieht sich - auch ausweislich des insoweit eindeutigen Klageantrages - ausschließlich auf den Verbesserungsvorschlag vom 15.10.2002, der eine permanente Zugriffsmöglichkeit auf Datenbanken zum Gegenstand hat. Eine auf andere Art und Weise erreichte Kostenoptimierung bei der Lagerung von Kautschukvorräten steht mit diesem Vorschlag in keinem erkennbaren Zusammenhang.

III.

41

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

42

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 23/08/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.01.2011 - 3 Ca 2204/10 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 19/20 und die Beklagt
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

(2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.

Technische Verbesserungsvorschläge im Sinne dieses Gesetzes sind Vorschläge für sonstige technische Neuerungen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

(1) Für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Die Bestimmungen der §§ 9 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Im übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.