Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 20

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Gesetz über Arbeitnehmererfindungen Inhaltsverzeichnis

(1) Für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Die Bestimmungen der §§ 9 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Im übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen.

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(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2
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Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1)

(1) Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1), die nach diesem Gesetz zulässig sind, sind unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind. Das gleiche gilt für die Festsetzu
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(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. (2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit de

(1) Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. (2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteili
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published on 18/05/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 79/07 Verkündet am: 18. Mai 2010 Anderer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Steuerv
published on 24/10/2000 00:00

Berichtigt durch Beschluß vom 19. Dezember 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL X ZR 72/98 Verkündet am: 24. Oktober 2000 Wermes.
published on 19/05/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2013 - 17 Sa 1400/12 - wird zurückgewiesen.
published on 01/12/2010 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.3.2010, Az.: 4 Ca 2949/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darübe
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(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. (2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der...
(1) Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. (2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist...