Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 20

(1) Für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet. Die Bestimmungen der §§ 9 und 12 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Im übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für 1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;2
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 22 Unabdingbarkeit


Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1)

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 23 Unbilligkeit


(1) Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1), die nach diesem Gesetz zulässig sind, sind unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind. Das gleiche gilt für die Festsetzu
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 9 Vergütung bei Inanspruchnahme


(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. (2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit de

Gesetz über Arbeitnehmererfindungen - ArbnErfG | § 12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung


(1) Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. (2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteili

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2010 - X ZR 79/07

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 79/07 Verkündet am: 18. Mai 2010 Anderer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Steuerv

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2000 - X ZR 72/98

bei uns veröffentlicht am 24.10.2000

Berichtigt durch Beschluß vom 19. Dezember 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL X ZR 72/98 Verkündet am: 24. Oktober 2000 Wermes.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Mai 2015 - 9 AZR 863/13

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2013 - 17 Sa 1400/12 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Dez. 2010 - 8 Sa 252/10

bei uns veröffentlicht am 01.12.2010

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.3.2010, Az.: 4 Ca 2949/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darübe

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(1) Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. (2) Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist...