Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Apr. 2016 - 7 Ta 53/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0427.7TA53.16.0A
bei uns veröffentlicht am27.04.2016

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3. Februar 2016 - Az. 3 Ca 758/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 3. Februar 2016 Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz mit Wirkung vom 15. Juli 2015 in vollem Umfang unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 289,00 € ab Anforderung zu zahlen hat. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger könne nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur in Raten tragen. Er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.041,60 €. Hiervon sei der Freibetrag für den Kläger selbst gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO in Höhe von 462,00 € in Abzug zu bringen. Wohn- und Wohnnebenkosten seien trotz gerichtlicher Auflage nicht belegt und daher auch nicht berücksichtigt worden. Das angegebene Darlehen von der Z. Bank sei trotz gerichtlicher Auflage nicht im Sinn einer regelmäßigen Bedienung belegt. Der eingereichte Kontoauszug weise zudem den Betrag von 214,40 € als Rücklastschrift aus, so dass noch nicht einmal eine einmalige Zahlung belegt worden sei. Nach § 115 Abs. 2 ZPO habe der Kläger daher Monatsraten in Höhe von 289,00 € aufzubringen.

2

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 22. Februar 2016 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 16. März 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. März 2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Er sei aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Raten auf die Prozessführung zu tragen. Die Nachweise über die Wohn- und Wohnnebenkosten sowie über die Darlehensverpflichtung würden unverzüglich nachgereicht.

3

Nachdem kein Eingang zu verzeichnen war, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 23. März 2016 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

4

Auch in der vom Beschwerdegericht gesetzten Frist reichte der Kläger keine Unterlagen zur Gerichtsakte.

5

Am 19. April 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet.

II.

6

1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

7

Das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Prozesskostenhilfebewilligung unter gleichzeitiger Anordnung von Ratenzahlungen ist wegen der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen (§ 240 ZPO). Es fehlt der kontradiktorische Charakter, den §§ 293 ff. ZPO voraussetzen. Es stehen sich nicht zwei Parteien, sondern der Prozesskostenhilfeantragsteller und das Gericht gegenüber (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Juli 2009 - 4 Ta 87/09 - NZA-RR 2009, 611; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. April 2005 - 6 W 2/02 - FamRZ 2006, 349 m. w. N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. November 2002 - 2 WF 93/02 - NJW-RR 2003, 796 m. w. N.; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 118 ZPO Rn. 15 m. w. N.; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vor §§ 239 - 252 Rn. 4 m. w. N.). Sinn und Zweck des § 240 ZPO gebieten ebenfalls keine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens. Die Regelung soll dem Wechsel in der Prozessführungsbefugnis Rechnung tragen und dem Insolvenzverwalter Bedenkzeit geben, über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden. Diese gesetzliche Funktion wird durch die Fortführung des vorliegenden Verfahrens nicht beeinträchtigt, in dem sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der festgesetzten Raten richtet und das Ausgangsverfahren bereits abgeschlossen ist.

8

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Der Kläger ist nach seinen Einkommensverhältnissen zur Zahlung einer monatlichen Rate in Höhe von 289,00 € auf die Prozesskosten verpflichtet.

9

Das durchschnittliche Einkommen des Klägers beträgt monatlich 1.041,60 € (Arbeitslosengeld I). Dieser Betrag liegt unterhalb des pfändbaren Betrags in Höhe von 1.079,99 €. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und führen deshalb auch nicht zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners nach § 80 InsO (OLG Koblenz, Beschluss vom 6. April 2010 - 9 WF 159/10 -, juris; Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 9 WF 726/08 - BeckRS 2008, 24869; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 UF 87/05 - BeckRS 2005, 12354). Der Schuldner kann sich im Hinblick auf sein insolvenzfreies Vermögen sowohl rechtswirksam verpflichten als auch Zahlungen aus dem insolvenzfreien Vermögen leisten (Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl. 2015, § 80 Rn. 8).

10

Von dem pfändungsfreien Einkommen des Klägers ist der Freibetrag für die Partei in Höhe von 462,00 € in Abzug zu bringen. Weitere Abzugspositionen hat der Kläger - auch im Beschwerdeverfahren - nicht dargetan und belegt. Es verbleibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 579,60 €, das nach § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO monatlichen Raten in Höhe von 289,00 € entspricht.

11

Daher verbleibt es bei der vom Arbeitsgericht getroffenen Ratenzahlungsanordnung.

12

Die sofortige Beschwerde war somit kostenpflichtig zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Insolvenzordnung - InsO | § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts


(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Insolvenzordnung - InsO | § 36 Unpfändbare Gegenstände


(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun

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Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2018, Az. 2 Ca 1525/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe

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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.