Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Okt. 2018 - 5 Ta 110/18

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2018:1015.5Ta110.18.00
bei uns veröffentlicht am15.10.2018

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2018, Az. 2 Ca 1525/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe.

2

Der Kläger erhob durch seinen Prozessbevollmächtigten am 27.12.2016 eine Kündigungsschutzklage ua. gegen eine fristlose Kündigung vom 08.12.2016. Er beantragte in der Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Erst am 31.01.2017 reichte er das Formular mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach. Das Formular trägt die Unterschrift des Klägers und das handschriftlich eingetragene Datum 27.12.2016. Der Kläger kreuzte an, dass er keine Einnahmen habe. Die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, beantwortete er mit dem Vermerk: "Unterstützung durch Eltern und Lebensgefährtin".

3

Das vom Kläger unterschriebene PKH-Formular enthält (über der Unterschriftenzeile in Fettdruck) folgenden Text:

4

"...
Mir ist auch bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage ... unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. ... Ich weiß, dass die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann, und ich dann die gesamten Kosten nachzahlen muss.“

5

Mit Beschluss vom 26.01.2017 hat das Arbeitsgericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt eines Vergleichs festgestellt. Danach endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2016. Mit Beschluss vom 01.02.2017 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.

6

Im Überprüfungsverfahren hat das Arbeitsgericht den Kläger mit Schreiben vom 16.02.2018 aufgefordert, seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Am 28.03.2018 legte der Kläger ua. eine Entgeltabrechnung seines neuen Arbeitsgebers für den Monat Februar 2018 vor. Danach belief sich sein laufendes Bruttomonatsgehalt auf 4.450 Euro. In der Abrechnung war als Eintrittsdatum des Klägers beim neuen Arbeitgeber der 01.01.2017 vermerkt. Im weiteren Verlauf legte der Kläger ua. eine Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2017 vor, aus der hervorgeht, dass er im Jahr 2017 insgesamt Einkünfte iHv. 56.944 Euro brutto erzielt hat. Der Kläger ist nach wie vor bei dem neuen Arbeitgeber beschäftigt. Er leistet monatliche Unterhaltszahlungen von derzeit insgesamt 784 Euro für zwei Kinder an den Landkreis Südwestpfalz. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Haus, das ihr gehört. Er behauptet (ohne Belege), dass er sich an allen Wohnkosten beteilige.

7

Mit Beschluss vom 31.07.2018, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.08.2018 zugestellt wurde, hat das Arbeitsgericht die dem Kläger mit Beschluss vom 01.02.2017 bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit der Begründung aufgehoben, der Kläger habe dem Gericht entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO die wesentliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse nicht mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.08.2018, der am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 05.09.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

Der Kläger macht geltend, das Amtsgericht Saarbrücken habe mit Beschluss vom 09.04.2015 (110 IN 15/15) über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Es sei ihm immer klar gewesen, dass er für die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens von seinem Pfändungsfreibetrag bzw. dem Selbstbehalt keine Zahlung auf die Prozesskostenhilfe leisten könne. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass er bei Aufnahme der neuen Beschäftigung keine gesonderte Meldung machen müsse. Er habe eine Meldung nicht aus grober Nachlässigkeit oder aus böser Absicht unterlassen, sondern in dem Gefühl, dass sich wegen des Insolvenzverfahrens seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert hätten. Hinzu komme, dass er mit seinem neuen Arbeitgeber eine halbjährige Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist vereinbart habe. Er sei sich daher in den ersten sechs Monaten nie sicher gewesen, ob sein Arbeitsverhältnis weiterhin Bestand habe. Da er aufgrund des Insolvenzverfahrens sowieso keine Rückzahlung an die Staatskasse hätte leisten können und müssen, sei allenfalls von leichtem Verschulden oder sogar nur einem Versehen ausgehen.

II.

9

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Der Kläger hat eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt.

10

1. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ist ein qualifiziertes Verschulden der Partei erforderlich. Kommt die Partei ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, soll sie ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe regelmäßig verlieren. Ein solcher Rechtsverlust setzt ein schuldhaft unredliches Verhalten der Partei, mithin eine grobe Pflichtverletzung, also grobes Verschulden voraus (vgl. ausführlich BAG 19.10.2016 - 8 AZB 23/16 - Rn. 14 ff mwN, NZA 2017, 533). Die Verschuldensanforderung der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfordert mehr als leichte Fahrlässigkeit, nämlich eine besondere Sorglosigkeit. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspricht dem der groben Fahrlässigkeit. Danach handelt grob nachlässig derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. BAG 19.10.2016 - 8 AZB 23/16 - Rn. 27 mwN).

11

2. Nach diesen Grundsätzen, denen die Beschwerdekammer folgt, hat der Kläger bei Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände eine wesentliche Verbesserung seines laufenden monatlichen Einkommens über einen langen Zeitraum - zumindest - aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt.

12

Der Kläger hat bereits bei Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 31.01.2017 verschwiegen, dass er seit dem 01.01.2017 in einem neuen Arbeitsverhältnis stand. Objektiv handelte es sich um eine erhebliche Täuschung. Der Kläger erzielte bei seinem neuen Arbeitgeber im Jahr 2017 ein monatliches Bruttogehalt von 4.150 Euro, zusätzlich ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld iHv. je 1.750 Euro brutto und außerdem einen Bonus iHv. 3.500 Euro brutto. Im Jahr 2018 erhöhte sich das monatliche Bruttogehalt auf 4.450 Euro.

13

Der neue Arbeitgeber zahlte dem Kläger ausweislich der im Laufe des Überprüfungsverfahrens vorgelegten Gehaltsabrechnung im Jahr 2017 folgende Brutto/Nettoentgelte:

14

2017   

Bruttoentgelt
Euro

Nettoentgelt an
Kläger Euro

an Insolvenzverwalter
Euro

Januar

4.154,00

2.120,95

0       

Februar

4.154,00

2.120,95

0       

März   

4.154,00

2.120,95

0       

April 

4.154,00

2.120,95

0       

Mai     

4.154,00

2.120,95

0       

Juni   

5.904,00

2.963,01

0       

Juli   

4.154,00

2.120,95

0       

August

4.154,00

2.120,95

0       

September

4.154,00

2.120,95

0       

Oktober

4.154,00

2.120,95

0       

November

5.904,00

2.157,75

769,40

Dezember

7.750,00

2.383,57

1.381,63

15

Dass bei laufenden Einkommen eine Einkommensverbesserung wesentlich ist, wenn die Differenz zum bisherigen Bruttoeinkommen monatlich nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt, ist in § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzlich normiert. Diese Grenze wurde durch das laufende monatliche Einkommen seit Januar 2017 um ein Vielfaches überschritten, denn im PKH-Formular mit Datum vom 27.12.2016 hatte der Kläger angegeben, über keinerlei Einkünfte zu verfügen.

16

Die Missachtung der Mitteilungspflicht stellt sich vorliegend - zumindest - als grobe Nachlässigkeit dar. Im PKH-Formular wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine nicht nur einmalige Verbesserung der laufenden Einkünfte von mehr als 100 Euro brutto wesentlich ist. Die Pflicht, diese Verbesserung mitzuteilen, hat der Kläger bewusst und gewollt verletzt.

17

Das Rechtfertigungsvorbringen des Klägers räumt diesen Schuldvorwurf nicht aus. Die Einkommensverbesserung des Klägers ab Januar 2017 von null auf 4.154 Euro bewegte sich so erheblich über dem Schwellenwert von 100 Euro, dass er nicht ernsthaft annehmen durfte, er sei berechtigt, dies dem Arbeitsgericht zu verschweigen. Die Verbesserung des Einkommens ist auch laufend über mehrere Monate eingetreten, denn der neue Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Der Kläger kann sich nicht mit dem Argument entlasten, er sei sich in den ersten sechs Monaten des neuen Arbeitsverhältnisses nicht sicher gewesen, ob ihm der Arbeitgeber in der Probezeit mit zweiwöchiger Frist kündige. Dieses Vorbringen ist als reine Schutzbehauptung zu bewerten, weil der Kläger seine Einkommensverbesserung dem Arbeitsgericht auch nicht in der zweiten Jahreshälfte 2017 mitgeteilt hat, sondern erst auf Aufforderung und Mahnung am 26.03.2018.

18

Auch der Einwand des Klägers, er sei davon ausgegangen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wegen des Verbraucherinsolvenzverfahren nicht wesentlich verbessert hätten, überzeugt nicht. Zum einen sind ausweislich der vorgelegten Abrechnungen vom Nettoeinkommen des Klägers beim neuen Arbeitgeber erst ab November 2017 pfändbare Beträge an den Insolvenzverwalter abgeführt worden. Zum anderen geht aus der Belehrung im PKH-Formular mit nicht zu überbietender Deutlichkeit hervor, dass eine nicht nur einmalige Verbesserung der laufenden Einkünfte von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen ist. Damit konnte der Kläger ohne jede Anstrengung erkennen, wozu er verpflichtet war. Es hätte ihm ohne weiteres einleuchten müssen, dass die Prüfung, ob wegen der laufenden Erhöhung seines Bruttoeinkommens um über 4.000 Euro monatlich eine Änderung des ursprünglichen PKH-Bewilligungsbeschlusses zu veranlassen ist, nicht ihm, sondern dem Gericht obliegt. Insoweit war das Fehlverhalten des Klägers auch subjektiv unentschuldbar.

19

3. Rechtsfolge seines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht ist, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und umgesetzt. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung führt vorliegend nicht zu einer besonderen Härte.

20

Der Kläger erzielte ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge im Monat April 2018 ein Nettoeinkommen von abgerundet 1.878 Euro, im Mai 2018 von 2.120 Euro, im Juni 2018 von 2.812 Euro sowie im Juli, August und September 2018 von je 1.907 Euro. Dieses Nettoeinkommen verblieb ihm nach Abzug der Beträge, die von seinem neuen Arbeitgeber unmittelbar an den Insolvenzverwalter abgeführt worden sind. Von dem Nettoeinkommen wären nach § 115 ZPO monatlich 784 Euro (Kindesunterhalt an Landkreis) sowie Freibeträge von 219 Euro (für erwerbstätige Personen) und von 481 Euro (für die Partei) abzuziehen. Weitere Abzugsposten, insb. Wohnkosten im Eigenheim der Lebensgefährtin, sind nicht belegt. Dem Kläger ist bereits vom Arbeitsgericht mit Schreiben vom 11.04.2018 aufgegeben worden, Nebenkostenabrechnungen vorzulegen. Ihm musste vom Beschwerdegericht deshalb nicht erneut Gelegenheit gegeben werden, Belege nachzureichen. Hinzu kommt, dass sich aus den vorlegten Kontoauszügen nicht ergibt, dass der Kläger Wohnkosten zahlt. Der Kläger wäre in Anwendung der Regelungen in § 115 ZPO - trotz des Verbraucherinsolvenzverfahrens (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 27.04.2016 - 7 Ta 53/16) - zu Ratenzahlungen iHv. 210 Euro monatlich heranzuziehen, so dass kein Härtefall gegeben ist.

III.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

22

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Okt. 2018 - 5 Ta 110/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Okt. 2018 - 5 Ta 110/18

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Okt. 2018 - 5 Ta 110/18 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120a Änderung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Okt. 2018 - 5 Ta 110/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Okt. 2018 - 5 Ta 110/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 19. Okt. 2016 - 8 AZB 23/16

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2016 - 5 Ta 201/16 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Apr. 2016 - 7 Ta 53/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3. Februar 2016 - Az. 3 Ca 758/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Das...

Referenzen

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2016 - 5 Ta 201/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Dem Kläger wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2016 - 5 Ta 201/16 - Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass kein eigener Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten ist.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwältin Petra Hensberg, Wuppertal, beigeordnet.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe.

2

Der Kläger war seit dem 18. Dezember 2013, zuletzt aufgrund eines bis zum 31. Dezember 2014 befristeten Arbeitsvertrages bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit zwei Schreiben vom 20. August 2014 fristlos. Der Kläger hat sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. August 2014, der am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, gegen diese Kündigungen gewandt mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen vom 20. August 2014 nicht zum 20. August 2014 beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2014 fortbesteht. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Der beigefügte und vom Kläger unterschriebene Vordruck der „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ enthält ua. folgenden Hinweis:

        

Mir ist auch bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung meiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. … Ich weiß, dass die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann, und ich dann die gesamten Kosten nachzahlen muss.

3

Im Termin zur Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 12. September 2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. September 2014 beendet wurde.

4

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt Leistungen nach dem SGB II bezog, für den 1. Rechtszug mit Wirkung vom 28. August 2014 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten.

5

Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 wandte sich das Arbeitsgericht an die Prozessbevollmächtigte des Klägers und bat darum, die derzeitige Vermögenssituation des Klägers binnen einer Frist von drei Wochen unter Verwendung des Vordrucks „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ genau darzulegen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 übersandte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Arbeitsgericht die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger seit dem 19. Oktober 2015 keine Leistungen mehr nach dem SGB II bezog, sondern in einem neuen Arbeitsverhältnis stand.

6

Mit einem an die Prozessbevollmächtigte des Klägers gerichteten Schreiben vom 2. März 2016 wies das Arbeitsgericht den Kläger darauf hin, dass die Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben sei, da der Kläger eine wesentliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse trotz entsprechender Belehrung nicht mitgeteilt habe, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers führte daraufhin mit Schreiben vom 4. März 2016 aus, der Kläger sei auch nach Antritt der neuen Stelle weiterhin unverändert bedürftig. Er sei dringend darauf angewiesen, weiter Raten für die Staatsanwaltschaft zahlen zu können, da er anderenfalls die Haft antreten müsse und dann voraussichtlich seine Stelle verliere.

7

Mit Beschluss vom 14. März 2016, der der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. März 2016 zugestellt wurde, hob das Arbeitsgericht die dem Kläger mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit der Begründung auf, der Kläger habe dem Gericht entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO die wesentliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse nicht mitgeteilt.

8

Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. März 2016, der am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde ein.

9

Nachdem das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 5. April 2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, hat das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 12. Mai 2016, der der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Mai 2016 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO lägen vor, da der Kläger dem Gericht eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit oder groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beziehe sich allein auf die Unrichtigkeit einer Mitteilung. Das Merkmal „unverzüglich“ enthalte bereits ein subjektives Element. Im Übrigen handele eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehme und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt habe, und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen worden sei, grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergesse oder ignoriere. Auch wenn grobe Nachlässigkeit zu verneinen sein sollte, sei das Unterlassen der Klägers doch immer noch als schuldhaft anzusehen ohne dass ein atypischer Fall angenommen werden könne.

10

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom Landesarbeitsgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, die subjektiven Merkmale der Absicht bzw. der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezögen sich sowohl auf die unrichtige Mitteilung als auch auf die nicht unverzügliche Mitteilung einer Änderung der Einkommensverhältnisse. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts liege nicht automatisch grobe Nachlässigkeit vor, wenn ein Antragsteller die Mitteilung schlicht vergesse. Zudem sei § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einschränkend dahin auszulegen, dass die Prozesskostenhilfebewilligung nur dann aufgehoben werden könne, wenn zumindest die Möglichkeit bestanden hätte, sich durch das Unterlassen der Mitteilung einen Vorteil zu verschaffen. Dies sei nicht der Fall, wenn - wie bei ihm - durchgängig die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen hätten. Jedenfalls liege ein atypischer Fall vor, da ihn die Folgen der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ungewöhnlich hart träfen. In diesem Fall könne er die Raten für die Staatsanwaltschaft nicht mehr zahlen und müsse die Haft antreten mit der Folge, dass er seine Arbeitsstelle und seine Wohnung verliere.

11

II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. März 2016 nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat allerdings an einer eigenen Sachentscheidung gehindert (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Entscheidung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

12

1. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. März 2016 nicht zurückgewiesen werden. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bereits dann in Betracht kommt, wenn die Partei wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat, ohne dass der Partei der Vorwurf der groben Nachlässigkeit oder der Absicht zu machen wäre.

13

a) Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung (im Folgenden nF), der gemäß § 40 Satz 1 EGZPO vorliegend zur Anwendung kommt, da der Kläger den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem 1. Januar 2014 gestellt hatte, soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO nF dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

14

b) § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ist dahin auszulegen, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreicht, dass die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sondern dass auch im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht oder der groben Nachlässigkeit erforderlich ist. Die Partei muss demnach eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage und auch den Anschriftswechsel absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 11; so auch AR/Heider 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 124 Rn. 51; BeckOK ZPO/Kratz Stand 1. September 2016 ZPO § 124 Rn. 23a; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 7. Aufl. Rn. 847; HWK/Kalb 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 10; Hk-ZPO/Kießling 6. Aufl. § 124 Rn. 8; Korinth ArbRB 2016, 60, 63; Maul-Sartori jurisPR-ArbR 38/2015 Anm. 6; Natter FA 2014, 290, 291; Nickel MDR 2013, 890, 894; Thomas/Putzo/Seiler 37. Aufl. § 124 Rn. 4a; wohl auch Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe 13. Aufl. § 124 ZPO Rn. 20, 21; aA Musielak/Voit/Fischer ZPO 13. Aufl. § 124 Rn. 8a ohne Begründung).

15

aa) Zwar ist es aufgrund der Stellung der tatbestandlichen Voraussetzung „unverzüglich“ in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF und ihres möglichen Wortsinns nicht von vornherein ausgeschlossen, dass im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei nicht erforderlich ist, sondern dass bereits einfaches Verschulden der Partei für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung regelmäßig ausreicht. Insoweit könnte der Begriff „unverzüglich“, der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF am Satzende im unmittelbaren Kontext mit der Nichtmitteilung steht, iSv. § 121 BGB und damit als „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen sein. Danach wären die geforderten Mitteilungen zwar nicht sofort, wohl aber innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erstatten (vgl. etwa BGH 28. Juni 2012 - VII ZR 130/11 - Rn. 20; 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - zu II 1 a der Gründe), ohne dass es auf eine Absicht oder eine grobe Nachlässigkeit ankäme.

16

bb) Die Systematik von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF, seine Entstehungsgeschichte und sein Sinn und Zweck sprechen indes dafür, dass die Bestimmung so auszulegen ist, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels und einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat.

17

(1) § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF setzt durch die Bezugnahme auf § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO nF voraus, dass die Partei ihren Verpflichtungen nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF nicht nachgekommen ist. Bereits nach dieser Bestimmung hat die Partei aber eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und einen Anschriftswechsel „unverzüglich“ mitzuteilen. Soweit § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF dann die unrichtige Mitteilung der Nichtmitteilung gleichstellt, bezieht sich dies sowohl auf die wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse als auch auf die Änderung der Anschrift. Bereits dies spricht dafür, dass mit dem Merkmal „unverzüglich“ im Zusammenhang mit der Nichtmitteilung in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF im Hinblick auf das Verschulden der Partei keine Abgrenzung zur unrichtigen Mitteilung erfolgen sollte und dass sich demnach das Verschuldenserfordernis der „Absicht“ und der „groben Nachlässigkeit“ - vor die Klammer gezogen - sowohl auf die unrichtige Mitteilung als auch auf die Nichtmitteilung bezieht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sowohl eine unvollständige Mitteilung der Änderung der Anschrift als auch eine unvollständige Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Mitteilungen sind und dass die Grenze zwischen einer unrichtigen Mitteilung und einer Nichtmitteilung im Einzelfall fließend sein kann. So kann eine Mitteilung im Einzelfall so lückenhaft sein, dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtmitteilung gleichsteht. Auch dies spricht dafür, dass § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF für sämtliche dort aufgeführten Verstöße der Partei gegen ihre Mitwirkungspflichten, sei es durch unrichtige oder unterlassene Mitteilungen, einen einheitlichen Verschuldensmaßstab der Absicht oder groben Nachlässigkeit normiert.

18

(2) Dass § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben voraussetzt, dass die Partei die unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat, wird durch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung bestätigt.

19

Der ursprüngliche Entwurf eines „Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe“ (BT-Drs. 17/1216) sah in Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung) unter Nr. 11 Buchst. c vor, dass § 124 ZPO dahin geändert wird, dass nach Nr. 3 die Nr. 3a eingefügt wird. Danach sollte die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben werden, wenn „die Partei entgegen § 120 Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift dem Gericht nicht unverzüglich oder unrichtig mitgeteilt hat, es sei denn, dass sie ohne ihr Verschulden an der unverzüglichen oder richtigen Mitteilung gehindert war“. Bereits nach diesem Entwurf sollte für die Fälle der unrichtigen und die der unterlassenen unverzüglichen Mitteilung erkennbar ein und derselbe Verschuldensmaßstab gelten.

20

Mit der endgültigen Fassung von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF hat der Gesetzgeber sodann die Möglichkeiten einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung sowohl für den Fall, dass die Partei ihren Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF nicht unverzüglich nachkommt, als auch für den Fall, dass die Partei eine Änderungsmitteilung erstattet, diese aber inhaltlich unrichtig ist, deutlich eingeschränkt. In beiden Fällen setzt die Aufhebung voraus, dass die Partei ihre Pflichten absichtlich oder grob nachlässig verletzt hat. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472 S. 35), dass nicht nur das Unterlassen einer Änderungsmitteilung, sondern auch eine zwar erstattete, inhaltlich aber unrichtige Änderungsmitteilung zu einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung führe. Die Einschränkung auf absichtliche und grob nachlässige Pflichtverletzungen entspreche den subjektiven Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß Absatz 1 Nr. 2. Diese Ausführungen belegen, dass der Gesetzgeber gerade im Hinblick auf den Verschuldensmaßstab nicht zwischen der Nichtmitteilung und der unrichtigen Mitteilung differenzieren wollte.

21

(3) Sinn und Zweck der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF getroffenen Regelung sprechen ebenfalls für die einheitlich geltende Verschuldensanforderung der Absicht und der groben Nachlässigkeit.

22

Mit der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF vorgesehenen Sanktion(vgl. BT-Drs. 17/11472 S. 35) der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung soll die Partei nicht nur erkennbar dazu angehalten werden, ihren in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF bestimmten Mitwirkungspflichten nachzukommen. Hierdurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, jederzeit zu überprüfen, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse in einem Umfang verbessert haben, dass der Bewilligungsbeschluss zulasten der Partei zu ändern ist. Dies gilt sowohl für die in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF vorgesehene Verpflichtung der Partei, dem Gericht von sich aus wesentliche Verbesserungen ihrer wirtschaftlichen Lage mitzuteilen, als auch für ihre Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels.

23

Kommt die Partei ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, soll sie nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe regelmäßig verlieren. Ein solcher Rechtsverlust setzt nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB allerdings ein schuldhaft unredliches Verhalten der Partei, mithin eine grobe Pflichtverletzung, also grobes Verschulden(vgl. BeckOK BGB/Fritzsche Stand 1. August 2016 BGB § 990 Rn. 6) voraus. Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung kann demnach auch in den Fällen der unterlassenen unverzüglichen Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und eines Anschriftswechsels nur erfolgen, wenn die Partei ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung der geforderten Angaben absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht nachgekommen ist.

24

(4) In dieser Auslegung trägt § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung.

25

Zwar folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)die Verpflichtung des Staates, die Situation Bemittelter und Unbemittelter im Bereich des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, insbesondere den Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Einer weniger bemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - Rn. 12; 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - Rn. 20 f.; BAG 28. April 2016 - 8 AZB 65/15 - Rn. 21). Diesen Anforderungen trägt die Zivilprozessordnung mit der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten, Rechnung. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben verbieten es allerdings weder, der Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, aufzuerlegen, den Fortbestand der persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen in redlicher Weise darzulegen, noch an ein schuldhaftes unredliches Verhalten der Partei die Verwirkung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe zu knüpfen (vgl. BGH 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12 - Rn. 30). Insoweit wird mit § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF der Gefahr einer unverhältnismäßigen Erschwernis des Zugangs zu den Gerichten dadurch ausreichend begegnet, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ein qualifiziertes Verschulden der Partei (Absicht oder grobe Nachlässigkeit) voraussetzt und dass aufgrund der Ausgestaltung von § 124 Abs. 1 ZPO nF als „Soll-Vorschrift“ trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung in atypisch gelagerten Einzelfällen Ausnahmen von der „Regelaufhebung“(vgl. hierzu BT-Drs. 17/11472 S. 33) möglich bleiben.

26

2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Entgegen den - allerdings vorliegend nicht tragenden - Ausführungen des Landesarbeitsgerichts handelt eine Partei, die - wie der Kläger - Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und damit auf Kosten der Allgemeinheit seinen Prozess geführt hat und die - wie der Kläger - darüber hinaus auf seine Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 ZPO nF hingewiesen wurde, nicht schon dann grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nachkommt. Die schlichte Verletzung der in § 120a Abs. 2 ZPO nF bestimmten Mitteilungspflichten indiziert noch keine grobe Nachlässigkeit.

27

a) Die Verschuldensanforderung der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF erfordert mehr als leichte Fahrlässigkeit, nämlich eine besondere Sorglosigkeit. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspricht dem der groben Fahrlässigkeit. Danach handelt grob nachlässig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (in diesem Sinne auch: BeckOK ZPO/Kratz Stand 1. September 2016 ZPO § 124 Rn. 18; Musielak/Voit/Fischer ZPO 13. Aufl. § 124 Rn. 5; zum Begriff der groben Nachlässigkeit in § 296 Abs. 2 ZPO vgl. BGH 30. März 2006 - VII ZR 139/05 - Rn. 4). Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. etwa BGH 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 - Rn. 15).

28

b) Die Entscheidung, ob im Einzelfall von einfacher Fahrlässigkeit oder grober Nachlässigkeit auszugehen ist, erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände. Geht es - wie hier - um die Frage, ob eine Partei ihre Verpflichtung, dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse von sich aus unverzüglich mitzuteilen, grob nachlässig oder lediglich leicht fahrlässig verletzt hat, kann vor dem Hintergrund, dass diese Pflicht dazu dient, der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe entgegenzuwirken (BT-Drs. 17/11472 S. 1), im Rahmen der Abwägung auch von Bedeutung sein, wenn die Partei anderweitige Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt werden. Hierzu hat die Partei, die diesen Umstand berücksichtigt wissen möchte, substantiiert vorzutragen. Ein solcher Vortrag kann auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (vgl. zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - BAGE 108, 329).

29

3. Auf der Grundlage der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zu erneuten Entscheidung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

30

a) Entgegen der Annahme des Klägers scheidet eine Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF nicht bereits dann aus, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei nicht in einem Umfang verbessert haben, der eine Änderung des Bewilligungsbeschlusses gebietet. Bei § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF handelt es sich um einen Verwirkungstatbestand, bei dem es auf die Kausalität nicht ankommt. § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF knüpft die Mitteilungspflicht nicht daran, dass die Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich zu einer abändernden Entscheidung führt oder geführt hätte, sondern nur daran, ob sie wesentlich ist, wobei der Begriff der Wesentlichkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse bei Bezug eines laufenden monatlichen Einkommens in § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO nF näher bestimmt wird. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF stellt sich insoweit als Sanktion für das Unterlassen der nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF geforderten Mitteilungen dar(BT-Drs. 17/11472 S. 35).

31

b) Da das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat, die die Annahme grober Nachlässigkeit oder Absicht des Klägers begründen könnten, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Die Sache ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

32

Dabei wird das Landesarbeitsgericht auch zu prüfen haben, ob insbesondere im Hinblick auf den Einwand des Klägers, er könne im Fall der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die Raten an die Staatsanwaltschaft nicht mehr zahlen, sodass ihm Haft und damit auch der Verlust der Stelle und seiner Wohnung drohten und vor dem Hintergrund, dass der Kläger weiterhin hilfsbedürftig ist, ein atypischer Fall vorliegt, der eine Ausnahme von der Soll-Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF rechtfertigt oder zur Vermeidung unangemessener Ergebnisse gar gebietet.

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2016 - 5 Ta 201/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Dem Kläger wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2016 - 5 Ta 201/16 - Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt, dass kein eigener Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten ist.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwältin Petra Hensberg, Wuppertal, beigeordnet.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe.

2

Der Kläger war seit dem 18. Dezember 2013, zuletzt aufgrund eines bis zum 31. Dezember 2014 befristeten Arbeitsvertrages bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis mit zwei Schreiben vom 20. August 2014 fristlos. Der Kläger hat sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. August 2014, der am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, gegen diese Kündigungen gewandt mit dem Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen vom 20. August 2014 nicht zum 20. August 2014 beendet wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2014 fortbesteht. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Der beigefügte und vom Kläger unterschriebene Vordruck der „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ enthält ua. folgenden Hinweis:

        

Mir ist auch bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung meiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. … Ich weiß, dass die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann, und ich dann die gesamten Kosten nachzahlen muss.

3

Im Termin zur Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 12. September 2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 15. September 2014 beendet wurde.

4

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger, der zum damaligen Zeitpunkt Leistungen nach dem SGB II bezog, für den 1. Rechtszug mit Wirkung vom 28. August 2014 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten.

5

Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 wandte sich das Arbeitsgericht an die Prozessbevollmächtigte des Klägers und bat darum, die derzeitige Vermögenssituation des Klägers binnen einer Frist von drei Wochen unter Verwendung des Vordrucks „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ genau darzulegen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 übersandte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Arbeitsgericht die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger seit dem 19. Oktober 2015 keine Leistungen mehr nach dem SGB II bezog, sondern in einem neuen Arbeitsverhältnis stand.

6

Mit einem an die Prozessbevollmächtigte des Klägers gerichteten Schreiben vom 2. März 2016 wies das Arbeitsgericht den Kläger darauf hin, dass die Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben sei, da der Kläger eine wesentliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse trotz entsprechender Belehrung nicht mitgeteilt habe, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers führte daraufhin mit Schreiben vom 4. März 2016 aus, der Kläger sei auch nach Antritt der neuen Stelle weiterhin unverändert bedürftig. Er sei dringend darauf angewiesen, weiter Raten für die Staatsanwaltschaft zahlen zu können, da er anderenfalls die Haft antreten müsse und dann voraussichtlich seine Stelle verliere.

7

Mit Beschluss vom 14. März 2016, der der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. März 2016 zugestellt wurde, hob das Arbeitsgericht die dem Kläger mit Beschluss vom 19. Dezember 2014 bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit der Begründung auf, der Kläger habe dem Gericht entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO die wesentliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse nicht mitgeteilt.

8

Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29. März 2016, der am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde ein.

9

Nachdem das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 5. April 2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hatte, hat das Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 12. Mai 2016, der der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Mai 2016 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO lägen vor, da der Kläger dem Gericht eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Absichtlichkeit oder groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beziehe sich allein auf die Unrichtigkeit einer Mitteilung. Das Merkmal „unverzüglich“ enthalte bereits ein subjektives Element. Im Übrigen handele eine Partei, die ihre Rechte aus der Prozesskostenhilfe in Anspruch nehme und auf Kosten der Allgemeinheit ihren Prozess geführt habe, und die darüber hinaus auf ihre Meldepflichten hingewiesen worden sei, grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergesse oder ignoriere. Auch wenn grobe Nachlässigkeit zu verneinen sein sollte, sei das Unterlassen der Klägers doch immer noch als schuldhaft anzusehen ohne dass ein atypischer Fall angenommen werden könne.

10

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - vom Landesarbeitsgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, die subjektiven Merkmale der Absicht bzw. der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezögen sich sowohl auf die unrichtige Mitteilung als auch auf die nicht unverzügliche Mitteilung einer Änderung der Einkommensverhältnisse. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts liege nicht automatisch grobe Nachlässigkeit vor, wenn ein Antragsteller die Mitteilung schlicht vergesse. Zudem sei § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einschränkend dahin auszulegen, dass die Prozesskostenhilfebewilligung nur dann aufgehoben werden könne, wenn zumindest die Möglichkeit bestanden hätte, sich durch das Unterlassen der Mitteilung einen Vorteil zu verschaffen. Dies sei nicht der Fall, wenn - wie bei ihm - durchgängig die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegen hätten. Jedenfalls liege ein atypischer Fall vor, da ihn die Folgen der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ungewöhnlich hart träfen. In diesem Fall könne er die Raten für die Staatsanwaltschaft nicht mehr zahlen und müsse die Haft antreten mit der Folge, dass er seine Arbeitsstelle und seine Wohnung verliere.

11

II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. März 2016 nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat allerdings an einer eigenen Sachentscheidung gehindert (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur erneuten Entscheidung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

12

1. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. März 2016 nicht zurückgewiesen werden. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bereits dann in Betracht kommt, wenn die Partei wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat, ohne dass der Partei der Vorwurf der groben Nachlässigkeit oder der Absicht zu machen wäre.

13

a) Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der seit dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung (im Folgenden nF), der gemäß § 40 Satz 1 EGZPO vorliegend zur Anwendung kommt, da der Kläger den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem 1. Januar 2014 gestellt hatte, soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO nF dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

14

b) § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ist dahin auszulegen, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreicht, dass die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sondern dass auch im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht oder der groben Nachlässigkeit erforderlich ist. Die Partei muss demnach eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage und auch den Anschriftswechsel absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 11; so auch AR/Heider 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 124 Rn. 51; BeckOK ZPO/Kratz Stand 1. September 2016 ZPO § 124 Rn. 23a; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 7. Aufl. Rn. 847; HWK/Kalb 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 10; Hk-ZPO/Kießling 6. Aufl. § 124 Rn. 8; Korinth ArbRB 2016, 60, 63; Maul-Sartori jurisPR-ArbR 38/2015 Anm. 6; Natter FA 2014, 290, 291; Nickel MDR 2013, 890, 894; Thomas/Putzo/Seiler 37. Aufl. § 124 Rn. 4a; wohl auch Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe 13. Aufl. § 124 ZPO Rn. 20, 21; aA Musielak/Voit/Fischer ZPO 13. Aufl. § 124 Rn. 8a ohne Begründung).

15

aa) Zwar ist es aufgrund der Stellung der tatbestandlichen Voraussetzung „unverzüglich“ in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF und ihres möglichen Wortsinns nicht von vornherein ausgeschlossen, dass im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei nicht erforderlich ist, sondern dass bereits einfaches Verschulden der Partei für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung regelmäßig ausreicht. Insoweit könnte der Begriff „unverzüglich“, der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF am Satzende im unmittelbaren Kontext mit der Nichtmitteilung steht, iSv. § 121 BGB und damit als „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen sein. Danach wären die geforderten Mitteilungen zwar nicht sofort, wohl aber innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist zu erstatten (vgl. etwa BGH 28. Juni 2012 - VII ZR 130/11 - Rn. 20; 15. März 2005 - VI ZB 74/04 - zu II 1 a der Gründe), ohne dass es auf eine Absicht oder eine grobe Nachlässigkeit ankäme.

16

bb) Die Systematik von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF, seine Entstehungsgeschichte und sein Sinn und Zweck sprechen indes dafür, dass die Bestimmung so auszulegen ist, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels und einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat.

17

(1) § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF setzt durch die Bezugnahme auf § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO nF voraus, dass die Partei ihren Verpflichtungen nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF nicht nachgekommen ist. Bereits nach dieser Bestimmung hat die Partei aber eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und einen Anschriftswechsel „unverzüglich“ mitzuteilen. Soweit § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF dann die unrichtige Mitteilung der Nichtmitteilung gleichstellt, bezieht sich dies sowohl auf die wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse als auch auf die Änderung der Anschrift. Bereits dies spricht dafür, dass mit dem Merkmal „unverzüglich“ im Zusammenhang mit der Nichtmitteilung in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF im Hinblick auf das Verschulden der Partei keine Abgrenzung zur unrichtigen Mitteilung erfolgen sollte und dass sich demnach das Verschuldenserfordernis der „Absicht“ und der „groben Nachlässigkeit“ - vor die Klammer gezogen - sowohl auf die unrichtige Mitteilung als auch auf die Nichtmitteilung bezieht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sowohl eine unvollständige Mitteilung der Änderung der Anschrift als auch eine unvollständige Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Mitteilungen sind und dass die Grenze zwischen einer unrichtigen Mitteilung und einer Nichtmitteilung im Einzelfall fließend sein kann. So kann eine Mitteilung im Einzelfall so lückenhaft sein, dass sie bei wertender Betrachtung einer Nichtmitteilung gleichsteht. Auch dies spricht dafür, dass § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF für sämtliche dort aufgeführten Verstöße der Partei gegen ihre Mitwirkungspflichten, sei es durch unrichtige oder unterlassene Mitteilungen, einen einheitlichen Verschuldensmaßstab der Absicht oder groben Nachlässigkeit normiert.

18

(2) Dass § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben voraussetzt, dass die Partei die unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat, wird durch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung bestätigt.

19

Der ursprüngliche Entwurf eines „Gesetzes zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe“ (BT-Drs. 17/1216) sah in Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung) unter Nr. 11 Buchst. c vor, dass § 124 ZPO dahin geändert wird, dass nach Nr. 3 die Nr. 3a eingefügt wird. Danach sollte die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben werden, wenn „die Partei entgegen § 120 Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 1 wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift dem Gericht nicht unverzüglich oder unrichtig mitgeteilt hat, es sei denn, dass sie ohne ihr Verschulden an der unverzüglichen oder richtigen Mitteilung gehindert war“. Bereits nach diesem Entwurf sollte für die Fälle der unrichtigen und die der unterlassenen unverzüglichen Mitteilung erkennbar ein und derselbe Verschuldensmaßstab gelten.

20

Mit der endgültigen Fassung von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF hat der Gesetzgeber sodann die Möglichkeiten einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung sowohl für den Fall, dass die Partei ihren Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF nicht unverzüglich nachkommt, als auch für den Fall, dass die Partei eine Änderungsmitteilung erstattet, diese aber inhaltlich unrichtig ist, deutlich eingeschränkt. In beiden Fällen setzt die Aufhebung voraus, dass die Partei ihre Pflichten absichtlich oder grob nachlässig verletzt hat. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472 S. 35), dass nicht nur das Unterlassen einer Änderungsmitteilung, sondern auch eine zwar erstattete, inhaltlich aber unrichtige Änderungsmitteilung zu einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung führe. Die Einschränkung auf absichtliche und grob nachlässige Pflichtverletzungen entspreche den subjektiven Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß Absatz 1 Nr. 2. Diese Ausführungen belegen, dass der Gesetzgeber gerade im Hinblick auf den Verschuldensmaßstab nicht zwischen der Nichtmitteilung und der unrichtigen Mitteilung differenzieren wollte.

21

(3) Sinn und Zweck der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF getroffenen Regelung sprechen ebenfalls für die einheitlich geltende Verschuldensanforderung der Absicht und der groben Nachlässigkeit.

22

Mit der in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF vorgesehenen Sanktion(vgl. BT-Drs. 17/11472 S. 35) der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung soll die Partei nicht nur erkennbar dazu angehalten werden, ihren in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF bestimmten Mitwirkungspflichten nachzukommen. Hierdurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, jederzeit zu überprüfen, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse in einem Umfang verbessert haben, dass der Bewilligungsbeschluss zulasten der Partei zu ändern ist. Dies gilt sowohl für die in § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF vorgesehene Verpflichtung der Partei, dem Gericht von sich aus wesentliche Verbesserungen ihrer wirtschaftlichen Lage mitzuteilen, als auch für ihre Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels.

23

Kommt die Partei ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, soll sie nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe regelmäßig verlieren. Ein solcher Rechtsverlust setzt nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB allerdings ein schuldhaft unredliches Verhalten der Partei, mithin eine grobe Pflichtverletzung, also grobes Verschulden(vgl. BeckOK BGB/Fritzsche Stand 1. August 2016 BGB § 990 Rn. 6) voraus. Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung kann demnach auch in den Fällen der unterlassenen unverzüglichen Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und eines Anschriftswechsels nur erfolgen, wenn die Partei ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung der geforderten Angaben absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht nachgekommen ist.

24

(4) In dieser Auslegung trägt § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinreichend Rechnung.

25

Zwar folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)die Verpflichtung des Staates, die Situation Bemittelter und Unbemittelter im Bereich des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, insbesondere den Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Einer weniger bemittelten Partei darf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu einer bemittelten Partei nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfG 29. Dezember 2009 - 1 BvR 1781/09 - Rn. 12; 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 - Rn. 20 f.; BAG 28. April 2016 - 8 AZB 65/15 - Rn. 21). Diesen Anforderungen trägt die Zivilprozessordnung mit der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten, Rechnung. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben verbieten es allerdings weder, der Partei, die Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, aufzuerlegen, den Fortbestand der persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen in redlicher Weise darzulegen, noch an ein schuldhaftes unredliches Verhalten der Partei die Verwirkung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe zu knüpfen (vgl. BGH 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12 - Rn. 30). Insoweit wird mit § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF der Gefahr einer unverhältnismäßigen Erschwernis des Zugangs zu den Gerichten dadurch ausreichend begegnet, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ein qualifiziertes Verschulden der Partei (Absicht oder grobe Nachlässigkeit) voraussetzt und dass aufgrund der Ausgestaltung von § 124 Abs. 1 ZPO nF als „Soll-Vorschrift“ trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung in atypisch gelagerten Einzelfällen Ausnahmen von der „Regelaufhebung“(vgl. hierzu BT-Drs. 17/11472 S. 33) möglich bleiben.

26

2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Entgegen den - allerdings vorliegend nicht tragenden - Ausführungen des Landesarbeitsgerichts handelt eine Partei, die - wie der Kläger - Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt und damit auf Kosten der Allgemeinheit seinen Prozess geführt hat und die - wie der Kläger - darüber hinaus auf seine Mitteilungspflichten nach § 120a Abs. 2 ZPO nF hingewiesen wurde, nicht schon dann grob nachlässig, wenn sie ihre daraus erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergisst oder ihnen schlicht nicht nachkommt. Die schlichte Verletzung der in § 120a Abs. 2 ZPO nF bestimmten Mitteilungspflichten indiziert noch keine grobe Nachlässigkeit.

27

a) Die Verschuldensanforderung der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF erfordert mehr als leichte Fahrlässigkeit, nämlich eine besondere Sorglosigkeit. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspricht dem der groben Fahrlässigkeit. Danach handelt grob nachlässig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (in diesem Sinne auch: BeckOK ZPO/Kratz Stand 1. September 2016 ZPO § 124 Rn. 18; Musielak/Voit/Fischer ZPO 13. Aufl. § 124 Rn. 5; zum Begriff der groben Nachlässigkeit in § 296 Abs. 2 ZPO vgl. BGH 30. März 2006 - VII ZR 139/05 - Rn. 4). Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. etwa BGH 11. Juli 2007 - XII ZR 197/05 - Rn. 15).

28

b) Die Entscheidung, ob im Einzelfall von einfacher Fahrlässigkeit oder grober Nachlässigkeit auszugehen ist, erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände. Geht es - wie hier - um die Frage, ob eine Partei ihre Verpflichtung, dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse von sich aus unverzüglich mitzuteilen, grob nachlässig oder lediglich leicht fahrlässig verletzt hat, kann vor dem Hintergrund, dass diese Pflicht dazu dient, der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe entgegenzuwirken (BT-Drs. 17/11472 S. 1), im Rahmen der Abwägung auch von Bedeutung sein, wenn die Partei anderweitige Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt werden. Hierzu hat die Partei, die diesen Umstand berücksichtigt wissen möchte, substantiiert vorzutragen. Ein solcher Vortrag kann auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (vgl. zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - BAGE 108, 329).

29

3. Auf der Grundlage der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert (§ 577 Abs. 5 ZPO). Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zu erneuten Entscheidung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

30

a) Entgegen der Annahme des Klägers scheidet eine Anwendung von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF nicht bereits dann aus, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partei nicht in einem Umfang verbessert haben, der eine Änderung des Bewilligungsbeschlusses gebietet. Bei § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF handelt es sich um einen Verwirkungstatbestand, bei dem es auf die Kausalität nicht ankommt. § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF knüpft die Mitteilungspflicht nicht daran, dass die Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich zu einer abändernden Entscheidung führt oder geführt hätte, sondern nur daran, ob sie wesentlich ist, wobei der Begriff der Wesentlichkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse bei Bezug eines laufenden monatlichen Einkommens in § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO nF näher bestimmt wird. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF stellt sich insoweit als Sanktion für das Unterlassen der nach § 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO nF geforderten Mitteilungen dar(BT-Drs. 17/11472 S. 35).

31

b) Da das Landesarbeitsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat, die die Annahme grober Nachlässigkeit oder Absicht des Klägers begründen könnten, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung gehindert. Die Sache ist daher gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

32

Dabei wird das Landesarbeitsgericht auch zu prüfen haben, ob insbesondere im Hinblick auf den Einwand des Klägers, er könne im Fall der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die Raten an die Staatsanwaltschaft nicht mehr zahlen, sodass ihm Haft und damit auch der Verlust der Stelle und seiner Wohnung drohten und vor dem Hintergrund, dass der Kläger weiterhin hilfsbedürftig ist, ein atypischer Fall vorliegt, der eine Ausnahme von der Soll-Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF rechtfertigt oder zur Vermeidung unangemessener Ergebnisse gar gebietet.

        

    Winter    

        

    Vogelsang    

        

    Roloff    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 3. Februar 2016 - Az. 3 Ca 758/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 3. Februar 2016 Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz mit Wirkung vom 15. Juli 2015 in vollem Umfang unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 289,00 € ab Anforderung zu zahlen hat. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger könne nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur in Raten tragen. Er verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.041,60 €. Hiervon sei der Freibetrag für den Kläger selbst gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO in Höhe von 462,00 € in Abzug zu bringen. Wohn- und Wohnnebenkosten seien trotz gerichtlicher Auflage nicht belegt und daher auch nicht berücksichtigt worden. Das angegebene Darlehen von der Z. Bank sei trotz gerichtlicher Auflage nicht im Sinn einer regelmäßigen Bedienung belegt. Der eingereichte Kontoauszug weise zudem den Betrag von 214,40 € als Rücklastschrift aus, so dass noch nicht einmal eine einmalige Zahlung belegt worden sei. Nach § 115 Abs. 2 ZPO habe der Kläger daher Monatsraten in Höhe von 289,00 € aufzubringen.

2

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 22. Februar 2016 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit am 16. März 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. März 2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Er sei aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Raten auf die Prozessführung zu tragen. Die Nachweise über die Wohn- und Wohnnebenkosten sowie über die Darlehensverpflichtung würden unverzüglich nachgereicht.

3

Nachdem kein Eingang zu verzeichnen war, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 23. März 2016 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

4

Auch in der vom Beschwerdegericht gesetzten Frist reichte der Kläger keine Unterlagen zur Gerichtsakte.

5

Am 19. April 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet.

II.

6

1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

7

Das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Prozesskostenhilfebewilligung unter gleichzeitiger Anordnung von Ratenzahlungen ist wegen der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen (§ 240 ZPO). Es fehlt der kontradiktorische Charakter, den §§ 293 ff. ZPO voraussetzen. Es stehen sich nicht zwei Parteien, sondern der Prozesskostenhilfeantragsteller und das Gericht gegenüber (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Juli 2009 - 4 Ta 87/09 - NZA-RR 2009, 611; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. April 2005 - 6 W 2/02 - FamRZ 2006, 349 m. w. N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. November 2002 - 2 WF 93/02 - NJW-RR 2003, 796 m. w. N.; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 118 ZPO Rn. 15 m. w. N.; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vor §§ 239 - 252 Rn. 4 m. w. N.). Sinn und Zweck des § 240 ZPO gebieten ebenfalls keine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens. Die Regelung soll dem Wechsel in der Prozessführungsbefugnis Rechnung tragen und dem Insolvenzverwalter Bedenkzeit geben, über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden. Diese gesetzliche Funktion wird durch die Fortführung des vorliegenden Verfahrens nicht beeinträchtigt, in dem sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der festgesetzten Raten richtet und das Ausgangsverfahren bereits abgeschlossen ist.

8

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Der Kläger ist nach seinen Einkommensverhältnissen zur Zahlung einer monatlichen Rate in Höhe von 289,00 € auf die Prozesskosten verpflichtet.

9

Das durchschnittliche Einkommen des Klägers beträgt monatlich 1.041,60 € (Arbeitslosengeld I). Dieser Betrag liegt unterhalb des pfändbaren Betrags in Höhe von 1.079,99 €. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 Abs. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse und führen deshalb auch nicht zum Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners nach § 80 InsO (OLG Koblenz, Beschluss vom 6. April 2010 - 9 WF 159/10 -, juris; Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 9 WF 726/08 - BeckRS 2008, 24869; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 UF 87/05 - BeckRS 2005, 12354). Der Schuldner kann sich im Hinblick auf sein insolvenzfreies Vermögen sowohl rechtswirksam verpflichten als auch Zahlungen aus dem insolvenzfreien Vermögen leisten (Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl. 2015, § 80 Rn. 8).

10

Von dem pfändungsfreien Einkommen des Klägers ist der Freibetrag für die Partei in Höhe von 462,00 € in Abzug zu bringen. Weitere Abzugspositionen hat der Kläger - auch im Beschwerdeverfahren - nicht dargetan und belegt. Es verbleibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 579,60 €, das nach § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO monatlichen Raten in Höhe von 289,00 € entspricht.

11

Daher verbleibt es bei der vom Arbeitsgericht getroffenen Ratenzahlungsanordnung.

12

Die sofortige Beschwerde war somit kostenpflichtig zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.