Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. März 2014 - 6 Sa 514/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0325.6SA514.13.0A
bei uns veröffentlicht am25.03.2014

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. Oktober 2013 - Az: 7 Ca 358/13 - teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 358,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 95 %, der Beklagte zu 5 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 88 %, der Beklagte zu 12 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zuletzt noch um Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen des Verlustes einer Zeilenkamera und zweier Hand-Akkuschrauber.

2

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem Unternehmen für Heizung-Sanitär-Industrieautomationen mit Hauptsitz in C-Stadt, als verantwortlicher Mitarbeiter in deren damaliger Niederlassung in S beschäftigt. Er ist der Bruder des Geschäftsführers der Klägerin und bewohnte während des Arbeitsverhältnisses in dem Gebäude der Niederlassung eine Wohnung, die er von der Klägerin gemietet hatte. Die Ehefrau und die Tochter des Beklagten waren ebenfalls bei der Klägerin beschäftigt. Die Geschäftsräume der Klägerin erstreckten sich auf zwei Stockwerke inklusive Keller. Zur Erbringung seiner Arbeitsleistung wurden dem Beklagten von der Klägerin in der Werkstatt ua. zwei Hand-Akkuschrauber mit Zubehör und ein Prüfgerät GMC Secutest SIII plus überlassen, ebenso eine im Eigentum der Firma K. stehende Zeilenkamera (vgl. Bl. 10 f. d. A.). Im Keller der Gewerberäumlichkeiten bewahrte der Beklagte auch private Gegenstände, ua. Werkzeug, Pkw-Ersatzteile und Unterlagen auf.

3

Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte überwarfen sich im Laufe des Jahres 2012. Im Dezember 2012 wurde dem Beklagten ein Hausverbot erteilt. Am 28. Dezember 2012 ließ die Klägerin von den Zeugen H und S die Schlösser (jedenfalls) der Werkstatt austauschen. Der Beklagte kündigte das Mietverhältnis außerordentlich. Am 28. Dezember 2012 erstattete der Geschäftsführer der Klägerin gegen den Beklagten Strafanzeige wegen der behaupteten Entwendung von Gegenständen aus den Büro- und Geschäftsräumen in S, ohne eine Schadensaufstellung einzubringen. Die Anzeige wurde letztlich nicht weiterverfolgt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 31. Dezember 2012. Auch die Niederlassung in S wird nicht mehr betrieben.

4

Am 14. Januar 2013 erfolgte vereinbarungsgemäß ab 12.00 Uhr eine Beräumung der Firmenräumlichkeiten im Beisein des Geschäftsführers der Klägerin, des Beklagten, des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der drei Umzugshelfer der Klägerin (ua. die Zeugen S und R), des Mitarbeiters der Firma K L, sowie ab 15.00 Uhr der Ehefrau des Beklagten und deren Bekannter G. Der Geschäftsführer der Klägerin entfernte mit seinen Helfern Gegenstände in Besitz und Eigentum der Klägerin aus den Räumlichkeiten, um sie in Fahrzeuge zu verladen und anschließend nach C-Stadt zu verbringen. Der Beklagte verbrachte in seinem Eigentum stehende Gegenstände aus den Räumen. Zur exemplarischen Darstellung der Situation am Räumungstermin wird auf vom Beklagtenvertreter währenddessen gefertigte Bildaufnahmen (Bl. 65 d. A.) verwiesen. Unstreitig verlud der Geschäftsführer der Klägerin am Räumungstermin die Akkus und Ladegeräte der beiden Hand-Akkuschrauber in sein Fahrzeug. Kurz vor Beendigung der Verladearbeiten erklärte der Geschäftsführer der Klägerin, nunmehr seien die Räumlichkeiten von jeglichem Firmeneigentum befreit. Nach dem Räumungstermin nahm der Beklagte weitere Aufräumarbeiten vor. Umfang und Anlass hierfür sind zwischen den Parteien umstritten.

5

Zwischen den Parteien ist der Verbleib der im Eigentum der Klägerin stehenden beiden Akkuschrauber ebenso streitig, wie der der Zeilenkamera der Firma K.

6

Nach außergerichtlicher Geltendmachung der Herausgabe unter Fristsetzung zum 15. Februar 2013 hat die Klägerin mit am 29. April 2013 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - eingehendem Schriftsatz vom 24. April 2013 Schadensersatz wegen der Nichtherausgabe der Akkuschrauber, der Zeilenkamera und des Prüfgerätes verlangt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Mai 2013 hilfsweise die Aufrechnung mit einer Forderung wegen fiktiven Stundenlohns erklärt.

7

Die Klägerin hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - im Wesentlichen vorgetragen, dem Beklagten seien die Gegenstände als Verantwortlichem zur ordnungsgemäßen Lagerung, Gebrauch und pfleglichem Umgang anvertraut worden und er habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil er allein es zu vertreten habe, dass die Gegenstände nunmehr weder herausgegeben werden könnten, noch vorhanden seien. Für die Räumlichkeiten habe - neben ihrem Geschäftsführer, der die Räume ausweislich der Alarmanlagenprotokolle jedoch nie außerhalb der Geschäftszeiten aufgesucht habe - nur der Beklagte, seine Frau und seine Tochter entsprechende Zutrittsberechtigungen gehabt bis die Schlösser ausgetauscht worden seien. Da sie habe befürchten müssen, dass der Beklagten nach dem von ihr ausgesprochenen, nur die Werkstatt betreffenden Hausverbot Gegenstände aus ihrem Eigentum aus den Firmenräumlichkeiten verbringe, um sich eine eigene Existenz aufzubauen, habe sie die Zeugen S und H beauftragt, am 28. Dezember 2012 die Schlösser auszuwechseln und die Alarmanlage wieder scharf zu schalten, so dass die Räumlichkeiten erst wieder am 14. Januar 2013 hätten aufgesucht werden können. Von den Zeugen durchgeführte Fotodokumentationen zeigten, dass die Regale zum damaligen Zeitpunkt bereits teilweise beräumt gewesen seien. Am 20. Dezember 2012 habe der Zeuge H die streitgegenständlichen Geräte noch in der Werkstatt wahrgenommen, beim Schlössertausch jedoch nicht mehr gesehen, weshalb sie der Beklagte zuvor entfernt haben müsse. Ihr Geschäftsführer habe die Gegenstände am 14. Januar 2013 nicht verladen. Es sei zwar zutreffend, dass er an diesem Tag zunächst angenommen habe, die Zeilenkamera mit den anderen Sachen beim Räumungstermin eingepackt zu haben; beim Entladen habe er allerdings festgestellt, dass dies ein Irrtum gewesen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beklagte sie zuvor entfernt habe. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe dieser jedenfalls nicht die teure Zeilenkamera und die beiden Akkuschrauber beseitigen sollen, deren Zubehör zuvor für ihn klar erkennbar verladen worden sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe nur deutlich gemacht, der Beklagte könne nun seine privaten Gegenstände entsorgen. Der Beklagte könne daher auch keine Vergütung verlangen für angebliche weitere, dem Umfang nach bestrittene Räumarbeiten wegen privater Dinge. Der Beklagte schulde ihr den Zeitwert der Akkuschrauber in Höhe von insgesamt 358,23 Euro und den Betrag von 2.742,83 Euro, den die Firma K wegen des Verlustes der Zeilenkamera ihr gegenüber im Wege der Aufrechnung geltend gemacht habe. Weiter hat die Klägerin Schadensersatz für das Prüfgerät in Höhe von 3.816,32 Euro verlangt.

8

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.743,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2013 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 358,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2013 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.816,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2013 zu zahlen.

10

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren noch von Relevanz - im Wesentlichen vorgetragen, er habe die von der Klägerin herausverlangten Gegenstände nicht und könne sie daher auch nicht herausgeben. Deren Geschäftsführer habe am 14. Januar 2013 die Kamera mitgenommen. Auf die Frage des Zeugen L, was mit der Kamera sei, habe der Geschäftsführer der Klägerin gesagt, er hoffe nicht, noch einmal das ganze Auto auspacken zu müssen, er habe diese noch am selben Tag gesehen, sie sei im Zuge des Mobiliarabbaus von Regal zu Regal gewandert und habe sich schließlich auf dem Tisch befunden. Nach Abschluss der Verladearbeiten habe der Geschäftsführer der Klägerin ihn beauftragt, alle in den Firmenräumlichkeiten verbliebenen Gegenstände zu entsorgen. Hierzu hätten auch die Hand-Akkuschrauber gehört, sowie weitere Wagenladungen, die er zusammen mit zwei Zeugen drei Wochen lang jeweils 40 Stunden entsorgt habe, so dass sich bei einem fiktiven Stundenlohn von 45,00 Euro eine aufrechenbare Gegenforderung von 1.800,00 Euro ergebe. Mindestens einmal im Zeitraum zwischen Austausch der Schlösser und dem Räumungstermin sei der Zeuge H in den Räumlichkeiten gewesen.

13

Das Arbeitsgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 08. August 2013 Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, die Zeilenkamera sei am 14. Januar 2013 in den Geschäftsräumen nicht mehr vorhanden gewesen und auch nicht übergeben worden und der Geschäftsführer habe am 14. Januar 2013 nicht angewiesen oder zugestimmt, dass zwei Akkuschrauber verschrottet werden sollen. Im Termin zur Beweisaufnahme am 10. Oktober 2013 hat es den Beweisbeschluss erweitert um die Behauptung der Klägerin, am 20. Dezember 2012 seien die streitigen Gegenstände noch in den Betriebsräumlichkeiten vorhanden gewesen, während der Zeuge H sie am 28. Dezember 2012 nicht mehr gesehen habe, mithin sie entfernt gewesen seien. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. Oktober 2013 (Bl. 89 bis 104 d. A.) verwiesen.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. Oktober 2013, wegen dessen Tatbestandes auf Bl.113 bis 117 d. A. Bezug genommen wird, hinsichtlich des für die Zeilenkamera und die Akkuschrauber geltend gemachten Schadensersatzanspruchs stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zumindest hinsichtlich der Zeilenkamera und der Akkuschrauber fest, dass der Beklagten seine arbeitsvertragliche Pflicht zur sorgsamen Behandlung und Herausgabe ihm übergebener Produktionsmittel verletzt habe. Diese Pflicht habe der Beklagte unstreitig verletzt, weil die Gegenstände nicht an die Klägerin zurückgelangt seien. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Beklagte die Pflichtverletzung auch zu vertreten habe, da er seine Herausgabepflicht hinsichtlich der Zeilenkamera und der Akkuschrauber vorsätzlich verletzt habe. Hinsichtlich des Geräts Secutest III sei die Kammer von einem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin ausgegangen, so dass die Klage insoweit abgewiesen worden sei. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf Bl. 117 ff. d. A. verwiesen. Hinsichtlich der Klageabweisung wegen des Prüfgerätes ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen.

15

Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 24. Oktober 2103 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 13. November 2013, bei Gericht eingegangen am 14. November 2013, Berufung eingelegt und diese mit am 09. Dezember 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 06. Dezember 2013 begründet.

16

Der Beklagte hat seine Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 06. Dezember 2013, wegen deren Inhalt auf Bl. 144 ff. d. A. Bezug genommen wird, im Wesentlichen wie folgt begründet:

17

das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er seiner arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Herausgabe und sorgsamen Behandlung ihm anvertrauter Produktionsmittel nicht nachgekommen sei, da die Klägerin dies nicht habe nachweisen können. Lediglich der Umstand, dass die Zeilenkamera und die Akkuschrauber am 14. Januar 2013 nicht auffindbar gewesen seien, könne seine Haftung nicht begründen, da er die Gegenstände gar nicht habe herausgeben können, weil die Zeilenkamera vom Geschäftsführer der Klägerin selbst verladen worden sei. Gerade aus der Aussage des Zeugen L, der Geschäftsführer der Klägerin habe - auf die Kamera angesprochen - nach seiner Erinnerung gesagt, er meine, etwas in einer blauen Kiste gesehen zu haben, belege, dass es alles andere als ausgeschlossen sei, dass es der Geschäftsführer der Klägerin selbst gewesen sei, der die Kamera eingepackt und sie gegebenenfalls verloren habe. Das hätten auch die Zeugen R und S nicht ausschließen können, insbesondere letzterer habe angegeben, nicht in alle Kisten hineingeschaut und nicht ständig in der Nähe des Geschäftsführers gewesen zu sein. Gerade vor dem Hintergrund der Streitigkeiten zwischen den Brüdern, die in der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem Hausverbot gegipfelt und zu insgesamt fünf Gerichtsverfahren geführt hätten, könne nicht außer Betracht bleiben, dass die Klägerin es möglicherweise selbst zu verantworten habe, dass die Produktionsmittel nicht hätten herausgegeben werden können. Anders lasse es sich auch nicht erklären, warum die Klägerin im Strafverfahren die Spezifizierung der fehlenden Gegenstände unterlassen habe. Äußerst hilfsweise werde gerügt, dass das Arbeitsgericht sich in keiner Weise mit der hilfsweisen Aufrechnung auseinandergesetzt habe.

18

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

19

auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az.: 7 Ca 358/13 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.

20

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

21

die Berufung wird zurückgewiesen.

22

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 07. Januar 2014, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 190 ff. d. A. Bezug genommen wird, im Wesentlichen wie folgt:

23

unstreitig seien die Zeilenkamera und die Akkuschrauber durch den Beklagten nicht übergeben oder irgendwelche Unterlagen über ihren Verbleib vorgelegt worden. Erstmals im Zuge der Auflösung der Niederlassung habe der Beklagte behauptet, die Gegenstände, für die er die Verantwortung getragen habe, seien nicht mehr vorhanden. Diese Verantwortung habe er verletzt, weil er weder belegen könne, wann, wo bzw. ob diese Gegenstände gegebenenfalls beschädigt worden seien, noch wo oder wie sie entsorgt worden oder verblieben seien. Auch die von ihm benannten Zeugen hätten hierzu keine Angaben machen können, während die von ihr benannten Zeugen den klägerischen Vortrag zumindest im ausgeurteilten Umfang bestätigt hätten. Auch wenn der Beklagte sich in der Berufungsbegründung auf die Aussage des Zeugen L stütze, müsse er sich fragen lassen, wenn die Zeilenkamera bei der Beräumung tatsächlich vorhanden gewesen sei, was bestritten werde, warum er sie nicht persönlich übergeben habe. Fest stehe, dass sie sämtliche Geräte nicht zurückerhalten habe und der Beklagte hierfür die Verantwortung trage. Die Strafanzeige sei lediglich nicht weiter verfolgt worden, weil man eine Möglichkeit der gütlichen Bereinigung unter Brüdern erhofft habe. Der erklärten Aufrechnung fehle es dem Grunde und der Höhe nach an substantiiertem Vortrag.

24

Wegen des weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

25

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

I.

26

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 24. Oktober 2013 mit am 14. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 13. November 2013 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 06. Dezember 2013, bei Gericht eingegangen am 09. Dezember 2013, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II.

27

Die Berufung ist in der Sache teilweise erfolgreich. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht angenommen, der Beklagte schulde der Klägerin Schadensersatz wegen des Verlustes der Zeilenkamera (1). Im Ergebnis zutreffend ist das Arbeitsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schadensersatz im Hinblick auf die streitgegenständlichen Hand-Akkuschrauber in Höhe von 358,12 Euro zu leisten (2). Auf die Berufung des Beklagten war das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen daher teilweise abzuändern, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, Schadensersatz für die Zeilenkamera zu leisten; die Klage unterlag auch insoweit der Abweisung.

28

1. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen des Verlustes der Zeilenkamera nicht zu.

29

1.1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB iVm. §§ 611, 667, 619 a BGB. Für einen derartigen Anspruch hätte die Klägerin darlegen müssen, dass der Beklagte schuldhaft die ihm obliegende Pflicht zur Herausgabe der Zeilenkamera verletzt und diese Pflichtverletzung zu einem von ihm zu vertretenden Verlust des Gerätes und einem hierdurch verursachten Schaden geführt hat. Dies ist der Klägerin, die den von der Eigentümerin der Kamera im Wege der Aufrechnung erlangten Betrag als Schaden geltend macht, nicht gelungen.

30

a) Ein Arbeitnehmer ist nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses wie ein Beauftragter verpflichtet, dem Arbeitgeber alles, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben. Zur Ausführung der übertragenen Arbeit erhalten hat der Arbeitnehmer alles, was ihm zum Zwecke der Durchführung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden ist. Die auftragsrechtlichen Regelungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. (BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 17, mwN, zitiert nach juris).

31

b) Die Klägerin hat vorliegend nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte, der die Zeilenkamera unstreitig zur Ausführung seiner Tätigkeit erhalten hat, seine Herausgabepflicht schuldhaft verletzt hat und hierdurch der geltend gemachte Schaden entstanden ist.

32

aa) Der Beklagte, der ausdrücklich bestritten hat, die Kamera - etwa zum Aufbau einer eigenen Selbstständigkeit - entwendet zu haben, hätte seine Herausgabepflicht dann schuldhaft verletzt, wenn er - was die Klägerin behauptet hat - zur Herausgabe deshalb nicht in der Lage war, weil er die Zeilenkamera aus den Geschäftsräumen der Klägerin entfernt hat. Ausreichende Umstände, die allein den Schluss zulassen, der Beklagte habe die Kamera entwendet, hat die Klägerin jedoch nicht dargetan.

33

(1) Für den Zeitraum bis zum Austausch der Schlösser am 28. Dezember 2012 scheitert eine derartige Annahme bereits daran, dass nicht ausschließlich der Beklagte Zugriff auf das streitgegenständliche Gerät hatte. Nach dem Vortrag der Klägerin hatten vor dem 28. Dezember 2012 - selbst wenn man den Geschäftsführer der Klägerin außer Betracht lässt - nicht nur der Beklagte, sondern zumindest auch die damals ebenfalls in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin stehenden Angehörigen des Beklagten berechtigten Zugang zu den Geschäftsräumen der Klägerin und damit auch zur Zeilenkamera. Bereits vor diesem Hintergrund kann die Behauptung der Klägerin, der Zeuge H habe am 28. Dezember 2012 die Zeilenkamera nicht mehr gesehen (vgl. Beweisbeschluss vom 10. Oktober 2013 (Bl. 100 f. d. A.)), als zutreffend unterstellt werden, ohne dass sich hieraus zwingend ableiten ließe, dass gerade der Beklagte die Kamera aus den Betriebsräumen entfernt hat. Darüber hinaus schließt die Tatsache, dass der Zeuge H die Kamera am 28. Dezember 2012 nicht an ihrem angestammten Platz in der Werkstatt gesehen hat, nicht aus, dass sich das nicht sonderlich große Gerät (vgl. Bl. 10 d. A.) nicht anderweitig in den Betriebsräumen befunden hat. Dass der Zeuge H in sämtlichen Räumen Regale und Kisten der zwei Stockwerke umfassenden Gewerberäume nach der Zeilenkamera durchsucht hat, hat die Klägerin nicht behauptet; der Zeuge H hat dies im Rahmen seiner Vernehmung auch ausdrücklich mit dem Hinweis, „das gehe ihn nichts an“, verneint. Ob vor dem 28. Dezember 2012 noch weitere Personen (etwa Kunden oder Besucher wie beispielsweise der Zeuge H) Zugang zur Werkstatt hatten und die Zeilenkamera unbeobachtet hätten an sich nehmen können, kann daher dahinstehen. Ausreichende Anhaltspunkte, dass nur der Beklagte die Zeilenkamera vor dem 28. Dezember 2012 aus den Werkstatträumen entfernt haben kann, liegen nicht vor.

34

(2) Nach dem Austausch der Schlösser am 28. Dezember 2012 hatte der Beklagte bis zum 14. Januar 2013 keinen Zutritt mehr zur den Gewerberäumlichkeiten und kann die Kamera daher in diesem Zeitraum nicht entwendet haben. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellen wollte (obgleich vom Beklagten bestritten), dass in der Zeit vom 28. Dezember 2012 bis 14. Januar 2013 Dritte die Räume nicht betreten haben und die Kamera daher zu Beginn der Räumung noch vorhanden war, rechtfertigt auch die Situation beim Räumungstermin Mitte Januar 2013 nicht die alleinige Schlussfolgerung, dass der Beklagte die Zeilenkamera an diesem Tag aus dem Betrieb entfernt hat. Unstreitig haben am 14. Januar 2013 eine Vielzahl von Personen neben dem Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin an der sich über mehr als ein Stockwerk und mehrere Räume in verschiedenen Regalen erstreckenden Räumungsaktion teilgenommen. Bereits den nur exemplarisch zur Akte gereichten Fotos vom zu räumenden Kellergeschoss (Bl. 65 d. A.) lässt sich entnehmen, dass eine nicht zu übersehende Vielzahl von Gegenständen, die teilweise in verschlossene Kisten verpackt waren, aus den Gewerberäumlichkeiten zu entfernen waren. Unstreitig hat der gesamte Räumungstermin mehrere Stunden in Anspruch genommen, ohne dass eine Inventarisierung der Gegenstände erfolgt wäre. Auch der Geschäftsführer der Klägerin selbst hat zunächst angenommen, die Kamera gesehen und sogar eingepackt zu haben. Die Klägerin hat und konnte vor diesem Hintergrund keinen Verlauf darlegen, der ausschließlich den Schluss zulässt, dass der Beklagte am 14. Januar 2013 die Zeilenkamera an sich genommen hat.

35

(3) In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs im Hinblick auf die Entfernung der Zeilenkamera durch den Beklagten aus den dargelegten Gründen nicht substantiiert dargetan hat, war die vom Arbeitsgericht zur Frage des Vorhandenseins der Zeilenkamera am 14. Januar durchgeführte Beweisaufnahme durch Beschluss vom 08. August 2013 (Ziff. Ia)) nicht veranlasst. Die weiter zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemachte fehlende (persönliche) Übergabe der Zeilenkamera durch den Beklagten am Räumungstermin war zwischen den Parteien nicht streitig. Ungeachtet dessen hat auch die Beweisaufnahme keine weiteren Tatsachen erbracht, die die Behauptung der Klägerin stützen würde, nur der Beklagte könne die Kamera entfernt haben. Die vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen haben - allenfalls - bestätigt, die Zeilenkamera am 14. Januar 2014 nicht gesehen zu haben. Eine Wegnahme durch den Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt oder auch nur Tatsachen, die eine solche Wegnahme nahe legen, ergeben sich aus den Aussagen nicht.

36

bb) Soweit die Klägerin sich darauf berufen hat, der Beklagte sei - wenn die Zeilenkamera am 14. Januar 2013 noch vorhanden war - zumindest verpflichtet gewesen, sie ihrem Geschäftsführer persönlich zu überreichen und hafte für deren Verlust, weil er dem nicht nachgekommen sei, vermochte die Berufungskammer dem nicht zu folgen.

37

(1) Hat der Beauftragte das zur Ausführung der Geschäftsbesorgung noch Vorhandene dem Auftraggeber herauszugeben, richtet sich die dazu erforderliche Rechtshandlung nach dem Gegenstand des Erhaltenen (vgl. Münchener Kommentar BGB - Seiler 6. Auflage 2012 § 667 Rn. 6). Hatte der Beauftragte unmittelbaren Besitz an Sachen erlangt, muss er diesen auf den Auftraggeber zurückübertragen (§ 854 Abs. 1)(Münchener Kommentar BGB - Seiler 6. Auflage 2012 § 667 Rn. 6). Regelmäßig ist der Arbeitnehmer nach der ausdrücklichen gesetzlichen Wertung jedoch nicht Besitzer der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sachen, sondern nur Besitzdiener (§ 855 BGB), es sei denn, er ist als unmittelbarer Besitzer zu betrachten, weil er alleinigen Zugang zur Sache hat und sie selbstständig verwaltet, indem er zu wirtschaftlichen Entscheidungen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache berechtigt ist(vgl. BAG 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - Rn. 49, zitiert nach juris). Das Besitzdienerverhältnis zur Sache endet, wenn der Besitzdiener die Ausübung der tatsächlichen Gewalt dauerhaft aufgibt oder in anderer Weise verliert oder wenn das Weisungsverhältnis beendet wird. Damit verliert zugleich der Besitzherr seinen Besitz, sofern nicht die Sache in seiner von einem allgemeinen Besitzwillen beherrschten Gewahrsamssphäre verbleibt. Das Besitzdienerverhältnis zu einer Sache endet auch, wenn der Besitzdiener nach außen erkennbar dauerhaft nicht mehr den Willen hat, die tatsächliche Gewalt für einen anderen auszuüben, sondern sie für sich selbst besitzen will (Willensänderung) (vgl. Münchener Kommentar BGB - Joost 6. Auflage 2013 § 854 Rn. 18).

38

(2) Gemessen hieran war der Beklagte nicht verpflichtet, dem Geschäftsführer der Klägerin die Zeilenkamera anlässlich des Räumungstermins vom 14. Januar 2013 persönlich zu übergeben. Es nicht davon auszugehen, dass der Beklagte unmittelbarer Besitzer der ihm überlassenen Zeilenkamera gewesen ist. Dies scheitert bereits daran, dass neben dem Beklagten auch der Geschäftsführer der Klägerin Zugang zu den Betriebsräumlichkeiten und damit zur Kamera hatte. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte über die Verwendung der Kamera hätte eigene Entscheidungen treffen dürfen. Damit war der Beklagte im Hinblick auf die Kamera lediglich Besitzdiener. Dass der Beklagte nach außen erkennbar den Willen hatte, den tatsächlichen Gewahrsam an der Zeilenkamera nicht mehr für die Klägerin, sondern für sich selbst auszuüben, indem er sie entwendete, hat die Klägerin aus den bereits dargestellten Gründen (vgl. aa)) nicht darlegen können. Befand die Zeilenkamera sich jedoch noch in den Betriebsräumen der Klägerin, endete die Besitzdienerschaft des Beklagten zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin die Schlösser austauschte und dem Beklagten die Ausübung des tatsächlichen Gewahrsams nicht länger möglich war, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2012. Eine gesonderte Rückgabehandlung bezüglich jedes einzelnen Gegenstandes - und damit auch der Zeilenkamera - aus den sich ab dem Austausch der Schlösser im ausschließlichen Gewahrsam der Klägerin befindenden Betriebsräumen war dem Beklagten weder möglich, noch war eine solche erforderlich.

39

1.2. In Ermangelung anderweitiger, insbesondere deliktischer Anspruchsgrundlagen blieb der Schadensersatzklage der Klägerin hinsichtlich der Zeilenkamera der Erfolg verwehrt.

40

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht jedoch angenommen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB iVm. §§ 611, 667, 619 a BGB Schadensersatz für die beiden von ihm verschrotteten Hand-Akkuschrauber in Höhe von 358,23 Euro zu leisten.

41

2.1. Der Beklagte hat seine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachwirkende Pflicht auf sorgsame Behandlung der im Eigentum der Klägerin stehenden Hand-Akkuschrauber schuldhaft verletzt, da er diese nach eigenem - in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestelltem - Vortrag nach dem Räumungstermin vom 14. Januar 2013 verschrottet hat. Zu keinem Zeitpunkt hat der Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe ausdrücklich angeordnet, die beiden Werkzeuge zu entsorgen. Selbst wenn der Geschäftsführer der Klägerin nach Beendigung der Räumung allgemein erklärt haben sollte, der Beklagte möge nunmehr die in den ehemaligen Betriebsräumen verbliebenen Gegenstände entsorgen, durfte der Beklagte - abgesehen davon, dass auch zahlreiche in seinem Eigentum stehende Dinge zu beseitigen waren - nicht annehmen, dass hiermit auch die beiden Akkuschrauber gemeint sein sollten. Angesichts der Tatsache, dass im Verlauf der Räumung unstreitig der Geschäftsführer der Klägerin das Zubehör in Form von Ladekabeln und Akkus an sich genommen hatte, konnte der Beklagte nicht ohne sich grob fahrlässig zu verhalten, davon ausgehen, dass auch die zugehörigen voll funktionsfähigen Werkzeuge, die während der Räumung ersichtlich nicht auffindbar waren, verschrottet werden sollten. Im Rahmen seiner nachwirkenden Rücksichtnahmepflicht bezüglich des Eigentums der Klägerin hätte der Beklagte diese nicht vernichten dürfen.

42

2.2. Der Beklagte schuldet Schadensersatz in von der Klägerin rechnerisch unstreitig geltend gemachter Höhe von 358,23 Euro. Entgegen seiner Auffassung ist der Anspruch nicht gemäß §§ 389, 387 ff. BGB durch die von ihm hilfsweise erklärte Aufrechnung untergegangen. Der Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass ihm ein Anspruch auf fiktiven Aufwendungsersatz für behauptete 120 Stunden Aufräumarbeiten à 45,00 Euro zusteht. Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass die Klägerin grundsätzlich für die Entsorgung von in ihrem Eigentum und Besitz stehenden Gegenständen in den Räumen der aufgegeben Niederlassung eine angemessene Vergütung schulden würde, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan, in welchem Umfang er derartige Tätigkeiten im Interesse der Klägerin erbracht hat. Unstreitig befanden sich in den Gewerberäumlichkeiten der Klägerin auch im Eigentum des Beklagten stehende Gegenstände, für deren Beseitigung ausschließlich er selbst verantwortlich war und von der Klägerin keine Vergütung verlangen kann. Inwieweit die geltend gemachten Aufräumarbeiten Eigentum des Beklagten betroffen haben, ließ sich seinem Vortrag jedoch nicht entnehmen. Der geltend gemachte Anspruch steht ihm daher bereits vor diesem Hintergrund nicht zu.

43

2.3. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

B

44

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

45

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 667 Herausgabepflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 855 Besitzdiener


Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten


Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. März 2014 - 6 Sa 514/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Dez. 2011 - 10 AZR 283/10

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Oktober 2009 - 2 Sa 1438/08 - wird zurückgewiesen.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Oktober 2009 - 2 Sa 1438/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Herausgabe geschäftlicher Unterlagen und im Wege der Stufenklage Auskunft, welche weiteren Geschäftsunterlagen er noch in seinem Besitz hat.

2

Der Beklagte war bei der Klägerin, einem Unternehmen der Automobilindustrie, als Leiter des Generalsekretariats und der Konzernproduktplanung im Geschäftsbereich des Vorsitzenden des Vorstands zu einem Bruttojahresgehalt von 363.900,00 Euro bis zum 30. Juni 2007 beschäftigt.

3

Die Parteien schlossen am 9. Mai 2007 eine „Aufhebungsvereinbarung“ zum 30. Juni 2008, in der ua. geregelt ist:

        

„…    

        

§ 7 Geheimhaltung

        

Auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bleibt die Verpflichtung zur Wahrung von Dienstgeheimnissen gemäß der Vertragsbedingungen zum Arbeitsvertrag von Herrn D vom 21.10.2002 erhalten.

        

Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien über den Inhalt dieser Vereinbarung Stillschweigen zu wahren.

        

Die Gesellschaft verpflichtet sich, etwaige Referenzanfragen zukünftiger Arbeitgeber oder zukünftiger Geschäftspartner von Herrn D positiv zu beantworten.

        

…       

        

§ 15 Auszahlungskonditionen

        

Die in diesem Austrittsvertrag vereinbarten Konditionen und Zahlungen bleiben nach Art und Höhe unverändert, unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis zum 30.06.2008 oder zu einem früheren Termin enden wird. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung werden die bis zum 30.06.2008 ersparten monatlichen Gehaltszahlungen als sofortige Abfindung gezahlt. Die Abfindung erfolgt ohne Abzinsung.

        

§ 16   

        

Mit der Erfüllung dieses Vertrages sind alle wechselseitigen Ansprüche der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstverhältnis gegenseitig abgegolten.“

4

Am 11. Mai 2007 vereinbarten die Parteien eine Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses bereits zum 30. Juni 2007 unter Beibehaltung der übrigen Regelungen der Aufhebungsvereinbarung.

5

Der Beklagte gab am 2. Juli 2007 seinen Werksausweis, seine Schlüssel, die ihm zur Verfügung gestellte Kreditkarte, seinen Dienstwagen sowie einen Laptop an die Klägerin zurück, er behielt aber zahlreiche Unterlagen. Diese sowie Auszüge und von ihm gefertigte Ablichtungen dieser Unterlagen stellte er in einem Ordner zusammen, den er im November 2007 an den bei der Klägerin bestehenden Aufsichtsratsausschuss für Geschäftsbeziehungen mit Aktionären übersandte. Ordner gleichen Inhalts übermittelte er auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Staatsanwaltschaft B. Damit bezweckte er die Aufklärung und Verfolgung seiner Meinung nach rechtlich beanstandenswerter Vorgänge aus den geschäftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der P AG sowie aus der geplanten Übernahme der Klägerin durch die P AG.

6

Die Klägerin hat die Herausgabe dieser Unterlagen begehrt und ausgeführt: Dem Beklagten stehe kein Recht zu, die im Original oder in Kopie in seinem Besitz befindlichen Firmenunterlagen weiter zu behalten, zumal er diese bereits an die Staatsanwaltschaft und die BaFin übersandt habe.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

I.    

den Beklagten zu verurteilen, folgende Unterlagen, die bei ihm im Original und/oder Kopie vorhanden sind, an die Klägerin herauszugeben:

                 

1.    

Gutachten von Herrn Prof. H, Ba, vom 5. Dezember 2005 zur Frage der Interessenkollision,

                 

2.    

Entwicklungsvertrag zwischen der Klägerin und der P AG betreffend der Fahrzeugtypen T/C,

                 

3.    

die Prüfberichte der Klägerin von PwC für die Jahre 1999 und 2000,

                 

4.    

Liefervertrag über C zwischen der Klägerin und der P AG,

                 

5.    

Bericht des Vorstands zur 181. Sitzung des Aufsichtsrats vom 17. September 1999,

                 

6.    

Stimmzettel für die Aufsichtsratsmitglieder vom 17. September 1999,

                 

7.    

Vorlage zur Vorstandssitzung vom 17. Dezember 2002,

                 

8.    

Chronologie der Verhandlungen zwischen der A AG und der P AG vom 24. April 2006,

                 

9.    

Gesprächsprotokoll „Weiteres Vorgehen EE-BCD-Plattform“ von der A AG und der P AG vom 25. Januar 2006,

                 

10.     

Stellungnahme von der A AG vom 14. Dezember 2005 betreffend „Finanzielle Regelungen in der Zusammenarbeit V AG - Prof. Dr. h. c. F. P AG“,

                 

11.     

Gesprächsnotiz zwischen den Herren Hä, M, Dr. Mi, S, Dr. Sch und Dr vom 20. Dezember 2005 betreffend Überlassung MLB - Elektronik - (MLB/E) an die P AG,

                 

12.     

Schreiben von Herrn Hä vom 7. Februar 2006 an Herrn S,

                 

13.     

Antwortschreiben von Herrn S an Herrn Hä vom 9. Februar 2006,

                 

14.     

Abgestimmte Unterlage zur Ermittlung der Wertigkeit der BCD-Elektrik/Elektronikplattform,

                 

15.     

Protokoll der Vorstandssitzung vom 19. Dezember 2005,

                 

16.     

Gesprächsnotiz von Herrn Dr über eine Videokonferenz vom 28. April 2006 mit den Herren K, Dr. Ta, Kr, Dr. Sch, Kö, L und Dre,

                 

17.     

Schreiben von Herrn Dr. P und Herrn K an die Mitarbeiter von der A AG, der V AG und der P AG vom 20. April 2006,

                 

18.     

Schreiben von Herrn W an Herrn C vom 5. Dezember 2005 betreffend Projekt Pa - Lieferung einer ZP 5a Karosserie, lackiert,

                 

19.     

Bericht des Vorstandes zur 214. Sitzung des Aufsichtsrates vom 19. Juli 2006,

                 

20.     

handschriftliches Schreiben von Herrn Dr. F an Herrn Prof. Pi vom 13. November 1995,

                 

21.     

Aktennotiz von Herrn Dr. F vom 13. November 1995 betreffend ET-Inventur Sk/Ml,

                 

22.     

Projekt T M S betreffend Kooperation von Da AG und V AG vom März 2005,

                 

23.     

Vorstandsvorlage der Klägerin zur Sitzung des Präsidiums des Aufsichtsrates vom 4. September 1997,

                 

24.     

Paraphierung des Sa-Meetings vom 16. Juni 2003, unterzeichnet von Herrn Dr. We, Herrn P und Herrn Dr. J. N,

        

II.     

den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen:

                 

1.    

der Klägerin Auskunft zu geben, welche Geschäftsunterlagen der Klägerin er über die unter Ziff. I genannten Unterlagen hinaus in seinem Besitz hat, gleich ob Original, Kopie, EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung,

                 

2.    

diese Auskunft eidesstattlich zu versichern,

                 

3.    

die Unterlagen entsprechend dieser Auskunft an die Klägerin herauszugeben.

8

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt: Der Herausgabeanspruch sei aufgrund der Ausgleichsklausel in § 16 der Aufhebungsvereinbarung erloschen. Ein möglicher Herausgabeanspruch sei auch durch die Übergabe des Ordners an den Aufsichtsratsausschuss erfüllt worden. Im Übrigen sei er berechtigt, zumindest bis zum Abschluss der behördlichen Ermittlungsverfahren die Unterlagen zurückzubehalten. Er benötige sie, um die Ermittlungen begleiten und verfolgen und gegen ihn zukünftig gerichtete Vorwürfe entkräften zu können.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Herausgabe der im Einzelnen bezeichneten Unterlagen und auf Auskunftserteilung durch Teilurteil vom 19. August 2008 stattgegeben. Mit Schreiben vom 10. November 2008 hat der Beklagte erklärt, er gebe die noch in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung heraus; er habe auch keine weiteren Geschäftsunterlagen der Klägerin mehr in seinem Besitz. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

10

Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann vom Beklagten die Herausgabe der im Klageantrag genannten Geschäftsunterlagen beanspruchen. Auch der Auskunftsanspruch ist begründet.

12

I. Die zulässige Klage auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen ist begründet.

13

1. Der auf Herausgabe gerichtete Klageantrag ist zulässig, insbesondere in der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin eine Herausgabe der beim Beklagten vorhandenen Unterlagen „im Original und/oder Kopie“ verlangt.

14

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Dadurch werden der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) festgelegt. Zugleich wird vermieden, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt oder der Streit in ein sich anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird. Maßgeblich für die Bestimmtheit eines Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist das zu schützende Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz abzuwägen. Generalisierende Formulierungen können daher im Einzelfall unvermeidlich sein. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 21, NZA 2011, 1169; 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 18, AP GG Art. 9 Nr. 142 = EzA GG Art. 9 Nr. 101).

15

b) Nach diesen Grundsätzen sind die im Klageantrag genannten Geschäftsunterlagen zum einen so konkretisiert, dass der Beklagte erkennen kann, welche Unterlagen von ihm verlangt werden. Im Fall einer Zwangsvollstreckung sind sie - zumal ein eindeutiger Bezug zu dem vom Beklagten an die Staatsanwaltschaft und die BaFin übermittelten Ordner besteht - identifizierbar. Zum anderen ist die auszulegende Formulierung „und/oder“ eindeutig. Der Antrag auf Herausgabe bezieht sich auf die jeweilige Form der Geschäftsunterlage, die der Beklagte in seinem Besitz hat. Die insoweit vom Landesarbeitsgericht angeregte Formulierung soll den Beklagten eindeutig zur - vollständigen - Herausgabe der benannten Geschäftsunterlagen unabhängig von ihrer jeweiligen Form verpflichten.

16

2. Die Klägerin hat einen Herausgabeanspruch entsprechend § 667 BGB.

17

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Arbeitsordnung oder nach §§ 985, 861 BGB verpflichtet ist, Geschäftsunterlagen herauszugeben. Der geltend gemachte Herausgabeanspruch besteht jedenfalls entsprechend § 667 BGB. Die auftragsrechtlichen Regelungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 500/05 - Rn. 21, BAGE 118, 16). Danach ist der Beklagte wie ein Beauftragter verpflichtet, der Klägerin alles, was er zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeit erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben. Hierzu zählen auch die streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen.

18

b) Der Beklagte hat die Geschäftsunterlagen iSv. § 667 BGB von der Klägerin erhalten oder erlangt.

19

aa) Zur Ausführung der übertragenen Arbeit erhalten hat der Arbeitnehmer alles, was ihm zum Zwecke der Durchführung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. zur Geschäftsbesorgung: BGH 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 1290). Aus dem Arbeitsverhältnis erlangt ist jeder Vorteil, den der Arbeitnehmer aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis erhalten hat (vgl. BGH 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - zu II 1 der Gründe, aaO).

20

bb) Hierzu gehören Unterlagen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bzw. dessen Repräsentanten zur Verfügung gestellt worden sind (§ 667 Alt. 1 BGB), und die, die er während des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise durch einen Schriftverkehr mit Dritten, erlangt hat (§ 667 Alt. 2 BGB). Aus der Geschäftstätigkeit iSd. § 667 BGB erlangt sind auch die vom Beklagten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Klägerin selbst angelegten Akten, sonstige Unterlagen und Dateien - mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen(vgl. BGH 11. März 2004 - IX ZR 178/03 - zu II 1 der Gründe, NJW-RR 2004, 1290; 30. November 1989 - III ZR 112/88 - zu II 2 a aa der Gründe, BGHZ 109, 260).

21

cc) Bei den streitbefangenen Urkunden (Gutachten, Prüfberichte, Verträge, Protokolle etc.) handelt es sich um entsprechende Geschäftsunterlagen iSv. § 667 BGB, die die Klägerin dem Beklagten während des Arbeitsverhältnisses zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit überlassen oder die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erlangt hat.

22

c) Dem Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) an den Geschäftsunterlagen zu.

23

Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass ihm aus rechtsstaatlichen Gründen keine zivil- oder arbeitsrechtlichen Nachteile entstehen dürfen, wenn er - jedenfalls soweit er keine wissentlich unwahren oder leichtfertig falschen Angaben macht - staatsbürgerliche Rechte im Rahmen eines Straf- oder behördlichen Ermittlungsverfahrens wahrnimmt (BVerfG 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - zu II 1 b cc bbb der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 170 = EzA BGB § 626 Nr. 188; zu den sog. Whistleblowern jetzt auch: EGMR 21. Juli 2011 - 28274/08 - [Heinisch] NZA 2011, 1269). Geht man davon aus, dass die verfassungsrechtlichen Rechte des Beklagten (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Rechtsstaatsprinzip) in die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht der Klägerin gemäß § 241 Abs. 2 BGB ausstrahlen, folgt daraus noch kein Recht des Beklagten, die streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen weiterhin behalten zu können. Mit seiner Anzeigenerstattung bei der Staatsanwalt B und der Mitteilung an die BaFin hat der Beklagte die von der Rechtsordnung erlaubten und gebilligten Möglichkeiten wahrgenommen, die seiner Meinung nach beanstandungswürdigen Vorgänge bei der Klägerin im Zusammenhang mit der „P-Übernahme“ aufzuzeigen und sie von den dafür zuständigen staatlichen Stellen prüfen zu lassen. Durch die Übersendung der Unterlagen an diese Behörden hat er seine staatsbürgerlichen Rechte ausgeübt. Seinem Anliegen ist damit hinreichend Rechnung getragen. Für einen weiteren Verbleib der Geschäftsunterlagen in seinem Besitz gibt es keine Grundlage. Sein Hinweis, er benötige sie, um sich mit ihrer Hilfe in einem möglichen späteren zivil- oder strafrechtlichen Verfahren verteidigen zu können, rechtfertigt einen weiteren Verbleib nicht. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in einem solchen Fall einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht hätte, wenn sich in den entsprechenden Akten für ihn entlastendes Material befindet (KK-Gieg 6. Aufl. § 475 Rn. 1). Damit bestünde eine hinreichende Möglichkeit, die dann noch notwendigen Informationen aus den Unterlagen für seine eigene „Verteidigung“ zu erlangen. Eines Zurückbehaltungsrechts an den Geschäftsunterlagen zum Zwecke einer künftigen Verteidigung in einem Zivil- oder Strafverfahren bedarf es demgemäß nicht.

24

3. Der Herausgabeanspruch ist nicht wegen Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

25

a) Durch die Übergabe des Ordners mit Ablichtungen der streitgegenständlichen Geschäftsunterlagen an den Aufsichtsratsausschuss der Klägerin für Geschäftsbeziehungen mit Aktionären hat der Beklagte die geschuldete Leistung nicht bewirkt. Da er weiterhin die Geschäftsunterlagen im Original oder in Fotokopie in seinem Besitz behalten hat, ist der Herausgabeanspruch nicht erfüllt worden.

26

b) Der Herausgabeanspruch ist auch nicht dadurch erfüllt worden, dass der Beklagte die Unterlagen mit Schreiben vom 10. November 2008 zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil der Klägerin zugeleitet hat.

27

Ein Schuldverhältnis erlischt erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger endgültig bewirkt worden ist (§ 362 Abs. 1 BGB). Hieran fehlt es, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast seine Leistung erbringt (BGH 19. November 2008 - X ZR 39/08 - Rn. 5, WuM 2009, 57; 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98 - zu II 2 c dd der Gründe, BGHZ 139, 357; 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 86, 267). Ein solcher Vorbehalt ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Leistung des Schuldners an den Gläubiger aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt (BGH 19. November 2008 - X ZR 39/08 - Rn. 5, aaO; 24. November 2006 - LwZR 6/05 - Rn. 19, NJW 2007, 1269; 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81 - zu II 1 der Gründe, aaO). Angesichts des anhängigen Berufungsverfahrens und Hinweises im Schreiben des Beklagten vom 10. November 2008, es werde zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung geleistet, liegt keine endgültige Bewirkung der Leistung vor.

28

4. Der Herausgabeanspruch ist auch nicht aufgrund der Ausgleichsklausel in § 16 der Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 erloschen. Der aus § 667 BGB folgende Herausgabeanspruch wird von der Ausgleichsklausel, dass „mit der Erfüllung dieses Vertrages … alle wechselseitigen Ansprüche der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstverhältnis gegenseitig abgegolten“ sind, nicht erfasst. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen. Seine Auslegung der Klausel begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken (vgl. zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Auslegung von Ausgleichsklauseln: BAG 24. Juni 2009 - 10 AZR 707/08 (F) - Rn. 23 mwN, AP HGB § 74 Nr. 81).

29

a) Zu den „Ansprüchen der vertragschließenden Parteien aus dem Dienstverhältnis“ gehören grundsätzlich alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien gegeneinander haben. Maßgeblich ist der Bereich, in dem der Anspruch entsteht, nicht seine materiell-rechtliche Grundlage. Hat ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein Anspruch aus dem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis (BAG 19. Januar 2011 - 10 AZR 873/08 - Rn. 13, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 9). Dementsprechend werden nicht nur die sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebenden Ansprüche von der Ausgleichsklausel erfasst, sondern beispielsweise auch wechselseitige Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (BAG 24. Juni 2009 - 10 AZR 707/08 (F) - Rn. 26, AP HGB § 74 Nr. 81; 18. Dezember 1984 - 3 AZR 383/82 - zu II 1 der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 87 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 61) oder Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - Rn. 21, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 192).

30

Mit einer Ausgleichsklausel im Rahmen einer detaillierten Aufhebungsvereinbarung wollen die Parteien regelmäßig ihr Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie bei Vergleichsschluss an sie gedacht haben oder nicht (BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 24, AP EntgeltFG § 5 Nr. 9; 19. November 2003 - 10 AZR 174/03 - zu II 2 a bb der Gründe, AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 50 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 2). Allerdings werden von Ausgleichsklauseln in Aufhebungsvereinbarungen, die vor dem in der Aufhebungsvereinbarung geregelten Beendigungszeitpunkt vereinbart werden, solche Forderungen regelmäßig nicht erfasst, die im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zeitlich nach Vereinbarung der Ausgleichsklausel entstehen oder zwar bereits entstanden sind, jedoch von den Parteien eines Aufhebungsvertrages typischerweise nicht bedacht werden (können) (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 24, aaO). Gerade bei in die Zukunft gerichteten Aufhebungsvereinbarungen bestehen die arbeitsvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten fort. Deshalb bezwecken die Parteien bei einem in der Zukunft liegenden Beendigungstermin regelmäßig nicht, ein noch nicht beendetes Arbeitsverhältnis mit dem Aufhebungsvertrag vollständig zu suspendieren und abzuwickeln; anderes gilt nur, wenn sich hierfür aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien deutliche Anhaltspunkte ergeben.

31

b) Die Ausgleichsklausel in § 16 der Aufhebungsvereinbarung erfasst den Herausgabeanspruch nicht.

32

aa) Die Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 regelt eine erst in der Zukunft liegende Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Die Parteien beabsichtigten, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30. Juni 2008 oder zu einem früheren Termin zu beenden. Der Ausgleichsklausel kommt in diesem Zusammenhang keine umfassende Bedeutung zu. Sie sollte nicht unabhängig vom weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses alle künftigen Ansprüche erfassen. Dafür spricht auch die Formulierung „mit der Erfüllung dieses Vertrages“, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertragsverhältnisses bis zum 30. Juni 2008 beinhaltet. Die weitere Formulierung „sind ... abgegolten“ legt nahe, dass eine endgültige Bereinigung speziell der umfangreich geregelten finanziellen Ansprüche beabsichtigt war. Hinzu kommt, dass ein Arbeitgeber bei der Vereinbarung eines auf die künftige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Aufhebungsvertrags mit Ausgleichsklausel typischerweise nicht bedenken muss, dass ein Arbeitnehmer die ihm zur Verfügung gestellten oder an sich genommenen Geschäftsunterlagen nach seinem Ausscheiden nicht im räumlichen Machtbereich des Arbeitgebers belässt oder dorthin zurückführt, sondern sie abredewidrig mit nach Hause nimmt und behält. Vielmehr deutet die in § 7 der Aufhebungsvereinbarung geregelte Verpflichtung zur Wahrung von Dienstgeheimnissen darauf hin, dass die Klägerin auf ihren Anspruch auf Herausgabe von(vertraulichen) Geschäftsunterlagen aufgrund der Ausgleichsklausel nicht verzichten wollte.

33

bb) Entgegengesetzte Anhaltspunkte für ein umfassendes Verständnis der Ausgleichsklausel ergeben sich auch nicht aus dem weiteren Inhalt der Aufhebungsvereinbarung. Sie enthält erkennbar keine abschließende Regelung über die wechselseitigen Rechte und Pflichten des abzuwickelnden Arbeitsverhältnisses.

34

cc) Aus den konkreten Begleitumständen beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom 9. Mai 2007 ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Verzicht der Klägerin auf den streitgegenständlichen Herausgabeanspruch. Gegen einen solchen Verzicht spricht zudem das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss. Der Beklagte hat die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände (Schlüssel, Kreditkarte, Dienstwagen und Laptop) zurückgegeben, die Klägerin hat die Arbeitspapiere ausgehändigt und die letzten Tankkosten übernommen. Dies zeigt, dass beide Parteien, mithin auch der Beklagte, nach wie vor vom Be- und Entstehen weiterer gegenseitiger Ansprüche aus dem Dienstverhältnis ausgingen.

35

II. Die Klägerin kann Auskunft vom Beklagten entsprechend § 666 BGB verlangen, welche Geschäftsunterlagen er über die im Klageantrag zu Ziff. I genannten Unterlagen hinaus noch in seinem Besitz hat, gleich ob im Original, in Kopie, als EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung.

36

1. Kommt der Arbeitnehmer seiner Rückgabepflicht nicht nach und bestehen Zweifel über den Umfang der in seinem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen, hat der Arbeitgeber neben den Herausgabeansprüchen in entsprechender Anwendung von § 666 BGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung(Schaub/Linck 14. Aufl. § 150 Rn. 2; ErfK/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 23).

37

2. Solche Zweifel bestehen. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass der Beklagte über die konkret herausverlangten Geschäftsunterlagen hinaus weitere Unterlagen besitzt, die die Klägerin im Einzelnen nicht identifizieren kann, deren Existenz aber anhand des Inhalts des von dem Beklagten erstellten Ordners erkennbar ist.

38

3. Auch der Auskunftsanspruch wird aus den bereits dargelegten Gründen (oben unter I 4) nicht von der Ausgleichsklausel der Aufhebungsvereinbarung erfasst.

39

4. Durch seine Erklärung im Schreiben vom 10. November 2008 hat der Beklagte den Auskunftsanspruch nicht iSv. § 362 BGB erfüllt.

40

Er hat zwar unter Bezug auf Ziff. 2 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils erklärt, er habe über die in der Anlage des Schreibens übergebenen Unterlagen hinaus Geschäftsunterlagen der Klägerin weder im Original noch in Kopie noch als EDV-Dateien oder in sonstiger Speicherung in seinem Besitz. Aus dem Schreiben („Hier: Urteilserfüllung zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung …“) ergibt sich jedoch, dass er diese Erklärung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung abgegeben hat. Ein endgültiges Bewirken der geschuldeten Leistung liegt damit nicht vor. Der Streit der Parteien über das Bestehen des Anspruchs ist deshalb durch die Erklärung des Beklagten nicht gegenstandslos geworden (vgl. BGH 8. Mai 1985 - IVa ZR 138/83 - zu IV 2 der Gründe, BGHZ 94, 268; BAG 22. Januar 1975 - 4 AZR 10/74 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 23 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 17; aA OLG Köln 10. Februar 2010 - 2 U 64/09 - zu III 2 d der Gründe).

41

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

    Eylert    

        

        

        

    Baschnagel    

        

    R. Bicknase    

                 

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.