Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Dez. 2017 - 5 TaBVGa 3/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:1207.5TaBVGa3.17.00
bei uns veröffentlicht am07.12.2017

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Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. September 2017, Az. 6 BVGa 8/17, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Betriebsrat begehrt im Wege einer einstweiligen Verfügung, der Arbeitgeberin zu untersagen, eine Abteilung ihres Krankenhauses zu schließen. Außerdem soll ihr untersagt werden, betriebsbedingte Kündigungen oder Versetzungen bis zum Abschluss bzw. Scheitern von Verhandlungen über einen Interessenausgleich zu erklären bzw. durchzuführen. Sollte die Arbeitgeberin Arbeitnehmern bereits gekündigt oder sie versetzt haben, soll ihr aufgegeben werden, den betroffenen Arbeitnehmern Angebote auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten.

2

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) ist eine Einrichtung des Deutschen Roten Kreuzes, sie betreibt in Rheinland-Pfalz mehrere Krankenhäuser. Sie ist als gemeinnützig anerkannt und den internationalen Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verpflichtet. Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der im D. Krankenhaus N. gebildete Betriebsrat. In diesem Krankenhaus waren am 31.08.2017 651 und am 28.09.2017 665 Arbeitnehmer beschäftigt. Das D. Krankenhaus N. hält gem. Landeskrankenhausplan 324 Planbetten vor, die Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe verfügte über 40 Planbetten, die zum 01.08.2017 auf 30 reduziert wurden (Bescheid vom 19.10.2017 des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie).

3

Träger des Krankenhauses war bis zum 31.12.1993 die Stadt N.. Am 31.03.1994 schlossen die Arbeitgeberin und die seinerzeit zuständige Gewerkschaft ÖTV einen Überleitungstarifvertrag. Hierin heißt es ua.:

4

"Präambel

5

Ziel dieses Vertrages ist die tarifrechtliche Überleitung des Personals des Stadtkrankenhauses N. zu der DRK Krankenhausgesellschaft mbH Rheinland-Pfalz. Er findet Anwendung auf die im Zeitpunkt des Übergangs (01.01.1994) im Stadtkrankenhaus N. beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
...

§ 6

6

Es gelten in vollem Umfange alle Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Einschränkungen der Beteiligungsrechte des Betriebsrates unter dem Gesichtspunkt des „Tendenzschutzes“ werden seitens der DRK Krankenhausgesellschaft mbH Rheinland-Pfalz nicht erfolgen.
...

§ 13

7

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31.12.1995 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer der beiden Vertragsseiten ... gekündigt wird."

8

In den Jahren 1999/2000 führten die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Koblenz ein Beschlussverfahren (5 BV 10/09) vor dem Hintergrund der Schließung der Abteilung Physikalische Therapie. Am 27.04.2010 schlossen sie einen Vergleich. Ziff. 1 des Vergleichs lautet wie folgt:

9

„Die Beteiligten vereinbaren, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend und zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben unterrichtet, bevor er mit der Umsetzung einer Maßnahme beginnt, bei der in Betracht kommt, dass es sich um eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG handelt. Die Unterrichtung erfolgt so, dass der Betriebsrat mindestens zwei Wochen Zeit hat, die vom Arbeitgeber überlassenen Informationen im Gremium zu beraten und ggf. Alternativvorschläge zu unterbreiten.“

10

Am 13.09.2017 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsratsvorsitzenden mündlich darüber, dass sie beabsichtige, die Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe, in der 32 Arbeitnehmer beschäftigt sind, zum 31.12.2017 zu schließen. Ein Teil der betroffenen Arbeitnehmer war bereits im Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 01.01.1994 angestellt. Mit Schreiben vom 15.09.2017, das ihm am selben Tag zugegangen ist, informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat - auszugsweise - wie folgt:

11

"... wir beabsichtigen zum 31. Dezember 2017 die Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe des D. Krankenhauses N. zu schließen. ...

12

ln der Abteilung ... sind zurzeit in den Bereichen ärztlicher Dienst, Pflegedienst sowie Hebammendienst insgesamt 32 Arbeitnehmer beschäftigt. Diesem Schreiben beigefügt ist eine Übersicht der in der Abteilung ... Beschäftigten mit den entsprechenden Sozialdaten.

13

... Die Abteilung ... wird leider seit Jahren nicht mehr von genügend Patientinnen nachgefragt. ... Insgesamt hat sich die Fallzahl der Abteilung ... in den vergangenen Jahren stark rückläufig entwickelt. ... Dies hat dazu geführt, dass die Abteilung ... seit mindestens zehn Jahren mit großen Defiziten geführt wird. ...

14

Wir sehen daher keine Möglichkeit, die schwierige Situation der Abteilung ... zu beenden und einen Neuanfang zu beginnen. Dies liegt auch daran, dass das Nachbarkrankenhaus in N. über eine sehr erfolgreiche gynäkologische und geburtshilfliche Abteilung (Perinatalzentrum) verfügt. Außerdem ist dort durch die Vorhaltung einer Pädiatrie mit Frühgeborenen-Intensivstation die ärztliche und pflegerische Versorgung der Neugeborenen auf höchstem Niveau gewährleistet. Diesen strukturellen Nachteil wird das D. Krankenhaus N. nicht ausgleichen können.

15

Aus diesen Gründen haben wir uns entschlossen, die Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe zum 31. Dezember 2017 zu schließen.

16

Zur Umsetzung werden die 10 Beschäftigten des Pflegedienstes der Abteilung ... in anderen Abteilungen des D. Krankenhauses N. weiterbeschäftigt, ohne dass sich deren Arbeitsbedingungen ändern. lm Falle der Stationsleitung, Frau E. K., beabsichtigen wir, diese unter Fortfall der Funktion als Stationsleitung im Pflegedienst unter Beibehaltung der sonstigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Wir beabsichtigen, Frau L. M. ab dem 1. Januar 2018 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31. August 2018 als Stationshilfe unter Beibehaltung ihrer bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Im Falle von Frau M. B. beabsichtigen wir im Hinblick auf eine fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit als Chefarztsekretärin eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. Wenn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2018 eine entsprechende Stelle im D. Krankenhaus N. frei werden wird, werden wir Frau B. ein Angebot auf Weiterbeschäftigung unterbreiten.

17

In der Abteilung ... sind zurzeit 10 Ärztinnen und Ärzte tätig, von denen mit sechs Beschäftigten eine Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2017 vereinbart ist. Wir beabsichtigen, die Arbeitsverhältnisse der übrigen vier Ärztinnen und Ärzte zum 31. Dezember 2017 fristgemäß und betriebsbedingt zu kündigen. Wenn in Krankenhäusern unseres Verbundes entsprechende Arztstellen zu besetzen sind, werden wir den Ärztinnen und Ärzten ... gerne entsprechende Angebote unterbreiten.

18

In der Abteilung ... werden zurzeit 10 Hebammen beschäftigt. Infolge des mit der Schließung der Abteilung ... verbundenen Verlustes einer Beschäftigungsmöglichkeit für die Hebammen ist beabsichtigt, deren Arbeitsverhältnisse fristgemäß und betriebsbedingt zu kündigen. Auch hier werden wir den Hebammen freie Stellen in unserem Krankenhausverbund anbieten.

19

Aufgrund von Gesprächen mit dem E. Krankenhaus N. ist uns bekannt, dass dort freie Stellen im Hebammendienst und im Pflegedienst im Bereich der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe neu zu besetzen sind.

20

Wir beabsichtigen, mit allen Mitarbeitern der Abteilung Einzelgespräche, ggf. auch in Anwesenheit eines Vertreters des Betriebsrates, zu führen.

21

Nach unserer Auffassung liegen die Voraussetzungen einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG nicht vor. Bei der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe handelt es sich im Hinblick auf die Anzahl der von der Umsetzung der geplanten Schließung betroffenen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt werden soll, [um] keinen wesentlichen Betriebsteil.

22

Gleichwohl sind wir bereit, mit Ihnen die geplante Schließung der Abteilung und deren Auswirkungen auf die hiervon betroffenen Mitarbeiter zu beraten.
..."

23

Am 19.09.2017 beschloss der Betriebsrat, beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen und seine jetzige Verfahrensbevollmächtigte mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Er war der Ansicht, dass die Arbeitgeberin die Schließung bereits fest geplant und - wegen der Einladung zur Kuratoriumssitzung - bereits mit der Umsetzung begonnen habe.

24

Am 20.09.2017 informierte die Arbeitgeberin das Krankenhauskuratorium in einer Sitzung über die beabsichtigte Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe zum 31.12.2017. Nach der Satzung berät das Kuratorium die Geschäftsführung ua. bei Änderungen des Umfangs der klinischen Abteilungen. Dem Kuratorium gehört neben Vertretern der Stadt N. und der Arbeitgeberin auch der Betriebsratsvorsitzende an. Er äußerte sich in der Sitzung nicht. Am 21.09.2017 beschloss der Aufsichtsrat die Schließung der Abteilung. Noch am 21.09.2017 leitete die Arbeitgeberin dem Betriebsrat gem. § 102 BetrVG schriftliche Anhörungen zu beabsichtigten ordentlichen Beendigungskündigungen, außerordentlichen Beendigungskündigungen mit sozialer Auslauffrist, ordentlichen Änderungskündigungen und außerordentlichen Änderungskündigungen mit sozialer Auslauffrist zu.

25

Am 22.09.2017 fand eine Mitarbeiterversammlung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe statt. Im Anschluss schlug der Vorsitzende des Betriebsrates der Arbeitgeberin - wie bereits anlässlich seiner mündlichen Unterrichtung - vor, entweder die Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe unter Leitung des bisherigen Chefarztes der Chirurgie fortzuführen oder die Abteilung in eine Belegabteilung umzuwandeln. Die Arbeitgeberin lehnte diese Vorschläge ab. Mit einem am 22.09.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz leitete der Betriebsrat das einstweilige Rechtsschutzverfahren ein.

26

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

27

im Wege der einstweiligen Verfügung

28

1. der Arbeitgeberin zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Arbeitgeberin, die Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe vorzunehmen, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen ist oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde,

29

hilfsweise

30

bis zum Ablauf von vierzehn Tagen, nachdem die Arbeitgeberin Ergebnisoffenheit für Alternativvorschläge des Betriebsrats erklärte,

31

2. der Arbeitgeberin zu untersagen, betriebsbedingte Kündigungen/ Änderungskündigungen oder Versetzungen im Zusammenhang mit der geplanten Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000 Euro bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Arbeitgeberin auszusprechen, bis zwischen den Beteiligten ein Interessenausgleich hinsichtlich der geplanten Betriebsänderung zustande gekommen ist oder die Verhandlungen über diesen Interessenausgleich beendet sind,

32

hilfsweise

33

bis zum Ablauf von vierzehn Tagen, nachdem die Arbeitgeberin Ergebnisoffenheit für Alternativvorschläge des Betriebsrats erklärte.

34

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

35

die Anträge zurückzuweisen.

36

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Anträge des Betriebsrats mit Beschluss vom 28.09.2017 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts wird auf den begründeten Teil des Beschlusses Bezug genommen.

37

Nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung am 28.09.2017 erklärte die Arbeitgeberin am 29.09.2017 den von der beabsichtigten Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe betroffenen Arbeitnehmern Kündigungen zum 31.12.2017 oder 31.03.2018. Nach dem Vorbringen der Arbeitgeberin, zu dem sich der Betriebsrat im zweitinstanzlichen Anhörungstermin nicht erklären konnte, sollen inzwischen 13 Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht Koblenz anhängig sein. In drei Kündigungsschutzprozessen sollen nach dem Vortrag der Arbeitgeberin bereits Vergleiche geschlossen worden sein. Auch hierzu konnte sich der Betriebsrat im Anhörungstermin am 07.12.2017 nicht erklären.

38

Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, der ihm am 05.10.2017 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat am 30.10.2017 Beschwerde eingelegt und diese am 03.11.2017 begründet. Den Antrag zu 2) habe er angepasst, weil die Arbeitgeberin zwischenzeitlich einige Kündigungen erklärt habe; die Änderung des Antrags sei sachdienlich.

39

Der Betriebsrat macht nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 03.11.2017, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, geltend, das Arbeitsgericht hätte ihm einen Unterlassungsanspruch aus § 111 BetrVG iVm. Art. 8 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (RL 2002/14/EG) oder aus § 92 BetrVG iVm. Art. 8 RL 2002/14/EG zuerkennen müssen. Bei der am 21.09.2017 durch den Aufsichtsrat beschlossenen Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe handele es sich um eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG, denn diese Abteilung stelle einen wesentlichen Betriebsteil des Krankenhauses dar. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass ihm kein Unterlassungsanspruch gegen die Schließung der Abteilung und auch kein Unterlassungsanspruch gegen den Vollzug von personellen Einzelmaßnahmen zustehe, weil die Verletzung der Pflichten aus § 111 BetrVG lediglich zu den Rechtsfolgen des § 113 BetrVG sowie des § 121 BetrVG führe. Der Hinweis auf § 113 Abs. 3 BetrVG sei nicht zielführend (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14 - Rn. 45). Wenig hilfreich sei auch der Verweis auf § 121 BetrVG, der nur den Informations-, nicht aber den Beratungsanspruch des Betriebsrats schütze. Er sei am 15.09.2017 informiert worden, bevor er als Gremium "strukturiert" habe reagieren können, sei bereits das Kuratorium unterrichtet und bereits einen Tag später, am 21.09.2017, vom Aufsichtsrat die Schließung der Abteilung beschlossen worden. Die Arbeitgeberin habe zwar ihre Informationspflicht erfüllt, und so die Sanktion des § 121 BetrVG gemieden, seinen Beratungsanspruch habe sie hingegen nicht erfüllt. Dieser Anspruch sei nach dem Wortlaut des § 121 BetrVG entgegen der Verpflichtung in Art. 8 RL 2002/14/EG nicht durch Sanktionen geschützt. § 121 BetrVG sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch keine abschreckende Sanktion. Der Obergrenze eines Bußgeldes von 10.000 Euro stünden erheblich größere wirtschaftliche Vorteile gegenüber. Vorliegend habe die Arbeitgeberin durch die verspätete Information des Betriebsrats und der Belegschaft verhindert, dass Arbeitnehmer vor dem geplanten Schließungstermin kündigen, um rechtzeitig anderweitige Arbeitsverhältnisse zu beginnen. So habe sie den Betrieb der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe aufrechterhalten können, um noch Umsatz zu erzielen. Andererseits erwirtschafte die Abteilung jährlich mehrere 100.000 Euro Verlust, eine Verzögerung der Schließung um ein Quartal aufgrund einer ergebnisoffenen Beratung hätte also - Quartalskündigungsfristen für alle Betroffenen unterstellt - grob ein Viertel dieses Verlustbetrags verursacht. Hier stünde einem Bußgeldrisiko von 10.000 Euro gem. § 121 BetrVG - grob geschätzt - ein Verlust von 100.000 Euro bei einer ordnungsgemäßen Vorgehensweise gegenüber. Der gesetzestreue Arbeitgeber zahle mehr als derjenige, der mit einem Verstoß bewusst kalkuliere. Deswegen könne nicht von einer wirksamen und abschreckenden Sanktion durch § 121 BetrVG ausgegangen werden. Der begehrte Unterlassungsanspruch lasse sich aus der richtlinienkonformen Auslegung des Art. 8 RL 2002/14/EG ableiten. Aus der Richtlinie ergebe sich die Pflicht, die wirksame Durchsetzung der Informations- und Beratungsansprüche sicherzustellen. Dabei sei festzuhalten, dass der Nachteilsausgleich, der nur bei wirtschaftlichen Nachteilen geleistet werden müsse, keine wirksame und abschreckende Sanktion für den Verstoß gegen eine Informations- und Beratungspflicht aus Art. 4 RL 2002/14/EG darstelle (LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14 - Rn. 45). Dem könne nicht mit dem Argument der Unternehmergrundrechte begegnet werden. Art. 8 RL 2002/14/EG sei bislang nicht vollständig umgesetzt worden, eine normierte abschreckende Sanktion sei nicht ersichtlich. Die vom Arbeitsgericht in Bezug genommene Rechtsauffassung der Europäischen Kommission zur Umsetzung der RL 2002/14/EG sei nicht maßgeblich. Die Kommission sei in der Gewaltenteilung der Europäischen Union die Exekutive. Allein der vom Arbeitsgericht zu Unrecht verneinte Unterlassungsanspruch setze Art. 8 RL 2002/14/EG vollständig um. Eine Sanktion sei der Unterlassungsanspruch indes noch nicht. Hierfür sei erforderlich, den Unterlassungsanspruch durch einen befristeten bzw. auflösend bedingten "Folgenbeseitigungsanspruch" zu begleiten, der den Arbeitgeber zum einstweiligen Abstand nehmen von bereits umgesetzten Maßnahmen zwinge (LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14 - Rn. 48). Der Arbeitgeberin sei verwehrt, sich auf den Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 BetrVG als karitative Einrichtung zu berufen. Die Berufung auf den Tendenzschutz dürfe nicht dazu führen, dass die Information und Anhörung im Sinne eines "echten Dialogs" unterlassen werden könne. Außerdem könne sich die Arbeitgeberin wegen der Regelung in § 6 des Überleitungstarifvertrags vom 31.03.1994 nicht auf den Tendenzschutz berufen. Sie habe zumindest für die übergeleiteten Beschäftigten des Krankenhauses auf diese Einrede verzichtet. Die Arbeitgeberin habe auch gegen den Beratungsanspruch aus § 92 Abs. 1 BetrVG iVm. Art. 8 RL 2002/14/EG verstoßen. Sie habe ihm ihr Vorhaben nicht im Rahmen der Personalplanung mitgeteilt. Ihm seien im Jahr 2017 bzw. für das Jahr 2017 überhaupt keine Planungen mitgeteilt worden. § 92 BetrVG enthalte in Satz 1 einen Informations-, in Satz 2 einem Beratungsanspruch. Insoweit entspreche § 92 BetrVG dem Art. 4 RL 2002/14/EG. Der Beratungsanspruch sei nicht geschützt, so dass zu seiner Durchsetzung eine wirksame, angemessene und abschreckende Sanktion erforderlich sei. Sollte die Beschwerdekammer die erfolgreiche Umsetzung der RL 2002/14/EG ohne den von ihm angestrebten Unterlassungs- sowie Folgenbeseitigungsanspruch bejahen, sei sie gem. Art. 267 AEUV verpflichtet, diese höchst streitige Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, um die europarechtskonforme Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen.

40

Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich,

41

den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.09.2017, Az. 6 BVGa 8/17, abzuändern und im Wege der einstweiligen Verfügung

42

1. der Arbeitgeberin zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Arbeitgeberin, die Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe vorzunehmen, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen ist oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde,

43

hilfsweise

44

bis zum Ablauf von vierzehn Tagen, nachdem die Arbeitgeberin Ergebnisoffenheit für Alternativvorschläge des Betriebsrats erklärte,

45

2. der Arbeitgeberin zu untersagen, betriebsbedingte Kündigungen/ Änderungskündigungen oder Versetzungen im Zusammenhang mit der geplanten Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000 Euro bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Arbeitgeberin auszusprechen,

46

im Falle

47

bereits ausgesprochener Kündigungen/Änderungskündigungen oder Versetzungen

48

den betroffenen Arbeitnehmern/-innen Angebote auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten mit dem Inhalt, dass die Arbeitsverhältnisse unbefristet ohne Unterbrechung zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt werden können,

49

bis zwischen den Beteiligten ein Interessenausgleich hinsichtlich der geplanten Betriebsänderung zustande gekommen ist oder die Verhandlungen über diesen Interessenausgleich beendet sind,

50

hilfsweise

51

bis zum Ablauf von vierzehn Tagen, nachdem die Arbeitgeberin Ergebnisoffenheit für Alternativvorschläge des Betriebsrats erklärte.

52

Die Arbeitgeberin beantragt,

53

die Beschwerde zurückzuweisen.

54

Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 27.11.2017, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, als zutreffend.

55

Ergänzend wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

56

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Betriebsrats ist nach §§ 89, 87 Abs. 2 ArbGG zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

57

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die erstinstanzlichen Anträge des Betriebsrats (Haupt- und Hilfsanträge) auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen, weil es bereits am notwendigen Verfügungsanspruch fehlt. Der zweitinstanzlich zusätzlich gestellte Antrag, der darauf gerichtet ist, der Arbeitgeberin aufzugeben, den inzwischen bereits gekündigten oder versetzten Arbeitnehmern (vorläufig) Angebote auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten, ist ebenfalls unbegründet.

58

1. Dem Betriebsrat fehlt sowohl für den Hauptantrag zu 1) als auch für den Hauptantrag zu 2) ein Verfügungsanspruch gem. §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 936, 940 ZPO iVm. §§ 916 ff., 920 ZPO. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, es zu unterlassen, die Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe des D. Krankenhauses in N. zu schließen sowie betriebsbedingte Kündigungen zu erklären oder Versetzungen im Zusammenhang mit der geplanten Schließung durchzuführen, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen ist oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

59

a) Es kann dahinstehen, ob die geltend gemachten Hauptansprüche bereits an einem fehlenden Anspruch des Betriebsrats scheitern, Interessenausgleichsverhandlungen mit der Arbeitgeberin zu führen, weil es sich bei dem D. Krankenhaus in N. um einen Tendenzbetrieb iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG handelt, der karitativen Bestimmungen dient. § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG schränkt den Anwendungsbereich der §§ 111 bis 113 BetrVG bei Betriebsänderungen ein, so dass der Arbeitgeber nach herrschender Meinung einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat nicht versuchen muss (vgl. BAG 18.11.2003 - 1 AZR 637/02 - Rn. 17; LAG Rheinland-Pfalz 18.08.2005 - 4 TaBV 33/05 - Rn. 20). Steht dem Betriebsrat im Tendenzbetrieb kein Verhandlungsanspruch in Bezug auf den Interessenausgleich zu, fehlt es an einem Unterlassungsanspruch, Betriebsänderungen ohne den Versuch eines Interessenausgleichs vorzunehmen. Der Arbeitgeberin könnte es allerdings verwehrt sein, sich auf einen möglichen Tendenzschutz zu berufen, weil sie sich hierzu in § 6 des Überleitungstarifvertrags vom 31.03.1994, der nicht gekündigt worden ist, verpflichtet hat. Gegen die Wirksamkeit derartiger Regelungen bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BAG 05.10.2000 - 1 ABR 14/00 - Rn. 44 ff).

60

b) Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung der Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe sowie des Ausspruchs von betriebsbedingten Kündigungen oder der Durchführung von Versetzungen folgt auch im Wege der richtlinienkonformen Auslegung nicht aus § 111 BetrVG. Dabei kann dahin stehen, ob die von der Arbeitgeberin geplante Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe rechtlich als Betriebsänderung zu qualifizieren ist, weil es sich bei der Abteilung um einen wesentlichen Betriebsteil des Krankenhauses iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG handeln und die Schließung wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft des Krankenhauses zur Folge haben könnte (vgl. BAG 09.11.2010 - 1 AZR 708/09 - Rn. 15 mwN).

61

Ob dem Betriebsrat ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch darauf zusteht, dass der Arbeitgeber die Durchführung der geplanten Betriebsänderung sowie personelle Maßnahmen wie Kündigungen oder Versetzungen bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich vorübergehend unterlässt, ist umstritten. Teilweise wird ein solcher Anspruch bejaht, teilweise verneint (vgl. die Nachweise in LAG Rheinland-Pfalz 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16 - Rn. 30; ErfK/Kania 18. Aufl. BetrVG § 111 Rn. 27a; Oetker GK-BetrVG 10. Aufl. § 111 Rn. 271 ff.; Fitting BetrVG 28. Aufl. § 111 Rn. 132 ff.).

62

Nach Auffassung der Beschwerdekammer besteht kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen, der im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 27.08.2014 - 4 TaBVGa 4/14; 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04; offen gelassen LAG Rheinland-Pfalz 13.10.2016 - 6 TaBVGa 2/16, im Ansatz anders obiter dictum LAG Rheinland-Pfalz 02.10.2014 - 3 TaBVGa 5/14).

63

Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber mit dem Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG anders als bei der Mitbestimmung gem. § 87 BetrVG eine ausdrückliche Sanktion für die Nichtbeachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats vorgesehen hat. Daneben ist kein Raum für ein eigenständiges Recht des Betriebsrats zu einer präventiven Verhinderung eines vorzeitigen Abbruchs von Interessenausgleichsverhandlungen. Insofern überzeugt auch das vielfach bemühte Argument, dass § 113 BetrVG nur eine individualrechtliche Sanktion beinhalte, die daneben Raum für kollektivrechtliche Sanktionen lasse, nicht. Diese Trennung passt nicht in den Regelungskomplex der §§ 111, 113 BetrVG. Einerseits ist nämlich durchaus anerkannt, dass die "individualrechtliche" Sanktion des Nachteilsausgleichs auch den Arbeitgeber dazu anhalten soll, seinen betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des § 111 BetrVG zu genügen, so dass § 113 BetrVG auch eine "kollektivrechtliche" Wirkung zukommt. Andererseits würde die Anerkennung eines vermeintlich "kollektivrechtlichen" Unterlassungsanspruchs jedenfalls bei dem beabsichtigten Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen in erster Linie zu einer Verdoppelung der individualrechtlichen Sanktionen eines vorzeitigen Abbruchs von Interessenausgleichsverhandlungen führen. Dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Problematik § 113 BetrVG auch im Rahmen der Reform der Betriebsverfassung zum 28.07.2001 nicht geändert hat, stützt diese Auffassung. Auch die RL 2002/14/EG verlangt keine abweichende Beurteilung. Die von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie geforderten "angemessenen Sanktionen" sind durch § 113 BetrVG und die Ahndung als Ordnungswidrigkeit gem. § 121 BetrVG gewährleistet (so ausdrücklich ErfK/Kania 18. Aufl. BetrVG § 111 BetrVG Rn. 27 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 27.08.2014 - 4 TaBVGa 4/14 - Rn. 41 mwN; 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04 - Rn. 37 ff.).

64

c) Ein Verfügungsanspruch des Betriebsrats auf einstweilige Unterlassung der Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe sowie des Ausspruchs von betriebsbedingten Kündigungen oder der Durchführung von Versetzungen folgt auch im Wege der richtlinienkonformen Auslegung nicht aus § 92 BetrVG.

65

Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf, anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Nichterfüllung dieser Pflichten hat weder Einfluss auf die Wirksamkeit der Personalplanung noch auf die Wirksamkeit personeller Einzelmaßnahmen im Vollzug der Personalplanung. Ein Unterlassungsanspruch aus § 92 BetrVG lässt sich nicht begründen. Der Betriebsrat kann deshalb nicht verlangen, dass der Arbeitgeber konkrete personelle Maßnahmen unterlässt bzw. - soweit diese bereits vollzogen wurden - wieder rückgängig macht (so ausdrücklich Oetker GK-BetrVG 10. Aufl. BetrVG § 92 Rn. 45 mwN).

66

2. Die erstinstanzlichen Hilfsanträge zu 1) und 2) sind gleichfalls unbegründet. Mit diesen Anträgen soll der Arbeitgeberin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden, bis zum Ablauf von vierzehn Tagen, nachdem sie "Ergebnisoffenheit" für "Alternativvorschläge" des Betriebsrats erklärt hat, die Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe des Krankenhauses zu schließen und betriebsbedingte Kündigungen zu erklären oder Versetzungen durchzuführen.

67

Für diese Unterlassungsanträge fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Entgegen seiner Ansicht kann der Betriebsrat sein Hilfsbegehren nicht auf Ziff. 1 des zwischen den Beteiligten am 27.04.2010 vor dem Arbeitsgericht Koblenz geschlossenen Vergleichs (5 BV 10/09) iVm. § 23 Abs. 3 BetrVG stützen. Die Beteiligten haben seinerzeit vereinbart, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat umfassend unterrichtet, bevor sie mit der Umsetzung einer Maßnahme beginnt, bei der es sich um eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG handeln könnte. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich außerdem, dem Betriebsrat mindestens zwei Wochen Zeit einzuräumen, um die von ihr überlassenen Informationen "im Gremium zu beraten und ggf. Alternativvorschläge" zu unterbreiten. Der Betriebsrat kann auf Grundlage dieses Vergleichs nicht fordern, der Arbeitgeberin die Schließung der Abteilung Gynäkologie und Geburtshilfe sowie den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen oder Versetzungen im Zusammenhang mit der geplanten Schließung (einstweilen) zu untersagen. Hinzu kommt, dass der Betriebsrat, wenn nicht bereits seit der mündlichen Unterrichtung seines Vorsitzenden am 13.09.2017, jedenfalls seit Zugang des ausführlichen Informationsschreibens vom 15.09.2017 die Möglichkeit hatte, Alternativvorschläge zu unterbreiten und diese mit der Arbeitgeberin zu beraten. Eine Beratung ist ihm im Schlusssatz des Schreibens vom 15.09.2017 ausdrücklich angeboten worden.

68

3. Auch der zweitinstanzlich neue Hilfsantrag ist unbegründet. Der erstmals in der Beschwerdeinstanz im Wege der Antragserweiterung gestellte Antrag, der Arbeitgeberin im Falle bereits ausgesprochener Kündigungen/ Änderungskündigungen oder Versetzungen, aufzugeben, den betroffenen Arbeitnehmern Angebote auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten - mit dem Inhalt, dass die Arbeitsverhältnisse unbefristet ohne Unterbrechung zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt werden können, begegnet keinen prozessualen Bedenken.

69

Die Antragsänderung, der die Arbeitgeberin nicht widersprochen hat, ist sachdienlich. Es wird kein völlig neuer Streitstoff in das einstweilige Verfügungsverfahren eingeführt, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Verfahrensführung berücksichtigt werden kann (dazu BAG 15.03.2011 - 1 ABR 112/09 - Rn. 32).

70

Da der Betriebsrat keinen Unterlassungsanspruch hat, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat er auch keinen flankierenden "Folgenbeseitigungsanspruch". Die Arbeitgeberin kann vom Betriebsrat nicht verpflichtet werden, den Arbeitnehmern, denen sie nach Verkündigung der erstinstanzlichen Entscheidung bereits gekündigt hat, (vorläufig) Arbeitsverträge anzubieten. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht einen derartigen kollektivrechtlichen Anspruch nicht vor. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats besteht auch kein unabweisbares Bedürfnis für eine richterliche Rechtsfortbildung zur Begründung des begehrten "Folgenbeseitigungsanspruchs".

71

4. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats bedarf es keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zwecks Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Dem in Art. 8 Abs. 2 RL 2002/14/EG enthaltenden Gebot einer ausreichend abschreckenden Sanktion ist über den Nachteilsausgleich in § 113 BetrVG Rechnung getragen, weil bei dessen Bemessung insbesondere auch der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen ist (vgl. Oetker GK-BetrVG 10. Aufl. § 111 Rn. 280 mwN). Außerdem ist die Ahndung als Ordnungswidrigkeit gem. § 121 BetrVG vorgesehen. Es liegen keine vernünftigen Zweifel hinsichtlich der richtigen Anwendung der RL 2002/14/EG vor (ebenso LAG Baden-Württemberg 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09 - Rn. 12 ff.).

III.

72

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG.

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1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.

(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

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Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.09.2014 - 5 BVGa 5/14 - wird zurückgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Gründe

I.

1

Der Betriebsrat als Antragsteller begehrt zur Sicherung seines Verhandlungsanspruchs über einen Interessenausgleich den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Damit soll der Antragsgegnerin untersagt werden, die Schließung eines Betriebsteils bzw. den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen ohne Verhandlungsabschluss vorzunehmen.

2

Die Antragsgegnerin ist Teil eines international tätigen Unternehmenskonzerns. Sie produziert am Standort A-Stadt mit etwa 160 Arbeitnehmern Unterwassermotoren. Am 26.06.2014 traf die amerikanische Muttergesellschaft die Entscheidung, den Standort A-Stadt zu schließen und die dort bislang vorgenommene Produktion nach Tschechien zu verlagern. Nachdem die Antragsgegnerin selbst darüber informiert worden war, hat sie mit Schreiben vom 30.06.2014 dem Betriebsrat folgendes mitgeteilt:

3

„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir überlegen auf Veranlassung unserer amerikanischen Muttergesellschaft, die Produktion von A-Stadt zu unserer tschechischen Schwestergesellschaft, der F. zu verlagern. Die Einzelheiten unserer Überlegungen können Sie dem anliegenden Entwurf eines Interessensausgleichs entnehmen.

4

Da in dieser Maßnahme eine Betriebsänderung gem. § 111 Satz 3 Ziffer 1 BetrVG liegen würde, bitten wir Sie hiermit, die geplanten Maßnahmen mit uns zu beraten und einen Interessenausgleich mit uns abzuschließen. Gleichzeitig wollen wir mit Ihnen über einen Sozialplan verhandeln. Als Verhandlungstage schlagen wir folgende Termine vor:

5

04.07.2014, 10 Uhr
08.07.2014, 10 Uhr
11.07.2014, 10 Uhr

6

Wir bitten um kurzfristige Rückäußerung, welcher der Termine für Sie in Betracht kommt.“

7

Als Anhang dieses Anschreibens übermittelte die Antragsgegnerin einen von ihr ausgefertigten Entwurf eines Interessenausgleichs. Nachdem der Betriebsrat den vorgeschlagenen ersten Termin am 04.07.2014 nicht wahrgenommen hatte, bat die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 07.07.2014 um Bestätigung eines Termins, wobei nunmehr der 10. bzw. der 11.07.2017 vorgeschlagen wurde. Der Betriebsrat wandte sich am 08.07.2014 seinerseits schriftlich an die Antragsgegnerin. Er teilte dieser mit, aufgrund der existenziellen Bedeutung der Betriebsänderung für die Beschäftigten bedürfe es einer sorgfältigen internen Beratung. Man betrachte die Heranziehung von Sachverständigen als notwendig und plane mit diesen eine zeitnahe Betriebsratssitzung sowie die Erarbeitung eines an die Antragsgegnerin gerichteten Fragenkatalogs. Am 22.07.2014 übergab der Betriebsrat der Arbeitgeberin einen Fragenkatalog. Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte die Antragsgegnerin den Betriebsrat erneut zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich auf und bot dazu vier Termine im Zeitraum zwischen 24.07. und dem 30.07.2014 an. Sie teilte in diesem Schreiben des Weiteren mit, dass der Ausspruch von Kündigungen für den Monat August geplant sei. Ebenso teilte sie die von ihr in Erwägung gezogenen Kriterien und Punkte für eine Sozialauswahl mit. Den Fragenkatalog beantwortete die Arbeitgeberin am 31.07.2014, nach Auffassung des Betriebsrats jedoch unzureichend. Ein Gespräch fand am 07.08.2014 statt. Der Betriebsrat teilte weiteren Informationsbedarf mit und beantragte - auch im Hinblick auf die Betriebsferien - eine Weiterverhandlung nicht vor dem 03.09.2014.

8

Am 21.08.2014 gab die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragssteller bekannt, dass sie die Verhandlungen über einen Interessenausgleich als gescheitert ansehe. Der Betriebsrat wurde nach § 102 BetrVG zu 94 - bzw. nach Angaben der Antragsgegnerin 86 - beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen angehört.

9

Die Antragsgegnerin erklärte am 28.08.2014 86 Kündigungen. In sechs weiteren Fällen wurde am 29.08.2014 Zustimmungsantrag zur Kündigung vor dem Integrationsamt gestellt, wobei der Betriebsrat durch die Behörde zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Die Massenentlassungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit ging dort am 27.08.2014 ein.

10

Mit Vertrag vom 08.09.2014 veräußerte die Antragsgegnerin die in ihrer Produktion eingesetzten Maschinen an die F., Tschechien. Die Vertragsparteien befristeten das Nutzungsrecht der Antragsgegnerin.

11

Der Betriebsrat hat vorgetragen,
die Antragsgegnerin habe das Beratungsverfahren frühzeitig und unberechtigt abgebrochen, ohne mit dem Betriebsrat einen ernsthaften Einigungsversuch über einen Interessenausgleich anzustreben. Dieser einseitige Abbruch der Verhandlungen sei nicht gerechtfertigt. Nur durch den Ausspruch einer Unterlassungsverfügung sei eine Sicherung seiner Beratungsrechte möglich. Es drohten weitere Kündigungen, sodass auch eine Dringlichkeit des Antrags anzunehmen sei.

12

Der Antragsteller hat nach Ausspruch der Kündigungen durch die Antragsgegnerin im Laufe des vorliegenden Verfahrens seine Anträge angepasst und zuletzt beantragt,

13

1. Der Beteiligten zu 2. zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin, die Schließung des Produktionsbetriebes insbesondere durch Verlagerung von Maschinen und Anlagen von A-Stadt nach B. vorzunehmen, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen ist oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde;

14

2. der Beteiligten zu 2. zu untersagen, weitere betriebsbedingte Kündigungen/Änderungskündigungen im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsänderung, d.h. der Schließung des Produktionsbetriebes bei der Antragsgegnerin in A-Stadt, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,-€ bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin auszusprechen, bis zwischen den Beteiligten ein Interessenausgleich hinsichtlich der geplanten Betriebsänderung zustande gekommen ist oder die Verhandlungen über diesen Interessenausgleich beendet sind.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

die Anträge zurückzuweisen.

17

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen,
nach ihrem Dafürhalten habe der Betriebsrat mit seiner konsequenten Ablehnung von Terminen die Konsultationen verzögert, sodass man das Verhandeln eines Interessenausgleichs als gescheitert ansehen müsse.

18

Zudem habe ein Betriebsrat grundsätzlich keinen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung und die dazu erforderlichen Maßnahmen unterlasse, bis die Betriebsänderung beraten und das Beratungsverfahren zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs abgeschlossen worden sei. Aufgrund des bereits erfolgten Kündigungsausspruchs habe sich das Unterlassungsbegehren zudem nunmehr offensichtlich erledigt. Auf die örtliche Verlagerung der Maschinen habe sie - die Antragsgegnerin - nunmehr rechtlich keinen Einfluss mehr, da eine Übereignung der Maschinen bereits erfolgt sei und ihr nur noch ein befristetes Nutzungsrecht zustehe.

19

Das Arbeitsgericht Trier hat die Anträge daraufhin durch Beschluss vom 10.09.2014 - 5 BVGs 5/14 - zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Bl. 167-177 d. A. Bezug genommen.

20

In dem ihm am 12.09.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller durch am 22.09.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

21

Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es gehe ihm im einstweiligen Verfügungsverfahren darum, dass mit ihm weiter über einen Interessenausgleich verhandelt werde und die Verhandlungen - entgegen der Vorstellung der Arbeitgeberin - keineswegs gescheitert oder derzeit in irgendeiner anderen Form verwirkt seien. Die Arbeitgeberin versuche, Fakten zu schaffen, um einer Diskussion um den Erhalt der Arbeitsplätze zu entgehen. Sie versuche, sich bewusst ihren Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu entziehen und befürchte als Konsequenz lediglich einen Nachteilsausgleich, der von der Höhe her mit dem unterbreiteten Sozialplanangebot identisch sei. Vorliegend sei auch ein Verfügungsgrund gegeben, weil sechs weitere Kündigungen unmittelbar zu erwarten seien, nämlich die der schwerbehinderten Menschen, hinsichtlich derer eine Zustimmung des Integrationsamtes nicht vorliege. Auch bestehe die Gefahr, dass die bereits erklärten Kündigungen aufgrund § 17 KSchG unwirksam seien, da die Arbeitgeberin nicht mit dem Betriebsrat darüber beraten habe, wie die Kündigungen vermieden werden könnten. Hinsichtlich der Betriebsanlagen, die bereits verkauft worden seien, sei zu berücksichtigen, dass die Kaufvertragsparteien zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Trier bezüglich der Maschinen einen Vertrag unterschrieben hätten, der offensichtlich nur dazu gedient habe, die Rechte des Betriebsrats faktisch auszuschließen. Dies könne nicht hingenommen werden.

22

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 22.09.2014 (Bl. 208-217 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 218-220 d. A.) Bezug genommen.

23

Der Beschwerdeführer beantragt,

24

den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.09.2014, Az.: 5 BVGa 5/14, aufzuheben und

25

1. es der Beteiligten zu 2. zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin, die Schließung des Produktionsbetriebes insbesondere durch Verlagerung von Maschinen und Anlagen von A-Stadt nach B. vorzunehmen, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen ist oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde;

26

2. es der Beteiligten zu 2. zu untersagen, weitere betriebsbedingte Kündigungen/Änderungskündigungen im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsänderung, d.h. der Schließung des Produktionsbetriebes bei der Antragsgegnerin in A-Stadt, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,-€ bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin auszusprechen, bis zwischen den Beteiligten ein Interessenausgleich hinsichtlich der geplanten Betriebsänderung zustande gekommen ist oder die Verhandlungen über diesen Interessenausgleich beendet sind.

27

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

28

die Beschwerde zurückzuweisen.

29

Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Berufung des Beschwerdeführers auf die Betriebsferien bzw. die Urlaubsabwesenheit eines beauftragten Rechtsanwalts belege, dass es dem Beschwerdeführer allein darum gehe, die Verhandlungen in die Länge zu ziehen. Bereits mit Schreiben vom 28.07.2014 sei hinsichtlich der Sachverständigen Frau Dr. G. eine modifizierte Kostenzusage erteilt worden, die danach tatsächlich an dem Gespräch am 07.08.2014 ebenso wie Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. S. (ohne Vereinbarung gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG) teilgenommen habe. Es sei daher völlig unverständlich, warum der Beschwerdeführer Gespräche mit der Beschwerdegegnerin ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen ablehne. Die Betriebsferien in der Zeit vom 4. bis zum 15.08.2014 seien ebenfalls kein nachvollziehbarer Hinderungsgrund, weil auch außerhalb der Betriebsferien, und zwar vorher und nachher für den Beschwerdeführer genügend Zeit gewesen sei, mit der Beschwerdegegnerin Gespräche vor September 2014 zu führen.

30

Insgesamt sei vorliegend weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund gegeben.

31

Hinsichtlich des streitigen Vorbringens der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 26.09.2014 (Bl. 252-259 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 260-265 d. A.) Bezug genommen.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlussverfahrens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

33

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 02.10.2014.

II.

34

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; die Beschwerde erweist sich im Übrigen als statthaft und insgesamt als zulässig.

35

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

36

Das Arbeitsgericht ist letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Verfügung weder die - einstweilige - Untersagung der Schließung des Produktionsbetriebes durch Verlagerung von Maschinen und Anlagen von A-Stadt nach B. noch die Untersagung des Ausspruchs weiterer betriebsbedingter Kündigungen/Änderungskündigungen im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsänderung verlangen kann.

37

Der Betriebsrat kann folglich vorliegend weder das Unterlassen des Ausspruchs weiterer Kündigungen noch des Verlagerns der Maschinen im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzen. Insoweit fehlt es zwar nicht an einem entsprechenden Verfügungsanspruch, wohl aber an einem Verfügungsgrund.

38

Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die gestellten Anträge zulässig sind, insbesondere weil sie hinreichend bestimmt sind. Es ist erkennbar, bzgl. welcher einzelner Maßnahmen - erneute betriebsbedingte Kündigungen aufgrund der geplanten Betriebsänderung - der Betriebsrat eine Unterlassung bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen begehrt. Des Weiteren ist ersichtlich, dass die Verlagerung von Maschinen und Anlagen von A-Stadt nach B. umfasst ist. Auch insoweit ist der Antrag entsprechend bestimmt, d. h. es ist erkennbar, bzgl. welcher Maßnahmen im Einzelnen der Betriebsrat ein Unterlassen begehrt.

39

Vorliegend spricht alles dafür, im Streitfall einen Unterlassungsanspruch - beschränkt - d. h. befristet oder auflösend bedingt auf den Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen - anzunehmen.

40

Bei der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Standort A-Stadt zu schließen, handele es sich um eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten nach Maßgabe ihres schriftsätzlichen Vorbringens in beiden Rechtszügen kein Streit. Die Antragsgegnerin hat dies vielmehr selbst bereits mit ihrem ersten Schreiben vom 30.06.2014 dem Betriebsrat mitgeteilt.

41

Mit dem Arbeitsgericht ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Betriebspartner das Beratungsverfahren nach § 111 Satz 1 BetrVG nicht ordnungsgemäß durchgeführt bzw. vollendet haben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 7, 8 = Bl. 172, 173 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

42

Zwar ist grundsätzlich streitig, ob infolge eines nicht abgeschlossenen Beratungsverfahrens ein Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats bzgl. der Umsetzung der Betriebsänderung bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen nach §§ 111, 112 BetrVG besteht.

43

Dies wird insbesondere mit der Begründung verneint, im Hinblick auf die in § 113 Abs. 2 BetrVG enthaltene spezifische Sanktionsmöglichkeit zu Gunsten der betroffenen Arbeitnehmer sei eine weitergehende kollektivrechtliche Rechtsfolge vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen worden. Deshalb stehe dem Betriebsrat im Anwendungsbereich der §§ 111 ff. BetrVG gerade kein echtes Mitbestimmungsrecht im Sinne einer erzwingbaren Mitgestaltung zu, wie etwa im Rahmen des § 87 BetrVG. Daher sei auch kein Unterlassungsanspruch anzuerkennen. Auf die Ausgestaltung eines solchen Rechts habe der Gesetzgeber bei der Reformierung des Betriebsverfassungsgesetzes in Kenntnis des Streitstandes 2001 bewusst verzichtet (LAG Rheinland-Pfalz 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04; 30.03.2006 - 11 Ta 53/05; LAG Baden Württemberg 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Auflage 2015, Kapitel 13 Rn. 2305 ff. = 3000 f.).

44

Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dieser Auffassung die Rechte des Betriebsrats leerlaufen würden. Deshalb muss es zulässig sein, zeitlich befristet (bzw. auflösend bedingt) durch die Beratungen über einen Interessenausgleich einen derartigen einstweiligen Unterlassungsanspruch zu bejahen (LAG Schleswig-Holstein 15.12.2010 LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 11; LAG Hessen 19.01.2010 LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 10; LAG Hamm 30.07.2007 - 10 TaBVGa 17/07, EzA - SD 20/2007, S. 11).

45

Für diese Auffassung spricht, dass das nationale Recht insoweit nach § 111 BetrVG für den Fall der Betriebsänderung nicht nur einen umfassenden Unterrichtungsanspruch, sondern darüber hinausgehend einen Beratungsanspruch des Betriebsrats vorsieht. Ziel ist nach Maßgabe des § 112 Abs. 3 BetrVG eine Einigung der Betriebspartner über einen Interessenausgleich, ggfls. unter Einschaltung einer Einigungsstelle. Dieses Mitwirkungsrecht, das zwar nicht zu einer erzwingbaren Einigungsstellenentscheidung gegen den Willen des Arbeitgebers führen kann, würde aber dann, wie vorliegend, letztlich leerlaufen, wenn der Arbeitgeber durch den Ausspruch von Kündigungen und die Veräußerung der Maschinenanlagen vor Abschluss entsprechender Beratungen vollendete Tatsachen schafft, mit der Maßgabe, dass damit das Verhandlungssubstrat letztlich entfällt. Insoweit erscheint der Hinweis auf § 113 Abs. 3 BetrVG unbehelflich, denn durch diese Norm wird lediglich den betroffenen einzelnen Arbeitnehmern ein Zahlungsanspruch eingeräumt; eine Sanktion betreffend die Missachtung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrates ist damit aber nicht gegeben und sonst im Betriebsverfassungsgesetz auch nicht vorgesehen. Das ist im Rahmen systematischer Gesetzesauslegung auch deshalb unbefriedigend und inkonsequent, als § 102 Abs. 1 BetrVG für den Fall des Ausspruchs einer an sich wirksamen Kündigung, d. h. bei Vorliegen eines dem Gesetz genügenden Kündigungsgrundes für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Rechtsfolge für die fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrats die Unwirksamkeit der individualrechtlichen Maßnahme Kündigung ausdrücklich vorsieht. Nicht anders verhält es sich bei formellen Mängeln im Rahmen der § 17 ff. KSchG im Zusammenhang mit der Beteiligung des Betriebsrats, die gleichfalls zur Rechtsunwirksamkeit der individualrechtlichen Maßnahme der Kündigung des Arbeitnehmers führen können. Für Einzelmaßnahmen wird also bei Mängeln in der Beteiligung des Betriebsrats und einem weniger weitgehenden Mitwirkungsrecht eine eindeutige sanktionierende Rechtsfolge angeordnet; im Rahmen der §§ 111 ff. BetrVG, die den Betriebsrat in seiner Funktion als demokratisch legitimierter Arbeitnehmervertretung wesentlich intensiver betreffen, soll demgegenüber keinerlei Sanktion, auch nicht nur vorübergehend und auch nicht nur befristet bzw. auflösend bedingt zur Wahrung der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Rechte eintreten. Das überzeugt nicht. Dies gilt erst recht im Hinblick auf Artikel 1, 3, 4 der Richtlinie 2002/14/EG vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft. Denn insoweit wird einerseits lediglich die Unterrichtung und Anhörung geregelt, andererseits aber sieht Artikel 8 ausdrücklich die Sanktionierung der Missachtung dieser Regelungen vor. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie sehen die Mitgliedsstaaten für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitnehmervertreter geeignete Maßnahmen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass es geeignete Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gibt, mit deren Hilfe die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 2003/14/EG sehen die Mitgliedsstaaten angemessene Sanktionen vor, die im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitnehmervertreter Anwendung finden; Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fernliegend, im Rahmen der §§ 111 ff. BetrVG im hier maßgeblichen Zusammenhang eine Regelungslücke zu sehen, die zumindest mit dem Ziel eines befristeten bzw. auflösend bedingten Unterlassungsanspruchs zu verstehen ist.

46

Selbst wenn man aber vorliegend vom Vorhandensein eines Verfügungsanspruchs ausgehend würde, fehlt es, insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis, letztlich an dem gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund. Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand nur zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Insoweit muss der Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig sein. Für die Verfügung muss eine Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit bestehen. Daran fehlt es, wenn dem Verfügungskläger auch mit einer späteren Verwirklichung seines Rechts im ordentlichen Prozessweg gedient ist. Die Dringlichkeit entfällt, insbesondere nach den Grundsätzen der Selbstwiderlegung, auch dann, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller das Verfügungsverfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt. Ebenso ist die Verlängerung von prozessualen Fristen und deren Ausschöpfung ein Indiz für die mangelnde Dringlichkeit des Begehrens (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014, 5 SaGa 13/13, Jurion RS 2014, 14198; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Auflage 2015, Kapitel 16, Rn. 51 = S. 3331).

47

Im hier maßgeblichen Zusammenhang liegt ein Verfügungsgrund zudem regelmäßig dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber verhandlungsbereit ist (LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2010 - 6 TaBVGa 5/09). Davon war hier jedenfalls zunächst auszugehen, weil die Antragsgegnerin durch das Anbieten zahlreicher Termine ihre Verhandlungsbereitschaft über einen längeren Zeitraum eindeutig angezeigt hat. Allerdings hat sie diese ab dem 21.08.2014, also vor Eingang des Antrags, der hier streitgegenständlich ist, nicht mehr aufrechterhalten. Dieser Umstand allein steht dem Verfügungsgrund folglich mit dem Arbeitsgericht noch nicht entgegen.

48

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts fehlt es am Verfügungsgrund auch nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin durch den Ausspruch der 86 Kündigungen die zu unterlassende Maßnahme bereits vollzogen hat. Dies schon deshalb nicht, weil es ausweislich der Antragsstellung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht um die bereits erklärten Kündigungen geht, sondern um weitere, nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen unmittelbar bevorstehende Kündigungen, nämlich die der schwerbehinderten Arbeitnehmer nach Zustimmung durch das Integrationsamt. Soweit das Arbeitsgericht insoweit darauf hinweist, dass die erklärten Kündigungen nicht mehr verhindert werden können, also dass ein Unterlassungsanspruch leerlaufen würde, überzeugt dies nicht. Zwar sind die bereits erklärten ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigungen nicht Gegenstand der Anträge des Beschwerdeführers; insoweit wäre allerdings gemäß § 139 ZPO ggfls. ein Hinweis angezeigt gewesen. Denn soweit es sich bereits um erklärte Kündigungen handelt, kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass ein Unterlassungsanspruch per se leerlaufen würde. Denn es erscheint keineswegs ausgeschlossen, einen Unterlassungsanspruch, der grundsätzlich nur deshalb leerläuft, weil der Arbeitgeber unter Verletzung seiner Pflichten gemäß § 111 ff. BetrVG und damit entgegen §§ 2 Abs. 1 BetrVG, 162 I, II BGB, 242 BGB einseitig vollendete Tatsachen schafft, anzunehmen, der von einem befristeten bzw. auflösend bedingtem "Folgenbeseitigungsanspruch" flankiert wird, der den Arbeitgeber zum einstweiligen Abstand nehmen von diesen Kündigungen zwingt. Zwar kann eine vorgegangene Kündigung aufgrund ihrer Rechtsnatur als einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung nicht einseitig "zurückgenommen" werden. Sehr wohl kann der Arbeitgeber aber von ihr Abstand nehmen und dem Arbeitnehmer die einstweilige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbieten, um sie sodann ggfls. erneut zu erklären, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt endet. Insofern erscheint es auch nicht ausgeschlossen, auf Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/14/EG ergänzend zurückzugreifen. Nichts anderes gilt für die unmittelbar vor dem Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht erfolgte Veräußerung von Maschinen und Anlagen durch die Antragsgegnerin. Warum es insoweit generell ausgeschlossen sein soll, die von der Missachtung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers geschaffenen Tatsachen unter Berücksichtigung von §§ 2 I BetrVG, 162 I, II, 242 BGB zumindest vorübergehend rückgängig zu machen, erschließt sich nicht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass bereits nach nationalem Recht nach Maßgabe der Schuldrechtsreform seit dem 01.01.2002/01.01.2003 auch die Verurteilung einer Prozesspartei zu unmöglichen Leistungen nicht mehr ausgeschlossen ist.

49

Am Verfügungsgrund fehlt es vorliegend aber deshalb, weil der Beschwerdeführer vorliegend durch sein zögerliches Verhalten die Eilbedürftigkeit letztlich selbst herbeigeführt hat.

50

Gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG ergeben sich im hier maßgeblichen Zusammenhang Rechtspflichten für die Beteiligten:

51

Ebenso wie der Arbeitgeber einerseits verpflichtet ist, rechtzeitig und umfassend den Betriebsrat zu unterrichten, ist dieser verpflichtet, auf das Regelungsansinnen des Arbeitgebers zeitnah einzugehen. Insoweit lässt das Betriebsverfassungsgesetz ohne weiteres außerordentliche Betriebsratssitzungen aus konkretem Anlass zu, ist die Hinzuziehung von Sachverständigen unter Umständen möglich und haben sich die Betriebspartner insbesondere auf umfassende Gespräche einzulassen. Von daher ist in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen, dass dem Betriebsrat insbesondere bei einer derart einschneidenden Maßnahme wie vorliegend, hinreichend Zeit zur internen Beratung, Meinungsbildung, Hinzuziehung eines Sachverständigen gegeben werden muss. Deshalb kann es auch nicht im hier maßgeblichen Zusammenhang als vorwerfbar angesehen werden, wenn der Betriebsrat sich zunächst unmittelbar nach direkter Konfrontation mit der beabsichtigten Teilbetriebsstilllegung nicht in der Lage gesehen hat, sofort in substantielle Verhandlungen über einen Interessenausgleich bzw. Sozialplan einzutreten. Allerdings ist aus dem Verhalten des Beschwerdeführers eine irgendwie geartete inhaltliche sachliche oder zeitliche Struktur nicht zu erkennen; sein Gesamtverhalten wirkt eher daraufhin gerichtet, eine gewisse Zeitverzögerung zu erreichen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Gesprächs- und Verhandlungsverweigerung für den Monat August 2014; der Hinweis auf die Betriebsferien befremdet. Zum einen ist nicht erkennbar, dass der Betriebsrat als Gremium im Rahmen der Betriebsferien insgesamt handlungs- und beschlussunfähig war; zum anderen hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl vor, als auch nach den Betriebsferien im August 2014 hinreichend Zeit für Verhandlungen war. Dies wurde vom Beschwerdeführer rundweg abgelehnt, der sich - aus welchen Gründen auch immer - erst im September 2014 zu Verhandlungen in der Lage sah. In Anwendung der zuvor dargestellten Grundsätze betreffend die Anforderungen an einen Verfügungsgrund ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst schuldhaft zögerlich gehandelt hat, sodass eine einstweilige Verfügung nicht in Betracht kommt.

52

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

53

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.09.2014 - 5 BVGa 5/14 - wird zurückgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Gründe

I.

1

Der Betriebsrat als Antragsteller begehrt zur Sicherung seines Verhandlungsanspruchs über einen Interessenausgleich den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Damit soll der Antragsgegnerin untersagt werden, die Schließung eines Betriebsteils bzw. den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen ohne Verhandlungsabschluss vorzunehmen.

2

Die Antragsgegnerin ist Teil eines international tätigen Unternehmenskonzerns. Sie produziert am Standort A-Stadt mit etwa 160 Arbeitnehmern Unterwassermotoren. Am 26.06.2014 traf die amerikanische Muttergesellschaft die Entscheidung, den Standort A-Stadt zu schließen und die dort bislang vorgenommene Produktion nach Tschechien zu verlagern. Nachdem die Antragsgegnerin selbst darüber informiert worden war, hat sie mit Schreiben vom 30.06.2014 dem Betriebsrat folgendes mitgeteilt:

3

„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir überlegen auf Veranlassung unserer amerikanischen Muttergesellschaft, die Produktion von A-Stadt zu unserer tschechischen Schwestergesellschaft, der F. zu verlagern. Die Einzelheiten unserer Überlegungen können Sie dem anliegenden Entwurf eines Interessensausgleichs entnehmen.

4

Da in dieser Maßnahme eine Betriebsänderung gem. § 111 Satz 3 Ziffer 1 BetrVG liegen würde, bitten wir Sie hiermit, die geplanten Maßnahmen mit uns zu beraten und einen Interessenausgleich mit uns abzuschließen. Gleichzeitig wollen wir mit Ihnen über einen Sozialplan verhandeln. Als Verhandlungstage schlagen wir folgende Termine vor:

5

04.07.2014, 10 Uhr
08.07.2014, 10 Uhr
11.07.2014, 10 Uhr

6

Wir bitten um kurzfristige Rückäußerung, welcher der Termine für Sie in Betracht kommt.“

7

Als Anhang dieses Anschreibens übermittelte die Antragsgegnerin einen von ihr ausgefertigten Entwurf eines Interessenausgleichs. Nachdem der Betriebsrat den vorgeschlagenen ersten Termin am 04.07.2014 nicht wahrgenommen hatte, bat die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 07.07.2014 um Bestätigung eines Termins, wobei nunmehr der 10. bzw. der 11.07.2017 vorgeschlagen wurde. Der Betriebsrat wandte sich am 08.07.2014 seinerseits schriftlich an die Antragsgegnerin. Er teilte dieser mit, aufgrund der existenziellen Bedeutung der Betriebsänderung für die Beschäftigten bedürfe es einer sorgfältigen internen Beratung. Man betrachte die Heranziehung von Sachverständigen als notwendig und plane mit diesen eine zeitnahe Betriebsratssitzung sowie die Erarbeitung eines an die Antragsgegnerin gerichteten Fragenkatalogs. Am 22.07.2014 übergab der Betriebsrat der Arbeitgeberin einen Fragenkatalog. Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte die Antragsgegnerin den Betriebsrat erneut zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich auf und bot dazu vier Termine im Zeitraum zwischen 24.07. und dem 30.07.2014 an. Sie teilte in diesem Schreiben des Weiteren mit, dass der Ausspruch von Kündigungen für den Monat August geplant sei. Ebenso teilte sie die von ihr in Erwägung gezogenen Kriterien und Punkte für eine Sozialauswahl mit. Den Fragenkatalog beantwortete die Arbeitgeberin am 31.07.2014, nach Auffassung des Betriebsrats jedoch unzureichend. Ein Gespräch fand am 07.08.2014 statt. Der Betriebsrat teilte weiteren Informationsbedarf mit und beantragte - auch im Hinblick auf die Betriebsferien - eine Weiterverhandlung nicht vor dem 03.09.2014.

8

Am 21.08.2014 gab die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragssteller bekannt, dass sie die Verhandlungen über einen Interessenausgleich als gescheitert ansehe. Der Betriebsrat wurde nach § 102 BetrVG zu 94 - bzw. nach Angaben der Antragsgegnerin 86 - beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen angehört.

9

Die Antragsgegnerin erklärte am 28.08.2014 86 Kündigungen. In sechs weiteren Fällen wurde am 29.08.2014 Zustimmungsantrag zur Kündigung vor dem Integrationsamt gestellt, wobei der Betriebsrat durch die Behörde zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Die Massenentlassungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit ging dort am 27.08.2014 ein.

10

Mit Vertrag vom 08.09.2014 veräußerte die Antragsgegnerin die in ihrer Produktion eingesetzten Maschinen an die F., Tschechien. Die Vertragsparteien befristeten das Nutzungsrecht der Antragsgegnerin.

11

Der Betriebsrat hat vorgetragen,
die Antragsgegnerin habe das Beratungsverfahren frühzeitig und unberechtigt abgebrochen, ohne mit dem Betriebsrat einen ernsthaften Einigungsversuch über einen Interessenausgleich anzustreben. Dieser einseitige Abbruch der Verhandlungen sei nicht gerechtfertigt. Nur durch den Ausspruch einer Unterlassungsverfügung sei eine Sicherung seiner Beratungsrechte möglich. Es drohten weitere Kündigungen, sodass auch eine Dringlichkeit des Antrags anzunehmen sei.

12

Der Antragsteller hat nach Ausspruch der Kündigungen durch die Antragsgegnerin im Laufe des vorliegenden Verfahrens seine Anträge angepasst und zuletzt beantragt,

13

1. Der Beteiligten zu 2. zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin, die Schließung des Produktionsbetriebes insbesondere durch Verlagerung von Maschinen und Anlagen von A-Stadt nach B. vorzunehmen, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen ist oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde;

14

2. der Beteiligten zu 2. zu untersagen, weitere betriebsbedingte Kündigungen/Änderungskündigungen im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsänderung, d.h. der Schließung des Produktionsbetriebes bei der Antragsgegnerin in A-Stadt, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,-€ bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin auszusprechen, bis zwischen den Beteiligten ein Interessenausgleich hinsichtlich der geplanten Betriebsänderung zustande gekommen ist oder die Verhandlungen über diesen Interessenausgleich beendet sind.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

die Anträge zurückzuweisen.

17

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen,
nach ihrem Dafürhalten habe der Betriebsrat mit seiner konsequenten Ablehnung von Terminen die Konsultationen verzögert, sodass man das Verhandeln eines Interessenausgleichs als gescheitert ansehen müsse.

18

Zudem habe ein Betriebsrat grundsätzlich keinen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung und die dazu erforderlichen Maßnahmen unterlasse, bis die Betriebsänderung beraten und das Beratungsverfahren zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs abgeschlossen worden sei. Aufgrund des bereits erfolgten Kündigungsausspruchs habe sich das Unterlassungsbegehren zudem nunmehr offensichtlich erledigt. Auf die örtliche Verlagerung der Maschinen habe sie - die Antragsgegnerin - nunmehr rechtlich keinen Einfluss mehr, da eine Übereignung der Maschinen bereits erfolgt sei und ihr nur noch ein befristetes Nutzungsrecht zustehe.

19

Das Arbeitsgericht Trier hat die Anträge daraufhin durch Beschluss vom 10.09.2014 - 5 BVGs 5/14 - zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Bl. 167-177 d. A. Bezug genommen.

20

In dem ihm am 12.09.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller durch am 22.09.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

21

Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es gehe ihm im einstweiligen Verfügungsverfahren darum, dass mit ihm weiter über einen Interessenausgleich verhandelt werde und die Verhandlungen - entgegen der Vorstellung der Arbeitgeberin - keineswegs gescheitert oder derzeit in irgendeiner anderen Form verwirkt seien. Die Arbeitgeberin versuche, Fakten zu schaffen, um einer Diskussion um den Erhalt der Arbeitsplätze zu entgehen. Sie versuche, sich bewusst ihren Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu entziehen und befürchte als Konsequenz lediglich einen Nachteilsausgleich, der von der Höhe her mit dem unterbreiteten Sozialplanangebot identisch sei. Vorliegend sei auch ein Verfügungsgrund gegeben, weil sechs weitere Kündigungen unmittelbar zu erwarten seien, nämlich die der schwerbehinderten Menschen, hinsichtlich derer eine Zustimmung des Integrationsamtes nicht vorliege. Auch bestehe die Gefahr, dass die bereits erklärten Kündigungen aufgrund § 17 KSchG unwirksam seien, da die Arbeitgeberin nicht mit dem Betriebsrat darüber beraten habe, wie die Kündigungen vermieden werden könnten. Hinsichtlich der Betriebsanlagen, die bereits verkauft worden seien, sei zu berücksichtigen, dass die Kaufvertragsparteien zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Trier bezüglich der Maschinen einen Vertrag unterschrieben hätten, der offensichtlich nur dazu gedient habe, die Rechte des Betriebsrats faktisch auszuschließen. Dies könne nicht hingenommen werden.

22

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 22.09.2014 (Bl. 208-217 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 218-220 d. A.) Bezug genommen.

23

Der Beschwerdeführer beantragt,

24

den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.09.2014, Az.: 5 BVGa 5/14, aufzuheben und

25

1. es der Beteiligten zu 2. zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin, die Schließung des Produktionsbetriebes insbesondere durch Verlagerung von Maschinen und Anlagen von A-Stadt nach B. vorzunehmen, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen ist oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde;

26

2. es der Beteiligten zu 2. zu untersagen, weitere betriebsbedingte Kündigungen/Änderungskündigungen im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsänderung, d.h. der Schließung des Produktionsbetriebes bei der Antragsgegnerin in A-Stadt, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,-€ bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin auszusprechen, bis zwischen den Beteiligten ein Interessenausgleich hinsichtlich der geplanten Betriebsänderung zustande gekommen ist oder die Verhandlungen über diesen Interessenausgleich beendet sind.

27

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

28

die Beschwerde zurückzuweisen.

29

Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Berufung des Beschwerdeführers auf die Betriebsferien bzw. die Urlaubsabwesenheit eines beauftragten Rechtsanwalts belege, dass es dem Beschwerdeführer allein darum gehe, die Verhandlungen in die Länge zu ziehen. Bereits mit Schreiben vom 28.07.2014 sei hinsichtlich der Sachverständigen Frau Dr. G. eine modifizierte Kostenzusage erteilt worden, die danach tatsächlich an dem Gespräch am 07.08.2014 ebenso wie Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. S. (ohne Vereinbarung gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG) teilgenommen habe. Es sei daher völlig unverständlich, warum der Beschwerdeführer Gespräche mit der Beschwerdegegnerin ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen ablehne. Die Betriebsferien in der Zeit vom 4. bis zum 15.08.2014 seien ebenfalls kein nachvollziehbarer Hinderungsgrund, weil auch außerhalb der Betriebsferien, und zwar vorher und nachher für den Beschwerdeführer genügend Zeit gewesen sei, mit der Beschwerdegegnerin Gespräche vor September 2014 zu führen.

30

Insgesamt sei vorliegend weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund gegeben.

31

Hinsichtlich des streitigen Vorbringens der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 26.09.2014 (Bl. 252-259 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 260-265 d. A.) Bezug genommen.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlussverfahrens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

33

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 02.10.2014.

II.

34

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; die Beschwerde erweist sich im Übrigen als statthaft und insgesamt als zulässig.

35

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

36

Das Arbeitsgericht ist letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Verfügung weder die - einstweilige - Untersagung der Schließung des Produktionsbetriebes durch Verlagerung von Maschinen und Anlagen von A-Stadt nach B. noch die Untersagung des Ausspruchs weiterer betriebsbedingter Kündigungen/Änderungskündigungen im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsänderung verlangen kann.

37

Der Betriebsrat kann folglich vorliegend weder das Unterlassen des Ausspruchs weiterer Kündigungen noch des Verlagerns der Maschinen im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzen. Insoweit fehlt es zwar nicht an einem entsprechenden Verfügungsanspruch, wohl aber an einem Verfügungsgrund.

38

Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die gestellten Anträge zulässig sind, insbesondere weil sie hinreichend bestimmt sind. Es ist erkennbar, bzgl. welcher einzelner Maßnahmen - erneute betriebsbedingte Kündigungen aufgrund der geplanten Betriebsänderung - der Betriebsrat eine Unterlassung bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen begehrt. Des Weiteren ist ersichtlich, dass die Verlagerung von Maschinen und Anlagen von A-Stadt nach B. umfasst ist. Auch insoweit ist der Antrag entsprechend bestimmt, d. h. es ist erkennbar, bzgl. welcher Maßnahmen im Einzelnen der Betriebsrat ein Unterlassen begehrt.

39

Vorliegend spricht alles dafür, im Streitfall einen Unterlassungsanspruch - beschränkt - d. h. befristet oder auflösend bedingt auf den Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen - anzunehmen.

40

Bei der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Standort A-Stadt zu schließen, handele es sich um eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten nach Maßgabe ihres schriftsätzlichen Vorbringens in beiden Rechtszügen kein Streit. Die Antragsgegnerin hat dies vielmehr selbst bereits mit ihrem ersten Schreiben vom 30.06.2014 dem Betriebsrat mitgeteilt.

41

Mit dem Arbeitsgericht ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Betriebspartner das Beratungsverfahren nach § 111 Satz 1 BetrVG nicht ordnungsgemäß durchgeführt bzw. vollendet haben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 7, 8 = Bl. 172, 173 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

42

Zwar ist grundsätzlich streitig, ob infolge eines nicht abgeschlossenen Beratungsverfahrens ein Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats bzgl. der Umsetzung der Betriebsänderung bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen nach §§ 111, 112 BetrVG besteht.

43

Dies wird insbesondere mit der Begründung verneint, im Hinblick auf die in § 113 Abs. 2 BetrVG enthaltene spezifische Sanktionsmöglichkeit zu Gunsten der betroffenen Arbeitnehmer sei eine weitergehende kollektivrechtliche Rechtsfolge vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen worden. Deshalb stehe dem Betriebsrat im Anwendungsbereich der §§ 111 ff. BetrVG gerade kein echtes Mitbestimmungsrecht im Sinne einer erzwingbaren Mitgestaltung zu, wie etwa im Rahmen des § 87 BetrVG. Daher sei auch kein Unterlassungsanspruch anzuerkennen. Auf die Ausgestaltung eines solchen Rechts habe der Gesetzgeber bei der Reformierung des Betriebsverfassungsgesetzes in Kenntnis des Streitstandes 2001 bewusst verzichtet (LAG Rheinland-Pfalz 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04; 30.03.2006 - 11 Ta 53/05; LAG Baden Württemberg 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Auflage 2015, Kapitel 13 Rn. 2305 ff. = 3000 f.).

44

Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dieser Auffassung die Rechte des Betriebsrats leerlaufen würden. Deshalb muss es zulässig sein, zeitlich befristet (bzw. auflösend bedingt) durch die Beratungen über einen Interessenausgleich einen derartigen einstweiligen Unterlassungsanspruch zu bejahen (LAG Schleswig-Holstein 15.12.2010 LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 11; LAG Hessen 19.01.2010 LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 10; LAG Hamm 30.07.2007 - 10 TaBVGa 17/07, EzA - SD 20/2007, S. 11).

45

Für diese Auffassung spricht, dass das nationale Recht insoweit nach § 111 BetrVG für den Fall der Betriebsänderung nicht nur einen umfassenden Unterrichtungsanspruch, sondern darüber hinausgehend einen Beratungsanspruch des Betriebsrats vorsieht. Ziel ist nach Maßgabe des § 112 Abs. 3 BetrVG eine Einigung der Betriebspartner über einen Interessenausgleich, ggfls. unter Einschaltung einer Einigungsstelle. Dieses Mitwirkungsrecht, das zwar nicht zu einer erzwingbaren Einigungsstellenentscheidung gegen den Willen des Arbeitgebers führen kann, würde aber dann, wie vorliegend, letztlich leerlaufen, wenn der Arbeitgeber durch den Ausspruch von Kündigungen und die Veräußerung der Maschinenanlagen vor Abschluss entsprechender Beratungen vollendete Tatsachen schafft, mit der Maßgabe, dass damit das Verhandlungssubstrat letztlich entfällt. Insoweit erscheint der Hinweis auf § 113 Abs. 3 BetrVG unbehelflich, denn durch diese Norm wird lediglich den betroffenen einzelnen Arbeitnehmern ein Zahlungsanspruch eingeräumt; eine Sanktion betreffend die Missachtung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrates ist damit aber nicht gegeben und sonst im Betriebsverfassungsgesetz auch nicht vorgesehen. Das ist im Rahmen systematischer Gesetzesauslegung auch deshalb unbefriedigend und inkonsequent, als § 102 Abs. 1 BetrVG für den Fall des Ausspruchs einer an sich wirksamen Kündigung, d. h. bei Vorliegen eines dem Gesetz genügenden Kündigungsgrundes für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Rechtsfolge für die fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrats die Unwirksamkeit der individualrechtlichen Maßnahme Kündigung ausdrücklich vorsieht. Nicht anders verhält es sich bei formellen Mängeln im Rahmen der § 17 ff. KSchG im Zusammenhang mit der Beteiligung des Betriebsrats, die gleichfalls zur Rechtsunwirksamkeit der individualrechtlichen Maßnahme der Kündigung des Arbeitnehmers führen können. Für Einzelmaßnahmen wird also bei Mängeln in der Beteiligung des Betriebsrats und einem weniger weitgehenden Mitwirkungsrecht eine eindeutige sanktionierende Rechtsfolge angeordnet; im Rahmen der §§ 111 ff. BetrVG, die den Betriebsrat in seiner Funktion als demokratisch legitimierter Arbeitnehmervertretung wesentlich intensiver betreffen, soll demgegenüber keinerlei Sanktion, auch nicht nur vorübergehend und auch nicht nur befristet bzw. auflösend bedingt zur Wahrung der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Rechte eintreten. Das überzeugt nicht. Dies gilt erst recht im Hinblick auf Artikel 1, 3, 4 der Richtlinie 2002/14/EG vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft. Denn insoweit wird einerseits lediglich die Unterrichtung und Anhörung geregelt, andererseits aber sieht Artikel 8 ausdrücklich die Sanktionierung der Missachtung dieser Regelungen vor. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie sehen die Mitgliedsstaaten für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitnehmervertreter geeignete Maßnahmen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass es geeignete Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gibt, mit deren Hilfe die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 2003/14/EG sehen die Mitgliedsstaaten angemessene Sanktionen vor, die im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitnehmervertreter Anwendung finden; Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fernliegend, im Rahmen der §§ 111 ff. BetrVG im hier maßgeblichen Zusammenhang eine Regelungslücke zu sehen, die zumindest mit dem Ziel eines befristeten bzw. auflösend bedingten Unterlassungsanspruchs zu verstehen ist.

46

Selbst wenn man aber vorliegend vom Vorhandensein eines Verfügungsanspruchs ausgehend würde, fehlt es, insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis, letztlich an dem gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund. Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand nur zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Insoweit muss der Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig sein. Für die Verfügung muss eine Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit bestehen. Daran fehlt es, wenn dem Verfügungskläger auch mit einer späteren Verwirklichung seines Rechts im ordentlichen Prozessweg gedient ist. Die Dringlichkeit entfällt, insbesondere nach den Grundsätzen der Selbstwiderlegung, auch dann, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller das Verfügungsverfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt. Ebenso ist die Verlängerung von prozessualen Fristen und deren Ausschöpfung ein Indiz für die mangelnde Dringlichkeit des Begehrens (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014, 5 SaGa 13/13, Jurion RS 2014, 14198; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Auflage 2015, Kapitel 16, Rn. 51 = S. 3331).

47

Im hier maßgeblichen Zusammenhang liegt ein Verfügungsgrund zudem regelmäßig dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber verhandlungsbereit ist (LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2010 - 6 TaBVGa 5/09). Davon war hier jedenfalls zunächst auszugehen, weil die Antragsgegnerin durch das Anbieten zahlreicher Termine ihre Verhandlungsbereitschaft über einen längeren Zeitraum eindeutig angezeigt hat. Allerdings hat sie diese ab dem 21.08.2014, also vor Eingang des Antrags, der hier streitgegenständlich ist, nicht mehr aufrechterhalten. Dieser Umstand allein steht dem Verfügungsgrund folglich mit dem Arbeitsgericht noch nicht entgegen.

48

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts fehlt es am Verfügungsgrund auch nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin durch den Ausspruch der 86 Kündigungen die zu unterlassende Maßnahme bereits vollzogen hat. Dies schon deshalb nicht, weil es ausweislich der Antragsstellung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht um die bereits erklärten Kündigungen geht, sondern um weitere, nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen unmittelbar bevorstehende Kündigungen, nämlich die der schwerbehinderten Arbeitnehmer nach Zustimmung durch das Integrationsamt. Soweit das Arbeitsgericht insoweit darauf hinweist, dass die erklärten Kündigungen nicht mehr verhindert werden können, also dass ein Unterlassungsanspruch leerlaufen würde, überzeugt dies nicht. Zwar sind die bereits erklärten ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigungen nicht Gegenstand der Anträge des Beschwerdeführers; insoweit wäre allerdings gemäß § 139 ZPO ggfls. ein Hinweis angezeigt gewesen. Denn soweit es sich bereits um erklärte Kündigungen handelt, kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass ein Unterlassungsanspruch per se leerlaufen würde. Denn es erscheint keineswegs ausgeschlossen, einen Unterlassungsanspruch, der grundsätzlich nur deshalb leerläuft, weil der Arbeitgeber unter Verletzung seiner Pflichten gemäß § 111 ff. BetrVG und damit entgegen §§ 2 Abs. 1 BetrVG, 162 I, II BGB, 242 BGB einseitig vollendete Tatsachen schafft, anzunehmen, der von einem befristeten bzw. auflösend bedingtem "Folgenbeseitigungsanspruch" flankiert wird, der den Arbeitgeber zum einstweiligen Abstand nehmen von diesen Kündigungen zwingt. Zwar kann eine vorgegangene Kündigung aufgrund ihrer Rechtsnatur als einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung nicht einseitig "zurückgenommen" werden. Sehr wohl kann der Arbeitgeber aber von ihr Abstand nehmen und dem Arbeitnehmer die einstweilige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbieten, um sie sodann ggfls. erneut zu erklären, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt endet. Insofern erscheint es auch nicht ausgeschlossen, auf Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/14/EG ergänzend zurückzugreifen. Nichts anderes gilt für die unmittelbar vor dem Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht erfolgte Veräußerung von Maschinen und Anlagen durch die Antragsgegnerin. Warum es insoweit generell ausgeschlossen sein soll, die von der Missachtung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers geschaffenen Tatsachen unter Berücksichtigung von §§ 2 I BetrVG, 162 I, II, 242 BGB zumindest vorübergehend rückgängig zu machen, erschließt sich nicht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass bereits nach nationalem Recht nach Maßgabe der Schuldrechtsreform seit dem 01.01.2002/01.01.2003 auch die Verurteilung einer Prozesspartei zu unmöglichen Leistungen nicht mehr ausgeschlossen ist.

49

Am Verfügungsgrund fehlt es vorliegend aber deshalb, weil der Beschwerdeführer vorliegend durch sein zögerliches Verhalten die Eilbedürftigkeit letztlich selbst herbeigeführt hat.

50

Gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG ergeben sich im hier maßgeblichen Zusammenhang Rechtspflichten für die Beteiligten:

51

Ebenso wie der Arbeitgeber einerseits verpflichtet ist, rechtzeitig und umfassend den Betriebsrat zu unterrichten, ist dieser verpflichtet, auf das Regelungsansinnen des Arbeitgebers zeitnah einzugehen. Insoweit lässt das Betriebsverfassungsgesetz ohne weiteres außerordentliche Betriebsratssitzungen aus konkretem Anlass zu, ist die Hinzuziehung von Sachverständigen unter Umständen möglich und haben sich die Betriebspartner insbesondere auf umfassende Gespräche einzulassen. Von daher ist in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen, dass dem Betriebsrat insbesondere bei einer derart einschneidenden Maßnahme wie vorliegend, hinreichend Zeit zur internen Beratung, Meinungsbildung, Hinzuziehung eines Sachverständigen gegeben werden muss. Deshalb kann es auch nicht im hier maßgeblichen Zusammenhang als vorwerfbar angesehen werden, wenn der Betriebsrat sich zunächst unmittelbar nach direkter Konfrontation mit der beabsichtigten Teilbetriebsstilllegung nicht in der Lage gesehen hat, sofort in substantielle Verhandlungen über einen Interessenausgleich bzw. Sozialplan einzutreten. Allerdings ist aus dem Verhalten des Beschwerdeführers eine irgendwie geartete inhaltliche sachliche oder zeitliche Struktur nicht zu erkennen; sein Gesamtverhalten wirkt eher daraufhin gerichtet, eine gewisse Zeitverzögerung zu erreichen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Gesprächs- und Verhandlungsverweigerung für den Monat August 2014; der Hinweis auf die Betriebsferien befremdet. Zum einen ist nicht erkennbar, dass der Betriebsrat als Gremium im Rahmen der Betriebsferien insgesamt handlungs- und beschlussunfähig war; zum anderen hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl vor, als auch nach den Betriebsferien im August 2014 hinreichend Zeit für Verhandlungen war. Dies wurde vom Beschwerdeführer rundweg abgelehnt, der sich - aus welchen Gründen auch immer - erst im September 2014 zu Verhandlungen in der Lage sah. In Anwendung der zuvor dargestellten Grundsätze betreffend die Anforderungen an einen Verfügungsgrund ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst schuldhaft zögerlich gehandelt hat, sodass eine einstweilige Verfügung nicht in Betracht kommt.

52

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

53

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.

(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend

1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. September 2009 - 6 Sa 808/08 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23. September 2008 - 4 Ca 1659/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Nachteilsausgleich.

2

Der Kläger war bei der Beklagten in deren Niederlassung N als Kraftfahrer beschäftigt. Die Beklagte betreibt eine Spedition mit zahlreichen Niederlassungen im Bundesgebiet, in denen sie insgesamt mehrere hundert Arbeitnehmer beschäftigt. In der Niederlassung N, in der ein eigener Betriebsrat besteht, beschäftigte die Beklagte insgesamt 13 Arbeitnehmer. Von den sechs Kraftfahrern waren fünf vollzeitbeschäftigt, der sechste bezog seit dem Jahre 2000 Altersruhegeld und war danach nur noch als Aushilfe tätig. Die übrigen sieben Mitarbeiter disponieren und organisieren im Wesentlichen über Fremdfirmen die Transportdienstleistungen. Die Beklagte erzielte in der Niederlassung N rund 13 Prozent ihres Umsatzes mit dem betriebseigenen Fuhrpark.

3

Im Februar 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers sowie dreier weiterer von ihr beschäftigter Kraftfahrer mit Wirkung zum 28. Februar 2009 wegen beabsichtigter Stilllegung des eigenen Fuhrparks in der Niederlassung N. Ein fünfter Kraftfahrer schied zum 30. November 2008 aufgrund einer vertraglich vereinbarten Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Aushilfsfahrer wurde über den 28. Februar 2009 hinaus weiterbeschäftigt.

4

Der Kläger hat seine zu Beginn des Rechtsstreits erhobene Kündigungsschutzklage bereits im ersten Rechtszug wieder zurückgenommen und verlangt nur noch den zunächst hilfsweise geltend gemachten Nachteilsausgleich. Er hat hierzu geltend gemacht, die Stilllegung des Fuhrparks der Niederlassung N stelle eine Betriebsänderung dar. Die Beklagte habe nicht hinreichend versucht, einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren, weil sie es unterlassen habe, die Einigungsstelle anzurufen.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung nach § 113 BetrVG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 35.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte.

6

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags gemeint, eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG liege nicht vor, weil die auch in Kleinbetrieben maßgebliche Zahlengrenze des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KSchG - Entlassung von mindestens sechs Arbeitnehmern - nicht erreicht sei.

7

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Nachteilsausgleich iHv. 25.000,00 Euro zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Nachteilsausgleich zu.

9

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach § 113 Abs. 1 BetrVG gilt für die Höhe der Abfindung § 10 KSchG entsprechend, der für die Abfindung je nach Lebensalter des Arbeitnehmers und der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses bestimmte Höchstgrenzen vorsieht. Innerhalb dieser Höchstgrenzen entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Deshalb braucht der Arbeitnehmer die Höhe der von ihm mit der Klage geforderten Abfindung nicht ziffernmäßig anzugeben, sondern kann sie in das Ermessen des Gerichts stellen (BAG 22. Februar 1983 - 1 AZR 260/81 - zu I 2 der Gründe, BAGE 42, 1). Dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist Genüge getan, wenn - wie hier - die für die Bemessung der Abfindung maßgeblichen Umstände mitgeteilt werden.

10

II. Die Klage ist unbegründet. Die Stilllegung des Fuhrparks der Niederlassung N stellt keine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG dar. Die Beklagte konnte daher das Arbeitsverhältnis des Klägers kündigen, ohne zuvor mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich versucht zu haben.

11

1. Nach § 111 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten.

12

a) Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats knüpft seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes am 28. Juli 2001 ( BetrVerf-Reformgesetz - BGBl. I S. 1852) an die Unternehmens- und nicht mehr an die Betriebsgröße an. Daher hat der Arbeitgeber im Falle einer Betriebsänderung auch in kleineren Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern einen Interessenausgleich zu versuchen, sofern im Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind (Fitting BetrVG 25. Aufl. § 111 Rn. 19). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Unternehmen weit über 100 Arbeitnehmer.

13

b) Die Unterrichtungs- und Beratungspflicht des Arbeitgebers besteht nach § 111 Satz 1 BetrVG allerdings nur bei geplanten Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können. Satz 3 des § 111 BetrVG enthält eine beispielhafte Aufstellung von Tatbeständen, die als Betriebsänderung iSd. Satzes 1 gelten. Liegt einer der Tatbestände des § 111 Satz 3 BetrVG vor, ist nicht mehr zu prüfen, ob nachteilige Folgen für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zu erwarten sind. Diese werden in den dort genannten Fällen fingiert (BAG 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - zu B I 4 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 137 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 106 ).

14

c) Gem. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG gilt als Betriebsänderung iSd. Satzes 1 ua. die Einschränkung des gesamten Betriebs. Hierunter ist eine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebs zu verstehen, die sowohl durch eine Verringerung der sächlichen Betriebsmittel als auch durch eine Einschränkung der Zahl der Arbeitnehmer bedingt sein kann. Eine Betriebsänderung in der Form der Betriebseinschränkung kann auch durch einen bloßen Personalabbau unter Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel erfolgen, sofern hiervon ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist. Das bestimmt sich nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich nach den Zahlengrößen des § 17 Abs. 1 KSchG, jedoch mit der Maßgabe, dass von dem Personalabbau mindestens fünf Prozent der Belegschaft betroffen sein müssen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 - Rn. 17 f. mwN, BAGE 117, 296). Die zugrunde liegende Zahlenstaffel des § 17 Abs. 1 KSchG geht dabei zurück auf § 15 Abs. 1 KSchG 1951, der durch § 66 Abs. 2 BetrVG 1952 ergänzt wurde. Darin wurden dem Arbeitgeber bei Massenentlassungen in den dort aufgeführten Größenordnungen, die im Wesentlichen denen des heutigen § 17 Abs. 1 KSchG entsprechen, Mitteilungs- und Beratungspflichten zur Vermeidung von Härten bei Entlassungen auferlegt. Der Heranziehung der Zahlen- und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 KSchG zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals „erhebliche Teile der Belegschaft“ in § 111 Satz 1 BetrVG steht deshalb der arbeitsmarktpolitische Zweck dieser Vorschrift nicht entgegen(BAG 22. Mai 1979 - 1 ABR 17/77 - zu B II 1 d der Gründe, BAGE 32, 14).

15

d) Eine Betriebsänderung kann gem. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG auch durch eine Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils bedingt sein. Wesentlich ist ein Betriebsteil bei einer quantitativen Betrachtung, wenn in ihm ein erheblicher Teil der Gesamtbelegschaft beschäftigt wird. Maßgeblich sind auch insoweit die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG(BAG 7. August 1990 -  1 AZR 445/89  - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 34 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 27; 27. Juni 2002 - 2 AZR 489/01 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 119). Bei der Prüfung, wann die Einschränkung eines so näher bestimmten wesentlichen Betriebsteils ihrerseits „erhebliche Teile der Belegschaft“ betrifft, können indes die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG nicht bezogen auf den Betriebsteil zugrunde gelegt werden. Ansonsten käme es zu erheblichen Verzerrungen, je nach dem, ob der Personalabbau nur einen wesentlichen Betriebsteil oder den gesamten Betrieb betrifft (dazu Matthes FS Gaul S. 397, 399, 403 f.). Diese Ungereimtheiten können vermieden werden, indem man die Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG nur dann bejaht, wenn sie wesentliche Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft des Gesamtbetriebs zur Folge haben kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die von den Nachteilen betroffenen Arbeitnehmer solche des eingeschränkten Betriebsteils sind oder in anderen Teilen des Gesamtbetriebs beschäftigt sind(Richardi/Annuß BetrVG 12. Aufl. § 111 Rn. 85; DKKW/Däubler BetrVG 12. Aufl. § 111 Rn. 46).

16

e) In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern kann jedoch nicht ohne Weiteres auf die Zahlengrenzen des § 17 Abs. 1 KSchG zurückgegriffen werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass im Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

17

aa) Im Schrifttum ist umstritten, ab welcher Größenordnung ein Personalabbau in Kleinbetrieben eine beteiligungspflichtige Betriebsänderung darstellt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Zahlenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG seien fortzuschreiben, so dass eine Betriebsänderung vorliege, wenn 30 Prozent(so Richardi/Annuß § 111 Rn. 48 und Rn. 74; WPK/Preis/Bender BetrVG 4. Aufl. § 111 Rn. 14) bzw. ein Drittel der Belegschaft (so DKKW/Däubler § 111 Rn. 45a) entlassen werde. Nach anderer Auffassung ist der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG zu halbieren mit der Folge, dass in Kleinbetrieben mit bis zu 20 Beschäftigten ein erheblicher Teil der Belegschaft von einer Betriebsänderung betroffen ist, wenn mindestens drei Arbeitnehmer betriebsbedingt ausscheiden(Oetker GK-BetrVG 9. Aufl. § 111 Rn. 93).

18

bb) Diese Auffassungen berücksichtigen allerdings nicht genügend den Zweck der zum 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Änderung des § 111 BetrVG und den Regelungszusammenhang mit der Erzwingbarkeit eines Sozialplans bei einem bloßen Personalabbau(§ 112a Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Änderung des § 111 Satz 1 BetrVG sollte sicherstellen, dass der Schutz kleinerer Unternehmen vor einer finanziellen Überforderung durch Sozialpläne auch tatsächlich nur solchen Unternehmen zugutekommt. Deshalb sollte allein die Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens ausschlaggebend sein, unabhängig davon, ob diese in einer oder mehreren Betriebseinheiten eingesetzt werden (BT-Drucks. 14/5741 S. 51). Infolge der Änderung des § 111 Satz 1 BetrVG wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung in § 112a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch der Schwellenwert von „mehr als 20 Beschäftigten“ gestrichen(BT-Drucks. 14/6352 S. 25). Dies wurde damit begründet, dass ohne eine Anpassung Unternehmen mit zwar mehr als 20 Arbeitnehmern, aber mit Betrieben mit weniger als 20 Arbeitnehmern nicht sozialplanpflichtig seien, wenn die Betriebsänderung allein in der Entlassung von Arbeitnehmern bestehe, auch wenn die gesetzliche Mindestzahl von sechs Arbeitnehmern überschritten werde. Durch die Streichung sollte die Sozialplanpflicht bei reinem Personalabbau im bisherigen System bleiben. Zur Erreichung dieses Ziels sollte Voraussetzung der Sozialplanpflicht nach § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG nach wie vor die Entlassung von mindestens sechs Arbeitnehmern sein(BT-Drucks. 14/6352 S. 55).

19

cc) Die Gesetzesbegründung zum BetrVerf-Reformgesetz macht damit deutlich, dass mit der Anknüpfung des Schwellenwerts in § 111 Satz 1 BetrVG an die Unternehmensgröße an den Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen einer konkreten Betriebsänderung nichts geändert werden sollte. Es war gerade nicht Zweck der Gesetzesänderung, für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben die Anforderungen an eine Betriebsänderung herabzusetzen. Es sollte lediglich verhindert werden, dass sich Unternehmen durch eine organisatorische Aufgliederung in einzelne Betriebseinheiten der Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG entziehen. Hiervon ausgehend sprechen die besseren Gründe dafür, auch in Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern eine Betriebsänderung durch alleinigen Personalabbau nur dann anzunehmen, wenn hierdurch die Mindestzahl des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG - sechs Arbeitnehmer - erreicht wird(Fitting § 111 Rn. 48; HSWGNR/Hess BetrVG 7. Aufl. § 111 Rn. 107a; Löwisch BB 2001, 1790, 1797).

20

2. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze stellt die Stilllegung des Fuhrparks im Betrieb N keine Betriebsänderung dar. Sie betrifft zwar einen wesentlichen Betriebsteil iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, weil dort zum Zeitpunkt des Stilllegungsbeschlusses sechs Arbeitnehmer beschäftigt waren. Der von der Beklagten durchgeführte Personalabbau betraf aber insgesamt einschließlich des Klägers lediglich vier Arbeitnehmer. Ein weiterer Fahrer schied mit Erreichen der vereinbarten Altersgrenze ohne Kündigung zum 30. November 2008 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Damit fehlt es an einer Kausalität zwischen der Betriebsänderung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so dass er bei der Prüfung, ob ein wesentlicher Teil der Belegschaft von der Stilllegungsentscheidung betroffen ist, nicht mitzuzählen ist (vgl. BAG 2. August 1983 - 1 AZR 516/81 - zu 2 der Gründe, BAGE 43, 222; Fitting § 111 Rn. 80). Ein seit Ende des Jahres 2000 in geringem Umfang als Aushilfsfahrer Beschäftigter ist im Betrieb verblieben. Somit waren von der Stilllegung des Fuhrparks nur vier der im Gesamtbetrieb beschäftigten 13 Arbeitnehmer betroffen. Das ist kein erheblicher Teil der Belegschaft.

21

3. Ob ein Betriebsteil unabhängig von der quantitativen Betrachtung allein wegen seiner qualitativen Bedeutung für den Betrieb als „wesentlich“ iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG zu qualifizieren sein kann, bedarf keiner Entscheidung(offengelassen von BAG 7. August 1990 - 1 AZR 445/89 - zu III 1 und III 2 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 34 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 27). Dem Fuhrpark der Niederlassung N kann keine besondere qualitative Bedeutung für den dortigen Betrieb beigemessen werden. Der Fuhrpark spielte in wirtschaftlicher Hinsicht eine nur untergeordnete Rolle; die Beklagte erwirtschaftete damit lediglich ca. 13 Prozent des Betriebsumsatzes. Auch sind nennenswerte Auswirkungen seiner Schließung auf die Tätigkeit der übrigen Beschäftigten nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Transportleistungen nunmehr ausschließlich an Fremdunternehmen vergeben werden, genügt hierfür nicht, weil bereits zuvor ein Großteil der Transporte nicht mit dem betriebseigenen Fuhrpark durchgeführt worden war. Der Charakter des Betriebs der Beklagten als Spedition ändert sich durch die Stilllegung des Fuhrparks gleichfalls nicht in entscheidender Weise, da sich hierdurch die Arbeit für die verbleibende Belegschaft nicht wesentlich verändert hat. Diese sind unverändert mit der Organisation und Disposition der Transportdienstleistungen befasst. Aus diesem Grund liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG nicht vor.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Manfred Gentz    

        

    Platow    

                 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06. September 2016 - Az.: 2 BVGa 7/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

A

1

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um einen Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung nach Bildung eines gemeinsamen Betriebs durch die Arbeitgeberin und die Beteiligte zu 3).

2

Die Beteiligte zu 2) zählt zu den weltweit führenden Anbietern von Beschlag-, Lüftungs- und Gebäudetechnik und produziert und liefert Beschlagtechnik für Fenster sowie die Motorik und Sensorik zur Automatisierung von Lüftungs- und Gebäudetechnik. Neben dem Werk TITAN am Hauptsitz in N bei S und einem weiteren Werk A/D/A in C-Stadt bei S hat die Beteiligte zu 2) das Werk P mit den beiden Standorten R und A-Stadt betrieben, in dem die Beschläge für großflächige Elemente entwickelt und produziert werden. Insgesamt beschäftigt die Beteiligte zu 2) in Deutschland etwa 1.350 Mitarbeiter. Im Werk Pin A-Stadt sind 330 Arbeitnehmer tätig. Der Beteiligte zu 1) ist der am Standort A-Stadt gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).

3

Der im Handelsregister ursprünglich eingetragene Gesellschaftszweck der Beteiligten zu 3), die nicht über ein operatives Geschäft und eigene Arbeitnehmer verfügte, bestand ursprünglich in der Verwaltung eigenen Vermögens. Der persönliche Gesellschafter der Beteiligten zu 2) ist personengleich mit dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 3).

4

Die Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) einigten sich auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung vom 19. Mai 2016 darauf, den Betrieb der Beteiligten zu 2), das Werk P mit den beiden Standorten A-Stadt und R und den zukünftigen Betrieb der Beteiligten zu 3) mit Wirkung zum 01. April 2016 als gemeinsamen Betrieb beider Unternehmen zu führen. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung und des dort in Bezug genommenen Organigramms wird auf Bl. 295 ff. d. A. Bezug genommen. Eine am 14. Juli 2016 von der Gesellschafterversammlung formell beschlossene Änderung des Geschäftszwecks der Beteiligten zu 3) auf nunmehr ua. auch die Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von Beschlägen und Produkten aller Art wurde am 03. August 2016 im Handelsregister eingetragen.

5

Ab 01. Juli 2016 wurden Arbeitnehmer, deren befristete Arbeitsverträge mit der Beteiligten zu 2) ausliefen, über Arbeitsverträge mit der Beteiligten zu 3) weiterbeschäftigt. Hierzu wurde der Betriebsrat erst nachträglich angehört. Zuletzt beschäftigt die Beteiligte zu 3) im Werk A-Stadt regelmäßig ca. 30 Mitarbeiter.

6

Der Betriebsrat hat am 30. August 2016 vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht Trier eingereicht, mit dem er die vorläufige Untersagung des Führens eines gemeinschaftlichen Produktionsbetriebs durch die Beteiligten zu 2) und 3) verfolgt.

7

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags des Betriebsrates und der Beteiligten zu 2) und 3) wird auf die Darstellungen in den Gründen zu I des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen.

8

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

9

der Beteiligten zu 2) bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 Euro bzw. Zwangshaft gegen ihre gesetzlichen Vertreter zu untersagen, am Standort A-Straße, A-Stadt einen gemeinschaftlichen Produktionsbetrieb zu betreiben, insbesondere durch Überlassung von Mitarbeitern und Leiharbeitern von der Beteiligten zu 3) an die Beteiligte zu 2) zum Einsatz in der Produktion in A-Stadt, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde.

10

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,

11

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

12

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 06. September 2016 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebes durch die Beteiligten zu 2) und 3) eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG darstelle, denn jedenfalls bestehe der geltend gemachte Verfügungsanspruch auf Untersagung des Betreibens eines Gemeinschaftsbetriebs nicht. Für den Fall, dass der Unternehmer die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 BetrVG missachte, sehe das Gesetz Rechtsfolgen nur in § 113 Abs. 3 und § 121 BetrVG vor. Nach der gesetzlichen Konzeption sollten den Arbeitgeber bei der Durchführung einer Betriebsänderung lediglich finanzielle Sanktionen für den Fall treffen, dass Arbeitnehmer hierdurch wirtschaftliche Nachteile erleiden, ohne dass ein echtes Mitgestaltungsrecht des Betriebsrats und folgerichtig auch kein Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen das Unterrichtungs- und Beratungsrecht gegeben sei. Auch ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG scheide bereits mangels groben Verstoßes der Arbeitgeberin gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus, da die Frage des Vorliegens einer Betriebsänderung nicht eindeutig zu beantworten sei. Unabhängig davon scheide der Erlass der Einstweiligen Verfügung auch deshalb aus, weil die Bildung des Gemeinschaftsbetriebs bereits erfolgt sei und ein Anspruch auf Rückgängigmachung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe. Auf den Bestand eines Verfügungsgrundes komme es nicht mehr an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 167 ff. d. A. Bezug genommen.

13

Der Betriebsrat hat gegen den ihm über seinen Prozessbevollmächtigten am 13. September 2016 zugestellten Beschluss mit am 21. September 2016 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

14

Der Betriebsrat macht zur Begründung seiner Beschwerde nach Maßgabe seiner Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschrift vom 21. September 2016, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 191 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,

15

es liege sehr wohl das Regelbeispiel des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG „Zusammenschluss mit anderen Betrieben“ und damit eindeutig eine Betriebsänderung vor. Der Betrieb der Beteiligten zu 2) in A-Stadt und R bleibe in seiner bisherigen Identität unverändert und fungiere als aufnehmender Betrieb, in den der Betrieb der Beteiligten zu 3) dergestalt eingegliedert werde, dass er seine bisherige Identität verliere, wobei es für den Schutzzweck des § 111 BetrVG keinerlei Unterschied mache, ob der einzugliedernde Betrieb vorher operativ tätig gewesen sei oder ob die operative Tätigkeit im Rahmen der Gründung des Gemeinschaftsbetriebes aufgenommen werde. Der Betriebsrat sei trotz nach Abschluss der Planungs- und Vorbereitungsphase bereits im April 2016 bestehenden Anspruchs nicht unterrichtet oder zur Beratung herangezogen worden. Der Betriebsrat habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, weil anderenfalls die Rechte des Betriebsrats, insbesondere im Hinblick auf den bestehenden Beratungsanspruch, leer liefen. Angesichts der Anordnung eindeutig sanktionierender Rechtsfolgen im Bereich personeller Einzelmaßnahmen (§ 17 KSchG) bei Mängeln der Beteiligung des Betriebsrates trotz weniger weitreichenden Mitwirkungsrechts (§ 101 BetrVG) scheine es abwegig, dass im Rahmen des § 111 BetrVG keine Sanktion zur Sicherstellung der Wahrung der Rechte des Betriebsrates greifen solle und zwar erst recht im Hinblick auf die Art. 1, 3, 4 der Richtlinie 2002/14/EG vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft. Angesichts Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie scheine es nicht fernliegend, von einer Regelungslücke auszugehen, zumindest mit dem Ziel eines befristeten oder auflösend bedingten Unterlassungsanspruchs des Betriebsrates. Von einem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch gehe seit längerer Zeit eine Vielzahl von Landesarbeitsgerichten aus; dieser sei auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar. Auch sei ein - zumindest zeitlich begrenzter - Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Maßnahmen keineswegs ausgeschlossen. Entsprechend vorsorglich sei der Hilfsantrag gestellt, der darauf abziele, bis zum Ende der Verhandlungsverpflichtung zumindest Neueinstellungen zu verhindern. Ein Verfügungsgrund liege vor und ihm könne kein zu langes Zuwarten vorgeworfen werden, da die Maßnahme tatsächlich erst Anfang Juli und gesellschaftsrechtlich Anfang August 2016 erfolgt sei und erst damit hinreichende Sicherheit der tatsächlichen Umsetzung vorgelegen habe.Er sei nie über die Gründung eines Gemeinschaftsbetriebs informiert worden. Angesichts des außergerichtlichen Schreibens vom 24. Juni 2016 an seinen Prozessbevollmächtigten sei man von einer unternehmerischen Zusammenarbeit in Form von Werkverträgen oder Arbeitnehmerüberlassung ausgegangen.

16

Der Betriebsrat beantragt,

17

die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 Euro bzw. Zwangshaft gegen ihre gesetzlichen Vertreter zu unterlassen, am Standort A-Straße, A-Stadt einen gemeinschaftlichen Produktionsbetrieb zu betreiben, insbesondere durch Überlassung von Mitarbeitern und Leiharbeitern von der Beteiligten zu 3) an die Beteiligte zu 2) zum Einsatz in der Produktion in A-Stadt, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde,

18

hilfsweise,

19

es der Beteiligten zu 2) bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 Euro bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu untersagen, am Standort A-Stadt weitere über die in der Anlage AS B1 hinaus erfassten Mitarbeiter und Leiharbeiter der Beteiligten zu 3) zum Einsatz in der Produktion einzusetzen, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde.

20

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,

21

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

22

Die Beteiligten zu 2) und 3) verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 05. Oktober 2016 (Bl. 234 ff. d. A.), wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, wie folgt:

23

Ein Verfügungsanspruch bestehe nicht. Es fehle am vorliegend hauptsächlich verfolgten Folgenbeseitigungsanspruch, der zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führe, unabhängig davon, dass nicht klar sei, wie die nicht im Interesse der Arbeitnehmer liegende Rückgängigmachung der Bildung des Gemeinschaftsbetriebes individualrechtlich umzusetzen sein solle. Mangels grober Pflichtverletzung sei auch kein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegeben. Hilfsweise fehle es an einer Betriebsänderung, da nur der Zusammenschluss zweier bestehender Betriebe den Tatbestand des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG erfülle, nicht jedoch die Gründung eines Gemeinschaftsbetriebs durch die Beteiligte zu 2) mit der zuvor über kein operatives Geschäft verfügenden Beteiligten zu 3). Auch § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG sei nicht erfüllt, da es an einer - vom Betriebsrat darzulegenden - grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft fehle. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Gemeinschaftsbetrieb auch unter Beteiligung einer sog. (konzerninternen) Personalführungsgesellschaft entstehen könne, sofern das personalstellende Unternehmen an der Erreichung des arbeitstechnischen Betriebszwecks des anderen Unternehmens mitwirke, stelle eine derartige Konstellation keine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG dar, wenn die Personalführungsgesellschaft wie vorliegend zuvor über keinen operativen Betrieb verfügt habe. Schließlich erweise sich die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis auch mangels Verfügungsgrund als zutreffend. Dem Betriebsrat sei die Thematik der Gründung eines Gemeinschaftsbetriebs nicht erst kurzfristig bekannt geworden: Auf den Vorhalt der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung sei dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats bereits mit Antwortschreiben vom 24. Juni 2016 mitgeteilt worden, dass die beiden Unternehmen gemeinschaftlich zusammenarbeiteten. Dies zeige auch ein zwischenzeitlich für erledigt erklärtes Beschlussverfahren ua. auf Entfernung sämtlicher Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) aus dem Betrieb, das am 30. Juni 2016 vom Betriebsrat beim Arbeitsgericht Trier eingeleitet worden sei. Das Zuwarten über mehr als zwei Monate führe nach den Grundsätzen der Selbstwiderlegung dazu, dass ein Verfügungsgrund nicht bestehe.

24

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

B

25

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

26

Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 89, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG.

II.

27

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht abgewiesen. Anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung gestellten Hilfsantrages. Die Beschwerde war zurückzuweisen.

28

1. Dem Betriebsrat fehlt es hinsichtlich des Hauptantrages vorliegend bereits am Verfügungsanspruch nach § 85 Abs. 2 ArbGG, 936, 940 ZPO iVm. § 916 ff., 920 ZPO. Er kann nicht im Wege der Einstweiligen Verfügung von den Beteiligten zu 2) und 3) verlangen, es zu unterlassen, den gemeinschaftlichen Produktionsbetrieb der Beteiligten zu 2) und 3) am Standort A-Stadt zu betreiben bis ein Interessenausgleich abgeschlossen oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde. Ob ein Verfügungsgrund im Sinne besonderer Dringlichkeit gegeben ist, hat das Arbeitsgericht zu Recht dahinstehen lassen.

29

1.1. Ob dem Betriebsrat ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zusteht oder ob im Rahmen des § 111 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bereits vom Grundsatz her nicht in Betracht kommt, ist umstritten.

30

1.1.1. Teilweise wird ein solcher Anspruch wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung und unter Hinweis auf den Nachteilsausgleich in § 113 BetrVG grundsätzlich verneint(vgl. LAG Rheinland-Pfalz 27. August 2014 - 4 TaBVGa 4/14 - Rn. 41; LAG Baden-Württemberg 21. Oktober 2009 - 20 TaBVGa 1/09 - Rn. 4 ff., LAG Nürnberg 09. März 2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rn. 29 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2004 - 9 TaBV 29/04 - Rn. 37 ff. jeweils zitiert nach juris). Nach einer anderen Auffassung steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu, da nur auf diese Weise der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nach § 112 BetrVG hinsichtlich des Interessenausgleichs gesichert werden könne(LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 29, 20. April 2012 - 10 TaBVGa 3/12 - Rn. 46; LAG Schleswig-Holstein - 15. Dezember 2010 - 3 TaBVGa 12/10 - Rn. 22; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 12. Dezember 2013 - 17 TaBVGa 2058/13 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

31

1.1.2. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, welcher der vorgenannten Auffassungen zu folgen ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass im Zusammenhang mit Betriebsänderungen iSd. § 111 BetrVG grundsätzlich Unterlassungsansprüche des Betriebsrates jedenfalls zur Sicherung seines Verhandlungsanspruchs denkbar sind, sind die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch vorliegend nicht gegeben. Es kann hierbei offen bleiben, ob das gemeinsame Betreiben der Produktion in A-Stadt ab 01. Juli 2016 durch die Beteiligten zu 2) und 3) eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG darstellt.

32

a) Ein solcher Unterlassungsanspruch kann sich nicht gegen die Betriebsänderung selbst richten, da die Durchführung einer Betriebsänderung zur wirtschaftlichen Entscheidungskompetenz der Arbeitgeberin gehört, die aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung in Art. 12 und 14 GG, aus denen sich die unternehmerische Betätigungsfreiheit ableitet, der betrieblichen Mitbestimmung entzogen ist(vgl. LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 30, zitiert nach juris). Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten als Informations- und Beratungsrechte ausgestaltet sind (vgl. §§ 111, 112 BetrVG), während im Bereich der sozialen und personellen Mitbestimmung ein echtes, gleichwertiges Mitbestimmungsrecht besteht (vgl. § 87 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Trotz des etwa im Falle der Betriebsänderung bestehenden Informations- und Beratungsanspruch darf der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen; für den Ausspruch von Kündigungen ergibt sich dies zweifellos aus der gesetzlichen Wertentscheidung des § 113 Abs. 3 BetrVG, nach dem ohne die für Betriebsänderungen nach §§ 111, 112 BetrVG vorgesehene Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigungen ausdrücklich wirksam bleiben und die betroffenen Arbeitnehmer lediglich nach § 113 Abs. 1 BetrVG einen Nachteilsausgleich erhalten, der sich darauf gründet, dass der Arbeitgeber die Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats verletzt hat. Bejaht man einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen, kann dieser nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs dienen, nicht aber losgelöst hiervon, der Untersagung der Betriebsänderung selbst (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - Rn. 13, zitiert nach juris). Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt worden, kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen und ein Unterlassungsanspruch scheidet aus (LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 31 aaO; LAG Rheinland-Pfalz 26. Januar 2011 - 7 TaBVGa 4/10 - Rn. 33, zitiert nach juris). Erst recht kommt aus den dargelegten Gründen ein Anspruch auf „Folgenbeseitigung“ hinsichtlich einer bereits durchgeführten Betriebsänderung aufgrund der klaren gesetzlichen Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte einschließlich der vorgesehenen Sanktionsregelungen nicht in Betracht (im Ansatz anders vgl. obiter dictum LAG Rheinland-Pfalz 02. Oktober 2014 - 3 TaBVGa 5/14 - Rn. 45, zitiert nach juris). Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde herangezogenen Richtlinie 2002/14/EG vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft. Weitergehende Unterlassungsansprüche als den zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs des Betriebsrates nach §§ 111, 112 BetrVG fordert die die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betreffende Richtlinie, auf die auch die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie in Bezug genommenen Sanktionen bezogen sind, nicht; darüber hinausgehende Unterlassungsansprüche sind dem Gesetzgeber vorbehalten (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - Rn. 15; weitergehend den Unterlassungsanspruch insgesamt verneinend: LAG Nürnberg 09. März 2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rn. 33, zitiert nach juris). Die Frage, wie ein „Folgenbeseitigungsanspruch“ im Falle der Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs durch Aufnahme eines Betriebes in einen bestehenden Betrieb im Hinblick auf betroffene Arbeitsverhältnisse rechtlich realisierbar sein könnte, kann dahinstehen.

33

b) Ausgehend hiervon kann der Betriebsrat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die mit dem Hauptantrag begehrte Unterlassung des Betreibens des nach seiner Ansicht im Wege einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG eingerichteten Gemeinschaftsbetriebs verlangen. Der von ihm verfolgte Unterlassungsanspruch scheidet vorliegend - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - jedenfalls deshalb aus, weil die Maßnahme der Bildung eines gemeinschaftlichen Produktionsbetriebs durch die Beteiligten zu 2) und 3) unstreitig bereits seit Juli 2016 durchgeführt ist und ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Gemeinschaftsbetriebs nicht im Wege der Unterlassung verfolgt werden kann.

34

1.2. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 23 Abs. 3 BetrVG ergibt. Nach dieser Vorschrift kann dem Arbeitgeber aufgegeben werden, eine Handlung zu unterlassen, wenn er grob gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat; erforderlich ist eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung. Vorliegend könnten zumindest Bedenken bestehen, ob es sich bei der gemeinsamen Aufnahme der Produktion in A-Stadt durch die Beteiligten zu 2) und 3) um eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG handelt, nachdem die Beteiligte zu 3) jedenfalls vor Produktionsaufnahme - soweit ersichtlich - nicht über Betriebsmittel und Arbeitnehmer verfügte und sich die Frage stellt, ob vorliegend vom Zusammenschluss zweier Betriebe im Sinne der streitigen Vorschrift auszugehen ist. Jedenfalls kommt bei dieser Sachlage ein durch eine einstweilige Verfügung durchzusetzender Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG - ungeachtet der Erwägungen zur bereits durchgeführten Betriebsänderung - nicht in Betracht.

35

2. Auch hinsichtlich des vom Betriebsrat im Beschwerdeverfahren erstmals zur Entscheidung gestellten Hilfsantrages, dessen Zulässigkeit die Beschwerdekammer unterstellt, fehlt es bereits an einem Verfügungsanspruch. Soweit der Betriebsrat die Beteiligten zu 2) und 3) verpflichtet sehen will, den Einsatz weiterer, derzeit noch nicht in der Produktion beschäftigten Mitarbeiter einstweilen zu unterlassen, scheitert auch ein derartiger Unterlassungsanspruch aus den bereits dargelegten Gründen daran, dass nach Durchführung der Betriebsänderung kein zu sichernder Unterrichtungs- und Beratungsanspruch des Betriebsrates mehr besteht. Dass die Beteiligten zu 2) und 3) die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Einstellungen neuer Mitarbeiter (zuletzt noch) verletzen, ist weder vorgetragen, noch aus sonstigen Gründen ersichtlich.

C

36

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 92 Abs. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG).

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2014 - 4 BVGa 1/14 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der antragstellende Betriebsrat begehrt im Wege einer einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) die Unterlassung personeller Maßnahmen bis zum Abschluss bzw. Scheitern von Verhandlungen über einen Interessenausgleich.

2

Die Beteiligte zu 2., ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, unterhält in A-Stadt einen Betrieb mit 269 Arbeitnehmern. Der Stammsitz des Unternehmens befindet sich in D., eine weitere Produktionsstätte in Tschechien. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in A-Stadt in wechselnder Anzahl auch Leiharbeitnehmer.

3

In einem vom technischen Geschäftsführer und vom kaufmännischen Leiter der Beteiligten zu 2. an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 02.05.2005 heißt es:

4

„Betr.: Antrag auf Leiharbeitnehmer für die Produktion für Monat Mai Grundsatzantrag für Einsatz von max. 8 Leiharbeitnehmern ab 01.06.2005

5

Sehr geehrte Damen und Herren,
für den Monat Mai wird auf Grundlage der engen Personalbedarfsplanung folgendes vereinbart:

6

- Aussetzung des Brückentages 27.05. [...]
- Genehmigung für Mai, weitere 8 Leiharbeitnehmer zu den bereits vorhandenen Leiharbeitnehmern einzusetzen
- Antrag für Samstagsarbeit am 21.05. für 8 Stunden [...]

7

Ab 01.06. wird unbefristet die Genehmigung beantragt, insgesamt max. 8 Leiharbeitnehmer im Unternehmen zu beschäftigen [...].

8

Es wird Beschäftigungssicherung bis 31.12.2005 zugesagt. Sollte ab der zweiten Jahreshälfte in einem Monat die Anzahl > 3 Leiharbeitnehmer erreicht werden, verlängert sich die Beschäftigungssicherung ab diesem Monat um weitere 6 Monate.
(Beispiel: 4 Leiharbeitnehmer vom 05.-08.09.05 = Ablauf der 6 Monatsfrist per 31.03.06)
Wir bitten um schnellstmögliche Bearbeitung und wohlwollende Prüfung des Antrages."

9

Dieses Schriftstück unterzeichnete unter dem Datum vom 03.05.2005 der damalige Betriebsratsvorsitzende mit dem Vermerk "genehmigt".

10

Die Präambel einer zwischen den Parteien geschlossenen "Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern" vom 02.05.2011 enthält u. a folgenden Formulierung:

11

"In diesem Zusammenhang wird auf die Betriebsvereinbarung vom 02.05.2005 hingewiesen, die dem Schutz der Stammbelegschaft dient."

12

Ein Schreiben der Arbeitnehmerin an den Betriebsrat vom 30.07.2013 betreffend die "Rückverlagerung zur Firma H. der D.-Leitungen …" vom 30.07.2013 enthält einen handschriftlichen, seitens beider Betriebsparteien unterzeichneten Zusatz vom 07.08.2013 mit folgendem Inhalt:

13

"Betriebsrat und Geschäftsleitung vereinbaren, dass bei einem Produktionseinbruch, der eine negative Auswirkung auf unsere Belegschaft hat, die Teile in unsere Firma zurückverlagert werden".

14

In einer gemeinsamen Sitzung der Betriebsparteien vom 19.11.2013 wies die Arbeitgeberin auf den Wegfall eines Auftrags der Firma D. im Umfang von 300.000,00 € hin und stellte folgende Planungen vor:

15

- Einsatz eines Edelstahllötofens in der Produktion bei gleichzeitigem Wegfall der üblichen Vergabe an Subunternehmer,
- Einführung der Produktion von Backformen und eventuell Prüflehren,
- Einführung einer neuen Extrusionsanlage,
- „Optimierungen zu den Abteilungen QW und TW hinsichtlich Serienfreigabe und Freigabe von Teilen“,
- Einführung eines Dokumentenmanagementsystems zur Vereinheitlichung der Dokumente in D. und A-Stadt und für einen unternehmensbezogenen Zugriff auf Dokumente,
- Abschaffung des selbständigen Außendienstes und Umstellung auf unmittelbaren Eigenvertrieb durch Innendienstverkäufer
- Verlagerung von Teileproduktion ins Stammwerk D. bzw. nach Tschechien.

16

Ferner plante die Beteiligte zu 2. die elektronische Erfassung der Projektbearbeitung in verschiedenen Abteilungen von A-Stadt nach D. zu verlagern und schließlich wegen des Auftragsverlusts gegenüber zehn Arbeitnehmern betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.

17

Mit Schreiben vom 26.02.2014 forderte der Betriebsrat die Geschäftsleitung der Beteiligten zu 2. auf, nach umfassender Information über "die geplante Betriebsänderung" Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan aufzunehmen.

18

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Arbeitgeberin plane eine Betriebsänderung. Der Personalabbau sei schon bei einem Anteil von 5% der Gesamtbelegschaft relevant. Die Abteilung Finanzbuchhaltung sei zumindest qualitativ eine wesentliche Abteilung. Personelle Einzelmaßnahmen seien der Arbeitgeberin daher zu untersagen, solange nicht über einen Interessenausgleich verhandelt worden sei. Die Arbeitgeberin verstoße auch gegen die Betriebsvereinbarungen vom 07.05.2005 und vom 07.08.2013.

19

Der Betriebsrat hat beantragt:

20

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Rahmen der geplanten Betriebsänderung personelle Maßnahmen, seien es Kündigungen, Änderungskündigungen, Versetzungen oder Aufhebungsverträge, vorzunehmen, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich entsprechend § 112 Abs. 1, 2 BetrVG, ggf. einschließlich der Verhandlungen in der Einigungsstelle, abgeschlossen oder gescheitert sind.

21

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin angedroht.

22

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

23

die Anträge zurückzuweisen.

24

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, eine Betriebsänderung sei nicht geplant. Insbesondere sei mit den vorgesehenen Kündigungen der für eine Betriebsänderung notwendige Schwellenwert nicht erreicht. Auch die sonstigen geplanten Maßnahmen seien nicht als Betriebsänderung zu qualifizieren. Auf das Schreiben vom 02.05.2005 könne sich der Betriebsrat ebenfalls nicht berufen. Von Juni 2008 bis Juli 2009 habe sie nämlich (unstreitig) keine Leiharbeitnehmer mehr beschäftigt, so dass es keine weitere "Verlängerung" der Beschäftigungssicherung mehr gegeben habe.

25

Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 30.04.2014 zurückgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 14 dieses Beschlusses (= Bl. 79 - 86 d.A.) verwiesen.

26

Gegen den ihm am 08.05.2014 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 03.06.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 07.07.2014 begründet.

27

Der Betriebsrat macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe ihm der geltend gemachte Verfügungsanspruch zu. Dieser ergebe sich bereits aus der Betriebsvereinbarung vom 02.05.2005. Bei richtigem Verständnis der darin enthaltenen Regelung zur Beschäftigungssicherung ergebe sich nämlich, dass diese jeweils wieder auflebe, wenn die Arbeitgeberin erneut mehr als drei Leiharbeitnehmer beschäftige. Seit Mai 2011 seien im Betrieb durchweg, mit Ausnahme eines kurzen Zeitraums von September 2012 bis Januar 2013, mehr als drei Leiharbeitnehmer beschäftigt gewesen. Auch die Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern vom 02.05.2011 gehe ausweislich ihrer Präambel von einer Fortgeltung der Betriebsvereinbarung vom 02.05.2005 aus. Zumindest sei damit die damalige Regelung zur Beschäftigungssicherung wieder in Kraft gesetzt worden Im Übrigen handele es sich bei den von der Arbeitgeberin geplanten Maßnahmen - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - auch um eine Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG. Es handele sich nämlich ersichtlich nicht um eine reine Personalreduzierung, sondern um eine Vielzahl von Teilmaßnahmen, die sich auf viele Arbeitsplätze auswirkten. Das Arbeitsgericht habe insoweit die Anforderungen an die Darlegungslast des Betriebsrats hinsichtlich der Voraussetzungen einer Betriebsänderung überspannt.

28

Der Betriebsrat beantragt,

29

den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und

30

1. Der Antragsgegnerin zu untersagen, entgegen der getroffenen Betriebsvereinbarungen personelle Maßnahmen, seien es Kündigungen, Änderungskündigungen, Versetzungen oder Aufhebungsverträge, vorzunehmen, bzw. ihr zu untersagen personelle Maßnahmen, seien es betriebsbedingte Kündigungen, Änderungskündigungen, Versetzungen oder Aufhebungsverträge im Rahmen der geplanten Betriebsänderung vorzunehmen, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich entsprechend § 112 Abs. 1, 2 BetrVG, ggf. einschließlich der Verhandlungen in der Einigungsstelle, abgeschlossen oder gescheitert sind.

31

2. Der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin, anzudrohen.

32

Die Arbeitgeberin beantragt,

33

die Beschwerde zurückzuweisen.

34

Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und macht darüber hinaus geltend, die Maßnahmen, die der Betriebsrat ausweislich seines weiter verfolgten Antrages zu 1 verhindern wolle, seien sämtlich bereits vollzogen. Diesbezüglich seien insgesamt lediglich 10 Kündigungen ausgesprochen sowie ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden. Zwei der Kündigungen seien nachträglich wieder zurückgenommen worden, sodass sich der Personalabbau als Folge der in Rede stehenden Umstände insgesamt auf neun Personen belaufe. Eine weitere Entscheidung über die vom Betriebsrat gestellten Anträge würde daher auf die Erstattung eines bloßen Rechtsgutachtens hinauslaufen.

35

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

36

1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin war auch keine gesonderte Beschlussfassung des Betriebsrats über die Bevollmächtigung ihrer Rechtsanwälte zur Einlegung der Beschwerde erforderlich. Die einem Rechtsanwalt erteilte Verfahrensvollmacht umfasst auch die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmittel, § 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 81 ZPO (BAG v. 06.12.2006 - 7 ABR 62/05 - AP Nr. 5 zu § 21 b BetrVG 1972, m.w.N.).

37

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgewiesen.

38

a) Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist bereits deshalb unbegründet, weil es an dem notwendigen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der im Antrag bezeichneten personellen Maßnahmen fehlt.

39

aa) Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung personeller Maßnahmen folgt vorliegend nicht aus § 111 BetrVG. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Arbeitgeberin in der gemeinsamen Sitzung der Betriebsparteien vom 19.11.2013 in Aussicht gestellten Maßnahmen nebst der Verlagerung der elektronischen Erfassung der Projektbearbeitung und der Abteilung Finanzbuchhaltung sowie die seinerzeit beabsichtigten 10 Kündigungen im Einzelnen oder in ihrer Gesamtheit rechtlich als Betriebsänderung zu qualifizieren sind.

40

Ob dem Arbeitgeber zur Sicherung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff BetrVG durch einstweilige Verfügung untersagt werden kann, eine Betriebsänderung durchzuführen, insbesondere betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, bis das Interessenausgleichsverfahren abgeschlossen ist, ist nach wie vor streitig (dafür u.a. LAG Schleswig-Holstein vom 15.12.2010, DB 2011, 714; LAG Hessen vom 19.01.2010, NZA-RR 2010 187; dagegen u.a. LAG Baden-Württemberg vom 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09 -; LAG Rheinland-Pfalz v. 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04 -).

41

Nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer besteht ein solcher (allgemeiner) Unterlassungsanspruch nicht. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber mit dem Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG anders als bei der Mitbestimmung gemäß § 87 BetrVG eine ausdrückliche Sanktion für die Nichtbeachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats vorgesehen hat. Daneben ist kein Raum für ein eigenständiges Recht des Betriebsrats zu einer präventiven Verhinderung eines vorzeitigen Abbruchs von Interessenausgleichsverhandlungen. Insofern überzeugt auch das vielfach bemühte Argument, dass § 113 BetrVG nur eine individualrechtliche Sanktion beinhalte, die daneben Raum für kollektivrechtliche Sanktionen lasse, nicht. Diese Trennung passt nicht in den Regelungskomplex der §§ 111, 113 BetrVG. Einerseits ist nämlich durchaus anerkannt, dass die individualrechtliche Sanktion des Nachteilsausgleichs auch den Arbeitgeber dazu anhalten soll, seinen betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des § 111 BetrVG zu genügen, sodass § 113 BetrVG auch eine kollektivrechtliche Wirkung zukommt (BAG v. 08.11.1988, AP Nr. 18 zu § 113 BetrVG 1972). Andererseits würde die Anerkennung eines vermeintlich kollektivrechtlichen Unterlassungsanspruchs jedenfalls bei dem beabsichtigten Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen in erster Linie zu einer Verdoppelung der individualrechtlichen Sanktionen eines vorzeitigen Abbruchs von Interessenausgleichsverhandlungen führen. Dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Problematik § 113 BetrVG auch im Rahmen der Reform der Betriebsverfassung zum 28.07.2001 nicht geändert hat, stützt diese Auffassung. Auch die Richtlinie 2002/14/EG verlangt keine abweichende Beurteilung. Die von Artikel 8 Abs. 2 dieser Richtlinie geforderten "angemessenen Sanktionen" sind durch § 113 BetrVG und die Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 BetrVG gewährleistet, wobei die Richtlinienkonformität der deutschen gesetzlichen Sanktionen offenbar auch der Auffassung der Europäische Kommission entspricht (LAG Baden-Württemberg vom 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09; Kania, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl., § 111 BetrVG Rz. 27).

42

bb) Ein Anspruch auf Unterlassung personeller Maßnahmen, insbesondere des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigungen ergibt sich auch nicht aus dem von beiden Betriebsparteien unterzeichneten Schreiben der Arbeitgeberin vom 02.05.2005, welche die Zusage bzw. Vereinbarung einer Beschäftigungssicherung enthält.

43

Die betreffende Zusage einer Beschäftigungssicherung hat nämlich - wie vom Arbeitsgericht in den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses zutreffend ausgeführt - mit dem 30.11.2008 geendet. Die Beschäftigungssicherung sollte nach dem Inhalt des Schreibens vom 02.05.2005 bis zum 31.12.2005 gelten; darüber hinaus sollte eine "Verlängerung" eintreten, wenn ab dem 2. Halbjahr 2005 in einem Monat mehr als drei Leiharbeitnehmer beschäftigt werden. Eine "Verlängerung" kommt jedoch nach dem Wortsinn dieses Begriffes nicht mehr in Betracht, wenn die betreffende Maßnahme bereits geendet hat. Insoweit wäre nur eine Neubegründung der Beschäftigungssicherungsvereinbarung möglich. Nachdem die Arbeitgeberin unstreitig von Juni bis Juli 2008 keine Leiharbeitnehmer beschäftigt hat, verlängerte sich die Beschäftigungssicherung letztmals im Mai 2008 bis zum 30.11.2008. Danach konnte nach dem Inhalt der Zusage keine Verlängerung mehr eintreten.

44

Entgegen der Ansicht des Betriebsrats wurde die Beschäftigungssicherung auch nicht durch die "Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern" vom 02.05.2011 wieder in Kraft gesetzt bzw. erneut vereinbart. Zwar enthält die Präambel dieser Betriebsvereinbarung die Formulierung: "In diesem Zusammenhang wird auf die Betriebsvereinbarung vom 02.05.2005 hingewiesen, die dem Schutz der Stammbelegschaft dient". Eine erneute Vereinbarung der Beschäftigungssicherung kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Der Wortlaut der Präambel enthielt diesbezüglich keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es ist auch davon auszugehen, dass die Betriebsparteien, falls sie den (Neu-)abschluss einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung beabsichtigt hätten, dies in der Betriebsvereinbarung klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hätten. Überdies dient eine Präambel regelmäßig lediglich der Darstellung von Motiven, Absichten und Zwecken der nachfolgend wiedergegebenen Regelungen. So finden sich auch vorliegend die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 02.05.2011 erst im Anschluss an die vorangestellte Präambel, die ihrerseits erkennbar keine eigenständigen Regelungen enthält.

45

cc) Die handschriftlich unter dem Datum vom 07.08.2013 auf dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 30.07.2013 zwischen den Betriebsparteien getroffene Vereinbarung, wonach bei einem Produktionseinbruch, der eine negative Auswirkung auf die Belegschaft hat, ausgelagerte Teile bzw. Arbeitsvorgänge wieder zurückverlagert werden sollen, begründet ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, sondern allenfalls einen Anspruch auf Rückverlagerung der Produktion der betreffenden Teile.

46

dd) Auch ansonsten ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, auf die der Betriebsrat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit Erfolg stützen könnte. Insoweit folgt das Beschwerdegericht den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II 2 d) des erstinstanzlichen Beschlusses und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen.

47

b) Da aus den o.g. Gründen ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats zu verneinen ist, kommt es auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht mehr an.

III.

48

Nach alledem war die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

49

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).


Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 06. September 2016 - Az.: 2 BVGa 7/16 - wird zurückgewiesen.

Gründe

A

1

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um einen Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung nach Bildung eines gemeinsamen Betriebs durch die Arbeitgeberin und die Beteiligte zu 3).

2

Die Beteiligte zu 2) zählt zu den weltweit führenden Anbietern von Beschlag-, Lüftungs- und Gebäudetechnik und produziert und liefert Beschlagtechnik für Fenster sowie die Motorik und Sensorik zur Automatisierung von Lüftungs- und Gebäudetechnik. Neben dem Werk TITAN am Hauptsitz in N bei S und einem weiteren Werk A/D/A in C-Stadt bei S hat die Beteiligte zu 2) das Werk P mit den beiden Standorten R und A-Stadt betrieben, in dem die Beschläge für großflächige Elemente entwickelt und produziert werden. Insgesamt beschäftigt die Beteiligte zu 2) in Deutschland etwa 1.350 Mitarbeiter. Im Werk Pin A-Stadt sind 330 Arbeitnehmer tätig. Der Beteiligte zu 1) ist der am Standort A-Stadt gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).

3

Der im Handelsregister ursprünglich eingetragene Gesellschaftszweck der Beteiligten zu 3), die nicht über ein operatives Geschäft und eigene Arbeitnehmer verfügte, bestand ursprünglich in der Verwaltung eigenen Vermögens. Der persönliche Gesellschafter der Beteiligten zu 2) ist personengleich mit dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 3).

4

Die Beteiligte zu 2) und die Beteiligte zu 3) einigten sich auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung vom 19. Mai 2016 darauf, den Betrieb der Beteiligten zu 2), das Werk P mit den beiden Standorten A-Stadt und R und den zukünftigen Betrieb der Beteiligten zu 3) mit Wirkung zum 01. April 2016 als gemeinsamen Betrieb beider Unternehmen zu führen. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung und des dort in Bezug genommenen Organigramms wird auf Bl. 295 ff. d. A. Bezug genommen. Eine am 14. Juli 2016 von der Gesellschafterversammlung formell beschlossene Änderung des Geschäftszwecks der Beteiligten zu 3) auf nunmehr ua. auch die Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von Beschlägen und Produkten aller Art wurde am 03. August 2016 im Handelsregister eingetragen.

5

Ab 01. Juli 2016 wurden Arbeitnehmer, deren befristete Arbeitsverträge mit der Beteiligten zu 2) ausliefen, über Arbeitsverträge mit der Beteiligten zu 3) weiterbeschäftigt. Hierzu wurde der Betriebsrat erst nachträglich angehört. Zuletzt beschäftigt die Beteiligte zu 3) im Werk A-Stadt regelmäßig ca. 30 Mitarbeiter.

6

Der Betriebsrat hat am 30. August 2016 vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht Trier eingereicht, mit dem er die vorläufige Untersagung des Führens eines gemeinschaftlichen Produktionsbetriebs durch die Beteiligten zu 2) und 3) verfolgt.

7

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags des Betriebsrates und der Beteiligten zu 2) und 3) wird auf die Darstellungen in den Gründen zu I des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen.

8

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

9

der Beteiligten zu 2) bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 Euro bzw. Zwangshaft gegen ihre gesetzlichen Vertreter zu untersagen, am Standort A-Straße, A-Stadt einen gemeinschaftlichen Produktionsbetrieb zu betreiben, insbesondere durch Überlassung von Mitarbeitern und Leiharbeitern von der Beteiligten zu 3) an die Beteiligte zu 2) zum Einsatz in der Produktion in A-Stadt, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde.

10

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,

11

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

12

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 06. September 2016 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebes durch die Beteiligten zu 2) und 3) eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG darstelle, denn jedenfalls bestehe der geltend gemachte Verfügungsanspruch auf Untersagung des Betreibens eines Gemeinschaftsbetriebs nicht. Für den Fall, dass der Unternehmer die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 BetrVG missachte, sehe das Gesetz Rechtsfolgen nur in § 113 Abs. 3 und § 121 BetrVG vor. Nach der gesetzlichen Konzeption sollten den Arbeitgeber bei der Durchführung einer Betriebsänderung lediglich finanzielle Sanktionen für den Fall treffen, dass Arbeitnehmer hierdurch wirtschaftliche Nachteile erleiden, ohne dass ein echtes Mitgestaltungsrecht des Betriebsrats und folgerichtig auch kein Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen das Unterrichtungs- und Beratungsrecht gegeben sei. Auch ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG scheide bereits mangels groben Verstoßes der Arbeitgeberin gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten aus, da die Frage des Vorliegens einer Betriebsänderung nicht eindeutig zu beantworten sei. Unabhängig davon scheide der Erlass der Einstweiligen Verfügung auch deshalb aus, weil die Bildung des Gemeinschaftsbetriebs bereits erfolgt sei und ein Anspruch auf Rückgängigmachung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe. Auf den Bestand eines Verfügungsgrundes komme es nicht mehr an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 167 ff. d. A. Bezug genommen.

13

Der Betriebsrat hat gegen den ihm über seinen Prozessbevollmächtigten am 13. September 2016 zugestellten Beschluss mit am 21. September 2016 beim Landesarbeitsgericht eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese sogleich begründet.

14

Der Betriebsrat macht zur Begründung seiner Beschwerde nach Maßgabe seiner Beschwerde- und Beschwerdebegründungsschrift vom 21. September 2016, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 191 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,

15

es liege sehr wohl das Regelbeispiel des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG „Zusammenschluss mit anderen Betrieben“ und damit eindeutig eine Betriebsänderung vor. Der Betrieb der Beteiligten zu 2) in A-Stadt und R bleibe in seiner bisherigen Identität unverändert und fungiere als aufnehmender Betrieb, in den der Betrieb der Beteiligten zu 3) dergestalt eingegliedert werde, dass er seine bisherige Identität verliere, wobei es für den Schutzzweck des § 111 BetrVG keinerlei Unterschied mache, ob der einzugliedernde Betrieb vorher operativ tätig gewesen sei oder ob die operative Tätigkeit im Rahmen der Gründung des Gemeinschaftsbetriebes aufgenommen werde. Der Betriebsrat sei trotz nach Abschluss der Planungs- und Vorbereitungsphase bereits im April 2016 bestehenden Anspruchs nicht unterrichtet oder zur Beratung herangezogen worden. Der Betriebsrat habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts den geltend gemachten Unterlassungsanspruch, weil anderenfalls die Rechte des Betriebsrats, insbesondere im Hinblick auf den bestehenden Beratungsanspruch, leer liefen. Angesichts der Anordnung eindeutig sanktionierender Rechtsfolgen im Bereich personeller Einzelmaßnahmen (§ 17 KSchG) bei Mängeln der Beteiligung des Betriebsrates trotz weniger weitreichenden Mitwirkungsrechts (§ 101 BetrVG) scheine es abwegig, dass im Rahmen des § 111 BetrVG keine Sanktion zur Sicherstellung der Wahrung der Rechte des Betriebsrates greifen solle und zwar erst recht im Hinblick auf die Art. 1, 3, 4 der Richtlinie 2002/14/EG vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft. Angesichts Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie scheine es nicht fernliegend, von einer Regelungslücke auszugehen, zumindest mit dem Ziel eines befristeten oder auflösend bedingten Unterlassungsanspruchs des Betriebsrates. Von einem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch gehe seit längerer Zeit eine Vielzahl von Landesarbeitsgerichten aus; dieser sei auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar. Auch sei ein - zumindest zeitlich begrenzter - Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Maßnahmen keineswegs ausgeschlossen. Entsprechend vorsorglich sei der Hilfsantrag gestellt, der darauf abziele, bis zum Ende der Verhandlungsverpflichtung zumindest Neueinstellungen zu verhindern. Ein Verfügungsgrund liege vor und ihm könne kein zu langes Zuwarten vorgeworfen werden, da die Maßnahme tatsächlich erst Anfang Juli und gesellschaftsrechtlich Anfang August 2016 erfolgt sei und erst damit hinreichende Sicherheit der tatsächlichen Umsetzung vorgelegen habe.Er sei nie über die Gründung eines Gemeinschaftsbetriebs informiert worden. Angesichts des außergerichtlichen Schreibens vom 24. Juni 2016 an seinen Prozessbevollmächtigten sei man von einer unternehmerischen Zusammenarbeit in Form von Werkverträgen oder Arbeitnehmerüberlassung ausgegangen.

16

Der Betriebsrat beantragt,

17

die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 Euro bzw. Zwangshaft gegen ihre gesetzlichen Vertreter zu unterlassen, am Standort A-Straße, A-Stadt einen gemeinschaftlichen Produktionsbetrieb zu betreiben, insbesondere durch Überlassung von Mitarbeitern und Leiharbeitern von der Beteiligten zu 3) an die Beteiligte zu 2) zum Einsatz in der Produktion in A-Stadt, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde,

18

hilfsweise,

19

es der Beteiligten zu 2) bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,00 Euro bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin zu untersagen, am Standort A-Stadt weitere über die in der Anlage AS B1 hinaus erfassten Mitarbeiter und Leiharbeiter der Beteiligten zu 3) zum Einsatz in der Produktion einzusetzen, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde.

20

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen,

21

die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

22

Die Beteiligten zu 2) und 3) verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 05. Oktober 2016 (Bl. 234 ff. d. A.), wegen deren Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, wie folgt:

23

Ein Verfügungsanspruch bestehe nicht. Es fehle am vorliegend hauptsächlich verfolgten Folgenbeseitigungsanspruch, der zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führe, unabhängig davon, dass nicht klar sei, wie die nicht im Interesse der Arbeitnehmer liegende Rückgängigmachung der Bildung des Gemeinschaftsbetriebes individualrechtlich umzusetzen sein solle. Mangels grober Pflichtverletzung sei auch kein allgemeiner Unterlassungsanspruch gegeben. Hilfsweise fehle es an einer Betriebsänderung, da nur der Zusammenschluss zweier bestehender Betriebe den Tatbestand des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG erfülle, nicht jedoch die Gründung eines Gemeinschaftsbetriebs durch die Beteiligte zu 2) mit der zuvor über kein operatives Geschäft verfügenden Beteiligten zu 3). Auch § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG sei nicht erfüllt, da es an einer - vom Betriebsrat darzulegenden - grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft fehle. Selbst wenn man davon ausgehe, dass ein Gemeinschaftsbetrieb auch unter Beteiligung einer sog. (konzerninternen) Personalführungsgesellschaft entstehen könne, sofern das personalstellende Unternehmen an der Erreichung des arbeitstechnischen Betriebszwecks des anderen Unternehmens mitwirke, stelle eine derartige Konstellation keine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG dar, wenn die Personalführungsgesellschaft wie vorliegend zuvor über keinen operativen Betrieb verfügt habe. Schließlich erweise sich die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis auch mangels Verfügungsgrund als zutreffend. Dem Betriebsrat sei die Thematik der Gründung eines Gemeinschaftsbetriebs nicht erst kurzfristig bekannt geworden: Auf den Vorhalt der unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung sei dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats bereits mit Antwortschreiben vom 24. Juni 2016 mitgeteilt worden, dass die beiden Unternehmen gemeinschaftlich zusammenarbeiteten. Dies zeige auch ein zwischenzeitlich für erledigt erklärtes Beschlussverfahren ua. auf Entfernung sämtlicher Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) aus dem Betrieb, das am 30. Juni 2016 vom Betriebsrat beim Arbeitsgericht Trier eingeleitet worden sei. Das Zuwarten über mehr als zwei Monate führe nach den Grundsätzen der Selbstwiderlegung dazu, dass ein Verfügungsgrund nicht bestehe.

24

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

B

25

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

26

Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 89, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG.

II.

27

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu Recht abgewiesen. Anderes ergibt sich auch nicht hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren zur Entscheidung gestellten Hilfsantrages. Die Beschwerde war zurückzuweisen.

28

1. Dem Betriebsrat fehlt es hinsichtlich des Hauptantrages vorliegend bereits am Verfügungsanspruch nach § 85 Abs. 2 ArbGG, 936, 940 ZPO iVm. § 916 ff., 920 ZPO. Er kann nicht im Wege der Einstweiligen Verfügung von den Beteiligten zu 2) und 3) verlangen, es zu unterlassen, den gemeinschaftlichen Produktionsbetrieb der Beteiligten zu 2) und 3) am Standort A-Stadt zu betreiben bis ein Interessenausgleich abgeschlossen oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde. Ob ein Verfügungsgrund im Sinne besonderer Dringlichkeit gegeben ist, hat das Arbeitsgericht zu Recht dahinstehen lassen.

29

1.1. Ob dem Betriebsrat ein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich zusteht oder ob im Rahmen des § 111 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bereits vom Grundsatz her nicht in Betracht kommt, ist umstritten.

30

1.1.1. Teilweise wird ein solcher Anspruch wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung und unter Hinweis auf den Nachteilsausgleich in § 113 BetrVG grundsätzlich verneint(vgl. LAG Rheinland-Pfalz 27. August 2014 - 4 TaBVGa 4/14 - Rn. 41; LAG Baden-Württemberg 21. Oktober 2009 - 20 TaBVGa 1/09 - Rn. 4 ff., LAG Nürnberg 09. März 2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rn. 29 ff.; LAG Rheinland-Pfalz 24. November 2004 - 9 TaBV 29/04 - Rn. 37 ff. jeweils zitiert nach juris). Nach einer anderen Auffassung steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Zustandekommen oder endgültigen Scheitern eines Interessenausgleichs zu, da nur auf diese Weise der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats nach § 112 BetrVG hinsichtlich des Interessenausgleichs gesichert werden könne(LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 29, 20. April 2012 - 10 TaBVGa 3/12 - Rn. 46; LAG Schleswig-Holstein - 15. Dezember 2010 - 3 TaBVGa 12/10 - Rn. 22; vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg 12. Dezember 2013 - 17 TaBVGa 2058/13 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris).

31

1.1.2. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, welcher der vorgenannten Auffassungen zu folgen ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass im Zusammenhang mit Betriebsänderungen iSd. § 111 BetrVG grundsätzlich Unterlassungsansprüche des Betriebsrates jedenfalls zur Sicherung seines Verhandlungsanspruchs denkbar sind, sind die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch vorliegend nicht gegeben. Es kann hierbei offen bleiben, ob das gemeinsame Betreiben der Produktion in A-Stadt ab 01. Juli 2016 durch die Beteiligten zu 2) und 3) eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG darstellt.

32

a) Ein solcher Unterlassungsanspruch kann sich nicht gegen die Betriebsänderung selbst richten, da die Durchführung einer Betriebsänderung zur wirtschaftlichen Entscheidungskompetenz der Arbeitgeberin gehört, die aufgrund der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung in Art. 12 und 14 GG, aus denen sich die unternehmerische Betätigungsfreiheit ableitet, der betrieblichen Mitbestimmung entzogen ist(vgl. LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 30, zitiert nach juris). Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten als Informations- und Beratungsrechte ausgestaltet sind (vgl. §§ 111, 112 BetrVG), während im Bereich der sozialen und personellen Mitbestimmung ein echtes, gleichwertiges Mitbestimmungsrecht besteht (vgl. § 87 BetrVG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Trotz des etwa im Falle der Betriebsänderung bestehenden Informations- und Beratungsanspruch darf der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführen; für den Ausspruch von Kündigungen ergibt sich dies zweifellos aus der gesetzlichen Wertentscheidung des § 113 Abs. 3 BetrVG, nach dem ohne die für Betriebsänderungen nach §§ 111, 112 BetrVG vorgesehene Beteiligung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigungen ausdrücklich wirksam bleiben und die betroffenen Arbeitnehmer lediglich nach § 113 Abs. 1 BetrVG einen Nachteilsausgleich erhalten, der sich darauf gründet, dass der Arbeitgeber die Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats verletzt hat. Bejaht man einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsänderungen, kann dieser nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs dienen, nicht aber losgelöst hiervon, der Untersagung der Betriebsänderung selbst (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - Rn. 13, zitiert nach juris). Ist eine Betriebsänderung bereits durchgeführt worden, kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen beabsichtigten Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen und ein Unterlassungsanspruch scheidet aus (LAG Hamm 17. Februar 2015 - 7 TaBVGa 1/15 - Rn. 31 aaO; LAG Rheinland-Pfalz 26. Januar 2011 - 7 TaBVGa 4/10 - Rn. 33, zitiert nach juris). Erst recht kommt aus den dargelegten Gründen ein Anspruch auf „Folgenbeseitigung“ hinsichtlich einer bereits durchgeführten Betriebsänderung aufgrund der klaren gesetzlichen Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte einschließlich der vorgesehenen Sanktionsregelungen nicht in Betracht (im Ansatz anders vgl. obiter dictum LAG Rheinland-Pfalz 02. Oktober 2014 - 3 TaBVGa 5/14 - Rn. 45, zitiert nach juris). Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerde herangezogenen Richtlinie 2002/14/EG vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft. Weitergehende Unterlassungsansprüche als den zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs des Betriebsrates nach §§ 111, 112 BetrVG fordert die die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betreffende Richtlinie, auf die auch die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie in Bezug genommenen Sanktionen bezogen sind, nicht; darüber hinausgehende Unterlassungsansprüche sind dem Gesetzgeber vorbehalten (LAG Berlin-Brandenburg 19. Juni 2014 - 7 TaBVGa 1219/14 - Rn. 15; weitergehend den Unterlassungsanspruch insgesamt verneinend: LAG Nürnberg 09. März 2009 - 6 TaBVGa 2/09 - Rn. 33, zitiert nach juris). Die Frage, wie ein „Folgenbeseitigungsanspruch“ im Falle der Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs durch Aufnahme eines Betriebes in einen bestehenden Betrieb im Hinblick auf betroffene Arbeitsverhältnisse rechtlich realisierbar sein könnte, kann dahinstehen.

33

b) Ausgehend hiervon kann der Betriebsrat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die mit dem Hauptantrag begehrte Unterlassung des Betreibens des nach seiner Ansicht im Wege einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG eingerichteten Gemeinschaftsbetriebs verlangen. Der von ihm verfolgte Unterlassungsanspruch scheidet vorliegend - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - jedenfalls deshalb aus, weil die Maßnahme der Bildung eines gemeinschaftlichen Produktionsbetriebs durch die Beteiligten zu 2) und 3) unstreitig bereits seit Juli 2016 durchgeführt ist und ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Gemeinschaftsbetriebs nicht im Wege der Unterlassung verfolgt werden kann.

34

1.2. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 23 Abs. 3 BetrVG ergibt. Nach dieser Vorschrift kann dem Arbeitgeber aufgegeben werden, eine Handlung zu unterlassen, wenn er grob gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat; erforderlich ist eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung. Vorliegend könnten zumindest Bedenken bestehen, ob es sich bei der gemeinsamen Aufnahme der Produktion in A-Stadt durch die Beteiligten zu 2) und 3) um eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG handelt, nachdem die Beteiligte zu 3) jedenfalls vor Produktionsaufnahme - soweit ersichtlich - nicht über Betriebsmittel und Arbeitnehmer verfügte und sich die Frage stellt, ob vorliegend vom Zusammenschluss zweier Betriebe im Sinne der streitigen Vorschrift auszugehen ist. Jedenfalls kommt bei dieser Sachlage ein durch eine einstweilige Verfügung durchzusetzender Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG - ungeachtet der Erwägungen zur bereits durchgeführten Betriebsänderung - nicht in Betracht.

35

2. Auch hinsichtlich des vom Betriebsrat im Beschwerdeverfahren erstmals zur Entscheidung gestellten Hilfsantrages, dessen Zulässigkeit die Beschwerdekammer unterstellt, fehlt es bereits an einem Verfügungsanspruch. Soweit der Betriebsrat die Beteiligten zu 2) und 3) verpflichtet sehen will, den Einsatz weiterer, derzeit noch nicht in der Produktion beschäftigten Mitarbeiter einstweilen zu unterlassen, scheitert auch ein derartiger Unterlassungsanspruch aus den bereits dargelegten Gründen daran, dass nach Durchführung der Betriebsänderung kein zu sichernder Unterrichtungs- und Beratungsanspruch des Betriebsrates mehr besteht. Dass die Beteiligten zu 2) und 3) die betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Einstellungen neuer Mitarbeiter (zuletzt noch) verletzen, ist weder vorgetragen, noch aus sonstigen Gründen ersichtlich.

C

36

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 92 Abs. 1 Satz 3, 85 Abs. 2 ArbGG).

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Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.09.2014 - 5 BVGa 5/14 - wird zurückgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Gründe

I.

1

Der Betriebsrat als Antragsteller begehrt zur Sicherung seines Verhandlungsanspruchs über einen Interessenausgleich den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Damit soll der Antragsgegnerin untersagt werden, die Schließung eines Betriebsteils bzw. den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen ohne Verhandlungsabschluss vorzunehmen.

2

Die Antragsgegnerin ist Teil eines international tätigen Unternehmenskonzerns. Sie produziert am Standort A-Stadt mit etwa 160 Arbeitnehmern Unterwassermotoren. Am 26.06.2014 traf die amerikanische Muttergesellschaft die Entscheidung, den Standort A-Stadt zu schließen und die dort bislang vorgenommene Produktion nach Tschechien zu verlagern. Nachdem die Antragsgegnerin selbst darüber informiert worden war, hat sie mit Schreiben vom 30.06.2014 dem Betriebsrat folgendes mitgeteilt:

3

„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir überlegen auf Veranlassung unserer amerikanischen Muttergesellschaft, die Produktion von A-Stadt zu unserer tschechischen Schwestergesellschaft, der F. zu verlagern. Die Einzelheiten unserer Überlegungen können Sie dem anliegenden Entwurf eines Interessensausgleichs entnehmen.

4

Da in dieser Maßnahme eine Betriebsänderung gem. § 111 Satz 3 Ziffer 1 BetrVG liegen würde, bitten wir Sie hiermit, die geplanten Maßnahmen mit uns zu beraten und einen Interessenausgleich mit uns abzuschließen. Gleichzeitig wollen wir mit Ihnen über einen Sozialplan verhandeln. Als Verhandlungstage schlagen wir folgende Termine vor:

5

04.07.2014, 10 Uhr
08.07.2014, 10 Uhr
11.07.2014, 10 Uhr

6

Wir bitten um kurzfristige Rückäußerung, welcher der Termine für Sie in Betracht kommt.“

7

Als Anhang dieses Anschreibens übermittelte die Antragsgegnerin einen von ihr ausgefertigten Entwurf eines Interessenausgleichs. Nachdem der Betriebsrat den vorgeschlagenen ersten Termin am 04.07.2014 nicht wahrgenommen hatte, bat die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 07.07.2014 um Bestätigung eines Termins, wobei nunmehr der 10. bzw. der 11.07.2017 vorgeschlagen wurde. Der Betriebsrat wandte sich am 08.07.2014 seinerseits schriftlich an die Antragsgegnerin. Er teilte dieser mit, aufgrund der existenziellen Bedeutung der Betriebsänderung für die Beschäftigten bedürfe es einer sorgfältigen internen Beratung. Man betrachte die Heranziehung von Sachverständigen als notwendig und plane mit diesen eine zeitnahe Betriebsratssitzung sowie die Erarbeitung eines an die Antragsgegnerin gerichteten Fragenkatalogs. Am 22.07.2014 übergab der Betriebsrat der Arbeitgeberin einen Fragenkatalog. Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte die Antragsgegnerin den Betriebsrat erneut zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich auf und bot dazu vier Termine im Zeitraum zwischen 24.07. und dem 30.07.2014 an. Sie teilte in diesem Schreiben des Weiteren mit, dass der Ausspruch von Kündigungen für den Monat August geplant sei. Ebenso teilte sie die von ihr in Erwägung gezogenen Kriterien und Punkte für eine Sozialauswahl mit. Den Fragenkatalog beantwortete die Arbeitgeberin am 31.07.2014, nach Auffassung des Betriebsrats jedoch unzureichend. Ein Gespräch fand am 07.08.2014 statt. Der Betriebsrat teilte weiteren Informationsbedarf mit und beantragte - auch im Hinblick auf die Betriebsferien - eine Weiterverhandlung nicht vor dem 03.09.2014.

8

Am 21.08.2014 gab die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragssteller bekannt, dass sie die Verhandlungen über einen Interessenausgleich als gescheitert ansehe. Der Betriebsrat wurde nach § 102 BetrVG zu 94 - bzw. nach Angaben der Antragsgegnerin 86 - beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen angehört.

9

Die Antragsgegnerin erklärte am 28.08.2014 86 Kündigungen. In sechs weiteren Fällen wurde am 29.08.2014 Zustimmungsantrag zur Kündigung vor dem Integrationsamt gestellt, wobei der Betriebsrat durch die Behörde zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Die Massenentlassungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit ging dort am 27.08.2014 ein.

10

Mit Vertrag vom 08.09.2014 veräußerte die Antragsgegnerin die in ihrer Produktion eingesetzten Maschinen an die F., Tschechien. Die Vertragsparteien befristeten das Nutzungsrecht der Antragsgegnerin.

11

Der Betriebsrat hat vorgetragen,
die Antragsgegnerin habe das Beratungsverfahren frühzeitig und unberechtigt abgebrochen, ohne mit dem Betriebsrat einen ernsthaften Einigungsversuch über einen Interessenausgleich anzustreben. Dieser einseitige Abbruch der Verhandlungen sei nicht gerechtfertigt. Nur durch den Ausspruch einer Unterlassungsverfügung sei eine Sicherung seiner Beratungsrechte möglich. Es drohten weitere Kündigungen, sodass auch eine Dringlichkeit des Antrags anzunehmen sei.

12

Der Antragsteller hat nach Ausspruch der Kündigungen durch die Antragsgegnerin im Laufe des vorliegenden Verfahrens seine Anträge angepasst und zuletzt beantragt,

13

1. Der Beteiligten zu 2. zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin, die Schließung des Produktionsbetriebes insbesondere durch Verlagerung von Maschinen und Anlagen von A-Stadt nach B. vorzunehmen, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen ist oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde;

14

2. der Beteiligten zu 2. zu untersagen, weitere betriebsbedingte Kündigungen/Änderungskündigungen im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsänderung, d.h. der Schließung des Produktionsbetriebes bei der Antragsgegnerin in A-Stadt, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,-€ bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin auszusprechen, bis zwischen den Beteiligten ein Interessenausgleich hinsichtlich der geplanten Betriebsänderung zustande gekommen ist oder die Verhandlungen über diesen Interessenausgleich beendet sind.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

die Anträge zurückzuweisen.

17

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen,
nach ihrem Dafürhalten habe der Betriebsrat mit seiner konsequenten Ablehnung von Terminen die Konsultationen verzögert, sodass man das Verhandeln eines Interessenausgleichs als gescheitert ansehen müsse.

18

Zudem habe ein Betriebsrat grundsätzlich keinen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung und die dazu erforderlichen Maßnahmen unterlasse, bis die Betriebsänderung beraten und das Beratungsverfahren zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs abgeschlossen worden sei. Aufgrund des bereits erfolgten Kündigungsausspruchs habe sich das Unterlassungsbegehren zudem nunmehr offensichtlich erledigt. Auf die örtliche Verlagerung der Maschinen habe sie - die Antragsgegnerin - nunmehr rechtlich keinen Einfluss mehr, da eine Übereignung der Maschinen bereits erfolgt sei und ihr nur noch ein befristetes Nutzungsrecht zustehe.

19

Das Arbeitsgericht Trier hat die Anträge daraufhin durch Beschluss vom 10.09.2014 - 5 BVGs 5/14 - zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts der Gründe der Entscheidung wird auf Bl. 167-177 d. A. Bezug genommen.

20

In dem ihm am 12.09.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller durch am 22.09.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

21

Der Beschwerdeführer wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, es gehe ihm im einstweiligen Verfügungsverfahren darum, dass mit ihm weiter über einen Interessenausgleich verhandelt werde und die Verhandlungen - entgegen der Vorstellung der Arbeitgeberin - keineswegs gescheitert oder derzeit in irgendeiner anderen Form verwirkt seien. Die Arbeitgeberin versuche, Fakten zu schaffen, um einer Diskussion um den Erhalt der Arbeitsplätze zu entgehen. Sie versuche, sich bewusst ihren Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz zu entziehen und befürchte als Konsequenz lediglich einen Nachteilsausgleich, der von der Höhe her mit dem unterbreiteten Sozialplanangebot identisch sei. Vorliegend sei auch ein Verfügungsgrund gegeben, weil sechs weitere Kündigungen unmittelbar zu erwarten seien, nämlich die der schwerbehinderten Menschen, hinsichtlich derer eine Zustimmung des Integrationsamtes nicht vorliege. Auch bestehe die Gefahr, dass die bereits erklärten Kündigungen aufgrund § 17 KSchG unwirksam seien, da die Arbeitgeberin nicht mit dem Betriebsrat darüber beraten habe, wie die Kündigungen vermieden werden könnten. Hinsichtlich der Betriebsanlagen, die bereits verkauft worden seien, sei zu berücksichtigen, dass die Kaufvertragsparteien zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Trier bezüglich der Maschinen einen Vertrag unterschrieben hätten, der offensichtlich nur dazu gedient habe, die Rechte des Betriebsrats faktisch auszuschließen. Dies könne nicht hingenommen werden.

22

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 22.09.2014 (Bl. 208-217 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 218-220 d. A.) Bezug genommen.

23

Der Beschwerdeführer beantragt,

24

den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 10.09.2014, Az.: 5 BVGa 5/14, aufzuheben und

25

1. es der Beteiligten zu 2. zu untersagen, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin, die Schließung des Produktionsbetriebes insbesondere durch Verlagerung von Maschinen und Anlagen von A-Stadt nach B. vorzunehmen, bis ein Interessenausgleich abgeschlossen ist oder durch Spruch der Einigungsstelle das Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs festgestellt wurde;

26

2. es der Beteiligten zu 2. zu untersagen, weitere betriebsbedingte Kündigungen/Änderungskündigungen im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsänderung, d.h. der Schließung des Produktionsbetriebes bei der Antragsgegnerin in A-Stadt, bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Zwangsgeldes bis zu 25.000,-€ bzw. Zwangshaft gegen die gesetzlichen Vertreter der Antragsgegnerin auszusprechen, bis zwischen den Beteiligten ein Interessenausgleich hinsichtlich der geplanten Betriebsänderung zustande gekommen ist oder die Verhandlungen über diesen Interessenausgleich beendet sind.

27

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

28

die Beschwerde zurückzuweisen.

29

Die Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Berufung des Beschwerdeführers auf die Betriebsferien bzw. die Urlaubsabwesenheit eines beauftragten Rechtsanwalts belege, dass es dem Beschwerdeführer allein darum gehe, die Verhandlungen in die Länge zu ziehen. Bereits mit Schreiben vom 28.07.2014 sei hinsichtlich der Sachverständigen Frau Dr. G. eine modifizierte Kostenzusage erteilt worden, die danach tatsächlich an dem Gespräch am 07.08.2014 ebenso wie Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. S. (ohne Vereinbarung gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG) teilgenommen habe. Es sei daher völlig unverständlich, warum der Beschwerdeführer Gespräche mit der Beschwerdegegnerin ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen ablehne. Die Betriebsferien in der Zeit vom 4. bis zum 15.08.2014 seien ebenfalls kein nachvollziehbarer Hinderungsgrund, weil auch außerhalb der Betriebsferien, und zwar vorher und nachher für den Beschwerdeführer genügend Zeit gewesen sei, mit der Beschwerdegegnerin Gespräche vor September 2014 zu führen.

30

Insgesamt sei vorliegend weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund gegeben.

31

Hinsichtlich des streitigen Vorbringens der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeerwiderungsschrift vom 26.09.2014 (Bl. 252-259 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 260-265 d. A.) Bezug genommen.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlussverfahrens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

33

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 02.10.2014.

II.

34

Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; die Beschwerde erweist sich im Übrigen als statthaft und insgesamt als zulässig.

35

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

36

Das Arbeitsgericht ist letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Verfügung weder die - einstweilige - Untersagung der Schließung des Produktionsbetriebes durch Verlagerung von Maschinen und Anlagen von A-Stadt nach B. noch die Untersagung des Ausspruchs weiterer betriebsbedingter Kündigungen/Änderungskündigungen im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsänderung verlangen kann.

37

Der Betriebsrat kann folglich vorliegend weder das Unterlassen des Ausspruchs weiterer Kündigungen noch des Verlagerns der Maschinen im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzen. Insoweit fehlt es zwar nicht an einem entsprechenden Verfügungsanspruch, wohl aber an einem Verfügungsgrund.

38

Mit dem Arbeitsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die gestellten Anträge zulässig sind, insbesondere weil sie hinreichend bestimmt sind. Es ist erkennbar, bzgl. welcher einzelner Maßnahmen - erneute betriebsbedingte Kündigungen aufgrund der geplanten Betriebsänderung - der Betriebsrat eine Unterlassung bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen begehrt. Des Weiteren ist ersichtlich, dass die Verlagerung von Maschinen und Anlagen von A-Stadt nach B. umfasst ist. Auch insoweit ist der Antrag entsprechend bestimmt, d. h. es ist erkennbar, bzgl. welcher Maßnahmen im Einzelnen der Betriebsrat ein Unterlassen begehrt.

39

Vorliegend spricht alles dafür, im Streitfall einen Unterlassungsanspruch - beschränkt - d. h. befristet oder auflösend bedingt auf den Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen - anzunehmen.

40

Bei der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Standort A-Stadt zu schließen, handele es sich um eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten nach Maßgabe ihres schriftsätzlichen Vorbringens in beiden Rechtszügen kein Streit. Die Antragsgegnerin hat dies vielmehr selbst bereits mit ihrem ersten Schreiben vom 30.06.2014 dem Betriebsrat mitgeteilt.

41

Mit dem Arbeitsgericht ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Betriebspartner das Beratungsverfahren nach § 111 Satz 1 BetrVG nicht ordnungsgemäß durchgeführt bzw. vollendet haben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 7, 8 = Bl. 172, 173 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

42

Zwar ist grundsätzlich streitig, ob infolge eines nicht abgeschlossenen Beratungsverfahrens ein Unterlassungsanspruchs des Betriebsrats bzgl. der Umsetzung der Betriebsänderung bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen nach §§ 111, 112 BetrVG besteht.

43

Dies wird insbesondere mit der Begründung verneint, im Hinblick auf die in § 113 Abs. 2 BetrVG enthaltene spezifische Sanktionsmöglichkeit zu Gunsten der betroffenen Arbeitnehmer sei eine weitergehende kollektivrechtliche Rechtsfolge vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen worden. Deshalb stehe dem Betriebsrat im Anwendungsbereich der §§ 111 ff. BetrVG gerade kein echtes Mitbestimmungsrecht im Sinne einer erzwingbaren Mitgestaltung zu, wie etwa im Rahmen des § 87 BetrVG. Daher sei auch kein Unterlassungsanspruch anzuerkennen. Auf die Ausgestaltung eines solchen Rechts habe der Gesetzgeber bei der Reformierung des Betriebsverfassungsgesetzes in Kenntnis des Streitstandes 2001 bewusst verzichtet (LAG Rheinland-Pfalz 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04; 30.03.2006 - 11 Ta 53/05; LAG Baden Württemberg 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Auflage 2015, Kapitel 13 Rn. 2305 ff. = 3000 f.).

44

Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dieser Auffassung die Rechte des Betriebsrats leerlaufen würden. Deshalb muss es zulässig sein, zeitlich befristet (bzw. auflösend bedingt) durch die Beratungen über einen Interessenausgleich einen derartigen einstweiligen Unterlassungsanspruch zu bejahen (LAG Schleswig-Holstein 15.12.2010 LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 11; LAG Hessen 19.01.2010 LAGE § 111 BetrVG 2001 Nr. 10; LAG Hamm 30.07.2007 - 10 TaBVGa 17/07, EzA - SD 20/2007, S. 11).

45

Für diese Auffassung spricht, dass das nationale Recht insoweit nach § 111 BetrVG für den Fall der Betriebsänderung nicht nur einen umfassenden Unterrichtungsanspruch, sondern darüber hinausgehend einen Beratungsanspruch des Betriebsrats vorsieht. Ziel ist nach Maßgabe des § 112 Abs. 3 BetrVG eine Einigung der Betriebspartner über einen Interessenausgleich, ggfls. unter Einschaltung einer Einigungsstelle. Dieses Mitwirkungsrecht, das zwar nicht zu einer erzwingbaren Einigungsstellenentscheidung gegen den Willen des Arbeitgebers führen kann, würde aber dann, wie vorliegend, letztlich leerlaufen, wenn der Arbeitgeber durch den Ausspruch von Kündigungen und die Veräußerung der Maschinenanlagen vor Abschluss entsprechender Beratungen vollendete Tatsachen schafft, mit der Maßgabe, dass damit das Verhandlungssubstrat letztlich entfällt. Insoweit erscheint der Hinweis auf § 113 Abs. 3 BetrVG unbehelflich, denn durch diese Norm wird lediglich den betroffenen einzelnen Arbeitnehmern ein Zahlungsanspruch eingeräumt; eine Sanktion betreffend die Missachtung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrates ist damit aber nicht gegeben und sonst im Betriebsverfassungsgesetz auch nicht vorgesehen. Das ist im Rahmen systematischer Gesetzesauslegung auch deshalb unbefriedigend und inkonsequent, als § 102 Abs. 1 BetrVG für den Fall des Ausspruchs einer an sich wirksamen Kündigung, d. h. bei Vorliegen eines dem Gesetz genügenden Kündigungsgrundes für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Rechtsfolge für die fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrats die Unwirksamkeit der individualrechtlichen Maßnahme Kündigung ausdrücklich vorsieht. Nicht anders verhält es sich bei formellen Mängeln im Rahmen der § 17 ff. KSchG im Zusammenhang mit der Beteiligung des Betriebsrats, die gleichfalls zur Rechtsunwirksamkeit der individualrechtlichen Maßnahme der Kündigung des Arbeitnehmers führen können. Für Einzelmaßnahmen wird also bei Mängeln in der Beteiligung des Betriebsrats und einem weniger weitgehenden Mitwirkungsrecht eine eindeutige sanktionierende Rechtsfolge angeordnet; im Rahmen der §§ 111 ff. BetrVG, die den Betriebsrat in seiner Funktion als demokratisch legitimierter Arbeitnehmervertretung wesentlich intensiver betreffen, soll demgegenüber keinerlei Sanktion, auch nicht nur vorübergehend und auch nicht nur befristet bzw. auflösend bedingt zur Wahrung der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Rechte eintreten. Das überzeugt nicht. Dies gilt erst recht im Hinblick auf Artikel 1, 3, 4 der Richtlinie 2002/14/EG vom 11.03.2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft. Denn insoweit wird einerseits lediglich die Unterrichtung und Anhörung geregelt, andererseits aber sieht Artikel 8 ausdrücklich die Sanktionierung der Missachtung dieser Regelungen vor. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie sehen die Mitgliedsstaaten für den Fall der Nichteinhaltung dieser Richtlinie durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitnehmervertreter geeignete Maßnahmen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass es geeignete Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gibt, mit deren Hilfe die Erfüllung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchgesetzt werden kann. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 2003/14/EG sehen die Mitgliedsstaaten angemessene Sanktionen vor, die im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinie durch den Arbeitgeber oder durch die Arbeitnehmervertreter Anwendung finden; Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht fernliegend, im Rahmen der §§ 111 ff. BetrVG im hier maßgeblichen Zusammenhang eine Regelungslücke zu sehen, die zumindest mit dem Ziel eines befristeten bzw. auflösend bedingten Unterlassungsanspruchs zu verstehen ist.

46

Selbst wenn man aber vorliegend vom Vorhandensein eines Verfügungsanspruchs ausgehend würde, fehlt es, insoweit folgt die Kammer dem Arbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis, letztlich an dem gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderlichen Verfügungsgrund. Gemäß § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand nur zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Insoweit muss der Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendig sein. Für die Verfügung muss eine Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit bestehen. Daran fehlt es, wenn dem Verfügungskläger auch mit einer späteren Verwirklichung seines Rechts im ordentlichen Prozessweg gedient ist. Die Dringlichkeit entfällt, insbesondere nach den Grundsätzen der Selbstwiderlegung, auch dann, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller das Verfügungsverfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt. Ebenso ist die Verlängerung von prozessualen Fristen und deren Ausschöpfung ein Indiz für die mangelnde Dringlichkeit des Begehrens (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014, 5 SaGa 13/13, Jurion RS 2014, 14198; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 12. Auflage 2015, Kapitel 16, Rn. 51 = S. 3331).

47

Im hier maßgeblichen Zusammenhang liegt ein Verfügungsgrund zudem regelmäßig dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber verhandlungsbereit ist (LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2010 - 6 TaBVGa 5/09). Davon war hier jedenfalls zunächst auszugehen, weil die Antragsgegnerin durch das Anbieten zahlreicher Termine ihre Verhandlungsbereitschaft über einen längeren Zeitraum eindeutig angezeigt hat. Allerdings hat sie diese ab dem 21.08.2014, also vor Eingang des Antrags, der hier streitgegenständlich ist, nicht mehr aufrechterhalten. Dieser Umstand allein steht dem Verfügungsgrund folglich mit dem Arbeitsgericht noch nicht entgegen.

48

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts fehlt es am Verfügungsgrund auch nicht deswegen, weil die Antragsgegnerin durch den Ausspruch der 86 Kündigungen die zu unterlassende Maßnahme bereits vollzogen hat. Dies schon deshalb nicht, weil es ausweislich der Antragsstellung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht um die bereits erklärten Kündigungen geht, sondern um weitere, nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen unmittelbar bevorstehende Kündigungen, nämlich die der schwerbehinderten Arbeitnehmer nach Zustimmung durch das Integrationsamt. Soweit das Arbeitsgericht insoweit darauf hinweist, dass die erklärten Kündigungen nicht mehr verhindert werden können, also dass ein Unterlassungsanspruch leerlaufen würde, überzeugt dies nicht. Zwar sind die bereits erklärten ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigungen nicht Gegenstand der Anträge des Beschwerdeführers; insoweit wäre allerdings gemäß § 139 ZPO ggfls. ein Hinweis angezeigt gewesen. Denn soweit es sich bereits um erklärte Kündigungen handelt, kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass ein Unterlassungsanspruch per se leerlaufen würde. Denn es erscheint keineswegs ausgeschlossen, einen Unterlassungsanspruch, der grundsätzlich nur deshalb leerläuft, weil der Arbeitgeber unter Verletzung seiner Pflichten gemäß § 111 ff. BetrVG und damit entgegen §§ 2 Abs. 1 BetrVG, 162 I, II BGB, 242 BGB einseitig vollendete Tatsachen schafft, anzunehmen, der von einem befristeten bzw. auflösend bedingtem "Folgenbeseitigungsanspruch" flankiert wird, der den Arbeitgeber zum einstweiligen Abstand nehmen von diesen Kündigungen zwingt. Zwar kann eine vorgegangene Kündigung aufgrund ihrer Rechtsnatur als einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung nicht einseitig "zurückgenommen" werden. Sehr wohl kann der Arbeitgeber aber von ihr Abstand nehmen und dem Arbeitnehmer die einstweilige Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbieten, um sie sodann ggfls. erneut zu erklären, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt endet. Insofern erscheint es auch nicht ausgeschlossen, auf Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/14/EG ergänzend zurückzugreifen. Nichts anderes gilt für die unmittelbar vor dem Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht erfolgte Veräußerung von Maschinen und Anlagen durch die Antragsgegnerin. Warum es insoweit generell ausgeschlossen sein soll, die von der Missachtung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers geschaffenen Tatsachen unter Berücksichtigung von §§ 2 I BetrVG, 162 I, II, 242 BGB zumindest vorübergehend rückgängig zu machen, erschließt sich nicht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass bereits nach nationalem Recht nach Maßgabe der Schuldrechtsreform seit dem 01.01.2002/01.01.2003 auch die Verurteilung einer Prozesspartei zu unmöglichen Leistungen nicht mehr ausgeschlossen ist.

49

Am Verfügungsgrund fehlt es vorliegend aber deshalb, weil der Beschwerdeführer vorliegend durch sein zögerliches Verhalten die Eilbedürftigkeit letztlich selbst herbeigeführt hat.

50

Gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG ergeben sich im hier maßgeblichen Zusammenhang Rechtspflichten für die Beteiligten:

51

Ebenso wie der Arbeitgeber einerseits verpflichtet ist, rechtzeitig und umfassend den Betriebsrat zu unterrichten, ist dieser verpflichtet, auf das Regelungsansinnen des Arbeitgebers zeitnah einzugehen. Insoweit lässt das Betriebsverfassungsgesetz ohne weiteres außerordentliche Betriebsratssitzungen aus konkretem Anlass zu, ist die Hinzuziehung von Sachverständigen unter Umständen möglich und haben sich die Betriebspartner insbesondere auf umfassende Gespräche einzulassen. Von daher ist in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen, dass dem Betriebsrat insbesondere bei einer derart einschneidenden Maßnahme wie vorliegend, hinreichend Zeit zur internen Beratung, Meinungsbildung, Hinzuziehung eines Sachverständigen gegeben werden muss. Deshalb kann es auch nicht im hier maßgeblichen Zusammenhang als vorwerfbar angesehen werden, wenn der Betriebsrat sich zunächst unmittelbar nach direkter Konfrontation mit der beabsichtigten Teilbetriebsstilllegung nicht in der Lage gesehen hat, sofort in substantielle Verhandlungen über einen Interessenausgleich bzw. Sozialplan einzutreten. Allerdings ist aus dem Verhalten des Beschwerdeführers eine irgendwie geartete inhaltliche sachliche oder zeitliche Struktur nicht zu erkennen; sein Gesamtverhalten wirkt eher daraufhin gerichtet, eine gewisse Zeitverzögerung zu erreichen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Gesprächs- und Verhandlungsverweigerung für den Monat August 2014; der Hinweis auf die Betriebsferien befremdet. Zum einen ist nicht erkennbar, dass der Betriebsrat als Gremium im Rahmen der Betriebsferien insgesamt handlungs- und beschlussunfähig war; zum anderen hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl vor, als auch nach den Betriebsferien im August 2014 hinreichend Zeit für Verhandlungen war. Dies wurde vom Beschwerdeführer rundweg abgelehnt, der sich - aus welchen Gründen auch immer - erst im September 2014 zu Verhandlungen in der Lage sah. In Anwendung der zuvor dargestellten Grundsätze betreffend die Anforderungen an einen Verfügungsgrund ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst schuldhaft zögerlich gehandelt hat, sodass eine einstweilige Verfügung nicht in Betracht kommt.

52

Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

53

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.04.2014 - 4 BVGa 1/14 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der antragstellende Betriebsrat begehrt im Wege einer einstweiligen Verfügung von der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) die Unterlassung personeller Maßnahmen bis zum Abschluss bzw. Scheitern von Verhandlungen über einen Interessenausgleich.

2

Die Beteiligte zu 2., ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, unterhält in A-Stadt einen Betrieb mit 269 Arbeitnehmern. Der Stammsitz des Unternehmens befindet sich in D., eine weitere Produktionsstätte in Tschechien. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in A-Stadt in wechselnder Anzahl auch Leiharbeitnehmer.

3

In einem vom technischen Geschäftsführer und vom kaufmännischen Leiter der Beteiligten zu 2. an den Betriebsrat gerichteten Schreiben vom 02.05.2005 heißt es:

4

„Betr.: Antrag auf Leiharbeitnehmer für die Produktion für Monat Mai Grundsatzantrag für Einsatz von max. 8 Leiharbeitnehmern ab 01.06.2005

5

Sehr geehrte Damen und Herren,
für den Monat Mai wird auf Grundlage der engen Personalbedarfsplanung folgendes vereinbart:

6

- Aussetzung des Brückentages 27.05. [...]
- Genehmigung für Mai, weitere 8 Leiharbeitnehmer zu den bereits vorhandenen Leiharbeitnehmern einzusetzen
- Antrag für Samstagsarbeit am 21.05. für 8 Stunden [...]

7

Ab 01.06. wird unbefristet die Genehmigung beantragt, insgesamt max. 8 Leiharbeitnehmer im Unternehmen zu beschäftigen [...].

8

Es wird Beschäftigungssicherung bis 31.12.2005 zugesagt. Sollte ab der zweiten Jahreshälfte in einem Monat die Anzahl > 3 Leiharbeitnehmer erreicht werden, verlängert sich die Beschäftigungssicherung ab diesem Monat um weitere 6 Monate.
(Beispiel: 4 Leiharbeitnehmer vom 05.-08.09.05 = Ablauf der 6 Monatsfrist per 31.03.06)
Wir bitten um schnellstmögliche Bearbeitung und wohlwollende Prüfung des Antrages."

9

Dieses Schriftstück unterzeichnete unter dem Datum vom 03.05.2005 der damalige Betriebsratsvorsitzende mit dem Vermerk "genehmigt".

10

Die Präambel einer zwischen den Parteien geschlossenen "Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern" vom 02.05.2011 enthält u. a folgenden Formulierung:

11

"In diesem Zusammenhang wird auf die Betriebsvereinbarung vom 02.05.2005 hingewiesen, die dem Schutz der Stammbelegschaft dient."

12

Ein Schreiben der Arbeitnehmerin an den Betriebsrat vom 30.07.2013 betreffend die "Rückverlagerung zur Firma H. der D.-Leitungen …" vom 30.07.2013 enthält einen handschriftlichen, seitens beider Betriebsparteien unterzeichneten Zusatz vom 07.08.2013 mit folgendem Inhalt:

13

"Betriebsrat und Geschäftsleitung vereinbaren, dass bei einem Produktionseinbruch, der eine negative Auswirkung auf unsere Belegschaft hat, die Teile in unsere Firma zurückverlagert werden".

14

In einer gemeinsamen Sitzung der Betriebsparteien vom 19.11.2013 wies die Arbeitgeberin auf den Wegfall eines Auftrags der Firma D. im Umfang von 300.000,00 € hin und stellte folgende Planungen vor:

15

- Einsatz eines Edelstahllötofens in der Produktion bei gleichzeitigem Wegfall der üblichen Vergabe an Subunternehmer,
- Einführung der Produktion von Backformen und eventuell Prüflehren,
- Einführung einer neuen Extrusionsanlage,
- „Optimierungen zu den Abteilungen QW und TW hinsichtlich Serienfreigabe und Freigabe von Teilen“,
- Einführung eines Dokumentenmanagementsystems zur Vereinheitlichung der Dokumente in D. und A-Stadt und für einen unternehmensbezogenen Zugriff auf Dokumente,
- Abschaffung des selbständigen Außendienstes und Umstellung auf unmittelbaren Eigenvertrieb durch Innendienstverkäufer
- Verlagerung von Teileproduktion ins Stammwerk D. bzw. nach Tschechien.

16

Ferner plante die Beteiligte zu 2. die elektronische Erfassung der Projektbearbeitung in verschiedenen Abteilungen von A-Stadt nach D. zu verlagern und schließlich wegen des Auftragsverlusts gegenüber zehn Arbeitnehmern betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen.

17

Mit Schreiben vom 26.02.2014 forderte der Betriebsrat die Geschäftsleitung der Beteiligten zu 2. auf, nach umfassender Information über "die geplante Betriebsänderung" Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan aufzunehmen.

18

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Arbeitgeberin plane eine Betriebsänderung. Der Personalabbau sei schon bei einem Anteil von 5% der Gesamtbelegschaft relevant. Die Abteilung Finanzbuchhaltung sei zumindest qualitativ eine wesentliche Abteilung. Personelle Einzelmaßnahmen seien der Arbeitgeberin daher zu untersagen, solange nicht über einen Interessenausgleich verhandelt worden sei. Die Arbeitgeberin verstoße auch gegen die Betriebsvereinbarungen vom 07.05.2005 und vom 07.08.2013.

19

Der Betriebsrat hat beantragt:

20

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Rahmen der geplanten Betriebsänderung personelle Maßnahmen, seien es Kündigungen, Änderungskündigungen, Versetzungen oder Aufhebungsverträge, vorzunehmen, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich entsprechend § 112 Abs. 1, 2 BetrVG, ggf. einschließlich der Verhandlungen in der Einigungsstelle, abgeschlossen oder gescheitert sind.

21

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin angedroht.

22

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

23

die Anträge zurückzuweisen.

24

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, eine Betriebsänderung sei nicht geplant. Insbesondere sei mit den vorgesehenen Kündigungen der für eine Betriebsänderung notwendige Schwellenwert nicht erreicht. Auch die sonstigen geplanten Maßnahmen seien nicht als Betriebsänderung zu qualifizieren. Auf das Schreiben vom 02.05.2005 könne sich der Betriebsrat ebenfalls nicht berufen. Von Juni 2008 bis Juli 2009 habe sie nämlich (unstreitig) keine Leiharbeitnehmer mehr beschäftigt, so dass es keine weitere "Verlängerung" der Beschäftigungssicherung mehr gegeben habe.

25

Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 30.04.2014 zurückgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 14 dieses Beschlusses (= Bl. 79 - 86 d.A.) verwiesen.

26

Gegen den ihm am 08.05.2014 zugestellten Beschluss hat der Betriebsrat am 03.06.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 07.07.2014 begründet.

27

Der Betriebsrat macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehe ihm der geltend gemachte Verfügungsanspruch zu. Dieser ergebe sich bereits aus der Betriebsvereinbarung vom 02.05.2005. Bei richtigem Verständnis der darin enthaltenen Regelung zur Beschäftigungssicherung ergebe sich nämlich, dass diese jeweils wieder auflebe, wenn die Arbeitgeberin erneut mehr als drei Leiharbeitnehmer beschäftige. Seit Mai 2011 seien im Betrieb durchweg, mit Ausnahme eines kurzen Zeitraums von September 2012 bis Januar 2013, mehr als drei Leiharbeitnehmer beschäftigt gewesen. Auch die Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern vom 02.05.2011 gehe ausweislich ihrer Präambel von einer Fortgeltung der Betriebsvereinbarung vom 02.05.2005 aus. Zumindest sei damit die damalige Regelung zur Beschäftigungssicherung wieder in Kraft gesetzt worden Im Übrigen handele es sich bei den von der Arbeitgeberin geplanten Maßnahmen - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - auch um eine Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG. Es handele sich nämlich ersichtlich nicht um eine reine Personalreduzierung, sondern um eine Vielzahl von Teilmaßnahmen, die sich auf viele Arbeitsplätze auswirkten. Das Arbeitsgericht habe insoweit die Anforderungen an die Darlegungslast des Betriebsrats hinsichtlich der Voraussetzungen einer Betriebsänderung überspannt.

28

Der Betriebsrat beantragt,

29

den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und

30

1. Der Antragsgegnerin zu untersagen, entgegen der getroffenen Betriebsvereinbarungen personelle Maßnahmen, seien es Kündigungen, Änderungskündigungen, Versetzungen oder Aufhebungsverträge, vorzunehmen, bzw. ihr zu untersagen personelle Maßnahmen, seien es betriebsbedingte Kündigungen, Änderungskündigungen, Versetzungen oder Aufhebungsverträge im Rahmen der geplanten Betriebsänderung vorzunehmen, bis die Verhandlungen über einen Interessenausgleich entsprechend § 112 Abs. 1, 2 BetrVG, ggf. einschließlich der Verhandlungen in der Einigungsstelle, abgeschlossen oder gescheitert sind.

31

2. Der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin, anzudrohen.

32

Die Arbeitgeberin beantragt,

33

die Beschwerde zurückzuweisen.

34

Die Arbeitgeberin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und macht darüber hinaus geltend, die Maßnahmen, die der Betriebsrat ausweislich seines weiter verfolgten Antrages zu 1 verhindern wolle, seien sämtlich bereits vollzogen. Diesbezüglich seien insgesamt lediglich 10 Kündigungen ausgesprochen sowie ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen worden. Zwei der Kündigungen seien nachträglich wieder zurückgenommen worden, sodass sich der Personalabbau als Folge der in Rede stehenden Umstände insgesamt auf neun Personen belaufe. Eine weitere Entscheidung über die vom Betriebsrat gestellten Anträge würde daher auf die Erstattung eines bloßen Rechtsgutachtens hinauslaufen.

35

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die von den Beteiligten zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

36

1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Sie ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin war auch keine gesonderte Beschlussfassung des Betriebsrats über die Bevollmächtigung ihrer Rechtsanwälte zur Einlegung der Beschwerde erforderlich. Die einem Rechtsanwalt erteilte Verfahrensvollmacht umfasst auch die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmittel, § 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 81 ZPO (BAG v. 06.12.2006 - 7 ABR 62/05 - AP Nr. 5 zu § 21 b BetrVG 1972, m.w.N.).

37

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgewiesen.

38

a) Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist bereits deshalb unbegründet, weil es an dem notwendigen Verfügungsanspruch auf Unterlassung der im Antrag bezeichneten personellen Maßnahmen fehlt.

39

aa) Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung personeller Maßnahmen folgt vorliegend nicht aus § 111 BetrVG. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Arbeitgeberin in der gemeinsamen Sitzung der Betriebsparteien vom 19.11.2013 in Aussicht gestellten Maßnahmen nebst der Verlagerung der elektronischen Erfassung der Projektbearbeitung und der Abteilung Finanzbuchhaltung sowie die seinerzeit beabsichtigten 10 Kündigungen im Einzelnen oder in ihrer Gesamtheit rechtlich als Betriebsänderung zu qualifizieren sind.

40

Ob dem Arbeitgeber zur Sicherung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff BetrVG durch einstweilige Verfügung untersagt werden kann, eine Betriebsänderung durchzuführen, insbesondere betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, bis das Interessenausgleichsverfahren abgeschlossen ist, ist nach wie vor streitig (dafür u.a. LAG Schleswig-Holstein vom 15.12.2010, DB 2011, 714; LAG Hessen vom 19.01.2010, NZA-RR 2010 187; dagegen u.a. LAG Baden-Württemberg vom 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09 -; LAG Rheinland-Pfalz v. 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04 -).

41

Nach Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer besteht ein solcher (allgemeiner) Unterlassungsanspruch nicht. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber mit dem Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG anders als bei der Mitbestimmung gemäß § 87 BetrVG eine ausdrückliche Sanktion für die Nichtbeachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats vorgesehen hat. Daneben ist kein Raum für ein eigenständiges Recht des Betriebsrats zu einer präventiven Verhinderung eines vorzeitigen Abbruchs von Interessenausgleichsverhandlungen. Insofern überzeugt auch das vielfach bemühte Argument, dass § 113 BetrVG nur eine individualrechtliche Sanktion beinhalte, die daneben Raum für kollektivrechtliche Sanktionen lasse, nicht. Diese Trennung passt nicht in den Regelungskomplex der §§ 111, 113 BetrVG. Einerseits ist nämlich durchaus anerkannt, dass die individualrechtliche Sanktion des Nachteilsausgleichs auch den Arbeitgeber dazu anhalten soll, seinen betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen des § 111 BetrVG zu genügen, sodass § 113 BetrVG auch eine kollektivrechtliche Wirkung zukommt (BAG v. 08.11.1988, AP Nr. 18 zu § 113 BetrVG 1972). Andererseits würde die Anerkennung eines vermeintlich kollektivrechtlichen Unterlassungsanspruchs jedenfalls bei dem beabsichtigten Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen in erster Linie zu einer Verdoppelung der individualrechtlichen Sanktionen eines vorzeitigen Abbruchs von Interessenausgleichsverhandlungen führen. Dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Problematik § 113 BetrVG auch im Rahmen der Reform der Betriebsverfassung zum 28.07.2001 nicht geändert hat, stützt diese Auffassung. Auch die Richtlinie 2002/14/EG verlangt keine abweichende Beurteilung. Die von Artikel 8 Abs. 2 dieser Richtlinie geforderten "angemessenen Sanktionen" sind durch § 113 BetrVG und die Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 121 BetrVG gewährleistet, wobei die Richtlinienkonformität der deutschen gesetzlichen Sanktionen offenbar auch der Auffassung der Europäische Kommission entspricht (LAG Baden-Württemberg vom 21.10.2009 - 20 TaBVGa 1/09; Kania, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl., § 111 BetrVG Rz. 27).

42

bb) Ein Anspruch auf Unterlassung personeller Maßnahmen, insbesondere des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigungen ergibt sich auch nicht aus dem von beiden Betriebsparteien unterzeichneten Schreiben der Arbeitgeberin vom 02.05.2005, welche die Zusage bzw. Vereinbarung einer Beschäftigungssicherung enthält.

43

Die betreffende Zusage einer Beschäftigungssicherung hat nämlich - wie vom Arbeitsgericht in den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses zutreffend ausgeführt - mit dem 30.11.2008 geendet. Die Beschäftigungssicherung sollte nach dem Inhalt des Schreibens vom 02.05.2005 bis zum 31.12.2005 gelten; darüber hinaus sollte eine "Verlängerung" eintreten, wenn ab dem 2. Halbjahr 2005 in einem Monat mehr als drei Leiharbeitnehmer beschäftigt werden. Eine "Verlängerung" kommt jedoch nach dem Wortsinn dieses Begriffes nicht mehr in Betracht, wenn die betreffende Maßnahme bereits geendet hat. Insoweit wäre nur eine Neubegründung der Beschäftigungssicherungsvereinbarung möglich. Nachdem die Arbeitgeberin unstreitig von Juni bis Juli 2008 keine Leiharbeitnehmer beschäftigt hat, verlängerte sich die Beschäftigungssicherung letztmals im Mai 2008 bis zum 30.11.2008. Danach konnte nach dem Inhalt der Zusage keine Verlängerung mehr eintreten.

44

Entgegen der Ansicht des Betriebsrats wurde die Beschäftigungssicherung auch nicht durch die "Betriebsvereinbarung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern" vom 02.05.2011 wieder in Kraft gesetzt bzw. erneut vereinbart. Zwar enthält die Präambel dieser Betriebsvereinbarung die Formulierung: "In diesem Zusammenhang wird auf die Betriebsvereinbarung vom 02.05.2005 hingewiesen, die dem Schutz der Stammbelegschaft dient". Eine erneute Vereinbarung der Beschäftigungssicherung kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden. Der Wortlaut der Präambel enthielt diesbezüglich keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es ist auch davon auszugehen, dass die Betriebsparteien, falls sie den (Neu-)abschluss einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung beabsichtigt hätten, dies in der Betriebsvereinbarung klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hätten. Überdies dient eine Präambel regelmäßig lediglich der Darstellung von Motiven, Absichten und Zwecken der nachfolgend wiedergegebenen Regelungen. So finden sich auch vorliegend die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 02.05.2011 erst im Anschluss an die vorangestellte Präambel, die ihrerseits erkennbar keine eigenständigen Regelungen enthält.

45

cc) Die handschriftlich unter dem Datum vom 07.08.2013 auf dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 30.07.2013 zwischen den Betriebsparteien getroffene Vereinbarung, wonach bei einem Produktionseinbruch, der eine negative Auswirkung auf die Belegschaft hat, ausgelagerte Teile bzw. Arbeitsvorgänge wieder zurückverlagert werden sollen, begründet ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, sondern allenfalls einen Anspruch auf Rückverlagerung der Produktion der betreffenden Teile.

46

dd) Auch ansonsten ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, auf die der Betriebsrat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit Erfolg stützen könnte. Insoweit folgt das Beschwerdegericht den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II 2 d) des erstinstanzlichen Beschlusses und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher insoweit abgesehen.

47

b) Da aus den o.g. Gründen ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats zu verneinen ist, kommt es auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht mehr an.

III.

48

Nach alledem war die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

49

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf sowie über die sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen einschließlich der geplanten Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und Maßnahmen der Berufsbildung anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat mit dem Betriebsrat über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen und über die Vermeidung von Härten zu beraten.

(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, insbesondere für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Gleiches gilt für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 80 Absatz 1 Nummer 4.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2009 - 20 TaBV 1022/08 - aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. April 2008 - 42 BV 19681/07 - wird unter Abweisung der in der Anhörung vom 19. März 2009 gestellten Hilfsanträge zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über einen Online-Zugriff des Betriebsrats auf Leistungsdaten von Arbeitnehmern.

2

Arbeitgeberin ist die Deutsche Post AG; Antragsteller ist der in ihrem Geschäftsbereich Vertrieb BRIEF - Öffentlicher Sektor - in Berlin gebildete Betriebsrat. In dem bei der Arbeitgeberin geltenden Tarifvertrag Vertrieb Nr. 64 vom 11. Juni 1999 in der Fassung vom 1. Januar 2007 (TV 64) ist die Zahlung eines variablen, erfolgsabhängigen Entgelts auf der Grundlage von Zielvereinbarungen geregelt. Darin heißt es ua.:

        

„§ 7   

        

Zielvereinbarung

        

(1) Die Ziele sind in einem Zielvereinbarungsgespräch zwischen direktem Vorgesetzten und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer kann für das Zielvereinbarungsgespräch ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

        

…       

        

§ 11   

        

Monitoringverfahren

        

(1) Während der Zielvereinbarungsperiode hat der Vorgesetzte mit dem Arbeitnehmer bis zum Ende des zweiten Quartals ein Gespräch über den Grad der Erfüllung der Ziele zu führen. Bei Bedarf (z.B. bei unzureichender Zielerreichung) ist ein weiteres Gespräch bis zum Ende des dritten Quartals zu führen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist danach ein weiteres Gespräch zu führen. Gesprächsinhalt sollen ggf. auch Maßnahmen sein, die zu einer Verbesserung der Zielerreichungsgrade führen können. ...

        

§ 15   

        

Datenverarbeitung

        

(1) Die Verarbeitung von unmittelbaren Leistungsdaten des einzelnen Arbeitnehmers im IT-System ist ausschließlich für die Berechnung der Höhe des in diesem Tarifvertrag geregelten variablen Entgelts zulässig.

        

(2) Auf die Daten haben nur der für die Zielvereinbarung zuständige Vorgesetzte, der Leiter der regionalen Vertriebssteuerung oder ein von ihm Beauftragter der regionalen Vertriebssteuerung, der im Personalbereich für die Entgeltabrechnung Zuständige, der einzelne Arbeitnehmer und der Betriebsrat Zugang.“

3

Bei dem von der Arbeitgeberin verwandten Datenverarbeitungssystem handelt es sich um ein Vertriebs- und Marketing-System, in dem Leistungsdaten der Arbeitnehmer sowie Produkt- und Kundendaten verarbeitet und gespeichert werden. Die Arbeitgeberin teilt dem Betriebsrat jeweils am Ende der Zielvereinbarungsperiode die Leistungsdaten der Arbeitnehmer durch Übermittlung eines EDV-Ausdrucks mit.

4

Darüber hinaus verlangte der Betriebsrat ohne Erfolg, ihm während der jeweiligen Zielvereinbarungsperioden einen Online-Zugriff auf die unmittelbaren Leistungsdaten der einzelnen Arbeitnehmer zu eröffnen oder hilfsweise ihm diese Daten in Papierform zu überlassen.

5

Der Betriebsrat hat gemeint, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm einen lesenden Zugriff auf die unmittelbaren Leistungsdaten der Arbeitnehmer zu gewähren. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 15 Abs. 2 TV 64 sowie aus § 80 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 BetrVG.

6

Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat durch Einrichtung eines eigenen EDV-technischen Zugangs auf einem im Büro des Betriebsrats befindlichen und mit dem internen Computernetzwerk der Arbeitgeberin verbundenen PC lesenden Zugriff auf die unmittelbaren Leistungsdaten gem. TV Vertrieb 64 der im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer zu gewähren,

        

hilfsweise,

        

2.    

die Arbeitgeberin zu verurteilen, dem Betriebsrat im Rahmen der Datenverarbeitung gem. § 15 TV Vertrieb 64 unmittelbaren EDV-technischen lesenden Zugang zu den mittels Datenverarbeitung verarbeiteten unmittelbaren Leistungsdaten iSd. des § 15 Abs. 1 TV Vertrieb 64, hinsichtlich der im Betrieb der Arbeitgeberin von der tarifvertraglichen Regelung betroffenen Arbeitnehmer zu gewähren,

        

hilfsweise,

        

3.    

die Arbeitgeberin zu verurteilen, die unmittelbaren Leistungsdaten gem. TV Vertrieb 64 der im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer in Textform jeweils am Ende des 5. und 8. Kalendermonats der jeweils laufenden Zielvereinbarungsperiode sowie zum Ende der Zielvereinbarungsperiode zu übergeben. Fordert ein Arbeitnehmer ein weiteres Monitoringgespräch gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 TV Vertrieb 64, sind dem Betriebsrat vor diesem Gespräch die unmittelbaren Leistungsdaten dieses Beschäftigten ebenfalls zu übergeben.

7

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat den dort allein erhobenen Hauptantrag abgewiesen. Dagegen hat der Betriebsrat Beschwerde eingelegt und in der Anhörung vom 19. März 2009 sein Begehren um die Hilfsanträge erweitert. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde hinsichtlich des Hauptantrags zurückgewiesen und dem ersten Hilfsantrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet und führt unter Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung zur vollständigen Abweisung der Anträge.

10

I. Das Landesarbeitsgericht hat den zuletzt gestellten Hauptantrag des Betriebsrats rechtskräftig abgewiesen und seinem ersten Hilfsantrag entsprochen. Dieser Antrag bedarf allerdings der Auslegung. Der Betriebsrat begehrt einen lesenden Zugriff auf die Leistungsdaten derjenigen Arbeitnehmer, auf die der TV 64 Anwendung findet, um dessen Durchführung überwachen zu können. Der Zugriff soll ihm jederzeit möglich sein, denn weder der Antrag noch die Antragsbegründung enthalten eine zeitliche Begrenzung. Der vom Betriebsrat geforderte lesende Zugriff ist dabei auf alle IT-Systeme gerichtet, die Leistungsdaten der Arbeitnehmer enthalten. Der verlangte Zugriff bezieht sich nach seinem Vorbringen allerdings nicht auf die im IT-System neben den Leistungsdaten vorhandenen Kundendaten, die der Arbeitgeber nach Auffassung des Betriebsrats ohne Weiteres von den Leistungsdaten der Arbeitnehmer trennen kann.

11

II. Der so verstandene Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO).

12

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 27. Juli 2010 - 1 ABR 74/09 - Rn. 11).

13

2. Diesen Anforderungen wird der Antrag des Betriebsrats nicht gerecht.

14

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag nicht schon deshalb hinreichend bestimmt, weil die dort enthaltenen Begriffe den Beteiligten geläufig sind und über die Reichweite des Antrags zwischen ihnen kein Streit besteht. Das Landesarbeitsgericht konnte den in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag der Arbeitgeberin nicht dahingehend würdigen, dass diese im Falle einer stattgebenden Entscheidung zweifelsfrei hätte erkennen können, welche Handlungen von ihr verlangt werden. Die Beteiligten haben sich in ihrem Vorbringen inhaltlich weder mit dem im Antrag enthaltenen Begriff der „unmittelbaren Leistungsdaten“ auseinandergesetzt noch ist dessen Inhalt eindeutig bestimmbar (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 ABR 74/09 - Rn. 13). Das Beschwerdegericht wäre daher verpflichtet gewesen, das vom Betriebsrat verfolgte Antragsverständnis insoweit aufzuklären und in seinen Gründen so genau zu beschreiben, dass eine dem Antrag stattgebende Entscheidung eine ausreichende Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bilden kann.

15

III. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 ZPO) bedarf es indes nicht, da der Senat eine eigene Sachentscheidung treffen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Betriebsrat hat im Schriftsatz vom 7. März 2011 erstmals die Daten bezeichnet, die er von dem Begriff der unmittelbaren Leistungsdaten als erfasst ansieht. Dazu zählt der Betriebsrat etwa den Nettoumsatz des Vorjahres, die geplanten und erreichten Nettoumsätze des laufenden Jahres, die absoluten und prozentualen Planabweichungen im laufenden Jahr und die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr. Zwar hat dieses Vorbringen bei der Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben, da es sich um neues Tatsachenvorbringen handelt, das in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich unzulässig ist. Doch kann zugunsten des Betriebsrats unterstellt werden, dass dessen Antrag aufgrund seines nunmehr präzisierten Vortrags als hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anzusehen ist. Selbst in diesem Fall unterliegt der Antrag der Abweisung.

16

1. Nach § 15 Abs. 2 TV 64 kann der Betriebsrat nicht die Einrichtung eines Online-Zugriffs auf Leistungsdaten der Arbeitnehmer iSd. § 15 Abs. 1 TV 64 verlangen. Dies folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Tarifnorm.

17

a) Der Wortlaut von § 15 Abs. 2 TV 64 spricht gegen das vom Betriebsrat vertretene Normverständnis. Die sprachliche Fassung der Vorschrift „Auf die Daten haben … Zugang“ ist grammatikalisch gesehen nicht regelgerecht. Vielmehr müsste es heißen „Auf die Daten haben … Zugriff“ oder „Zu den Daten haben … Zugang“. Unabhängig davon, ob dabei von einem Zugriff oder Zugang auf Daten ausgegangen wird, kann dies sowohl Daten in elektronischer als auch in nicht elektronischer Form betreffen. Darüber hinaus enthält der Wortlaut keine Aussage über den Zeitraum, der dem Betriebsrat für einen Zugriff auf die in den IT-Systemen der Arbeitgeberin gespeicherten Daten zur Verfügung steht.

18

b) Auch die Systematik der Tarifnorm führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.

19

§ 15 TV 64 befindet sich am Ende des Teils III, in dem die Voraussetzungen über die Zahlung eines variablen Entgelts bestimmt werden. § 15 Abs. 1 TV 64 beschränkt gegenständlich die Nutzung der für die Berechnung des variablen Entgelts erhobenen unmittelbaren Leistungsdaten der Arbeitnehmer. Abs. 2 bestimmt den Personenkreis, dem ein Zugangsrecht auf diese Daten eingeräumt wird. Dies sind auf Seiten des Unternehmens diejenigen Mitarbeiter, die entsprechend ihrer funktionalen Zuständigkeiten für die Vereinbarung und die Berechnung des variablen Entgelts zuständig sind. Die Zugangsmöglichkeit für den Arbeitnehmer soll es diesem ermöglichen, seinen Leistungsstand im Hinblick auf das zu zahlende variable Entgelt nachzuvollziehen, während der Betriebsrat wegen seiner gesetzlichen Überwachungsaufgabe in den Kreis der Zugangsberechtigten einbezogen worden ist. Die so gewählte Festlegung des Personenkreises, der zu den unmittelbaren Leistungsdaten Zugang hat, lässt aber weder Rückschlüsse auf die Art und Weise noch den zeitlichen Umfang der durch § 15 Abs. 2 TV 64 eröffneten Zugangsmöglichkeit zu.

20

c) Der Normzweck von § 15 TV 64 gebietet es nicht, dem Betriebsrat einen zeitlich unbeschränkten lesenden Zugriff auf die von ihm begehrten Daten einzuräumen.

21

Bei § 15 TV 64 handelt es sich um eine datenschutzrechtliche Bestimmung. Dies verdeutlicht bereits die Überschrift „Datenverarbeitung“. In § 15 Abs. 1 TV 64 ist der Zweck der Datenverarbeitung festgelegt. Die Verarbeitung der unmittelbaren Leistungsdaten dient ausschließlich der Berechnung der Höhe des variablen Entgelts. Diese Zweckbestimmung ist im Hinblick auf § 32 Abs. 1 BDSG ebenso erforderlich wie die in § 15 Abs. 2 TV 64 enthaltene Festlegung des zugangsberechtigten Personenkreises. Sie erfordert es aber nicht, dass der Betriebsrat jederzeit auf die von der Arbeitgeberin in elektronischer Form gespeicherten Daten zugreifen kann.

22

2. Der Anspruch auf einen in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkten lesenden Zugriff auf die in den IT-Systemen der Arbeitgeberin gespeicherten Daten zur Berechnung des variablen Entgelts iSv. § 13 TV 64 und zu dem dabei einzuhaltenden Verfahren folgt auch nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat die Erforderlichkeit der geforderten Unterrichtung nicht dargelegt.

23

a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 81/08 - Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 72 = EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 12).

24

b) Zu den Aufgaben des Betriebsrats iSv. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehören auch diejenigen aus dem Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG, die vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte unabhängig sind. Hierzu zählt die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normierte Pflicht darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge durchgeführt werden.

25

c) Der vom Betriebsrat beanspruchte Zugriff auf die unmittelbaren Leistungsdaten ist zur Sicherung seines gesetzlichen Überwachungsrechts aber nicht erforderlich.

26

Dies gilt zunächst für die Überwachungsaufgabe hinsichtlich der Höhe des von den Arbeitnehmern zu beanspruchenden variablen Entgelts. Diese beschränkt sich auf ein Nachrechnen bzw. Nachvollziehen der von der Arbeitgeberin berücksichtigten Einzelparameter. Diese Aufgabe fällt lediglich stichtagsbezogen zum Ende des Abrechnungszeitraums an und kann vom Betriebsrat auf der Grundlage des ihm von der Arbeitgeberin überlassenen schriftlichen Ausdrucks durchgeführt werden. Gegenteiliges hat der Betriebsrat auch nicht geltend gemacht. Die Notwendigkeit des beanspruchten Zugangs folgt auch nicht aus der in § 11 Abs. 1 TV 64 bestimmten Pflicht der Arbeitgeberin zur Durchführung von Monitoringgesprächen. Die Zielerreichung ist für das zwischen dem Arbeitnehmer und dem Vorgesetzten bis zum Ablauf des zweiten Quartals nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TV 64 zu führende Gespräch ohne Bedeutung. Ein weiteres Gespräch bis zum Ende des dritten Quartals sieht § 11 Abs. 1 Satz 2 TV 64 lediglich bei Bedarf vor, wobei die Tarifvertragsparteien hierfür exemplarisch eine unzureichende Zielerfüllung angeführt haben. Allerdings ist die Notwendigkeit eines solchen Gesprächs allein von der Einschätzung der Arbeitsvertragsparteien abhängig, die sich einer darauf gerichteten Überprüfung durch den Betriebsrat entzieht.

27

d) Auf die in den Vorinstanzen von den Beteiligten nicht weiter vertiefte Frage, ob der vom Betriebsrat beanspruchte Online-Zugriff überhaupt Gegenstand eines Auskunftsrechts aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sein kann, kommt es daher vorliegend nicht an.

28

IV. Danach fällt der vom Landesarbeitsgericht nicht beschiedene zweite Hilfsantrag des Betriebsrats dem Senat zur Entscheidung an. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist jedoch auch insoweit begründet. Der erst in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht erhobene Antrag stellt eine unzulässige Antragsänderung dar.

29

1. Nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 ArbGG ist eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

30

2. Bei dem zweiten Hilfsantrag handelt es sich gegenüber den bisher erhobenen Anträgen um eine Antragsänderung (§ 81 Abs. 3 ArbGG) in Form der Antragserweiterung. Die auf Einrichtung eines lesenden Zugangs zu den unmittelbaren Leistungsdaten der Arbeitnehmer gerichteten Anträge haben einen anderen Gegenstand als derjenige, mit dem der Betriebsrat die Übergabe der unmittelbaren Leistungsdaten in Textform jeweils am Ende des 5. und 8. Kalendermonats der jeweils laufenden Zielvereinbarungsperiode sowie zum Ende der Zielvereinbarungsperiode fordert.

31

3. Die Arbeitgeberin hat der Antragsänderung widersprochen. Danach war die Zulässigkeit der Antragsänderung von der Sachdienlichkeit des mit ihr verfolgten Begehrens abhängig, an der es vorliegend fehlt.

32

Über die Sachdienlichkeit einer Antragsänderung kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst befinden, wenn das Beschwerdegericht nach dem von ihm gewählten Lösungsweg über den geänderten Antrag nicht entscheiden musste, dieser aber in der Rechtsbeschwerde zur Entscheidung anfällt (vgl. BAG 12. September 2006 - 9 AZR 271/06 - Rn. 17, BAGE 119, 238). Die geänderte Antragstellung ist nicht mehr als sachdienlich anzusehen, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH 15. Juni 2005 - VIII ZR 74/04 - zu II 5 a der Gründe, WM 2005, 2057). Dies ist hier der Fall. Die Beteiligten haben in den Vorinstanzen ihr Vorbringen ausschließlich auf die Einrichtung eines in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkten Online-Zugriffs auf die „unmittelbaren Leistungsdaten“ ausgerichtet, das für die Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag ohne Bedeutung ist.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Wisskirchen    

        

    Olaf Kunz    

                 

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 90 Abs. 1, 2 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, § 99 Abs. 1, § 106 Abs. 2, § 108 Abs. 5, § 110 oder § 111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.