Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Jan. 2016 - 5 SaGa 9/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0114.5SAGA9.15.0A
bei uns veröffentlicht am14.01.2016

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 2. September 2015, Az. 3 Ga 19/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Verfügungsklägerin will Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mit einstweiliger Verfügung durch Unterlassungsansprüche schützen.

2

Die Verfügungsklägerin (kurz: Klägerin) produziert Sägetechnik, sie beschäftigt ca. 60 Arbeitnehmer. Ab 17.06.2013 stellte sie den 1968 geborenen Verfügungsbeklagten (kurz: Beklagter) als Meister und QM-Beauftragten ein, zum 01.05.2014 ernannte sie ihn zum Betriebsleiter Technik. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt € 4.860,-. Mit Schreiben vom 22.06.2015 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.07.2015. Dagegen hat der Beklagte Kündigungsschutzklage (Az. 3 Ca 842/15) erhoben. Im Kündigungsschreiben vom 22.06.2015 stellte die Klägerin den Beklagten mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Außerdem forderte sie ihn auf, ua. den Schlüssel einschließlich Toröffner sowie alle Geschäftsunterlagen einschließlich elektronischer Dateien bis zum 24.06.2015 herauszugeben und keinerlei Kopien, Duplikate, Reproduktionen, Auszüge oder Aufzeichnungen zurückzubehalten. Nach Zugang der Kündigung begehrte der Beklagte vergeblich die Herausgabe von Aufzeichnungen über seine Arbeitszeit, um die von ihm behaupteten Überstunden ("im vierstelligen Bereich") beziffern und beweisen zu können. Inzwischen hat er eine Klage auf Zahlung von Überstundenvergütung iHv. ca. € 38.000,- brutto erhoben (Az. 1 Ca 1337/15).

3

Am 29.07.2015 klingelte der Beklagte nachts gegen 0:30 Uhr am Betriebstor und veranlasste einen Arbeitnehmer der Nachtschicht, ihm Zutritt zu gewähren. Er begab sich in das Büro des Schichtleiters und hielt sich dort ca. eine Stunde auf. Die Klägerin konnte rekonstruieren, dass er sich von 0:34 bis 01:25 Uhr in ihr betriebliches EDV-System eingeloggt hatte. Der Beklagte räumt ein, dass er in dieser Nacht sowohl Daten heruntergeladen als auch gelöscht hat. Die Einzelheiten sind streitig.

4

Die Klägerin befürchtet, dass der Beklagte streng vertrauliche Betriebsinterna an Dritte weitergibt, um sie zu schädigen. Sie stützt ihre Befürchtung ua. auf Äußerungen des Beklagten ggü. dem Zeugen H., die dieser in einer eidesstattlichen Versicherung vom 17.08.2015 - auszugsweise - wie folgt darstellt:

5

"Nachdem der [Beklagte] durch die [Klägerin] im Juni 2015 die Kündigung erhalten hatte, wurde diese Kündigung und auch weitere Forderungen, die der [Beklagte] für sich beansprucht, in diversen Gesprächen … thematisiert. Dabei verwies er immer wieder darauf, dass er in der Zeit seiner Beschäftigung angeblich ca. 2.000 Überstunden geleistet habe, die er von der [Klägerin] in jedem Falle bezahlt haben wolle. Er berichtete in diesen Gesprächen auch, dass die [Klägerin] bzw. deren Geschäftsführer offenbar keine Bereitschaft zeigen würde, auf diese Forderung einzugehen.

6

In diesem Zusammenhang erklärte er insbesondere in dem letzten Gespräch, das wir zu diesem Thema geführt haben, dass er diese Forderung aber auf jeden Fall gegen die [Klägerin] durchsetzen will und im Falle einer weiteren Zahlungsverweigerung, er der [Klägerin] erheblichen wirtschaftlichen Schaden, insbesondere durch Kontaktaufnahme mit Geschäftspartnern dieses Unternehmens zufügen wird. In diesem Zusammenhang erklärte [der Beklagte] mir gegenüber wörtlich: "Ich bin jetzt auch im Besitz aller notwendigen Betriebsunterlagen."

7

Ich habe diese Erklärung so verstanden, dass der [Beklagte] diese in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zum Nachteil der [Klägerin] auch durch die besagte Kontaktaufnahme mit Geschäftspartnern des Unternehmens verwenden will. …"

8

Am 17.08.2015 beantragte die Klägerin beim Arbeitsgericht Trier den Erlass der einstweiligen Verfügung. Ein Hauptsacheverfahren leitete sie nicht ein.

9

Die Verfügungsklägerin hat erstinstanzlich beantragt,

10

dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,- ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren)

11

zu verbieten, ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritten mitzuteilen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder auf einem zur dauerhaften Speicherung geeigneten Datenträger, worunter insbesondere (aber nicht abschließend) USB-Sticks, Speicherkarten, Festplatten, Disketten-, CD-, DVD-, Bluray- und sonstige physische Laufwerke zählen, zu speichern, aufzubewahren oder in sonstiger Weise zu besitzen bzw. solche Datenträger Dritten zugänglich zu machen.

12

Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,

13

den Antrag abzuweisen.

14

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit Urteil vom 02.09.2015 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Unterlassungsantrag sei mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der Beklagte könne dem Antrag nicht entnehmen, welches Verhalten genau bzw. die Weitergabe welcher genauen Daten ihm untersagt werden soll.

15

Gegen das am 04.09.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 21.09.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 03.11.2015 begründet. Sie macht geltend, ihr Hauptantrag sei zulässig, insb. hinreichend bestimmt. Die Frage, ob ein Unterlassungsantrag ausreichend bestimmt sei, sei mittels einer Abwägung im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Das Arbeitsgericht habe ihre berechtigten Interessen gänzlich außer Acht gelassen und eine Interessenabwägung nicht vorgenommen. Es habe nur die Interessen des Beklagten bewertet. Die Entscheidung sei darüber hinaus in sich widersprüchlich. Das Arbeitsgericht sei einerseits davon ausgegangen, dass der Begriff des "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses" einer präzisen, durch die Rechtsprechung entwickelten, Definition unterliege, es habe andererseits die Auffassung vertreten, dass die in ihrem Antrag verwandten Begriffe "Betriebs- und Geschäftsgeheimnis" nicht präzise genug seien. Bei einer Benennung von konkreten Daten, Dateien, Dokumenten, Listen etc., die sie geschützt haben wolle, bestünde die Gefahr, dass sich diese Benennung im Nachhinein als nicht vollständig erweise und es so zu einer Umgehung des erlassenen Verbots durch den Beklagten komme. Dieses Risiko sei ihr nicht zuzumuten. Demgegenüber sei dem Beklagten zuzumuten, anhand der Definition zu überprüfen, ob es sich bei einer von ihm vorzunehmenden Handlung um die Verbreitung, Veröffentlichung bzw. Weitergabe eines geschützten Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisses handele. Schließlich könne sie nicht gezwungen werden, das zu schützende Geheimnis zu offenbaren, um dem Bestimmtheitserfordernis zu genügen. Dagegen spreche ihr schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse.

16

Ihr Hauptantrag sei auch begründet. Dies werde durch den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen H. vom 17.08.2015, 12.10.2015 und 13.01.2016 bestätigt. Sollte der Beklagte seine Ankündigung in die Tat umsetzen, und die unrechtmäßig erlangten Daten veröffentlichen bzw. an Dritte weitergeben, drohe ihr ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden, dem durch Erlass einer einstweiligen Verfügung begegnet werden müsse. Die Gefahr sei nicht dadurch beseitigt, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren den Versuch unternommen habe, seine Äußerungen abzuschwächen.

17

Nur vorsorglich und für den Fall, dass auch das Berufungsgericht ihren Hauptantrag für unbestimmt halten sollte, stelle sie zweitinstanzlich den Hilfsantrag. Hier habe sie ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die nicht verbreitet werden sollen, im Einzelnen beschrieben.

18

Die Verfügungsklägerin beantragt zweitinstanzlich,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 02.09.2015, Az. 3 Ga 19/15, abzuändern und dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung
bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes bis zu € 250.000 ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren)

20

zu verbieten, ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritten mitzuteilen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder auf einem zur dauerhaften Speicherung geeigneten Datenträger, insbesondere (aber nicht abschließend) USB-Sticks, Speicherkarten, Festplatten, Disketten-, CD-, DVD-, Bluray- und sonstige physische Laufwerke zählen, zu speichern, aufzubewahren oder in sonstiger Weise zu besitzen bzw. solche Datenträger Dritten zugänglich zu machen.

21

hilfsweise zu verbieten, ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wie folgt:

22

- nicht offenkundige Angaben über Materialgüte und Härtespezifikationen sowie Toleranzangaben des jeweiligen Materials zur Herstellung von Sägeblättern,
- nicht offenkundige Angaben über Vorrichtungen/Spannvorrichtungen zum Aufspannen der Sägeblätter auf CNC-Maschinen,
- nicht offenkundige Angaben über Geometrie und Spezifikationen von Fräsen und Diamant-Abrichtrollen zur Herstellung von Sägeblättern,
- nicht offenkundige Angaben über die Entwicklung neuer Fertigungsverfahren zur Optimierung des Produktionsprogramms "Hartfräsen",
- nicht offenkundige Angaben über Entwicklung neuer Fertigungsverfahren in der Stanz-Technologie,
- nicht offenkundige Angaben über die Induktivhärten von Kohlenstoffbändern/Stahlbändern,
- nicht offenkundige technische Zeichnungen aller Produkte, Werkzeuge, Vorrichtung sowie Material der Verfügungsklägerin,
- nicht offenkundige und vertrauliche Informationen zum Projekt "Rescut" zur Erarbeitung neuer Zahngeometrien bei der Fertigung hochfester Stähle in der Automobilindustrie,
- nicht offenkundige Angaben über ihre Preise und Preiskalkulationen sowie Lieferantenlisten,
- nicht offenkundige Verträge mit Kunden/Mitarbeitern,
- nicht offenkundige Statistiken und Kennzahlen über interne Bewertungskriterien zur Erstellung von Bilanzen der Verfügungsklägerin,
- nicht offenkundigen Schriftverkehr (über Outlook) mit ihren Lieferanten und Kunden sowie ihren betriebsinternen Schriftverkehr

23

Dritten mitzuteilen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder auf einem zur dauerhaften Speicherung geeigneten Datenträger, insbesondere (aber nicht abschließend) USB-Sticks, Speicherkarten, Festplatten, Disketten-, CD-, DVD-, Bluray- und sonstige physische Laufwerke zählen, zu speichern, aufzubewahren oder in sonstiger Weise zu besitzen bzw. solche Datenträger Dritten zugänglich zu machen.

24

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Er macht im Wesentlichen geltend, der Hauptantrag sei unzulässig; der Hilfsantrag sei verspätet und ebenfalls unzulässig. Er habe bereits in erster Instanz vorgetragen, dass er keine Betriebsgeheimnisse heruntergeladen habe. Er habe ggü. dem Zeugen H. geäußert, dass er auf jeden Fall seine Arbeitnehmerrechte - wie Überstunden - gegen die Klägerin durchsetzen werde. Da er vom Zeugen H. auf seinen Wissensstand über Firmeninterna angesprochen worden sei, habe er sich in seiner Wut über die Kündigung in Rage geredet und erklärt, dass er der Klägerin wirtschaftlichen Schaden zufügen "könnte". Im selben Atemzug habe er jedoch angefügt, dies sei eine Frage des Charakters, er wolle es keinesfalls darauf ankommen lassen, 65 Menschen den Arbeitsplatz zu nehmen. Er habe erklärt, dass er die ihm bekannten Informationen nicht an die entsprechenden Behörden weitergeben werde, er wolle nur das, was ihm zustehe.

27

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Vorbringen der Verfügungsklägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine abändernde Entscheidung.

29

1. Das Arbeitsgericht hat den Antrag, den die Verfügungsklägerin zweitinstanzlich als Hauptantrag weiterverfolgt, zu Recht abgewiesen. Der Antrag, dem Verfügungsbeklagten zu verbieten, ihre "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" an Dritte weiterzugeben, ist nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig.

30

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dürfen ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Inhalt und Umfang eines beantragten Unterlassungsgebots müssen eindeutig feststehen, so dass der Gegner sein Verhalten im Hinblick auf die gem. § 890 Abs. 1 ZPO drohenden Ordnungsmittel nach dem gerichtlichen Unterlassungsurteil richten kann (st. Rspr., vgl. BAG 03.12.2008 - 5 AZR 469/07 - Rn. 11 mwN, ZTR 2009, 369).

31

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der im vorliegenden Verfahren (als Hauptantrag) gestellte Unterlassungsantrag diesen Anforderungen nicht entspricht. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz und der Geheimnisschutz im Einzelfall zu einem schwer aufzulösenden Gegensatz führen können. Ein Kläger braucht in seinem Klageantrag das zu schützende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis deshalb nicht erst zu offenbaren. Jedoch müssen Klageantrag und Urteilsformel das Geheimnis jedenfalls so deutlich beschreiben, dass zu ersehen ist, was geschützt werden soll (vgl. BAG 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 102, NZA 2015, 544; BAG 25.04.1989 - 3 AZR 35/88 - zu I 1 der Gründe, NZA 1989, 2340; Köhler/Bornkamm UWG 33. Aufl. § 17 Rn. 64 mwN). Daran fehlt es hier.

32

2. Auch der zweitinstanzlich gestellte Hilfsantrag ist unzulässig. Der Hilfsantrag enthält eine Aufzählung von Tatbeständen (12 Spiegelstriche), die die Verfügungsklägerin als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt haben will. Eine Antragsbegründung fehlte zunächst. Die Verfügungsklägerin hat insbesondere nicht vorgetragen, aus welchem Grund ein Interesse an der Geheimhaltung besteht.

33

Die Verfügungsklägerin verkennt, dass Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, nicht schon dann Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sind, wenn sie nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des „Betriebsinhabers“ geheim gehalten werden sollen. Weitere Voraussetzung ist, dass der „Betriebsinhaber“ an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat, etwa weil die Aufdeckung der Tatsache dazu geeignet wäre, ihm Schaden zuzufügen. Zwar muss zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Geheimhaltung das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis selbst nicht offenbart werden. Es muss aber zum einen so deutlich beschrieben werden, dass zu ersehen ist, was geschützt werden soll; zum anderen muss dargetan werden, aus welchem Grund ein Interesse an der Geheimhaltung besteht (vgl. BAG 30.09.2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 102 mwN, aaO). Auch daran fehlt es.

34

Der Vortrag im Schriftsatz vom 13.01.2016 und in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin vom 14.01.2016, die in der mündlichen Berufungsverhandlung am 14.01.2016 vorgelegt worden ist, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Was "nicht offenkundige" Angaben, Zeichnungen, Informationen, Verträge, Statistiken, Schriftverkehr sein soll, ist zwischen den Parteien streitig. Erst im Vollstreckungsverfahren müsste entschieden werden, wie weit das Unterlassungsgebot reicht. Wo die Grenze zwischen "offenkundig" und "nicht offenkundig" zu ziehen ist, müsste das Vollstreckungsgericht aufklären. Die Zuweisung von Aufklärungs- und Wertungsaufgaben in diesem erheblichen Umfang ist durch die Umstände des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls und das schutzwürdige Interesse der Verfügungsklägerin an einem wirksamen Rechtsschutz nicht mehr gerechtfertigt.

35

3. Im Übrigen wäre der Unterlassungsantrag mangels einer Begehungsgefahr nicht (mehr) begründet. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten. Die Frage, ob eine Erstbegehungsgefahr besteht, ist nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung zu beantworten (vgl. BGH 31.05.2001 - I ZR 106/99 - Rn. 35-38, NJW-RR 2001, 1483). Die Verfügungsklägerin leitet die Erstbegehungsgefahr daraus her, dass der Beklagte laut eidesstattlicher Versicherung vom 17.08.2015 ggü. dem Zeugen H. erklärt haben soll, dass er ihr - insbesondere durch Kontaktaufnahme mit Geschäftspartnern - einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen werde, wenn sie sich weigern sollte, die von ihm behaupteten Überstunden zu zahlen. Er habe wörtlich erklärt: "Ich bin jetzt auch im Besitz aller notwendigen Betriebsunterlagen". Selbst wenn aufgrund dieser Erklärung, die der Beklagte lediglich in Nuancen bestreitet, eine Erstbegehungsgefahr bestanden haben sollte, ist diese durch seine Einlassungen im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens beseitigt worden. Er hat versichert, dass er es in keinem Fall darauf ankommen lassen wolle, 65 Menschen den Arbeitsplatz zu nehmen und deshalb weder Kontakt mit Geschäftspartnern der Verfügungsklägerin aufnehmen noch Informationen an Behörden weiterleiten werde. Damit ist eine zuvor in dieser Hinsicht etwa entstandene Erstbegehungsgefahr zumindest nachträglich durch die Erklärung des Unterlassungswillens ausgeräumt. Im Übrigen kann dem Beklagten nicht untersagt werden, in den arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien Betriebsunterlagen vorzulegen oder Erklärungen abzugeben, um die von ihm verfolgten Ansprüche durchzusetzen. Dadurch würde auf die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des Verfügungsbeklagten im Kündigungsschutzverfahren oder im Überstundenprozess eingewirkt werden, was grundsätzlich unzulässig ist.

36

Die Verfügungsklägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

37

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

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Tenor Die Nebenintervention wird zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteil enthält:

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die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Tenor

Die Nebenintervention wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. April 2012 - 8 Sa 1518/11 - teilweise aufgehoben und aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2011 - 11 Ca 2346/11 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 1.347,92 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus monatlich jeweils 10,26 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Juli 2010,

aus monatlich jeweils 20,01 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. Juli 2011,

aus 29,17 Euro seit dem 1. August 2011

sowie aus 955,51 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen,

2. an den Kläger ab dem 1. August 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 141,76 Euro hinaus weitere 79,46 Euro brutto monatlich zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus jeweils 29,17 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. September 2011 und endend mit dem 1. Oktober 2014

sowie aus 1.911,02 Euro seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/12 und die Beklagte 11/12 zu tragen mit Ausnahme der durch die Nebenintervention in der Revisionsinstanz verursachten Kosten. Diese hat der Nebenintervenient zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 sowie darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Leistungskürzungen der Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft VVaG (im Folgenden: PKDW) einzustehen hat, die diese ab dem 1. Juli 2009 vorgenommen hat.

2

Der am 31. Januar 1938 geborene Kläger war vom 1. April 1971 bis zum 28. Februar 1997 bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Beklagten, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, handelt es sich um eine von der M-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften errichtete gemeinnützige und steuerbefreite rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. In ihrer „Verfassung“ heißt es ua.:

        

§ 2 Zweck der Stiftung

        
        

2.1     

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Chemischen Wissenschaften und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete und die Förderung von Bildung und Erziehung auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete.

        
        

2.2     

Die Stiftung verfolgt den Zweck insbesondere dadurch, dass sie auf dem Gebiet der Chemie und benachbarter wissenschaftlicher Gebiete, vor allem zur Information und Kommunikation

        
                 

wissenschaftliche Datenbanken und Informationssysteme aufbaut, pflegt, erweitert und verbessert sowie die dazu notwendigen elektronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht;

        
                 

wissenschaftliche Schriften in gedruckter und elektronischer Form herausgibt;

        
                 

Informations- und Kommunikationsplattformen in verschiedenen Medien aufbaut und herausgibt, wie z.B. wissenschaftliche Journale im Internet, Wissenschaftsfernsehen/Videopodcasts im Internet sowie die dazu notwendigen elektronischen Produkte entwickelt und verfügbar macht;

        
                 

Wissenschaftliche Seminarveranstaltungen durchführt;

        
                 

Lehrveranstaltungen für Schüler und Studenten unterstützt;

        
                 

Preise und Stipendien vergibt;

        
                 

Forschungs-, Lehr- und Veröffentlichungsvorhaben durch Personal- und Sachleistungen (wie z.B. Stiftungsprofessuren) fördert.

        
        

…       

                          
        

2.5     

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung, namentlich die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

        
        

§ 3 Stiftungsvermögen

        
        

3.1     

Das Stiftungsvermögen besteht aus den zum B-Institut zählenden Vermögensgegenständen einschließlich Beteiligungen, Schutz- und Urheberrechten sowie vertraglichen Rechten gemäß Anlage.

        
        

3.2     

Bei der Verwaltung ihres Vermögens und bei der Verfügung über einzelne Vermögenswerte ist die Stiftung im Rahmen der Verfassung und der jeweils geltenden Gesetze und gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen frei.

        
        

3.3     

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und darf nur, wenn der Fortbestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet bleibt, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in seiner Substanz angegriffen werden; in den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag soweit möglich dem Stiftungsvermögen wieder zuzuführen.

        
        

3.4     

Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen anzunehmen, mit denen keine der Verfassung zuwiderlaufenden Auflagen verbunden sind. Als Zustiftungen, die dem Stiftungsvermögen zuwachsen, gelten nur ausdrücklich so bezeichnete Zuwendungen. Die übrigen Zuwendungen (Spenden) sind alsbald zur Finanzierung des Stiftungszweckes zu verwenden. …

        
        

§ 4 Finanzierung des Stiftungszwecks

        
        

4.1     

Die Stiftung finanziert die Verfolgung des Stiftungszweckes aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Spenden (verfügbare Stiftungsmittel). Die Stiftungsmittel dürfen lediglich für den Stiftungszweck verwendet werden. Sie dürfen im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen einer Rücklage zugeführt werden.

        
        

…       

                 
        

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats

        
        

8.1     

Der Stiftungsrat berät den Vorstand und überwacht die Ordnungsmäßigkeit seiner Tätigkeit. Er beschließt die Geschäftsordnung der Stiftung. Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen gemäß § 11 bedürfen seiner Zustimmung.

        
        

8.2     

Der Stiftungsrat beschließt ferner über

        
                 

die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern,

        
                 

den mit Vorstandsmitgliedern abzuschließenden Dienstvertrag,

        
                 

den Haushaltsplan,

        
                 

die Förder- und Vergaberichtlinien,

        
                 

die Grundzüge der Vermögensanlage,

        
                 

die Feststellung des Jahresabschlusses.

        
        

…       

                 
        

§ 10 Aufgaben des Vorstands

        
        

10.1   

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. …

        

10.2   

Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe des geltenden Rechts, der Stiftungsverfassung und der Geschäftsordnung der Stiftung. Der Vorstand hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Er ist zur Führung aller Geschäfte berufen, die nicht dem Stiftungsrat zugewiesen sind. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen oder beauftragen, soweit dies erforderlich ist und die Vermögenslage der Stiftung es zulässt.

        

10.3   

Der Vorstand hat das Stiftungsvermögen gewissenhaft und sparsam zu verwalten.

        

10.4   

Der Vorstand hat dem Stiftungsrat bis zum Ablauf des vierten Monats des Folgegeschäftsjahrs

                 

den vom Abschlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschluss,

        
                 

den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Mittelverwendung sowie

        
                 

den Vorstandsbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unter Einbeziehung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Lage der Stiftung

        
                 

vorzulegen. Der Abschlussprüfer wird durch die Stiftung benannt und durch die Stiftungsaufsicht beauftragt. Die Stiftungsaufsicht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden. Er soll die Qualifikation zum Wirtschaftsprüfer oder zur Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen.

        
        

10.5   

Die in § 10.4 genannten Unterlagen sind bis zum Ablauf des fünften Monats bei der Stiftungsaufsicht einzureichen.“

        
3

Der Kläger und die Beklagte hatten im Arbeitsvertrag vom 22./24. Februar 1971 ua. vereinbart:

        

㤠3

        

… Der Pensionskassenbeitrag von 7 % (soweit Angestelltenversicherungspflicht besteht) bzw. 12 % (soweit Angestelltenversicherungspflicht nicht mehr besteht) des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes wird nach Maßgabe des § 4 vom Institut zusätzlich zum Gehalt abgeführt und pauschal versteuert. …

        

§ 4

        

Herr Dr. R wird nach erfolgreichem Ablauf der Probedienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, D, als Mitglied angemeldet. Die Gültigkeit dieses Arbeitsvertrages hat die Aufnahme als Mitglied in diese Kasse zur Voraussetzung.“

4

Die Beklagte meldete den Kläger zum 1. Oktober 1971 zur Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, nunmehr PKDW, als Mitglied zu deren Tarif A an, der neben einer Garantierente eine Überschussbeteiligung vorsieht. Bei der PKDW handelt es sich um eine regulierte Pensionskasse. Der Kläger war durch die Anmeldung zur Pensionskasse nach deren Satzung zum Firmenmitglied geworden. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wurde er zum Einzelmitglied. Mit dem Beginn des Bezugs der Pensionskassenrente endete seine Mitgliedschaft. Die Beklagte als Trägerunternehmen der PKDW war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der Pensionskasse.

5

§ 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden: Satzung 2002) lautet:

        

㤠22

        

Versicherungsmathematische Prüfung

        

1.    

Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrates oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluß die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.

        

2.    

Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

        

3.    

Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet.

                 

Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplangemäßen Tarif-Barwerte des Tarif A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif-Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern.

        

4.    

Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

        

5.    

Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Überschußverwendung.“

6

Der Kläger bezieht seit dem 1. Februar 2001 eine Pensionskassenrente von der PKDW. Der aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierte Teil dieser Rente betrug zu Rentenbeginn 851,01 Euro brutto monatlich.

7

Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmathematisches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 der Satzung 2002, das zum 31. Dezember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat den folgenden Wortlaut:

        

Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung):

        

…       

        

1.    

Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 € aufgelöst.

        

2.    

Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung wie folgt herabgesetzt:

                 

a)    

        
                          

1.)     

Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die Basis für die Leistungsherabsetzung.

                          

2.)     

Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabgesetzt, soweit die Pension zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate gewährt worden ist. Die Höhe der versicherten Anwartschaften bleibt unverändert. Kapitalabfindungen werden wertmäßig entsprechend angepasst.

                          

3.)     

Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt.

                 

…       

        
                 

c)    

Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft.

        

…“    

                 
8

Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabsetzung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mitgliederversammlung beschlossen würde.

9

Die PKDW setzte die laufenden Pensionskassenrenten in der Folgezeit zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,26 % und zum 1. Juli 2011 um 1,20 % herab. Von dem sich aus den Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers zahlte sie an diesen ab dem 1. Juli 2008 monatlich 783,46 Euro, ab dem 1. Juli 2009 monatlich 773,20 Euro, ab dem 1. Juli 2010 monatlich 763,45 Euro und ab dem 1. Juli 2011 monatlich 754,29 Euro aus.

10

Der Kläger nahm die Beklagte in einem Vorprozess auf Zahlung der Beträge in Anspruch, um die die PKDW den auf Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil seiner Pensionskassenrente zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008 herabgesetzt hatte und verlangte von der Beklagten eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006. Das Hessische Landesarbeitsgericht gab der Klage mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) statt und verurteilte die Beklagte, an den Kläger rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 4.969,52 Euro brutto sowie ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche Betriebsrente iHv. 141,76 Euro brutto zu zahlen. Aufgrund dieses - rechtskräftigen - Urteils zahlt die Beklagte an den Kläger laufende monatliche Leistungen iHv. 141,76 Euro brutto.

11

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind und weiter entstehen, dass die PKDW den auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil seiner Pensionskassenrente zum 1. Juli 2009, zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010.

12

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil seiner Pensionskassenrente zum 1. Juli 2009, zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, seine Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn am 1. Februar 2001 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 betrage 15,42 %. Seine Ausgangsrente iHv. monatlich 851,01 Euro sei mithin auf monatlich 982,21 Euro anzuheben. Die Beklagte sei nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG befreit. Es seien weder ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet worden noch sei der zur Berechnung der garantierten Leistung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten worden. Dass der von der PKDW der Berechnung der garantierten Leistung zugrunde gelegte Zinssatz durch die BaFin genehmigt worden sei, sei unerheblich.

13

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 1.475,31 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 10,26 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2009 und endend mit dem 1. Januar 2010, aus je 67,25 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2010 und endend mit dem 1. Juli 2010, aus je 77,00 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2010 und endend mit dem 1. Juli 2011 sowie aus 86,16 Euro seit dem 1. August 2011 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. August 2011 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung iHv. 227,92 Euro brutto monatlich abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 - 8 Sa 190/09 - gezahlter 141,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

14

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Beträge, um den die PKDW den auf ihren Beiträgen beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009, ab dem 1. Juli 2010 und ab dem 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. Sie habe dem Kläger Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestandteil ihrer Versorgungszusage. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Wert der Leistungsherabsetzungen auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt gewesen, die Garantierente demnach unangetastet geblieben sei. Jedenfalls sei § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie nicht einstandspflichtig sei. Sie habe als Trägerunternehmen auf die Verwendung der Gelder, die Kapitalanlage und die Beschlussfassungen der PKDW keinen Einfluss gehabt und müsse deshalb nicht das Risiko tragen, dass die Pensionskasse schlecht wirtschafte.

15

Sie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungsprüfungspflicht befreit. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG sei auch auf Altzusagen anwendbar. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG seien erfüllt. Ab Rentenbeginn seien sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet worden. Bei der Berechnung der garantierten Leistung sei der Höchstzinssatz gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht überschritten worden. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass bei regulierten Pensionskassen der von der Aufsichtsbehörde genehmigte Zinssatz maßgeblich sei. Dieser sei stets verwendet worden. Sofern sie dennoch zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet sein sollte, stehe ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 entgegen. Bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müsse berücksichtigt werden, dass sie eine gemeinnützige Stiftung sei, die keine wirtschaftlichen Gewinnziele verfolge; ihr ausschließliches Ziel sei es, ihren Stiftungszweck zu erfüllen. Darüber hinaus müsse sie das Stiftungsvermögen in seinem Wert nicht nur nominell, sondern auch wertmäßig erhalten. Deshalb sei nicht von den Maßstäben auszugehen, die für operativ tätige Unternehmen gelten. Solange der Werterhalt des Stiftungsvermögens nicht sichergestellt werden könne, bestehe keine Anpassungspflicht. Unter Berücksichtigung dessen habe ihre wirtschaftliche Lage zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 einer Betriebsrentenanpassung entgegengestanden. Ursprünglich sei der Stiftungszweck im Wesentlichen durch die Erstellung des B-Handbuchs der organischen Chemie erfüllt worden. Der Vertrieb dieses Handbuchs sei durch den S-Verlag erfolgt, der im Gegenzug verpflichtet gewesen sei, auszuhandelndes Honorar für Druckbögen zu zahlen und den hälftigen Gewinn nach Abzug der Kosten an sie abzuführen. Das Handbuch werde seit dem Jahr 1999 nicht mehr erstellt, sodass ab diesem Zeitpunkt keine Einnahmen aus dessen Vertrieb mehr erzielt würden. Zudem sei eine Datenbank betrieben worden, die vom Institut erarbeitete und publizierte maschinenlesbare Fakten- und Strukturdaten von organisch-chemischen Verbindungen enthielt. Die Vertriebsrechte an der Datenbank seien auf einen Lizenznehmer übertragen gewesen, der als Gegenleistung eine Vergütung an sie gezahlt habe. Diese habe sich im Jahr 1995 auf 9.000.000,00 DM belaufen, sei in der Folgezeit allerdings geringer ausgefallen. Ende des Jahres 1997 seien das Alleineigentum an der Datenbank sowie alle Nutzungsrechte auf sie zurückübertragen worden. Zugleich sei mit einem neuen Lizenznehmer ein neuer Vertrag geschlossen worden, der zu Lizenzeinnahmen geführt habe. Dieser Vertrag sei später gegen Zahlung eines Einmalbetrages beendet worden. Die neben dem Einmalbetrag gezahlten Lizenzgebühren seien 2010 ausgelaufen. Seit dem Jahr 2011 habe sie nur noch Einnahmen aus Kapitalanlagen. Der Fortfall der Lizenzeinnahmen sei bereits zum 1. Januar 2010 bekannt gewesen. Im Jahresabschluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanzanlagen iHv. 7.450.000,00 Euro ausgewiesen. Nur aufgrund eines außerordentlichen Ertrages aus dem Verkauf von Grundvermögen (Realisierung von stillen Reserven von rd. 3.800.000,00 Euro) habe ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können. Ohne den Verkauf hätte sich das Gesamtergebnis auf etwa minus 1.700.000,00 Euro belaufen. Sie benötige zur Abdeckung ihrer Personal- und Sachkosten zum Stand 2009 und danach jährlich rd. 5.500.000,00 Euro. Zudem sei das sinkende Zinsniveau zu berücksichtigen. Sie habe deshalb im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkung getroffen. Danach seien die Mitarbeitervergütungen im Jahr 2011 um lediglich 1 % angehoben worden. Neuentwicklungen im Bereich der Software seien eingestellt und das IT-Team sei halbiert worden. Bereits genehmigte Stipendienprogramme seien eingestellt bzw. verschoben worden.

16

Sie sei bereit, zu ihrer wirtschaftlichen Lage und deren Hintergründen im Einzelnen weiter vorzutragen, sofern die Öffentlichkeit immer dann ausgeschlossen werde, wenn ihre wirtschaftliche Lage erörtert werde und sofern dem Kläger für alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage und Leistungsfähigkeit betreffen, ein strafbewehrtes Schweigegebot auferlegt werde. Als Stiftung sei sie nicht verpflichtet, eine Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. Demzufolge sei sie auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, ihre „Rechnungslegung“ offenzulegen. Eine solche werde nach den Stiftungsgesetzen lediglich zu dem Zweck gefordert, der Stiftungsaufsicht und den Kontrollorganen der Stiftung eine Kontrolle und die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszweck Rechnung getragen werde. Demzufolge seien alle Rechnungs- und Rechenschaftsberichte der Stiftung schutzbedürftig.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, dass ihm Zinsen aus den monatlichen Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils zustehen. Der Nebenintervenient, der dem Rechtsstreit im Revisionsverfahren auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, hat sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen. Der Kläger beantragt, die Nebenintervention als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

18

A. Die Nebenintervention der PKDW war als unzulässig zurückzuweisen. Der Nebenintervenient hat ein rechtliches Interesse iSv. § 66 Abs. 1 ZPO an seinem Beitritt als Streithelfer der Beklagten nicht schlüssig dargetan.

19

I. Die Nebenintervention, die auch noch in der Revisionsinstanz erfolgen kann (vgl. BGH 17. Februar 1999 - X ZR 8/96 - zu I der Gründe), setzt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Streithelfer einer Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung dem Rechtsstreit beitritt. Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann nur derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Zwar ist der Begriff des „rechtlichen Interesses“ in § 66 Abs. 1 ZPO weit auszulegen. Jedoch folgt aus dem Erfordernis eines „rechtlichen“ Interesses, dass ein bloß wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse an dem Obsiegen der unterstützten Partei für die Zulässigkeit der Nebenintervention nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder zu dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar „rechtlich“ einwirkt (vgl. BGH 10. Februar 2011 - I ZB 63/09 - Rn. 10; 24. April 2006 - II ZB 16/05 - Rn. 8).

20

II. Der Nebenintervenient hat nicht schlüssig dargelegt, dass seine Rechtsstellung durch den Ausgang des Prozesses berührt wird.

21

1. Der Nebenintervenient hat geltend gemacht, ein Unterliegen der Beklagten hätte eine Gefährdung bzw. Einschränkung seiner ihm als regulierte Pensionskasse durch das VAG zugestandenen Rechte zur Folge. Zudem könnten Arbeitgeber davon abgehalten werden, ihre betriebliche Altersversorgung künftig über eine regulierte Pensionskasse durchzuführen.

22

Eine Verpflichtung der Beklagten, gegenüber dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG für die Beträge einzustehen, um die er den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers herabgesetzt habe, würde ihn unmittelbar in seiner besonderen Rechtsstellung als regulierte Pensionskasse treffen. Die Möglichkeit der Leistungsherabsetzung sei nach § 118b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VAG eine zwingende Voraussetzung für die Regulierung und damit fester Bestandteil der von § 118b VAG angestrebten Privilegierung der regulierten gegenüber den deregulierten Pensionskassen. Müsse die Beklagte für die Leistungsherabsetzungen einstehen, bestehe die Gefahr, dass Arbeitgeber ihre betriebliche Altersversorgung künftig nicht mehr über eine regulierte Pensionskasse durchführen.

23

Sollte § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf die Beklagte deshalb keine Anwendung finden, weil er - als regulierte Pensionskasse - seine Tarife auf der Grundlage eines von der BaFin genehmigten Rechnungszinses berechne, der den Höchstrechnungszins nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG iVm. der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die DeckungsrückstellungenDeckungsrückstellungsverordnung - vom 6. Mai 1996 (im Folgenden: DeckRV) übersteige, würde dies zu einem Eingriff in die ihm kraft öffentlichen Rechts verliehenen Rechte führen. Sein ausschließlicher Geschäftszweck sei die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Pensionskassen könnten sich - unter den Voraussetzungen von § 118b Abs. 3 VAG - für eine Regulierung entscheiden. Sofern sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, kämen mit der Genehmigung des Antrags auf Regulierung die besonderen Bedingungen für regulierte Pensionskassen zum Tragen. Danach werde insbesondere der Höchstrechnungszins nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG iVm. der DeckRV durch einen von der BaFin genehmigten Zins ersetzt. Der Gesetzgeber habe die Regulierungsmöglichkeit geschaffen, um sog. Firmenpensionskassen gegenüber den deregulierten Wettbewerbspensionskassen zu privilegieren. Diese Privilegierung liefe bei einem Unterliegen der Beklagten leer. Zudem wäre er als regulierte Pensionskasse für Arbeitgeber, die sich von der Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG befreien wollten, weniger attraktiv.

24

2. Damit hat der Nebenintervenient kein „rechtliches“ Interesse an einem Obsiegen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit dargelegt.

25

a) § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einsteht, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt, richtet sich ausschließlich an den Arbeitgeber und betrifft nur dessen Rechtsbeziehungen zum Versorgungsberechtigten. Sollte die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gegenüber dem Kläger verpflichtet sein, die Differenzen auszugleichen, die durch die Herabsetzung der Pensionskassenleistungen entstanden sind, entstünden hieraus keine Verpflichtungen für den Nebenintervenienten. Entsprechendes gilt für § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Danach entfällt die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistungen der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. Auch diese Regelung betrifft lediglich das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger. Sofern die Beklagte sich deshalb nicht auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen können sollte, weil er - der Nebenintervenient - die garantierte Pensionskassenrente mit einem von der BaFin genehmigten Rechnungszins kalkuliert hat, der den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstrechnungszins überschreitet, hätte dies nur zur Folge, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht befreit wäre. Rechtspflichten für den Nebenintervenienten ergäben sich hieraus nicht. Der Nebenintervenient hat ausdrücklich ausgeschlossen, dass die Beklagte ihn im Falle ihres Unterliegens auf Regress in Anspruch nehmen würde.

26

b) Aus dem Vorbringen des Nebenintervenienten ergibt sich auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, bei einem Unterliegen der Beklagten aus Rechtsgründen nicht weiter als regulierte Pensionskasse mit einem von der BaFin genehmigten Höchstrechnungszins tätig sein zu können und aus diesem Grund in der Existenz bedroht zu sein. Die Befürchtung des Nebenintervenienten, seine von ihm angenommene Privilegierung gegenüber den Wettbewerbspensionskassen würde bei einem Unterliegen der Beklagten leerlaufen, weil Arbeitgeber davon abgehalten werden könnten, betriebliche Altersversorgung über ihn durchzuführen, begründet allenfalls ein tatsächliches und wirtschaftliches, nicht aber ein rechtliches Interesse an einem Obsiegen der Beklagten.

27

B. Die Revision der Beklagten ist überwiegend unbegründet. Die zulässige Klage ist bis auf eine geringe Zuvielforderung begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte dem Kläger die Zahlung der Beträge schuldet, um die die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009, ab dem 1. Juli 2010 und ab dem 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. Der Kläger kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 nicht entgegenstand. Allerdings beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers - entgegen den Berechnungen des Klägers und der Annahme des Landesarbeitsgerichts - nicht auf 15,42 %, sondern auf 14,63 %, weshalb der Klage insoweit nicht in vollem Umfang entsprochen werden durfte.

28

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2.

29

1. Der Klageantrag zu 2. bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten erstrebt, an ihn ab dem 1. August 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht im Vorprozess mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 141,76 Euro brutto hinaus monatlich weitere 86,16 Euro brutto zu zahlen.

30

Mit dem Klageantrag zu 2. begehrt der Kläger zwar ausdrücklich die Zahlung einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung iHv. monatlich 227,92 Euro brutto abzüglich bereits aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) gezahlter 141,76 Euro brutto. Mit diesem Abzug will der Kläger aber erkennbar nur dem Umstand Rechnung tragen, dass das Hessische Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) über seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Ausgleich der Beträge, um die die PKDW seine auf den Beiträgen der Beklagten beruhende Pensionskassenrente in der Zeit von 2003 bis 2008 herabgesetzt hat, sowie auf Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 bereits entschieden und die Beklagte verurteilt hat, an ihn ab dem 1. März 2009 eine zusätzliche monatliche Betriebsrente iHv. 141,76 Euro brutto zu zahlen. Damit geht es dem Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat - darum, dass die Beklagte an ihn ab dem 1. August 2011 darüber hinausgehende Leistungen erbringt.

31

2. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zu 2. zulässig. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde(vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 15 mwN, BAGE 144, 180).

32

II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte dem Kläger die Zahlung der Beträge schuldet, um die die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers ab dem 1. Juli 2009, ab dem 1. Juli 2010 und ab dem 1. Juli 2011 weiter herabgesetzt hat. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.

33

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

34

a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 1 BetrAVG durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der amtlichen Begründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt“ werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung‘ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht“ (BT-Drs. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - aaO).

35

b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden(vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 65 mwN).

36

2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die von der PKDW zum 1. Juli 2009, 1. Juli 2010 und 1. Juli 2011 vorgenommenen weiteren Leistungsherabsetzungen einzustehen.

37

a) Die Beklagte hat dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden. Die PKDW ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch einräumt.

38

b) Es kann dahinstehen, in welchem Umfang den Arbeitgeber die Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG treffen, wenn er dem Versorgungsberechtigten eine Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erteilt hat. Die Beklagte hat eine solche Versorgungszusage nicht erteilt, vielmehr handelt es sich bei ihrem Versorgungsversprechen um eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG. Hierüber besteht unter den Parteien auch kein Streit.

39

c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses.

40

aa) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag zwar keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Sie haben jedoch vereinbart, dass die Beklagte den Kläger - wie zum 1. Oktober 1971 auch geschehen - nach erfolgreichem Ablauf seiner Probedienstzeit bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands, nunmehr PKDW, als Mitglied anmeldet und an die Pensionskasse bestimmte Beiträge abführt, damit der Kläger gegen diese einen Versorgungsanspruch erwirbt. In dieser Vereinbarung liegt zugleich die - konkludente - Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen.

41

bb) Die dynamische Verweisung in der Versorgungszusage der Beklagten erfasst allerdings nur solche Bestimmungen in der Satzung und den Leistungsbedingungen der PKDW, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis ausfüllen.

42

Mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse will der Arbeitgeber lediglich die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festlegen, mithin bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann der Versorgungsberechtigte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Die dynamische Inbezugnahme der jeweils gültigen Satzung und der Leistungsbedingungen einer Pensionskasse dient daher ausschließlich dazu, die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auszufüllen. Die Verweisung erstreckt sich hingegen nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betreffen und regeln, unter welchen Voraussetzungen ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die - wie § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 - allein dazu dienen, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern(vgl. zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 25 f., 31 ff., BAGE 123, 72; vgl. ferner Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Stand Juni 2014 Teil I 50 Rn. 207).

43

cc) Die Annahme, dass die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der PKDW auch die Bestimmung in § 22 Abs. 4 der Satzung 2002 erfasst, ist mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar und muss deshalb ausscheiden.

44

Mit der dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse hat die Beklagte die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festgelegt. Für die Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen hat sie nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG findet auf alle mittelbaren Versorgungszusagen, wenn betriebliche Altersversorgung also über einen der in § 1b BetrAVG genannten externen Versorgungsträger durchgeführt wird, gleichermaßen Anwendung. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG differenziert nicht zwischen den einzelnen mittelbaren Durchführungswegen und nimmt auch nicht bestimmte Durchführungswege von der Einstandspflicht aus. Die verschuldensunabhängige Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbeitgeber deshalb uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien(BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72).

45

dd) Die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der PKDW kann auch nicht als Widerrufsvorbehalt ausgelegt werden, mit dem sich die Beklagte für den Fall, dass die PKDW die Leistungen herabsetzt, ein akzessorisches Recht zur Leistungskürzung vorbehalten hätte. Ein derartiger Vorbehalt wäre ebenfalls mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar.

46

(1) Auch eine dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse berechtigt den Arbeitgeber nicht zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer. Vielmehr unterliegt das Gebrauchmachen von einem Änderungsvorbehalt einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Gründe, die den Eingriff rechtfertigen sollen, umso gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstand ist, in den eingegriffen wird (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 510/12 - Rn. 45 mwN).

47

(2) Behält sich der Arbeitgeber mittels einer dynamischen Verweisung eine Abänderung der Versorgungszusage vor, so gilt zulasten eines von einer solchen Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers zwar im Grundsatz von vornherein die erkennbare Regel, dass die ohne sein Zutun geschaffene Versorgungszusage durch eine andere verdrängt werden kann. Allerdings kann der Arbeitnehmer grundsätzlich erwarten, dass er für die von ihm erbrachten Vorleistungen durch Betriebstreue, die er nur einmal erbringen kann, auch die ihm versprochene Gegenleistung erhält, soweit dem nicht Gründe auf Seiten des Arbeitgebers entgegenstehen, die seine schützenswerten Interessen überwiegen (vgl. BAG 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 33, BAGE 143, 90). Die Abänderung der Versorgungszusage zulasten des Arbeitnehmers setzt daher voraus, dass dem Arbeitgeber hierfür hinreichend gewichtige Gründe zur Seite stehen. Nicht maßgeblich ist hingegen, wie sich die wirtschaftliche Lage der Pensionskasse darstellt und ob diese wegen ihrer wirtschaftlichen Lage die Leistungen herabsetzen darf. Der Arbeitgeber kann die Abänderungsmöglichkeit deshalb nicht davon abhängig machen, dass bei der Pensionskasse ein Grund für eine Herabsetzung der Leistungen vorliegt. Da davon auszugehen ist, dass sich der Arbeitgeber mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Richtlinien einer Pensionskasse nur solche Änderungen vorbehalten will, die den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entsprechen, ist - sofern keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auslegung bestehen - die dynamische Verweisung so zu verstehen, dass sich der Arbeitgeber lediglich die in diesem Rahmen zulässigen Änderungen vorbehält.

48

ee) Aus den von der Beklagten angezogenen Urteilen des Senats vom 15. Februar 2011 (- 3 AZR 964/08 -, - 3 AZR 35/09 -, - 3 AZR 45/09 -, - 3 AZR 196/09 -, - 3 AZR 248/09 - und - 3 AZR 365/09 -) folgt nichts anderes. Diese Entscheidungen betrafen Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, die über eine Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4 BetrAVG durchgeführt wird, die - im Gegensatz zu den anderen mittelbaren Durchführungswegen - auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch einräumt und tragen dem Umstand Rechnung, dass der Ausschluss des Rechtsanspruchs in Satzungen und Versorgungsplänen von Unterstützungskassen als Widerrufsrecht auszulegen ist, das an sachliche Gründe gebunden ist(st. Rspr., vgl. etwa BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 37 mwN, BAGE 133, 181; 5. Juli 1979 - 3 AZR 197/78 - zu I der Gründe, BAGE 32, 56; 17. Mai 1973 - 3 AZR 381/72 - BAGE 25, 194). Die Beklagte hat dem Kläger jedoch keine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird; vielmehr führt sie die Versorgung über eine Pensionskasse durch, die nach der betriebsrentenrechtlichen Legaldefinition in § 1b Abs. 3 BetrAVG auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch einräumt. Die Frage, ob dem Grunde nach ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse besteht, stellt sich hier mithin nicht.

49

ff) Auch aus den Entscheidungen des Senats vom 27. Juni 1969 (- 3 AZR 297/68 - BAGE 22, 92), 12. November 1991 (- 3 AZR 489/90 -) und vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat der Senat sowohl in seinem Urteil vom 27. Juni 1969 (- 3 AZR 297/68 - zu I 1 der Gründe, aaO), als auch in seinem Urteil vom 12. November 1991 (- 3 AZR 489/90 - zu 2 a der Gründe) ausgeführt, der Arbeitgeber, der eine Altersversorgung zusage, die über eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung erbracht werden soll, verspreche dem Arbeitnehmer lediglich eine Versorgung nach Maßgabe der in der Satzung oder in den Versorgungsrichtlinien des Versorgungsträgers gegebenen Möglichkeiten. Auch damit waren jedoch erkennbar nur die Satzungs- und Versorgungsbestimmungen angesprochen, die das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers ausfüllen, also das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen. Dies sind nur Bestimmungen über Art, Umfang und Voraussetzungen der Leistungen. Mit der Frage, ob ein sich aus der Satzung und den Versorgungsrichtlinien der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen später durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann, haben sich beide Entscheidungen nicht befasst.

50

Soweit der Senat in seinem Urteil vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 112, 1) ausgeführt hat, die Versorgungszusage der Beklagten werde durch die Regelungen der Pensionskasse ausgefüllt, aus denen sich ergebe, dass dem Kläger eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilt worden sei, stützt auch dies die Rechtsauffassung der Beklagten nicht. Der Senat hat sich in dieser Entscheidung ausschließlich mit den Bestimmungen der Pensionskasse befasst, die die Versorgungszusage als solche und deren Einordnung als beitragsorientierte Leistungszusage betrafen.

51

d) Die Beklagte ist entgegen ihrer Rechtsauffassung nicht deshalb von einer Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausgenommen, weil die Leistungsherabsetzungen der PKDW ihrem Umfang nach auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt waren, die Garantierente mithin unangetastet geblieben ist. Die Beklagte hat dem Kläger unstreitig nicht nur eine Garantierente zugesagt, sondern auch eine Überschussbeteiligung. Auch für diesen Teil des gegebenen Versorgungsversprechens hat die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen.

52

e) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Selbst wenn für die Beklagte derartige Einflussnahmemöglichkeiten nicht bestanden haben sollten, kommt entgegen ihrer Rechtsauffassung eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungsorientierte Auslegung“(vgl. zu diesem Begriff BSG 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - Rn. 14; Voßkuhle AöR 125, 177, 180; vgl. zum Begriff der „verfassungsfreundlichen Auslegung“ BFH 16. November 2004 - VII R 16/04 - zu II der Gründe, BFHE 207, 376; zur Verpflichtung der Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen, die mehrere Deutungen zulassen, derjenigen den Vorzug einzuräumen, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt vgl. BVerfG 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - Rn. 86, BVerfGE 129, 78; 19. April 2005 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03 - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 112, 332) oder eine „verfassungskonforme Auslegung“ (vgl. hierzu BVerfG 19. August 2011 - 1 BvR 2473/10, 1 BvR 1 BvR 2474/10 - Rn. 21; 16. Dezember 2010 - 2 BvL 16/09 - Rn. 32, BVerfGK 18, 308; 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - Rn. 57, BVerfGE 122, 39; 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 112, 164) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dahin, dass den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufenden Pensionskassenrente beschließt, nicht in Betracht.

53

aa) Im Hinblick auf die grundrechtlichen Wertungen des Art. 14 Abs. 1 GG folgt dies bereits daraus, dass die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG eingreift.

54

Das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG schützt durch die Rechtsordnung anerkannte einzelne Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches(vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a aa der Gründe mwN). Nur dieses ist jedoch durch eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Beträge, um die die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers herabgesetzt hat, betroffen. Die Verurteilung zur Zahlung ist auch kein Eingriff in ein (etwaiges) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; daher kann offenbleiben, ob sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG darauf erstreckt(vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a aa der Gründe mwN). Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der erdrosselnden Wirkung in Betracht. Eine solche liegt nicht schon vor, wenn eine Zahlungspflicht die Fortführung einzelner Unternehmen aufgrund ihrer besonderen Lage unmöglich macht. Sie muss diese Wirkung vielmehr regelmäßig haben. Diese Voraussetzung ist bei einer Verpflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente nicht erfüllt. Eine entsprechende Verpflichtung hat nicht regelmäßig zur Folge, dass eine Fortführung eines Unternehmens finanziell unmöglich wird (vgl. etwa BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - zu III 2 a bb der Gründe mwN).

55

bb) Die Beklagte wird dadurch, dass sie die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch dann trifft, wenn sie auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen keinen Einfluss nehmen konnte, auch nicht in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden.

56

(1) § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG beruht auf der Erwägung, dass im Betriebsrentenrecht von jeher zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und dem Durchführungsweg zu unterscheiden(vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - zu II 1 der Gründe) und der eingeschaltete externe Versorgungsträger nur ein Instrument des Arbeitgebers ist, mit dem dieser sein im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteiltes Versorgungsversprechen erfüllt. Ebenso wie der Arbeitgeber im Fall einer unmittelbaren Versorgungszusage bei Eintritt des Versorgungsfalls an den Versorgungsberechtigten die Leistungen zu erbringen hat, zu denen er sich in der Versorgungszusage verpflichtet hat, ist er auch bei Erteilung einer mittelbaren Versorgungszusage an sein im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenes Versorgungsversprechen gebunden. Deshalb hat er, wenn die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg bewirkt wird, dh. wenn der externe Versorgungsträger nicht leistet, dem Versorgungsberechtigten die Leistungen zu verschaffen, die er ihm zugesagt hat (vgl. etwa BVerfG 3. Dezember 1998 - 1 BvR 484/96 - aaO). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der externe Versorgungsträger nicht leistet, ob den Arbeitgeber hieran ein Verschulden trifft und ob er das Nichtleisten hätte verhindern können. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers führt nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.

57

(2) Arbeitgeber, die - wie die Beklagte - die betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführen, werden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet. Der Arbeitgeber ist bei der von ihm finanzierten betrieblichen Altersversorgung nicht nur frei in der Entscheidung, ob er überhaupt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen will, in welchem Umfang dies der Fall sein soll und welcher Personenkreis begünstigt werden soll; er bestimmt auch den Durchführungsweg, über den seine Versorgungszusage abgewickelt werden soll und wählt innerhalb der mittelbaren Durchführungswege den Versorgungsträger aus. Er hat es deshalb in der Hand, einen Versorgungsträger zu wählen, der ihm hinreichende Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten bietet. Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Versorgungszusage aus einer Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG herrührt.

58

3. Danach kann der Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2011 rückständige Betriebsrente iHv. insgesamt 392,41 Euro brutto verlangen. Ab dem 1. August 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) ausgeurteilten Betrag iHv. monatlich 141,76 Euro brutto monatlich weitere 29,17 Euro brutto zu.

59

Der auf Arbeitgeberbeiträgen beruhende Teil der Pensionskassenrente des Klägers belief sich zu Rentenbeginn auf 851,01 Euro brutto monatlich. Da die PKDW diesen Teil der Pensionskassenrente des Klägers ab dem 1. Juli 2008 auf monatlich 783,46 Euro, ab dem 1. Juli 2009 auf monatlich 773,20 Euro, ab dem 1. Juli 2010 auf monatlich 763,45 Euro und ab dem 1. Juli 2011 auf monatlich 754,29 Euro herabgesetzt hat, errechnet sich für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine monatliche Differenz iHv. 10,26 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine monatliche Differenz iHv. 20,01 Euro brutto und ab dem Monat Juli 2011 eine monatliche Differenz iHv. 29,17 Euro brutto. Damit ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 iHv. 123,12 Euro brutto, für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 iHv. 240,12 Euro brutto und für Juli 2011 iHv. 29,17 Euro brutto.

60

4. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Forderung stehen dem Kläger Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB jedoch nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Leistungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen beanspruchen. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(vgl. etwa OLG Frankfurt 28. Oktober 1994 - 2 U 27/94 - zu e der Gründe mwN; OLG Koblenz 18. März 1980 - 15 UF 675/79 -). Für eine solche Besorgnis hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich.

61

III. Der Kläger kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war und dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 nicht entgegenstand. Der Anpassungsbedarf des Klägers beläuft sich allerdings - entgegen den Berechnungen des Klägers und der Annahme des Landesarbeitsgerichts - nicht auf 15,42 %, sondern auf 14,63 %, weshalb der Klage insoweit nicht in vollem Umfang entsprochen werden durfte.

62

1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet war, zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 an den Kaufkraftverlust anzupassen war.

63

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber - unabhängig von ihrer Rechtsform -, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Hätte der Gesetzgeber gemeinnützige steuerbefreite Stiftungen des bürgerlichen Rechts von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ausnehmen wollen, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht.

64

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen war. Diese Bestimmung gilt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die - wie im Fall des Klägers - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 erteilt wurden.

65

aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung iSd. § 1b Abs. 2 BetrAVG oder über eine Pensionskasse iSd. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

66

bb) Der Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG steht vorliegend zwar nicht entgegen, dass die Beklagte die Altersversorgung des Klägers über die PKDW durchführt, deren Tarife - im Gegensatz zu denen einer deregulierten Pensionskasse - nicht nach den pauschalen Vorgaben der DeckRV zu berechnen sind, sondern die einen von der BaFin genehmigten geschäftsplanmäßigen Höchstzinssatz verwenden darf, der sowohl unter als auch über dem nach der DeckRV höchstzulässigen Zinssatz liegen kann. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unterscheidet weder hinsichtlich der Rechtsform, in der eine Pensionskasse betrieben wird, noch danach, ob die Pensionskasse reguliert oder dereguliert ist(vgl. etwa Hock BB 2014, 1717, 1720). Die Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auf die Beklagte scheitert auch nicht von vornherein daran, dass diese Bestimmung erst zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, während die Versorgungszusage des Klägers aus einer Zeit vor Inkrafttreten des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG stammt. Während § 30c Abs. 1 BetrAVG bestimmt hat, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, der ebenfalls durch das RRG 1999 in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden, fehlt es an einer entsprechenden Stichtagsregelung für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich auch für Versorgungszusagen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 keine Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht, sofern die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erfüllt sind(Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 315; Hock BB 2014, 1717, 1719; Schwind BetrAV 2011, 42). Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist für die Beklagte aber deshalb nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen, weil diese Bestimmung nicht für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die - wie beim Kläger - vor dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 erteilt wurden. Dies folgt daraus, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz den in § 2 DeckRV bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug nimmt und die DeckRV erst am 16. Mai 1996 in Kraft getreten ist und damit erst ab diesem Zeitpunkt die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen erfüllbar waren.

67

(1) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt Bezug auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG, der in seiner jetzigen Fassung auf der Grundlage des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) am 29. Juli 1994 in Kraft trat. Danach wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung durch Rechtsverordnung bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf; hiervon können Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Überschussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium der Finanzen durch Erlass der DeckRV Gebrauch gemacht. Diese ist am 16. Mai 1996 in Kraft getreten (BGBl. I S. 670).

68

(2) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz ausschließlich den in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug. Etwas anderes folgt weder daraus, dass § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG den Höchstzinssatz nicht selbst festsetzt, sondern lediglich eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Finanzen enthält, „einen“ oder „mehrere“ Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, noch daraus, dass nach § 1 Abs. 2 der DeckRV die Verordnung nur für Versicherungsverträge gilt, denen keine aufsichtsbehördlich genehmigten Tarife zugrunde liegen. Deshalb ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch für regulierte Pensionskassen nicht der aufsichtsbehördlich genehmigte höhere Rechnungszins, sondern der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG in § 2 Abs. 1 DeckRV jeweils bestimmte Höchstzinssatz maßgeblich(so auch Blumenstein VW 2004, 41; Jaeger VW 2004, 414 ff.; aA Hock BB 2014, 1717, 1718 ff.; Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Teil I 50 Rn. 778; Schwind BetrAV 2011, 42 ff.; Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3 ff.; aA wohl auch Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. 1 § 16 Rn. 5464.2).

69

(a) Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG ist bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG spricht von „dem“ nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten „Höchstzinssatz“ zur Berechnung der Deckungsrückstellung und nicht von „den Höchstzinssätzen“ und nimmt damit lediglich auf „einen“ Höchstzinssatz Bezug. Damit bezieht sich § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ausschließlich auf die in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG enthaltene Grundregel, wonach der Höchstwert für den Rechnungszins ausgehend vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, festzusetzen ist. Diese Festsetzung hat der Verordnungsgeber für Versicherungsverträge, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, in § 2 Abs. 1 DeckRV getroffen. Die in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG enthaltene Verweisung auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG erstreckt sich demgegenüber nicht auf die in dieser Bestimmung eingeräumte Möglichkeit, für Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Überschussbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert höhere Höchstwerte festzusetzen und damit nicht auf § 3 DeckRV.

70

(b) Der Gesetzgeber hat die regulierten Pensionskassen, die die garantierte Leistung nach einem von der BaFin genehmigten Rechnungszins berechnen dürfen, von den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten Vorgaben nicht ausgenommen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG zum 1. Januar 1999 die ganz überwiegende Zahl der Pensionskassen reguliert war, demnach mit einem von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz arbeitete. Zudem sind in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber zwischen deregulierten und regulierten Pensionskassen unterscheiden wollte.

71

Bis zum Inkrafttreten von § 118b VAG am 2. September 2005, durch den alle Pensionskassen dereguliert wurden und nach dessen Abs. 3 Pensionskassen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag durch die BaFin reguliert werden können, waren alle Pensionskassen grundsätzlich reguliert und legten ihren Tarifen den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde. Zwar konnten Pensionskassen iSv. § 156a Abs. 3 Satz 5 VAG in der bis zum 1. September 2005 geltenden Fassung, mithin Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, von der Vorabgenehmigungspflicht für ihre AVB, Tarife und fachlichen Geschäftsunterlagen nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 VAG befreit werden. Von dieser Befreiungsmöglichkeit haben jedoch nur wenige Pensionskassen Gebrauch gemacht (vgl. etwa Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 7; Hock BB 2014, 1717, 1718 f.). Hätte der Gesetzgeber die regulierten Pensionskassen, die der Berechnung der garantierten Leistung den von der BaFin genehmigten Höchstzinssatz zugrunde legen, von den in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG festgelegten Anforderungen ausnehmen wollen, wäre der Verweis auf § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG nahezu überflüssig gewesen. Dies kann nicht angenommen werden.

72

(c) Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen ist, dass mit dem nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz ausschließlich der in § 2 Abs. 1 DeckRV bestimmte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung und nicht ein von der BaFin genehmigter höherer Rechnungszins gemeint ist.

73

Nach der Gesetzesbegründung trägt Nr. 2 von Abs. 3 „dem Umstand Rechnung, dass Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Dies wird durch die Vorgabe eines Höchstrechnungszinses für die Kalkulation der garantierten Leistung bzw. Deckungsrückstellung erreicht. Die darüber hinaus erwirtschafteten Überschüsse stehen für eine Leistungserhöhung zur Verfügung. Diese ‚Zinsdynamik‘ ist nach dem heutigen Erkenntnisstand eine gleichwertige Alternative zur Anpassung nach dem Lebenshaltungskostenindex“ (BT-Drs. 13/8011 S. 73).

74

Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung ausdrücklich davon, dass die Pensionskassen „nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz“ nur vorsichtig kalkulierte garantierte Renten vertraglich zusagen dürfen. Damit nimmt er - anders als er dies in § 2 Abs. 3 BetrAVG getan hat - nicht auf einen aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan und folglich auch nicht auf einen aufsichtsbehördlich genehmigten Rechnungszins Bezug. Der Unterschied zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen war dem Gesetzgeber mithin bekannt. Zudem hat sich der Gesetzgeber erkennbar von der Erwägung leiten lassen, dass nur bei Nichtüberschreitung des nach dem VAG vorgegebenen Höchstrechnungszinses hinreichende Überschüsse erzielt werden, die für eine Leistungserhöhung zur Verfügung stehen und damit eine gleichwertige Alternative zur Anpassung der Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG darstellen.

75

(d) Dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG über § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG für alle Pensionskassen einheitlich auf den in § 2 Abs. 1 DeckRV festgesetzten Höchstzinssatz verweist, ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG selbst das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und Kalkulationssicherheit gegenüber dem Interesse des Versorgungsempfängers an der Wiederherstellung des ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich festgelegt hat, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Beteiligung des Betriebsrentners an den Überschüssen, die von einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse erwirtschaftet werden, billigem Ermessen entspricht. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber auf der Grundlage des nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten, und damit auf der Grundlage eines ihm der maximalen Höhe nach bekannten Höchstrechnungszinses erkennbar pauschal und einheitlich für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen vorgenommen.

76

(e) Das gesetzgeberische Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern und zu diesem Zweck auch Arbeitgebern, die sich des versicherungsförmigen Durchführungswegs Pensionskasse bedienten, eine vergleichbare Kalkulationssicherheit zu gewährleisten (vgl. hierzu BT-Drs. 13/8011 S. 73), wird nicht gefährdet. Der von der Beklagten insoweit erhobene Einwand, dem Gesetzgeber sei bei der Schaffung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG bekannt gewesen, dass nahezu alle Pensionskassen reguliert waren und mit einem von der BaFin genehmigten Höchstrechnungszins arbeiteten, und es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine Regelung schaffen wollen, die im Hinblick auf einen wesentlichen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung letztlich leerlaufe, greift nicht durch.

77

Regulierte Pensionskassen waren und sind nicht gehindert, ihre Tarife für Versicherungsverträge, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 abgeschlossen wurden und werden (Neuverträge), entsprechend den jeweiligen Vorgaben von § 2 DeckRV zu gestalten. Sie haben vielmehr die Möglichkeit, die garantierte Leistung mit einem Rechnungszins zu berechnen, der den in § 2 DeckRV festgesetzten Höchstzinssatz nicht übersteigt und für diese Tarife die Genehmigung der BaFin einzuholen.

78

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erst am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist und folglich erst ab diesem Zeitpunkt für Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchführen und die sich von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG befreien wollten, überhaupt Veranlassung bestand, sicherzustellen, dass die ihr Versorgungsversprechen ausfüllenden Tarife einer regulierten Pensionskasse entsprechend den jeweiligen Vorgaben von § 2 DeckRV ausgestaltet wurden. Zwar wurden Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse durchführen, die gemäß § 1 DeckRV unmittelbar vom Anwendungsbereich der DeckRV erfasst wird, insoweit privilegiert, als diese für Versorgungszusagen, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV erteilt wurden, unter den beiden in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen ohne Weiteres von der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG befreit sind. Hierdurch werden die Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung über eine regulierte Pensionskasse durchführen, die in der Übergangszeit zwischen dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 und dem Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG am 1. Januar 1999 die garantierte Leistung nach einem von der BaFin genehmigten, den Höchstzinssatz nach § 2 DeckRV jedoch übersteigenden Zinssatz berechnet haben, allerdings nicht über Gebühr benachteiligt. Zum einen wirkt sich aus, dass § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG dem Versorgungsgläubiger keine Anpassungsgarantie gibt; vielmehr ist der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nur zur Anpassungsprüfung und -entscheidung verpflichtet. Dabei kann er auch seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen und darf von einer Anpassung ganz oder teilweise absehen, wenn und soweit das Unternehmen dadurch übermäßig belastet würde (vgl. etwa BAG 30. November 2010 - 3 AZR 798/08 - Rn. 45 mwN, BAGE 136, 222). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass § 16 BetrAVG nur eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten will, weshalbBezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die Ausgangsrente, dh. die Betriebsrente ist, die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet (vgl. etwa BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 30 und 32 mwN). Dies hat zur Folge, dass die nach Eintritt des Versorgungs-/Versicherungsfalls erfolgte Überschussverteilung der Pensionskasse auf die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers anzurechnen ist.

79

(3) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG kann auch nicht analog angewendet werden, wenn eine regulierte Pensionskasse einen von der BaFin genehmigten Höchstrechnungszins verwendet, der über dem in § 2 Abs. 1 DeckRV festgelegten liegt(aA wohl Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 8; Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 102).

80

(a) Voraussetzung eines Analogieschlusses ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. BGH 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02 - zu III 2 b der Gründe, BGHZ 155, 380; 13. März 2003 - I ZR 290/00 - zu B II 2 b bb der Gründe; 13. November 2001 - X ZR 134/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 149, 165). Dabei muss sich die Lücke aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. etwa BGH 28. April 2004 - VIII ZR 177/03 - zu II 1 c der Gründe).

81

(b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

82

(aa) Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass der Gesetzgeber mit der Voraussetzung, dass zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzte Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird, unbeabsichtigt von seinem der Bestimmung zugrunde liegenden Regelungsplan abgewichen ist. Zwar ist davon auszugehen, dass auch der von der BaFin genehmigte Höchstrechnungszins einer regulierten Pensionskasse so strukturiert ist, dass er grundsätzlich im Zeitpunkt seiner Genehmigung vorsichtig bemessen ist und auch Überschussleistungen ermöglicht (vgl. Forst/Granetzny BetrAV 2013, 3, 8). Anders als der pauschale Zinssatz nach § 2 Abs. 1 DeckRV, der wegen der Vielzahl der erfassten Versicherungsunternehmen von sehr zurückhaltenden Annahmen ausgehen muss, kann allerdings bei dem individuell von der BaFin genehmigten Zinssatz den spezifischen Besonderheiten der jeweiligen Pensionskasse Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund kann im Einzelfall auch ein höherer Zinssatz dem Vorsichtsprinzip noch Rechnung tragen (vgl. Forst/Granetzny aaO). Derartige Besonderheiten wollte der Gesetzgeber bei Schaffung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gerade nicht berücksichtigen, sondern vielmehr einen für alle Lebensversicherungsunternehmen und Pensionskassen einheitlich geltenden Höchstrechnungszinssatz vorgeben.

83

(bb) Durch eine analoge Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG würde zudem der Kreis der privilegierten Arbeitgeber in einem Maße ausgedehnt, der mit dem Charakter von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG als Ausnahmeregelung zu § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht zu vereinbaren wäre. Mit § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber die grundlegende Entscheidung getroffen, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Deshalb hat jeder Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; er darf eine Anpassung der Betriebsrente nur dann ablehnen, wenn seine wirtschaftliche Lage dies nicht zulässt. Von dieser Grundregel kann er nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen abweichen. Diese stellen sich damit als Ausnahme von der Grundregel dar.

84

2. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

85

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Februar 2001 - der 1. Februar 2004, der 1. Februar 2007 und der 1. Februar 2010 gewesen.

86

b) Allerdings hat die Beklagte alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2010 als Prüfungstermin.

87

aa) Der gesetzlich vorgegebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Rhythmus allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN).

88

bb) Der Kläger bezieht seit dem 1. Februar 2001 eine Betriebsrente. Durch einen gemeinsamen Anpassungsstichtag 1. Januar 2004 hätte sich die erste Anpassungsprüfung nicht verzögert, sondern hätte einen Monat vor dem individuellen Anpassungsstichtag stattgefunden. Hieraus ergeben sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2007 und 1. Januar 2010. Die Annahme des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Vorprozess, die Betriebsrente des Klägers sei zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 an den Kaufkraftverlust anzupassen, führt zu keiner anderen Bewertung. Im Vorprozess war unstreitig nicht berücksichtigt worden, dass die Beklagte die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres bündelt.

89

3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 nicht entgegenstand.

90

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt und bewiesen, dass ihre wirtschaftliche Lage zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust nicht zuließ. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

91

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

92

(1) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum folgenden Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem aktuellen Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39).

93

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN).

94

(2) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dies ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeber (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN).

95

(3) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN).

96

bb) Es kann dahinstehen, ob die vom Senat zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit anhand der Ertragslage entwickelten Maßstäbe auch im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen. Dies könnte zweifelhaft sein, da es sich bei der Beklagten nicht um ein erwerbswirtschaftlich tätiges Unternehmen handelt, das sich am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Die Beklagte ist vielmehr eine steuerbefreite gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die nach ihrer Verfassung sowie nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Stiftungsgesetzes (im Folgenden: StiftG HE) das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert, dh. nicht nur nominell, sondern auch in seinem Wert zu erhalten hat (vgl. Hof in Seifart/v. Campenhausen Stiftungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 9 Rn. 61), und Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwenden darf. Dies könnte es nahelegen, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach anderen Kriterien zu beurteilen.

97

Des ungeachtet hat die Beklagte jedoch - wie jeder andere Arbeitgeber, der eine Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vermeiden will - darzulegen und zu beweisen, dass ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 nicht anzupassen, billigem Ermessen entspricht, weil zum Anpassungsstichtag die Prognose gerechtfertigt war, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zuließ. Deshalb hätte sie zu ihrer wirtschaftlichen Lage vortragen müssen. Die Beklagte ist nach § 10 Abs. 4 ihrer Verfassung sowie nach § 12 Abs. 2 StiftG HE verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen. Ihre wirtschaftliche Lage wird maßgeblich durch das in diesen Abschlüssen ausgewiesene Zahlenwerk bestimmt. Dieses gibt Aufschluss über ihre Einnahmen und Ausgaben. Deshalb hätte sie jedenfalls zu den in ihren vom Abschlussprüfer geprüften und testierten Jahresabschlüssen ausgewiesenen Einnahmen, dh. zu den Erträgen des Stiftungsvermögens und ihren sonstigen Einkünften, wie zB Rückerstattungen von Fördermitteln, öffentlichen Zuschüssen, Einkünften aus dem Verkauf bzw. Vertrieb von Publikationen uä. und zu Spenden (vgl. Hof in Seifart/v. Campenhausen aaO Rn. 10) sowie zu ihren Aufwendungen, getrennt nach Aufwendungen für den Stiftungszweck und den übrigen Aufwendungen vortragen und erläutern müssen, welche Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks benötigt wurden und weiterhin benötigt werden. Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, geltend zu machen, seit dem Jahr 2011 nur noch Einnahmen aus den Kapitalanlagen zu haben, was zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 bereits festgestanden habe, im Jahresabschluss 2008 seien Abschreibungen auf Finanzanlagen iHv. 7.450.000,00 Euro ausgewiesen worden, nur aufgrund eines außerordentlichen Ertrages aus dem Verkauf von Grundvermögen sei es ihr gelungen, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen. Zudem habe sie im Jahr 2010 Maßnahmen zur Kostensenkung getroffen, insbesondere seien bereits genehmigte Stipendienprogramme eingestellt bzw. verschoben worden.

98

b) Das Landesarbeitsgericht war entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht gehindert, allein aufgrund des nicht hinreichenden Vortrags der Beklagten zu ihrer wirtschaftlichen Lage anzunehmen, dass diese eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zuließ. Es musste der Beklagten nicht die Möglichkeit eröffnen, die für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage erforderlichen Geschäftszahlen unter Wahrung der Vertraulichkeit vorzutragen.

99

aa) Zwar hatte die Beklagte weiteres Vorbringen zu ihrer wirtschaftlichen Lage, insbesondere zu ihren Jahresabschlüssen, mit der Begründung abgelehnt, sie befürchte, in der mündlichen Verhandlung des Gerichts würden Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse offenbart und deshalb beantragt, die Öffentlichkeit immer dann auszuschließen, wenn ihre wirtschaftliche Lage erörtert würde, und dem Kläger für alle Belange, die ihre wirtschaftliche Lage betreffen, ein strafbewehrtes Schweigegebot aufzuerlegen. Auch kann es erforderlich sein, der Partei, die ihrer Darlegungslast nur genügen kann, indem sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Preis gibt, die Gelegenheit zu geben, den für die Beurteilung der Streitsache erforderlichen Sachvortrag unter Wahrung der Vertraulichkeit leisten zu können (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284; vgl. auch BGH 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 - Rn. 47, BGHZ 178, 362). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Gericht selbst die Befürchtungen der Partei, es müssten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren sein, als berechtigt anerkannt hat, oder die Partei, die sich auf den Geheimnisschutz beruft, Vortrag geleistet hat, aufgrund dessen ihre Befürchtung als berechtigt anzuerkennen wäre (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu I 2 der Gründe, aaO; vgl. BGH 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 - aaO).

100

bb) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat gerade nicht angenommen, die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Geschäftszahlen, sondern ausdrücklich ausgeführt, sie habe nicht dargelegt, im Hinblick auf welchen Vortrag oder welche Art von Geschäftszahlen die Öffentlichkeit auszuschließen wäre. Auch diese Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte hat hiergegen keine erheblichen Rügen vorgebracht.

101

(1) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, das Landesarbeitsgericht habe ihre Darlegungsschwierigkeiten nicht zutreffend gewürdigt, sie habe hinreichend zu ihrem Interesse an der Geheimhaltung des Zahlenwerks zu ihrer wirtschaftlichen Lage vorgetragen, greift die Rüge nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten keine zu hohen Anforderungen gestellt. Die Beklagte verkennt, dass allein der Umstand, dass sie weder verpflichtet ist, die Rechnungslegung nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätzen vorzunehmen noch ihre Rechnungslegung offenzulegen, und dass ihre Rechnungslegungspflicht nach § 7 StiftG HE lediglich dem Zweck dient, der Stiftungsaufsicht und ihren eigenen Kontrollorganen eine Kontrolle und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob dem Stiftungszweck Rechnung getragen wurde, zur Darlegung eines geheimhaltungsbedürftigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses nicht ausreicht.

102

(a) Tatsachen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehen, sind nicht schon dann Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, wenn sie nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem bekundeten Willen des „Betriebsinhabers“ geheim gehalten werden sollen. Weitere Voraussetzung ist, dass der „Betriebsinhaber“ an deren Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat (vgl. etwa BAG 10. März 2009 - 1 ABR 87/07 - Rn. 25, BAGE 129, 364; 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 32 mwN, BAGE 121, 139), etwa weil die Aufdeckung der Tatsache dazu geeignet wäre, ihm Schaden zuzufügen (vgl. etwa BGH 4. September 2013 - 5 StR 152/13 - Rn. 21). Zwar muss zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Geheimhaltung das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis selbst nicht offenbart werden. Es muss aber zum einen so deutlich beschrieben werden, dass zu ersehen ist, was geschützt werden soll (vgl. BAG 25. April 1989 - 3 AZR 35/88 - zu I 1 der Gründe); zum anderen muss dargetan werden, aus welchem Grund ein Interesse an der Geheimhaltung besteht.

103

(b) An beidem fehlt es. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, im Hinblick auf welches Zahlenwerk aus ihren Jahresabschlüssen aus ihrer Sicht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

104

Zwar können nach der Rechtsprechung bei erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und damit auch Jahresabschlüsse eines Unternehmens Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse enthalten (vgl. BVerfG 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 1 BvR 2111/03 - Rn. 87, BVerfGE 115, 205; BAG 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu I 2 der Gründe, BAGE 48, 284; BGH 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 - Rn. 76). Bei der Beklagten handelt es sich allerdings nicht um ein solches Unternehmen. Die Beklagte ist vielmehr eine gemeinnützige steuerbefreite Stiftung, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig ist und sich nicht am Markt im Wettbewerb mit anderen Unternehmen behaupten muss. Sie hätte also darlegen müssen, an welchen Geschäftszahlen sie aus welchem Grund ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat. Hieran fehlt es. Soweit die Beklagte sich allgemein auf das „Stiftungsgeheimnis“ berufen hat, reicht dies zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Nichtpreisgabe ihrer Geschäftszahlen nicht aus. Zwar kann beispielsweise die Weitergabe von Daten über Zustifter, die ungenannt bleiben wollen, einer Stiftung Schaden zufügen, wenn dadurch Personen von einer Zustiftung abgehalten werden. Ebenso kann bei Stiftungen auf dem Gebiet der Wissenschaftsförderung die Weitergabe von vertraulichen Informationen über Forschungsvorhaben, die einen Antrag auf Förderung gestellt haben, zu einem „Ideenklau“ und in der Folge zu einer erheblichen Schädigung der Stiftung führen (vgl. Seifert ZStV 2014, 41, 42). Inwieweit durch die Preisgabe welcher Geschäftszahlen das „Stiftungsgeheimnis“ überhaupt berührt wird, hat die Beklagte indes nicht dargetan.

105

(2) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht hätte sie vor seiner Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass sie trotz fehlender Offenlegungspflicht ihre Jahresabschlüsse darstellen müsse, ohne ein berechtigtes Interesse an der Wahrung des „Stiftungsgeheimnisses“ zu haben, greift ebenfalls nicht durch. Die Rüge ist unzulässig.

106

(a) Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte mit dieser Rüge nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 556, 534, 295 ZPO ausgeschlossen ist. Danach kann die Verletzung einer das Verfahren in der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 ZPO verloren hat. Dies ist hier der Fall. Nach § 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift auch dann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Sache verhandelt, ohne zuvor einen fehlenden Hinweis durch das Landesarbeitsgericht gerügt zu haben.

107

(b) Die Beklagte hat zudem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht dargetan, was sie auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts vorgetragen hätte und damit die Kausalität zwischen der von ihr behaupteten Gehörsverletzung und dem Berufungsurteil nicht dargelegt (vgl. etwa BAG 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 70 und 71). Sie hat lediglich geltend gemacht, sie hätte auf einen entsprechenden Hinweis des Landesarbeitsgerichts entscheiden können, ob sie ihr Stiftungsvermögen, ihre Erträge und ihre Aufwendungen ohne Geheimnisschutz darlegen könne, dürfe oder wolle. Dies reicht zur Darlegung der Kausalität indes nicht aus.

108

4. Entgegen den Berechnungen des Klägers und der Annahme des Landesarbeitsgerichts beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 nicht auf 15,42 %. Vielmehr beträgt der in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Februar 2001 bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 eingetretene Kaufkraftverlust - nach der Rückrechnungsmethode ermittelt - 14,63 %. Danach kann der Kläger nur verlangen, dass seine monatliche Ausgangsrente iHv. 851,01 Euro brutto ab dem 1. Januar 2010 um monatlich 124,50 Euro brutto auf monatlich 975,51 Euro brutto angehoben wird.

109

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

110

Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sogenannte Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252).

111

b) Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 auf 14,63 %.

112

Zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für Januar 2001 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 107,7 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 94,04 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Dezember 2009 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 107,8. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2010 eine Steigerung von 14,63 % ([107,8 : 94,04 - 1] x 100).

113

c) Da die Ausgangsrente des Klägers monatlich 851,01 Euro brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 14,63 % eine monatliche Betriebsrente iHv. 975,51 Euro brutto.

114

5. Da der Kläger am 1. Januar 2010 von der PKDW eine monatliche Pensionskassenrente iHv. 773,20 Euro brutto erhielt, die Beklagte aufgrund des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) verpflichtet ist, an den Kläger monatlich weitere 141,76 Euro brutto zu zahlen und die Beklagte auch verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Januar 2010 eine weitere monatliche Betriebsrente iHv. 10,26 Euro brutto zu zahlen, beläuft sich sein aus der Anpassungsverpflichtung der Beklagten resultierender Zahlungsanspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 auf monatlich 50,29 Euro brutto (= 975,51 Euro abzüglich 925,22 Euro [ = 773,20 Euro + 141,76 Euro + 10,26 Euro]). Der Kläger kann deshalb von der Beklagten verlangen, dass diese an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 955,51 Euro brutto zahlt. Ab dem 1. August 2011 stehen dem Kläger über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) ausgeurteilten Betrag iHv. monatlich 141,76 Euro brutto hinaus weitere 50,29 Euro brutto monatlich zu.

115

6. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei der Kläger Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 1. Oktober 2014 verlangen kann (vgl. hierzu BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 31, BAGE 138, 213). Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Anpassungsforderung stehen dem Kläger Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB nur auf die bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen ab Rechtskraft der Entscheidung zu. Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Anpassungsforderungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen geltend machen (vgl. hierzu Ausführungen unter Rn. 60).

116

IV. Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten verlangen, dass diese an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Juli 2011 iHv. insgesamt 1.347,92 Euro brutto und für die Zeit ab 1. August 2011 über den vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 (- 8 Sa 190/09 -) zuerkannten Betrag iHv. monatlich 141,76 Euro brutto hinaus monatlich weitere 79,46 Euro brutto zahlt.

117

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Heuser    

        

    Möller    

                 

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 106/99 Verkündet am:
31. Mai 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Berühmungsaufgabe

a) Eine Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zukunft ernsthaft
drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, kann unter Umständen
auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung
in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden. Die Tatsache allein,
daß sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung
äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht
als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet.

b) An die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr sind grundsätzlich weniger
strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung
begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in
der Zukunft. Eine durch Berühmung geschaffene Erstbegehungsgefahr und
mit ihr der Unterlassungsanspruch entfallen grundsätzlich mit der Aufgabe
der Berühmung. Eine solche liegt jedenfalls in der uneingeschränkten und
eindeutigen Erklärung, daß die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht
vorgenommen werde.
BGH, Urt. v. 31. Mai 2001 - I ZR 106/99 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 25. Februar 1999 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 11. Juni 1997 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Arzneimitteln für die Behandlung der Multiplen Sklerose (MS) mit sog. Beta -Interferonen. Das Arzneimittel der Beklagten "R. ", das auf CHO-BetaInterferon ("Interferon-Beta-1a") beruht, ist in Europa nicht für die MS-Behandlung zugelassen; seine Zulassung in Italien betrifft andere Indikationen.
Die Beklagte versandte im Dezember 1995 an Ä rzte die Broschüre "Neue Konzepte in der MS-Therapie". Einer der Beiträge darin enthält Hinweise auf das Arzneimittel "R. " der Beklagten und dessen Eignung zur MSTherapie.
Auf Abmahnung der Klägerin verpflichtete sich die Beklagte in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 24. Januar 1996, bestimmte in der Broschüre "Neue Konzepte in der MS-Therapie" enthaltene Aussagen zu unterlassen. Am 29. Januar 1996 erging gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung. Diese hatte das Verbot zum Inhalt, die Broschüre an Ä rzte und sonstige an der MS-Therapie Interessierte abzugeben, auch wenn sie diejenigen Aussagen nicht mehr enthalte, die von der Unterlassungserklärung vom 24. Januar 1996 erfaßt würden. In der Widerspruchsverhandlung vom 31. Juli 1996 verpflichtete sich die Beklagte zudem mit einem Vertragsstrafeversprechen gegenüber der Klägerin, die Broschüre an Ä rzte und sonstige an der MSTherapie Interessierte nicht abzugeben, wenn darin auf Seite 18 "A. " als Hersteller und/oder auf Seite 23 oder 24 das Produkt "R. " genannt werde.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin der Sache nach begehrt, der Beklagten zu verbieten, die Broschüre "Neue Konzepte in der MS-Therapie" in einer den
Unterlassungserklärungen vom 24. Januar und 31. Juli 1996 entsprechenden Form an Ä rzte oder sonstige an der MS-Therapie Interessierte abzugeben. Auch in dieser Form wäre die Broschüre noch eine nach § 3a HWG unzulässige Werbung für das Arzneimittel "R. ", das für die MS-Therapie nicht zugelassen sei. Wie aus den Erklärungen des Prozessvertreters der Beklagten in der Widerspruchsverhandlung vom 31. Juli 1996 hervorgegangen sei, beabsichtige diese weiterhin, die Broschüre als Werbemittel zu verwenden.
Die Beklagte hat entgegnet, eine ihren Unterlassungsverpflichtungen entsprechende Broschüre könne nicht als Werbung für ein bestimmtes Produkt angesehen werden. Der Unterlassungsanspruch sei jedenfalls verjährt. Eine Erstbegehungsgefahr sei nicht gegeben. In der Widerspruchsverhandlung vom 31. Juli 1996 sei die Broschüre lediglich als zulässig verteidigt worden; ein Vorbehalt, sie weiter abzugeben, sei nicht erklärt worden. Bereits mit einem Schreiben vom 29. Januar 1997, aber auch im vorliegenden Verfahren, sei klargestellt worden, daß die Rechtsverteidigung nicht als Berühmung zu verstehen sei.
Das Landgericht hat dem Klageantrag mit einer geringfügigen Abwandlung stattgegeben.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat erneut vorgebracht, sie habe sich gegen die einstweilige Verfügung von Anfang an nicht in der Absicht gewandt, die Broschüre, die seit zwei Jahren nicht mehr abgegeben werde, weiter zu verwenden. Eine solche Absicht bestehe auch jetzt nicht. In ihrem Schriftsatz vom 30. September 1997 erklärte sich die Beklagte bereit, die vorprozessual mit Schreiben vom 29. Januar 1997 abgegebe-
ne Erklärung, die streitgegenständliche Broschüre auch zukünftig nicht mehr abzugeben, durch ein Vertragsstrafeversprechen zu sichern.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren zunächst beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, es zu unterlassen, die dem Urteil anzuheftende Broschüre "Neue Konzepte in der MS-Therapie" an Ä rzte oder sonstige an der MS-Therapie Interessierte abzugeben, soweit folgende Veränderungen in der Broschüre vorgenommen worden sind:
a) Auf Seite 19 wird nicht mehr behauptet, E.coli-IFN-ß sei nur in den USA gegen MS zugelassen, und
b) auf Seite 19 unten wird die Behauptung "die zitierten Wirkungen (nämlich Minderung der Schubzahl, Reduktion der Läsionen im ZNS und Verlangsamung der MS) sind für das CHO-Beta-Interferon - und nur für dieses - in großen Studien belegt" mit einem verdeutlichenden Hinweis versehen, daß die Besonderheit darin liegt, daß für das CHO-Beta-Interferon sämtliche dieser Wirkungen in Studien belegt seien, und
c) auf Seite 19 in der Tabelle bei dem Hinweis, daß CHO-Beta-Interferon "in Europa als Arzneimittel zugelassen" sei, erfolgt ein verdeutlichender Zusatz, daß CHOBeta -Interferon in Europa bisher nicht bei MS zugelassen ist, und
d) auf Seite 18 entfällt die Herstellerangabe "A. " und auf den Seiten 23 und 24 entfällt die Bezeichnung "R. ".
In der mündlichen Berufungsverhandlung hat die Beklagte dargelegt, ihre Erklärung im Schriftsatz vom 30. September 1997 sei als Angebot einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung zu verstehen. Die Klägerin hat dieses Angebot angenommen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigterklärung nicht angeschlossen.
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag ursprünglich begründet gewesen sei. Der Antrag sei darauf gerichtet gewesen, der Beklagten zu verbieten, die Broschüre "Neue Konzepte in der MS-Therapie" nach Vornahme der Ä nderungen, die
durch ihre strafbewehrten Unterlassungserklärungen erforderlich geworden seien, weiter abzugeben.
Die Broschüre wäre auch in einer solchen geänderten Form eine nach § 3a HWG unzulässige Werbung für das nicht zugelassene Arzneimittel "R. ". Auf ihrer Vorder- und Rückseite werde die Firma der Beklagten genannt. Das Mittel "R. " werde durch die werbenden Ausführungen zu Beta-Interferon ("Interferon-Beta-1a"), seinem Wirkstoff, der in Europa sonst nur in einem einzigen weiteren Arzneimittel verwendet werde, ohne weiteres erkennbar gemacht. In der Broschüre sei von den Kosten der Therapien (und damit mittelbar auch von "R. ") die Rede. Es werde auf die Möglichkeit des Importbezugs nach einer Einzelverordnung hingewiesen. Diese eindeutige Produktwerbung sei nicht deshalb zulässig, weil die Broschüre auch Beiträge und Hinweise zu anderen Wirkstoffen enthalte.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei allerdings bereits verjährt gewesen, soweit er auf die tatsächliche Verbreitung der Broschüre gestützt gewesen sei. Durch das Verhalten der Beklagten in der Widerspruchsverhandlung des Verfügungsverfahrens vom 31. Juli 1996 sei jedoch - unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr - ein neuer Unterlassungsanspruch begründet worden. Diese Begehungsgefahr sei erst durch die Unterlassungserklärung der Beklagten in der Berufungsverhandlung beseitigt worden.
Bereits das Antwortschreiben der Beklagten auf die Abmahnung, in dem sie eine Teilunterlassungserklärung abgegeben habe, enthalte die Berühmung, die Broschüre in veränderter Form weiter abgeben zu dürfen. Damit sei auch ernsthaft zu rechnen gewesen, weil die Broschüre mit ihren wissenschaftlich anspruchsvollen Beiträgen selbst nach den notwendig gewordenen geringfügi-
gen Ä nderungen noch ein wertvolles Werbemittel gewesen sei. Dem entspreche die Art und Weise, wie die Beklagte mit Schreiben vom 26. April 1996 auf das Abschlußschreiben der Klägerin geantwortet und sich im Verfügungsverfahren eingelassen habe. Sie habe dabei das angegriffene Verhalten uneingeschränkt als rechtmäßig verteidigt, ohne klarzustellen, daß damit nicht das Recht zu einem entsprechenden künftigen Handeln in Anspruch genommen werde. In der Widerspruchsverhandlung habe die Beklagte zwar eine weitere Verpflichtungserklärung abgegeben, nach wie vor aber den verbleibenden, der Hauptsacheklage entsprechenden Verfügungsantrag bekämpft. Deshalb sei ernsthaft zu befürchten gewesen, daß die Beklagte die Broschüre nach geringfügigen Ä nderungen weiter benutzen werde. Die Begehungsgefahr habe nicht dadurch beseitigt werden können, daß die Beklagte - wie sie behaupte - in der Widerspruchsverhandlung klargestellt habe, die Broschüre nicht weiter verwenden zu wollen. Die Beklagte hätte zumindest eine verbindliche Unterlassungserklärung abgeben müssen. Es könne dahinstehen, ob dies wegen der wiederholten eindeutigen Berühmungen hätte strafbewehrt geschehen müssen.
Das Schreiben der Beklagten vom 29. Januar 1997 enthalte keine eindeutige Aufgabe der Berühmung. Dies gelte ebenso für ihre schriftsätzlichen Ä ußerungen im vorliegenden Verfahren bis hin zu ihrem Schriftsatz vom 30. September 1997.
Der Unterlassungsantrag habe sich jedoch dadurch erledigt, daß die Beklagte ihre im Schriftsatz vom 30. September 1997 abgegebene strafbewehrte Verpflichtungserklärung in der Berufungsverhandlung eindeutig klargestellt habe.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Feststellungsantrag, den die Klägerin nach der strafbewehrten Unterlassungserklärung der Beklagten gestellt hat, wäre nur begründet, wenn die ursprüngliche Unterlassungsklage bis zu diesem Ereignis zulässig und begründet gewesen wäre (vgl. BGHZ 83, 12, 13; BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94, GRUR 1996, 800, 801 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte; Urt. v. 5.5.1999 - XII ZR 184/97, NJW 1999, 2520, 2522). Dies ist, wie die Revision mit Erfolg geltend macht, nicht der Fall.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß die Broschüre "Neue Konzepte in der MS-Therapie" auch nach Vornahme der Veränderungen , die in dem zuletzt gestellten Unterlassungsantrag aufgeführt sind, als eine nach § 3a HWG unzulässige Werbung für das Arzneimittel "R. " anzusehen wäre.
Nach § 3a HWG ist es unzulässig, für Arzneimittel zu werben, die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten. Dieses Verbot bezieht sich auf die produktbezogene Werbung (Produkt-, Absatzwerbung), nicht aber auf die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens-, Imagewerbung ), die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt, obwohl auch diese - mittelbar - den Absatz der Produkte des Unternehmens fördern kann und soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 154/92, GRUR 1995, 223 = WRP 1995, 310 - Pharma-Hörfunkwerbung; vgl. weiter Doepner, Heilmittelwerbegesetz,
2. Aufl., § 1 Rdn. 12, § 3a Rdn. 9; Gröning, Heilmittelwerberecht, § 1 HWG Rdn. 21 ff.). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die angegriffene Broschüre auch in abgeänderter Form eine Werbung für das Arzneimittel "R. " wäre, weil dieses auch ohne namentliche Nennung anhand des näher behandelten Wirkstoffs ohne weiteres individualisierbar wäre, ist rechtsfehlerfrei. Ihre tatsächlichen Grundlagen werden von der Revision nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
2. Der vor der einseitigen Erledigterklärung gestellte Unterlassungsantrag war jedoch - wie die Revision zu Recht geltend macht - mangels einer Begehungsgefahr nicht begründet.

a) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsantrag nicht auf die Abgabe der Broschüre "Neue Konzepte in der MS-Therapie" im Dezember 1995 gestützt, sondern daraus hergeleitet, daß sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung über ihren Widerspruch gegen die ergangene einstweilige Verfügung am 31. Juli 1996 berühmt habe, die Broschüre in veränderter Form weiter abgeben zu dürfen, und dadurch eine Erstbegehungsgefahr begründet habe.

b) Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher bezeichneten Weise rechtswidrig verhalten (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 319 = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf ; Urt. v. 14.7.1993 - I ZR 189/91, GRUR 1994, 57, 58 = WRP 1993, 749 - Geld-zurück-Garantie; Urt. v. 15.4.1999 - I ZR 83/97, GRUR 1999, 1097, 1099 = WRP 1999, 1133 - Preissturz ohne Ende, m.w.N.). Eine Erstbegehungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts be-
rühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 158/84, GRUR 1987, 125, 126 = WRP 1987, 169 - Berühmung ).
Eine Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, kann unter Umständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 420 = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker). Die Tatsache allein, daß sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1967 - Ib ZR 119/65, GRUR 1968, 49, 50 = WRP 1968, 54 - Zentralschloßanlagen; Urt. v. 24.4.1986 - I ZR 56/84, GRUR 1987, 45, 46 f. = WRP 1986, 603 - Sommerpreiswerbung; Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 278/88, WM 1990, 1839, 1841 - Kreishandwerkerschaft II; Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 133/89, GRUR 1991, 764, 765 f. = WRP 1991, 470 - Telefonwerbung IV, insoweit nicht in BGHZ 113, 282; Urt. v. 19.3.1992 - I ZR 122/90, GRUR 1992, 627, 630 = WRP 1992, 553 - Pajero; GroßKomm /Köhler, Vor § 13 UWG Rdn. 79; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche , 7. Aufl., Kap. 10 Rdn. 10, 12; Borck, WRP 1984, 583, 587). Andernfalls würde der Beklagte in der wirksamen Verteidigung seiner Rechte, zu der auch das Recht gehört, in einem gerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit bestimmter Verhaltensweisen klären zu lassen, und in seinem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beschränkt (vgl. dazu auch Ullmann, WRP 1996, 1007, 1010). Einem Beklagten, der sich gegen einen Anspruch, den er für unbegründet hält, verteidigt, kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, er werde selbst eine gerichtliche Entscheidung, mit der die
Rechtslage geklärt worden ist, nicht beachten (vgl. GroßKomm/Köhler, Vor § 13 UWG Rdn. 79; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 301; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, 2000, S. 180 f.).
Eine Rechtsverteidigung kann aber dann eine Erstbegehungsgefahr begründen , wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten , sondern den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten. An einer Erstbegehungsgefahr fehlt es jedoch insbesondere, wenn eindeutig klargestellt wird, daß es dem Beklagten nur um die Rechtsverteidigung geht und keine Rechtsverletzungen zu besorgen sind (vgl. BGH WM 1990, 1839, 1841 - Kreishandwerkerschaft II). Wäre sein Verhalten sonst als eine die Erstbegehungsgefahr begründende Berühmung anzusehen, ist es allerdings Sache des Beklagten, zweifelsfrei deutlich zu machen, daß es ihm nur um das Obsiegen im Prozeß geht (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 20/90, GRUR 1992, 404, 405 = WRP 1992, 311 - Systemunterschiede; BGH GRUR 1999, 1097, 1099 - Preissturz ohne Ende).

c) Die Frage, ob eine Erstbegehungsgefahr besteht, ist nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung zu beantworten (vgl. BGH GRUR 1994, 57, 58 - Geld-zurück-Garantie, m.w.N.). Diese Beurteilung ist im wesentlichen tatsächlicher Natur und im Revisionsverfahren nur beschränkt, nämlich darauf nachprüfbar, ob der Tatrichter von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und keine wesentlichen Tatumstände außer acht gelassen hat (vgl. BGH GRUR 1987, 45, 46 - Sommerpreiswerbung, m.w.N.). Die Revision
rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt hat und bei der Würdigung des Sachverhalts wesentliche Umstände außer acht gelassen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat die Erstbegehungsgefahr vor allem aus dem vorprozessualen Verhalten der Beklagten hergeleitet. Aus seinen Ausführungen geht hervor, daß es dabei rechtsfehlerhaft angenommen hat, daß bereits die bloße Rechtsverteidigung eine Berühmung darstellt, aus der sich eine Erstbegehungsgefahr ergibt, wenn sie nicht mit dem ausdrücklichen Vorbehalt versehen wird, daß es nur um die Vertretung eines Rechtsstandpunkts gehe.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß schon das Anwaltsschreiben vom 24. Januar 1996, mit dem die Beklagte auf die Abmahnung geantwortet hat, die Erwartung begründet habe, daß sie die Broschüre im wesentlichen unverändert weiter verwenden werde. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben, weil die Beklagte davon jedenfalls später ausdrücklich Abstand genommen hat (vgl. dazu nachstehend unter (2)). Dem Anwaltsschreiben der Beklagten vom 26. April 1996 konnte dagegen - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - bei rechtlich zutreffender Beurteilung nicht einmal eine Berühmung entnommen werden. Denn dort wird lediglich mitgeteilt, daß die einstweilige Verfügung gegen die Broschüre "Neue Konzepte in der MS-Therapie" als unbegründet angesehen und nicht als endgültige Regelung anerkannt werde; es werde zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit Widerspruch eingelegt werden, um ein mit Entscheidungsgründen versehenes Urteil zu erhalten.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte eine Erstbegehungsgefahr insbesondere durch Erklärungen begründet, die sie in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 1996 über ihren Widerspruch gegen die einst-
weilige Verfügung abgegeben habe. Diese Beurteilung wird von der Revision zu Recht als verfahrensfehlerhaft beanstandet, weil das Berufungsgericht dabei einen von der Beklagten angebotenen Zeugenbeweis zu ihren Erklärungen in diesem Verhandlungstermin übergangen hat. Eine Nachholung dieser Beweisaufnahme ist jedoch entbehrlich. Denn selbst wenn die Beklagte in der Widerspruchsverhandlung vom 31. Juli 1996 durch ihre Einlassung eine Erstbegehungsgefahr begründet haben sollte, wäre diese durch das weitere Verhalten der Beklagten im vorliegenden Hauptsacheverfahren jedenfalls beseitigt worden.
(2) An die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr sind grundsätzlich weniger strenge Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1991 - I ZR 31/90, GRUR 1992, 116, 117 = WRP 1991, 719 - Topfgucker-Scheck). Anders als für die durch einen begangenen Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung (BGH, Urt. v. 23.2.1989 - I ZR 18/87, GRUR 1989, 432, 434 - Kachelofenbauer I). Eine durch Berühmung geschaffene Erstbegehungsgefahr und mit ihr der Unterlassungsanspruch entfallen grundsätzlich mit der Aufgabe der Berühmung. Eine solche liegt jedenfalls in der uneingeschränkten und eindeutigen Erklärung, daß die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorgenommen werde (vgl. BGH GRUR 1992, 116, 117 - Topfgucker-Scheck; Urt. v. 19.3.1992 - I ZR 166/90, GRUR 1993, 53, 55 = WRP 1992, 762 - Ausländischer Inserent; Urt. v. 6.10.1994 - I ZR 155/90, GRUR Int. 1995, 503, 505 = NJW 1995, 868 - Cliff Richard II; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 306; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Vor § 13 Rdn. 21 m.w.N.; Teplitzky aaO Kap. 10 Rdn. 21 f.).
Die Beklagte hat eine durch Berühmung etwa begründete Erstbegehungsgefahr schon vor Klageerhebung durch ihre Erklärungen im Schreiben vom 29. Januar 1997 ausgeräumt. Dort ist ausgeführt:
"Soweit Sie darlegen, das streitgegenständliche Verhalten meiner Mandantin sei in der mündlichen Verhandlung verteidigt worden, ist dies zutreffend. Eine die Begehungsgefahr für neue Verstöße begründende Berühmung ist darin freilich nicht zu sehen, weil die erstinstanzlichen Ausführungen, welche am Schluß der mündlichen Verhandlung dann auch mit der Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung endeten, lediglich der Rechtsverteidigung gedient haben. Ich stelle dies hiermit nochmals ausdrücklich klar. Die streitgegenständliche Broschüre wird von unserer Mandantin ungeachtet der Reichweite des Verbotes auch in Zukunft nicht mehr abgegeben werden." Für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß diesen Ausführungen keine eindeutige Aufgabe der Berühmung zu entnehmen sei, fehlt eine nachvollziehbare Begründung. Ebenso unmißverständlich wie in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 29. Januar 1997 hat die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren - bereits in der Klageerwiderung und danach immer wieder in ihren Schriftsätzen (vgl. Schriftsätze vom 11.4.1997 und vom 13.5.1997 sowie Berufungsbegründung vom 30.9.1997) - klargestellt, daß sie sich nicht des Rechts berühme , die streitgegenständliche Broschüre - nach Vornahme der durch die Unterlassungserklärungen notwendig gewordenen Ä nderungen - wieder zu verwenden. Die Beklagte konnte kaum deutlicher erklären, daß sie nicht die Absicht hatte, die Broschüre erneut abzugeben, zumal sie diese nach ihren unwiderlegten Angaben schon bei Absendung ihres Schreibens vom 29. Januar 1997 seit über einem Jahr nicht mehr verwendet hatte. Dem steht - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht entgegen, daß die Beklagte auch Ausführungen dazu gemacht hat, daß ihre vorprozessualen Erklärungen nicht als Berühmung zu verstehen seien. Selbst wenn diese unzu-
treffend gewesen sein sollten, wären jedenfalls ihre im Verfahren abgegebenen Erklärungen als unzweideutige Aufgabe einer Berühmung zu werten.
Umstände, die dem entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben. Die Tatsache, daß die Beklagte in verjährter Zeit bereits eine Verletzungshandlung begangen hat, kann nicht mehr als Grundlage für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr herangezogen werden, weil sonst die Regelung der Verjährung in § 21 UWG umgangen würde (vgl. BGH GRUR 1994, 57, 58 - Geld-zurückGarantie ; Teplitzky aaO Kap. 10 Rdn. 17, Kap. 16 Rdn. 31; GroßKomm /Messer, § 21 UWG Rdn. 12). Ebensowenig kann die bloße Möglichkeit einer werbewirksamen Wiederverwendung der Broschüre in veränderter Gestalt eine für die Annahme der Erstbegehungsgefahr hinreichende Wahrscheinlichkeit ihrer tatsächlichen Verwendung begründen (vgl. dazu auch BGH GRUR 1992, 404, 405 - Systemunterschiede).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann schließlich auch daraus , daß die Beklagte zunächst nur - in zeitlichem Abstand - Teilunterlassungserklärungen abgegeben hat, nichts für eine Erstbegehungsgefahr hergeleitet werden. Angesichts des sonstigen Verhaltens der Beklagten war ihr Zögern , sich strafbewehrt zur Unterlassung zu verpflichten, nur als Folge aus der von ihr vertretenen Rechtsansicht, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, zu verstehen. Selbst wenn dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden könnte, daß die Beklagte in der Berufungsbegründung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht bereits angeboten, sondern erst angekündigt hat, war dieser Erklärung jedenfalls erneut ein ernsthaftes und eindeutiges Abstandnehmen von einer etwaigen Berühmung zu entnehmen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte demgemäß die Vereinbarung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung in der mündlichen Berufungsverhandlung mangels Bestehens eines Unterlassungsanspruchs keine erledigende Wirkung haben.
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts abzuändern. Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.